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                                                       Amtsblatt der Bundesnetzagentur

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7 2007
                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                     – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                    1323


         Vorbemerkung

         Die nachfolgenden Definitionen liegen den Daten zugrunde, die in den Tabellenblättern B., B1., B2.,
         C., C1. und            D. des Erhebungsbogens der Bundesnetzagentur für Betreiber von
         Elektrizitätsverteilernetzen und Elektrizitätsübertragungsnetzen enthalten sind. Der Erhebungsbogen
         ist Bestandteil des Anhangs zum Bericht nach § 28 StromNEV und muss der Bundesnetzagentur im
         Rahmen der Genehmigungsverfahren nach § 23 a EnWG unter Verwendung einer auf der
         Internetseite der Bundesnetzagentur bereitgestellten XLS-Datei übermittelt werden. Definiert werden
         lediglich ausgewählte Positionen des Erhebungsbogens für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
         und Elektrizitätsübertragungsnetzen. Positionen, deren Bedeutung sich bereits aus der
         betriebswirtschaftlichen oder handelsrechtlichen Terminologie erschließt, werden nicht definiert. Die
         Nummerierung der Definitionen orientiert sich an der Nummerierung der Daten des Erhebungsbogens.




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Bonn, 4. April 2007
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                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                           – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –            |
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                                             Abkürzungen
       AM           Arbeitsmessung
       DS           Drehstrom
       ET           Eintarif
       HöS          Höchstspannung
       HS           Hochspannung
       MÄ           Mitarbeiteräquivalente
       MS           Mittelspannung
       MT           Mehrtarif
       mTK          Mit Telekommunikationskomponente
       mW           Mit Wandler
       NS           Niederspannung
       oTK          Ohne Telekommunikationskomponente
       oW           Ohne Wandler
       RLM          Registrierende Leistungsmessung (1/4 h registrierende Leistungsmittelwertmessung)
       SLM          Sonstige Leistungsmessung (z.B: Maximumzähler)
       USp HöS/HS   Umspannung Höchstspannung / Hochspannung
       USp HS/MS    Umspannung Hochspannung / Mittelspannung
       USp MS/NS    Umspannung Mittelspannung / Niederspannung
       WS           Wechselstrom




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7 2007
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                     – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                    1325


                                                      Datendefinitionen


           Tabellenblatt B. des Erhebungsbogens: Betriebsabrechnungsbogen
           1.         Aufwandsgleiche Kosten             Keine zusätzliche Definition.
           1.1.       Materialkosten                     Wertmäßig äquivalente Position in der Gewinn- und
                                                         Verlustrechnung des Netzbetreibers:
                                                         „Materialaufwand“ (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 5 HGB).
           1.1.1.     Davon Aufwendungen für Roh-,       Werteverzehr von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen.
                      Hilfs- und Betriebsstoffe
           1.1.1.1.   Aufwendungen für die               Tatsächliche Kosten für die Beschaffung von Energie
                      Beschaffung von Verlustenergie     zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste
                                                         (Verlustenergie). (§ 10 Abs. 1 StromNEV).
           1.1.1.2.   Aufwendungen für                   Aufwendungen für Stromeinspeisung durch Betreiber
                      Stromeinspeisung durch Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen richten sich nach den
                      dezentraler Erzeugungsanlagen      Regelungen des EEG, KWK-G und des § 18
                                                         StromNEV
           1.1.1.2.a Davon nach EEG                      Betrag richtet sich nach den Vergütungspflichten für
                                                         EEG-Strom (§§ 6-12 EEG) und der jeweils
                                                         eingespeisten EEG-Strommenge.
           1.1.1.2.b Davon nach KWK-G                    Betrag richtet sich nach der eingespeisten KWK-
                                                         Strommenge und den Vergütungen nach § 4 Abs. 3
                                                         KWK-G.
           1.1.1.2.c Davon nach § 18 StromNEV            Betrag für Vergütungen von vermiedenen
                                                         Netzentgelten des letzten abgeschlossenen
                                                         Geschäftsjahres nach § 18 StromNEV
           1.1.1.3.   Betriebsverbrauch                  Betrag, den der Netzbetreiber zur eigenbetrieblichen
                                                         Nutzung verwendet
           1.1.1.4    Aufwendungen für Differenz-        Aufwendungen die für die Führung eines
                      Bilanzkreise bzw. Aufwendungen     Differenzbilanzkreises entstehen, sowie die
                      für den Ausgleich von              entstandenen Kosten, die nicht bereits vom
                      Abweichungen bei                   Lieferanten ausgeglichen wurden , z.B.
                      Standardlastprofilen               Leistungspreisdifferenz (vgl. § 13 Abs. 3 StromNZV)

           1.1.1.5    Sonstiges                              Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die
                                                             nicht unter einer der vorhergehenden Positionen
                                                             erfasst werden.
           1.1.2.     Davon Aufwendungen für                 Wertmäßig äquivalente Position in der Gewinn- und
                      bezogene Leistungen                    Verlustrechnung des Netzbetreibers: „Aufwendungen
                                                             für bezogene Leistungen“ (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 5.b)
                                                             HGB).
                                                             Leistungen, die von Dritten erbracht bzw.
                                                             bereitgestellt werden und der Aufrechterhaltung des
                                                             Betriebs dienen.
           1.1.2.1.   Aufwendungen an vorgelagerten          Entsprechen wertmäßig dem Betrag, der vom
                      Netzbetreiber                          vorgelagerten Netzbetreiber dem berichterstattenden
                                                             Netzbetreiber in Rechnung gestellt wurde.
           1.1.2.2.   Aufwendungen für überlassene           Position ergibt sich aus den vertraglichen
                      Netzinfrastruktur                      Vereinbarungen zwischen dem Netzbetreiber und
                                                             dem Eigentümer der Infrastruktur. (§ 4 Abs. 5
                                                             StromNEV: siehe auch Nachweispflicht im Anhang).
           1.1.2.3.   Aufwendungen für durch Dritte          Tatsächliche Kosten (oder Aufwendungen), die dem
                      erbrachte Betriebsführung              Netzbetreiber für die Durchführung der
                                                             Betriebsführung von Dritten in Rechnung gestellt
                                                             werden.
           1.1.2.4.   Aufwendungen für durch Dritte          Tatsächliche Kosten (oder Aufwendungen), die dem
                      erbrachte Wartungs- und                Netzbetreiber von Dritten für die Erbringung von
                      Instandhaltungsleistungen              Wartungs- und Instandhaltungsleistungen in
                                                             Rechnung gestellt werden, die überwiegend aus dem
                                                             Verbrauch von Material herrühren.
           1.1.2.5.   Sonstiges                              Aufwendungen für bezogene Leistungen, die nicht

                                                                                                             Seite 4 von 20




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                                                        unter einer der vorhergehenden Positionen erfasst
                                                        werden.
       1.2.      Personalkosten                         Wertmäßig äquivalente Position in der Gewinn- und
                                                        Verlustrechnung des Netzbetreibers:
                                                        „Personalaufwand“ (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB).
       1.2.1.    Löhne und Gehälter                     Wertmäßig äquivalente Position in der Gewinn- und
                                                        Verlustrechnung des Netzbetreibers: „Löhne und
                                                        Gehälter“ (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 6.a) HGB).
       1.2.2.    Soziale Abgaben und                    Wertmäßig äquivalente Position in der Gewinn- und
                 Aufwendungen für                       Verlustrechnung des Netzbetreibers: „Soziale
                 Altersversorgung und für               Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung
                 Unterstützung                          und für Unterstützung“ (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 6.b)
                                                        HGB).
       1.2.2.a   Davon für Altersversorgung             Wertmäßig äquivalente Position in der Gewinn- und
                                                        Verlustrechnung des Netzbetreibers: „Soziale
                                                        Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung
                                                        und für Unterstützung davon für Altersversorgung“
                                                        (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 6.b) HGB).
       1.2.2.b   Davon soziale Abgaben und              Differenz zwischen Position 1.2.2. und 1.2.2.a.
                 sonstige Aufwendungen
       1.3.      Fremdkapitalzinsen                     Umfasst die für die Bereitstellung des Fremdkapitals
                                                        abgeführten Zinsen in ihrer tatsächlichen Höhe,
                                                        höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher
                                                        Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen (§ 5 Abs. 2
                                                        StromNEV), sofern sie dem Netzbetreiber zuzuordnen
                                                        sind.
       1.3.1.    Davon gegenüber verbundenen
                 Unternehmen
       1.3.2.    Davon gegenüber Unternehmen,
                 mit denen ein
                 Beteiligungsverhältnis besteht
       1.3.3.    Davon gegenüber Kreditinstituten
       1.3.4     Sonstiges
       1.4.      Ansetzbare betriebliche Steuern        Unter diese Position fallen nicht die Steuern vom
                 (außer Gewerbesteuer,                  Einkommen und Ertrag (die Gewerbesteuer wird als
                 Körperschaftsteuer,                    kalkulatorische Größe getrennt ausgewiesen). Alle
                 Einkommenssteuer und                   anderen Steuern (z. B. Kraftfahrzeugsteuer,
                 Solidaritätszuschlag)                  Grundsteuer, Grunderwerbsteuer) dürfen hier
                                                        angesetzt werden, sofern sie dem Netzbetreiber
                                                        zuzuordnen sind.
       1.5.      Sonstige betriebliche Kosten           Aufwandsgleiche Kosten, die beim Netzbetreiber
                                                        anfallen und nicht in vorhergehenden Positionen zu
                                                        erfassen sind.
       1.5.1.    Davon Konzessionsabgaben               Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen für die
                                                        Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher
                                                        Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von
                                                        Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von
                                                        Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie
                                                        dienen, entrichten. (§ 48 Abs. 1 EnWG).
       1.5.2.    Davon Mieten, sonstige                 Aufwandsgleiche Kosten, die dem Netzbetreiber
                 Pachtzinsen, sonstige                  durch Mieten, Pachten, Leasing, Gebühren und
                 Leasingraten, Gebühren und             Beiträge entstehen. Pachten und Leasingraten, dürfen
                 Beiträge                               in dieser Position erfasst werden, sofern sie nicht
                                                        schon in 1.1.2.2. erfasst wurden.
       1.5.3.    Davon Versicherungen                   Aufwandsgleiche Kosten, die dem Netzbetreiber
                                                        durch Versicherungen entstehen, sofern sie nicht in
                                                        Position 1.4. berücksichtigt wurden.
       1.5.4.    Davon Bürobedarf, Drucksachen          Aufwandsgleiche Kosten, die dem Netzbetreiber
                 und Zeitschriften                      durch die Beschaffung von Bürobedarf, Drucksachen
                                                        und Zeitschriften entstehen.
       1.5.5.    Davon Postkosten, Frachtkosten         Aufwandsgleiche Postkosten, Frachtkosten und

                                                                                                      Seite 5 von 20




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                                                       Amtsblatt der Bundesnetzagentur

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7 2007
                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                     – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                    1327


                      und ähnliche Kosten                    ähnliche aufwandsgleiche Kosten, sofern sie dem
                                                             Netzbetreiber zuzuordnen sind.
           1.5.6.     Davon Rechts- und                      Aufwandsgleiche Kosten, die durch die Beauftragung
                      Beratungskosten                        externer Beratungsgesellschaften bzw. Kanzleien
                                                             entstehen, soweit sie dem Netzbetreiber zuzuordnen
                                                             sind.
           1.5.7.     Davon Sponsoring, Werbung,             Aufwandsgleiche Kosten des Sponsorings, der
                      Spenden                                Werbung und der Spenden, soweit sie dem
                                                             Netzbetreiber zuzuordnen sind.
           1.5.8.     Davon Reisekosten und                  Aufwandsgleiche Kosten, die dem Netzbetreiber
                      Auslösungen                            durch Reisen und Auslösungen entstehen.
           1.5.9.     Davon Bewirtung und Geschenke          Aufwandsgleiche Kosten, die dem Netzbetreiber
                                                             durch Bewirtung und Geschenke entstehen.
           1.5.10.    Davon Wartung und                      Tatsächliche aufwandsgleiche Kosten, die dem
                      Instandsetzung                         Netzbetreiber von Dritten für die Erbringung von
                                                             Wartungs- und Instandsetzungsleistungen in
                                                             Rechnung gestellt werden und nicht unter die Position
                                                             1.1.2.5. fallen.
           1.5.11.    Davon Einzelwertberichtigungen         Aufgrund von Forderungsrisiken oder
                      und Abschreibungen auf                 Forderungsausfällen entstehende Kosten beim
                      Forderungen                            Netzbetreiber
           1.5.12.    Sonstiges                              Sammelposition für Kosten, die unter 1.5. fallen,
                                                             jedoch nicht von den vorhergehenden Positionen
                                                             erfasst werden.
           5.         Kostenmindernde Erlöse und             Keine zusätzlichen Definitionen.
                      Erträge
           5.1.       Erhobene Konzessionsabgaben            Vom Netzkunden erhobene Entgelte, die
                                                             Energieversorgungsunternehmen für die Einräumung
                                                             des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege
                                                             für die
                                                             Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der
                                                             unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im
                                                             Gemeindegebiet mit Energie dienen, entrichten. (§ 48
                                                             Abs. 1 EnWG).
           5.2.       Aktivierte Eigenleistungen             Wertmäßig äquivalente Position der Gewinn- und
                                                             Verlustrechnung des Netzbetreibers: „Andere
                                                             aktivierte Eigenleistungen“ (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 3
                                                             HGB).
           5.3.       Erträge aus Beteiligungen              Wertmäßig äquivalente Position in der Gewinn- und
                                                             Verlustrechnung des Netzbetreibers: „Erträge aus
                                                             Beteiligungen“ (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 9 HGB).
           5.3.1      Davon aus verbundenen                  Wertmäßig äquivalente Position in der Gewinn- und
                      Unternehmen                            Verlustrechnung des Netzbetreibers: „Erträge aus
                                                             Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen“
                                                             (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 9 HGB).
           5.4.       Erlöse aus Auflösung von               Die Position ist der Gewinn- und Verlustrechnung des
                      Netzanschlussbeiträgen                 Netzbetreibers zu entnehmen. Netzanschlusskosten
                                                             sind Kosten, die für die Errichtung des unmittelbaren
                                                             Netzanschlusses anfallen. Der unmittelbare
                                                             Netzanschluss ist die Verbindung zwischen dem
                                                             vorhandenen Netz und der Kundenanlage
                                                             (Hausinstallation oder innerbetriebliches Netz). Der
                                                             Netzkunde muss sich in der Regel an diesen Kosten
                                                             über Netzanschlussbeiträge beteiligen.
           5.5.       Erträge aus Auflösung von              Die Position ist der Gewinn- und Verlustrechnung des
                      Baukostenzuschüssen                    Netzbetriebs zu entnehmen. Die Auflösung der
                                                             Baukostenzuschüsse erfolgt linear über 20 Jahre.
                                                             Näheres regeln die Absätze 1 und 2 des § 9
                                                             StromNEV. Baukostenzuschüsse sind einmalige
                                                             Zahlungen des Kunden für die Errichtung,
                                                             Erweiterung oder Verstärkung des vorgelagerten

                                                                                                             Seite 6 von 20




Bonn, 4. April 2007
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                                               Amtsblatt der Bundesnetzagentur

1328
                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                              – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –             |
                                                                                                             7 2007

                                                         Verteilnetzes im Zuge eines Neuanschlusses des
                                                         Kunden oder einer Anschlusserweiterung.
       5.6.       Erträge aus anderen                    Wertmäßig äquivalente Position in der Gewinn- und
                  Wertpapieren und Ausleihungen          Verlustrechnung des Netzbetreibers: „Erträge aus
                  des                                    anderen Wertpapieren und Ausleihungen des
                  Finanzanlagevermögens                  Finanzanlagevermögens“ (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 10
                                                         HGB).
       5.6.1.     Davon aus verbundenen                  Wertmäßig äquivalente Position in der Gewinn- und
                  Unternehmen                            Verlustrechnung des Netzbetreibers: „Erträge aus
                                                         anderen Wertpapieren und Ausleihungen des
                                                         Finanzanlagevermögens davon aus verbundenen
                                                         Unternehmen“ (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 10 HGB).
       5.7.       Sonstige Zinsen und ähnliche           Wertmäßig äquivalente Position in der Gewinn- und
                  Erträge                                Verlustrechung des Netzbetreibers: „Sonstige Zinsen
                                                         und ähnliche Erträge“ (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 11 HGB).
       5.7.1.     Erträge aus Finanzanlagen              Erträge (Dividenden, Zinsen, Ausschüttungen), die
                                                         aus Positionen des Finanzanlagevermögens
                                                         erwirtschaftet werden. Wertmäßig äquivalente
                                                         Position in der Überleitung von der handelsrechtlichen
                                                         Gewinn- und Verlustrechnung zum elektronischen
                                                         Datenerhebungsbogen: „Erträge aus Finanzanlagen“
       5.7.1.1.   Davon Erträge aus verzinslichen        Wertmäßig äquivalente Position in der Überleitung
                  Finanzanlagen                          von der handelsrechtlichen Gewinn- und
                                                         Verlustrechnung zum elektronischen
                                                         Datenerhebungsbogen: „davon Erträge aus
                                                         verzinslichen Finanzanlagen“.
       5.7.1.2.   Davon Erträge aus Cash-Pooling         Wertmäßig äquivalente Position in der Überleitung
                                                         von der handelsrechtlichen Gewinn- und
                                                         Verlustrechnung zum elektronischen
                                                         Datenerhebungsbogen: „davon Erträge aus Cash-
                                                         Pooling“

                                                         Cash-Pooling:
                                                         Liquide Mittel der einzelnen Konzernunternehmen, die
                                                         im Rahmen eines zentralen Finanzmanagements
                                                         gesammelt werden und Konzernunternehmen bei
                                                         Bedarf zugeleitet werden.
       5.7.2.     Erträge aus Forderungen und            Wertmäßig äquivalente Position in der Gewinn- und
                  sonstigen                              Verlustrechnung des Netzbetreibers: „Zinserträge aus
                  Vermögensgegenständen                  Forderungen und sonstigen
                                                         Vermögensgegenständen“.
       5.7.2.1    Erträge aus Forderungen aus            Wertmäßig äquivalente Position in der Überleitung
                  Lieferungen und Leistungen             von der handelsrechtlichen Gewinn- und
                                                         Verlustrechnung zum elektronischen
                                                         Datenerhebungsbogen: „Erträge aus Forderungen
                                                         aus Lieferungen und Leistungen“.
       5.7.2.2.   Erträge aus Forderungen                Wertmäßig äquivalente Position in der Überleitung
                  gegenüber verbundenen                  von der handelsrechtlichen Gewinn- und
                  Unternehmen (z.B. Cash-Pooling)        Verlustrechnung zum elektronischen
                                                         Datenerhebungsbogen: „Erträge aus Forderungen
                                                         gegenüber verbundenen Unternehmen (z.B. Cash-
                                                         Pooling)“.

                                                         Cash-Pooling:
                                                         Liquide Mittel der einzelnen Konzernunternehmen, die
                                                         im Rahmen eines zentralen Finanzmanagements
                                                         gesammelt werden und Konzernunternehmen bei
                                                         Bedarf zugeleitet werden
       5.7.2.3.   Erträge aus Forderungen gegen          Wertmäßig äquivalente Position in der Überleitung
                  Unternehmen, mit denen ein             von der handelsrechtlichen Gewinn- und
                  Beteiligungsverhältnis besteht         Verlustrechnung zum elektronischen

                                                                                                      Seite 7 von 20




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280

A
                                                      Amtsblatt der Bundesnetzagentur

  |
7 2007
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                    – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                    1329

                                                            Datenerhebungsbogen: „Erträge aus Forderungen
                                                            gegen Unternehmen, mit denen ein
                                                            Beteiligungsverhältnis“.
           5.7.2.4    Erträge aus sonstigen                 Wertmäßig äquivalente Position in der Überleitung
                      Vermögensgegenständen                 von der handelsrechtlichen Gewinn- und
                                                            Verlustrechnung zum elektronischen
                                                            Datenerhebungsbogen: „Erträge aus sonstigen
                                                            Vermögensgegenständen“.
           5.7.3.     Erträge aus Wertpapieren              Wertmäßig äquivalente Position in der Überleitung
                                                            von der handelsrechtlichen Gewinn- und
                                                            Verlustrechnung zum elektronischen
                                                            Datenerhebungsbogen: „Erträge aus Wertpapieren“.
           5.7.4.     Erträge aus Kassenbestand,            Wertmäßig äquivalente Position in der Überleitung
                      Guthaben bei Bundesbank und           von der handelsrechtlichen Gewinn- und
                      Kreditinstituten                      Verlustrechnung zum elektronischen
                                                            Datenerhebungsbogen: „Erträge aus Kassenbestand,
                                                            Guthaben bei Bundesbank und Kreditinstituten“.

                                                            Zinserträge, die durch Bankguthaben und kurzfristige
                                                            Geldanlagen (Tagesgeld) erwirtschaftet werden
           5.7.5.     Andere sonstige Zinsen und            Wertmäßig äquivalente Position in der Überleitung
                      ähnliche Erträge                      von der handelsrechtlichen Gewinn- und
                                                            Verlustrechnung zum elektronischen
                                                            Datenerhebungsbogen: „Andere sonstige Zinsen und
                                                            ähnliche Erträge“.

                                                            Zinsen und ähnliche Erträge die nicht unter 5.7.1 –
                                                            5.7.4. aufgeführt werden
           5.8.       Sonstige Erlöse und Erträge           Erlöse und Erträge, die nicht in einer der
                                                            vorhergehenden Position erfasst werden.
           5.8.1.     Erlöse aus EEG                        Sammelposition für sämtliche Erlöse aus EEG.
           5.8.1.1.   Davon aus Weitergabe des              Erlöse aus der Weitergabe des aufgenommenen
                      aufgenommenen EEG-Stroms (§           EEG-Stroms an Dritte.
                      4 EEG)
           5.8.2.     Erlöse aus KWK-G                      Sammelposition für sämtliche Erlöse aus KWK-G.
           5.8.2.1.   Davon aus KWK-Stromverkauf (§         Erlöse aus dem Verkauf des aufgenommenen KWK-
                      4 Abs. 2 KWK-G)                       Stroms an Dritte.
           5.8.2.2.   Davon aus Ausgleichszahlungen         Vom Übertragungsnetzbetreiber empfangene
                      von Übertragungsnetzbetreibern        Ausgleichszahlungen für KWK-Strom.
                      (§ 9 Abs. 1 KWK-G)
           5.8.3.     Sonstige betriebliche Erlöse und      Sammelposition für betriebliche Erlöse und Erträge,
                      Erträge                               die nicht unter einer anderen Position von 5.8. erfasst
                                                            werden.

           Tabellenblatt B1. des Erhebungsbogens: Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung
           1.       Eigenkapitalquote                  Die kalkulatorische Eigenkapitalquote wird als
                                                       Dezimalzahl ausgewiesen. Vorgaben zur Ermittlung
                                                       der Eigenkapitalquote finden sich in §§ 6 Abs. 2 Satz
                                                       3, 7 Abs. 1 StromNEV.
           2.       Fremdkapitalquote                  Differenz zwischen 1 und der als Dezimalzahl
                                                       ausgewiesenen kalkulatorischen Eigenkapitalquote.
           3.       Kalkulatorische Restwerte des      Entspricht der Summe der Kalkulatorischen Restwerte
                    Anlagevermögens                    des Anlagevermögens für Altanlagen und für
                                                       Neuanlagen.
           3.1.     Kalkulatorische Restwerte          Mit der Eigenkapitalquote gewichtete kalkulatorische
                    Anlagevermögen für Altanlagen      Restwerte des Anlagevermögens für Altanlagen zu
                                                       AK/HK und zu TNW.
           3.1.1.   Altanlagen zu AK/HK                Kalkulatorische Restwerte zu AK/HK für Anlagen, die
                                                       vor dem 01.01.2006 erstmals aktiviert wurden.
           3.1.1.1. Immaterielle                       Aktivierungsfähige immaterielle
                    Vermögensgegenstände des           Vermögensgegenstände im Sinne des § 248

                                                                                                            Seite 8 von 20




Bonn, 4. April 2007
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A
                                                  Amtsblatt der Bundesnetzagentur

1330
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –              |
                                                                                                                 7 2007

                  Anlagevermögens                        Abs. 2 HGB, welche nicht im Tabellenblatt B2 erfasst
                                                         sind.
                                                         Inhaltlich äquivalente Position zu Position 1.1. des
                                                         Tabellenblattes „A2. Überleitung von der
                                                         handelsrechtlichen Bilanz zum elektronischen
                                                         Datenerhebungsbogen“ bewertet zu AK/ HK (vgl. § 266
                                                         Abs. 2 A. I. HGB.
       3.1.1.2.   Geleistete Anzahlung und               Wertmäßig äquivalente Position zu Position 1.2.3. des
                  Anlagen im Bau                         Tabellenblattes „A2. Überleitung von der
                                                         handelsrechtlichen Bilanz zum elektronischen
                                                         Datenerhebungsbogen“.
       3.1.1.3.   Kalkulatorische Restwerte des          Der kalkulatorische Restwert des
                  Sachanlagevermögens zu AK/HK           Sachanlagevermögens ergibt sich als Differenz
                                                         zwischen den historischen AK/HK und den kumulierten
                                                         Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen zu
                                                         historischen AK/HK. Der unter 3.1.1.3. ausgewiesene
                                                         Betrag hat dem in Tabellenblatt B2. in Spalte XIV Zeile
                                                         1249 ausgewiesenem Betrag zu entsprechen.
       3.1.1.4.   Grundstücke zu AK/HK                   Grundstücke bewertet zu historischen AK/HK.
       3.1.1.5.   Sonstiges
       3.1.2.     Altanlagen zu TNW                      Kalkulatorische Restwerte zu TNW für Anlagen, die vor
                                                         dem 01.01.2006 erstmals aktiviert wurden.
       3.1.2.1.   Immaterielle                           Aktivierungsfähige immaterielle
                  Vermögensgegenstände des               Vermögensgegenstände im Sinne des § 248
                  Anlagevermögens                        Abs. 2 HGB.
                                                         Inhaltlich äquivalente Position zu Position 1.1. des
                                                         Tabellenblattes „A2. Überleitung von der
                                                         handeslrechtlichen Bilanz zum elektronischen
                                                         Datenerhebungsbogen“ bewertet zu TNW (vgl. § 266
                                                         Abs. 2 A.I. HGB)
       3.1.2.2.   Geleistete Anzahlung und               Wertmäßig äquivalente Position zu Position 1.2.3. des
                  Anlagen im Bau                         Tabellenblattes „A2. Überleitungsrechnung Bilanz“
                                                         bewertet zu TNW.
       3.1.2.3.   Kalkulatorische Restwerte des          Der kalkulatorische Restwert des
                  Sachanlagevermögens zu TNW             Sachanlagevermögens ergibt sich als Differenz
                                                         zwischen TNW und den kumulierten Abschreibungen
                                                         auf das Sachanlagevermögen zu TNW. Der unter
                                                         3.1.2.3. ausgewiesene Betrag hat dem in Tabellenblatt
                                                         B2. in Spalte XV Zeile 1249 ausgewiesenem Betrag zu
                                                         entsprechen.
       3.1.2.4.   Grundstücke zu AK/HK                   Grundstücke bewertet zu AK/HK.
       3.1.2.5.   Sonstiges                              Keine weitere Definition.
       3.2        Kalkulatorische Restwerte              Der kalkulatorische Restwert des nach dem
                  Anlagevermögen für Neuanlagen          01.01.2006 erstmals aktivierten Sachanlagevermögens
                                                         ergibt sich als Differenz zwischen den historischen
                                                         AK/HK und den kumulierten Abschreibungen auf das
                                                         Sachanlagevermögen zu historischen AK/HK.
       3.2.1.     Immaterielle                           Aktivierungsfähige immaterielle
                  Vermögensgegenstände des               Vermögensgegenstände im Sinne des § 248
                  Anlagevermögens                        Abs. 2 HGB.
                                                         Inhaltlich äquivalente Position zu Position 1.1. des
                                                         Tabellenblattes „A2. Überleitung von der
                                                         handelsrechtlichen Bilanz zum elektronischen
                                                         Datenerhebungsbogen“ bewertet zu TNW (vgl. § 266
                                                         Abs. 2 A.I. HGB).
       3.2.2.     Geleistete Anzahlung und               Wertmäßig äquivalente Position zu Position 1.2.3. des
                  Anlagen im Bau                         Tabellenblattes „A2. Überleitung von der
                                                         handelsrechtlichen Bilanz zum elektronischen
                                                         Datenerhebungsbogen“ bewertet zu TNW (vgl. auch §
                                                         266 Abs. 2 A. II. 4. HGB).
       3.2.3.     Kalkulatorische Restwerte des          Der kalkulatorische Restwert des

                                                                                                         Seite 9 von 20




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A
                                                       Amtsblatt der Bundesnetzagentur

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7 2007
                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                      – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                     1331

                      Sachanlagevermögens zu AK/HK            Sachanlagevermögens ergibt sich als Differenz
                                                              zwischen den historischen AK/HK und den kumulierten
                                                              Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen zu
                                                              historischen AK/HK. Der unter 3.2.3. ausgewiesene
                                                              Betrag hat dem in Tabellenblatt B2. in Spalte XIV Zeile
                                                              1249 ausgewiesenem Betrag zu entsprechen.
            3.2.4.    Grundstücke zu AK/HK                    Grundstücke bewertet zu historischen AK/HK.
            3.2.5.    Sonstiges
            4.        Bilanzwerte der Finanzanlagen           Entspricht der Position „Finanzanlagen“ in der Bilanz
                                                              des Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt A. III.
                                                              HGB); Betrag ist als Summe der Positionen 4.1. bis
                                                              4.6. anzugeben.
            4.a.      Davon verzinsliche Finanzanlagen
            4.b.      Davon Werte aus Cash-Pooling            Cash-Pooling:
                                                              Liquide Mittel der einzelnen Konzernunternehmen, die
                                                              im Rahmen eines zentralen Finanzmanagements
                                                              gesammelt werden und Konzernunternehmen bei
                                                              Bedarf zugeleitet werden
            4.1.      Anteile an verbundenen                  Entspricht der Position „Anteile an verbundenen
                      Unternehmen                             Unternehmen“ in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. §
                                                              266 Abs. 2 Abschnitt A. III. 1. HGB).
            4.2.      Ausleihungen an verbundene              Entspricht der Position „Ausleihungen an verbundene
                      Unternehmen                             Unternehmen“ in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. §
                                                              266 Abs. 2 Abschnitt A. III. 2. HGB).
            4.3.      Beteiligungen                           Entspricht der Position „Beteiligungen“ in der Bilanz
                                                              des Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt A. III.
                                                              3. HGB).
            4.4.      Ausleihungen an Unternehmen,            Entspricht der Position „Ausleihungen an
                      mit denen ein                           Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
                      Beteiligungsverhältnis besteht          besteht“ in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. § 266
                                                              Abs. 2 Abschnitt A. III. 4. HGB).
            4.5.      Wertpapiere des                         Entspricht der Position „Wertpapiere des
                      Anlagevermögens                         Anlagevermögens“ in der Bilanz des Netzbetreibers
                                                              (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt A. III. 5. HGB).
            4.6.      Sonstige Ausleihungen                   Entspricht der Position „Sonstige Ausleihungen“ in der
                                                              Bilanz des Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt
                                                              A. III. 6. HGB).
            5.        Bilanzwerte des                         Entspricht der Position „Umlaufvermögen“ in der Bilanz
                      Umlaufvermögens                         des Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt B.
                                                              HGB); Betrag ist als Summe der Positionen 5.1. bis
                                                              5.4. anzugeben.
            5.1.      Vorräte                                 Entspricht der Position „Vorräte“ in der Bilanz des
                                                              Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt B. I. HGB).
            5.2.      Forderungen und sonstige                Entspricht der Position „Forderungen und sonstige
                      Vermögensgegenstände                    Vermögensgegenstände“ in der Bilanz des
                                                              Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt B. II. HGB).
            5.2.a.    Davon verzinsliche Forderungen          Zusammenfassung der Beträge von allen verzinslichen
                      und sonstige                            Positionen aus 5.2.
                      Vermögensgegenstände
            5.2.1.    Forderungen aus Lieferung und           Entspricht der Position „Forderungen aus Lieferungen
                      Leistungen                              und Leistungen“ in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl.
                                                              § 266 Abs. 2 Abschnitt B. II. Nr. 1 HGB).
            5.2.2.    Forderungen gegenüber                   Entspricht der Position „Forderungen gegen
                      verbundnen Unternehmen (z.B.            verbundene Unternehmen“ in der Bilanz des
                      Cash-Pooling)                           Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt B. II. Nr. 2
                                                              HGB).

                                                              Cash-Pooling:
                                                              Liquide Mittel der einzelnen Konzernunternehmen, die
                                                              im Rahmen eines zentralen Finanzmanagements
                                                              gesammelt werden und Konzernunternehmen bei

                                                                                                              Seite 10 von 20




Bonn, 4. April 2007
283

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                                                  Amtsblatt der Bundesnetzagentur

1332
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                              – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –              |
                                                                                                              7 2007

                                                        Bedarf zugeleitet werden
       5.2.3.   Forderungen gegen                       Entspricht der Position „Forderungen gegen
                Unternehmen, mit denen ein              Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
                Beteiligungsverhältnis besteht          besteht“ in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. § 266
                                                        Abs. 2 Abschnitt B. II. Nr. 3 HGB).
       5.2.4.   Sonstige Vermögensgegenstände           Entspricht der Position „sonstige
                                                        Vermögensgegenstände“ in der Bilanz des
                                                        Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt B. II. Nr. 4
                                                        HGB).
       5.3.     Wertpapiere                             Entspricht der Position „Wertpapiere“ in der Bilanz des
                                                        Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt B. III.
                                                        HGB).
       5.3.a.   Davon verzinsliche Wertpapiere
       5.3.1.   Anteile an verbundenen                  Entspricht der Position „Anteile an verbundenen
                Unternehmen                             Unternehmen“ in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl.
                                                        § 266 Abs. 2 Abschnitt B. III. Nr. 1 HGB).
       5.3.2.   Eigene Anteile                          Entspricht der Position „eigene Anteile“ in der Bilanz
                                                        des Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt B. III.
                                                        Nr. 2 HGB).
       5.3.3.   Sonstige Wertpapiere                    Entspricht der Position „sonstige Wertpapiere“ in der
                                                        Bilanz des Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt
                                                        B. III. Nr.3 HGB).
       5.4.     Kassenbestand, Bundesbank -             Entspricht der Position „Kassenbestand,
                guthaben, Guthaben bei                  Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten
                Kreditinstituten und Schecks            und Schecks“ in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. §
                                                        266 Abs. 2 Abschnitt B. IV. HGB).
       5.4.a.   Davon verzinslicher Bestand an
                Kasse und Guthaben
       6.       Aktive                                  Entspricht der Position
                Rechnungsabgrenzungsposten              „Rechnungsabgrenzungsposten“ in der Bilanz des
                                                        Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt C. HGB).
       I.       Betriebsnotwendiges Vermögen            Keine zusätzlichen Definitionen.
       7.       Steueranteil der Sonderposten mit
                Rücklageanteil
       8.       Rückstellungen                          Entspricht der Position „Rückstellungen“ in der Bilanz
                                                        des Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 3 Abschnitt B.
                                                        HGB); ergibt sich als Summe der Positionen 8.1. bis
                                                        8.3.
       8.1.     Rückstellungen für Pensionen und        Entspricht der Position „Rückstellungen für Pensionen
                ähnliche Verpflichtungen                und ähnliche Verpflichtungen“ in der Bilanz des
                                                        Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 3 Abschnitt B. 1. HGB).
       8.2.     Steuerrückstellungen                    Entspricht der Position „Steuerrückstellungen“ in der
                                                        Bilanz des Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 3 Abschnitt
                                                        B. 2. HGB).
       8.3.     Sonstige Rückstellungen                 Entspricht der Position „sonstige Rückstellungen“ in
                                                        der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 3
                                                        Abschnitt B. 3. HGB), abzüglich der Position 8.3.1.,
                                                        sofern Rückstellungen für die Beseitigung von
                                                        Engpässen gebildet worden sind.
       9.       Erhaltene Vorauszahlungen und
                Anzahlungen von Kunden
       10.      Unverzinsliche Verbindlichkeiten
                aus Lieferungen und Leistungen
       11.      Erhaltene Baukostenzuschüsse
                einschließlich passivierter
                Leistungen der Anschlussnehmer
                zur Erstattung von
                Netzanschlusskosten
       12.      Sonstige Verbindlichkeiten, die
                zinslos zur Verfügung stehen
       13.      Passive                                 Entspricht der Position

                                                                                                      Seite 11 von 20




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