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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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4. Förderung des Wettbewerbs im Briefmarkt
Ziel der Regulierung der Postmärkte ist es unter anderem, einen chancengleichen und
funktionsfähigen Wettbewerb sicherzustellen und dadurch den Nachfragern - auch den Verbrauchern -
die Wahlmöglichkeit unter verschiedenen Anbietern zu eröffnen. Der Briefmarkt stellt neben dem
Kurier-, Express- und Paket-Markt (KEP-Markt) den größten Teil des Postmarktes dar. Im Gegensatz
zum KEP-Markt dominiert im Briefmarkt auch nach der Marktöffnung weiterhin die DPAG den Markt.
Die ohnehin geringe Wettbewerbsintensität hat nach ersten vorläufigen Informationen seit dem
01.01.2008 sogar noch abgenommen.
Derzeit ist noch nicht absehbar, ob diese Entwicklung lediglich vorübergehend, während einer
Marktbereinigungsphase auftritt oder sich weiter verfestigen wird. Die Bundesnetzagentur wird
deshalb die Entwicklung seit dem 01.01.2008 analysieren und dabei insbesondere marktbedingte
Ursachen identifizieren und aufzeigen.
Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die Ergebnisse sowie mögliche Maßnahmen zur Förderung des
Wettbewerbs im Briefmarkt mit der Fachöffentlichkeit und interessierten Kreisen zu diskutieren.
Daraus sollen Handlungsempfehlungen abgeleitet werden, wie die Entwicklung des Wettbewerbs im
deutschen Briefmarkt mit dem der Bundesnetzagentur zur Verfügung stehenden Instrumentarium
nachhaltig verbessert werden kann.
5. Stärkung der Verbraucherrechte bei Postdienstleistungen
Die Anzahl der Verbraucherbeschwerden zur Qualität der Zustellung im Briefdienst (Deutsche Post
AG, Wettbewerber) hat deutlich zugenommen. Die Verbraucher beschweren sich im Wesentlichen
über lange Laufzeiten, über nicht tägliche Zustellungen sowie über Falschzustellungen und
Rücksendungen von korrekt adressierten Briefen; beanstandet wird auch die Missachtung von
Weisungen des Empfängers, insbesondere bei Nachsendeaufträgen oder bei Ersatzzustellungen. In
solchen Fällen haftet der Postdienstleister derzeit nicht, weil entweder keine Haftungsregelung besteht
oder weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Haftung für solche Fälle ausschließen.
Besonders betroffen hiervon sind die Empfänger.
Die Europäische Postrichtlinie fordert die Stärkung der Verbraucherrechte und in berechtigten Fällen
Rückerstattungs- und/oder Entschädigungsregelungen. Die Grundsätze der Beschwerdebearbeitung
sind in der Europäische Norm EN 14012 beschrieben. Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, daraus
unter Beteiligung der interessierten Öffentlichkeit Anforderungen an eine Haftungsregelung für
Postdienstleistungen zu formulieren, die die Rechte der Verbraucher stärkt. Daraus können dann
Vorschläge für geeignete Haftungsregelungen abgeleitet werden. Zur Orientierung bieten sich zum
Beispiel die Haftungsgrundsätze und Entschädigungsregelungen im Bahnverkehr an.
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D. Energie
Im Rahmen der vielfältigen Arbeiten im Bereich der Energieregulierung sind folgende Vorhaben für
das Jahr 2009 besonders hervorzuheben:
I. Netz AG und Zusammenlegung zu einer einheitlichen Regelzonen
Die Bundesnetzagentur befürwortet nach wie vor die Schaffung einer einheitlichen deutschen
Netz AG als die effizienteste, im Hinblick auf die anstehenden großen Aufgaben zweckmäßigste
und auch im europäischen Kontext sinnvollste Struktur des deutschen Übertragungsnetzes.
Administrativ ist die dazu notwendige Einigung zwischen den Netzbetreibern nicht herbei zu
führen. Die Bundesnetzagentur kann und wird jedoch den Einigungsprozess wo immer möglich
beratend unterstützen und fördern.
Die Bundesnetzagentur wird ferner das im Jahre 2008 eingeleitete Festlegungsverfahren zur
Reduzierung des Regelenergieaufwandes mit hoher Priorität weiterführen. Derzeit existieren
in Deutschland vier historisch gewachsene Regelzonen entsprechend den Eigentumsgrenzen
der vier deutschen Übertragungsnetze. Eine der Hauptaufgaben der Übertragungsnetzbetreiber
ist der Ausgleich der permanenten Leistungsungleichgewichte zwischen Erzeugung und
Verbrauch. Diese Aufgabe wird derzeit durch den Einsatz von Regelenergie von jedem ÜNB im
Rahmen der gesetzlichen Vorgaben isoliert für sein jeweiliges Übertragungsnetz
wahrgenommen. Dies kann in der Praxis zu einem ineffizienten Einsatz von Regelenergie, zu
unnötig hoher Vorhaltung an Regelenergie und fragmentierten Regelenergiemärkten führen.
Während hinsichtlich der Bewertung des nicht zufriedenstellenden Status quo relative Einigkeit
besteht, stehen bei den Möglichkeiten diese Sachlage zu verbessern, zwei unterschiedliche
Ansätze einander gegenüber: Denkbar ist an der bisherigen dezentralen Ausregelung
festzuhalten und die einzelnen Regelzonensalden online über eine datentechnische
Verknüpfung der einzelnen Leistungs-Frequenz-Regler untereinander aufzusaldieren. Der Abruf
der nach Saldierung verbleibenden Regelenergie erfolgt ebenfalls weiter regional; es bleibt auch
bei vier regionalen Regelenergiemärkten. Dem steht der Vorschlag gegenüber, über einen
zentralen Leistungs-Frequenz-Regler die Übertragungsnetze gemeinsam und einheitlich
auszuregeln, für den Störungsfall aber eine Rückfallmöglichkeit in die in Bereitschaft stehenden
Regelzonen-Regler der jeweiligen Übertragungsnetze vorzusehen. Damit entstünde ein
einheitlicher Regelenergiemarkt in Deutschland.
Die Bundesnetzagentur wird die Umsetzbarkeit der Konzepte umfassend prüfen. Dazu zählen
u. a. Fragen der technischen Machbarkeit, des Zeitbedarfes für die Umsetzung sowie der
Gewährleistung der Systemsicherheit, welcher besonderes Gewicht beizumessen ist. Zentrales
Element der Prüfung ist die Gegenüberstellung beider Konzepte im Hinblick auf ihren
gesamtwirtschaftlichen Nutzen. Dabei sind die Konzepte u. a. hinsichtlich der Vermeidung des
Gegeneinander-Regelns, in Bezug auf die Höhe der möglichen Reduzierung der vorzuhaltenden
Regelleistung sowie in Bezug auf Auswirkungen auf den regulären Stromhandel offen und
unvoreingenommen zu analysieren und auch strukturelle Besonderheiten einzelner Regelzonen
zu berücksichtigen.
II. Weiterentwicklung der Anreizregulierung
1. Qualitätselement
Im Rahmen der Anreizregulierung besteht das Risiko, dass die Netzbetreiber die Ihnen
vorgeschriebenen Erlösabsenkungen realisieren, indem sie erforderliche Investitionen in ihre Netze
unterlassen und somit zu einer Verschlechterung der Versorgungsqualität beitragen. Um dem
vorzubeugen, sieht die ARegV gemäß §§ 18 bis 21 die Einführung einer Qualitätsregulierung vor.
Diese kann entsprechend § 19 Abs. 2 ARegV für Strom bereits zur oder im Laufe der ersten
Regulierungsperiode starten, sofern hierfür hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen.
Demgegenüber soll die Qualitätsregulierung für Gas zur oder im Laufe der zweiten
Regulierungsperiode beginnen.
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Die Qualitätsregulierung soll über ein Qualitätselement (Q-Element), das Bestandteil der
Erlösobergrenzenformel ist, umgesetzt werden. Durch das Q-Element erhalten die Netzbetreiber,
deren Netz im Vergleich zum Durchschnitt der Netzbetreiber eine bessere Qualität aufweist, einen
Zuschlag auf die Erlösobergrenze. Die Netzbetreiber mit vergleichsweise schlechterer Qualität
müssen Abschläge in Kauf nehmen (Bonus-/Malussystem).
Die Bundesnetzagentur steht vor der Aufgabe, ein Konzept für die Ausgestaltung des
Qualitätselements zu entwickeln und dieses einzuführen. Geplant ist bereits für das Jahr 2009 ein
Konzept für die Netzzuverlässigkeit im Bereich Strom zu entwickeln, und dieses schnellstmöglich zu
integrieren. Weiterhin soll untersucht werden, wie eine Qualitätsregulierung in Bezug auf die
Netzleistungsfähigkeit, welche gemäß § 19 Abs.1 und § 20 Abs. 5 ARegV ebenfalls Bestandteil des Q-
Elements ist, ausgestaltet werden kann.
Darüber hinaus sind Grundüberlegungen zur möglichen Kennzahlenverwendung im Gasbereich
geplant, um schnellstmöglich ein gasspezifisches Konzept zu entwickeln. Im Gasbereich existieren im
Gegensatz zum Strombereich derzeit keine etablierten Kennzahlen der Qualitätsmessung. Im
Anschluss an die Identifikation geeigneter Kennzahlen können die erforderlichen Daten erhoben
werden, um eine ausreichende und belastbare Datenbasis zu generieren.
2. Integration von Fernleitungsnetzbetreibern in die Anreizregulierung
Bisher waren überregionale Fernleitungsnetzbetreiber aufgrund der Sondervorschrift des § 3 Abs. 2
GasNEV von einer Kostenprüfung nach § 23a EnWG befreit. In den jüngsten Entscheidungen der BK
4 wurde jedoch festgestellt, dass diese Unternehmen keinem bestehenden oder potentiellen
Leitungswettbewerb ausgesetzt sind.
Die betroffenen 10 Fernleitungsnetzbetreiber müssen der Bundesnetzagentur mit Zustellung der
Beschlüsse der BK4 innerhalb der nächsten zwei Monate Kostenunterlagen vorlegen. Im Anschluss
daran wird die Bundesnetzagentur eine Kostenprüfung durchführen und für diese Unternehmen
erstmalig Entgelte genehmigen.
Anschließend werden die betroffenen überregionalen Fernleitungsnetzbetreiber einem
Effizienzvergleich unterzogen, um diese Unternehmen ab dem 1. Januar 2010 in das System der
Anreizregulierung zu integrieren. Hierbei werden Erlöspfade bis zum Ende der ersten
Regulierungsperiode Gas auch für diese Netzbetreiber festgelegt werden.
3. Investitionsvorhaben in der Anreizregulierung:
Bis zum Stichtag 30.06.2008 sind bei der Bundesnetzagentur Anträge auf Genehmigung von
Investitionsbudgets gemäß § 23 ARegV für insgesamt 298 Umstrukturierungs- und Ausbauprojekte
eingegangen. Davon betreffen 248 Projekte den Strom- und 50 den Gasbereich. Das beantragte
Investitionsvolumen für die Jahre 2007 – 2009 beläuft sich dabei auf 8,2 Mrd. € (Strom) bzw. 0,8 Mrd.
€ (Gas). Die Maßnahmen umfassen insbesondere die Anbindung von Offshore- und Onshore-
Windparks, erforderliche Netzumstrukturierungsmaßnahmen zum Anschluss neuer Kraftwerke, sowie
die den Ausbau von Gastransporten zwischen den Marktgebieten. Soweit nicht bereits in 2008
möglich, sollen die anhängigen Anträge im Laufe des kommenden Jahres möglichst zügig
entschieden werden, um somit die für alle Beteiligten wünschenswerte Investitionssicherheit zu
schaffen. Wichtige Aspekte, mit denen sich die Bundesnetzagentur in diesem Zusammenhang
beschäftigen wird, sind die Analyse des Zusammenspiels zwischen Erweiterungsfaktor und
Investitionsbudget für Verteilnetzbetreiber, die Entwicklung eines tragfähigen Planungsnetzmodells
sowie die Entwicklung finanzieller Anreize für Investitionen in eine zukunftsfähige Netzinfrastruktur.
III. Genehmigung individueller Netzentgelte
Gemäß § 19 Abs. 2 SromNEV genehmigt die Bundesnetzagentur individuelle Netzentgelte für
Letztverbraucher mit einem atypischen Nutzungsverhalten. Die bisherigen Verfahrens- und
Auslegungsgrundsätze werden bis Ende 2008 im Rahmen einer mit Netzbetreibern, Lieferanten und
Letztverbrauchern geführten öffentlichen Diskussion eine Überprüfung unterzogen. Das sich aus Sicht
der Bundesnetzagentur derzeit ergebende Weiterentwicklungspotential wurde zum Zwecke der
Konsultation auf der Internetseite der Behörde veröffentlicht. Auf der Grundlage der sich danach
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ergebenden Änderungen wird die Bundesnetzagentur dann 2009 sämtliche zum Jahresende
auslaufenden Genehmigungen individueller Netzentgelte einer neuen Überprüfung unterziehen.
IV. Festlegung zur Abrechnung der Bilanzkreise
Die bereits vorbereitete Festlegung zur Abrechung der Bilanzkreise und zum
Standardbilanzkreisvertrag bedarf dringend der Verabschiedung. In diesen Festlegungen werden
grundlegende Regelungen über die Art und Weise der Nutzung der deutschen Stromnetze und
der Abrechnung dieser Nutzung getroffen. Zwar funktioniert dieser Bereich derzeit leidlich, ein
erhebliches Optimierungspotential wird aber von allen Marktbeteiligten gesehen, die aus diesem
Grund die Bundesnetzagentur dringend um die schon umfangreich diskutierte Festlegung
gebeten haben.
Auf Seiten der Inanspruchnahme von Ausgleichsenergie wird die Bundesnetzagentur im Jahre
2009 das Prognoseverhalten der Bilanzkreise genauer untersuchen. Die durch die angestrebte
Senkung des Regelenergieaufwandes erreichbare Kostenentlastung darf nicht dazu führen, dass
die Bilanzkreisverantwortlichen in den Anstrengungen zur ausgeglichenen Bilanzierung
nachlassen. Durch die Einführung negativer Preise an der EEX können die Strompreise in einem
noch größeren Umfang als bisher kurzfristig schwanken. Dies darf nicht dazu führen, dass die
Bilanzkreisverantwortlichen Preisspitzen durch Inanspruchnahme von Ausgleichsenergie zu
umgehen versuchen. Derartige Prognosepflichtverletzungen würden die Bemühungen um die
Senkung des Regelenergieaufwandes zunichte machen. Die Beschlusskammer 6 wird insoweit
ihre Marktbeobachtung intensivieren und insbesondere die großen für die Regelzone prägenden
Bilanzkreise im Auge behalten.
V. Verfahren zur Festlegung wesentlicher Inhalte des Lieferantenrahmenvertrages
Elektrizität
Bei der Bundesnetzagentur ist nach wie vor ein Verfahren zur Festlegung wesentlicher Inhalte
des Lieferantenrahmenvertrags anhängig. Nachdem in den Jahren 2006 bis 2008 wesentliche
Streitpunkte durch informelle Meinungsäußerungen der Beschlusskammer geklärt werden
konnten, mehren sich nun die Anfragen von Marktteilnehmern, die auf eine behördliche
Festlegung drängen. Eine solche Festlegung erscheint angesichts der komplizierter werdenden
Rechtsverhältnisse zwischen Netzbetreiber, Anschlussnehmer, Lieferant, Messstellenbetreiber,
Messdienstleister und Endkunde sinnvoll.
VI. Beobachtung des Redispatch
Die Sicherstellung eines bedarfsgerechten und effizienten Netzausbaus zur Bewältigung der
zunehmenden Transportaufgaben der deutschen Stromnetze wird auch 2009 zu den
wesentlichen Aufgaben gehören. Dort wo dieser Netzausbau noch nicht erfolgt ist, muss die
Funktionsfähigkeit des Übertragungsnetzes durch das sog. Redispatch gewährleistet werden,
bei dem einzelne Kraftwerke vom Übertragungsnetzbetreiber aufgefordert werden, ihre
Produktion entgegen den angemeldeten Fahrplänen herauf- und herunter zu fahren, um
vorübergehende Engpässe zu beseitigen. Art und Umfang des Redispatch müssen durch die
Bundesnetzagentur beobachtet werden, um die Leistungsfähigkeit der Netze und den
kurzfristigen Ausbaubedarf beurteilen zu können. Gleichzeitig ist eine genauere Beobachtung
notwendig, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen diskriminierungsfrei und kosteneffizient
erfolgen. Die Bundesnetzagentur wird diese Bobachtung 2009 intensivieren und gegebenenfalls
ein Festlegungsverfahren zur Schaffung klarer Spielregeln einleiten.
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VII. Beobachtung der Regelenergiemärkte
Die Regelenergiemärkte bedürfen auch im Jahre 2009 unabhängig von der oben dargestellten
Frage ihrer Vereinheitlichung einer genauen Beobachtung. Die Bundesnetzagentur hat die
Ausschreibungsbedingungen für Regelenergie auf Drängen interessierter Anbieter insbesondere
im Hinblick auf Marktzutritte optimiert und wird diese auch 2009 weiter verbessern durch
Festlegung zahlreicher strittiger Punkte in den Rahmenverträgen zwischen Anbietern und
Übertragungsnetzbetreibern. Sollten gleichwohl die nötigen Marktzutritte ausbleiben und sich die
Preise insbesondere der Primär- und Sekundärregelleistung nochmals deutlich erhöhen, müsste
geprüft werden, ob es sich bei diesen Leistungen überhaupt um marktfähige Produkte handelt
oder ob die Stromerzeuger nicht nach dem Vorbild anderer europäischer Länder als Ausgleich
für die kostenlose Nutzung der Stromnetze zum Angebot von Regelleistung verpflichtet werden
müssten.
VIII. Weitere Marktgebietszusammenlegungen im Gasbereich
Die Verringerung der Marktgebiete wird auch im Jahr 2009 einen Tätigkeitsschwerpunkt der
Bundesnetzagentur bilden. § 20 Abs. 1b EnWG sieht vor, dass die Netzbetreiber zur Förderung eines
einfachen und effizienten Netzzugangs die von ihnen unterhaltenen Marktgebiete auf die geringst
mögliche Anzahl reduzieren. Dies wirkt der Zersplitterung entgegen und dient der Vergrößerung der
Zonen, in denen die Marktbeteiligten Gas frei untereinander handeln können. Erwartet wird eine
Steigerung der Liquidität auf den Gashandelsmärkten. Auch im Jahr 2008 konnte eine weitere
Reduzierung der Marktgebiete erreicht werden. Die zum 01.10.2008 noch bestehenden zwölf
Marktgebiete sind jedoch weiter zu reduzieren. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die
Bundesnetzagentur im August 2008 gegen fünf Gasnetzbetreiber ein Missbrauchsverfahren
eingeleitet. Dieses war notwendig geworden, nachdem die Unternehmen ihre Zusagen widerrufen
hatten, ihre bisher gesonderten fünf L-Gas-Marktgebiete (Gas mit niedrigem Brennwert) bis Oktober
2008 zu zwei Marktgebieten zusammenzulegen. Das förmliche Verfahren wird im Jahr 2009
abzuschließen sein. Darüber hinaus erwartet die Bundesnetzagentur auch Reduzierungen bei den H-
Gas-Marktgebieten, wenn möglich unter Vermeidung von Missbrauchsverfahren.
IX. Kapazitätsbewirtschaftung Gas
Ein weiteres zentrales Projekt für das Jahr 2009 stellt der Bereich des Kapazitäts- und
Engpassmanagements dar. Die Verfügbarkeit freier Kapazitäten ist für den Wettbewerb im Gassektor
von entscheidender Bedeutung. Derzeit besteht vor allem an Grenzkopplungspunkten und bei
marktgebietsüberschreitenden Transporten ein erheblicher Bedarf der Netznutzer, der durch die zur
Verfügung stehenden Kapazitäten nicht gedeckt werden kann. Zugleich lässt die tatsächliche
physische Auslastung jedenfalls einiger Netzkopplungspunkte vermuten, dass Kapazitäten effizienter
genutzt werden können. In Abstimmung mit den gaswirtschaftlichen Verbänden der Netzbetreiber und
Netznutzer sollen deshalb Maßnahmen ergriffen werden, die auf effizientere und
wettbewerbsfördernde Kapazitätsallokations- und Engpassbewirtschaftungsmethoden zielen. Nach
Klärung der wesentlichen theoretischen Grundlagen geht es um ein praktisches Konzept zum Umgang
mit Netzengpässen. Zurzeit ist offen, ob und inwiefern zum Zwecke einer rechtssicheren Gestaltung
behördliche Festlegungen erforderlich werden.
X. Veröffentlichungspflichten
Im Sinne einer fortlaufenden Überwachung wird das Thema Veröffentlichungspflichten auch in 2009
hinsichtlich verschiedener Aspekte eine Rolle spielen. So werden die bilateral mit einzelnen
Netzbetreibern vereinbarten Umsetzungspläne weiter verfolgt. Die möglichst geringe Einschränkung
der Transparenz durch Vertraulichkeitsaspekte wird weiterhin angestrebt u.a. durch die Prüfung der
Veröffentlichungen bei Punkten, bei denen die Gründe für Nichtveröffentlichungen wegfallen. Neuere
Entwicklungen im Gasmarkt wie die Novellierung der GasNZV zum Thema Biogas, die GABi Gas-
Festlegung als auch die Entstehung neuer (gemeinsamer) Internetplattformen werden zusätzliche
Überwachungsansätze erfordern. Die Erfahrungen aus der Überwachung werden in die Spezifizierung
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bestehender und neuer Veröffentlichungspflichten einfließen. Hier zeichnete sich bereits in 2008 ab,
dass weitere Veröffentlichungspflichten vor allem im Bereich der Kapazitäts- und Gasflussdaten
sinnvoll wären.
XI. Internationale Aufgaben
1. Mitarbeit bei ERGEG und CEER
Im Bereich der Gasmarktregulierung wird sich die Bundesnetzagentur auch im kommenden Jahr
sowohl bei ERGEG als auch bei CEER in den Arbeitsgruppen als Vorsitzende bzw. Mitglied
engagieren.
Inhaltliche Schwerpunkte werden im Bereich der Fortführung der Arbeit zur Kapazitätsallokation und
zum Engpassmanagement sowie der Investitionsplanung liegen. Zur Kapazitätsallokation und zum
Engpassmanagement liegen bereits umfangreiche Ansätze vor. Zur Investitionsplanung sollen Best
Practice-Leitlinien entwickelt werden, die den Netzbetreibern eine einheitliche Orientierung bei der
Erstellung der europäischen 10-Jahres-Investitionspläne geben.
Auch die Umsetzungsüberwachung der VO (EG) Nr. 1775/2005 wird fortgeführt. Diese soll sich in
2009 insbesondere auf die Art. 5 „Grundsätze Kapazitätszuweisungsmechanismen und Verfahren
Engpassmanagement“ und 8 „Handel mit Kapazitätsrechten“ konzentrieren.
Zur Kapazitätsallokation und zum Engpassmanagement bei Speichern sollen Best Practice-Leitlinien
entwickelt werden, die die Ansätze in den bestehenden Speicher-Leitlinien konkretisieren.
Im Rahmen der Entwicklung von Leitlinien im Zusammenhang mit dem Dritten Richtlinienpaket und
einer von der Kommission beauftragten Studie zu Art. 3 und 7 der VO (EG) Nr. 1775/2005 wird auch
das Thema Bilanzierung, das auf nationaler Ebene im Jahr 2008 bereits intensiv behandelt wurde,
eine Rolle spielen. Insbesondere geht es hier um Systemunterschiede und die Beurteilung von
hierdurch induzierten Wettbewerbshemmnissen.
Auch in 2009 werden die Diskussionen und vor allem Umsetzungsarbeiten zum 3. Richtlinienpaket
einen wesentlichen Arbeitsschwerpunkt darstellen. Dabei geht es um die Analyse der gasseitig durch
das 3. Richtlinienpaket neu auf die Bundesnetzagentur zukommenden Aufgaben z.B. in den
Bereichen Gasspeicher, Handel etc., deren Vorbereitung (u.a. Entwicklung von framework guidelines
zu verschiedenen gasseitigen Themen) sowie die Vorstrukturierung der gasseitigen
Arbeitsorganisation auf der internationalen Ebene (Einbringung in ACER-Arbeitsgruppen etc.).
Neben den Arbeiten bei CEER und ERGEG ist die Fortführung der Arbeit in der „Gas
Regionalinitiative“ von zentraler Bedeutung. Ziel der Regionalinitiativen ist es, Handels- und
Transportbarrieren zwischen den Staaten der EU zunächst auf regionaler Ebene abzubauen, um so
die Entstehung eines einheitlichen Marktes zu ermöglichen. Deutschland gehört gasseitig mit
Großbritannien, Frankreich, Belgien, den Niederlanden, Dänemark, Schweden und Irland dem
regionalen Energiemarkt „Nord West“ an. Im Bereich „primäre grenzüberschreitende Kapazitäten“
leitet die Bundesnetzagentur ein Teilprojekt, in dessen Rahmen die day-ahead Vergabe fester
Tageskapazitäten an ausgewählten Grenzübergangspunkten ermöglicht werden soll.
2. Transparenzverbesserungen auf den Energiehandelsplätzen
Um die Integrität der Strom- und Gasmärkte zu stärken, hat die EU-Kommission ein Mandat an
ERGEG (Gruppe der europäischen Energieregulierer) und CESR (Ausschuss der Europäischen
Wertpapieraufseher) erteilt. Eine gemeinsame Arbeitsgruppe auf europäischer Ebene von ERGEG
und CESR beschäftigt sich in 2009 mit der Ausgestaltung angemessener Transparenz an
Handelsplätzen im Strom- und Gasmarkt. Bereits in 2008 wurde für den Strombereich vom BMWi eine
Transparenz-Initiative ins Leben gerufen, mit der erreicht werden konnte, dass sich die
Marktteilnehmer (Erzeuger, Verbraucher und ÜNB) auf die Veröffentlichung der relevanten Daten auf
der Internetseite der EEX geeinigt haben. Der Abschluss dieses Projekts wird für 2009 angestrebt, um
bis Mitte 2009 den Start der Internetplattform der EEX zu ermöglichen.
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3. Market Coupling in der Region Zentralwesteuropa
Die im Jahr 2007 durch ein Memorandum of Understanding vereinbarte Einführung einer
lastflussbasierten Marktkopplung der Märkte Belgiens, Deutschlands, Frankreichs, Luxemburg und der
Niederlande befindet sich weiterhin in der Implementierungsphase.
Zunächst soll für eine Übergangsphase bis Ende des Jahres 2009 die Einführung einer Marktkopplung
auf Basis eines verbesserten Systems der Kapazitätsberechnung erfolgen, die jedoch noch nicht
lastflussbasiert sein wird. Um die weiterhin vorgesehene Einführung der lastflussbasierten
Marktkopplung zeitnah zu ermöglichen, wird die Bundesnetzagentur auch im Jahr 2009 dieses Thema
intensiv begleiten und vorantreiben.
4. Begleitung 3. Richtlinienpaket, insbesondere ISO und Dritter Weg sowie die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Sofern die Verabschiedung des Dritten Richtlinienpaketes erwartungsgemäß erfolgt, beginnt 2009 die
Umsetzung der Rechtsakte in deutsches Recht. Das Energiebinnenmarktpaket umfasst 5 Rechtsakte.
Ohne weiteren Umsetzungsakt treten an dem Tag nach der Bekanntgabe (Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union) mit unmittelbarer Wirkung die Agentur- Verordnung6, die
Stromnetzzugangsverordnung7 sowie die Gasnetzzugangsverordnung8 in Kraft. Die Strom- und
Gasnetzzugangsverordnungen kommen allerdings erst 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens
der jeweiligen Verordnung zur Anwendung. Gleiches gilt für die Agentur- Verordnung mit Ausnahme
der Vorschriften9, welche die Gründung und Einrichtung der Agentur vorsehen. Somit ist die Agentur
unmittelbar von dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung an zu errichten. Ihre Tätigkeit nimmt sie
hingegen erst 18 Monate später förmlich auf.
2009 wird es eine wesentliche Aufgabe der Bundesnetzagentur sein, die Umsetzung der neuen
gesetzlichen Vorgaben in deutsches Recht zu begleiten. Insbesondere wird die Bundesnetzagentur
die Errichtung der Europäischen Energieagentur für die Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden
unterstützen. Mit der Gründung der neuen Gemeinschaftsagentur ist unmittelbar nach Inkrafttreten der
Agentur- Verordnung zu rechnen. Die nationalen Regulierungsbehörden haben in dem
einzurichtenden Rat der Regulierungsbehörden eine zentrale Funktion. Ziel der Agentur ist es, die
Tätigkeit der nationalen Regulierungsbehörden auf Gemeinschaftsebene zu koordinieren und eine
einheitliche Anwendung der europäischen Vorgaben zu sichern.
Einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt wird die Vorbereitung auf solche Aufgaben bilden, die mit
Ablauf der 18 - monatigen Frist den Regulierungsbehörden neu zufallen. Zu nennen sind
insbesondere die
x Etablierung eines Zertifizierungsverfahrens für Fernleitungs- und Übertragungsnetzbetreiber,
dessen Organisation, Überwachung und Kontrolle in Verantwortung der Regulierungsbehörde
liegen wird.
x Überwachung und Kontrolle der Entflechtung der Übertragungs- und
Fernleitungsnetzbetreiber, welche grundsätzlich innerhalb 1 Jahres nach Umsetzung der
Richtlinien (d.h. 30 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinien) erfolgen muss.
x Prüfung der jährlich von den Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern zu übermittelnden
10- Jahres Netzentwicklungspläne und Überwachung deren Umsetzung.
6
Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council establishing an Agency for
the Cooperation of Energy Regulators.
7
Proposal for a Regulation of the European Parliament and the Council amending Regulation (EC) No
1775/2005 on conditions for access to the natural gas transmission networks.
8
Proposal for a Regulation of the European Parliament and the Council amending Regulation (EC)
and the Council amending Regulation (EC) No 1228/ 2003 on conditions for access to the networks for
cross-border exchanges in electricity.
9
Art. 5, 6, 7, 8, 9, 10 der Agentur- Verordnung.
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XII. Liberalisierung Zähl- und Messwesen / Smart Metering
Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas und der
Verordnung über Rahmenbedingungen für den Messstellenbetrieb und die Messung im Bereich der
leitungsgebundenen Elektrizitäts- und Gasversorgung (MessZV) im Herbst 2008 ist das Messwesen
vollständig für den Wettbewerb geöffnet worden.
Die Bundesnetzagentur hat durch die MessZV wichtige zusätzliche Befugnisse erhalten, die es ihr
ermöglichen, die Marktöffnung für die praktische Anwendung wirksam auszugestalten und ein
reibungsloses Funktionieren dieses Marktes zu gewährleisten. Hierzu werden in Zukunft
beispielsweise Fragen der Ausgestaltung der einzelnen Verträge zwischen den Marktbeteiligten, der
Schaffung der zulässigen personellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, der
Erarbeitung der notwendigen Geschäftsprozesse zur Förderung einer größtmöglichen bundesweiten
Automatisierung und der Etablierung eines bundeseinheitlichen Datenaustausches durch die
Bundesnetzagentur zu begleiten und z.T. zu beantworten sein. Im Dialog mit allen Marktakteuren
sollen zeitnah die Grundlagen für bundesweit einheitliche Regelungen erarbeitet werden, die dann in
eine Festlegung überführt werden können. Derartige Festlegungen haben sich auf Grund der
bisherigen Erfahrungen als notwendig erwiesen, um die zwischen den Marktbeteiligten
notwendigen Geschäftsprozesse effizient und diskriminierungsfrei zu strukturieren und den
notwendigen Informationsaustausch bundesweit einheitlich und zuverlässig zu organisieren. Ohne
solche Vorgaben drohen die Ziele des Gesetz- und Verordnungsgebers an einer Vielzahl
unterschiedlicher oder unzureichender Marktbedingungen zu scheitern.
Die Bundesnetzagentur wird auch die Möglichkeiten und Voraussetzungen von Angeboten last- und
zeitvariabler Tarife für die Anschlussnutzer untersuchen, da sie diese Tarifgestaltungsmöglichkeiten
für notwendig erachtet, um Energieeinsparpotenziale für den Kunden attraktiv zu machen. Nach
bisherigen Erkenntnissen können dafür strukturelle Änderungen in der Bilanzierungssystematik
notwendig werden.
XIII. EEG Solaranlagenregister
Am 1. Januar 2009 tritt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in einer novellierten Form in Kraft.
Ab diesem Zeitpunkt müssen Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen, die Strom aus solarer
Strahlungsenergie erzeugen (Photovoltaikanlagen), nach § 16 Abs. 2 S. 2 EEG den Standort und die
Leistung von neu in Betrieb genommenen Anlagen der Bundesnetzagentur melden. Die Meldung ist
Voraussetzung für die Vergütung des eingespeisten Stroms durch den Netzbetreiber. Auf Grundlage
der Datenmeldungen ermittelt die Bundesnetzagentur nach den Vorgaben § 20 Abs. 2a EEG die
Degressions- und Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen, die im Folgejahr neu in Betrieb
genommen werden. In die Berechnung sind die vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September
des Folgejahres der Bundesnetzagentur gemeldeten Photovoltaikanlagen einzubeziehen.
Anschließend erfolgt zum 31. Oktober die Veröffentlichung der Degressions- und Vergütungssätze im
Bundesanzeiger.
Zur Datenmeldung hat die Bundesnetzagentur ein umfassendes Konzept erarbeitet, sodass die
Aufnahme und Weiterverarbeitung der gemeldeten Daten zum 1. Januar 2009 erfolgen kann.
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E. Eisenbahnen
Im Bereich der Regulierung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur wird die Bundesnetzagentur die
mit Übernahme der Zuständigkeit zum 1.Januar 2006 aufgenommenen Arbeiten auch 2009
konsequent fortsetzen. Im Zuge der Beratungen zur Teilprivatisierung der Deutschen Bahn hatte die
Bundesnetzagentur zahlreiche Vorschläge erarbeitet, wie das vorhandene rechtliche Instrumentarium
präzisiert und im Detail verändert werden könnte. Diese haben auch nach Aufgabe der gesetzlichen
Begleitung der Teilprivatisierung Bedeutung. Die Bundesnetzagentur wird ihre Änderungsvorschläge
zum Allgemeinen Eisenbahngesetz aktualisieren und umfassend zur Novelle der
Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung Stellung nehmen und dabei ihre bisherige
Regulierungserfahrung mit der Anwendung der Regelwerke – insbesondere auch zur Fortentwicklung
des Wettbewerbs und zur Förderung von Markteintritten neuer Wettbewerber - einbringen.
Aus der Vielzahl der im Jahre 2008 anstehenden Tätigkeitsschwerpunkte sind die nachfolgenden
hervorzuheben:
I. Entgeltregulierung
Die Entgelte für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur sind ein weiterhin zentrales Element für den
diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur. Diskriminierende, überhöhte oder prohibitiv
wirkende Nutzungsentgelte können bewirken, dass die Ausübung gesetzlich verankerter
Zugangsrechte erheblich erschwert bzw. in wettbewerbswidriger Weise unterlaufen wird.
1. Entgeltregulierungsverfahren
Im Bereich der Entgeltregulierung wird sich die Bundesnetzagentur 2009 weiterhin noch mit dem
Stationspreissystem der DB Station & Service AG und intensiv mit dem Trassenpreissystem der DB
Netz AG auseinandersetzen.
Im Rahmen dieser Entgeltregulierungsverfahren, die auf Basis des geltenden Rechts geführt werden,
sind im Einzelnen zu untersuchen:
x Überprüfung der Einhaltung des Vollkostenmaßstabes bei Schienenwegen (Ermittlung der
tatsächlich entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der Kostendeckung durch öffentliche
Zuwendungen),
x Überprüfen der Einhaltung der Entgeltmaßstäbe für Serviceeinrichtungen,
x Strukturierung auf der Basis von Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Zugbetrieb stehen, und Aufschlägen,
x Zuschlüsselung von Gemeinkosten,
x Berücksichtigung von Konzernumlagen und Verrechnungspreisen in verbundenen Unternehmen,
x diskriminierungsfreie Anwendung des Markttragfähigkeitsprinzips,
x Überprüfung von Einzelbestandteilen und Aufschlägen, insbesondere Regionalfaktoren,
x Untersuchungen zur notwendigen Ausstattung von Serviceeinrichtungen.
2. Konzept für eine Anreizregulierung
Die Regelungsdichte der eisenbahnrechtlichen Vorschriften zu Fragen der Entgeltregulierung bleibt
hinter den rechtlichen Vorgaben in anderen regulierten Sektoren deutlich zurück. Die
Bundesnetzagentur erachtet eine Weiterentwicklung der Entgeltvorschriften wegen der bestehenden
Informationsasymmetrie zwischen Eisenbahninfrastrukturbetreibern und Regulierungsbehörde sowie
der fehlenden Anreizwirkung zur Senkung von Kosten und Zugangsentgelten für sinnvoll. Auf
Anregung des BMVBS hatte die Bundesnetzagentur daher Mitte 2007 eine Arbeitsgruppe mit
Vertretern des BMF, BMVBS, BMWi, der Landesministerien, der Deutschen Bahn AG, des Netzwerk
Privatbahnen, des VDV und des Bundeskartellamtes eingerichtet. Als Ergebnis dieser Arbeitsgruppe
liegt seit Mai 2008 ein Regulierungskonzept für eine zukünftige, effizienzorientierte Entgeltregulierung
vor.
Die Bundesnetzagentur empfiehlt darin das Modell der Preisobergrenzenregulierung (Price-Cap). Sie
setzt unter Berücksichtigung von Preissteigerungsrate, Produktivitätsentwicklung, staatlichen
Zuwendungen und ggf. von weiteren Parametern eine Obergrenze für die Preisentwicklung des
Bonn, 17. Dezember 2008
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
4410
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
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regulierten Unternehmens (Anreizpfad) innerhalb der Regulierungsperiode (drei bis fünf Jahre) fest,
die Effizienzverbesserungen stimuliert und die Erzielung einer angemessenen Rendite erlaubt. Gelingt
es dem Unternehmen, die Kosten über die Vorgabe des Preispfades hinaus zu senken, so kann es
diesen Effizienzgewinn einbehalten. Eine Preisobergrenzenregulierung setzt zudem den Anreiz, mehr
Leistungen zu verkaufen und fördert damit das verkehrspolitische Ziel, mehr Verkehr auf die Schiene
zu bringen.
Empfohlen wird die Bildung von Produktkörben mit korbbezogenen Preisobergrenzen, z.B. für Trassen
jeweils unterteilt nach Verkehrsleistungen im Schienenpersonennah-, Schienenpersonenfern- und
Schienengüterverkehr. Weitere Körbe könnten für unterschiedliche Serviceeinrichtungen angelegt
werden.
Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, dieses Konzept unabhängig vom Fortgang der Teilprivatisierung
der Deutschen Bahn AG im Rahmen der symmetrischen Regulierung inhaltlich weiterzuentwickeln,
um dem Gesetzgeber im Jahr 2009 konzeptionelle Vorschläge anbieten zu können.
Bei der Weiterentwicklung werden auch erste Erfahrungen zur Anreizregulierung in der
Energieregulierung einfließen.
II. Anreizsystem zur Verringerung von Störungen
Nach § 21 Abs. 1 S. 1 der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV) hat der Betreiber der
Schienenwege seine Entgelte für Pflichtleistungen so zu gestalten, dass sie durch leistungsabhängige
Bestandteile den Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Betreibern der Schienenwege Anreize zur
Verringerung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Schienennetzes bieten.
Die DB Netz AG als größter Betreiber von Eisenbahninfrastruktur hatte ein solches „Anreizregime“ mit
dem Fahrplanwechsel zum 10. Dezember 2006 eingeführt. Die Regelung sieht vor, dass jede
Zugverspätung über zwei Minuten unter Angabe des Verursachers und eines Verspätungscodes von
Fahrdienstleitern des Infrastrukturbetreibers registriert und ein Anreizentgelt in Höhe von 0,10 € pro
Minute Verspätung vom Verursacher der Verspätung an den Betroffenen gezahlt wird. Zahlreiche
netzseitig verursachte Verspätungsursachen (Baumaßnahmen) sind von der Zurechnung allerdings
ausgeschlossen. Die Kategorie „keine Verantwortlichkeit einer Partei“ bedeutet eine erhebliche
Einschränkung des „Anreizregimes“ und konterkariert den gesetzlich vorgesehenen Effekt der
Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Infrastruktur.
Nach Widerstand aus dem Markt und gerichtlichen Auseinandersetzungen hat die DB Netz AG das
System im Jahre 2008 komplett ausgesetzt. Seither werden Verspätungen aufgrund von Störungen
erfasst, jedoch nicht abgerechnet. Zur Fortentwicklung des Performance Regimes wurden sowohl bei
der DB Netz AG als auch in verschiedenen Gremien zwischenzeitlich zahlreiche Alternativmodelle
erörtert. Inhaltliche Fragestellungen ergeben sich insbesondere im Hinblick auf die Feststellung der
Verspätung und deren Verursachung, der konkreten Abrechnung und der Behandlung von
Einwänden. Die Deutsche Bahn AG geht derzeit von einer Neueinführung eines Anreizsystems nicht
vor Ende 2010 aus. Gründe hierfür seien u. a. die Komplexität des geplanten Systems sowie die noch
andauernde Abstimmung mit den Marktteilnehmern.
Die Bundesnetzagentur hält die bereits seit einem Jahr andauernde Nichtanwendung eines vom
Gesetzgeber verpflichtend vorgegebenen Anreizsystems für sehr bedenklich, insbesondere im
Hinblick auf die nunmehr angekündigte Neueinführung im Jahre 2010. Es ist zu befürchten, dass in
diesem Zeitraum wettbewerbsschädliche Auswirkungen eintreten können, und die
Leistungsgerechtigkeit der Entgelte latent gefährdet ist. Die Regulierungsbehörde wird daher zur
Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbes auf der Schiene die Deutsche Bahn AG zur zeitnahen
Einführung eines neuen Systems anhalten und dessen Weiterentwicklung aktiv begleiten.
Die gesetzliche Pflicht zur Einrichtung eines Anreizregimes trifft auch Betreiber von Service-
einrichtungen (§ 24 Abs. 1 EIBV). Auch hier überwacht die Bundesnetzagentur die symmetrische
Einführung und Anwendung.
Bonn, 17. Dezember 2008