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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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2.2.10 Funktion der Komponente dsppnt.dll
Die Komponente dsppnt.dll stellt die folgende Funktionalität zur Verfügung:
x Bereitstellung des virtuellen Druckerports für den virtuellen Drucker D-SIGN für
Windows NT4.0, Windows 2000, Windows XP und nachfolgende Windows
Betriebssysteme.
2.2.11 Funktion der Komponente unicows.dll
Die Komponente unicows.dll stellt die folgende Funktionalität zur Verfügung:
x Bereitstellung von Unicode für Windows 98 SE und Windows ME.
2.2.12 Funktion der Komponente uninstall D-SIGN matrix.exe
Die Komponente uninstall D-SIGN matrix.exe stellt die folgende Funktionalität zur
Verfügung:
x Deinstallation der Software D-SIGN matrix.
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2.3 Abgrenzung
Die folgenden Merkmale kann das Produkt D-SIGN matrix nicht leisten:
x Schutz des privaten Schlüssels
Diese Funktion gewährleistet ausschließlich die SSEE.
x Sicherung der Integrität des CTAPI-Treibers
D-SIGN matrix enthält keine Funktionen zur Sicherung der Integrität des CTAPI-Treibers
des Kartenlesegeräteherstellers.
x Sicherung der Integrität des Betriebssystems (Systemumgebung)
D-SIGN matrix enthält keine Funktionen zur Sicherung der Integrität des Betriebssystems
(Systemumgebung). Die Sicherung der Integrität des Betriebssystems obliegt dem
Benutzer bzw. dem Systemadministrator. Der Benutzer muss geeignete Maßnahmen
treffen, um eine Bewahrung des Betriebssystems vor Beeinträchtigungen und
Manipulationen sicherzustellen.
x Sicherheit der kryptografischen Funktionen
Das Produkt D-SIGN matrix benutzt zur Erzeugung elektronischer Signaturen das RSA
Public Key Verfahren. D-SIGN matrix kann die Stärke der kryptografischen Mechanismen
des RSA Public Key Verfahrens nicht garantieren und keine Aussagen über die Stärke
der kryptografischen Funktionen des RSA Public Key Verfahrens postulieren.
D-SIGN matrix dient zur Erstellung und Verifikation von elektronischen Signaturen. Dazu
übernimmt D-SIGN matrix bei der Erstellung von elektronischen Signaturen folgende
Teilaufgaben: Hashwertbildung, Darstellung des Signaturauftrages, Sicherstellung der
Datenintegrität, sichere Anzeige des Signaturgegenstandes6, Kommunikation mit der SSEE
zur Signierung eines Hashwertes (Bildung einer elektronischen Signatur), Verifikation des
signierten Hashwertes (Signatur) und Speicherung der signierten Datei im gewünschten
Signaturaustauschformat.
Bei der Verifikation elektronischer Signaturen übernimmt D-SIGN matrix die folgenden
Teilaufgaben: Prüfung der Dateisignatur, lokale Zertifikatsprüfung, Onlinezertifikatsprüfung
unter Nutzung des OCSP-Protokolles, sichere Anzeige und Darstellung des
Signaturgegenstandes.
D-SIGN matrix kann die Protokollierung elektronischer Signaturvorgänge auf dem Rechner
des Benutzers nicht verhindern.
6
Gilt nur für TIFF-Dateien (schwarz-weiß, Graustufen) ohne versteckte Inhalte.
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3 Erfüllung der Anforderungen des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung
3.1 Erfüllte Anforderungen
Der Hersteller postuliert, dass das Produkt D-SIGN matrix 3.2 konform zum Signaturgesetz
(SigG) und zur Signaturverordnung (SigV) ist.
Folgende Vorgaben des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung werden erfüllt:
x § 17 Abs. 2 Satz 1 SigG
Für die Darstellung zu signierender Daten sind Signaturanwendungskomponenten
erforderlich, die die Erzeugung einer qualifizierten elektronischen Signatur vorher
eindeutig anzeigen und feststellen lassen, auf welche Daten sich die Signatur bezieht.
x § 17 Abs. 2 Satz 2 SigG
Für die Überprüfung signierter Daten sind Signaturanwendungskomponenten erforderlich,
die feststellen lassen,
1. auf welche Daten sich die Signatur bezieht,
2. ob die signierten Daten unverändert sind,
3. welchem Signaturschlüssel-Inhaber die Signatur zuzuordnen ist,
4. welche Inhalte das qualifizierte Zertifikat, auf dem die Signatur beruht, und zugehörige
qualifizierte Attribut-Zertifikate aufweisen und
5. zu welchem Ergebnis die Nachprüfung von Zertifikaten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 geführt
hat.
x § 17 Abs. 2 Satz 3 SigG
Signaturanwendungskomponenten müssen nach Bedarf auch den Inhalt der zu
signierenden oder signierten Daten hinreichend erkennen lassen.
x § 15 Abs. 2 Nr. 1 SigV
Signaturanwendungskomponenten nach § 17 Abs. 2 des Signaturgesetzes müssen
gewährleisten, dass
1. bei der Erzeugung einer qualifizierten elektronischen Signatur
a) die Identifikationsdaten nicht preisgegeben und diese nur auf der jeweiligen
sicheren Signaturerstellungseinheit gespeichert werden,
b) eine Signatur nur durch die berechtigt signierende Person erfolgt,
c) die Erzeugung einer Signatur vorher eindeutig angezeigt wird und (...)
x § 15 Abs. 2 Nr. 2 SigV
(...) 2. bei der Prüfung einer qualifizierten elektronischen Signatur
a) die Korrektheit der Signatur zuverlässig geprüft und zutreffend angezeigt wird und
b) eindeutig erkennbar wird, ob die nachgeprüften qualifizierten Zertifikate im
jeweiligen Zertifikat-Verzeichnis zum angegebenen Zeitpunkt vorhanden und nicht
gesperrt waren.
x § 15 Abs. 4 SigV
Sicherheitstechnische Veränderungen an technischen Komponenten nach den
Absätzen 1 bis 3 müssen für den Nutzer erkennbar werden.
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3.2 Einsatzbedingungen
3.2.1 Technische Einsatzumgebung
Vorgesehen ist für den Einsatz von D-SIGN matrix ein IBM-kompatibler Personalcomputer ab
Pentium 2 (Empfehlung: Pentium 4 / 2 GHz) mit mindestens 128 Megabyte Arbeitsspeicher
(RAM) und ausreichend freiem Festplattenspeicher (mindestens 50 Megabyte freier
Festplattenspeicher - abhängig vom Speicherort der zu signierenden und signierten Daten)
einem CD-ROM-Laufwerk für die Installation, Windows NT4.0 SP 6a, Windows 2000 SP4,
Windows XP Home Edition SP2 und Windows XP Professional Edition SP2.
Zur Sicherstellung der sicheren PIN-Eingabe wird der Einsatz der folgenden Lesegeräte
empfohlen:
1. das Chipkartenterminal der Familie SmartBoard ST-2xxx7, Firmware Version 5.08 der
Firma Cherry GmbH, Registrierungsnummer: BSI.02059.TE.02.2006,
2. das Chipkartenterminal der Familie SmartBoard xx448 der Firma Cherry GmbH,
Registrierungsnummer: BSI.02048.TE.12.2004,
3. das Kartenlesegerät SPR 132, SPR 332, SPR 532 der Firma SCM
Microsystems GmbH, Registrierungsnummer: TUVIT.09370.TE.03.2003,
4. das Kartenlesegerät CyberJack® pinpad9, Version 3.0 der Firma Reiner Kartengeräte
GmbH & Co KG, Registrierungsnummer: TUVIT.93107.TU.11.2004 und
5. das Kartenlesegerät CyberJack® e-com10, Version 2.0 der Firma Reiner Kartengeräte
GmbH & Co KG, Registrierungsnummer: TUVIT.9362.TU.05.2002.
Weiterhin muss eine von einem ZDA ausgegebene SSEE entsprechend Kapitel 2 zum Einsatz
kommen und eine Netzverbindung, um einen Zugriff auf den OCSP- bzw. auf den LDAP-
Verzeichnisdienst des Trustcenters zu gewährleisten.
7
Einsatz unter Windows NT4.0 auf Grund des USB-Anschlusses nicht möglich.
8
Einsatz unter Windows NT4.0 auf Grund des USB-Anschlusses nicht möglich.
9
Einsatz unter Windows NT4.0 auf Grund des USB-Anschlusses nicht möglich.
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Einsatz unter Windows NT4.0 auf Grund des USB-Anschlusses nicht möglich.
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3.2.2 Art des Einsatzbereiches
Grundlage dieser Herstellererklärung ist der Einsatz von D-SIGN matrix in einem
geschützten Einsatzbereich11: Für einen sicheren Betrieb ist es erforderlich, dass die
Empfehlungen des Benutzerhandbuches eingehalten und die Anforderungen an die
Einsatzumgebung beachtet werden.
Dies setzt u.a voraus, dass während des Betriebes von D-SIGN matrix keine unberechtigten
Personen Zugriffsmöglichkeiten auf die Art und Weise der Signaturprozesse haben. Prinzipiell
gilt, dass der Benutzer die Korrektheit sowie die Vertrauenswürdigkeit aller Komponenten des
Betriebssystems und der sonstig installierten Softwareprodukte sicherstellt.
Für den sicheren Einsatz von D-SIGN matrix und zur Verhinderung von erfolgreichen
Angriffen mit den Zielen, dass:
x Daten signiert werden, die nicht signiert werden sollen,
x das Prüfergebnis der Signatur- bzw. Zertifikatsprüfung falsch angezeigt wird und
x die Geheimhaltung des Identifikationsmerkmals (PIN) nicht gewährleistet ist,
sind folgende Auflagen zu beachten:
x Installation der Software nur vom Originaldatenträger (einmal beschreibbare
CD-ROM) oder mit den per Download geladenen Originalprogrammdateien zur Installation
der Signaturanwendungskomponente D-SIGN matrix.
x Erfolgt eine Auslieferung der Software per Downloadlink, so ist die Integrität der
Programmdateien zur Installation des Produktes D-SIGN matrix zuvor zu prüfen.
x Befolgung der Anweisungen der Benutzeranleitung.
x Einsatz eines geprüften und bestätigten Kartenlesegerätes mit sicherer PIN-Eingabe
entsprechend den Vorgaben des Herstellers und der Bestätigungsauflagen.
x Volle Kontrolle des Benutzers über genutzte Datenträger und Netzwerkfreigaben.
x Einsatz eines Virenscanners zur Sicherstellung, dass sowohl klassische Virenprogramme
als auch Backdoor-Programme erkannt werden und der Benutzer bzw. der
Systemadministrator im Falle eines Angriffs über diesen Zustand in Kenntnis gesetzt wird.
x Sicherstellung, dass durch geeignete personelle und organisatorisch-technische
Maßnahmen keine nicht autorisierten Programme bzw. Programmbestandteile auf den
Rechner aufgebracht werden können, wie z.B. Programme zum Abhören von
Tastaturanschlägen oder zum Abhören der Kommunikation über PC-Schnittstellen.
x Sicherstellung, dass keine Hardwaremanipulationen (z.B. am Kartenlesegerät)
vorgenommen wurden, die Manipulationen ermöglichen.
x Sollte der Rechner, auf dem D-SIGN matrix installiert ist, über einen Internet- und / oder
einen Intranetzugang verfügen, so ist durch geeignete organisatorisch-technische
Maßnahmen sicherzustellen, dass jegliche unautorisierte Zugriffe über das Internet und /
oder Intranet unterbunden werden, so dass z.B. keine Systemdienste oder
Systemkomponenten kompromittiert werden können. Dies kann z.B. mittels einer Firewall
erfolgen.
x Ergreifen einer geeigneten Kombination personeller, materieller und organisatorischer
Maßnahmen, um Manipulationen an der Einsatzumgebung entgegenzuwirken.
x Beachtung der Empfehlungen des IT-Grundschutzhandbuches des BSI12 bei der
Umsetzung der Maßnahmen zur Abwehr möglicher Manipulationen und Angriffe.
11
gemäß geschütztem Einsatzbereich (Regelfall/Standardlösung) der „Einheitlichen Spezifizierung der
Einsatzbedingungen für Signaturanwendungskomponenten“ der Bundesnetzagentur, Version 1.4,
Stand 19.07.2005
12
http://www.bsi.de/gshb/deutsch/menue.htm
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Weiterhin gilt zu beachten, dass:
x die authentischen Root CA- und CA-Zertifikate durch den Anwender bereitgestellt werden
sowie unter voller Kontrolle des Benutzers stehen und
x die Einstellung der Systemzeit des Personalcomputers korrekt sein muss.
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3.2.3 Updates, Wartung und Reparatur
Updates
Updates für die Signaturanwendungskomponente D-SIGN matrix sind möglich. Dadurch
werden grundsätzlich keine Funktionen und Funktionalitäten beeinflusst, die Gegenstand der
Herstellererklärung sind. Das Update ist ausschließlich per Download von den Internetseiten
www.secrypt.de bzw. www.d-trust.net oder auf einem Originaldatenträger (CD-ROM) der
D-TRUST GmbH erhältlich. Bei Updates ist grundsätzlich die ältere Version zu deinstallieren
bevor die neue Version installiert wird. Updates, die dieser Herstellererklärung unterliegende
Funktionen verändern, werden dann in einer gesonderten oder aktualisierten
Herstellererklärung berücksichtigt.
Wartung / Reparatur
Die Programmbestandteile von D-SIGN matrix sind signiert. Sollte trotz aller
Sicherheitsmaßnahmen diese korrumpiert oder die zur Prüfung der Signatur notwendigen
Dateien entfernt oder manipuliert worden sein, dann wird dies dem Benutzer beim Start des
Programms unmissverständlich angezeigt. Das Programm D-SIGN matrix ist zu deinstallieren
und der Rechner auf Viren und Trojaner zu prüfen. Im Anschluss ist D-SIGN matrix neu von
dem Originaldatenträger (CD-ROM) oder den per Download geladenen
Originalprogrammdateien zur Installation der Signaturanwendungskomponente D-SIGN
matrix entsprechend der Benutzeranleitung zu installieren.
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3.3 Algorithmen und zugehörige Parameter
Zur Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen werden von D-SIGN matrix
x die Hash-Funktionen SHA-1 und RIPEMD-160
bereitgestellt.
Zur Prüfung qualifizierter elektronischer Signaturen werden von D-SIGN matrix
x die Hash-Funktion SHA-1 und RIPEMD-160 sowie
x der RSA-Algorithmus mit der Schlüssellänge von 1024 Bit
bereitgestellt.
Diese kryptographischen Algorithmen sind in der Bekanntmachung zur elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz und der Signaturverordnung (Übersicht über geeignete
Algorithmen), veröffentlicht am 23. März 2006 im Bundesanzeiger Nr. 58, S. 1913-1915 als
geeignet zur Erfüllung der Anforderungen nach §17 Abs. 1 bis 3 SigG in der Fassung vom
16. Mai 2001 (BGBl. Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22) zuletzt geändert durch Art. 1 des Ersten
Gesetzes zur Änderung des Signaturgesetzes (1. SigÄndG) vom 04. Januar 2005
(BGBl. I S. 2) in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 2 SigV vom 22. November 2001
zuletzt geändert durch Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Signaturgesetzes (1.
SigÄndG) vom 04. Januar 2005 (BGBl. I S. 2) aufgeführt worden.
Der verwendete Hashalgorithmus SHA-1 gilt bis Ende 2009 als geeignet.
Der verwendete Hashalgorithmus RIPEMD-160 gilt bis Ende 2010 als geeignet.
Der RSA-Algorithmus mit einer Schlüssellänge von 1024 Bit gilt bis Ende 2007 als geeignet.
4. Gültigkeit der Herstellererklärung
Diese Herstellererklärung gilt für qualifizierte Zertifikate des angezeigten ZDA D-TRUST
GmbH. Der akkreditierte ZDA D-TRUST GmbH ist explizit ausgenommen.
Für diese Herstellererklärung gelten die folgenden Anlagen:
x Sicherheitstechnische Produktvorgaben / SP digiSeal office / D-SIGN matrix Version 3.2,
Version 1.1
x Prüfbericht digiSeal office / D-SIGN matrix Version 3.2, Version 1.1
Diese Herstellererklärung hat ausschließlich den Sinn und Zweck, die Erfüllung der im
Signaturgesetz und in der Signaturverordnung beschriebenen Anforderungen unter den oben
genannten Sicherheitsvorgaben zu bestätigen. Eine Übernahme weiterer Garantien oder
Zusicherungen betreffend der Eigenschaften des Produktes ist damit nicht verbunden. Es sei
insbesondere darauf hingewiesen, dass die genannten Anforderungen nur erfüllt sind, wenn
der Nutzer die in Abschnitt 3.2 aufgeführten Einsatzbedingungen beachtet.
Diese Erklärung ist bis zu ihrem Widerruf, längstens jedoch bis zum 31.12.2007 gültig. Der
aktuelle Status der Gültigkeit der Erklärung ist bei der zuständigen Behörde
(Bundesnetzagentur, Referat – Elektronische Signatur) zu erfragen. Zusätzlich gibt der
Hersteller eine telefonische Auskunft unter +49-(0)30-756 59 78-0.
Ende der Herstellererklärung
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Mitteilung Nr. 91/2007
SigG § 17 Abs. 4; Veröffentlichung von Herstellererklärungen für
Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen, die bei der
Bundesnetzagentur hinterlegt wurden
Veröffentlichungshinweis
Die Bundesnetzagentur ist aufgrund des § 17 Abs. 4 des Signa-
turgesetzes (SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt
geändert durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970), i.V.m. §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Bun-
desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) verpflichtet,
Erklärungen durch Hersteller von Produkten für qualifizierte
elektronische Signaturen (Herstellererklärungen) im Amtsblatt
der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Das Amtsblatt dient
insoweit nur als Veröffentlichungsmedium. Der Veröffentli-
chung ist weder eine materielle Prüfung der Herstellererklärun-
gen noch eine Prüfung der in ihnen bezuggenommenen Pro-
dukte durch die Bundesnetzagentur vorausgegangen. Für den
Inhalt der Herstellererklärungen und für die Produkte sind allein
die Hersteller verantwortlich.
Hersteller:
secrypt GmbH
Bessemer Straße 82
12103 Berlin
Produkt:
D-SIGN matrix pro Version 3.2
Bezeichnung der Herstellererklärung:
Herstellererklärung D-SIGN matrix pro Version 3.2, Dokumenten-
nummer DECLMAN-013-DSMP3.2, Version 1.4, Stand 13.12.2006
Als weitere Unterlagen wurden eingereicht:
1. Sicherheitstechnische Produktvorgaben / SP digiSeal office pro/
D-SIGN matrix pro Version 3.2, Version 1.1, Stand 23.03.2006,
78 Seiten
2. Prüfbericht digiSeal office pro/ D-SIGN matrix pro Version 3.2,
Version 1.1, Stand 30.03.2006, 48 Seiten
Es folgt der Text der Herstellererklärung:
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DokNr. DECLMAN-013-DSMP3.2, Version 1.4
H ER STELLERERKLÄRUNG
Der Hersteller
secrypt GmbH
Bessemer Straße 82, 12103 Berlin
erklärt hiermit gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 SigG1
in Verbindung mit § 15 Abs. 5 SigV2,
dass sein Produkt
D-SIGN matrix pro Version 3.2
Signaturanwendungskomponente
den nachstehenden Anforderungen des SigG und der SigV entspricht.
Diese Herstellererklärung hat die Dokumentennummer
DECLMAN-013-DSMP3.2, Version 1.4
und enthält 16 Seiten.
Berlin, den 13.12.2006
Matthias Schlede Patrick Lieberkühn
Geschäftsführer Geschäftsführer
1
Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG) in der Fassung vom
16. Mai 2001(BGBl. Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22) zuletzt geändert durch Art. 1 des Ersten Gesetzes zur
Änderung des Signaturgesetzes (1. SigÄndG) vom 04. Januar 2005 (BGBl. I S. 2)
2
Verordnung zur elektronischen Signatur (Signaturverordnung - SigV) in der Fassung vom 16. November 2001
(BGBl. Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59) zuletzt geändert durch Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des
Signaturgesetzes (1. SigÄndG) vom 04. Januar 2005 (BGBl. I S. 2)
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