abl-02

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018

/ 256
PDF herunterladen
A
                                                Amtsblatt der Bundesnetzagentur

328
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                              – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                                    |
                                                                                                                 2 2007

                                                                    DokNr. DECLMAN-015-DSM3.2, Version1.4


             2.2.10 Funktion der Komponente dsppnt.dll
             Die Komponente dsppnt.dll stellt die folgende Funktionalität zur Verfügung:
             x       Bereitstellung des virtuellen Druckerports für den virtuellen Drucker D-SIGN für
                     Windows NT4.0, Windows 2000, Windows XP und nachfolgende Windows
                     Betriebssysteme.


             2.2.11 Funktion der Komponente unicows.dll
             Die Komponente unicows.dll stellt die folgende Funktionalität zur Verfügung:
             x       Bereitstellung von Unicode für Windows 98 SE und Windows ME.


             2.2.12 Funktion der Komponente uninstall D-SIGN matrix.exe
             Die Komponente uninstall D-SIGN matrix.exe stellt die folgende Funktionalität zur
             Verfügung:
             x       Deinstallation der Software D-SIGN matrix.




      DECLMAN-015-DSM3.2_v1.4.rtf                                                                       Seite 9 von 16


                                                                                                            Bonn, 24. Januar 2007
228

A
                                                         Amtsblatt der Bundesnetzagentur


  |
2 2007
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                      – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                     329

                                                                            DokNr. DECLMAN-015-DSM3.2, Version1.4


           2.3       Abgrenzung

                     Die folgenden Merkmale kann das Produkt D-SIGN matrix nicht leisten:
                     x   Schutz des privaten Schlüssels
                         Diese Funktion gewährleistet ausschließlich die SSEE.
                     x   Sicherung der Integrität des CTAPI-Treibers
                         D-SIGN matrix enthält keine Funktionen zur Sicherung der Integrität des CTAPI-Treibers
                         des Kartenlesegeräteherstellers.
                     x   Sicherung der Integrität des Betriebssystems (Systemumgebung)
                         D-SIGN matrix enthält keine Funktionen zur Sicherung der Integrität des Betriebssystems
                         (Systemumgebung). Die Sicherung der Integrität des Betriebssystems obliegt dem
                         Benutzer bzw. dem Systemadministrator. Der Benutzer muss geeignete Maßnahmen
                         treffen, um eine Bewahrung des Betriebssystems vor Beeinträchtigungen und
                         Manipulationen sicherzustellen.
                     x   Sicherheit der kryptografischen Funktionen
                         Das Produkt D-SIGN matrix benutzt zur Erzeugung elektronischer Signaturen das RSA
                         Public Key Verfahren. D-SIGN matrix kann die Stärke der kryptografischen Mechanismen
                         des RSA Public Key Verfahrens nicht garantieren und keine Aussagen über die Stärke
                         der kryptografischen Funktionen des RSA Public Key Verfahrens postulieren.


                     D-SIGN matrix dient zur Erstellung und Verifikation von elektronischen Signaturen. Dazu
                     übernimmt D-SIGN matrix bei der Erstellung von elektronischen Signaturen folgende
                     Teilaufgaben: Hashwertbildung, Darstellung des Signaturauftrages, Sicherstellung der
                     Datenintegrität, sichere Anzeige des Signaturgegenstandes6, Kommunikation mit der SSEE
                     zur Signierung eines Hashwertes (Bildung einer elektronischen Signatur), Verifikation des
                     signierten Hashwertes (Signatur) und Speicherung der signierten Datei im gewünschten
                     Signaturaustauschformat.
                     Bei der Verifikation elektronischer Signaturen übernimmt D-SIGN matrix die folgenden
                     Teilaufgaben: Prüfung der Dateisignatur, lokale Zertifikatsprüfung, Onlinezertifikatsprüfung
                     unter Nutzung des OCSP-Protokolles, sichere Anzeige und Darstellung des
                     Signaturgegenstandes.
                     D-SIGN matrix kann die Protokollierung elektronischer Signaturvorgänge auf dem Rechner
                     des Benutzers nicht verhindern.




           6
               Gilt nur für TIFF-Dateien (schwarz-weiß, Graustufen) ohne versteckte Inhalte.

           DECLMAN-015-DSM3.2_v1.4.rtf                                                                          Seite 10 von 16


Bonn, 24. Januar 2007
229

A
                                                Amtsblatt der Bundesnetzagentur

330
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                              – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                                   |
                                                                                                                  2 2007

                                                                     DokNr. DECLMAN-015-DSM3.2, Version1.4


      3      Erfüllung der Anforderungen des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung

      3.1    Erfüllte Anforderungen

             Der Hersteller postuliert, dass das Produkt D-SIGN matrix 3.2 konform zum Signaturgesetz
             (SigG) und zur Signaturverordnung (SigV) ist.
             Folgende Vorgaben des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung werden erfüllt:
             x   § 17 Abs. 2 Satz 1 SigG
                 Für die Darstellung zu signierender Daten sind Signaturanwendungskomponenten
                 erforderlich, die die Erzeugung einer qualifizierten elektronischen Signatur vorher
                 eindeutig anzeigen und feststellen lassen, auf welche Daten sich die Signatur bezieht.
             x   § 17 Abs. 2 Satz 2 SigG
                 Für die Überprüfung signierter Daten sind Signaturanwendungskomponenten erforderlich,
                 die feststellen lassen,
                 1. auf welche Daten sich die Signatur bezieht,
                 2. ob die signierten Daten unverändert sind,
                 3. welchem Signaturschlüssel-Inhaber die Signatur zuzuordnen ist,
                 4. welche Inhalte das qualifizierte Zertifikat, auf dem die Signatur beruht, und zugehörige
                 qualifizierte Attribut-Zertifikate aufweisen und
                 5. zu welchem Ergebnis die Nachprüfung von Zertifikaten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 geführt
                 hat.
             x   § 17 Abs. 2 Satz 3 SigG
                 Signaturanwendungskomponenten müssen nach Bedarf auch den Inhalt der zu
                 signierenden oder signierten Daten hinreichend erkennen lassen.
             x   § 15 Abs. 2 Nr. 1 SigV
                 Signaturanwendungskomponenten nach § 17 Abs. 2 des Signaturgesetzes müssen
                 gewährleisten, dass
                 1. bei der Erzeugung einer qualifizierten elektronischen Signatur
                     a) die Identifikationsdaten nicht preisgegeben und diese nur auf der jeweiligen
                        sicheren Signaturerstellungseinheit gespeichert werden,
                     b) eine Signatur nur durch die berechtigt signierende Person erfolgt,
                     c) die Erzeugung einer Signatur vorher eindeutig angezeigt wird und (...)
             x   § 15 Abs. 2 Nr. 2 SigV
                 (...) 2. bei der Prüfung einer qualifizierten elektronischen Signatur
                     a) die Korrektheit der Signatur zuverlässig geprüft und zutreffend angezeigt wird und
                     b) eindeutig erkennbar wird, ob die nachgeprüften qualifizierten Zertifikate im
                        jeweiligen Zertifikat-Verzeichnis zum angegebenen Zeitpunkt vorhanden und nicht
                        gesperrt waren.
             x   § 15 Abs. 4 SigV
                 Sicherheitstechnische Veränderungen an technischen                     Komponenten        nach   den
                 Absätzen 1 bis 3 müssen für den Nutzer erkennbar werden.




      DECLMAN-015-DSM3.2_v1.4.rtf                                                                       Seite 11 von 16


                                                                                                           Bonn, 24. Januar 2007
230

A
                                                      Amtsblatt der Bundesnetzagentur


  |
2 2007
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                    – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                     331

                                                                          DokNr. DECLMAN-015-DSM3.2, Version1.4




           3.2     Einsatzbedingungen

                   3.2.1   Technische Einsatzumgebung

                   Vorgesehen ist für den Einsatz von D-SIGN matrix ein IBM-kompatibler Personalcomputer ab
                   Pentium 2 (Empfehlung: Pentium 4 / 2 GHz) mit mindestens 128 Megabyte Arbeitsspeicher
                   (RAM) und ausreichend freiem Festplattenspeicher (mindestens 50 Megabyte freier
                   Festplattenspeicher - abhängig vom Speicherort der zu signierenden und signierten Daten)
                   einem CD-ROM-Laufwerk für die Installation, Windows NT4.0 SP 6a, Windows 2000 SP4,
                   Windows XP Home Edition SP2 und Windows XP Professional Edition SP2.

                   Zur Sicherstellung der sicheren PIN-Eingabe wird der Einsatz der folgenden Lesegeräte
                   empfohlen:
                        1. das Chipkartenterminal der Familie SmartBoard ST-2xxx7, Firmware Version 5.08 der
                           Firma Cherry GmbH, Registrierungsnummer: BSI.02059.TE.02.2006,
                        2. das Chipkartenterminal der Familie SmartBoard xx448 der Firma Cherry GmbH,
                           Registrierungsnummer: BSI.02048.TE.12.2004,
                        3. das Kartenlesegerät SPR 132, SPR 332, SPR 532 der Firma SCM
                           Microsystems GmbH, Registrierungsnummer: TUVIT.09370.TE.03.2003,
                        4. das Kartenlesegerät CyberJack® pinpad9, Version 3.0 der Firma Reiner Kartengeräte
                           GmbH & Co KG, Registrierungsnummer: TUVIT.93107.TU.11.2004 und
                        5. das Kartenlesegerät CyberJack® e-com10, Version 2.0 der Firma Reiner Kartengeräte
                           GmbH & Co KG, Registrierungsnummer: TUVIT.9362.TU.05.2002.


                   Weiterhin muss eine von einem ZDA ausgegebene SSEE entsprechend Kapitel 2 zum Einsatz
                   kommen und eine Netzverbindung, um einen Zugriff auf den OCSP- bzw. auf den LDAP-
                   Verzeichnisdienst des Trustcenters zu gewährleisten.




           7
             Einsatz unter Windows NT4.0 auf Grund des USB-Anschlusses nicht möglich.
           8
             Einsatz unter Windows NT4.0 auf Grund des USB-Anschlusses nicht möglich.
           9
             Einsatz unter Windows NT4.0 auf Grund des USB-Anschlusses nicht möglich.
           10
              Einsatz unter Windows NT4.0 auf Grund des USB-Anschlusses nicht möglich.

           DECLMAN-015-DSM3.2_v1.4.rtf                                                                        Seite 12 von 16



Bonn, 24. Januar 2007
231

A
                                                      Amtsblatt der Bundesnetzagentur

332
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                    – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                                            |
                                                                                                                         2 2007

                                                                        DokNr. DECLMAN-015-DSM3.2, Version1.4


                 3.2.2   Art des Einsatzbereiches

                 Grundlage dieser Herstellererklärung ist der Einsatz von D-SIGN matrix in einem
                 geschützten Einsatzbereich11: Für einen sicheren Betrieb ist es erforderlich, dass die
                 Empfehlungen des Benutzerhandbuches eingehalten und die Anforderungen an die
                 Einsatzumgebung beachtet werden.
                 Dies setzt u.a voraus, dass während des Betriebes von D-SIGN matrix keine unberechtigten
                 Personen Zugriffsmöglichkeiten auf die Art und Weise der Signaturprozesse haben. Prinzipiell
                 gilt, dass der Benutzer die Korrektheit sowie die Vertrauenswürdigkeit aller Komponenten des
                 Betriebssystems und der sonstig installierten Softwareprodukte sicherstellt.
                 Für den sicheren Einsatz von D-SIGN matrix und zur Verhinderung von erfolgreichen
                 Angriffen mit den Zielen, dass:
                 x   Daten signiert werden, die nicht signiert werden sollen,
                 x   das Prüfergebnis der Signatur- bzw. Zertifikatsprüfung falsch angezeigt wird und
                 x   die Geheimhaltung des Identifikationsmerkmals (PIN) nicht gewährleistet ist,

                 sind folgende Auflagen zu beachten:
                 x   Installation der Software nur vom Originaldatenträger (einmal beschreibbare
                     CD-ROM) oder mit den per Download geladenen Originalprogrammdateien zur Installation
                     der Signaturanwendungskomponente D-SIGN matrix.
                 x   Erfolgt eine Auslieferung der Software per Downloadlink, so ist die Integrität der
                     Programmdateien zur Installation des Produktes D-SIGN matrix zuvor zu prüfen.
                 x   Befolgung der Anweisungen der Benutzeranleitung.
                 x   Einsatz eines geprüften und bestätigten Kartenlesegerätes mit sicherer PIN-Eingabe
                     entsprechend den Vorgaben des Herstellers und der Bestätigungsauflagen.
                 x   Volle Kontrolle des Benutzers über genutzte Datenträger und Netzwerkfreigaben.
                 x   Einsatz eines Virenscanners zur Sicherstellung, dass sowohl klassische Virenprogramme
                     als auch Backdoor-Programme erkannt werden und der Benutzer bzw. der
                     Systemadministrator im Falle eines Angriffs über diesen Zustand in Kenntnis gesetzt wird.
                 x   Sicherstellung, dass durch geeignete personelle und organisatorisch-technische
                     Maßnahmen keine nicht autorisierten Programme bzw. Programmbestandteile auf den
                     Rechner aufgebracht werden können, wie z.B. Programme zum Abhören von
                     Tastaturanschlägen oder zum Abhören der Kommunikation über PC-Schnittstellen.
                 x   Sicherstellung, dass keine Hardwaremanipulationen                   (z.B.    am    Kartenlesegerät)
                     vorgenommen wurden, die Manipulationen ermöglichen.
                 x   Sollte der Rechner, auf dem D-SIGN matrix installiert ist, über einen Internet- und / oder
                     einen Intranetzugang verfügen, so ist durch geeignete organisatorisch-technische
                     Maßnahmen sicherzustellen, dass jegliche unautorisierte Zugriffe über das Internet und /
                     oder Intranet unterbunden werden, so dass z.B. keine Systemdienste oder
                     Systemkomponenten kompromittiert werden können. Dies kann z.B. mittels einer Firewall
                     erfolgen.
                 x   Ergreifen einer geeigneten Kombination personeller, materieller und organisatorischer
                     Maßnahmen, um Manipulationen an der Einsatzumgebung entgegenzuwirken.
                 x   Beachtung der Empfehlungen des IT-Grundschutzhandbuches des BSI12 bei der
                     Umsetzung der Maßnahmen zur Abwehr möglicher Manipulationen und Angriffe.



      11
        gemäß geschütztem Einsatzbereich (Regelfall/Standardlösung) der „Einheitlichen Spezifizierung der
      Einsatzbedingungen für Signaturanwendungskomponenten“ der Bundesnetzagentur, Version 1.4,
      Stand 19.07.2005
      12
           http://www.bsi.de/gshb/deutsch/menue.htm

      DECLMAN-015-DSM3.2_v1.4.rtf                                                                             Seite 13 von 16



                                                                                                                    Bonn, 24. Januar 2007
232

A
                                                        Amtsblatt der Bundesnetzagentur


  |
2 2007
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                      – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                     333

                                                                          DokNr. DECLMAN-015-DSM3.2, Version1.4




                 Weiterhin gilt zu beachten, dass:
                 x      die authentischen Root CA- und CA-Zertifikate durch den Anwender bereitgestellt werden
                        sowie unter voller Kontrolle des Benutzers stehen und
                 x      die Einstellung der Systemzeit des Personalcomputers korrekt sein muss.




         DECLMAN-015-DSM3.2_v1.4.rtf                                                                            Seite 14 von 16


Bonn, 24. Januar 2007
233

A
                                                 Amtsblatt der Bundesnetzagentur

334
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                               – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                                      |
                                                                                                                    2 2007

                                                                    DokNr. DECLMAN-015-DSM3.2, Version1.4



             3.2.3   Updates, Wartung und Reparatur
             Updates
             Updates für die Signaturanwendungskomponente D-SIGN matrix sind möglich. Dadurch
             werden grundsätzlich keine Funktionen und Funktionalitäten beeinflusst, die Gegenstand der
             Herstellererklärung sind. Das Update ist ausschließlich per Download von den Internetseiten
             www.secrypt.de bzw. www.d-trust.net oder auf einem Originaldatenträger (CD-ROM) der
             D-TRUST GmbH erhältlich. Bei Updates ist grundsätzlich die ältere Version zu deinstallieren
             bevor die neue Version installiert wird. Updates, die dieser Herstellererklärung unterliegende
             Funktionen verändern, werden dann in einer gesonderten oder aktualisierten
             Herstellererklärung berücksichtigt.

             Wartung / Reparatur
             Die Programmbestandteile von D-SIGN matrix sind signiert. Sollte trotz aller
             Sicherheitsmaßnahmen diese korrumpiert oder die zur Prüfung der Signatur notwendigen
             Dateien entfernt oder manipuliert worden sein, dann wird dies dem Benutzer beim Start des
             Programms unmissverständlich angezeigt. Das Programm D-SIGN matrix ist zu deinstallieren
             und der Rechner auf Viren und Trojaner zu prüfen. Im Anschluss ist D-SIGN matrix neu von
             dem     Originaldatenträger    (CD-ROM)      oder     den   per    Download    geladenen
             Originalprogrammdateien zur Installation der Signaturanwendungskomponente D-SIGN
             matrix entsprechend der Benutzeranleitung zu installieren.




      DECLMAN-015-DSM3.2_v1.4.rtf                                                                        Seite 15 von 16


                                                                                                              Bonn, 24. Januar 2007
234

A
                                                         Amtsblatt der Bundesnetzagentur


  |
2 2007
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                      – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                     335
                                                                          DokNr. DECLMAN-015-DSM3.2, Version1.4



         3.3      Algorithmen und zugehörige Parameter

                  Zur Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen werden von D-SIGN matrix
                  x     die Hash-Funktionen SHA-1 und RIPEMD-160
                  bereitgestellt.


                  Zur Prüfung qualifizierter elektronischer Signaturen werden von D-SIGN matrix
                  x     die Hash-Funktion SHA-1 und RIPEMD-160 sowie
                  x     der RSA-Algorithmus mit der Schlüssellänge von 1024 Bit
                  bereitgestellt.

                  Diese kryptographischen Algorithmen sind in der Bekanntmachung zur elektronischen
                  Signatur nach dem Signaturgesetz und der Signaturverordnung (Übersicht über geeignete
                  Algorithmen), veröffentlicht am 23. März 2006 im Bundesanzeiger Nr. 58, S. 1913-1915 als
                  geeignet zur Erfüllung der Anforderungen nach §17 Abs. 1 bis 3 SigG in der Fassung vom
                  16. Mai 2001 (BGBl. Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22) zuletzt geändert durch Art. 1 des Ersten
                  Gesetzes zur Änderung des Signaturgesetzes (1. SigÄndG) vom 04. Januar 2005
                  (BGBl. I S. 2) in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 2 SigV vom 22. November 2001
                  zuletzt geändert durch Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Signaturgesetzes (1.
                  SigÄndG) vom 04. Januar 2005 (BGBl. I S. 2) aufgeführt worden.
                  Der verwendete Hashalgorithmus SHA-1 gilt bis Ende 2009 als geeignet.
                  Der verwendete Hashalgorithmus RIPEMD-160 gilt bis Ende 2010 als geeignet.
                  Der RSA-Algorithmus mit einer Schlüssellänge von 1024 Bit gilt bis Ende 2007 als geeignet.



         4.       Gültigkeit der Herstellererklärung

                  Diese Herstellererklärung gilt für qualifizierte Zertifikate des angezeigten ZDA D-TRUST
                  GmbH. Der akkreditierte ZDA D-TRUST GmbH ist explizit ausgenommen.
                  Für diese Herstellererklärung gelten die folgenden Anlagen:
                  x     Sicherheitstechnische Produktvorgaben / SP digiSeal office / D-SIGN matrix Version 3.2,
                        Version 1.1
                  x     Prüfbericht digiSeal office / D-SIGN matrix Version 3.2, Version 1.1

                  Diese Herstellererklärung hat ausschließlich den Sinn und Zweck, die Erfüllung der im
                  Signaturgesetz und in der Signaturverordnung beschriebenen Anforderungen unter den oben
                  genannten Sicherheitsvorgaben zu bestätigen. Eine Übernahme weiterer Garantien oder
                  Zusicherungen betreffend der Eigenschaften des Produktes ist damit nicht verbunden. Es sei
                  insbesondere darauf hingewiesen, dass die genannten Anforderungen nur erfüllt sind, wenn
                  der Nutzer die in Abschnitt 3.2 aufgeführten Einsatzbedingungen beachtet.

                  Diese Erklärung ist bis zu ihrem Widerruf, längstens jedoch bis zum 31.12.2007 gültig. Der
                  aktuelle Status der Gültigkeit der Erklärung ist bei der zuständigen Behörde
                  (Bundesnetzagentur, Referat – Elektronische Signatur) zu erfragen. Zusätzlich gibt der
                  Hersteller eine telefonische Auskunft unter +49-(0)30-756 59 78-0.


         Ende der Herstellererklärung




         DECLMAN-015-DSM3.2_v1.4.rtf                                                                            Seite 16 von 16



Bonn, 24. Januar 2007
235

A
                                                              Amtsblatt der Bundesnetzagentur

336
                                             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                         – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                                          |
                                                                                                                        2 2007
Mitteilung Nr. 91/2007
SigG § 17 Abs. 4; Veröffentlichung von Herstellererklärungen für
Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen, die bei der
Bundesnetzagentur hinterlegt wurden
Veröffentlichungshinweis
Die Bundesnetzagentur ist aufgrund des § 17 Abs. 4 des Signa-
turgesetzes (SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt
geändert durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970), i.V.m. §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Bun-
desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) verpflichtet,
Erklärungen durch Hersteller von Produkten für qualifizierte
elektronische Signaturen (Herstellererklärungen) im Amtsblatt
der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Das Amtsblatt dient
insoweit nur als Veröffentlichungsmedium. Der Veröffentli-
chung ist weder eine materielle Prüfung der Herstellererklärun-
gen noch eine Prüfung der in ihnen bezuggenommenen Pro-
dukte durch die Bundesnetzagentur vorausgegangen. Für den
Inhalt der Herstellererklärungen und für die Produkte sind allein
die Hersteller verantwortlich.
Hersteller:
secrypt GmbH
Bessemer Straße 82
12103 Berlin
Produkt:
D-SIGN matrix pro Version 3.2
Bezeichnung der Herstellererklärung:
Herstellererklärung D-SIGN matrix pro Version 3.2, Dokumenten-
nummer DECLMAN-013-DSMP3.2, Version 1.4, Stand 13.12.2006
Als weitere Unterlagen wurden eingereicht:
1. Sicherheitstechnische Produktvorgaben / SP digiSeal office pro/
   D-SIGN matrix pro Version 3.2, Version 1.1, Stand 23.03.2006,
   78 Seiten
2. Prüfbericht digiSeal office pro/ D-SIGN matrix pro Version 3.2,
   Version 1.1, Stand 30.03.2006, 48 Seiten
Es folgt der Text der Herstellererklärung:




                                                                                                                   Bonn, 24. Januar 2007
236

A
                                                        Amtsblatt der Bundesnetzagentur


  |
2 2007
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                      – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                    337
                                                                           DokNr. DECLMAN-013-DSMP3.2, Version 1.4


                                         H ER STELLERERKLÄRUNG


                                                            Der Hersteller



          secrypt GmbH
          Bessemer Straße 82, 12103 Berlin




                                         erklärt hiermit gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 SigG1
                                               in Verbindung mit § 15 Abs. 5 SigV2,
                                                          dass sein Produkt




                                                 D-SIGN matrix pro Version 3.2


                                               Signaturanwendungskomponente


                            den nachstehenden Anforderungen des SigG und der SigV entspricht.



                                    Diese Herstellererklärung hat die Dokumentennummer
                                           DECLMAN-013-DSMP3.2, Version 1.4
                                                    und enthält 16 Seiten.




          Berlin, den 13.12.2006



          Matthias Schlede                                                      Patrick Lieberkühn
          Geschäftsführer                                                       Geschäftsführer




          1
              Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG) in der Fassung vom
              16. Mai 2001(BGBl. Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22) zuletzt geändert durch Art. 1 des Ersten Gesetzes zur
              Änderung des Signaturgesetzes (1. SigÄndG) vom 04. Januar 2005 (BGBl. I S. 2)
          2
              Verordnung zur elektronischen Signatur (Signaturverordnung - SigV) in der Fassung vom 16. November 2001
              (BGBl. Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59) zuletzt geändert durch Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des
              Signaturgesetzes (1. SigÄndG) vom 04. Januar 2005 (BGBl. I S. 2)


          DECLMAN-013-DSMP3.2_v1.4.rtf                                                                          Seite 1 von 16


Bonn, 24. Januar 2007
237

Zur nächsten Seite