abl-16
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
|
16 2008 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2189
chem Betrag sich innerhalb des Adressatenkreises ein „geringer“ Umsatz ausmachen lässt, ist ein
solches Vorgehen zum jetzigen Zeitpunkt nicht zielführend. Daher ist die vorgesehene mittelbare Um-
satzorientierung aufgrund der unternehemsindividuellen Aufwendungen besser geeignet.
Schließlich ist die Bagatellgrenze auch angemessen, da die Nachteile für die betroffenen Unterneh-
men nicht außer Verhältnis zu den entsprechenden Vorteilen stehen. Durch die Bagatellgrenzen
sollen die entsprechenden Verwaltungskosten, die durch das Einsammeln der unternehmensindividu-
ellen Aufwendungen entstehen, generell begrenzt werden. Die damit verbundene Erhöhung der
Kostenlast für die nicht unter die Bagatellgrenze fallenden Unternehmen wird durch die Einsparungen
dieser Verwaltungskosten gerechtfertigt.
Alternativ denkbar wäre eine prozentuale Umsatzschwelle, wie sie sich an anderer Stelle des TKG
(vgl. § 80) findet. Dieses hätte durchaus eine Verschiebung der Kosten auf wenige, aber wirtschaftlich
sehr starke Anbieter des Telekommunikationsmarktes zur Folge und würde den Verwaltungsaufwand
erheblich reduzieren.
7. Befristung und Widerrufsvorbehalt
Die im Rahmen der Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen sind befristet, um den beteiligten
Parteien Handlungssicherheit für die mittelfristig bestehende tatsächliche und rechtliche Ausgangsla-
ge zu bieten.
Daneben ist der Widerrufsvorbehalt begründet, da es sich es sich beim Vermittlungsdienst gleichzeitig
um ein Novum im deutschen Telekommunikationsmarkt handelt. Ferner sind die tatsächlichen und
rechtlichen Rahmenbedingungen (siehe bspw. die vorgeschlagene Änderungen zu den Regelungen
für Behinderte i. R. d. Review-Prozesses der Universaldienst-RL auf europäischer Ebene) mittelfristig
gewissen Änderungen unterlegen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben wer-
den. Der Widerspruch ist bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetz-
agentur schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektroni-
sche Dokument mit einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Einlegung eines Widerspruchs ändert
nichts an der Wirksamkeit und Vollziehbarkeit des Bescheides.
Hinweis:
x Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren werden grundsätzlich Kosten
(Gebühren und Auslagen) erhoben. Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines
Widerspruchs wird grundsätzlich eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amts-
handlung festgesetzten Gebühr erhoben.
x Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmen-
bedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter
http://www.bundesnetzagentur.de/enid/elektronische-kommunikation aufgeführt.
Bonn, 27. August 2008
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
2190 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – |
16 2008
Teil 2:
Öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Bundesnetzagentur und der Tess GmbH
Öffentlich-rechtlicher Vertrag:
zwischen der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,
vertreten durch den Präsidenten Herrn Matthias Kurth,
im folgenden Bundesnetzagentur genannt
und
der Tess – Sign & Script – Relay-Dienste für hörgeschädigte Menschen GmbH,
Paradeplatz 3, 24768 Rendsburg,
vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Sabine Broweleit,
im folgenden Tess GmbH genannt
Präambel
Die Tess GmbH verpflichtet sich, einen bundesweiten Vermittlungsdienst für gehörlose und hörge-
schädigte Menschen zu betreiben. Diese können mit den im Vermittlungsdienst eingesetzten
Schriftdolmetschern bzw. Gebärdensprachdolmetschern über eine Schriftmittlung bzw. Gebärden-
sprachvermittlung Telefonate mit hörenden Menschen führen. Ziel ist es, mit diesem
Vermittlungsdienst Kommunikationsbarrieren hör- und sprachgeschädigter Menschen abzubauen und
diesen eine gleichberechtigte Teilhabe an der Telekommunikation zu ermöglichen.
Mit dem Betrieb des bundesweiten Vermittlungsdienstes wird das von der Deutschen Telekom AG
(DTAG) und der Deutschen Gesellschaft der Hörgeschädigten - Selbsthilfe und Fachverbände e.V.
(DG) durchgeführte Pilotprojekt zur Einrichtung eines solchen Dienstes in den Regelbetrieb überführt.
In inhaltlicher Hinsicht wird darüber hinaus der überfraktionellen Entschließung des Deutschen Bun-
destages im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu § 45 TKG entsprochen (vgl. BR Drs. 200/04;
BT Drs. 15/2674, S. 4; Abstimmungsergebnis Plenarprotokoll 15/98, S. 8778 und Anlage 2 S. 8819).
§ 1 Betrieb eines Vermittlungsdienstes
(1) Die Tess GmbH verpflichtet sich, den Vermittlungsdienst in dem in der Vfg. Nr. XX/XXXX (BNet-
zA Abl. XX/XXXX, S. XXX) – im folgenden Allgemeinverfügung genannt - festgestellten Umfang
und Versorgungsgrad zu erbringen. Sie verpflichtet sich, den Vermittlungsdienst nach den
Grundsätzen der Effizienz und Sparsamkeit zu betreiben.
(2) Die Tess GmbH übernimmt dazu im Rahmen des von der Bundesnetzagentur festgestellten Um-
fangs und Versorgungsgrads des Vermittlungsdienstes die konkrete administrative Umsetzung.
Hierzu gehört u. a.:
- Die Planung der Einsatzzeiten der Gebärdensprach- und Schriftdolmetscher.
- Die technische Ausstattung der Gebärdensprach- und Schriftdolmetscher.
- Die Betreuung der technischen Applikationen, die für die Endnutzer zur Nut-
zung des Dienstes notwendig sind. Hiervon ausgeschlossen sind die Endgeräte
der Endnutzer.
- Die Einziehung und Verwaltung der Nutzungsgebühren der Endnutzer.
Die administrative Umsetzung kann auch auf Dritte übertragen werden. Für deren Handlungen ist
die Tess GmbH i. S. d. §§ 276, 278 BGB verantwortlich.
Bonn, 27. August 2008
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
|
16 2008 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2191
(3) Stellt die Tess GmbH während des Betriebs des Vermittlungsdienstes fest, dass das Nutzungs-
verhalten zu einer Auslastung des Dienstes von 70 Prozent führt, so informiert sie darüber
umgehend die Bundesnetzagentur. Gleiches gilt für den Fall, dass die Zahl der registrierten Nut-
zer 80 Prozent der maximal mit dem festgestellten Umfang und Versorgungsgrad zu betreuenden
Endnutzer erreicht. Hinsichtlich des weiteren Verfahrens kommt in diesem Fall das Allgemeinver-
fügung beschriebene dreistufige Vorgehen zur Anwendung (vgl. Ziffer F. II. 2.).
(4) Bei Rechtsgeschäften der Tess GmbH mit Dritten, die zu einer Überschreitung des in der Allge-
meinverfügung festgestellten Umfangs und/oder Versorgungsgrads führen oder zu führen
geeignet sind, ist die Bundesnetzagentur zu informieren und das in der Begründung der Allge-
meinverfügung erläuterte dreistufige Verfahren anzuwenden (vgl. Ziffer F. II. 2.).
(5) Änderungen der monatlichen bzw. nutzungsabhängigen Endnutzergebühren erfolgen im Einver-
nehmen mit dem Beirat.
§ 2 Administration des Finanzierungskonzeptes
Die Tess GmbH verpflichtet sich, entsprechend den Weisungen der Bundesnetzagentur das für den
Vermittlungsdienst notwendige Finanzierungskonzept administrativ u. a. wie folgt durchzuführen:
(1) Die Tess GmbH verpflichtet sich, die von den betroffenen Unternehmen mitgeteilten Umsatzda-
ten oder ersatzweise die Umsatzschätzung der Bundesnetzagentur in eine von der
Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellte dynamische Tabelle, bestehend aus der Auflistung
der zur Erbringung des Vermittlungsdienstes verpflichteten Telekommunikationsunternehmen
und einer den Verteilungsschlüssel umsetzenden Berechnungsformel, einzupflegen.
(2) Die Tess GmbH legt der Bundesnetzagentur die ausgefüllte Tabelle zur Überprüfung vor.
(3) Auf Grundlage der überprüften Tabelle informiert die Tess GmbH die betroffenen Telekommuni-
kationsunternehmen über den jeweils zu leistenden Beitrag zur Sicherstellung des
Vermittlungsdienstes.
(4) Die Tess GmbH kontrolliert die Eingänge der Zahlungen der betroffenen Telekommunikationsun-
ternehmen und informiert die Bundesnetzagentur hierüber regelmäßig mittels einer
Gesamtübersicht. In den vier Wochen nach dem festgesetzten Zahlungszeitpunkt hat diese In-
formation mindestens wöchentlich zu erfolgen.
(5) Die Tess GmbH setzt die Bundesnetzagentur unverzüglich darüber in Kenntnis, sobald es in der
Zusammenarbeit mit den betroffenen Telekommunikationsunternehmen nach den Absätzen 1 bis
4 zu Verzögerungen kommt.
(6) Im Falle etwaiger Überschüsse bzw. Zahlungsausfälle verpflichtet sich die Tess GmbH zur
Durchführung der entsprechend notwendigen Nachberechnungen und Informationen gegenüber
den betroffenen Unternehmen. Das Verfahren in Abs. 1 bis 5 findet entsprechende Anwendung.
(7) Wird das Vertragsverhältnis von einer Partei gemäß § 7 gekündigt, ist die Tess GmbH nach Ab-
zug aller infolge der Kündigung entstehenden Kosten (Abwicklungskosten, Abfindungszahlungen,
etc.) verpflichtet, etwaige wegen des Wegfalls der Verpflichtung zur Erbringung des Dienstes frei
werdende Mittel nach Weisung der Bundesnetzagentur an einen übernehmenden Dienstbetreiber
auszukehren oder an die zur Finanzierung herangezogenen Telekommunikationsunternehmen in
entsprechender Anwendung der Absätze 2 bis 6 zurückzuzahlen.
§ 3 Einrichtung eines Beirates
(1) Die Tess GmbH verpflichtet sich, einen Beirat nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze 2 - 6
einzurichten.
Bonn, 27. August 2008
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
2192 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – |
16 2008
(2) Der Beirat setzt sich aus Vertretern aller zur Errichtung eines Vermittlungsdienstes herangezoge-
nen Telekommunikationsunternehmen (Adressatenkreis), der Deutschen Gesellschaft der
Hörgeschädigten - Selbsthilfe und Fachverbände e.V. (DG) und der Bundesnetzagentur zusam-
men. Die Telekommunikationsunternehmen können sich durch die jeweiligen Verbände der
Telekommunikationsbranche vertreten lassen, soweit die Vertretung nachgewiesen wird.
(3) Der Beirat kann gegenüber der Bundesnetzagentur empfehlende Beschlüsse insbesondere zu
folgenden Themen fassen:
- Umfang des Vermittlungsdienstes (Kapazität)
- Versorgungsgrad (insbes. Erreichbarkeitszeiten)
- Qualität und Akzeptanz
- Aktualisierung des Adressatenkreises
- Definition des Verteilungsschlüssels
- Ausgestaltung der Endnutzertarife
- Verbesserung der administrativen Abläufe
- Maßnahmen zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit
(4) Jedes im Adressatenkreis benannte Unternehmen hat eine Stimme. Die Bundesnetzagentur und
die Deutsche Gesellschaft der Hörgeschädigten - Selbsthilfe und Fachverbände e.V. (DG) sind
nicht stimmberechtigt, haben jedoch ein Äußerungsrecht im Rahmen der Beiratssitzungen. Die
Beschlussfassung des Beirates erfolgt mit einfacher Mehrheit aller in der jeweiligen Beiratssit-
zung vertretenen Telekommunikationsunternehmen.
(5) Der Beirat tagt in der Regel jährlich. Termin und Ort für die regulären Beiratssitzungen legt die
Bundesnetzagentur fest. Sitzungsort können Bonn, Berlin oder Rendsburg sein. Die Tess GmbH
verschickt mindestens zwei Wochen vor der Beiratssitzung – nach Abstimmung mit der Bundes-
netzagentur – die hierzu notwendigen Einladungen inklusive einer Tagesordnung.
(6) Außerordentliche Beiratssitzungen können auf Bitte von mindestens 30 % der im Adressatenkreis
benannten Unternehmen einberufen werden. Die Bundesnetzagentur kann eine außerordentliche
Beiratssitzung jederzeit einberufen.
§ 4 Rechenschaftspflichten
(1) Die Tess GmbH legt dem Beirat und der Bundesnetzagentur jährlich einen schriftlichen Rechen-
schaftsbericht vor. Darin sind alle für die Bestimmung von Umfang und Versorgungsgrad des
Vermittlungsdienstes notwendigen Daten (u. a. letzte Bilanz, Entwicklung des Nutzerverhaltens
und der Nutzerzahlen) zu übermitteln. Ferner sollte eine Prognose bzgl. der zu erwartenden Ent-
wicklung des Vermittlungsdienstes enthalten sein. Der Rechenschaftsbericht sollte mit den
Einladungen zur Beiratssitzungen verschickt werden.
(2) Die Tess GmbH stellt den Rechenschaftsbericht in der Beiratssitzung vor und steht für Rückfra-
gen zur Verfügung.
§ 5 Informationspflicht bei Leistungsstörung
(1) Sollte eine der im Vertrag genannten Pflichten nicht erfüllt werden können oder dieses drohen,
informiert die Tess GmbH die Bundesnetzagentur unverzüglich.
(2) Die Tess GmbH hat der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfah-
rens unverzüglich mitzuteilen.
§ 6 Verschwiegenheitsverpflichtung
(1) Die Tess GmbH verpflichtet sich, die ihr aufgrund dieses Vertrages zugänglich gemachten Be-
triebs- und Geschäftsgeheimnisse und alle schriftlichen und mündlichen Dokumente bzw.
Informationen vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber darüber Stillschweigen zu bewah-
ren. Diese Verpflichtung gilt auch über das Vertragsende hinaus. Die Tess GmbH trägt bezüglich
Bonn, 27. August 2008
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
|
16 2008 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2193
der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch die Verantwortung für die von ihr
beauftragten Unternehmen im Sinne der §§ 276, 278 BGB.
(2) Der Tess GmbH ist bewusst, dass sie an die jeweiligen datenschutzrechtlichen Bestimmungen
gebunden ist und verpflichtet sich, diese ordnungsgemäß zu erfüllen. Der Tess GmbH ist be-
wusst, dass diese Verpflichtung auch für die von ihr beauftragten Unternehmen gilt.
§ 7 Kündigung
(1) Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.01.2009 und endet am 31.12.2012. Es verlängert sich au-
tomatisch um jeweils ein Kalenderjahr, wenn es nicht spätestens drei Monate vor Ende der
Vertragslaufzeit von einer Partei gekündigt wird.
(2) Die Vertragsparteien können darüber hinaus das Vertragsverhältnis außerordentlich mit einer
Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen, wenn sich die gesetzlichen Grundlagen zur
Einrichtung des Vermittlungsdienstes ändern bzw. die Allgemeinverfügung Gegenstand einer ge-
richtlichen Überprüfung wird. Die Bundesnetzagentur informiert die Tess GmbH über etwaige
Gerichtsverfahren.
(3) In Fällen einer schwerwiegenden Vertragsverletzung der Tess GmbH wird die Bundesnetzagen-
tur der Tess GmbH in der Regel – ohne dass sie hierzu verpflichtet wäre – zunächst schriftlich
abmahnen. Die Abmahnung soll der Tess GmbH die Möglichkeit einräumen, innerhalb von zwei
Wochen ab Zugang der Abmahnung die zugrundeliegenden Tatsachen aufzuklären. Gelingt die-
ses nicht bzw. ist eine Einigung nicht möglich, wird die Bundesnetzagentur der Tess GmbH mit
einer Frist von zwei Wochen kündigen.
(4) Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unbe-
rührt.
(5) Eine Kündigung ist schriftlich zu erklären.
(6) Im Falle einer Kündigung wird die Tess GmbH alle den Vermittlungsdienst betreffenden Doku-
mente vollständig an die Bundesnetzagentur übergeben.
§ 8 Schlussbestimmung
Sind einzelne Reglungen dieses Vertrages unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit des übrigen
Vertrages nicht berührt.
Bonn, den Rendsburg, den
____________________________________ ____________________________________
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele- Tess – Sign & Script – Relay-Dienste für hörge-
kommunikation, Post und Eisenbahnen schädigte Menschen GmbH
216a
Bonn, 27. August 2008
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
2194 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – |
16 2008
Anlage 1 Tess Relay-Dienste
Berechnung maximale Kapazität TeSign
Anzahl Anzahl Schicht- Anzahl der Präsenz Dolmis Präsenz
der Tage Leitungen länge in h Schichten in h Dolmis in min
Wochentage 5 2 5 3 150 9.000
Wochenende 2 1 5 3 30 1.800
Präsenz p. Woche 180 10.800
Dolmetscher p. Monat 779,4 46.764
Präsenz der Dolmetscher (s.o.) 779,4 46.764
abzüglich Pausen verbleiben 80% 623,52 37.411
unter Berücks. Auslastung von 70% 436,464 26.188
Stunden Minuten
Pausenregelung:
Nach einer durchgehend gedolmetschten Stunde hat ein Dolmetscher Anspruch auf eine
Viertelstunde Pause. Daraus ergibt sich aktuell eine tatsächliche Dolmetschzeit von 80
Prozent.
Bemerkungen:
Bei der Berechnung der Kapazität wurde davon ausgegangen, dass die Präsenzzeit von
80 % zu 70 % ausgelastet wird. Bei dieser Annahme soll Berücksichtigung finden, dass
die Wochenendzeiten im Vergleich zu den Werktagen erheblich weniger frequentiert
werden.
Stand: 12.07.2008 1 / 12
Bonn, 27. August 2008
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
|
16 2008 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2195
Anlage 1 Tess Relay-Dienste
Berechnung maximale Kapazität TeScript
Anzahl Anzahl Schicht- Anzahl der Präsenz Dolmis Präsenz
der Tage Leitungen länge in h Schichten in h Dolmis in min
Wochentage
08.00-13.00 5 2 5 50 3.000
13.00-18.00 5 2 5 50 3.000
18.00-23.00 5 1 5 25 1.500
Wochenende
08.00-13.00 2 1 5 10 600
13.00-18.00 2 2 5 20 1.200
18.00-23.00 2 1 5 10 600
Präsenz p. Woche 165 9.900
Dolmetscher p. Monat 714,45 42.867
Präsenz der Dolmetscher (s.o.) 714,45 42.867
abzüglich Pausen verbleiben 80% 571,56 34.294
unter Berücks. Auslastung von 70% 400,092 24.006
Stunden Minuten
Aufgrund der Pausenzeiten (Toilette, Kaffeepause, etc.) wird auch bei TeScript vorerst
von einer 80-prozentigen Präsenz ausgegangen.
Bemerkungen:
Bei der Berechnung der Kapazität wurde davon ausgegangen, dass die Präsenzzeit von
80 % zu 70 % ausgelastet wird. Bei dieser Annahme soll Berücksichtigung finden, dass
die Wochenendzeiten im Vergleich zu den Werktagen erheblich weniger frequentiert
werden.
Stand: 12.07.2008 2 / 12
Bonn, 27. August 2008
Anlage 1 Tess Relay-Dienste
Gesamtkosten 2009
2196
Nr. Gesamtkosten Jan. 09 Feb. 09 Mrz. 09 Apr. 09 Mai. 09 Jun. 09 Jul. 09 Aug. 09 Sep. 09 Okt. 09 Nov. 09 Dez. 09
Betrieb Plattform
Administration und
1. Entwicklung, Support 22.000,00 22.000,00 22.000,00 22.000,00 22.000,00 22.000,00 22.000,00 22.000,00 22.000,00 22.000,00 22.000,00 22.000,00
A
Anschl.kosten,
Verb.kosten, Hosting
2. Server 4.400,00 4.400,00 4.400,00 4.525,00 4.525,00 4.525,00 4.650,00 4.650,00 4.650,00 4.775,00 4.775,00 4.775,00
3. Dolmetscherkosten 78.000,00 78.000,00 78.000,00 78.000,00 78.000,00 78.000,00 78.000,00 78.000,00 78.000,00 78.000,00 78.000,00 78.000,00
4. Kosten Inkasso 400,00 400,00 400,00 495,00 495,00 495,00 590,00 590,00 590,00 685,00 685,00 685,00
Kosten Overhead
5. Personalkosten 16.500,00 16.500,00 16.500,00 16.500,00 16.500,00 16.500,00 16.500,00 16.500,00 16.500,00 16.500,00 16.500,00 16.500,00
6. Sachkosten 10.234,17 10.234,17 10.234,17 10.234,17 10.234,17 11.484,17 11.484,17 11.484,17 11.484,17 11.484,17 11.484,17 11.484,17
Summe 105.134,17 105.134,17 105.134,17 105.229,17 105.229,17 106.479,17 106.574,17 106.574,17 106.574,17 106.669,17 106.669,17 106.669,17
Gesamtkosten pro Jahr pro Monat
Betrieb Plattform
Administration und
1. Entwicklung, Support 264.000,00 22.000,00
Anschl.kosten,
Verb.kosten, Hosting
2. Server 55.050,00 4.587,50
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
3. Dolmetscherkosten 936.000,00 78.000,00
4. Kosten Inkasso 6.510,00 542,50
Kosten Overhead
5. Personalkosten 198.000,00 16.500,00
6. Sachkosten 131.560,00 10.963,33
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Summe 1.591.120,00 132.593,33
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
Investitionen: 57.000,00 4.750,00 erforderlich in 2009
Investitionen 96.000,00 8.000,00 vakant für 2009
Ausgaben gesamt 1.744.120,00 145.343,33
|
3 / 12
Stand: 07.08.2008
Bonn, 27. August 2008
16 2008
Anlage 1
|
Tess Relay-Dienste
Kosten Dolmetscher 2009
16 2008
Bonn, 27. August 2008
Monat Jan 09 Feb 09 Mrz 09 Apr 09 Mai 09 Jun 09 Jul 09
Dolmetscher
A
Tess TeSign 52.000,00 52.000,00 52.000,00 52.000,00 52.000,00 52.000,00 52.000,00
Tess TeScript 26.000,00 26.000,00 26.000,00 26.000,00 26.000,00 26.000,00 26.000,00
Summe 78.000,00 78.000,00 78.000,00 78.000,00 78.000,00 78.000,00 78.000,00
Monat Aug 09 Sep 09 Okt 09 Nov 09 Dez 09
Dolmetscher
Tess TeSign 52.000,00 52.000,00 52.000,00 52.000,00 52.000,00
Tess TeScript 26.000,00 26.000,00 26.000,00 26.000,00 26.000,00
Summe 78.000,00 78.000,00 78.000,00 78.000,00 78.000,00
Summe Durchschnitt (pro Monat)
Dolmetscher
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
Tess TeSign 624.000,00 52.000,00
Tess TeScript 312.000,00 26.000,00
Summe 936.000,00 78.000,00
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Erläuterungen:
Durch die steigende Frequentierung des Dolmetschdienstes TeSign wird davon ausgegangen, dass zusätzliche Leitungen zu
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
Spitzenzeiten aufgeschaltet werden müssen. Die Kosten wurden daher für 55 zusätzliche Dolmetschstunden monatlich im
Dolmetschdienst TeSign erhöht.
Die vorhandenen Kapazitäten im Dolmetschdienst TeScript werden dagegen auch für das Jahr 2009 als ausreichend angesehen.
Stand: 07.08.2008 4 / 12
2197
Anlage 1 Tess Relay-Dienste
Betrieb Plattform
2198
Kosten Administration und Entwicklung, Support 2009
Monat Jan 09 Feb 09 Mrz 09 Apr 09 Mai 09 Jun 09 Jul 09
Administration und
Entwicklung, Support 20.000,00 20.000,00 20.000,00 20.000,00 20.000,00 20.000,00 20.000,00
A
Supportgebühr MMX-
Software 2.000,00 2.000,00 2.000,00 2.000,00 2.000,00 2.000,00 2.000,00
Summe 22.000,00 22.000,00 22.000,00 22.000,00 22.000,00 22.000,00 22.000,00
Monat Aug 09 Sep 09 Okt 09 Nov 09 Dez 09
Administration und
Entwicklung, Support 20.000,00 20.000,00 20.000,00 20.000,00 20.000,00
Supportgebühr MMX-
Software 2.000,00 2.000,00 2.000,00 2.000,00 2.000,00
Summe 22.000,00 22.000,00 22.000,00 22.000,00 22.000,00
Summe Durchschnitt (pro Monat)
Technik
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
Administration und
Entwicklung, Support 240.000,00 20.000,00
Supportgebühr MMX-
Software 24.000,00 2.000,00
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Summe 264.000,00 22.000,00
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
|
Stand: 07.08.2008 5 / 12
Bonn, 27. August 2008
16 2008