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                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                             – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                                 |
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  XII.    Liberalisierung Zähl- und Messwesen / Smart Metering
  Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas und der
  Verordnung über Rahmenbedingungen für den Messstellenbetrieb und die Messung im Bereich der
  leitungsgebundenen Elektrizitäts- und Gasversorgung (MessZV) im Herbst 2008 ist das Messwesen
  vollständig für den Wettbewerb geöffnet worden.
  Die Bundesnetzagentur hat durch die MessZV wichtige zusätzliche Befugnisse erhalten, die es ihr
  ermöglichen, die Marktöffnung für die praktische Anwendung wirksam auszugestalten und ein
  reibungsloses Funktionieren dieses Marktes zu gewährleisten. Hierzu werden in Zukunft
  beispielsweise Fragen der Ausgestaltung der einzelnen Verträge zwischen den Marktbeteiligten, der
  Schaffung der zulässigen personellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, der
  Erarbeitung der notwendigen Geschäftsprozesse zur Förderung einer größtmöglichen bundesweiten
  Automatisierung und der Etablierung eines bundeseinheitlichen Datenaustausches durch die
  Bundesnetzagentur zu begleiten und z.T. zu beantworten sein. Im Dialog mit allen Marktakteuren
  sollen zeitnah die Grundlagen für bundesweit einheitliche Regelungen erarbeitet werden, die dann in
  eine Festlegung überführt werden können. Derartige Festlegungen haben sich auf Grund der
  bisherigen Erfahrungen als notwendig erwiesen, um die zwischen den Marktbeteiligten
  notwendigen Geschäftsprozesse effizient und diskriminierungsfrei zu strukturieren und den
  notwendigen Informationsaustausch bundesweit einheitlich und zuverlässig zu organisieren. Ohne
  solche Vorgaben drohen die Ziele des Gesetz- und Verordnungsgebers an einer Vielzahl
  unterschiedlicher oder unzureichender Marktbedingungen zu scheitern.
  Die Bundesnetzagentur wird auch die Möglichkeiten und Voraussetzungen von Angeboten last- und
  zeitvariabler Tarife für die Anschlussnutzer untersuchen, da sie diese Tarifgestaltungsmöglichkeiten
  für notwendig erachtet, um Energieeinsparpotenziale für den Kunden attraktiv zu machen. Nach
  bisherigen Erkenntnissen können dafür strukturelle Änderungen in der Bilanzierungssystematik
  notwendig werden.




  XIII.   EEG Solaranlagenregister
  Am 1. Januar 2009 tritt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in einer novellierten Form in Kraft.
  Ab diesem Zeitpunkt müssen Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen, die Strom aus solarer
  Strahlungsenergie erzeugen (Photovoltaikanlagen), nach § 16 Abs. 2 S. 2 EEG den Standort und die
  Leistung von neu in Betrieb genommenen Anlagen der Bundesnetzagentur melden. Die Meldung ist
  Voraussetzung für die Vergütung des eingespeisten Stroms durch den Netzbetreiber. Auf Grundlage
  der Datenmeldungen ermittelt die Bundesnetzagentur nach den Vorgaben § 20 Abs. 2a EEG die
  Degressions- und Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen, die im Folgejahr neu in Betrieb
  genommen werden. In die Berechnung sind die vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September
  des Folgejahres der Bundesnetzagentur gemeldeten Photovoltaikanlagen einzubeziehen.
  Anschließend erfolgt zum 31. Oktober die Veröffentlichung der Degressions- und Vergütungssätze im
  Bundesanzeiger.
  Zur Datenmeldung hat die Bundesnetzagentur ein umfassendes Konzept erarbeitet, sodass die
  Aufnahme und Weiterverarbeitung der gemeldeten Daten zum 1. Januar 2009 erfolgen kann.




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                                 – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   4409
    E.       Eisenbahnen
    Im Bereich der Regulierung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur wird die Bundesnetzagentur die
    mit Übernahme der Zuständigkeit zum 1.Januar 2006 aufgenommenen Arbeiten auch 2009
    konsequent fortsetzen. Im Zuge der Beratungen zur Teilprivatisierung der Deutschen Bahn hatte die
    Bundesnetzagentur zahlreiche Vorschläge erarbeitet, wie das vorhandene rechtliche Instrumentarium
    präzisiert und im Detail verändert werden könnte. Diese haben auch nach Aufgabe der gesetzlichen
    Begleitung der Teilprivatisierung Bedeutung. Die Bundesnetzagentur wird ihre Änderungsvorschläge
    zum Allgemeinen Eisenbahngesetz aktualisieren und umfassend zur Novelle der
    Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung Stellung nehmen und dabei ihre bisherige
    Regulierungserfahrung mit der Anwendung der Regelwerke – insbesondere auch zur Fortentwicklung
    des Wettbewerbs und zur Förderung von Markteintritten neuer Wettbewerber - einbringen.
    Aus der Vielzahl der im Jahre 2008 anstehenden Tätigkeitsschwerpunkte sind die nachfolgenden
    hervorzuheben:


    I. Entgeltregulierung
    Die Entgelte für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur sind ein weiterhin zentrales Element für den
    diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur. Diskriminierende, überhöhte oder prohibitiv
    wirkende Nutzungsentgelte können bewirken, dass die Ausübung gesetzlich verankerter
    Zugangsrechte erheblich erschwert bzw. in wettbewerbswidriger Weise unterlaufen wird.
    1. Entgeltregulierungsverfahren
    Im Bereich der Entgeltregulierung wird sich die Bundesnetzagentur 2009 weiterhin noch mit dem
    Stationspreissystem der DB Station & Service AG und intensiv mit dem Trassenpreissystem der DB
    Netz AG auseinandersetzen.
    Im Rahmen dieser Entgeltregulierungsverfahren, die auf Basis des geltenden Rechts geführt werden,
    sind im Einzelnen zu untersuchen:
    x    Überprüfung der Einhaltung des Vollkostenmaßstabes bei Schienenwegen (Ermittlung der
         tatsächlich entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der Kostendeckung durch öffentliche
         Zuwendungen),
    x    Überprüfen der Einhaltung der Entgeltmaßstäbe für Serviceeinrichtungen,
    x    Strukturierung auf der Basis von Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
         Zugbetrieb stehen, und Aufschlägen,
    x    Zuschlüsselung von Gemeinkosten,
    x    Berücksichtigung von Konzernumlagen und Verrechnungspreisen in verbundenen Unternehmen,
    x    diskriminierungsfreie Anwendung des Markttragfähigkeitsprinzips,
    x    Überprüfung von Einzelbestandteilen und Aufschlägen, insbesondere Regionalfaktoren,
    x    Untersuchungen zur notwendigen Ausstattung von Serviceeinrichtungen.


    2. Konzept für eine Anreizregulierung
    Die Regelungsdichte der eisenbahnrechtlichen Vorschriften zu Fragen der Entgeltregulierung bleibt
    hinter den rechtlichen Vorgaben in anderen regulierten Sektoren deutlich zurück. Die
    Bundesnetzagentur erachtet eine Weiterentwicklung der Entgeltvorschriften wegen der bestehenden
    Informationsasymmetrie zwischen Eisenbahninfrastrukturbetreibern und Regulierungsbehörde sowie
    der fehlenden Anreizwirkung zur Senkung von Kosten und Zugangsentgelten für sinnvoll. Auf
    Anregung des BMVBS hatte die Bundesnetzagentur daher Mitte 2007 eine Arbeitsgruppe mit
    Vertretern des BMF, BMVBS, BMWi, der Landesministerien, der Deutschen Bahn AG, des Netzwerk
    Privatbahnen, des VDV und des Bundeskartellamtes eingerichtet. Als Ergebnis dieser Arbeitsgruppe
    liegt seit Mai 2008 ein Regulierungskonzept für eine zukünftige, effizienzorientierte Entgeltregulierung
    vor.
    Die Bundesnetzagentur empfiehlt darin das Modell der Preisobergrenzenregulierung (Price-Cap). Sie
    setzt unter Berücksichtigung von Preissteigerungsrate, Produktivitätsentwicklung, staatlichen
    Zuwendungen und ggf. von weiteren Parametern eine Obergrenze für die Preisentwicklung des



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  regulierten Unternehmens (Anreizpfad) innerhalb der Regulierungsperiode (drei bis fünf Jahre) fest,
  die Effizienzverbesserungen stimuliert und die Erzielung einer angemessenen Rendite erlaubt. Gelingt
  es dem Unternehmen, die Kosten über die Vorgabe des Preispfades hinaus zu senken, so kann es
  diesen Effizienzgewinn einbehalten. Eine Preisobergrenzenregulierung setzt zudem den Anreiz, mehr
  Leistungen zu verkaufen und fördert damit das verkehrspolitische Ziel, mehr Verkehr auf die Schiene
  zu bringen.
  Empfohlen wird die Bildung von Produktkörben mit korbbezogenen Preisobergrenzen, z.B. für Trassen
  jeweils unterteilt nach Verkehrsleistungen im Schienenpersonennah-, Schienenpersonenfern- und
  Schienengüterverkehr. Weitere Körbe könnten für unterschiedliche Serviceeinrichtungen angelegt
  werden.
  Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, dieses Konzept unabhängig vom Fortgang der Teilprivatisierung
  der Deutschen Bahn AG im Rahmen der symmetrischen Regulierung inhaltlich weiterzuentwickeln,
  um dem Gesetzgeber im Jahr 2009 konzeptionelle Vorschläge anbieten zu können.
  Bei der Weiterentwicklung werden auch erste Erfahrungen zur Anreizregulierung in der
  Energieregulierung einfließen.




  II. Anreizsystem zur Verringerung von Störungen
  Nach § 21 Abs. 1 S. 1 der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV) hat der Betreiber der
  Schienenwege seine Entgelte für Pflichtleistungen so zu gestalten, dass sie durch leistungsabhängige
  Bestandteile den Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Betreibern der Schienenwege Anreize zur
  Verringerung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Schienennetzes bieten.
  Die DB Netz AG als größter Betreiber von Eisenbahninfrastruktur hatte ein solches „Anreizregime“ mit
  dem Fahrplanwechsel zum 10. Dezember 2006 eingeführt. Die Regelung sieht vor, dass jede
  Zugverspätung über zwei Minuten unter Angabe des Verursachers und eines Verspätungscodes von
  Fahrdienstleitern des Infrastrukturbetreibers registriert und ein Anreizentgelt in Höhe von 0,10 € pro
  Minute Verspätung vom Verursacher der Verspätung an den Betroffenen gezahlt wird. Zahlreiche
  netzseitig verursachte Verspätungsursachen (Baumaßnahmen) sind von der Zurechnung allerdings
  ausgeschlossen. Die Kategorie „keine Verantwortlichkeit einer Partei“ bedeutet eine erhebliche
  Einschränkung des „Anreizregimes“ und konterkariert den gesetzlich vorgesehenen Effekt der
  Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Infrastruktur.
  Nach Widerstand aus dem Markt und gerichtlichen Auseinandersetzungen hat die DB Netz AG das
  System im Jahre 2008 komplett ausgesetzt. Seither werden Verspätungen aufgrund von Störungen
  erfasst, jedoch nicht abgerechnet. Zur Fortentwicklung des Performance Regimes wurden sowohl bei
  der DB Netz AG als auch in verschiedenen Gremien zwischenzeitlich zahlreiche Alternativmodelle
  erörtert. Inhaltliche Fragestellungen ergeben sich insbesondere im Hinblick auf die Feststellung der
  Verspätung und deren Verursachung, der konkreten Abrechnung und der Behandlung von
  Einwänden. Die Deutsche Bahn AG geht derzeit von einer Neueinführung eines Anreizsystems nicht
  vor Ende 2010 aus. Gründe hierfür seien u. a. die Komplexität des geplanten Systems sowie die noch
  andauernde Abstimmung mit den Marktteilnehmern.
  Die Bundesnetzagentur hält die bereits seit einem Jahr andauernde Nichtanwendung eines vom
  Gesetzgeber verpflichtend vorgegebenen Anreizsystems für sehr bedenklich, insbesondere im
  Hinblick auf die nunmehr angekündigte Neueinführung im Jahre 2010. Es ist zu befürchten, dass in
  diesem Zeitraum wettbewerbsschädliche Auswirkungen eintreten können, und die
  Leistungsgerechtigkeit der Entgelte latent gefährdet ist. Die Regulierungsbehörde wird daher zur
  Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbes auf der Schiene die Deutsche Bahn AG zur zeitnahen
  Einführung eines neuen Systems anhalten und dessen Weiterentwicklung aktiv begleiten.
  Die gesetzliche Pflicht zur Einrichtung eines Anreizregimes trifft auch Betreiber von Service-
  einrichtungen (§ 24 Abs. 1 EIBV). Auch hier überwacht die Bundesnetzagentur die symmetrische
  Einführung und Anwendung.




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     III. Nutzungsbedingungen für Schienenwege und Serviceeinrichtungen
     Wesentliche Aufgabe der Zugangsregulierung im Bereich der Schienenwege ist die Vorabprüfung der
     Schienennetzbenutzungsbedingungen und der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen im
     Rahmen einer präventiven Regulierung.
     Die Bundesnetzagentur hat bereits 2007 eine Vielzahl von Überprüfungen durchgeführt und
     entsprechende Beanstandungen vorgenommen. Da die Bedingungswerke stets weiterentwickelt
     werden und mit betrieblich technischen Regelwerken verknüpft sind, ergeben sich zukünftig weitere
     Notwendigkeiten für eine Überprüfung. Hierbei werden auch neue Erkenntnisse und
     Schlussfolgerungen aus laufenden Gerichtsverfahren Einzug in die Praxis halten.




     IV. Auswirkung von Baumaßnahmen im Netz auf Wettbewerber
     Die Bundesnetzagentur wird verstärkt untersuchen, in welcher Weise Baumaßnahmen des
     Infrastrukturbetreibers im Schienennetz den Netznutzern rechtzeitig vor Trassenanmeldungen
     kommuniziert wurden und in welcher Weise Belange von Netznutzern Berücksichtigung bei der
     Planung finden. Allein der Umfang der in 2008 und in den Folgejahren geplanten Baumaßnamen kann
     erhebliche Auswirkungen auf die wettbewerbliche Stellung der Netznutzer haben.
     Die Bundesnetzagentur hat in umfangreichen Gesprächen erzielen können, dass die DB Netz AG ein
     neues Konzept für die frühzeitige Information über Baumaßnahmen an alle Zugangsberechtigte
     entwickelt hat. Dieses neue Konzept verbessert insbesondere die notwendige Abstimmung der
     Baumaßnahmen mit den Infrastrukturnutzern. Die DB Netz AG wurde mit einem Bescheid zur
     Einführung dieses Konzeptes verpflichtet; dessen tatsächliche einheitliche Umsetzung wird die
     Bundesnetzagentur begleiten und überwachen.




     V. Zugang zu Rangierbahnhöfen
     Rangierbahnhöfe spielen für die Abwicklung des Schienengüterverkehrs eine bedeutende Rolle.
     Transporteinheiten von unterschiedlichen Versendern können (und müssen) in diesen
     Serviceeinrichtungen, insbesondere bei Beförderungen über größere Entfernungen, neu
     zusammengestellt bzw. richtungssortiert gebündelt werden, um dann in die jeweiligen
     Empfangsregionen weitertransportiert zu werden.
     Der Zugang zu diesen Infrastrukturen und die entsprechenden Nutzungsmöglichkeiten sind für
     Eisenbahnverkehrsunternehmen von großer Bedeutung und können deutliche Auswirkungen auf die
     wettbewerbliche Stellung der Nutzer haben. Die tatsächlichen Zugangsmöglichkeiten werden im
     Markt, insbesondere von Wettbewerbern der DB AG, als nicht ausreichend bezeichnet. Die
     Bundesnetzagentur wird daher die Vorhaltung und Nutzung der vorhandenen Kapazitäten in
     Rangierbahnhöfen hinsichtlich Diskriminierungsfreiheit und Effizienz eingehend analysieren und
     überprüfen.




     VI. Internationale Aktivitäten
     Das Zusammenwachsen der Schienennetze in Europa und das Wachstum der grenzüberschreitenden
     Verkehre verstärken die Bemühungen der nationalen Infrastrukturbetreiber zur Implementierung
     grenzüberschreitender Trassenzuteilungsmechanismen und Kapazitätsplanungen. Das
     Gemeinschaftsrecht verpflichtet die Schienenwegsbetreiber zu einer grenzübergreifenden
     Zusammenarbeit. Dieser Verpflichtung kommen die großen Netzbetreiber grundsätzlich nach.
     Allerdings sind die Kooperationsprozesse oftmals nur wenig transparent, sowohl für die
     Eisenbahnverkehrsunternehmen als auch für die Regulierungsbehörden.
     Gleichzeitig bestehen für eine dringend erforderliche grenzüberschreitende Zusammenarbeit der
     einzelnen Regulierungsbehörden derzeit kaum sichere gemeinschaftsrechtliche Grundlagen. Durch
     enge Abstimmung mit der Europäischen Kommission und den anderen Regulierungsbehörden
     arbeitet die Bundesnetzagentur an Vorschlägen für eine Verbesserung der gemeinschaftsrechtlichen
     Rahmen mit.



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                             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                            – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
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  Eine neue Herausforderung sieht die Bundesnetzagentur in grenzüberschreitend einheitlichen IT-
  Netzen, die Logistik-Anforderungen umsetzen. Besonders prominent sind hier die Vorhaben TAF TSI
  und TAP TSI, denen die Bundesnetzagentur ein erhebliches Potenzial zur Verbesserung der inter-
  und intramodalen Wettbewerbsfähigkeit der Eisenbahnen beimisst. Allerdings stehen den
  bedeutenden Chancen auch entsprechende Diskriminierungspotentiale gegenüber. Der Betreiber
  eines solchen Informationsnetzes „beherrscht“ sämtliche Daten der Eisenbahnunternehmen. An ihn
  sind daher strenge Anforderungen hinsichtlich seiner Unabhängigkeit, seiner Neutralität und seiner
  Zuverlässigkeit zu stellen. Durch eine in Zukunft deutlich umfassendere Bereitschaft zur Transparenz
  wird es möglich sein, die Chancen in konkrete Möglichkeiten umzusetzen.
  Die Bundesnetzagentur wird hier zusammen mit den anderen nationalen Regulierungsbehörden
  versuchen, den Infrastrukturzugangsanspruch auch vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen zu
  sichern. Sie bemüht sich dazu im Benehmen mit der EU-Kommission um größtmögliche Transparenz
  bei allen Entwicklungen zur Verwirklichung und Erleichterung grenzüberschreitender
  Trassenansprüche.




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Herausgeber           Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen


Redaktion             Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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Telekommunikation, Post                             Ausland 42,95 EUR                             Ausland 79,76 EUR
und Eisenbahnen                                     Einzelexemplar 5,11 EUR                Abo ab: _______________

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                                               Anzahl der Exemplare ______    Nummer bei Einzelexemplaren ______________

                                               Name/Firma ______________________________________________________

                                               Anschrift _________________________________________________________

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Bonner Universitäts-Buchdruckerei GmbH
                                               Mit der Weiterleitung einer neuen Anschrift
Justus-von-Liebig-Straße 6                     durch die Bonner Universitäts-Buchdruckerei GmbH
z.Hd. Frau Clemens                             an den Verleger bin ich einverstanden.

                                               Datum/Unterschrift _________________________________________________
53121 Bonn
448