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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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die Betroffene hebt selbst hervor, ihrer Auffassung nach müssten die Gemeinkosten eher
von den Vorleistungs- als von den Endkundenentgelten gedeckt werden.
Die Betroffene würde sich mithin einen von Mitwettbewerbern nicht erreichbaren Vorteil ver-
schaffen. Dieser Vorteil vergrößerte sich noch in den Fällen, in denen die Wettbewerber selbst
Vorleistungen von der Betroffenen zu KeL-überschreitenden Preisen einkaufen (müssten) und
derart einerseits die Finanzkraft der Betroffenen erhöhten und andererseits eigener Kapitalmittel
verlustig gingen,
vgl. zur Marktmachtübertragung (auch auf nicht beherrschte Märkte) Möschel, a.a.O.
(Wettbewerbsrecht EG), Art. 82 Rn. 102f.; ferner EuG, Urteil Rs. T-219/99 vom
17.12.2003, Rz. 127 – British Airways, mit Verweis auf EuGH, Urteil verb. Rs. 6/73 und
7/73 vom 06.03.1974, Rz. 22 – Commercial Solvents, und Urteil Rs. 311/84 vom
03.10.1985, Rz. 26 – CBEM.
Schließlich fördern Entgelte, welche die KeL nicht überschreiten, effiziente Infrastrukturinvestiti-
onen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG besser und wirksamer als solche, die bis zur Miss-
brauchsschwelle oder – bei Entfall jeglicher Entgeltkontrolle – noch darüber hinaus gingen.
Die Betroffene ist gemäß § 21 TKG zur Zugangsgewährung verpflichtet. Sinn dieser Zugangs-
verpflichtung ist es namentlich, eine netzübergreifende Kommunikation zu gewährleisten und
den Nachfragern Effizienzgewinne durch Vornahme unmittelbarer Zusammenschaltungen zu
ermöglichen. Bei letzteren handelt es sich um Infrastrukturinvestitionen. Diese würden mögli-
cherweise unterlassen oder verschoben und jedenfalls anders in der Investitionsrechnung be-
wertet werden, sollten zumindest die Netzkoppelungsentgelte die KeL überschreiten. In der Fol-
ge würden der Zugangsanspruch verwässert und das Regulierungsziel der Förderung effizienter
Infrastrukturinvestitionen unterlaufen werden.
Zweiter Zweck der Entgeltkontrolle muss also unter Hinblick auf die Regulierungsziele des § 2
Abs. 2 TKG die Gewährleistung sein, dass die Netzkoppelungs- und Terminierungsentgelte die
Kosten der effizienten Leistungserbringung nicht überschreiten.
c. Lediglich die Auferlegung einer Entgeltkontrolle gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 TKG entspricht den
vorgestellten Zwecken. Dabei werden gleichzeitig die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
eingehalten. Die Auferlegung ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne,
um sowohl die Einhaltung der aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht bekannten Grenzen für
Preismaßnahmen sicherzustellen als auch zu gewährleisten, dass die Zugangsentgelte die Kos-
ten der effizienten Leistungserbringung nicht überschreiten.
aa. Die Auferlegung einer Entgeltgenehmigungspflicht ist geeignet, die genannten Zwecke zu
erreichen. In ihrem Rahmen werden sowohl etwaige Verstöße gegen die Missbrauchsvorschrift
des § 28 TKG als auch drohende Überschreitungen der KeL im Sinne von § 31 TKG wirksam
abgestellt.
bb. Die Genehmigungspflicht ist auch erforderlich zur Zweckerreichung. Es ist kein milderes,
aber gleich wirksames Regime zu entdecken, welches an die Stelle der Entgeltgenehmigungs-
pflicht treten könnte.
Namentlich weniger wirksam als die Entgeltgenehmigungspflicht wäre die Auferlegung einer
Missbrauchskontrolle nach § 30 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 38 TKG. Zwar wäre eine solche Miss-
brauchskontrolle in der Lage, die Einhaltung der aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht be-
kannten Grenzen für Preismaßnahmen – selbst vor Inkrafttreten neuer Tarife – sicherzustellen.
Sie reichte aber aufgrund ihres milderen Prüfungsmaßstabes nicht aus, um Überschreitungen
der KeL (seien sie ermittelt auf Grundlage von Grenz- oder Vollkosten) zu begegnen.
Derartige Überschreitungen wären im Falle einer Prüfung der Zugangsentgelte am bloßen Miss-
brauchsmaßstab jedoch zu erwarten. Dies folgt aus den allgemeinen Anreizen, die die von feh-
lenden Ausweich- und Einwirkungsmöglichkeiten der Nachfrager gekennzeichneten Marktstruk-
turen für die Betroffene mit sich bringen. Nachfrager können sich gegen KeL-überschreitende
Preise nicht aus eigener Kraft wehren. Es entspräche daher allgemeiner Theorie und Praxis,
wenn die Preise zur Gewinnmaximierung über das genannte Niveau gehoben würden,
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vgl. zur Preissetzung im (natürlichen) Monopol Wied-Nebbeling, Grundlagen der Mikro-
ökonomik, 2. Aufl. 2001, S. 214ff., insbes. S. 235f.; Woll, Allgemeine Volkswirtschaftslehre,
14. Aufl. 2003, S. 236ff.; Fritsch/Wein/Ewers, Marktversagen und Wirtschaftspolitik, 6. Aufl.
2005, S. 194ff.
Vorliegend ist kein belastbarer Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Betroffene ihr Preisset-
zungsverhalten gleichwohl zukünftig so handhaben würde, dass sie die Kosten der effizienten
Leistungserbringung aus eigenem Entschluss und ohne entsprechende Eingriffsmöglichkeiten
der Bundesnetzagentur einhalten würde.
Ein entsprechender Anhaltspunkt ergibt sich jedenfalls nicht daraus, dass bis zum Inkrafttreten
der ersten Regulierungsverfügung am 30.08.2006 keine Missbräuchlichkeit der Terminierungs-
entgelte festgestellt worden war. Denn bis dahin ging es eben nicht um eine Überprüfung der
Terminierungsentgelte am KeL-Maßstab.
Ferner ohne Belang ist der Umstand, dass jedenfalls nach den in den vergangenen Jahren
durchgeführten Untersuchungen der Bundesnetzagentur auf dem Endkundenmarkt für Mobil-
funkleistungen wirksamer Wettbewerb herrscht. Der Beschlusskammer ist nicht ersichtlich, über
welchen Transmissionsriemen ein solcher Endkundenmarktwettbewerb die Vorleistungsentgelte
auf ein KeL-Niveau begrenzen könnte.
Für jeden anderen Mobilfunkanbieter wäre es zwar wettbewerblich vorteilhaft, wenn er den End-
kunden verbilligte Anrufe in das Netz der Betroffenen anbieten könnte. Aufgrund ihrer Monopol-
stellung ist die Betroffene aber nicht gezwungen, einem entsprechenden Drängen ihrer Nachfra-
ger nachzugeben. Selbst wenn sie jedoch mit Rücksicht auf im Gegenzug erfolgende Senkun-
gen dritter Zugangsentgelte ihre eigenen Preisforderungen vermindern würde, dürfte damit im
Zweifel nicht das KeL-Niveau erreicht werden. Vielmehr würde die Gefahr einer Kollusion zulas-
ten der Endkunden heraufbeschworen. Denn während die Unternehmen jedenfalls ein Interesse
an möglichst hohen eigenen Vorleistungsentgelten haben, kommt es ihnen im Endkundenbe-
reich vornehmlich darauf an, nicht von Konkurrenten unterboten zu werden,
vgl. etwa Carter/Wright, “Interconnection in Network Industries,” in: Review of Industrial
Organization (1999) 1, S. 23,
im Internet abrufbar unter: profile.nus.edu.sg/fass/ecsjkdw/interconnection.pdf.
Zudem müssten aufgrund des bestehenden Gleichbehandlungsgebotes – sei es regulierungs-
rechtlichen, sei es wettbewerbsrechtlichen Ursprungs – etwaige Senkungen zwischen einzelnen
Mobilfunknetzbetreibern voraussichtlich auch gegenüber dritten (Festnetz-)Carriern in Anschlag
gebracht werden, ohne dass diese ihrerseits zu Zugeständnissen gezwungen wären. Dies ver-
mindert gleichfalls die Anreize für ausreichende Preissenkungen.
Dementsprechend zeigen auch die Erfahrungen der Beschlusskammer, dass freiwillig vereinbar-
te Entgeltsenkungen jedenfalls in der Vergangenheit weder das KeL-Niveau erreicht haben noch
überhaupt vorrangig von Bedürfnissen des Mobilfunk- oder auch des Festnetzendkundenmark-
tes getrieben wurden.
So hatte sich die Betroffene zwar im Frühjahr 2006 mit ausgewählten Nachfragern auf einen
Absenkungspfad für ihre Terminierungsentgelte geeinigt. Ausdrücklich verfolgtes Ziel war es
aber, die drohende erstmalige Entgeltgenehmigungspflicht abzuwenden. In Verbesserung eines
von der Bundesnetzagentur als ungenügend eingestuften ersten Absenkungsplans vereinbarte
die Betroffene für den Zeitraum vom 15.12.2006 bis zum 31.12.2007 ein Entgelt von 0,0939
€/min und für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 ein Entgelt von 0,0859 €/min
für die von ihr erbrachten Terminierungsleistungen. Nachdem es gleichwohl zur Auferlegung
einer Entgeltgenehmigungspflicht gekommen war, beantragte sie in den Verwaltungsverfahren
(und anschließend auch in den gerichtlichen Eilverfahren) Entgelte in Höhe von 0,11 €/min für
den Zeitraum ab dem 30.08.2006 sowie in Höhe von 0,0958 €/min für den Zeitraum ab dem
01.12.2007. Gleichzeitig sah sie im Standardangebotsverfahren ein bei Wegfall der Genehmi-
gungspflicht geltendes Terminierungsentgelt von 0,0939 €/min vor.
Auf KeL-Basis genehmigt wurden demgegenüber nur Terminierungsentgelte in Höhe von 0,0978
€/min für den Zeitraum vom 30.08. bis zum 22.11.2006, in Höhe von 0,0878 €/min für den Zeit-
raum vom 23.11.2006 bis zum 30.11.2007 sowie in Höhe von 0,0792 €/min für den Zeitraum
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vom 01.12.2007 bis zum 31.03.2009. Es zeigt sich mithin eine wenn auch im Vergleich zu den
Vorstellungen der anderen Mobilfunknetzbetreibern geringere, so doch gleichwohl bemerkens-
werte Differenz zwischen dem, was die Betroffene als angemessene Preise ansieht, und den
tatsächlich anhand des KeL-Maßstabes genehmigungsfähigen Preisen,
zur betroffenen absoluten Entgeltsumme siehe unten Ziffer A.3.4.c.cc.
Der Missbrauchsmaßstab ist damit nicht ausreichend zur Sicherstellung von KeL-Entgelten.
Dies gilt im Übrigen auch für im Rahmen von Homezone-Produkten erbrachte Terminierungs-
leistungen. Zwar besteht diesbezüglich eine Überschreitungsgefahr nur in begrenztem Umfang.
Das Augenmerk der Prüfung richtet sich eher auf die allgemeinen Missbrauchskriterien,
vgl. Beschlüsse BK 3a/b-06-010/E 30.08.06 vom 08.11.2006, S. 34ff. des amtlichen Um-
drucks, und BK 3a-07-025/E 21.09.07 vom 30.11.2007, S. 27ff. des amtlichen Umdrucks.
Beide Leistungen gehören indes nach der Festlegung der Präsidentenkammer zu einem von
homogenen Wettbewerbsbedingungen geprägten einheitlichen Markt. Eine Differenzierung zwi-
schen den mit der Regulierungsverfügung auferlegten Maßnahmen stünde in Widerspruch zu
dieser Festlegung und ist damit aus Sicht der Beschlusskammer ausgeschlossen,
vgl. in diesem Zusammenhang auch Europäische Kommission, Schreiben vom 26.03.2008
in der Sache AT/2008/0757. Danach könnten ausnahmsweise in ihren Ausmaßen und
Auswirkungen noch nicht klar fassbare Übergangssituationen Differenzierungen auf der
Abhilfeseite bei einem (geographisch) einheitlichen Markt rechtfertigen. Eine derartige Ü-
bergangssituation ist vorliegend jedoch nicht gegeben.
In den bisherigen Entgeltgenehmigungsverfahren hat sich allerdings auch erwiesen, dass die
Genehmigungspflicht für Homezone-Terminierungen im Ergebnis keine wesentlich größeren
Belastungen mit sich gebracht hat, als wenn lediglich eine Ex-ante-Missbrauchsaufsicht ausge-
übt worden wäre. Denn § 31 TKG verbietet (lediglich) KeL-Überschreitungen, während § 28
TKG der Behörde den Spielraum eröffnet, den sie benötigt, um im Entgeltgenehmigungsverfah-
ren zu untersuchen, ob und inwieweit im Rahmen des Homezone-Produktes gegenüber dem
Festnetzpartner niedrigere Terminierungsentgelte gerechtfertigt sind,
vgl. zu letzterem BVerwG, Urteil vom 02.04.2008 in der Sache 6 C 15.07 (Rz. 76).
Kann der Gefahr von die KeL überschreitenden Entgelten für die auferlegten Zugangsverpflich-
tungen schon nicht nach § 30 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 38 TKG begegnet werden, so würde selbiges
erst recht nicht bei der Auferlegung von Verpflichtungen nach § 30 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 38 Abs. 2
bis 4 TKG (es fehlt damit am „Ausreichen“ im Sinne von § 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TKG) oder gar
bei einem vollständigen Absehen von Entgeltkontrollverpflichtungen gelingen.
Die Entgeltgenehmigungspflicht stellt sich damit als zur Zweckerreichung erforderliche Maß-
nahme dar.
cc. Die Auferlegung der Genehmigungspflicht ist schließlich verhältnismäßig im engeren Sinne.
Es sind keine Einwirkungen der KeL-Regulierung auf andere Rechtsgüter zu entdecken, die in
der Abwägung eine solche Regulierung unzulässig erscheinen ließen.
In diesem Zusammenhang ist zwar durchaus zuzugestehen, dass nicht jedwede vorhersehbare
Überschreitung der KeL-Obergrenze die Genehmigungspflichtigkeit von Entgelten auslösen
kann. Eine auf eine KeL-Obergrenze zielende Entgeltregulierung stellt einen massiven Eingriff in
die unternehmerische Freiheit dar. Ein derartiger Eingriff darf deshalb nur vorgenommen wer-
den, wenn es sich im Lichte der Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 TKG nicht um einen Bagatell-
fall handelt,
entgegen der – nicht näher begründeten – Ansicht der Betroffenen ist die Prüfung nicht al-
lein auf die Interessen einzelner Verbraucher und deren individueller Belastung durch ü-
berhöhte Entgelte und derart auf einen Teilaspekt der Regulierungsziele zu beschränken.
Zudem missversteht die Betroffene den Prüfungspunkt, wenn sie die Prüfung hinsichtlich
eines „Bagatellfalls“ auf die Grundrechte und nicht – wie von der Beschlusskammer getan
– auf die Regulierungsziele bezieht.
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Ob ein solcher Bagatellfall vorliegt, ist anhand des betroffenen absoluten Entgeltvolumens, der
marktstrukturellen Bedeutung des Preises und der möglich erscheinenden Spanne zwischen
den bei alleiniger Missbrauchs- und bei zusätzlicher KeL-Regulierung geltenden Preisen zu be-
urteilen. Je niedriger das Entgeltvolumen, die Bedeutung des Preises für die Entwicklung dieses
und anderer Märkte sowie das Änderungspotenzial einer KeL-Regulierung sind, desto geringer
sind die zu erwartenden positiven Wettbewerbsauswirkungen einer KeL-Regulierung und desto
eher können in Abwägung mit der Eingriffstiefe einer solchen Regulierung gewisse künftige Ü-
berschreitungen der KeL hingenommen werden. Sollte nach dieser Maßgabe eine KeL-
Regulierung unverhältnismäßig sein, müsste notgedrungen auf ein schwächeres Kontrollregime
zurückgegriffen werden.
Im vorliegenden Fall handelt es sich indes um einen Markt, auf dem allein im Jahre 2007 mehre-
re Milliarden Terminierungsminuten erbracht worden sind und der weiterhin im Wachstum begrif-
fen ist. Preisänderungen von 0,08 Cent/Minute (entspricht etwa einem Prozentpunkt des derzei-
tigen Entgeltes) würden sich zu einem hohen einstelligen €-Millionenbetrag aufsummieren. Der
Preis stellt sich außerdem als ein entscheidender Wettbewerbsparameter dar. Die Toleranz-
grenze für „unwesentliche“ Überschreitungen der Kosten der effizienten Leistungserbringung,
die als Bagatellfall noch keine KeL-Regulierung rechtfertigen würden, ist vor diesem Hintergrund
sehr niedrig anzusetzen.
Der Beschlusskammer ist nicht ersichtlich, dass eine derart definierte Toleranzgrenze im vorlie-
genden Fall bei einer bloßen Missbrauchsaufsicht noch eingehalten werden würde. Im Gegen-
teil, unter Zugrundelegung der vorgenannten Terminierungsvolumina addierten sich etwa Ab-
schläge, wie sie in den vergangenen beiden Jahren gegenüber den freiwillig vereinbarten Ent-
gelte vorgenommen wurden, zu einem jährlich hohen zweistelligen €-Millionenbetrag auf. Hier-
bei kann nicht mehr von einem Bagatellfall gesprochen werden.
Die KeL-Regulierung gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 TKG i.V.m. § 35 Abs. 3 TKG ist damit insgesamt
geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um die dargestellten Zwecke zu erreichen.
d. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend alleine darum geht, das angemessene
Entgeltkontrollregime festzulegen. Die Bestimmung konkreter Entgelte sowie die dabei maßgeb-
lichen Kostenermittlungsmethoden, Möglichkeiten etwaiger Gleitpfadgenehmigungen und Fol-
gen unterschiedlicher Frequenzausstattungen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah-
rens, sondern vielmehr dem Entgeltgenehmigungsverfahren vorbehalten.
3.5 Getrennte Rechnungsführung, § 24 TKG
Nach § 24 Abs. 1 S. 1 TKG kann die Regulierungsbehörde den Betreiber eines öffentlichen Te-
lekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, für bestimmte Tätigkeiten
im Zusammenhang mit Zugangsleistungen zu einer getrennten Rechnungsführung verpflichten.
§ 24 TKG setzt Artikel 11 Zugangs-RL um. In diesem Zusammenhang nimmt Erwägungsgrund
18 der Richtlinie auf die Empfehlung 98/322/EG vom 8. April 1998 zur Zusammenschaltung (Teil
2 - Getrennte Buchführung und Kostenrechnung) Bezug. Demnach ist Zweck der getrennten
Buchführung, eine aus den Rechnungsbüchern hergeleitete Informationsanalyse vorzulegen, die
das Ergebnis von Teilbereichen eines Geschäfts auf der Basis einer Aufgliederung von Kosten
und Erlösen mit größtmöglicher Annäherung so beschreibt, als handele es sich um getrennt ge-
führte Geschäftstätigkeiten (vgl. EU-Empfehlung vom 8. April 1998, Abl. L 141 vom 13.05.1998,
S. 7). Die Verpflichtung zur getrennten Rechnungsführung gemäß § 24 Abs. 1 S. 3 TKG soll
somit insbesondere Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot und unzulässige Quersubventi-
onen verhindern.
Im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermessensausübung ist die Beschlusskammer allerdings zu
dem Ergebnis gekommen, dass die Auferlegung einer solchen Verpflichtung im Zusammenhang
mit den durch diese Entscheidung auferlegten Verpflichtungen zur Erreichung dieser Zielsetzung
nicht erforderlich ist und daher unverhältnismäßig wäre.
Die Entgelte, welche die Betroffene für die Zusammenschaltung einschließlich der Kollokation
erheben kann, unterliegen der Genehmigungspflicht nach §§ 30 Abs. 1 S. 1, 31 TKG. Im Rah-
men dessen hat die Betroffene gemäß § 33 Abs. 2 TKG Kostennachweise für die einzelne ent-
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geltgenehmigungspflichtige Leistung vorzulegen. Weil auf der Grundlage der vorgelegten Kos-
tennachweise, einer Vergleichsmarktbetrachtung bzw. einer Modellrechnung (vgl. § 35 Abs. 1
TKG) Entgelte nach § 31 Abs. 1 TKG nur dann genehmigungsfähig sind, wenn sie die Kosten
der effizienten Leistungsbereitstellung nicht überschreiten, ist die Gefahr einer unzulässigen
Quersubventionierung, die durch eine getrennte Rechungsführung verhindert werden sollte,
ausgeschlossen. Sofern der Antragsteller zu 2. hieran Zweifel äußert, legt er nicht dar, woher bei
KeL-Entgelten der zur Quersubventionierung notwendige Einnahmenüberschuss rühren soll.
Darüber hinaus soll die gemäß § 33 Abs. 3 TKG regelmäßig zu Beginn eines jeden Geschäfts-
jahres von der Betroffenen vorzulegende Übersicht über die Gesamtkosten des Unternehmens
sowie deren Aufteilung auf die Kostenstellen und auf die einzelnen Leistungen nach Einzel- und
Gemeinkosten die Verifizierung, ob unzulässige Quersubventionierungen zwischen den einzel-
nen Leistungen, insbesondere zwischen dem regulierten und nicht regulierten Bereich vorliegen,
ermöglichen.
Die Auferlegung einer Pflicht zur getrennten Rechnungsführung ist entgegen der Ansicht der
Antragsteller zu 1. und 2. auch nicht erforderlich, um bei einer gerichtlichen Aufhebung der Ent-
geltgenehmigungspflicht eine nachträgliche Entgeltregulierung durchführen zu können. Denn
falls tatsächlich der skizzierte Fall einer Aufhebung bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Fest-
legung der Präsidentenkammer eintreten sollte, müsste die Beschlusskammer ohnehin ihr Aus-
wahlermessen erneut ausüben und dabei auch Verpflichtungen nach § 24 TKG in die Prüfung
über die aufzuerlegenden Pflichten mit einbeziehen.
Dem BKartA ist schließlich beizupflichten, wenn es darauf hinweist, die Auferlegung einer Pflicht
zur getrennten Rechnungsführung könnte zu einer Verbesserung der Kostenunterlagen beitra-
gen. Indes steht die Beschlusskammer bereits in Kontakt mit der Betroffenen, um sie mit Blick
auf den bis Januar 2009 einzureichenden Genehmigungsantrag und dabei insbesondere bezüg-
lich Aufbau und Gliederung eines prüffähigen Kostennachweises zu unterstützen. Die Be-
schlusskammer sieht deshalb auch unter diesem Aspekt keine Notwendigkeit, zusätzlich eine
Pflicht zur getrennten Rechnungsführung aufzuerlegen.
B. Standardangebot
Rechtliche Grundlage für die in Ziffer II. des Tenors der Betroffenen auferlegte Verpflichtung zur
Veröffentlichung eines Standardangebotes ist § 23 Abs. 1 TKG.
Danach kann die Bundesnetzagentur einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikations-
netzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, in der Regel innerhalb von drei
Monaten ein Standardangebot für die Zugangsleistung zu veröffentlichen, für die eine allgemei-
ne Nachfrage besteht. Eine solche Verpflichtung kann, wie sich aus § 21 Abs. 1 S. 2 TKG ergibt,
gemeinsam mit einer Entscheidung über die Auferlegung einer Zugangsverpflichtung nach § 21
TKG ergehen.
Der Betroffenen ist bereits im Zusammenhang mit der Regulierungsverfügung BK 4c-06-002/R
vom 29.08.2006 eine entsprechende Veröffentlichungsverpflichtung auferlegt worden. Die Be-
troffene ist dieser Verpflichtung auch nachgekommen. Mit Beschluss BK 3a-06/041 vom
31.10.2007 hat die Bundesnetzagentur das Standardangebot der Betroffenen mit einer Mindest-
laufzeit bis zum 31.10.2009 versehen.
Durch Art. 2 Nr. 5 a) des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
vom 18.02.2007 ist die Verpflichtung zur Vorlage eines Standardangebotes von einer Soll- zu
einer Kann-Bestimmung abgeändert worden. Auch unter Berücksichtung des damit der Bundes-
netzagentur eröffneten weiteren Ermessensspielraumes ist der Betroffenen jedoch weiterhin die
Vorlage eines Standardangebotes aufzuerlegen. Sinn und Zweck der Vorlage eines Standard-
angebotes ist es, den Wettbewerbern dadurch einen schnellen Zugang zu von der Betroffenen
für die eigenen Angebote erforderlichen Vorleistungen zu ermöglichen, dass die Betroffene zum
Abschluss eines Vertrages über diese Leistungen verpflichtet ist, der von der Bundesnetzagen-
tur bereits auf seine Vollständigkeit und die Erfüllung der Kriterien der Billigkeit, Chancengleich-
heit und Rechtzeitigkeit hin überprüft worden ist. Auf diese Weise kann verhindert werden, dass
eine gewünschte Zusammenschaltung durch Vertragsverhandlungen und nach deren mögli-
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chem Scheitern durch die Durchführung eines Anordnungsverfahrens nach § 25 TKG verzögert
wird.
Diese Wirkungen der Vorlage eines Standardangebotes sind geeignet und erforderlich, um die
festgestellten Wettbewerbsprobleme zu beheben. Schon jetzt ist die Betroffene mit allen natio-
nalen Mobilfunknetzbetreibern und einigen Festnetzbetreibern zusammengeschaltet. Das Inte-
resse der Festnetzbetreiber wird mit deren eigenem Erfolg sowie dem der Betroffenen weiterhin
steigen, so dass gerade für diese weiteren Nachfragen ein Standardangebot zu einer beschleu-
nigten Zusammenschaltung führen wird.
Durch die Verpflichtung zur Vorlage eines Standardangebotes wird die Betroffene auch nur ge-
ring belastet. Es entsprach schon der bisherigen Praxis der Betroffenen, im wesentlichen ein-
heitliche Zusammenschaltungsverträge zu verwenden, so dass die Erstellung eines solchen
Vertragsangebotes zu keiner Mehrbelastung führen dürfte. Aus dem bereits durchgeführten
Standardangebotsverfahren ist erkennbar, dass die streitigen Punkte im wesentlichen unter-
nehmensübergreifend problematisch sind und nicht auf Besonderheiten der einzelnen Unter-
nehmen beruhen. Die Betroffene wird daher nicht in ihrer Möglichkeit beschränkt, aus sachli-
chen Gründen individuelle Lösungen zu vereinbaren, zumal ihr der Abschluss von Ergänzungs-
vereinbarungen zum Standardangebot und die einverständliche Abänderungen des Standard-
angebotes unbenommen ist.
Eine Frist für die Vorlage eines Standardangebotes war nicht aufzunehmen, weil die Betroffene
ein solches bereits vorgelegt hat, das bereits von der Bundesnetzagentur auf Vollständigkeit und
die Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Billigkeit, Chancengleichheit und Rechtzeitigkeit ü-
berprüft worden ist. Weil die Verpflichtungen und die Feststellungen der Marktanalyse denjeni-
gen der vorausgegangenen Regulierungsverfügung und Marktanalyse entsprechen, ist nicht zu
erkennen, dass die Vorlage eines neu gefassten Standardangebotes erforderlich würde.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit und auch im Hinblick auf ihre eigenen Sicherheitsinte-
ressen ist die Betroffene weiterhin nicht dazu verpflichtet, auch die Standorte des Zugangs bzw.
der Kollokation zu veröffentlichen. Die Zugangspunkte befinden sich an Netzknoten, die ein be-
sonderes und bevorzugtes Ziel für schädigende Aktionen sein können. Eine Veröffentlichung
dieser Orte würde eine dahingehende Gefahr erhöhen. Das berechtigte Informationsinteresse
der Betreiber tritt hinter dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und den berechtigten Sicher-
heitsbelangen der Betroffenen demgegenüber zurück. Es kann den interessierten Betreibern
zugemutet werden, dass sie die Standortinformationen erst auf Nachfrage von der Betroffenen
erhalten.
Mit Blick auf im Rahmen eines Homezoneproduktes erbrachte Terminierungsleistungen ist dar-
an zu erinnern, das die vorliegend auferlegte Pflicht, ein Standardangebot zu veröffentlichen,
sich zum einen nur auf solche Zugangsleistungen bezieht, für die eine allgemeine Nachfrage
besteht. Zum anderen reicht auch unter dieser Voraussetzung das sich aus der Veröffentli-
chungspflicht mittelbar ergebende Abweichungsverbot nicht weiter, als dies im Rahmen des der
Betroffenen auferlegten Diskriminierungsverbotes ohnehin gilt. Das verpflichtete Unternehmen
darf vom Standardangebot erfasste Zugangsleistungen im Einzelfall zu günstigeren Vertragsbe-
dingungen anbieten, soweit dies mit den Vorgaben des Diskriminierungsverbotes übereinstimmt,
vgl. Urteil des BVerwG vom 02.04.2008 in der Sache 6 C 15.07 (Rz. 59).
Die vorgenannten Maßgaben ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ist deshalb nicht
ersichtlich, weshalb sie – wie von dem Antragsteller zu 2. beantragt – gestrichen werden sollten.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwal-
tungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbe-
amten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den
Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die
zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine
Ausfertigung erhalten können.
Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung, § 137 Abs. 2 TKG.
Bonn, den 05.12.2008 Anlage
Festlegung der Präsidentenkammer
Vorsitzender Beisitzer Beisitzer
Wilmsmann Scharnagl Dr. Geers
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Mitteilung Nr. 712/2008
TKG § 26 i. V. m. § 5;
Veröffentlichung einer Regulierungsverfügung im Bereich
Markt Nr. 7 „Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen“
betreffend die E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG
Nachfolgend wird gemäß TKG § 26 i. V. m. § 5 eine Regulierungs-
verfügung im Bereich Markt Nr. 7 „Anrufzustellung in einzelnen
Mobilfunknetzen“ betreffend die E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG
veröffentlicht.
Die dieser Regulierungsverfügung zugrunde liegende Festlegung
der Präsidentenkammer ist in dieser Ausgabe des Amtsblattes und
auch im Internet veröffentlicht.
Anlage
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Beschlusskammer 3
BK 3b-08/018
Beschluss
In dem Verwaltungsverfahren
wegen der Auferlegung von Verpflichtungen auf dem Markt Nr. 7 „Anrufzustellung in einzelnen
Mobiltelefonnetzen“ der Empfehlung der Kommission vom 17. Dezember 2007 über relevante
Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richt-
linie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in
Betracht kommen (Empfehlung 2007/879/EG) (ABl. EU 2007 Nr. L 344 S. 65),
gegen
die E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, E-Plus-Platz, 40468 Düsseldorf, vertreten durch die Ge-
schäftsführung,
Betroffene,
Antragsteller:
1. 01051 Telecom GmbH, Robert-Bosch-Straße 1, 52525 Heinsberg, vertreten durch die Ge-
schäftsführung,
2. BREKO (Bundesverband Breitbandkommunikation) e.V., Hans-Böckler-Straße 3, 53225
Bonn, vertreten durch den Vorstand,
3. T-Mobile Deutschland GmbH, Landgrabenweg 151, 53227 Bonn, vertreten durch die Ge-
schäftsführung,
- Verfahrensbevollmächtigte
der Antragstellerin zu 1.: JUCONOMY Rechtsanwälte
Graf-Recke-Straße 82
40239 Düsseldorf –
hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,
durch
Bonn, 17. Dezember 2008
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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24 2008
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4061
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den Vorsitzenden Ernst Ferdinand Wilmsmann,
den Beisitzer Helmut Scharnagl und
den Beisitzer Dr. Ulrich Geers
nach der von der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur beschlossenen Festlegung:
Die Betroffene verfügt auf dem regulierungsbedürfigen relevanten bundesweiten Markt für
Anrufzustellung in ihr Mobilfunknetz über beträchtliche Marktmacht im Sinne des § 11 TKG.
folgende
I.
Regulierungsverfügung
beschlossen:
Die der Betroffenen mit der Regulierungsverfügung BK 4c-06-003/R vom 29.08.2006 aufer-
legten Verpflichtungen,
1.
1.1. Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen die Zusammenschaltung mit ihrem öf-
fentlichen Mobiltelefonnetz am Vermittlungsstellenstandort der Betroffenen zu
ermöglichen,
1.2. über die Zusammenschaltung Verbindungen in ihr Netz zu terminieren und
1.3. zum Zwecke des Zugangs gemäß Ziffern 1.1. und 1.2. Kollokation sowie im Rah-
men dessen Nachfragern bzw. deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen Ein-
richtungen zu gewähren,
2. dass Vereinbarungen über Zugänge nach Ziffer 1. auf objektiven Maßstäben beruhen,
nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang gewähren und den Geboten der
Chancengleichheit und Billigkeit genügen, sowie
3. dass die Entgelte für die Gewährung des Zugangs und der Kollokation gemäß Ziffer 1.
der Genehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG unterliegen,
werden beibehalten.
4. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
II.
Die Verpflichtung der Betroffenen aus dem Beschluss BK 4c-06-003/R vom 29.08.2006, ein
einheitliches Standardangebot für Zugangsleistungen, zu deren Angebot sie durch die in
dieser Entscheidung ergangenen Regulierungsverfügung verpflichtet worden ist und für die
eine allgemeine Nachfrage besteht, zu veröffentlichen, wird beibehalten.
Die Angaben zu den Standorten des Zugangs bzw. der Kollokation müssen nicht veröffent-
licht werden, sie müssen nur auf Nachfrage interessierten Unternehmen zugänglich ge-
macht werden.
Bonn, 17. Dezember 2008