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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Drahtloszugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten (engl.: Wireless Access Policy
for Electronic Communications Systems; WAPECS) an (RSPG05-102 endg.; in englischer
Sprache elektronisch abrufbar unter
http://rspg.groups.eu.int/doc/documents/opinions/rspg05_102_op_wapecs.pdf).
In der Stellungnahme zu WAPECS stellt die RSPG fest, dass Technologie- und
Dienstneutralität politische Ziele zur Erreichung einer flexibleren Frequenznutzung sind und
dass für die Nutzung der in der Stellungnahme genannten Frequenzbänder (u. a. die hier
einschlägigen Frequenzbereiche) möglichst wenig einschränkende frequenztechnische
Bedingungen gelten sollten. Deutschland hat sich zur Umsetzung dieses Konzeptes bekannt.
Das zu erarbeitende Konzept wird in frequenzregulatorischer Hinsicht diesem Ansatz zum
Abbau von frequenzregulatorischen Vorgaben, die zur Sicherstellung einer effizienten und
störungsfreien Frequenznutzung nicht notwendig sind (Flexibilisierung), Rechnung tragen.
Hierbei werden insbesondere die für den betroffenen Frequenzbereich (0 oben) ergangenen
Entscheidungen zur europäischen Harmonisierung umgesetzt:
Am 1. Dezember 2006 hat der Ausschuss für elektronische Kommunikation (engl.: Electronic
Communications Committee; ECC) der CEPT eine Entscheidung über die Widmung der
Frequenzbänder 880 MHz bis 915 MHz, 925 MHz bis 960 MHz, 1710 MHz bis 1785 MHz
und 1805 MHz bis 1880 MHz für terrestrische IMT-2000/UMTS-Systeme (ECC/DEC/(06)13)
verabschiedet.
Diese Entscheidung hat im Wesentlichen zum Gegenstand, dass die genannten
Frequenzbänder in Übereinstimmung mit dem WAPECS-Konzept der RSPG für terrestrische
IMT-2000/UMTS-Systeme gewidmet werden sollen. Hierbei sollen die nationalen
Genehmigungsverfahren und die Marktnachfrage berücksichtigt werden. Ferner sollen die
bestehenden GSM-Anwendungen durch angemessene Maßnahmen geschützt werden.
Unter dem Titel „Zügiger Zugang zu Frequenzen für drahtlose elektronische
Kommunikationsdienste durch mehr Flexibilität“ hat die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften am 8. Februar 2007 die Mitteilung KOM(2007) 50 an den Rat, das
Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den
Ausschuss der Regionen gerichtet (elektronisch abrufbar unter http://eur-
lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2007:0050:FIN:DE:PDF).
In dieser Mitteilung werden die Mitgliedsstaaten aufgefordert, ihre bestehenden (technischen
und nichttechnischen) Genehmigungsbedingungen dringend klarzustellen und jegliche
Beschränkungen soweit irgend möglich aufzuheben, um so die Flexibilität, den schnellen
Zugang zu Frequenzen und den Wettbewerb auch bei der Funkinfrastruktur zu fördern.
Die Kommission stellte fest, dass Handlungsbedarf wegen der Einführung von
Mobilfunkdiensten der dritten Generation und wegen der fortbestehenden Beschränkungen
durch die Richtlinie 87/372/EWG bestehe, und kündigte an, die Anwendbarkeit dieser
Richtlinie überprüfen zu wollen.
Vor diesem Hintergrund legte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat
am 25. Juli 2007 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Aufhebung der Richtlinie 87/372/EWG des Rates über die Frequenzbänder, die für
die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen
Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind, vor (KOM(2007) 367) (ABl. EU
Nr. C 191 vom 17. August 2007, S. 14 ; elektronisch abrufbar unter http://eur-
lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2007:0367:FIN:DE:PDF). Das Verfahren
zum Erlass der Richtlinie ist noch nicht abgeschlossen.
Der aufgrund Art. 3 Abs. 1 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in
der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) errichtete Funkfrequenzausschuss
verabschiedete am 22. Mai 2007 einen endgültigen Entwurf für eine Entscheidung der
Kommission über die Harmonisierung der 900-MHz- und 1800-MHz-Frequenzbänder für
terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft
erbringen können (RSCOM07-04; in englischer Sprache elektronisch abrufbar unter
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http://ec.europa.eu/information_society/policy/radio_spectrum/docs/ref_docs/rsc20_public_d
ocs/07_04%20final_900_1800.pdf).
Nach diesem Entscheidungsentwurf sollen die erfassten Frequenzbereiche weiterhin für
GSM-Systeme bereitgestellt werden. Zudem sollen die betroffenen Frequenzen aber auch
schrittweise für andere terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in
der Gemeinschaft erbringen können, gewidmet und bereitgestellt werden, sofern diese die
technischen Bedingungen einhalten, die im Anhang zu dem Entscheidungsentwurf
aufgeführt sind. Da die formale Umsetzung dieser Entscheidung die Aufhebung der Richtlinie
87/372/EWG voraussetzt und dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, konnte die im
Funkfrequenzausschuss bereits abschließend angenommene Entscheidung bislang noch
nicht in Kraft treten.
Unter Berücksichtigung des WAPECS-Konzepts hat die Bundesnetzagentur den
Frequenznutzungsplan u. a. für die betroffenen Frequenzbereiche (0 oben) flexibilisiert. Im
April 2008 hat sie die Öffentlichkeit hierüber durch Verfügung 27/2008, ABl.
Bundesnetzagentur 6/2008, S. 543, unterrichtet. Seither sind die hier betroffenen
Frequenzbereiche für drahtlosen Netzzugang zum Angebot von
Telekommunikationsdiensten gewidmet.
Diese Widmung ist im Allgemeinen Teil des Frequenznutzungsplans wie folgt beschrieben:
Der drahtlose Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten dient der
Anbindung von Endgeräten an Funknetze über ortsfeste Stationen, die eine oder mehrere
Funkzellen (Sektoren) abdecken. Telekommunikationsdienste sind gemäß § 3 Nr. 24 TKG in
der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung
von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste
in Rundfunknetzen.
Damit enthalten die planungsrechtlichen Vorgaben keine Beschränkung mehr auf einen
bestimmten Standard. Vielmehr können Nutzungsrechte an den betroffenen Frequenzen
künftig technologieneutral erteilt werden.
B. Kernfragen
Vor dem Hintergrund dieser Ausgangslage hat sich die Bundesnetzagentur zum Ziel gesetzt,
die frequenzregulatorischen Rahmenbedingungen für die Nutzung der Frequenzbereiche
900 MHz und 1800 MHz zu flexibilisieren. Die Flexibilisierung frequenzregulatorischer
Rahmenbedingungen soll erreicht werden, indem den Grundsätzen der Dienste- und
Technologieneutralität weitgehend Rechnung getragen wird.
Der Bundesnetzagentur sind durch die Bestimmungen der Frequenzordnung weite
Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet. Bei der Ausübung dieser Spielräume wird
die Bundesnetzagentur pflichtgemäß handeln. Dies bedeutet, dass die Entscheidungen dem
Zweck der Ermächtigung entsprechen und die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungs- und
Gestaltungsspielräume eingehalten werden. Bei der Ausfüllung der gesetzlichen Spielräume
sind die Zwecksetzung in § 1 TKG, die Regulierungs- und Frequenzordnungsziele in §§ 2
Abs. 2, 52 Abs. 1 TKG sowie das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete
Verhältnismäßigkeitsgebot zu beachten.
Die Flexibilisierung der frequenztechnischen Rahmenbedingungen wird flankiert durch zu
beachtende internationale, verfahrensrechtliche, wettbewerblich-ökonomische und
frequenztechnisch-regulatorische Aspekte. Deshalb soll die Überleitung der
Rahmenbedingungen der betroffenen Frequenzbereiche in ein flexibilisiertes
frequenzregulatorisches Umfeld auf der Grundlage eines konzeptionellen Ansatzes
verwirklicht werden. Hierdurch soll einerseits den erfolgten technologischen,
wettbewerblichen, rechtlichen und internationalen Entwicklungen Rechnung getragen
werden. Andererseits soll durch den konzeptionellen Ansatz sichergestellt werden, dass die
Auswirkungen der Flexibilisierung auf den Wettbewerb in die Betrachtung einfließen
(Folgenabschätzung).
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Die Bundesnetzagentur erachtet es mit Blick auf die außergewöhnliche Komplexität der
Flexibilisierung der betroffenen Frequenzbereiche in frequenztechnischer, wettbewerblich-
ökonomischer und verfahrensrechtlicher Hinsicht für zweckmäßig, vor der Erarbeitung eines
Entwurfs zur Kommentierung im Rahmen einer öffentlichen Anhörung zunächst zur
Stellungnahme zu den Kernfragen des Vorhabens aufzufordern. Diese Kernfragen
behandeln die wesentlichen Eckpunkte des späteren Konzepts. Da das angestrebte Konzept
aus einer Kombination dieser Eckpunkte bestehen wird und eine Vielzahl von Kombinationen
denkbar ist, erscheint es sachgerecht, vor der Veröffentlichung eines ersten Entwurfs des
Konzepts die Sach-, Rechts- und Interessenlage umfassend zu ergründen.
Die Flexibilisierung der Frequenznutzungsrechte in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz
erfordert grundsätzliche regulatorische Entscheidungen zu folgenden Kernfragen:
Frage 1: (Zeitpunkt der Flexibilisierung)
Zu welchem Zeitpunkt sollen die flexibleren frequenzregulatorischen
Rahmenbedingungen wirksam werden?
Erläuterung:
Auf Zuteilungsebene sind die bestehenden Frequenznutzungsrechte bei 900 MHz und
1800 MHz auf den GSM-Standard beschränkt. Die GSM-Lizenznehmer haben die Option auf
Verlängerung der Befristung zur Angleichung der Restlaufzeiten ausgeübt. Demzufolge
stehen die betroffenen Frequenzbereiche bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht für
anderweitige Frequenzzuteilungen zur Verfügung (siehe oben 0).
Einiges spricht dafür, die flexibleren frequenzregulatorischen Rahmenbedingungen vor
Ablauf des 31. Dezember 2016 in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz einzuführen.
Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich:
Die Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen und die Unterstützung von Innovationen
sind Ziele der Regulierung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG. Für die
Telekommunikationsinfrastrukturen, die auf Funksystemen beruhen, ist zudem § 2 Abs. 2
Nr. 7 TKG sowie § 52 Abs. 1 TKG Rechnung zu tragen, wonach eine effiziente und
störungsfreie Frequenznutzung sicherzustellen ist. In diesem Zusammenhang ist schließlich
zu beachten, dass gemäß § 1 TKG leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen durch
technologieneutrale Regulierung zu fördern sind.
Durch die Öffnung des Spektrums bzw. die Aufhebung der Beschränkung auf den GSM-
Standard entsteht ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen. Dabei kommt dem Spektrum bei
900 MHz durch die günstigen Ausbreitungsbedingungen und die damit verbundenen
erheblichen Kostenvorteile bei einem flächendeckenden Netzaufbau gegenüber höher
gelegenem Frequenzspektrum besondere Bedeutung zu. Da die Netzkosten im Vergleich zu
höher gelegenem Spektrum deutlich geringer sind, kann das Angebot breitbandiger Dienste
effizienter erfolgen.
Nach erster Einschätzung würde eine Flexibilisierung in den betroffenen Frequenzbereichen
nach 2016 den gesamtwirtschaftlichen Nutzen reduzieren. Wegen der zu erwartenden weiter
ansteigenden Nachfrage nach breitbandigen drahtlosen Datendiensten durch die
Endverbraucher wären die Netzbetreiber zur Bereitstellung einer bedarfsdeckenden
Infrastruktur gezwungen, die Funknetze, auch in der Fläche, in höher gelegenen
Frequenzbereichen, z. B. bei 2 GHz, 2,6 GHz oder 3,5 GHz, weiter auszubauen bzw.
aufzubauen. Dieser Netzaufbau wäre weniger effizient, da er zu deutlich höheren Kosten als
im Bereich bei 900 MHz erfolgen müsste.
Des Weiteren steht die Flexibilisierung der Frequenznutzungsrechte vor 2016 im Interesse
der Nutzer, insbesondere der Verbraucher auf dem Gebiet der Telekommunikation gemäß
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG. Durch die Aufhebung der Beschränkung auf den GSM-
Mobilfunkstandard wird es den Inhabern der Frequenznutzungsrechte ermöglicht,
breitbandige Netzzugangstechniken frühzeitig bedarfsgerecht und flächendeckend
einzuführen. Die Verbesserung der Versorgung der Nutzer mit breitbandigen Netzzugängen
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ist ein überragendes Ziel der Telekommunikationspolitik und trägt in erheblichem Maße zur
Verwirklichung des Infrastrukturgewährleistungsauftrags des Bundes aus Art. 87f Abs. 1 GG
bei.
Um die Effizienzgewinne bei der Bereitstellung von breitbandigen Diensten mit niedrigem
Frequenzspektrum auszuschöpfen und die Interessen der privaten und gewerblichen Nutzer
(günstige Preise, schnelle Bereitstellung der Dienste und Bereitstellung der Dienste in der
Fläche) zu wahren, wären die bestehenden Nutzungsrechte möglichst frühzeitig anzupassen
und eine technologieneutrale Nutzung zu ermöglichen.
Schließlich würde eine Flexibilisierung vor 2016 das Regulierungsziel der Förderung
nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG sicherstellen. Durch
diese Flexibilisierung wird eine rasche und bedarfsgerechte Verwendung breitbandiger
Technologien ermöglicht. Die im Zuge der Umrüstung der bestehenden Netze notwendigen
Entscheidungen können von den Netzbetreibern entsprechend den Marktgegebenheiten
getroffen werden.
Hierdurch kann zum einen der Wettbewerb zwischen den bisherigen Mobilfunknetzbetreibern
angeregt werden. Diese können selbst und ohne regulatorische Beschränkungen
entscheiden, wann der Technikumstieg erfolgen soll, und ob sie mit innovativen
Technologien auf den Markt vorstoßen oder die Amortisation bisheriger Investitionen
fortsetzen.
Zum anderen kann der intermodale Wettbewerb auf dem Markt der Bereitstellung von
breitbandigen Netzzugängen zwischen drahtlosen und drahtgebundenen
Infrastrukturbetreibern belebt werden. Die Ermöglichung kostengünstigerer breitbandiger
Zugänge über Funk könnte den Wettbewerbsdruck auf diejenigen Anbieter erhöhen, die
kabelgestützte Techniken einsetzen und damit zur Erreichung des Ziels einer
flächendeckenden Versorgung der privaten und gewerblichen Endnutzer mit breitbandigen
Diensten beitragen.
Frage 2 (Getrennte oder gemeinsame Betrachtung der Frequenzbereiche)
Ist es zweckmäßig, die Bereiche bei 900 MHz und bei 1800 MHz getrennt zu
betrachten?
Erläuterung:
Es könnte erwogen werden, die Frequenzbereiche 900 MHz und 1800 MHz hinsichtlich der
Flexibilisierung der Nutzungsmöglichkeiten dieser Frequenzen getrennt zu betrachten. Diese
getrennte Betrachtung könnte auf folgenden Erwägungen beruhen:
Die betroffenen Frequenzbereiche unterscheiden sich erheblich in den jeweiligen
Ausbreitungseigenschaften. Aufgrund der physikalisch-technischen Ausbreitungs- bzw.
Dämpfungseigenschaften der elektromagnetischen Wellen können die für die Zwecke der
Frequenznutzung für drahtlose Netzzugänge zum Angebot von Telekommunikationsdiensten
gewidmeten Frequenzbereiche in zwei Kategorien unterschieden werden:
In die erste Kategorie können die Frequenzen bei 900 MHz eingeordnet werden. Diese
zeichnen sich bei gleichen Sendeparametern durch größere Nutzreichweiten aus. Ferner
durchdringen die längeren Wellen Gebäudemauern besser. Diese Frequenzen eignen sich
besonders für die Versorgung in der Fläche (Flächenversorgung).
Die zweite Kategorie wird durch die Frequenzen bei 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz gebildet.
Mit diesen Frequenzen können aufgrund der günstigeren Kanalwiederholungsrate
engmaschigere Netze betrieben werden. Dies ermöglicht insbesondere in dicht bebauten
Gebieten eine größere Übertragungskapazität. Diese Frequenzen eignen sich daher
besonders für die Versorgung kleiner Funkzellen mit vielen Teilnehmern
(Kapazitätsversorgung).
Es könnte zum Beispiel erwogen werden, die Flexibilisierung des 1800-MHz-Bereichs mit der
Vergabe des Teils des 1800-MHz-Frequenzbereichs, der für Zuteilungen verfügbar ist und im
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Zuge des Vergabeverfahrens BK 1-07/003 mit dem Ziel der Frequenzzuteilung versteigert
wird, zu synchronisieren. Die im Zuge dieses Vergabeverfahrens erteilten Nutzungsrechte
werden mit dem Wirksamwerden der Frequenzzuteilung nicht auf den GSM-Standard
beschränkt sein, sondern können flexibel für drahtlose Netzzugänge für das Angebot von
Telekommunikationsdiensten eingesetzt werden (Entscheidung BK 1-07/003 vom 7. April
2008; Vfg. 34/2008, ABl. Bundesnetzagentur 7/2008, S. 581 [614]).
Frage 3 (Frequenzausstattung)
Ist es zur Verwirklichung der Regulierungsziele und zur Wahrung des Grundsatzes der
Diskriminierungsfreiheit erforderlich, die in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz
zugeteilten Frequenzen mit dem Ziel der Angleichung der Frequenzausstattung
umzuverteilen?
Zwischen den D- und E-Netzbetreibern bestehen Unterschiede im Umfang des jeweils
zugeteilten Spektrums. Die vier Netzbetreiber verfügen über folgende jeweilige
Frequenzausstattung in den für drahtlosen Netzzugang zum Angebot von
Telekommunikationsdiensten gewidmeten Frequenzbereichen:
T-Mobile Vodafone E-Plus O2
900 MHz gepaart 2 x 12,4 2 x 12,4 2x 5 2x 5
1800 MHz gepaart 2x 5 2 x 5,4 2 x 17,4 2 x 17,4
2000 MHz gepaart 2 x 10 2 x 10 2 x 10 2 x 10
Ȉ gepaartes Spektrum 2 x 27,4 2 x 27,8 2 x 32,4 2 x 32,4
2000 MHz ungepaart 5 5 5 0
Ȉ gesamtes Spektrum 59,8 60,6 69,8 64,8
Die Übersicht über die zugeteilten Frequenznutzungsrechte zeigt, dass in den Bereichen
900 MHz und 1800 MHz beide D-Netzbetreiber über die annähernd gleiche
Frequenzausstattung (T-Mobile 2 x 17,4 MHz und Vodafone 2 x 17,8 MHz) und die E-
Netzbetreiber über die gleiche Frequenzausstattung (2 x 22,4 MHz) verfügen.
Unterschiede bestehen indes in der Aufteilung auf beide Frequenzbereiche: Während die D-
Netzbetreiber den Großteil (etwa 70 Prozent) ihres Spektrums im Bereich 900 MHz haben,
liegt der Großteil (etwa 78 Prozent) des Spektrums der E-Netzbetreiber im Bereich
1800 MHz. Die Frequenzausstattungen sind mithin nicht gleich verteilt.
Als eine Handlungsmöglichkeit wäre denkbar, die Gelegenheit der Flexibilisierung der
Frequenznutzungsrechte in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz für eine Umverteilung zu
nutzen. Hierfür könnten insbesondere zwei Gesichtspunkte sprechen:
Zum einen könnte eine Umverteilung – im Zusammenhang mit der Flexibilisierung der
Frequenznutzungsrechte – der Verwirklichung der Regulierungsziele der Sicherstellung
eines chancengleichen Wettbewerbs und der Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter
Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze
gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG sowie des Gebots der Diskriminierungsfreiheit gemäß § 55
Abs. 1 Satz 3 TKG dienen.
Bereits mit dem GSM-Konzept wurde das regulatorische Ziel einer Anpassung historisch
bedingter ungleicher Frequenzausstattungen verfolgt. Dem GSM-Konzept lag insbesondere
die Wertung zugrunde, dass vergleichbare Frequenzausstattungen einen chancengleichen
und nachhaltigen Wettbewerb im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG begünstigen. Dort wurde
hierzu Folgendes ausgeführt: (Vfg. 88/2005, ABl. Bundesnetzagentur 23/2005, S. 1852
[1854, 1861]).
„Die nunmehr verfügbaren E-GSM-Frequenzen ermöglichen einen Ausgleich unter den
bestehenden GSM-Netzen hinsichtlich deren – infolge sukzessiver Lizenzierung –
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ungleicher Frequenzausstattung und damit die Herbeiführung günstigerer
frequenzregulatorischer Voraussetzungen für einen chancengleichen und nachhaltigen
Wettbewerb im GSM-Mobilfunk im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG. […]
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Angleichung der
Frequenzausstattungen der bestehenden GSM-Netzbetreiber das Regulierungsziel des
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG besser verwirklichen kann. Die E-Netzbetreiber sind gegenüber
den D-Netzbetreibern derzeit frequenzstrukturell benachteiligt. Dieses wird von den D-
Netzbetreibern eingeräumt.“
Im Fall des GSM-Konzepts ging es um die Beseitigung einer asymmetrischen
Frequenzverteilung. Während nur die D-Netzbetreiber über Frequenzen sowohl aus dem
900-MHz-Bereich als auch dem 1800 MHz-Bereich verfügten, waren den E-Netzbetreibern
allein Frequenzen aus dem 1800-MHz-Bereich zugeteilt.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die asymmetrische Verteilung des
Spektrums zwischen den Netzbetreibern (und ggf. Neueinsteigern; vgl. Frage 5) auf die
Frequenzbereiche 900 MHz und 1800 MHz qualitativ mit dem Fall des GSM-Konzepts
insofern vergleichbar ist, dass auch hier eine „weitestgehende Bereinigung
wettbewerbsverzerrender regulatorischer Rahmenbedingungen der Netzbetreiber“ (Vfg.
88/2005, ABl. Bundesnetzagentur 23/2005, S. 1852 [1860]) geboten ist. Dabei ginge es jetzt
um eine Umverteilung von aktuell durch die D-Netze genutzten Frequenzen hin zu den E-
Netzbetreibern, während es damals um eine erstmalige Zuteilung von zuvor militärisch
genutzten Frequenzen ging.
In diesem Zusammenhang ist des Weiteren denkbar, dass nicht eine dauerhafte
Angleichung der Spektrumsverteilung in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz geboten ist,
jedoch eine vorübergehende Umverteilung zur Ermöglichung der Umrüstung von
Technologien der zweiten Mobilfunkgeneration (GSM) auf Technologien nachfolgender
Generationen während einer Interimsperiode (zeitlich befristete Übergangslösung).
Zum anderen könnte mit einer Umverteilung – im Zusammenhang mit der Flexibilisierung der
Frequenznutzungsrechte – das Ziel der Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung
gemäß § 52 Abs. 1 TKG gefördert werden. Die derzeitige Aufteilung der Frequenzen in den
betroffenen Frequenzbereichen kann wie folgt bildlich dargestellt werden:
Die derzeitige Aufteilung des Spektrums beruht auf dem Einsatz von Systemen mit 200-kHz-
Kanälen.
Infolge der beabsichtigten Flexibilisierung der Frequenznutzungsrechte können breitbandige
Funksysteme zum Einsatz kommen. Aufgrund von Harmonisierungsabsprachen werden die
Frequenzbänder in 5-MHz-Blöcke aufgeteilt.
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Es ist festzustellen, dass die gegenwärtig den Netzbetreibern zugeteilten Frequenzblöcke
überwiegend nicht in ein 5-MHz-Raster passen. Die Flexibilisierung könnte mithin aus
Gründen der Frequenzeffizienz eine Anpassung der zugeteilten Frequenzen auf ein 5-MHz-
Raster erfordern, auch um ggf. in Grenzgebieten eine effiziente Koordinierung mit Nutzungen
in benachbarten Ländern erreichen zu können.
Frage 4 (Laufzeit)
Falls die Frequenznutzungsrechte in den betroffenen Frequenzbereichen vor dem 31.
Dezember 2016 flexibilisiert werden sollten (vgl. Frage 1): Welcher Zeitraum für eine
Befristung wäre angemessen?
Erläuterung:
Die gegenwärtigen Frequenznutzungsrechte in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz sind
aufgrund der bestandsgeschützten GSM-Lizenzen der Netzbetreiber befristet. Auf der
Grundlage des GSM-Konzepts der Bundesnetzagentur vom 21. November 2005 haben die
GSM-Lizenznehmer eine Option auf Verlängerung der Befristung zur Angleichung der
Restlaufzeiten ausgeübt. Demzufolge stehen die betroffenen Frequenzbereiche bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht für anderweitige Frequenzzuteilungen zur Verfügung
(siehe oben 0).
Bei einer Flexibilisierung der GSM-Nutzungsrechte vor Ablauf der Befristung stellt sich die
Frage der Bestimmung von angemessenen Laufzeiten. Gemäß § 55 Abs. 8 Satz 1 TKG
werden Frequenzen in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss gemäß § 55 Abs. 8
Satz 2 TKG für den betreffenden Dienst angemessen sein. In diesem Zusammenhang ist
auch den Regulierungszielen Rechnung zu tragen, insbesondere der Förderung effizienter
Infrastrukturinvestitionen und der Unterstützung von Innovationen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3
TKG.
Bei der Bemessung von Befristungen für Frequenznutzungsrechte hat die
Bundesnetzagentur in ständiger Verwaltungspraxis zum einen das Interesse von
Frequenzzuteilungsinhabern an einem angemessenen Zeitraum zur Amortisation der zu
tätigenden Investitionen berücksichtigt. Zum anderen ist dem Umstand Rechnung zu tragen,
dass der Gestaltungsspielraum der Bundesnetzagentur im Rahmen der Frequenzplanung
nicht unangemessen eingeschränkt wird, so dass die Befristung im Sinne einer
Kontrollfunktion einen verhältnismäßigen Zeitraum nicht überschreiten sollte (vgl.
Entscheidung BK-1b-98/005-1 vom 18. Februar 2000; Vfg. 13/2000, ABl. Reg TP 4/2000,
S. 516 [526]; Entscheidung BK 1-05/008 vom 26. September 2006; Vfg. 42/2006, ABl.
Bundesnetzagentur 20/2006, S. 3051 [3102]; Entscheidung BK 1-07/003 vom 7. April 2008;
Vfg. 34/2008, ABl. Bundesnetzagentur 7/2008, S. 581 [615]).
Dementsprechend könnte in dem hier zugrunde gelegten Fall der Flexibilisierung vor dem
Ablauf des Jahres 2016 eine Anpassung der Befristung als sachgerecht angesehen werden,
damit ein ausreichender Amortisationszeitraum für die Investitionen in neue breitbandige
Technologien bestünde. Eine angemessene Laufzeit würde Anreize zu weiteren
Innovationen setzen, von denen die privaten und gewerblichen Endnutzer profitieren würden
(§ 2 Abs. 1 Nr. 1 TKG).
Aufgrund der Sachnähe der Flexibilisierung dieser Frequenznutzungsrechte zu den
Frequenznutzungsrechten, die im Zuge des Vergabeverfahrens BK 1-07/003 versteigert
werden, könnte in die Überlegungen einbezogen werden, den dort gesetzten
Befristungstermin (31. Dezember 2025) zu übernehmen (Entscheidung BK 1-07/003 vom 7.
April 2008; Vfg. 34/2008, ABl. Bundesnetzagentur 7/2008, S. 581 [584]).
Frage 5 (Berücksichtigung von Neueinsteigerinteressen)
Inwiefern sind in dem Konzept zur Flexibilisierung der Frequenzbereiche 900 MHz und
1800 MHz die Interessen von Unternehmen zu berücksichtigen, die über keine
Frequenznutzungsrechte in diesen Bereichen verfügen?
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Erläuterung:
Die Frequenzbereiche bei 900 MHz und 1800 MHz sind aufgrund des
Frequenznutzungsplans für drahtlose Netzzugänge zum Angebot von
Telekommunikationsdiensten gewidmet (siehe oben 0). Diese Widmung gilt derzeit auch für
die Frequenzbereiche bei 2 GHz und 2,6 GHz, die – wie ein Teil des 1800-MHz-
Frequenzbereichs – Gegenstand des Vergabeverfahrens BK 1-07/003 sind (Entscheidung
BK 1-07/003 vom 7. April 2008; Vfg. 34/2008, ABl. Bundesnetzagentur 7/2008, S. 581).
In diesem Vergabeverfahren wird Spektrum im Gesamtumfang von 270 MHz vergeben. Vor
diesem Hintergrund besteht eine aussichtsreiche Gelegenheit für Unternehmen, die nicht
über Frequenznutzungsrechte in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz verfügen, zum
Erwerb von Frequenzspektrum für drahtlose Netzzugänge zum Angebot von
Telekommunikationsdiensten.
Diese Möglichkeit zum Spektrumserwerb im Rahmen des Vergabeverfahrens besteht indes
nur für Frequenzen in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz. Diese Frequenzen
unterscheiden sich in ihren Ausbreitungs- bzw. Dämpfungseigenschaften erheblich von
Frequenzen unterhalb von 1 GHz (vgl. hierzu oben zu Frage 2).
Diese Unterschiede können sich auf die Wettbewerbschancen auswirken. Beim Netzaufbau
haben Unternehmen (Netzkosten-) Vorteile, die über Frequenzen sowohl für die
Flächenversorgung als auch über Frequenzen für die Kapazitätsversorgung verfügen.
Zur Verwirklichung des Regulierungsziels der Sicherstellung eines chancengleichen
Wettbewerbs gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG könnte erwogen werden, etwaigen Unternehmen,
denen als Ergebnis des Vergabeverfahrens BK 1-07/003 Frequenzen zugeteilt wurden, die
Chance zum Erwerb von Spektrum im Bereich 900 MHz zu eröffnen.
C. Weiteres Vorgehen
Die unter B gestellten Kernfragen werden mit der Bitte um Stellungnahme veröffentlicht. Die
Stellungnahmen sind bis zum 19. Januar 2009 schriftlich und in deutscher Sprache bei der
Bundesnetzagentur
Referat 212
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
und elektronisch im Word- oder PDF-Dateiformat (Kopieren und Drucken muss zugelassen
sein) an
E-Mail: referat212@bnetza.de
einzureichen.
Es ist beabsichtigt, die Kommentare im Original auf der Internetseite der Bundesnetzagentur
zu veröffentlichen. Aus diesem Grund ist bei der Einreichung der Kommentare das
Einverständnis mit einer Veröffentlichung zu erklären und eine zur Veröffentlichung
bestimmte und um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschwärzte Fassung einzureichen.
Es ist beabsichtigt, die eingereichten Stellungnahmen auszuwerten und einen auf den
Ergebnissen der öffentlichen Kommentierung beruhenden Entwurf eines Konzepts zur
Flexibilisierung der Frequenznutzungsrechte im Bereich 900 MHz und 1800 MHz im Frühjahr
2009 zu veröffentlichen und zur Anhörung zu stellen. Nach Auswertung dieser
Stellungnahmen (zum Entwurf) soll auf Grundlage des Ergebnisses der öffentlichen
Anhörung im Sommer 2009 eine endgültige Fassung des Konzepts zur Flexibilisierung der
Frequenznutzungsrechte im Bereich 900 MHz und 1800 MHz veröffentlicht werden.
212c/212-2/213a 5555
Bonn, 19. November 2008
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
3662
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
|
22 2008
Teil B
Mitteilungen der Diensteanbieter
Veröffentlichungshinweis
Die Bundesnetzagentur ist aufgrund des § 305a BGB und der §§ 27 f. TKV verpflichtet,
Diensteanbietern die Veröffentlichung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
anderen allgemeinen Kundeninformationen in ihrem Amtsblatt zu ermöglichen. Das
Amtsblatt dient insoweit nur als Veröffentlichungsmedium. Die Mitteilungen der Dienste-
anbieter unterliegen weder der Kontrolle noch der Genehmigung der Bundesnetz-
agentur. Für den Inhalt der Mitteilungen sind allein die Diensteanbieter verantwortlich.
Bonn, 19. November 2008
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
|
22 2008
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter – 3663
Mitteilung Nr. 664/2008
Preisliste
Auskunftsdienst.
1 Preise mit Umsatzsteuer
Die angegebenen Preise mit Umsatzsteuer (USt) sind auf zehntel Cent aufgerundete Beträge.
Maßgeblich für die Abrechnung der in Anspruch genommenen Leistungen sind die angegebenen Preise ohne USt. Diese werden von der Deutschen
Telekom AG (im Folgenden Deutschen Telekom genannt) für die Rechnungslegung zusammengefasst und sind Grundlage für die Berechnung des
Umsatzsteuerbetrages. Daher ist es möglich, dass der vom Kunden zu zahlende Betrag niedriger ist als die Summe der Preise mit USt.
Die Preise mit USt errechnen sich aus den Preisen ohne USt zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Bei einer
Änderung des Umsatzsteuersatzes werden die Preise mit USt entsprechend angepasst.
2 Standardleistung der Deutschen Telekom
Preis Artikel-/
Nr. Leistung ohne USt mit USt Leistungs-
EUR EUR Nr.
Erteilung von telefonischen Auskünften
1 bei der Inlandsauskunft in deutscher, türkischer und englischer Sprache unter den 1)
Rufnummern 1 18 33, 1 18 36 und 1 18 37, je angefangene Minute Verbindungszeit .. 1,5042 1,790
2 bei der Inlandsauskunft unter der Rufnummer 1 18 64 mittels Sprachdialogsystem, je
Verbindung ................................................................................................................................... 0,6638 0,790 23129
3 bei der Auslandsauskunft unter der Rufnummer 1 18 34, je angefangene Minute Ver-
bindungszeit ................................................................................................................................. 1,6722 1,990 23123
1)
Inlandsauskunft in deutscher Sprache unter der Rufnummer 1 18 33: Artikel-/Leistungs-Nr. 23116
Inlandsauskunft in türkischer Sprache unter der Rufnummer 1 18 36: Artikel-/Leistungs-Nr. 23117
Inlandsauskunft in englischer Sprache unter der Rufnummer 1 18 37: Artikel-/Leistungs-Nr. 23118
Deutsche Telekom, Stand: 01.12.2008 1
Bonn, 19. November 2008