abl-08

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018

/ 248
PDF herunterladen
Amtsblatt der Bundesnetzagentur

1380           A             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –         |
                                                                                                            8 2007
                                                        24

   Die Verpflichtung, Zugang zum Breitbandkabelnetz zu gewähren, dient der langfristigen Siche-
   rung des Wettbewerbs, weil auf diese Weise die nachfragenden Netzbetreiber Rechts- und Pla-
   nungssicherheit für ihren Signalbezug erhalten und nicht damit rechnen müssen, innerhalb kur-
   zer Frist ihren Lieferanten zu verlieren. Dies wiederum dient dem Wettbewerb auf den Endkun-
   denmärkten.
   In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Nachfrager nicht allein solche sind, die
   ausschließlich als NE4-Betreiber tätig sind. Deren Beitrag zum Wettbewerbsgeschehen auf den
   nachgelagerten Endkundenmärkten hält sich in Grenzen. Der Wettbewerb reiner NE4-Betreiber
   mit den Betroffenen wirkt sich lediglich auf die letzten Glieder der Wertschöpfungskette aus,
   nämlich auf die Verkabelung innerhalb eines Hauses, die Wartung und die Endkundenbezie-
   hung einschließlich der Abrechnung. Dieser Wettbewerb hat angesichts des Substitutionswett-
   bewerbs durch den Satelliten für den Endkundenmarkt jedoch nur eingeschränkte Bedeutung,
       vgl. Bundeskartellamt, Freigabeentscheidung B7-38/05 vom 21.06.2005, Rz. 220 - CIE/ish.
   Anders verhält es sich dagegen mit integrierten NE3/NE4-Betreibern, die zwar in der Hauptsa-
   che Satellitensignale über eigene Kabelkopfstationen empfangen, bei ungünstigen Clustergrö-
   ßen aber auch Signale von der Betroffenen einkaufen. Die integrierten NE3/NE4-Betreiber sind
   nach den Feststellungen des Bundeskartellamts in den KDG-Verfahren diejenigen, die in erster
   Linie die Digitalisierung und den Netzausbau der Breitbandkabelnetze vorantreiben sowie Inter-
   netdienste mit relativ hohen Penetrationsraten anbieten,
                             vgl. Bundeskartellamt, a.a.O., Rz. 202 m.w.N.
   Sie sind auch diejenigen, die den Wettbewerb um den Abschluss von Gestattungsverträgen
   entscheidend beleben.
   Um vor allem den letztgenannten Betreibern, aber auch den potenziell an einer Ausweitung der
   eigenen Infrastruktur interessierten reinen NE4-Betreibern keine unwirtschaftlichen Entschei-
   dungen im Sinne eines forcierten Umstiegs auf den Satellitenempfang aufzudrängen, ist eine
   Zugangsverpflichtung im Interesse der langfristigen Sicherung des Wettbewerbs angemessen.
   Über diesen Zugang werden im Sinne des in § 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG beschriebenen Regulie-
   rungsziels auch Anreize zu Investitionen in effiziente Infrastruktureinrichtungen gefördert. Denn
   der Zugang ermöglicht einen sukzessiven Aufbau alternativer Infrastruktur entsprechend dem
   Erfolg auf den Endkundenmärkten. Der Wettbewerber erhält damit die Möglichkeit, einen eige-
   nen Kundenstamm für seine Dienste aufzubauen und an sich zu binden, der ihm wiederum die-
   jenige Basis dafür geben kann zu wagen, noch weiter in eigene Infrastruktur zu investieren mit
   der Folge eines sich selbst tragenden Wettbewerbs.
   - Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum
   Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum (§ 21 Abs. 1 Nr. 5 TKG) werden insofern
   nicht durch die Zugangsverpflichtung berührt, als sich die Zugangsregulierung grundsätzlich auf
   die telekommunikativen Elemente der Signallieferung beschränkt. Soweit es sich im Laufe kon-
   kreter Regulierungsverfahren herausstellen sollte, dass im Einzelfall eine untrennbare Verbin-
   dung zwischen Übertragungsleistung und Inhaltsleistung besteht und deshalb doch Fragen zu
   gewerblichen Schutzrechten und geistigem Eigentum aufgeworfen werden (wie z.B. hinsichtlich
   eines etwaigen, vorliegend aber nicht zu entscheidenden Anspruchs auf Belieferung mit ganz
   bestimmten Programmsignalen), würden diese Fragen im Regulierungsverfahren unter Beach-
   tung der entsprechenden Rechtsvorschriften bearbeitet werden. Der Zugangsregulierung als
   solcher stehen sie aber nicht im Wege.
   - Europaweite Dienste
   Die Zugangsverpflichtung beschränkt sich per definitionem auf die Belieferung von NE4-
   Clustern mit bis zu 500 Wohneinheiten im in der Präsidentenkammerfestlegung abgegrenzten
   regionalen Gebiet. Die Verpflichtung wird daher aller Voraussicht nach keine Rolle bei dem An-
   gebot europaweiter Dienste spielen, solchen Dienste aber auch nicht entgegenstehen.




                                             Öffentliche Fassung!



                                                                                                         Bonn, 25. April 2007
32

Amtsblatt der Bundesnetzagentur

  |
8 2007                 A            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                              – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   1381
                                                              25

          - Bereits auferlegte Verpflichtungen und freiwillige Angebote
          Gemäß § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TKG ist schließlich zu berücksichtigen, ob bereits auferlegte Ver-
          pflichtungen nach dem 2. Teil des TKG oder freiwillige Angebote am Markt, die von einem gro-
          ßen Teil des Marktes angenommen werden, zur Sicherstellung der in § 2 Abs. 2 TKG genann-
          ten Regulierungsziele ausreichen.
          Zwar war die Beschlusskammer im Konsultationsentwurf noch davon ausgegangen, dass die
          langandauernde und in der Vergangenheit ohne Anrufung der Bundesnetzagentur durchgeführ-
          te Zusammenarbeit zwischen den Betroffenen und den nachfragenden NE4-Betreibern einen
          gewichtigen Anhaltspunkt dafür biete, dass die Betroffenen ein ausreichendes Zugangsprodukt
          für Signallieferungen freiwillig am Markt platziert haben und dass dieses Angebot auch von ei-
          nem großen Teil des Marktes angenommen worden ist. Demgemäß hatte die Beschlusskammer
          beabsichtigt, von der Auferlegung eine Verpflichtung zur Signallieferung gegenüber den Betrof-
          fenen abzusehen.
          Nach dem Ergebnis des Konsultationsverfahrens und erneuter intensiver Überprüfung der
          Sachlage hält die Beschlusskammer an ihrer ursprünglichen Ansicht nicht weiter fest. Hierfür
          sind folgende Gründe maßgeblich:
          Die Betroffenen und die NE4-Betreiber stehen sich auf dem verfahrensgegenständlichen Signal-
          lieferungsmarkt als Anbieter und Nachfrager gegenüber, sind aber auf dem nachgelagerten
          Endkundenmarkt als Konkurrenten tätig. Letzteres strahlt notwendigerweise auf die Verhand-
          lungspositionen auf dem Signallieferungsmarkt aus. Die daraus entstehenden Spannungen
          scheinen sich in den vergangenen Jahren allerdings noch „im Rahmen gehalten“ zu haben.
          Denn letztlich bestand für die Betroffenen auch auf dem Signallieferungsmarkt ein Anreiz zu
          einem kooperativen Verhalten insofern, als sie einen Großteil der Endkunden faktisch eben nur
          über die nachfragenden NE4-Betreiber erreichen konnten. Mit dem Abschluss teilweise langlau-
          fender Signallieferungsverträge banden sie diese NE4-Betreiber an sich und konnten sich so
          einerseits stetige Einnahmen sichern und andererseits den Rundfunkveranstaltern auf dem vor-
          gelagerten Einspeisemarkt eine ansehnliche Anzahl erreichbarer Wohneinheiten anbieten.
          Dieses bisher recht stabile Kooperationsverhältnis zwischen den Betroffenen und den NE4-
          Betreibern droht allerdings während des Geltungszeitraums der vorliegenden Regulierungsver-
          fügung unter den Druck der Digitalisierung und der Tätigkeitsausweitung der Betroffenen auf
          Internet- und Telefoniedienste zu geraten. Mit steigender Digitalisierung erwachsen den Betrof-
          fenen etwa mittels Verschlüsselungssystemen technische Möglichkeiten, NE4-Betreiber zu um-
          gehen und auch ohne Betrieb der jeweiligen NE4 direkte Endkundenbeziehungen aufzubauen.
          Darüber hinaus bieten sich den Betroffenen auf den Telefonie- und Breitbandendkundenmärk-
          ten Tätigkeitsfelder, die einen gegenüber der klassischen Rundfunkübertragung höheren Um-
          satz pro Endkunden versprechen und deshalb zu einer stärkeren Konzentration auf das End-
          kundengeschäft einladen. Letzteres stärkt den Wettbewerb auf den bisher von klassischen Te-
          lekommunikationsanbietern dominierten Märkten und ist daher als solches uneingeschränkt zu
          begrüßen. Es führt vermutlich aber auch zu größeren Spannungen zwischen den Betroffenen
          und den NE4-Betreibern auf dem Signallieferungsmarkt.
          Unterstützt werden die vorgenannten Einschätzungen zur Verschlechterung des „Kooperations-
          klimas“ einerseits von Seiten der nachfragenden NE4-Betreiber, welche darauf hinweisen, dass
          sie gerade wegen Digitalisierung und Triple-Play-Angeboten Anspruch auf entbündelte Signal-
          lieferung haben müssten, namentlich also auf Zugang zu unverschlüsselten Signalen, auf eine
          Belieferung allein mit analogen Signalen und auf eine Ablehnung der Zusammenarbeit bei
          Triple-Play-Angeboten (vgl. das Schreiben der ANGA vom 22.11.2006, S. 10). Andererseits hat
          der Deutsche Kabelverband e.V. als Interessenvertretung der Regionalgesellschaften der Öf-
          fentlichkeit Ende 2006 eine von ihr in Auftrag gegebene WIK-Studie mit dem Titel „Kabelinternet
          in Deutschland“ vorgestellt, derzufolge die Trennung der Netzebenen der wesentliche Grund für
          die vergleichsweise schwache Stellung der Kabelgesellschaften auf den Breitbandendkunden-
          märkten sei und deshalb eine Konsolidierung der verschiedenen Ebenen wünschenswert wäre.
          Ohne zu den beiden vorgestellten Positionen Stellung nehmen zu wollen – insbesondere die
          Berechtigung der Entbündelungswünsche wird letztendlich erst in konkreten Zugangsverfahren


                                                    Öffentliche Fassung!



Bonn, 25. April 2007
33

Amtsblatt der Bundesnetzagentur

1382          A              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –         |
                                                                                                            8 2007
                                                       26

   geklärt werden können –, lässt sich doch die Existenz eines vergleichsweise neu entstandenen
   und auch nicht unerheblichen Spannungsverhältnisses zwischen den Betroffenen und den NE4-
   Betreibern nicht leugnen.
   Dass die NE4-Betreiber die Angebote der Betroffenen bisher angenommen haben, liefert des-
   halb keinen Beleg dafür, dass diese Angebote auch in Zukunft noch freiwillig unterbreitet und
   von der anderen Seite (größtenteils) angenommen werden. Auch mit Blick auf § 21 Abs. 1 S. 2
   Nr. 7 TKG erscheint daher eine Zugangsverpflichtung angemessen.
   Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte hat sich die Beschlusskammer zur
   Auferlegung einer Zugangsverpflichtung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG entschieden. Ob sich dar-
   über hinaus eine Zugangsverpflichtung auch aus der Vorschrift des § 21 Abs. 3 Nr. 2 TKG her-
   leiten ließe, braucht vorliegend nicht mehr untersucht zu werden.


   2. Verpflichtung zur Ermöglichung der gemeinsamen Nutzung von Übergabepunkten

   Die in Ziffer I.2.1.3 tenorierte Verpflichtung zur Ermöglichung der gemeinsamen Nutzung von
   Übergabepunkten und zur Zutrittsgewährung erfolgt auf der Grundlage von § 21 Abs. 3 Nr. 4
   TKG. Danach soll die Regulierungsbehörde Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze,
   die über beträchtliche Marktmacht verfügen, die Verpflichtung auferlegen, Kollokation oder an-
   dere Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden, Leitungen und Mas-
   ten zu ermöglichen sowie den Nachfragern oder deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen
   Einrichtungen zu gewähren.
   Sinn und Zweck der Regelung ist es, den Wettbewerbern den Zugang zu den Netzelementen
   des zugangsverpflichteten Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht zu verschaffen, um auf die-
   se Weise die Verwirklichung des eigentlichen Zugangsanspruchs überhaupt erst zu ermögli-
   chen.
   Zur Erreichung dieses Zwecks ist die auferlegte Verpflichtung geeignet, erforderlich und unter
   Berücksichtigung des Kriterienkatalogs des § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 7 TKG auch angemessen.
   Um die auferlegte Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zum Breitbandkabelnetz in An-
   spruch nehmen zu können, ist es erforderlich, dass die NE4-Betreiber die Abschlusseinrichtun-
   gen ihrer Übertragungswege mit den Breitbandkabelnetzen der Betroffenen verbinden können.
   Diese Verbindung erfolgt an den Übergabepunkten der Betroffenen. Um den Zugangsgewäh-
   rungsanspruch nicht ins Leere laufen zu lassen, ist es deshalb notwendig, dass die Nachfrager
   die Übergabepunkte gemeinsam mit den Betroffenen nutzen können und auch Zutritt zu diesen
   Übergabepunkten haben.
   Im Anschluss an den entsprechenden Vortrag der ANGA in ihrem Schreiben vom 22.11.2006 ist
   die auferlegte Verpflichtung einerseits auf sämtlichen vorhandene Übergabepunkte zu erstre-
   cken, andererseits aber auch insofern zu beschränken, als die Betroffenen im Regelfall nicht
   zum Neuaufbau weiterer Übergabepunkte verpflichtet ist. Unter dieser Maßgabe ist die Ver-
   pflichtung auch angemessen. Denn die Betroffenen müssen die gemeinsame Nutzung nicht
   unentgeltlich gewähren, sondern können hierfür von den Zugangsberechtigten Entgelte erhe-
   ben, und zwar sowohl für die Einrichtung der Nutzungsmöglichkeit als auch für die Überlassung
   der hierfür erforderlichen Fläche und technischen Einrichtungen.
   Neben der eigentlichen Verpflichtung zur Ermöglichung gemeinsamer Nutzung umfasst die Zu-
   gangsverpflichtung auch sämtliche zusätzliche Leistungen, welche die Inanspruchnahme dieser
   Verpflichtung erst ermöglichen oder hierzu zwingend erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere
   das Angebot von Raumlufttechnik und einer Energieversorgung, soweit sie eben notwendig sind
   und vom Anspruchsberechtigten selbst nicht realisiert werden können. Andernfalls bestünde die
   Möglichkeit, über eine Verweigerung solcher Nebenleistungen die Inanspruchnahme der eigent-
   lichen Leistung faktisch erheblich zu erschweren bzw. sogar unmöglich zu machen.




                                             Öffentliche Fassung!



                                                                                                         Bonn, 25. April 2007
34

Amtsblatt der Bundesnetzagentur

  |
8 2007                 A             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                               – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   1383
                                                               27

          3. Auferlegung eines Diskriminierungsverbots nach § 19 TKG

          Die rechtliche Grundlage für die in Ziffer I.2.1.4 tenorierte Auferlegung eines Diskriminierungs-
          verbotes bietet § 19 TKG.
          Gemäß § 19 TKG kann ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit be-
          trächtlicher Marktmacht dazu verpflichtet werden, dass Vereinbarungen über Zugänge auf ob-
          jektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang gewähren und
          den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen.
          Die Entscheidung der Beschlusskammer, den Betroffenen ein Diskriminierungsverbot aufzuer-
          legen, beruht auf einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das ausgeübte Ermessen orien-
          tiert sich am Zweck der Ermächtigung und überschreitet die gesetzlichen Grenzen, die für die
          Ausübung des Ermessens gelten, nicht.
          Zweck des Diskriminierungsverbots ist zum einen, dass der betreffende Betreiber anderen Un-
          ternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige
          Bedingungen anbietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen
          und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die seiner Tochter-
          oder Partnerunternehmen (vgl. § 19 Abs. 2). Zum anderen bezweckt das Diskriminierungsver-
          bot, dass einzelne Wettbewerber von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nicht
          ungerechtfertigt bevorzugt bzw. benachteiligt werden. Insgesamt soll damit ein chancengleicher
          Wettbewerb sowohl zwischen dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht als auch zwi-
          schen Wettbewerbern, die auf Vorleistungen des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht
          angewiesen sind und diese in Anspruch nehmen, sichergestellt werden.
          Zur Erreichung dieses Zwecks hat sich die Beschlusskammer aus den folgenden Erwägungen
          für die Auferlegung des Diskriminierungsverbotes entschieden:
          Die Betroffenen sind selbst bzw. über konzernverbundene Unternehmen auf sämtlichen Wert-
          schöpfungsstufen für die Verbreitung von Rundfunksignalen über Breitbandkabelnetze tätig.
          Aufgrund dieser vertikalen Integration besteht die Gefahr, dass sie sich oder ihren verbundenen
          Unternehmen intern günstigere Bedingungen auf dem verfahrensgegenständlichen Markt ge-
          währen, als sie dies gegenüber anderen Unternehmen im Rahmen des Zugangs tun, vgl. Erwä-
          gungsgrund 17 der Zugangsrichtlinie. Zudem bestünde bei einer Nichtauferlegung der Gleich-
          behandlungsverpflichtung die Gefahr, dass sich auf den verfahrensgegenständlichen Märkten in
          Abhängigkeit von z.B. der Verhandlungsmacht der einzelnen Nachfrager unterschiedliche Be-
          dingungen ergeben könnten, zu denen die Zugangsleistungen von den Betroffenen bezogen
          werden können. Daraus würden sich für die einzelnen Nachfrager unterschiedliche wettbe-
          werbliche Ausgangslagen ergeben können. Es wäre nicht auszuschließen, dass es sowohl im
          Verhältnis der Betroffenen zu alternativen Nachfragern als auch im Verhältnis der alternativen
          Nachfrager zueinander zu Wettbewerbsverzerrungen kommen würde.
          Um solche sowohl externen als auch internen Ungleichbehandlungen durch die Betroffenen zu
          unterbinden, ist die Auferlegung des Diskriminierungsverbotes erforderlich und geeignet. Diese
          Maßnahme ist unter Berücksichtigung der Regulierungsziele auch angemessen und belastet die
          Betroffenen nicht übermäßig. Denn mit der Auferlegung des Diskriminierungsverbotes wird le-
          diglich eine Verpflichtung fortgeführt, die den Betroffenen auch bereits unter der Geltung des
          TKG 1996 oblag. Demgegenüber würden die Nachteile, denen sich die Wettbewerber infolge
          einer Ungleichbehandlung durch die Betroffenen ausgesetzt sehen würden, und die daraus fol-
          genden negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und damit letztlich auch auf die Interes-
          sen der Endkunden bzw. der Wohnungswirtschaft, je nach ihren Bedürfnissen zwischen Ange-
          boten verschiedener NE4-Betreiber auswählen zu können, deutlich überwiegen.


          4. Auferlegung einer Pflicht zur getrennten Rechnungsführung nach § 24 TKG

          4.1 Transparente Gestaltung der Vorleistungspreise




                                                     Öffentliche Fassung!



Bonn, 25. April 2007
35

Amtsblatt der Bundesnetzagentur

1384          A              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –         |
                                                                                                            8 2007
                                                       28

   Die den Betroffenen in Ziffer I.2.1.5 auferlegte Verpflichtung, ihre Vorleistungspreise für Zu-
   gangsleistungen und ihre internen Verrechnungspreise transparent zu gestalten, beruht auf §
   24 Abs. 1 S. 2 TKG.
   Gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 TKG verlangt die Regulierungsbehörde von einem vertikal integrierten
   Unternehmen in der Regel, seine Vorleistungspreise und seine internen Verrechnungspreise
   transparent zu gestalten. Damit sollen – wie sich aus § 24 Abs. 1 S. 3 TKG ergibt – insbesonde-
   re Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot und unzulässige Quersubventionierungen ver-
   hindert werden.
   Im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermessensausübung ist die Beschlusskammer zu dem Er-
   gebnis gekommen, dass die Auferlegung einer solchen Verpflichtung zur Erreichung dieser
   Zielsetzung geeignet und erforderlich ist und die Betroffenen dadurch auch nicht unverhältnis-
   mäßig belastet werden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
   Die von den Betroffenen angebotene Signallieferungsleistung ist vergleichbar mit unterneh-
   mensintern bereitgestellten Vorleistungen, auf deren Grundlage die Betroffenen Kabelendkun-
   denprodukte anbieten.
   Angesichts dessen ist die Auferlegung einer Verpflichtung zur Offenlegung interner Verrech-
   nungspreise erforderlich, um die Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes und die Verhinde-
   rung unzulässiger Quersubventionierungen zu gewährleisten. Hierzu reicht auch die komple-
   mentär zum Diskriminierungsverbot auferlegte Pflicht zur Vorlage eines Standardangebots
   nach § 23 TKG nicht aus. Im Rahmen dieses Standardangebots haben die Betroffenen zwar die
   Pflicht, alle Nachfrager nach den Zugangsleistungen u.a. auch über die von ihnen zu zahlenden
   Entgelte zu informieren. Durch diese Informationsverpflichtung ist zwar ausgeschlossen, dass
   die Betroffenen extern unterschiedliche Entgelte verlangen, ohne dass dies von der Marktge-
   genseite erkannt wird. Mit Blick auf die vertikale Integration der Betroffenen besteht jedoch die
   Gefahr, dass sie sich selbst oder einem Tochterunternehmen intern günstigere Verrechnungs-
   preise stellen als sie von den anderen Nachfragern für die entsprechenden Signallieferungen
   verlangen, ohne dass dies von jenen bemerkt wird.
   Die Verpflichtung, die Vorleistungspreise und die Verrechnungspreise transparent zu gestalten,
   führt auch für die Betroffenen nicht zu einem Aufwand, der in keinem Verhältnis mehr zu dem
   damit verfolgten Zweck steht. Ein solches Missverhältnis kann vorliegend nicht erkannt werden.


   4.2 Verpflichtung zur Vorlage der Absatzzahlen und Umsätze

   Die ebenfalls in Ziffer I.2.1.5 tenorierte Verpflichtung zur Vorlage der Absatzzahlen und Umsät-
   ze für die extern angebotenen und intern genutzten Vorleistungen auf dem Markt für Signalliefe-
   rungen gründet auf § 24 Abs. 2 S. 1 TKG.
   Danach kann die Bundesnetzagentur von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht,
   dem eine Verpflichtung zur getrennten Rechnungsführung nach § 24 Abs. 1 TKG auferlegt wor-
   den ist, verlangen, dass ihr die Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen nach § 24 Abs. 1
   TKG einschließlich damit zusammenhängender Informationen und Dokumente auf Anforderung
   in vorgeschriebener Form vorgelegt werden.
   Bei der Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 S. 1 TKG handelt es sich um eine eigenständige, neben
   die nach § 24 Abs. 1 S. 1 TKG hinzutretende Verpflichtung, über deren Auferlegung eine eigen-
   ständige Ermessensentscheidung zu treffen ist.
   Nach pflichtgemäßer Abwägung der insoweit in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte hat sich
   die Beschlusskammer dazu entschlossen, die Betroffenen nur dazu zu verpflichten, Angaben
   über die Absatzmengen und Umsätze für die extern angebotenen und intern genutzten Vorleis-
   tungen auf dem Markt für Signallieferungen vorzulegen. Von der Auferlegung einer darüber hi-
   nausgehenden Pflicht zur Vorlage von weitergehenden Informationen und Dokumenten, insbe-
   sondere von Wert- und Mengengerüsten sowie der verwendeten Schlüssel, hat die Beschluss-
   kammer im Ergebnis jedoch abgesehen. Hierfür waren folgende Erwägungen maßgeblich:



                                             Öffentliche Fassung!



                                                                                                         Bonn, 25. April 2007
36

Amtsblatt der Bundesnetzagentur

  |
8 2007                 A            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                              – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   1385
                                                              29

          Auch im Rahmen der Ermessensausübung nach § 24 Abs. 2 S. 1 TKG hat sich die Bundes-
          netzagentur davon leiten lassen, dass eine Auferlegung der Pflicht zur Vorlage von Informatio-
          nen nur in dem Maße erforderlich ist, wie dies zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes
          und zur Verhinderung unzulässiger Quersubventionierungen erforderlich ist.
          Hierfür genügt neben der transparenten Gestaltung der betreffenden Vorleistungspreise und
          internen Verrechnungspreise die Vorlage von Informationen über die Absatzzahlen der entspre-
          chenden Produkte gegenüber der Bundesnetzagentur. Die Gefahr, dass sich die Betroffenen
          aufgrund ihrer vertikalen Integration selbst oder einem Tochterunternehmen intern günstigere
          Verrechnungspreise stellen als sie von den anderen Nachfragern verlangen, wird durch die
          transparente Gestaltung der Vorleistungspreise und der Absatzzahlen begegnet. Die Angaben
          reichen aus, um eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen, ob die Betroffenen tatsächlich eine
          unzulässige Quersubventionierung vornimmen bzw. sich intern günstigere Bedingungen ein-
          räumen.
          Hierdurch werden die Betroffenen auch nicht in für sie unverhältnismäßiger Weise belastet. Im
          Gegenteil stellt diese Vorlageverpflichtung eine weitaus geringere Belastung dar, als die vom
          Wortlaut des § 24 Abs. 2 S. 1 TKG her ausdrücklich ermöglichte Verpflichtung zur Vorlage um-
          fassender Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen.


          5. Entgeltregulierung nach § 30 Abs. 3 S. 2 TKG i.V.m. § 38 TKG

          Die Entgelte, die die Betroffenen für die Gewährung des Zugangs zu Signallieferungen und für
          den dafür erforderlichen Zugang zu den Übergabepunkten erheben, werden gemäß § 30 Abs. 3
          S. 2 TKG der nachträglichen Entgeltregulierung nach § 38 TKG unterworfen.
          Gemäß § 30 Abs. 3 S. 2 TKG unterliegen die Entgelte eines Betreibers eines öffentlichen Tele-
          kommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, für die die Bundesnetzagen-
          tur eine Genehmigungspflicht nach Absatz 1 unbeschadet der Regelung des Absatz 1 Satz 2
          der Vorschrift ausnahmsweise zur Erreichung der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG für
          nicht angemessen hält, der nachträglichen Regulierung. Bei den in § 2 Abs. 2 TKG aufgeführten
          Regulierungszielen, die hier in erster Linie für die Entscheidung über den Entgeltregulierungs-
          maßstab zu betrachten sind, handelt es sich um die Wahrung der Nutzer- bzw. Verbraucherinte-
          ressen auf dem Gebiet der Telekommunikation (Nr. 1), die Sicherstellung eines chancenglei-
          chen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekom-
          munikation auch in der Fläche (Nr. 2) sowie die Förderung und Unterstützung effektiver Infra-
          strukturinvestitionen bzw. Innovationen (Nr. 3). § 30 Abs. 3 S. 2 TKG in der Fassung des TKG-
          Änderungsgesetzes eröffnet der Beschlusskammer damit einen Entscheidungsspielraum, in
          Fällen, in denen eine Ex-ante-Genehmigungspflicht unangemessen wäre, auch Entgelte für
          nach § 21 TKG auferlegte Zugangsleistungen einer Ex-post-Kontrolle zu unterwerfen.
          Zur Erreichung der erwähnten Regulierungsziele ist abweichend von der Regel für auferlegte
          Zugangsleistungen (s. § 30 Abs. 1 TKG) eine strenge Kostenkontrolle für die Signallieferungen
          nicht angemessen. Vielmehr ist eine nachträgliche Entgeltkontrolle ausreichend. Dies ergibt sich
          aus der Gesamtschau folgender Gesichtspunkte:
          Bei dem verfahrensgegenständlichen Markt für Signallieferungen handelt es sich im Vergleich
          etwa zu den „klassischen“ Märkten für Teilnehmeranschlussleitungen oder denjenigen für Ver-
          bindungsleistungen im Fest- oder Mobilfunknetz um einen relativ kleinen Markt, der zudem nur
          unwesentliche Wachstumsperspektiven bietet. Der Aufwand, der hier für die Erstellung von Kos-
          tenunterlagen (vgl. § 33 TKG) und deren Prüfung zu betreiben wäre, stünde in keinem Verhält-
          nis zum insgesamt erzielbaren Ertrag. Insofern verhält es sich mit einer etwaigen Entgeltge-
          nehmigungspflicht auch anders als mit der auferlegten Zugangsverpflichtung. Denn letztere wird
          im Wesentlichen Anwendung auf bereits bestehende Zugangsverhältnisse finden, deshalb den
          status quo in gewisser Weise nur fortschreiben und jedenfalls keinen Kostenschub für die Be-
          troffenen auslösen.
          Darüber hinaus zeichnet sich der verfahrensgegenständliche Signallieferungsmarkt dadurch
          aus, dass er in sachlicher Hinsicht eng an denjenigen für Signallieferungen für NE4-Cluster mit


                                                    Öffentliche Fassung!



Bonn, 25. April 2007
37

Amtsblatt der Bundesnetzagentur

1386          A              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –         |
                                                                                                            8 2007
                                                        30

   mehr als 500 Wohneinheiten angrenzt. Hinsichtlich des letztgenannten Marktes ist in der Fest-
   legung der Präsidentenkammer festgestellt worden, dass aufgrund ausgleichender Nachfrage-
   macht keine beträchtliche Marktmacht der Betroffenen besteht. Diese ausgleichende Nachfra-
   gemacht kann zwar nicht vollständig auf den hiesigen Markt übertragen werden (ansonsten hät-
   te hier keine beträchtliche Marktmacht festgestellt werden können). Gleichwohl verknüpfen je-
   doch insbesondere größere Nachfrager die Verhandlungen in beiden Märkten miteinander und
   üben dadurch eine gewisse begrenzende Wirkung auch auf die Preise im vorliegenden Markt
   aus. Die entsprechenden Verhandlungsergebnisse sind gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TKG un-
   ter der Voraussetzung, dass keine sachliche Rechtfertigung für Ungleichbehandlungen besteht,
   auch auf die Nachfragen kleinerer NE4-Betreiber zu übertragen. Auch unter diesem Aspekt be-
   darf es daher auf dem vorliegenden Markt keiner Entgeltgenehmigungspflicht.
   Schließlich lässt sich selbst unter Berücksichtigung der zuletzt von den Betroffenen realisierten
   Tariferhöhungen eine Ex-ante-Genehmigungspflicht nicht rechtfertigen. So wurden von den bei-
   den Kabelnetzbetreibern Kabel Baden-Württemberg sowie Kabel Deutschland jeweils Kosten-
   studien externer Beratungsunternehmen beauftragt, welche auf Basis der zuletzt relevanten
   Tarife im Ergebnis eine wesentliche Kostenunterdeckung im Bereich der Signallieferungsdienste
   erkennen ließen. Obwohl auf Grundlage dieser Kostenstudien keine Quantifizierung von
   dienstespezifischen Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung durchgeführt werden kann,
   lassen die Kostenparameter zumindest darauf schließen, dass auch nach Erhöhung der Tarife
   für die Signallieferung noch nicht die Schwelle der Kostenüberdeckung erreicht werden kann.
   Bei Berücksichtigung eines für sämtliche nationalen Kabelnetzbetreiber ähnlichen Diensteportfo-
   lios lassen sich die aufgezeigten Erkenntnisse insoweit auch auf die Betroffenen übertragen.
   Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte, auf welche die ANGA hinweist, können gegenüber diesen
   Aspekten nicht durchgreifen. In diesem Zusammenhang ist namentlich auf die Vorschrift des §
   38 Abs. 1 TKG hinzuweisen. Die aus dieser Vorschrift resultierende Anzeigepflicht bringt es mit
   sich, dass die Signallieferungsentgelte auch hier rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten auf ihre Ge-
   setzeskonformität hin untersucht werden können.
   Angesichts des Aufeinandertreffens der genannten drei Umstände – kleiner Markt, Schutz klei-
   nerer Nachfrager über Diskriminierungsverbote, positive Anzeichen für das Fehlen einer Kos-
   tenüberdeckung – hält die Beschlusskammer eine Entgeltgenehmigungspflicht ausnahmsweise
   zur Erreichung der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG für nicht angemessen.
   Nicht anzuwenden ist indes im vorliegenden Zusammenhang die Vorschrift des § 30 Abs. 1 S. 2
   TKG. Die Anwendung dieser Norm würde zusätzlich zum Verzicht auf eine KEL-Regulierung
   auch einen Verzicht auf die Anzeigepflicht nach § 38 Abs. 1 TKG mit sich bringen. Die Voraus-
   setzungen der Norm liegen jedoch nicht vor. Dabei kann insbesondere dahin stehen, inwieweit
   gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TKG auf dem oder den dem Signallieferungsmarkt nachgelager-
   ten Endkundenmärkten wirksamer Wettbewerb herrscht. Denn jedenfalls kann nicht positiv ge-
   mäß § 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TKG nachgewiesen werden, dass die Missbrauchsaufsicht ohne
   Anzeigepflicht zur Erreichung der Regulierungsziele ausreichen würde.
   Im Zugangsbereich stellt die Anzeigepflicht den Regelfall dar. Diese Schlussfolgerung lässt sich
   sowohl aus den höheren Tatbestandshürden, welche § 30 Abs. 1 S. 2 gegenüber § 30 Abs. 3 S.
   2 TKG aufstellt, als auch aus der Wertung des § 30 Abs. 3 S. 1 TKG ziehen. Die letztgenannte
   Norm erachtet bei Zugangsmärkten ohne Zugangsverpflichtung eine Anzeigepflicht in jedem
   Fall für erforderlich. Dementsprechend kann auf Zugangsmärkten, bei denen aufgrund der
   Schwere der drohenden Wettbewerbsbeeinträchtigungen sogar eine Zugangsverpflichtung auf-
   erlegt worden ist, nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Missbrauchsaufsicht ohne An-
   zeigepflicht zur Erreichung der Regulierungsziele ausreichen. Anders als auf Endnutzermärkten
   (s.o.) ist damit auf Zugangsmärkten nicht die Auferlegung einer Anzeigepflicht, sondern viel-
   mehr das Absehen davon zu begründen.
   Die entsprechende Begründung kann vorliegend jedoch nicht gelingen. Wie bereits oben im
   Zusammenhang mit § 39 Abs. 3 S. 2 TKG betont wurde, soll die Anzeigepflicht eine frühzeitige
   Information der Beschlusskammer bewirken. Es soll sichergestellt werden, dass die Beschluss-
   kammer rechtzeitig missbräuchlichen Entgelten im Sinne des § 28 TKG entgegentreten und so
   Wettbewerbsschäden und Rückabwicklungsprobleme von Nachfragern verhindern kann. Ent-


                                             Öffentliche Fassung!



                                                                                                         Bonn, 25. April 2007
38

Amtsblatt der Bundesnetzagentur

  |
8 2007                 A            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                              – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   1387
                                                              31

          sprechend dieser Zielsetzung könnte auf eine Anzeigepflicht etwa dann verzichtet werden, wenn
          aufgrund der konkreten Marktgegebenheiten eine künftige Anwendung des § 28 TKG fernlie-
          gend erschiene. Im vorliegenden Fall allerdings besteht angesichts der vertikalen Integration der
          Betroffenen sowie der verschieden starken Marktpositionen der externen Nachfrager durchaus
          die Gefahr, dass es zu Verstößen gegen § 28 TKG kommen könnte. Dieser Gefahr kann nach
          der Regelwertung des Gesetzes im Zugangsbereich (anders als im Endnutzerbereich) nicht
          allein mit Informationen von Seiten der Nachfrager und einem etwaigen Vorgehen der Bundes-
          netzagentur nach § 127 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 oder 2 TKG begegnet werden. Eine Anwendung des §
          30 Abs. 1 S. 2 TKG kommt deshalb nicht in Betracht.


          6. Keine Auferlegung einer Transparenzverpflichtung nach § 20 TKG

          Im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermessensausübung ist die Beschlusskammer zu dem Er-
          gebnis gelangt, dass eine gesonderte Transparenzverpflichtung nach § 20 TKG neben der mit
          dieser Entscheidung gegenüber den Betroffenen zugleich auferlegten Verpflichtung zur Veröf-
          fentlichung eines Standardangebots gemäß § 23 TKG nicht erforderlich ist.
          Durch das zu veröffentlichende Standardangebot erhalten Nachfrager sämtliche für den Zugang
          erforderliche Informationen. Dies folgt daraus, dass ein Standardangebot gemäß § 23 Abs. 3 S.
          4 TKG inhaltlich so umfassend sein muss, dass es von den einzelnen Nachfragern ohne weitere
          Verhandlungen angenommen werden kann. Im Rahmen des Standardangebotes müssen daher
          alle Zugangsbedingungen veröffentlicht werden, die für den Zugang zum Breitbandkabelnetz
          wesentlich sind. Darüber hinaus sind keine weiteren Informationen für die Zugangsnachfrage
          und –inanspruchnahme erforderlich, vgl. BT-Drs. 15/2316, S. 66, zu § 20 Abs. 2 TKG-E und zu
          § 21 TKG-E.
          In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei entsprechender allgemeiner Nach-
          frage nach verschiedenen Zugangsleistungen aufgrund verschiedener typisierter Kooperati-
          onsmodelle zwischen NE3- und NE4-Betreibern das Standardangebot mit entsprechenden Va-
          rianten zu versehen ist. Entgegen der Auffassung des ANGA liefe deshalb die zusätzliche Auf-
          erlegung einer Transparenzverpflichtung ins Leere. Sie ist folglich nicht erforderlich und wäre
          daher unverhältnismäßig.


          C. Standardangebot

          Rechtliche Grundlage für die in Ziffer II. des Tenors den Betroffenen auflegten Verpflichtung zur
          Veröffentlichung eines Standardangebotes ist § 23 Abs. 1 TKG.
          Danach kann die Bundesnetzagentur einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikations-
          netzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, in der Regel innerhalb von drei
          Monaten ein Standardangebot für die Zugangsleistung zu veröffentlichen, für die eine allgemei-
          ne Nachfrage besteht. Diese Entscheidung kann, wie sich aus § 21 Abs. 1 S. 2 TKG ergibt, ge-
          meinsam mit einer Entscheidung über die Auferlegung einer Zugangsverpflichtung nach § 21
          TKG ergehen.
          Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 755/03, S. 90, zu § 21 TKG-E) dient die Vorschrift
          zum Standardangebot der Umsetzung von Art. 9 Abs. 2, 4 Zugangs-RL (Transparenzverpflich-
          tung) . Sinn und Zweck einer Transparenzverpflichtung ist, wie sich aus Erwägungsgrund 16 der
          Zugangs-RL herleiten lässt, dass Unternehmen, die einen Zugang bzw. eine Zusammenschal-
          tung bei einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nachfragen, sich schell und auf ein-
          fache Art und Weise einen Überblick über die einschlägigen Zugangs- bzw. Zusammenschal-
          tungsbedingungen besorgen können. Auf diese Weise können Verhandlungen über den Zugang
          und damit letztlich auch der Marktzugang der Nachfrager beschleunigt werden. Darüber hinaus
          sollen transparente Zugangs- und Zusammenschaltungsbedingungen Streitigkeiten verhindern,
          den Marktteilnehmern die Gewissheit bieten, dass ein bestimmter Dienst ohne Diskriminierung
          erbracht wird, und dazu beitragen, die Interoperabilität sicherzustellen.



                                                    Öffentliche Fassung!



Bonn, 25. April 2007
39

Amtsblatt der Bundesnetzagentur

1388          A              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –         |
                                                                                                            8 2007
                                                       32

   dieser Entscheidung gegenüber der Betroffenen zugleich auferlegten Verpflichtung zur Veröf-
   fentlichung eines Standardangebots gemäß § 23 TKG nicht erforderlich ist.
   Durch das zu veröffentlichende Standardangebot erhalten Nachfrager sämtliche für den Zugang
   erforderliche Informationen. Dies folgt daraus, dass ein Standardangebot gemäß § 23 Abs. 3 S.
   4 TKG inhaltlich so umfassend sein muss, dass es von den einzelnen Nachfragern ohne weitere
   Verhandlungen angenommen werden kann. Im Rahmen des Standardangebotes müssen daher
   alle Zugangsbedingungen veröffentlicht werden, die für den Zugang zum Breitbandkabelnetz
   wesentlich sind. Darüber hinaus sind keine weiteren Informationen für die Zugangsnachfrage
   und –inanspruchnahme erforderlich, vgl. BT-Drs. 15/2316, S. 66, zu § 20 Abs. 2 TKG-E und zu
   § 21 TKG-E.
   In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei entsprechender allgemeiner Nach-
   frage nach verschiedenen Zugangsleistungen aufgrund verschiedener typisierter Kooperati-
   onsmodelle zwischen NE3- und NE4-Betreibern das Standardangebot mit entsprechenden Va-
   rianten zu versehen ist. Entgegen der Auffassung des ANGA liefe deshalb die zusätzliche Auf-
   erlegung einer Transparenzverpflichtung ins Leere. Sie ist folglich nicht erforderlich und wäre
   daher unverhältnismäßig.


   C. Standardangebot

   Rechtliche Grundlage für die in Ziffer II. des Tenors der Betroffenen auflegten Verpflichtung zur
   Veröffentlichung eines Standardangebotes ist § 23 Abs. 1 TKG.
   Danach kann die Bundesnetzagentur einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikations-
   netzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, in der Regel innerhalb von drei
   Monaten ein Standardangebot für die Zugangsleistung zu veröffentlichen, für die eine allgemei-
   ne Nachfrage besteht. Diese Entscheidung kann, wie sich aus § 21 Abs. 1 S. 2 TKG ergibt, ge-
   meinsam mit einer Entscheidung über die Auferlegung einer Zugangsverpflichtung nach § 21
   TKG ergehen.
   Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 755/03, S. 90, zu § 21 TKG-E) dient die Vorschrift
   zum Standardangebot der Umsetzung von Art. 9 Abs. 2, 4 Zugangs-RL (Transparenzverpflich-
   tung) . Sinn und Zweck einer Transparenzverpflichtung ist, wie sich aus Erwägungsgrund 16 der
   Zugangs-RL herleiten lässt, dass Unternehmen, die einen Zugang bzw. eine Zusammenschal-
   tung bei einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nachfragen, sich schell und auf ein-
   fache Art und Weise einen Überblick über die einschlägigen Zugangs- bzw. Zusammenschal-
   tungsbedingungen besorgen können. Auf diese Weise können Verhandlungen über den Zugang
   und damit letztlich auch der Marktzugang der Nachfrager beschleunigt werden. Darüber hinaus
   sollen transparente Zugangs- und Zusammenschaltungsbedingungen Streitigkeiten verhindern,
   den Marktteilnehmern die Gewissheit bieten, dass ein bestimmter Dienst ohne Diskriminierung
   erbracht wird, und dazu beitragen, die Interoperabilität sicherzustellen.
   Zur Erreichung dieses Zwecks hat sich die Beschlusskammer aus den folgenden Erwägungen
   für die Auferlegung eines Standardangebots entschieden:
   Der einfachste und effektivste Weg, um Wettbewerbern, die Interesse an der Inanspruchnahme
   von Signallieferungen haben, den Weg zu einer solchen Inanspruchnahme zu ebnen, besteht in
   der Auferlegung einer Verpflichtung zur Vorlage eines Standardangebots. Auf diese Weise wird
   nicht nur neuen Anbietern von NE4-Leistungen der Zugang zu notwendigen Vorleistungen er-
   leichtert. Vielmehr können derartige Standardangebote auch Streitigkeiten der Betroffenen mit
   den bereits etablierten NE4-Betreibern verhindern. Denn letztere werden die Option besitzen,
   bei Unzufriedenheit mit ihren derzeitigen Konditionen nach Beendigung des vorherigen Vertrags
   ohne weitere Verhandlungen und auch ohne Einleitung eines – nach dem Scheitern von Ver-
   handlungen möglichen – Zugangsverfahrens nach § 25 TKG auf ein den Vorgaben der Billig-
   keit, Chancengleichheit und Rechtzeitigkeit genügendes Angebot zurückgreifen zu können.
   Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Standardangebots belastet die Betroffene auch
   nicht in unangemessener Weise. Für die Signallieferungsleistungen, die sie auf dem verfah-


                                             Öffentliche Fassung!



                                                                                                         Bonn, 25. April 2007
40

Amtsblatt der Bundesnetzagentur

  |
8 2007                 A            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                              – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   1389
                                                              33

         Rechtsbehelfsbelehrung
         Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwal-
         tungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50557 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbe-
         amten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und
         den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
         Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

         Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine
         Ausfertigung erhalten können.

         Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung, § 137 Abs. 2 TKG.

         Bonn, den 17.04.2007

         Vorsitzender                          Beisitzer                                Beisitzer

         Wilmsmann                             Scharnagl                                Dr. Geers




                                                    Öffentliche Fassung!



Bonn, 25. April 2007
41

Zur nächsten Seite