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Amtsblatt der Bundesnetzagentur

3442              A             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                          – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                                     |
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 Funkdienst über Satelliten nur noch eingeschränkt zur Verfügung. Bestehende und koordinierte
 Empfangsanlagen des Festen Funkdienstes über Satelliten werden geschützt; Neuplanungen sind im
 Einzelfall insbesondere für bestehende Standorte möglich.“

 2. Nutzungszweck, Zuteilungsart

 Die Frequenzen werden zur Realisierung des breitbandigen drahtlosen Netzzugangs (BWA) zugeteilt.
 Dieser dient in der Hauptsache der drahtlosen Anbindung von Teilnehmern. Damit soll jedoch nicht
 ausgeschlossen werden, dass auch weitere Anwendungen, wie z.B. Infrastrukturanbindungen, mit diesen
 Frequenzen realisiert werden können. Derzeit ist der Widmungszweck der Frequenzen noch auf den
 Festen Funkdienst beschränkt. Die Weltfunkkonferenz 2007 der ITU hat jedoch bereits eine primäre
 Zuweisung zum Mobilfunkdienst für den Frequenzbereich 3400 bis 3600 MHz beschlossen. Es ist
 vorgesehen, den Nutzungszweck der Frequenzen auf mobile Anwendungen zu erweitern, sobald durch
 die Umsetzung der Ergebnisse der ITU-Weltfunkkonferenz 2007 auf die nationale Ebene die
 planungsrechtlichen Vorgaben (Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung und
 Frequenznutzungsplan) angepasst wurden. Hierdurch wird auch der Entscheidung der Europäischen
 Kommission „Zur Harmonisierung des Frequenzbands 3400 - 3800 MHz für terrestrische Systeme, die
 elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können“ Rechnung getragen
 (2008/411/EG vom 21.05.2008).

 Zur Gewährleistung einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung werden die Frequenzen durch
 Einzelverwaltungsakt zugeteilt. Die Frequenzen können in geografischer Nachbarschaft auch von
 anderen Zuteilungsinhabern desselben und anderer Funkdienste genutzt werden. Es sind daher
 Untersuchungen der Interferenzsituation unter Berücksichtigung der nationalen und internationalen
 Frequenzplanungen erforderlich. Im vorliegenden Frequenzbereich kann zudem, je nach örtlicher Lage
 der Frequenznutzung, eine einzelfallbezogene Koordinierung mit den Nachbarstaaten erforderlich sein.
 Es kann daher keine bundesweit einheitliche Frequenzzuteilung (Allgemeinzuteilung) ergehen, da eine
 Zuteilung nur nach standortbezogener individueller Verträglichkeitsuntersuchung erfolgen kann.

 Die Zuteilung erfolgt für eine Nutzung durch eine Zentralstation an einem festen Standort und eine
 unbestimmte Anzahl von Teilnehmerstationen in einem bestimmten Bereich um diese Zentralstation
 (Versorgungsbereich).

 Die Frequenzen werden auf 10 Jahre befristet zugeteilt. Der vorgesehene Nutzungszeitraum erscheint
 ausreichend zur Realisierung der Geschäftsmodelle und Amortisierung der Investitionen.

 3. Frequenzausstattung, Frequenznutzungsbedingungen

 Es kommen als Erstausstattung maximal 21 MHz im Unterband und 21 MHz im Oberband zur Zuteilung
 (2 x 21 MHz, gepaart). Damit sind bei entsprechender Sektorisierung der Antennenkonfiguration
 angemessene Datenraten für die einzelnen Teilnehmer möglich. Diese Frequenzausstattung bewegt sich
 auch in dem Rahmen, der für eine Mindestausstattung in der ECC-Empfehlung (04)05 im Anhang 1
 empfohlen wird. Sofern durch die Teilnehmerentwicklung weiterer Bedarf entsteht, kann – bei
 entsprechender Frequenzverfügbarkeit - die zugeteilte Bandbreite auf Antrag erweitert werden.

 Die Frequenzzuteilungen unterliegen nachfolgenden Frequenznutzungsbedingungen:




                                                                                                            Bonn, 5. November 2008
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21 2008              A             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                             – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3443

                                                     Parameter              Bemerkungen
                Duplexverfahren,                     FDD, 100 MHz
                Duplexabstand                        oder TDD
                Kanalabstand                         Vielfache von 0,25 MHz gemäß
                                                                            CEPT/ERC/REC 12-08
                Frequenzblock-                       gemäß
                Entkopplungsmaske                    CEPT/ECC/REC/(04)05
                (Blockedge-Maske)                    – 2006 bzw.
                                                     Entscheidung der
                                                     Europäischen
                                                     Kommission
                                                     2008/411/EG
                Frequenztoleranz                     r 20 ppm
                Max. zulässige                       ZST: -50 dBm           am Antenneneingang,
                                                                            1
                Nebenaussendungen                    TST: -40 dBm            )
                                                     (bezogen auf 1 MHz)
                Bandlage bei FDD-Betrieb             Sendefrequenzen:       ZST – Zentralstation
                                                     ZST: Oberband          TST - Teilnehmerstation
                                                     TST: Unterband
                Zusätzliche Bedingungen              gemäß Anhang zur
                                                     CEPT/ECC-
                                                     Entscheidung (07)02
            1
             ) Im Zuge der vorgesehen Erweiterung des Nutzungszwecks auf mobile Anwendungen
            ist eine Anpassung entsprechend CEPT/ERC-Empfehlung 74-01, Anhang 2 (-30 dBm)
            vorgesehen.

   Die grundlegenden Anforderungen des Gesetzes über Funkanlagen und
   Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) bzw. der Richtlinie 1999/5/EG sind einzuhalten.

   Die Zuteilung erfolgt unter der Bedingung, dass in einer Entfernung von 15 km von der Grenze des
   Versorgungsbereiches eine spektrale Leistungsflussdichte von -122 dB (W/(MHz m²)) nicht überschritten
   wird. Diese Bedingung dient der effizienten Frequenznutzung indem die zugeteilte Frequenz in der
   genannten Entfernung erneut störungsfrei genutzt werden kann. Die Bedingung ermöglicht eine flexiblere
   Nutzung, als bei einer Limitierung der Strahlungsleistung und Antennenhöhe.

   Zwischen den Frequenznutzungen verschiedener Zuteilungsinhaber ist aus Gründen der
   Frequenzeffizienz keine zusätzliche Frequenzentkopplung durch Schutzkanäle vorgesehen.

   4. Inländische Koordinierung

   Eine BWA-Zuteilung kann nur erfolgen, wenn der Schutz der im Bereich 3600 bis 3800 MHz betriebenen
   Richtfunkanlagen und Erdfunkstellen des Festen Funkdienstes über Satelliten (Richtung Weltraum-Erde)
   gewährleistet ist. Bei der Berechnung der Störleistungen legt die Bundesnetzagentur das
   Ausbreitungsmodell ITU-R P.452-12 sowie den ECC-Bericht 100 ("Compatibility studies in the band 3400
   – 3800 MHz between broadband wireless access (BWA) systems and other services") zugrunde.

   5. Auslandskoordinierung

   Bei Standorten bzw. Versorgungsbereichen, die weniger als 100 km (bei Antennenhöhen unter 300 m ü.
   NN) bzw. bis zu 200 km (bei Antennenhöhen von 300 m ü. NN oder darüber) von der Landesgrenze
   entfernt sind, erfolgt die Zuteilung unter dem Vorbehalt, dass die Frequenznutzung durch die
   Bundesnetzagentur erfolgreich mit der benachbarten Telekommunikationsverwaltung koordiniert werden
   kann. Die genannten Koordinierungsentfernungen ergeben sich aus der „Vereinbarung über die
   Koordinierung von Frequenzen zwischen 29,7 MHz und 39,5 GHz für den festen Funkdienst und den
   mobilen Landfunkdienst“ (Stand 12.10.05).

   6. Aufnahme der Nutzung, Widerruf der Frequenzzuteilung

   Der Nutzungsbeginn und das Nutzungsende ist der Bundesnetzagentur anzuzeigen.



Bonn, 5. November 2008
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 Es wird ausdrücklich auf § 63 TKG hingewiesen, wonach eine Frequenzzuteilung widerrufen werden
 kann, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Zuteilung mit der Nutzung begonnen wurde oder die
 Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist.

 7. Gebühren und Beiträge

 Für die Zuteilung von Frequenzen werden gemäß § 142 Abs. 1 TKG Gebühren nach der
 Frequenzgebührenverordnung erhoben. Zudem werden Frequenznutzungsbeiträge gemäß § 143 Abs. 1
 TKG und Beiträge gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von
 Geräten nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung erhoben. Die Frequenznutzungsbeiträge und die
 EMV-Beiträge werden jährlich neu festgesetzt. Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach der jeweils
 geltenden Frequenznutzungsbeitragsverordnung.


 Nach der Frequenzgebührenverordnung (Anlage, Lfd.Nr. B.2.2) beträgt der Gebührenrahmen für
 gebietsbezogene Frequenzzuteilungen 1.250 € bis 12.500.000 €. Die individuelle Gebührenhöhe der
 einzelnen Zuteilung wird nach folgender Beziehung bestimmt:
                                          B                       1€
                                  GF         ˜ 1000 ˜ A ˜ Dnorm ˜ 2
                                          FB                     km
 G F:     Frequenzzuteilungsgebühr in EUR
 B:       Zugeteilte Bandbreite in MHz (Summe der Spektren im Oberband und Unterband)
 FB:      Mittenfrequenz des Frequenzbereiches in MHz (3600 – 3800 MHz: FB = 3700 MHz)
 A:       Fläche des Versorgungsbereiches in km²
 Dnorm:   Bevölkerungsdichte im Versorgungsbereich (D) bezogen auf die geringste Bevölkerungsdichte
          aller Bundesländer (Dmin).
          Dnorm = D/Dmin ; Mecklenburg-Vorpommern Dmin = 73 Einwohner/km²

 Beispielsweise ergibt sich bei einer Zuteilung von 14 MHz (gepaart) sowie einem Versorgungsbereich mit
 einer Fläche von 100 km² und einer Bevölkerungsdichte von 146 Einwohner/km² eine Zuteilungsgebühr in
 Höhe von 1.513,51 EUR.

 8. Zuteilungsanträge

 Anträge auf Zuteilung von Frequenzen im Bereich 3600 bis 3800 MHz für breitbandige drahtlose
 Netzzugänge (Broadband Wireless Access, BWA) sind unter Verwendung dafür vorgesehener
 Formblätter und unter Beifügung eines Nutzungskonzeptes an folgende Adresse zu richten:

                                                Bundesnetzagentur
                                                   Referat 226
                                                Fehrbelliner Platz 3
                                                   10707 Berlin

 Die Antrags- und Anzeigeformblätter sind verfügbar im Internet als Download im PDF-Format unter der
 Adresse www.bundesnetzagentur.de (Telekommunikation ĺ Regulierung Telekommunikation ĺ
 Richtfunk) sowie unter vorgenannter Anschrift. Eine Bearbeitung ist nur bei vollständiger Angabe der
 geplanten Nutzungsparameter möglich.

 Alle Anträge, die bei der Bundesnetzagentur innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Veröffentlichung
 dieser Entscheidung im Amtsblatt und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur eingehen, gelten als
 zeitgleich eingegangen. Durch die Eröffnung des Zeitfensters von acht Wochen wird die Durchführung
 eines objektiven, diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren gewährleistet und den
 europarechtlichen Anforderungen nach Art. 9 Abs. 1 Rahmenrichtlinie und Art. 7 Abs. 3
 Genehmigungsrichtlinie Rechnung getragen. Nur auf diese Weise kann jedem Interessenten Gelegenheit
 gegeben werden, seinen Bedarf gleichberechtigt neben dem Bedarf anderer Interessenten geltend zu
 machen. Darüber hinaus wird ausgeschlossen, dass Frequenzzuteilungen von rein zufälligen Zeitpunkten
 der Antragstellung abhängen und andere Interessenten ggf. von Frequenzzuteilungen ausgeschlossen
 würden.

 Bei Anträgen, die nach Ablauf der Frist von 8 Wochen bei der Bundesnetzagentur eingehen, erfolgt die
 Bearbeitung in der Reihenfolge des zeitlichen Eingangs.


                                                                                                           Bonn, 5. November 2008
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21 2008              A            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                            – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3445
     Das Nutzungskonzept soll Angaben enthalten
         zur beantragten Bandbreite
         zu den Diensten, die übertragen und angeboten werden,
         zur Teilnehmerentwicklung,
         zu der Übertragungsrate je Teilnehmer,
         zum Zeitpunkt der geplanten Inbetriebnahme.

     In den Fällen, in denen der Antragsteller bereits über geeignete Frequenzen verfügt, ist insbesondere
     darzulegen, warum die beantragten Frequenzen zusätzlich benötigt werden.


     226-1 B 5593




Bonn, 5. November 2008
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3446   A         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                                                                                             Anlage 1




                                                                                             Bonn, 5. November 2008
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21 2008                   A               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           3447
Mitteilung Nr. 629/2008                                                Draft amended ECC/DEC/(06)07
Veröffentlichungen des Ausschusses für elektronische Kom-              The harmonised use of airborne GSM systems in the frequency
munikation (ECC) der Europäischen Konferenz der Verwaltun-             bands 1710-1785 and 1805-1880 MHz
gen für Post und Telekommunikation                                     Dieser vorläufige Entwurf der überarbeiteten ECC – Entscheidung
                                                                       (06)07 beschreibt die Möglichkeit des Betreibens von Mobiltele-
Folgende Entwürfe von vorläufigen ECC - Entscheidungen, -Em-
                                                                       fonen in Flugzeugen und die dazu notwendigen regulatorischen
pfehlungen, -Berichten sind derzeit Gegenstand der öffentlichen
                                                                       Aspekte.
Kommentierung:

ECC Report 129                                                         ECC Report 130
GNSS repeaters                                                         Enforcement benchmarking

Durch den Betrieb von GNSS Repeatern können verschiedene               Dieser vorläufige Entwurf eines ECC – Berichts vergleicht unter
Funkdienste, inklusive des Navigationsfunkdienstes selbst, gestört     anderem den Umfang der Marktüberwachung und die Überprüfung
werden. GNSS Repeater werden eingesetzt um nutzbare GNSS-              von Funkanlagen durch die Fernmeldeverwaltungen in verschiede-
Signale innerhalb von Gebäuden verfügbar zu machen. Gegebenen-         nen Mitgliedsländern der CEPT.
falls könnten sich die in Gebäuden wieder ausgesendeten GNSS-
                                                                       Kommentierungsfrist beim Europäischen Funkbüro (ERO):
Signale aber auch außerhalb der Gebäude beim Empfang des
                                                                       19. Dezember 2008
direkten Satellitensignals störend bemerkbar machen und zu
                                                                       Kommentare an : Herrn Brinkerink brinkerink@ero.dk
falschen Positionsangaben führen. Ferner senden GNSS-Repeater
                                                                       Eine Kopie der Kommentare wird erbeten an:
auch Signale anderer Funkdienste wieder aus, die sich ohne adä-
                                                                       Herrn Harald Oberhaus harald.oberhaus@bnetza.de
quate Filterung störend auswirken könnten. Im vorläufigen Entwurf
des ECC Berichts 129 wird die Funkverträglichkeit zwischen GNSS        Draft revised ECC/DEC/(01)03
Repeatern und anderen Funkdiensten, inklusive des Navigations-         ERO Frequency Information System (EFIS)
funkdienstes, betrachtet und eingehend untersucht.
                                                                       Dieser vorläufige Entwurf der überarbeiteten ECC – Entscheidung
ECC Report 128                                                         (01)03 zum Informationssystem des ERO bezüglich der Frequenz-
Compatibility studies between pseudolites and services in the          nutzungen wurde aktualisiert und bezüglich neuer Funkanwendun-
frequency bands 1164-1215, 1215-1300 and 1559-1610 MHz                 gen erweitert.
Durch den Betrieb von unkontrollierten Pseudo-Satelliten können
                                                                       Draft revised Annex 3 of ERC/REC 70-03
verschiedene Funkdienste, inklusive des Navigationsfunkdienstes
                                                                       Wideband Data Transmission systems
selbst, gestört werden. Pseudo-Satelliten sind terrestrische Sender,
die Navigationssignale als Ergänzung zu den von Navigationssatel-      Dieser vorläufige Entwurf des überarbeiteten Anhangs 3 der ERC –
liten abgestrahlten Signalen aussenden. Im vorläufigen Entwurf des     Empfehlung 70-03 für Weitbandsysteme enthält neben anderen
ECC Berichts 128 wird die Funkverträglichkeit zwischen Pseudo-         Änderungen nun auch den Frequenzbereich 57 – 66 GHz und ist
Satelliten und anderen Funkdiensten, inklusive des Navigations-        damit in Übereinstimmung mit dem Anhang der EC – Entscheidung
funkdienstes, betrachtet und eingehend untersucht.                     zu SRD.

ERC/REC 14-02                                                          Draft revised Annex 4 of ERC/REC 70-03
Radio-frequency channel arrangements for High, Medium and              on Railway Applications
Low Capacity Digital Fixed Service Systems operating in the            In diesem vorläufigen Entwurf des überarbeiteten Anhangs 4 der
band 6425-7125 MHz                                                     ERC – Empfehlung 70-03 für Bahnanwendungen wurden die Spek-
In diesem vorläufigen Entwurf der überarbeiteten ERC – Empfehlung      trumsmasken entfernt, da diese nun im entsprechenden ETSI –
14-02 wurde unter anderem das Kanalraster von Richtfunksyste-          Standard enthalten sind.
men für mittlere und niedrige Übertragungsraten unter Berücksichti-    Kommentierungsfrist beim Europäischen Funkbüro (ERO):
gung der nationalen Besonderheiten im 6,8 GHz-Band bei der Fre-        19. Dezember 2008
quenznutzung erweitert.                                                Kommentare an : Herrn Fatih Yurdal yurdal@ero.dk
                                                                       Eine Kopie der Kommentare wird erbeten an:
Revised ECC/REC/(05)02
                                                                       Herrn Harald Oberhaus harald.oberhaus@bnetza.de
Use of the 64-66 GHz frequency band for Fixed Service
Dieser vorläufige Entwurf der überarbeiteten ECC – Empfehlung          Der Inhalt dieser Entwürfe steht in englischer Sprache zur allgemei-
(05)02 beschreibt den Einsatz von Punkt zu Punkt – Funkverbindun-      nen Einsichtnahme beim Europäischen Funkbüro (ERO) in Kopen-
gen im Frequenzbereich 64 -66 GHz, insbesondere für extrem kurze       hagen unter der Internetadresse www.ero.dk/consultation zur Ver-
Distanzen.                                                             fügung. Die Kontaktadresse lautet:
Revised ECC/REC/(05)07                                                           European Radiocommunications Office (ERO)
Radio frequency channel arrangements for Fixed Service                                           Peblingehus
Systems operating in the bands 71-76 GHz and 81-86 GHz                                         Nansensgade 19
Dieser vorläufige Entwurf der überarbeiteten ECC – Entscheidung                              DK 1366 Copenhagen
(05)07 beschreibt die Verträglichkeit zwischen Punkt zu Punkt- und                                  Danmark
passiven Funkanwendungen in den Frequenzbereichen 71 – 79 GHz                       Tel. +45 33896300     Fax +45 33896330
und 81 – 86 GHz.                                                                            E-Mail: pedersen@ero.dk
                                                                       Kommentare sind gemäß den oben genannten Kommentierungsfri-
ECC/REC/(08)XX
                                                                       sten und E-Mailadressen an das ERO zu senden.
The use of the 57-64 GHz frequency band for point-to-point
Fixed Wireless Systems
Dieser vorläufige Entwurf einer ECC – Entscheidung beschreibt die      Beim ERO eingegangene Kommentare werden in den zuständigen
Nutzung von Punkt zu Punkt Funkverbindungen im Frequenzbe-             ECC – Arbeitsgruppen, Projektgruppen bzw. der ECC – Vollver-
reich 57 – 64 GHz unter Berücksichtigung von anderen Funkanwen-        sammlung behandelt.
dungen wie zum Beispiel ITS in diesem Frequenzbereich.
Kommentierungsfrist beim Europäischen Funkbüro (ERO):
05. Dezember 2008
Kommentare an : Herrn Kermual kermual@ero.dk
Eine Kopie der Kommentare wird erbeten an:
Herrn Harald Oberhaus harald.oberhaus@bnetza.de



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Amtsblatt der Bundesnetzagentur

3448                     A                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                           – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                                         |
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Post

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 630/2008
PostG § 22 Abs. 4, PEntgV § 9;
Beschluss vom 13.10.2008 zum Antrag der Deutschen Post AG
(DPAG) vom 22.09.2008 auf Genehmigung von Entgelten für
lizenzpflichtige Postdienstleistungen nach § 19 PostG ab
01.01.09 im Rahmen des Price-Cap-Verfahrens
Im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-
munikation, Post und Eisenbahnen Nr. 17/2007 vom 29.8.2007
wurde in Mitteilung Nr. 626/2007 die beabsichtigte Entscheidung
über die Zusammenfassung von Dienstleistungen und Vorgabe von
Maßgrößen für die Price-Cap-Regulierung ab 01.01.2008 nach § 8
Abs. 1 S. 1 PEntgV veröffentlicht. Mit Beschluss BK5b-08/066 vom
13.10.2008 hat die Beschlusskammer 5 eine Entscheidung über die
Zusammenfassung von Dienstleistungen und Vorgabe von Maß-
größen für die Price-Cap-Regulierung ab 01.01.2009 getroffen.
Mit Schreiben vom 22.09.2008 hat die DPAG einen Antrag auf
Genehmigung der Entgelte für lizenzpflichtige Postdienstleistungen
nach § 19 PostG ab 01.01.2009 im Rahmen des Price-Cap-Verfah-
rens gestellt.
Zu diesem Antrag hat die Beschlusskammer 5 am 13.10.08 nach §§
46, 19, 20, 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2, Abs. 3, Abs. 4, 22, 44 S. 2
PostG, §§ 74 ff TKG a. F., § 5 PEntgV folgende Entscheidung getrof-
fen:
1. Die von der Antragstellerin am 22.09.08 zur Genehmigung vor-
   gelegten Entgelte werden wie aus der Anlage ersichtlich geneh-
   migt.
2. Die Genehmigung wird bis zum 31.12.09 befristet.
BK5b-08/066




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21 2008              A   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                          – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3449




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3450   A   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
            – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                          |
                                                                                     21 2008




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                          – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3451




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