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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Die Verpflichtung, Zugang zum Breitbandkabelnetz zu gewähren, dient der langfristigen Siche-
rung des Wettbewerbs, weil auf diese Weise die nachfragenden Netzbetreiber Rechts- und Pla-
nungssicherheit für ihren Signalbezug erhalten und nicht damit rechnen müssen, innerhalb kur-
zer Frist ihren Lieferanten zu verlieren. Dies wiederum dient dem Wettbewerb auf den Endkun-
denmärkten.
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Nachfrager nicht allein solche sind, die
ausschließlich als NE4-Betreiber tätig sind. Deren Beitrag zum Wettbewerbsgeschehen auf den
nachgelagerten Endkundenmärkten hält sich in Grenzen. Der Wettbewerb reiner NE4-Betreiber
mit den Betroffenen wirkt sich lediglich auf die letzten Glieder der Wertschöpfungskette aus,
nämlich auf die Verkabelung innerhalb eines Hauses, die Wartung und die Endkundenbezie-
hung einschließlich der Abrechnung. Dieser Wettbewerb hat angesichts des Substitutionswett-
bewerbs durch den Satelliten für den Endkundenmarkt jedoch nur eingeschränkte Bedeutung,
vgl. Bundeskartellamt, Freigabeentscheidung B7-38/05 vom 21.06.2005, Rz. 220 - CIE/ish.
Anders verhält es sich dagegen mit integrierten NE3/NE4-Betreibern, die zwar in der Hauptsa-
che Satellitensignale über eigene Kabelkopfstationen empfangen, bei ungünstigen Clustergrö-
ßen aber auch Signale von der Betroffenen einkaufen. Die integrierten NE3/NE4-Betreiber sind
nach den Feststellungen des Bundeskartellamts in den KDG-Verfahren diejenigen, die in erster
Linie die Digitalisierung und den Netzausbau der Breitbandkabelnetze vorantreiben sowie Inter-
netdienste mit relativ hohen Penetrationsraten anbieten,
vgl. Bundeskartellamt, a.a.O., Rz. 202 m.w.N.
Sie sind auch diejenigen, die den Wettbewerb um den Abschluss von Gestattungsverträgen
entscheidend beleben.
Um vor allem den letztgenannten Betreibern, aber auch den potenziell an einer Ausweitung der
eigenen Infrastruktur interessierten reinen NE4-Betreibern keine unwirtschaftlichen Entschei-
dungen im Sinne eines forcierten Umstiegs auf den Satellitenempfang aufzudrängen, ist eine
Zugangsverpflichtung im Interesse der langfristigen Sicherung des Wettbewerbs angemessen.
Über diesen Zugang werden im Sinne des in § 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG beschriebenen Regulie-
rungsziels auch Anreize zu Investitionen in effiziente Infrastruktureinrichtungen gefördert. Denn
der Zugang ermöglicht einen sukzessiven Aufbau alternativer Infrastruktur entsprechend dem
Erfolg auf den Endkundenmärkten. Der Wettbewerber erhält damit die Möglichkeit, einen eige-
nen Kundenstamm für seine Dienste aufzubauen und an sich zu binden, der ihm wiederum die-
jenige Basis dafür geben kann zu wagen, noch weiter in eigene Infrastruktur zu investieren mit
der Folge eines sich selbst tragenden Wettbewerbs.
- Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum
Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum (§ 21 Abs. 1 Nr. 5 TKG) werden insofern
nicht durch die Zugangsverpflichtung berührt, als sich die Zugangsregulierung grundsätzlich auf
die telekommunikativen Elemente der Signallieferung beschränkt. Soweit es sich im Laufe kon-
kreter Regulierungsverfahren herausstellen sollte, dass im Einzelfall eine untrennbare Verbin-
dung zwischen Übertragungsleistung und Inhaltsleistung besteht und deshalb doch Fragen zu
gewerblichen Schutzrechten und geistigem Eigentum aufgeworfen werden (wie z.B. hinsichtlich
eines etwaigen, vorliegend aber nicht zu entscheidenden Anspruchs auf Belieferung mit ganz
bestimmten Programmsignalen), würden diese Fragen im Regulierungsverfahren unter Beach-
tung der entsprechenden Rechtsvorschriften bearbeitet werden. Der Zugangsregulierung als
solcher stehen sie aber nicht im Wege.
- Europaweite Dienste
Die Zugangsverpflichtung beschränkt sich per definitionem auf die Belieferung von NE4-
Clustern mit bis zu 500 Wohneinheiten im in der Präsidentenkammerfestlegung abgegrenzten
regionalen Gebiet. Die Verpflichtung wird daher aller Voraussicht nach keine Rolle bei dem An-
gebot europaweiter Dienste spielen, solchen Dienste aber auch nicht entgegenstehen.
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- Bereits auferlegte Verpflichtungen und freiwillige Angebote
Gemäß § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TKG ist schließlich zu berücksichtigen, ob bereits auferlegte Ver-
pflichtungen nach dem 2. Teil des TKG oder freiwillige Angebote am Markt, die von einem gro-
ßen Teil des Marktes angenommen werden, zur Sicherstellung der in § 2 Abs. 2 TKG genann-
ten Regulierungsziele ausreichen.
Zwar war die Beschlusskammer im Konsultationsentwurf noch davon ausgegangen, dass die
langandauernde und in der Vergangenheit ohne Anrufung der Bundesnetzagentur durchgeführ-
te Zusammenarbeit zwischen den Betroffenen und den nachfragenden NE4-Betreibern einen
gewichtigen Anhaltspunkt dafür biete, dass die Betroffenen ein ausreichendes Zugangsprodukt
für Signallieferungen freiwillig am Markt platziert haben und dass dieses Angebot auch von ei-
nem großen Teil des Marktes angenommen worden ist. Demgemäß hatte die Beschlusskammer
beabsichtigt, von der Auferlegung eine Verpflichtung zur Signallieferung gegenüber den Betrof-
fenen abzusehen.
Nach dem Ergebnis des Konsultationsverfahrens und erneuter intensiver Überprüfung der
Sachlage hält die Beschlusskammer an ihrer ursprünglichen Ansicht nicht weiter fest. Hierfür
sind folgende Gründe maßgeblich:
Die Betroffenen und die NE4-Betreiber stehen sich auf dem verfahrensgegenständlichen Signal-
lieferungsmarkt als Anbieter und Nachfrager gegenüber, sind aber auf dem nachgelagerten
Endkundenmarkt als Konkurrenten tätig. Letzteres strahlt notwendigerweise auf die Verhand-
lungspositionen auf dem Signallieferungsmarkt aus. Die daraus entstehenden Spannungen
scheinen sich in den vergangenen Jahren allerdings noch „im Rahmen gehalten“ zu haben.
Denn letztlich bestand für die Betroffenen auch auf dem Signallieferungsmarkt ein Anreiz zu
einem kooperativen Verhalten insofern, als sie einen Großteil der Endkunden faktisch eben nur
über die nachfragenden NE4-Betreiber erreichen konnten. Mit dem Abschluss teilweise langlau-
fender Signallieferungsverträge banden sie diese NE4-Betreiber an sich und konnten sich so
einerseits stetige Einnahmen sichern und andererseits den Rundfunkveranstaltern auf dem vor-
gelagerten Einspeisemarkt eine ansehnliche Anzahl erreichbarer Wohneinheiten anbieten.
Dieses bisher recht stabile Kooperationsverhältnis zwischen den Betroffenen und den NE4-
Betreibern droht allerdings während des Geltungszeitraums der vorliegenden Regulierungsver-
fügung unter den Druck der Digitalisierung und der Tätigkeitsausweitung der Betroffenen auf
Internet- und Telefoniedienste zu geraten. Mit steigender Digitalisierung erwachsen den Betrof-
fenen etwa mittels Verschlüsselungssystemen technische Möglichkeiten, NE4-Betreiber zu um-
gehen und auch ohne Betrieb der jeweiligen NE4 direkte Endkundenbeziehungen aufzubauen.
Darüber hinaus bieten sich den Betroffenen auf den Telefonie- und Breitbandendkundenmärk-
ten Tätigkeitsfelder, die einen gegenüber der klassischen Rundfunkübertragung höheren Um-
satz pro Endkunden versprechen und deshalb zu einer stärkeren Konzentration auf das End-
kundengeschäft einladen. Letzteres stärkt den Wettbewerb auf den bisher von klassischen Te-
lekommunikationsanbietern dominierten Märkten und ist daher als solches uneingeschränkt zu
begrüßen. Es führt vermutlich aber auch zu größeren Spannungen zwischen den Betroffenen
und den NE4-Betreibern auf dem Signallieferungsmarkt.
Unterstützt werden die vorgenannten Einschätzungen zur Verschlechterung des „Kooperations-
klimas“ einerseits von Seiten der nachfragenden NE4-Betreiber, welche darauf hinweisen, dass
sie gerade wegen Digitalisierung und Triple-Play-Angeboten Anspruch auf entbündelte Signal-
lieferung haben müssten, namentlich also auf Zugang zu unverschlüsselten Signalen, auf eine
Belieferung allein mit analogen Signalen und auf eine Ablehnung der Zusammenarbeit bei
Triple-Play-Angeboten (vgl. das Schreiben der ANGA vom 22.11.2006, S. 10). Andererseits hat
der Deutsche Kabelverband e.V. als Interessenvertretung der Regionalgesellschaften der Öf-
fentlichkeit Ende 2006 eine von ihr in Auftrag gegebene WIK-Studie mit dem Titel „Kabelinternet
in Deutschland“ vorgestellt, derzufolge die Trennung der Netzebenen der wesentliche Grund für
die vergleichsweise schwache Stellung der Kabelgesellschaften auf den Breitbandendkunden-
märkten sei und deshalb eine Konsolidierung der verschiedenen Ebenen wünschenswert wäre.
Ohne zu den beiden vorgestellten Positionen Stellung nehmen zu wollen – insbesondere die
Berechtigung der Entbündelungswünsche wird letztendlich erst in konkreten Zugangsverfahren
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geklärt werden können –, lässt sich doch die Existenz eines vergleichsweise neu entstandenen
und auch nicht unerheblichen Spannungsverhältnisses zwischen den Betroffenen und den NE4-
Betreibern nicht leugnen.
Dass die NE4-Betreiber die Angebote der Betroffenen bisher angenommen haben, liefert des-
halb keinen Beleg dafür, dass diese Angebote auch in Zukunft noch freiwillig unterbreitet und
von der anderen Seite (größtenteils) angenommen werden. Auch mit Blick auf § 21 Abs. 1 S. 2
Nr. 7 TKG erscheint daher eine Zugangsverpflichtung angemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte hat sich die Beschlusskammer zur
Auferlegung einer Zugangsverpflichtung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG entschieden. Ob sich dar-
über hinaus eine Zugangsverpflichtung auch aus der Vorschrift des § 21 Abs. 3 Nr. 2 TKG her-
leiten ließe, braucht vorliegend nicht mehr untersucht zu werden.
2. Verpflichtung zur Ermöglichung der gemeinsamen Nutzung von Übergabepunkten
Die in Ziffer I.2.1.3 tenorierte Verpflichtung zur Ermöglichung der gemeinsamen Nutzung von
Übergabepunkten und zur Zutrittsgewährung erfolgt auf der Grundlage von § 21 Abs. 3 Nr. 4
TKG. Danach soll die Regulierungsbehörde Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze,
die über beträchtliche Marktmacht verfügen, die Verpflichtung auferlegen, Kollokation oder an-
dere Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden, Leitungen und Mas-
ten zu ermöglichen sowie den Nachfragern oder deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen
Einrichtungen zu gewähren.
Sinn und Zweck der Regelung ist es, den Wettbewerbern den Zugang zu den Netzelementen
des zugangsverpflichteten Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht zu verschaffen, um auf die-
se Weise die Verwirklichung des eigentlichen Zugangsanspruchs überhaupt erst zu ermögli-
chen.
Zur Erreichung dieses Zwecks ist die auferlegte Verpflichtung geeignet, erforderlich und unter
Berücksichtigung des Kriterienkatalogs des § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 7 TKG auch angemessen.
Um die auferlegte Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zum Breitbandkabelnetz in An-
spruch nehmen zu können, ist es erforderlich, dass die NE4-Betreiber die Abschlusseinrichtun-
gen ihrer Übertragungswege mit den Breitbandkabelnetzen der Betroffenen verbinden können.
Diese Verbindung erfolgt an den Übergabepunkten der Betroffenen. Um den Zugangsgewäh-
rungsanspruch nicht ins Leere laufen zu lassen, ist es deshalb notwendig, dass die Nachfrager
die Übergabepunkte gemeinsam mit den Betroffenen nutzen können und auch Zutritt zu diesen
Übergabepunkten haben.
Im Anschluss an den entsprechenden Vortrag der ANGA in ihrem Schreiben vom 22.11.2006 ist
die auferlegte Verpflichtung einerseits auf sämtlichen vorhandene Übergabepunkte zu erstre-
cken, andererseits aber auch insofern zu beschränken, als die Betroffenen im Regelfall nicht
zum Neuaufbau weiterer Übergabepunkte verpflichtet ist. Unter dieser Maßgabe ist die Ver-
pflichtung auch angemessen. Denn die Betroffenen müssen die gemeinsame Nutzung nicht
unentgeltlich gewähren, sondern können hierfür von den Zugangsberechtigten Entgelte erhe-
ben, und zwar sowohl für die Einrichtung der Nutzungsmöglichkeit als auch für die Überlassung
der hierfür erforderlichen Fläche und technischen Einrichtungen.
Neben der eigentlichen Verpflichtung zur Ermöglichung gemeinsamer Nutzung umfasst die Zu-
gangsverpflichtung auch sämtliche zusätzliche Leistungen, welche die Inanspruchnahme dieser
Verpflichtung erst ermöglichen oder hierzu zwingend erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere
das Angebot von Raumlufttechnik und einer Energieversorgung, soweit sie eben notwendig sind
und vom Anspruchsberechtigten selbst nicht realisiert werden können. Andernfalls bestünde die
Möglichkeit, über eine Verweigerung solcher Nebenleistungen die Inanspruchnahme der eigent-
lichen Leistung faktisch erheblich zu erschweren bzw. sogar unmöglich zu machen.
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3. Auferlegung eines Diskriminierungsverbots nach § 19 TKG
Die rechtliche Grundlage für die in Ziffer I.2.1.4 tenorierte Auferlegung eines Diskriminierungs-
verbotes bietet § 19 TKG.
Gemäß § 19 TKG kann ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit be-
trächtlicher Marktmacht dazu verpflichtet werden, dass Vereinbarungen über Zugänge auf ob-
jektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang gewähren und
den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen.
Die Entscheidung der Beschlusskammer, den Betroffenen ein Diskriminierungsverbot aufzuer-
legen, beruht auf einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das ausgeübte Ermessen orien-
tiert sich am Zweck der Ermächtigung und überschreitet die gesetzlichen Grenzen, die für die
Ausübung des Ermessens gelten, nicht.
Zweck des Diskriminierungsverbots ist zum einen, dass der betreffende Betreiber anderen Un-
ternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige
Bedingungen anbietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen
und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die seiner Tochter-
oder Partnerunternehmen (vgl. § 19 Abs. 2). Zum anderen bezweckt das Diskriminierungsver-
bot, dass einzelne Wettbewerber von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nicht
ungerechtfertigt bevorzugt bzw. benachteiligt werden. Insgesamt soll damit ein chancengleicher
Wettbewerb sowohl zwischen dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht als auch zwi-
schen Wettbewerbern, die auf Vorleistungen des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht
angewiesen sind und diese in Anspruch nehmen, sichergestellt werden.
Zur Erreichung dieses Zwecks hat sich die Beschlusskammer aus den folgenden Erwägungen
für die Auferlegung des Diskriminierungsverbotes entschieden:
Die Betroffenen sind selbst bzw. über konzernverbundene Unternehmen auf sämtlichen Wert-
schöpfungsstufen für die Verbreitung von Rundfunksignalen über Breitbandkabelnetze tätig.
Aufgrund dieser vertikalen Integration besteht die Gefahr, dass sie sich oder ihren verbundenen
Unternehmen intern günstigere Bedingungen auf dem verfahrensgegenständlichen Markt ge-
währen, als sie dies gegenüber anderen Unternehmen im Rahmen des Zugangs tun, vgl. Erwä-
gungsgrund 17 der Zugangsrichtlinie. Zudem bestünde bei einer Nichtauferlegung der Gleich-
behandlungsverpflichtung die Gefahr, dass sich auf den verfahrensgegenständlichen Märkten in
Abhängigkeit von z.B. der Verhandlungsmacht der einzelnen Nachfrager unterschiedliche Be-
dingungen ergeben könnten, zu denen die Zugangsleistungen von den Betroffenen bezogen
werden können. Daraus würden sich für die einzelnen Nachfrager unterschiedliche wettbe-
werbliche Ausgangslagen ergeben können. Es wäre nicht auszuschließen, dass es sowohl im
Verhältnis der Betroffenen zu alternativen Nachfragern als auch im Verhältnis der alternativen
Nachfrager zueinander zu Wettbewerbsverzerrungen kommen würde.
Um solche sowohl externen als auch internen Ungleichbehandlungen durch die Betroffenen zu
unterbinden, ist die Auferlegung des Diskriminierungsverbotes erforderlich und geeignet. Diese
Maßnahme ist unter Berücksichtigung der Regulierungsziele auch angemessen und belastet die
Betroffenen nicht übermäßig. Denn mit der Auferlegung des Diskriminierungsverbotes wird le-
diglich eine Verpflichtung fortgeführt, die den Betroffenen auch bereits unter der Geltung des
TKG 1996 oblag. Demgegenüber würden die Nachteile, denen sich die Wettbewerber infolge
einer Ungleichbehandlung durch die Betroffenen ausgesetzt sehen würden, und die daraus fol-
genden negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und damit letztlich auch auf die Interes-
sen der Endkunden bzw. der Wohnungswirtschaft, je nach ihren Bedürfnissen zwischen Ange-
boten verschiedener NE4-Betreiber auswählen zu können, deutlich überwiegen.
4. Auferlegung einer Pflicht zur getrennten Rechnungsführung nach § 24 TKG
4.1 Transparente Gestaltung der Vorleistungspreise
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Die den Betroffenen in Ziffer I.2.1.5 auferlegte Verpflichtung, ihre Vorleistungspreise für Zu-
gangsleistungen und ihre internen Verrechnungspreise transparent zu gestalten, beruht auf §
24 Abs. 1 S. 2 TKG.
Gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 TKG verlangt die Regulierungsbehörde von einem vertikal integrierten
Unternehmen in der Regel, seine Vorleistungspreise und seine internen Verrechnungspreise
transparent zu gestalten. Damit sollen – wie sich aus § 24 Abs. 1 S. 3 TKG ergibt – insbesonde-
re Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot und unzulässige Quersubventionierungen ver-
hindert werden.
Im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermessensausübung ist die Beschlusskammer zu dem Er-
gebnis gekommen, dass die Auferlegung einer solchen Verpflichtung zur Erreichung dieser
Zielsetzung geeignet und erforderlich ist und die Betroffenen dadurch auch nicht unverhältnis-
mäßig belastet werden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Die von den Betroffenen angebotene Signallieferungsleistung ist vergleichbar mit unterneh-
mensintern bereitgestellten Vorleistungen, auf deren Grundlage die Betroffenen Kabelendkun-
denprodukte anbieten.
Angesichts dessen ist die Auferlegung einer Verpflichtung zur Offenlegung interner Verrech-
nungspreise erforderlich, um die Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes und die Verhinde-
rung unzulässiger Quersubventionierungen zu gewährleisten. Hierzu reicht auch die komple-
mentär zum Diskriminierungsverbot auferlegte Pflicht zur Vorlage eines Standardangebots
nach § 23 TKG nicht aus. Im Rahmen dieses Standardangebots haben die Betroffenen zwar die
Pflicht, alle Nachfrager nach den Zugangsleistungen u.a. auch über die von ihnen zu zahlenden
Entgelte zu informieren. Durch diese Informationsverpflichtung ist zwar ausgeschlossen, dass
die Betroffenen extern unterschiedliche Entgelte verlangen, ohne dass dies von der Marktge-
genseite erkannt wird. Mit Blick auf die vertikale Integration der Betroffenen besteht jedoch die
Gefahr, dass sie sich selbst oder einem Tochterunternehmen intern günstigere Verrechnungs-
preise stellen als sie von den anderen Nachfragern für die entsprechenden Signallieferungen
verlangen, ohne dass dies von jenen bemerkt wird.
Die Verpflichtung, die Vorleistungspreise und die Verrechnungspreise transparent zu gestalten,
führt auch für die Betroffenen nicht zu einem Aufwand, der in keinem Verhältnis mehr zu dem
damit verfolgten Zweck steht. Ein solches Missverhältnis kann vorliegend nicht erkannt werden.
4.2 Verpflichtung zur Vorlage der Absatzzahlen und Umsätze
Die ebenfalls in Ziffer I.2.1.5 tenorierte Verpflichtung zur Vorlage der Absatzzahlen und Umsät-
ze für die extern angebotenen und intern genutzten Vorleistungen auf dem Markt für Signalliefe-
rungen gründet auf § 24 Abs. 2 S. 1 TKG.
Danach kann die Bundesnetzagentur von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht,
dem eine Verpflichtung zur getrennten Rechnungsführung nach § 24 Abs. 1 TKG auferlegt wor-
den ist, verlangen, dass ihr die Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen nach § 24 Abs. 1
TKG einschließlich damit zusammenhängender Informationen und Dokumente auf Anforderung
in vorgeschriebener Form vorgelegt werden.
Bei der Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 S. 1 TKG handelt es sich um eine eigenständige, neben
die nach § 24 Abs. 1 S. 1 TKG hinzutretende Verpflichtung, über deren Auferlegung eine eigen-
ständige Ermessensentscheidung zu treffen ist.
Nach pflichtgemäßer Abwägung der insoweit in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte hat sich
die Beschlusskammer dazu entschlossen, die Betroffenen nur dazu zu verpflichten, Angaben
über die Absatzmengen und Umsätze für die extern angebotenen und intern genutzten Vorleis-
tungen auf dem Markt für Signallieferungen vorzulegen. Von der Auferlegung einer darüber hi-
nausgehenden Pflicht zur Vorlage von weitergehenden Informationen und Dokumenten, insbe-
sondere von Wert- und Mengengerüsten sowie der verwendeten Schlüssel, hat die Beschluss-
kammer im Ergebnis jedoch abgesehen. Hierfür waren folgende Erwägungen maßgeblich:
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Auch im Rahmen der Ermessensausübung nach § 24 Abs. 2 S. 1 TKG hat sich die Bundes-
netzagentur davon leiten lassen, dass eine Auferlegung der Pflicht zur Vorlage von Informatio-
nen nur in dem Maße erforderlich ist, wie dies zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes
und zur Verhinderung unzulässiger Quersubventionierungen erforderlich ist.
Hierfür genügt neben der transparenten Gestaltung der betreffenden Vorleistungspreise und
internen Verrechnungspreise die Vorlage von Informationen über die Absatzzahlen der entspre-
chenden Produkte gegenüber der Bundesnetzagentur. Die Gefahr, dass sich die Betroffenen
aufgrund ihrer vertikalen Integration selbst oder einem Tochterunternehmen intern günstigere
Verrechnungspreise stellen als sie von den anderen Nachfragern verlangen, wird durch die
transparente Gestaltung der Vorleistungspreise und der Absatzzahlen begegnet. Die Angaben
reichen aus, um eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen, ob die Betroffenen tatsächlich eine
unzulässige Quersubventionierung vornimmen bzw. sich intern günstigere Bedingungen ein-
räumen.
Hierdurch werden die Betroffenen auch nicht in für sie unverhältnismäßiger Weise belastet. Im
Gegenteil stellt diese Vorlageverpflichtung eine weitaus geringere Belastung dar, als die vom
Wortlaut des § 24 Abs. 2 S. 1 TKG her ausdrücklich ermöglichte Verpflichtung zur Vorlage um-
fassender Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen.
5. Entgeltregulierung nach § 30 Abs. 3 S. 2 TKG i.V.m. § 38 TKG
Die Entgelte, die die Betroffenen für die Gewährung des Zugangs zu Signallieferungen und für
den dafür erforderlichen Zugang zu den Übergabepunkten erheben, werden gemäß § 30 Abs. 3
S. 2 TKG der nachträglichen Entgeltregulierung nach § 38 TKG unterworfen.
Gemäß § 30 Abs. 3 S. 2 TKG unterliegen die Entgelte eines Betreibers eines öffentlichen Tele-
kommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, für die die Bundesnetzagen-
tur eine Genehmigungspflicht nach Absatz 1 unbeschadet der Regelung des Absatz 1 Satz 2
der Vorschrift ausnahmsweise zur Erreichung der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG für
nicht angemessen hält, der nachträglichen Regulierung. Bei den in § 2 Abs. 2 TKG aufgeführten
Regulierungszielen, die hier in erster Linie für die Entscheidung über den Entgeltregulierungs-
maßstab zu betrachten sind, handelt es sich um die Wahrung der Nutzer- bzw. Verbraucherinte-
ressen auf dem Gebiet der Telekommunikation (Nr. 1), die Sicherstellung eines chancenglei-
chen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekom-
munikation auch in der Fläche (Nr. 2) sowie die Förderung und Unterstützung effektiver Infra-
strukturinvestitionen bzw. Innovationen (Nr. 3). § 30 Abs. 3 S. 2 TKG in der Fassung des TKG-
Änderungsgesetzes eröffnet der Beschlusskammer damit einen Entscheidungsspielraum, in
Fällen, in denen eine Ex-ante-Genehmigungspflicht unangemessen wäre, auch Entgelte für
nach § 21 TKG auferlegte Zugangsleistungen einer Ex-post-Kontrolle zu unterwerfen.
Zur Erreichung der erwähnten Regulierungsziele ist abweichend von der Regel für auferlegte
Zugangsleistungen (s. § 30 Abs. 1 TKG) eine strenge Kostenkontrolle für die Signallieferungen
nicht angemessen. Vielmehr ist eine nachträgliche Entgeltkontrolle ausreichend. Dies ergibt sich
aus der Gesamtschau folgender Gesichtspunkte:
Bei dem verfahrensgegenständlichen Markt für Signallieferungen handelt es sich im Vergleich
etwa zu den „klassischen“ Märkten für Teilnehmeranschlussleitungen oder denjenigen für Ver-
bindungsleistungen im Fest- oder Mobilfunknetz um einen relativ kleinen Markt, der zudem nur
unwesentliche Wachstumsperspektiven bietet. Der Aufwand, der hier für die Erstellung von Kos-
tenunterlagen (vgl. § 33 TKG) und deren Prüfung zu betreiben wäre, stünde in keinem Verhält-
nis zum insgesamt erzielbaren Ertrag. Insofern verhält es sich mit einer etwaigen Entgeltge-
nehmigungspflicht auch anders als mit der auferlegten Zugangsverpflichtung. Denn letztere wird
im Wesentlichen Anwendung auf bereits bestehende Zugangsverhältnisse finden, deshalb den
status quo in gewisser Weise nur fortschreiben und jedenfalls keinen Kostenschub für die Be-
troffenen auslösen.
Darüber hinaus zeichnet sich der verfahrensgegenständliche Signallieferungsmarkt dadurch
aus, dass er in sachlicher Hinsicht eng an denjenigen für Signallieferungen für NE4-Cluster mit
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mehr als 500 Wohneinheiten angrenzt. Hinsichtlich des letztgenannten Marktes ist in der Fest-
legung der Präsidentenkammer festgestellt worden, dass aufgrund ausgleichender Nachfrage-
macht keine beträchtliche Marktmacht der Betroffenen besteht. Diese ausgleichende Nachfra-
gemacht kann zwar nicht vollständig auf den hiesigen Markt übertragen werden (ansonsten hät-
te hier keine beträchtliche Marktmacht festgestellt werden können). Gleichwohl verknüpfen je-
doch insbesondere größere Nachfrager die Verhandlungen in beiden Märkten miteinander und
üben dadurch eine gewisse begrenzende Wirkung auch auf die Preise im vorliegenden Markt
aus. Die entsprechenden Verhandlungsergebnisse sind gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TKG un-
ter der Voraussetzung, dass keine sachliche Rechtfertigung für Ungleichbehandlungen besteht,
auch auf die Nachfragen kleinerer NE4-Betreiber zu übertragen. Auch unter diesem Aspekt be-
darf es daher auf dem vorliegenden Markt keiner Entgeltgenehmigungspflicht.
Schließlich lässt sich selbst unter Berücksichtigung der zuletzt von den Betroffenen realisierten
Tariferhöhungen eine Ex-ante-Genehmigungspflicht nicht rechtfertigen. So wurden von den bei-
den Kabelnetzbetreibern Kabel Baden-Württemberg sowie Kabel Deutschland jeweils Kosten-
studien externer Beratungsunternehmen beauftragt, welche auf Basis der zuletzt relevanten
Tarife im Ergebnis eine wesentliche Kostenunterdeckung im Bereich der Signallieferungsdienste
erkennen ließen. Obwohl auf Grundlage dieser Kostenstudien keine Quantifizierung von
dienstespezifischen Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung durchgeführt werden kann,
lassen die Kostenparameter zumindest darauf schließen, dass auch nach Erhöhung der Tarife
für die Signallieferung noch nicht die Schwelle der Kostenüberdeckung erreicht werden kann.
Bei Berücksichtigung eines für sämtliche nationalen Kabelnetzbetreiber ähnlichen Diensteportfo-
lios lassen sich die aufgezeigten Erkenntnisse insoweit auch auf die Betroffenen übertragen.
Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte, auf welche die ANGA hinweist, können gegenüber diesen
Aspekten nicht durchgreifen. In diesem Zusammenhang ist namentlich auf die Vorschrift des §
38 Abs. 1 TKG hinzuweisen. Die aus dieser Vorschrift resultierende Anzeigepflicht bringt es mit
sich, dass die Signallieferungsentgelte auch hier rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten auf ihre Ge-
setzeskonformität hin untersucht werden können.
Angesichts des Aufeinandertreffens der genannten drei Umstände – kleiner Markt, Schutz klei-
nerer Nachfrager über Diskriminierungsverbote, positive Anzeichen für das Fehlen einer Kos-
tenüberdeckung – hält die Beschlusskammer eine Entgeltgenehmigungspflicht ausnahmsweise
zur Erreichung der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG für nicht angemessen.
Nicht anzuwenden ist indes im vorliegenden Zusammenhang die Vorschrift des § 30 Abs. 1 S. 2
TKG. Die Anwendung dieser Norm würde zusätzlich zum Verzicht auf eine KEL-Regulierung
auch einen Verzicht auf die Anzeigepflicht nach § 38 Abs. 1 TKG mit sich bringen. Die Voraus-
setzungen der Norm liegen jedoch nicht vor. Dabei kann insbesondere dahin stehen, inwieweit
gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TKG auf dem oder den dem Signallieferungsmarkt nachgelager-
ten Endkundenmärkten wirksamer Wettbewerb herrscht. Denn jedenfalls kann nicht positiv ge-
mäß § 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TKG nachgewiesen werden, dass die Missbrauchsaufsicht ohne
Anzeigepflicht zur Erreichung der Regulierungsziele ausreichen würde.
Im Zugangsbereich stellt die Anzeigepflicht den Regelfall dar. Diese Schlussfolgerung lässt sich
sowohl aus den höheren Tatbestandshürden, welche § 30 Abs. 1 S. 2 gegenüber § 30 Abs. 3 S.
2 TKG aufstellt, als auch aus der Wertung des § 30 Abs. 3 S. 1 TKG ziehen. Die letztgenannte
Norm erachtet bei Zugangsmärkten ohne Zugangsverpflichtung eine Anzeigepflicht in jedem
Fall für erforderlich. Dementsprechend kann auf Zugangsmärkten, bei denen aufgrund der
Schwere der drohenden Wettbewerbsbeeinträchtigungen sogar eine Zugangsverpflichtung auf-
erlegt worden ist, nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Missbrauchsaufsicht ohne An-
zeigepflicht zur Erreichung der Regulierungsziele ausreichen. Anders als auf Endnutzermärkten
(s.o.) ist damit auf Zugangsmärkten nicht die Auferlegung einer Anzeigepflicht, sondern viel-
mehr das Absehen davon zu begründen.
Die entsprechende Begründung kann vorliegend jedoch nicht gelingen. Wie bereits oben im
Zusammenhang mit § 39 Abs. 3 S. 2 TKG betont wurde, soll die Anzeigepflicht eine frühzeitige
Information der Beschlusskammer bewirken. Es soll sichergestellt werden, dass die Beschluss-
kammer rechtzeitig missbräuchlichen Entgelten im Sinne des § 28 TKG entgegentreten und so
Wettbewerbsschäden und Rückabwicklungsprobleme von Nachfragern verhindern kann. Ent-
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sprechend dieser Zielsetzung könnte auf eine Anzeigepflicht etwa dann verzichtet werden, wenn
aufgrund der konkreten Marktgegebenheiten eine künftige Anwendung des § 28 TKG fernlie-
gend erschiene. Im vorliegenden Fall allerdings besteht angesichts der vertikalen Integration der
Betroffenen sowie der verschieden starken Marktpositionen der externen Nachfrager durchaus
die Gefahr, dass es zu Verstößen gegen § 28 TKG kommen könnte. Dieser Gefahr kann nach
der Regelwertung des Gesetzes im Zugangsbereich (anders als im Endnutzerbereich) nicht
allein mit Informationen von Seiten der Nachfrager und einem etwaigen Vorgehen der Bundes-
netzagentur nach § 127 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 oder 2 TKG begegnet werden. Eine Anwendung des §
30 Abs. 1 S. 2 TKG kommt deshalb nicht in Betracht.
6. Keine Auferlegung einer Transparenzverpflichtung nach § 20 TKG
Im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermessensausübung ist die Beschlusskammer zu dem Er-
gebnis gelangt, dass eine gesonderte Transparenzverpflichtung nach § 20 TKG neben der mit
dieser Entscheidung gegenüber den Betroffenen zugleich auferlegten Verpflichtung zur Veröf-
fentlichung eines Standardangebots gemäß § 23 TKG nicht erforderlich ist.
Durch das zu veröffentlichende Standardangebot erhalten Nachfrager sämtliche für den Zugang
erforderliche Informationen. Dies folgt daraus, dass ein Standardangebot gemäß § 23 Abs. 3 S.
4 TKG inhaltlich so umfassend sein muss, dass es von den einzelnen Nachfragern ohne weitere
Verhandlungen angenommen werden kann. Im Rahmen des Standardangebotes müssen daher
alle Zugangsbedingungen veröffentlicht werden, die für den Zugang zum Breitbandkabelnetz
wesentlich sind. Darüber hinaus sind keine weiteren Informationen für die Zugangsnachfrage
und –inanspruchnahme erforderlich, vgl. BT-Drs. 15/2316, S. 66, zu § 20 Abs. 2 TKG-E und zu
§ 21 TKG-E.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei entsprechender allgemeiner Nach-
frage nach verschiedenen Zugangsleistungen aufgrund verschiedener typisierter Kooperati-
onsmodelle zwischen NE3- und NE4-Betreibern das Standardangebot mit entsprechenden Va-
rianten zu versehen ist. Entgegen der Auffassung des ANGA liefe deshalb die zusätzliche Auf-
erlegung einer Transparenzverpflichtung ins Leere. Sie ist folglich nicht erforderlich und wäre
daher unverhältnismäßig.
C. Standardangebot
Rechtliche Grundlage für die in Ziffer II. des Tenors den Betroffenen auflegten Verpflichtung zur
Veröffentlichung eines Standardangebotes ist § 23 Abs. 1 TKG.
Danach kann die Bundesnetzagentur einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikations-
netzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, in der Regel innerhalb von drei
Monaten ein Standardangebot für die Zugangsleistung zu veröffentlichen, für die eine allgemei-
ne Nachfrage besteht. Diese Entscheidung kann, wie sich aus § 21 Abs. 1 S. 2 TKG ergibt, ge-
meinsam mit einer Entscheidung über die Auferlegung einer Zugangsverpflichtung nach § 21
TKG ergehen.
Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 755/03, S. 90, zu § 21 TKG-E) dient die Vorschrift
zum Standardangebot der Umsetzung von Art. 9 Abs. 2, 4 Zugangs-RL (Transparenzverpflich-
tung) . Sinn und Zweck einer Transparenzverpflichtung ist, wie sich aus Erwägungsgrund 16 der
Zugangs-RL herleiten lässt, dass Unternehmen, die einen Zugang bzw. eine Zusammenschal-
tung bei einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nachfragen, sich schell und auf ein-
fache Art und Weise einen Überblick über die einschlägigen Zugangs- bzw. Zusammenschal-
tungsbedingungen besorgen können. Auf diese Weise können Verhandlungen über den Zugang
und damit letztlich auch der Marktzugang der Nachfrager beschleunigt werden. Darüber hinaus
sollen transparente Zugangs- und Zusammenschaltungsbedingungen Streitigkeiten verhindern,
den Marktteilnehmern die Gewissheit bieten, dass ein bestimmter Dienst ohne Diskriminierung
erbracht wird, und dazu beitragen, die Interoperabilität sicherzustellen.
Öffentliche Fassung!
Bonn, 25. April 2007
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
1388 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – |
8 2007
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dieser Entscheidung gegenüber der Betroffenen zugleich auferlegten Verpflichtung zur Veröf-
fentlichung eines Standardangebots gemäß § 23 TKG nicht erforderlich ist.
Durch das zu veröffentlichende Standardangebot erhalten Nachfrager sämtliche für den Zugang
erforderliche Informationen. Dies folgt daraus, dass ein Standardangebot gemäß § 23 Abs. 3 S.
4 TKG inhaltlich so umfassend sein muss, dass es von den einzelnen Nachfragern ohne weitere
Verhandlungen angenommen werden kann. Im Rahmen des Standardangebotes müssen daher
alle Zugangsbedingungen veröffentlicht werden, die für den Zugang zum Breitbandkabelnetz
wesentlich sind. Darüber hinaus sind keine weiteren Informationen für die Zugangsnachfrage
und –inanspruchnahme erforderlich, vgl. BT-Drs. 15/2316, S. 66, zu § 20 Abs. 2 TKG-E und zu
§ 21 TKG-E.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei entsprechender allgemeiner Nach-
frage nach verschiedenen Zugangsleistungen aufgrund verschiedener typisierter Kooperati-
onsmodelle zwischen NE3- und NE4-Betreibern das Standardangebot mit entsprechenden Va-
rianten zu versehen ist. Entgegen der Auffassung des ANGA liefe deshalb die zusätzliche Auf-
erlegung einer Transparenzverpflichtung ins Leere. Sie ist folglich nicht erforderlich und wäre
daher unverhältnismäßig.
C. Standardangebot
Rechtliche Grundlage für die in Ziffer II. des Tenors der Betroffenen auflegten Verpflichtung zur
Veröffentlichung eines Standardangebotes ist § 23 Abs. 1 TKG.
Danach kann die Bundesnetzagentur einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikations-
netzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, in der Regel innerhalb von drei
Monaten ein Standardangebot für die Zugangsleistung zu veröffentlichen, für die eine allgemei-
ne Nachfrage besteht. Diese Entscheidung kann, wie sich aus § 21 Abs. 1 S. 2 TKG ergibt, ge-
meinsam mit einer Entscheidung über die Auferlegung einer Zugangsverpflichtung nach § 21
TKG ergehen.
Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 755/03, S. 90, zu § 21 TKG-E) dient die Vorschrift
zum Standardangebot der Umsetzung von Art. 9 Abs. 2, 4 Zugangs-RL (Transparenzverpflich-
tung) . Sinn und Zweck einer Transparenzverpflichtung ist, wie sich aus Erwägungsgrund 16 der
Zugangs-RL herleiten lässt, dass Unternehmen, die einen Zugang bzw. eine Zusammenschal-
tung bei einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nachfragen, sich schell und auf ein-
fache Art und Weise einen Überblick über die einschlägigen Zugangs- bzw. Zusammenschal-
tungsbedingungen besorgen können. Auf diese Weise können Verhandlungen über den Zugang
und damit letztlich auch der Marktzugang der Nachfrager beschleunigt werden. Darüber hinaus
sollen transparente Zugangs- und Zusammenschaltungsbedingungen Streitigkeiten verhindern,
den Marktteilnehmern die Gewissheit bieten, dass ein bestimmter Dienst ohne Diskriminierung
erbracht wird, und dazu beitragen, die Interoperabilität sicherzustellen.
Zur Erreichung dieses Zwecks hat sich die Beschlusskammer aus den folgenden Erwägungen
für die Auferlegung eines Standardangebots entschieden:
Der einfachste und effektivste Weg, um Wettbewerbern, die Interesse an der Inanspruchnahme
von Signallieferungen haben, den Weg zu einer solchen Inanspruchnahme zu ebnen, besteht in
der Auferlegung einer Verpflichtung zur Vorlage eines Standardangebots. Auf diese Weise wird
nicht nur neuen Anbietern von NE4-Leistungen der Zugang zu notwendigen Vorleistungen er-
leichtert. Vielmehr können derartige Standardangebote auch Streitigkeiten der Betroffenen mit
den bereits etablierten NE4-Betreibern verhindern. Denn letztere werden die Option besitzen,
bei Unzufriedenheit mit ihren derzeitigen Konditionen nach Beendigung des vorherigen Vertrags
ohne weitere Verhandlungen und auch ohne Einleitung eines – nach dem Scheitern von Ver-
handlungen möglichen – Zugangsverfahrens nach § 25 TKG auf ein den Vorgaben der Billig-
keit, Chancengleichheit und Rechtzeitigkeit genügendes Angebot zurückgreifen zu können.
Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Standardangebots belastet die Betroffene auch
nicht in unangemessener Weise. Für die Signallieferungsleistungen, die sie auf dem verfah-
Öffentliche Fassung!
Bonn, 25. April 2007
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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8 2007 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1389
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Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwal-
tungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50557 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbe-
amten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und
den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine
Ausfertigung erhalten können.
Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung, § 137 Abs. 2 TKG.
Bonn, den 17.04.2007
Vorsitzender Beisitzer Beisitzer
Wilmsmann Scharnagl Dr. Geers
Öffentliche Fassung!
Bonn, 25. April 2007