abl-07
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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Vorbemerkung
Die nachfolgenden Definitionen liegen den Daten zugrunde, die in den Tabellenblättern B., B1., B2.,
C., C1. und D. des Erhebungsbogens der Bundesnetzagentur für Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen und Elektrizitätsübertragungsnetzen enthalten sind. Der Erhebungsbogen
ist Bestandteil des Anhangs zum Bericht nach § 28 StromNEV und muss der Bundesnetzagentur im
Rahmen der Genehmigungsverfahren nach § 23 a EnWG unter Verwendung einer auf der
Internetseite der Bundesnetzagentur bereitgestellten XLS-Datei übermittelt werden. Definiert werden
lediglich ausgewählte Positionen des Erhebungsbogens für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
und Elektrizitätsübertragungsnetzen. Positionen, deren Bedeutung sich bereits aus der
betriebswirtschaftlichen oder handelsrechtlichen Terminologie erschließt, werden nicht definiert. Die
Nummerierung der Definitionen orientiert sich an der Nummerierung der Daten des Erhebungsbogens.
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Abkürzungen
AM Arbeitsmessung
DS Drehstrom
ET Eintarif
HöS Höchstspannung
HS Hochspannung
MÄ Mitarbeiteräquivalente
MS Mittelspannung
MT Mehrtarif
mTK Mit Telekommunikationskomponente
mW Mit Wandler
NS Niederspannung
oTK Ohne Telekommunikationskomponente
oW Ohne Wandler
RLM Registrierende Leistungsmessung (1/4 h registrierende Leistungsmittelwertmessung)
SLM Sonstige Leistungsmessung (z.B: Maximumzähler)
USp HöS/HS Umspannung Höchstspannung / Hochspannung
USp HS/MS Umspannung Hochspannung / Mittelspannung
USp MS/NS Umspannung Mittelspannung / Niederspannung
WS Wechselstrom
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Datendefinitionen
Tabellenblatt B. des Erhebungsbogens: Betriebsabrechnungsbogen
1. Aufwandsgleiche Kosten Keine zusätzliche Definition.
1.1. Materialkosten Wertmäßig äquivalente Position in der Gewinn- und
Verlustrechnung des Netzbetreibers:
„Materialaufwand“ (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 5 HGB).
1.1.1. Davon Aufwendungen für Roh-, Werteverzehr von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen.
Hilfs- und Betriebsstoffe
1.1.1.1. Aufwendungen für die Tatsächliche Kosten für die Beschaffung von Energie
Beschaffung von Verlustenergie zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste
(Verlustenergie). (§ 10 Abs. 1 StromNEV).
1.1.1.2. Aufwendungen für Aufwendungen für Stromeinspeisung durch Betreiber
Stromeinspeisung durch Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen richten sich nach den
dezentraler Erzeugungsanlagen Regelungen des EEG, KWK-G und des § 18
StromNEV
1.1.1.2.a Davon nach EEG Betrag richtet sich nach den Vergütungspflichten für
EEG-Strom (§§ 6-12 EEG) und der jeweils
eingespeisten EEG-Strommenge.
1.1.1.2.b Davon nach KWK-G Betrag richtet sich nach der eingespeisten KWK-
Strommenge und den Vergütungen nach § 4 Abs. 3
KWK-G.
1.1.1.2.c Davon nach § 18 StromNEV Betrag für Vergütungen von vermiedenen
Netzentgelten des letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahres nach § 18 StromNEV
1.1.1.3. Betriebsverbrauch Betrag, den der Netzbetreiber zur eigenbetrieblichen
Nutzung verwendet
1.1.1.4 Aufwendungen für Differenz- Aufwendungen die für die Führung eines
Bilanzkreise bzw. Aufwendungen Differenzbilanzkreises entstehen, sowie die
für den Ausgleich von entstandenen Kosten, die nicht bereits vom
Abweichungen bei Lieferanten ausgeglichen wurden , z.B.
Standardlastprofilen Leistungspreisdifferenz (vgl. § 13 Abs. 3 StromNZV)
1.1.1.5 Sonstiges Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die
nicht unter einer der vorhergehenden Positionen
erfasst werden.
1.1.2. Davon Aufwendungen für Wertmäßig äquivalente Position in der Gewinn- und
bezogene Leistungen Verlustrechnung des Netzbetreibers: „Aufwendungen
für bezogene Leistungen“ (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 5.b)
HGB).
Leistungen, die von Dritten erbracht bzw.
bereitgestellt werden und der Aufrechterhaltung des
Betriebs dienen.
1.1.2.1. Aufwendungen an vorgelagerten Entsprechen wertmäßig dem Betrag, der vom
Netzbetreiber vorgelagerten Netzbetreiber dem berichterstattenden
Netzbetreiber in Rechnung gestellt wurde.
1.1.2.2. Aufwendungen für überlassene Position ergibt sich aus den vertraglichen
Netzinfrastruktur Vereinbarungen zwischen dem Netzbetreiber und
dem Eigentümer der Infrastruktur. (§ 4 Abs. 5
StromNEV: siehe auch Nachweispflicht im Anhang).
1.1.2.3. Aufwendungen für durch Dritte Tatsächliche Kosten (oder Aufwendungen), die dem
erbrachte Betriebsführung Netzbetreiber für die Durchführung der
Betriebsführung von Dritten in Rechnung gestellt
werden.
1.1.2.4. Aufwendungen für durch Dritte Tatsächliche Kosten (oder Aufwendungen), die dem
erbrachte Wartungs- und Netzbetreiber von Dritten für die Erbringung von
Instandhaltungsleistungen Wartungs- und Instandhaltungsleistungen in
Rechnung gestellt werden, die überwiegend aus dem
Verbrauch von Material herrühren.
1.1.2.5. Sonstiges Aufwendungen für bezogene Leistungen, die nicht
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unter einer der vorhergehenden Positionen erfasst
werden.
1.2. Personalkosten Wertmäßig äquivalente Position in der Gewinn- und
Verlustrechnung des Netzbetreibers:
„Personalaufwand“ (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB).
1.2.1. Löhne und Gehälter Wertmäßig äquivalente Position in der Gewinn- und
Verlustrechnung des Netzbetreibers: „Löhne und
Gehälter“ (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 6.a) HGB).
1.2.2. Soziale Abgaben und Wertmäßig äquivalente Position in der Gewinn- und
Aufwendungen für Verlustrechnung des Netzbetreibers: „Soziale
Altersversorgung und für Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung
Unterstützung und für Unterstützung“ (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 6.b)
HGB).
1.2.2.a Davon für Altersversorgung Wertmäßig äquivalente Position in der Gewinn- und
Verlustrechnung des Netzbetreibers: „Soziale
Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung
und für Unterstützung davon für Altersversorgung“
(vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 6.b) HGB).
1.2.2.b Davon soziale Abgaben und Differenz zwischen Position 1.2.2. und 1.2.2.a.
sonstige Aufwendungen
1.3. Fremdkapitalzinsen Umfasst die für die Bereitstellung des Fremdkapitals
abgeführten Zinsen in ihrer tatsächlichen Höhe,
höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher
Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen (§ 5 Abs. 2
StromNEV), sofern sie dem Netzbetreiber zuzuordnen
sind.
1.3.1. Davon gegenüber verbundenen
Unternehmen
1.3.2. Davon gegenüber Unternehmen,
mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht
1.3.3. Davon gegenüber Kreditinstituten
1.3.4 Sonstiges
1.4. Ansetzbare betriebliche Steuern Unter diese Position fallen nicht die Steuern vom
(außer Gewerbesteuer, Einkommen und Ertrag (die Gewerbesteuer wird als
Körperschaftsteuer, kalkulatorische Größe getrennt ausgewiesen). Alle
Einkommenssteuer und anderen Steuern (z. B. Kraftfahrzeugsteuer,
Solidaritätszuschlag) Grundsteuer, Grunderwerbsteuer) dürfen hier
angesetzt werden, sofern sie dem Netzbetreiber
zuzuordnen sind.
1.5. Sonstige betriebliche Kosten Aufwandsgleiche Kosten, die beim Netzbetreiber
anfallen und nicht in vorhergehenden Positionen zu
erfassen sind.
1.5.1. Davon Konzessionsabgaben Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen für die
Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher
Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von
Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von
Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie
dienen, entrichten. (§ 48 Abs. 1 EnWG).
1.5.2. Davon Mieten, sonstige Aufwandsgleiche Kosten, die dem Netzbetreiber
Pachtzinsen, sonstige durch Mieten, Pachten, Leasing, Gebühren und
Leasingraten, Gebühren und Beiträge entstehen. Pachten und Leasingraten, dürfen
Beiträge in dieser Position erfasst werden, sofern sie nicht
schon in 1.1.2.2. erfasst wurden.
1.5.3. Davon Versicherungen Aufwandsgleiche Kosten, die dem Netzbetreiber
durch Versicherungen entstehen, sofern sie nicht in
Position 1.4. berücksichtigt wurden.
1.5.4. Davon Bürobedarf, Drucksachen Aufwandsgleiche Kosten, die dem Netzbetreiber
und Zeitschriften durch die Beschaffung von Bürobedarf, Drucksachen
und Zeitschriften entstehen.
1.5.5. Davon Postkosten, Frachtkosten Aufwandsgleiche Postkosten, Frachtkosten und
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und ähnliche Kosten ähnliche aufwandsgleiche Kosten, sofern sie dem
Netzbetreiber zuzuordnen sind.
1.5.6. Davon Rechts- und Aufwandsgleiche Kosten, die durch die Beauftragung
Beratungskosten externer Beratungsgesellschaften bzw. Kanzleien
entstehen, soweit sie dem Netzbetreiber zuzuordnen
sind.
1.5.7. Davon Sponsoring, Werbung, Aufwandsgleiche Kosten des Sponsorings, der
Spenden Werbung und der Spenden, soweit sie dem
Netzbetreiber zuzuordnen sind.
1.5.8. Davon Reisekosten und Aufwandsgleiche Kosten, die dem Netzbetreiber
Auslösungen durch Reisen und Auslösungen entstehen.
1.5.9. Davon Bewirtung und Geschenke Aufwandsgleiche Kosten, die dem Netzbetreiber
durch Bewirtung und Geschenke entstehen.
1.5.10. Davon Wartung und Tatsächliche aufwandsgleiche Kosten, die dem
Instandsetzung Netzbetreiber von Dritten für die Erbringung von
Wartungs- und Instandsetzungsleistungen in
Rechnung gestellt werden und nicht unter die Position
1.1.2.5. fallen.
1.5.11. Davon Einzelwertberichtigungen Aufgrund von Forderungsrisiken oder
und Abschreibungen auf Forderungsausfällen entstehende Kosten beim
Forderungen Netzbetreiber
1.5.12. Sonstiges Sammelposition für Kosten, die unter 1.5. fallen,
jedoch nicht von den vorhergehenden Positionen
erfasst werden.
5. Kostenmindernde Erlöse und Keine zusätzlichen Definitionen.
Erträge
5.1. Erhobene Konzessionsabgaben Vom Netzkunden erhobene Entgelte, die
Energieversorgungsunternehmen für die Einräumung
des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege
für die
Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der
unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im
Gemeindegebiet mit Energie dienen, entrichten. (§ 48
Abs. 1 EnWG).
5.2. Aktivierte Eigenleistungen Wertmäßig äquivalente Position der Gewinn- und
Verlustrechnung des Netzbetreibers: „Andere
aktivierte Eigenleistungen“ (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 3
HGB).
5.3. Erträge aus Beteiligungen Wertmäßig äquivalente Position in der Gewinn- und
Verlustrechnung des Netzbetreibers: „Erträge aus
Beteiligungen“ (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 9 HGB).
5.3.1 Davon aus verbundenen Wertmäßig äquivalente Position in der Gewinn- und
Unternehmen Verlustrechnung des Netzbetreibers: „Erträge aus
Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen“
(vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 9 HGB).
5.4. Erlöse aus Auflösung von Die Position ist der Gewinn- und Verlustrechnung des
Netzanschlussbeiträgen Netzbetreibers zu entnehmen. Netzanschlusskosten
sind Kosten, die für die Errichtung des unmittelbaren
Netzanschlusses anfallen. Der unmittelbare
Netzanschluss ist die Verbindung zwischen dem
vorhandenen Netz und der Kundenanlage
(Hausinstallation oder innerbetriebliches Netz). Der
Netzkunde muss sich in der Regel an diesen Kosten
über Netzanschlussbeiträge beteiligen.
5.5. Erträge aus Auflösung von Die Position ist der Gewinn- und Verlustrechnung des
Baukostenzuschüssen Netzbetriebs zu entnehmen. Die Auflösung der
Baukostenzuschüsse erfolgt linear über 20 Jahre.
Näheres regeln die Absätze 1 und 2 des § 9
StromNEV. Baukostenzuschüsse sind einmalige
Zahlungen des Kunden für die Errichtung,
Erweiterung oder Verstärkung des vorgelagerten
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Verteilnetzes im Zuge eines Neuanschlusses des
Kunden oder einer Anschlusserweiterung.
5.6. Erträge aus anderen Wertmäßig äquivalente Position in der Gewinn- und
Wertpapieren und Ausleihungen Verlustrechnung des Netzbetreibers: „Erträge aus
des anderen Wertpapieren und Ausleihungen des
Finanzanlagevermögens Finanzanlagevermögens“ (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 10
HGB).
5.6.1. Davon aus verbundenen Wertmäßig äquivalente Position in der Gewinn- und
Unternehmen Verlustrechnung des Netzbetreibers: „Erträge aus
anderen Wertpapieren und Ausleihungen des
Finanzanlagevermögens davon aus verbundenen
Unternehmen“ (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 10 HGB).
5.7. Sonstige Zinsen und ähnliche Wertmäßig äquivalente Position in der Gewinn- und
Erträge Verlustrechung des Netzbetreibers: „Sonstige Zinsen
und ähnliche Erträge“ (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 11 HGB).
5.7.1. Erträge aus Finanzanlagen Erträge (Dividenden, Zinsen, Ausschüttungen), die
aus Positionen des Finanzanlagevermögens
erwirtschaftet werden. Wertmäßig äquivalente
Position in der Überleitung von der handelsrechtlichen
Gewinn- und Verlustrechnung zum elektronischen
Datenerhebungsbogen: „Erträge aus Finanzanlagen“
5.7.1.1. Davon Erträge aus verzinslichen Wertmäßig äquivalente Position in der Überleitung
Finanzanlagen von der handelsrechtlichen Gewinn- und
Verlustrechnung zum elektronischen
Datenerhebungsbogen: „davon Erträge aus
verzinslichen Finanzanlagen“.
5.7.1.2. Davon Erträge aus Cash-Pooling Wertmäßig äquivalente Position in der Überleitung
von der handelsrechtlichen Gewinn- und
Verlustrechnung zum elektronischen
Datenerhebungsbogen: „davon Erträge aus Cash-
Pooling“
Cash-Pooling:
Liquide Mittel der einzelnen Konzernunternehmen, die
im Rahmen eines zentralen Finanzmanagements
gesammelt werden und Konzernunternehmen bei
Bedarf zugeleitet werden.
5.7.2. Erträge aus Forderungen und Wertmäßig äquivalente Position in der Gewinn- und
sonstigen Verlustrechnung des Netzbetreibers: „Zinserträge aus
Vermögensgegenständen Forderungen und sonstigen
Vermögensgegenständen“.
5.7.2.1 Erträge aus Forderungen aus Wertmäßig äquivalente Position in der Überleitung
Lieferungen und Leistungen von der handelsrechtlichen Gewinn- und
Verlustrechnung zum elektronischen
Datenerhebungsbogen: „Erträge aus Forderungen
aus Lieferungen und Leistungen“.
5.7.2.2. Erträge aus Forderungen Wertmäßig äquivalente Position in der Überleitung
gegenüber verbundenen von der handelsrechtlichen Gewinn- und
Unternehmen (z.B. Cash-Pooling) Verlustrechnung zum elektronischen
Datenerhebungsbogen: „Erträge aus Forderungen
gegenüber verbundenen Unternehmen (z.B. Cash-
Pooling)“.
Cash-Pooling:
Liquide Mittel der einzelnen Konzernunternehmen, die
im Rahmen eines zentralen Finanzmanagements
gesammelt werden und Konzernunternehmen bei
Bedarf zugeleitet werden
5.7.2.3. Erträge aus Forderungen gegen Wertmäßig äquivalente Position in der Überleitung
Unternehmen, mit denen ein von der handelsrechtlichen Gewinn- und
Beteiligungsverhältnis besteht Verlustrechnung zum elektronischen
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Datenerhebungsbogen: „Erträge aus Forderungen
gegen Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis“.
5.7.2.4 Erträge aus sonstigen Wertmäßig äquivalente Position in der Überleitung
Vermögensgegenständen von der handelsrechtlichen Gewinn- und
Verlustrechnung zum elektronischen
Datenerhebungsbogen: „Erträge aus sonstigen
Vermögensgegenständen“.
5.7.3. Erträge aus Wertpapieren Wertmäßig äquivalente Position in der Überleitung
von der handelsrechtlichen Gewinn- und
Verlustrechnung zum elektronischen
Datenerhebungsbogen: „Erträge aus Wertpapieren“.
5.7.4. Erträge aus Kassenbestand, Wertmäßig äquivalente Position in der Überleitung
Guthaben bei Bundesbank und von der handelsrechtlichen Gewinn- und
Kreditinstituten Verlustrechnung zum elektronischen
Datenerhebungsbogen: „Erträge aus Kassenbestand,
Guthaben bei Bundesbank und Kreditinstituten“.
Zinserträge, die durch Bankguthaben und kurzfristige
Geldanlagen (Tagesgeld) erwirtschaftet werden
5.7.5. Andere sonstige Zinsen und Wertmäßig äquivalente Position in der Überleitung
ähnliche Erträge von der handelsrechtlichen Gewinn- und
Verlustrechnung zum elektronischen
Datenerhebungsbogen: „Andere sonstige Zinsen und
ähnliche Erträge“.
Zinsen und ähnliche Erträge die nicht unter 5.7.1 –
5.7.4. aufgeführt werden
5.8. Sonstige Erlöse und Erträge Erlöse und Erträge, die nicht in einer der
vorhergehenden Position erfasst werden.
5.8.1. Erlöse aus EEG Sammelposition für sämtliche Erlöse aus EEG.
5.8.1.1. Davon aus Weitergabe des Erlöse aus der Weitergabe des aufgenommenen
aufgenommenen EEG-Stroms (§ EEG-Stroms an Dritte.
4 EEG)
5.8.2. Erlöse aus KWK-G Sammelposition für sämtliche Erlöse aus KWK-G.
5.8.2.1. Davon aus KWK-Stromverkauf (§ Erlöse aus dem Verkauf des aufgenommenen KWK-
4 Abs. 2 KWK-G) Stroms an Dritte.
5.8.2.2. Davon aus Ausgleichszahlungen Vom Übertragungsnetzbetreiber empfangene
von Übertragungsnetzbetreibern Ausgleichszahlungen für KWK-Strom.
(§ 9 Abs. 1 KWK-G)
5.8.3. Sonstige betriebliche Erlöse und Sammelposition für betriebliche Erlöse und Erträge,
Erträge die nicht unter einer anderen Position von 5.8. erfasst
werden.
Tabellenblatt B1. des Erhebungsbogens: Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung
1. Eigenkapitalquote Die kalkulatorische Eigenkapitalquote wird als
Dezimalzahl ausgewiesen. Vorgaben zur Ermittlung
der Eigenkapitalquote finden sich in §§ 6 Abs. 2 Satz
3, 7 Abs. 1 StromNEV.
2. Fremdkapitalquote Differenz zwischen 1 und der als Dezimalzahl
ausgewiesenen kalkulatorischen Eigenkapitalquote.
3. Kalkulatorische Restwerte des Entspricht der Summe der Kalkulatorischen Restwerte
Anlagevermögens des Anlagevermögens für Altanlagen und für
Neuanlagen.
3.1. Kalkulatorische Restwerte Mit der Eigenkapitalquote gewichtete kalkulatorische
Anlagevermögen für Altanlagen Restwerte des Anlagevermögens für Altanlagen zu
AK/HK und zu TNW.
3.1.1. Altanlagen zu AK/HK Kalkulatorische Restwerte zu AK/HK für Anlagen, die
vor dem 01.01.2006 erstmals aktiviert wurden.
3.1.1.1. Immaterielle Aktivierungsfähige immaterielle
Vermögensgegenstände des Vermögensgegenstände im Sinne des § 248
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Anlagevermögens Abs. 2 HGB, welche nicht im Tabellenblatt B2 erfasst
sind.
Inhaltlich äquivalente Position zu Position 1.1. des
Tabellenblattes „A2. Überleitung von der
handelsrechtlichen Bilanz zum elektronischen
Datenerhebungsbogen“ bewertet zu AK/ HK (vgl. § 266
Abs. 2 A. I. HGB.
3.1.1.2. Geleistete Anzahlung und Wertmäßig äquivalente Position zu Position 1.2.3. des
Anlagen im Bau Tabellenblattes „A2. Überleitung von der
handelsrechtlichen Bilanz zum elektronischen
Datenerhebungsbogen“.
3.1.1.3. Kalkulatorische Restwerte des Der kalkulatorische Restwert des
Sachanlagevermögens zu AK/HK Sachanlagevermögens ergibt sich als Differenz
zwischen den historischen AK/HK und den kumulierten
Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen zu
historischen AK/HK. Der unter 3.1.1.3. ausgewiesene
Betrag hat dem in Tabellenblatt B2. in Spalte XIV Zeile
1249 ausgewiesenem Betrag zu entsprechen.
3.1.1.4. Grundstücke zu AK/HK Grundstücke bewertet zu historischen AK/HK.
3.1.1.5. Sonstiges
3.1.2. Altanlagen zu TNW Kalkulatorische Restwerte zu TNW für Anlagen, die vor
dem 01.01.2006 erstmals aktiviert wurden.
3.1.2.1. Immaterielle Aktivierungsfähige immaterielle
Vermögensgegenstände des Vermögensgegenstände im Sinne des § 248
Anlagevermögens Abs. 2 HGB.
Inhaltlich äquivalente Position zu Position 1.1. des
Tabellenblattes „A2. Überleitung von der
handeslrechtlichen Bilanz zum elektronischen
Datenerhebungsbogen“ bewertet zu TNW (vgl. § 266
Abs. 2 A.I. HGB)
3.1.2.2. Geleistete Anzahlung und Wertmäßig äquivalente Position zu Position 1.2.3. des
Anlagen im Bau Tabellenblattes „A2. Überleitungsrechnung Bilanz“
bewertet zu TNW.
3.1.2.3. Kalkulatorische Restwerte des Der kalkulatorische Restwert des
Sachanlagevermögens zu TNW Sachanlagevermögens ergibt sich als Differenz
zwischen TNW und den kumulierten Abschreibungen
auf das Sachanlagevermögen zu TNW. Der unter
3.1.2.3. ausgewiesene Betrag hat dem in Tabellenblatt
B2. in Spalte XV Zeile 1249 ausgewiesenem Betrag zu
entsprechen.
3.1.2.4. Grundstücke zu AK/HK Grundstücke bewertet zu AK/HK.
3.1.2.5. Sonstiges Keine weitere Definition.
3.2 Kalkulatorische Restwerte Der kalkulatorische Restwert des nach dem
Anlagevermögen für Neuanlagen 01.01.2006 erstmals aktivierten Sachanlagevermögens
ergibt sich als Differenz zwischen den historischen
AK/HK und den kumulierten Abschreibungen auf das
Sachanlagevermögen zu historischen AK/HK.
3.2.1. Immaterielle Aktivierungsfähige immaterielle
Vermögensgegenstände des Vermögensgegenstände im Sinne des § 248
Anlagevermögens Abs. 2 HGB.
Inhaltlich äquivalente Position zu Position 1.1. des
Tabellenblattes „A2. Überleitung von der
handelsrechtlichen Bilanz zum elektronischen
Datenerhebungsbogen“ bewertet zu TNW (vgl. § 266
Abs. 2 A.I. HGB).
3.2.2. Geleistete Anzahlung und Wertmäßig äquivalente Position zu Position 1.2.3. des
Anlagen im Bau Tabellenblattes „A2. Überleitung von der
handelsrechtlichen Bilanz zum elektronischen
Datenerhebungsbogen“ bewertet zu TNW (vgl. auch §
266 Abs. 2 A. II. 4. HGB).
3.2.3. Kalkulatorische Restwerte des Der kalkulatorische Restwert des
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Sachanlagevermögens zu AK/HK Sachanlagevermögens ergibt sich als Differenz
zwischen den historischen AK/HK und den kumulierten
Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen zu
historischen AK/HK. Der unter 3.2.3. ausgewiesene
Betrag hat dem in Tabellenblatt B2. in Spalte XIV Zeile
1249 ausgewiesenem Betrag zu entsprechen.
3.2.4. Grundstücke zu AK/HK Grundstücke bewertet zu historischen AK/HK.
3.2.5. Sonstiges
4. Bilanzwerte der Finanzanlagen Entspricht der Position „Finanzanlagen“ in der Bilanz
des Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt A. III.
HGB); Betrag ist als Summe der Positionen 4.1. bis
4.6. anzugeben.
4.a. Davon verzinsliche Finanzanlagen
4.b. Davon Werte aus Cash-Pooling Cash-Pooling:
Liquide Mittel der einzelnen Konzernunternehmen, die
im Rahmen eines zentralen Finanzmanagements
gesammelt werden und Konzernunternehmen bei
Bedarf zugeleitet werden
4.1. Anteile an verbundenen Entspricht der Position „Anteile an verbundenen
Unternehmen Unternehmen“ in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. §
266 Abs. 2 Abschnitt A. III. 1. HGB).
4.2. Ausleihungen an verbundene Entspricht der Position „Ausleihungen an verbundene
Unternehmen Unternehmen“ in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. §
266 Abs. 2 Abschnitt A. III. 2. HGB).
4.3. Beteiligungen Entspricht der Position „Beteiligungen“ in der Bilanz
des Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt A. III.
3. HGB).
4.4. Ausleihungen an Unternehmen, Entspricht der Position „Ausleihungen an
mit denen ein Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
Beteiligungsverhältnis besteht besteht“ in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. § 266
Abs. 2 Abschnitt A. III. 4. HGB).
4.5. Wertpapiere des Entspricht der Position „Wertpapiere des
Anlagevermögens Anlagevermögens“ in der Bilanz des Netzbetreibers
(vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt A. III. 5. HGB).
4.6. Sonstige Ausleihungen Entspricht der Position „Sonstige Ausleihungen“ in der
Bilanz des Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt
A. III. 6. HGB).
5. Bilanzwerte des Entspricht der Position „Umlaufvermögen“ in der Bilanz
Umlaufvermögens des Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt B.
HGB); Betrag ist als Summe der Positionen 5.1. bis
5.4. anzugeben.
5.1. Vorräte Entspricht der Position „Vorräte“ in der Bilanz des
Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt B. I. HGB).
5.2. Forderungen und sonstige Entspricht der Position „Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände Vermögensgegenstände“ in der Bilanz des
Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt B. II. HGB).
5.2.a. Davon verzinsliche Forderungen Zusammenfassung der Beträge von allen verzinslichen
und sonstige Positionen aus 5.2.
Vermögensgegenstände
5.2.1. Forderungen aus Lieferung und Entspricht der Position „Forderungen aus Lieferungen
Leistungen und Leistungen“ in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl.
§ 266 Abs. 2 Abschnitt B. II. Nr. 1 HGB).
5.2.2. Forderungen gegenüber Entspricht der Position „Forderungen gegen
verbundnen Unternehmen (z.B. verbundene Unternehmen“ in der Bilanz des
Cash-Pooling) Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt B. II. Nr. 2
HGB).
Cash-Pooling:
Liquide Mittel der einzelnen Konzernunternehmen, die
im Rahmen eines zentralen Finanzmanagements
gesammelt werden und Konzernunternehmen bei
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Bedarf zugeleitet werden
5.2.3. Forderungen gegen Entspricht der Position „Forderungen gegen
Unternehmen, mit denen ein Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
Beteiligungsverhältnis besteht besteht“ in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. § 266
Abs. 2 Abschnitt B. II. Nr. 3 HGB).
5.2.4. Sonstige Vermögensgegenstände Entspricht der Position „sonstige
Vermögensgegenstände“ in der Bilanz des
Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt B. II. Nr. 4
HGB).
5.3. Wertpapiere Entspricht der Position „Wertpapiere“ in der Bilanz des
Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt B. III.
HGB).
5.3.a. Davon verzinsliche Wertpapiere
5.3.1. Anteile an verbundenen Entspricht der Position „Anteile an verbundenen
Unternehmen Unternehmen“ in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl.
§ 266 Abs. 2 Abschnitt B. III. Nr. 1 HGB).
5.3.2. Eigene Anteile Entspricht der Position „eigene Anteile“ in der Bilanz
des Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt B. III.
Nr. 2 HGB).
5.3.3. Sonstige Wertpapiere Entspricht der Position „sonstige Wertpapiere“ in der
Bilanz des Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt
B. III. Nr.3 HGB).
5.4. Kassenbestand, Bundesbank - Entspricht der Position „Kassenbestand,
guthaben, Guthaben bei Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten
Kreditinstituten und Schecks und Schecks“ in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. §
266 Abs. 2 Abschnitt B. IV. HGB).
5.4.a. Davon verzinslicher Bestand an
Kasse und Guthaben
6. Aktive Entspricht der Position
Rechnungsabgrenzungsposten „Rechnungsabgrenzungsposten“ in der Bilanz des
Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt C. HGB).
I. Betriebsnotwendiges Vermögen Keine zusätzlichen Definitionen.
7. Steueranteil der Sonderposten mit
Rücklageanteil
8. Rückstellungen Entspricht der Position „Rückstellungen“ in der Bilanz
des Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 3 Abschnitt B.
HGB); ergibt sich als Summe der Positionen 8.1. bis
8.3.
8.1. Rückstellungen für Pensionen und Entspricht der Position „Rückstellungen für Pensionen
ähnliche Verpflichtungen und ähnliche Verpflichtungen“ in der Bilanz des
Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 3 Abschnitt B. 1. HGB).
8.2. Steuerrückstellungen Entspricht der Position „Steuerrückstellungen“ in der
Bilanz des Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 3 Abschnitt
B. 2. HGB).
8.3. Sonstige Rückstellungen Entspricht der Position „sonstige Rückstellungen“ in
der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 3
Abschnitt B. 3. HGB), abzüglich der Position 8.3.1.,
sofern Rückstellungen für die Beseitigung von
Engpässen gebildet worden sind.
9. Erhaltene Vorauszahlungen und
Anzahlungen von Kunden
10. Unverzinsliche Verbindlichkeiten
aus Lieferungen und Leistungen
11. Erhaltene Baukostenzuschüsse
einschließlich passivierter
Leistungen der Anschlussnehmer
zur Erstattung von
Netzanschlusskosten
12. Sonstige Verbindlichkeiten, die
zinslos zur Verfügung stehen
13. Passive Entspricht der Position
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Bonn, 4. April 2007