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Amtsblatt der Bundesnetzagentur

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16 2008                 A           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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         chem Betrag sich innerhalb des Adressatenkreises ein „geringer“ Umsatz ausmachen lässt, ist ein
         solches Vorgehen zum jetzigen Zeitpunkt nicht zielführend. Daher ist die vorgesehene mittelbare Um-
         satzorientierung aufgrund der unternehemsindividuellen Aufwendungen besser geeignet.
         Schließlich ist die Bagatellgrenze auch angemessen, da die Nachteile für die betroffenen Unterneh-
         men nicht außer Verhältnis zu den entsprechenden Vorteilen stehen. Durch die Bagatellgrenzen
         sollen die entsprechenden Verwaltungskosten, die durch das Einsammeln der unternehmensindividu-
         ellen Aufwendungen entstehen, generell begrenzt werden. Die damit verbundene Erhöhung der
         Kostenlast für die nicht unter die Bagatellgrenze fallenden Unternehmen wird durch die Einsparungen
         dieser Verwaltungskosten gerechtfertigt.

         Alternativ denkbar wäre eine prozentuale Umsatzschwelle, wie sie sich an anderer Stelle des TKG
         (vgl. § 80) findet. Dieses hätte durchaus eine Verschiebung der Kosten auf wenige, aber wirtschaftlich
         sehr starke Anbieter des Telekommunikationsmarktes zur Folge und würde den Verwaltungsaufwand
         erheblich reduzieren.

    7.   Befristung und Widerrufsvorbehalt

         Die im Rahmen der Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen sind befristet, um den beteiligten
         Parteien Handlungssicherheit für die mittelfristig bestehende tatsächliche und rechtliche Ausgangsla-
         ge zu bieten.
         Daneben ist der Widerrufsvorbehalt begründet, da es sich es sich beim Vermittlungsdienst gleichzeitig
         um ein Novum im deutschen Telekommunikationsmarkt handelt. Ferner sind die tatsächlichen und
         rechtlichen Rahmenbedingungen (siehe bspw. die vorgeschlagene Änderungen zu den Regelungen
         für Behinderte i. R. d. Review-Prozesses der Universaldienst-RL auf europäischer Ebene) mittelfristig
         gewissen Änderungen unterlegen.


         Rechtsbehelfsbelehrung

         Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben wer-
         den. Der Widerspruch ist bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
         und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetz-
         agentur schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
            Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektroni-
         sche Dokument mit einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.
            Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Einlegung eines Widerspruchs ändert
         nichts an der Wirksamkeit und Vollziehbarkeit des Bescheides.



         Hinweis:
              x   Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren werden grundsätzlich Kosten
                  (Gebühren und Auslagen) erhoben. Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines
                  Widerspruchs wird grundsätzlich eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amts-
                  handlung festgesetzten Gebühr erhoben.
              x   Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmen-
                  bedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter
                  http://www.bundesnetzagentur.de/enid/elektronische-kommunikation aufgeführt.




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   Teil 2:

   Öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Bundesnetzagentur und der Tess GmbH


                                        Öffentlich-rechtlicher Vertrag:

                                                    zwischen der

             Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
                                         Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,
                          vertreten durch den Präsidenten Herrn Matthias Kurth,
                                 im folgenden Bundesnetzagentur genannt

                                                         und

               der Tess – Sign & Script – Relay-Dienste für hörgeschädigte Menschen GmbH,
                                      Paradeplatz 3, 24768 Rendsburg,
                        vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Sabine Broweleit,
                                     im folgenden Tess GmbH genannt



                                                      Präambel

   Die Tess GmbH verpflichtet sich, einen bundesweiten Vermittlungsdienst für gehörlose und hörge-
   schädigte Menschen zu betreiben. Diese können mit den im Vermittlungsdienst eingesetzten
   Schriftdolmetschern bzw. Gebärdensprachdolmetschern über eine Schriftmittlung bzw. Gebärden-
   sprachvermittlung Telefonate mit hörenden Menschen führen. Ziel ist es, mit diesem
   Vermittlungsdienst Kommunikationsbarrieren hör- und sprachgeschädigter Menschen abzubauen und
   diesen eine gleichberechtigte Teilhabe an der Telekommunikation zu ermöglichen.

   Mit dem Betrieb des bundesweiten Vermittlungsdienstes wird das von der Deutschen Telekom AG
   (DTAG) und der Deutschen Gesellschaft der Hörgeschädigten - Selbsthilfe und Fachverbände e.V.
   (DG) durchgeführte Pilotprojekt zur Einrichtung eines solchen Dienstes in den Regelbetrieb überführt.
   In inhaltlicher Hinsicht wird darüber hinaus der überfraktionellen Entschließung des Deutschen Bun-
   destages im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu § 45 TKG entsprochen (vgl. BR Drs. 200/04;
   BT Drs. 15/2674, S. 4; Abstimmungsergebnis Plenarprotokoll 15/98, S. 8778 und Anlage 2 S. 8819).


                                   § 1 Betrieb eines Vermittlungsdienstes

   (1) Die Tess GmbH verpflichtet sich, den Vermittlungsdienst in dem in der Vfg. Nr. XX/XXXX (BNet-
       zA Abl. XX/XXXX, S. XXX) – im folgenden Allgemeinverfügung genannt - festgestellten Umfang
       und Versorgungsgrad zu erbringen. Sie verpflichtet sich, den Vermittlungsdienst nach den
       Grundsätzen der Effizienz und Sparsamkeit zu betreiben.

   (2) Die Tess GmbH übernimmt dazu im Rahmen des von der Bundesnetzagentur festgestellten Um-
       fangs und Versorgungsgrads des Vermittlungsdienstes die konkrete administrative Umsetzung.
       Hierzu gehört u. a.:

                      -   Die Planung der Einsatzzeiten der Gebärdensprach- und Schriftdolmetscher.
                      -   Die technische Ausstattung der Gebärdensprach- und Schriftdolmetscher.
                      -   Die Betreuung der technischen Applikationen, die für die Endnutzer zur Nut-
                          zung des Dienstes notwendig sind. Hiervon ausgeschlossen sind die Endgeräte
                          der Endnutzer.
                      -   Die Einziehung und Verwaltung der Nutzungsgebühren der Endnutzer.

        Die administrative Umsetzung kann auch auf Dritte übertragen werden. Für deren Handlungen ist
        die Tess GmbH i. S. d. §§ 276, 278 BGB verantwortlich.




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         (3) Stellt die Tess GmbH während des Betriebs des Vermittlungsdienstes fest, dass das Nutzungs-
             verhalten zu einer Auslastung des Dienstes von 70 Prozent führt, so informiert sie darüber
             umgehend die Bundesnetzagentur. Gleiches gilt für den Fall, dass die Zahl der registrierten Nut-
             zer 80 Prozent der maximal mit dem festgestellten Umfang und Versorgungsgrad zu betreuenden
             Endnutzer erreicht. Hinsichtlich des weiteren Verfahrens kommt in diesem Fall das Allgemeinver-
             fügung beschriebene dreistufige Vorgehen zur Anwendung (vgl. Ziffer F. II. 2.).

         (4) Bei Rechtsgeschäften der Tess GmbH mit Dritten, die zu einer Überschreitung des in der Allge-
             meinverfügung festgestellten Umfangs und/oder Versorgungsgrads führen oder zu führen
             geeignet sind, ist die Bundesnetzagentur zu informieren und das in der Begründung der Allge-
             meinverfügung erläuterte dreistufige Verfahren anzuwenden (vgl. Ziffer F. II. 2.).

         (5) Änderungen der monatlichen bzw. nutzungsabhängigen Endnutzergebühren erfolgen im Einver-
             nehmen mit dem Beirat.



                                  § 2 Administration des Finanzierungskonzeptes

         Die Tess GmbH verpflichtet sich, entsprechend den Weisungen der Bundesnetzagentur das für den
         Vermittlungsdienst notwendige Finanzierungskonzept administrativ u. a. wie folgt durchzuführen:

         (1) Die Tess GmbH verpflichtet sich, die von den betroffenen Unternehmen mitgeteilten Umsatzda-
             ten oder ersatzweise die Umsatzschätzung der Bundesnetzagentur in eine von der
             Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellte dynamische Tabelle, bestehend aus der Auflistung
             der zur Erbringung des Vermittlungsdienstes verpflichteten Telekommunikationsunternehmen
             und einer den Verteilungsschlüssel umsetzenden Berechnungsformel, einzupflegen.

         (2) Die Tess GmbH legt der Bundesnetzagentur die ausgefüllte Tabelle zur Überprüfung vor.

         (3) Auf Grundlage der überprüften Tabelle informiert die Tess GmbH die betroffenen Telekommuni-
             kationsunternehmen über den jeweils zu leistenden Beitrag zur Sicherstellung des
             Vermittlungsdienstes.

         (4) Die Tess GmbH kontrolliert die Eingänge der Zahlungen der betroffenen Telekommunikationsun-
             ternehmen und informiert die Bundesnetzagentur hierüber regelmäßig mittels einer
             Gesamtübersicht. In den vier Wochen nach dem festgesetzten Zahlungszeitpunkt hat diese In-
             formation mindestens wöchentlich zu erfolgen.

         (5) Die Tess GmbH setzt die Bundesnetzagentur unverzüglich darüber in Kenntnis, sobald es in der
             Zusammenarbeit mit den betroffenen Telekommunikationsunternehmen nach den Absätzen 1 bis
             4 zu Verzögerungen kommt.

         (6) Im Falle etwaiger Überschüsse bzw. Zahlungsausfälle verpflichtet sich die Tess GmbH zur
             Durchführung der entsprechend notwendigen Nachberechnungen und Informationen gegenüber
             den betroffenen Unternehmen. Das Verfahren in Abs. 1 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

         (7) Wird das Vertragsverhältnis von einer Partei gemäß § 7 gekündigt, ist die Tess GmbH nach Ab-
             zug aller infolge der Kündigung entstehenden Kosten (Abwicklungskosten, Abfindungszahlungen,
             etc.) verpflichtet, etwaige wegen des Wegfalls der Verpflichtung zur Erbringung des Dienstes frei
             werdende Mittel nach Weisung der Bundesnetzagentur an einen übernehmenden Dienstbetreiber
             auszukehren oder an die zur Finanzierung herangezogenen Telekommunikationsunternehmen in
             entsprechender Anwendung der Absätze 2 bis 6 zurückzuzahlen.



                                             § 3 Einrichtung eines Beirates

         (1) Die Tess GmbH verpflichtet sich, einen Beirat nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze 2 - 6
             einzurichten.




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   (2) Der Beirat setzt sich aus Vertretern aller zur Errichtung eines Vermittlungsdienstes herangezoge-
       nen Telekommunikationsunternehmen (Adressatenkreis), der Deutschen Gesellschaft der
       Hörgeschädigten - Selbsthilfe und Fachverbände e.V. (DG) und der Bundesnetzagentur zusam-
       men. Die Telekommunikationsunternehmen können sich durch die jeweiligen Verbände der
       Telekommunikationsbranche vertreten lassen, soweit die Vertretung nachgewiesen wird.

   (3) Der Beirat kann gegenüber der Bundesnetzagentur empfehlende Beschlüsse insbesondere zu
       folgenden Themen fassen:

                     -    Umfang des Vermittlungsdienstes (Kapazität)
                     -    Versorgungsgrad (insbes. Erreichbarkeitszeiten)
                     -    Qualität und Akzeptanz
                     -    Aktualisierung des Adressatenkreises
                     -    Definition des Verteilungsschlüssels
                     -    Ausgestaltung der Endnutzertarife
                     -    Verbesserung der administrativen Abläufe
                     -    Maßnahmen zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit

   (4) Jedes im Adressatenkreis benannte Unternehmen hat eine Stimme. Die Bundesnetzagentur und
       die Deutsche Gesellschaft der Hörgeschädigten - Selbsthilfe und Fachverbände e.V. (DG) sind
       nicht stimmberechtigt, haben jedoch ein Äußerungsrecht im Rahmen der Beiratssitzungen. Die
       Beschlussfassung des Beirates erfolgt mit einfacher Mehrheit aller in der jeweiligen Beiratssit-
       zung vertretenen Telekommunikationsunternehmen.

   (5) Der Beirat tagt in der Regel jährlich. Termin und Ort für die regulären Beiratssitzungen legt die
       Bundesnetzagentur fest. Sitzungsort können Bonn, Berlin oder Rendsburg sein. Die Tess GmbH
       verschickt mindestens zwei Wochen vor der Beiratssitzung – nach Abstimmung mit der Bundes-
       netzagentur – die hierzu notwendigen Einladungen inklusive einer Tagesordnung.

   (6) Außerordentliche Beiratssitzungen können auf Bitte von mindestens 30 % der im Adressatenkreis
       benannten Unternehmen einberufen werden. Die Bundesnetzagentur kann eine außerordentliche
       Beiratssitzung jederzeit einberufen.


                                           § 4 Rechenschaftspflichten


   (1) Die Tess GmbH legt dem Beirat und der Bundesnetzagentur jährlich einen schriftlichen Rechen-
       schaftsbericht vor. Darin sind alle für die Bestimmung von Umfang und Versorgungsgrad des
       Vermittlungsdienstes notwendigen Daten (u. a. letzte Bilanz, Entwicklung des Nutzerverhaltens
       und der Nutzerzahlen) zu übermitteln. Ferner sollte eine Prognose bzgl. der zu erwartenden Ent-
       wicklung des Vermittlungsdienstes enthalten sein. Der Rechenschaftsbericht sollte mit den
       Einladungen zur Beiratssitzungen verschickt werden.

   (2) Die Tess GmbH stellt den Rechenschaftsbericht in der Beiratssitzung vor und steht für Rückfra-
       gen zur Verfügung.


                                § 5 Informationspflicht bei Leistungsstörung

   (1) Sollte eine der im Vertrag genannten Pflichten nicht erfüllt werden können oder dieses drohen,
       informiert die Tess GmbH die Bundesnetzagentur unverzüglich.

   (2) Die Tess GmbH hat der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfah-
       rens unverzüglich mitzuteilen.


                                     § 6 Verschwiegenheitsverpflichtung

   (1) Die Tess GmbH verpflichtet sich, die ihr aufgrund dieses Vertrages zugänglich gemachten Be-
       triebs- und Geschäftsgeheimnisse und alle schriftlichen und mündlichen Dokumente bzw.
       Informationen vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber darüber Stillschweigen zu bewah-
       ren. Diese Verpflichtung gilt auch über das Vertragsende hinaus. Die Tess GmbH trägt bezüglich



                                                                                                           Bonn, 27. August 2008
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                                 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   2193
             der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch die Verantwortung für die von ihr
             beauftragten Unternehmen im Sinne der §§ 276, 278 BGB.

         (2) Der Tess GmbH ist bewusst, dass sie an die jeweiligen datenschutzrechtlichen Bestimmungen
             gebunden ist und verpflichtet sich, diese ordnungsgemäß zu erfüllen. Der Tess GmbH ist be-
             wusst, dass diese Verpflichtung auch für die von ihr beauftragten Unternehmen gilt.

                                                        § 7 Kündigung

         (1) Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.01.2009 und endet am 31.12.2012. Es verlängert sich au-
             tomatisch um jeweils ein Kalenderjahr, wenn es nicht spätestens drei Monate vor Ende der
             Vertragslaufzeit von einer Partei gekündigt wird.

         (2) Die Vertragsparteien können darüber hinaus das Vertragsverhältnis außerordentlich mit einer
             Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen, wenn sich die gesetzlichen Grundlagen zur
             Einrichtung des Vermittlungsdienstes ändern bzw. die Allgemeinverfügung Gegenstand einer ge-
             richtlichen Überprüfung wird. Die Bundesnetzagentur informiert die Tess GmbH über etwaige
             Gerichtsverfahren.

         (3) In Fällen einer schwerwiegenden Vertragsverletzung der Tess GmbH wird die Bundesnetzagen-
             tur der Tess GmbH in der Regel – ohne dass sie hierzu verpflichtet wäre – zunächst schriftlich
             abmahnen. Die Abmahnung soll der Tess GmbH die Möglichkeit einräumen, innerhalb von zwei
             Wochen ab Zugang der Abmahnung die zugrundeliegenden Tatsachen aufzuklären. Gelingt die-
             ses nicht bzw. ist eine Einigung nicht möglich, wird die Bundesnetzagentur der Tess GmbH mit
             einer Frist von zwei Wochen kündigen.

         (4) Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unbe-
             rührt.

         (5) Eine Kündigung ist schriftlich zu erklären.

         (6) Im Falle einer Kündigung wird die Tess GmbH alle den Vermittlungsdienst betreffenden Doku-
             mente vollständig an die Bundesnetzagentur übergeben.



                                                  § 8 Schlussbestimmung

         Sind einzelne Reglungen dieses Vertrages unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit des übrigen
         Vertrages nicht berührt.




         Bonn, den                                                   Rendsburg, den




         ____________________________________                        ____________________________________
         Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-              Tess – Sign & Script – Relay-Dienste für hörge-
         kommunikation, Post und Eisenbahnen                         schädigte Menschen GmbH




         216a




Bonn, 27. August 2008
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   Anlage 1                                  Tess Relay-Dienste
                                     Berechnung maximale Kapazität TeSign




               Anzahl   Anzahl    Schicht- Anzahl der Präsenz Dolmis   Präsenz
              der Tage Leitungen länge in h Schichten      in h      Dolmis in min
   Wochentage     5         2        5          3          150               9.000
   Wochenende     2         1        5          3           30               1.800

        Präsenz                                      p. Woche             180                 10.800
       Dolmetscher                                   p. Monat            779,4                46.764




   Präsenz der Dolmetscher (s.o.)                                        779,4           46.764
   abzüglich Pausen verbleiben                           80%            623,52           37.411
   unter Berücks. Auslastung von                         70%           436,464           26.188
                                                                       Stunden           Minuten

   Pausenregelung:
   Nach einer durchgehend gedolmetschten Stunde hat ein Dolmetscher Anspruch auf eine
   Viertelstunde Pause. Daraus ergibt sich aktuell eine tatsächliche Dolmetschzeit von 80
   Prozent.


   Bemerkungen:
   Bei der Berechnung der Kapazität wurde davon ausgegangen, dass die Präsenzzeit von
   80 % zu 70 % ausgelastet wird. Bei dieser Annahme soll Berücksichtigung finden, dass
   die Wochenendzeiten im Vergleich zu den Werktagen erheblich weniger frequentiert
   werden.




   Stand: 12.07.2008                                                                                                 1 / 12




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254

Amtsblatt der Bundesnetzagentur

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16 2008                 A                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   2195

          Anlage 1                                         Tess Relay-Dienste
                                                  Berechnung maximale Kapazität TeScript




                               Anzahl   Anzahl    Schicht- Anzahl der Präsenz Dolmis   Präsenz
                              der Tage Leitungen länge in h Schichten      in h      Dolmis in min
          Wochentage
          08.00-13.00            5            2            5                            50                   3.000
          13.00-18.00            5            2            5                            50                   3.000
          18.00-23.00            5            1            5                            25                   1.500

          Wochenende
          08.00-13.00            2            1            5                            10                     600
          13.00-18.00            2            2            5                            20                   1.200
          18.00-23.00            2            1            5                            10                     600

            Präsenz                                                p. Woche           165                   9.900
           Dolmetscher                                             p. Monat          714,45                42.867




          Präsenz der Dolmetscher (s.o.)                                             714,45           42.867
          abzüglich Pausen verbleiben                                 80%            571,56           34.294
          unter Berücks. Auslastung von                               70%           400,092           24.006
                                                                                    Stunden           Minuten

          Aufgrund der Pausenzeiten (Toilette, Kaffeepause, etc.) wird auch bei TeScript vorerst
          von einer 80-prozentigen Präsenz ausgegangen.


          Bemerkungen:
          Bei der Berechnung der Kapazität wurde davon ausgegangen, dass die Präsenzzeit von
          80 % zu 70 % ausgelastet wird. Bei dieser Annahme soll Berücksichtigung finden, dass
          die Wochenendzeiten im Vergleich zu den Werktagen erheblich weniger frequentiert
          werden.




          Stand: 12.07.2008                                                                                            2 / 12




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Anlage 1                                                                                                       Tess Relay-Dienste
                                                                                                                                               Gesamtkosten 2009
                                                                                                                                                                                                                                 2196

                        Nr. Gesamtkosten                Jan. 09       Feb. 09        Mrz. 09          Apr. 09      Mai. 09      Jun. 09      Jul. 09     Aug. 09       Sep. 09      Okt. 09      Nov. 09      Dez. 09

                           Betrieb Plattform

                           Administration und
                        1. Entwicklung, Support       22.000,00     22.000,00      22.000,00    22.000,00        22.000,00    22.000,00    22.000,00    22.000,00    22.000,00    22.000,00    22.000,00    22.000,00
                                                                                                                                                                                                                                 A



                           Anschl.kosten,
                           Verb.kosten, Hosting
                        2. Server                      4.400,00      4.400,00       4.400,00         4.525,00     4.525,00     4.525,00     4.650,00     4.650,00     4.650,00     4.775,00     4.775,00     4.775,00



                        3. Dolmetscherkosten          78.000,00     78.000,00      78.000,00    78.000,00        78.000,00    78.000,00    78.000,00    78.000,00    78.000,00    78.000,00    78.000,00    78.000,00

                        4. Kosten Inkasso                400,00       400,00          400,00          495,00       495,00       495,00       590,00       590,00       590,00       685,00       685,00       685,00

                           Kosten Overhead
                        5. Personalkosten             16.500,00     16.500,00      16.500,00    16.500,00        16.500,00    16.500,00    16.500,00    16.500,00    16.500,00    16.500,00    16.500,00    16.500,00
                        6. Sachkosten                 10.234,17     10.234,17      10.234,17    10.234,17        10.234,17    11.484,17    11.484,17    11.484,17    11.484,17    11.484,17    11.484,17    11.484,17

                           Summe                     105.134,17    105.134,17    105.134,17    105.229,17       105.229,17   106.479,17   106.574,17   106.574,17   106.574,17   106.669,17   106.669,17   106.669,17



                           Gesamtkosten           pro Jahr        pro Monat

                           Betrieb Plattform

                           Administration und
                        1. Entwicklung, Support      264.000,00     22.000,00
                           Anschl.kosten,
                           Verb.kosten, Hosting
                        2. Server                     55.050,00      4.587,50
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Amtsblatt der Bundesnetzagentur




                        3. Dolmetscherkosten         936.000,00     78.000,00

                        4. Kosten Inkasso              6.510,00       542,50

                           Kosten Overhead
                        5. Personalkosten            198.000,00     16.500,00
                        6. Sachkosten                131.560,00     10.963,33
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen




                           Summe                  1.591.120,00 132.593,33
                                                                                                                                                                                                                                 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




                           Investitionen:             57.000,00      4.750,00 erforderlich in 2009
                           Investitionen              96.000,00      8.000,00 vakant für 2009



                           Ausgaben gesamt 1.744.120,00 145.343,33
                                                                                                                                                                                                                                 |




                                                                                                                                                                                                                        3 / 12
                                Stand: 07.08.2008




Bonn, 27. August 2008
                                                                                                                                                                                                                                 16 2008
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Anlage 1
                                                                                                                                                             |
                                                                                           Tess Relay-Dienste
                                                                                         Kosten Dolmetscher 2009
                                                                                                                                                             16 2008




Bonn, 27. August 2008
                         Monat                  Jan 09         Feb 09       Mrz 09     Apr 09       Mai 09         Jun 09      Jul 09
                         Dolmetscher
                                                                                                                                                             A




                         Tess TeSign          52.000,00     52.000,00    52.000,00   52.000,00   52.000,00    52.000,00     52.000,00
                         Tess TeScript        26.000,00     26.000,00    26.000,00   26.000,00   26.000,00    26.000,00     26.000,00
                         Summe                78.000,00     78.000,00    78.000,00   78.000,00   78.000,00    78.000,00     78.000,00



                         Monat                  Aug 09         Sep 09       Okt 09     Nov 09       Dez 09
                         Dolmetscher

                         Tess TeSign          52.000,00     52.000,00    52.000,00   52.000,00   52.000,00
                         Tess TeScript        26.000,00     26.000,00    26.000,00   26.000,00   26.000,00
                         Summe                78.000,00     78.000,00    78.000,00   78.000,00   78.000,00




                                            Summe         Durchschnitt (pro Monat)
                         Dolmetscher
                                                                                                                                                                                                                                                                Amtsblatt der Bundesnetzagentur




                         Tess TeSign         624.000,00                  52.000,00
                         Tess TeScript       312.000,00                  26.000,00
                         Summe               936.000,00                  78.000,00
                                                                                                                                                                                                                                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen




                         Erläuterungen:
                         Durch die steigende Frequentierung des Dolmetschdienstes TeSign wird davon ausgegangen, dass zusätzliche Leitungen zu
                                                                                                                                                             – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




                         Spitzenzeiten aufgeschaltet werden müssen. Die Kosten wurden daher für 55 zusätzliche Dolmetschstunden monatlich im
                         Dolmetschdienst TeSign erhöht.
                         Die vorhandenen Kapazitäten im Dolmetschdienst TeScript werden dagegen auch für das Jahr 2009 als ausreichend angesehen.




                        Stand: 07.08.2008                                                                                                           4 / 12
                                                                                                                                                             2197
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Anlage 1                                                           Tess Relay-Dienste
                                                                                             Betrieb Plattform
                                                                                                                                                                  2198
                                                                           Kosten Administration und Entwicklung, Support 2009


                         Monat                           Jan 09        Feb 09          Mrz 09          Apr 09          Mai 09      Jun 09       Jul 09

                         Administration und
                         Entwicklung, Support       20.000,00        20.000,00      20.000,00       20.000,00       20.000,00    20.000,00   20.000,00
                                                                                                                                                                  A



                         Supportgebühr MMX-
                         Software                       2.000,00      2.000,00       2.000,00        2.000,00        2.000,00     2.000,00    2.000,00

                         Summe                      22.000,00        22.000,00      22.000,00       22.000,00       22.000,00    22.000,00   22.000,00



                         Monat                           Aug 09        Sep 09          Okt 09         Nov 09           Dez 09

                         Administration und
                         Entwicklung, Support       20.000,00        20.000,00      20.000,00       20.000,00       20.000,00
                         Supportgebühr MMX-
                         Software                       2.000,00      2.000,00       2.000,00        2.000,00        2.000,00

                         Summe                      22.000,00        22.000,00      22.000,00       22.000,00       22.000,00


                                                Summe              Durchschnitt (pro Monat)
                         Technik
                                                                                                                                                                                                                                                                     Amtsblatt der Bundesnetzagentur




                         Administration und
                         Entwicklung, Support      240.000,00                       20.000,00
                         Supportgebühr MMX-
                         Software                   24.000,00                        2.000,00
                                                                                                                                                                                                                                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen




                         Summe                     264.000,00                       22.000,00
                                                                                                                                                                  – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                                                                                  |




                        Stand: 07.08.2008                                                                                                                5 / 12




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