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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur 2 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen i va FI DNNT ” Mitteilungen. Telekommunmkation. Teil A, Mitteilungen der Bundesnatro } f AI f Yitteiungen EROMMUMIKANON, Ten A, Miterllungen ger Bundesmelzausntean Ä | a A 8 Marktzutrittsschranken und Expansionshemmnisse seien für alle Unternehmen in bereits durch eine Infrastruktur besetzten Gebieten existent. So baue die DT AG in Gebieten, die ein City Carrier exklusiv erschlossen habe, keine eigene Infrastruktur mehr aus. In Gebieten oh- ne Infrastruktur wirke sich die marktbeherrschende Stellung der DT AG in den Endkunden- märkten dahingehend aus, dass für sie das ökonomische Risiko eines Ausbaus wesentlich geringer sei als für andere Unternehmen. Behinderungsstrategien gegen einen parallelen Ausbau von TAL-Infrastruktur seien nicht bekannt, welche aufgrund der geschilderten Wechsel- und Eintrittsbarrieren auch nicht nötig seien. Die wettbewerblichen Verhältnisse seien auf dem Markt wesentlich stärker zementiert als auf den nachgelagerten Märkten. Eine graduelle Veränderung der Verhältnisse sei nur durch glasfaserbasierte Anschlüsse möglich. Für die Erstellung des Glasfaserausbaus gelte die DT AG infrastrukturtechnisch als am besten positioniertes Unternehmen (noch vor den Tele- kommunikationstöchtern von Stadtwerken und Regionalversorgern). Es bestehe jedoch kein Anlass, dass die DTAG dem eigenen „Monopolprodukt* Konkurrenz mache, so dass vor die- sem Hintergrund umwälzende Veränderungen auf diesem Markt in den nächsten Jahren nicht zu erwarten seien. xl. Vorbringen der Versatel-Gruppe Die Versatel-Gruppe sieht keine realistische Alternative zur Anmietung von TAL von einem anderen Netzbetreiber als der DT AG. Sie sei auf dem Markt praktisch alleinige Anbieterin von Leistungen, es herrsche kein wirksamer Wettbewerb. xl. Vorbringen der VSE NET GmbH Nach Auffassung der VSE NET GmbH sei es aufgrund der notwendigen Investitionen nicht nur in die TAL an sich, sondern auch in die entsprechenden Zuführungen ordnungspolitisch, aber auch volkswirtschaftlich unsinnig, den heute bestehenden Markt von Teilnehmeran- schlussleitungen in größerem Umfang durch den Aufbau von eigener Infrastruktur zu substi- tuieren. Anders sehe es bei der Ergänzung des heute bestehenden Teilnehmeranschlusslei- tungsnetzes in der gesamten Bundesrepublik Deutschland aus. Punktuell könne es bei ge- eigneten Baumaßnahmen u.U. auch für einen Teilnehmernetzbetreiber sinnvoll sein, TAL zu bauen oder bauen zu lassen. Da es im Wesentlichen nur einen Anbieter für den Zugang zur TAL gebe, gebe es eine er- hebliche Barriere, den Anbieter zu wechseln. Daher gebe es in diesem Bereich de facto kei- nen Weitbewerb, so dass die Teilnehmernetzbetreiber auf die Vorleistung des Zugangs zur TAL angewiesen seien. Daran werde auch der technische Fortschritt nichts ändern. xl. Vorbringen der WiTCOM GmbH Die WiTCOM GmbH vermarktet als Dienstleister . Der genann- te Markt werde nicht weiter ausgebaut. Die Investitionskosten würden in keinem Verhältnis zu den eventuell möglichen Einnahmen stehen. Die vorhandene Infrastruktur solle weiter genutzt werden. Im Versorgungsgebiet könne alternativ nur auf die Infrastruktur der der DT AG zurückgegriffen werden. Die DT AG besitze eine hohe Dominanz und sei alleiniger Marktführer. XIV. Vorbringen der WOBCOM GmbH Wolfsburg Nach Auffassung der WOBCOM GmbH Wolfsburg bestehe keine Möglichkeit, auf dem Markt neu tätig zu werden. Regional begrenzte Alternativnetze seien für Netzbetreiber ge- genüber dem bundesweit flächendeckenden T-COM-Netz wesentlich uninteressanter. Auch 21
Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Niet asien aan =! an en BEE AAitaiınnen var Kuinsisemalzonen Atteluingen. Teleagmmunikaton, Tel A, Mittelu ygen dier nundesnielzagentur - die Kosten stünden einem Marktzutritt entgegen. Insbesondere die aktuell in der Diskussion befindlichen Reseller- und Bitstreampreise machten die Planung obsolet. Man werde keinen Investor mehr finden. Ein Anbieterwechsel sei unmöglich, da der Markt aus mehreren Gründen völlig abgeschottet sei. Zum einen wären die hohen Bereitstellungskosten verloren („stranded invest“). Zum an- deren dürften auf der TAL-Fläche nur zwei Kabel verlegt werden. Schließlich sei vor Ort in der Netzebene vier die TAE-Dose oft im Eigentum der T-COM. Zudem bestünden Behinderungsstrategien. Im Lizenzbereich, in dem die WOBCOM GmbH eigene Netze erstelle, sei es auffällig, dass z.B. in Neubaugebieten eher ein zweites Netz vom Wettbewerber aufgebaut werde, bevor über eine gemeinsame TAL-Lösung nachge- dacht werde. Der technische Fortschritt werde sich in dem Markt bemerkbar machen. Vieles müsse über- dacht und nachgeregelt werden, insbesondere die bisherigen Entstör- und Bereitstellungs- Prozesse. Die Antwortschreiben der übrigen, zwar vom Auskunftsersuchen erfassten, hier aber nicht aufgeführten Unternehmen wie beispielsweise die Colt Telecom GmbH oder die BT (Germany) GmbH & Co. oHG enthalten entweder mangels Angebot/Verfügbarkeit von Kupfer- bzw. hybriden Teilnehmeranschlussleitungen keine Stellungnahmen oder jedenfalls kein über Datenmaterial hinausgehendes Vorbringen. 22 1077
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
E. Nationale Konsultation
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® ra EAEEER [leer] Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen c Einvernehmen des Bundeskartellamtes gemäß $ 123 Abs. 1 TKG minumikabon. Tei A Altteilunaen der Bundesnetzagentu 24 1079
1080 [leer] Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 3. Teil A, Mitteilungen der Bu Europäisches Konsolidierungsverfahren 25 a Dee
Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ) 707 TÄN \ 1 1 zOL / Mittstungen. Telekommunkation, Teii A, Milteilungen der Bundssnetzagentui suorg 2 kesssaeazeanmenn 3 H. Marktabgrenzung Die Bundesnetzagentur hat unter weitestgehender Berücksichtigung der Empfehlung und der Leitlinien“? die sachlich und räumlich relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gege- benheiten im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts abzugrenzen, 8 10 Abs. 1 TKG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 Rahmenrichtlinie*”. 1. Sachliche Marktabgrenzung Im Folgenden wird geprüft, inwieweit der Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung auf der Basis von Kupferdoppeladern einen gemeinsamen Markt bildet mit dem Zugang zur hybriden Teilnehmeranschlussleitung, dem Zugang zur Glasfaser-Teilnehmeranschlussleitung sowie zu alternativen Zugangsnetzen. 1. Gegenstand von Markt Nr. 11 der Märkte-Empfehlung Gegenstand der Marktabgrenzung des auf der Vorleistungsebene angesiedelten Marktes Nr. 11 der Empfehlung der Europäischen Kommission ist der „Entbündelte Großkunden- Zugang (einschließlich des gemeinsamen Zugangs) zu Drahtleitungen und Teilleitungen für die Erbringung von Breitband- und Sprachdiensten“. Der Markt betrifft also den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung. Unter „Drahtleitungen“ sind dabei Kupferleitungen zu verstehen, die der Erbringung von Breitband- und Sprach- diensten dienen. Dieser empfohlene Markt beinhaltet — bezogen auf die Umstände in der Bundesrepublik Deutschland -den entbündelten Zugang zu einer Teilnehmeranschlussleitung in Form der reinen Kupferdoppelader. Dabei kann dieser auch an einem näher an der Teilnehmeran- schlusseinheit des Endkunden gelegenen Punkt als dem Hauptverteiler, insbesondere dem Kabelverzweiger, erfolgen“. Von der Märkte-Empfehlung erfasst werden nämlich neben den Drahtleitungen auch Teilleitungen. Es sind keine Umstände ersichtlich aufgrund derer inso- weit eine Abweichung von der Empfehlung erforderlich wäre. Ferner beinhaltet der empfohlene Markt den gebündelten Zugang insofern, wie dieser — wie bereits unter B. dargestellt - nur dann erfolgt, wenn ein entbündelter Zugang ausnahms- weise nicht möglich bzw. nicht sachlich gerechtfertigt ist. Die Erfassung dieser Art des Zu- gangs (und ggf. die Notwendigkeit seiner Regulierung) ergibt sich also im Wege eines sog. Erst-Recht-Schlusses. Line-Sharing Es stellt sich darüber hinaus die Frage, ob Line-Sharing ebenfalls in den vorliegenden Markt einzubeziehen ist. Sofern der Nachfrager einen Breitband-Endkundenanschluss realisieren will, ist der Zugang über Line-Sharing für ihn austauschbar mit dem Zugang zur herkömmlichen Teilnehmeran- schlussleitung. Beabsichtigt er allerdings, einem Endkunden (auch) einen Schmalbandan- schluss zur Verfügung zu stellen, so ist Line-Sharing nicht ausreichend, weil der niederbitra- #2 | eitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Leitlinien), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 165/6. 43 Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), veröffentlicht im Amts- blatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. L 108/33. “4 Bei dieser Zugangsvariante handelt es sich um ein „Minus“ gegenüber dem Zugang am Hauptverteiler. 26
Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 1 N n FERN I onNn?7 R A j FA Adiall ; : ’ Be 1082 - Mitteilungen, Telekommunikatıon. Tel A, Mittesungen der Bundesnetzagentur f I ATI f tige Frequenzbereich beim Anbieter der Teilnehmeranschlussleitung verbleibt. Somit ist eine Austauschbarkeit für den hochbitratigen Frequenzbereich gegeben. Wie bereits unter B. dargestellt, handelt es sich bei der Variante Line-Sharing nicht um eine andere Art des Zugangs, sondern um ein „Minus“ zu der herkömmlichen Variante. Dies be- deutet, dass ein Anbieter, der über herkömmliche Teilnehmeranschlussleitung verfügt, eben- so ohne erhebliche Zusatzkosten auch den Zugang nur zum hochbitratigen Frequenzbereich anbieten kann. Somit gehört auch die Variante Line-Sharing zu dem hier maßgeblichen Markt für den Zu- gang zur Teilnehmeranschlussleitung. Im Folgenden schließt sich die Prüfung an, ob und wenn ja, mit welchen anderen Leistungen der Zugang zur herkömmlichen Teilnehmeranschlussleitung einschließlich der Variante des Zugangs über Line-Sharing einen gemeinsamen sachlichen Markt bildet. Zudem ist zu unter- suchen, ob Anhaltspunkte für ein Abweichen von der gegebenen Marktdefinition aufgrund von möglichen nationalen Besonderheiten vorliegen können. 2. Zugang zur hybriden Teilnehmeranschlussleitung auf Basis von OPAL/ISIS Fraglich ist allerdings, ob der Markt auch den Zugang zu hybriden Teilnehmeranschlusslei- tungen auf OPAL-/ISIS-Basis erfasst. Dafür könnte sprechen, dass neben Drahtleitungen auch Teilleitungen erfasst werden. Die Teilnehmeranschlussleitung auf OPAL-/ISIS-Basis beruht ja zum Teil auf Kupferdoppelader- Technik. Völlig zweifelsfrei ist dieses Ergebnis allerdings nicht. Es wäre zunächst denkbar, dass diese Art von Leitungen aufgrund ihres Glasfaseranteils gerade nicht von der Märkte- Empfehlung der Europäischen Kommission erfasst wird. In der Bundesrepublik Deutschland herrscht jedoch insofern eine singuläre Marktsituation, als dass Teilnehmeranschlussleitungen auf Basis von OPAL/ISIS anders als die Teilnehmer- anschlussleitungen auf Basis reiner Glasfaser nachweisbar nicht nur auf vorgeschalteten Übertragungsstrecken und beim Verteilnetz für Endverbraucher in speziellen Marktlücken wie Bürogebäuden oder eng abgegrenzten geographischen Gebieten wettbewerbsfähig sind. Sog. OPAL-/ISIS-Leitungen spielen vielmehr bezogen auf die tatsächliche Situation in der Bundesrepublik Deutschland auch hinsichtlich des unmittelbaren Zugangs zu Endkunden eine wichtige Rolle. Vielerorts, wie etwa in den extrem dicht besiedelten Wohngebieten („Plattenbausiediungen“) der neuen Bundesländer, aber auch in Regionen der alten Bundes- länder, in denen die Netze neu errichtet oder erneuert wurden, sind nämlich die OPAL-/ISIS- Leitungen an die Stelle des zu früheren Zeiten auch in der Bundesrepublik Deutschland al- lein üblichen Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung über Kupferdoppelader getreten. Zu prüfen ist, ob auf dieser besonderen Tatsachengrundlage in Bezug auf OPAL/ISIS eine Abweichung von der einen — bezogen auf alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union grundsätzlich durchaus zutreffenden — Anfangsverdacht darstellenden Märkte-Empfehlung unumgänglich erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn hybride Teilnehmeranschlussleitungen unter Anwendung der Kriterien des europäischen Wettbewerbsrechts als zu Markt Nr. 11 der Kommissions-Empfehlung gehörig zu qualifizieren wären. Nachfragesubstitution Auf der Grundlage der von der Kommission in den Leitlinien genannten Kriterien sowie der Kriterien des allgemeinen Wettbewerbsrechts ist zunächst die Austauschbarkeit auf der Nachfragerseite zu bestimmen. „[Dies] ist ein Faktor, anhand dessen festgestellt wird, inwie- weit die Verbraucher bereit sind, das fragliche Produkt durch andere Produkte zu ersetzen 27
us Ä nn Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen por, au 7 437 y E34 IR nn Telalinnmmmuanikalian TasbA Kiie A Re ne en LW ZW Zu; SRTIONINGER, POISKONITUTIKAIN Pt A, Adılteilungen der Burdesnelzagentur - 1083 [...].”Nach „[dler ständigen Rechtsprechung [...] gehören zu dem sachlich relevanten Markt sämtliche Produkte (Waren oder Dienstleistungen), die ausreichend substituierbar sind, und zwar nicht nur wegen ihrer objektiven Merkmale, derentwegen sie anhaltenden Konsumbe- dürfnissen, den Preisen und/oder ihrem Zweck gerecht werden, sondern auch wegen der Wettbewerbsbedingungen und/oder der Struktur von Angebot und Nachfrage auf dem betref- fenden Markt.“”® Streng genommen ist mangels paralleler Leitungen und aufgrund des sog. Bottleneck- Charakters der Teilnehmeranschlussleitung ein Wettbewerber auf den Zugang zu jeder ein- zelnen Teilnehmeranschlussleitung angewiesen, die ihn mit seinem tatsächlichen oder po- tenziellen Endkunden verbindet. Der Zugang zu Teilnehmeranschlussleitung A ist nicht durch den Zugang zu Teilnehmeranschlussleitung B austauschbar, und zwar ganz unabhängig von der Art der Teilnehmeranschlussleitung. An sich ist also keine Teilnehmeranschlussleitung durch eine andere Teilnehmeranschlussleitung austauschbar. Gilt dies bereits für jede ein- zelne Teilnehmeranschlussleitung, so trifft dies erst recht für die vorliegend untersuchten verschiedenen Varianten von Teilnehmeranschlussleitungen zu, das heißt Teilnehmeran- schlussleitungen rein auf Basis von Kupferdoppeladern einerseits und hybride Teilnehmer- anschlussleitungen andererseits. Auch hier gibt es nämlich keine Parallelität der Leitungen und es liegt ein besonderer Bottleneck-Charakter vor. Hinsichtlich der (abstrakt, d.h. losgelöst vom einzelnen, angebundenen Endkunden betrach- teten) Art des Verwendungszwecks, bei dem auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Markt- gegenseite abzustellen ist‘’, weist der Zugang zu beiden Spielarten der Teilnehmeran- schlussleitung frappierende Gemeinsamkeiten auf. Wettbewerber, die bestimmten Endkun- den oder in bestimmten Gebieten ansässigen Kunden Angebote unterbreiten wollen, sind nämlich darauf angewiesen, das in Bezug auf diese Kunden allein vorhandene Angebot der jeweiligen Teilnehmeranschlussleitung, teils in der klassischen Form der Kupferdoppelader, teils in hybrider Form, zu nutzen. Insofern sind die Wettbewerber des jeweiligen Inhabers der in Frage stehenden Teilnehmeranschlussleitung, wie etwa der DT AG, die nicht lediglich als Verbindungsnetzbetreiber oder Wiederverkäufer bzw. Reseller im Markt auftreten wollen, und denen auch nicht ohne weiteres der Aufbau komplett eigener Netze bis zum jeweiligen Endkunden zugemutet werden kann, unabhängig vom jeweiligen Preis an manchen Orten auf den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung in Form eines hybriden Anschlusssystems genauso angewiesen wie sie es an anderen Orten auf den Zugang zur Teilnehmeran- schlussleitung in Form einer Kupferdoppelader sind. Beiden Arten von Teilnehmeranschluss- leitungen ist also nicht nur der Verwendungszweck, sondern darüber hinaus ein besonderer Bottleneck-Charakter gemeinsam. Dafür spricht auch, dass bezogen auf den Zugang zu beiden hier in Rede stehenden Varian- ten der Teilnehmeranschlussleitung die Funktion des Teilnehmeranschlussnetzes identisch ist. In beiden Fällen besteht sie in der Bereitstellung einer Infrastruktur für die Nachrichten- übertragung zwischen dem Abschlusspunkt der Linientechnik beim Teilnehmer (TAE) und dem netzseiligen Leitungsabschluss, der Schnittstelle zum Verbindungsnetz des Netzbetrei- bers. Angebotsumstellungsflexibilität Des Weiteren ist klärungsbedürftig, ob eine Angebotsumstellungsflexibilität zu einem ge- meinsamen Markt führen könnte. Alle Kapazitäten, die Anbieter als Reaktion auf eine gerin- ge Preiserhöhung kurzfristig auf die Produktion des betreffenden Produktes bzw. naher Sub- stitute umstellen und verwenden, ohne dass ihnen erhebliche Zusatzkosten entstehen, wä- “5 Leitlinien der Kommission, Rn. 40. “5 Leitlinien der Kommission, Rn. 44. 7 Vgl. Dirksen in Langen/Bunte, KartellR, Band 1, 9. Auflage, Art. 82 Rn. 23. “8 Wissenschaftliches Institut für Kommunikationsdienste GmbH, Analytisches Kostenmodell Anschlussnetz — Referenzdokument 2.0 -, 8. November 2000. 28
1084 Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Kittelungen, Tolskommunkatıon, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagenten ren demnach bei der Abgrenzung des relevanten Marktes zu berücksichtigen.“ Für die Be- jahung der Angebotsumstellungsflexibilität wäre es demnach erforderlich, dass die Anbieter von Kupfer-Teilnehmeranschlussleitungen bereit wären, entsprechenden Leistungen auch für OPAL/ISIS-TAL zu erbringen. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Angebotsumstellungsflexibilität gibt es nicht. Eine Par- allelität mehrerer Teilnehmeranschlussleitungen (unabhängig davon, ob es sich dabei um Kupferdoppeladern oder hybride Teilnehmeranschlussleitungen handelt) ist nämlich, wie bereits dargelegt, in der Praxis der Ausnahmefall. Ein Aufbau einer parallelen Leitung durch Wettbewerber mit dem Ziel, diese als Vorleistungsprodukt anderen Unternehmen anzubie- ten, erfolgt im Allgemeinen genauso wenig. Wie die Wettbewerber der DT AG erneut im Rahmen der Abfrage zu Überprüfung der Marktanalyse von Markt Nr. 11 glaubwürdig darge- legt haben, erfolgt ein Netzausbau zum Zwecke der Eigenrealisierung nur in eingeschränk- tem Maße, und zwar vorwiegend dort, wo nicht bereits Infrastruktur vorhanden ist, wie in Neubaugebieten. In solchen Fällen verzichtet die DT AG dann teilweise sogar auf den Auf- bau eigener Strukturen, so dass diese ausschließlich von dem jeweiligen Wettbewerber er- schlossen werden (vgl. D). Die fehlende Angebotsumstellungsflexibilität der Anbieter zeigt sich auch darin, dass es bis- her nur eine vergleichweise geringe Anzahl an Teilnehmeranschlussleitungen der Wettbe- werber gibt. So verfügt die DT AG auch im Jahr 2005 über mehr als % aller in der Bun- desrepublik Deutschland vorhandenen Teilnehmeranschlussleitungen. Homogene Wettbewerbsbedingungen Eine Korrektur des auf der Grundlage der Substituierbarkeit aus Nachfrager- bzw. Anbieter- sicht gewonnenen Ergebnisses kann aufgrund der Homogenität der Wettbewerbsbedingun- gen erfolgen. Es bedarf daher einer näheren Untersuchung, ob Zugänge zu Teilnehmeran- schlussleitungen auf Basis von OPAL/ISIS aufgrund homogener Wettbewerbsbedingungen als dem sachlich relevanten Markt für den Zugang zu Teilnehmeranschlussleitungen auf Ba- sis der Kupferdoppelader zugehörig zu qualifizieren sind. Dies wäre dann der Fall, wenn sich der jeweilige Teilnehmernetzbetreiber bei der Gestaltung der Marktauftritte für die Leistungen Zugang zur Kupfer-Teilnehmeranschlussleitung einerseits und für den Zugang zu hybriden Teilnehmeranschlussleitung andererseits vergleichbaren Wettbewerbsbedingungen ausge- setzt sähe. Gegen die Homogenität der Wettbewerbsbedingungen bezogen auf den Zugang zur Teil- nehmeranschlussleitung rein auf Basis der Kupferdoppelader einerseits und dem Zugang zu hybriden Teilnehmeranschlussleitungen andererseits sprechen an sich die unterschiedlichen Preise für diese jeweiligen Varianten des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung. Auch wenn dieser Umstand bei isolierter Betrachtung gegen das Vorliegen eines gemeinsa- men sachlich relevanten Marktes spricht, so ist nicht zu verkennen, dass dem regulierten Preis im Vergleich zur Beschaffenheit des Produkts und seines Verwendungszwecks vielfach nur eine relativ untergeordnete Rolle bei der Marktabgrenzung zukommt.” Die ehemalige Monopolistin ist zudem fast der einzige Anbieter des Zugangs zur Teilneh- meranschlussleitung, und zwar sowohl bezogen auf die Teilnehmeranschlussleitung auf Ba- sis der Kupferdoppelader als auch bezogen auf die Teilnehmeranschlussleitung auf Basis des sog. hybriden Teilnehmeranschluss-Systems. Insoweit spricht auch die Marktstruktur für die Homogenität der Wettbewerbsbedingungen. #2 Kommission, Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts, ABI. EG 1997, C-372, S. 5, Rn. 20; Kommission, Mitteilung, ABl. EG 1998, C-265, S. 2, Rn. 41; Leitlinien Rn. 39, 52. °0 Siehe dazu Wendland in: Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Auflage, Vor 8 33 Rn. 41 m. w. N.; Möschel ın: Im- menga/Mestmäcker, GWB, 3. Auflage, & 19 Rn. 29 m. w.N. 29
a zn Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Ä Nitterlungen eknminumikation : A, Mitteilungen der Bundesnetraoentu 1085 ar Für eine Homogenität der Wettbewerbsbedingungen spricht ferner die im Allgemeinen zu konstatierende Vergleichbarkeit des Netzaufbaus hybrider und herkömmlicher Teilnehmer- anschlussnetze. Wie die Europäische Kommission selbst in ihrer Märkte-Empfehlung”' anerkennt, ist die Be- rücksichtigung der in den verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anerkann- termaßen”” unterschiedlichen Netztopologien nicht allein zur Festlegung der exakten Gren- zen zwischen bestimmten in der Empfehlung aufgeführten Märkten erforderlich; vielmehr kann die Andersartigkeit der Netztopologie auch eine Abweichung von der Empfehlung —- wenn auch unter Einhaltung des in $ 12 Absatz 2 des TKG kodifizierten Konsolidierungs- verfahrens — rechtfertigen. Ergebnis Damit ist der Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung auf Basis von OPAL/ISIS als Teil des in der Kommissions-Empfehlung aufgeführten, sachlich relevanten Marktes Nr. 11 zu qualifi- zieren. 3. Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung in Form reiner Glasfaser Hinsichtlich reiner Glasfaserleitungen geht die Europäische Kommission in mehreren ihrer offiziellen Dokumente davon aus, dass diese nur auf vorgeschalteten Übertragungsstrecken und beim Verteilnetz für bestimmte Endverbraucher in speziellen Marktlücken oder eng ab- gegrenzten geografischen Gebieten wettbewerbsfähig sind.” Eine Regulierung des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung in Form der reinen Glasfa- serleitung wird damit bei summarischer Prüfung von der Europäischen Kommission nicht als erforderlich angesehen, so dass nur der Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung in Form von Kupfer, nicht aber der Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung in Form der reinen Glas- faserleitung in die Märkte-Empfehlung aufgenommen wurde. Die Bundesnetzagentur konnte schon in der ersten Marktanalyse zu Markt Nr. 11 keine nati- onalen Besonderheiten feststellen, die unter Berücksichtung wettbewerbsrechtlicher Abgren- zungskriterien ein Abweichen von der Märkte-Empfehlung ermöglicht hätten. Die entschei- dungserheblichen Umstände sowie letztlich das Ergebnis, dass der Zugang zur reinen Glas- faser-Teilnehmeranschlussleitung nicht von Markt Nr. 11 erfasst ist, wurde zwischenzeitlich in mehreren Verfahren von dem zuständigen Verwaltungsgericht Köln” und zuletzt auch vom Bundesverwaltungsgericht”° bestätigt. Auch in der hier vorliegenden erneuten Untersuchung des Marktes für den Zugang zur Teil- nehmeranschlussleitung haben sich die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland nicht derart geändert, dass eine von der Märkte-Empfehlung abweichende Beurteilung in Bezug auf die Einbeziehung der reinen Glasfaser in Markt Nr. 11 zu rechtfertigen wäre. °' Märkte-Empfehlung, Rn. 19. °2 |m letzten Absatz auf S. 15 des sog. Explanatory Memorandum zur Märkte-Empfehlung heißt es: “Die Topolo- ien der Kommunikationsnetze der EU-Staaten weichen erheblich voneinander ab.“ ° Leitlinien, Fußnote 67; Mitteilung der Kommission — „Entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss: Wettbe- werbsorientierte Bereitstellung einer vollständigen Palette von elektronischen Kommunikationsdiensten ein- schließlich multimedialer Breilband- und schneller Internet-Dienste, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 272 vom 23. September 2000, S. 55, 57. > VG Köln, Urteil vom 17.11.2005 - 1 K 2924/05 sowie Urteile vom 28.09.2006 - 1 K 2976/06, 1 K 2977/06, 1 K 2978/06, 1 K 2979/06, 1 K 2982/06. 55 BVerwG 6 C 28.05 (VG Köln 1 K 2924/05). 30