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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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Funkdienst über Satelliten nur noch eingeschränkt zur Verfügung. Bestehende und koordinierte
Empfangsanlagen des Festen Funkdienstes über Satelliten werden geschützt; Neuplanungen sind im
Einzelfall insbesondere für bestehende Standorte möglich.“
2. Nutzungszweck, Zuteilungsart
Die Frequenzen werden zur Realisierung des breitbandigen drahtlosen Netzzugangs (BWA) zugeteilt.
Dieser dient in der Hauptsache der drahtlosen Anbindung von Teilnehmern. Damit soll jedoch nicht
ausgeschlossen werden, dass auch weitere Anwendungen, wie z.B. Infrastrukturanbindungen, mit diesen
Frequenzen realisiert werden können. Derzeit ist der Widmungszweck der Frequenzen noch auf den
Festen Funkdienst beschränkt. Die Weltfunkkonferenz 2007 der ITU hat jedoch bereits eine primäre
Zuweisung zum Mobilfunkdienst für den Frequenzbereich 3400 bis 3600 MHz beschlossen. Es ist
vorgesehen, den Nutzungszweck der Frequenzen auf mobile Anwendungen zu erweitern, sobald durch
die Umsetzung der Ergebnisse der ITU-Weltfunkkonferenz 2007 auf die nationale Ebene die
planungsrechtlichen Vorgaben (Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung und
Frequenznutzungsplan) angepasst wurden. Hierdurch wird auch der Entscheidung der Europäischen
Kommission „Zur Harmonisierung des Frequenzbands 3400 - 3800 MHz für terrestrische Systeme, die
elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können“ Rechnung getragen
(2008/411/EG vom 21.05.2008).
Zur Gewährleistung einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung werden die Frequenzen durch
Einzelverwaltungsakt zugeteilt. Die Frequenzen können in geografischer Nachbarschaft auch von
anderen Zuteilungsinhabern desselben und anderer Funkdienste genutzt werden. Es sind daher
Untersuchungen der Interferenzsituation unter Berücksichtigung der nationalen und internationalen
Frequenzplanungen erforderlich. Im vorliegenden Frequenzbereich kann zudem, je nach örtlicher Lage
der Frequenznutzung, eine einzelfallbezogene Koordinierung mit den Nachbarstaaten erforderlich sein.
Es kann daher keine bundesweit einheitliche Frequenzzuteilung (Allgemeinzuteilung) ergehen, da eine
Zuteilung nur nach standortbezogener individueller Verträglichkeitsuntersuchung erfolgen kann.
Die Zuteilung erfolgt für eine Nutzung durch eine Zentralstation an einem festen Standort und eine
unbestimmte Anzahl von Teilnehmerstationen in einem bestimmten Bereich um diese Zentralstation
(Versorgungsbereich).
Die Frequenzen werden auf 10 Jahre befristet zugeteilt. Der vorgesehene Nutzungszeitraum erscheint
ausreichend zur Realisierung der Geschäftsmodelle und Amortisierung der Investitionen.
3. Frequenzausstattung, Frequenznutzungsbedingungen
Es kommen als Erstausstattung maximal 21 MHz im Unterband und 21 MHz im Oberband zur Zuteilung
(2 x 21 MHz, gepaart). Damit sind bei entsprechender Sektorisierung der Antennenkonfiguration
angemessene Datenraten für die einzelnen Teilnehmer möglich. Diese Frequenzausstattung bewegt sich
auch in dem Rahmen, der für eine Mindestausstattung in der ECC-Empfehlung (04)05 im Anhang 1
empfohlen wird. Sofern durch die Teilnehmerentwicklung weiterer Bedarf entsteht, kann – bei
entsprechender Frequenzverfügbarkeit - die zugeteilte Bandbreite auf Antrag erweitert werden.
Die Frequenzzuteilungen unterliegen nachfolgenden Frequenznutzungsbedingungen:
Bonn, 5. November 2008
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Parameter Bemerkungen
Duplexverfahren, FDD, 100 MHz
Duplexabstand oder TDD
Kanalabstand Vielfache von 0,25 MHz gemäß
CEPT/ERC/REC 12-08
Frequenzblock- gemäß
Entkopplungsmaske CEPT/ECC/REC/(04)05
(Blockedge-Maske) – 2006 bzw.
Entscheidung der
Europäischen
Kommission
2008/411/EG
Frequenztoleranz r 20 ppm
Max. zulässige ZST: -50 dBm am Antenneneingang,
1
Nebenaussendungen TST: -40 dBm )
(bezogen auf 1 MHz)
Bandlage bei FDD-Betrieb Sendefrequenzen: ZST – Zentralstation
ZST: Oberband TST - Teilnehmerstation
TST: Unterband
Zusätzliche Bedingungen gemäß Anhang zur
CEPT/ECC-
Entscheidung (07)02
1
) Im Zuge der vorgesehen Erweiterung des Nutzungszwecks auf mobile Anwendungen
ist eine Anpassung entsprechend CEPT/ERC-Empfehlung 74-01, Anhang 2 (-30 dBm)
vorgesehen.
Die grundlegenden Anforderungen des Gesetzes über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) bzw. der Richtlinie 1999/5/EG sind einzuhalten.
Die Zuteilung erfolgt unter der Bedingung, dass in einer Entfernung von 15 km von der Grenze des
Versorgungsbereiches eine spektrale Leistungsflussdichte von -122 dB (W/(MHz m²)) nicht überschritten
wird. Diese Bedingung dient der effizienten Frequenznutzung indem die zugeteilte Frequenz in der
genannten Entfernung erneut störungsfrei genutzt werden kann. Die Bedingung ermöglicht eine flexiblere
Nutzung, als bei einer Limitierung der Strahlungsleistung und Antennenhöhe.
Zwischen den Frequenznutzungen verschiedener Zuteilungsinhaber ist aus Gründen der
Frequenzeffizienz keine zusätzliche Frequenzentkopplung durch Schutzkanäle vorgesehen.
4. Inländische Koordinierung
Eine BWA-Zuteilung kann nur erfolgen, wenn der Schutz der im Bereich 3600 bis 3800 MHz betriebenen
Richtfunkanlagen und Erdfunkstellen des Festen Funkdienstes über Satelliten (Richtung Weltraum-Erde)
gewährleistet ist. Bei der Berechnung der Störleistungen legt die Bundesnetzagentur das
Ausbreitungsmodell ITU-R P.452-12 sowie den ECC-Bericht 100 ("Compatibility studies in the band 3400
– 3800 MHz between broadband wireless access (BWA) systems and other services") zugrunde.
5. Auslandskoordinierung
Bei Standorten bzw. Versorgungsbereichen, die weniger als 100 km (bei Antennenhöhen unter 300 m ü.
NN) bzw. bis zu 200 km (bei Antennenhöhen von 300 m ü. NN oder darüber) von der Landesgrenze
entfernt sind, erfolgt die Zuteilung unter dem Vorbehalt, dass die Frequenznutzung durch die
Bundesnetzagentur erfolgreich mit der benachbarten Telekommunikationsverwaltung koordiniert werden
kann. Die genannten Koordinierungsentfernungen ergeben sich aus der „Vereinbarung über die
Koordinierung von Frequenzen zwischen 29,7 MHz und 39,5 GHz für den festen Funkdienst und den
mobilen Landfunkdienst“ (Stand 12.10.05).
6. Aufnahme der Nutzung, Widerruf der Frequenzzuteilung
Der Nutzungsbeginn und das Nutzungsende ist der Bundesnetzagentur anzuzeigen.
Bonn, 5. November 2008
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Es wird ausdrücklich auf § 63 TKG hingewiesen, wonach eine Frequenzzuteilung widerrufen werden
kann, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Zuteilung mit der Nutzung begonnen wurde oder die
Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist.
7. Gebühren und Beiträge
Für die Zuteilung von Frequenzen werden gemäß § 142 Abs. 1 TKG Gebühren nach der
Frequenzgebührenverordnung erhoben. Zudem werden Frequenznutzungsbeiträge gemäß § 143 Abs. 1
TKG und Beiträge gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von
Geräten nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung erhoben. Die Frequenznutzungsbeiträge und die
EMV-Beiträge werden jährlich neu festgesetzt. Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach der jeweils
geltenden Frequenznutzungsbeitragsverordnung.
Nach der Frequenzgebührenverordnung (Anlage, Lfd.Nr. B.2.2) beträgt der Gebührenrahmen für
gebietsbezogene Frequenzzuteilungen 1.250 € bis 12.500.000 €. Die individuelle Gebührenhöhe der
einzelnen Zuteilung wird nach folgender Beziehung bestimmt:
B 1€
GF 1000 A Dnorm 2
FB km
G F: Frequenzzuteilungsgebühr in EUR
B: Zugeteilte Bandbreite in MHz (Summe der Spektren im Oberband und Unterband)
FB: Mittenfrequenz des Frequenzbereiches in MHz (3600 – 3800 MHz: FB = 3700 MHz)
A: Fläche des Versorgungsbereiches in km²
Dnorm: Bevölkerungsdichte im Versorgungsbereich (D) bezogen auf die geringste Bevölkerungsdichte
aller Bundesländer (Dmin).
Dnorm = D/Dmin ; Mecklenburg-Vorpommern Dmin = 73 Einwohner/km²
Beispielsweise ergibt sich bei einer Zuteilung von 14 MHz (gepaart) sowie einem Versorgungsbereich mit
einer Fläche von 100 km² und einer Bevölkerungsdichte von 146 Einwohner/km² eine Zuteilungsgebühr in
Höhe von 1.513,51 EUR.
8. Zuteilungsanträge
Anträge auf Zuteilung von Frequenzen im Bereich 3600 bis 3800 MHz für breitbandige drahtlose
Netzzugänge (Broadband Wireless Access, BWA) sind unter Verwendung dafür vorgesehener
Formblätter und unter Beifügung eines Nutzungskonzeptes an folgende Adresse zu richten:
Bundesnetzagentur
Referat 226
Fehrbelliner Platz 3
10707 Berlin
Die Antrags- und Anzeigeformblätter sind verfügbar im Internet als Download im PDF-Format unter der
Adresse www.bundesnetzagentur.de (Telekommunikation ĺ Regulierung Telekommunikation ĺ
Richtfunk) sowie unter vorgenannter Anschrift. Eine Bearbeitung ist nur bei vollständiger Angabe der
geplanten Nutzungsparameter möglich.
Alle Anträge, die bei der Bundesnetzagentur innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Veröffentlichung
dieser Entscheidung im Amtsblatt und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur eingehen, gelten als
zeitgleich eingegangen. Durch die Eröffnung des Zeitfensters von acht Wochen wird die Durchführung
eines objektiven, diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren gewährleistet und den
europarechtlichen Anforderungen nach Art. 9 Abs. 1 Rahmenrichtlinie und Art. 7 Abs. 3
Genehmigungsrichtlinie Rechnung getragen. Nur auf diese Weise kann jedem Interessenten Gelegenheit
gegeben werden, seinen Bedarf gleichberechtigt neben dem Bedarf anderer Interessenten geltend zu
machen. Darüber hinaus wird ausgeschlossen, dass Frequenzzuteilungen von rein zufälligen Zeitpunkten
der Antragstellung abhängen und andere Interessenten ggf. von Frequenzzuteilungen ausgeschlossen
würden.
Bei Anträgen, die nach Ablauf der Frist von 8 Wochen bei der Bundesnetzagentur eingehen, erfolgt die
Bearbeitung in der Reihenfolge des zeitlichen Eingangs.
Bonn, 5. November 2008
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21 2008 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3445
Das Nutzungskonzept soll Angaben enthalten
zur beantragten Bandbreite
zu den Diensten, die übertragen und angeboten werden,
zur Teilnehmerentwicklung,
zu der Übertragungsrate je Teilnehmer,
zum Zeitpunkt der geplanten Inbetriebnahme.
In den Fällen, in denen der Antragsteller bereits über geeignete Frequenzen verfügt, ist insbesondere
darzulegen, warum die beantragten Frequenzen zusätzlich benötigt werden.
226-1 B 5593
Bonn, 5. November 2008
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3446 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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21 2008
Anlage 1
Bonn, 5. November 2008
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21 2008 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3447
Mitteilung Nr. 629/2008 Draft amended ECC/DEC/(06)07
Veröffentlichungen des Ausschusses für elektronische Kom- The harmonised use of airborne GSM systems in the frequency
munikation (ECC) der Europäischen Konferenz der Verwaltun- bands 1710-1785 and 1805-1880 MHz
gen für Post und Telekommunikation Dieser vorläufige Entwurf der überarbeiteten ECC – Entscheidung
(06)07 beschreibt die Möglichkeit des Betreibens von Mobiltele-
Folgende Entwürfe von vorläufigen ECC - Entscheidungen, -Em-
fonen in Flugzeugen und die dazu notwendigen regulatorischen
pfehlungen, -Berichten sind derzeit Gegenstand der öffentlichen
Aspekte.
Kommentierung:
ECC Report 129 ECC Report 130
GNSS repeaters Enforcement benchmarking
Durch den Betrieb von GNSS Repeatern können verschiedene Dieser vorläufige Entwurf eines ECC – Berichts vergleicht unter
Funkdienste, inklusive des Navigationsfunkdienstes selbst, gestört anderem den Umfang der Marktüberwachung und die Überprüfung
werden. GNSS Repeater werden eingesetzt um nutzbare GNSS- von Funkanlagen durch die Fernmeldeverwaltungen in verschiede-
Signale innerhalb von Gebäuden verfügbar zu machen. Gegebenen- nen Mitgliedsländern der CEPT.
falls könnten sich die in Gebäuden wieder ausgesendeten GNSS-
Kommentierungsfrist beim Europäischen Funkbüro (ERO):
Signale aber auch außerhalb der Gebäude beim Empfang des
19. Dezember 2008
direkten Satellitensignals störend bemerkbar machen und zu
Kommentare an : Herrn Brinkerink brinkerink@ero.dk
falschen Positionsangaben führen. Ferner senden GNSS-Repeater
Eine Kopie der Kommentare wird erbeten an:
auch Signale anderer Funkdienste wieder aus, die sich ohne adä-
Herrn Harald Oberhaus harald.oberhaus@bnetza.de
quate Filterung störend auswirken könnten. Im vorläufigen Entwurf
des ECC Berichts 129 wird die Funkverträglichkeit zwischen GNSS Draft revised ECC/DEC/(01)03
Repeatern und anderen Funkdiensten, inklusive des Navigations- ERO Frequency Information System (EFIS)
funkdienstes, betrachtet und eingehend untersucht.
Dieser vorläufige Entwurf der überarbeiteten ECC – Entscheidung
ECC Report 128 (01)03 zum Informationssystem des ERO bezüglich der Frequenz-
Compatibility studies between pseudolites and services in the nutzungen wurde aktualisiert und bezüglich neuer Funkanwendun-
frequency bands 1164-1215, 1215-1300 and 1559-1610 MHz gen erweitert.
Durch den Betrieb von unkontrollierten Pseudo-Satelliten können
Draft revised Annex 3 of ERC/REC 70-03
verschiedene Funkdienste, inklusive des Navigationsfunkdienstes
Wideband Data Transmission systems
selbst, gestört werden. Pseudo-Satelliten sind terrestrische Sender,
die Navigationssignale als Ergänzung zu den von Navigationssatel- Dieser vorläufige Entwurf des überarbeiteten Anhangs 3 der ERC –
liten abgestrahlten Signalen aussenden. Im vorläufigen Entwurf des Empfehlung 70-03 für Weitbandsysteme enthält neben anderen
ECC Berichts 128 wird die Funkverträglichkeit zwischen Pseudo- Änderungen nun auch den Frequenzbereich 57 – 66 GHz und ist
Satelliten und anderen Funkdiensten, inklusive des Navigations- damit in Übereinstimmung mit dem Anhang der EC – Entscheidung
funkdienstes, betrachtet und eingehend untersucht. zu SRD.
ERC/REC 14-02 Draft revised Annex 4 of ERC/REC 70-03
Radio-frequency channel arrangements for High, Medium and on Railway Applications
Low Capacity Digital Fixed Service Systems operating in the In diesem vorläufigen Entwurf des überarbeiteten Anhangs 4 der
band 6425-7125 MHz ERC – Empfehlung 70-03 für Bahnanwendungen wurden die Spek-
In diesem vorläufigen Entwurf der überarbeiteten ERC – Empfehlung trumsmasken entfernt, da diese nun im entsprechenden ETSI –
14-02 wurde unter anderem das Kanalraster von Richtfunksyste- Standard enthalten sind.
men für mittlere und niedrige Übertragungsraten unter Berücksichti- Kommentierungsfrist beim Europäischen Funkbüro (ERO):
gung der nationalen Besonderheiten im 6,8 GHz-Band bei der Fre- 19. Dezember 2008
quenznutzung erweitert. Kommentare an : Herrn Fatih Yurdal yurdal@ero.dk
Eine Kopie der Kommentare wird erbeten an:
Revised ECC/REC/(05)02
Herrn Harald Oberhaus harald.oberhaus@bnetza.de
Use of the 64-66 GHz frequency band for Fixed Service
Dieser vorläufige Entwurf der überarbeiteten ECC – Empfehlung Der Inhalt dieser Entwürfe steht in englischer Sprache zur allgemei-
(05)02 beschreibt den Einsatz von Punkt zu Punkt – Funkverbindun- nen Einsichtnahme beim Europäischen Funkbüro (ERO) in Kopen-
gen im Frequenzbereich 64 -66 GHz, insbesondere für extrem kurze hagen unter der Internetadresse www.ero.dk/consultation zur Ver-
Distanzen. fügung. Die Kontaktadresse lautet:
Revised ECC/REC/(05)07 European Radiocommunications Office (ERO)
Radio frequency channel arrangements for Fixed Service Peblingehus
Systems operating in the bands 71-76 GHz and 81-86 GHz Nansensgade 19
Dieser vorläufige Entwurf der überarbeiteten ECC – Entscheidung DK 1366 Copenhagen
(05)07 beschreibt die Verträglichkeit zwischen Punkt zu Punkt- und Danmark
passiven Funkanwendungen in den Frequenzbereichen 71 – 79 GHz Tel. +45 33896300 Fax +45 33896330
und 81 – 86 GHz. E-Mail: pedersen@ero.dk
Kommentare sind gemäß den oben genannten Kommentierungsfri-
ECC/REC/(08)XX
sten und E-Mailadressen an das ERO zu senden.
The use of the 57-64 GHz frequency band for point-to-point
Fixed Wireless Systems
Dieser vorläufige Entwurf einer ECC – Entscheidung beschreibt die Beim ERO eingegangene Kommentare werden in den zuständigen
Nutzung von Punkt zu Punkt Funkverbindungen im Frequenzbe- ECC – Arbeitsgruppen, Projektgruppen bzw. der ECC – Vollver-
reich 57 – 64 GHz unter Berücksichtigung von anderen Funkanwen- sammlung behandelt.
dungen wie zum Beispiel ITS in diesem Frequenzbereich.
Kommentierungsfrist beim Europäischen Funkbüro (ERO):
05. Dezember 2008
Kommentare an : Herrn Kermual kermual@ero.dk
Eine Kopie der Kommentare wird erbeten an:
Herrn Harald Oberhaus harald.oberhaus@bnetza.de
Bonn, 5. November 2008
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
3448 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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21 2008
Post
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 630/2008
PostG § 22 Abs. 4, PEntgV § 9;
Beschluss vom 13.10.2008 zum Antrag der Deutschen Post AG
(DPAG) vom 22.09.2008 auf Genehmigung von Entgelten für
lizenzpflichtige Postdienstleistungen nach § 19 PostG ab
01.01.09 im Rahmen des Price-Cap-Verfahrens
Im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-
munikation, Post und Eisenbahnen Nr. 17/2007 vom 29.8.2007
wurde in Mitteilung Nr. 626/2007 die beabsichtigte Entscheidung
über die Zusammenfassung von Dienstleistungen und Vorgabe von
Maßgrößen für die Price-Cap-Regulierung ab 01.01.2008 nach § 8
Abs. 1 S. 1 PEntgV veröffentlicht. Mit Beschluss BK5b-08/066 vom
13.10.2008 hat die Beschlusskammer 5 eine Entscheidung über die
Zusammenfassung von Dienstleistungen und Vorgabe von Maß-
größen für die Price-Cap-Regulierung ab 01.01.2009 getroffen.
Mit Schreiben vom 22.09.2008 hat die DPAG einen Antrag auf
Genehmigung der Entgelte für lizenzpflichtige Postdienstleistungen
nach § 19 PostG ab 01.01.2009 im Rahmen des Price-Cap-Verfah-
rens gestellt.
Zu diesem Antrag hat die Beschlusskammer 5 am 13.10.08 nach §§
46, 19, 20, 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2, Abs. 3, Abs. 4, 22, 44 S. 2
PostG, §§ 74 ff TKG a. F., § 5 PEntgV folgende Entscheidung getrof-
fen:
1. Die von der Antragstellerin am 22.09.08 zur Genehmigung vor-
gelegten Entgelte werden wie aus der Anlage ersichtlich geneh-
migt.
2. Die Genehmigung wird bis zum 31.12.09 befristet.
BK5b-08/066
Bonn, 5. November 2008
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21 2008 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3449
Bonn, 5. November 2008
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3450 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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Bonn, 5. November 2008
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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21 2008 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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Bonn, 5. November 2008