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Amtsblatt der Bundesnetzagentur

780               A               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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      (3) Wird nach Eröffnung eines Frequenzvergabeverfahrens mehr als ein Antrag eingereicht, so ist
      entsprechend der Präsidentenkammerentscheidung Vfg 33/2008 ein Ausschreibungsverfahren nach
      den dort festgelegten Bedingungen durchzuführen.

      5.2     Versorgungsbedarf


      5.2.1   Regionale Differenzierung

      (1) Versorgungsbedarfe können regionale Differenzierungen des zu übertragenden Signals vorsehen.

      (2) Dies gilt jedoch nur in den Fällen, in denen die angebotenen Inhalte (Rundfunk im Zuständigkeits-
      bereich der Länder bzw. sonstige Telemedien) in den unterschiedlichen Frequenzverteilungsgebieten
      mindestens zu einem Viertel der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazität in Bit/s identisch
      sind. In besonders begründeten Ausnahmefällen ist eine geringfügige Abweichung möglich. Feinere
      Regionalisierungsstrukturen als die mit den jeweiligen Frequenzverteilungsgebieten verbundenen sind
      nicht möglich. Im Rahmen der störungsfreien und effizienten Frequenznutzung können Frequenzver-
      teilungsgebiete in ihrem gebietsmäßigen Zuschnitt an Regionalisierungswünschen innerhalb eines
      Versorgungsbedarfs orientiert werden.

      (3) Sind mehrere Frequenzverteilungsgebiete zur Umsetzung eines Versorgungsbedarfs erforderlich,
      so werden diese Frequenzverteilungsgebiete nur dann als zu einem Versorgungsbedarf zugehörig
      betrachtet, wenn die angebotenen Inhalte in den unterschiedlichen Frequenzverteilungsgebieten min-
      destens zu einem Viertel der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazität in Bit/s identisch sind.
      Maßstab zur Beurteilung dieses Mindestmaßes ist das Frequenzverteilungsgebiet mit der Netzkonfigu-
      ration, die die geringste Übertragungskapazität ermöglicht.

      5.2.2   Bestimmungen zur Umsetzung eines Versorgungsbedarfs eines Landes

      (1) Die jeweilige Landesbehörde teilt den Versorgungsbedarf für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich
      der Länder der Bundesnetzagentur mit. Die Bundesnetzagentur setzt diese Bedarfsanmeldungen
      gemäß § 57 Abs. 1 TKG um. Die Frequenzzuteilungen enthalten entsprechende Festlegungen.

      (2) Voraussetzung für die Zuteilung von Frequenzen zur Übertragung von Rundfunk im Zuständig-
      keitsbereich der Länder ist das Vorliegen der rundfunkrechtlichen Festlegungen der zuständigen Lan-
      desbehörde (§ 57 Abs. 1 TKG). Eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Landesbehörde
      muss vor Eröffnung von Frequenzvergabeverfahren der Bundesnetzagentur vorliegen.

      (3) Der Versorgungsbedarf eines Landes für die Versorgung mit Rundfunk genießt Vorrang vor einem
      sonstigen Versorgungsbedarf (Versorgungsbedarf, der nicht eine Versorgung mit Rundfunk in der
      Zuständigkeit eines Landes zum Gegenstand hat). Die dem Rundfunkdienst im Frequenzbereichszu-
      weisungsplan zugewiesenen und im Frequenznutzungsplan ausgewiesenen Frequenzen können für
      andere Zwecke als der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder genutzt wer-
      den, wenn dem Rundfunk die auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen zustehende
      Kapazität zur Verfügung steht. Die Bundesnetzagentur stellt hierzu auf der Grundlage der rundfunk-
      rechtlichen Festlegungen der Länder das Benehmen mit den jeweils zuständigen Landesbehörden
      her.

      (4) Der Inhaber einer Frequenzzuteilung ist auf Grund einer entsprechenden Auflage nach § 60 Abs. 4
      TKG gegenüber den Inhalteanbietern, denen auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen
      des jeweiligen Landes entsprechende Übertragungskapazitäten zugeordnet bzw. zugewiesen sind,
      verpflichtet, deren Inhalte zu übertragen. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur, soweit die entspre-
      chenden Anteile an den entstehenden Übertragungskapazitäten von einem Land für die terrestrische
      Übertragung von Rundfunk in seiner Zuständigkeit im Rahmen des Versorgungsbedarfs beansprucht
      wurden.

      (5) Der Zeitpunkt für den Beginn eines Frequenzvergabeverfahrens für die Versorgung mit Rundfunk
      im Zuständigkeitsbereich eines Landes wird von der Bundesnetzagentur in Absprache mit dem jewei-
      ligen Land festgelegt.

      (6) Mehrere Länder können je Bedeckung einen gemeinsamen Versorgungsbedarf festlegen.




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          5.2.3      Bestimmungen zur Umsetzung eines sonstigen Versorgungsbedarfs

          (1) Wird ein sonstiger Versorgungsbedarf angemeldet, ist seitens der Bundesnetzagentur mit dem
          Land, in dessen Gebiet der Versorgungsbedarf fällt, zu klären, ob seitens des Landes ein vorrangiger
          Versorgungsbedarf für Rundfunk in seiner Zuständigkeit in Anspruch genommen wird.

          (2) Erklärt ein Land auf die Anfrage der Bundesnetzagentur, dass es eine Übertragungskapazität in-
          nerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren ab der Anfrage der Bundesnetzagentur bei der zuständigen
          Landesbehörde nicht für die Umsetzung eines Versorgungsbedarfs für Rundfunk in seiner Zuständig-
          keit benötigt, steht diese Übertragungskapazität für den Zeitraum nach Punkt 4 Abs. 2 für den sonsti-
          gen Versorgungsbedarf zur Verfügung.

          (3) Für die Bearbeitung eines sonstigen Versorgungsbedarfs fallen gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 5 TKG
          grundsätzlich Gebühren und Auslagen an. Dies gilt auch, wenn ein Antrag abgelehnt oder zurückge-
          nommen wird (vgl. § 142 Abs. 1 Satz 2 TKG). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils gülti-
          gen Frequenzgebührenverordnung. Sie ist abgegolten, wenn entsprechende Frequenznutzungsrechte
          zugeteilt werden und der Versorgungsbedarf damit umgesetzt ist.

          (4) Aussendungen von deutschem Boden, die ausschließlich zur Übertragung von Inhalten für Zielge-
          biete außerhalb des Geltungsbereiches des TKG vorgenommen werden, unterliegen der Vorrangrege-
          lung der Länder nicht. Unvermeidliche physikalische Effekte im näheren Umfeld der entsprechenden
          Sendeanlagen bleiben außerhalb der Betrachtung.

          (5) Im Kurzwellenbereich muss das zu verbreitende Programm und ggf. der jeweilige Veranstalter, der
          von deutschem Hoheitsgebiet aus ausländische Gebiete versorgt, über eine Zustimmungserklärung
          des Auswärtigen Amtes verfügen. Diese Erklärung wird von der Bundesnetzagentur eingeholt.

          5.2.4      Nachträgliche Anpassung von Versorgungsbedarfen

          (1) Versorgungsbedarfe können entsprechend den in den folgenden Absätzen aufgeführten Maßga-
          ben auch nach erfolgter Frequenzvergabe geändert werden. Bezugsgröße für die Beurteilung von
          Anpassungsbegehren ist das im ursprünglichen Versorgungsbedarf dargestellte Gebiet. Sind mit den
          Änderungen Kosten oder sonstige Belastungen für den bereits ausgewählten Senderbetreiber ver-
          bunden, werden die Änderungen nur wirksam, wenn er der Anpassung zustimmt. Kommt der Zutei-
          lungsinhaber den geänderten Versorgungsverpflichtungen in der vorgegebenen Zeit nicht nach und
          liegen die Voraussetzungen des § 63 TKG oder § 49 Abs. 2 VwVfG vor, können die erteilten Fre-
          quenzzuteilungen widerrufen werden.

          (2) Eine Anpassung eines sonstigen Versorgungsbedarfs ist grundsätzlich nur möglich, wenn hier-
          durch keine zusätzlichen Frequenzverteilungsgebiete benötigt werden und ein unmittelbarer Zusam-
          menhang mit dem ursprünglichen Versorgungsbedarf gegeben ist. Durch die Anpassung darf maximal
          ein Drittel der ursprünglich zu versorgenden Bevölkerungszahl (Anzahl der Bevölkerung im genannten
          Versorgungsgebiet) zusätzlich versorgt werden. Diese Ausdehnung muss durch bereits für diesen
          Bedarf vorgesehene Frequenzverteilungsgebiete realisiert werden können. Bei der Verkleinerung des
          Versorgungsbedarfs darf maximal ein Drittel der ursprünglich zu versorgenden Bevölkerungszahl we-
          niger versorgt werden.

          (3) Länder können nachträglich einem Versorgungsbedarf anderer Länder beitreten. In diesem Fall
          dürfen auch zusätzliche Frequenzverteilungsgebiete zur Versorgung des hinzukommenden Landes
          verwendet werden. Durch den Beitritt darf maximal zwei Drittel der ursprünglich zu versorgenden Be-
          völkerungszahl zusätzlich versorgt werden. Bei der Verkleinerung des Versorgungsbedarfs darf ma-
          ximal zwei Drittel der ursprünglich zu versorgenden Bevölkerungszahl weniger versorgt werden.

          (4) Die Änderungen an Versorgungsbedarfen der Länder und sonstigen Versorgungsbedarfen können
          auch die qualitative Anpassung von Versorgungszielstellungen zum Ziel haben. Dies ist bei einer bes-
          seren Versorgung der Bevölkerung durch den technischen Fortschritt der Fall. Insbesondere können
          Übertragungsstandards im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde und des Frequenzzutei-
          lungsinhabers eingeführt werden, soweit sie eine Fortentwicklung eines bestehenden Standards dar-
          stellen und innerhalb der bestehenden Spektrumsmaske funktionieren. Änderungen, die über diese
          Anforderungen hinausgehen, stellen grundsätzlich neue Nutzungen einer Frequenz dar und sind ohne
          erneute wettbewerbliche Vergabe nicht möglich.




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      (5) Diese Bestimmungen sind auch anwendbar auf Versorgungsbedarfe, die zum Zeitpunkt des In-
      Kraft-Tretens dieser VV bereits umgesetzt wurden.

      5.3     Grundsätze der Vergabe

      (1) Die Eröffnung der Frequenzvergabeverfahren erfolgt durch Amtsblattmitteilung, wenn entspre-
      chend Frequenzen verfügbar sind oder zugesichert werden können. Die für die Umsetzung eines Ver-
      sorgungsbedarfs voraussichtlich verfügbaren Frequenznutzungsmöglichkeiten und Frequenzvertei-
      lungsgebiete werden mit der Veröffentlichung der Versorgungsbedarfe von der Bundesnetzagentur
      bekannt gegeben. Bei Frequenzvergabeverfahren für die Umsetzung von Versorgungsbedarfen für
      Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder, stellt die Bundesnetzagentur vor Veröffentlichung das
      Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde auf Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen
      der Länder her.

      (2) Die Parameter der veröffentlichten Frequenznutzungsmöglichkeit können sich im Rahmen des
      jeweiligen konkreten Vergabeverfahrens durch noch ggf. durchzuführende Koordinierungen ändern.
      Ein Anspruch auf die veröffentlichte, voraussichtlich verfügbare Leistung oder Frequenz besteht daher
      nicht.

      Insbesondere bei Frequenznutzungsmöglichkeiten, die rein rechnergestützt ermittelt wurden, ohne auf
      bereits bestehende Nutzungsmöglichkeiten zurückzugreifen, können die konkreten kennzeichnenden
      Merkmale erst im Koordinierungsverfahren geklärt werden. Auf diese Fälle wird jeweils besonders
      hingewiesen.

      (3) Grundsätzlich steht es Antragstellern frei, andere geeignete Frequenzen bzw. andere technische
      Parameter zu beantragen, solange der Versorgungsbedarf erfüllt werden kann und die effiziente und
      störungsfreie Nutzung (§ 52 Abs. 1 TKG) sichergestellt ist.

      (4) Besondere Frequenznutzungen im Rundfunkdienst nach Punkt 3.1.2 dieser VV, die ausschließlich
      für Veranstaltungen oder kurzfristig zur Versorgung eines ausländischen Gebietes (z. B. bei politi-
      schen bzw. unerwarteten Ereignissen, wie z. B. Naturereignisse, Havarien bei anderen Netzbetreibern
      im Ausland usw.) zugeteilt werden sollen, können ohne die Veröffentlichung im Amtsblatt auf Antrag
      nach §§ 55 ff. TKG zugeteilt werden. In diesen Fällen werden die Frequenzen für die Dauer der Ver-
      anstaltung oder des Ereignisses befristet zugeteilt, längstens jedoch auf ein Jahr. Eine Verlängerung
      darüber hinaus ist ohne die Eröffnung eines Frequenzvergabeverfahrens nicht möglich.

      (5) Besondere Frequenznutzungen im Rundfunkdienst nach den Punkten 3.1.1, 3.2, 3.3, 3.4 der
      VVRuFu werden auf Antrag nach §§ 55 ff. TKG ohne vorherige Eröffnung eines Frequenzvergabever-
      fahrens zugeteilt. Dies gilt auch für Frequenznutzungen, die auf Grund vorrangiger Regelungen keiner
      Zuteilung bedürfen, wie z. B. Nutzungen durch die Streitkräfte der Entsendestaaten.

      (6) Die Nutzung von Standorten auf deutschem Territorium zur Versorgung ausländischer Gebiete
      sowie die Nutzung von ausländischen Standorten zur Versorgung von Versorgungsbedarfen in
      Deutschland können besonderen Regelungen (z. B. Staatsverträge) unterliegen. Diese Regelungen
      können auch Festlegungen zu den zu entrichtenden Entgelten umfassen.

      (7) Auf Grund der physikalischen Eigenschaften und der besonderen Koordinierungsbedingungen bei
      Kurzwellenfrequenzen (halbjährliche Saisonwechsel) kann in diesem Bereich die zu einem Versor-
      gungsbedarf gehörende Frequenz erforderlichenfalls ohne ein erneutes Vergabeverfahren auf Antrag
      durch die Bundesnetzagentur geändert oder getauscht werden, sofern die im Versorgungsbedarf ge-
      nannten Zielgebiete der ITU im Wesentlichen unverändert bleiben.

      (8) Die Frist zur Beantragung von Frequenzen beträgt 6 Wochen ab der Eröffnung des jeweiligen Fre-
      quenzvergabeverfahrens.

      (9) Der Antrag ist schriftlich in deutscher Sprache bei der Bundesnetzagentur einzureichen. Die An-
      schrift, an die er zu richten ist, und die Anzahl der ggf. erforderlichen Ausfertigungen werden mit der
      Eröffnung eines Antragsverfahrens veröffentlicht. Die Kosten, die Antragstellern im Zusammenhang
      mit der Vorbereitung und Einreichung ihres Antrages sowie für ggf. anschließende Klärungen entste-
      hen, gehen zu ihren Lasten.

      (10) Die Vergabe der Frequenzen erfolgt je Versorgungsbedarf an einen einzigen Antragsteller.




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           5.4       Antragsvoraussetzungen

           (1) Der Antragsteller hat die subjektiven Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung (Zuverlässigkeit,
           Leistungsfähigkeit und Fachkunde) gemäß § 55 Abs. 4 TKG nachzuweisen.

           (2) Rechte und Pflichten aus gegenständlich unbeschränkten Lizenzen der Lizenzklasse 3 nach TKG
           1996 behalten ihre Gültigkeit. Die subjektiven Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung (Zuverläs-
           sigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde) sind jedoch durch geeignete Nachweise im konkreten Ver-
           fahren zu aktualisieren.

           (3) Mit dem Antrag auf Frequenzzuteilung ist ein Frequenznutzungskonzept vorzulegen. Das Konzept
           hat auch die einzelnen Senderstandorte, deren (zeitliche und tatsächliche) Realisierbarkeit und alle
           technischen Parameter des Sendernetzes zu umfassen. Dieses Frequenznutzungskonzept ist bei
           Änderungen entsprechend fortzuschreiben und der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen. Im
           Antrag ist das Bezugssystem für die Koordinaten des Senderstandortes anzugeben.

           6         Bestimmungen zur Koordinierung


           6.1       Verfahrensbeteiligung

           Die nationale Frequenzkoordinierung berücksichtigt sowohl den Vertrauensschutz vorhandener Fre-
           quenzzuteilungsinhaber als auch den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz vorhandener Versor-
           gungsbedarfe für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder. Der Vertrauensschutz vorhandener
           Frequenzzuteilungsinhaber wird gemäß § 13 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) durch die Hinzu-
           ziehung der Verfahrensbeteiligten zum Verwaltungsverfahren realisiert. Zu diesem Zweck wird der
           Kreis der durch ein Vorhaben potenziell betroffenen Zuteilungsinhaber so ermittelt, dass sämtlichen
           Zuteilungsinhabern, die potenziell betroffen sind, die Beteiligung am Verwaltungsverfahren ermöglicht
           wird und gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, welche auch unter ungünstigen Annah-
           men hinsichtlich der physikalischen Wellenausbreitung keine Betroffenheit haben können, die gebote-
           ne Verschwiegenheit und Vertraulichkeit gemäß § 30 VwVfG aufrechterhalten wird.

           Da es unmöglich ist, das Verhalten elektromagnetischer Wellen in der realen Umgebung exakt vor-
           herzubestimmen, ergibt sich die Notwendigkeit, zum Zwecke der Rechtssicherheit den Kreis der Ver-
           fahrensbeteiligten unter Berücksichtigung ausreichender Sicherheitszuschläge festzulegen. Somit
           ergibt sich, dass aus der Hinzuziehung zum Verwaltungsverfahren nicht eine tatsächliche, sondern
           lediglich eine potenzielle Betroffenheit in den eigenen Schutzrechten eines Zuteilungsinhabers unmit-
           telbar gefolgert werden kann.

           Für die Durchführung dieses so genannten „Verfahrens der potenziellen Betroffenheit“ ist die Bundes-
           netzagentur verantwortlich. Durch die Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 19/2004 (Mitteilung 293/2004)
           wurde dieses Verfahren offiziell eingeführt. Die Maßnahmen der Bundesnetzagentur zur Ausregelung
           von Ansprüchen der Zuteilungsinhaber sind im Einzelfall unter Berücksichtigung rundfunk- bzw. me-
           dienrechtlicher Festlegungen geeignet zu bestimmen. Eine ggf. seitens einzelner Zuteilungsinhaber
           initiierte Abstimmung untereinander wird dadurch nicht behindert; Ergebnisse solcher Abstimmungs-
           vorgänge sind jedoch für die Bundesnetzagentur unverbindlich.

           Anhand des „Verfahrens der potenziellen Betroffenheit“ ermittelt die Bundesnetzagentur auch diejeni-
           gen vorhandenen Versorgungsbedarfe für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder, die durch
           das jeweilige Vorhaben potenziell Beeinträchtigungen erfahren könnten. Die zuständigen Landesbe-
           hörden werden entsprechend informiert.

           6.2       Stationäre Empfangsfunkanlagen des Prüf- und Messdienstes

           Die stationären Empfangsfunkanlagen des Prüf- und Messdienstes der Bundesnetzagentur (PMD)
           dürfen durch Frequenznutzungen nicht gestört werden. Daher dürfen zum Schutz der Empfangsfunk-
           anlagen des PMD an deren Standorten bestimmte Feldstärkewerte nicht überschritten werden. Dies
           gilt insbesondere für das Umfeld der Antennenstandorte des PMD, die gemeinsam mit dem jeweiligen
           Zuteilungsinhaber genutzt werden. Die maximalen Feldstärkewerte sind abhängig von den an den
           verschiedenen Standorten eingesetzten Empfangsfunkanlagen des PMD und dem Frequenzbereich.
           Die für den jeweiligen Frequenzbereich und die Standorte des PMD geltenden maximalen Feldstär-
           kewerte werden im Einzelfall den jeweiligen Frequenzzuteilungsinhabern mitgeteilt.




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      Zur Einhaltung dieser maximalen Feldstärkewerte werden die Frequenznutzungen erforderlichenfalls
      eingeschränkt.

      6.3    Standortkoordinierung

      Entsprechend der "Verwaltungsvereinbarung für die Koordinierung der Standorte von ortsfesten Funk-
      stellen“ zwischen der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Informationsmanagement und In-
      formationstechnik der Bundeswehr (IT-AmtBw) ist die Koordinierung von ortsfesten Funkstellen mit
      dem militärischen Hoheitsträger für die in der Vereinbarung als koordinierungspflichtig genannten
      Funkstellen erforderlich.

      6.4    Auslandskoordinierung

      Die Prüfung der Frequenzverfügbarkeit schließt die Koordinierung von Schutzrechten mit Verwaltun-
      gen benachbarter Staaten ein. Diese Koordinierung erfolgt nach den jeweiligen gültigen internationa-
      len Abkommen, bi- oder multilateralen Vereinbarungen mit Nachbarverwaltungen sowie ggf. den ent-
      sprechenden Artikeln der Radio Regulations.

      7      Inhalt und Nutzungsbestimmungen der Frequenzzuteilung


      7.1
      7.1    Allgemeines
             Allgemeines

      (1) Die Frequenzzuteilung betrifft ausschließlich telekommunikationsrechtliche Gegebenheiten und
      Aspekte hinsichtlich der Frequenznutzung. Sonstige Vorschriften, z. B. des Arbeits- und Gesundheits-
      schutzes oder der Verkehrssicherheit und Rechte Dritter, z. B. Genehmigungen baurechtlicher oder
      privatrechtlicher Art bleiben hiervon unberührt, ebenso die Einhaltung der Vorschriften des EMVG und
      des FTEG.

      (2) Die Art und der Umfang der Frequenznutzung sind insbesondere durch die Festlegung der auf den
      Verwendungszweck abgestellten Parameter und entsprechenden Nebenbestimmungen bestimmt.

      7.2    Zu übertragende Inhalte

      (1) Mit Frequenznutzungen des Rundfunkdienstes können Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der
      Länder sowie sonstige Telemedien übertragen werden.

      (2) Hierbei hat die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder in dem von den
      zuständigen Landesbehörden beanspruchten Umfang Vorrang vor sonstigen Telemedien. Rundfunk
      im Zuständigkeitsbereich der Länder muss über eine rundfunkrechtliche Genehmigung der zuständi-
      gen Landesbehörde verfügen.

      7.3    Nutzungsbestimmungen

      Die Frequenznutzungsbestimmungen richten sich nach den derzeitig gültigen internationalen Abkom-
      men. Die Bundesnetzagentur kann Frequenzzuteilungen soweit erforderlich ändern. Insbesondere
      können Änderungen der Frequenz und/oder der kennzeichnenden Merkmale vorgenommen werden.
      Dies gilt insbesondere im Falle der Neuregelung eines internationalen Abkommens oder als Ergebnis
      internationaler Koordinierungsverhandlungen. Änderungen von Frequenzzuteilungen für die Übertra-
      gung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder erfolgen im Benehmen mit den zuständigen
      Landesbehörden auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen der Länder.

      8      Verwaltungskosten, § 142 ff. TKG

      Die Frequenzzuteilung – unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Ablehnung – ist gebühren-
      pflichtig. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Frequenzgebührenverordnung (FGebV) in der
      jeweils geltenden Fassung. Daneben hat der Inhaber einer Frequenzzuteilung jährliche Beiträge zu
      entrichten. Deren Höhe bemisst sich nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) in der
      jeweils geltenden Fassung. Darüber hinaus hat, wer gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze
      betreibt oder gewerblich Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt, einen Telekommu-
      nikationsbeitrag nach § 144 TKG zu leisten.




                                                                                                               Bonn, 21. Mai 2008
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur

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9 2008               A              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                              – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   785

         9       Unterstellte Standards, Messvorschriften

         (1) Die Bundesnetzagentur legt bei Messungen zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen
         von Frequenzzuteilungen technische Spezifikationen internationaler Organisationen (ETSI, CEPT, u.
         a.) zugrunde.

         (2) Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
         (FTEG) gelten für diese Frequenznutzungen im analogen und digitalen Rundfunk die Schnittstellenbe-
         schreibungen (SSB). Darüber hinaus finden Technische Richtlinien - z. B zur Überwachung des Fre-
         quenzhubs von UKW-FM-Tonrundfunksendern (Richtlinie Nr. 5 R 28) -Anwendung.

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Bonn, 21. Mai 2008
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur

786                      A                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                          – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                                              |
                                                                                                                           9 2008
Energie                                                                  Mitteilung Nr. 282/2008
                                                                         StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;
                                                                         hier: Veröffentlichung eines Antrags der E.ON Netz GmbH
Teil A                                                                   Die E.ON Netz GmbH in 95448 Bayreuth hat für die Bayernoil Raf-
                                                                         fineriegesellschaft mbH, Betriebsteil Vohburg, die Genehmigung der
Mitteilungen der Bundesnetzagentur                                       Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts bei der Beschluss-
                                                                         kammer 8 beantragt. Der ursprünglich unter dem Aktenzeichen
Mitteilung Nr. 280/2008                                                  BK8-06/003 bei der Beschlusskammer 8 geführte Antrag wurde auf-
                                                                         grund eines internen Zuständigkeitswechsels an die Beschlusskam-
 Ankündigung der Festlegungen von Eigenkapitalzinssätzen
                                                                         mer 4 abgegeben. Der Antrag auf Genehmigung der Vereinbarung
 nach § 7 Abs. 6 StromNEV und § 7 Abs. 6 GasNEV
                                                                         eines individuellen Netzentgelts für den Geltungszeitraum 2006 wird
                                                                         nunmehr unter dem Aktenzeichen BK4-08-056 geführt.
EnWG § 29 Abs. 1, StromNEV § 7 Abs. 6 Satz 1, GasNEV § 7 Abs. 6
Satz 1; Einleitung von sieben Verfahren und Konsultation des
Beschlussentwurfs hinsichtlich der Festlegungen von Eigenkapital-
zinssätzen nach § 7 Abs. 6 StromNEV bzw. GasNEV.
                                                                         Mitteilung Nr. 283/2008
Die Bundesnetzagentur hat gemäß § 29 Abs. 1 EnWG sieben Ver-
                                                                         StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;
fahren zur Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen für Neuanlagen
                                                                         hier: Veröffentlichung eines Antrags
und Altanlagen, die zur Bestimmung der Erlösobergrenze gemäß
§ 4 ARegV angewendet werden, eingeleitet. Das Verfahren, das             Die RWE Transportnetz Strom GmbH, Rheinlanddamm 24 in 44139
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und Gasversorgungs-         Dortmund hatte am 22.12.2006 bei der seinerzeit zuständigen
netzen betrifft, die gemäß § 54 Abs. 1 EnWG der Zuständigkeit der        Beschlusskammer 8 einen Antrag auf Genehmigung der Verein-
Bundesnetzagentur für die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze           barung eines individuellen Netzentgelts mit der Ruhr Oel GmbH (BP
unterfallen, wird bei der Beschlusskammer 4 unter dem Geschäfts-         Gelsenkirchen GmbH, Pawiker Straße 30, 45896 Gelsenkirchen)
zeichen BK4-08-068 geführt. Die anderen Festlegungsverfahren             gestellt (vgl. Mitteilung Nr. 316 im Amtsblatt Nr. 8/2007). Der ur-
betreffen Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und Gasver-       sprünglich unter dem Aktenzeichen BK8-06/077 bei der Beschluss-
sorgungsnetzen, die gemäß § 54 Abs. 1, Abs. 2 EnWG der Zustän-           kammer 8 geführte Antrag wurde aufgrund eines internen Zustän-
digkeit der Landesregulierungsbehörden für die Festlegung der            digkeitswechsels an die Beschlusskammer 4 abgegeben und wird
Eigenkapitalzinssätze unterfallen und für die die Bundesnetzagentur      nunmehr unter dem Aktenzeichen BK4-08-062 bearbeitet.
im Wege der Organleihe tätig wird. Im Einzelnen handelt es sich
dabei um Festlegungsverfahren im Wege der Organleihe für die
Länder Bremen (BK4-08-69), Berlin (BK4-08-70), Mecklenburg-Vor-
pommern (BK4-08-71), Niedersachsen (BK4-08-72), Schleswig-               Mitteilung Nr. 284/2008
Holstein (BK4-08-73) und Thüringen (BK4-08-74).
                                                                         StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;
Die Bundesnetzagentur beabsichtigt in originärer Zuständigkeit die       hier: Veröffentlichung eines Antrags
auf der Homepage der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagen-
tur.de, Rubrik „Aktuelle Anhörungen“) veröffentlichte Entscheidung       Die RWE Transportnetz Strom GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139
zu treffen. Entsprechende Festlegungen sollen auch im Wege der           Dortmund, hatte am 22.12.2006 bei der seinerzeit zuständigen
Organleihe getroffen werden.                                             Beschlusskammer 8 einen Antrag auf Genehmigung der Verein-
                                                                         barung eines individuellen Netzentgelts mit der Trimet Aluminium
Die Netzbetreiber erhalten hiermit Gelegenheit zur schriftlichen Stel-   AG, Aluminiumallee 1, 45356 Essen, gestellt (vgl. Mitteilung Nr. 318
lungnahme bis zum 13.06.2008 (Posteingang), zu richten an die            im Amtsblatt Nr. 8/2007). Der ursprünglich unter dem Aktenzeichen
Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 4, Stichwort „Zinssatz“,              BK8-06/082 bei der Beschlusskammer 8 geführte Antrag wurde auf-
Postfach 8001, 53105 Bonn oder per e-mail an zinssatz@bnetza.de.         grund eines internen Zuständigkeitswechsels an die Beschlusskam-
                                                                         mer 4 abgegeben und wird nunmehr unter dem Aktenzeichen
                                                                         BK4-08-059 bearbeitet.

Mitteilung Nr. 281/2008
StromNEV § 19 Abs. 2 S. 1;
hier: Veröffentlichung der Entscheidung                                  Mitteilung Nr. 285/2008
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Heidel-            StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;
bergCement AG, Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg (Beteiligte zu        hier: Veröffentlichung eines Antrags
1), der Heidelberger Energie GmbH, Berliner Straße 6, 69120 Hei-         Die RWE Transportnetz Strom GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139
delberg (Beteiligte zu 2), und der EnRM-Energienetze Rhein-Main          Dortmund, hatte am 22.12.2006 bei der seinerzeit zuständigen
GmbH, Rheinallee 41, 55118 Mainz (Beteiligte zu 3), wegen Geneh-         Beschlusskammer 8 einen Antrag auf Genehmigung der Vereinba-
migung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19       rung eines individuellen Netzentgelts mit der Corus Aluminium Vor-
Abs. 2 Satz 1 StromNEV für das Werk Mainz-Weisenau hat die               ede GmbH, Schleusenstraße 11, 46562 Voerde, gestellt (vgl. Mittei-
Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,           lung Nr. 314 im Amtsblatt Nr. 8/2007). Der ursprünglich unter dem
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 15.04.2008 fol-               Aktenzeichen BK8-06/080 bei der Beschlusskammer 8 geführte
gende Entscheidung getroffen:                                            Antrag wurde aufgrund eines internen Zuständigkeitswechsels an
   Die zwischen der Beteiligten zu 1), zu 2) und zu 3) geschlossene      die Beschlusskammer 4 abgegeben und wird nunmehr unter dem
   Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes für den Zeitraum       Aktenzeichen BK4-08-060 bearbeitet.
   vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 wird genehmigt.
BK4-08-015




                                                                                                                         Bonn, 21. Mai 2008
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9390


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                                                          _________________________________________________________
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                                               Mit der Weiterleitung einer neuen Anschrift
Justus-von-Liebig-Straße 6                     durch die Bonner Universitäts-Buchdruckerei GmbH
z.Hd. Frau Clemens                             an den Verleger bin ich einverstanden.

                                               Datum/Unterschrift _________________________________________________
53121 Bonn
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