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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018

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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

 

Iyatteiuingen, Pelekomnunkaton. Feil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur -

Vorbringen der HeLiNet Telekommunikation GmbH & Co. KG (HeLiNet)/
Lün Tel

HeLiNet Telekommunikation GmbH & Co. KG (HeLiNet)/Lün Tel bietet Übertragungska-
pazitäten auf N begrenzt auf ein an.

Grundsätzlich könne ein Unternehmen bei Vorhandensein eines Teilnehmeranschlussnetzes
in den Markt eintreten, problematisch werde je nach Größe des Netzes die Wirtschaftlichkeit
beurteilt. Eigener Netzausbau sei teuer und könne von kleinen bis mittelgroßen Unterneh-
men mangels Rentabilität kaum geleistet werden.

v1.

Hinsichtlich des Anmietens von TAL bei der DT AG gebe es
BE. Da der Ausbau eines TAL-Netzes nicht zum Geschäftsmodell der HeLiNet gehöre,
könne zu Behinderungen in diesem Bereich keine Stellungnahme abgegeben werden.

vi. Vorbringen der M-Net Telekommunikations GmbH/ AugustaKom

M-Net Telekommunikations GmbH/AugustaKom verfügt über

Das Unternehmen trägt vor, es sei ordnungspolitisch, aber auch volkswirtschaftlich unsinnig,
den heute bestehenden Markt von TAL in einem größeren Umfang durch den Aufbau eige-
ner Infrastruktur zu substituieren.

Hingegen sei in Bezug auf die Ergänzung des heute bestehenden TAL-Netzes in der gesam-
ten Bundesrepublik punktuell davon auszugehen, dass bei geeigneten Baumaßnahmen es
u.U. auch für einen Teilnehmernetzbetreiber sinnvoll sei, TAL zu bauen.

Aufgrund der notwendigen Investitionen in die TAL sowie in die entsprechenden Zuführun-
gen sei davon auszugehen, dass eine Herstellung von TAL, d. h. den Verbindungen zwi-
schen HVt und TAE bzw. KVz und TAE weder sinnvoll noch wirtschaftlich machbar sei. Auf-
grund fehlender Lehrrohrkapazitäten wäre auch der Bedarf für eine zusätzliche Teilnehmer-
anschlusstopologie nicht vorhanden, da in der Regel jeweils nur eine oder zwei TAL für die
Versorgung eines Haushalts oder Betriebs notwendig seien. Würden größere Kapazitäten
benötigt, die nicht über eine einzelne Kupferdoppelader realisiert werden könnten, werde in
der Regel die TAL durch Glasfaser ersetzt.

Insgesamt lasse sich feststellen, dass erhebliche Zutrittsbarrieren für neue Wettbewerber im
Markt über den Zugang zur TAL entstünden. Dies gelte unter dem Vorbehalt, dass für den
Zugang zur TAL wettbewerbsfördernde Entgelte festgesetzt würden. Sollten die Entgelte
ansteigen oder aber auch in der Zukunft nicht abgesenkt werden, könne es für einige Unter-
nehmen sinnvoll werden, TAL durch eigene Anschlussnetze zu substituieren. Dies wäre je-
doch weder ordnungspolitisch noch volkswirtschaftlich sinnvoll.

Im Wesentlichen gebe es noch eine monopolartige Struktur, da die TAL zum größten Teil
von der DT AG zur Verfügung gestellt werde. Insofern bestehe eine ganz erhebliche Barrie-
re, zu einem alternativen Anbieter zu wechseln, da fast alle Netzbetreiber mangels Wirt-
schaftlichkeit auf den Ausbau eigener Anschlussnetze verzichtet hätten und es daher de fac-
to keinen Wettbewerb in diesem Bereich gebe. Die Folge sei ein wettbewerbliches Ungleich-
gewicht zu Ungunsten der Teilnehmeranschlussanbieter, die im Wesentlichen auf die Vor-
leistung des Zugangs zur TAL angewiesen seien.

Auch die vertraglichen Regelungen des Quality of Service und das allgemeine Procedere im
Hinblick auf die Bereitstellung der TAL seien einseitig durch die Interessen der DT AG ge-

prägt.

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Der technische Fortschritt wird auch mittelfristig auf dem Markt für den Zugang zur TAL keine
Auswirkungen haben.

IX. Vorbringen der NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH

NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH gab an, dass hohe Einmalentgelte
zur Bereitstellung und Kündigung für einen Nachfrager der Leistung „Zugang zur Teilneh-
meranschlussleitung“ Barrieren hinsichtlich eines Anbieterwechsels darstellten. Der Um-
schalteprozess würde den Kunden unangemessen belästigen, ohne dass er einen Nutzen
davon hätte.

Einen Markteintritt lasse die geringe Anzahl und die geografische Verteilung der TAL auf zu
viele HVt-Standorte nicht wirtschaftlich erscheinen.

Mit dem Ausbau von VDSL durch die T-Com werde die Investition in Kupfer, Hybrid-TAL
oder Line-Sharing entwertet. Es sei darauf zu achten, dass dies nicht zu neuen Monopolen
führe. Da der Bedarf an mehr Übertragungskapazitäten der TAL weiter steigen werde, schei-
ne auch der Ausbau der T-Com Glasfaser bis zum KVz nur eine Zwischenlösung zu sein.

X. Vorbringen der QSC AG/ Ventelo GmbH

Nach Auffassung der QSC AG und der Ventelo GmbH sei ein Markteintritt als Anbieter von
Zugängen zur TAL mit sehr hohen Marktzutrittsschranken versehen. Diese setzten sich vor-
rangig aus zwei Komponenten zusammen. Die eine Komponente sei die Verfügungsgewalt
über vorhandene Kabelkanalressourcen. Wenn die Verfügungsgewalt über diese oder ande-
re zum schnellen Verlegen von Kabeln geeignete Bauwerke (Gas- und Wasserrohre oder
deren Schächte) fehle, sei der Kostennachteil gegenüber einem etablierten TAL-Netz oder
Unternehmen, die über diese Schächte verfügten, zu groß um unter Berücksichtigung des
Risikos anbieten zu können. Die andere Komponente sei die Existenz eines TAL-Netzes an
der gleichen Lokation. Dies stelle bereits eine Markteintrittsschranke in sich dar, da es die
aus dem Netzausbau zu erwartenden Einnahmen um mind. 8% und im Falle eines nach-
träglichen Ausbaus neben ein bestehendes Netz um ca. [#% reduziere. Schließlich müssten
die betreffenden Endkunden einem anderen Netzbetreiber abgeworben werden. Dieser kön-
ne — aufgrund der bereits versunkenen Kosten in sein TAL-Netz — wesentlich effektive preis-
liche Gegenmaßnahmen zu dieser Strategie treffen. Aus den genannten Gründen werde in
der Realität der Bau neuer TAL durch alternative Anbieter nur dort beobachtet, wo nicht be-
reits ein anderes Netz liege (z.B. großes Neubaugebiet). Zumeist sei das bauende Unter-
nehmen mit dem Wasser- oder Energieversorger verflochten.

Eine massive Barriere für einen schnellen Anbieterwechsel seien die hohen Investitionen für
die Herrichtung der Kollokationsräume sowie die recht hohen Nutzungsentgelte. Diese Kos-
ten müssten in die Kalkulation der gesamten Kosten für jede nachgefragte TAL einfließen.
Allerdings seien diese Kosten von sprungfixer Natur (Übergabekabel und Raumlufttechnik),
so dass der Wechsel zu einem anderen Anbieter für einzelne Leitungen keine Einsparungen
biete. Auch bei einem Wechsel des kompletten TAL-Bestandes zu einem konkurrierenden
Anbieter bestünden Wechselbarrieren, da für einen Wechsel parallele Kollokationsräume
aufgebaut und eine parallele Infrastruktur (z.B. DSLAM, Router, Stromversorgung, Mietlei-
tung) aufgebaut werden müsse, um Bestandskunden halbwegs unterbrechungsfrei zu
schwenken.

Letztlich bestünden massive Wechselbarrieren zwischen verschiedenen Anbietern von TAL,
die erst dann abgebaut würden, wenn auch der Nachfrager parallele Infrastrukturen besitze.
Eine effiziente Produktion von Endkundenleistungen und ein wettbewerbsfähiges Angebot
der Nachfrager von entbündelten Leistungen gegenüber integrierten Anbietern, die keine
parallele Infrastruktur benötigten, sei in einem solchen Szenario jedoch nicht mehr möglich.
Neu eintretende Unternehmen hätten nur dort eine Chance, wo es keine andere TAL-
Infrastruktur gebe und sie auf günstige Infrastrukturressourcen zurückgreifen könnten. Diese

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Marktzutrittsschranken und Expansionshemmnisse seien für alle Unternehmen in bereits
durch eine Infrastruktur besetzten Gebieten existent. So baue die DT AG in Gebieten, die ein
City Carrier exklusiv erschlossen habe, keine eigene Infrastruktur mehr aus. In Gebieten oh-
ne Infrastruktur wirke sich die marktbeherrschende Stellung der DT AG in den Endkunden-
märkten dahingehend aus, dass für sie das ökonomische Risiko eines Ausbaus wesentlich
geringer sei als für andere Unternehmen.

Behinderungsstrategien gegen einen parallelen Ausbau von TAL-Infrastruktur seien nicht
bekannt, welche aufgrund der geschilderten Wechsel- und Eintrittsbarrieren auch nicht nötig
seien.

Die wettbewerblichen Verhältnisse seien auf dem Markt wesentlich stärker zementiert als auf
den nachgelagerten Märkten. Eine graduelle Veränderung der Verhältnisse sei nur durch
glasfaserbasierte Anschlüsse möglich. Für die Erstellung des Glasfaserausbaus gelte die DT
AG infrastrukturtechnisch als am besten positioniertes Unternehmen (noch vor den Tele-
kommunikationstöchtern von Stadtwerken und Regionalversorgern). Es bestehe jedoch kein
Anlass, dass die DTAG dem eigenen „Monopolprodukt* Konkurrenz mache, so dass vor die-
sem Hintergrund umwälzende Veränderungen auf diesem Markt in den nächsten Jahren
nicht zu erwarten seien.

xl. Vorbringen der Versatel-Gruppe

Die Versatel-Gruppe sieht keine realistische Alternative zur Anmietung von TAL von einem
anderen Netzbetreiber als der DT AG. Sie sei auf dem Markt praktisch alleinige Anbieterin
von Leistungen, es herrsche kein wirksamer Wettbewerb.

xl. Vorbringen der VSE NET GmbH

Nach Auffassung der VSE NET GmbH sei es aufgrund der notwendigen Investitionen nicht
nur in die TAL an sich, sondern auch in die entsprechenden Zuführungen ordnungspolitisch,
aber auch volkswirtschaftlich unsinnig, den heute bestehenden Markt von Teilnehmeran-
schlussleitungen in größerem Umfang durch den Aufbau von eigener Infrastruktur zu substi-
tuieren. Anders sehe es bei der Ergänzung des heute bestehenden Teilnehmeranschlusslei-
tungsnetzes in der gesamten Bundesrepublik Deutschland aus. Punktuell könne es bei ge-
eigneten Baumaßnahmen u.U. auch für einen Teilnehmernetzbetreiber sinnvoll sein, TAL zu
bauen oder bauen zu lassen.

Da es im Wesentlichen nur einen Anbieter für den Zugang zur TAL gebe, gebe es eine er-
hebliche Barriere, den Anbieter zu wechseln. Daher gebe es in diesem Bereich de facto kei-
nen Weitbewerb, so dass die Teilnehmernetzbetreiber auf die Vorleistung des Zugangs zur
TAL angewiesen seien. Daran werde auch der technische Fortschritt nichts ändern.

xl. Vorbringen der WiTCOM GmbH
Die WiTCOM GmbH vermarktet als Dienstleister

. Der genann-
te Markt werde nicht weiter ausgebaut. Die Investitionskosten würden in keinem Verhältnis
zu den eventuell möglichen Einnahmen stehen. Die vorhandene Infrastruktur solle weiter
genutzt werden. Im Versorgungsgebiet könne alternativ nur auf die Infrastruktur der der DT
AG zurückgegriffen werden. Die DT AG besitze eine hohe Dominanz und sei alleiniger
Marktführer.

XIV. Vorbringen der WOBCOM GmbH Wolfsburg

Nach Auffassung der WOBCOM GmbH Wolfsburg bestehe keine Möglichkeit, auf dem
Markt neu tätig zu werden. Regional begrenzte Alternativnetze seien für Netzbetreiber ge-
genüber dem bundesweit flächendeckenden T-COM-Netz wesentlich uninteressanter. Auch

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die Kosten stünden einem Marktzutritt entgegen. Insbesondere die aktuell in der Diskussion
befindlichen Reseller- und Bitstreampreise machten die Planung obsolet. Man werde keinen
Investor mehr finden.

Ein Anbieterwechsel sei unmöglich, da der Markt aus mehreren Gründen völlig abgeschottet
sei. Zum einen wären die hohen Bereitstellungskosten verloren („stranded invest“). Zum an-
deren dürften auf der TAL-Fläche nur zwei Kabel verlegt werden. Schließlich sei vor Ort in
der Netzebene vier die TAE-Dose oft im Eigentum der T-COM.

Zudem bestünden Behinderungsstrategien. Im Lizenzbereich, in dem die WOBCOM GmbH
eigene Netze erstelle, sei es auffällig, dass z.B. in Neubaugebieten eher ein zweites Netz
vom Wettbewerber aufgebaut werde, bevor über eine gemeinsame TAL-Lösung nachge-
dacht werde.

Der technische Fortschritt werde sich in dem Markt bemerkbar machen. Vieles müsse über-
dacht und nachgeregelt werden, insbesondere die bisherigen Entstör- und Bereitstellungs-
Prozesse.

Die Antwortschreiben der übrigen, zwar vom Auskunftsersuchen erfassten, hier aber
nicht aufgeführten Unternehmen wie beispielsweise die Colt Telecom GmbH oder die
BT (Germany) GmbH & Co. oHG enthalten entweder mangels Angebot/Verfügbarkeit
von Kupfer- bzw. hybriden Teilnehmeranschlussleitungen keine Stellungnahmen oder
jedenfalls kein über Datenmaterial hinausgehendes Vorbringen.

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E. Nationale Konsultation

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3. Teil A, Mitteilungen der Bu

 

Europäisches Konsolidierungsverfahren

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H. Marktabgrenzung

Die Bundesnetzagentur hat unter weitestgehender Berücksichtigung der Empfehlung und der
Leitlinien“? die sachlich und räumlich relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gege-
benheiten im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts abzugrenzen,

8 10 Abs. 1 TKG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 Rahmenrichtlinie*”.

1. Sachliche Marktabgrenzung

Im Folgenden wird geprüft, inwieweit der Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung auf der
Basis von Kupferdoppeladern einen gemeinsamen Markt bildet mit dem Zugang zur hybriden
Teilnehmeranschlussleitung, dem Zugang zur Glasfaser-Teilnehmeranschlussleitung sowie
zu alternativen Zugangsnetzen.

1. Gegenstand von Markt Nr. 11 der Märkte-Empfehlung

Gegenstand der Marktabgrenzung des auf der Vorleistungsebene angesiedelten Marktes
Nr. 11 der Empfehlung der Europäischen Kommission ist der „Entbündelte Großkunden-
Zugang (einschließlich des gemeinsamen Zugangs) zu Drahtleitungen und Teilleitungen für
die Erbringung von Breitband- und Sprachdiensten“.

Der Markt betrifft also den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung. Unter „Drahtleitungen“
sind dabei Kupferleitungen zu verstehen, die der Erbringung von Breitband- und Sprach-
diensten dienen.

Dieser empfohlene Markt beinhaltet — bezogen auf die Umstände in der Bundesrepublik
Deutschland -den entbündelten Zugang zu einer Teilnehmeranschlussleitung in Form der
reinen Kupferdoppelader. Dabei kann dieser auch an einem näher an der Teilnehmeran-
schlusseinheit des Endkunden gelegenen Punkt als dem Hauptverteiler, insbesondere dem
Kabelverzweiger, erfolgen“. Von der Märkte-Empfehlung erfasst werden nämlich neben den
Drahtleitungen auch Teilleitungen. Es sind keine Umstände ersichtlich aufgrund derer inso-
weit eine Abweichung von der Empfehlung erforderlich wäre.

Ferner beinhaltet der empfohlene Markt den gebündelten Zugang insofern, wie dieser — wie
bereits unter B. dargestellt - nur dann erfolgt, wenn ein entbündelter Zugang ausnahms-
weise nicht möglich bzw. nicht sachlich gerechtfertigt ist. Die Erfassung dieser Art des Zu-
gangs (und ggf. die Notwendigkeit seiner Regulierung) ergibt sich also im Wege eines sog.
Erst-Recht-Schlusses.

Line-Sharing

Es stellt sich darüber hinaus die Frage, ob Line-Sharing ebenfalls in den vorliegenden Markt
einzubeziehen ist.

Sofern der Nachfrager einen Breitband-Endkundenanschluss realisieren will, ist der Zugang
über Line-Sharing für ihn austauschbar mit dem Zugang zur herkömmlichen Teilnehmeran-
schlussleitung. Beabsichtigt er allerdings, einem Endkunden (auch) einen Schmalbandan-
schluss zur Verfügung zu stellen, so ist Line-Sharing nicht ausreichend, weil der niederbitra-

#2 | eitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Leitlinien), veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 165/6.

43 Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über einen gemeinsamen
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), veröffentlicht im Amts-
blatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. L 108/33.

“4 Bei dieser Zugangsvariante handelt es sich um ein „Minus“ gegenüber dem Zugang am Hauptverteiler.

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tige Frequenzbereich beim Anbieter der Teilnehmeranschlussleitung verbleibt. Somit ist eine
Austauschbarkeit für den hochbitratigen Frequenzbereich gegeben.

Wie bereits unter B. dargestellt, handelt es sich bei der Variante Line-Sharing nicht um eine
andere Art des Zugangs, sondern um ein „Minus“ zu der herkömmlichen Variante. Dies be-
deutet, dass ein Anbieter, der über herkömmliche Teilnehmeranschlussleitung verfügt, eben-
so ohne erhebliche Zusatzkosten auch den Zugang nur zum hochbitratigen Frequenzbereich
anbieten kann.

Somit gehört auch die Variante Line-Sharing zu dem hier maßgeblichen Markt für den Zu-
gang zur Teilnehmeranschlussleitung.

Im Folgenden schließt sich die Prüfung an, ob und wenn ja, mit welchen anderen Leistungen
der Zugang zur herkömmlichen Teilnehmeranschlussleitung einschließlich der Variante des
Zugangs über Line-Sharing einen gemeinsamen sachlichen Markt bildet. Zudem ist zu unter-
suchen, ob Anhaltspunkte für ein Abweichen von der gegebenen Marktdefinition aufgrund
von möglichen nationalen Besonderheiten vorliegen können.

2. Zugang zur hybriden Teilnehmeranschlussleitung auf Basis von OPAL/ISIS

Fraglich ist allerdings, ob der Markt auch den Zugang zu hybriden Teilnehmeranschlusslei-
tungen auf OPAL-/ISIS-Basis erfasst.

Dafür könnte sprechen, dass neben Drahtleitungen auch Teilleitungen erfasst werden. Die
Teilnehmeranschlussleitung auf OPAL-/ISIS-Basis beruht ja zum Teil auf Kupferdoppelader-
Technik. Völlig zweifelsfrei ist dieses Ergebnis allerdings nicht. Es wäre zunächst denkbar,
dass diese Art von Leitungen aufgrund ihres Glasfaseranteils gerade nicht von der Märkte-
Empfehlung der Europäischen Kommission erfasst wird.

In der Bundesrepublik Deutschland herrscht jedoch insofern eine singuläre Marktsituation,
als dass Teilnehmeranschlussleitungen auf Basis von OPAL/ISIS anders als die Teilnehmer-
anschlussleitungen auf Basis reiner Glasfaser nachweisbar nicht nur auf vorgeschalteten
Übertragungsstrecken und beim Verteilnetz für Endverbraucher in speziellen Marktlücken
wie Bürogebäuden oder eng abgegrenzten geographischen Gebieten wettbewerbsfähig sind.
Sog. OPAL-/ISIS-Leitungen spielen vielmehr bezogen auf die tatsächliche Situation in der
Bundesrepublik Deutschland auch hinsichtlich des unmittelbaren Zugangs zu Endkunden
eine wichtige Rolle. Vielerorts, wie etwa in den extrem dicht besiedelten Wohngebieten
(„Plattenbausiediungen“) der neuen Bundesländer, aber auch in Regionen der alten Bundes-
länder, in denen die Netze neu errichtet oder erneuert wurden, sind nämlich die OPAL-/ISIS-
Leitungen an die Stelle des zu früheren Zeiten auch in der Bundesrepublik Deutschland al-
lein üblichen Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung über Kupferdoppelader getreten.

Zu prüfen ist, ob auf dieser besonderen Tatsachengrundlage in Bezug auf OPAL/ISIS eine
Abweichung von der einen — bezogen auf alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union
grundsätzlich durchaus zutreffenden — Anfangsverdacht darstellenden Märkte-Empfehlung
unumgänglich erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn hybride Teilnehmeranschlussleitungen
unter Anwendung der Kriterien des europäischen Wettbewerbsrechts als zu Markt Nr. 11 der
Kommissions-Empfehlung gehörig zu qualifizieren wären.

Nachfragesubstitution
Auf der Grundlage der von der Kommission in den Leitlinien genannten Kriterien sowie der
Kriterien des allgemeinen Wettbewerbsrechts ist zunächst die Austauschbarkeit auf der

Nachfragerseite zu bestimmen. „[Dies] ist ein Faktor, anhand dessen festgestellt wird, inwie-
weit die Verbraucher bereit sind, das fragliche Produkt durch andere Produkte zu ersetzen

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[...].”Nach „[dler ständigen Rechtsprechung [...] gehören zu dem sachlich relevanten Markt
sämtliche Produkte (Waren oder Dienstleistungen), die ausreichend substituierbar sind, und
zwar nicht nur wegen ihrer objektiven Merkmale, derentwegen sie anhaltenden Konsumbe-
dürfnissen, den Preisen und/oder ihrem Zweck gerecht werden, sondern auch wegen der
Wettbewerbsbedingungen und/oder der Struktur von Angebot und Nachfrage auf dem betref-
fenden Markt.“”®

Streng genommen ist mangels paralleler Leitungen und aufgrund des sog. Bottleneck-
Charakters der Teilnehmeranschlussleitung ein Wettbewerber auf den Zugang zu jeder ein-
zelnen Teilnehmeranschlussleitung angewiesen, die ihn mit seinem tatsächlichen oder po-
tenziellen Endkunden verbindet. Der Zugang zu Teilnehmeranschlussleitung A ist nicht durch
den Zugang zu Teilnehmeranschlussleitung B austauschbar, und zwar ganz unabhängig von
der Art der Teilnehmeranschlussleitung. An sich ist also keine Teilnehmeranschlussleitung
durch eine andere Teilnehmeranschlussleitung austauschbar. Gilt dies bereits für jede ein-
zelne Teilnehmeranschlussleitung, so trifft dies erst recht für die vorliegend untersuchten
verschiedenen Varianten von Teilnehmeranschlussleitungen zu, das heißt Teilnehmeran-
schlussleitungen rein auf Basis von Kupferdoppeladern einerseits und hybride Teilnehmer-
anschlussleitungen andererseits. Auch hier gibt es nämlich keine Parallelität der Leitungen
und es liegt ein besonderer Bottleneck-Charakter vor.

Hinsichtlich der (abstrakt, d.h. losgelöst vom einzelnen, angebundenen Endkunden betrach-
teten) Art des Verwendungszwecks, bei dem auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Markt-
gegenseite abzustellen ist‘’, weist der Zugang zu beiden Spielarten der Teilnehmeran-
schlussleitung frappierende Gemeinsamkeiten auf. Wettbewerber, die bestimmten Endkun-
den oder in bestimmten Gebieten ansässigen Kunden Angebote unterbreiten wollen, sind
nämlich darauf angewiesen, das in Bezug auf diese Kunden allein vorhandene Angebot der
jeweiligen Teilnehmeranschlussleitung, teils in der klassischen Form der Kupferdoppelader,
teils in hybrider Form, zu nutzen. Insofern sind die Wettbewerber des jeweiligen Inhabers der
in Frage stehenden Teilnehmeranschlussleitung, wie etwa der DT AG, die nicht lediglich als
Verbindungsnetzbetreiber oder Wiederverkäufer bzw. Reseller im Markt auftreten wollen,
und denen auch nicht ohne weiteres der Aufbau komplett eigener Netze bis zum jeweiligen
Endkunden zugemutet werden kann, unabhängig vom jeweiligen Preis an manchen Orten
auf den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung in Form eines hybriden Anschlusssystems
genauso angewiesen wie sie es an anderen Orten auf den Zugang zur Teilnehmeran-
schlussleitung in Form einer Kupferdoppelader sind. Beiden Arten von Teilnehmeranschluss-
leitungen ist also nicht nur der Verwendungszweck, sondern darüber hinaus ein besonderer
Bottleneck-Charakter gemeinsam.

Dafür spricht auch, dass bezogen auf den Zugang zu beiden hier in Rede stehenden Varian-
ten der Teilnehmeranschlussleitung die Funktion des Teilnehmeranschlussnetzes identisch
ist. In beiden Fällen besteht sie in der Bereitstellung einer Infrastruktur für die Nachrichten-
übertragung zwischen dem Abschlusspunkt der Linientechnik beim Teilnehmer (TAE) und
dem netzseiligen Leitungsabschluss, der Schnittstelle zum Verbindungsnetz des Netzbetrei-
bers.

Angebotsumstellungsflexibilität

Des Weiteren ist klärungsbedürftig, ob eine Angebotsumstellungsflexibilität zu einem ge-
meinsamen Markt führen könnte. Alle Kapazitäten, die Anbieter als Reaktion auf eine gerin-
ge Preiserhöhung kurzfristig auf die Produktion des betreffenden Produktes bzw. naher Sub-
stitute umstellen und verwenden, ohne dass ihnen erhebliche Zusatzkosten entstehen, wä-

“5 Leitlinien der Kommission, Rn. 40.

“5 Leitlinien der Kommission, Rn. 44.

7 Vgl. Dirksen in Langen/Bunte, KartellR, Band 1, 9. Auflage, Art. 82 Rn. 23.

“8 Wissenschaftliches Institut für Kommunikationsdienste GmbH, Analytisches Kostenmodell Anschlussnetz —
Referenzdokument 2.0 -, 8. November 2000.

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