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                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   4401


      4. Förderung des Wettbewerbs im Briefmarkt

     Ziel der Regulierung der Postmärkte ist es unter anderem, einen chancengleichen und
     funktionsfähigen Wettbewerb sicherzustellen und dadurch den Nachfragern - auch den Verbrauchern -
     die Wahlmöglichkeit unter verschiedenen Anbietern zu eröffnen. Der Briefmarkt stellt neben dem
     Kurier-, Express- und Paket-Markt (KEP-Markt) den größten Teil des Postmarktes dar. Im Gegensatz
     zum KEP-Markt dominiert im Briefmarkt auch nach der Marktöffnung weiterhin die DPAG den Markt.
     Die ohnehin geringe Wettbewerbsintensität hat nach ersten vorläufigen Informationen seit dem
     01.01.2008 sogar noch abgenommen.
     Derzeit ist noch nicht absehbar, ob diese Entwicklung lediglich vorübergehend, während einer
     Marktbereinigungsphase auftritt oder sich weiter verfestigen wird. Die Bundesnetzagentur wird
     deshalb die Entwicklung seit dem 01.01.2008 analysieren und dabei insbesondere marktbedingte
     Ursachen identifizieren und aufzeigen.
     Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die Ergebnisse sowie mögliche Maßnahmen zur Förderung des
     Wettbewerbs im Briefmarkt mit der Fachöffentlichkeit und interessierten Kreisen zu diskutieren.
     Daraus sollen Handlungsempfehlungen abgeleitet werden, wie die Entwicklung des Wettbewerbs im
     deutschen Briefmarkt mit dem der Bundesnetzagentur zur Verfügung stehenden Instrumentarium
     nachhaltig verbessert werden kann.




     5. Stärkung der Verbraucherrechte bei Postdienstleistungen
     Die Anzahl der Verbraucherbeschwerden zur Qualität der Zustellung im Briefdienst (Deutsche Post
     AG, Wettbewerber) hat deutlich zugenommen. Die Verbraucher beschweren sich im Wesentlichen
     über lange Laufzeiten, über nicht tägliche Zustellungen sowie über Falschzustellungen und
     Rücksendungen von korrekt adressierten Briefen; beanstandet wird auch die Missachtung von
     Weisungen des Empfängers, insbesondere bei Nachsendeaufträgen oder bei Ersatzzustellungen. In
     solchen Fällen haftet der Postdienstleister derzeit nicht, weil entweder keine Haftungsregelung besteht
     oder weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Haftung für solche Fälle ausschließen.
     Besonders betroffen hiervon sind die Empfänger.
     Die Europäische Postrichtlinie fordert die Stärkung der Verbraucherrechte und in berechtigten Fällen
     Rückerstattungs- und/oder Entschädigungsregelungen. Die Grundsätze der Beschwerdebearbeitung
     sind in der Europäische Norm EN 14012 beschrieben. Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, daraus
     unter Beteiligung der interessierten Öffentlichkeit Anforderungen an eine Haftungsregelung für
     Postdienstleistungen zu formulieren, die die Rechte der Verbraucher stärkt. Daraus können dann
     Vorschläge für geeignete Haftungsregelungen abgeleitet werden. Zur Orientierung bieten sich zum
     Beispiel die Haftungsgrundsätze und Entschädigungsregelungen im Bahnverkehr an.




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   D.     Energie


   Im Rahmen der vielfältigen Arbeiten im Bereich der Energieregulierung sind folgende Vorhaben für
   das Jahr 2009 besonders hervorzuheben:


   I.      Netz AG und Zusammenlegung zu einer einheitlichen Regelzonen

   Die Bundesnetzagentur befürwortet nach wie vor die Schaffung einer einheitlichen deutschen
   Netz AG als die effizienteste, im Hinblick auf die anstehenden großen Aufgaben zweckmäßigste
   und auch im europäischen Kontext sinnvollste Struktur des deutschen Übertragungsnetzes.
   Administrativ ist die dazu notwendige Einigung zwischen den Netzbetreibern nicht herbei zu
   führen. Die Bundesnetzagentur kann und wird jedoch den Einigungsprozess wo immer möglich
   beratend unterstützen und fördern.

   Die Bundesnetzagentur wird ferner das im Jahre 2008 eingeleitete Festlegungsverfahren zur
   Reduzierung des Regelenergieaufwandes mit hoher Priorität weiterführen. Derzeit existieren
   in Deutschland vier historisch gewachsene Regelzonen entsprechend den Eigentumsgrenzen
   der vier deutschen Übertragungsnetze. Eine der Hauptaufgaben der Übertragungsnetzbetreiber
   ist der Ausgleich der permanenten Leistungsungleichgewichte zwischen Erzeugung und
   Verbrauch. Diese Aufgabe wird derzeit durch den Einsatz von Regelenergie von jedem ÜNB im
   Rahmen der gesetzlichen Vorgaben isoliert für sein jeweiliges Übertragungsnetz
   wahrgenommen. Dies kann in der Praxis zu einem ineffizienten Einsatz von Regelenergie, zu
   unnötig hoher Vorhaltung an Regelenergie und fragmentierten Regelenergiemärkten führen.
   Während hinsichtlich der Bewertung des nicht zufriedenstellenden Status quo relative Einigkeit
   besteht, stehen bei den Möglichkeiten diese Sachlage zu verbessern, zwei unterschiedliche
   Ansätze einander gegenüber: Denkbar ist an der bisherigen dezentralen Ausregelung
   festzuhalten und die einzelnen Regelzonensalden online über eine datentechnische
   Verknüpfung der einzelnen Leistungs-Frequenz-Regler untereinander aufzusaldieren. Der Abruf
   der nach Saldierung verbleibenden Regelenergie erfolgt ebenfalls weiter regional; es bleibt auch
   bei vier regionalen Regelenergiemärkten. Dem steht der Vorschlag gegenüber, über einen
   zentralen Leistungs-Frequenz-Regler die Übertragungsnetze gemeinsam und einheitlich
   auszuregeln, für den Störungsfall aber eine Rückfallmöglichkeit in die in Bereitschaft stehenden
   Regelzonen-Regler der jeweiligen Übertragungsnetze vorzusehen. Damit entstünde ein
   einheitlicher Regelenergiemarkt in Deutschland.
   Die Bundesnetzagentur wird die Umsetzbarkeit der Konzepte umfassend prüfen. Dazu zählen
   u. a. Fragen der technischen Machbarkeit, des Zeitbedarfes für die Umsetzung sowie der
   Gewährleistung der Systemsicherheit, welcher besonderes Gewicht beizumessen ist. Zentrales
   Element der Prüfung ist die Gegenüberstellung beider Konzepte im Hinblick auf ihren
   gesamtwirtschaftlichen Nutzen. Dabei sind die Konzepte u. a. hinsichtlich der Vermeidung des
   Gegeneinander-Regelns, in Bezug auf die Höhe der möglichen Reduzierung der vorzuhaltenden
   Regelleistung sowie in Bezug auf Auswirkungen auf den regulären Stromhandel offen und
   unvoreingenommen zu analysieren und auch strukturelle Besonderheiten einzelner Regelzonen
   zu berücksichtigen.




   II.     Weiterentwicklung der Anreizregulierung


   1.     Qualitätselement
   Im Rahmen der Anreizregulierung besteht das Risiko, dass die Netzbetreiber die Ihnen
   vorgeschriebenen Erlösabsenkungen realisieren, indem sie erforderliche Investitionen in ihre Netze
   unterlassen und somit zu einer Verschlechterung der Versorgungsqualität beitragen. Um dem
   vorzubeugen, sieht die ARegV gemäß §§ 18 bis 21 die Einführung einer Qualitätsregulierung vor.
   Diese kann entsprechend § 19 Abs. 2 ARegV für Strom bereits zur oder im Laufe der ersten
   Regulierungsperiode starten, sofern hierfür hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen.
   Demgegenüber soll die Qualitätsregulierung für Gas zur oder im Laufe der zweiten
   Regulierungsperiode beginnen.




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                                – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   4403
     Die Qualitätsregulierung soll über ein Qualitätselement (Q-Element), das Bestandteil der
     Erlösobergrenzenformel ist, umgesetzt werden. Durch das Q-Element erhalten die Netzbetreiber,
     deren Netz im Vergleich zum Durchschnitt der Netzbetreiber eine bessere Qualität aufweist, einen
     Zuschlag auf die Erlösobergrenze. Die Netzbetreiber mit vergleichsweise schlechterer Qualität
     müssen Abschläge in Kauf nehmen (Bonus-/Malussystem).
     Die Bundesnetzagentur steht vor der Aufgabe, ein Konzept für die Ausgestaltung des
     Qualitätselements zu entwickeln und dieses einzuführen. Geplant ist bereits für das Jahr 2009 ein
     Konzept für die Netzzuverlässigkeit im Bereich Strom zu entwickeln, und dieses schnellstmöglich zu
     integrieren. Weiterhin soll untersucht werden, wie eine Qualitätsregulierung in Bezug auf die
     Netzleistungsfähigkeit, welche gemäß § 19 Abs.1 und § 20 Abs. 5 ARegV ebenfalls Bestandteil des Q-
     Elements ist, ausgestaltet werden kann.
     Darüber hinaus sind Grundüberlegungen zur möglichen Kennzahlenverwendung im Gasbereich
     geplant, um schnellstmöglich ein gasspezifisches Konzept zu entwickeln. Im Gasbereich existieren im
     Gegensatz zum Strombereich derzeit keine etablierten Kennzahlen der Qualitätsmessung. Im
     Anschluss an die Identifikation geeigneter Kennzahlen können die erforderlichen Daten erhoben
     werden, um eine ausreichende und belastbare Datenbasis zu generieren.


     2.       Integration von Fernleitungsnetzbetreibern in die Anreizregulierung
     Bisher waren überregionale Fernleitungsnetzbetreiber aufgrund der Sondervorschrift des § 3 Abs. 2
     GasNEV von einer Kostenprüfung nach § 23a EnWG befreit. In den jüngsten Entscheidungen der BK
     4 wurde jedoch festgestellt, dass diese Unternehmen keinem bestehenden oder potentiellen
     Leitungswettbewerb ausgesetzt sind.
     Die betroffenen 10 Fernleitungsnetzbetreiber müssen der Bundesnetzagentur mit Zustellung der
     Beschlüsse der BK4 innerhalb der nächsten zwei Monate Kostenunterlagen vorlegen. Im Anschluss
     daran wird die Bundesnetzagentur eine Kostenprüfung durchführen und für diese Unternehmen
     erstmalig Entgelte genehmigen.
     Anschließend werden die betroffenen überregionalen Fernleitungsnetzbetreiber einem
     Effizienzvergleich unterzogen, um diese Unternehmen ab dem 1. Januar 2010 in das System der
     Anreizregulierung zu integrieren. Hierbei werden Erlöspfade bis zum Ende der ersten
     Regulierungsperiode Gas auch für diese Netzbetreiber festgelegt werden.


     3.       Investitionsvorhaben in der Anreizregulierung:
     Bis zum Stichtag 30.06.2008 sind bei der Bundesnetzagentur Anträge auf Genehmigung von
     Investitionsbudgets gemäß § 23 ARegV für insgesamt 298 Umstrukturierungs- und Ausbauprojekte
     eingegangen. Davon betreffen 248 Projekte den Strom- und 50 den Gasbereich. Das beantragte
     Investitionsvolumen für die Jahre 2007 – 2009 beläuft sich dabei auf 8,2 Mrd. € (Strom) bzw. 0,8 Mrd.
     € (Gas). Die Maßnahmen umfassen insbesondere die Anbindung von Offshore- und Onshore-
     Windparks, erforderliche Netzumstrukturierungsmaßnahmen zum Anschluss neuer Kraftwerke, sowie
     die den Ausbau von Gastransporten zwischen den Marktgebieten. Soweit nicht bereits in 2008
     möglich, sollen die anhängigen Anträge im Laufe des kommenden Jahres möglichst zügig
     entschieden werden, um somit die für alle Beteiligten wünschenswerte Investitionssicherheit zu
     schaffen. Wichtige Aspekte, mit denen sich die Bundesnetzagentur in diesem Zusammenhang
     beschäftigen wird, sind die Analyse des Zusammenspiels zwischen Erweiterungsfaktor und
     Investitionsbudget für Verteilnetzbetreiber, die Entwicklung eines tragfähigen Planungsnetzmodells
     sowie die Entwicklung finanzieller Anreize für Investitionen in eine zukunftsfähige Netzinfrastruktur.




     III.     Genehmigung individueller Netzentgelte
     Gemäß § 19 Abs. 2 SromNEV genehmigt die Bundesnetzagentur individuelle Netzentgelte für
     Letztverbraucher mit einem atypischen Nutzungsverhalten. Die bisherigen Verfahrens- und
     Auslegungsgrundsätze werden bis Ende 2008 im Rahmen einer mit Netzbetreibern, Lieferanten und
     Letztverbrauchern geführten öffentlichen Diskussion eine Überprüfung unterzogen. Das sich aus Sicht
     der Bundesnetzagentur derzeit ergebende Weiterentwicklungspotential wurde zum Zwecke der
     Konsultation auf der Internetseite der Behörde veröffentlicht. Auf der Grundlage der sich danach




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  ergebenden Änderungen wird die Bundesnetzagentur dann 2009 sämtliche zum Jahresende
  auslaufenden Genehmigungen individueller Netzentgelte einer neuen Überprüfung unterziehen.




  IV.    Festlegung zur Abrechnung der Bilanzkreise

  Die bereits vorbereitete Festlegung zur Abrechung der Bilanzkreise und zum
  Standardbilanzkreisvertrag bedarf dringend der Verabschiedung. In diesen Festlegungen werden
  grundlegende Regelungen über die Art und Weise der Nutzung der deutschen Stromnetze und
  der Abrechnung dieser Nutzung getroffen. Zwar funktioniert dieser Bereich derzeit leidlich, ein
  erhebliches Optimierungspotential wird aber von allen Marktbeteiligten gesehen, die aus diesem
  Grund die Bundesnetzagentur dringend um die schon umfangreich diskutierte Festlegung
  gebeten haben.
  Auf Seiten der Inanspruchnahme von Ausgleichsenergie wird die Bundesnetzagentur im Jahre
  2009 das Prognoseverhalten der Bilanzkreise genauer untersuchen. Die durch die angestrebte
  Senkung des Regelenergieaufwandes erreichbare Kostenentlastung darf nicht dazu führen, dass
  die Bilanzkreisverantwortlichen in den Anstrengungen zur ausgeglichenen Bilanzierung
  nachlassen. Durch die Einführung negativer Preise an der EEX können die Strompreise in einem
  noch größeren Umfang als bisher kurzfristig schwanken. Dies darf nicht dazu führen, dass die
  Bilanzkreisverantwortlichen Preisspitzen durch Inanspruchnahme von Ausgleichsenergie zu
  umgehen versuchen. Derartige Prognosepflichtverletzungen würden die Bemühungen um die
  Senkung des Regelenergieaufwandes zunichte machen. Die Beschlusskammer 6 wird insoweit
  ihre Marktbeobachtung intensivieren und insbesondere die großen für die Regelzone prägenden
  Bilanzkreise im Auge behalten.




  V.     Verfahren zur Festlegung wesentlicher Inhalte des Lieferantenrahmenvertrages
         Elektrizität

  Bei der Bundesnetzagentur ist nach wie vor ein Verfahren zur Festlegung wesentlicher Inhalte
  des Lieferantenrahmenvertrags anhängig. Nachdem in den Jahren 2006 bis 2008 wesentliche
  Streitpunkte durch informelle Meinungsäußerungen der Beschlusskammer geklärt werden
  konnten, mehren sich nun die Anfragen von Marktteilnehmern, die auf eine behördliche
  Festlegung drängen. Eine solche Festlegung erscheint angesichts der komplizierter werdenden
  Rechtsverhältnisse zwischen Netzbetreiber, Anschlussnehmer, Lieferant, Messstellenbetreiber,
  Messdienstleister und Endkunde sinnvoll.




  VI.    Beobachtung des Redispatch

  Die Sicherstellung eines bedarfsgerechten und effizienten Netzausbaus zur Bewältigung der
  zunehmenden Transportaufgaben der deutschen Stromnetze wird auch 2009 zu den
  wesentlichen Aufgaben gehören. Dort wo dieser Netzausbau noch nicht erfolgt ist, muss die
  Funktionsfähigkeit des Übertragungsnetzes durch das sog. Redispatch gewährleistet werden,
  bei dem einzelne Kraftwerke vom Übertragungsnetzbetreiber aufgefordert werden, ihre
  Produktion entgegen den angemeldeten Fahrplänen herauf- und herunter zu fahren, um
  vorübergehende Engpässe zu beseitigen. Art und Umfang des Redispatch müssen durch die
  Bundesnetzagentur beobachtet werden, um die Leistungsfähigkeit der Netze und den
  kurzfristigen Ausbaubedarf beurteilen zu können. Gleichzeitig ist eine genauere Beobachtung
  notwendig, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen diskriminierungsfrei und kosteneffizient
  erfolgen. Die Bundesnetzagentur wird diese Bobachtung 2009 intensivieren und gegebenenfalls
  ein Festlegungsverfahren zur Schaffung klarer Spielregeln einleiten.




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    VII.     Beobachtung der Regelenergiemärkte

    Die Regelenergiemärkte bedürfen auch im Jahre 2009 unabhängig von der oben dargestellten
    Frage ihrer Vereinheitlichung einer genauen Beobachtung. Die Bundesnetzagentur hat die
    Ausschreibungsbedingungen für Regelenergie auf Drängen interessierter Anbieter insbesondere
    im Hinblick auf Marktzutritte optimiert und wird diese auch 2009 weiter verbessern durch
    Festlegung zahlreicher strittiger Punkte in den Rahmenverträgen zwischen Anbietern und
    Übertragungsnetzbetreibern. Sollten gleichwohl die nötigen Marktzutritte ausbleiben und sich die
    Preise insbesondere der Primär- und Sekundärregelleistung nochmals deutlich erhöhen, müsste
    geprüft werden, ob es sich bei diesen Leistungen überhaupt um marktfähige Produkte handelt
    oder ob die Stromerzeuger nicht nach dem Vorbild anderer europäischer Länder als Ausgleich
    für die kostenlose Nutzung der Stromnetze zum Angebot von Regelleistung verpflichtet werden
    müssten.




    VIII.     Weitere Marktgebietszusammenlegungen im Gasbereich
    Die Verringerung der Marktgebiete wird auch im Jahr 2009 einen Tätigkeitsschwerpunkt der
    Bundesnetzagentur bilden. § 20 Abs. 1b EnWG sieht vor, dass die Netzbetreiber zur Förderung eines
    einfachen und effizienten Netzzugangs die von ihnen unterhaltenen Marktgebiete auf die geringst
    mögliche Anzahl reduzieren. Dies wirkt der Zersplitterung entgegen und dient der Vergrößerung der
    Zonen, in denen die Marktbeteiligten Gas frei untereinander handeln können. Erwartet wird eine
    Steigerung der Liquidität auf den Gashandelsmärkten. Auch im Jahr 2008 konnte eine weitere
    Reduzierung der Marktgebiete erreicht werden. Die zum 01.10.2008 noch bestehenden zwölf
    Marktgebiete sind jedoch weiter zu reduzieren. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die
    Bundesnetzagentur im August 2008 gegen fünf Gasnetzbetreiber ein Missbrauchsverfahren
    eingeleitet. Dieses war notwendig geworden, nachdem die Unternehmen ihre Zusagen widerrufen
    hatten, ihre bisher gesonderten fünf L-Gas-Marktgebiete (Gas mit niedrigem Brennwert) bis Oktober
    2008 zu zwei Marktgebieten zusammenzulegen. Das förmliche Verfahren wird im Jahr 2009
    abzuschließen sein. Darüber hinaus erwartet die Bundesnetzagentur auch Reduzierungen bei den H-
    Gas-Marktgebieten, wenn möglich unter Vermeidung von Missbrauchsverfahren.




    IX.      Kapazitätsbewirtschaftung Gas
    Ein weiteres zentrales Projekt für das Jahr 2009 stellt der Bereich des Kapazitäts- und
    Engpassmanagements dar. Die Verfügbarkeit freier Kapazitäten ist für den Wettbewerb im Gassektor
    von entscheidender Bedeutung. Derzeit besteht vor allem an Grenzkopplungspunkten und bei
    marktgebietsüberschreitenden Transporten ein erheblicher Bedarf der Netznutzer, der durch die zur
    Verfügung stehenden Kapazitäten nicht gedeckt werden kann. Zugleich lässt die tatsächliche
    physische Auslastung jedenfalls einiger Netzkopplungspunkte vermuten, dass Kapazitäten effizienter
    genutzt werden können. In Abstimmung mit den gaswirtschaftlichen Verbänden der Netzbetreiber und
    Netznutzer sollen deshalb Maßnahmen ergriffen werden, die auf effizientere und
    wettbewerbsfördernde Kapazitätsallokations- und Engpassbewirtschaftungsmethoden zielen. Nach
    Klärung der wesentlichen theoretischen Grundlagen geht es um ein praktisches Konzept zum Umgang
    mit Netzengpässen. Zurzeit ist offen, ob und inwiefern zum Zwecke einer rechtssicheren Gestaltung
    behördliche Festlegungen erforderlich werden.




    X.       Veröffentlichungspflichten
    Im Sinne einer fortlaufenden Überwachung wird das Thema Veröffentlichungspflichten auch in 2009
    hinsichtlich verschiedener Aspekte eine Rolle spielen. So werden die bilateral mit einzelnen
    Netzbetreibern vereinbarten Umsetzungspläne weiter verfolgt. Die möglichst geringe Einschränkung
    der Transparenz durch Vertraulichkeitsaspekte wird weiterhin angestrebt u.a. durch die Prüfung der
    Veröffentlichungen bei Punkten, bei denen die Gründe für Nichtveröffentlichungen wegfallen. Neuere
    Entwicklungen im Gasmarkt wie die Novellierung der GasNZV zum Thema Biogas, die GABi Gas-
    Festlegung als auch die Entstehung neuer (gemeinsamer) Internetplattformen werden zusätzliche
    Überwachungsansätze erfordern. Die Erfahrungen aus der Überwachung werden in die Spezifizierung



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  bestehender und neuer Veröffentlichungspflichten einfließen. Hier zeichnete sich bereits in 2008 ab,
  dass weitere Veröffentlichungspflichten vor allem im Bereich der Kapazitäts- und Gasflussdaten
  sinnvoll wären.




  XI.     Internationale Aufgaben
  1.      Mitarbeit bei ERGEG und CEER
  Im Bereich der Gasmarktregulierung wird sich die Bundesnetzagentur auch im kommenden Jahr
  sowohl bei ERGEG als auch bei CEER in den Arbeitsgruppen als Vorsitzende bzw. Mitglied
  engagieren.
  Inhaltliche Schwerpunkte werden im Bereich der Fortführung der Arbeit zur Kapazitätsallokation und
  zum Engpassmanagement sowie der Investitionsplanung liegen. Zur Kapazitätsallokation und zum
  Engpassmanagement liegen bereits umfangreiche Ansätze vor. Zur Investitionsplanung sollen Best
  Practice-Leitlinien entwickelt werden, die den Netzbetreibern eine einheitliche Orientierung bei der
  Erstellung der europäischen 10-Jahres-Investitionspläne geben.
  Auch die Umsetzungsüberwachung der VO (EG) Nr. 1775/2005 wird fortgeführt. Diese soll sich in
  2009 insbesondere auf die Art. 5 „Grundsätze Kapazitätszuweisungsmechanismen und Verfahren
  Engpassmanagement“ und 8 „Handel mit Kapazitätsrechten“ konzentrieren.
  Zur Kapazitätsallokation und zum Engpassmanagement bei Speichern sollen Best Practice-Leitlinien
  entwickelt werden, die die Ansätze in den bestehenden Speicher-Leitlinien konkretisieren.
  Im Rahmen der Entwicklung von Leitlinien im Zusammenhang mit dem Dritten Richtlinienpaket und
  einer von der Kommission beauftragten Studie zu Art. 3 und 7 der VO (EG) Nr. 1775/2005 wird auch
  das Thema Bilanzierung, das auf nationaler Ebene im Jahr 2008 bereits intensiv behandelt wurde,
  eine Rolle spielen. Insbesondere geht es hier um Systemunterschiede und die Beurteilung von
  hierdurch induzierten Wettbewerbshemmnissen.
  Auch in 2009 werden die Diskussionen und vor allem Umsetzungsarbeiten zum 3. Richtlinienpaket
  einen wesentlichen Arbeitsschwerpunkt darstellen. Dabei geht es um die Analyse der gasseitig durch
  das 3. Richtlinienpaket neu auf die Bundesnetzagentur zukommenden Aufgaben z.B. in den
  Bereichen Gasspeicher, Handel etc., deren Vorbereitung (u.a. Entwicklung von framework guidelines
  zu verschiedenen gasseitigen Themen) sowie die Vorstrukturierung der gasseitigen
  Arbeitsorganisation auf der internationalen Ebene (Einbringung in ACER-Arbeitsgruppen etc.).
  Neben den Arbeiten bei CEER und ERGEG ist die Fortführung der Arbeit in der „Gas
  Regionalinitiative“ von zentraler Bedeutung. Ziel der Regionalinitiativen ist es, Handels- und
  Transportbarrieren zwischen den Staaten der EU zunächst auf regionaler Ebene abzubauen, um so
  die Entstehung eines einheitlichen Marktes zu ermöglichen. Deutschland gehört gasseitig mit
  Großbritannien, Frankreich, Belgien, den Niederlanden, Dänemark, Schweden und Irland dem
  regionalen Energiemarkt „Nord West“ an. Im Bereich „primäre grenzüberschreitende Kapazitäten“
  leitet die Bundesnetzagentur ein Teilprojekt, in dessen Rahmen die day-ahead Vergabe fester
  Tageskapazitäten an ausgewählten Grenzübergangspunkten ermöglicht werden soll.


  2.      Transparenzverbesserungen auf den Energiehandelsplätzen
  Um die Integrität der Strom- und Gasmärkte zu stärken, hat die EU-Kommission ein Mandat an
  ERGEG (Gruppe der europäischen Energieregulierer) und CESR (Ausschuss der Europäischen
  Wertpapieraufseher) erteilt. Eine gemeinsame Arbeitsgruppe auf europäischer Ebene von ERGEG
  und CESR beschäftigt sich in 2009 mit der Ausgestaltung angemessener Transparenz an
  Handelsplätzen im Strom- und Gasmarkt. Bereits in 2008 wurde für den Strombereich vom BMWi eine
  Transparenz-Initiative ins Leben gerufen, mit der erreicht werden konnte, dass sich die
  Marktteilnehmer (Erzeuger, Verbraucher und ÜNB) auf die Veröffentlichung der relevanten Daten auf
  der Internetseite der EEX geeinigt haben. Der Abschluss dieses Projekts wird für 2009 angestrebt, um
  bis Mitte 2009 den Start der Internetplattform der EEX zu ermöglichen.




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                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                 – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   4407
    3.       Market Coupling in der Region Zentralwesteuropa
    Die im Jahr 2007 durch ein Memorandum of Understanding vereinbarte Einführung einer
    lastflussbasierten Marktkopplung der Märkte Belgiens, Deutschlands, Frankreichs, Luxemburg und der
    Niederlande befindet sich weiterhin in der Implementierungsphase.


    Zunächst soll für eine Übergangsphase bis Ende des Jahres 2009 die Einführung einer Marktkopplung
    auf Basis eines verbesserten Systems der Kapazitätsberechnung erfolgen, die jedoch noch nicht
    lastflussbasiert sein wird. Um die weiterhin vorgesehene Einführung der lastflussbasierten
    Marktkopplung zeitnah zu ermöglichen, wird die Bundesnetzagentur auch im Jahr 2009 dieses Thema
    intensiv begleiten und vorantreiben.


    4.       Begleitung 3. Richtlinienpaket, insbesondere ISO und Dritter Weg sowie die
             grenzüberschreitende Zusammenarbeit
    Sofern die Verabschiedung des Dritten Richtlinienpaketes erwartungsgemäß erfolgt, beginnt 2009 die
    Umsetzung der Rechtsakte in deutsches Recht. Das Energiebinnenmarktpaket umfasst 5 Rechtsakte.
    Ohne weiteren Umsetzungsakt treten an dem Tag nach der Bekanntgabe (Veröffentlichung im
    Amtsblatt der Europäischen Union) mit unmittelbarer Wirkung die Agentur- Verordnung6, die
    Stromnetzzugangsverordnung7 sowie die Gasnetzzugangsverordnung8 in Kraft. Die Strom- und
    Gasnetzzugangsverordnungen kommen allerdings erst 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens
    der jeweiligen Verordnung zur Anwendung. Gleiches gilt für die Agentur- Verordnung mit Ausnahme
    der Vorschriften9, welche die Gründung und Einrichtung der Agentur vorsehen. Somit ist die Agentur
    unmittelbar von dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung an zu errichten. Ihre Tätigkeit nimmt sie
    hingegen erst 18 Monate später förmlich auf.
    2009 wird es eine wesentliche Aufgabe der Bundesnetzagentur sein, die Umsetzung der neuen
    gesetzlichen Vorgaben in deutsches Recht zu begleiten. Insbesondere wird die Bundesnetzagentur
    die Errichtung der Europäischen Energieagentur für die Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden
    unterstützen. Mit der Gründung der neuen Gemeinschaftsagentur ist unmittelbar nach Inkrafttreten der
    Agentur- Verordnung zu rechnen. Die nationalen Regulierungsbehörden haben in dem
    einzurichtenden Rat der Regulierungsbehörden eine zentrale Funktion. Ziel der Agentur ist es, die
    Tätigkeit der nationalen Regulierungsbehörden auf Gemeinschaftsebene zu koordinieren und eine
    einheitliche Anwendung der europäischen Vorgaben zu sichern.
    Einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt wird die Vorbereitung auf solche Aufgaben bilden, die mit
    Ablauf der 18 - monatigen Frist den Regulierungsbehörden neu zufallen. Zu nennen sind
    insbesondere die
    x        Etablierung eines Zertifizierungsverfahrens für Fernleitungs- und Übertragungsnetzbetreiber,
             dessen Organisation, Überwachung und Kontrolle in Verantwortung der Regulierungsbehörde
             liegen wird.
    x        Überwachung und Kontrolle der Entflechtung der Übertragungs- und
             Fernleitungsnetzbetreiber, welche grundsätzlich innerhalb 1 Jahres nach Umsetzung der
             Richtlinien (d.h. 30 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinien) erfolgen muss.
    x        Prüfung der jährlich von den Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern zu übermittelnden
             10- Jahres Netzentwicklungspläne und Überwachung deren Umsetzung.




    6
      Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council establishing an Agency for
    the Cooperation of Energy Regulators.
    7
      Proposal for a Regulation of the European Parliament and the Council amending Regulation (EC) No
    1775/2005 on conditions for access to the natural gas transmission networks.
    8
      Proposal for a Regulation of the European Parliament and the Council amending Regulation (EC)
    and the Council amending Regulation (EC) No 1228/ 2003 on conditions for access to the networks for
    cross-border exchanges in electricity.
    9
      Art. 5, 6, 7, 8, 9, 10 der Agentur- Verordnung.


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  XII.    Liberalisierung Zähl- und Messwesen / Smart Metering
  Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas und der
  Verordnung über Rahmenbedingungen für den Messstellenbetrieb und die Messung im Bereich der
  leitungsgebundenen Elektrizitäts- und Gasversorgung (MessZV) im Herbst 2008 ist das Messwesen
  vollständig für den Wettbewerb geöffnet worden.
  Die Bundesnetzagentur hat durch die MessZV wichtige zusätzliche Befugnisse erhalten, die es ihr
  ermöglichen, die Marktöffnung für die praktische Anwendung wirksam auszugestalten und ein
  reibungsloses Funktionieren dieses Marktes zu gewährleisten. Hierzu werden in Zukunft
  beispielsweise Fragen der Ausgestaltung der einzelnen Verträge zwischen den Marktbeteiligten, der
  Schaffung der zulässigen personellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, der
  Erarbeitung der notwendigen Geschäftsprozesse zur Förderung einer größtmöglichen bundesweiten
  Automatisierung und der Etablierung eines bundeseinheitlichen Datenaustausches durch die
  Bundesnetzagentur zu begleiten und z.T. zu beantworten sein. Im Dialog mit allen Marktakteuren
  sollen zeitnah die Grundlagen für bundesweit einheitliche Regelungen erarbeitet werden, die dann in
  eine Festlegung überführt werden können. Derartige Festlegungen haben sich auf Grund der
  bisherigen Erfahrungen als notwendig erwiesen, um die zwischen den Marktbeteiligten
  notwendigen Geschäftsprozesse effizient und diskriminierungsfrei zu strukturieren und den
  notwendigen Informationsaustausch bundesweit einheitlich und zuverlässig zu organisieren. Ohne
  solche Vorgaben drohen die Ziele des Gesetz- und Verordnungsgebers an einer Vielzahl
  unterschiedlicher oder unzureichender Marktbedingungen zu scheitern.
  Die Bundesnetzagentur wird auch die Möglichkeiten und Voraussetzungen von Angeboten last- und
  zeitvariabler Tarife für die Anschlussnutzer untersuchen, da sie diese Tarifgestaltungsmöglichkeiten
  für notwendig erachtet, um Energieeinsparpotenziale für den Kunden attraktiv zu machen. Nach
  bisherigen Erkenntnissen können dafür strukturelle Änderungen in der Bilanzierungssystematik
  notwendig werden.




  XIII.   EEG Solaranlagenregister
  Am 1. Januar 2009 tritt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in einer novellierten Form in Kraft.
  Ab diesem Zeitpunkt müssen Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen, die Strom aus solarer
  Strahlungsenergie erzeugen (Photovoltaikanlagen), nach § 16 Abs. 2 S. 2 EEG den Standort und die
  Leistung von neu in Betrieb genommenen Anlagen der Bundesnetzagentur melden. Die Meldung ist
  Voraussetzung für die Vergütung des eingespeisten Stroms durch den Netzbetreiber. Auf Grundlage
  der Datenmeldungen ermittelt die Bundesnetzagentur nach den Vorgaben § 20 Abs. 2a EEG die
  Degressions- und Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen, die im Folgejahr neu in Betrieb
  genommen werden. In die Berechnung sind die vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September
  des Folgejahres der Bundesnetzagentur gemeldeten Photovoltaikanlagen einzubeziehen.
  Anschließend erfolgt zum 31. Oktober die Veröffentlichung der Degressions- und Vergütungssätze im
  Bundesanzeiger.
  Zur Datenmeldung hat die Bundesnetzagentur ein umfassendes Konzept erarbeitet, sodass die
  Aufnahme und Weiterverarbeitung der gemeldeten Daten zum 1. Januar 2009 erfolgen kann.




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    E.       Eisenbahnen
    Im Bereich der Regulierung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur wird die Bundesnetzagentur die
    mit Übernahme der Zuständigkeit zum 1.Januar 2006 aufgenommenen Arbeiten auch 2009
    konsequent fortsetzen. Im Zuge der Beratungen zur Teilprivatisierung der Deutschen Bahn hatte die
    Bundesnetzagentur zahlreiche Vorschläge erarbeitet, wie das vorhandene rechtliche Instrumentarium
    präzisiert und im Detail verändert werden könnte. Diese haben auch nach Aufgabe der gesetzlichen
    Begleitung der Teilprivatisierung Bedeutung. Die Bundesnetzagentur wird ihre Änderungsvorschläge
    zum Allgemeinen Eisenbahngesetz aktualisieren und umfassend zur Novelle der
    Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung Stellung nehmen und dabei ihre bisherige
    Regulierungserfahrung mit der Anwendung der Regelwerke – insbesondere auch zur Fortentwicklung
    des Wettbewerbs und zur Förderung von Markteintritten neuer Wettbewerber - einbringen.
    Aus der Vielzahl der im Jahre 2008 anstehenden Tätigkeitsschwerpunkte sind die nachfolgenden
    hervorzuheben:


    I. Entgeltregulierung
    Die Entgelte für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur sind ein weiterhin zentrales Element für den
    diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur. Diskriminierende, überhöhte oder prohibitiv
    wirkende Nutzungsentgelte können bewirken, dass die Ausübung gesetzlich verankerter
    Zugangsrechte erheblich erschwert bzw. in wettbewerbswidriger Weise unterlaufen wird.
    1. Entgeltregulierungsverfahren
    Im Bereich der Entgeltregulierung wird sich die Bundesnetzagentur 2009 weiterhin noch mit dem
    Stationspreissystem der DB Station & Service AG und intensiv mit dem Trassenpreissystem der DB
    Netz AG auseinandersetzen.
    Im Rahmen dieser Entgeltregulierungsverfahren, die auf Basis des geltenden Rechts geführt werden,
    sind im Einzelnen zu untersuchen:
    x    Überprüfung der Einhaltung des Vollkostenmaßstabes bei Schienenwegen (Ermittlung der
         tatsächlich entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der Kostendeckung durch öffentliche
         Zuwendungen),
    x    Überprüfen der Einhaltung der Entgeltmaßstäbe für Serviceeinrichtungen,
    x    Strukturierung auf der Basis von Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
         Zugbetrieb stehen, und Aufschlägen,
    x    Zuschlüsselung von Gemeinkosten,
    x    Berücksichtigung von Konzernumlagen und Verrechnungspreisen in verbundenen Unternehmen,
    x    diskriminierungsfreie Anwendung des Markttragfähigkeitsprinzips,
    x    Überprüfung von Einzelbestandteilen und Aufschlägen, insbesondere Regionalfaktoren,
    x    Untersuchungen zur notwendigen Ausstattung von Serviceeinrichtungen.


    2. Konzept für eine Anreizregulierung
    Die Regelungsdichte der eisenbahnrechtlichen Vorschriften zu Fragen der Entgeltregulierung bleibt
    hinter den rechtlichen Vorgaben in anderen regulierten Sektoren deutlich zurück. Die
    Bundesnetzagentur erachtet eine Weiterentwicklung der Entgeltvorschriften wegen der bestehenden
    Informationsasymmetrie zwischen Eisenbahninfrastrukturbetreibern und Regulierungsbehörde sowie
    der fehlenden Anreizwirkung zur Senkung von Kosten und Zugangsentgelten für sinnvoll. Auf
    Anregung des BMVBS hatte die Bundesnetzagentur daher Mitte 2007 eine Arbeitsgruppe mit
    Vertretern des BMF, BMVBS, BMWi, der Landesministerien, der Deutschen Bahn AG, des Netzwerk
    Privatbahnen, des VDV und des Bundeskartellamtes eingerichtet. Als Ergebnis dieser Arbeitsgruppe
    liegt seit Mai 2008 ein Regulierungskonzept für eine zukünftige, effizienzorientierte Entgeltregulierung
    vor.
    Die Bundesnetzagentur empfiehlt darin das Modell der Preisobergrenzenregulierung (Price-Cap). Sie
    setzt unter Berücksichtigung von Preissteigerungsrate, Produktivitätsentwicklung, staatlichen
    Zuwendungen und ggf. von weiteren Parametern eine Obergrenze für die Preisentwicklung des



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                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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  regulierten Unternehmens (Anreizpfad) innerhalb der Regulierungsperiode (drei bis fünf Jahre) fest,
  die Effizienzverbesserungen stimuliert und die Erzielung einer angemessenen Rendite erlaubt. Gelingt
  es dem Unternehmen, die Kosten über die Vorgabe des Preispfades hinaus zu senken, so kann es
  diesen Effizienzgewinn einbehalten. Eine Preisobergrenzenregulierung setzt zudem den Anreiz, mehr
  Leistungen zu verkaufen und fördert damit das verkehrspolitische Ziel, mehr Verkehr auf die Schiene
  zu bringen.
  Empfohlen wird die Bildung von Produktkörben mit korbbezogenen Preisobergrenzen, z.B. für Trassen
  jeweils unterteilt nach Verkehrsleistungen im Schienenpersonennah-, Schienenpersonenfern- und
  Schienengüterverkehr. Weitere Körbe könnten für unterschiedliche Serviceeinrichtungen angelegt
  werden.
  Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, dieses Konzept unabhängig vom Fortgang der Teilprivatisierung
  der Deutschen Bahn AG im Rahmen der symmetrischen Regulierung inhaltlich weiterzuentwickeln,
  um dem Gesetzgeber im Jahr 2009 konzeptionelle Vorschläge anbieten zu können.
  Bei der Weiterentwicklung werden auch erste Erfahrungen zur Anreizregulierung in der
  Energieregulierung einfließen.




  II. Anreizsystem zur Verringerung von Störungen
  Nach § 21 Abs. 1 S. 1 der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV) hat der Betreiber der
  Schienenwege seine Entgelte für Pflichtleistungen so zu gestalten, dass sie durch leistungsabhängige
  Bestandteile den Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Betreibern der Schienenwege Anreize zur
  Verringerung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Schienennetzes bieten.
  Die DB Netz AG als größter Betreiber von Eisenbahninfrastruktur hatte ein solches „Anreizregime“ mit
  dem Fahrplanwechsel zum 10. Dezember 2006 eingeführt. Die Regelung sieht vor, dass jede
  Zugverspätung über zwei Minuten unter Angabe des Verursachers und eines Verspätungscodes von
  Fahrdienstleitern des Infrastrukturbetreibers registriert und ein Anreizentgelt in Höhe von 0,10 € pro
  Minute Verspätung vom Verursacher der Verspätung an den Betroffenen gezahlt wird. Zahlreiche
  netzseitig verursachte Verspätungsursachen (Baumaßnahmen) sind von der Zurechnung allerdings
  ausgeschlossen. Die Kategorie „keine Verantwortlichkeit einer Partei“ bedeutet eine erhebliche
  Einschränkung des „Anreizregimes“ und konterkariert den gesetzlich vorgesehenen Effekt der
  Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Infrastruktur.
  Nach Widerstand aus dem Markt und gerichtlichen Auseinandersetzungen hat die DB Netz AG das
  System im Jahre 2008 komplett ausgesetzt. Seither werden Verspätungen aufgrund von Störungen
  erfasst, jedoch nicht abgerechnet. Zur Fortentwicklung des Performance Regimes wurden sowohl bei
  der DB Netz AG als auch in verschiedenen Gremien zwischenzeitlich zahlreiche Alternativmodelle
  erörtert. Inhaltliche Fragestellungen ergeben sich insbesondere im Hinblick auf die Feststellung der
  Verspätung und deren Verursachung, der konkreten Abrechnung und der Behandlung von
  Einwänden. Die Deutsche Bahn AG geht derzeit von einer Neueinführung eines Anreizsystems nicht
  vor Ende 2010 aus. Gründe hierfür seien u. a. die Komplexität des geplanten Systems sowie die noch
  andauernde Abstimmung mit den Marktteilnehmern.
  Die Bundesnetzagentur hält die bereits seit einem Jahr andauernde Nichtanwendung eines vom
  Gesetzgeber verpflichtend vorgegebenen Anreizsystems für sehr bedenklich, insbesondere im
  Hinblick auf die nunmehr angekündigte Neueinführung im Jahre 2010. Es ist zu befürchten, dass in
  diesem Zeitraum wettbewerbsschädliche Auswirkungen eintreten können, und die
  Leistungsgerechtigkeit der Entgelte latent gefährdet ist. Die Regulierungsbehörde wird daher zur
  Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbes auf der Schiene die Deutsche Bahn AG zur zeitnahen
  Einführung eines neuen Systems anhalten und dessen Weiterentwicklung aktiv begleiten.
  Die gesetzliche Pflicht zur Einrichtung eines Anreizregimes trifft auch Betreiber von Service-
  einrichtungen (§ 24 Abs. 1 EIBV). Auch hier überwacht die Bundesnetzagentur die symmetrische
  Einführung und Anwendung.




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