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1. Einspeiseleistungen als Endnutzerleistungen
Die Einspeiseleistungen der Betroffenen unterliegen nicht der Zugangsregulierung nach Teil 2,
Abschnitt 2 des TKG, weil es sich dabei nicht um Zugangsleistungen, sondern um Endnutzer-
leistungen handelt. „Endnutzer“ im Sinne des TKG ist gemäß § 3 Nr. 8 TKG eine juristische oder
natürliche Person, die weder öffentliche Telekommunikationsdienste betreibt noch Telekommu-
nikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt. Nachfrager nach Einspeiseleistungen der Betrof-
fenen sind Inhalteanbieter, die ihre Rundfunkinhalte über das Breitbandkabelnetz der Betroffe-
nen verbreitet wissen wollen, um damit letztendlich die am jeweiligen Kabelnetz angeschlosse-
nen Zuschauer und Zuhörer erreichen und mit Inhalten versorgen zu können. Es geht den Inhal-
teanbietern aber nicht darum, ihren Zuschauern oder Zuhörern Telekommunikationsleistungen
zu erbringen (vgl. auch die Begründung zum Telekommunikationsgesetz, BR-Drs. 755/03, S.
88). Die Anschluss- und Verbindungsleistungen fragen die Verbraucher vielmehr bei ihrem je-
weiligen Kabelnetzbetreiber nach. Die Inhalteanbieter benötigen allerdings auch keine Zugangs-
leistungen, um etwa als Programmplattformbetreiber zuvor von einem Kabelnetzbetreiber über-
lassene Übertragungsleistungen an dritte Spartenkanalanbieter weiterverkaufen zu können. In
der Festlegung der Präsidentenkammer (S. 59 f. der vertraulichen Fassung) ist ausführlich be-
gründet worden, weshalb Betreiber von Programmplattformen gegenüber Spartenkanälen nicht
als Verkäufer von Telekommunikationsdienstleistungen, sondern vielmehr als Einkäufer von
Übertragungsrechten agieren. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die
Nachfrager nach Einspeiseleistungen sind danach als Endnutzer, die Einspeiseleistungen als
Endnutzerleistungen i.S.d. § 39 TKG einzustufen. Eine Auferlegung von Zugangsgewährungs-
verpflichtungen nach § 21 TKG kommt daher nicht in Betracht.
2. Verpflichtungen nach § 42 Abs. 4 S. 3 TKG
Da es sich – wie unter Ziffer B.III.1. dargelegt – bei den Einspeiseleistungen um Endnutzerleis-
tungen handelt, sind etwaige leistungsbezogene Verpflichtungen auf § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §
42 Abs. 4 S. 3 TKG zu stützen. Die beiden letztgenannten Vorschriften sind mit der am
24.02.2007 in Kraft getretenen TKG-Novelle neu gefasst worden. § 42 Abs. 4 S. 3 TKG lautet in
der novellierten Fassung:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfer-
tigen, dass ein Unternehmen seine marktmächtige Stellung auf Endkundenmärkten missbräuch-
lich auszunutzen droht.“
In der amtlichen Begründung (Bundestags-Drucksache 16/2581, S. 24) heißt es dazu:
„Die Änderung erfolgt im Hinblick auf Artikel 17 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie, wo-
nach die Bundesnetzagentur berechtigt ist, den Unternehmen bereits vorab umfassende
endnutzerrelevante Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Behörde hat bereits nach den §§
29, 39 TKG u.a. weitgehende Befugnisse, die in Artikel 17 Abs. 2 der Universaldienstricht-
linie genannten endnutzerorientierten Maßnahmen auch ex ante vorzugeben (Vermeidung
von Kampfpreisen, Kontrolle von Einzeltarifen oder Maßnahmen im Hinblick auf kostenori-
entierte Tarife oder Preise).
Zusätzlich ist in § 42 als Auffangtatbestand vorgegeben, dass die Behörde darüber hinaus
geeignete Maßnahmen gegen jegliches missbräuchliches Verhalten treffen kann. Mit der
nun vorgesehenen Änderung erfolgt die Klarstellung, dass die Verhaltensauflagen nach §
42 auch vorab – nicht nur ex post – auferlegt werden können, wenn konkrete Anhalts-
punkte vorliegen, die den Verdacht eines beabsichtigten missbräuchlichen Verhaltens be-
gründen. Die Frage, welches Verhalten auferlegt wird, hat nach den Grundsätzen der Ver-
hältnismäßigkeit zu erfolgen und kann sowohl die Vorgaben eines Diskriminierungsverbo-
tes, die Einhaltung von Transparenzvorschriften oder auch die vollständige Untersagung
eines bestimmten Verhaltens – z.B. Verbot des Marktzutritts – umfassen.“
Öffentliche Fassung!
Bonn, 25. April 2007
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Die Bundesnetzagentur hatte zwar in ihrem Konsultationsentwurf vom 25.10.2006 noch keine
auf § 42 Abs. 4 S. 3 TKG-neu gestützten Maßnahmen für den Einspeisemarkt der Betroffenen
vorgeschlagen. Im Vorgriff auf die beabsichtigte Gesetzesänderung waren aber die interessier-
ten Parteien gleichwohl gebeten worden, im Rahmen des Konsultationsverfahrens auch Stel-
lung zu einer möglichen Anwendung des § 42 Abs. 4 S. 3 TKG-neu zu beziehen.
Unter Berücksichtigung der daraufhin eingegangenen Stellungnahmen ist der Betroffenen die
tenorierte Transparenzverpflichtung aufzuerlegen.
a) Drohender Missbrauch beträchtlicher Marktmacht
Es liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffene ihre marktmächti-
ge Stellung auf dem Einspeisemarkt missbräuchlich auszunutzen droht.
Als missbräuchliches Ausnutzen beträchtlicher Marktmacht sind in Übereinstimmung mit dem
Verständnis in § 42 Abs. 1 S. 1 TKG,
vgl. dazu Schütz, in: Beck’scher TKG-Kommentar, 3. Auflage, § 42 Rn. 34,
letztlich sämtliche Verhaltensweisen des Normadressaten anzusehen, die geeignet sind, die
Zielsetzung der Regulierung zu konterkarieren. Konkretisiert wird der Missbrauchsbegriff durch
den in § 42 Abs. 1 S. 2 TKG enthaltenen Beispielstatbestand sowie die in den Abs. 2 und 3 ge-
nannten Vermutungstatbestände.
Ein Missbrauch droht, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass das
betroffene Unternehmen innerhalb des von der Regulierungsverfügung erfassten Zeitraums von
zwei Jahren (vgl. § 14 Abs. 2 TKG) missbräuchlich im dargestellten Sinne handeln wird. An das
Hinreichen der Wahrscheinlichkeit sind desto geringere Anforderungen zu stellen, je bedeutsa-
mer das Schutzgut und je intensiver die möglichen Verletzungen desselben sind.
Im vorliegenden Fall drohen zumindest ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen externer Nach-
frager untereinander. Derartige Ungleichbehandlungen sind nach § 42 Abs. 1 S. 1 TKG,
vgl. Schütz, a.a.O. § 42 Rn. 92,
als missbräuchlich anzusehen. Folgende Tatsachen belegen, dass eine hinreichende Wahr-
scheinlichkeit für den Eintritt solcher Ungleichbehandlungen besteht:
Die Festlegung zur Marktdefinition und Marktanalyse im Rundfunkbereich (vgl. S. 99 ff. der ver-
traulichen Fassung) charakterisiert die Wettbewerbsbedingungen im Einspeisebereich der Be-
troffenen dahin gehend, dass die Betroffene zwar über ein Monopol verfügt, gleichwohl aber im
Interesse eines attraktiven Endkundenangebots mit den Anbietern marktführender Programme
eng zusammenarbeitet. Den derart gebildeten Programmkern ergänzt die Betroffene um Pro-
gramme, die über die zu ihrem Konzernverbund gehörenden Kabel Digital-Plattformen sowie die
von Unity Media bezogene arena-Plattform angeboten werden. Anbieter vom Endkunden wenig
nachgefragter Programme befinden sich dagegen in der Lage, untereinander austauschbar und
weitgehend vom Willen der Betroffenen abhängig zu sein.
Unter diesen Umständen erstaunt es nicht, dass bei einem Vergleich der derzeit bestehenden
Einspeiseverträge markante Unterschiede zwischen den Verträgen festzustellen sind, welche
die großen Privatsendergruppen einerseits und kleinere Programmanbieter andererseits mit der
Betroffenen geschlossen haben (vgl. S. 103 f. der Festlegung in vertraulicher Fassung). Diese
Unterschiede finden ihren Ausdruck beispielsweise in den Vereinbarungen zur Ausgestaltung
der Simulcastphase. [... BuGG]
Mit der Feststellung differenzierter oder beabsichtigter differenzierter Einspeisebedingungen ist
nicht gesagt, dass diese ungerechtfertigt sind und damit ein Missbrauch vorliegt. Dies ist aller-
dings auch nicht Voraussetzung für die Ermöglichung von Maßnahmen nach § 42 Abs. 4 S. 3
TKG. Letztere sollen vielmehr dazu beitragen, dass es gar nicht erst zu Verstößen gegen § 42
Abs. 1 bis 3 TKG kommt. Maßgebend ist deshalb vorliegend allein, dass vor dem Hintergrund
der skizzierten Machtverhältnisse die festgestellten Differenzierungen aus Sicht der Beschluss-
kammer eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bieten, dass die Betroffene innerhalb der
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nächsten zwei Jahre bei ihren Vertragsabschlüssen ab einem gewissen Punkt dann doch die
Schwelle zur Missbräuchlichkeit übertreten wird.
Ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Betroffene darüber hinaus auch noch konzern-
fremde und konzerneigene Programmplattformen zu unterschiedlichen Bedingungen einspeisen
und damit den Vermutungstatbestand des § 42 Abs. 2 TKG erfüllen wird, braucht nach den obi-
gen Feststellungen zum Drohen externer ungerechtfertigter Ungleichbehandlungen nicht weiter
untersucht zu werden.
b) Ergänzende Maßnahmen
§ 42 Abs. 1 S. 1 TKG und die darauf aufsetzenden Beispiels- und Vermutungstatbestände ent-
falten unmittelbare Wirkung und sind deshalb von der Betroffenen direkt zu beachten. Für den
Fall eines drohenden Missbrauchs eröffnet § 42 Abs. 4 S. 3 TKG der Beschlusskammer darüber
hinaus die Möglichkeit, durch ergänzende Verhaltensvorgaben die Gefahr eines solchen Miss-
brauchs wenn nicht auszuschließen, so doch zu vermindern.
Nach dieser Maßgabe hat sich die Beschlusskammer in pflichtgemäßer Ausübung des ihr nach
§ 42 Abs. 4 S. 3 i.V.m. § 42 Abs. 4 S. 1 und 2 TKG entsprechend eröffneten Ermessens dazu
entschlossen, der Betroffenen ein Verhalten nach den Vorgaben des § 20 TKG analog (Trans-
parenzgebot) aufzuerlegen. Abzusehen ist hingegen von der Auferlegung eines ausdifferenzier-
ten Diskriminierungsverbots nach § 19 TKG analog, eines Einspeiseanspruchs nach § 21 TKG
analog und/oder einer getrennten Rechnungsführung nach § 24 TKG analog.
aa) Keine Vorgaben zur Gleichbehandlung und/oder zur Einspeisung
Entgegen Forderungen namentlich der Premiere AG ist es vorliegend nicht angezeigt, detaillier-
te Vorgaben zur Gleichbehandlung analog § 19 TKG und/oder zur Einspeisung analog § 21
TKG zu treffen.
Sowohl die Ex-ante-Anordnung einer gleichwertigen Einspeisung als auch diejenige einer Ein-
speiseverpflichtung griffen tief in einen Bereich hinein, in dem sich Inhalte- und Infrastrukturre-
gulierung überschneiden, ohne dass allerdings zum jetzigen Zeitpunkt bereits die verfahrens-
rechtlichen und materiellen Abgrenzungen und Verzahnungen dieser Regulierungen geklärt
wären.
Nach Art. 1 Abs. 3 Rahmenrichtlinie bleiben die von der Gemeinschaft oder den Mitgliedstaaten
im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht getroffenen Maßnahmen zur Verfolgung von Zielen,
die im Interesse der Allgemeinheit liegen, insbesondere in Bezug auf die Regulierung von Inhal-
ten und die audiovisuelle Politik, von den Richtlinien (des neuen Rechtsrahmens im Telekom-
munikationsbereich) unberührt. Der Erwägungsgrund Nr. 5 erläutert diese Vorschrift dahin ge-
hend, dass es notwendig sei, die Regulierung der Übertragung von der Regulierung der Inhalte
zu trennen. Gleichzeitig heißt es dort aber auch, bei der Trennung der Regulierung von Über-
tragung und Inhalten seien die Verbindungen zwischen beiden zu berücksichtigen, insbesonde-
re zur Gewährleistung des Pluralismus der Medien, der kulturellen Vielfalt und des Verbraucher-
schutzes. In welcher Weise dies jedoch genau zu geschehen hat, dazu lassen sich die Richtli-
nien – abgesehen von Art. 31 Universaldienstrichtlinie, dessen Auswirkungen auf die deutschen
Kabelbelegungsregime allerdings selbst wiederum ungeklärt sind, – nicht weiter aus,
vgl. auch Bartosch, EuZW 2002, 389 (391), Franzius, EuR 2002, 660 (680),
Ladeur, K&R 2003, 153 ff. m.w.N.
Aus deutscher Sicht kommen zu dieser unübersichtlichen Gemeinschaftsrechtslage zum
Schnittpunkt von Übertragungs- und Inhalteregulierung die Besonderheiten der grundgesetzli-
chen Kompetenzverteilung hinzu. Bereits im sog. „Ersten Rundfunkurteil“ grenzte das Bundes-
verfassungsgericht Veranstaltung und Übertragung von Rundfunk voneinander ab und ordnete
erstere nach den Art. 70 ff. Grundgesetz grundsätzlich den Ländern und letztere dem Bund zu,
vgl. BVerfGE 12, S. 227.
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Im Länderbereich entwickelte sich sodann – in der Festlegung der Präsidentenkammer ist dies
genauer beschrieben – insbesondere im Zusammenhang mit dem Aufkommen privater Veran-
stalter ein eigenständiges Rechtsgebiet, nämlich das Medienrecht. § 2 Abs. 5 TKG greift diese
Entwicklung auf, indem er vorschreibt, dass bei der Regulierung die Belange von Rundfunk und
vergleichbaren Telemedien zu berücksichtigen sind und die medienrechtlichen Bestimmungen
der Länder unberührt bleiben.
Mit Blick auf die Zuerkennung von Einspeiseansprüchen und Gleichbehandlungsverpflichtungen
im Rahmen des § 42 TKG hat dies alles zur Folge, dass sich gerade bei der Übertragung von
Rundfunk Knappheitssituationen nicht allein wettbewerbsrechtlich bewältigen lassen, sondern
vielmehr der spezifisch medienrechtliche Kontext zu berücksichtigen ist,
vgl. Schütz, a.a.O., § 42 Rn. 65.
Die damit erforderliche Abstimmung von Telekommunikations- und Medienrecht bedingt aller-
dings einen auf grundsätzlicher Ebene geführten Austausch zwischen der BNetzA und den Län-
dern bzw. den Landesmedienanstalten. Diesem Austausch – der in den nächsten Monaten von-
statten gehen soll – kann vorliegend nicht vorgegriffen werden.
Zu der von der Premiere AG ebenfalls aufgeworfenen Frage einer entbündelten Leistungsbe-
reitstellung kann vorliegend ebenso wenig eine Verfügung getroffen werden. Denn mit einer
solchen Entbündelung sind eine Reihe rechtlicher, ökonomischer und technischer Fragestellun-
gen verbunden, die allein in einem konkreten Einzelverfahren nach § 42 TKG, nicht aber im
Rahmen einer auf relativ hoher abstrakter Höhe befindlichen Regulierungsverfügung abgehan-
delt werden können.
Wenn damit am Ende keine ausdifferenzierten Gleichbehandlungs- oder Einspeiseanordnungen
im Rahmen dieser Regulierungsverfügung auferlegt werden, so bleiben die Nachfrager doch
gleichwohl nicht schutzlos. Die Vorgaben des § 42 Abs. 1 bis 3 TKG gelten unmittelbar und un-
abhängig von vorbeugenden Anordnungen in dieser Regulierungsverfügung. Darüber hinaus ist
auch nicht ausgeschlossen, dass nach Abschluss der Beratungen mit den zuständigen Landes-
stellen eine die vorliegende Regulierungsverfügung ergänzende Regulierungsverfügung erlas-
sen wird, welche Vorgaben zur Gleichbehandlung nach § 19 TKG analog und/oder eine Ein-
speiseverpflichtung nach § 21 TKG analog positiv regelt.
bb) Auferlegung einer Transparenzverpflichtung
Der Betroffenen ist gemäß § 42 Abs. 4 S. 3 i.V.m. § 42 Abs. 4 S. 1 und 2 und § 20 TKG ent-
sprechend eine Transparenzverpflichtung aufzuerlegen.
Eine derartige Verpflichtung kann auf Basis des § 42 TKG erfolgen. § 42 TKG wird insofern na-
mentlich nicht von § 29 Abs. 5 TKG als speziellerer Norm verdrängt (s. aber auch unten zu § 24
TKG analog). Zwar bezieht sich § 42 TKG im Endnutzerbereich grundsätzlich nur auf leistungs-,
nicht aber auf entgeltrelevante Maßnahmen. Für die letztgenannten Maßnahmen ist regelmäßig
§ 39 i.V.m. §§ 27 ff. TKG als Rechtsgrundlage heranzuziehen. Transparenzgebote erfassen
jedoch per se sowohl die Leistungs- als auch die Entgeltseite und können deshalb nicht – wie
sich auch an § 29 Abs. 5 TKG zeigt – auf einen bestimmten Teil des Gesamtvertrags be-
schränkt werden. Im Übrigen führt die Gesetzesbegründung selbst die Einhaltung von Transpa-
renzvorschriften als Beispiel für eine nach § 42 Abs. 4 S. 3 i.V.m. S. 1 und 2 entsprechend an-
ordnungsfähige Verhaltensweise an. § 42 TKG kann deshalb im vorliegenden Zusammenhang
als Rechtsgrundlage für die Auferlegung eines Transparenzgebots herangezogen werden.
Sinn und Zweck einer Transparenzverpflichtung nach dem hier analog herangezogen § 20 TKG
ist, wie sich aus Erwägungsgrund 16 der Zugangs-RL herleiten lässt, dass Unternehmen, die
einen Zugang bzw. eine Zusammenschaltung bei einem Unternehmen mit beträchtlicher Markt-
macht nachfragen, sich schnell und auf einfache Art und Weise einen Überblick über die ein-
schlägigen Zugangs- bzw. Zusammenschaltungsbedingungen besorgen können. Auf diese
Weise können Verhandlungen über den Zugang und damit letztlich auch der Marktzugang der
Nachfrager beschleunigt werden. Darüber hinaus sollen transparente Zugangs- und Zusam-
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menschaltungsbedingungen Streitigkeiten verhindern, den Marktteilnehmern die Gewissheit
bieten, dass ein bestimmter Dienst ohne Diskriminierung erbracht wird, und dazu beitragen, die
Interoperabilität sicherzustellen.
Diese Überlegungen lassen sich auf das Verhältnis zwischen Kabelnetzbetreiber und Inhaltean-
bieter übertragen. Denn auch die Inhalteanbieter, die Interesse an der Inanspruchnahme von
Einspeiseleistungen haben, müssen bestimmte Mindestinformationen erhalten, um diese Leis-
tungen in Anspruch nehmen zu können. Hierzu zählen insbesondere die Leistungsbeschrei-
bung, die netztechnische Realisierung einschließlich der Schnittstellenbeschreibungen sowie die
Entgelte und deren Abrechnung.
Die Transparenzverpflichtung ist als komplementäre Verpflichtung zum gesetzlich unmittelbar
geltenden Diskriminierungsverbot nach § 42 Abs. 1 S. 1 TKG erforderlich, um jener Verpflich-
tung effektiv Wirkung zu verschaffen. Denn andernfalls wäre die Betroffene in der Lage, trotz
des Diskriminierungsverbotes einzelne Wettbewerber gegenüber anderen zu bevorzugen bzw.
zu benachteiligen. Indem die Betroffene dazu verpflichtet wird, die für die Inanspruchnahme der
Einspeiseleistungen geltenden Bedingungen zu veröffentlichen, werden dadurch Informationsa-
symmetrien zwischen den Wettbewerbern vermieden und mögliche Diskriminierungsmöglichkei-
ten beschränkt.
Die Verpflichtung zur Veröffentlichung der für die Inanspruchnahme der entsprechenden Ein-
speiseleistungen benötigten Informationen belastet die Betroffene auch nicht in unangemesse-
ner Weise. Für die Einspeiseleistungen, die sie auf dem verfahrensgegenständlichen Markt an-
bietet, hält die Betroffene bereits jetzt Musterverträge vor, in denen sämtliche benötigten Infor-
mationen zu technischen Spezifikationen, Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und Nutzungsbedin-
gungen und über die zu zahlenden Entgelte enthalten sind.
Klarstellend ist in diesem Zusammenhang zum einen zu betonen, dass es entgegen dem Vor-
trag der Premiere AG jedenfalls im jetzigen Verfahrensstadium nicht notwendig ist, dass die
Betroffene im Mustervertrag die verschiedenen (Dienst-)Leistungen stärker entbündelt als von
ihr vorgesehen. Denn die Notwendigkeit einer solchen Entbündelung kann nicht bei der (formel-
len) Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Mustervertrags, sondern vielmehr nur im Rahmen
der inhaltlichen Überprüfung von Einspeiseverträgen geklärt werden.
Zum anderen ist im Anschluss an die Stellungnahme des BKartA hervorzuheben, dass sich die
Transparenzpflichten auf die eigentlichen Einspeiseleistungen beschränken. Soweit der Kabel-
netzbetreiber als Nachfrager von (untechnisch verstandenen) „Vermarktungsrechten“ zur Ver-
sorgung seiner Programmplattform auftritt, unterliegen die entsprechenden Leistungen der In-
halteanbieter und damit in Zusammenhang stehenden technischen Dienstleistungen nicht der
hier verfügten Transparenzverpflichtung.
Es ist ausreichend und der Betroffenen zuzumuten, dass sie die entsprechenden Vertragsmus-
ter etwa auf ihren Extranetseiten veröffentlicht. Eine darüber hinausgehende allgemeine Veröf-
fentlichung ist dagegen nicht erforderlich. Vielmehr geht die hier analog angewandte Norm des
§ 20 Abs. 1 TKG selbst von einer beschränkten Veröffentlichung an einen bestimmten Adressa-
tenkreis aus, indem nämlich der Kreis der Begünstigten der Transparenzverpflichtung auf die
zum Zugang berechtigten Unternehmen begrenzt wird.
Der durch die hiermit auferlegte Transparenzpflicht für die Betroffene entstehende Aufwand
steht nicht außer Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck, nämlich einer einfachen Ermögli-
chung der Inanspruchnahme dieser Leistungen durch Nachfrager und der Beschränkung des
Diskriminierungspotenzials.
cc) Keine Vorgaben zur getrennten Rechnungsführung
Etwaige Vorgaben zur getrennten Rechnungsführung analog § 24 TKG lassen sich vorliegend
schon mangels Rechtsgrundlage nicht treffen. Die § 42 Abs. 4 S. 1 und 2 TKG, auf deren ent-
sprechende Anwendung § 42 Abs. 4 S. 3 TKG verweist, lassen eine derartige Auflage nicht zu.
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Wie bereits im Zusammenhang mit der Transparenzverpflichtung ausgeführt wurde, erlaubt §
42 TKG im Endnutzerbereich grundsätzlich nur leistungsbezogene Verhaltensauflagen. Rein
entgeltbezogene Maßnahmen, zu denen auch die Auferlegung einer getrennten Rechnungsfüh-
rung zählt (vgl. Art. 13 Zugangs-RL), sind hingegen nach § 39 i.V.m. den §§ 27 ff. TKG vorzu-
nehmen. Im konkreten Fall heißt das, dass eine getrennte Rechnungsführung allein nach § 29
Abs. 1 und 2 TKG angeordnet werden kann. Die letztgenannten Verpflichtungen können aller-
dings, wie sich aus § 13 Abs. 1 S. 1 TKG ergibt, nicht in einer Regulierungsverfügung auferlegt
werden. Vorgaben zur getrennten Rechnungsführung scheiden deswegen vorliegend aus.
3. Entgeltregulierung nach § 39 TKG
Die von der Betroffenen verlangten Einspeiseentgelte sind als Endnutzerentgelte nach den in §
39 TKG niedergelegten Vorgaben zur Entgeltregulierung bei Endnutzerleistungen zu regulieren.
a) Keine Auferlegung einer Entgeltgenehmigungspflicht nach § 39 Abs. 1 S. 1 TKG
Einspeiseentgelte der Betroffenen sind keiner Entgeltgenehmigungspflicht gemäß § 39 Abs. 1
S. 1 TKG zu unterwerfen. Dies ergibt sich jedenfalls nach Ausübung des der Beschlusskammer
in dieser Vorschrift eingeräumten Auswahlermessens.
Dabei kann dahin stehen, ob die Beschlusskammer überhaupt noch zur Ausübung dieses Er-
messens berechtigt ist oder ob nicht vielmehr bereits deshalb von der Auferlegung einer Ent-
geltgenehmigungspflicht abzusehen ist, weil keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
Verpflichtungen im Zugangsbereich oder zur Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl nach §
40 TKG nicht zur Erreichung der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG führen würden. Sinn
und Zweck des letztgenannten Tatbestandsmerkmals ist es, die Subsidiarität der Endnutzerre-
gulierung gegenüber der Zugangsregulierung zum Tragen zu bringen (vgl. BR-Drs. 755/03 zu §
37 des TKG-Regierungsentwurfes sowie Art. 17 Abs. 1 lit. b) Universaldienstrichtlinie). § 39
Abs. 1 S. 1 TKG erfordert deshalb eine tatsachengestützte Prognose, dass trotz Zugangsregu-
lierung die konkrete Gefahr einer Verfehlung der Ziele des § 2 Abs. 2 TKG auf dem jeweiligen
Endnutzermarkt besteht (vgl. VG Köln, Urteil vom 26.01.2006 in der Sache 1 K 266/05, S. 8 ff.
des amtlichen Umdrucks). Allerdings ist fraglich, ob das Erfordernis einer Subsidiaritätsprüfung
im vorliegenden Fall nicht telelogisch zu reduzieren ist. Denn der Bezug auf eine vorrangige
Zugangsregulierung trifft den vorliegenden Fall nicht so recht. Beim untersuchten Einspeise-
markt handelt es sich um einen Endnutzermarkt ohne weitere vorgelagerte Zugangsmärkte.
Mangels vorrangiger Zugangsregulierung kann selbige keine Ausschlusswirkung gegenüber der
Endnutzerregulierung erzielen.
Die Entscheidung über eine etwaige teleologische Reduktion kann letzten Endes allerdings of-
fen bleiben, weil jedenfalls auch im Rahmen der Ermessenausübung zu berücksichtigen ist,
welche konkreten Gefahren dem Wettbewerb auf dem untersuchten Markt drohen.
Das Auswahlermessen ist entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben. Ganz all-
gemein ist es das Ziel der Entgeltregulierung nach dem TKG, eine missbräuchliche Ausbeutung,
Behinderung oder Diskriminierung von Endnutzern oder von Wettbewerbern durch preispoliti-
sche Maßnahmen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu verhindern, siehe § 27
Abs. 1 TKG. Im Rahmen dieser Gesamtzielsetzung fällt der Entgeltprüfung nach § 39 Abs. 1 S.
1 TKG am Maßstab der Kosten der effizienten Leistungserbringung (KEL) die Aufgabe zu, eine
Preisobergrenze zu setzen, welche von der Betroffenen nicht überschritten werden darf. Diese
Obergrenze simuliert denjenigen Preis, welcher sich bei wirksamem Wettbewerb einstellen wür-
de (siehe Groebel, in: Berliner Kommentar zum TKG, § 30 Rn. 19).
Allerdings kann es sich bei dem Instrument der KEL-Regulierung um ein durchaus zweischnei-
diges Schwert handeln. Preise, die den KEL-Maßstab übersteigen, mögen zwar dem Verbrau-
cherinteresse und dem von Quersubventionierungen bedrohten Wettbewerb auf anderen Märk-
ten kurzfristig nicht dienlich sein, sie signalisieren gleichzeitig aber auch tatsächlichen und mög-
lichen Wettbewerbern, dass sich für sie eine Expansion oder ein Marktzutritt lohnen könnte.
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Expansion und/oder Marktzutritt werden jedoch in der Regel zu einer langfristigen Verbesserung
der Marktstruktur und damit zu einer dauerhaften Verbesserung der Marktergebnisse führen
(vgl. Begründung zum Telekommunikationsgesetz, BR-Drs. 755/03, S. 91). Diese Verbesserung
der Marktergebnisse würde indes nicht eintreten, sollten die Expansions- und Marktzutrittsanrei-
ze durch eine KEL-Regulierung zunichte gemacht werden. Eine KEL-Regulierung nach § 39
Abs. 1 S. 1 TKG erscheint deshalb nur auf solchen Märkten angemessen, auf denen aufgrund
hoher Expansionshemmnisse und Marktzutrittsschranken die Selbstheilungskräfte des Wettbe-
werbs nicht wirken können und zudem droht, dass die Anbieter dieses Versagen zu ihrem Vor-
teil ausnutzen.
Tatsächlich ist davon auszugehen, dass die skizzierten Selbstheilungskräfte des Wettbewerbs
auf dem Einspeisemarkt grundsätzlich nicht wirken können. Gehandelt werden auf diesem
Markt Übertragungsleistungen, welche die Betroffene einem Inhalteanbieter erbringt, damit die-
ser die an sein Netz angeschlossenen Zuschauer oder Zuhörer erreichen und in der Folge auf
Werbe-, Senderechte- und/oder Pay-TV-Märkten tätig werden kann. Diese Leistungen können
nicht durch andere Wettbewerber – seien es Betreiber von Kabelnetzen oder sonstiger Übertra-
gungsmedien – erbracht werden. Dies ist ausführlich im Rahmen der Marktabgrenzung darge-
legt worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf verwiesen. Überhöhte Preise
hätten deshalb nicht eine stärkere wettbewerbliche Tätigkeit dritter Anbieter zur Folge.
Nach den derzeitigen Erkenntnissen der Beschlusskammer ist indes nicht ersichtlich, dass die
Betroffene den ihr damit eröffneten Preissetzungsspielraum auch zu Lasten der Nachfrager
ausnutzen wird. Zum einen liegt das letzte und einzige Entgeltregulierungsverfahren (Az.: BK3b-
99-001), welches die Regulierungsbehörde gegen die Vorgängerorganisation der Betroffenen
auf dem Einspeisemarkt hat einleiten müssen, bereits sieben Jahre zurück. Dabei ging es aller-
dings nicht um generell erhöhte Entgelte, sondern vielmehr um Diskriminierungstatbestände.
Zum anderen hat die Betroffene in den auf mehrere Jahre hinaus abgeschlossenen Vereinba-
rungen aus dem Winter 2005/2006 mit den großen Privatsendergruppen hinsichtlich der analo-
gen Entgelte [... BuGG] vereinbart sowie hinsichtlich der digitalen Entgelte [... BuGG] (vgl. Ver-
trag vom 21.12.2005 zwischen der Betroffenen und RTL Television GmbH sowie Vertrag vom
02.02.2006 zwischen der Betroffenen und ProSieben Television GmbH, jeweils § 3.1 und § 5.3
i.V.m. Anlage 3). In diesem Verhalten spiegelt sich das bereits im Marktanalyseverfahren fest-
gestellte gleichgerichtete Verhandlungsinteresse zwischen der Betroffenen und zumindest den
großen Sendergruppen wider.
Aus Sicht der Beschlusskammer deuten insbesondere [... BuGG] hinsichtlich der analogen Ent-
gelte sowie [... BuGG] darauf hin, dass die Betroffene ihr Preissetzungspotenzial bisher nicht
ausgeschöpft hat und – aufgrund der langen Geltungsfrist der oben vorgestellten Verträge –
dieses zumindest gegenüber den größeren Sendergruppen auch während des Geltungszeit-
raums der vorliegenden Regulierungsverfügung nicht tun wird. Eine KEL-Regulierung ist des-
halb jedenfalls nicht zum Schutz des von diesen größeren Sendergruppen repräsentierten
Marktsegments erforderlich.
Der Schutz des Marktsegments der kleineren Inhalteanbieter, aber auch von ARD und ZDF,
deren Verträge im Zeitraum dieser Regulierungsverfügung erneuert bzw. erstmals abgeschlos-
sen werden müssen, ist damit allein indes noch nicht gesichert. Deren Belange werden jedoch
durch das in § 39 Abs. 3 S. 1, § 38 Abs. 2 bis 4 und § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TKG enthaltene Ver-
bot einer sachlich ungerechtfertigten Ungleichbehandlung gewahrt. Dieses Verbot stellt sicher,
dass sich die Betroffene gegenüber kleineren Inhalteanbietern nicht eine Preiserhöhung he-
rausnimmt, welche sie sich gegenüber größeren Inhalteanbietern versagt (vgl. zur Bedeutung
des Diskriminierungsverbots in einem solchen Zusammenhang Möschel, JZ 1975, 393, S. 395).
Aus den dargelegten Gründen kommt die Beschlusskammer zu dem Ergebnis, dass der Betrof-
fenen keine Entgeltgenehmigungspflicht nach § 39 Abs. 1 S. 1 TKG aufzuerlegen ist. Sollte sich
allerdings abzeichnen, dass die Betroffene das ihr grundsätzlich zur Verfügung stehende Preis-
erhöhungspotenzial in spürbarer Weise ausnutzen sollte, müsste diese Entscheidung einer Ü-
berprüfung unterzogen werden.
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b) Nachträgliche Entgeltregulierung nach § 39 Abs. 3 S. 1 TKG
Die Entgelte für die Einspeiseleistungen auf dem netzweiten Markt der Betroffenen für die Ein-
speisung von Rundfunksignalen in ihr Breitbandkabelnetz sind keiner Entgeltgenehmigungs-
pflicht unterworfen worden. Folglich unterliegen diese Entgelte gemäß § 39 Abs. 3 S. 1 TKG der
nachträglichen Regulierung nach § 38 Abs. 2 bis 4 TKG entsprechend.
c) Keine Auferlegung einer Anzeigepflicht nach § 39 Abs. 3 S. 2 TKG
Eine Anzeigepflicht nach § 39 Abs. 3 S. 2 TKG ist nicht aufzuerlegen. Dabei kann auch hier
dahin stehen, inwieweit das von § 39 Abs. 3 S. 2 TKG in Bezug genommene Tatbestands-
merkmal des § 39 Abs. 1 S. 1 TKG, wonach die konkrete Gefahr einer Verfehlung der Regulie-
rungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG nachgewiesen werden muss (vgl. dazu VG Köln, Urteil vom
26.01.2006 in der Sache 1 K 266/05, S. 6 ff. des amtlichen Umdrucks), anwendbar ist und auch
vorliegt. Jedenfalls nämlich ergibt sich aus der Ermessensausübung nach § 39 Abs. 3 S. 2 TKG,
dass die Auferlegung einer Anzeigeverpflichtung im vorliegenden Fall nicht erforderlich ist, um
nach § 28 TKG verbotenen Entgeltmissbräuchen entgegenzuwirken.
Die Anzeigeverpflichtung soll eine frühzeitige Information der Beschlusskammer bewirken. Es
soll sichergestellt werden, dass die Beschlusskammer rechtzeitig missbräuchlichen Entgelten im
Sinne des § 28 TKG entgegentreten und so Wettbewerbsschäden und Rückabwicklungsprob-
leme von Nachfragern verhindern kann.
Das beschriebene Ziel lässt sich im vorliegenden Fall indes mit einem gleich wirksamen, jedoch
milderen Mittel als der Anzeigeverpflichtung erreichen. Denn die Beschlusskammer wird aller
Erfahrung und Voraussicht nach von Maßnahmen, die möglicherweise gegen die Maßstäbe des
§ 28 TKG verstoßen, bereits frühzeitig durch die betroffenen Inhalteanbieter selbst unterrichtet
werden. Dem Abschluss eines Einspeisevertrages gehen nämlich regelmäßig Verhandlungen
voraus, in deren Rahmen die Inhalteanbieter Kenntnis von den geplanten Maßnahmen erlan-
gen. Sollten die danach der Beschlusskammer vorliegenden Informationen nicht für eine sach-
gerechte Beurteilung der Tatsachenlage ausreichen, könnte die Beschlusskammer ergänzend
auf Grundlage von § 127 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 oder 2 TKG entsprechende Auskünfte von der Be-
troffenen verlangen.
IV. Auswahl und Auferlegung der Verpflichtungen auf dem Signallieferungsmarkt
Hinsichtlich des Signallieferungsmarkts gründet die Auswahl und der Umfang der tenorierten
Verpflichtungen sowie das Absehen von der Auferlegung weiterer Verpflichtungen auf den fol-
genden rechtlichen Vorgaben und Erwägungen bei der pflichtgemäßen Ausübung des durch die
einzelnen Vorschriften eröffneten Ermessens.
1. Auferlegung einer Zugangsverpflichtung nach § 21 TKG
Die Beschlusskammer hat der Betroffenen eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung gemäß
§ 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG auferlegt. Hierfür waren folgende Gründe maßgeblich:
Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG kann die Bundesnetzagentur Betreiber öffentlicher Telekommu-
nikationsnetze, die – wie die Betroffene – über beträchtliche Marktmacht verfügen, unter ande-
rem dazu verpflichten, Zugang zu bestimmten Netzkomponenten oder –einrichtungen ein-
schließlich des entbündelten Breitbandzugangs zu gewähren. Hierunter fällt auch die Möglich-
keit einer Verpflichtung zum Kabelnetzzugang.
Die Entscheidung, ob und inwieweit der Betroffenen eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung
aufzuerlegen war, lag danach im pflichtgemäßen Ermessen der Beschlusskammer. Bei der Er-
messensentscheidung war insbesondere abzuwägen, ob die Verpflichtung zur Gewährung ei-
nes Kabelnetzzugangs durch die Betroffene geeignet und erforderlich ist, um die Entwicklung
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eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten Endkundenmarktes zu fördern und die
Interessen der Endkunden zu wahren.
Die im Gesetz verwendete Formulierung, nach der eine Verpflichtung auferlegt werden kann,
wenn andernfalls „die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten
Endkundenmarktes behindert oder diese Entwicklung den Interessen der Endnutzer zuwider
laufen würde,“ ist missverständlich. Aufgrund der Bezugnahme in der Gesetzesbegründung auf
Art. 12 der Zugangs-RL wird deutlich, dass es im Rahmen des Merkmals nach § 21 Abs. 1 S. 1
Alt. 2 TKG nicht darauf ankommen soll, ob die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorien-
tierten Marktes den Interessen der Nutzer zuwider laufen würde. Tatsächlich greift der Terminus
„diese Entwicklung“ im Rahmen der 2. Alternative daher nicht die vorgenannte „Entwicklung
eines wettbewerbsorientierten Endkundenmarktes“ auf, sondern bezieht sich auf die Entwick-
lung, die zu erwarten wäre, wenn von der Auferlegung einer Zugangsverpflichtung abgesehen
würde, d.h. es ist zu untersuchen, ob ein Verzicht auf die Auferlegung der Zugangsverpflichtung
den Interessen der Endnutzer zuwider laufen würde.
Darüber hinaus hatte die Beschlusskammer im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung zu be-
rücksichtigen, ob die in Betracht kommende Zugangsverpflichtung in einem angemessenen
Verhältnis zu den Regulierungszielen nach § 2 Abs. 2 TKG steht. Bei der Prüfung dieser Vor-
aussetzungen musste die Beschlusskammer die in § 21 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 7 TKG aufgeführ-
ten Kriterien berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sowie der Ergebnisse des nationalen Konsultationsver-
fahrens ist die Beschlusskammer entgegen der noch im Konsultationsentwurf dargelegten Ab-
sicht, von der Auferlegung einer Zugangsverpflichtung abzusehen, zu dem Ergebnis gelangt,
die Betroffene doch zur Zugangsgewährung zu ihrem Breitbandkabelnetz zu verpflichten. Hier-
für waren letztlich folgende Gesichtspunkte maßgeblich:
x Geeignetheit
Die Verpflichtung zur Zugangsgewährung zum Breitbandkabelnetz ist geeignet, die Entwicklung
nachhaltig wettbewerbsorientierter nachgelagerter Endkundenmärkte zu fördern und die Inte-
ressen der Endkunden zu wahren. Denn der Zugang zu den vorgelagerten Kabelnetzen ermög-
licht sowohl (noch) reinen NE4-Betreibern als auch integrierten NE3/NE4-Betreibern, für die sich
im Einzelfall eine anderweitige Versorgung kleinerer NE4-Cluster nicht lohnt, das eigenständige
Angebot von Kabelendkundenverträgen. Dieses Angebot führt wiederum sowohl zu einem stär-
keren intramodalen Wettbewerb zwischen Kabelnetzbetreibern namentlich um den Abschluss
von Gestattungsverträgen als auch zu einem stärkeren intermodalen Wettbewerb mit anderen
Übertragungsmedien um die Versorgung der Endkunden.
x Erforderlichkeit
Die auferlegte Verpflichtung ist auch erforderlich, um die Entwicklung nachhaltig wettbewerbs-
orientierter nachgelagerter Endkundenmärkte zu fördern und die Interessen der Endkunden zu
wahren.
Nach der Definition in § 3 Nr. 12 TKG ist ein Markt dann nachhaltig wettbewerbsorientiert, wenn
der Wettbewerb dort so abgesichert ist, dass er auch nach Rückführung der sektorspezifischen
Regulierung fortbesteht.
Ein derartig nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt kann nur erreicht werden, wenn die NE4-
Betreiber als mit der Betroffenen auf dem Endkundenmarkt konkurrierende Anbieter ihrerseits
auf einer vorgelagerten Ebene Zugriff auf einen an den Endkunden weiterzugebenden Signal-
strom erhalten. Notwendig ist für diesen Zugriff ein Zugang zum Breitbandkabelnetz der vorge-
lagerten Ebene. Dabei kommt als mildere, aber gleich wirksame Alternative namentlich nicht
eine Verweisung auf den Empfang der Rundfunksignale über eigene Satellitenkopfstationen in
Betracht. In der Festlegung der Präsidentenkammer ist ausführlich dargestellt worden, weshalb
bei dem hier betrachteten Bereich von NE4-Clustern bis zu 500 Wohneinheiten ein derartiges
Umschwenken in der Regel nicht möglich ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vorlie-
gend darauf verwiesen. Damit verbleibt jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum von zwei
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Jahren vorerst nur der Betreiber des vorgelagerten Breitbandkabelnetzes als Lieferant der be-
nötigten Rundfunksignale.
x Angemessenheit
Die Verpflichtung, Zugang zum Breitbandkabelnetz zu gewähren, steht zudem in einem ange-
messenen Verhältnis zu den Regulierungszielen des § 2 Abs. 2 TKG.
Bei der Prüfung, ob eine Zugangsverpflichtung gerechtfertigt ist und ob diese in einem ange-
messenen Verhältnis zu den in § 2 Abs. 2 TKG beschriebenen Regulierungszielen der Sicher-
stellung eines chancengleichen Wettbewerbs und der Förderung nachhaltig wettbewerbsorien-
tierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und –netze
sowie der zugehörigen Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche, stehen, sind insbeson-
dere die in § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 7 TKG aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
Die Kriterien entstammen, wie bereits erwähnt, weitgehend Art. 12 Abs. 2 Zugangs-RL. Sie kon-
kretisieren den in Erwägungsgrund 19 der Zugangsrichtlinie enthaltenen Gedanken, nach dem
das Recht des Infrastruktureigentümers zur kommerziellen Nutzung seines Eigentums mit den
Rechten anderer Diensteanbieter auf Zugang abzuwägen sind.
- Technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung
Das Abwägungskriterium der technischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Nutzung oder
Installation konkurrierender Einrichtungen (§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TKG) ist in der Begründung
zum Regierungsentwurf des TKG näher erläutert (vgl. BT-Drucks. 755/03, S. 88). Danach soll
bei diesem Kriterium insbesondere geprüft werden, ob die Kosten der Nutzung alternativer An-
gebote im Vergleich zum nachgefragten Angebot oder eine Eigenfertigung das beabsichtigte
Dienstangebot unwirtschaftlich machen würden, ob unzumutbare zeitliche Verzögerungen durch
die Nutzung alternativer Zugangsmöglichkeiten entstünden, ob mit der Nutzung alternativer Zu-
gangsmöglichkeiten eine wesentliche Verminderung der Qualität des beabsichtigten Dienstan-
gebots einherginge und welche Auswirkungen die Inanspruchnahme einer alternativen Zu-
gangsmöglichkeit auf den Netzbetrieb haben könnte.
Nach diesen Kriterien ist die auferlegte Verpflichtung angemessen:
Wie bereits in der Festlegung der Präsidentenkammer dargelegt worden ist, besteht für die Ver-
sorgung von NE4-Clustern bis zu 500 Wohneinheiten für den nachfragenden Kabelnetzbetreiber
grundsätzlich allein die Möglichkeit, auf das Breitbandkabelnetz der Betroffenen zurückzugrei-
fen.
Denn zum einen scheidet ein zeitnahes und flächendeckendes Umstellen auf die Versorgung
durch dritte Breitbandkabelnetze bereits wegen des Fehlens solcher Drittnetze aus. Für den von
der vorliegenden Regulierungsverfügung betrachteten Zeitraum ist zum anderen auch noch
nicht abzusehen, dass klassische Telekommunikationsunternehmen mit ihren Netzen an die
Stelle der NE3-Betreiber treten und entsprechende Signale im notwendigen Übertragungsformat
liefern könnten.
Als technisch nicht ausgeschlossen, wirtschaftlich aber bei diesen Clustergrößen in der Regel
nicht tragbar stellt sich schließlich das Umstellen auf den Empfang von Satellitensignalen dar.
Wenn auch im jeweiligen Einzelfall die Entfernung des Übergabepunkts von den versorgten
Wohneinheiten, die Anzahl der angebotenen Programme, die Laufzeit der Gestattungsverträge
und auch das Erfordernis, dem Endkunden zusätzlich Telefonie- und Internetdienste anzubie-
ten, in unterschiedlicher Weise Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit einer Umstellungsentschei-
dung nehmen, so ist bei NE4-Clustern bis zu dieser Größe nach den Feststellungen in der Prä-
sidentenkammerfestlegung ein Umschwenken doch regelmäßig ausgeschlossen.
Weder unter wirtschaftlichen noch unter zeitlichen Gesichtspunkten können daher die Nachfra-
ger auf die Inanspruchnahme alternativer Lieferanten verwiesen werden.
- Verfügbare Kapazität
Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung war ferner abzuwägen, ob die verfügbare Kapazität
(§ 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TKG) für die Zugangsgewährung ausreicht. Dies ist nach Einschätzung
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