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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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unterschiedlichem Wert entstehen würde.99 Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf die
Anwendung des europäischen Kartellrechts übertragbar, da die der Rechtsprechung zu
Grunde liegende ökonomische Rationalität in beiden Fällen gilt.
Eine Betrachtung vor allem nach den Umsätzen erscheint für den vorliegenden Markt auch
schon deshalb geboten, weil der Markt in erheblicher Weise durch Flatrates geprägt ist.
Spielt für den Endkunden die Dauer eines Gespräches keine Rolle mehr, weil die Kosten
bereits durch einen monatlichen Grundtarif abgedeckt sind, so ist davon auszugehen, dass
er auch mehr bzw. länger telefoniert als bei minutenabhängiger Tarifierung. Die Betrachtung
der Absätze alleine könnte daher ein ungenaues Bild der tatsächlichen Marktstellung der
Unternehmen geben.
Auch wenn aus den vorstehenden Gründen die Marktanteile nach Umsatzerlösen entschei-
dend sind, betrachtet die vorliegende Untersuchung für ein abgerundetes Bild die Marktan-
teile nicht nur nach den Umsatzerlösen, sondern auch nach den Absätzen.
Dabei werden ausschließlich die Außenumsätze (und –absätze) der Unternehmen betrach-
tet. Der Anteil der Innenumsätze (und –absätze) an den Gesamtumsätzen für die hier be-
trachteten Verbindungsleistungen war unbedeutend und konnte daher bereits von den Un-
ternehmen oft nicht erfasst werden.
Für die Berechnungen wurden die Umsätze und Absätze der Unternehmen der DT AG, der
01051-Gruppe, der Varol-Gruppe, der Versatel sowie der 3U-Holding jeweils zusammenge-
fasst, da es sich hierbei gemäß § 3 Nr. 29 TKG i.V.m. §§ 36 Abs. 2, 37 Abs. 1, 2 GWB um
verbundene Unternehmen handelt.
Für 2005 ergibt sich ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen – in Höhe
von [B.u.G.] €, für 2006 in Höhe von [B.u.G.] € und für das 1. Halbjahr 2007 in Höhe von
[B.u.G.] €. Für die DT AG100 ergibt sich für die entsprechenden Zeiträume jeweils ein Markt-
anteil der reinen Verbindungserlöse (ohne fixe Bestandteile aus Optionstarifen) von
[B.u.G.] %, [B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] %101.
Das erste Auskunftsersuchen hat in etwa 90 % der auf dem Markt tätigen Unternehmen er-
fasst. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass auf dem Markt noch weitere Unter-
nehmen tätig sind. Daher wird eine Schätzung vorgenommen. Im Rahmen dieser Schätzung
wurden die vorgenannten bisher berechneten Marktvolumina jeweils um 15 Prozentpunkte
erhöht, d.h. es wurde unterstellt, dass die dort bisher errechneten Marktvolumina insgesamt
nur jeweils 85 % des tatsächlichen anzunehmenden Gesamtmarktvolumens (nicht der Schät-
zung) betragen haben.
Die Berechnung erfolgt hier beispielhaft für die Umsatzerlöse für das Jahr 2005. Aus den
vorliegenden Angaben ergibt sich ein Gesamtumsatz in Höhe von [B.u.G.] €. Aufgrund der
oben dargestellten Ausführungen wird davon ausgegangen, dass vom Gesamtmarktvolumen
(inkl. Schätzungen) fünfzehn Prozentpunkte nicht bekannt sind. Dementsprechend erfolgt die
Berechnung des Gesamtmarktvolumens (inkl. Schätzungen) wie folgt: Die [B.u.G.] € stellen
85 % des Gesamtmarktvolumens (inkl. Schätzungen) dar. Um 100 % des Gesamtmarktvolu-
mens (inkl. Schätzungen) zu erhalten, müssen zunächst die fehlenden fünfzehn Prozent-
punkte berechnet werden. Dies geschieht folgendermaßen: Um 1 % des Gesamtmarktvolu-
mens zu erhalten, wird [B.u.G.] € durch 85 dividiert. Es ergibt sich ein Betrag von [B.u.G.] €.
15 % sind demnach [B.u.G.] €. Das Gesamtmarktvolumen entspricht demnach [B.u.G.] €
plus [B.u.G.] €, also [B.u.G.] €.
99
Vgl. Langen/Bunte, a.a.O., Art 19 GWB Rn. 69-70.
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DT AG Konzern inklusive T-Systems und T-Online.
101
Die Prozentangaben hier wie im Folgenden sind mathematisch gerundet.
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Es ergibt sich dann – unter der Berücksichtigung der vorher genannten Schätzung – ein er-
höhtes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen – für 2005 in Höhe von [B.u.G.] €, für
2006 in Höhe von [B.u.G.] € und für das 1. Halbjahr 2007 in Höhe von [B.u.G.] €. Für die
DT AG ergibt sich für 2005 ein Marktanteil von [B.u.G.] %, für 2006 in Höhe von [B.u.G.] %
und für das 1. Halbjahr 2007 in Höhe von [B.u.G.] %. Die wichtigsten Wettbewerber waren
[B.u.G.] mit jeweils [B.u.G.] %, [B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] %, [B.u.G.] mit jeweils [B.u.G.] %,
[B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] % und [B.u.G.] mit jeweils [B.u.G.] %, [B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] %.
[B.u.G.] Unternehmen hatten im 1. Halbjahr 2007 einen Marktanteil zwischen [B.u.G.] %
und [B.u.G.] %. Alle weiteren Wettbewerber blieben im 1. Halbjahr 2007 unter [B.u.G.] %
Marktanteil.
Abb. 1
[B.u.G.]
Es zeigt sich, dass die DT AG in den letzten zwei Jahren erheblich an Marktanteilen einge-
büßt hat und im 1. Halbjahr 2007 unter der Schwelle von [B.u.G.] % gelegen hat. Würde sich
dieser Trend so weiter fortsetzen, ist davon auszugehen, dass die DT AG im Jahr 2009 (am
Ende des Betrachtungszeitraums) nur noch einen Marktanteil von gut [B.u.G.] % innehaben
würde.
Auch der relative Marktanteil der DT AG zeigt, dass diese keine unangefochtene Stellung
mehr hat. Zwar ist der Markt nach wie vor stark zersplittert. Es hat sich jedoch mit [B.u.G.]
ein Wettbewerber herausgebildet, der sich von seinem Marktanteil und seiner Bedeutung
von den übrigen Wettbewerbern abhebt. So betrug der Marktanteil der [B.u.G.] im 1. Halb-
jahr 2007 ca. [B.u.G.] des Marktanteils der DT AG. Sofern dieser Trend sich weiter fortsetzt,
ist davon auszugehen, dass [B.u.G.] 2009 (am Ende des Betrachtungszeitraums) einen
Marktanteil von ca. [B.u.G.] % innehaben würde.
Für 2005 ergibt sich ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Verbindungsminuten – in
Höhe von [B.u.G.] Minuten für 2006 in Höhe von [B.u.G.] Minuten und für das 1. Halbjahr
2007 in Höhe von [B.u.G.] Minuten. Für die DT AG102 ergibt sich für die entsprechenden
Zeiträume jeweils ein Marktanteil der Verbindungsminuten von [B.u.G.] %, [B.u.G.] % bzw.
[B.u.G.] %.
Das erste Auskunftsersuchen hat in etwa 90 % der auf dem Markt tätigen Unternehmen er-
fasst. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass auf dem Markt noch weitere Unter-
nehmen tätig sind. Daher wird eine Schätzung vorgenommen. Im Rahmen dieser Schätzung
wurden die vorgenannten bisher berechneten Marktvolumina jeweils um 15 Prozentpunkte
erhöht, d.h. es wurde unterstellt, dass die dort bisher errechneten Marktvolumina insgesamt
nur jeweils 85 % des tatsächlichen anzunehmenden Gesamtmarktvolumens (nicht der
Schätzung) betragen haben.
Es ergibt sich dann – unter der Berücksichtigung der vorher genannten Schätzung – ein er-
höhtes Marktvolumen – gemessen in Verbindungsminuten – für 2005 in Höhe von [B.u.G.]
Minuten, für 2006 in Höhe von [B.u.G.] Minuten und für das 1. Halbjahr 2007 in Höhe von
[B.u.G.] Minuten. Für die DT AG ergibt sich für 2005 ein Marktanteil von [B.u.G.] %, für 2006
in Höhe von [B.u.G.] % und für das 1. Halbjahr 2007 ebenfalls in Höhe von [B.u.G.] %. Die
wichtigsten Wettbewerber waren [B.u.G.] mit jeweils [B.u.G.] %, [B.u.G.] % bzw.
[B.u.G.] %, [B.u.G.] mit jeweils [B.u.G.] %, [B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] % und [B.u.G.] mit
jeweils [B.u.G.] %,[B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] %. [B.u.G.] Unternehmen hatten im 1. Halbjahr
2007 einen Marktanteil zwischen [B.u.G.] % und [B.u.G.] %. Alle weiteren Wettbewerber
blieben auch im 1. Halbjahr 2007 unter [B.u.G.] % Marktanteil.
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DT AG Konzern inklusive T-Systems und T-Online.
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Abb. 2
[B.u.G.]
Der Marktanteil der DT AG im Bereich der Absätze liegt zwar [B.u.G.] als im Bereich der
Umsätze, jedoch nicht so hoch, dass eine Tendenz zu potenziellem Wettbewerb ausge-
schlossen ist. Allerdings haben die Absätze ohnehin eine geringere Bedeutung als die Um-
sätze in einem Bereich, der immer mehr von Pauschaltarifen dominiert wird (s.o.).
Die Marktanteile liegen in einem Bereich, der alleine noch keine Aussage darüber zulässt, ob
im Betrachtungszeitraum eine Tendenz zu wirksamem Wettbewerb erkennbar ist. Daher
müssen die von der Kommission genannten weiteren Kriterien ebenfalls herangezogen wer-
den.
b. Marktstruktur und Preise
Der Markt für Verbindungen in inländische Festnetze ist zunehmend von Pauschaltarifen
geprägt, die entweder bereits Teil eines Paketangebots zusammen mit einem Schmalband-
anschluss, DSL-Anschluss und einer Internetflatrate sind oder aber vom Endkunden zu sei-
nem Anschluss oder über Preselection hinzugebucht werden können. Sowohl bei der DT AG
als auch bei den meisten der Teilnehmernetzbetreiber, die diese Daten erfasst hatten, liegt
der Anteil der Minuten, die über Pauschaltarife abgesetzt wurden, an den Gesamtminuten in
inländische Festnetze über [B.u.G.] %. Bei einigen Teilnehmernetzbetreibern liegt er sogar
bei etwa [B.u.G.] %. Bei den Kabelnetzbetreibern, die fast ausschließlich Paketangebote
anbieten, liegt der Anteil sogar noch höher. Dies hat auch dazu geführt, dass der Anteil der
Minuten und Umsätze, die über Call-by-Call abgesetzt werden, stark zurückgegangen ist.
Es ist davon auszugehen, dass sich dieser Trend weiter fortsetzen und sogar noch verstär-
ken wird. Die Endkunden bevorzugen Paketangebote, weil sie hier für sich die günstigste
Option sehen und im Übrigen eine Kostenkontrolle haben. Sofern sie außerhalb ihres Pake-
tes keine weiteren Leistungen beanspruchen, kommen außer den monatlichen Entgelten
keine weiteren Kosten auf sie zu.
Auch gibt es derzeit von verschiedenen Anbietern bereits Paketangebote, die neben einer
Flatrate für Verbindungen in nationale Festnetze auch eine Flatrate für die Internetnutzung
sowie einen Schmalband- und einen DSL-Anschluss haben, für 29,90 Euro/Monat103. Zieht
man hiervon den Preis für Anschluss und Internetflatrate ab, ergibt sich ein rechnerischer
Preis von nur 5 Euro für die Sprachflatrate. Zubuchbare Flatrates nur für Verbindungen in
nationale Festnetze kosten überwiegend zwischen 7,50 und 15 Euro. Sprachflatrates über
Preselection kosten zwischen 15 und 20 Euro.104
Auch für Kunden, die sich nicht für ein (komplettes) Paket entscheiden, gibt es günstige An-
gebote. So zahlen Kunden, die den Anschluss bei einem Wettbewerber haben, ohne sich für
ein Paket zu entscheiden, pro Minute zwischen 1,5 und 4 Cent/Min105. Für Kunden, die Call-
by-Call in Anspruch nehmen können, betragen die günstigsten Tarife je nach Tageszeit bei
0,63 bis 1,35 Cent/Min.106
Dies zeigt, dass sich auf dem Markt für Verbindungen in inländische Festnetze ein intensiver
Preiswettbewerb entwickelt hat. Unabhängig davon, wie sich die Endkunden mit ihrem jewei-
ligen Telefonieverhalten entscheiden, können sie preisgünstige Angebote in Anspruch neh-
men. Insbesondere die Teilnehmernetzbetreiber sehen in dem Angebot verschiedener, auf
103
Bei einer Geschwindigkeit von 1.000-4.000 kbit/s je nach Angebot. Für höhere Geschwindigkeiten wird ein
höherer Preis verlangt.
104
Stand: 13.05.2008.
105
Teilweise unterschiedlich je nach Tageszeit bzw. Orts- und Ferngespräch.
106
Stand: 13.05.2008.
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unterschiedliches Nutzungsverhalten abgestimmter Paketangebote die wichtigste Möglich-
keit, um sich von anderen Anbietern abzuheben und Kunden zu gewinnen. Verbindungs-
netzbetreiber hingegen müssen aufgrund der günstigen Paketangebote und dem geringer
werdenden Kunden- und Nutzungspotenzial ebenfalls günstige Tarife anbieten.
Dieser Marktentwicklung kann sich die DT AG nicht entziehen. So hat sie bereits in der Ver-
gangenheit aufgrund des Wettbewerbsdrucks die Preise für Paketangebote immer nahe an
den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (Regel IC + 25) orientiert.
Die DT AG hat im Betrachtungszeitraum nicht die Möglichkeit, sich unabhängig von ihren
Kunden oder ihren Wettbewerbern zu verhalten, wie es sich auch bereits ansatzweise in der
Entwicklung der Marktanteile gezeigt hat. Daher ist davon auszugehen, dass dieser Markt im
Betrachtungszeitraum eine Tendenz zu wirksamem Wettbewerb aufweist.
2. Verbindungen in inländische Mobilfunknetze an festen Standorten
a. Marktanteile
Für die grundsätzlichen Anmerkungen zur Berechnung der Marktanteile siehe Kapitel I.II.1.a.
Für 2005 ergibt sich ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen – in Höhe
von [B.u.G.] €, für 2006 in Höhe von [B.u.G.] € und für das 1. Halbjahr 2007 in Höhe von
[B.u.G.] €. Für die DT AG107 ergibt sich für die entsprechenden Zeiträume jeweils ein Markt-
anteil der reinen Verbindungserlöse (ohne Bestandteile aus Optionstarifen) von [B.u.G.] %,
[B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] %.
Das erste Auskunftsersuchen hat in etwa 90 % der auf dem Markt tätigen Unternehmen er-
fasst. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass auf dem Markt noch weitere Unter-
nehmen tätig sind. Daher wird eine Schätzung vorgenommen. Im Rahmen dieser Schätzung
wurden die vorgenannten bisher berechneten Marktvolumina jeweils um 15 Prozentpunkte
erhöht, d.h. es wurde unterstellt, dass die dort bisher errechneten Marktvolumina insgesamt
nur jeweils 85 % des tatsächlichen anzunehmenden Gesamtmarktvolumens (nicht der
Schätzung) betragen haben.
Es ergibt sich dann – unter der Berücksichtigung der vorher genannten Schätzung – ein er-
höhtes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen – für 2005 in Höhe von [B.u.G.] €, für
2006 in Höhe von [B.u.G.] € und für das 1. Halbjahr 2007 in Höhe von [B.u.G.] €. Für die
DT AG ergibt sich für 2005 ein Marktanteil von [B.u.G.] %, für 2006 in Höhe von [B.u.G.] %
und für das 1. Halbjahr 2007 in Höhe von [B.u.G.] %. Die wichtigsten Wettbewerber waren
[B.u.G.] mit jeweils [B.u.G.] %, [B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] %, [B.u.G.] mit jeweils [B.u.G.] %,
[B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] % und [B.u.G.] mit jeweils [B.u.G.] %, [B.u.G.] %bzw. [B.u.G.] %.
[B.u.G.] Unternehmen hatten im 1. Halbjahr 2007 einen Marktanteil zwischen [B.u.G.] %
und [B.u.G.] %. Alle weiteren Wettbewerber blieben auch im 1. Halbjahr 2007 unter
[B.u.G.] % Marktanteil.
Abb. 3
[B.u.G.]
Es zeigt sich, dass der Marktanteil der DT AG nahezu konstant um [B.u.G.] % schwankt.
Sofern sich diese Entwicklung fortsetzt, wird die DT AG 2009 (am Ende des Betrachtungs-
zeitraums) auch weiterhin einen konstanten Marktanteil haben. Auch der Marktanteil des
größten Wettbewerbers [B.u.G.] ist in den vergangenen Jahren nahezu konstant geblieben.
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Allerdings hat sich [B.u.G.] vom zersplitterten Restmarkt leicht absetzen können. Der Markt-
anteil von [B.u.G.] beträgt ca. [B.u.G.] des Marktanteils der DT AG.
Für 2005 ergibt sich ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Verbindungsminuten – in
Höhe von [B.u.G.] Minuten, für 2006 in Höhe von [B.u.G.] Minuten und für das 1. Halbjahr
2007 in Höhe von [B.u.G.] Minuten. Für die DT AG108 ergibt sich für die entsprechenden
Zeiträume jeweils ein Marktanteil der Verbindungsminuten von [B.u.G.] %, [B.u.G.] % bzw.
[B.u.G.] %.
Das erste Auskunftsersuchen hat in etwa 90 % der auf dem Markt tätigen Unternehmen er-
fasst. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass auf dem Markt noch weitere Unter-
nehmen tätig sind. Daher wird eine Schätzung vorgenommen. Im Rahmen dieser Schätzung
wurden die vorgenannten bisher berechneten Marktvolumina jeweils um 15 Prozentpunkte
erhöht, d.h. es wurde unterstellt, dass die dort bisher errechneten Marktvolumina insgesamt
nur jeweils 85 % des tatsächlichen anzunehmenden Gesamtmarktvolumens (nicht der Schät-
zung) betragen haben.
Es ergibt sich dann – unter der Berücksichtigung der vorher genannten Schätzung – ein
erhöhtes Marktvolumen – gemessen in Verbindungsminuten – für 2005 in Höhe von [B.u.G.]
Minuten, für 2006 in Höhe von [B.u.G.] Minuten und für das 1. Halbjahr 2007 in Höhe von
[B.u.G.] Minuten. Für die DT AG ergibt sich für 2005 ein Marktanteil von [B.u.G.] %, für 2006
in Höhe von [B.u.G.] % und für das 1. Halbjahr 2007 in Höhe von [B.u.G.] %. Die wichtigs-
ten Wettbewerber waren [B.u.G.] mit jeweils [B.u.G.] %, [B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] %,
[B.u.G.] mit jeweils [B.u.G.] %, [B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] % und die [B.u.G.] mit jeweils
[B.u.G.] %, [B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] %. [B.u.G.] Unternehmen hatten im 1. Halbjahr 2007
einen Marktanteil zwischen [B.u.G.] % und [B.u.G.] %. Alle weiteren Wettbewerber blieben
auch im 1. Halbjahr 2007 unter [B.u.G.] % Marktanteil.
Abb. 4
[B.u.G.]
Auch bei den Absätzen sind die Marktanteile der DT AG konstant, auch wenn sie hier knapp
unter [B.u.G.] % liegen. Konstante Marktanteile über einen längeren Zeitraum deuten eher
auf beträchtliche Marktmacht eines Unternehmens hin. Allerdings sind die Marktanteile nicht
so hoch, dass eine Tendenz zu potenziellem Wettbewerb ausgeschlossen ist.
Der wichtigste Wettbewerber [B.u.G.] hat [B.u.G.] seines Marktanteils verzeichnen können,
sondern hat ebenfalls einen [B.u.G.] Marktanteil. Wie auch bei den Umsätzen hat sich
[B.u.G.] zwar von dem zersplitterten Restmarkt absetzen können, ohne aber den signifikann-
ten Marktanteilsabstand zur DT AG verringern zu können.
Die Marktanteile liegen in einem Bereich, der alleine noch keine Aussage darüber zulässt, ob
im Betrachtungszeitraum eine Tendenz zu wirksamem Wettbewerb erkennbar ist. Daher
müssen die von der Kommission genannten weiteren Kriterien ebenfalls herangezogen wer-
den.
b. Marktstruktur und Preise
Anders als auf dem Markt für Verbindungen in inländische Festnetze gibt es auf dem Markt
für Verbindungen in inländische Mobilfunknetze kaum Pauschaltarife. Diese werden nur von
einigen Teilnehmernetzbetreibern (einschließlich der DT AG) seit 2007 angeboten. Dabei
betrugen die Anteile der Minuten, die über Pauschaltarife abgewickelt werden, an den Ge-
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samtminuten in nationale Mobilfunknetze bei diesen Anbietern mit einer Ausnahme109 jeweils
unter [B.u.G.] %.
Es ist nicht zu erwarten, dass es hier eine ähnliche Entwicklung geben wird wie bei den Pau-
schaltarifen für Verbindungen in nationale Festnetze, da die Flatrates in Mobilfunknetze für
die Masse der Endkunden unattraktiv sein dürfte. Die Flatrates umfassen i.d.R. jeweils nur
Verbindungen in das Netz eines Mobilfunknetzbetreibers, d.h., dass ein Endkunde zur Abde-
ckung aller Verbindungen in nationale Mobilfunknetze vier Flatrates hinzubuchen müsste.
Zudem sind sie mit ca. 15 Euro/Monat und Mobilfunknetz verhältnismäßig teuer, so dass sie
nur für solche Endkunden attraktiv sein dürften, die eine große Zahl von Verbindungsminuten
in Mobilfunknetze realisieren. Dies dürfte aber für die Mehrzahl der Endkunden nicht zutref-
fen. Zudem können solche Pauschaltarife i.d.R. nicht mit einem einfachen Anschluss, son-
dern nur in Kombination mit zumindest einer Flatrate in nationale Festnetze gebucht werden.
Der vorliegende Markt ist auch derzeit nicht von Preissenkungen oder Preiswettbewerb ge-
kennzeichnet. So sind seit der letzten Marktanalyse die wichtigen Vorleistungspreise für die
Mobilfunkterminierung von 11 (D-Netze) bzw. 12,4 (E-Netze) Cent/Min. auf 7,92 bzw. 8,8
Cent/Minute gesenkt worden. Diese von den Wettbewerbern seit längerem geforderte Sen-
kung der Terminierungsentgelte hat aber nicht dazu geführt, dass sich die Endkundenent-
gelte für Verbindungen in Mobilfunknetze im gleichen Maße verringert hätten.
So liegen die Standardtarife der Teilnehmernetzbetreiber für Verbindungen in Mobilfunknetze
noch immer zwischen 18 und 25 Cent/Minute. Zwar gibt es auch hier günstigere Tarife, wenn
der Kunde ein Paket abgeschlossen hat, auch wenn diese Tarife nicht vom Paket umfasst
sind. Diese liegen mit teilweise 15 bis 17 Cent/Minute aber immer noch recht hoch. Einige
Anbieter bieten dem Kunden gegen ein monatliches Zusatzentgelt von 3 bis 5 Euro günsti-
gere Minutenpreise an. Bei der DT AG stellt sich dieses Zusatzentgelt als ein Mindestumsatz
dar, der „abtelefoniert“ werden kann. Einige Anbieter nehmen ein Grundentgelt mit Inklusiv-
minuten, bei denen weitere Minuten gegen ein im Vergleich zum Standardtarif günstigeres
Entgelt angeboten werden. Allerdings liegt auch bei diesen Angeboten der Minutenpreis für
die Inklusivminuten nicht unter 16 Cent.
Auch diese Angebote lohnen sich aber nur für solche Endkunden, die einen erhöhten Bedarf
an Gesprächen in Mobilfunknetze haben. Für Endkunden, die nur gelegentlich Gespräche in
ein Mobilfunknetz führen, stellen sie keine Alternative dar. Sie sind weiterhin auf die teureren
Standardtarife der DT AG oder der Wettbewerber angewiesen.
Denn auch die Preise für Call-by-Call sind häufig nicht besonders attraktiv. Besonders güns-
tige Tarife wechseln teilweise mit sehr ungünstigen Tarifen desselben Unternehmens selbst
innerhalb des Tages zu verschiedenen Zeiträumen. Dies hat dazu geführt, dass Tarifverglei-
che im Internet teilweise solche Tarife standardmäßig nicht berücksichtigen oder auf solche
Konstellationen hinweisen. Selbst Unternehmen, die im Bereich der Verbindungen in Fest-
netze günstige Tarife anbieten, nehmen für Verbindungen in Mobilfunknetze Minutenpreise
von mindestens 19 Cent/Minute. So nehmen z.B. drei Anbieter, die im Bereich der Verbin-
dungen in Festnetze teilweise (nach Tageszeit) zu den günstigsten fünf Angeboten gehören,
für Verbindungen in Mobilfunknetze zwischen 28 und 30 Cent/Minute.
So ist es sogar für den gut informierten Endkunden schwierig, bei den Verbindungen in Mo-
bilfunknetze einen dauerhaft (verlässlich) günstigen Tarif zu finden. Die Transaktionskosten
sind zudem sehr hoch.
Anders als im Bereich der Festnetzverbindungen liegen die Verbindungen in Mobilfunknetze
deutlich über der Formel IC + 25. Hinzu kommen erhebliche Taktungsgewinne, die dadurch
entstehen, dass die Vorleistungen zwischen den Netzbetreibern sekundengenau, die Ver-
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bindungen mit den Endkunden hingegen häufig nur minutengenau abgerechnet werden. Da
Verbindungen in Mobilfunknetze wegen der höheren Entgelte i.d.R. eine kürzere Gesprächs-
dauer haben, ist zusätzlich von erheblichen Taktungsgewinnen auszugehen.
Allerdings ist von Wettbewerbern vorgebracht worden, dass sie wegen der Rechtsunsicher-
heit bei den Mobilfunkterminierungsentgelten die Endkundenpreise für Verbindungen in Mo-
bilfunknetze nicht hätten senken können. Wäre die Regulierungsverfügung im Bereich der
Ex-Ante-Preisregulierung mit ihrem kostenorientierten Maßstab gemäß § 31 TKG aufgeho-
ben und nur noch eine Ex-Post-Regulierung mit einem Missbrauchsmaßstab gemäß § 28
TKG möglich gewesen, hätten die Unternehmen an die betroffenen Mobilfunknetzbetreiber
Nachzahlungen in großem Umfang leisten müssen. Daher hätten sie die Entgelte im We-
sentlichen beibehalten und Rückstellungen für diesen Fall gebildet.
Da nun das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 02.04.2008 die Entgeltgenehmi-
gung der Bundesnetzagentur für rechtmäßig erklärt hat, geht die Bundesnetzagentur davon
aus, dass ein Preiswettbewerb eintreten wird und die Unternehmen – insbesondere auch die
DT AG – in der nächsten Zukunft ihre Preise für Verbindungen in inländische Mobilfunknetze
senken werden. Damit ist auch von einer Tendenz zu wirksamem Wettbewerb auszugehen.
Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Bundesnetzagentur diese Prognose ggf. korrigieren
müssen und die Tendenz zu wirksamem Wettbewerb in Frage stellen müssen.
III. Dem Marktversagen kann nicht allein durch die Anwendung des allgemeinen
Wettbewerbsrechts begegnet werden
Bei der Entscheidung, ob ein Markt für eine Vorabregulierung in Betracht kommt, ist ab-
schließend zu prüfen, ob das Marktversagen allein durch Anwendung des allgemeinen Wett-
bewerbsrechts behoben werden kann.
In den Erwägungsgründen zur neuen Empfehlung 2007/879/EG führt die Kommission aus,
dass wettbewerbsrechtliche Eingriffe gewöhnlich dann nicht ausreichen, wenn umfassende
Durchsetzungsmaßnahmen zur Behebung eines Marktversagens erforderlich sind oder wenn
häufig oder schnell eingegriffen werden muss.110 Die Kommission hatte dazu auch schon in
ihrem Explanatory Memorandum zur Märkte-Empfehlung 2003/311/EG, S. 11 erläutert, dass
eine Vorabregulierung „eine angemessene Ergänzung zum Wettbewerbsrecht darstellen
[kann], [...] wenn bei einer Maßnahme zur Behebung eines Marktversagens zahlreiche An-
forderungen erfüllt sein müssen (zum Beispiel detaillierte Buchhaltung für Regulierungszwe-
cke, Kostenermittlung, Überwachung der Bedingungen einschließlich technischer Parameter
u.a.) oder wenn ein häufiges und/oder frühzeitiges Einschreiten unerlässlich bzw. die Ge-
währleistung der Rechtssicherheit vorrangig ist. In der Praxis sollten sich die NRB mit ihren
Wettbewerbsbehörden abstimmen und deren Standpunkt berücksichtigen, wenn sie ent-
scheiden, ob sich der Einsatz zusätzlicher rechtlicher Instrumente empfiehlt oder die Instru-
mente des Wettbewerbsrechts ausreichen.“
Im Gegensatz zum sektorspezifischen Regulierungsrecht geht das allgemeine Wettbewerbs-
recht (GWB) davon aus, dass der Marktbeherrschung mit der Offenhaltung der Märkte be-
gegnet werden kann, die durch lediglich punktuelles Einschreiten gegen temporär miss-
bräuchliches Verhalten erfolgen kann. Sektorspezifische Regulierung ist darauf ausgerichtet,
eine strukturell vorhandene Gefährdung anzugehen, Wettbewerb in Netzindustrien zu schaf-
fen und zielt vornehmlich auf eine Verhinderung von zukünftigen wettbewerblichen Fehlent-
wicklungen hin. An dieser Struktur orientiert sich konsequenterweise auch die Ausgestaltung
des jeweiligen Instrumentariums. Sowohl die Zugangs- als auch die Entgeltregulierung ist
daher durch eine unterschiedliche Eingriffstiefe gekennzeichnet. Insofern ist es insbesondere
110
Erwägungsgrund Nr. 13 der Empfehlung 2007/879/EG, ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 67.
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im Rahmen des dritten Kriteriums notwendig, eine Risikoabwägung zu treffen zwischen der
Schwere des Eingriffs in Unternehmenseigentum und Unternehmensfreiheit einerseits und
der Ermöglichung bzw. Sicherstellung wirksamen Wettbewerbs durch Regulierung anderer-
seits.
Wesentliche Unterschiede gibt es z.B. zwischen der Entgeltregulierung nach dem TKG und
der Prüfung des angemessenen Preises bzw. der Preismissbrauchsaufsicht nach GWB.
Denn die Entgeltregulierung gemäß TKG ist durch eine Kostenkontrolle geprägt, hingegen
wird die Preismissbrauchsaufsicht des Kartellamtes vorwiegend unter Anwendung einer
Vergleichsmarktbetrachtung durchgeführt. Diese Unterschiede sind zwar vornehmlich für den
Vorleistungsbereich relevant, aber auch im Endkundenbereich von Bedeutung.
Die vorliegend im Zentrum stehenden Endkundenmärkte werden derzeit von der Bundes-
netzagentur ex-post nach § 28 TKG in Bezug auf missbräuchliches Verhalten bei der Forde-
rung und Vereinbarung von Entgelten kontrolliert. Eine Entgeltgenehmigung findet nicht statt.
Dennoch sind die zunächst identisch erscheinenden Eingriffsbefugnisse letztlich nicht gleich-
zusetzen.
Soweit der Bundesnetzagentur bei der nachträglichen Regulierung von Entgelten eine Über-
prüfung nach dem Vergleichsmarktprinzip entsprechend § 35 Abs. 1 Nr. 1 TKG nicht möglich
ist, kann sie nämlich gemäß § 38 Abs. 2 S. 3 TKG auch nach § 33 TKG auf Kostenunterla-
gen rekurrieren. Typischerweise wird dies insbesondere bei der Prüfung missbräuchlicher
Preisabschläge bzw. etwaiger Preis-Kosten-Scheren der Fall sein, da eine Bezugnahme auf
vergleichbare, dem Wettbewerb geöffnete Märkte regelmäßig ausscheidet. Denn zum einen
existieren – eine bundesweite Marktabgrenzung unterstellt - grundsätzlich keine nationalen
Vergleichsmärkte (und eine Vergleichsbetrachtung mit wettbewerblichen Angeboten auf
demselben nationalen Markt scheidet aufgrund der bestehenden Interdependenzen zwi-
schen den Tarifen des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht und seiner Wettbewer-
ber ebenfalls aus). Zum anderen ist üblicherweise aber auch kaum auf internationale Ver-
gleichsmärkte abzustellen, da die Kalkulation der Kostenseite typischerweise auf regulierten
Vorleistungsprodukten basiert, die sich wiederum zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten in
Höhe und Struktur teils erheblich unterscheiden.
Weiterhin ist ein Unterschied die für die sektorspezifische Missbrauchsaufsicht mögliche und
tatsächlich bisher auferlegte Ergänzung um eine Offenkundigkeitsprüfung im Rahmen der
Anzeigepflicht, mit der missbräuchliche Entgelte noch vor der Markteinführung untersagt
werden können, so dass sie erst gar keine wettbewerbs- und kundenschädigende Wirkung
entfalten können. Insofern umfasst eine um eine Offenkundigkeitsprüfung ergänzte ex-post-
Kontrolle nach TKG im Gegensatz zur allgemeinen Missbrauchsaufsicht auch eine ex-ante-
Eingriffsmöglichkeit. Diese frühzeitigere Eingriffsbefugnis geht auch mit einer deutlich stär-
keren disziplinierenden Wirkung im Vorfeld einher.
Ferner ist es der Bundesnetzagentur möglich, auf der Grundlage der bestehenden Markt-
analyse kurzfristig von einer ex-post-Entgeltregulierung auf eine ex-ante-Entgeltregulierung
umzustellen, sofern sich herausstellt, dass die ex-post-Regulierung nicht ausreichend ist, um
die festgestellten Wettbewerbsprobleme zu beheben.
Sofern Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren gemäß §§ 10 ff durchgeführt worden
sind, ermöglicht das TKG der Bundesnetzagentur i.d.R. ein schnelleres Einschreiten zu
einem frühen Zeitpunkt. Besonders bei den einer dynamischen Entwicklung unterworfenen
Telekommunikationsmärkten muss gefragt werden, ob reaktive Maßnahmen gegen Miss-
brauchspraktiken allein schon wegen ihres späten Wirkens unzureichend sind.111 Dies gilt
umso mehr, wenn man die erhebliche Dauer gerichtlicher Rechtsschutzverfahren berück-
sichtigt, während derer jedenfalls de facto meist auf die Durchsetzung einer Missbrauchsver-
111
Schütz, Beck’scher TKG Kommentar, 3. Auflage, § 10, Rn. 22.
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fügung verzichtet wird.112 Das birgt die Gefahr, dass ein Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht im Fall von Verdrängungspreisen finanzschwächere Unternehmen bis zum Aus-
gang der Verfahren vom Markt verdrängen kann.
Darüber hinaus erscheint auch im Falle von Ungleichbehandlungspraktiken (z.B. eine unter-
schiedliche Bepreisung von Festnetzgesprächen in die verschiedenen Mobilfunknetze zu
Gunsten derjenigen in das konzerneigene Netz) eine zeitnahe und effektive Möglichkeit, bei
Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung einem etwaigen Missbrauch einer marktbeherrschen-
den Stellung begegnen zu können, von großer Bedeutung.
Die Kommission hat in ihrem Working Document zum zweiten Entwurf einer überarbeiteten
Märkte-Empfehlung ausgeführt, dass die Verbindungsmärkte an festen Standorten zu wirk-
samem Wettbewerb tendierten. Wettbewerbsbeschränkungen könnten zwar noch auftreten,
z.B. durch Price-Squeeze-Strategien des etablierten Betreibers, der auf den vorgelagerten
Märkten weiterhin über beträchtliche Marktmacht verfüge. In den Fällen, in denen solche
Strategien jedoch einen Missbrauch beträchtlicher Marktmacht darstellten, böte das Wettbe-
werbsrecht entsprechende Instrumente für das Marktversagen.113
Unter Berücksichtigung der genannten Argumente ist der Abwägungsprozess zwischen der
prinzipiellen Freiheit der Unternehmen und der sektorspezifischen Regulierung in jedem Fall
gesondert für den jeweiligen Markt durchzuführen.
1. Verbindungen in inländische Festnetze an festen Standorten
Wie bereits festgestellt, besteht auf dem vorliegenden Markt eine Tendenz zu wirksamem
Wettbewerb. Angesichts der sinkenden Preise sowie der günstigen Pauschalpreise für
solche Verbindungen ist ein Preishöhenmissbrauch innerhalb des Beurteilungszeitraums
nicht zu erwarten.
Ob bei zukünftigen Entwicklungen, z.B. bei Preis-Kosten-Scheren, das allgemeine Wettbe-
werbsrecht ausreichend ist oder eine Regulierung nach dem TKG erforderlich ist, kann hier
zwar letztlich dahingestellt bleiben. Für die Regulierungsbedürftigkeit nach dem TKG müssen
alle drei Kriterien kumulativ vorliegen. Hier ist bereits das zweite Kriterium nicht mehr erfüllt.
Die Prüfung des dritten Kriteriums ist daher entbehrlich; vieles – insbesondere die Erfahrun-
gen der letzten Jahre – spricht dafür, dass dieses ebenfalls nicht mehr gegeben ist.
2. Verbindungen in inländische Mobilfunknetze an festen Standorten
Auch hier ist nach derzeitigem Stand eine Tendenz zu wirksamem Wettbewerb gegeben,
sofern wie von der Bundesnetzagentur erwartet in allernächster Zeit ein Preiswettbewerb
nach Herstellung der Rechtssicherheit bei den Mobilfunkterminierungsentgelten einsetzen
wird. Für den Fall, dass eine solche Entwicklung nicht einsetzen sollte, wird nachstehend
aufgezeigt, welche Gesichtspunkte hier gegen das Ausreichen des allgemeinen Wettbe-
werbsrechts sprechen würden.
Besteht wie im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer beträchtlichen Marktmacht durch das
etablierte Unternehmen DT AG, ist allein ein punktuelles Eingreifen in einzelfallbezogenen
Verfahren, wie es das allgemeine Wettbewerbsrecht vorsieht, nicht ausreichend. Erforderlich
sind wesentlich detailliertere Befugnisse zur Vornahme positiver Regelungen, fortlaufende
Überwachung und häufiges Einschreiten.
112
S. Fn. 92.
113
Vgl. Working Document zum zweiten Entwurf einer überarbeiteten Märkte-Empfehlung, S. 28.
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So hat die DT AG in den vergangenen zwei Jahren, in denen sie der ex-post Entgeltkontrolle
unterlag, die Entgelte für Verbindungen in die Mobilfunknetze nicht in dem Maße gesenkt,
wie die diesen Endkundenleistungen zugrunde liegenden Mobilfunkterminierungsentgelte
gesenkt worden sind. Dies mag zum großen Teil an den Rückstellungen für den Fall gelegen
haben, dass die Regulierungsverfügungen der Bundesnetzagentur von den zuständigen
Verwaltungsgerichten aufgehoben werden.
Angesichts des derzeit geringeren Preiswettbewerbs wäre es der DT AG ein leichtes, die
Preise für die Verbindungen in die Mobilfunknetze auf dem derzeitigen Niveau zu halten,
zumal die Endkunden an hohe Preise für diese Verbindungen gewohnt sind und sich bei der
Auswahl von Paketen vorwiegend an den Preisen für Flatrates in Festnetze und für die Inter-
netznutzung orientieren. Um zu verhindern, dass die gerechtfertigten Entgeltsenkungen von
der DT AG nur oder überwiegend dazu genutzt werden, die eigenen Gewinne zu steigern,
statt sie an die Endkunden weiterzugeben, könnte daher eine sektorspezifische Regulierung
notwendig sein.
Dies hat auch die EU-Kommission in ihrer Stellungnahme zu den Abhilfemaßnahmen für
diesen Markt so gesehen: „Die Kommission ist sich bewusst, dass die DT AG, die nach wie
vor einen erheblichen Marktanteil im oben beschriebenen notifizierten Markt besitzt, die Ab-
senkung der Mobilfunk-Terminierungsgebühren nicht in vollem Umfang an ihre Endkunden
weitergibt. Die Kommission fordert die BNetzA auf, unverzüglich das Niveau der Festnetz-zu-
Mobilfunk-Entgelte zu überwachen sowie den Umfang, in dem die Festnetzbetreiber die
durch Regulierung eingeleiteten Senkungen von Mobilfunk-Terminierungsentgelten an ihre
Endkunden weitergeben. Für den Fall, dass sich herausstellt, dass die Kostensenkungen im
Vorleistungsmarkt keine Auswirkung auf die Entgelte für Verbindungen im Endkundenmarkt
nach sich ziehen, fordert die Kommission die BNetzA auf, auf nationaler Ebene die Auferle-
gung angemessener Maßnahmen zum Schutz der Verbraucherinteressen zu prüfen.“114
Diese Stellungnahme ist im Übrigen nahezu zeitgleich mit der Verabschiedung der Märkte-
Empfehlung abgegeben worden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Kommission die
drei Kriterien für diesen Markt weiterhin für erfüllt sieht. Die geforderte Auferlegung ange-
messener Maßnahmen kann nur als regulatorische Ex-ante-Verpflichtungen im Sinne des
Richtlinienpakets interpretiert werden.
Letztlich kann das Ausreichen des Allgemeinen Wettbewerbsrechts hier dahingestellt wer-
den, da derzeit – wie dargestellt – von einer Tendenz zu wirksamem Wettbewerb auch in
diesem Bereich ausgegangen wird.
IV. Gesamtschau
Bei dem Markt für Verbindungen in inländische Festnetze zeigen die Indikatoren, die für das
zweite Kriterium analysiert worden sind, eindeutig die Tendenz zu wirksamem Wettbewerb.
Dies betrifft sowohl die dynamische Betrachtung der Marktanteile als auch die Marktstruktur
insgesamt, insbesondere aber die Preis- und Tarifstruktur (Pauschaltarife). Daher wird dieser
Markt nicht mehr als regulierungsbedürftig angesehen. Auf die weiteren Kriterien kommt es
nicht mehr an, da die drei Kriterien für die Notwendigkeit einer Regulierungsbedürftigkeit
kumuliert erfüllt sein müssten.
Bei dem Markt für Verbindungen in inländische Mobilfunknetze geht die Bundesnetzagentur
aufgrund der bisherigen Entwicklung derzeit davon aus, dass diese sich im Betrachtungszeit-
raum von zwei Jahren hin zu wirksamem Wettbewerb entwickeln werden. Zwar gibt es der-
zeit keinen nennenswerten Preiswettbewerb auf diesem Markt. Insbesondere sind bisher die
Senkungen der relevanten Vorleistungsentgelte (Mobilfunkterminierungsentgelte) von der
114
Vgl. DE/2007/0709: Abhilfemaßnahmen bezüglich des Marktes für Festnetz-zu-Mobilfunk-Verbindungen in
Deutschland vom 30.11.2007.
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