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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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2.2 Die Entgelte für die Gewährung des Zugangs und der gemeinsamen Nutzung der
Übergabepunkte gemäß Ziffern 2.1.1 bis 2.1.3 unterliegen der nachträglichen Regulie-
rung nach § 38 TKG.
II.
Der Betroffenen wird auferlegt, ein Standardangebot für Zugangsleistungen, zu deren Angebot
sie gemäß Ziffern 2.1.1 bis 2.1.3 der unter I. ergangenen Regulierungsverfügung verpflichtet
worden ist und für die eine allgemeine Nachfrage besteht, innerhalb von drei Monaten nach
Bekanntgabe dieser Entscheidung zu veröffentlichen.
Die Angaben zu den Standorten der Übergabepunkte müssen nicht veröffentlicht, aber auf
Nachfrage interessierten Unternehmen zugänglich gemacht werden.
Sachverhalt
Die Betroffene betreibt bundesweit mit Ausnahme der Gebiete Baden-Württemberg, Hessen
und Nordrhein-Westfalen die ehemals von der Deutschen Bundespost aufgebauten und vorwie-
gend der Netzebene 3 (örtliche Verteilnetze) zugehörigen Breitbandkabelnetze. Darüber hinaus
betreibt und nutzt sie eine digitale technische Plattform sowie eine digitale Programmplattform.
Die Betroffene bietet die analoge und digitale Übermittlung von Rundfunksignalen über Breit-
bandkabelnetze, die damit in Verbindung stehenden Dienstleistungen sowie – vorwiegend noch
in geringem Umfang – Telefonie und breitbandigen Internetzugang an.
Eine vertiefende Darstellung der das wettbewerbliche Umfeld der Betroffenen prägenden Rund-
funklandschaft in Deutschland enthält die als Anlage beigefügte Festlegung der Präsidenten-
kammer zur Marktdefinition und Marktanalyse im Bereich der Rundfunk-Übertragungsdienste
(S. 6 ff.), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Mit Schreiben vom 14.09.2006 hat die Beschlusskammer der Betroffenen mitgeteilt, dass sie als
Mitglied der Kabel Deutschland - Gruppe nach dem Ergebnis des nationalen Konsultationsver-
fahrens sowie des europäischen Konsolidierungsverfahrens zur entsprechenden Marktdefinition
und Marktanalyse über beträchtliche Marktmacht auf dem netzweiten Markt für die Einspeisung
von Rundfunksignalen in ihr Breitbandkabelnetz sowie auf dem Markt für die Belieferung von
NE 4-Clustern 500 Wohneinheiten mit Rundfunksignalen durch Kabelnetzbetreiber einer vor-
gelagerten Ebene im Bundesgebiet mit Ausnahme der Gebiete Baden-Württemberg, Hessen
und Nordrhein-Westfalen verfügt, und angekündigt, dass die Beschlusskammer beabsichtigt,
eine Regulierungsverfügung zu erlassen und ihr darin hinsichtlich des Signallieferungsmarkts
ein Diskriminierungsverbot (§ 19) und eine Transparenzverpflichtung (§ 20) aufzuerlegen. Die
Entgeltregulierung werde sich auf dem Signallieferungsmarkt und auf dem Einspeisemarkt nach
den gesetzlichen Bestimmungen der § 30 Abs. 3 i.V.m. § 38 TKG und § 39 Abs. 3 S. 1 TKG
richten. Die Betroffene hat am 13.10.2006 mitgeteilt, sie werde zu diesem Zeitpunkt von einer
Stellungnahme absehen.
Der Entwurf einer Regulierungsverfügung ist im Amtsblatt Nr. 21/2006 vom 25.10.2006 als Mit-
teilung Nr. 341/2006 und auf den Internetseiten der BNetzA veröffentlicht worden. Zugleich ist
den interessierten Parteien Gelegenheit gegeben worden, innerhalb einer Frist von einem Mo-
nat ab der Veröffentlichung dazu Stellung zu nehmen. Die interessierten Parteien sind in diesem
Zusammenhang darum gebeten worden, sich auch dazu zu äußern, ob und wie etwaige Geset-
zesänderungen (vgl. Bundestags-Drucksache 16/2581 vom 14.09.2006) zu § 42 Abs. 4 S. 3
TKG und § 23 TKG in den letztendlichen Regulierungsverfügungen berücksichtigt werden soll-
ten.
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Innerhalb der genannten Frist sind sechs Stellungnahmen eingegangen.
Die Betroffene betont, dass die Festlegung der Präsidentenkammer zur Marktanalyse die Markt-
lage unrichtig darstelle. Der analoge und ganz massiv auch der digitale Einspeisemarkt seien
durch gleichgewichtige Verhandlungsmacht der Marktgegenseite geprägt. Es existiere keine
einseitige Marktmacht. Der Signallieferungsmarkt sei bereits nicht regulierungsbedürftig. Seit
1998 habe sich der Signallieferungsmarkt offenbar im Hinblick auf einen funktionsfähigen Wett-
bewerb ohne größere Probleme entwickelt und sei oftmals durch über viele Jahre vertragliche
vereinbarte Geschäftsbeziehungen zu NE4-Betreibern geprägt. Jedenfalls habe es seit 1998
kein einziges Regulierungs- oder Entgeltverfahren in diesem Bereich gegeben. Außerdem be-
stehe ein deutlicher Wettbewerbsdruck und keinerlei beträchtliche Marktmacht der Betroffenen.
Es werde auch auf dem Markt für Cluster bis zu 500 Wohneinheiten ein deutlicher Abkoppe-
lungsdruck ausgeübt. Im Übrigen unterfielen die untersuchten Leistungen zu einem erheblichen
Teil nicht dem Telekommunikationsrecht.
Nach Überzeugung der Betroffenen komme angesichts der Verhandlungsmacht der Nachfrager
ohnehin nur das mildeste Regulierungsinstrument für den Einspeisemarkt in Frage. Über diese
gesetzliche Mindestnorm hinausgehende Maßnahmen seien angesichts der schon jetzt sichtba-
ren dynamischen Marktveränderungen und vor dem Hintergrund der durch den Ausbau der Ka-
belnetze und der Digitalisierung geschaffenen zusätzlichen Kapazitäten für Rundfunkangebote
nicht gerechtfertigt. Im Gegenteil bestünde bei weitergehenden Auflagen die Gefahr, schon vor-
ab die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle und innovativer Angebote zu behindern oder gar zu
verhindern.
Mit Blick auf den Vortrag der Premiere AG sei darauf hinzuweisen, dass deren Einspeisung
nicht zu Konditionen erfolgen könne, wie sie werbefinanzierten Rundfunkveranstaltern angebo-
ten würde. Anders als diese verfüge Premiere über eine direkte Kundenbeziehung und unter-
scheide sich von den sonstigen Rundfunkveranstaltern maßgeblich in der dem Programm
zugrundeliegenden Finanzierungsform und durch die von der Betroffenen nachgefragten Leis-
tung.
Der von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vorgebrachte Vorwurf, im Zusammenhang
mit einer Verlängerung der Einspeiseverträge sei Ihnen eine Verdoppelung der Einspeiseentgel-
te in Aussicht gestellt worden, sei nicht auf die Betroffene gemünzt gewesen.
Auch der Vorwurf, dass die Betroffene ihre Netze nur schleppend aufrüste und dies vor allem
den „Nebenangeboten“ wie Triple Play zugute käme, sei gänzlich unrichtig. Vielmehr profitierten
auch die Inhalteanbieter von einer Ausweitung der Kapazitäten für Rundfunkangebote.
Mit Blick auf den Signallieferungsmarkt rege die Betroffene an, entsprechend der Festlegung
der Präsidentenkammer klarzustellen, dass es sich bei diesem Markt in Übereinstimmung mit
der Marktempfehlung der Kommission um einen „Vorleistungsmarkt“ handele, nicht jedoch auch
die Belieferung von NE4-Clustern bis zu 500 Wohneinheiten auf der Endkundenseite umfasst
sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass sich [... BuGG] der über Signallieferung an die NE4-
Betreiber versorgten Wohneinheiten sich in ÜP-Clustern bis zu 500 Wohneinheiten befänden.
Dabei sei aber klar, dass der überwiegende Teil der Netzbetreiber aufgrund der Nachfrage-
macht über alle Bestände ohnehin großen Wettbewerbsdruck ausübten. Außerdem sei die
Marktabgrenzung gegenüber den Endkundenmärkten sowie die Grenzziehung bei 500 Wohn-
einheiten keineswegs unmittelbar überzeugend und zweifelsfrei. Auch vor diesem Hintergrund
sei eine Regulierung des Marktes, wie im Entwurf vorgeschlagen, fragwürdig und im Zweifelsfall
schädlich.
Die Auferlegung einer Entgeltgenehmigungspflicht oder gar von Zugangsverpflichtungen wären
angesichts eines seit Jahren funktionierenden Marktes völlig unangemessen und in keiner Wei-
se verhältnismäßig. Im Vergleich zu den typischerweise durch ex-ante-Regulierung und Zu-
gangsverpflichtungen gekennzeichneten Bereichen seien bei der Signallieferung weder klassi-
sche monopolistische Engpässe oder schwer duplizierbare Infrastrukturen anzutreffen, noch
gebe es anhaltende marktmächtige Stellungen, die nicht durch tatsächlichen und potenziellen
Wettbewerb bedroht wären. So hätten allein die vier größten NE4-Betreiber zum Jahresende
fast [... BuGG] Wohneinheiten von der Signalversorgung durch die Betroffene abgemeldet, und
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zwar einschließlich vieler Übergabepunkte, über die weniger als 500 Wohneinheiten versorgt
würden. Schließlich stehe einer Abkoppelung auch nicht entgegen, dass damit möglicherweise
nicht das identische Programmangebot realisiert werden könne, welches von der Betroffenen
angeboten werde. Gerade hier setzten viele NE4-Betreiber auf Wettbewerb durch Produktdiffe-
renzierung.
Die Betroffene biete bereits jetzt allen interessierten Marktteilnehmern grundsätzlich einheitliche
AGB und Preislisten an. Bereits dadurch sei ein ausreichendes Maß an Transparenz und vor
allem auch eine diskriminierungsfreie Behandlung von Nachfragern gewährleistet. Auch hin-
sichtlich technischer Spezifikationen, Netzmerkmalen oder Bereitstellungs- und Nutzungsbedin-
gungen gebe es für nachfragende NE4-Betreiber keine Unklarheiten. Soweit es bei der Aus-
handlung von langlaufenden Rahmenverträgen Zugeständnisse an größere NE4-Betreiber ge-
be, sei dies notwendig, um auf regionale bzw. lokale Besonderheiten regieren und damit auch
diesen Vertragsparteien attraktive Angebote machen zu können. Die konkrete Auflage eines
besonderen Diskriminierungsverbots und einer Transparenzverpflichtung nach den §§ 19 und
20 TKG sei deshalb nicht erforderlich.
Nach Ansicht des ANGA Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber e.V. sei es dringend geboten,
die Betroffene zu verpflichten, den nachfragenden NE4-Betreibern insbesondere entbündelten
Zugang zum Kabelnetz zu gewähren sowie die Entgelte der Genehmigungspflicht zu unterwer-
fen. Seit der letzten einschlägigen Entscheidung der Regulierungsbehörde im Jahre 1998 sei
eine wettbewerbliche Gefahrenlage entstanden, der effektiv nur durch eine konsequent präven-
tive, umfassend jeglichem Marktmissbrauch vorbeugende Zugangs- und Entgeltregulierung be-
gegnet werden könne.
Der Kammer seien die vielfältigen Konsolidierungsbemühungen in der Breitbandkabelbranche
bekannt. Der Umstand, dass die NE3-Betreiber von ihren 17 Mio. Haushalten nur 6,5 Mio.
Haushalte unmittelbar über eine eigene NE4 versorgten, im Übrigen aber die Endkundenbezie-
hung von dritten NE4-Betreibern gehalten würde, empfänden die neuen Eigentümer der NE3-
Betreiber zunehmend als Nachteil für ihre geschäftlichen Interessen. Nachdem dem Erwerb von
NE4-Unternahmen (und damit auch der Endkundenbeziehung) durch das BKartA mehrfach
Grenzen gesetzt worden seien, suchten die NE3-Unternehmen nun auf anderem Wege, in Kon-
kurrenz zu der NE4 eine eigene Endkundenbeziehung zu etablieren. Markante Beispiele seien
die Transportverschlüsselung bei der digitalen Rundfunkübertragung, die Bemühungen, unmit-
telbar Kooperationsmodelle mit der Wohnungswirtschaft zu etablieren, sowie die jüngste drasti-
sche Entgelterhöhung von Ish und Iesy um bis zu 40%.
Der Betroffenen sei zum einen eine Zugangsverpflichtung gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 2 TKG aufzu-
erlegen. Bei den Netzen sowohl der NE3- als auch der NE4-Betreiber handele es sich um Tele-
kommunikationsnetze im Sinne des § 3 Nr. 27 TKG. Selbst ein einzelnes Übertragungssystem
stelle ein Netz im Rechtssinne dar. Der Anordnung stehe nicht entgegen, dass aus Sicht der
Beschlusskammer von § 21 Abs. 3 Nr. 2 TKG nur die unter dem TKG 1996 etablierten Fälle des
besonderen Netzzugangs erfasst sein sollten. Denn zum einen sei nie ausdrücklich festgelegt
worden, dass die Koppelung der NE3- und NE4-Netze lediglich über einen allgemeinen Netzzu-
gang erfolge. Zum anderen liege keine Abweichung vom gesetzlich geregelten Regelfall vor.
Wettbewerber sollten durch die Zugangsgewährung das Netz des SMP-Unternehmens mitnut-
zen können. Schließlich müsste die Beschlusskammer selbst bei Entfall der Soll-Verengung
nach allgemeinen Ermessensgrundsätzen der Betroffenen eine Zusammenschaltungspflicht
auferlegen.
Die Auferlegung einer allgemeinen Zugangsverpflichtung wäre nicht nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 oder
Nr. 2 TKG unverhältnismäßig. Viele Kabelunternehmen seien jedenfalls für NE4-Cluster bis zu
500 Wohneinheiten auf den Signalbezug vom vorgelagerten NE3-Betreiber und damit auf ent-
sprechende Bezugsrechte angewiesen. Dabei könne der Hinweis im Konsultationsentwurf, bei
Zugangsverweigerung der NE3 erhöhe sich die Attraktivität der Satellitenempfangsanlagen,
nicht verfangen. Denn dann hätte es ein potenziell reguliertes Unternehmen in der Hand, durch
Zugangsverweigerung eine breitere Marktabgrenzung zu erzwingen und damit letztlich der ei-
genen Regulierung die rechtliche Grundlage zu entziehen. Außerdem stelle gerade perspekti-
visch das Ausweichen auf eine eigene Satellitenempfangsanlage keine wirtschaftlich tragbare
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Lösung dar, weil mit der Digitalisierung der Netze der Umfang der über die Kabelnetze angebo-
tenen Programme und Dienste ständig steige. Dies führe wiederum zu höheren Kosten bei den
Kabelkopfstellen, die modular aufgebaut seien. Hinzu komme, dass mit zunehmender Marktpe-
netration mit Triple-Play-Angeboten die Endkunden von ihrem Netzbetreiber die Bereitstellung
solcher Produkte erwarteten. Diese seien aber nicht über Satellitenempfangsstellen realisierbar.
Auch ein Wechsel zu anderen festnetzgestützten Signallieferanten scheide mangels Angebot
regelmäßig aus, wie die Bundesnetzagentur selbst in ihrer Marktanalyse festgestellt habe. Be-
sondere Bedeutung komme schließlich dem Zeitfaktor zu. Auf eine kurzfristige Preiserhöhung
könne der NE4-Betreiber schon aus praktischen Gründen nicht mit der Errichtung einer eigenen
Satellitenempfangsanlage reagieren. Ein solcher Umstieg sei regelmäßig mit einer kompletten
Umrüstung der Verteilanlage verbunden. Sei der NE4-Betreiber aber erst einmal gezwungen,
die Preiserhöhung an seine Kunden weiterzugeben, träten die Kundenverluste bereits ein. Eine
spätere Abkoppelung von der NE3 komme zu spät.
Ganz entscheidend zugunsten einer Zusammenschaltungsverpflichtung spreche die gesetzliche
Vorgabe, auch die Notwendigkeit der langfristigen Sicherung des Wettbewerbs bei Telekommu-
nikationsdiensten zu berücksichtigen. Auf dem korrespondierenden Endkundenmarkt konkur-
rierten die NE4-Betreiber mit der zur Regulierung anstehenden Betroffenen regelmäßig um
wohnungswirtschaftliche Großkunden und private Endkunden. Gerade angesichts der weitge-
hend monopolartigen Netzstruktur auf der Netzebene 3 seien Existenz und Marktauftritt der
NE4-Betreiber besonders schützenswert, lösten doch gerade sie auf den wichtigen Endkun-
denmärkten die bereits genannten Wettbewerbsimpulse – auch auf den Einspeisemärkten –
aus. Das Bundeskartellamt habe in mehreren Beschlüssen das Wettbewerbspotenzial der kon-
kurrierenden Betreiber der Netzebene 4 unterstrichen.
Gerade in jüngster Zeit mehrten sich die Anzeichen dafür, dass die NE3-Betreiber versuchten,
die Marktstellung der NE4-Unternehmen Schritt um Schritt zu schwächen. So wirkten sie dem
Vernehmen nach darauf hin, in ihren Einspeiseverträgen mit Inhalteanbietern sicherzustellen,
dass diese Inhalteanbieter nicht auch separate Geschäftsbeziehungen mit konkurrierenden Ka-
belunternehmen zu unterhalten. Außerdem versuchten NE3-Betreiber, die NE4-Unternehmen
durch längerfristige Bezugsverträge und umfangreiche Vermarktungskooperationen an sich zu
binden. Unternehmen wie die Betroffene unterbreiteten der Wohnungswirtschaft Dumpingange-
bote, mit denen gerade mittelständische Betreiber nicht mithalten könnten. Letztere scheiterten
schon an den mangelnden Ressourcen, um entsprechende Vorfinanzierungen tätigen zu kön-
nen.
Da die auf der Netzebene 4 tätigen Kabelunternehmen auf die freiwillige Bereitstellung der
Rundfunksignale durch die NE3-Betreiber angewiesen seien, verfügten sie über keine relevante
Verhandlungsmacht, um sich einer derartigen Schwächung ihrer Marktposition erfolgreich wi-
dersetzen zu können. Insbesondere könne eine Gleichbehandlungsverpflichtung einen Zu-
gangsanspruch nicht ersetzen, weil vermeintliche sachliche Unterschiede eine Ungleichbehand-
lung oder Differenzierungen der Zugangskonditionen rechtfertigen könnten.
Schließlich könnten auch die drei – unten genauer dargestellten – Entbündelungsprobleme nur
mit Hilfe einer Zugangsverpflichtung adäquat bewältigt werden. Diese strategische Unterlegen-
heit werde auch nicht durch die Möglichkeit ausgeglichen, im individuellen Missbrauchsfall ein
Verfahren nach § 42 TKG anzustrengen. Eine Missbrauchsentscheidung wirke lediglich reaktiv
und punktuell. Angesichts der strukturellen Wettbewerbsdefizite sei aber eine präventive, auf
Herstellung eines Gleichgewichts von Angebot und Nachfrage bei der Signallieferung zielende
Regulierung geboten.
Kapazitätsprobleme, die einer Zusammenschaltungsverpflichtung entgegenstehen könnten,
seien nicht ersichtlich. Die begehrte Zusammenschaltung führe nicht zu einem höheren Ver-
kehrsaufkommen innerhalb der Netze der NE3-Betreiber, da es sich um reine Verteildienste
handele. Durch die Vergütung der Signallieferung könne sichergestellt werden, dass relevante
Investitionen der NE3-Betreiber in ihrer Netze, etwa Aufrüstungsmaßnahmen, refinanziert wer-
den könnten. Die bestehenden Netze seien allerdings mit öffentlichen Mitteln aufgebaut worden,
Investitionsschutz könne insoweit ohnehin nur in begrenztem Umfang gewährt werden.
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Die damit aufzuerlegende Zusammenschaltungsverpflichtung umfasse neben der physischen
die logische Verbindung der Telekommunikationsnetze. Die Zusammenschaltung diene der
Kommunikation von Nutzern. Sie erhalte ihren Sinn also durch die darüber abgewickelten Ver-
kehrsleistungen. In diesem Sinne sei im Tenor klarzustellen, dass die Zusammenschaltung
auch die Bereitstellung der Rundfunksignale am Übergabepunkt einschließe. Um eine effektive
und praxisgerechte Umsetzung zu gewährleisten, bedürfe es insbesondere einer ausdrücklichen
Verpflichtung, auf Anfrage sämtliche vorhandenen Übergabepunkte zur Verfügung zu stellen.
Zudem müsse der Zugriff auf die Programme zu marktüblichen Konditionen eingeräumt werden,
so dass insbesondere auch eine eigenständige Vermarktung verschlüsselter Programme zu den
von dem NE3-Betreiber seinen eigenen Endkunden angebotenen Bedingungen möglich sei.
Dies gelte insbesondere im Fall der Transportverschlüsselung. Der signalübernehmende NE4-
Betreiber müsse in die Lage versetzt werden, seinen Endkunden auch die Freischaltung der
Signale im Wege des Wiederverkaufs anzubieten. Die von den NE4-Betreibern für die digitale
Übertragung geplante und jedenfalls mit den großen privaten Senderfamilien bereits vereinbarte
Transportverschlüsselung ziele offenkundig auf eine Exklusivität der Endkundenbeziehung. Die
Bedeutung dieser Transportverschlüsselung nehme mit wachsender Marktpenetration mit digita-
len TV-Angeboten zu. Ein Endkunde könne dann die angelieferten Signale nur nutzen, wenn er
sie dekodieren könne. Erhalte der Endkunde den Dekodierungsschlüssel nur von dem NE3-
Betreiber, der die Signale verschlüssele, sei er darauf angewiesen, eine Vertragsbeziehung mit
dem NE3-Betreiber einzugehen. Der NE4-Betreiber sei dann nicht mehr in der Lage dem End-
kunden die TV-Signale empfangsfähig bereitzustellen. Anstelle eines Vertrages mit einem Netz-
betreiber benötige der Endkunde zwei Verträge.
Es sei absehbar, dass in diesem Geschäftsmodell der NE4-Betreiber in einer strategischen Ver-
liererposition sei, da er dem Endkunden keinen Mehrwert über die Basistransportleistung hinaus
anbieten könne. Einer solchen Marktverdrängungsstrategie könne nur dadurch wirksam entge-
gengewirkt werden, dass der NE3-Betreiber dem NE4-Betreiber die für die Freischaltung erfor-
derlichen Smartcards sowie die technische Dienstleistung der Freischaltung bereitstelle. Das
gegenwärtig zwischen NE3 und NE4 praktizierte Wiederverkaufsmodell müsse also gleicher-
maßen die Signallieferung wie auch die Signalfreischaltung umfassen.
Die Zusammenschaltungsverpflichtung sei zudem mit der Maßgabe nachfragegerechter Ent-
bündelung auszusprechen. Die Ermächtigungsgrundlage stelle § 21 Abs. 1 TKG bereit. Die
Auferlegung eines Entbündelungsgebotes sei in dreifacher Hinsicht notwendig. Die NE4-
betreiber müssten auf Wunsch die Möglichkeit haben, den Signalbezug auf die unverschlüsselt
übertragenen Programmsignale zu beschränken. Darüber hinaus sei das Entbündelungsgebot
auch auf die entbündelte Bereitstellung von analogen und digitalen Rundfunkübertragungssig-
nalen zu beziehen. Schließlich müssten die Rundfunkübertragungsangebote unabhängig von
etwaigen Triple-Play-Gesamtpaketen bezogen werden können.
Die Absicht der Beschlusskammer, den genannten NE3-Betreibern eine Gleichbehandlungsver-
pflichtung aufzuerlegen, entspreche den rechtlichen Notwendigkeiten. Wie auch bei den inso-
weit vergleichbaren Teleonie-Verbindungsmärkten sei zu berücksichtigen, dass es sich um ver-
tikal integrierte Netzbetreiber handele, die sowohl auf der Netzebene 3 als auch auf der Netz-
ebene 4 tätig seien. Dadurch bestehe die Gefahr eine Ungleichbehandlung interner und exter-
ner Kooperationspartner. Eine Zusammenschaltungsverpflichtung mitsamt einer Festsetzung
kostenorientierter Zugangsentgelte würde diese Gefahr nicht kontrollieren, weil dem SMP-
Unternehmen eine Reihe anderer Instrumente zur Verfügung stünden, um den Wettbewerb auf
dem nachgelagerten Markt zu verzerren.
Rechtlich notwendig sei es ebenfalls, den benannten SMP-Unternehmen eine Transparenzver-
pflichtung nach § 20 Abs. 1 TKG aufzuerlegen, die es potenziellen Nachfragern nach Signallie-
ferungen ermögliche, die verschiedenen Vertragsmodelle zu prüfen und je nach eigener Ge-
schäftsausrichtung zwischen diesen Modellen zu wählen. Die Transparenzverpflichtung sollte
insbesondere eine Verpflichtung enthalten, die verschiedenen Kooperations- und Entgeltmodel-
le der NE3-Betreiber mit den unterschiedlichen Nachfragern nach Signallieferung, einschließlich
der Wohnungswirtschaft, offenzulegen. Wie ein Eckpunktepapier der Betroffenen für eine Ko-
operation mit Unternehmen der NE4-Wohnungswirtschaft zeige, existierten zahlreiche Varianten
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der Zusammenarbeit, die bis hin zu tief greifenden Änderungen der NE4-eigenen Netzinfrastruk-
tur gingen. Ein Standardangebot könne eine derartige Transparenz der unterschiedlichen Ko-
operationsformen nicht ersetzen. Ein solches Angebot werde sich nämlich regelmäßig auf die
wesentlichen Fragen einer Regel-Signallieferung beschränken, ohne aber die gesamte Variati-
onsbreite möglicher Kooperationsformen aufzuzeigen. Die Veröffentlichung der Kooperations-
modelle sollte auf der Internetseite oder im Amtsblatt der BNetzA veröffentlicht werden.
Um sämtlichen kleinen NE4-Betreibern eine hinreichende Planungssicherheit für ihre weitere
Geschäftstätigkeit zu gewähren, plädiere der ANGA dafür, die Betroffene zur Veröffentlichung
eines Standardangebotes für die Signallieferung an die NE4 zu verpflichten. Dieses Standard-
angebot müsse der spezifischen Nachfragesituation der NE4-Betreiber gerecht werden. Bei
Antizipierung der TKG-Novelle sei eine solche Verpflichtung auch ohne parallele Zugangsver-
pflichtung möglich. Dass eine allgemeine Nachfrage nach einer NE3-Zugangsleistung bestehe,
liege auf der Hand. Insgesamt fielen jedenfalls mehr als 100 professionelle Netzbetreiber unter
die von der BNetzA gewählte Kategorie der Unternehmen, die Cluster mit 500 Wohneinheiten
oder weniger versorgten.
Mit der begehrten Auferlegung einer Zusammenschaltungsverpflichtung korrespondiere die
Entgeltgenehmigungspflicht nach § 30 Abs. 1 S. 1 TKG. Die Voraussetzungen für eine bloße
Entgeltmissbrauchsaufsicht nach § 30 Abs. 1 S. 2 TKG seien nicht gegeben, weil die Betroffene
auf dem entsprechenden Kabel-Endkundenmarkt über beträchtliche Marktmacht verfüge. Auch
ohne eine etwaige Zugangsverpflichtung sei die Auferlegung einer Genehmigungspflicht nach
der TKG-Novelle möglich und auch erforderlich. Eine Entgeltgenehmigungspflicht sei zur Simu-
lierung funktionierenden Wettbewerbs unentbehrlich. Namentlich mit Blick auf die vertikale In-
tegration der Mobilfunknetzbetreiber bestehe die Gefahr eines Preishöhenmissbrauchs. So ha-
be die Betroffene in diesem Jahr etwa bei Anlagen mit 22 und 36 Haushalten Preiserhöhungen
von 11 bis 19% vorgenommen. Darüber hinaus ergäben sich aufgrund des Wegfalls des sog.
„Normaltarifs“ und der Umstellung der bisherigen Entgeltberechnung „je Übergabepunkt“ auf
eine „hausindividuelle“ Abrechnung weitere Mehrbelastungen. Die Gefahrensituation habe sich
auch bei der jüngsten Preiserhöhung der zur Unity-Media-Gruppe gehörenden Regionalgesell-
schaften zum 01.01.2007 gezeigt. Für NE4-Betreiber in Hessen und Nordrhein-Westfalen ergä-
ben sich Erhöhungen gegenüber den von ihnen in 2006 gezahlten Netto-Signalbezugsentgelten
zwischen 30 und 40%. Diese Zahlen folgten insbesondere aus einer drastischen Kürzung des
Rabatts im Pauschaltarif mit Vorauszahlung. Dieser Tarif berücksichtige, dass hier die NE4-
Betreiber die Abrechnung aller Haushalte in einem Cluster garantierten, also das volle Vermark-
tungsrisiko für die Einzelanschlüsse übernähmen. Die NE4-Betreiber gerieten damit noch tiefer
in eine Preis-Kosten-Schere. Es dränge sich der Verdacht auf, dass die NE4-Betreiber die Ex-
pansion der Unity Media-Gruppe in den Content-Bereich und in das Triple-Play-Geschäft quer-
subventionieren sollten. Letztlich unterläge auch die Betroffene als Quasi-Monopolistin schon
strukturell keinerlei wettbewerblicher Kontrolle.
Im Übrigen wäre eine bloße Ex-post-Entgeltaufsicht auch verfahrensrechtlich nicht geeignet,
Wettbewerbsbedingungen gegenüber der Betroffenen als natürlicher Monopolistin durchzuset-
zen. Selbst auf eine Anzeige hin würde lediglich eine Offenkundigkeitsprüfung durchgeführt, die
naturgemäß nur eine geringe Prüfungsdichte habe. Eine Missbrauchsaufsicht wäre zudem bloß
reaktiv. Überhöhte Entgelte wären erst ab dem Zeitpunkt der Missbrauchsentscheidung anzu-
passen. Eine lediglich nachträgliche Überprüfung käme auch deshalb zu spät, weil die NE4-
Betreiber angesichts der kurzen Vorankündigungsfristen für Preiserhöhungen in den Verträgen
mit den NE3-Betreibern (dies seien in der Praxis höchstens drei Monate) sowie der in den Ver-
sorgungsverträgen mit der Wohnungswirtschaft ebenfalls fixierten fixen Ankündigungsfristen,
ihrerseits sofort gegenüber ihren Kunden reagieren müssten. Damit trete den Kunden gegen-
über ein erheblicher Ansehensverlust ein, der auch im Fall einer nachträglichen Rücknahme der
von der NE3 veranlassten Preiserhöhung bestehen bleibe. Hinzu käme de facto eine Initiativlast
der von der NE3 abhängigen NE4-Betreiber.
Gegenüber der Betroffenen würde ein falsches regulatorisches Signal gesetzt, sollte trotz der
dargestellten Gefahrenlage die bisherige Ex-ante-Regulierung gelockert werden.
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Die Festschreibung der Entgeltgenehmigungspflicht sei nach § 24 Abs. 1 S. 1 und 2 TKG durch
das Gebot der getrennten Rechnungsführung zu ergänzen. Die Anordnung der getrennten
Rechnungsführung stelle gegenüber vertikal integrierten Unternehmen den Regelfall dar. So
solle erreicht werden, dass die Vorleistungspreise und die internen Verrechnungspreise transpa-
rent gestaltet würden. Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot und unzulässige Quersub-
ventionierungen – für die, wie oben dargestellt, bei der Betroffenen erhebliche Anreize bestün-
den – sollten hierdurch verhindert werden. Im konkreten Fall seien für die stand-alone-
Rundfunkübertragung und die Triple-Play-Angebote sowie – innerhalb der Rundfunkübertra-
gung – für die analoge und die digitale Signallieferung an die NE4 jeweils getrennte Rech-
nungskreise vorzuschreiben. Letztlich korrespondiere eine solche Verpflichtung mit der Anord-
nung des Entbündelungsgebotes auf der Leistungsseite, der Zusammenschaltungsverpflich-
tung. Es stelle damit eine konsistente Regulierung sicher.
Die Verpflichtung zur Führung getrennter Rechnungskreise sei unabhängig von der Form der
Entgeltregulierung unentbehrlich. Die Möglichkeit, im Rahmen der Entgeltregulierung nach § 33
Abs. 3 TKG die Vorlage einer Kostenträgerrechnung zu verlangen, ersetze nicht die Verpflich-
tung nach § 24 Abs. 1 TKG. Die verfahrensbezogene Vorlage einer Kostenträgerrechnung habe
nicht die gleiche Wirkung wie die allgemeine und umfassende Verpflichtung, über die Bereitstel-
lung eines bestimmten regulierten Produktes einen eigenen Rechnungskreis zu führen. Allein
schon die Anordnung der getrennten Rechnungsführung hätte einen dem Missbrauch vorbeu-
genden Charakter.
ARD und ZDF heben mit Blick auf die Einspeiseentgelte hervor, die Beschlusskammer habe
ihrem Entwurf bisher lediglich die Verhandlungsergebnisse der großen Privatsendergruppen
über die Einspeisung von Rundfunkprogrammen in die BK-Netze der Betroffenen zu Grunde
gelegt. Nicht in die Bewertung eingeflossen seien bislang die Erkenntnisse der öffentlich-
rechtlichen Programmveranstalter. Nach dem für Ende Dezember 2006 angesetzten ersten
Sondierungsgespräch zwischen ARD/ZDF und der Betroffenen könnten sich Erkenntnisse er-
geben, die bei den Maßnahmen der Beschlusskammer berücksichtigt werden sollten.
Ein weiteres Argument, die Regulierungsverfügung erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erlas-
sen, sei die geplante TKG-Novelle, welche im Februar 2007 in Kraft treten solle. Mit dieser No-
velle erhalte die Beschlusskammer ein viel weitergehendes Instrumentarium zur wirksamen Re-
gulierung dieses Verhältnisses. Dies betreffe insbesondere den Zugang zu den Breitbandkabel-
netzen. Dort habe die Betroffene eine bislang unkontrollierte Auswahl, welchen Veranstaltern
die knappen Kapazitäten zur Verfügung gestellt würden. So sehe sich die Betroffene beispiels-
weise nicht in der Lage, den Bedarf der ARD an zusätzlichen digitalen Übertragungskapazitä-
ten, wie etwa für die Verbreitung des ARD-Hörfunktransponders sowie für technisch notwendige
Bildqualitätsverbesserungen, zu decken. Zugleich sei es den Unternehmen jedoch möglich ge-
wesen, Kapazitäten für neue entgeltpflichtige Angebote, wie das Bundesliga-Angebot von „Are-
na“ oder für HDTV-Kanäle, wie selbstverständlich einzuspeisen. Damit komme es zu einer Kolli-
sion der eigenen Vermarktungsinteressen der Kabelnetzbetreiber mit den Interessen der die
Einspeisung nachfragenden Rundfunkveranstalter.
Des Weiteren nehme das Angebot von Triple-Play (Rundfunk, Telefonie, Internet) nach eige-
nem Bekunden der Netzbetreiber eine dominierende Bedeutung im Kabelgeschäft ein. Damit
sei einerseits die Gefahr verbunden, dass die Netzbetreiber Netzkapazitäten für diese Dienste
zu Lasten der Rundfunkversorgung blockierten. Andererseits bestehe die Besorgnis, dass die
von den Rundfunkveranstaltern verlangten Einspeiseentgelte zur Subventionierung der Infra-
strukturkosten für Internet und Telefonie verwendet werden könnten.
Aus Sicht der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) ist die Begründung der
Beschlusskammer für die vorgeschlagenen Regulierungsmaßnahmen nachvollziehbar. Die DLM
gehe davon aus, dass anhand der nachträglichen Entgeltregulierung, aber auch der allgemei-
nen Missbrauchsaufsicht den denkbaren Gefährdungslagen unter telekommunikationsrechtli-
chen Aspekten hinreichend begegnet werden könne. Die Zugangskonditionen, die auch rund-
funkrechtlichen Maßstäben genügen müssten, spielten bei den derzeitigen Überlegungen zu
einer Anpassung des Rundfunkrechts in Bezug auf die aktuellen Entwicklungen der Digitalisie-
rung, insbesondere das Phänomen der Plattformen, eine wichtige Rolle.
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Die Premiere AG unterbreitet mit Blick auf den Gesetzesentwurf zu § 42 Abs. 4 S. 3 TKG-neu
einen konkreten Tenorierungsvorschlag. Sie weist darauf hin, dass die Gefahr bestehe, dass sie
von der vertikal integrierten Betroffenen aus dem Markt verdrängt werde, indem letztere sie
nicht weiter bzw. jedenfalls nicht zu akzeptablen Konditionen in ihre Netze einspeise. Die im
Konsultationsentwurf vorgeschlagenen Maßnahmen seien nicht geeignet, das natürliche Mono-
pol der Betroffenen wirksam einzudämmen. Insbesondere in den Fällen der vertikalen Integrati-
on sei eine Konkretisierung und Skizzierung möglicher Handhabungen von Verhaltensauflagen
auch angemessen und geeignet, weil der Eintritt von Diskriminierungen gegenüber Wettbewer-
bern auf nachgelagerten Märkten sehr wahrscheinlich und die Konkretisierung ein milderes Mit-
tel als eine allgemeine Zugangsverpflichtung nach § 21 TKG sei. Mit der Digitalisierung verfolg-
ten die Infrastrukturbetreiber das Ziel, vertikal integrierte Vermarktungsmodelle unter ihrer Kon-
trolle im Markt durchzusetzen und somit sich weitestgehend vom Transportmodell zu lösen. Die
Vermarktung eigener oder fremder Inhalte solle ausschließlich über den Infrastrukturbetreiber
an den Endkunden erfolgen. Das von Premiere verfolgte Transportmodell könne nur erhalten
bleiben, wenn die Betroffene zu einer Gleichbehandlung interner und externer Nachfragen ver-
pflichtet werde. Gleiches gelte für die Behandlung externer Nachfrager untereinander. Insbe-
sondere dürfe es nicht zu einer Bevorzugung der großen Inhalteanbieter kommen.
Anzuordnen sei außerdem die Entbündelung der Einspeisung von dem Bezug sonstiger techni-
scher Dienstleistungen, um mögliche Diskriminierungen abzufedern und um einen echten
Durchleitungswettbewerb im netzweiten Markt der verpflichteten Unternehmen bei der Einspei-
sung von Rundfunksignalen in ihre Breitbandkabelnetze zu ermöglichen. Insbesondere dürfe die
Einspeisung nicht an den Bezug technischer Dienstleistungen wie die Verschlüsselung gekop-
pelt werden. Nur über eine Unabhängigkeit bei der Einspeisung und der Möglichkeit, ein eige-
nes Bandbreitenmanagement vorzunehmen, sei ein eigenständiger Wettbewerb auf den nach-
gelagerten Märkten möglich. Ebenso müsse eine Freischaltung von EMM’s möglich sein. Auch
unabhängige Pay-TV-Anbieter müssten auf derselben Smartcard wie die konzerneigenen Un-
ternehmen der Betroffenen ver- und entschlüsselt werden.
Der verpflichtete Kabelnetzbetreiber müsse zumindest auf Nachfrage interessierten Parteien die
Spezifikationen sowie sonstige Konditionen und Entgelte für gesondert zu beziehende Dienst-
leistungen wie Verschlüsselung zugänglich machen. Transparenz sei auch Voraussetzung für
ein unabhängiges Bandbreitenmanagement. Ebenfalls aufzuerlegen sei eine getrennte Rech-
nungsführung für Einspeiseleistungen, alle technischen Dienstleistungen sowie für die Vermark-
tungsleistungen gegenüber den Drittsendern.
Der VPRT trägt vor, es bestehe ein strukturelles Ungleichgewicht zu Lasten der Sendeunter-
nehmen. Hinzu komme, dass im Medienrecht sowohl auf landesrechtlicher Ebene als auch von
Seiten der EU-Kommission Übertragungsverpflichtungen insgesamt auf den Prüfstand gestellt
und kontinuierlich reduziert würden. Außerdem stelle sich auch auf den Einspeisemärkten die
Problematik der vertikalen Integration. Es müsse daher einen telekommunikationsrechtlichen
Zugang zu den Kabelnetzen geben. § 42 Abs. 4 S. 3 TKG-neu biete hierfür eine geeignete
Handhabe. In jedem Fall aber sollte der Netzzugang der Inhalteanbieter durch die Auferlegung
eines Diskriminierungsverbots und von Transparenzvorgaben analog §§ 19 und 24 TKG behin-
derungsfrei und fair ausgestaltet werden.
Bezüglich der Entgelte halte der VPRT an seiner Forderung nach einer Ex-ante-
Regulierungsmöglichkeit fest. Die Rechtsprechung des VG Köln zur Erforderlichkeit einer kon-
kreten Gefährdung ließe sich nicht unmittelbar auf die hier vorliegenden Fälle übertragen. Im
bloßen Abschluss eines Einspeisevertrages durch einen Programmveranstal-
ter/Mediendiensteanbieter dürfe kein Indiz für akzeptable Vertragskonditionen gesehen werden,
weil aufgrund der Kombination eines fehlenden Zugangsanspruchs mit den gegenüber Rechte-
inhabern abzugebenden Reichweitengarantien ein spezieller Verhandlungsdruck herrsche. Ein
lediglich reaktiver Schutz sei für die Inhalteanbieter nicht ausreichend.
Ferner dürfe nicht auf eine Anzeigepflicht verzichtet werden. Denn angesichts der großen Ab-
hängigkeit der Inhalteanbietern von den SMP-Netzbetreibern dürfe ersteren nicht die Initiativlast
aufgebürdet werden. Außerdem hätten die Nachfrager keinerlei Einsicht in die Kalkulation der
NE3-Betreiber. So seien etwa zum Jahreswechsel 2005/2006 die analogen Einspeiseentgelte
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durch die Regionalgesellschaften zwischen 30% und 70% erhöht worden, ohne dass diese Er-
höhung gegenüber den betroffenen Veranstaltern mit tatsächlichen Kosten begründet worden
seien. Teilweise ergäben sich die Erhöhungen durch den Wegfall der Degression der vormals
bundesweit zugrunde gelegten Preisliste, teilweise würden völlig andere, neue Preismodelle
eingeführt. Bei den digitalen Entgelten sei die Lage unübersichtlich. Dem Vernehmen nach wer-
de im Einzelfall eine Einspeisung von weiteren entgeltunabhängigen Zusatzleistungen wie etwa
Medialeistungen abhängig gemacht.
Im Rahmen der öffentlichen Konsultation ist der Betroffenen sowie den interessierten Parteien
in der am 15.11.2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung Bezug genommen.
Die Stellungnahmen der Wettbewerbsunternehmen und Verbände sind als Ergebnis des Kon-
sultationsverfahrens im Amtsblatt Nr. 24/2006 vom 20.12.2006 als Mitteilung Nr. 436/2006 ver-
öffentlicht worden. Hierauf wird bezüglich der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Vortrags Be-
zug genommen.
Dem Bundeskartellamt (BKartA) ist unter dem 21.02.2007 Gelegenheit gegeben worden, sich
zum Entscheidungsentwurf zu äußern. Das BKartA hat mit Schreiben vom 05.03.2007 wie folgt
Stellung genommen:
„Die Beschlussabteilung weist zur Auferlegung einer Transparenzverpflichtung auf den
Einspeisemärkten auf folgendes hin: Da sich die Breitbandkabelindustrie gegenwärtig in
einer Sondierungsphase zwischen dem bisher in Deutschland üblichen Transportmodell
und einem möglichen Vermarktungsmodell befindet, ist die Abgrenzung zwischen einer
Einspeiseleistung, die von einem Kabelnetzbetreiber als Anbieter gegenüber einem Fern-
sehsender erbracht wird und dem Auftreten des Kabelnetzbetreibers als Nachfrager von
„Vermarktungsrechten“ (untechnisch verstanden) nicht immer einfach, jedoch bedeutsam.
Soweit der Kabelnetzbetreiber als Nachfrager solcher „Vermarktungsrechte“ auftritt, kann
er zumindest derzeit nicht als marktbeherrschend angesehen werden. Ihm auch insoweit
Transparenzverpflichtungen aufzuerlegen, erscheint nicht nur deshalb problematisch, weil
es dafür an einer Rechtsgrundlage fehlt, sondern auch, weil solche Transparenzverpflich-
tungen wettbewerbswidrige Vereinbarungen beispielsweise zwischen den beiden großen
Privatsendergruppen fördern und erleichtern können. Die Beschlussabteilung hat sich mit
der Frage solcher Vereinbarungen für den Satellitenbereich im Verfahren B7-18/06-1 be-
reits zu beschäftigen gehabt. Ein ähnliches Verfahren für den Bereich der Kabel Deutsch-
land ist eingeleitet. Der Beschlussabteilung erscheint es daher dringend erforderlich, die
Transparenzverpflichtung strikt auf die Bedingungen der eigentlichen Einspeiseleistungen
zu begrenzen. Sie wird Verhandlungsergebnisse hinsichtlich der Einspeiseleistungen und
der Nachfrage von Vermarktungsrechten laufend verfolgen und am Maßstab des Art. 81
EG / § 1 GWB messen.“
Unter dem 06.03.2007 hat die BNetzA den Entwurf der Regulierungsverfügung der EU-
Kommission und gleichzeitig den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten
zur Verfügung gestellt und diese davon unterrichtet. Mit Schreiben vom 04.04.2007 hat die EU-
Kommission mitgeteilt, dass sie keine Stellungnahme abgebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
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Gründe
A. Vorbemerkung
Mit dem novellierten Gesetz ist gegenüber den Regelungen des TKG 1996 ein durch das
1
zugrundeliegende Richtlinienpaket ausgelöster neuer Regulierungsansatz im Bereich der
Marktregulierung eingeführt worden. Danach ergeben sich die Verpflichtungen eines Unterneh-
mens mit beträchtlicher Marktmacht nicht mehr automatisch aus dem Gesetz, sondern diese
werden ihm aufgrund des Ergebnisses eines zuvor nach §§ 10 ff TKG durchgeführten Marktde-
finitions- und Marktanalyseverfahrens durch eine Regulierungsverfügung gemäß § 13 TKG auf-
erlegt.
Voraussetzung für die Anwendung der im TKG vorgesehenen Maßnahmen nach dem 2. Teil
des TKG durch eine Regulierungsverfügung ist gemäß § 9 TKG, dass die Regulierungsbehörde
sachlich und räumlich relevante Telekommunikationsmärkte festlegt, die für eine Marktregulie-
rung nach den Vorschriften des zweiten Teils des TKG in Betracht kommen (Marktdefinition, §
10 Abs. 1 TKG) und im Rahmen einer Marktanalyse feststellt, ob auf den betreffenden Märkten
wirksamer Wettbewerb besteht (§ 11 Abs. 1 S. 1 TKG). Erst wenn die Marktanalyse ergeben
hat, dass auf einem relevanten Telekommunikationsmarkt kein wirksamer Wettbewerb besteht,
weil ein oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen
(§ 11 Abs. 1 S. 2 TKG), werden solchen Unternehmen Maßnahmen nach dem 2. Teil des TKG
auferlegt, § 9 Abs. 2 TKG. Ein Entschließungsermessen hinsichtlich des „ob“ einer Regulierung
von Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht besteht daher nicht. Solche Maßnahmen, die
durch eine Regulierungsverfügung (§ 13 Abs. 1 S. 1 TKG) auferlegt werden, können im Rah-
men der Zugangsregulierung u.a. die Auferlegung eines Diskriminierungsverbots (§ 19 TKG),
einer Transparenzverpflichtung (§ 20 TKG), von Zugangsverpflichtungen (§ 21 TKG) und einer
getrennten Rechnungsführung (§ 24 TKG) sein. Im Rahmen der Endnutzerregulierung handelt
es sich dagegen um Maßnahmen nach § 39 TKG.
Welche dieser Maßnahmen einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auferlegt wer-
den, steht innerhalb der durch die (ihrerseits durch die Vorgaben des o.a. Richtlinienpaketes
geprägten) Tatbestandsvoraussetzungen der einzelnen Maßnahmen, der Regulierungsziele und
der allgemeinen Verhältnismäßigkeitsanforderungen gezogenen Grenzen grundsätzlich im
Auswahlermessen der Beschlusskammer.
In pflichtgemäßer Ausübung ihres Auswahlermessens hat die Beschlusskammer der Betroffe-
nen auf dem netzweiten Markt der Betroffenen für die Einspeisung von Rundfunksignalen in ihr
Breitbandkabelnetz sowie auf dem Markt für die Belieferung von NE 4-Clustern 500 Wohnein-
heiten mit Rundfunksignalen durch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten Ebene im Bundes-
gebiet mit Ausnahme der Gebiete Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen die
tenorierten Verpflichtungen auferlegt und von der Auferlegung weitergehender Verpflichtungen
nach dem 2. Teil des TKG, insbesondere einer Entgeltgenehmigungspflicht nach § 39 Abs. 1 S.
1 TKG, einer Anzeigepflicht nach § 39 Abs. 3 S. 2 TKG oder einer Entgeltgenehmigungspflicht
nach § 30 Abs. 1 S. 1 TKG, abgesehen.
1
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 33);
Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elekt-
ronischer Kommunikationsnetze und –dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 21); Richtlinie
2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen
Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl.
EG Nr. L 108 S. 7); Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den
Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)
(ABl. EG Nr. L 108 S. 51) sowie Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli
2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kom-
munikation (Datenschutzrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 201 S. 37).
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