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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Der Wettbewerb durch alternative Teilnehmernetzbetreiber, der im Wesentlichen auf den Ver-
pflichtungen zum Zugang zum Teilnehmeranschluss basiert (s.o.), wird insbesondere deshalb als
nachhaltig angesehen, weil alternative Teilnehmernetzbetreiber zwar auf den Teilnehmeran-
schluss, nicht jedoch etwa auf Zuführungsleistungen des etablierten Betreibers angewiesen
sind. Insofern ermöglicht der Zugang zum Teilnehmeranschluss umfassende Angebotsbündel aus
einer Hand und eine intensivere Form der Kundenbindung. Daraus resultiert ein relativ hohes Maß
an Unabhängigkeit vom Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, das jedoch einen
weitgehenden Infrastrukturausbau in die Fläche (bis auf die HVt-Ebene) voraussetzt. Insbeson-
dere in eben diesen (zum Anschlussnetz komplementären) Infrastrukturinvestitionen manifestie-
ren sich die langfristig wettbewerbsfördernden bzw. -sichernden Effekte der Verpflichtungen
zum Zugang zum Teilnehmeranschluss.
- Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum
Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 5 TKG) werden durch die
Zugangsverpflichtung nicht berührt.
- Europaweite Dienste
Die Verpflichtung, entbündelten Zugang zur TAL zu gewähren, ermöglicht auch die Bereitstellung
europaweiter Dienste (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TKG).
- Bereits auferlegte Verpflichtungen und freiwillige Angebote
Im Rahmen der Abwägung ist schließlich auch zu berücksichtigen, ob bereits auferlegte
Verpflichtungen oder freiwillige Angebote, die von einem großen Teil des Marktes angenommen
werden, zur Sicherstellung der Regulierungsziele ausreichen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TKG).
Weder eine Zusammenschaltungsverpflichtung noch ein Zugang zu Diensten i.S.d. § 21 Abs. 2
Nr. 3 TKG sind hinreichend, um einen nachhaltig infrastrukturbasierten Wettbewerb zu fördern
oder sicherzustellen. Die Zusammenschaltung ermöglicht (für sich) keinem Wettbewerber den
Zutritt auf den Endkundenmärkten für den Zugang zum öffentlichen Telefonnetz an festen
Standorten (Märkte 1 und 2 der EU-Empfehlung). Dies ist zwar über den Wiederverkauf von
Anschlüssen grundsätzlich möglich. Allerdings ist gemäß § 150 Abs. 5 TKG die
Zugangsverpflichtung in § 21 Abs. 2 Nr. 3 TKG bis zum 30.06.2008 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass Anschlüsse nur in Verbindung mit Verbindungsleistungen zur Verfügung
gestellt werden müssen (sog. „gebündeltes Resale“).
Ungeachtet dessen ist eine Beschränkung auf einen reinen „Dienstewettbewerb“ auch nicht
hinreichend, um einen nachhaltigen, sich langfristig selbsttragenden Wettbewerb zu fördern oder
sicherzustellen. Zwar ermöglicht der Wiederverkauf die erforderliche Bildung eines Kun-
denstammes, doch bedingt der Wiederverkauf allein noch keinen sukzessiven Infrastrukturauf-
bau, wie dies die auferlegte Zugangsleistung ermöglicht.
Im Hinblick auf das Kriterium des Vorliegens eines „freiwilligen Angebots, das von einem großen
Teil des Marktes angenommen wird“, ist zwar zu konstatieren, dass die Betroffene mit ihren
Wettbewerbern Verträge über den entbündelten Zugang zu ihren Teilnehmeranschlüssen
einschließlich des Zugangs zum KVz und über das „Line Sharing“ abgeschlossen hat und auch
die vorangegangene Regulierungsverfügung vom 20.04.2005 gegenüber der Betroffenen
bestandskräftig geworden ist, weil sie nicht dagegen geklagt hat. Angesichts der überragenden
Wichtigkeit der Zugangsmöglichkeit zu den Teilnehmeranschlüssen der Betroffenen für
Wettbewerber ist die abstrakte Gefahr, dass die Betroffene diese Zugangsmöglichkeit nicht mehr
gewährt oder auch nur zu Lasten der Nachfrager erschwert, ausreichend für die Beibehaltung
der Zugangsverpflichtung. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass diese Verträge
erst zustande kamen, nachdem das BMPT bzw. die RegTP auf der Grundlage der Regelungen
über die Gewährung des Netzzugangs des TKG 1996 die Betroffene zur Abgabe
entsprechender Angebote verpflichtet hatte und die von der Betroffenen gegen diese
Entscheidungen angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Eilrechtsschutz erfolglos
geblieben waren.
• Umfang des Zugangs
Neben der eigentlichen Verpflichtung, Zugang zu den entbündelten Teilnehmeranschlüssen, etwa
am Hauptverteiler, am Kabelverzweiger oder am Endverzweiger, zu gewähren, umfasst die
Zugangsverpflichtung auch sämtliche zusätzliche Leistungen, welche die Nutzung dieser
Zugangsform überhaupt erst ermöglichen. Was unter der „Gewährung eines Netzzugangs“ zu
verstehen ist, war bereits unter der Geltung des TKG1996 Gegenstand zahlreicher
Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlicher Auseinandersetzungen. In ständiger
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Rechtsprechung haben die Verwaltungsgerichte die Entscheidungspraxis der damaligen
Regulierungsbehörde jedoch bestätigt und entschieden, dass unter dem Begriff „Netzzugang“
nicht nur die Herstellung der physischen und logischen Netzverbindung fällt, sondern all das, w a s
eine Nutzung des Zugangs erst ermöglicht bzw. für diesen wesentlich ist. Nach dieser
Rechtsprechung wird bisher als erforderlich für den Zugang zum Teilnehmeranschluss und
folglich ebenfalls als (Netz-)Zugang angesehen das Angebot einer Carrier-Express-Entstörung,
das Schalten der Teilnehmeranschlüsse zu besonderen Zeiten außerhalb der üblichen
Geschäftszeiten und die Netzverträglichkeitsprüfung. Denn andernfalls bestünde die Möglichkeit,
über eine Verweigerung solcher Nebenleistungen die Inanspruchnahme der eigentlichen Leistung
faktisch erheblich zu erschweren bzw. sogar unmöglich zu machen
3.2 Gebündelter Zugang
Die Beibehaltung der Auferlegung der Verpflichtung, im erforderlichen Umfang gebündelten
Zugang zum Teilnehmeranschluss in Form der Kupferdoppelader sowie der Varianten OPAL und
ISIS am Hauptverteiler zu gewähren, gründet auf §§ 9 Abs. 2, 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG.
Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG kann die Bundesnetzagentur Betreiber öffentlicher Telekom-
munikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, verpflichten, Zugang zu be-
stimmten Netzkomponenten oder -einrichtungen einschließlich des entbündelten Breitbandzu-
gangs zu gewähren.
Die (gebündelten) Teilnehmeranschlüsse der Betroffenen sind Teil ihres öffentlichen Telefon-
netzes und ihres DSL-Anschlussnetzes, es handelt sich um Netzkomponenten i.S.d.
§ 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG.
Wie oben dargelegt, ist die Gewährung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss weiterhin
geeignet, erforderlich und angemessen, um auf diese Weise die Entwicklung nachhaltig
wettbewerbsorientierter nachgelagerter Endkundenmärkte zu fördern und die Interessen der
Endkunden zu wahren.
Wenn die Wettbewerber den Zugang zum Teilnehmeranschluss aufgrund der technischen Um-
stände im Einzelfall nicht vollständig entbündelt erhalten können, dann muss ihnen der Zugang
jedoch zumindest in gebündelter Form gewährt werden. Dies gilt insbesondere für den Zugang
zu den HYTAS-Varianten OPAL/ISIS, bei denen wegen der Glasfaserrealisierung am HVt eine
Entbündelung dort aus technischen Gründen nicht möglich ist. Der gebündelte Zugang zu den
HYTAS-Varianten ist daher in einigen Gegenden die einzige Möglichkeit, überhaupt Endkunden an
Wettbewerbsunternehmen anzubinden.
Hinsichtlich der zusätzlichen Leistungen, welche die Nutzung dieser Zugangsform überhaupt erst
ermöglichen, gelten die obigen Ausführungen entsprechend.
3.3 Kollokation
Die in Ziffer I. 1.3 tenorierte Kollokationsverpflichtung erfolgt auf der Grundlage von
§ 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG. Danach soll die Regulierungsbehörde Betreibern öffentlicher Telekom-
munikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, die Verpflichtung auferlegen,
Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden,
Leitungen, und Masten zu ermöglichen sowie den Nachfragern oder deren Beauftragte jederzeit
Zutritt zu diesen Einrichtungen zu gewähren.
Sinn und Zweck der Regelung ist es, den Wettbewerbern den Zugang zu den Netzelementen des
zugangsverpflichteten Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht zu verschaffen, um auf diese
Weise den eigentlichen Zugangsanspruch überhaupt erst zu ermöglichen.
Zur Erreichung dieses Zweckes ist die auferlegte Kollokations- und Zutrittsverpflichtung geeignet,
erforderlich und unter Berücksichtigung des Kriterienkataloges des § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis
7 TKG auch angemessen.
Um die auferlegte Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss über-
haupt in Anspruch nehmen zu können, ist es zwingend erforderlich, dass die Wettbewerbsun-
ternehmen ihre übertragungstechnischen Einrichtungen zur Bündelung der Verkehrs- und Sig-
nalisierungskanäle (Multiplexer, Konzentratoren) sowie die Abschlusseinrichtungen der Übertra-
gungswege von und zu ihren Vermittlungseinrichtungen mit dem von der Betroffenen überlas-
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senen Teilnehmeranschluss verbinden können, um auf diese Weise überhaupt erst Telekom-
munikationsverkehr von und zum Endkunden abwickeln zu können.
Die Verpflichtung zur Kollokation und zur Zutrittsgewährung steht auch in einem angemessenen
Verhältnis zu dem Zweck der Regelung.
Zwar gab es in der Vergangenheit mehrfach Kapazitätsprobleme bei der Bereitstellung der Kol-
lokation durch die Betroffene, doch ließen sich diese durch alternative („virtuelle“) Kollokation wie
z.B. Outdoor-Boxen und –Kabinen sowie Fernkollokation beheben. Eine Beschränkung auf
verfügbare Kapazitäten kommt dann nicht in Betracht, wenn dadurch der Zugangsanspruch
gefährdet bzw. ausgeschlossen würde, (vgl. BT-Drs 15/2316 S. 65 zu § 19 Abs. 1 Nr. 2 TKG-E,
der § 21 Abs. 1 Nr. 2 TKG entspricht). Wenn die Kollokation auf die Standorte mit hinreichender
Freifläche im Gebäude beschränkt würde, wäre aber der Zugangsanspruch gefährdet, weil die
Betroffene ansonsten ihr Netz gerade dahingehend verändern könnte, dass ein entbündelter
Zugang am HVt vereitelt wird.
Die Kollokation gefährdet auch nicht die Anfangsinvestition der Betroffenen. Denn die Betroffene
muss die Kollokation nicht unentgeltlich gewähren, sondern erhält hierfür von den Zu-
gangsberechtigten Entgelte, und zwar sowohl für die Einrichtung der Kollokationsmöglichkeit als
auch für die Überlassung der Kollokationsfläche und der erforderlichen technischen Einrichtun-
gen. In vielen Fällen wird die Kollokation darüber hinaus sogar zu einer besseren Nutzung der
vorhandenen Räumlichkeiten führen.
Neben der eigentlichen Verpflichtung zur Kollokationsgewährung umfasst die Zugangsver-
pflichtung auch sämtliche zusätzliche Leistungen, welche die Inanspruchnahme der Kollokation
erst ermöglichen oder zwingend erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere das Angebot von
Raumlufttechnik und einer Energieversorgung, sofern diese Leistungen nicht alternativ von den
Zugangsberechtigten selbst realisiert werden können. Andernfalls bestünde die Möglichkeit, über
eine Verweigerung solcher Nebenleistungen die Inanspruchnahme der eigentlichen Leistung
faktisch erheblich zu erschweren bzw. sogar unmöglich zu machen.
3.4 Verpflichtung zur Zulassung von Kooperationsmöglichkeiten zwischen den zum
Zugang berechtigten Unternehmen, § 21 Abs. 2 Nr. 6 TKG
Die in Ziffer I. 1.1.4 des Entscheidungstenors gegenüber der Betroffenen beibehaltene
Verpflichtung, im Rahmen der Erfüllung der Verpflichtung zur Kollokationsgewährung nach Ziffer
1.1.3 Kooperationsmöglichkeiten zwischen den zum Zugang berechtigten Unternehmen in der
Weise zuzulassen, dass solche Unternehmen ihre jeweils am gleichen Standort eines
Hauptverteilers bei der Betroffenen für Zwecke des Zugangs zum Teilnehmeranschluss
angemieteten Kollokationsflächen miteinander verbinden können, gründet auf § 21 Abs. 2 Nr. 6
TKG. Danach kann die Regulierungsbehörde Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die
über beträchtliche Marktmacht verfügen, unter Beachtung der in § 21 Abs. 1 TKG aufgeführten
Abwägungskriterien verpflichten, im Rahmen der Erfüllung von Zugangsverpflichtungen nach
§ 21 Abs. 3 TKG Nutzungsmöglichkeiten von Zugangsleistungen sowie
Kooperationsmöglichkeiten zwischen den zum Zugang berechtigten Unternehmen zuzulassen.
Ob und inwieweit einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht solche Verpflichtungen
auferlegt werden, steht damit im Ermessen der Beschlusskammer.
Die auferlegte Verpflichtung, die beschriebene Kooperationsmöglichkeiten zuzulassen, ist auch
nach den Ergebnissen des neuen Marktdefinitions- und –analyseverfahrens geeignet,
erforderlich und unter Berücksichtigung der Abwägungskriterien des § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 TKG
auch angemessen, den von § 21 TKG verfolgten Zweck zu erreichen und beeinträchtigt die
Betroffene demgegenüber nicht übermäßig.
Die Verpflichtung, den Wettbewerbern zu gestatten, ihre an einem HVt-Standort angemieteten
Kollokationsflächen verbinden zu können, indem ein Unternehmen einem oder mehreren anderen
Unternehmen den Zugang zu seinen selbst bereitgestellten oder angemieteten Übertra-
gungswegen gewähren kann, ist geeignet und erforderlich, den erstrebten Erfolg zu erreichen.
Denn dadurch sind die Wettbewerber nicht mehr zwingend darauf angewiesen, jeweils einen
eigenen Übertragungsweg auf ihre Kollokationsfläche zu realisieren. Vielmehr können sie durch
die gemeinsame Nutzung eines oder weniger Übertragungswege ihre Infrastruktur effizienter
nutzen, dadurch Synergieeffekte erreichen und somit ihre Kosten senken. Hierdurch wird die
wettbewerbliche Situation der Nachfrager gegenüber der Betroffenen gestärkt. Das entspricht
dem Zweck des § 21 TKG
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Darüber hinaus steht die Verpflichtung auch, insbesondere auch unter Berücksichtigung der
Kriterien des § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 TKG, in einem angemessenen Verhältnis zu den Regulie-
rungszielen des § 2 Abs. 2 TKG.
Durch die beibehaltene Verpflichtung wird die Nutzung und Installation konkurrierender Einrichtun-
gen im Sinne von § 21 S. 2 Nr. 1 TKG weniger erforderlich als sie es bisher war. Denn musste
bisher jeder Zugangsberechtigte einen eigenen Übertragungsweg zu seiner angemieteten Kol-
lokationsfläche im Gebäude bzw. auf der Liegenschaft der Betroffenen führen, so ist dies durch
die eingeräumte Kooperationsmöglichkeit nicht mehr zwingend erforderlich. Die auferlegte Ver-
pflichtung führt auch nicht zu Kapazitätsengpässen, die im Rahmen der Angemessenheitsprüfung
nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 TKG zu berücksichtigen sind. Vielmehr ermöglicht die Verbindung der
Kollokationsflächen zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung von Übertragungswegen eine
bessere Auslastung der bestehenden Kapazitäten. Anfangsinvestitionen der Betroffenen wer-
den durch die Zulassung einer Verbindung der Kollokationsflächen nicht beeinträchtigt. Darüber
hinaus gibt die Auferlegung der Kooperationsermöglichung Anreize zu effizienten Investitionen in
Infrastruktureinrichtungen, die langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern (§ 21 Abs. 2 Nr. 4
TKG). Denn hierdurch besteht die Möglichkeit, dass einzelne Unternehmen Übertragungska-
pazitäten aufbauen und an andere Wettbewerber vermarkten. Schließlich existieren auch keine
freiwilligen Angebote im Sinne von § 21 Abs.1 Nr.7 TKG der Betroffenen, solche Kooperations-
möglichkeiten zwischen den Wettbewerbern zuzulassen. Die bestehenden Regelungen zu den
Kooperationsmöglichkeiten beruhen auf Entscheidungen der Bundesnetzagentur. Es ist nicht
sichergestellt, dass diese Angebote nicht entfallen, wenn die Verpflichtungen nicht fortgeführt
würden. Andere Verpflichtungen, die der Betroffenen im Rahmen dieser Regulierungsverfügung
auferlegt werden, sind ebenfalls nicht ausreichend. Dies gilt insbesondere für die Verpflichtung
zur Gewährung von Kollokation gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG. Denn diese Vorschrift betrifft
lediglich die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen durch das zugangsverpflichtete
Unternehmen und seine Wettbewerber. Die hier ermöglichte gemeinsame Nutzung von
Einrichtungen durch verschiedene Wettbewerber wird von dieser Vorschrift dagegen nicht
erfasst.
Darüber hinausgehende Nutzungs- oder Kooperationsmöglichkeiten, etwa die Ermöglichung einer
Untervermietung von Kollokationsflächen oder das Aufstellen von Vermittlungseinrichtungen auf
solchen Flächen, stehen nach Ansicht der Beschlusskammer dagegen unter Berücksichtigung
des Kriterienkataloges in § 21 Abs. 1 TKG weiterhin nicht in einem angemessenen Verhältnis zu
den Regulierungszielen des § 2 Abs. 2 TKG und sind daher der Betroffenen nicht gemäß § 21
Abs. 2 Nr. 6 TKG auferlegt worden.
Die Zulassung weiterer Nutzungs- und Kooperationsmöglichkeiten würde den Flächenbedarf an
Kollokationsflächen steigern. Dies könnte zu Kapazitätsengpässen führen. Insbesondere wäre zu
erwarten, dass die Gestattung einer Untervermietung an Standorten dazu führt, dass Wett-
bewerber viel Fläche anmieten, um damit entweder den Zugang für andere Wettbewerber un-
möglich zu machen oder jedenfalls von den von ihnen gewährten Konditionen abhängig zu ma-
chen. Zudem würde das Modell für die Umlegung der Kosten gemeinsam genutzter Einrichtungen
umgangen. Ebenso würde das Aufstellen von Vermittlungstechnik auf den Kollokationsflächen zu
einem erhöhten Platzbedarf führen. Problematisch wäre auch das durch die Vermittlungstechnik
verursachte erhöhte Wärmeaufkommen auf den Kollokationsflächen, das zusätzliche
Vorkehrungen der Betroffenen und damit zusätzliche Investitionen erforderlich machen würde.
Eine Auferlegung weiterer Nutzungsmöglichkeiten für Kollokationsflächen ist auch nicht zur
langfristigen Sicherung des Wettbewerbs erforderlich. Zur langfristigen Sicherung des Wett-
bewerbs trägt es vielmehr bei, wenn Anreize dafür gesetzt werden, dass die Wettbewerber in
ihre Infrastruktur möglichst unabhängig von den Einrichtungen des Zugangsverpflichteten
aufbauen.
3.5 Zugang zu Kabelkanälen
Die Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu Kabelkanälen (dies umfasst Betonkanäle
ebenso wie Kunststoffleerrohre) zwischen Hauptverteiler und Kabelverzweiger gründet auf § 21
Abs. 2 Nr. 1 TKG.
Danach kann die Bundesnetzagentur Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über
beträchtliche Marktmacht verfügen, verpflichten, Zugang zu bestimmten Netzkomponenten oder -
einrichtungen zu gewähren. Kabelkanäle sind Komponenten von Telekommunikationsnetzen i. S.
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v. § 3 Nr. 27 TKG, weil sie den Raum bieten, in dem die der Signalübertragung dienenden Kabel
verlaufen und somit zur Gesamtheit der Ressourcen gehören, die die Signalübertragung
ermöglichen. Dafür spricht auch, dass Kabelrohranlagen in § 3 Nr. 26 TKG ausdrücklich als
Bestandteil von Telekommunikationslinien, die ja Teile von Telekommunikationsnetzen sind,
genannt werden.
Der Zugang zu Kabelkanälen ist eine Annexleistung zum Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung,
die dazu dient, einen Zugang zum Teilnehmeranschluss am Kabelverzweiger zu gewähren.
Solche Annexleistungen können nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG mit dem Zugang zur TAL nach § 21
Abs. 3 Nr. 1 TKG auferlegt werden. Für die Realisierung besonders breitbandiger Dienste und die
Sicherstellung der dafür erforderlichen Bandbreiten, werden wegen der mit der Länge des
Kupferkabels zunehmenden Dämpfung und der damit einhergehenden abnehmenden
Übertragungsqualität derzeit Anstrengungen für einen Ausbau der Glasfasernetz näher zum
Endkunden hin unternommen, um die DSLAMs als erste verkehrskonzentrierende Einheiten vom
Hauptverteiler zum Kabelverzweiger vorverlagern und die Strecke der zu nutzenden Kupferkabel
verkürzen zu können. So hat die Betroffene bereits mit dem Aufbau einer VDSL-Infrastruktur
begonnen, die bereits in 12 Großstädten – wenn auch noch nicht flächendeckend – bereits
erhältlich ist und den weiteren Ausbau in bis zu 50 Städten angekündigt. Angesichts der
Aktivitäten der Betroffenen und damit Wettbewerber ebenfalls eigene besonders breitbandige
Anschlüsse und darauf aufsetzende Dienste anbieten können, wird derzeit diskutiert, welche
Maßnahmen in Betracht kommen, um auch Wettbewerbern den Ausbau ihrer eigenen
Infrastruktur weiter hin zum Endkunden zu ermöglichen. Dabei ist – wie sich aus § 21 Abs. 1 S. 1
TKG und die durch diese Vorschrift ermöglichte Auferlegung einer Zugangsverpflichtung ergibt –
insbesondere die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten
Endkundenmarktes und die Interessen der Endkunden daran als Ziel im Blick zu halten. Auf
diesem Markt ist die Nachfrage nach breitbandigen Diensten seit der letzten
Regulierungsverfügung erheblich gestiegen, was sich auch am Ausbau der VDSL-Infrastruktur
durch die Betroffene und der großen Verbreitung von ADSL2+ zeigt.
Mit dem oben skizzierten Netzausbau für breitbandige Dienste verstärkt sich der
Engpasscharakter des Anschlussnetzes. Hätte ein Wettbewerber bisher für die flächendeckende
Abdeckung des Bundesgebietes auf Basis des Zugangs zur entbündelten
Teilnehmeranschlussleitung etwa 8000 Hauptverteilerstandorte erschließen müssen, so wäre für
eine Erschließung auf Ebene der Kabelverzweiger die Erschließung von ca. 300.000
Kabelverzweigern erforderlich. Durch den dafür notwendigen Zeitaufwand und insbesondere die
damit verbundenen Tiefbaukosten wird die Marktzutrittsschwelle für Wettbewerber wesentlich
erhöht. Dies lässt es angezeigt erscheinen, die so erhöhte Zutrittschwelle durch geeignete
Zugangsverpflichtungen wieder abzusenken.
• Die Verpflichtung zur Zugangsgewährung zu Kabelkanälen ist geeignet, dieses Ziel zu
erreichen.
Die Verpflichtung zur Zugangsgewährung ist zur Erreichung des Zieles, Zugang zur
Teilnehmeranschlussleitung am Kabelverzweiger zu gewähren, geeignet. Denn auf dieser
Grundlage können alternative Anschlussnetzbetreiber ihren Kunden das vollständige
Leistungsbündel breitbandiger und innovativer Dienste, das von der Zugangsgewährung am
Kabelverzweiger abhängt, aus einer Hand und auf der Basis eigener Infrastruktur anbieten und
dementsprechend auch eine langfristig stabile Kundenbeziehung aufbauen. Durch den Zugang
zum Kabelverzweiger über selbstverlegte Leitungen in Kabelkanälen wird den Wettbewerbern
zudem ein schneller Markteintritt ermöglicht, weil sie lediglich bis zum jeweiligen Übergabepunkt
ihr Netz ausbauen müssen und auf aufwändige Baumaßnahmen bis zum Kabelverzweiger
zunächst verzichten können. Dies ermöglicht – wie die bisherigen Erfahrungen bestätigt haben -
ein schnelleres Entstehen nachhaltig wettbewerblicher Strukturen auf sämtlichen nachgelagerten
Endkundenmärkten.
• Die auferlegte Verpflichtung ist auch erforderlich, um die Entwicklung nachhaltig
wettbewerbsorientierter nachgelagerter Endkundenmärkte zu fördern und die Interessen der
Endkunden zu wahren
Wettbewerber können den Aus- und Aufbau eigener Glasfaseranschlussinfrastruktur nicht
kurzfristig durch in eigenen Kabelkanälen verlegte Leitungen ersetzen. Hierfür wären
umfangreiche flächendeckende Tiefbaumaßnahmen erforderlich, die in zeitlicher Hinsicht nicht so
realisiert werden könnten, dass dadurch der Wettbewerb nicht unwesentlich verzögert würde.
Dies bestätigt die bisher marginale tatsächliche Nachfrage nach dem Zugang zur
Teilnehmeranschlussleitung am Kabelverzweiger.
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Die Zugangsgewährung zu Kabelkanälen versetzt Wettbewerber in die Lage, durch die
Beschaffenheit der von ihnen verwendeten Glasfaserkabel und die Qualität der eigenen
Leitungsendausrüstung die Kapazität und Qualität des von Ihnen genutzten Übertragungsweges
zu bestimmen und dadurch die Möglichkeit für qualitativ eigenständige Angebote zu schaffen und
Effizienzsteigerungen zu erreichen, die letztlich dem Endkunden zugute kommen. Sie hält auch
den für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 TKG geltenden
Grundsatz der vollständigen Entbündelung aufrecht, weil sie sicherstellt, dass Wettbewerber
zusätzlich zu der von ihnen benötigten Leistung – dem Zugang zu Kabelkanälen – keine von ihnen
nicht nachgefragten Leistungen der Betroffenen abnehmen müssen.
Nur durch eine solche Entbündelung erhalten die Wettbewerber unter den Bedingungen
zukünftiger breitbandiger Nutzungen eine uneingeschränkte Zugriffsmöglichkeit auf die
Ausgestaltung und Verwendung eines Teilnehmeranschlusses, wie sie sich auch die Betroffene
selbst im Zuge ihres eigenen Netzausbaues gewährt. Erst dadurch erhalten die Wettbewerber
mithin auch hier jene vergleichbar uneingeschränkte unternehmerische Dispositionsfreiheit, über
die auch die Betroffene aufgrund ihres flächendeckenden Anschlussnetzes bei der Gestaltung
ihrer Telekommunikationsdienste und -angebote verfügt, und die ihnen besonders in zeitlicher
Hinsicht einen chancengleichen Wettbewerb im Verhältnis zur Betroffenen ermöglichen. Damit
wird die Entwicklung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte gefördert.
• Die Anordnung des Zuganges zu Kabelkanälen ist auch nach den Kriterien des § 21 Abs. 1 S.
2 TKG angemessen:
- Technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung
Hinsichtlich der nach Nr. 1 zu prüfenden technischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit der
Nutzung oder Errichtung konkurrierender Einrichtungen ist auf die Einrichtung abzustellen, zu der
ein Zugang auferlegt werden soll, also die Trägfähigkeit der Errichtung eigener Rohrleitungen für
die Anbindung der jeweiligen KVz. Hierfür wären umfangreiche Tiefbauarbeiten erforderlich, die
größtenteils auf öffentlichen Wegen erfolgen würden, so dass umfangreichen
Planungsabsprachen zu treffen und die Zustimmung des Trägers der Wegebaulast nach § 68
Abs. 3 TKG einzuholen wäre. Angesichts des Tempos der Marktentwicklung würde die
Errichtung eigener Kabelleerrohre den Markteintriff von Angeboten von Wettbewerbern mit
breitbandiger Nutzung der Teilnehmeranschlussleitung erheblich verzögern, so dass seine
wirtschaftliche Tragfähigkeit angesichts der Möglichkeiten der Betroffenen zu einem schnellen
Markteintritt erheblich beeinträchtigt wäre. Schließlich spricht nicht gegen die Zugangsanordnung,
dass Wettbewerber für die Führung ihrer Glasfaserkabel auf die Leitungssysteme anderer
Netzbetreiber, insbesondere auf Abwasserkanäle zurückgreifen könnten. Dagegen spricht
schon, dass es kein transparentes Angebot für die Anmietung von Kabelkanälen im
Anschlussbereich gibt. Weiter sind die Strukturen dieser Netze nicht auf die Erfordernisse von
Telekommunikationsnetzen ausgerichtet, so dass die Nutzung von Abwasserkanälen zu
erheblichen Umwegen führen und auf den zu überbrückenden restlichen Strecken bis zum KVz
trotzdem Tiefbauarbeiten erforderlich macht. Schließlich sind die Inhaber solcher Infrastrukturen
nicht zur Zugangsgewährung verpflichtet, so dass völlig offen ist, ob sie den Zugang im
Bedarfsfall auch gewähren würden. Dies alles hat sowohl Mehrkosten als auch eine
Verzögerung des Markteintrittes zur Folge, so dass die Nutzung konkurrierender Einrichtungen
keine tragfähige Alternative zum Zugang zu Kabelleerrohren darstellt. Weiter ist zu
berücksichtigen, dass bei Wartungs- und Ausbesserungsarbeiten von Abwasserkanälen ganze
Rohrabschnitte ausgetauscht werden, so dass die Telekommunikationsleitungen für die Dauer der
Arbeiten notwendig unterbrochen und entweder zertrennt oder vollständig entfernt und nach
Abschluss der Arbeiten neu installiert werden müssten.
- Verfügbare Kapazität
Auch die nach Nr. 2 zu berücksichtigende Frage der zur Verfügung stehenden Kapazität an
Leerrohrraum spricht nicht gegen die Auferlegung der Zugangsverpflichtung. Im Rahmen ihres
VDSL-Ausbaues hat die Betroffene selber im erheblichen Umfang ihre vorhanden Kabelkanäle
zur Verlegung von Glasfasern genutzt. Deshalb geht die Beschlusskammer davon aus, dass die
erforderlichen Leerkapazitäten für den auferlegten Zugang vorhanden sind. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass Glasfaserleitungen einen geringen Leistungsdurchmesser haben und von
daher nur ein geringer Platzbedarf innerhalb der für Kupferkabel aufgebauten Kabelkanäle
besteht. Kapazitätsengpässe können vielmehr beim einzelnen begehrten Zugang berücksichtigt
werden.
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- Anfangsinvestitionen des Eigentümers
Nach Nr. 3 zu berücksichtigende schützenswerte Anfangsinvestitionen in Kabelleerrohre sind
nicht vorhanden, da sie noch zu Monopolzeiten errichtet wurden. Überdies muss die
Zugangsgewährung nicht unentgeltlich erfolgen, so dass die Betroffene ein entsprechendes
Entgelt verlangen kann.
- Langfristige Sicherung des Wettbewerbs
Die Verpflichtung zur Zugangsgewährung zu Kabelkanälen dient gem. Nr. 4 der langfristigen
Sicherung des Wettbewerbs, denn sie eröffnet Wettbewerbern die Möglichkeit zum Aufbau
eigener Übertragungswege auf der Strecke zwischen HVt und KVz. Damit wird dem
Wettbewerber auf diesem Übertragungsabschnitt die Erschließung des Endkunden auf Basis
vollständig eigenständiger aktiver Technik möglich, ohne von der durch die Betroffene
verwendete Technik abhängig zu sein. Der Zugang zu Kabelkanälen dient auch insofern dem
Anreiz zu effizienten Investitionen in Infrastruktureinrichtungen.
- Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum
Nach Nr. 5. zu berücksichtigende gewerbliche Schutzrechte werden durch die
Zugangsgewährung nicht berührt.
-Europaweite Dienste
Die Verpflichtung zum Zugang zu Kabelkanälen fördert den entbündelten Zugang zur TAL und
ermöglicht auch die Bereitstellung europaweiter breitbandiger Dienste, so dass auch Nr. 6 erfüllt
ist.
- Bereits auferlegte Verpflichtungen und freiwillige Angebote
Es bestehen auch keine nach Nr. 7 zu berücksichtigenden bereits auferlegten Verpflichtungen
oder freiwilligen Angebote, die gegen eine Auferlegung des Kabelkanalzugangs sprechen. Ein
freiwilliges Angebot der Betroffenen auf den Zugang zu Kabelkanälen liegt nicht vor. Auch das
Angebot von Mietleitungen, zur Anbindung des KVz ist nicht dem Zugang zu Kabelkanälen bei der
Sicherstellung der Erreichung der Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 TKG gleichwertig, weil es den
Grad der den Wettbewerbern möglichen Wertschöpfung mindert und keinen Anreiz zu
Investitionen in effiziente und Innovative Infrastruktur bietet, wie sie § 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG fordert.
Die Mietleitung fördern die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und der Förderung
nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte daher auch nicht ausreichend und dienen der
Verwirklichung von § 2 Abs. 2 Nr. 2 nicht in gleichwertiger Weise.
Gegen diese Verpflichtung kann nicht angeführt werden, dass nach § 70 TKG eine Pflicht zur
Duldung der Mitnutzung von zur Augnahme von Telekommunikationskabeln dienenden
Einrichtungen nur besteht, wenn die Verlegung weiterer Telekommunikationslinien nicht oder nur
mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Die Regelung erzeugt keine Sperrwirkung
gegenüber im Rahmen von § 21 TKG anzuordnenden Maßnahmen, weil ihr Gegenstand allein die
Voraussetzungen für die Nutzung öffentlicher Wege für Telekommunikationslinien sind. Die
Regelung des § 70 stellt ausschließlich auf die isolierte Betrachtung des mit der Eigenverlegung
von Telekommunikationslinien verbundenen Aufwandes ab und ist nicht davon abhängig, ob das
verpflichtete Unternehmen über besondere Marktmacht verfügt oder ob die eigenständige
Verlegung von Telekommunikationslinien aus anderen wettbewerblichen Gründen, insbesondere
der für einen Erfolg am Markt erforderlichen Geschwindigkeit des Netzaufbaues, nicht
erfolgversprechend ist. Ist für das zu verpflichtende Unternehmen das Vorliegen beträchtlicher
Marktmacht festgestellt worden, so gilt für die Bewertung der Tragfähigkeit konkurrierender
Einrichtungen der Maßstab des § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TKG, nicht aber derjenige des § 70 TKG.
3.6. Zugang zu unbeschalteter Glasfaser
Die Gewährung des Zugangs zu unbeschalteter Glasfaser zwischen Hauptverteiler und
Kabelverzweiger gründet ebenfalls auf § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG. Diese Zugangsleistung ist dann
erforderlich, wenn aus Kapazitätsgründen kein Zugang zum Leerrohr gewährt werden kann oder
der Kabelverzweiger nicht mit einem Leerrohr, sondern einem Erdkabel angeschlossen ist. In
diesem Fall kann nur durch die Zurverfügungstellung von unbeschalteter Glasfaser die
Anbindung des Kabelverzweigers mit Glasfaser an den Hauptverteilerstandort ermöglicht
werden. Die Auferlegung der Zugangsverpflichtung im Falle von fehlender Leererohrkapazität
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wird von demselben Gedanken getragen wie die Verpflichtung zur gebündelten
Zugangsgewährung zur TAL, wenn die Gewährung entbündelten Zuganges nicht möglich ist.
Wie dort wird angesichts von Kapazitätsengpässen ein Schritt in der Entbündelung
zurückgegangen, um dem Wettbewerber einen Zugang auf der nächstniedrigen
Wertschöpfungsstufe zu ermöglichen.
Sofern die Betroffene gegen die Zugangsverpflichtung einwendet, dass die reine Glasfaser-TAL
nicht von Markt 11 umfasst sei, ist dies nicht erheblich, weil Gegenstand dieser
Zugangsanordnung nicht der Zugang zur rein auf Glasfaser basierenden TAL ist, sondern nur
der Zugang zu zwischen Hauptverteiler und Kabelverzweiger laufenden Glasfasern als
Annexleistung zum Zugang zur kupferbasierten Teilnehmeranschlussleitung
• Die Verpflichtung zur Zugangsgewährung zu unbeschalteter Glasfaser ist geeignet, den
erstrebten Erfolg zu erreichen.
Die Verpflichtung zur Zugangsgewährung ist aus den schon zur Zugangsgewährung zu
Kabelkanälen genannten Gründen zur Erreichung des Zieles geeignet, alternativen
Anschlussnetzbetreiber zu ermöglichen, ihren Kunden das vollständige Leistungsbündel
breitbandiger und innovativer Dienste aus einer Hand und auf der Basis eigener Infrastruktur
anzubieten und dementsprechend auch eine langfristig stabile Kundenbeziehung aufzubauen.
Durch den Zugang zur unbeschalteten Glasfaser können die Wettbewerber durch die Wahl der
von Ihnen verwendeten Leitungsendausrüstung, die wesentlich über die Leistungsfähigkeit der
genutzten Glasfaser entscheidet, Infrastrukturinnovationen bewirken und Angebote mit eigenem
Profil bereitstellen.
• Die auferlegte Verpflichtung ist auch erforderlich, um die Entwicklung nachhaltig
wettbewerbsorientierter nachgelagerter Endkundenmärkte zu fördern und die Interessen der
Endkunden zu wahren.
Hierzu gelten die bereits zu Ziffer 3.5 genannten Gründe entsprechend. Nur durch den Zugang
zur unbeschalteten Glasfaser können die Wettbewerber eine mit der Betroffenen vergleichbare
unternehmerische Dispositionsfreiheit erhalten und zeitnah zur Betroffenen weitgehend auf
eigener Infrastruktur aufsetzende breitbandige Angebote auf den Markt bringen.
• Die Anordnung des Zuganges zu Kabelkanälen ist schließlich auch nach den Kriterien des §
21 Abs. 1 S. 2 TKG angemessen:
- Technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung
Die fehlende wirtschaftliche Tragfähigkeit des Aufbaus eigener Infrastruktur nach Nr. 1 ergibt
sich bereits daraus, dass die Verlegung eines eigenen Leerrohres nicht als wirtschaftlich
tragfähig angesehen werden konnte, was Voraussetzung für die eigene Verlegung von
Glasfaser wäre. Auch die Einbringung eines Erdkabels wäre mit umfangreichen Tiefbauarbeiten
verbunden, die als das Haupthindernis für die Verlegung eigener Leerrohre angesehen wurden.
- Verfügbare Kapazität
Auch die nach Nr. 2 zu betrachtende Frage der zur Verfügung stehenden Kapazität an
unbeschalteter Glasfaser spricht nicht gegen die Auferlegung der Zugangsverpflichtung.
Kapazitätsengpässe können vielmehr beim einzelnen begehrten Zugang berücksichtigt werden.
- Anfangsinvestitionen des Eigentümers
Nach Nr. 3 zu berücksichtigende schützenswerte Anfangsinvestitionen in Glasfaserkabel dürften
zumindest teilweise vorhanden sein, da sie nur zu Teilen noch zu Monopolzeiten errichtet
wurden. Aus dieser Zeit stammende Glasfaserstrecken finden sich vor allem auf dem Gebiet der
neuen Bundesländer. Das Bestehen solcher bereits im Wettbewerb getätigten Investitionen
schließt aber die Verpflichtung zur Zugangsgewährung nicht notwendig aus, sondern ist in einer
Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen. Andernfalls könnten marktmächtige Unternehmen,
die ihre Stellung im Wettbewerb getätigten Investitionen verdanken, niemals zur
Zugangsgewährung verpflichtet werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Ausbau der
Glasfaserleitungen wesentlich dadurch erleichtert wurde, dass die Betroffene auf die noch zu
Monopolzeiten errichteten Kabelkanalanlagen zurückgreifen konnte. Überdies kann die Betroffene
ein angemessenes Entgelt für die Zugangsgewährung verlagen..
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- Langfristige Sicherung des Wettbewerbs
Die Verpflichtung zur Zugangsgewährung zu unbeschalteter Glasfaser dient gem. Nr. 4 der
langfristigen Sicherung des Wettbewerbs, denn sie eröffnet Wettbewerbern die Möglichkeit zum
Aufbau eigener Übertragungswege auf der Strecke zwischen HVt und KVz zumindest insofern,
als die Wettbewerber eigene Leitungsendausrüstung verwenden können. - Gewerbliche
Schutzrechte und geistiges Eigentum
Nach Nr. 5. zu berücksichtigende gewerbliche Schutzrechte werden durch die
Zugangsgewährung nicht berührt.
-Europaweite Dienste
Die Verpflichtung zum Zugang zu unbeschalteter Glasfaser fördert den entbündelten Zugang zur
TAL und ermöglicht auch die Bereitstellung europaweiter breitbandiger Dienste, so dass auch Nr.
6 erfüllt ist.
- Bereits auferlegte Verpflichtungen und freiwillige Angebote
Es bestehen auch keine nach Nr. 7 zu berücksichtigenden bereits auferlegten Verpflichtungen
oder freiwilligen Angebote, die gegen eine Auferlegung des Zugangs zu unbeschalteter
Glasfaser sprechen. Ein freiwilliges Angebot der Betroffenen auf den Zugang zu unbeschalteter
Glasfaser liegt nicht vor. Auch das Angebot von Mietleitungen zur Anbindung des KVz ist nicht
dem Zugang zu unbeschalteter Glasfaser bei der Sicherstellung der Erreichung der
Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 TKG gleichwertig, weil es den Grad der den Wettbewerbern
möglichen Wertschöpfung mindert. Der Zugang zu Mietleitungen bietet auch keinen Anreiz zu
Investitionen in effiziente und Innovative Infrastruktur hinsichtlich der Leitungsendausrüstung .
Damit dient der Zugang zu Mietleitungen der Verwirklichung des Regulierungsziels des § 2 Abs.
2 Nr. 3 TKG nicht in vergleichbarer Weise wie der Zugang zu unbeschalteter Glasfaser. Die
Zugangsgewährung zu Mietleitungen fördert zudem die Sicherstellung eines chancengleichen
Wettbewerbs und der Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte i. S. v. von § 2 Abs.
2 Nr. 2 TKG ebenfalls nicht ausreichend, weil die Wettbewerber vollständig von der Infrastruktur
der Betroffenen abhängig bleiben.
3.5 Gleichbehandlungspflicht, § 19 TKG
Grundlage für die in Ziffern I. 1.2 und 2.2 tenorierte Auferlegung eines Diskriminierungsverbotes
sind §§ 9 Abs. 2, 19 TKG.
Gemäß § 19 TKG kann ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit
beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichtet werden, dass Vereinbarungen über Zugänge auf
objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang gewähren
und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen.
Die Entscheidung der Beschlusskammer, das der Betroffenen auferlegte Diskriminierungsverbot
beizubehalten, bzw. hinsichtlich des Zugangs zu Kabelkanälen und unbeschalteten Glasfasern
auszuerlegen, beruht auf einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das ausgeübte Ermessen
orientiert sich am Zweck der Ermächtigung und überschreitet die gesetzlichen Grenzen, die für
die Ausübung des Ermessens gelten, nicht.
Zweck des Diskriminierungsverbots ist zum einen, dass der betreffende Betreiber anderen Un-
ternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige
Bedingungen anbietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und
mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die seiner Tochter- oder
Partnerunternehmen (vgl. § 19 Abs. 2). Zum anderen bezweckt das Diskriminierungsverbot, dass
einzelne Wettbewerber von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nicht
ungerechtfertigt bevorzugt bzw. benachteiligt werden. Insgesamt soll damit ein chancengleicher
Wettbewerb sowohl zwischen dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht als auch zwi-
schen Wettbewerbern, die auf Vorleistungen des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht
angewiesen sind und diese in Anspruch nehmen, sichergestellt werden.
Zur Erreichung dieses Zwecks hat sich die Beschlusskammer aus den folgenden Erwägungen
für die Beibehaltung des Diskriminierungsverbotes entschieden:
Die Betroffene ist sowohl auf dem Vorleistungsmarkt Zugang zum Teilnehmeranschluss als auch
den nachgelagerten Märkten Zugang zum öffentlichen Telefonnetz durch Privatkunden oder
andere Kunden sowie Zugang zum Breitband-Datennetz durch Privatkunden oder andere Kunden
aktiv. Durch diese vertikale Integration besteht die Gefahr, dass sie sich intern günstigere
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Bedingungen gewährt, als sie diese gegenüber anderen Unternehmen im Rahmen des Zugangs
gewährt, vgl. Erwägungsgrund 17 der Zugangsrichtlinie.
Zudem bestünde bei einer Nichtauferlegung der Gleichbehandlungsverpflichtung die Gefahr, dass
sich am verfahrensgegenständlichen Markt in Abhängigkeit von z.B. der Verhandlungsmacht der
einzelnen Nachfrager unterschiedliche Bedingungen ergeben könnten, zu denen Entbündelung
von der Betroffenen bezogen werden kann. Daraus würden sich für die einzelnen Nachfrager
unterschiedliche wettbewerbliche Ausgangslagen ergeben können. Es wäre nicht
auszuschließen, dass es sowohl im Verhältnis der Betroffenen (bzw. ihres Vertriebsbereiches)
zu alternativen Nachfragern als auch im Verhältnis der alternativen Nachfrager zueinander zu
Wettbewerbsverzerrungen kommen würde.
Die Beibehaltung der Gleichbehandlungsverpflichtung war auch erforderlich und angemessen.
Insbesondere wird deren Erfordernis auch nicht durch die Auferlegung einer Zugangsverpflich-
tung zu kostenorientierten Preisen substituiert.
Durch Sicherstellung des Zugangs zu schwer ersetzbarer Infrastruktur sowie durch die Festset-
zung eines kostenorientierten Zugangspreises werden zwar grundsätzlich die Voraussetzungen
für gleiche Wettbewerbsbedingungen am nachgelagerten Markt (dem Endkundenmarkt) ge-
schaffen, jedoch stehen dem Unternehmen mit Marktmacht auf der Vorleistungsebene auch eine
Reihe anderer Instrumente (außer dem Preis) zur Verfügung, um den Wettbewerb am
Endkundenmarkt zu verzerren. Ist ein kostenorientierter Zugangspreis festgelegt und steht der
Preis daher dem marktmächtigen Unternehmen als wettbewerbsbeeinflussender Parameter nicht
zur Verfügung, so kann es beispielsweise das Produkt in einer schlechteren Qualität bereitstellen
als bei interner Bereitstellung, es könnte den Zugang zu bestimmten notwendigen Informationen
verwehren, die Bereitstellung verzögern, unangemessene Vertragsbedingungen festlegen oder
aber das Produkt mit anderen Produkten bündeln, um so die Kosten für seine Konkurrenten zu
erhöhen oder ihren Absatz einzuschränken. Das marktmächtige Unternehmen könnte seine
Gewinne durch solche Verhaltensweisen erhöhen. Kann das Unternehmen die Kosten seiner
Konkurrenten erhöhen, so führt dies zu einer Ausweitung seiner Marktanteile sowie zur
Erhöhung der Preise am Endkundenmarkt, was wiederum zu höheren Gewinnen des vertikal
integrierten Unternehmens mit Marktmacht auf der Vorleistungsebene führt. Das Unternehmen hat
also einen (ökonomischen) Anreiz zu den oben angeführten Praktiken. Daher ist zur
Sicherstellung der Effektivität der Regulierung eine Gleichbehandlungsverpflichtung erforderlich,
die sich auf sämtliche mit der Bereitstellung des Vorleistungsproduktes verbundene Parameter
bezieht.
3.6 Entgeltregulierung, § 30 Abs. 1 TKG
Die Entgelte für die gemäß Ziffer I. 1 und 2 des Tenors auferlegten Zugangsverpflichtungen nach
§ 21 TKG unterliegen weiterhin gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 TKG der Genehmigungspflicht nach § 31
TKG.
Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung von § 30 Abs. 3 TKG unterstrichen, dass Entgelte für
nach § 21 TKG auferlegte Zugangsleistungen im Regelfall der Vorabgenehmigungspflicht nach §
30 Abs. 1 S. 1 TKG zu unterwerfen sind. Die Gesetzesänderung dient ausweislich der
Begründung der vollständigen Umsetzung von Art. 13 der Zugangsrichtlinie 2002/19/EG, der von
seiner Formulierung her die nationale Regulierungsbehörde für die Auferlegung der
Vorabgenehmigung der Entgelte weder auf Entgelte für auferlegte Zugangsleistungen wie nach §
21 TKG beschränkt noch für sie ein Sollen in Richtung auf die Auferlegung einer nachträglichen
Entgeltkontrolle bei Vorliegen bestimmter, in § 30 Abs. 1 Nr. 2 genannter Umstände statuiert. Aus
Erwägungsgrund 20 zur Zugangsrichtlinie ist zu schließen, dass eine kostenorientierte
Vorabgenehmigungspflicht aufzuerlegen ist, wenn der Wettbewerb nicht intensiv genug ist, um
überhöhte Preise zu verhindern. Dies ist hier der Fall, weil die Betroffene auf dem Markt des
Zugangs zu Teilnehmeranschlussleitungen angesichts ihres Marktanteils eine überragende
Marktmacht besitzt.
§ 30 Abs. 3 S. 2 TKG sieht ein Absehen von der Vorabgenehmigungspflicht als Kann-Bestimmung
unbeschadet von § 30 Abs. 1 S. 2 TKG vor, der als Soll-Vorschrift weiterhin anzuwenden ist.
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