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nung durch die Bundesnetzagentur hätte gedroht werden können. Dieses zwar langwierige
und schwächere Instrument habe hinreichend Druck ausüben können, dass die Mobilfunk-
terminierungsentgelte freiwillig im Zeitablauf gesenkt worden seien. Dieses Ergebnis hätte
jedoch auch erreicht werden können, wenn die Verhandlungsmacht von T-Home durch eine
Aufhebung der Regulierung wiederhergestellt worden wäre. Es sei zweifelhaft, dass die er-
folgte Regulierung eine Verbesserung der Marktsituation herbeigeführt habe. Vielmehr sei zu
befürchten, dass eine Regulierung marktwirtschaftliche Preismechanismen außer Kraft setze
oder sie erst verzögernd im Markt wirken lasse, während die unregulierte wechselseitige
Nachfrage an Terminierungsleistungen eine marktsteuernde, selbstregulierende Wirkung
entfalten könne. Dies gelte natürlich auch für das Verhältnis der Festnetzbetreiber unterein-
ander, da der Effekt der ausgleichenden Nachfragemacht unabhängig von der Art des Net-
zes auftrete. Angesichts des administrativen Aufwandes, den die Regulierung zusätzlich ver-
ursache, komme ihr zur Regelung von Terminierungsentgelten keine Existenzberechtigung
zu.
Die heutige umfassende Regulierung von Terminierungsentgelten sei nur auf die Einführung
der Verbindungsnetzbetreiberauswahl kombiniert mit der Gleichbehandlung der Zuführungs-
und Terminierungsentgelte zurückzuführen. Da Teilnehmernetzbetreiber keinen Anreiz zum
Angebot von Zuführungsleistungen für Verbindungsnetzbetreiber hätten, seien die Interes-
sen der Verbindungsnetzbetreiber durch Regulierung gestützt worden. Wegen der Vergleich-
barkeit der Leistung sei die Terminierung gleich miterfasst und mit den gleichen Entgelten
versehen worden. Die so geschaffene Beschneidung der Verhandlungsmacht der DT AG
habe zu einer Aufhebung der disziplinierenden Wirkung gegenüber Terminierungsentgelten
anderer Netze geführt. So sei ein Dominoeffekt zur Regulierung von Terminierungsentgelten,
kurzlebiger Dienstewettbewerb und eine Schwächung der Investitionskraft der Teilnehmer-
netzbetreiber entstanden. Es sei ein Selbstbeschäftigungsprogramm der Regulierung ge-
schaffen worden, vergleichbar einem Arzt, der ein Symptom durch Medikamente heilen wolle
und dabei eine Reihe von Nebenwirkungen hervorrufe, für deren Behandlung man ihn dann
auch noch brauche.
Die ecotel communication ag (ecotel) gibt an, [BuG].
[BuG].
[BuG].
[BuG].
[BuG].
Laut EWE TEL GmbH (EWE TEL) gebe für die Mobilfunkterminierung keine Substitutions-
möglichkeiten. Es seien keine alternativen Mobilfunkprodukte anderer Anbieter bekannt, die
Mobilfunkterminierung in ein anderes als ihr eigenes Netz zu günstigeren Preisen anböten.
Eine Nachfragemacht könne nicht ausgeübt werden, da EWE TEL auf die Terminierungsleis-
tung in die Mobilfunknetze angewiesen sei. Die Mobilfunkterminierung sei im jeweiligen Netz
monopolisiert. Eine Nachfrageverweigerung bzw. „Hebelwirkung aus anderen Geschäftsbe-
reichen“ sei nicht möglich. Die direkte Festnetzterminierung in das Netz der EWE TEL werde
von den Mobilfunknetzbetreibern derzeit nicht nachgefragt. Daher würden die Terminierungs-
leistungen bisher nicht reziprok verhandelt. Da die Mobilfunknetzbetreiber kein gesondertes
Interesse an einer direkten Terminierung zu den EWE TEL-Anschlusskunden zeigten, spiele
es keine Rolle, dass EWE TEL ebenfalls Anbieter von Festnetzterminierungsleistungen sei.
Bei so genannten Transitcarriern bestünden für Mobilfunktransitpreise Verhandlungsspiel-
räume. Die regulierte Basis zur Mobilfunkterminierung stehe allerdings nicht zur Verhand-
lung.
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Fände keine Regulierung der Mobilfunkterminierung statt, könnten die Mobilfunknetzbetrei-
ber Preiserhöhungen über Terminierungsleistungen durchsetzen, da sie den Zugang zu ih-
ren Endnutzern kontrollierten. Eine Durchsetzbarkeit höherer Entgelte im Festnetzbereich bei
fehlender Regulierung wäre hingegen sehr fraglich.
[BuG].
Auch Sicht der HanseNet Telekommunikation GmbH (HanseNet) gebe es keine Substitu-
tionsmöglichkeit für die Mobilfunkterminierung. Es existierten keine Alternativprodukte und es
sei HanseNet nicht möglich, Verbindungen der eigenen Endkunden selbst in ein Mobilfunk-
netz zu terminieren. Endkunden hätten ebenfalls keine Substitutionsmöglichkeiten. Sie seien
an ihren Providervertrag in der Regel langfristig gebunden und über ihre Mobilfunkrufnum-
mer nur über das Netz ihres Providers mobil erreichbar.
Es bestehe keine Möglichkeit zur Ausübung von Nachfragemacht. HanseNet sei von der
Terminierung im Mobilfunknetz abhängig, da die eigenen Festnetzkunden die Mobilfunknetze
erreichen müssten. Die Terminierungsentgelte würden einseitig von den Mobilfunknetz-
betreibern vorgegeben („angeboten“), Verhandlungsspielraum gebe es keinen. Der Um-
stand, dass HanseNet zugleich Anbieter von Festnetzterminierungsleistungen und Nachfra-
ger von Mobilfunkterminierung sei, spiele keine Rolle.
Würden die Mobilfunkterminierungsleistungen nicht mehr reguliert, wäre mit einem Anstieg
der Entgelte zu rechnen, welchen die Mobilfunknetzbetreiber im Übrigen bereits für den Fall
angekündigt hätten, dass ihre Klage gegen die Entgeltgenehmigungspflicht Erfolg haben
würde. Die Ausgestaltung der Zusammenschaltungsverträge und der Preissetzung wäre für
Terminierungsnachfrager nachteilig.
HanseNet habe eine reine Vertriebspartnerschaft mit O2, [BuG].
Die Netcologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH (Netcologne) gibt an, derzeit
keine direkte Substitutionsmöglichkeit für die Mobilfunkterminierung zu sehen. Über dubiose
Auslandsverbindungen sei die Qualität höchst unzuverlässig bzw. unzumutbar. [BuG].
Das Endkunden-Abrechnungsprinzip CPP stehe in einem engen Zusammenhang mit dem
Calling-Party-Network-Pays-Regime (CPNP) als Vorprodukt. Unter der Beibehaltung von
CPNP könne man auf der Endkundenseite zwar einen Flatrate-Tarif anbieten. Da sich aber
auch die Flatrate als Mischkalkulation an CPNP orientiere und nach wie vor jede Rufnummer
nur jeweils in einem Netz verfügbar sein könne, bleibe das Terminierungsmonopol weiter
bestehen. Da das CPNP in ganz Europa eingeführt sei, erscheine es hoch spekulativ, das
Abrechnungsregime – speziell für die Mobilfunknetze – abschaffen zu wollen und es durch
ein anderes System (Bill & Keep?) zu ersetzen, dessen Stärken und Schwächen sich in der
Praxis, insbesondere bei zukünftigen Anwendungen, erst noch erweisen müsste.
[BuG].
Aufgrund der Penetration Mobilfunkmarktes von nahezu 100 % seien die Mobilfunkunter-
nehmen bestrebt, ihre Wachstumsraten durch eine Festnetzsubstitution zu erhalten. Bei ei-
nem Unterschied von ca. 20:1 bei den Terminierungsentgelten zu Gunsten der Mobilfunkun-
ternehmen sei es verlockend, diese lukrativen Einnahmen zu nutzen und die Festnetzsubsti-
tution z.B. mit Homezone-Produkten zu fördern. Möglicherweise könne es den Festnetz-
betreibern helfen, selbst als MVNO Mobilfunkprodukte anzubieten. Hierzu lägen jedoch ak-
tuell noch nicht genügend Erfahrungen/Erkenntnisse vor, um dies qualifiziert beurteilen zu
können.
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Netcologne unterliege derzeit noch der Ex-post-Regulierung, um die s.g. asymmetrischen
Entgelte gegenüber der DT AG durchsetzen zu können. Das zeige, dass Netcologne als re-
gionaler Anbieter auch im Falle eines nicht regulierten Marktes nicht in der Lage sein würde,
erhöhte Terminierungsentgelte durchzusetzen.
[BuG].
[BuG].
[BuG].
Aus Sicht der Telefónica Deutschland GmbH (Telefónica) existierten derzeit keine direkten
Substitutionsmöglichkeiten in Bezug auf die Mobilfunkterminierung. Die tatsächliche Anruf-
zustellung, d.h. die technische Realisierung, könne ausschließlich vom Netzbetreiber durch-
geführt werden. Es sei auch keine abgeleitete Substitutionsmöglichkeit bekannt.
Im Zusammenhang mit einer entgegengerichteten Nachfragemacht sei zu beachten, dass
Telefónica über keine eigenen Endkundenkontakte verfüge. Das Unternehmen sei aus-
schließlich als Wholesaler tätig. Es sehe sich insbesondere gegenüber den beiden großen
Mobilfunknetzbetreibern nicht in der Lage, Nachfragemacht auszuüben. Maßnahmen wie
Nachfrageverweigerung, Abbruch der Geschäftsbeziehungen, Hebelwirkungen aus anderen
Geschäftsbereichen oder Mengenrücknahmen seien zwar prinzipiell möglich, [BuG]. Zudem
hätten viele der Kunden eigene Beziehungen zu den Mobilfunkern, so dass bereits das Who-
lesale-Geschäftsmodell eine systematische Begrenzung der Nachfragemacht gegenüber den
Mobilfunknetzbetreibern darstelle. Im Falle der Nicht-Regulierung der Mobilfunknetzbetreiber
wäre die Verhandlungsmacht insbesondere gegenüber den großen Mobilfunknetzbetreibern
faktisch gleich null, weil sich die zuvor beschriebene Situation nicht ändere. Auch mit dem
Szenario der Nicht-Regulierung der Telefónica sei keine Änderung der Marktmachtverteilung
verbunden.
Im Falle der Nicht-Regulierung wäre insbesondere von den beiden großen Mobilfunkunter-
nehmen eine Ausweitung der Wettbewerbsbehinderung zu erwarten. [BuG]. Für die End-
kunden, die über die ISP-Kunden von Telefónica im Telefónica-Festnetz angebunden seien,
sei die Erreichbarkeit von Mobilfunkrufnummern essentiell, insbesondere weil ein substantiel-
ler Teil der Gespräche aus dem Festnetz in die großen Mobilfunknetze getätigt werde.
[BuG].
Nach Auffassung von Versatel AG (Versatel) sei weder eine direkte noch eine abgeleitete
Substitutionsmöglichkeit für die Mobilfunkterminierung gegeben. Es existierten keine Alterna-
tivprodukte.
Instrumente wie z.B. Nachfrageverweigerung, Abbruch der Geschäftsbeziehungen, Mengen-
rücknahmen etc. zur Verstärkung der eigenen Nachfragemacht und somit zur Erreichung
eines günstigeren Leistungsbezugs stünden nicht zur Verfügung. In Bezug auf einen günsti-
geren Leistungsbezug spiele auch die Tatsache, zugleich Anbieter von Festnetzterminie-
rungsleistungen und Nachfrager von Mobilfunkterminierungsleistungen zu sein, keine Rolle.
Die fehlende Nachfragemacht liege an den enormen Größenunterschieden der Verhand-
lungspartner. Die Mobilfunknetzbetreiber hätten auf ihren Netzen ca. zwischen 12 und 36
Mio. SIM-Karten. Versatel habe ca. 700.000 Anschlüsse. Entsprechend unterschiedlich seien
die Verkehrsverhältnisse zwischen den Netzen. Günstigere Entgelte für Terminierungsleis-
tungen der Versatel stellten für die Mobilfunknetzbetreiber keinen Anreiz dar, Versatel bei
den Mobilfunkterminierungsentgelten entgegen zu kommen.
Ohne Regulierung würde der Mobilfunknetzbetreiber als Verhandlungspartner aller Wahr-
scheinlichkeit nach höhere als die jetzt regulierten Terminierungsentgelte verlangen. Die
Vergangenheit habe gezeigt, dass die Mobilfunknetzbetreiber vor Auferlegung der Entgeltre-
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gulierung extrem überhöhte, deutlich über den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung
liegende Entgelte verlangt hätten. Erst auf Druck des Regulierers seien die Mobilfunknetz-
betreiber überhaupt bereit gewesen, von ihren überhöhten Preisforderungen abzuweichen
und freiwillige, mithin sehr moderate Preissenkungen vorzunehmen. Dies sei vor allem poli-
tisch motiviert gewesen, um intensiveren Absenkungszwängen vorzubeugen, so dass die
Entgelte weiterhin überhöht geblieben seien. Hieran hätte die Nachfrage nach großen Ab-
satzmengen oder das gegenseitige Angebot von Festnetzterminierungsleistungen nichts
ändern können. Eine Absenkung der Terminierungspreise ohne Regulierung werde für
höchst unrealistisch bis ausgeschlossen gehalten.
Würde ein Unternehmen auf dem Markt für Mobilfunkterminierung über beträchtliche Markt-
macht verfügen und würden keine Regulierungsmaßnahmen erfolgen, wäre die Gefahr einer
Zugangsbehinderung in Form möglicher einseitig benachteiligender Vertragsbedingungen
sowie hoher Hürden für den Vertragsabschluss (z.B. Sicherheitsleistungen, Mindestabnah-
meverpflichtungen, scharfe Pönalen) gegeben. Auch bestünde die Gefahr, dass Zusammen-
schaltungen von Seiten der Mobilfunknetzbetreiber generell unerwünscht wären. Sowohl bei
Zugangs- als auch bei Entgeltleistungen wären diskriminierende Bevorteilungen bestimmter
Unternehmen, insbesondere verbundener Unternehmen, wahrscheinlich. Auch wäre die Ge-
fahr der gegenseitigen Bevorteilung der Mobilfunknetzbetreiber untereinander gegeben, so
dass möglicherweise der Festnetzwettbewerb diskriminiert werden könnte.
[BuG].
Als „Full MVNO“ auf der Basis des E-Plus Netzes betreibe die Vistream GmbH (Vistream)
unter anderem ein [BuG]. Vistream sei exklusiver Nutzer der Rufnummerngasse 01570, die
sie im abgeleiteten Zuteilungsverfahren über E-Plus erhalte. Das Geschäftsmodell bestehe
im Abwickeln und Betreiben individueller Mobilfunkangebote für Markenpartner (so genannte
„Branded Retailer“), wobei die Endkundenbeziehung bei der Vistream verbleibe.
Die Terminierungsleistungen in das von der Vistream betriebene virtuelle Mobilfunknetz wür-
den von der Vistream allein erbracht. [BuG]. Die Preise für die Terminierungsleistungen in
das MVNO-Netz lege Vistream fest.
[BuG]. Eine entgegenstehende Nachfragemacht gebe es nicht. Verhandlungen würden re-
ziprok geführt. Zumeist sei die Bereitschaft zur Zusammenschaltung abhängig von einer
Mindestverkehrsmenge. Im Falle der Nicht-Regulierung der Verhandlungspartner wäre die
Bereitschaft zur Zusammenschaltung bei kleineren Partnern deutlich zurückhaltender. Ver-
mutlich würden dann nur Verhandlungen mit großen Partnern durchgeführt, denen mengen-
mäßige Discounts angeboten würden. Es gebe keine Spielräume bezüglich der Preise beim
Bezug von Verbindungsleistungen in andere Mobilfunknetze.
[BuG].
Derzeit gebe es für die Mobilfunkterminierung keine direkten Substitutionsmöglichkeiten, die
wesentlichen Einfluss auf den Mobilfunkmarkt hätten. In Zukunft könnten Angebote mit Dual-
Mode-Handsets, die sowohl GSM-Telefonie als auch VoIP/WLAN-Telefonie unterstützten,
eine gewisse Bedeutung erlangen. Es lägen keine Erkenntnisse über eine abgeleitete Sub-
stitutionsmöglichkeit durch den Endkunden vor.
Vistream nehme an, dass informierte Teilnehmer über die heute regulierten Preise für Ver-
bindungen in Mobilfunknetze Bescheid wüssten, da diese Preise u.a. in der Tagespresse
und in den Internet-Foren wie teltarif.de erwähnt würden. Die Anruferpreise würden bei der
Auswahl des Mobilfunknetzes eher eine nur untergeordnete Rolle spielen. Vistream habe
einige Angebote realisiert, in denen spezielle Tarife für netzinterne Gespräche (On-Net-
Calls) oder gruppeninterne Gespräche (Community Calls) gewährt würden. Diese speziellen
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Preise könnten bei Kaufentscheidungen im SOHO35- oder Familienproduktbereich signifikan-
te Bedeutung haben.
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Abkürzung für Small Office Home Office.
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E. Nationale Konsultation
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F. Einvernehmen des Bundeskartellamtes gemäß § 123 Abs. 1 TKG
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G. Europäisches Konsolidierungsverfahren
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H. Marktabgrenzung
Die Bundesnetzagentur hat unter weitestgehender Berücksichtigung der Empfehlung und der
Leitlinien36 die sachlich und räumlich relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gege-
benheiten im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts abzugrenzen,
§ 10 Abs. 1 TKG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 Rahmenrichtlinie (RRL)37. Als eine Empfehlung im
Sinne von Art. 249 Abs. 5 EG besitzt die Märkte-Empfehlung zwar keine originäre Rechts-
verbindlichkeit. Doch entspricht es schon generell der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs, dass Empfehlungen der Kommission einer gesteigerten Berücksichtigungs-
pflicht durch nationale Behörden und Gerichte unterliegen, wenn sie Aufschluss über die
Auslegung zur Durchführung von Gemeinschaftsrecht erlassender innerstaatlicher Rechts-
vorschriften geben oder wenn sie verbindliche gemeinschaftliche Vorschriften ergänzen sol-
len.38 Dies gilt erst recht, wenn in Umsetzung von Art. 15 Abs. 3 RRL in das nationale Recht
in § 10 Abs. 2 Satz 3 TKG ausdrücklich die „weitestgehende“ Berücksichtigung der Märkte-
Empfehlung vorsieht.39
Nach summarischer Prüfung der EU-Kommission kommen die in der Märkteempfehlung auf-
geführten Märkte in der Regel für eine Regulierung in Betracht und begründen eine Art „An-
fangsverdacht“ für ein regulatorisches Einschreiten.40 Nunmehr hat auch das Bundesverwal-
tungsgericht festgestellt, dass Art. 15 Abs. 1, 3 RRL i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 3 TKG eine ge-
setzliche Vermutung dafür begründet, dass diese Märkte ebenso in Deutschland potentiell
(d.h. vorbehaltlich der noch durchzuführenden Marktanalyse) regulierungsbedürftig seien.41
Die weitestgehende Berücksichtigung erfordert daher, dass Ausgangspunkt und wichtigster
Maßstab der Marktabgrenzung zunächst die Märkteempfehlung ist, weil ihr eine Vermu-
tungswirkung für die Regulierungsbedürftigkeit der darin enthaltenen Märkte zukommt. Lie-
gen jedoch ausnahmsweise etwaige vom europäischen Standard abweichende spezifische
nationale Besonderheiten vor, kann dies ein Abweichen von der Märkteempfehlung rechtfer-
tigen.42
In Bezug auf die Festlegung des sachlich und räumlich relevanten Marktes steht der Bun-
desnetzagentur gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 TKG ein Beurteilungsspielraum zu. 43 Dies trägt
u.a. dem Umstand Rechnung, dass den im Rahmen von §§ 10 f. TKG zu treffenden Ent-
scheidungen in hohem Maße wertende Elemente anhaften.44 Auch die Kommission ist der
Auffassung, dass den nationalen Regulierungsbehörden bei der Ausübung ihrer (sämtlichen)
Befugnisse gemäß Art. 15 und 16 RRL „aufgrund der komplizierten ineinandergreifenden
Faktoren (wirtschaftlicher, sachlicher und rechtlicher Art), die bei der Definition relevanter
Märkte und bei der Ermittlung von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gewürdigt
werden müssen“, ein weit reichender „Ermessensspielraum“45 zuzubilligen sei.46
36
Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Leitlinien), veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 165/6.
37
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über einen gemeinsamen
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Rahmenrichtlinie), veröffentlicht im Amts-
blatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. L 108/33.
38
EuGH, Urteil vom 13.12.1989 – Rs. C-322/88, Grimaldi – Slg 1989, 4407 Rn. 18.
39
BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13.
40
Elkettani, K & R Beilage 1/2004, S. 11,13.
41
BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13.
42
Leitlinien, Fußnote 18; zum Regel-Ausnahme-Verhältnis von Märkteempfehlung und Abweichung aufgrund
nationaler Besonderheiten, VG Köln, 1 K 2924/05, S. 16.; BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 14.
43
BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 7 f.
44
Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 11.
45
Dabei handelt es sich nach deutscher Rechtsterminologie um einen Beurteilungsspielraum, vgl. BVerwG, Urteil
vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 10.
46
Leitlinien, Rn. 22 und Rn. 71.
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Nachfolgend wird überprüft, ob der Märkteempfehlung gefolgt wird, oder ob es aufgrund na-
tionaler Besonderheiten gerechtfertigt erscheint, von der Märkteempfehlung abzuweichen.
Vorab wird nochmals darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend nicht um eine erstmalige
Prüfung des in Rede stehenden Marktes handelt, sondern dass hier eine turnusgemäße
Überprüfung der Ergebnisse einer bereits für diesen Markt vorliegenden Marktdefinition und
Marktanalyse nach § 14 Abs. 2 TKG durchgeführt wird. Dies zeigt sich nachfolgend darin,
dass teilweise Passagen der vorhergehenden Marktdefinition und –analyse beibehalten bzw.
auf diese verwiesen werden, soweit sich die den dortigen Ergebnissen zugrunde liegenden
Gesichtspunkte und Marktgegebenheiten (Austauschbarkeit der Leistungen aus Anbieter-/
Nachfragersicht, Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen, technologische Innovationen,
Geschäftsmodelle der Wettbewerber etc.) seit der letzten Untersuchung nicht maßgeblich
geändert haben.
I. Sachliche Marktabgrenzung
Die Märkteempfehlung geht von der Marktabgrenzung „Anrufzustellung in einzelnen Mobil-
funknetzen“ aus. Hiervon ausgehend wird im Folgenden überprüft, ob in sachlicher Hinsicht
diese Abgrenzung inhaltsgleich übernommen werden kann, oder ob nationale Besonderhei-
ten bestehen, die ein Abweichen von der Märkteempfehlung unumgänglich erscheinen las-
sen.
1. Marktübergreifende Gesichtspunkte
Bevor die innerhalb dieses Marktes (möglicherweise) bestehenden Substitutionsbeziehun-
gen und Wettbewerbsbedingungen konkret einer eingehenden Prüfung unterzogen werden,
sind zunächst einige grundsätzliche Fragestellungen zu klären. Dazu gehört die Untersu-
chung, ob „Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen“ ausschließlich die Terminierung
von Sprache oder auch die Terminierung von Daten im Mobilfunkbereich umfasst. Ferner
wird ermittelt, ob der sachlich relevante Markt lediglich GSM-Mobilfunknetze oder auch
UMTS-, Bündelfunk- und Satellitenfunknetze einschließt. Schließlich ist zu eruieren, ob der
mittlerweile im Markt tätige MVNO mit seinem virtuellen Mobilfunknetz ebenfalls in Markt
Nr. 7 der Märkteempfehlung einbezogen werden.
a. Ausschließliche Einbeziehung von Sprachterminierungen
In der vorangegangenen Marktabgrenzung zu Markt Nr. 16 der Märkteempfehlung 2003
wurde bereits die Frage behandelt, ob es sich bei der Anrufzustellung in einzelnen Mobil-
funknetzen ausschließlich um die Terminierung von Sprache handelt oder ob dieser Markt
auch im Hinblick auf sog. „Datendienste“ zu untersuchen ist. Die Untersuchung kam zu dem
Ergebnis, dass es sich beim damaligen Markt Nr. 16 ausschließlich um die Zustellung von
Sprache handelte.
Die Tatsache, dass der „alte“ Markt Nr. 16 wortgleich als „Voice call termination on individual
mobile networks“ und damit unverändert47 in die überarbeitete Märkteempfehlung 2007
übernommen wurde, spricht bereits für die Beibehaltung des o.g. Ergebnisses. Aber auch die
Überprüfung der in der ersten Runde der Marktabgrenzung herangezogenen Kriterien sowie
die nachfolgend zusätzlich aufgeführten Argumente belegen, dass der nun unter Nr. 7 in der
neuen Empfehlung aufgeführte Markt weiterhin auch nur die Terminierung von Sprache um-
fasst.
47
Lediglich aufgrund der Reduzierung der Märkteempfehlung 2007 wird er nunmehr unter Nr. 7 aufgeführt.
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