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                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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   Drahtloszugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten (engl.: Wireless Access Policy
   for Electronic Communications Systems; WAPECS) an (RSPG05-102 endg.; in englischer
   Sprache elektronisch abrufbar unter
   http://rspg.groups.eu.int/doc/documents/opinions/rspg05_102_op_wapecs.pdf).
   In der Stellungnahme zu WAPECS stellt die RSPG fest, dass Technologie- und
   Dienstneutralität politische Ziele zur Erreichung einer flexibleren Frequenznutzung sind und
   dass für die Nutzung der in der Stellungnahme genannten Frequenzbänder (u. a. die hier
   einschlägigen Frequenzbereiche) möglichst wenig einschränkende frequenztechnische
   Bedingungen gelten sollten. Deutschland hat sich zur Umsetzung dieses Konzeptes bekannt.
   Das zu erarbeitende Konzept wird in frequenzregulatorischer Hinsicht diesem Ansatz zum
   Abbau von frequenzregulatorischen Vorgaben, die zur Sicherstellung einer effizienten und
   störungsfreien Frequenznutzung nicht notwendig sind (Flexibilisierung), Rechnung tragen.
   Hierbei werden insbesondere die für den betroffenen Frequenzbereich (0 oben) ergangenen
   Entscheidungen zur europäischen Harmonisierung umgesetzt:
   Am 1. Dezember 2006 hat der Ausschuss für elektronische Kommunikation (engl.: Electronic
   Communications Committee; ECC) der CEPT eine Entscheidung über die Widmung der
   Frequenzbänder 880 MHz bis 915 MHz, 925 MHz bis 960 MHz, 1710 MHz bis 1785 MHz
   und 1805 MHz bis 1880 MHz für terrestrische IMT-2000/UMTS-Systeme (ECC/DEC/(06)13)
   verabschiedet.
   Diese Entscheidung hat im Wesentlichen zum Gegenstand, dass die genannten
   Frequenzbänder in Übereinstimmung mit dem WAPECS-Konzept der RSPG für terrestrische
   IMT-2000/UMTS-Systeme gewidmet werden sollen. Hierbei sollen die nationalen
   Genehmigungsverfahren und die Marktnachfrage berücksichtigt werden. Ferner sollen die
   bestehenden GSM-Anwendungen durch angemessene Maßnahmen geschützt werden.
   Unter dem Titel „Zügiger Zugang zu Frequenzen für drahtlose elektronische
   Kommunikationsdienste durch mehr Flexibilität“ hat die Kommission der Europäischen
   Gemeinschaften am 8. Februar 2007 die Mitteilung KOM(2007) 50 an den Rat, das
   Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den
   Ausschuss der Regionen gerichtet (elektronisch abrufbar unter http://eur-
   lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2007:0050:FIN:DE:PDF).
   In dieser Mitteilung werden die Mitgliedsstaaten aufgefordert, ihre bestehenden (technischen
   und nichttechnischen) Genehmigungsbedingungen dringend klarzustellen und jegliche
   Beschränkungen soweit irgend möglich aufzuheben, um so die Flexibilität, den schnellen
   Zugang zu Frequenzen und den Wettbewerb auch bei der Funkinfrastruktur zu fördern.
   Die Kommission stellte fest, dass Handlungsbedarf wegen der Einführung von
   Mobilfunkdiensten der dritten Generation und wegen der fortbestehenden Beschränkungen
   durch die Richtlinie 87/372/EWG bestehe, und kündigte an, die Anwendbarkeit dieser
   Richtlinie überprüfen zu wollen.
   Vor diesem Hintergrund legte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat
   am 25. Juli 2007 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
   Rates zur Aufhebung der Richtlinie 87/372/EWG des Rates über die Frequenzbänder, die für
   die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen
   Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind, vor (KOM(2007) 367) (ABl. EU
   Nr. C 191 vom 17. August 2007, S. 14 ; elektronisch abrufbar unter http://eur-
   lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2007:0367:FIN:DE:PDF). Das Verfahren
   zum Erlass der Richtlinie ist noch nicht abgeschlossen.
   Der aufgrund Art. 3 Abs. 1 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments
   und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in
   der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) errichtete Funkfrequenzausschuss
   verabschiedete am 22. Mai 2007 einen endgültigen Entwurf für eine Entscheidung der
   Kommission über die Harmonisierung der 900-MHz- und 1800-MHz-Frequenzbänder für
   terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft
   erbringen können (RSCOM07-04; in englischer Sprache elektronisch abrufbar unter


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      http://ec.europa.eu/information_society/policy/radio_spectrum/docs/ref_docs/rsc20_public_d
      ocs/07_04%20final_900_1800.pdf).
      Nach diesem Entscheidungsentwurf sollen die erfassten Frequenzbereiche weiterhin für
      GSM-Systeme bereitgestellt werden. Zudem sollen die betroffenen Frequenzen aber auch
      schrittweise für andere terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in
      der Gemeinschaft erbringen können, gewidmet und bereitgestellt werden, sofern diese die
      technischen Bedingungen einhalten, die im Anhang zu dem Entscheidungsentwurf
      aufgeführt sind. Da die formale Umsetzung dieser Entscheidung die Aufhebung der Richtlinie
      87/372/EWG voraussetzt und dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, konnte die im
      Funkfrequenzausschuss bereits abschließend angenommene Entscheidung bislang noch
      nicht in Kraft treten.
      Unter Berücksichtigung des WAPECS-Konzepts hat die Bundesnetzagentur den
      Frequenznutzungsplan u. a. für die betroffenen Frequenzbereiche (0 oben) flexibilisiert. Im
      April 2008 hat sie die Öffentlichkeit hierüber durch Verfügung 27/2008, ABl.
      Bundesnetzagentur 6/2008, S. 543, unterrichtet. Seither sind die hier betroffenen
      Frequenzbereiche für drahtlosen Netzzugang zum Angebot von
      Telekommunikationsdiensten gewidmet.
      Diese Widmung ist im Allgemeinen Teil des Frequenznutzungsplans wie folgt beschrieben:
      Der drahtlose Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten dient der
      Anbindung von Endgeräten an Funknetze über ortsfeste Stationen, die eine oder mehrere
      Funkzellen (Sektoren) abdecken. Telekommunikationsdienste sind gemäß § 3 Nr. 24 TKG in
      der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung
      von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste
      in Rundfunknetzen.
      Damit enthalten die planungsrechtlichen Vorgaben keine Beschränkung mehr auf einen
      bestimmten Standard. Vielmehr können Nutzungsrechte an den betroffenen Frequenzen
      künftig technologieneutral erteilt werden.

      B.       Kernfragen
      Vor dem Hintergrund dieser Ausgangslage hat sich die Bundesnetzagentur zum Ziel gesetzt,
      die frequenzregulatorischen Rahmenbedingungen für die Nutzung der Frequenzbereiche
      900 MHz und 1800 MHz zu flexibilisieren. Die Flexibilisierung frequenzregulatorischer
      Rahmenbedingungen soll erreicht werden, indem den Grundsätzen der Dienste- und
      Technologieneutralität weitgehend Rechnung getragen wird.
      Der Bundesnetzagentur sind durch die Bestimmungen der Frequenzordnung weite
      Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet. Bei der Ausübung dieser Spielräume wird
      die Bundesnetzagentur pflichtgemäß handeln. Dies bedeutet, dass die Entscheidungen dem
      Zweck der Ermächtigung entsprechen und die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungs- und
      Gestaltungsspielräume eingehalten werden. Bei der Ausfüllung der gesetzlichen Spielräume
      sind die Zwecksetzung in § 1 TKG, die Regulierungs- und Frequenzordnungsziele in §§ 2
      Abs. 2, 52 Abs. 1 TKG sowie das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete
      Verhältnismäßigkeitsgebot zu beachten.
      Die Flexibilisierung der frequenztechnischen Rahmenbedingungen wird flankiert durch zu
      beachtende internationale, verfahrensrechtliche, wettbewerblich-ökonomische und
      frequenztechnisch-regulatorische Aspekte. Deshalb soll die Überleitung der
      Rahmenbedingungen der betroffenen Frequenzbereiche in ein flexibilisiertes
      frequenzregulatorisches Umfeld auf der Grundlage eines konzeptionellen Ansatzes
      verwirklicht werden. Hierdurch soll einerseits den erfolgten technologischen,
      wettbewerblichen, rechtlichen und internationalen Entwicklungen Rechnung getragen
      werden. Andererseits soll durch den konzeptionellen Ansatz sichergestellt werden, dass die
      Auswirkungen der Flexibilisierung auf den Wettbewerb in die Betrachtung einfließen
      (Folgenabschätzung).



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   Die Bundesnetzagentur erachtet es mit Blick auf die außergewöhnliche Komplexität der
   Flexibilisierung der betroffenen Frequenzbereiche in frequenztechnischer, wettbewerblich-
   ökonomischer und verfahrensrechtlicher Hinsicht für zweckmäßig, vor der Erarbeitung eines
   Entwurfs zur Kommentierung im Rahmen einer öffentlichen Anhörung zunächst zur
   Stellungnahme zu den Kernfragen des Vorhabens aufzufordern. Diese Kernfragen
   behandeln die wesentlichen Eckpunkte des späteren Konzepts. Da das angestrebte Konzept
   aus einer Kombination dieser Eckpunkte bestehen wird und eine Vielzahl von Kombinationen
   denkbar ist, erscheint es sachgerecht, vor der Veröffentlichung eines ersten Entwurfs des
   Konzepts die Sach-, Rechts- und Interessenlage umfassend zu ergründen.
   Die Flexibilisierung der Frequenznutzungsrechte in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz
   erfordert grundsätzliche regulatorische Entscheidungen zu folgenden Kernfragen:

   Frage 1: (Zeitpunkt der Flexibilisierung)
   Zu welchem Zeitpunkt sollen die flexibleren frequenzregulatorischen
   Rahmenbedingungen wirksam werden?
   Erläuterung:
   Auf Zuteilungsebene sind die bestehenden Frequenznutzungsrechte bei 900 MHz und
   1800 MHz auf den GSM-Standard beschränkt. Die GSM-Lizenznehmer haben die Option auf
   Verlängerung der Befristung zur Angleichung der Restlaufzeiten ausgeübt. Demzufolge
   stehen die betroffenen Frequenzbereiche bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht für
   anderweitige Frequenzzuteilungen zur Verfügung (siehe oben 0).
   Einiges spricht dafür, die flexibleren frequenzregulatorischen Rahmenbedingungen vor
   Ablauf des 31. Dezember 2016 in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz einzuführen.
   Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich:
   Die Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen und die Unterstützung von Innovationen
   sind Ziele der Regulierung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG. Für die
   Telekommunikationsinfrastrukturen, die auf Funksystemen beruhen, ist zudem § 2 Abs. 2
   Nr. 7 TKG sowie § 52 Abs. 1 TKG Rechnung zu tragen, wonach eine effiziente und
   störungsfreie Frequenznutzung sicherzustellen ist. In diesem Zusammenhang ist schließlich
   zu beachten, dass gemäß § 1 TKG leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen durch
   technologieneutrale Regulierung zu fördern sind.
   Durch die Öffnung des Spektrums bzw. die Aufhebung der Beschränkung auf den GSM-
   Standard entsteht ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen. Dabei kommt dem Spektrum bei
   900 MHz durch die günstigen Ausbreitungsbedingungen und die damit verbundenen
   erheblichen Kostenvorteile bei einem flächendeckenden Netzaufbau gegenüber höher
   gelegenem Frequenzspektrum besondere Bedeutung zu. Da die Netzkosten im Vergleich zu
   höher gelegenem Spektrum deutlich geringer sind, kann das Angebot breitbandiger Dienste
   effizienter erfolgen.
   Nach erster Einschätzung würde eine Flexibilisierung in den betroffenen Frequenzbereichen
   nach 2016 den gesamtwirtschaftlichen Nutzen reduzieren. Wegen der zu erwartenden weiter
   ansteigenden Nachfrage nach breitbandigen drahtlosen Datendiensten durch die
   Endverbraucher wären die Netzbetreiber zur Bereitstellung einer bedarfsdeckenden
   Infrastruktur gezwungen, die Funknetze, auch in der Fläche, in höher gelegenen
   Frequenzbereichen, z. B. bei 2 GHz, 2,6 GHz oder 3,5 GHz, weiter auszubauen bzw.
   aufzubauen. Dieser Netzaufbau wäre weniger effizient, da er zu deutlich höheren Kosten als
   im Bereich bei 900 MHz erfolgen müsste.
   Des Weiteren steht die Flexibilisierung der Frequenznutzungsrechte vor 2016 im Interesse
   der Nutzer, insbesondere der Verbraucher auf dem Gebiet der Telekommunikation gemäß
   § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG. Durch die Aufhebung der Beschränkung auf den GSM-
   Mobilfunkstandard wird es den Inhabern der Frequenznutzungsrechte ermöglicht,
   breitbandige Netzzugangstechniken frühzeitig bedarfsgerecht und flächendeckend
   einzuführen. Die Verbesserung der Versorgung der Nutzer mit breitbandigen Netzzugängen



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                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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        ist ein überragendes Ziel der Telekommunikationspolitik und trägt in erheblichem Maße zur
        Verwirklichung des Infrastrukturgewährleistungsauftrags des Bundes aus Art. 87f Abs. 1 GG
        bei.
        Um die Effizienzgewinne bei der Bereitstellung von breitbandigen Diensten mit niedrigem
        Frequenzspektrum auszuschöpfen und die Interessen der privaten und gewerblichen Nutzer
        (günstige Preise, schnelle Bereitstellung der Dienste und Bereitstellung der Dienste in der
        Fläche) zu wahren, wären die bestehenden Nutzungsrechte möglichst frühzeitig anzupassen
        und eine technologieneutrale Nutzung zu ermöglichen.
        Schließlich würde eine Flexibilisierung vor 2016 das Regulierungsziel der Förderung
        nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG sicherstellen. Durch
        diese Flexibilisierung wird eine rasche und bedarfsgerechte Verwendung breitbandiger
        Technologien ermöglicht. Die im Zuge der Umrüstung der bestehenden Netze notwendigen
        Entscheidungen können von den Netzbetreibern entsprechend den Marktgegebenheiten
        getroffen werden.
        Hierdurch kann zum einen der Wettbewerb zwischen den bisherigen Mobilfunknetzbetreibern
        angeregt werden. Diese können selbst und ohne regulatorische Beschränkungen
        entscheiden, wann der Technikumstieg erfolgen soll, und ob sie mit innovativen
        Technologien auf den Markt vorstoßen oder die Amortisation bisheriger Investitionen
        fortsetzen.
        Zum anderen kann der intermodale Wettbewerb auf dem Markt der Bereitstellung von
        breitbandigen Netzzugängen zwischen drahtlosen und drahtgebundenen
        Infrastrukturbetreibern belebt werden. Die Ermöglichung kostengünstigerer breitbandiger
        Zugänge über Funk könnte den Wettbewerbsdruck auf diejenigen Anbieter erhöhen, die
        kabelgestützte Techniken einsetzen und damit zur Erreichung des Ziels einer
        flächendeckenden Versorgung der privaten und gewerblichen Endnutzer mit breitbandigen
        Diensten beitragen.

        Frage 2 (Getrennte oder gemeinsame Betrachtung der Frequenzbereiche)
        Ist es zweckmäßig, die Bereiche bei 900 MHz und bei 1800 MHz getrennt zu
        betrachten?
        Erläuterung:
        Es könnte erwogen werden, die Frequenzbereiche 900 MHz und 1800 MHz hinsichtlich der
        Flexibilisierung der Nutzungsmöglichkeiten dieser Frequenzen getrennt zu betrachten. Diese
        getrennte Betrachtung könnte auf folgenden Erwägungen beruhen:
        Die betroffenen Frequenzbereiche unterscheiden sich erheblich in den jeweiligen
        Ausbreitungseigenschaften. Aufgrund der physikalisch-technischen Ausbreitungs- bzw.
        Dämpfungseigenschaften der elektromagnetischen Wellen können die für die Zwecke der
        Frequenznutzung für drahtlose Netzzugänge zum Angebot von Telekommunikationsdiensten
        gewidmeten Frequenzbereiche in zwei Kategorien unterschieden werden:
        In die erste Kategorie können die Frequenzen bei 900 MHz eingeordnet werden. Diese
        zeichnen sich bei gleichen Sendeparametern durch größere Nutzreichweiten aus. Ferner
        durchdringen die längeren Wellen Gebäudemauern besser. Diese Frequenzen eignen sich
        besonders für die Versorgung in der Fläche (Flächenversorgung).
        Die zweite Kategorie wird durch die Frequenzen bei 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz gebildet.
        Mit diesen Frequenzen können aufgrund der günstigeren Kanalwiederholungsrate
        engmaschigere Netze betrieben werden. Dies ermöglicht insbesondere in dicht bebauten
        Gebieten eine größere Übertragungskapazität. Diese Frequenzen eignen sich daher
        besonders für die Versorgung kleiner Funkzellen mit vielen Teilnehmern
        (Kapazitätsversorgung).
        Es könnte zum Beispiel erwogen werden, die Flexibilisierung des 1800-MHz-Bereichs mit der
        Vergabe des Teils des 1800-MHz-Frequenzbereichs, der für Zuteilungen verfügbar ist und im


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  Zuge des Vergabeverfahrens BK 1-07/003 mit dem Ziel der Frequenzzuteilung versteigert
  wird, zu synchronisieren. Die im Zuge dieses Vergabeverfahrens erteilten Nutzungsrechte
  werden mit dem Wirksamwerden der Frequenzzuteilung nicht auf den GSM-Standard
  beschränkt sein, sondern können flexibel für drahtlose Netzzugänge für das Angebot von
  Telekommunikationsdiensten eingesetzt werden (Entscheidung BK 1-07/003 vom 7. April
  2008; Vfg. 34/2008, ABl. Bundesnetzagentur 7/2008, S. 581 [614]).

  Frage 3 (Frequenzausstattung)
  Ist es zur Verwirklichung der Regulierungsziele und zur Wahrung des Grundsatzes der
  Diskriminierungsfreiheit erforderlich, die in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz
  zugeteilten Frequenzen mit dem Ziel der Angleichung der Frequenzausstattung
  umzuverteilen?
  Zwischen den D- und E-Netzbetreibern bestehen Unterschiede im Umfang des jeweils
  zugeteilten Spektrums. Die vier Netzbetreiber verfügen über folgende jeweilige
  Frequenzausstattung in den für drahtlosen Netzzugang zum Angebot von
  Telekommunikationsdiensten gewidmeten Frequenzbereichen:


                                T-Mobile                Vodafone                  E-Plus                   O2
    900 MHz gepaart                2 x 12,4                2 x 12,4               2x 5                   2x 5
   1800 MHz gepaart                2x 5                    2 x 5,4                2 x 17,4               2 x 17,4
   2000 MHz gepaart                2 x 10                  2 x 10                 2 x 10                 2 x 10
  Ȉ gepaartes Spektrum             2 x 27,4                2 x 27,8               2 x 32,4               2 x 32,4
  2000 MHz ungepaart                     5                       5                       5                      0
  Ȉ gesamtes Spektrum                  59,8                    60,6                    69,8                  64,8
  Die Übersicht über die zugeteilten Frequenznutzungsrechte zeigt, dass in den Bereichen
  900 MHz und 1800 MHz beide D-Netzbetreiber über die annähernd gleiche
  Frequenzausstattung (T-Mobile 2 x 17,4 MHz und Vodafone 2 x 17,8 MHz) und die E-
  Netzbetreiber über die gleiche Frequenzausstattung (2 x 22,4 MHz) verfügen.
  Unterschiede bestehen indes in der Aufteilung auf beide Frequenzbereiche: Während die D-
  Netzbetreiber den Großteil (etwa 70 Prozent) ihres Spektrums im Bereich 900 MHz haben,
  liegt der Großteil (etwa 78 Prozent) des Spektrums der E-Netzbetreiber im Bereich
  1800 MHz. Die Frequenzausstattungen sind mithin nicht gleich verteilt.
  Als eine Handlungsmöglichkeit wäre denkbar, die Gelegenheit der Flexibilisierung der
  Frequenznutzungsrechte in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz für eine Umverteilung zu
  nutzen. Hierfür könnten insbesondere zwei Gesichtspunkte sprechen:
  Zum einen könnte eine Umverteilung – im Zusammenhang mit der Flexibilisierung der
  Frequenznutzungsrechte – der Verwirklichung der Regulierungsziele der Sicherstellung
  eines chancengleichen Wettbewerbs und der Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter
  Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze
  gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG sowie des Gebots der Diskriminierungsfreiheit gemäß § 55
  Abs. 1 Satz 3 TKG dienen.
  Bereits mit dem GSM-Konzept wurde das regulatorische Ziel einer Anpassung historisch
  bedingter ungleicher Frequenzausstattungen verfolgt. Dem GSM-Konzept lag insbesondere
  die Wertung zugrunde, dass vergleichbare Frequenzausstattungen einen chancengleichen
  und nachhaltigen Wettbewerb im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG begünstigen. Dort wurde
  hierzu Folgendes ausgeführt: (Vfg. 88/2005, ABl. Bundesnetzagentur 23/2005, S. 1852
  [1854, 1861]).
       „Die nunmehr verfügbaren E-GSM-Frequenzen ermöglichen einen Ausgleich unter den
       bestehenden GSM-Netzen hinsichtlich deren – infolge sukzessiver Lizenzierung –


                                                                                                    Bonn, 19. November 2008
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                            – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3659

             ungleicher Frequenzausstattung und damit die Herbeiführung günstigerer
             frequenzregulatorischer Voraussetzungen für einen chancengleichen und nachhaltigen
             Wettbewerb im GSM-Mobilfunk im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG. […]
             Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Angleichung der
             Frequenzausstattungen der bestehenden GSM-Netzbetreiber das Regulierungsziel des
             § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG besser verwirklichen kann. Die E-Netzbetreiber sind gegenüber
             den D-Netzbetreibern derzeit frequenzstrukturell benachteiligt. Dieses wird von den D-
             Netzbetreibern eingeräumt.“
      Im Fall des GSM-Konzepts ging es um die Beseitigung einer asymmetrischen
      Frequenzverteilung. Während nur die D-Netzbetreiber über Frequenzen sowohl aus dem
      900-MHz-Bereich als auch dem 1800 MHz-Bereich verfügten, waren den E-Netzbetreibern
      allein Frequenzen aus dem 1800-MHz-Bereich zugeteilt.
      Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die asymmetrische Verteilung des
      Spektrums zwischen den Netzbetreibern (und ggf. Neueinsteigern; vgl. Frage 5) auf die
      Frequenzbereiche 900 MHz und 1800 MHz qualitativ mit dem Fall des GSM-Konzepts
      insofern vergleichbar ist, dass auch hier eine „weitestgehende Bereinigung
      wettbewerbsverzerrender regulatorischer Rahmenbedingungen der Netzbetreiber“ (Vfg.
      88/2005, ABl. Bundesnetzagentur 23/2005, S. 1852 [1860]) geboten ist. Dabei ginge es jetzt
      um eine Umverteilung von aktuell durch die D-Netze genutzten Frequenzen hin zu den E-
      Netzbetreibern, während es damals um eine erstmalige Zuteilung von zuvor militärisch
      genutzten Frequenzen ging.
      In diesem Zusammenhang ist des Weiteren denkbar, dass nicht eine dauerhafte
      Angleichung der Spektrumsverteilung in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz geboten ist,
      jedoch eine vorübergehende Umverteilung zur Ermöglichung der Umrüstung von
      Technologien der zweiten Mobilfunkgeneration (GSM) auf Technologien nachfolgender
      Generationen während einer Interimsperiode (zeitlich befristete Übergangslösung).
      Zum anderen könnte mit einer Umverteilung – im Zusammenhang mit der Flexibilisierung der
      Frequenznutzungsrechte – das Ziel der Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung
      gemäß § 52 Abs. 1 TKG gefördert werden. Die derzeitige Aufteilung der Frequenzen in den
      betroffenen Frequenzbereichen kann wie folgt bildlich dargestellt werden:




      Die derzeitige Aufteilung des Spektrums beruht auf dem Einsatz von Systemen mit 200-kHz-
      Kanälen.
      Infolge der beabsichtigten Flexibilisierung der Frequenznutzungsrechte können breitbandige
      Funksysteme zum Einsatz kommen. Aufgrund von Harmonisierungsabsprachen werden die
      Frequenzbänder in 5-MHz-Blöcke aufgeteilt.



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  Es ist festzustellen, dass die gegenwärtig den Netzbetreibern zugeteilten Frequenzblöcke
  überwiegend nicht in ein 5-MHz-Raster passen. Die Flexibilisierung könnte mithin aus
  Gründen der Frequenzeffizienz eine Anpassung der zugeteilten Frequenzen auf ein 5-MHz-
  Raster erfordern, auch um ggf. in Grenzgebieten eine effiziente Koordinierung mit Nutzungen
  in benachbarten Ländern erreichen zu können.

  Frage 4 (Laufzeit)
  Falls die Frequenznutzungsrechte in den betroffenen Frequenzbereichen vor dem 31.
  Dezember 2016 flexibilisiert werden sollten (vgl. Frage 1): Welcher Zeitraum für eine
  Befristung wäre angemessen?
  Erläuterung:
  Die gegenwärtigen Frequenznutzungsrechte in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz sind
  aufgrund der bestandsgeschützten GSM-Lizenzen der Netzbetreiber befristet. Auf der
  Grundlage des GSM-Konzepts der Bundesnetzagentur vom 21. November 2005 haben die
  GSM-Lizenznehmer eine Option auf Verlängerung der Befristung zur Angleichung der
  Restlaufzeiten ausgeübt. Demzufolge stehen die betroffenen Frequenzbereiche bis zum
  Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht für anderweitige Frequenzzuteilungen zur Verfügung
  (siehe oben 0).
  Bei einer Flexibilisierung der GSM-Nutzungsrechte vor Ablauf der Befristung stellt sich die
  Frage der Bestimmung von angemessenen Laufzeiten. Gemäß § 55 Abs. 8 Satz 1 TKG
  werden Frequenzen in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss gemäß § 55 Abs. 8
  Satz 2 TKG für den betreffenden Dienst angemessen sein. In diesem Zusammenhang ist
  auch den Regulierungszielen Rechnung zu tragen, insbesondere der Förderung effizienter
  Infrastrukturinvestitionen und der Unterstützung von Innovationen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3
  TKG.
  Bei der Bemessung von Befristungen für Frequenznutzungsrechte hat die
  Bundesnetzagentur in ständiger Verwaltungspraxis zum einen das Interesse von
  Frequenzzuteilungsinhabern an einem angemessenen Zeitraum zur Amortisation der zu
  tätigenden Investitionen berücksichtigt. Zum anderen ist dem Umstand Rechnung zu tragen,
  dass der Gestaltungsspielraum der Bundesnetzagentur im Rahmen der Frequenzplanung
  nicht unangemessen eingeschränkt wird, so dass die Befristung im Sinne einer
  Kontrollfunktion einen verhältnismäßigen Zeitraum nicht überschreiten sollte (vgl.
  Entscheidung BK-1b-98/005-1 vom 18. Februar 2000; Vfg. 13/2000, ABl. Reg TP 4/2000,
  S. 516 [526]; Entscheidung BK 1-05/008 vom 26. September 2006; Vfg. 42/2006, ABl.
  Bundesnetzagentur 20/2006, S. 3051 [3102]; Entscheidung BK 1-07/003 vom 7. April 2008;
  Vfg. 34/2008, ABl. Bundesnetzagentur 7/2008, S. 581 [615]).
  Dementsprechend könnte in dem hier zugrunde gelegten Fall der Flexibilisierung vor dem
  Ablauf des Jahres 2016 eine Anpassung der Befristung als sachgerecht angesehen werden,
  damit ein ausreichender Amortisationszeitraum für die Investitionen in neue breitbandige
  Technologien bestünde. Eine angemessene Laufzeit würde Anreize zu weiteren
  Innovationen setzen, von denen die privaten und gewerblichen Endnutzer profitieren würden
  (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 TKG).
  Aufgrund der Sachnähe der Flexibilisierung dieser Frequenznutzungsrechte zu den
  Frequenznutzungsrechten, die im Zuge des Vergabeverfahrens BK 1-07/003 versteigert
  werden, könnte in die Überlegungen einbezogen werden, den dort gesetzten
  Befristungstermin (31. Dezember 2025) zu übernehmen (Entscheidung BK 1-07/003 vom 7.
  April 2008; Vfg. 34/2008, ABl. Bundesnetzagentur 7/2008, S. 581 [584]).

  Frage 5 (Berücksichtigung von Neueinsteigerinteressen)
  Inwiefern sind in dem Konzept zur Flexibilisierung der Frequenzbereiche 900 MHz und
  1800 MHz die Interessen von Unternehmen zu berücksichtigen, die über keine
  Frequenznutzungsrechte in diesen Bereichen verfügen?



                                                                                                     Bonn, 19. November 2008
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                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                           – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3661
      Erläuterung:
      Die Frequenzbereiche bei 900 MHz und 1800 MHz sind aufgrund des
      Frequenznutzungsplans für drahtlose Netzzugänge zum Angebot von
      Telekommunikationsdiensten gewidmet (siehe oben 0). Diese Widmung gilt derzeit auch für
      die Frequenzbereiche bei 2 GHz und 2,6 GHz, die – wie ein Teil des 1800-MHz-
      Frequenzbereichs – Gegenstand des Vergabeverfahrens BK 1-07/003 sind (Entscheidung
      BK 1-07/003 vom 7. April 2008; Vfg. 34/2008, ABl. Bundesnetzagentur 7/2008, S. 581).
      In diesem Vergabeverfahren wird Spektrum im Gesamtumfang von 270 MHz vergeben. Vor
      diesem Hintergrund besteht eine aussichtsreiche Gelegenheit für Unternehmen, die nicht
      über Frequenznutzungsrechte in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz verfügen, zum
      Erwerb von Frequenzspektrum für drahtlose Netzzugänge zum Angebot von
      Telekommunikationsdiensten.
      Diese Möglichkeit zum Spektrumserwerb im Rahmen des Vergabeverfahrens besteht indes
      nur für Frequenzen in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz. Diese Frequenzen
      unterscheiden sich in ihren Ausbreitungs- bzw. Dämpfungseigenschaften erheblich von
      Frequenzen unterhalb von 1 GHz (vgl. hierzu oben zu Frage 2).
      Diese Unterschiede können sich auf die Wettbewerbschancen auswirken. Beim Netzaufbau
      haben Unternehmen (Netzkosten-) Vorteile, die über Frequenzen sowohl für die
      Flächenversorgung als auch über Frequenzen für die Kapazitätsversorgung verfügen.
      Zur Verwirklichung des Regulierungsziels der Sicherstellung eines chancengleichen
      Wettbewerbs gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG könnte erwogen werden, etwaigen Unternehmen,
      denen als Ergebnis des Vergabeverfahrens BK 1-07/003 Frequenzen zugeteilt wurden, die
      Chance zum Erwerb von Spektrum im Bereich 900 MHz zu eröffnen.

      C.      Weiteres Vorgehen
      Die unter B gestellten Kernfragen werden mit der Bitte um Stellungnahme veröffentlicht. Die
      Stellungnahmen sind bis zum 19. Januar 2009 schriftlich und in deutscher Sprache bei der
                                                Bundesnetzagentur
                                                   Referat 212
                                                   Tulpenfeld 4
                                                   53113 Bonn
      und elektronisch im Word- oder PDF-Dateiformat (Kopieren und Drucken muss zugelassen
      sein) an
                                        E-Mail: referat212@bnetza.de
      einzureichen.
      Es ist beabsichtigt, die Kommentare im Original auf der Internetseite der Bundesnetzagentur
      zu veröffentlichen. Aus diesem Grund ist bei der Einreichung der Kommentare das
      Einverständnis mit einer Veröffentlichung zu erklären und eine zur Veröffentlichung
      bestimmte und um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschwärzte Fassung einzureichen.
      Es ist beabsichtigt, die eingereichten Stellungnahmen auszuwerten und einen auf den
      Ergebnissen der öffentlichen Kommentierung beruhenden Entwurf eines Konzepts zur
      Flexibilisierung der Frequenznutzungsrechte im Bereich 900 MHz und 1800 MHz im Frühjahr
      2009 zu veröffentlichen und zur Anhörung zu stellen. Nach Auswertung dieser
      Stellungnahmen (zum Entwurf) soll auf Grundlage des Ergebnisses der öffentlichen
      Anhörung im Sommer 2009 eine endgültige Fassung des Konzepts zur Flexibilisierung der
      Frequenznutzungsrechte im Bereich 900 MHz und 1800 MHz veröffentlicht werden.
      212c/212-2/213a 5555




Bonn, 19. November 2008
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                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                              |
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Teil B
Mitteilungen der Diensteanbieter
Veröffentlichungshinweis
Die Bundesnetzagentur ist aufgrund des § 305a BGB und der §§ 27 f. TKV verpflichtet,
Diensteanbietern die Veröffentlichung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
anderen allgemeinen Kundeninformationen in ihrem Amtsblatt zu ermöglichen. Das
Amtsblatt dient insoweit nur als Veröffentlichungsmedium. Die Mitteilungen der Dienste-
anbieter unterliegen weder der Kontrolle noch der Genehmigung der Bundesnetz-
agentur. Für den Inhalt der Mitteilungen sind allein die Diensteanbieter verantwortlich.




                                                                                                    Bonn, 19. November 2008
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22 2008
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                                                         – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –                                                                        3663
Mitteilung Nr. 664/2008




        Preisliste
        Auskunftsdienst.

        1            Preise mit Umsatzsteuer

        Die angegebenen Preise mit Umsatzsteuer (USt) sind auf zehntel Cent aufgerundete Beträge.
        Maßgeblich für die Abrechnung der in Anspruch genommenen Leistungen sind die angegebenen Preise ohne USt. Diese werden von der Deutschen
        Telekom AG (im Folgenden Deutschen Telekom genannt) für die Rechnungslegung zusammengefasst und sind Grundlage für die Berechnung des
        Umsatzsteuerbetrages. Daher ist es möglich, dass der vom Kunden zu zahlende Betrag niedriger ist als die Summe der Preise mit USt.

        Die Preise mit USt errechnen sich aus den Preisen ohne USt zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Bei einer
        Änderung des Umsatzsteuersatzes werden die Preise mit USt entsprechend angepasst.



        2            Standardleistung der Deutschen Telekom

                                                                                                                                                                                  Preis               Artikel-/
             Nr.                                                                      Leistung                                                                         ohne USt           mit USt    Leistungs-
                                                                                                                                                                         EUR               EUR           Nr.

                      Erteilung von telefonischen Auskünften
         1            bei der Inlandsauskunft in deutscher, türkischer und englischer Sprache unter den                                                                                                  1)
                      Rufnummern 1 18 33, 1 18 36 und 1 18 37, je angefangene Minute Verbindungszeit ..                                                                  1,5042              1,790

         2            bei der Inlandsauskunft unter der Rufnummer 1 18 64 mittels Sprachdialogsystem, je
                      Verbindung ...................................................................................................................................     0,6638              0,790    23129

         3            bei der Auslandsauskunft unter der Rufnummer 1 18 34, je angefangene Minute Ver-
                      bindungszeit .................................................................................................................................     1,6722              1,990    23123




        1)
              Inlandsauskunft in deutscher Sprache unter der Rufnummer 1 18 33: Artikel-/Leistungs-Nr. 23116
              Inlandsauskunft in türkischer Sprache unter der Rufnummer 1 18 36: Artikel-/Leistungs-Nr. 23117
              Inlandsauskunft in englischer Sprache unter der Rufnummer 1 18 37: Artikel-/Leistungs-Nr. 23118

        Deutsche Telekom, Stand: 01.12.2008                                                                                                                                                                       1




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