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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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bestehender und neuer Veröffentlichungspflichten einfließen. Hier zeichnete sich bereits in 2008 ab,
dass weitere Veröffentlichungspflichten vor allem im Bereich der Kapazitäts- und Gasflussdaten
sinnvoll wären.
XI. Internationale Aufgaben
1. Mitarbeit bei ERGEG und CEER
Im Bereich der Gasmarktregulierung wird sich die Bundesnetzagentur auch im kommenden Jahr
sowohl bei ERGEG als auch bei CEER in den Arbeitsgruppen als Vorsitzende bzw. Mitglied
engagieren.
Inhaltliche Schwerpunkte werden im Bereich der Fortführung der Arbeit zur Kapazitätsallokation und
zum Engpassmanagement sowie der Investitionsplanung liegen. Zur Kapazitätsallokation und zum
Engpassmanagement liegen bereits umfangreiche Ansätze vor. Zur Investitionsplanung sollen Best
Practice-Leitlinien entwickelt werden, die den Netzbetreibern eine einheitliche Orientierung bei der
Erstellung der europäischen 10-Jahres-Investitionspläne geben.
Auch die Umsetzungsüberwachung der VO (EG) Nr. 1775/2005 wird fortgeführt. Diese soll sich in
2009 insbesondere auf die Art. 5 „Grundsätze Kapazitätszuweisungsmechanismen und Verfahren
Engpassmanagement“ und 8 „Handel mit Kapazitätsrechten“ konzentrieren.
Zur Kapazitätsallokation und zum Engpassmanagement bei Speichern sollen Best Practice-Leitlinien
entwickelt werden, die die Ansätze in den bestehenden Speicher-Leitlinien konkretisieren.
Im Rahmen der Entwicklung von Leitlinien im Zusammenhang mit dem Dritten Richtlinienpaket und
einer von der Kommission beauftragten Studie zu Art. 3 und 7 der VO (EG) Nr. 1775/2005 wird auch
das Thema Bilanzierung, das auf nationaler Ebene im Jahr 2008 bereits intensiv behandelt wurde,
eine Rolle spielen. Insbesondere geht es hier um Systemunterschiede und die Beurteilung von
hierdurch induzierten Wettbewerbshemmnissen.
Auch in 2009 werden die Diskussionen und vor allem Umsetzungsarbeiten zum 3. Richtlinienpaket
einen wesentlichen Arbeitsschwerpunkt darstellen. Dabei geht es um die Analyse der gasseitig durch
das 3. Richtlinienpaket neu auf die Bundesnetzagentur zukommenden Aufgaben z.B. in den
Bereichen Gasspeicher, Handel etc., deren Vorbereitung (u.a. Entwicklung von framework guidelines
zu verschiedenen gasseitigen Themen) sowie die Vorstrukturierung der gasseitigen
Arbeitsorganisation auf der internationalen Ebene (Einbringung in ACER-Arbeitsgruppen etc.).
Neben den Arbeiten bei CEER und ERGEG ist die Fortführung der Arbeit in der „Gas
Regionalinitiative“ von zentraler Bedeutung. Ziel der Regionalinitiativen ist es, Handels- und
Transportbarrieren zwischen den Staaten der EU zunächst auf regionaler Ebene abzubauen, um so
die Entstehung eines einheitlichen Marktes zu ermöglichen. Deutschland gehört gasseitig mit
Großbritannien, Frankreich, Belgien, den Niederlanden, Dänemark, Schweden und Irland dem
regionalen Energiemarkt „Nord West“ an. Im Bereich „primäre grenzüberschreitende Kapazitäten“
leitet die Bundesnetzagentur ein Teilprojekt, in dessen Rahmen die day-ahead Vergabe fester
Tageskapazitäten an ausgewählten Grenzübergangspunkten ermöglicht werden soll.
2. Transparenzverbesserungen auf den Energiehandelsplätzen
Um die Integrität der Strom- und Gasmärkte zu stärken, hat die EU-Kommission ein Mandat an
ERGEG (Gruppe der europäischen Energieregulierer) und CESR (Ausschuss der Europäischen
Wertpapieraufseher) erteilt. Eine gemeinsame Arbeitsgruppe auf europäischer Ebene von ERGEG
und CESR beschäftigt sich in 2009 mit der Ausgestaltung angemessener Transparenz an
Handelsplätzen im Strom- und Gasmarkt. Bereits in 2008 wurde für den Strombereich vom BMWi eine
Transparenz-Initiative ins Leben gerufen, mit der erreicht werden konnte, dass sich die
Marktteilnehmer (Erzeuger, Verbraucher und ÜNB) auf die Veröffentlichung der relevanten Daten auf
der Internetseite der EEX geeinigt haben. Der Abschluss dieses Projekts wird für 2009 angestrebt, um
bis Mitte 2009 den Start der Internetplattform der EEX zu ermöglichen.
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3. Market Coupling in der Region Zentralwesteuropa
Die im Jahr 2007 durch ein Memorandum of Understanding vereinbarte Einführung einer
lastflussbasierten Marktkopplung der Märkte Belgiens, Deutschlands, Frankreichs, Luxemburg und der
Niederlande befindet sich weiterhin in der Implementierungsphase.
Zunächst soll für eine Übergangsphase bis Ende des Jahres 2009 die Einführung einer Marktkopplung
auf Basis eines verbesserten Systems der Kapazitätsberechnung erfolgen, die jedoch noch nicht
lastflussbasiert sein wird. Um die weiterhin vorgesehene Einführung der lastflussbasierten
Marktkopplung zeitnah zu ermöglichen, wird die Bundesnetzagentur auch im Jahr 2009 dieses Thema
intensiv begleiten und vorantreiben.
4. Begleitung 3. Richtlinienpaket, insbesondere ISO und Dritter Weg sowie die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Sofern die Verabschiedung des Dritten Richtlinienpaketes erwartungsgemäß erfolgt, beginnt 2009 die
Umsetzung der Rechtsakte in deutsches Recht. Das Energiebinnenmarktpaket umfasst 5 Rechtsakte.
Ohne weiteren Umsetzungsakt treten an dem Tag nach der Bekanntgabe (Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union) mit unmittelbarer Wirkung die Agentur- Verordnung6, die
Stromnetzzugangsverordnung7 sowie die Gasnetzzugangsverordnung8 in Kraft. Die Strom- und
Gasnetzzugangsverordnungen kommen allerdings erst 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens
der jeweiligen Verordnung zur Anwendung. Gleiches gilt für die Agentur- Verordnung mit Ausnahme
der Vorschriften9, welche die Gründung und Einrichtung der Agentur vorsehen. Somit ist die Agentur
unmittelbar von dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung an zu errichten. Ihre Tätigkeit nimmt sie
hingegen erst 18 Monate später förmlich auf.
2009 wird es eine wesentliche Aufgabe der Bundesnetzagentur sein, die Umsetzung der neuen
gesetzlichen Vorgaben in deutsches Recht zu begleiten. Insbesondere wird die Bundesnetzagentur
die Errichtung der Europäischen Energieagentur für die Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden
unterstützen. Mit der Gründung der neuen Gemeinschaftsagentur ist unmittelbar nach Inkrafttreten der
Agentur- Verordnung zu rechnen. Die nationalen Regulierungsbehörden haben in dem
einzurichtenden Rat der Regulierungsbehörden eine zentrale Funktion. Ziel der Agentur ist es, die
Tätigkeit der nationalen Regulierungsbehörden auf Gemeinschaftsebene zu koordinieren und eine
einheitliche Anwendung der europäischen Vorgaben zu sichern.
Einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt wird die Vorbereitung auf solche Aufgaben bilden, die mit
Ablauf der 18 - monatigen Frist den Regulierungsbehörden neu zufallen. Zu nennen sind
insbesondere die
x Etablierung eines Zertifizierungsverfahrens für Fernleitungs- und Übertragungsnetzbetreiber,
dessen Organisation, Überwachung und Kontrolle in Verantwortung der Regulierungsbehörde
liegen wird.
x Überwachung und Kontrolle der Entflechtung der Übertragungs- und
Fernleitungsnetzbetreiber, welche grundsätzlich innerhalb 1 Jahres nach Umsetzung der
Richtlinien (d.h. 30 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinien) erfolgen muss.
x Prüfung der jährlich von den Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern zu übermittelnden
10- Jahres Netzentwicklungspläne und Überwachung deren Umsetzung.
6
Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council establishing an Agency for
the Cooperation of Energy Regulators.
7
Proposal for a Regulation of the European Parliament and the Council amending Regulation (EC) No
1775/2005 on conditions for access to the natural gas transmission networks.
8
Proposal for a Regulation of the European Parliament and the Council amending Regulation (EC)
and the Council amending Regulation (EC) No 1228/ 2003 on conditions for access to the networks for
cross-border exchanges in electricity.
9
Art. 5, 6, 7, 8, 9, 10 der Agentur- Verordnung.
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XII. Liberalisierung Zähl- und Messwesen / Smart Metering
Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas und der
Verordnung über Rahmenbedingungen für den Messstellenbetrieb und die Messung im Bereich der
leitungsgebundenen Elektrizitäts- und Gasversorgung (MessZV) im Herbst 2008 ist das Messwesen
vollständig für den Wettbewerb geöffnet worden.
Die Bundesnetzagentur hat durch die MessZV wichtige zusätzliche Befugnisse erhalten, die es ihr
ermöglichen, die Marktöffnung für die praktische Anwendung wirksam auszugestalten und ein
reibungsloses Funktionieren dieses Marktes zu gewährleisten. Hierzu werden in Zukunft
beispielsweise Fragen der Ausgestaltung der einzelnen Verträge zwischen den Marktbeteiligten, der
Schaffung der zulässigen personellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, der
Erarbeitung der notwendigen Geschäftsprozesse zur Förderung einer größtmöglichen bundesweiten
Automatisierung und der Etablierung eines bundeseinheitlichen Datenaustausches durch die
Bundesnetzagentur zu begleiten und z.T. zu beantworten sein. Im Dialog mit allen Marktakteuren
sollen zeitnah die Grundlagen für bundesweit einheitliche Regelungen erarbeitet werden, die dann in
eine Festlegung überführt werden können. Derartige Festlegungen haben sich auf Grund der
bisherigen Erfahrungen als notwendig erwiesen, um die zwischen den Marktbeteiligten
notwendigen Geschäftsprozesse effizient und diskriminierungsfrei zu strukturieren und den
notwendigen Informationsaustausch bundesweit einheitlich und zuverlässig zu organisieren. Ohne
solche Vorgaben drohen die Ziele des Gesetz- und Verordnungsgebers an einer Vielzahl
unterschiedlicher oder unzureichender Marktbedingungen zu scheitern.
Die Bundesnetzagentur wird auch die Möglichkeiten und Voraussetzungen von Angeboten last- und
zeitvariabler Tarife für die Anschlussnutzer untersuchen, da sie diese Tarifgestaltungsmöglichkeiten
für notwendig erachtet, um Energieeinsparpotenziale für den Kunden attraktiv zu machen. Nach
bisherigen Erkenntnissen können dafür strukturelle Änderungen in der Bilanzierungssystematik
notwendig werden.
XIII. EEG Solaranlagenregister
Am 1. Januar 2009 tritt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in einer novellierten Form in Kraft.
Ab diesem Zeitpunkt müssen Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen, die Strom aus solarer
Strahlungsenergie erzeugen (Photovoltaikanlagen), nach § 16 Abs. 2 S. 2 EEG den Standort und die
Leistung von neu in Betrieb genommenen Anlagen der Bundesnetzagentur melden. Die Meldung ist
Voraussetzung für die Vergütung des eingespeisten Stroms durch den Netzbetreiber. Auf Grundlage
der Datenmeldungen ermittelt die Bundesnetzagentur nach den Vorgaben § 20 Abs. 2a EEG die
Degressions- und Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen, die im Folgejahr neu in Betrieb
genommen werden. In die Berechnung sind die vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September
des Folgejahres der Bundesnetzagentur gemeldeten Photovoltaikanlagen einzubeziehen.
Anschließend erfolgt zum 31. Oktober die Veröffentlichung der Degressions- und Vergütungssätze im
Bundesanzeiger.
Zur Datenmeldung hat die Bundesnetzagentur ein umfassendes Konzept erarbeitet, sodass die
Aufnahme und Weiterverarbeitung der gemeldeten Daten zum 1. Januar 2009 erfolgen kann.
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E. Eisenbahnen
Im Bereich der Regulierung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur wird die Bundesnetzagentur die
mit Übernahme der Zuständigkeit zum 1.Januar 2006 aufgenommenen Arbeiten auch 2009
konsequent fortsetzen. Im Zuge der Beratungen zur Teilprivatisierung der Deutschen Bahn hatte die
Bundesnetzagentur zahlreiche Vorschläge erarbeitet, wie das vorhandene rechtliche Instrumentarium
präzisiert und im Detail verändert werden könnte. Diese haben auch nach Aufgabe der gesetzlichen
Begleitung der Teilprivatisierung Bedeutung. Die Bundesnetzagentur wird ihre Änderungsvorschläge
zum Allgemeinen Eisenbahngesetz aktualisieren und umfassend zur Novelle der
Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung Stellung nehmen und dabei ihre bisherige
Regulierungserfahrung mit der Anwendung der Regelwerke – insbesondere auch zur Fortentwicklung
des Wettbewerbs und zur Förderung von Markteintritten neuer Wettbewerber - einbringen.
Aus der Vielzahl der im Jahre 2008 anstehenden Tätigkeitsschwerpunkte sind die nachfolgenden
hervorzuheben:
I. Entgeltregulierung
Die Entgelte für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur sind ein weiterhin zentrales Element für den
diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur. Diskriminierende, überhöhte oder prohibitiv
wirkende Nutzungsentgelte können bewirken, dass die Ausübung gesetzlich verankerter
Zugangsrechte erheblich erschwert bzw. in wettbewerbswidriger Weise unterlaufen wird.
1. Entgeltregulierungsverfahren
Im Bereich der Entgeltregulierung wird sich die Bundesnetzagentur 2009 weiterhin noch mit dem
Stationspreissystem der DB Station & Service AG und intensiv mit dem Trassenpreissystem der DB
Netz AG auseinandersetzen.
Im Rahmen dieser Entgeltregulierungsverfahren, die auf Basis des geltenden Rechts geführt werden,
sind im Einzelnen zu untersuchen:
x Überprüfung der Einhaltung des Vollkostenmaßstabes bei Schienenwegen (Ermittlung der
tatsächlich entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der Kostendeckung durch öffentliche
Zuwendungen),
x Überprüfen der Einhaltung der Entgeltmaßstäbe für Serviceeinrichtungen,
x Strukturierung auf der Basis von Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Zugbetrieb stehen, und Aufschlägen,
x Zuschlüsselung von Gemeinkosten,
x Berücksichtigung von Konzernumlagen und Verrechnungspreisen in verbundenen Unternehmen,
x diskriminierungsfreie Anwendung des Markttragfähigkeitsprinzips,
x Überprüfung von Einzelbestandteilen und Aufschlägen, insbesondere Regionalfaktoren,
x Untersuchungen zur notwendigen Ausstattung von Serviceeinrichtungen.
2. Konzept für eine Anreizregulierung
Die Regelungsdichte der eisenbahnrechtlichen Vorschriften zu Fragen der Entgeltregulierung bleibt
hinter den rechtlichen Vorgaben in anderen regulierten Sektoren deutlich zurück. Die
Bundesnetzagentur erachtet eine Weiterentwicklung der Entgeltvorschriften wegen der bestehenden
Informationsasymmetrie zwischen Eisenbahninfrastrukturbetreibern und Regulierungsbehörde sowie
der fehlenden Anreizwirkung zur Senkung von Kosten und Zugangsentgelten für sinnvoll. Auf
Anregung des BMVBS hatte die Bundesnetzagentur daher Mitte 2007 eine Arbeitsgruppe mit
Vertretern des BMF, BMVBS, BMWi, der Landesministerien, der Deutschen Bahn AG, des Netzwerk
Privatbahnen, des VDV und des Bundeskartellamtes eingerichtet. Als Ergebnis dieser Arbeitsgruppe
liegt seit Mai 2008 ein Regulierungskonzept für eine zukünftige, effizienzorientierte Entgeltregulierung
vor.
Die Bundesnetzagentur empfiehlt darin das Modell der Preisobergrenzenregulierung (Price-Cap). Sie
setzt unter Berücksichtigung von Preissteigerungsrate, Produktivitätsentwicklung, staatlichen
Zuwendungen und ggf. von weiteren Parametern eine Obergrenze für die Preisentwicklung des
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regulierten Unternehmens (Anreizpfad) innerhalb der Regulierungsperiode (drei bis fünf Jahre) fest,
die Effizienzverbesserungen stimuliert und die Erzielung einer angemessenen Rendite erlaubt. Gelingt
es dem Unternehmen, die Kosten über die Vorgabe des Preispfades hinaus zu senken, so kann es
diesen Effizienzgewinn einbehalten. Eine Preisobergrenzenregulierung setzt zudem den Anreiz, mehr
Leistungen zu verkaufen und fördert damit das verkehrspolitische Ziel, mehr Verkehr auf die Schiene
zu bringen.
Empfohlen wird die Bildung von Produktkörben mit korbbezogenen Preisobergrenzen, z.B. für Trassen
jeweils unterteilt nach Verkehrsleistungen im Schienenpersonennah-, Schienenpersonenfern- und
Schienengüterverkehr. Weitere Körbe könnten für unterschiedliche Serviceeinrichtungen angelegt
werden.
Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, dieses Konzept unabhängig vom Fortgang der Teilprivatisierung
der Deutschen Bahn AG im Rahmen der symmetrischen Regulierung inhaltlich weiterzuentwickeln,
um dem Gesetzgeber im Jahr 2009 konzeptionelle Vorschläge anbieten zu können.
Bei der Weiterentwicklung werden auch erste Erfahrungen zur Anreizregulierung in der
Energieregulierung einfließen.
II. Anreizsystem zur Verringerung von Störungen
Nach § 21 Abs. 1 S. 1 der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV) hat der Betreiber der
Schienenwege seine Entgelte für Pflichtleistungen so zu gestalten, dass sie durch leistungsabhängige
Bestandteile den Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Betreibern der Schienenwege Anreize zur
Verringerung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Schienennetzes bieten.
Die DB Netz AG als größter Betreiber von Eisenbahninfrastruktur hatte ein solches „Anreizregime“ mit
dem Fahrplanwechsel zum 10. Dezember 2006 eingeführt. Die Regelung sieht vor, dass jede
Zugverspätung über zwei Minuten unter Angabe des Verursachers und eines Verspätungscodes von
Fahrdienstleitern des Infrastrukturbetreibers registriert und ein Anreizentgelt in Höhe von 0,10 € pro
Minute Verspätung vom Verursacher der Verspätung an den Betroffenen gezahlt wird. Zahlreiche
netzseitig verursachte Verspätungsursachen (Baumaßnahmen) sind von der Zurechnung allerdings
ausgeschlossen. Die Kategorie „keine Verantwortlichkeit einer Partei“ bedeutet eine erhebliche
Einschränkung des „Anreizregimes“ und konterkariert den gesetzlich vorgesehenen Effekt der
Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Infrastruktur.
Nach Widerstand aus dem Markt und gerichtlichen Auseinandersetzungen hat die DB Netz AG das
System im Jahre 2008 komplett ausgesetzt. Seither werden Verspätungen aufgrund von Störungen
erfasst, jedoch nicht abgerechnet. Zur Fortentwicklung des Performance Regimes wurden sowohl bei
der DB Netz AG als auch in verschiedenen Gremien zwischenzeitlich zahlreiche Alternativmodelle
erörtert. Inhaltliche Fragestellungen ergeben sich insbesondere im Hinblick auf die Feststellung der
Verspätung und deren Verursachung, der konkreten Abrechnung und der Behandlung von
Einwänden. Die Deutsche Bahn AG geht derzeit von einer Neueinführung eines Anreizsystems nicht
vor Ende 2010 aus. Gründe hierfür seien u. a. die Komplexität des geplanten Systems sowie die noch
andauernde Abstimmung mit den Marktteilnehmern.
Die Bundesnetzagentur hält die bereits seit einem Jahr andauernde Nichtanwendung eines vom
Gesetzgeber verpflichtend vorgegebenen Anreizsystems für sehr bedenklich, insbesondere im
Hinblick auf die nunmehr angekündigte Neueinführung im Jahre 2010. Es ist zu befürchten, dass in
diesem Zeitraum wettbewerbsschädliche Auswirkungen eintreten können, und die
Leistungsgerechtigkeit der Entgelte latent gefährdet ist. Die Regulierungsbehörde wird daher zur
Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbes auf der Schiene die Deutsche Bahn AG zur zeitnahen
Einführung eines neuen Systems anhalten und dessen Weiterentwicklung aktiv begleiten.
Die gesetzliche Pflicht zur Einrichtung eines Anreizregimes trifft auch Betreiber von Service-
einrichtungen (§ 24 Abs. 1 EIBV). Auch hier überwacht die Bundesnetzagentur die symmetrische
Einführung und Anwendung.
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III. Nutzungsbedingungen für Schienenwege und Serviceeinrichtungen
Wesentliche Aufgabe der Zugangsregulierung im Bereich der Schienenwege ist die Vorabprüfung der
Schienennetzbenutzungsbedingungen und der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen im
Rahmen einer präventiven Regulierung.
Die Bundesnetzagentur hat bereits 2007 eine Vielzahl von Überprüfungen durchgeführt und
entsprechende Beanstandungen vorgenommen. Da die Bedingungswerke stets weiterentwickelt
werden und mit betrieblich technischen Regelwerken verknüpft sind, ergeben sich zukünftig weitere
Notwendigkeiten für eine Überprüfung. Hierbei werden auch neue Erkenntnisse und
Schlussfolgerungen aus laufenden Gerichtsverfahren Einzug in die Praxis halten.
IV. Auswirkung von Baumaßnahmen im Netz auf Wettbewerber
Die Bundesnetzagentur wird verstärkt untersuchen, in welcher Weise Baumaßnahmen des
Infrastrukturbetreibers im Schienennetz den Netznutzern rechtzeitig vor Trassenanmeldungen
kommuniziert wurden und in welcher Weise Belange von Netznutzern Berücksichtigung bei der
Planung finden. Allein der Umfang der in 2008 und in den Folgejahren geplanten Baumaßnamen kann
erhebliche Auswirkungen auf die wettbewerbliche Stellung der Netznutzer haben.
Die Bundesnetzagentur hat in umfangreichen Gesprächen erzielen können, dass die DB Netz AG ein
neues Konzept für die frühzeitige Information über Baumaßnahmen an alle Zugangsberechtigte
entwickelt hat. Dieses neue Konzept verbessert insbesondere die notwendige Abstimmung der
Baumaßnahmen mit den Infrastrukturnutzern. Die DB Netz AG wurde mit einem Bescheid zur
Einführung dieses Konzeptes verpflichtet; dessen tatsächliche einheitliche Umsetzung wird die
Bundesnetzagentur begleiten und überwachen.
V. Zugang zu Rangierbahnhöfen
Rangierbahnhöfe spielen für die Abwicklung des Schienengüterverkehrs eine bedeutende Rolle.
Transporteinheiten von unterschiedlichen Versendern können (und müssen) in diesen
Serviceeinrichtungen, insbesondere bei Beförderungen über größere Entfernungen, neu
zusammengestellt bzw. richtungssortiert gebündelt werden, um dann in die jeweiligen
Empfangsregionen weitertransportiert zu werden.
Der Zugang zu diesen Infrastrukturen und die entsprechenden Nutzungsmöglichkeiten sind für
Eisenbahnverkehrsunternehmen von großer Bedeutung und können deutliche Auswirkungen auf die
wettbewerbliche Stellung der Nutzer haben. Die tatsächlichen Zugangsmöglichkeiten werden im
Markt, insbesondere von Wettbewerbern der DB AG, als nicht ausreichend bezeichnet. Die
Bundesnetzagentur wird daher die Vorhaltung und Nutzung der vorhandenen Kapazitäten in
Rangierbahnhöfen hinsichtlich Diskriminierungsfreiheit und Effizienz eingehend analysieren und
überprüfen.
VI. Internationale Aktivitäten
Das Zusammenwachsen der Schienennetze in Europa und das Wachstum der grenzüberschreitenden
Verkehre verstärken die Bemühungen der nationalen Infrastrukturbetreiber zur Implementierung
grenzüberschreitender Trassenzuteilungsmechanismen und Kapazitätsplanungen. Das
Gemeinschaftsrecht verpflichtet die Schienenwegsbetreiber zu einer grenzübergreifenden
Zusammenarbeit. Dieser Verpflichtung kommen die großen Netzbetreiber grundsätzlich nach.
Allerdings sind die Kooperationsprozesse oftmals nur wenig transparent, sowohl für die
Eisenbahnverkehrsunternehmen als auch für die Regulierungsbehörden.
Gleichzeitig bestehen für eine dringend erforderliche grenzüberschreitende Zusammenarbeit der
einzelnen Regulierungsbehörden derzeit kaum sichere gemeinschaftsrechtliche Grundlagen. Durch
enge Abstimmung mit der Europäischen Kommission und den anderen Regulierungsbehörden
arbeitet die Bundesnetzagentur an Vorschlägen für eine Verbesserung der gemeinschaftsrechtlichen
Rahmen mit.
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Eine neue Herausforderung sieht die Bundesnetzagentur in grenzüberschreitend einheitlichen IT-
Netzen, die Logistik-Anforderungen umsetzen. Besonders prominent sind hier die Vorhaben TAF TSI
und TAP TSI, denen die Bundesnetzagentur ein erhebliches Potenzial zur Verbesserung der inter-
und intramodalen Wettbewerbsfähigkeit der Eisenbahnen beimisst. Allerdings stehen den
bedeutenden Chancen auch entsprechende Diskriminierungspotentiale gegenüber. Der Betreiber
eines solchen Informationsnetzes „beherrscht“ sämtliche Daten der Eisenbahnunternehmen. An ihn
sind daher strenge Anforderungen hinsichtlich seiner Unabhängigkeit, seiner Neutralität und seiner
Zuverlässigkeit zu stellen. Durch eine in Zukunft deutlich umfassendere Bereitschaft zur Transparenz
wird es möglich sein, die Chancen in konkrete Möglichkeiten umzusetzen.
Die Bundesnetzagentur wird hier zusammen mit den anderen nationalen Regulierungsbehörden
versuchen, den Infrastrukturzugangsanspruch auch vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen zu
sichern. Sie bemüht sich dazu im Benehmen mit der EU-Kommission um größtmögliche Transparenz
bei allen Entwicklungen zur Verwirklichung und Erleichterung grenzüberschreitender
Trassenansprüche.
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