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                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                          – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
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       Der Wettbewerb durch alternative Teilnehmernetzbetreiber, der im Wesentlichen auf den Ver-
       pflichtungen zum Zugang zum Teilnehmeranschluss basiert (s.o.), wird insbesondere deshalb als
       nachhaltig angesehen, weil alternative Teilnehmernetzbetreiber zwar auf den Teilnehmeran-
       schluss, nicht jedoch etwa auf Zuführungsleistungen des etablierten Betreibers angewiesen
       sind. Insofern ermöglicht der Zugang zum Teilnehmeranschluss umfassende Angebotsbündel aus
       einer Hand und eine intensivere Form der Kundenbindung. Daraus resultiert ein relativ hohes Maß
       an Unabhängigkeit vom Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, das jedoch einen
       weitgehenden Infrastrukturausbau in die Fläche (bis auf die HVt-Ebene) voraussetzt. Insbeson-
       dere in eben diesen (zum Anschlussnetz komplementären) Infrastrukturinvestitionen manifestie-
       ren sich die langfristig wettbewerbsfördernden bzw. -sichernden Effekte der Verpflichtungen
       zum Zugang zum Teilnehmeranschluss.
       - Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum
       Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 5 TKG) werden durch die
       Zugangsverpflichtung nicht berührt.
       - Europaweite Dienste
       Die Verpflichtung, entbündelten Zugang zur TAL zu gewähren, ermöglicht auch die Bereitstellung
       europaweiter Dienste (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TKG).
       - Bereits auferlegte Verpflichtungen und freiwillige Angebote
       Im Rahmen der Abwägung ist schließlich auch zu berücksichtigen, ob bereits auferlegte
       Verpflichtungen oder freiwillige Angebote, die von einem großen Teil des Marktes angenommen
       werden, zur Sicherstellung der Regulierungsziele ausreichen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TKG).
       Weder eine Zusammenschaltungsverpflichtung noch ein Zugang zu Diensten i.S.d. § 21 Abs. 2
       Nr. 3 TKG sind hinreichend, um einen nachhaltig infrastrukturbasierten Wettbewerb zu fördern
       oder sicherzustellen. Die Zusammenschaltung ermöglicht (für sich) keinem Wettbewerber den
       Zutritt auf den Endkundenmärkten für den Zugang zum öffentlichen Telefonnetz an festen
       Standorten (Märkte 1 und 2 der EU-Empfehlung). Dies ist zwar über den Wiederverkauf von
       Anschlüssen grundsätzlich möglich. Allerdings ist gemäß § 150 Abs. 5 TKG die
       Zugangsverpflichtung in § 21 Abs. 2 Nr. 3 TKG bis zum 30.06.2008 mit der Maßgabe
       anzuwenden, dass Anschlüsse nur in Verbindung mit Verbindungsleistungen zur Verfügung
       gestellt werden müssen (sog. „gebündeltes Resale“).
       Ungeachtet dessen ist eine Beschränkung auf einen reinen „Dienstewettbewerb“ auch nicht
       hinreichend, um einen nachhaltigen, sich langfristig selbsttragenden Wettbewerb zu fördern oder
       sicherzustellen. Zwar ermöglicht der Wiederverkauf die erforderliche Bildung eines Kun-
       denstammes, doch bedingt der Wiederverkauf allein noch keinen sukzessiven Infrastrukturauf-
       bau, wie dies die auferlegte Zugangsleistung ermöglicht.
       Im Hinblick auf das Kriterium des Vorliegens eines „freiwilligen Angebots, das von einem großen
       Teil des Marktes angenommen wird“, ist zwar zu konstatieren, dass die Betroffene mit ihren
       Wettbewerbern Verträge über den entbündelten Zugang zu ihren Teilnehmeranschlüssen
       einschließlich des Zugangs zum KVz und über das „Line Sharing“ abgeschlossen hat und auch
       die vorangegangene Regulierungsverfügung vom 20.04.2005 gegenüber der Betroffenen
       bestandskräftig geworden ist, weil sie nicht dagegen geklagt hat. Angesichts der überragenden
       Wichtigkeit der Zugangsmöglichkeit zu den Teilnehmeranschlüssen der Betroffenen für
       Wettbewerber ist die abstrakte Gefahr, dass die Betroffene diese Zugangsmöglichkeit nicht mehr
       gewährt oder auch nur zu Lasten der Nachfrager erschwert, ausreichend für die Beibehaltung
       der Zugangsverpflichtung. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass diese Verträge
       erst zustande kamen, nachdem das BMPT bzw. die RegTP auf der Grundlage der Regelungen
       über die Gewährung des Netzzugangs des TKG 1996 die Betroffene zur Abgabe
       entsprechender Angebote verpflichtet hatte und die von der Betroffenen gegen diese
       Entscheidungen angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Eilrechtsschutz erfolglos
       geblieben waren.
       •   Umfang des Zugangs
       Neben der eigentlichen Verpflichtung, Zugang zu den entbündelten Teilnehmeranschlüssen, etwa
       am Hauptverteiler, am Kabelverzweiger oder am Endverzweiger, zu gewähren, umfasst die
       Zugangsverpflichtung auch sämtliche zusätzliche Leistungen, welche die Nutzung dieser
       Zugangsform überhaupt erst ermöglichen. Was unter der „Gewährung eines Netzzugangs“ zu
       verstehen ist, war bereits unter der Geltung des TKG1996 Gegenstand zahlreicher
       Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlicher Auseinandersetzungen. In ständiger



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           Rechtsprechung haben die Verwaltungsgerichte die Entscheidungspraxis der damaligen
           Regulierungsbehörde jedoch bestätigt und entschieden, dass unter dem Begriff „Netzzugang“
           nicht nur die Herstellung der physischen und logischen Netzverbindung fällt, sondern all das, w a s
           eine Nutzung des Zugangs erst ermöglicht bzw. für diesen wesentlich ist. Nach dieser
           Rechtsprechung wird bisher als erforderlich für den Zugang zum Teilnehmeranschluss und
           folglich ebenfalls als (Netz-)Zugang angesehen das Angebot einer Carrier-Express-Entstörung,
           das Schalten der Teilnehmeranschlüsse zu besonderen Zeiten außerhalb der üblichen
           Geschäftszeiten und die Netzverträglichkeitsprüfung. Denn andernfalls bestünde die Möglichkeit,
           über eine Verweigerung solcher Nebenleistungen die Inanspruchnahme der eigentlichen Leistung
           faktisch erheblich zu erschweren bzw. sogar unmöglich zu machen


           3.2 Gebündelter Zugang
           Die Beibehaltung der Auferlegung der Verpflichtung, im erforderlichen Umfang gebündelten
           Zugang zum Teilnehmeranschluss in Form der Kupferdoppelader sowie der Varianten OPAL und
           ISIS am Hauptverteiler zu gewähren, gründet auf §§ 9 Abs. 2, 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG.
           Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG kann die Bundesnetzagentur Betreiber öffentlicher Telekom-
           munikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, verpflichten, Zugang zu be-
           stimmten Netzkomponenten oder -einrichtungen einschließlich des entbündelten Breitbandzu-
           gangs zu gewähren.
           Die (gebündelten) Teilnehmeranschlüsse der Betroffenen sind Teil ihres öffentlichen Telefon-
           netzes und ihres DSL-Anschlussnetzes, es handelt sich um Netzkomponenten i.S.d.
           § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG.
           Wie oben dargelegt, ist die Gewährung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss weiterhin
           geeignet, erforderlich und angemessen, um auf diese Weise die Entwicklung nachhaltig
           wettbewerbsorientierter nachgelagerter Endkundenmärkte zu fördern und die Interessen der
           Endkunden zu wahren.
           Wenn die Wettbewerber den Zugang zum Teilnehmeranschluss aufgrund der technischen Um-
           stände im Einzelfall nicht vollständig entbündelt erhalten können, dann muss ihnen der Zugang
           jedoch zumindest in gebündelter Form gewährt werden. Dies gilt insbesondere für den Zugang
           zu den HYTAS-Varianten OPAL/ISIS, bei denen wegen der Glasfaserrealisierung am HVt eine
           Entbündelung dort aus technischen Gründen nicht möglich ist. Der gebündelte Zugang zu den
           HYTAS-Varianten ist daher in einigen Gegenden die einzige Möglichkeit, überhaupt Endkunden an
           Wettbewerbsunternehmen anzubinden.
           Hinsichtlich der zusätzlichen Leistungen, welche die Nutzung dieser Zugangsform überhaupt erst
           ermöglichen, gelten die obigen Ausführungen entsprechend.


           3.3 Kollokation
           Die in Ziffer I. 1.3 tenorierte Kollokationsverpflichtung erfolgt auf der Grundlage von
           § 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG. Danach soll die Regulierungsbehörde Betreibern öffentlicher Telekom-
           munikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, die Verpflichtung auferlegen,
           Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden,
           Leitungen, und Masten zu ermöglichen sowie den Nachfragern oder deren Beauftragte jederzeit
           Zutritt zu diesen Einrichtungen zu gewähren.
           Sinn und Zweck der Regelung ist es, den Wettbewerbern den Zugang zu den Netzelementen des
           zugangsverpflichteten Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht zu verschaffen, um auf diese
           Weise den eigentlichen Zugangsanspruch überhaupt erst zu ermöglichen.
           Zur Erreichung dieses Zweckes ist die auferlegte Kollokations- und Zutrittsverpflichtung geeignet,
           erforderlich und unter Berücksichtigung des Kriterienkataloges des § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis
           7 TKG auch angemessen.
           Um die auferlegte Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss über-
           haupt in Anspruch nehmen zu können, ist es zwingend erforderlich, dass die Wettbewerbsun-
           ternehmen ihre übertragungstechnischen Einrichtungen zur Bündelung der Verkehrs- und Sig-
           nalisierungskanäle (Multiplexer, Konzentratoren) sowie die Abschlusseinrichtungen der Übertra-
           gungswege von und zu ihren Vermittlungseinrichtungen mit dem von der Betroffenen überlas-




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       senen Teilnehmeranschluss verbinden können, um auf diese Weise überhaupt erst Telekom-
       munikationsverkehr von und zum Endkunden abwickeln zu können.
       Die Verpflichtung zur Kollokation und zur Zutrittsgewährung steht auch in einem angemessenen
       Verhältnis zu dem Zweck der Regelung.
       Zwar gab es in der Vergangenheit mehrfach Kapazitätsprobleme bei der Bereitstellung der Kol-
       lokation durch die Betroffene, doch ließen sich diese durch alternative („virtuelle“) Kollokation wie
       z.B. Outdoor-Boxen und –Kabinen sowie Fernkollokation beheben. Eine Beschränkung auf
       verfügbare Kapazitäten kommt dann nicht in Betracht, wenn dadurch der Zugangsanspruch
       gefährdet bzw. ausgeschlossen würde, (vgl. BT-Drs 15/2316 S. 65 zu § 19 Abs. 1 Nr. 2 TKG-E,
       der § 21 Abs. 1 Nr. 2 TKG entspricht). Wenn die Kollokation auf die Standorte mit hinreichender
       Freifläche im Gebäude beschränkt würde, wäre aber der Zugangsanspruch gefährdet, weil die
       Betroffene ansonsten ihr Netz gerade dahingehend verändern könnte, dass ein entbündelter
       Zugang am HVt vereitelt wird.
       Die Kollokation gefährdet auch nicht die Anfangsinvestition der Betroffenen. Denn die Betroffene
       muss die Kollokation nicht unentgeltlich gewähren, sondern erhält hierfür von den Zu-
       gangsberechtigten Entgelte, und zwar sowohl für die Einrichtung der Kollokationsmöglichkeit als
       auch für die Überlassung der Kollokationsfläche und der erforderlichen technischen Einrichtun-
       gen. In vielen Fällen wird die Kollokation darüber hinaus sogar zu einer besseren Nutzung der
       vorhandenen Räumlichkeiten führen.
       Neben der eigentlichen Verpflichtung zur Kollokationsgewährung umfasst die Zugangsver-
       pflichtung auch sämtliche zusätzliche Leistungen, welche die Inanspruchnahme der Kollokation
       erst ermöglichen oder zwingend erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere das Angebot von
       Raumlufttechnik und einer Energieversorgung, sofern diese Leistungen nicht alternativ von den
       Zugangsberechtigten selbst realisiert werden können. Andernfalls bestünde die Möglichkeit, über
       eine Verweigerung solcher Nebenleistungen die Inanspruchnahme der eigentlichen Leistung
       faktisch erheblich zu erschweren bzw. sogar unmöglich zu machen.


       3.4 Verpflichtung zur Zulassung von Kooperationsmöglichkeiten zwischen den zum
       Zugang berechtigten Unternehmen, § 21 Abs. 2 Nr. 6 TKG
       Die in Ziffer I. 1.1.4 des Entscheidungstenors gegenüber der Betroffenen beibehaltene
       Verpflichtung, im Rahmen der Erfüllung der Verpflichtung zur Kollokationsgewährung nach Ziffer
       1.1.3 Kooperationsmöglichkeiten zwischen den zum Zugang berechtigten Unternehmen in der
       Weise zuzulassen, dass solche Unternehmen ihre jeweils am gleichen Standort eines
       Hauptverteilers bei der Betroffenen für Zwecke des Zugangs zum Teilnehmeranschluss
       angemieteten Kollokationsflächen miteinander verbinden können, gründet auf § 21 Abs. 2 Nr. 6
       TKG. Danach kann die Regulierungsbehörde Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die
       über beträchtliche Marktmacht verfügen, unter Beachtung der in § 21 Abs. 1 TKG aufgeführten
       Abwägungskriterien verpflichten, im Rahmen der Erfüllung von Zugangsverpflichtungen nach
       § 21 Abs. 3 TKG         Nutzungsmöglichkeiten        von       Zugangsleistungen       sowie
       Kooperationsmöglichkeiten zwischen den zum Zugang berechtigten Unternehmen zuzulassen.
       Ob und inwieweit einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht solche Verpflichtungen
       auferlegt werden, steht damit im Ermessen der Beschlusskammer.

       Die auferlegte Verpflichtung, die beschriebene Kooperationsmöglichkeiten zuzulassen, ist auch
       nach den Ergebnissen des neuen Marktdefinitions- und –analyseverfahrens geeignet,
       erforderlich und unter Berücksichtigung der Abwägungskriterien des § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 TKG
       auch angemessen, den von § 21 TKG verfolgten Zweck zu erreichen und beeinträchtigt die
       Betroffene demgegenüber nicht übermäßig.

       Die Verpflichtung, den Wettbewerbern zu gestatten, ihre an einem HVt-Standort angemieteten
       Kollokationsflächen verbinden zu können, indem ein Unternehmen einem oder mehreren anderen
       Unternehmen den Zugang zu seinen selbst bereitgestellten oder angemieteten Übertra-
       gungswegen gewähren kann, ist geeignet und erforderlich, den erstrebten Erfolg zu erreichen.
       Denn dadurch sind die Wettbewerber nicht mehr zwingend darauf angewiesen, jeweils einen
       eigenen Übertragungsweg auf ihre Kollokationsfläche zu realisieren. Vielmehr können sie durch
       die gemeinsame Nutzung eines oder weniger Übertragungswege ihre Infrastruktur effizienter
       nutzen, dadurch Synergieeffekte erreichen und somit ihre Kosten senken. Hierdurch wird die
       wettbewerbliche Situation der Nachfrager gegenüber der Betroffenen gestärkt. Das entspricht
       dem Zweck des § 21 TKG



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           Darüber hinaus steht die Verpflichtung auch, insbesondere auch unter Berücksichtigung der
           Kriterien des § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 TKG, in einem angemessenen Verhältnis zu den Regulie-
           rungszielen des § 2 Abs. 2 TKG.

           Durch die beibehaltene Verpflichtung wird die Nutzung und Installation konkurrierender Einrichtun-
           gen im Sinne von § 21 S. 2 Nr. 1 TKG weniger erforderlich als sie es bisher war. Denn musste
           bisher jeder Zugangsberechtigte einen eigenen Übertragungsweg zu seiner angemieteten Kol-
           lokationsfläche im Gebäude bzw. auf der Liegenschaft der Betroffenen führen, so ist dies durch
           die eingeräumte Kooperationsmöglichkeit nicht mehr zwingend erforderlich. Die auferlegte Ver-
           pflichtung führt auch nicht zu Kapazitätsengpässen, die im Rahmen der Angemessenheitsprüfung
           nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 TKG zu berücksichtigen sind. Vielmehr ermöglicht die Verbindung der
           Kollokationsflächen zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung von Übertragungswegen eine
           bessere Auslastung der bestehenden Kapazitäten. Anfangsinvestitionen der Betroffenen wer-
           den durch die Zulassung einer Verbindung der Kollokationsflächen nicht beeinträchtigt. Darüber
           hinaus gibt die Auferlegung der Kooperationsermöglichung Anreize zu effizienten Investitionen in
           Infrastruktureinrichtungen, die langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern (§ 21 Abs. 2 Nr. 4
           TKG). Denn hierdurch besteht die Möglichkeit, dass einzelne Unternehmen Übertragungska-
           pazitäten aufbauen und an andere Wettbewerber vermarkten. Schließlich existieren auch keine
           freiwilligen Angebote im Sinne von § 21 Abs.1 Nr.7 TKG der Betroffenen, solche Kooperations-
           möglichkeiten zwischen den Wettbewerbern zuzulassen. Die bestehenden Regelungen zu den
           Kooperationsmöglichkeiten beruhen auf Entscheidungen der Bundesnetzagentur. Es ist nicht
           sichergestellt, dass diese Angebote nicht entfallen, wenn die Verpflichtungen nicht fortgeführt
           würden. Andere Verpflichtungen, die der Betroffenen im Rahmen dieser Regulierungsverfügung
           auferlegt werden, sind ebenfalls nicht ausreichend. Dies gilt insbesondere für die Verpflichtung
           zur Gewährung von Kollokation gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG. Denn diese Vorschrift betrifft
           lediglich die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen durch das zugangsverpflichtete
           Unternehmen und seine Wettbewerber. Die hier ermöglichte gemeinsame Nutzung von
           Einrichtungen durch verschiedene Wettbewerber wird von dieser Vorschrift dagegen nicht
           erfasst.

           Darüber hinausgehende Nutzungs- oder Kooperationsmöglichkeiten, etwa die Ermöglichung einer
           Untervermietung von Kollokationsflächen oder das Aufstellen von Vermittlungseinrichtungen auf
           solchen Flächen, stehen nach Ansicht der Beschlusskammer dagegen unter Berücksichtigung
           des Kriterienkataloges in § 21 Abs. 1 TKG weiterhin nicht in einem angemessenen Verhältnis zu
           den Regulierungszielen des § 2 Abs. 2 TKG und sind daher der Betroffenen nicht gemäß § 21
           Abs. 2 Nr. 6 TKG auferlegt worden.

           Die Zulassung weiterer Nutzungs- und Kooperationsmöglichkeiten würde den Flächenbedarf an
           Kollokationsflächen steigern. Dies könnte zu Kapazitätsengpässen führen. Insbesondere wäre zu
           erwarten, dass die Gestattung einer Untervermietung an Standorten dazu führt, dass Wett-
           bewerber viel Fläche anmieten, um damit entweder den Zugang für andere Wettbewerber un-
           möglich zu machen oder jedenfalls von den von ihnen gewährten Konditionen abhängig zu ma-
           chen. Zudem würde das Modell für die Umlegung der Kosten gemeinsam genutzter Einrichtungen
           umgangen. Ebenso würde das Aufstellen von Vermittlungstechnik auf den Kollokationsflächen zu
           einem erhöhten Platzbedarf führen. Problematisch wäre auch das durch die Vermittlungstechnik
           verursachte erhöhte Wärmeaufkommen auf den Kollokationsflächen, das zusätzliche
           Vorkehrungen der Betroffenen und damit zusätzliche Investitionen erforderlich machen würde.
           Eine Auferlegung weiterer Nutzungsmöglichkeiten für Kollokationsflächen ist auch nicht zur
           langfristigen Sicherung des Wettbewerbs erforderlich. Zur langfristigen Sicherung des Wett-
           bewerbs trägt es vielmehr bei, wenn Anreize dafür gesetzt werden, dass die Wettbewerber in
           ihre Infrastruktur möglichst unabhängig von den Einrichtungen des Zugangsverpflichteten
           aufbauen.


           3.5 Zugang zu Kabelkanälen
           Die Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu Kabelkanälen (dies umfasst Betonkanäle
           ebenso wie Kunststoffleerrohre) zwischen Hauptverteiler und Kabelverzweiger gründet auf § 21
           Abs. 2 Nr. 1 TKG.
           Danach kann die Bundesnetzagentur Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über
           beträchtliche Marktmacht verfügen, verpflichten, Zugang zu bestimmten Netzkomponenten oder -
           einrichtungen zu gewähren. Kabelkanäle sind Komponenten von Telekommunikationsnetzen i. S.




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       v. § 3 Nr. 27 TKG, weil sie den Raum bieten, in dem die der Signalübertragung dienenden Kabel
       verlaufen und somit zur Gesamtheit der Ressourcen gehören, die die Signalübertragung
       ermöglichen. Dafür spricht auch, dass Kabelrohranlagen in § 3 Nr. 26 TKG ausdrücklich als
       Bestandteil von Telekommunikationslinien, die ja Teile von Telekommunikationsnetzen sind,
       genannt werden.
       Der Zugang zu Kabelkanälen ist eine Annexleistung zum Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung,
       die dazu dient, einen Zugang zum Teilnehmeranschluss am Kabelverzweiger zu gewähren.
       Solche Annexleistungen können nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG mit dem Zugang zur TAL nach § 21
       Abs. 3 Nr. 1 TKG auferlegt werden. Für die Realisierung besonders breitbandiger Dienste und die
       Sicherstellung der dafür erforderlichen Bandbreiten, werden wegen der mit der Länge des
       Kupferkabels zunehmenden Dämpfung und der damit einhergehenden abnehmenden
       Übertragungsqualität derzeit Anstrengungen für einen Ausbau der Glasfasernetz näher zum
       Endkunden hin unternommen, um die DSLAMs als erste verkehrskonzentrierende Einheiten vom
       Hauptverteiler zum Kabelverzweiger vorverlagern und die Strecke der zu nutzenden Kupferkabel
       verkürzen zu können. So hat die Betroffene bereits mit dem Aufbau einer VDSL-Infrastruktur
       begonnen, die bereits in 12 Großstädten – wenn auch noch nicht flächendeckend – bereits
       erhältlich ist und den weiteren Ausbau in bis zu 50 Städten angekündigt. Angesichts der
       Aktivitäten der Betroffenen und damit Wettbewerber ebenfalls eigene besonders breitbandige
       Anschlüsse und darauf aufsetzende Dienste anbieten können, wird derzeit diskutiert, welche
       Maßnahmen in Betracht kommen, um auch Wettbewerbern den Ausbau ihrer eigenen
       Infrastruktur weiter hin zum Endkunden zu ermöglichen. Dabei ist – wie sich aus § 21 Abs. 1 S. 1
       TKG und die durch diese Vorschrift ermöglichte Auferlegung einer Zugangsverpflichtung ergibt –
       insbesondere die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten
       Endkundenmarktes und die Interessen der Endkunden daran als Ziel im Blick zu halten. Auf
       diesem Markt ist die Nachfrage nach breitbandigen Diensten seit der letzten
       Regulierungsverfügung erheblich gestiegen, was sich auch am Ausbau der VDSL-Infrastruktur
       durch die Betroffene und der großen Verbreitung von ADSL2+ zeigt.
       Mit dem oben skizzierten Netzausbau für breitbandige Dienste verstärkt sich der
       Engpasscharakter des Anschlussnetzes. Hätte ein Wettbewerber bisher für die flächendeckende
       Abdeckung     des    Bundesgebietes     auf    Basis   des    Zugangs     zur    entbündelten
       Teilnehmeranschlussleitung etwa 8000 Hauptverteilerstandorte erschließen müssen, so wäre für
       eine Erschließung auf Ebene der Kabelverzweiger die Erschließung von ca. 300.000
       Kabelverzweigern erforderlich. Durch den dafür notwendigen Zeitaufwand und insbesondere die
       damit verbundenen Tiefbaukosten wird die Marktzutrittsschwelle für Wettbewerber wesentlich
       erhöht. Dies lässt es angezeigt erscheinen, die so erhöhte Zutrittschwelle durch geeignete
       Zugangsverpflichtungen wieder abzusenken.
       • Die Verpflichtung zur Zugangsgewährung zu Kabelkanälen ist geeignet, dieses Ziel zu
         erreichen.
       Die Verpflichtung zur Zugangsgewährung ist zur Erreichung des Zieles, Zugang zur
       Teilnehmeranschlussleitung am Kabelverzweiger zu gewähren, geeignet. Denn auf dieser
       Grundlage können alternative Anschlussnetzbetreiber ihren Kunden das vollständige
       Leistungsbündel breitbandiger und innovativer Dienste, das von der Zugangsgewährung am
       Kabelverzweiger abhängt, aus einer Hand und auf der Basis eigener Infrastruktur anbieten und
       dementsprechend auch eine langfristig stabile Kundenbeziehung aufbauen. Durch den Zugang
       zum Kabelverzweiger über selbstverlegte Leitungen in Kabelkanälen wird den Wettbewerbern
       zudem ein schneller Markteintritt ermöglicht, weil sie lediglich bis zum jeweiligen Übergabepunkt
       ihr Netz ausbauen müssen und auf aufwändige Baumaßnahmen bis zum Kabelverzweiger
       zunächst verzichten können. Dies ermöglicht – wie die bisherigen Erfahrungen bestätigt haben -
       ein schnelleres Entstehen nachhaltig wettbewerblicher Strukturen auf sämtlichen nachgelagerten
       Endkundenmärkten.

       • Die auferlegte Verpflichtung ist auch erforderlich, um die Entwicklung nachhaltig
         wettbewerbsorientierter nachgelagerter Endkundenmärkte zu fördern und die Interessen der
         Endkunden zu wahren
       Wettbewerber können den Aus- und Aufbau eigener Glasfaseranschlussinfrastruktur nicht
       kurzfristig durch in eigenen Kabelkanälen verlegte Leitungen ersetzen. Hierfür wären
       umfangreiche flächendeckende Tiefbaumaßnahmen erforderlich, die in zeitlicher Hinsicht nicht so
       realisiert werden könnten, dass dadurch der Wettbewerb nicht unwesentlich verzögert würde.
       Dies bestätigt die bisher marginale tatsächliche Nachfrage nach dem Zugang zur
       Teilnehmeranschlussleitung am Kabelverzweiger.



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           Die Zugangsgewährung zu Kabelkanälen versetzt Wettbewerber in die Lage, durch die
           Beschaffenheit der von ihnen verwendeten Glasfaserkabel und die Qualität der eigenen
           Leitungsendausrüstung die Kapazität und Qualität des von Ihnen genutzten Übertragungsweges
           zu bestimmen und dadurch die Möglichkeit für qualitativ eigenständige Angebote zu schaffen und
           Effizienzsteigerungen zu erreichen, die letztlich dem Endkunden zugute kommen. Sie hält auch
           den für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 TKG geltenden
           Grundsatz der vollständigen Entbündelung aufrecht, weil sie sicherstellt, dass Wettbewerber
           zusätzlich zu der von ihnen benötigten Leistung – dem Zugang zu Kabelkanälen – keine von ihnen
           nicht nachgefragten Leistungen der Betroffenen abnehmen müssen.
           Nur durch eine solche Entbündelung erhalten die Wettbewerber unter den Bedingungen
           zukünftiger breitbandiger Nutzungen eine uneingeschränkte Zugriffsmöglichkeit auf die
           Ausgestaltung und Verwendung eines Teilnehmeranschlusses, wie sie sich auch die Betroffene
           selbst im Zuge ihres eigenen Netzausbaues gewährt. Erst dadurch erhalten die Wettbewerber
           mithin auch hier jene vergleichbar uneingeschränkte unternehmerische Dispositionsfreiheit, über
           die auch die Betroffene aufgrund ihres flächendeckenden Anschlussnetzes bei der Gestaltung
           ihrer Telekommunikationsdienste und -angebote verfügt, und die ihnen besonders in zeitlicher
           Hinsicht einen chancengleichen Wettbewerb im Verhältnis zur Betroffenen ermöglichen. Damit
           wird die Entwicklung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte gefördert.
           • Die Anordnung des Zuganges zu Kabelkanälen ist auch nach den Kriterien des § 21 Abs. 1 S.
             2 TKG angemessen:
           - Technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung
           Hinsichtlich der nach Nr. 1 zu prüfenden technischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit der
           Nutzung oder Errichtung konkurrierender Einrichtungen ist auf die Einrichtung abzustellen, zu der
           ein Zugang auferlegt werden soll, also die Trägfähigkeit der Errichtung eigener Rohrleitungen für
           die Anbindung der jeweiligen KVz. Hierfür wären umfangreiche Tiefbauarbeiten erforderlich, die
           größtenteils auf öffentlichen Wegen erfolgen würden, so dass umfangreichen
           Planungsabsprachen zu treffen und die Zustimmung des Trägers der Wegebaulast nach § 68
           Abs. 3 TKG einzuholen wäre. Angesichts des Tempos der Marktentwicklung würde die
           Errichtung eigener Kabelleerrohre den Markteintriff von Angeboten von Wettbewerbern mit
           breitbandiger Nutzung der Teilnehmeranschlussleitung erheblich verzögern, so dass seine
           wirtschaftliche Tragfähigkeit angesichts der Möglichkeiten der Betroffenen zu einem schnellen
           Markteintritt erheblich beeinträchtigt wäre. Schließlich spricht nicht gegen die Zugangsanordnung,
           dass Wettbewerber für die Führung ihrer Glasfaserkabel auf die Leitungssysteme anderer
           Netzbetreiber, insbesondere auf Abwasserkanäle zurückgreifen könnten. Dagegen spricht
           schon, dass es kein transparentes Angebot für die Anmietung von Kabelkanälen im
           Anschlussbereich gibt. Weiter sind die Strukturen dieser Netze nicht auf die Erfordernisse von
           Telekommunikationsnetzen ausgerichtet, so dass die Nutzung von Abwasserkanälen zu
           erheblichen Umwegen führen und auf den zu überbrückenden restlichen Strecken bis zum KVz
           trotzdem Tiefbauarbeiten erforderlich macht. Schließlich sind die Inhaber solcher Infrastrukturen
           nicht zur Zugangsgewährung verpflichtet, so dass völlig offen ist, ob sie den Zugang im
           Bedarfsfall auch gewähren würden. Dies alles hat sowohl Mehrkosten als auch eine
           Verzögerung des Markteintrittes zur Folge, so dass die Nutzung konkurrierender Einrichtungen
           keine tragfähige Alternative zum Zugang zu Kabelleerrohren darstellt. Weiter ist zu
           berücksichtigen, dass bei Wartungs- und Ausbesserungsarbeiten von Abwasserkanälen ganze
           Rohrabschnitte ausgetauscht werden, so dass die Telekommunikationsleitungen für die Dauer der
           Arbeiten notwendig unterbrochen und entweder zertrennt oder vollständig entfernt und nach
           Abschluss der Arbeiten neu installiert werden müssten.
           - Verfügbare Kapazität
           Auch die nach Nr. 2 zu berücksichtigende Frage der zur Verfügung stehenden Kapazität an
           Leerrohrraum spricht nicht gegen die Auferlegung der Zugangsverpflichtung. Im Rahmen ihres
           VDSL-Ausbaues hat die Betroffene selber im erheblichen Umfang ihre vorhanden Kabelkanäle
           zur Verlegung von Glasfasern genutzt. Deshalb geht die Beschlusskammer davon aus, dass die
           erforderlichen Leerkapazitäten für den auferlegten Zugang vorhanden sind. Dabei ist zu
           berücksichtigen, dass Glasfaserleitungen einen geringen Leistungsdurchmesser haben und von
           daher nur ein geringer Platzbedarf innerhalb der für Kupferkabel aufgebauten Kabelkanäle
           besteht. Kapazitätsengpässe können vielmehr beim einzelnen begehrten Zugang berücksichtigt
           werden.




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       - Anfangsinvestitionen des Eigentümers
       Nach Nr. 3 zu berücksichtigende schützenswerte Anfangsinvestitionen in Kabelleerrohre sind
       nicht vorhanden, da sie noch zu Monopolzeiten errichtet wurden. Überdies muss die
       Zugangsgewährung nicht unentgeltlich erfolgen, so dass die Betroffene ein entsprechendes
       Entgelt verlangen kann.
       - Langfristige Sicherung des Wettbewerbs
       Die Verpflichtung zur Zugangsgewährung zu Kabelkanälen dient gem. Nr. 4 der langfristigen
       Sicherung des Wettbewerbs, denn sie eröffnet Wettbewerbern die Möglichkeit zum Aufbau
       eigener Übertragungswege auf der Strecke zwischen HVt und KVz. Damit wird dem
       Wettbewerber auf diesem Übertragungsabschnitt die Erschließung des Endkunden auf Basis
       vollständig eigenständiger aktiver Technik möglich, ohne von der durch die Betroffene
       verwendete Technik abhängig zu sein. Der Zugang zu Kabelkanälen dient auch insofern dem
       Anreiz zu effizienten Investitionen in Infrastruktureinrichtungen.
       - Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum
       Nach Nr. 5. zu berücksichtigende                  gewerbliche       Schutzrechte        werden        durch   die
       Zugangsgewährung nicht berührt.
       -Europaweite Dienste
       Die Verpflichtung zum Zugang zu Kabelkanälen fördert den entbündelten Zugang zur TAL und
       ermöglicht auch die Bereitstellung europaweiter breitbandiger Dienste, so dass auch Nr. 6 erfüllt
       ist.
       - Bereits auferlegte Verpflichtungen und freiwillige Angebote
       Es bestehen auch keine nach Nr. 7 zu berücksichtigenden bereits auferlegten Verpflichtungen
       oder freiwilligen Angebote, die gegen eine Auferlegung des Kabelkanalzugangs sprechen. Ein
       freiwilliges Angebot der Betroffenen auf den Zugang zu Kabelkanälen liegt nicht vor. Auch das
       Angebot von Mietleitungen, zur Anbindung des KVz ist nicht dem Zugang zu Kabelkanälen bei der
       Sicherstellung der Erreichung der Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 TKG gleichwertig, weil es den
       Grad der den Wettbewerbern möglichen Wertschöpfung mindert und keinen Anreiz zu
       Investitionen in effiziente und Innovative Infrastruktur bietet, wie sie § 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG fordert.
       Die Mietleitung fördern die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und der Förderung
       nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte daher auch nicht ausreichend und dienen der
       Verwirklichung von § 2 Abs. 2 Nr. 2 nicht in gleichwertiger Weise.
       Gegen diese Verpflichtung kann nicht angeführt werden, dass nach § 70 TKG eine Pflicht zur
       Duldung der Mitnutzung von zur Augnahme von Telekommunikationskabeln dienenden
       Einrichtungen nur besteht, wenn die Verlegung weiterer Telekommunikationslinien nicht oder nur
       mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Die Regelung erzeugt keine Sperrwirkung
       gegenüber im Rahmen von § 21 TKG anzuordnenden Maßnahmen, weil ihr Gegenstand allein die
       Voraussetzungen für die Nutzung öffentlicher Wege für Telekommunikationslinien sind. Die
       Regelung des § 70 stellt ausschließlich auf die isolierte Betrachtung des mit der Eigenverlegung
       von Telekommunikationslinien verbundenen Aufwandes ab und ist nicht davon abhängig, ob das
       verpflichtete Unternehmen über besondere Marktmacht verfügt oder ob die eigenständige
       Verlegung von Telekommunikationslinien aus anderen wettbewerblichen Gründen, insbesondere
       der für einen Erfolg am Markt erforderlichen Geschwindigkeit des Netzaufbaues, nicht
       erfolgversprechend ist. Ist für das zu verpflichtende Unternehmen das Vorliegen beträchtlicher
       Marktmacht festgestellt worden, so gilt für die Bewertung der Tragfähigkeit konkurrierender
       Einrichtungen der Maßstab des § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TKG, nicht aber derjenige des § 70 TKG.


       3.6. Zugang zu unbeschalteter Glasfaser
       Die Gewährung des Zugangs zu unbeschalteter Glasfaser zwischen Hauptverteiler und
       Kabelverzweiger gründet ebenfalls auf § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG. Diese Zugangsleistung ist dann
       erforderlich, wenn aus Kapazitätsgründen kein Zugang zum Leerrohr gewährt werden kann oder
       der Kabelverzweiger nicht mit einem Leerrohr, sondern einem Erdkabel angeschlossen ist. In
       diesem Fall kann nur durch die Zurverfügungstellung von unbeschalteter Glasfaser die
       Anbindung des Kabelverzweigers mit Glasfaser an den Hauptverteilerstandort ermöglicht
       werden. Die Auferlegung der Zugangsverpflichtung im Falle von fehlender Leererohrkapazität




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           wird von demselben Gedanken getragen wie die Verpflichtung zur gebündelten
           Zugangsgewährung zur TAL, wenn die Gewährung entbündelten Zuganges nicht möglich ist.
           Wie dort wird angesichts von Kapazitätsengpässen ein Schritt in der Entbündelung
           zurückgegangen, um dem Wettbewerber einen Zugang auf der nächstniedrigen
           Wertschöpfungsstufe zu ermöglichen.
           Sofern die Betroffene gegen die Zugangsverpflichtung einwendet, dass die reine Glasfaser-TAL
           nicht von Markt 11 umfasst sei, ist dies nicht erheblich, weil Gegenstand dieser
           Zugangsanordnung nicht der Zugang zur rein auf Glasfaser basierenden TAL ist, sondern nur
           der Zugang zu zwischen Hauptverteiler und Kabelverzweiger laufenden Glasfasern als
           Annexleistung zum Zugang zur kupferbasierten Teilnehmeranschlussleitung

           • Die Verpflichtung zur Zugangsgewährung zu unbeschalteter Glasfaser ist geeignet, den
             erstrebten Erfolg zu erreichen.
           Die Verpflichtung zur Zugangsgewährung ist aus den schon zur Zugangsgewährung zu
           Kabelkanälen genannten Gründen zur Erreichung des Zieles geeignet, alternativen
           Anschlussnetzbetreiber zu ermöglichen, ihren Kunden das vollständige Leistungsbündel
           breitbandiger und innovativer Dienste aus einer Hand und auf der Basis eigener Infrastruktur
           anzubieten und dementsprechend auch eine langfristig stabile Kundenbeziehung aufzubauen.
           Durch den Zugang zur unbeschalteten Glasfaser können die Wettbewerber durch die Wahl der
           von Ihnen verwendeten Leitungsendausrüstung, die wesentlich über die Leistungsfähigkeit der
           genutzten Glasfaser entscheidet, Infrastrukturinnovationen bewirken und Angebote mit eigenem
           Profil bereitstellen.

           • Die auferlegte Verpflichtung ist auch erforderlich, um die Entwicklung nachhaltig
             wettbewerbsorientierter nachgelagerter Endkundenmärkte zu fördern und die Interessen der
             Endkunden zu wahren.
           Hierzu gelten die bereits zu Ziffer 3.5 genannten Gründe entsprechend. Nur durch den Zugang
           zur unbeschalteten Glasfaser können die Wettbewerber eine mit der Betroffenen vergleichbare
           unternehmerische Dispositionsfreiheit erhalten und zeitnah zur Betroffenen weitgehend auf
           eigener Infrastruktur aufsetzende breitbandige Angebote auf den Markt bringen.

           • Die Anordnung des Zuganges zu Kabelkanälen ist schließlich auch nach den Kriterien des §
             21 Abs. 1 S. 2 TKG angemessen:
           - Technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung
           Die fehlende wirtschaftliche Tragfähigkeit des Aufbaus eigener Infrastruktur nach Nr. 1 ergibt
           sich bereits daraus, dass die Verlegung eines eigenen Leerrohres nicht als wirtschaftlich
           tragfähig angesehen werden konnte, was Voraussetzung für die eigene Verlegung von
           Glasfaser wäre. Auch die Einbringung eines Erdkabels wäre mit umfangreichen Tiefbauarbeiten
           verbunden, die als das Haupthindernis für die Verlegung eigener Leerrohre angesehen wurden.
           - Verfügbare Kapazität
           Auch die nach Nr. 2 zu betrachtende Frage der zur Verfügung stehenden Kapazität an
           unbeschalteter Glasfaser spricht nicht gegen die Auferlegung der Zugangsverpflichtung.
           Kapazitätsengpässe können vielmehr beim einzelnen begehrten Zugang berücksichtigt werden.
           - Anfangsinvestitionen des Eigentümers
           Nach Nr. 3 zu berücksichtigende schützenswerte Anfangsinvestitionen in Glasfaserkabel dürften
           zumindest teilweise vorhanden sein, da sie nur zu Teilen noch zu Monopolzeiten errichtet
           wurden. Aus dieser Zeit stammende Glasfaserstrecken finden sich vor allem auf dem Gebiet der
           neuen Bundesländer. Das Bestehen solcher bereits im Wettbewerb getätigten Investitionen
           schließt aber die Verpflichtung zur Zugangsgewährung nicht notwendig aus, sondern ist in einer
           Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen. Andernfalls könnten marktmächtige Unternehmen,
           die ihre Stellung im Wettbewerb getätigten Investitionen verdanken, niemals zur
           Zugangsgewährung verpflichtet werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Ausbau der
           Glasfaserleitungen wesentlich dadurch erleichtert wurde, dass die Betroffene auf die noch zu
           Monopolzeiten errichteten Kabelkanalanlagen zurückgreifen konnte. Überdies kann die Betroffene
           ein angemessenes Entgelt für die Zugangsgewährung verlagen..




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       - Langfristige Sicherung des Wettbewerbs
       Die Verpflichtung zur Zugangsgewährung zu unbeschalteter Glasfaser dient gem. Nr. 4 der
       langfristigen Sicherung des Wettbewerbs, denn sie eröffnet Wettbewerbern die Möglichkeit zum
       Aufbau eigener Übertragungswege auf der Strecke zwischen HVt und KVz zumindest insofern,
       als die Wettbewerber eigene Leitungsendausrüstung verwenden können. - Gewerbliche
       Schutzrechte und geistiges Eigentum
       Nach Nr. 5. zu berücksichtigende                 gewerbliche       Schutzrechte        werden        durch   die
       Zugangsgewährung nicht berührt.
       -Europaweite Dienste
       Die Verpflichtung zum Zugang zu unbeschalteter Glasfaser fördert den entbündelten Zugang zur
       TAL und ermöglicht auch die Bereitstellung europaweiter breitbandiger Dienste, so dass auch Nr.
       6 erfüllt ist.
       - Bereits auferlegte Verpflichtungen und freiwillige Angebote
       Es bestehen auch keine nach Nr. 7 zu berücksichtigenden bereits auferlegten Verpflichtungen
       oder freiwilligen Angebote, die gegen eine Auferlegung des Zugangs zu unbeschalteter
       Glasfaser sprechen. Ein freiwilliges Angebot der Betroffenen auf den Zugang zu unbeschalteter
       Glasfaser liegt nicht vor. Auch das Angebot von Mietleitungen zur Anbindung des KVz ist nicht
       dem Zugang zu unbeschalteter Glasfaser bei der Sicherstellung der Erreichung der
       Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 TKG gleichwertig, weil es den Grad der den Wettbewerbern
       möglichen Wertschöpfung mindert. Der Zugang zu Mietleitungen bietet auch keinen Anreiz zu
       Investitionen in effiziente und Innovative Infrastruktur hinsichtlich der Leitungsendausrüstung .
       Damit dient der Zugang zu Mietleitungen der Verwirklichung des Regulierungsziels des § 2 Abs.
       2 Nr. 3 TKG nicht in vergleichbarer Weise wie der Zugang zu unbeschalteter Glasfaser. Die
       Zugangsgewährung zu Mietleitungen fördert zudem die Sicherstellung eines chancengleichen
       Wettbewerbs und der Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte i. S. v. von § 2 Abs.
       2 Nr. 2 TKG ebenfalls nicht ausreichend, weil die Wettbewerber vollständig von der Infrastruktur
       der Betroffenen abhängig bleiben.


       3.5 Gleichbehandlungspflicht, § 19 TKG
       Grundlage für die in Ziffern I. 1.2 und 2.2 tenorierte Auferlegung eines Diskriminierungsverbotes
       sind §§ 9 Abs. 2, 19 TKG.
       Gemäß § 19 TKG kann ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit
       beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichtet werden, dass Vereinbarungen über Zugänge auf
       objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang gewähren
       und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen.
       Die Entscheidung der Beschlusskammer, das der Betroffenen auferlegte Diskriminierungsverbot
       beizubehalten, bzw. hinsichtlich des Zugangs zu Kabelkanälen und unbeschalteten Glasfasern
       auszuerlegen, beruht auf einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das ausgeübte Ermessen
       orientiert sich am Zweck der Ermächtigung und überschreitet die gesetzlichen Grenzen, die für
       die Ausübung des Ermessens gelten, nicht.
       Zweck des Diskriminierungsverbots ist zum einen, dass der betreffende Betreiber anderen Un-
       ternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige
       Bedingungen anbietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und
       mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die seiner Tochter- oder
       Partnerunternehmen (vgl. § 19 Abs. 2). Zum anderen bezweckt das Diskriminierungsverbot, dass
       einzelne Wettbewerber von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nicht
       ungerechtfertigt bevorzugt bzw. benachteiligt werden. Insgesamt soll damit ein chancengleicher
       Wettbewerb sowohl zwischen dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht als auch zwi-
       schen Wettbewerbern, die auf Vorleistungen des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht
       angewiesen sind und diese in Anspruch nehmen, sichergestellt werden.
       Zur Erreichung dieses Zwecks hat sich die Beschlusskammer aus den folgenden Erwägungen
       für die Beibehaltung des Diskriminierungsverbotes entschieden:
       Die Betroffene ist sowohl auf dem Vorleistungsmarkt Zugang zum Teilnehmeranschluss als auch
       den nachgelagerten Märkten Zugang zum öffentlichen Telefonnetz durch Privatkunden oder
       andere Kunden sowie Zugang zum Breitband-Datennetz durch Privatkunden oder andere Kunden
       aktiv. Durch diese vertikale Integration besteht die Gefahr, dass sie sich intern günstigere



                                                                                                              Bonn, 4. April 2007
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                                                     Amtsblatt der Bundesnetzagentur


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7 2007
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                              – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   1159


           Bedingungen gewährt, als sie diese gegenüber anderen Unternehmen im Rahmen des Zugangs
           gewährt, vgl. Erwägungsgrund 17 der Zugangsrichtlinie.
           Zudem bestünde bei einer Nichtauferlegung der Gleichbehandlungsverpflichtung die Gefahr, dass
           sich am verfahrensgegenständlichen Markt in Abhängigkeit von z.B. der Verhandlungsmacht der
           einzelnen Nachfrager unterschiedliche Bedingungen ergeben könnten, zu denen Entbündelung
           von der Betroffenen bezogen werden kann. Daraus würden sich für die einzelnen Nachfrager
           unterschiedliche wettbewerbliche Ausgangslagen ergeben können. Es wäre nicht
           auszuschließen, dass es sowohl im Verhältnis der Betroffenen (bzw. ihres Vertriebsbereiches)
           zu alternativen Nachfragern als auch im Verhältnis der alternativen Nachfrager zueinander zu
           Wettbewerbsverzerrungen kommen würde.
           Die Beibehaltung der Gleichbehandlungsverpflichtung war auch erforderlich und angemessen.
           Insbesondere wird deren Erfordernis auch nicht durch die Auferlegung einer Zugangsverpflich-
           tung zu kostenorientierten Preisen substituiert.
           Durch Sicherstellung des Zugangs zu schwer ersetzbarer Infrastruktur sowie durch die Festset-
           zung eines kostenorientierten Zugangspreises werden zwar grundsätzlich die Voraussetzungen
           für gleiche Wettbewerbsbedingungen am nachgelagerten Markt (dem Endkundenmarkt) ge-
           schaffen, jedoch stehen dem Unternehmen mit Marktmacht auf der Vorleistungsebene auch eine
           Reihe anderer Instrumente (außer dem Preis) zur Verfügung, um den Wettbewerb am
           Endkundenmarkt zu verzerren. Ist ein kostenorientierter Zugangspreis festgelegt und steht der
           Preis daher dem marktmächtigen Unternehmen als wettbewerbsbeeinflussender Parameter nicht
           zur Verfügung, so kann es beispielsweise das Produkt in einer schlechteren Qualität bereitstellen
           als bei interner Bereitstellung, es könnte den Zugang zu bestimmten notwendigen Informationen
           verwehren, die Bereitstellung verzögern, unangemessene Vertragsbedingungen festlegen oder
           aber das Produkt mit anderen Produkten bündeln, um so die Kosten für seine Konkurrenten zu
           erhöhen oder ihren Absatz einzuschränken. Das marktmächtige Unternehmen könnte seine
           Gewinne durch solche Verhaltensweisen erhöhen. Kann das Unternehmen die Kosten seiner
           Konkurrenten erhöhen, so führt dies zu einer Ausweitung seiner Marktanteile sowie zur
           Erhöhung der Preise am Endkundenmarkt, was wiederum zu höheren Gewinnen des vertikal
           integrierten Unternehmens mit Marktmacht auf der Vorleistungsebene führt. Das Unternehmen hat
           also einen (ökonomischen) Anreiz zu den oben angeführten Praktiken. Daher ist zur
           Sicherstellung der Effektivität der Regulierung eine Gleichbehandlungsverpflichtung erforderlich,
           die sich auf sämtliche mit der Bereitstellung des Vorleistungsproduktes verbundene Parameter
           bezieht.


           3.6 Entgeltregulierung, § 30 Abs. 1 TKG
           Die Entgelte für die gemäß Ziffer I. 1 und 2 des Tenors auferlegten Zugangsverpflichtungen nach
           § 21 TKG unterliegen weiterhin gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 TKG der Genehmigungspflicht nach § 31
           TKG.
           Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung von § 30 Abs. 3 TKG unterstrichen, dass Entgelte für
           nach § 21 TKG auferlegte Zugangsleistungen im Regelfall der Vorabgenehmigungspflicht nach §
           30 Abs. 1 S. 1 TKG zu unterwerfen sind. Die Gesetzesänderung dient ausweislich der
           Begründung der vollständigen Umsetzung von Art. 13 der Zugangsrichtlinie 2002/19/EG, der von
           seiner Formulierung her die nationale Regulierungsbehörde für die Auferlegung der
           Vorabgenehmigung der Entgelte weder auf Entgelte für auferlegte Zugangsleistungen wie nach §
           21 TKG beschränkt noch für sie ein Sollen in Richtung auf die Auferlegung einer nachträglichen
           Entgeltkontrolle bei Vorliegen bestimmter, in § 30 Abs. 1 Nr. 2 genannter Umstände statuiert. Aus
           Erwägungsgrund 20 zur Zugangsrichtlinie ist zu schließen, dass eine kostenorientierte
           Vorabgenehmigungspflicht aufzuerlegen ist, wenn der Wettbewerb nicht intensiv genug ist, um
           überhöhte Preise zu verhindern. Dies ist hier der Fall, weil die Betroffene auf dem Markt des
           Zugangs zu Teilnehmeranschlussleitungen angesichts ihres Marktanteils eine überragende
           Marktmacht besitzt.
           § 30 Abs. 3 S. 2 TKG sieht ein Absehen von der Vorabgenehmigungspflicht als Kann-Bestimmung
           unbeschadet von § 30 Abs. 1 S. 2 TKG vor, der als Soll-Vorschrift weiterhin anzuwenden ist.




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