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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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anderen Ländern ein Infrastrukturaufbau auf Basis der entbündelten TAL und Line Sharing statt-
gefunden habe. Jegliche mit dem Breitbandzugang für Großkunden zu realisierende Endkun-
denprodukte könnten mittels der entbündelten TAL oder Line Sharing realisiert werden. Es be-
stünden keine Marktzutrittsschranken, auch seien langfristige Tendenzen zu einem wirksamen
Wettbewerb erkennbar.
Obwohl DTAG der Meinung sei, dass mit ZISP und ISP-Gate hinreichende Vorleistungsprodukte
auf dem Markt für Breitzugang für Großkunden angeboten würden, biete das Unternehmen seit
1.08. 2004 auf freiwilliger Basis ein Bitstrom-Zugangsprodukt an, bestehend aus einer Kombina-
tion von DSL + ZISP/ISP-Gate. Dieses Produkt wird auf IP-Ebene auf best effort Basis überge-
ben.
Auf den Bitstrom-Zugangsmärkten herrsche Wettbewerbsdruck (durch Eigenrealisierung und
TAL-Nutzung). Dieser würde sich durch technischen Fortschritt (Bsp. WIMAX) noch erhöhen.
Das Unternehmen sieht auf dem Bitstrom-Zugangsmarkt grundsätzlich gute Markteintrittschan-
cen. Problematisch seien die regulatorischen Rahmenbedingungen (Ungewissheit über regula-
torische Zwangsverpflichtungen, zu weitreichende Preiskontrolle). Diese hätten Markteintritte auf
dem Markt für Breitbandzuführungen tendenziell gehemmt. Ein klares Bekenntnis zur zurückhal-
tenden Regulierung würde Markteintritte fördern.
Die Preiselastizität sei aufgrund der bereits existierenden und vom Markt akzeptierten Vorleis-
tungsprodukte auf dem Bitstrom-Zugangsmarkt hoch. Ebenso sei die Nachfrage auf dem End-
kundenmarkt einzuschätzen. Dies leitet das Unternehmen in erster Linie aus der Situation auf
dem Privatkundenmarkt ab, wo weitestgehend homogene, standardisierte Leistungen angebo-
ten würden. Es gebe kaum Bindungswirkungen oder Wechselnachteile. Dies werde empirisch
auch durch das preisaggressive Verhalten der Wettbewerber belegt. Der Kunde könne diskrimi-
nierungsfrei nicht nur zu DSL-Wettbewerbern sondern auch zu alternativen Breitbandtechnolo-
gien wechseln.
T-Online
T-Online sieht sich als potenziellen Nachfrager auf dem Bitstrom-Zugangsmarkt. Da in der Ver-
gangenheit ein Bitstrom-Zugangsprodukt nicht erhältlich war, gebe es eine aktuelle Nachfrage
nach einem Bitstromprodukt nicht und bis 2005 bestehe in dieser Hinsicht auch keine aktuelle
Geschäftsplanung.
Da das Unternehmen bisher nicht auf dem Bitstrom-Zugangsmarkt agiere, könne es sich nicht
zu den dortigen Wettbewerbsbedingungen äußern.
Das neue Anschluss-Resale-Produkt bewertet T-Online positiv, biete es doch die Möglichkeit,
kombinierte Angebote aus Anschluss und Tarif zusammenzustellen und den Kunden im Ver-
bund anzubieten. Auch sei das praktizierte Vermarktungs- und Vertriebsmodell für Breitbandan-
schlüsse und breitbandige ISP-Services aus heutiger Sicht bereits sehr erfolgreich. Vor diesem
Hintergrund bestehe zur Zeit kein Bedarf an weiteren Vorleistungsprodukten.
IV. Fazit
Im Rahmen der Bitstromanhörung hat sich gezeigt, dass es zwei Gruppen von Befürwortern
eines Bitstrom-Zugangsproduktes gibt. Die eine Gruppe, dies sind Internetservice Provider, eini-
ge Teilnehmernetzbetreiber, einige City Carrier und einige Backbonebetreiber, sehen Bedarf für
ein IP-Bitstromprodukt. Die zweite Gruppe (insbesondere Backbonebetreiber) sieht dringenden
Bedarf für ein ATM basiertes Bitstromprodukt und die dritte Gruppe (City Carrier und ...) hält das
vorhandene Vorleistungsangebot im Bereich des Breitbandmarktes für ausreichend.
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Das Vorbringen der Unternehmen im Rahmen der förmlichen Anhörung bestätigt weitgehend
das Ergebnis aus der Bitstromanhörung. Regional tätige DSL-Anschlussanbieter und die Deut-
sche Telekom AG sehen nach wie vor keinen Bedarf für ein Bitstromprodukt bzw. halten es für
unnötig. Überregional tätige Anschlussanbieter (auch City Carrier), Backbone Betreiber, Intenet-
service Provider sehen ein Erfordernis für Bitstrom-Zugangsprodukte sowohl auf ATM als auch
auf IP Basis. Einige Unternehmen (Backbonebetreiber und City Carrier) bieten regional verein-
zelt überwiegend ATM-basierte Bitstrom-Zugangsprodukte an. Ein flächendeckendes Bitstrom-
Zugangsprodukt wird von keinem der Marktteilnehmer angeboten.
Auch der Gesetzgeber hat Bedarf für ein Bitstrom-Zugangsprodukt gesehen. Das Erfordernis
eines Bitstrom-Zugangsprodukts hat er dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er mit § 21 Ab-
satz 2 Satz 1 TKG den entbündelten Breitbandzugang (= Bitstrom) als Netzzugangskomponente
ausdrücklich erwähnt hat.
E Nationale Konsultation
Zum Zweck der Durchführung einer nationalen Konsultation im Sinne des § 12 Abs. 1 TKG hat
die BNetzA am 06.04.2005 einen Entwurf zur Marktdefinition und -analyse im Bereich des Breit-
bandzugangs für Großkunden (Bitstrom-Zugang) im Amtsblatt Nr. 6 der Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen als Mitteilung 66/2005 und auf den
Internetseiten der BNetzA veröffentlicht. Damit wurde interessierten Parteien Gelegenheit zur
Stellungnahme bis zum 06.05.2005 gegeben. Innerhalb dieser Frist sind 10 Stellungnahmen
eingegangen. Für weitere 3 Stellungnahmen wurde eine Fristverlängerung bis zum 13.05.2005
beantragt und gewährt. Eine weitere Stellungnahme ist am 18.07.2005 eingegangen. Gemäß
§ 12 Absatz 1 Satz 2 TKG sind sodann am 29.06.2005 die Ergebnisse des Anhörungsverfah-
rens im Amtsblatt Nr. 12 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen als Mitteilung Nr. 147/2005 und auf den Internetseiten der BNetzA veröffent-
licht worden.
In Anhang 4 werden die Stellungnahmen interessierter Parteien wie veröffentlicht wiedergege-
ben. Zusätzlich wird eine Zusammenfassung der im Juli eingegangenen Stellungnahme ange-
fügt.
F Einvernehmen des Bundeskartellamtes gemäß § 123 Absatz 1 TKG
Mit Schreiben vom 19. September 2005 wurde das Bundeskartellamt um die Herstellung des
Einvernehmens nach § 123 Absatz 1 TKG gebeten. Die 7. Beschlussabteilung des Bundeskar-
tellamtes hat das Einvernehmen mit Schreiben vom 28.09. 2005 erteilt. Mit Schreiben vom 13.
Dezember 2005 wurde das Bundeskartellamt um die Herstellung des Einvernehmens nach
§ 123 Absatz 1 TKG für den im Rahmen des europäischen Konsolidierungsverfahrens ange-
passten Entwurf der Marktdefinition und -analyse (vgl. Abschnitt G) gebeten. Die 7. Beschluss-
abteilung des Bundeskartellamtes hat das erneute Einvernehmen mit Schreiben vom 14.12.
2005 erteilt.
G Europäisches Konsolidierungsverfahren
Am 11. Oktober 2005 hat die Bundesnetzagentur gemäß § 12 Abs. 2 Nr.1 i.V.m. § 10 Abs. 3 und
§ 11 Abs. 3 TKG der Kommission und den anderen nationalen Regulierungsbehörden den Ent-
wurf der Marktdefinition und Marktanalyse vorgelegt.
Im Rahmen der Konsolidierungsfrist hat die Kommission gemäß Artikel 5(2) Direktive
2002/21/EC mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 eine Informationsanfrage hinsichtlich des Kon-
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solidierungsentwurfs an die Bundesnetzagentur gerichtet. Mit Schreiben vom 24.10. 2005 hat
die Bundesnetzagentur die Informationsanfrage beantwortet.
Mit Schreiben vom 11. November 2005 hat die Europäische Kommission bezüglich der Notifizie-
rung der Marktdefinition und Marktanalyse des Marktes „Breitbandzugang für Großkunden“
durch die Bundesnetzagentur gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2002/21/EG die Phase-II-
Prüfung eröffnet. Die Kommission hat ernsthafte Zweifel in einem Punkt geäußert. Sie hielt den
Notifizierungsentwurf für nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar (insbesondere Rahmen-
richtlinie), weil dort Vorleistungen hinsichtlich des Zugangs zu VDSL-Verbindungen in der
Marktdefinition nicht berücksichtigt wurden.
Hinsichtlich des Einschlusses des HFC-Breitbandzuganges in den IP-Bitstrom-Zugangsmarkt
sah die Kommission ein solches Vorgehen nicht ausreichend gerechtfertigt. Eine diesbezügliche
Feststellung hielt sie jedoch nicht für erforderlich, da die Einbeziehung des HFC-
Breitbandzuganges in den IP-Bitstrom-Zugangsmarkt das Ergebnis der Marktanalyse nicht be-
einflusse 30.
In der Folge hat die Bundesnetzagentur die Marktdefinition und -analyse angepasst. Dabei wur-
de das Schreiben der EU-Kommission insoweit berücksichtigt, als Vorleistungen für VDSL-
Anschlüsse dann als Teil der Bitstrom-Zugangsmärkte gesehen werden, wenn sie mit dem Bit-
strom-Zugangsprodukten der beiden definierten Bitstrom-Zugangsmärkte austauschbar sein
sollten. In gleicher Weise wurde bei den in dieser Marktdefinition hilfsweise auch abgegrenzten
Endkundenmärkten verfahren. Hier werden VDSL-Anschlüsse dann den definierten Endkun-
denmärkten zugeordnet, wenn eine Substituierbarkeit mit vorhandenen DSL-Anschlüssen zu-
künftig erkennbar wird.
Mit Schreiben vom 14.12. 2005 hat die Bundesnetzagentur den angepassten Entwurf der Markt-
definition und Marktanalyse der Kommission und den anderen Regulierungsbehörden vorgelegt.
Die Europäische Kommission hat in ihrem Schreiben vom 23.12. 2005 die Rücknahme ihrer
ernsthaften Zweifel mitgeteilt 31. Stellungnahmen anderer nationaler Regulierungsbehörden sind
nicht eingegangen.
H Die Marktabgrenzung/-definition
Gemäß § 10 Abs. 1 TKG legt die Bundesnetzagentur die sachlich und räumlich relevanten Tele-
kommunikationsmärkte fest, die für eine Regulierung nach den Vorschriften der §§ 9 bis 43 TKG
in Betracht kommen.
Hierfür kommen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 TKG Märkte in Betracht, die durch beträchtliche und
anhaltende strukturell oder rechtlich bedingte Marktzutrittsschranken gekennzeichnet sind, län-
gerfristig nicht zu wirksamem Wettbewerb tendieren und auf denen die Anwendung des allge-
meinen Wettbewerbsrechts allein nicht ausreicht, um dem betreffenden Marktversagen entge-
genzuwirken.
Bei der Bestimmung dieser Märkte hat die Bundesnetzagentur gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 TKG
weitestgehend die Märkte-Empfehlung zu berücksichtigen.
Die Märkte-Empfehlung begründet zum einen hinsichtlich der dort genannten Märkte einen „An-
fangsverdacht“ für die Abwesenheit von wirksamen Wettbewerb und erleichtert somit der BNet-
zA als nationaler Regulierungsbehörde den Eintritt in die Marktanalyse. Gleichzeitig stellt sie
gemeinschaftsweit eine koordinierte Aufnahme der Marktanalyse sicher. Zum anderen gibt die
Märkte-Empfehlung der BNetzA eine Orientierung für die inhaltliche Prüfung der Marktabgren-
zung.
30
Vgl. Anhang 5: Ernsthafte-Zweifel-Schreiben der Europäischen Kommission vom 11. November 2005
31
Vgl. Anhang5: Schreiben der Europäischen Kommission vom 23.12.2005, Rücknahme von ernsthaften Zweifeln
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Unter Beachtung dieser Vorgaben sind im Folgenden die sachlich und räumlich relevanten
Märkte abzugrenzen.
I. Sachliche Marktabgrenzung
1. Gegenstand von Markt Nr. 12 der Märkte-Empfehlung
In der Märkte-Empfehlung ist unter Nummer 12 folgender Markt bezeichnet: „Breitbandzugang
für Großkunden“ 32. Nach der Empfehlung umfasst dieser Markt Bitstrom-Zugang, der die Breit-
band-Datenübertragung in beiden Richtungen gestattet, und sonstigen Großkundenzugang, der
über andere Infrastrukturen erbracht wird, wenn sie dem Bitstrom-Zugang gleichwertige Einrich-
tungen bereitstellen. Der empfohlene Markt umfasst zum einen Bitstrom-Zugang, der als breit-
bandiger bis zum Endkundenstandort reichender Übertragungskanal Daten in beide Richtungen
und in Qualitäten transportieren kann, die dem geforderten Dienst angemessen sind 33.
Endkundenzugang
Das Bitstrom-Zugangsprodukt schließt den Endkundenzugang mit ein und umfasst demnach
auch Vorleistungsprodukte für breitbandige Endkundenanschlüsse. Dies entspricht in diesem
Falle einer virtuellen Variante der Kupfer 2- od. 4-Draht TAL bzw. ihres hochbitratigen Teils. An
dieser Stelle findet kein physischer Übergang zum Wettbewerber statt. Hier wird kein Kollokati-
onsraum benötigt.
Theoretisch könnte sich der Anschlussteil des Bitstromproduktes aber auch auf mögliche Vor-
leistungsprodukte von breitbandigen Endkundenanschlüssen beziehen, die mit Hilfe alternativer
Technologien die „letzte Meile“ 34 überbrücken können. Hierzu zählen drahtlose Übertragungs-
systeme wie wireless local loop (wll) oder die WiMAX-Technologie (Worldwide Interoperability
for Microwave Access) oder Satellitenübertragung. Aber auch leitungsgebundene Technologien
wie Powerline könnten den Anschlussteil des Bitstrom-Zugangsproduktes bilden. Die Europäi-
sche Kommission stellt 35 die Existenz von Alternativen zur Kupferdraht TAL fest, aber wegen
ihrer geringen Verbreitung oder technischer Restriktionen (vgl. Abgrenzung des Endkundenan-
schlussmarktes) böten diese keine wirkliche Alternative zur TAL bzw. ihres hochbitratigen Teils.
Diese Feststellung ist auf die Situation in Deutschland uneingeschränkt übertragbar. Wie auch
die Ergebnisse der in Anhang 2 dargestellten Ermittlungen zeigen, spielen drahtlose Teilneh-
meranschlüsse und Powerline in Deutschland keine Rolle. Diese Ermittlungen, aber auch die
Ergebnisse aus der Bitstromanhörung 36 belegen überdies, dass die tatsächliche und mögliche
Bitstrom-Zugangs-Nachfrage überwiegend ein Bitstromprodukt adressiert, mit dem auf Basis der
Kupferdraht TAL xDSL-Endkundenanschlüsse angeboten werden können. Gemäß der Märkte-
Empfehlung sollte der Bitstrom-Zugangsmarkt in Deutschland ein Bitstromprodukt umfassen,
dass qualitätsdifferenziert xDSL-Anschlüsse ermöglicht und der Übertragung von breitbandigen
Diensten 37 im Allgemeinen, worunter Dienste wie VoIP, Internetzugang, VPN, Video-Streaming
zu verstehen sind, dient. Da der Bitstrom-Zugangsmarkt in Deutschland flächendeckend nicht
oder regional nur in Rudimenten existiert, gleichwohl aber im Interesse eines vorausschauenden
Ansatzes Aussagen zu der Definition zukünftiger Bitstrom-Zugangsmärkte getroffen werden
müssen, basiert die folgende Marktabgrenzungsdefinition auf potenziellen Bitstrom-
Zugangsmärkten. Die Überlegungen sind jedoch insoweit empirisch fundiert, als sie sich auf die
32
Die englische Bezeichnung des Marktes lautet: Wholesale broadband access. Die deutsche Übersetzung des
Begriffes wholesale mit Großkunden ist missverständlich; gemeint ist hier der Vorleistungsmarkt für Breitbandzu-
gang
33
Vgl. Märkte-Empfehlung, Begründung S. 24
34
Verbindung zwischen Endkundenseitigem Netzabschlusspunkt und Hauptverteiler
35
Vgl. Mitteilung der Kommission – Entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss: Wettbewerbsorientierte Bereit-
stellung einer vollständigen Palette von elektronischen Kommunikationsdiensten einschließlich multimedialer Breit-
band und schneller Internet-Dienste, v, 26.04.2000, KOM (2000)237.
36
Vgl.Anhang 3: Auswertung der Anhörung zum Bitstrom-Zugang, Annex Tabelle 2
37
Vgl. Märkte-Empfehlung, Begründung S. 24
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umfangreichen Erkenntnisse aus der Bitstromanhörung 38 und die Ergebnisse der Datenabfrage
im Rahmen der Anhörung zu dieser Marktanalyse stützen.
Qualitätsdifferenzierung
Neben der Eigenschaft des Bitstromproduktes, dem Nutzer dieses Produktes direkten Endkun-
denzugang zu ermöglichen, bezieht sich die zweite wesentliche Eigenschaft eines Bitstrompro-
duktes auf die Qualitätsdifferenzierung durch den Bitstromnachfrager.
Im Rahmen des nationalen Konsultationsverfahrens haben zwei Parteien (darunter Deutsche
Telekom AG) Kritik an der Betonung der Qualitätsdifferenzierbarkeit eines Bitstromproduktes
geübt. Dies gehe über die Vorgaben der Empfehlung der EU Kommission hinaus.
Der Kritik an der Definition des Bitstrom-Zugangs kann nicht gefolgt werden.
Die Vorgaben der Empfehlung sind in der vorliegenden Analyse nicht zu weit ausgelegt. Die
European Regulators Group (ERG) sieht in ihrem „gemeinsamen Standpunkt zum Bitstromzu-
gang“ vom 02.04.2004 Bitstrom-Zugang unter anderem dadurch bestimmt, dass mit Hilfe dieses
Vorleistungsproduktes „Marktneulinge (...) ihre Dienste durch (direkte oder indirekte) Änderung
der technischen Merkmale und/oder Nutzung ihres eigenen Netzes differenzieren können. Um
ihre Dienste (einschließlich solcher Dienste wie VoIP) differenzieren zu können, müssen neue
Marktteilnehmer an einem Punkt Zugang erhalten, an dem sie bestimmte technische Merkmale
des Dienstes für den Endnutzer kontrollieren und/oder ihr eigenes Netz (oder alternative Netz-
angebote) in vollen Umfang nutzen können und somit die Möglichkeit haben, die Qualität für den
Kunden zu ändern.“ Übernimmt der Bitstromnachfrager den Verkehr am DSLAM, so liefert er die
Zuführungsleistungen und die Backboneleistungen selbst. Dann kann er die Dienstequalität
durch sein eigenes Netz bestimmen. Ist der Übergabepunkt des Bitstromproduktes aber weiter
oben im Netz (parent oder distant switch/PoP), so gelingt ihm die Kontrolle technischer Merkma-
le nur, wenn der Bitstromanbieter den Verkehr mit geeigneten Qualitäten liefert. Wird ihm der
Verkehr am parent PoP beispielsweise nur „best effort“ mit hohen Überbuchungsfaktoren über-
geben, kann er seinen Kunden schwerlich Vekehre mit garantierten Bandbreiten und geringen
Überbuchungsfaktoren zusichern (s. auch Abschnitt Bitstromübergabe).
Die im europäischen Ausland bisher freiwillig oder angeordnet erhältlichen Bitstrom-
Zugangsprodukte umfassen auch Qualitätsparameter. In Europa haben bis Mitte 2004 17 Län-
der ein Bitstromzugangsprodukt angeordnet, davon basieren 11 auf einer ATM-Übergabe, 1
basiert auf einer IP-Übergabe. 3 Länder haben je ein ATM-basiertes und IP-basiertes Bitstrom-
produkt reguliert. Zwei dieser regulierten Bitstromprodukte sollen auf der Ebene der DSLAM
übergeben werden 39.
Die besondere Betonung der Qualitätsdifferenzierung durch ein Bitstromprodukt in der deut-
schen Marktanalyse erklärt sich daraus, dass in Deutschland ein Zugang zum Breitbandnetz auf
ATM-Ebene bisher nicht existiert. In den europäischen Ländern ist mehrheitlich bei den Bit-
stromprodukten ATM-Übergabe gegeben, die definitionsgemäß standardisierte Qualitäten er-
laubt. In Deutschland gibt es hingegen auf der Vorleistungsebene breitbandigen Netzzugang
lediglich über IP-basierte Zuführungsleistungen auf best-effort-Basis. Von daher sind standardi-
sierte bzw. garantierte Qualitäten bei der Verkehrsübergabe nicht selbstverständlich. Die Bit-
stromdefinition dieser Marktanalyse ist daher nicht weitergehend als die Definitionen des euro-
päischen Auslandes.
Wie oben betont, soll die Qualitätsdifferenzierung den Wettbewerber in die Lage versetzen, sei-
nen Endkunden vom Angebot des Bitstromanbieters differenzierte Endkunden-Produkte anbie-
ten zu können. Die Qualität einer Verbindung besitzt dabei zwei Dimensionen: die zur Verfügung
gestellte Bandbreite und die QoS Parameter, die im Rahmen von Qualitätsklassen definiert sind.
Qualitätsmerkmale spielen dabei auf der Anschlussebene, im Bereich des Netzzugangs (Zu-
gangsknoten) und auf der Übertragungsebene eine Rolle.
38
S.o. Fußnote 23
39
Vgl. Bitstream Access, ERG Common Position – 2nd. April 2004, ERG (03) 33 rev1, S. 7-9
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Die Qualitätsdifferenzierung im Bereich der Anschlussleistung zeigt sich durch die Möglichkeit,
dem Endkunden differenzierte Anschlussbandbreiten symmetrisch oder asymmetrisch anzubie-
ten.
Im Bereich des Netzzugangs wird sie durch die kundenindividuelle Zugangsgeschwindigkeit
gesteuert.
Bei der Übertragungsleistung wird sie durch die Möglichkeit der Festlegung von Qualitätspara-
metern realisiert. Die physikalische Ausgestaltung der Infrastruktur und Priorisierungsvorschrif-
ten sind entscheidend für die Einhaltung bestimmter Qualitätsparameter 40, die Qualtitäts-
Serviceklassen begründen können. Wird die Übertragungsleistung über ein Netz geführt, das
auf der ATM-Technologie aufsetzt – dies ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Konzentrations-
netz des etablierten Betreibers der Fall – so können Service-Klassen eindeutig festgelegt wer-
den. Für die ATM Technologie existieren Industrie-Standards 41, welche Service-Klassen 42 defi-
nieren. Gemäß der Standardisierung des ATM-Forums werden bis zu fünf verschiedene Servi-
ceklassen unterschieden.
Im Unterschied zu diesen Serviceklassen innerhalb der ATM-Technologie, gibt es im IP bisher
keine einheitlichen Industriestandards für die Implementierung von Service-Klassen. Vielmehr
besteht ein Nebeneinander von verschiedenen Standards (insbesondere die Protokolle IntServ,
DiffServ, MPLS) 43, die sich in der Realisierung der Dienstequalität (QoS) unterscheiden. IntServ
und DiffServ stellen zur Realisierung von QoS Regeln auf, nach denen Pakete von Routern be-
vorzugt bearbeitet werden, wobei IntServ komplexer ist als DiffServ. Demgegenüber stellt MPLS
auf eine Wegebestimmung von Datenpaketen ab. Eine einheitliche abgestimmte Handhabung
dieser Protokolle in den einzelnen IP-Netzen ist bisher nicht sichergestellt, was die Einhaltung
von Qualitätsstandards über IP-Netzgrenzen (insbesondere bei Zusammenschaltung von IP-
Netzen) hinaus erschwert.
Die unterschiedlichen Qualitätsstandards, die die beiden Übertragungstechnologien ATM-
Technologie und IP-Protokoll bieten, machen es erforderlich, die Bitstromprodukte nach der Ü-
bergabetechnologie zu klassifizieren: Basiert diese auf der IP-Technologie, so wird im Folgen-
den von einem IP-Bitstromprodukt 44 gesprochen. Erfolgt die Übergabe ATM-basiert, so han-
delt es sich um ein ATM-Bitstromprodukt. Beide Produkte können den Verkehr sowohl asym-
metrisch oder symmetrisch (d.h. mit gleicher Bandbreite für up- und downstream-Verkehr) über-
tragen.
Aufgrund der unterschiedlichen Eigenschaften im Hinblick auf die Erfüllung von Qualitätsstan-
dards bedienen ATM-Bitstromprodukte und IP-Bitstromprodukte sehr unterschiedliche Nachfra-
gen: IP-Bitstromprodukte werden derzeit in erster Linie von Unternehmen nachgefragt, die als
Service Provider oder Carrier insbesondere den ADSL-Massenmarkt mit Internetzugangsleis-
tungen aber auch VoIP-Diensten bedienen wollen. Für die Zuführung in das öffentliche Internet
sind garantierte Qualitätsparameter oder gar standardisierte Serviceklassen von untergeordne-
ter Bedeutung. Mit zunehmender Nachfrage nach Massenmarktanwendungen, die bestimmte
Qualitätsstandards voraussetzen (wie z.B. VoIP), wird die Nachfrage nach IP-Bitstrom-
Produkten zunehmen, die die Einstellung von differenzierten Qualitäten erlauben. Insofern ist
sowohl für zukünftige Massenmarktanwendungen aber auch für derzeit existierende Anwendun-
gen, die wettbewerbliche Anbieter von dem Angebot der Deutschen Telekom AG qualitativ diffe-
renzieren wollen, ein IP- Bitstrom-Zugangs-Angebot erforderlich. Die Gründe, warum ein Bit-
stromprodukt von einer Produkt-Kombination T-DSL-Resale + T-DSL-Zisp/ISP-Gate abzugren-
zen ist, werden in Abschnitt HI.1c im Absatz Resale, umfassend dargestellt.
40
Vgl.Anhang 3: Auswertung Anhörung zum Bitstrom-Zugang, Annex Tabelle 2
41
Sowohl ITU als auch das ATM-Forum haben ATM-Qualitäts-Standardisierungen vorgenommen
42
Zur Erläuterung der Qualitätsstandards z.B. UBR, VBR,CBR s. Anhang
43
Zur Erläuterung von IntServ etc. siehe Begriffserläuterungen Anhang 4
44
Im Folgenden werden Bitstromprodukt und Bitstrom-Zugangsprodukt ebenso Bitstrom und Bitstrom-Zugang als
Synonyme verwendet
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Bitstromnachfrager hingegen, die auf dem Endkundenmarkt hochwertigere Dienste adressieren
wollen (wie z.B. Video on Demand oder für Geschäftskunden VPN etc.), die auf der Übertra-
gungsebene definierte Qualitäten erfordern, sind derzeit in hohem Maße an einem ATM-
Bitstromprodukt interessiert 45.
Übergabe der Bitstromprodukte
Die Übergabe des Bitstromverkehrs an den wettbewerblichen Nachfrager kann auf verschiede-
nen Netzebenen erfolgen. In Anlehnung an die von Prof. Martin Cave geprägte „ladder of
infrastructure competition“ 46 sollte die Verkehrsübergabe an hinreichend vielen Stellen erfolgen,
die den Wettbewerbern einen schrittweisen Ausbau ihrer eigenen Infrastruktur erlauben. 47
Die Bundesnetzagentur sieht entgegen der Feststellung der Deutschen Telekom AG in diesem
Bezug keine Fehlinterpretation des ‚ladder of infrastructure’ Konzepts von Prof. Martin Cave.
Bitstrom schließt ein Lücke in der „Leiter“. So wird einem alternativen Anbieter mit weniger eige-
ner Infrastruktur der Markteintritt mit Hilfe dieses Vorleistungsproduktes ermöglicht. Dies erleich-
tert ihm den Einstieg in den Infrastrukturwettbewerb. Dies ist solange erforderlich, wie kein
nachhaltiger Wettbewerb erreicht ist.
Die Konzentration des Verkehrs wird durch die Netzebene bestimmt, auf der der Verkehr über-
geben wird. Am wenigsten konzentriert ist der Verkehr, wenn am Hauptverteiler übergeben wird,
eine höhere Konzentration ergibt sich bei einer Übergabe nach dem Konzentrationsnetz; die
höchste Verkehrskonzentration ist erreicht, wenn der Verkehr nach dem IP-Backbone überge-
ben wird. Die Konzentration ist an der Zahl der Übergabepunkte abzulesen, die für eine Überga-
be flächendeckenden Verkehrs notwendig sind. Auf der höchsten Konzentrationsstufe wird der
bundesweite Verkehr an einem BreitbandPoP übergeben.
Die Möglichkeit, über Bitstrom-Zugang Breitbandverkehr an verschiedenen Netzebenen, d.h.
mehr oder weniger konzentriert übernehmen zu können, hat für viele potenzielle Bitstromnach-
frager eine besondere Bedeutung. Die Bitstromanhörung aber auch die Datenabfrage zu dieser
Marktuntersuchung haben gezeigt, dass mögliche Nachfrager von Bitstrom je nach Geschäfts-
modell, das sie mit dem Vorleistungsprodukt realisieren möchten, und je nach Ausprägung der
eigenen Infrastruktur eine Übergabe von Bitstromverkehr an verschiedenenen Ebenen der
Netzhierarchie favorisieren 48. Diese Flexibilität des Bitstromprodukts stellt um Unterschied zu
anderen Vorleistungsprodukten, wie z.B. TAL oder Line Sharing, bei denen die Übergabe auf
jeweils nur einer Netzebene möglich ist, einen besonderen Wert dieses Vorleistungsproduktes
dar.
Auf der Basis der Netztopologie des größten Netzbetreibers in Deutschland, der Deutschen Te-
lekom AG, werden in Abbildung H-1 die möglichen Alternativen der Verkehrsübergabe eines
Bitstrom-Zugangsproduktes dargestellt.
49
45
Dies sind Ergebnisse der Bitstromanhörung vom November 2003 (Amtsblatt 23/2003)
46
Martin Cave, The Economics of Wholesale Broadband Access“ in: MulitMedia & Recht (MMR), MMR Beilage
10/2003, S. 15
47
Martin Cave, s.o. S. 17„The analysis above of the development of infrastructure competition on fixed networks
suggested that a ‘ladder’ of access products creates – subject to pricing relativities mentioned below – the oppor-
tunity for competitors to invest in assets which take them progressively closer to the customer, and increasingly
able to differenciate their service from that of the incumbent”.
48
Vgl. Anhang 2: Übersicht der Ergebnisse der Daten-Auswertung, Tab. III-5 Anforderungen an die Ausges-
taltung von Bitstrom
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Abbildung H-1: Mögliche Alternativen der Verkehrsübergabe bei Bitstrom-
Zugangsprodukten
Zugangsnetz Konzentratornetz ATM / IP-Ebene Dienste-Ebene
BRAS
‘managed‘ IP WWW
Backbone (Internet)
Modem xDSL
D ATM
H S Konzentrator-
Splitter* V L
A netz
T M
ATM
Backbone
Analog/ISDN
(*falls nötig)
Bitstromübergabe
DSLAM-Zugang
Bitstromübergabe ATM / IP-Zugang
(parent switch / POP)
Bitstromübergabe ATM / IP-Zugang
(distant switch / POP)
In Abbildung H-1 sind drei mögliche Schnittstellen für eine Verkehrsübergabe gekennzeichnet:
Übergabe am DSLAM
Übergabe auf ATM oder IP Ebene am parent switch oder PoP
Übergabe auf ATM oder IP Ebene am distant switch oder PoP
DSLAM-Übergabe
Bei dieser Übergabemöglichkeit umfasst die Zuführungsleistung keine Transport- son-
dern nur eine Konzentrationsleistung. Denn der DSLAM befindet sich am Standort des
Hauptverteilers. Der DSLAM (Digital subscriber line mulitiplexer) bündelt den Verkehr der
Teilnehmer und übergibt ihn an größere Übertragungssysteme.
Bei diesem Übergabepunkt auf der untersten Netzebene wird die vergleichsweise höchs-
te Infrastrukturleistung des Bitstromnachfragers erforderlich.
Übergabe am parent switch oder PoP
Hier umfasst die Transportleistung lediglich die Konzentration des Verkehrs entweder bis
hin zum Gateway des IP-Kernnetzes, dem BRAS oder bis zum 1. Switch am Eingang
des ATM-Kernnetzes.
Übergabe am distant switch oder PoP
Hier ist der Ort der Übergabe auf der obersten Netzebene, im Kernnetz angesiedelt. Ent-
sprechend umfasst die Leistung sowohl den Transport im Konzentrationsnetz als auch im
Kernnetz (entweder IP oder ATM). Bei dieser Bitstromübergabe wird die vergleichsweise
geringste Infrastrukturleistung des Bitstromnachfragers fällig.
Im Rahmen der zukünftigen Weiterentwicklung vorhandener Festnetzarchitekturen (next genera-
tion networks) sind völlig andere als die hier geschilderten Übergabeschnittstellen denkbar. Die
Überlegungen zu den next generation networks sind allerdings noch in einem so frühen Stadi-
um, dass sie für den Zeithorizont dieser Marktanalyse (zwei Jahre) noch keine Rolle spielen.
Für beide Arten von Bitstromprodukten gilt, dass die Qualitätsdifferenzierung links vom Überga-
bepunkt (d. h. zwischen Netzabschlusspunkt und Übergabeknoten) möglich sein muss. Mögliche
Qualitätsdifferenzierung im Netz des Bitstromnachfragers, d.h. rechts vom Übergabepunkt sind,
nur dann garantiert anzubieten, sofern auf den unteren Netz-Ebenen sicher Qualitätsstandards
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eingehalten werden. Aus diesem Grunde müssen die Dienstequalitäten endogener Teil des de-
finierten Bitstromproduktes, d.h. Teil dieser Zugangsleistung sein.
a. IP-Bitstrom-Zugang und ATM-Bitstrom-Zugang ein gemeinsamer Markt?
IP-Bitstrom-ATM-Bitstrom
Auf der Basis der oben aufgeführten Beschreibung des Bitstrom-Zugangsmarktes ist zu klären,
inwiefern die beiden Bitstromproduktarten „ATM-Bitstrom-Zugang“ und „IP-Bitstrom-Zugang“
einem gemeinsamen Bitstrom-Zugangsmarkt zuzuordnen sind. Auf der Grundlage der in
Anhang 1 dargestellten Kriterien ist daher zunächst die Austauschbarkeit aus Nachfragersicht zu
prüfen.
Die Bitstrom-Zugangsprodukte 50 unterscheiden sich durch die Übergabetechnologie, die wieder-
um die Technologie des weiterführenden Netzes bestimmt. D.h. ein Bitstromnachfrager, der ü-
ber ein ATM-Backbone verfügt, zu dem er sich den Bitstromverkehr zuführen lassen möchte,
wird ATM-Bitstrom nachfragen. Der Inhaber eines IP-Backbone ist an IP-Bitstrom interessiert.
Ein ATM-Bitstromprodukt bezieht sich auf eine niedrigere Schicht des OSI-Referenz-Modells
(Layer 2) 51 , entsprechend ist für die Übernahme des ATM-Bitstromverkehrs eine andere Infra-
struktur notwendig (z.B. ein ATM Switch anstelle eines BRAS (Broadband Remote-Access-
Server)) als wenn IP-Bitstromverkehr übernommen wird.
Ein ATM-Bitstromnachfrager zielt außerdem auf andere Kunden als jener, der IP-Bitstrompro-
dukte nachfragt. Ein ATM-Bitstromnachfrager adressiert entweder Kunden, die Anschluss- und
Zuführungsleistungen mit standardisierten Qualitäten benötigen oder aber beabsichtigt seiner-
seits, als Vorleistungsanbieter auf der Basis des nachgefragten ATM-Bitstromproduktes ein ei-
genes IP-Bitstromprodukt anzubieten.
Vor diesem Hintergund ist es auszuschließen, dass ein ATM-Bitstromnachfrager auf ein IP-
Bitstromprodukt ausweicht, sollte eine hypothetischer Monopolist 52 den Preis des ATM-
Bitstromproduktes um einen kleinen aber signifikanten Betrag erhöhen, z.B. um 10%. Mit einem
IP-Bitstromprodukt könnte der Nachfrager die Anforderungen seiner Kunden auf dem Endkun-
denmarkt hinsichtlich standardisierter Qualitäten nicht mehr erfüllen. Die mit dem Wechsel auf
ein IP-Bitstromprodukt verbundene Technologieumstellung ist bei der angenommenen Preiser-
höhung nicht wirtschaftlich. Wie oben geschildert, müsste er in eine andere Schnittstellentechno-
logie investieren. Das Backbone müsste ebenfalls von der ATM-Technologie auf IP-basierte
Übertragung umgestellt werden. Da mit einem IP-Bitstromprodukt andere Qualitätsstandards
verbunden sind, müsste er außerdem einen neuen Kundenkreis erschießen, verbunden mit
neuen Marketingkonzepten. Eine Substituierbarkeit eines ATM-Bitstromprodukts durch ein IP-
Bitstromprodukt ist wirtschaftlich, technisch und im Hinblick auf die Marketingstrategie nicht dar-
stellbar.
Umgekehrt ist der Austausch eines IP-Bitstromproduktes durch ein ATM-Bitstromprodukt wirt-
schaftlich und technisch nicht sinnvoll. Ein Nachfrager, der bisher ein IP-Bitstromprodukt nach-
gefragt hat, müsste bei der Umstellung auf ein ATM-Bitstromprodukt seine Übernahmeschnitt-
stellen technisch so umrüsten, dass er die Datenverkehre, die mit der ATM Technologie über-
tragen werden, auch weiterverarbeiten kann. Zudem wird das Kernnetz (backbone) des bisheri-
gen IP-Bitstromnachfragers IP-basiert sein, so dass er bei einem Wechsel zu ATM-Bitstrom zu-
sätzlich in Router (BRAS) investieren muss, um die Umwandlung der ATM-Zellen in IP Formate
zu ermöglichen. Auch können die IP- oder ATM-Übergabe-Schnittstellen (BreitbandPoPs) regio-
50
Im Folgenden werden Bitstrom-Zugang, Bitstrom-Zugangsprodukte und Bitstromprodukte als synonym verwendet.
51
Vgl. Anhang : OSI Schichten Modell. Zu Einzelheiten des Modells vgl. Gerd Siegmund: Technik der Netze, 4.
neubebarteitete Auflage, Hüthig Verlag 1999, S. 277 ff
52
Zur Erläuterung des hypothetischen Monopolistentests vgl. Anhang 1, Marktabgrenzungskriterien. Der Hypotheti-
sche Monopolistentest hilft mit folgendem Gedankenexperiment bei der Bestimmung der Marktgrenzen: Es wird
geprüft, ob ein hypothetischer Monopolist fürchten muss, dass bei einer kleinen signifikanten Preiserhöhung so
viele Kunden zu einem anderen Produkt abwandern, dass der negative Mengeneffekt die Preiserhöhung über-
kompensiert. Tritt dieser Mengeneffekt ein, ist das Produkt, zu dem die Kunden wechseln, in den Markt einzube-
ziehen.
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nal und von der Häufigkeit verschieden sein, sodass der Bitstromnachfrager im Zweifel auch
noch seine Netztopologie der veränderten Lage und Zahl der BreitbandPoPs anpassen müsste.
Die Umrüstung der Schnittstellen und die Veränderung der Netztopologie ist mit erheblichem
investiven Aufwand verbunden. Eine kleine signifikante Preissteigerung (10%) des IP-Bitstrom-
produkts würde vor dem Hintergrund der hier geschilderten nötigen technischen Umrüstungen
ökonomisch keinen Anreiz zum Produktwechsel bilden.
Eine Austauschbarkeit der beiden Bitstromprodukte aus Nachfragersicht ist daher auszuschlie-
ßen.
Desweiteren gilt es zu prüfen, ob es Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Angebotsumstel-
lungsflexibilität gibt. Insbesondere ist der Frage nachzugehen, ob innerhalb eines angemesse-
nen Zeitraums 53 auf dem einen oder anderen Bitstrom-Zugangsmarkt bisher nicht tätige Unter-
nehmen infolge einer relativen Preiserhöhung des Bitstrom-Zugangsprodukts in den Markt ein-
treten wollen.
Ein Anbieter von ATM-Bitstrom benötigt neben einem Anschlussnetz ein ATM-basiertes Kon-
zentratornetz und je nach Übergabepunkt auch ein ATM Backbone. Wollte dieser Anbieter IP-
Bitstrom anbieten, müsste er seine BreitbandPoP mit BBRAR (Breitband Remote Access Rou-
ter) ausstatten, um den ATM-Datenverkehr in IP-Datenverkehr umzuwandeln. Da diese Breit-
bandPoPs dann auch auf der Ebene der IP-Technologie miteinander verknüpft sein müssen,
setzt dies den Aufbau einer IP-Plattform voraus.
Bei einer solchen Konstruktion des IP-Bitstromprodukts, ist die ATM-Infrastruktur Teil des Pro-
dukts. Hier erfolgt der Wechsel von einem Produktangebot (ATM-Bitstromprodukt) zu einem
anderen Angebot (IP-Bitstrom) technologisch durch einen Wandel an der Übergabe-Schnittstelle
(von Layer 2 auf Layer 3 des OSI Schichtenmodells). In der Regel wird eine Preissteigerung
des IP-Bitstromproduktes durch eine Kostensteigerung der ATM-Infrastruktur ausgelöst sein. In
diesem Falle wird sich der Preis des ATM-Bitstromproduktes ebenfalls erhöhen. Die parallele
Preissteigerung eines IP-Bitstromprodukts stellt insofern keinen Wechselanreiz dar.
Nimmt man den eher unwahrscheinlichen Fall an, dass der Preis des IP-Bitstromprodukts losge-
löst von den ATM-Infrastrukturkosten steigt, so ist ein Einstieg in den IP-Bitstrommarkt für die-
sen Anbieter dann wahrscheinlich, wenn die Investitionskosten in IP-Infrastruktur und Marke-
tingkosten für die Erschließung des neuen Kundenkreises so niedrig sind, dass sie mit dem
durch die Preissteigerung (10%) finanzierten Erlösanstieg finanzierbar sind. Dies dürfte eher
unwahrscheinlich sein.
Wollte ein ATM-Bitstromanbieter ein IP-Bitstromprodukt dadurch erzeugen, dass er bereits im
Konzentrationsnetz und im Backbonebereich auf IP-Technologie umstellt 54, so dürfte eine kleine
aber signifikante Preiserhöhung nicht ausreichen, um eine solche Infrastrukturinvestition refi-
nanzierbar und damit einen Wechsel auf ein IP-Bitstromprodukt ökonomisch darstellbar werden
zu lassen. Eine Angebotsumstellungsflexibilität ist in diesem Falle ebenso wenig wahrscheinlich
wie bei der Frage, ob ein Anbieter von IP-Bitstrom-Zugang bei einer 10 prozentigen Preiserhö-
hung auf das Angebot von ATM-Bitstrom-Zugang wechselt. Ein solcher Anbieter müsste bei
einem Wechsel hin zum ATM-Bitstrom-Zugang in die im Vergleich zu IP-Bitstrom sehr viel teure-
re ATM-Infrastruktur investieren. Eine kleine, wenn auch signifikante Preiserhöhung eines ATM-
Bitstromproduktes scheint kein Anreiz für eine solche Investitionsentscheidung zu sein.
Weder die Austauschbarkeit aus Nachfragersicht ist zwischen ATM-Bitstromprodukt und IP-
Bitstromprodukt gegeben, noch ist eine Angebotsumstellungsflexibilität wahrscheinlich. Aus die-
53
In Anbetracht der Tatsache, dass einerseits die Innovationszyklen in IP Netzen immer kürzer werden aber ande-
rerseits Netzinfrastrukturinvestitionen nicht ohne weiteres kurzfristig zu realisieren sind, sollte als kürzest mögli-
cher Zeitraum 1Jahr angenommen werden. Vgl. Jörg Ebersbächer; Konvergenz der Kommunikationsnetze: Wird
das Internet alles übernehmen?, ITG (Informationstechnische Gesellschaft im VDE) – Positionspapier 2004, S. 7,
Kai-Uwe-Ricke, Rede anlässlich der Jahrespresskonferenz der DTAG am 10.03. 2004, S. 13
54
in diesem Falle impliziert der Produktwechsel einen Wandel der gesamten Infrastruktur
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