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2216            A              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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  Line Card Access
  Das sog. Line Card Access ist im Rahmen der Regulierungsverfügung im Rahmen einer offeneren
  Gestaltung der Kollokationsverpflichtung oder als Annexleistung vorzusehen. Das Line Card Access
  ist besonders geeignet und auch notwendig, um einen dauerhaft infrastrukturbasierten Wettbewerb zu
  sichern.
  Beim Line Card Access handelt es sich um die Möglichkeit, eigene – natürlich zum DSLAM des
  Zugangsverpflichteten kompatible Line Cards – in den DSLAM des Zugangsverpflichteten zu nutzen.
  Die technologische Entwicklung im Bereich der DSLAM bewegt sich immer mehr in Richtung erhöhter
  Flexibilität und Leistungsfähigkeit der einzelnen Line Card zu Lasten der zentralen Fähigkeiten des
  DSLAM. Damit ermöglicht diese technologische Tendenz, der durch die Verlagerung in die KVz
  aufgetretenen Verteuerung des Zugangs zur entbündelten Leistung (und damit zum Innovationspunkt
  größtmöglicher Gestaltungsfreiheit für Wettbewerber) auch mit regulatorischen Mitteln
  entgegenzuwirken. Ohne Line Card Access wären Zugangsbegehrende gezwungen, für die Nutzung
  der entbündelten KVz-TAL in – volkswirtschaftlich und betriebswirtschaftlich unsinnige – duplizierende
  Infrastruktur (Fläche am KVz, Kapazität am Rangierverteiler, Stromversorgung, RLT, DSLAM u.a.) zu
  investieren, die jedoch auch keine mit der Kollokation eigener DSLAM am HVT vergleichbare
  Innovationsleistung mehr erbringt, da die Fähigkeit zur Differenzierung am KVz-DSLAM tendenziell in
  die Line Cards wandert.
  Der Weitertransport des durch die eigenen Line Cards erzeugten Verkehrs kann – als präferierte
  Lösung – über eigene oder angemietete dedizierte Fasern erfolgen, da der DSLAM bei
  Mandantenfähigkeit in der Lage ist, verschiedene Ausgänge anzusteuern. Sollte dies im Einzelfall
  nicht möglich sein, verbleibt nur die Übergabe eines VLAN am HVt oder einem anderen
  Konzentrationspunkt.
  Das Line Card Access besitzt die folgenden Vorteile, die es für einen Einsatz als Zugangsleistung im
  KVz-Bereich besonders geeignet machen:

       -   Großes Innovations- und Differenzierungspotential ohne ineffiziente duplizierende
           Investitionen in Hochbau, Tiefbau und Kabelverlegung.
       -   Umgehung der für Kolloaktion und Dimensionierung des Rangierverteilers charakteristischen
           Forecast- und Dimensionierungsprobleme.
       -   Schon heute fehlende Abschlussmöglichkeiten für Fernkollokation oder physische Kollokation
           stellen kein Problem dar, da die Betroffene nur für etwas mehr als 100%-Kapazität planen
           muss, nicht für die ggf. kumulierten Forecasts der einzelnen Nachfrager.
  Um Line Card Access einzuführen, ist der Betroffenen aufzuerlegen, ab einer bestimmten Frist nur
  noch mandantenfähige DSLAM einzusetzen und spätestens nach der branchenüblichen
  Abschreibungsperiode (je nach Beschlusslage auch früher) auch die bislang in Betrieb befindlichen
  DSLAM in den Multifunktionsgehäusen durch mandantenfähige Geräte zu ersetzen. Bis zu einer
  flächendeckenden Nutzbarkeit von Line Card Access in den Multifunktionsgehäusen wird daher noch
  einige Zeit vergehen. In dieser Zeit müssen andere Zugangsprodukte (z.B. Breitband-HYTAS) den
  Zugangsbedarf decken.

  Breitband-HYTAS
  Der Zugang zur Breitband-HYTAS am HVt ist aufzuerlegen, da er für die Erreichung der
  Regulierungsziele notwendig ist und es keine milderen Mittel gibt. Mit der Breitband-HYTAS kann der
  Zugangsnachfrager unter Nutzung seiner bislang bis zum HVt aufgebauten Infrastruktur und seiner
  Netzintelligenz mit einem differenzierten Produkt in den Wettbewerb zu den Endkunden- oder
  Vorleistungsprodukten der Betroffenen treten. Für viele Anwendungen ist es – auch aus
  volkswirtschaftlicher Sicht – unnötig bzw. infolge von Duplizierung „dummer“ Infrastruktur
  (Kabelkanäle, Gehäuse etc.) verschwenderisch, den Grad der eigenen Infrastruktur bis zum KVz
  vorzutreiben. Zudem haben internationale Berechnungen (z.B. Analysys-Studie für OPTA) gezeigt,
  dass nur eine Teilmenge der KVz selbst bei günstigen Mitnutzungskonditionen ökonomisch sinnvoll
  direkt angeschlossen werden kann. Wenn – und solange – Line Card Access noch nicht zur
  Verfügung steht, sind die Möglichkeiten alternativer Zugangsnachfrager begrenzt. Die Breitband-
  HYTAS schließt geografisch und leistungsmäßig die regulatorische Lücke zwischen Bitstream Access
  am ersten Konzentrationspunkt und Kollokation im KVz (einschl. Line Card Access) und ist damit ein
  wichtiger Baustein für die Weiterentwicklung alternativer breitbandiger Teilnehmernetze.




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         Weitere noch aufzuerlegende Verpflichtungen
         Neben den oben angeführten Zugangsverpflichtungen sind für die Erreichung der Regulierungsziele
         weitere Verpflichtungen auszusprechen.

         Mitnutzung von TAL-Kollokationsflächen
         Nach Auffassung der Plusnet hat die Verpflichtung, eine Mitnutzung von TAL-Kollokationsflächen zu
         erlauben, uneingeschränkt positive Auswirkungen auf viele Bereiche des Wettbewerbs und der
         Endkundenpreise. Letztendlich werden mit einer solchen Liberalisierung die Kosten für die Erstellung
         von Telekommunikationsleistungen für alle Unternehmen gesenkt, was den Verbrauchern über
         niedrigere Endkundenpreise zugute kommt. Aus volkswirtschaftlicher Sicht ist es zudem zu begrüßen,
         dass die sog. „Kosten des Wettbewerbs“ gesenkt werden, also die gewünschten
         Wettbewerbseffekte/Innovationen im Markt zu geringeren volkswirtschaftlichen Kosten (in Form
         unnötiger Kosten/Investitionen) erhältlich sind.
         Die von der Beschlusskammer im Entwurfsdokument angeführten Gründe gegen eine Auferlegung
         dieser Mitnutzungserlaubnis sind bei lösungsorientierter Betrachtung nicht stichhaltig.
         Zum einen ist eine zusätzliche Nachfrage nach – knappen – Kollokationsflächen nicht zu erwarten.
         Gerade das Gegenteil ist der Fall. Nach aktueller Lage sind die Unternehmen gezwungen, eigene
         Kollokationsflächen zu beauftragen, um diese dann per Flächenverbindungskabel mit der Fläche
         eines anderen Unternehmens zwecks gemeinsamer Nutzung von Übertragungswegen zu verbinden.
         Bei der Möglichkeit, Kollokationsflächen mitzunutzen, entfällt dieser zusätzliche Bedarf, v.a. da der
         tatsächliche Flächenverbrauch bzw. Platzverbrauch im ÜVT einer solchen Nutzung sehr klein ausfällt.
         In Engpasstandorten der Betroffenen wäre die Mitnutzung ohnehin das einzige Mittel (abgesehen vom
         an kleinen Standorten unwirtschaftlichen SKR), um ICAs in Kollokation abzunehmen. Das
         Flächenverbrauchsargument spricht daher für die Verpflichtung zur Erlaubnis der Mitnutzung.
         Unter heutigen Rahmenbedingungen valide ist dagegen das Argument, mit einer solchen Mitnutzung
         würde das heutige Modell der Finanzierung gemeinschaftlich genutzter Einrichtungen (GGE)
         ausgehöhlt. Dies ist korrekt. Die Plusnet schlägt daher vor, die Mitnutzer – welche der Betroffenen qua
         „Erlaubnis“ ja bekannt sind – ebenfalls an der Finanzierung der GGE nach dem gleichen Verfahren zu
         beteiligen, wie die vertraglichen Nutzer der TAL-Flächen. Mit einer solchen Lösung würden mehrere
         Probleme angegangen. Zum einen sind alle Nachfrager nach TAL-Kollokationsflächen indifferent
         gegenüber möglichen Mitnutzern, da diese sich genauso an der Finanzierung der GGE beteiligen, als
         wenn sie dafür eigene Flächen anmieten würden. Des Weiteren profitieren alle
         Kollokationsflächennutzer sogar von dieser Regelung, da sie gegenüber der aktuellen Lage
         zahlenmäßig mehr (Mit-)Nutzer an einzelne Standorte bringen würde, so dass die Kosten der
         einzelnen Unternehmen sogar sinken (mehr GGE-relevante Nutzer). Dies wäre auch und gerade an
         Engpassstandorten der Fall, an denen man schon „die Hoffnung aufgegeben“ hat. Aber auch an
         „normalen“ Standorten würden sich durch die geringeren Kosten mehr zusätzliche Nutzer und damit
         eine Verteilung der GGE auf weitere Köpfe ergeben.
         Eine Hortung von Flächen, wie sie die Beschlusskammer zudem befürchtet, ist zudem nicht zu
         erwarten. Zum einen kann die Betroffene nicht genutzte Flächen bei konkretem anderweitigem Bedarf
         zurückfordern, zum anderen ist die maximale Flächengröße begrenzt, so dass kein Unternehmen den
         gesamten Raum aus strategischen Gründen blockieren könnte. Im Übrigen hätten diese
         strategischen Züge auch schon für den Bereich des Zugangs zur entbündelten TAL Sinn gemacht,
         wurden aber nicht angewandt. Insofern kann auch dieses Argument nicht als valider Ablehnungsgrund
         gesehen werden.
         Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Verpflichtung zur Erlaubnis von Mitnutzungen von TAL-
         Kollokationsflächen den Verbrauchern, der Volkswirtschaft und den Wettbewerbern nur Vorteile bringt,
         während die Betroffene keine direkten Nachteile zu befürchten hat. Die von der Beschlusskammer
         angeführten Gründe können im Hinblick auf die oben dargestellten Lösungswege nicht verfangen.

         Transparenzverpflichtung
         Der Betroffenen ist eine Transparenzverpflichtung aufzuerlegen. Diese ist notwendig und auch
         gerechtfertigt. Nur mit einer Transparenzverpflichtung kann der Betroffenen die Meldung von
         Leistungsindikatoren an die BNetzA auferlegt werden. Wie das Standardangebotsverfahren TAL
         hinsichtlich der Wettbewerberforderungen und der Reaktion der Beschlusskammer gezeigt hat, ist nur
         durch die Einführung von mehr Transparenz eine sachliche Diskussion um die gerechtfertigten
         Schaltungs- und Entstörungszeiten zu führen. Wenn die Betroffene öffentlich ankündigt, ihre
         Endkunden künftig innerhalb von 2 Arbeitstagen vom Auftrag bis zur Schaltung zu beliefern und die
         Wettbewerber weiterhin alleine nur für die Schaltung einer TAL 7 Werktage (im günstigen Fall) warten
         müssen, so ist hierin die Angündigung einer Ungleichbehandlung zu erkennen. In einer



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   faktenbasierten Entscheidung kann die Erwartung eines Scheiterns der Betroffenen in der Erreichung
   ihres formulierten Zieles selbstverständlich ebenso kein Maßstab sein wie eine Beweislastumkehr zu
   Lasten der Wettbewerber. Der Transparenzverpflichtung kommt gerade jetzt gesteigerte Bedeutung
   zu, wenn die Betroffene eine große Serviceoffensive mit offensichtlichem Diskriminierungspotential
   gestartet hat. Nur mit der Verpflichtung zur regelmäßigen Meldung wesentlicher Kennzahlen an die
   BNetzA ist es dieser möglich, Diskriminierungen zu Lasten der Zugangsnachfrager frühzeitig zu
   erkennen.
   Die Transparenzverpflichtung ist weiterhin dringend erforderlich, um notwendige Informationen, die
   aufgrund ihres auch für die Investitionsentscheidungen der Zugangsnachfrager wichtigen Gehalts
   nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Betroffenen bleiben können, zu erlangen. Zur
   Verdeutlichung bietet sich hier das Beispiel der „Zahl der Anschlüsse je spezifischem KVz“ an. Der
   Betroffenen ist die Information naturgemäß bekannt, während der Zugangsnachfrager seine
   Investitionsentscheidung, bei einem bestimmten KVz um Zugang nachzusuchen, auf unvollständige
   Information und damit mit höherem Risiko treffen muss.

   Getrennte Rechnungsführung
   Auch wenn die beständige Wiederholung der Forderung nach der Auferlegung der Verpflichtung zur
   getrennten Rechnungsführung keine neuen Erkenntnisse bringt, möchte die Plusnet auch zu Markt 11
   ihrer diesbezüglichen Forderung Ausdruck verleihen. Die Plusnet sieht sich hier schon durch die
   ebenfalls wiederholte Reklamation der Beschlusskammer über unzureichende Kostenunterlagen der
   Betroffenen in den TAL-Entgeltgenehmigungsverfahren bekräftigt. Nach Auffassung der Plusnet ist die
   Auferlegung der Entgeltgenehmigungspflicht nicht geeignet, die positiven Effekte der getrennten
   Rechnungsführung zu ersetzen. Weiterhin haben die jüngsten Ereignisse im Bereich der
   Mobilfunkterminierung gezeigt, dass nach dem Wegfall der Entgeltgenehmigungspflicht auf einmal
   keinerlei Möglichkeit zur Unterbindung oder Erkennung von wettbewerbs- und
   verbraucherschädigenden Quersubventionierungen mehr bestand.


   Stellungnahme TELECOM e. V.

   Der Telecom e.V. ist der Verband der geschäftlichen Anwender von Telekommunikation. Unsere Mit-
   glieder gehen nicht der Telekommunikation als Geschäftszweck an sich nach, sondern die Telekom-
   munikation dient als wesentliches Mittel der Kommunikation bei der Verfolgung von Geschäftszielen in
   anderen Branchen. Telekommunikation dient unseren Mitgliedern der Unterstützung und Verbesse-
   rung von Geschäftsprozessen. Wir wollen damit die Wettbewerbsfähigkeit von geschäftlichen Tele-
   kommunikationsanwendern in ihren Branchen und Märkten optimieren. Die Telekommunikation, und
   insbesondere mit stark wachsende Bedeutung die Kommunikation über IP-Protokolle, sind wesent-
   liche Nervenbahnen unserer Unternehmen und Organisationen, ohne die ein geordneter Geschäfts-
   ablauf nicht möglich wäre.

   Insofern haben wir ein vitales Interesse an einem funktionierenden Wettbewerbsmarkt in der Tele-
   kommunikation mit leistungsfähigen Angeboten nicht nur in Ballungsgebieten, sondern auch in der
   Fläche. Hierzu zählt insbesondere auch der Wettbewerb im Teilnehmeranschlussbereich.

   Unsere Auffassung zur Regulierung des Teilnehmeranschlussmarktes (Markt 11 der EU-Empfehlung)
   haben wir bereits in unserer Kommentierung vom 08.09.2004 zum Entwurf einer „Marktdefinition und
   Marktanalyse des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung“ (RegTP Amtsblatt 16, Mtlg. 245 vom
   11.08.2004) ausführlich erläutert. An dieser hat sich grundsätzlich nichts geändert. Wir fügen diese
   der Einfachheit halber hier als Anhang bei.

   Viele der dort aufgegriffenen Aspekte sind inzwischen in die regulatorische Praxis eingegangen, nicht
   jedoch die Entbündelung von Teilnehmeranschlussleitungen an einer Stelle näher beim Kunden als
   der HVt, z.B. am KVz. Hier zeigt der nun vorgelegte Regulierungsentwurf mit den unter 2. aufgeführ-
   ten Verpflichtungen in die richtige Richtung. Definiert wird hier – aus unserer Sicht sehr spät – der
   entbündelte Zugang zu den Lehrrohr- und Glasfaserinfrastrukturen der DT AG zwischen HVt und den
   KVz. Dies ist jedoch nicht ausreichend.

   Explizite Verpflichtung zur Kollokation am KVz fehlt

   Wir vermissen eindeutige und klare Verpflichtungen zur Kollokation im bzw. am KVz und zur Er-
   weiterung der dort vorhandenen Infrastrukturen (Gehäuse, Klima, Stromversorgung incl. Notstrom)
   und zum Zugang für den Bedarf der Wettbewerber, ähnlich wie dies bei der Kollokation im HVt üblich



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         ist. Schließlich werden die Wettbewerber für die entstehenden Mehrkosten aufkommen. Damit sind
         derartige Verpflichtungen zumutbar. Ohne eine derartige Klarstellung wird es weitere Verzögerungen
         im Ausbau solcher Infrastrukturen geben, da erst in lang andauernden Verhandlungen Lösungen erar-
         beitet werden können. Klar sein muss, dass die DT AG die Wettbewerber im KVz Gehäuse kollozieren
         muss, sofern dort Platz vorhanden ist. Analog zur Outdoor Kollokation oder zur Fernkollokation muss
         sie zumindest die Weiterleitungskabel der Wettbewerber aufnehmen und entsprechende Erweiterun-
         gen schaffen. Das selbe gilt für die Spannungsversorgung vor Ort und ggf. vorhandene Entlüftungs-
         systeme.

         Wir wollen auch sekundäre Wettbewerbshindernisse durch Markteintrittsbarrieren wie z.B. zusätzliche
         separate Stromanschlüsse der EVU weitgehend vermeiden.

         Idealerweise wären die neuen VDSL KVz der DT AG in der Lage, auch Equipment von Wettbewerbern
         aufzunehmen. Angebote der Wettbewerber für ein gemeinsames Vorgehen hat es ja gegeben. Wenn
         dies, wie wir vermuten, nicht der Fall ist, zeigt dies nur die Verhinderungsabsicht der DT AG und um
         so wichtiger sind die von geforderten klaren Aussagen zur Kollokationsverpflichtung am KVz.

         Remonopolisierung des Anschlussnetzes

         Die DT AG hat mit der von ihr begonnenen Diskussion um Investitionsschutz (Stichwort § 9a TKG)
         gezeigt, dass sie mit einigen Investitionen, die die bereits vorhandenen Investitionen in das beste-
         hende Teilnehmeranschlussnetz aufwerten, das gesamte Netz vor Wettbewerb schützen will. Dies
         wird insbesondere dort klar, wo sie nach Vollausbau der VDSL-Technologie mit Fiber to the Curb
         (FTTC) die Hauptkabel zurückziehen wird.

         Die Diskussion hierüber wird ja von der BNetzA in den Vorbemerkungen in Mittlg. 214/ 2007 dessel-
         ben Amtsblattes bereits begonnen. Wir verweisen auf unsere gleichzeitig abgegebene – auf Wunsch
         separate - Stellungnahme hierzu.

         Ausreichende Informationen für eine kapazitäts- und kostenorientierte Planung

         Analog zu den Informationen über die HVt-Standorte und die Grenzen der zugehörigen Anschluss-
         bereiche müssen gleichartige Informationen für die KVz und die von dort versorgten Anschlüsse
         (Straßenabschnitte, Hausnummern, …) bereitgestellt werden. Auch dies ist klarzustellen, damit eine
         an Kapazitäten orientierte Netzplanung für Wettbewerber überhaupt erst möglich wird.

         Verzicht auf das Vermittlungsverbot

         Wenn die DT AG auf ihren Flächen im HVt Standort natürlich Vermittlungssysteme betreiben darf, ist
         ein Vermittlungsverbot (vgl. Abschnitt 3.4 des Entwurfes) nicht nachvollziehbar. Wenn Netzbetreiber,
         insbesondere auch im Hinblick auf die Migration hin zu IP-Zugangsnetzen, auf ihren Kollokationsflä-
         chen Systeme betreiben, die neben der verkehrskonzentrierenden Funktion auch routen können, ist
         das Abschalten eines derartigen Features geradezu widersinnig und treibt die Wettbewerber in höhere
         Kosten, da sie erst auf höherer Netzebene das tun dürfen, was die DT AG vor Ort tun kann, nämlich
         lokalen Verkehr auch lokal zu belassen. Auf dieses Verbot sollte also in Zukunft verzichtet werden.

         VDSL vs. FTTH

         Ob und inwieweit es Wettbewerber geben wird, die in größerem Ausmaß ihre Infrastrukturen in Rich-
         tung Kollokation am KVz ausbauen werden, können wir nicht absehen. Bekannt ist, dass die NetCo-
         logne direkt Glasfaser bis in das Gebäude (FTTB/ FTTH) hinein ausbauen wird, wenngleich im ersten
         Ansatz nicht flächendeckend. Ein weitgehend flächendeckender Ausbau erfolgt derzeit in den Nieder-
         landen und in Frankreich (vgl. Tagung des WIK, VDSL – The Way to Next Generation Access Net-
         works, 21. – 22.3.2007, Königswinter).

         Dennoch sollte die Möglichkeit dazu, schon im Sinne der nächsten Leitersprosse der Investitionsleiter
         hin zu vollständigem Infrastrukturwettbewerb, in realisierbarer Form angeboten werden – und nicht
         nur, wie bisher, als Papiertiger. Andenfalls bleibt langfristig nur ein Bitstream Access als Vorleistung
         für den Wettbewerb übrig.




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       Glasfaser zum Endkunden muss wieder in die entbündelten Leistungen aufgenommen werden

       In der Regulierungsverfügung fehlt immer noch der entbündelte Zugang zur Glasfaser zum Endkun-
       den, der erst mit der Marktdefinition 2004 aus dem Pflicht-Angebot herausgefallen ist. Hier ist also der
       Markt zu eng definiert und wir gehen in unserer gleichzeitigen Stellungnahme zur Marktdefinition auf
       diesen Aspekt ausführlicher ein. Dennoch, hier sei darauf hingewiesen, dass diese Glasfaser und der
       entbündelte Zugang auf derartige Infrastrukturen in Hinblick auf die zukünftige Entwicklung des An-
       schlussmarktes zu FTTH eine signifikante Bedeutung erhält.

       Im Sinne unserer schon in der Kommentierung 2004 vertretenen Auffassung, dass alle Infrastrukturen,
       die das alleinige Medium zum Netzzugang darstellen, reguliert und entbündelt angeboten werden
       müssen, muss die entbündelte Glasfaser als vor Ort alleine vorhandener Netzzugang wieder in den
       Kanon aufgenommen werden. Allenfalls dort, wo parallel auch eine Kupfer TAL noch existiert, könnte
       davon Abstand genommen werden.


       Stellungnahme Telefonica Deutschland

       Telefónica Deutschland begrüßt die Fortschreibung der bisherigen Maßnahmen zur Sicherung der
       Investitionen in die TAL-Infrastruktur und kontinuierlichen Förderung des infrastrukturbasierten
       Wettbewerbs.

       Weiterhin begrüßt die Telefónica Deutschland die Erwägungen der Kammer, die für die weitere
       Förderung des infrastrukturbasierten Wettbewerbs notwendige Öffnung des Zugangs zu Vorleistungen
       für die Erstellung VDSL-Produkten.

       Aus Sicht von Telefónica ist es jedoch erforderlich, diese Öffnung noch weiter zu fassen.

           1.   Der Zugang zur unbeschalteten Glasfaser ist nicht alternativ nur im Fall der Nichtverfügbarkeit
                der Leerrohrkapazität sondern, kumulativ zu diesem Zugang zu gewähren. Beide
                Zugangsvarianten aus Wettbewerbersicht gleichwertig nutzbar. Es sind keine Gründen
                ersichtlich, die einen Vorrang der einen vor der anderen Varianten rechtfertigen. Zur
                Ermöglichung eines möglich breiten Wettbewerbs sind daher

           2.   Die Gewährung des Zugangs zum Leerrohr und der beschaltetet Glasfaser lässt jedoch offen,
                wie genau der KVZ-Zugang zu realisieren ist. Denkbare Möglichkeiten sind der Zugang am
                KVZ, also mittels eines zweiten Multifuktionsgehäuses, das mit der Telekom verbunden wird,
                sowie dem Zugang im KVZ, also die Plazierung eigener Technik in dem
                Multifunktionsgehäuse der Telekom.

                Auch hier sind aus Sicht der Telefónica Deutschland grundsätzlich beide Varianten in die
                Regulierungsverfügung mit aufzunehmen. Dabei kommt der Variante im KVZ eine für den
                Wettbewerb deutlich größere Bedeutung zu, da aufgrund städtebaulicher Maßnahmen der
                Betrieb eines eigenen Multifunktionsgehäuses in den meisten Fällen tatsächlich
                ausgeschlossen sein wird, so dass aufgrund der sich dann ergebenden Restriktionen ein
                Zugang am KVZ ausgeschlossen ist.

                Die Möglichkeiten zur Gewährung des Zugangs am und im KVZ ergeben sich aus § 21 Abs.3
                Nr. 4 TKG als Form der Kollokation und anderen gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen,
                die zur Erreichung der Regulierungsziele notwendig ist. Beide Varianten sind aus Sicht der
                Telefónica Deutschland nebeneinander zu gewähren.

       Darüber hinaus sieht die Telefónica Deutschland auch ein Bedürfnis der Erstreckung des Zugangs zur
       hybriden TAL über die nationale Besonderheit ISIS/OPAL hinaus auf die hybride TAL, welche auf
       Basis der VDSL Infrastruktur realisiert wird. Hierfür ist am HVT eine entsprechende
       Zugangsmöglichkeit zu gewähren, da es sich bei der hybriden TAL um eine grundsätzlich zur
       kupferbasierten TAL austauschbare Leistung handelt. Wir Verweisen hierfür auf unsere Ausführungen
       im Rahmen der Kommentierung der Marktanalyse Markt 11. Der Zugang zur hybriden TAL erscheint
       aus Sicht von Telefónica gemäß § 2 Abs.2 TKG zur Ereichung der Regulierungsziele, insbesondere
       mangels anderer Zugangsalternativen z.B. über einen Zugang im Rahmen von Markt 12, sowohl
       notwendig als auch geboten.



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         Wir würden es begrüßen, wenn die von uns aufgeworfenen Punkte im Rahmen der Entwurfsprüfung
         Berücksichtigung finden.

         Stellungnahme VATM

         Der VATM nimmt zu den Entwürfen der BNetzA einer überarbeiteten Marktanalyse und
         Regulierungsverfügung für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL – Markt Nr. 11 der EU-
         Märkteempfehlung) wie folgt Stellung:

         Der VATM bewertet die Entwürfe der Marktanalyse und der Regulierungsverfügung beim künftigen
         Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung als einen ersten Schritt in die richtige Richtung. Die von
         Seiten der BNetzA beabsichtigte Verpflichtung zum Zugang am KVz sowie der damit verknüpfte
         Zugang zu Kabelkanälen bzw. unbeschalteten Glasfasern stellen aus Sicht des VATM eine mögliche
         Zugangsvariante dar, damit Wettbewerber besonders breitbandige Anschlüsse und darauf
         aufbauende Dienste auf Basis eigener Infrastruktur anbieten können.
         Der VATM weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass die beabsichtigte
         Zugangsvariante, nämlich die Kollokation in Form des Aufbaus eines weiteren Gehäuses neben dem
         KVz der DTAG, aufgrund der damit notwendig verbundenen höheren Investitionskosten nur für wenige
         Anbieter in Frage kommt und somit der flächendeckende Wettbewerb nachhaltig geschwächt wird.
         Zudem stellt sich das Problem, dass es an den meisten Standorten auch aus tatsächlichen (Platz-)
         Gründen (Stichwort: tatsächliche Unmöglichkeit) bzw. baurechtlichen Gegebenheiten (Stichwort:
         rechtliche Unmöglichkeit) heraus nicht realisierbar sein dürfte, weitere KVz neben denen der DTAG
         aufzustellen. Die beabsichtigte Zugangsvariante eignet sich daher lediglich als Hilfsmittel in solchen
         Fällen, in denen ein Zugang im KVz der DTAG nicht möglich ist.
         Zur Intensivierung des von der BNetzA gewünschten breitbandigen Infrastrukturwettbewerbs in
         Deutschland bedarf es insoweit kumulativ weiterer Zugangsverpflichtungen:

         x   Entbündelter Zugang zur hybriden breitbandigen TAL im KVz
             Die im Entwurf der Regulierungsverfügung vorgesehene Zugangsverpflichtung der DTAG muss
             sich auch auf einen entbündelten Zugang im KVz erstrecken, um den dargestellten tatsächlichen
             oder rechtlichen Hindernissen entgegen zu wirken und eine wirtschaftlich tragfähige Basis für
             einen breitbandigen Infrastrukturausbau der Wettbewerber zu gewährleisten. Zu diesem Zwecke
             muss die Installation eines wettbewerbereigenen DSLAM im KVz der DTAG und ein entbündelter
             Zugang zum Kupferleitungsabschnitt zwischen KVz und Endkunden unter Mitnutzung notwendiger
             Technik der DTAG (Rangierverteiler, Stromversorgung, Raumlufttechnik) ermöglicht werden.
             Der Zugang im KVz stellt eine zusätzliche Wertschöpfungsstufe dar, die zur Intensivierung des
             Wettbewerbs beiträgt. Der ausschließliche Zugang am KVz würde es – wie einleitend dargestellt –
             Wettbewerbern rechtlich und wirtschaftlich unmöglich machen, ihrerseits wettbewerbsfähige
             Breitbandprodukte unter Nutzung von VDSL-Technologie anzubieten. Denn für die Aufstellung
             weiterer KVz-Gehäuse auf öffentlichen Wegen bestehen erhebliche Genehmigungsrisiken,
             während die DTAG hier auf bereits genehmigte, noch aus Monopolzeiten bestehende KVz
             zurückgreifen kann, die Bestandsschutz genießen. So ist die Genehmigung der Erweiterung eines
             vorhandenen, Bestandsschutz genießenden KVz erfahrungsgemäß erheblich leichter zu erlangen
             als die Genehmigung des Neubaus eines KVz. Damit besteht schon auf der rechtlichen Ebene ein
             erhebliches Ungleichgewicht zugunsten der DTAG. Auch auf die wirtschaftliche Ebene schlägt
             dieses Ungleichgewicht durch die Kosten für Genehmigung und Nutzungsrechte durch.
             Letztendlich würde diese Diskrepanz dazu führen, dass die Produkte der Wettbewerber
             gegenüber den Produkten der DTAG preislich nicht konkurrenzfähig wären. Damit könnte
             einerseits nicht der von der BNetzA angestrebte wirksame Wettbewerb für Breitbandprodukte auf
             VDSL-Basis entstehen, andererseits wäre aber auch der bestehende Wettbewerb bezüglich
             herkömmlicher, mittels herkömmlicher ADSL-Technologie realisierter Breitbandprodukte
             gefährdet. Denn aufgrund der bisherigen Entwicklung des Marktes für Breitbandprodukte ist damit
             zu rechnen, dass in Zukunft immer breitbandigere Verbindungen verlangt werden, und letztendlich
             aufgrund der technische Entwicklung Breitbandprodukte, die heute mittels ADSL-Technologie
             angeboten werden, in Zukunft über VDSL-Technologie realisiert werden müssen.
             Vor diesem Hintergrund ist auch das Aufstellen von kleinen KVz neben dem KVz der DTAG keine
             Alternative. Gerade für zweite oder dritte Unternehmen erhöhen sich die Genehmigungsrisiken
             überproportional, wenn neben den bereits vorhandenen KVz weitere KVz errichtet werden sollen.
             Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vortrag des VATM und der Wettbewerbsunternehmen
             im Arcor-Verfahren „Räumlicher Zugang in den Kabelverzweiger und Mitbenutzung von
             Kabelleerrohren“ (Az. BK 4c-06/063) verwiesen.




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  x    Zugang zu Kabelkanälen
       Darüber hinaus muss die Verpflichtung zu einem entbündelten Zugang im KVz – wie die schon im
       Entwurf vorgesehene Zugangsverpflichtung am KVz – mit der Annexleistung der Gewährung des
       Zugangs zu Kabelkanälen vom HVt zum KVz (vgl. Tenor Ziffer 2.1, 2.2 des Entwurfs) verknüpft
       werden.
       In diesem Zusammenhang erscheint es mit Blick auf die von der DTAG geplante Verlagerung der
       Konzentrationspunkte aus den HVts in andere Standorte erforderlich, die Zugangsansprüche zum
       Leerrohr nicht nur auf die Strecke HVt – KVz zu beschränken, sondern auf alle verfügbaren
       Strecken auszudehnen, um auch im Fall des HVt-Abbaus durch die DTAG eine Zugangslösung
       für die Wettbewerber zu ermöglichen. Der VATM geht zudem davon aus, dass sich die
       Zugangsverpflichtung zu Kabelkanälen auch auf die Strecken zwischen den KVz bezieht. Es ist
       durchaus vorstellbar, dass auch zwischen den KVz Kabelkanäle der T-Com existieren, so dass
       die Anbindung der KVz in Form einer Ringstruktur erfolgen kann. Diese Anbindungsform muss
       auch den Wettbewerbern ermöglicht werden. Aus Gründen der Klarheit sollte in die
       Regulierungsverfügung eine entsprechende Klarstellung aufgenommen werden.
       Der Entwurf der Regulierungsverfügung sieht vor, dass zunächst der Zugang zu den
       Kabelkanälen durch die DTAG gewährt werden muss und erst, wenn dieser aufgrund von
       Kapazitätsmangel oder technischen Restriktionen nicht gewährt werden kann, den Zugang zu
       unbeschalteter Glasfaser. Aus Sicht des VATM muss auch der Fall berücksichtigt werden, dass
       keine freien Glasfaser-Kapazitäten zur Verfügung gestellt werden können. Für diesen Fall wäre
       die Überlassung einer Wellenlänge (Farbe) das geeignete Mittel, um den KVz an das Netz der
       Wettbewerber anzubinden. Der VATM spricht sich daher dafür aus, auch den Zugang zur
       Wellenlänge (Farbe) in die Regulierungsverfügung mit aufzunehmen.

  x    Gebündelter Zugang zur hybriden breitbandigen TAL am HVt
       Die Entwürfe der Marktanalyse und der Regulierungsverfügung lassen daneben einen Zugang zur
       hybriden breitbandigen TAL am HVt (unter Nutzung des Glasfasernetzabschnittes und der aktiven
       Technik der DTAG im KVz) unberücksichtigt und bedürfen daher einer entsprechenden
       Ergänzung, um Wettbewerbern auch auf dieser Wertschöpfungsstufe – gerade mit Blick auf eine
       Flächendeckung – einen Zugang zu ermöglichen.
        Aus Sicht des VATM handelt es sich beim Zugang zur hybriden breitbandigen TAL um eine
        Zugangsvariante, die dem Markt 11 der EU-Märkteempfehlung zuzuordnen ist: So hat die
        BNetzA in ihrer letzten Regulierungsverfügung den gebündelten Zugang zur schmalbandigen
        hybriden TAL (ISIS/OPAL) Markt 11 zugeordnet, da sich dies aus technischen und
        wirtschaftlichen Gründen als erforderlich darstellte. Auch die EU hat in ihren Stellungnahmen zur
        letzten Marktanalyse der BNetzA keine Bedenken gegen die Einbeziehung hybrider Leitungen in
        Markt 11 geäußert. Sie hat im Gegenteil sogar bekräftigt, dass auch reine Glasfaserverbindungen
        Bestandteil von Markt 11 sein können. Diese Auffassung wird aktuell in ihrem Entwurf zur
        überarbeiteten Märkteempfehlung nochmals manifestiert, wonach durch die Terminologie „or
        equivalent“ gerade ein technologieneutraler Ansatz zum Ausdruck kommt, in dem der Be-
        darfsmarkt (Verbindung vom HVt zum Endkunden), entsprechende Substitutionseffekte und nicht
        die Beschaffenheit der Leitung für die Marktabgrenzung ausschlaggebend sein sollen.

  x    Zugang zur entbündelten Glasfaser
       Der VATM spricht sich darüber hinaus dafür aus, den Zugang zur entbündelten Glasfaser wieder
       in die Marktanalyse und Regulierungsverfügung mit aufzunehmen. Zum einen ist damit die
       Zukunftssicherheit beider Vorgänge sichergestellt, des weiteren kann nur so der weiter
       vorhandenen Nachfrage der VATM-Mitgliedsunternehmen nach entsprechenden Zugängen
       Rechnung getragen werden. Wie oben bereits ausgeführt, hat sich auch in der Europäischen
       Kommission zwischenzeitlich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die in der noch aktuellen und sich
       gerade in der Überarbeitung befindlichen Märkteempfehlung durchgeführte Beschränkung auf
       metallische Leiter dem Grundsatz der Technologieneutralität widerspricht, nicht zukunftsfähig ist
       und – wie bspw. in Japan erkennbar – positive Auswirkungen auf den Ausbau der
       zukunftsträchtigen FTTH-Technologie eher verhindert als fördert.

  Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das VATM-Positionspapier „Thesen zur Zukunft der TAL“
  verwiesen.




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         Stellungnahme der Verizon Deutschland GmbH

         Zum Entwurf der o. g. Regulierungsverfügung erlauben wir uns wie
         folgt kurz Stellung zu nehmen:

         1. Gleichzeitige Konsultation von überarbeiteter
            Marktdefinition und –analyse und Regulierungsverfügung

         Ausweislich der Veröffentlichungen im Amtsblatt 7/2007 (Mit.-Nrn. 214 und 223) hat die
         Bundesnetzagentur (BNetzA) die Entwürfe zur Marktdefinition und Marktanalyse im Bereich des
         Marktes Nr. 11 sowie zu einer Regulierungsverfügung für diesen Markt gleichzeitig zur Konsultation
         gestellt. Dieses Vorgehen ist uneingeschränkt zu begrüßen. Damit scheint die BNetzA ihren nicht
         begründbaren, jahrelangen Widerstand gegen diese sinnvolle und unnötige Verzögerungen
         vermeidende Vorgehensweise endlich aufgegeben zu haben. Die Behörde sollte zukünftig diesen
         Ansatz bei nunmehr allen weiteren Marktüberprüfungsverfahren anwenden, um zügig Rechts- und
         Planungssicherheit für alle Marktteilnehmer zu schaffen. Weder waren in der Vergangenheit noch sind
         in der Zukunft ausreichende Gründe für eine getrennte Verfahrensabwicklung zu erkennen.

         2. Verpflichtung zur Zulassung gemeinsamer Nutzung

         Die in Ziff. I.1.1.4 des beabsichtigten Entscheidungstenors beibehaltene Verpflichtung gegenüber der
         Betroffenen, im Rahmen der Erfüllung der Verpflichtung zur Kollokationsgewährung nach Ziff. I. 1.1.3
         Kooperationsmöglichkeiten nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 TKG zuzulassen, ist zu begrüßen, greift jedoch zu
         kurz. Die Vorschrift hat im Auge, ohne die im Entwurf vorgenommene Einschränkung eine
         gemeinsame Nutzung von Einrichtungen durch verschiedene Wettbewerber zuzulassen. Dies ergibt
         sich bereits aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 15/2316, S. 65 zu § 19). Danach sollen
         diejenigen Wettbewerber, die die Kosten der Kollokation zu tragen haben, bei deren Nutzung volle
         Handlungsfreiheit haben, etwa hinsichtlich des Aufstellens von Vermittlungstechnik (befürwortend
         auch Thomaschki in Berliner Kommentar, § 21 Rn. 21). Daraus folgt, dass es diesen Wettbewerbern
         nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich zu gestatten ist, ihr wirtschaftliches Risiko durch
         den Abschluss von kommerziellen Nutzungsverträgen mit Dritten zu minimieren.

         Die gegen die hier vertretene Auffassung formulierten Einwände der BNetzA überzeugen nicht.
         Zunächst geht bereits das Argument fehl, es würden Flächenengpässe entstehen. An Standorten, in
         denen aus räumlichen Gründen nur eine begrenzte Kollokationsnutzung möglich ist, kann die
         Verpflichtung der Betroffenen ohnehin nur durch eine gemeinsame Nutzung der Infrastruktur von
         mehreren Wettbewerbern umgesetzt werden. In Ermangelung einer gemeinsamen
         Nutzungsmöglichkeit wären (und sind heute) Wettbewerber sogar gerade gezwungen, selbst eigene
         und damit zusätzliche Kollokationsflächen anzumieten. Dies wäre bei einer gemeinsamen
         Nutzungsmöglichkeit nicht notwendig. Auf der anderen Seite würden kollokierte Wettbewerber Dritten
         eine gemeinsame Nutzung nur dann kommerziell anbieten, wenn sie die verfügbaren Kapazitäten
         nicht selbst nutzen bzw. diese überhaupt räumlich möglich ist.
         Ebenfalls nicht begründbar ist das Argument der Beschlusskammer, durch Zulassung weiterer
         Nutzungsmöglichkeiten wäre „zu erwarten“, dass dies dazu führe, dass Wettbewerber viel Fläche
         anmieten, um damit den Zugang für andere Wettbewerber unmöglich zu machen. Dem ist entgegen
         zu halten, dass diese Möglichkeit bereits unter den heutigen Gegebenheiten besteht und sich diese
         Situation bei einer weiteren Nutzungsmöglichkeit nicht verändern würde. Einen Beleg für derartige
         Erwartungen nennt die Beschlusskammer nicht, vermutlich, weil derartige Fälle bislang nicht
         eingetreten sind. Auch das Argument, der Anbieter könne den Zugang „jedenfalls“ von den von ihm
         gewährten Konditionen abhängig machen, verfängt nicht. Die Konditionen würden sich vielmehr im
         freien Wettbewerb entwickeln, denn entsprechende Angebote unterfallen nicht der Regulierung. Aus
         diesem Grunde ist das Modell für die Umlegung der Kosten der Einrichtungen, deren Umgehung die
         Beschlusskammer befürchtet, bereits nicht anwendbar. Denn diese gilt nur im Verhältnis der
         verpflichteten Betroffenen und ihrer Nachfrager, nicht jedoch zwischen unregulierten Wettbewerbern.
         Unbenommen bliebe es natürlich denjenigen Wettbewerbern, die kommerziell eine gemeinsame
         Nutzung anbieten, Teile dieser Kosten in ihre Preise einzuberechnen.

         Auch das Argument der Beschlusskammer, es sei mit einem erhöhten Wärmeaufkommen zu rechnen,
         überzeugt nicht. Auch hiergegen ist bereits grundsätzlich zu entgegnen, dass jeder weitere Ausbau
         bestehender Kapazitäten durch die bereits in der Kollokation befindlichen Wettbewerber eine
         bestimmte Erhöhung des Wärmeaufkommens zur Folge hätte. In gleichem Maße würden neu hinzu




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   kommende Nutzer der angeordneten Kollokation das Wärmeaufkommen erhöhen. Insofern besteht
   auch hier kein Unterschied zu der Situation, in der eine gemeinsame Nutzung zugelassen würde.

   Abschließend ist zu betonen, dass eine gemeinsame Nutzung positive Effekte auf den Wettbewerb
   hätte. Die Kostenbasis der Wettbewerber würde sich verbessern, was wiederum sinkende
   Endkundenpreise zur Folge hätte.

   Anzuordnen ist daher über den vorgeschlagenen Umfang der Verpflichtung hinaus die weitergehende
   Verpflichtung der Betroffenen, Wettbewerbern die uneingeschränkte gemeinsame, kommerzielle
   Nutzung der Kollokation zu gewähren.


   Stellungnahme Versatel AG

   Versatel nimmt hiermit im oben genannten Verfahren zu dem Entwurf einer Regulierungsverfügung
   (ABl. BNetzA Nr. 7/2007, Mitteilung Nr. 223) zur Auferlegung von Verpflichtungen auf dem Markt Nr.
   11 gegen die Deutsche Telekom AG als Betroffene Stellung und stellt Anträge im Sinne von § 21 Abs.
   1 TKG zur Änderung des Entwurfs der Regulierungsverfügung. Gemäß dem Wunsch der
   Beschlusskammer haben wir unsere Einlassung zum hier vorliegenden Entwurf der
   Regulierungsverfügung von der Stellungnahme zur Marktdefinition und –analyse zu Markt 11 sowie
   zum Thesenpapier der BNetzA zum VDSL-Ausbau der Deutschen Telekom AG separiert. Aufgrund
   des inhaltlichen Zusammenhangs zwischen den Stellungnahmen bitten wir die erkennende
   Beschlusskammer dennoch, die von uns adressierten übergreifenden Themen zu berücksichtigen.
   Unsere Stellungnahme zur Marktdefinition und –analyse fügen wir bei.
   Zur besseren Übersicht stellen wir eine Gliederung vorweg:

   1. Beibehaltung von Verpflichtungen

   2. Neue Verpflichtungen nach Ziff. 2
   2.1 Priorität der Alternativen
   2.2 Zur Diskussion um § 70 TKG im Verhältnis zu § 21 TKG
   2.3 Präzisierung der Kollokationsverpflichtung
   2.4 Internationale Beispiele
   2.5 Standardangebot für den Zugang zur unbeschalteten Glasfaser und zu Kabelkanalanlagen

   3. In der Regulierungsverfügung unberücksichtigte Verpflichtungen
   3.1 Glasfaser-TAL
   3.2 Gebündelter Zugang zum hybriden breitbandigen Teilnehmeranschluss am Hauptverteiler
   3.3 Kapazitätsausbau, Transparenz, getrennte Rechnungsführung
   1. Beibehaltung von Verpflichtungen


   Der Entwurf der Regulierungsverfügung sieht vor, die bisher bestehenden Verpflichtungen hinsichtlich
   des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss gem. der Regulierungsverfügung BK4a-04-
   075/R vom 20.4.2005 beizubehalten. Diese sind unter Punkt 1 des verfahrensgegenständlichen
   Entwurfs der Regulierungsverfügung zusammengefasst. Versatel unterstützt ausdrücklich das
   Vorhaben der Bundesnetzagentur zur Beibehaltung der Verpflichtungen, an deren Sinnhaftigkeit kein
   vernünftiger Zweifel besteht.

   Auch wenn im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25.4.2007 darauf hingewiesen wurde, dass
   seitens der Bundesnetzagentur eine Diskussion über die technische Weiterentwicklung der
   Anschlussnetze im Zusammenhang mit der Regulierungsverfügung nicht gewünscht wird, so muss
   doch erwähnt werden, dass die technischen Entwicklungen insbesondere im Anschlussnetzbereich
   über mittlere bis lange Sicht zu einer massiven Änderung der Netzstrukturen beitragen können. Diese
   Änderungen der Netzstrukturen, insbesondere der Ausbau von VDSL bei der T-Com sowie der
   Etablierung von FTTB-Projekten im Allgemeinen, können dazu führen, dass in diesem Fall die Zahl
   der Hauptverteiler der Betroffenen zurückgeht. Ihre konkreten Planungen für den Netzumbau sind
   zwar noch nicht bekannt (s. hierzu Punkt 3 dieser Stellungnahme betreffend der Anforderungen an
   Transparenz), die verfolgte VDSL-Strategie lässt es aber als möglich erscheinen, dass die Betroffene
   mittel- bis langfristig eine ähnliche Strategie verfolgt wie bereits in anderen Ländern geschehen, in



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      denen FTTC- bzw. FTTB-Projekte realisiert werden. Auch wenn die zu erlassende
      Regulierungsverfügung im Regelfall einen Zeitraum von „nur“ zwei Jahren umfassen wird, könnten
      möglicherweise bereits in diesem Zeitraum gravierende Änderungen des Anschlussnetzes der
      Betroffenen eintreten, die zu Änderungen auch der Lokationen für den Teilnehmerzugang führen. Im
      Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde von einer interessierten Partei dazu Entsprechendes
      vorgetragen.

      Insofern meinen wir, dass die Beschlusskammer auch in diesem Verfahren nicht vollständig negieren
      kann, dass es derartige Netzstrukturänderungen geben kann bzw. geben wird. Dem Markt ist nicht
      damit gedient, dass mittel- bis langfristig eine Verpflichtung zum Zugang im Hauptverteiler aufrecht
      erhalten wird, falls die Zahl der Hauptverteiler seitens der Betroffenen ohne regulatorische Kontrolle
      deutlich reduziert wird und/oder im Hauptkabelbereich Kupferkabelverbindungen durch
      Glasfaserverbindungen ausgetauscht werden.

      Insbesondere vor dem Hintergrund des in Deutschland eingeschlagenen Liberalisierungspfades und
      der (insbesondere von der Bundesnetzagentur) hervorgehobenen Wettbewerbsentwicklung im
      Ortsnetz in Bezug auf die Zahl der entbündelten Teilnehmeranschlussleitungen ist es erforderlich,
      dass langfristig die Möglichkeit des Zugangs zum HVt besteht. Insofern

      beantragen wir gem. § 21 Abs. 1 TKG

      der Betroffenen die Verpflichtung aufzuerlegen, bereits gewährten Zugang zum entbündelten Zugang
      zum Teilnehmeranschluss einschließlich der Kollokationsgewährung nicht nachträglich deshalb zu
      verweigern, weil entweder betroffene Hauptverteiler-Standorte von der Betroffnen zurückgebaut oder
      Kupferkabelverbindungen im Hauptkabelbereich zwischen HVt und KVz durch Glasfaserverbindungen
      ersetzt werden sollen. Diese Verpflichtung gründet sich auf § 21 Abs. 2 Nr. 2 TKG, die der
      Bundesnetzagentur jedenfalls die Möglichkeit einräumen würde, im konkreten Fall einer von der
      Betroffenen unilateral gewünschten Änderung der Netzstrukturen einen Ausgleich zu finden zwischen
      dem Interesse an einem Umbau der Access-Netze der Betroffenen und dem Interesse von
      Zugangsnachfragern an der Beibehaltung der Nutzung des Zugangs. Insbesondere könnte dadurch
      sichergestellt werden, dass im Rahmen des Umbaus der Access-Netze nicht vorrangig das
      strategische Interesse der Betroffenen an einer Verringerung der Wettbewerbsintensität verfolgt wird,
      sondern ein Ausgleich zwischen technischer Weiterentwicklung und möglichst weitgehender
      Sicherstellung der Zugangsansprüche von Nachfragern geschaffen wird.

      Im Rahmen des Klageverfahrens 1 K 2976/05 haben die Vertreter der Betroffenen zu Protokoll erklärt,
      dass ein Entfall von Kupferkabelverbindungen zwischen Hauptverteiler und KVz aufgrund des Rollouts
      von Glasfaserverbindungen nicht erfolgen wird, sondern eine Parallelnutzung geplant ist. Die gem. §
      21 Abs. 2 Nr. 2 TKG aufzuerlegende Verpflichtung ist somit verhältnismäßig und belastet die
      Betroffene nicht unangemessen.

      2. Neue Verpflichtungen nach Ziff. 2

      2.1 Priorität der Alternativen


      Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25.4.2007 wurden einzelne Alternativen bzw.
      Möglichkeiten des Zugangs im Rahmen der neuen, von der Beschlusskammer geplanten
      Verpflichtungen erörtert. Die Beschlusskammer sieht vor, prioritär den Zugang zum
      Teilnehmeranschluss am Kabelverzweiger als Zugang zu den Kabelkanälen zwischen den
      Kabelverzweiger und dem HVt der Betroffenen zu gewähren, sofern dafür Leerkapazitäten zur
      Verfügung stehen. Subsidiär (hilfsweise) ist vorgesehen, dass, falls die technischen Gründe dagegen
      sprechen oder Kapazitätsgründe es nicht erlauben, die Verpflichtung zum Zugang zur unbeschalteten
      Glasfaser aufzuerlegen.

      Versatel schließt sich der in der mündlichen Verhandlung vom VATM vorgetragenen Position
      ausdrücklich an, wonach im Regelfall der Zugang zur unbeschalteten Glasfaser zu realisieren ist,
      daneben aber ebenfalls – jedoch nicht nachrangig - der Zugang zu Leerrohren (Kabelkanalanlagen)
      sowie die Ermöglichung der Kollokation im Kabelverzweiger. Wir beantragen gem. § 21 Abs. 1 TKG
      insoweit eine Änderung des Entwurf der Regulierungsverfügung.




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