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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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9 2007 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1987
Verteilernetzes in Einzelfällen zur Vermeidung eines
Direktleitungsbaus ein gesondertes Netzentgelt auf
Grundlage der konkret erbrachten gaswirtschaftlichen
Leistung berechnet hat.
Wertmäßig äquivalente Position im Tabellenblatt C4. des
Erhebungsbogens unter C4.3.: „Gesamtsumme Erlöse [in
3. Erlöse aus Vertragsstrafen €]“.
Wertmäßig äquivalente Position im Tabellenblatt C4. des
Erhebungsbogens unter C4.4.: „Gesamtsumme Erlöse [in
€]“. Gemäß § 3 KAV dürfen Versorgungsunternehmen und
Gemeinden neben oder anstelle von Konzessionsabgaben
für einfache oder ausschließliche Wegerechte
Preisnachlässe für den in Niederdruck abgerechneten
Eigenverbrauch der Gemeinde bis zu 10 vom Hundert des
Rechnungsbetrages für den Netzzugang gewähren, sofern
Erlöse aus Entgelten mit diese Preisnachlässe in der Rechnung offen ausgewiesen
4. Preisnachlässen gem. § 3 KAV werden.
Erlöse aus unterjährigen und
unterbrechbaren Verträgen sowie
Jahresverträgen mit abweichendem
Laufzeitbeginn (§ 13 Abs. 2 und 3
5. GasNEV) Siehe Tabellenblatt C4. des Erhebungsbogens unter C4.5.
Wertmäßig äquivalente Position im Tabellenblatt C4. des
Erlöse aus sonstigen nicht Erhebungsbogens unter C4.6.: „Gesamtsumme Erlöse [in
6. genehmigungsbedürftigen Entgelten €]“.
Nachrichtlich außerordentliche und
V. aperiodische Positionen: Keine Definition.
Gemäß § 4 Abs. 7 GasNEV sind außerordentliche
Aufwendungen, welche die Netzkosten einer
Kalkulationsperiode beeinflussen, der
Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Diese Kostenposition ist der nach § 10 Abs. 3 EnWG
erstellten Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen
und nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bei der Bestimmung
der Netzkosten zu berücksichtigen.
Unter dieser Position sind gem. § 277 Abs. 4 HGB
Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft*
anfallen. Dieser Posten ist hinsichtlich des Betrags und
der Art im Anhang – und im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens Netzentgelte Gas auch im
Bericht nach § 28 GasNEV Punkt 1.1. – zu erläutern,
soweit der ausgewiesene Betrag für die Beurteilung der
Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
*Gemäß § 10 Abs. 1 EnWG haben
Energieversorgungsunternehmen ungeachtet ihrer
Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen
Jahresabschluss nach den für Kapitalgesellschaften
geltenden Vorschriften des HGB aufzustellen und prüfen
zu lassen. Dieser Jahresabschluss ist dann (s. auch § 264
Abs. 1 HGB) um einen Anhang zu erweitern, der mit der
Außerordentliche Aufwendungen (§ 4 Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit
Abs. 7 GasNEV) bildet.
Gemäß § 4 Abs. 7 GasNEV sind außerordentliche
Erträge, welche die Netzkosten einer Kalkulationsperiode
beeinflussen, der Regulierungsbehörde unverzüglich
anzuzeigen.
Diese Kostenposition ist der nach § 10 Abs. 3 EnWG
erstellten Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen
Außerordentliche Erträge (§ 4 Abs. 7 und nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bei der Bestimmung
GasNEV) der Netzkosten zu berücksichtigen.
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Bonn, 9. Mai 2007
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1988 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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9 2007
Unter dieser Position sind gem. § 277 Abs. 4 HGB Erträge
auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft* anfallen. Dieser
Posten ist hinsichtlich des Betrags und der Art im Anhang
– und im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
Netzentgelte Gas auch im Bericht nach § 28 GasNEV
Punkt 1.1. – zu erläutern, soweit der ausgewiesene Betrag
für die Beurteilung der Ertragslage nicht von
untergeordneter Bedeutung ist.
*Gemäß § 10 Abs. 1 EnWG haben
Energieversorgungsunternehmen ungeachtet ihrer
Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen
Jahresabschluss nach den für Kapitalgesellschaften
geltenden Vorschriften des HGB aufzustellen und prüfen
zu lassen. Dieser Jahresabschluss ist dann (s. auch § 264
Abs. 1 HGB) um einen Anhang zu erweitern, der mit der
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit
bildet.
Diese Kostenposition ist der nach § 10 Abs. 3 EnWG
erstellten Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen.
Dieser Posten ist hinsichtlich des Betrags und der Art im
Anhang – und im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
Netzentgelte Gas auch im Bericht nach § 28 GasNEV
Punkt 1.1. – zu erläutern, soweit der ausgewiesene Betrag
für die Beurteilung der Ertragslage nicht von
untergeordneter Bedeutung ist.
*Gemäß § 10 Abs. 1 EnWG haben
Energieversorgungsunternehmen ungeachtet ihrer
Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen
Jahresabschluss nach den für Kapitalgesellschaften
geltenden Vorschriften des HGB aufzustellen und prüfen
zu lassen. Dieser Jahresabschluss ist dann (s. auch § 264
Abs. 1 HGB) um einen Anhang zu erweitern, der mit der
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit
Aperiodische Aufwendungen bildet.
Diese Kostenposition ist der nach § 10 Abs. 3 EnWG
erstellten Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen.
Dieser Posten ist hinsichtlich des Betrags und der Art im
Anhang – und im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
Netzentgelte Gas auch im Bericht nach § 28 GasNEV
Punkt 1.1. – zu erläutern, soweit der ausgewiesene Betrag
für die Beurteilung der Ertragslage nicht von
untergeordneter Bedeutung ist.
*Gemäß § 10 Abs. 1 EnWG haben
Energieversorgungsunternehmen ungeachtet ihrer
Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen
Jahresabschluss nach den für Kapitalgesellschaften
geltenden Vorschriften des HGB aufzustellen und prüfen
zu lassen. Dieser Jahresabschluss ist dann (s. auch § 264
Abs. 1 HGB) um einen Anhang zu erweitern, der mit der
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit
Aperiodische Erträge bildet.
Tabellenblatt B1. des Erhebungsbogens: Kalkulatorisches Eigenkapital
Die kalkulatorische Eigenkapitalquote wird als Prozentzahl
ausgewiesen.
Die anzusetzende Eigenkapitalquote wird kalkulatorisch
Eigenkapitalquote (EKQ) gem. § 6 für die Berechnung der Netzentgelte auf höchstens 40 %
1. GasNEV begrenzt (§ 6 Abs. 2 S. 4 GasNEV).
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Bonn, 9. Mai 2007
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9 2007 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1989
Die Fremdkapitalquote ist die Differenz zwischen 100
Prozent und der als Prozentzahl ausgewiesenen
Fremdkapitalquote (FKQ) gem. § 6 kalkulatorischen Eigenkapitalquote (vgl. § 6 Abs. 2 S. 5
2. GasNEV GasNEV).
Kalkulatorische Restwerte des Entspricht der Summe der kalkulatorischen Restwerte des
3. Anlagevermögens Anlagevermögens für Altanlagen und für Neuanlagen.
Mit der Eigenkapitalquote gewichtete kalkulatorische
Restwerte des Anlagevermögens für Anlagen, die vor dem
Kalkulatorische Restwerte 01.01.2006 erstmals aktiviert wurden, zu Anschaffungs-
3.1. Anlagevermögen für Altanlagen und Herstellungskosten und zu Tagesneuwerten.
Kalkulatorische Restwerte zu Anschaffungs- und
Herstellungskosten für Anlagen, die vor dem 01.01.2006
3.1.1. Altanlagen zu AK/HK erstmals aktiviert wurden.
Aktivierungsfähige immaterielle Vermögensgegenstände
im Sinne des § 248 Abs. 2 HGB, welche nicht im
Tabellenblatt B2. erfasst sind. Inhaltlich äquivalente
Position zu Position 1.1. des Tabellenblattes „A2.
Überleitung von der handelsrechtlichen Bilanz zum
elektronischen Datenerhebungsbogen“ bewertet zu
Immaterielle Vermögensgegenstände Anschaffungs- und Herstellungskosten (vgl. § 266 Abs. 2
3.1.1.1. des Anlagevermögens A. I. HGB).
Wertmäßig äquivalente Position zu Position 1.2.4. des
Tabellenblattes „A2. Überleitung von der
Geleistete Anzahlungen und Anlagen handelsrechtlichen Bilanz zum elektronischen
3.1.1.2. im Bau Datenerhebungsbogen“.
Der kalkulatorische Restwert des Sachanlagevermögens
ergibt sich als Differenz zwischen den historischen
Anschaffungs- und Herstellungskosten und den
kumulierten Abschreibungen auf das
Sachanlagevermögen zu historischen Anschaffungs- und
Herstellungskosten.
Der unter 3.1.1.3. ausgewiesene Betrag hat dem in
Kalkulatorische Restwerte des Tabellenblatt B2. in Spalte XIV Zeile 1421
3.1.1.3. Sachanlagevermögens zu AK/HK ausgewiesenem Betrag zu entsprechen.
Grundstücke dürfen nicht abgeschrieben werden.
Planmäßige Abschreibungen sind nach § 253 Abs. 2 Satz
1 HGB nur für solche Vermögensgegenstände zulässig,
deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, wobei sich die
zeitliche Begrenzung der Nutzung aus der Eigenart des
Vermögensgegenstandes ergeben muss, was bei
Grundstücken nicht der Fall ist. In der Konsequenz sieht
auch Anlage 1 zur GasNEV für Grundstücke keine
begrenzte Nutzungsdauer vor. Soweit daher in
abschreibungsfähigen Positionen, wie z. B. Bauten,
Grundstücksanteile enthalten sind, müssen diese
Positionen um die Grundstücksanteile gekürzt werden.
Grundstücke sind daher lediglich mit den Anschaffungs-
3.1.1.4. Grundstücke zu AK/HK und Herstellungskosten anzusetzen.
Hier ist zu erfassen, was nicht unter die Positionen
3.1.1.5. Sonstiges 3.1.1.1. bis 3.1.1.4. fällt.
Kalkulatorische Restwerte zu Tagesneuwerten für
Anlagen, die vor dem 01.01.2006 erstmals aktiviert
3.1.2. Altanlagen zu TNW wurden.
Aktivierungsfähige immaterielle Vermögensgegenstände
im Sinne des § 248 Abs. 2 HGB, welche nicht im
Tabellenblatt B2. erfasst sind. Inhaltlich äquivalente
Position zu Position 1.1. des Tabellenblattes „A2.
Überleitung von der handelsrechtlichen Bilanz zum
Immaterielle Vermögensgegenstände elektronischen Datenerhebungsbogen“ bewertet zu
3.1.2.1. des Anlagevermögens Tagesneuwerten (vgl. § 266 Abs. 2 A. I. HGB).
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Bonn, 9. Mai 2007
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
1990 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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9 2007
Wertmäßig äquivalente Position zu Position 1.2.4. des
Tabellenblattes „A2. Überleitung von der
Geleistete Anzahlungen und Anlagen handelsrechtlichen Bilanz zum elektronischen
3.1.2.2. im Bau Datenerhebungsbogen“ bewertet zu Tagesneuwerten.
Der kalkulatorische Restwert des Sachanlagevermögens
ergibt sich als Differenz zwischen Tagesneuwerten und
den kumulierten Abschreibungen auf das
Sachanlagevermögen zu Tagesneuwerten.
Der unter 3.1.2.3. ausgewiesene Betrag hat dem in
Kalkulatorische Restwerte des Tabellenblatt B2. in Spalte XV Zeile 1421 ausgewiesenem
3.1.2.3. Sachanlagevermögens zu TNW Betrag zu entsprechen.
3.1.2.4. Grundstücke zu AK/HK Siehe Ausführungen unter 3.1.1.4.
Hier ist zu erfassen, was nicht unter die Positionen
3.1.2.5. Sonstiges 3.1.2.1., 3.1.2.2., 3.1.2.3., 3.1.2.4. fällt.
Der kalkulatorische Restwert des nach dem 01.01.2006
erstmals aktivierten Sachanlagevermögens ergibt sich als
Differenz zwischen den historischen Anschaffungs- und
Herstellungskosten und den kumulierten Abschreibungen
Kalkulatorische Restwerte auf das Sachanlagevermögen zu historischen
3.2. Anlagevermögen für Neuanlagen Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Aktivierungsfähige immaterielle Vermögensgegenstände
im Sinne des § 248 Abs. 2 HGB, welche nicht im
Tabellenblatt B2. erfasst sind. Inhaltlich äquivalente
Position zu Position 1.1. des Tabellenblattes „A2.
Überleitung von der handelsrechtlichen Bilanz zum
elektronischen Datenerhebungsbogen“ bewertet zu
3.2.1. Immaterielle Vermögensgegenstände Tagesneuwerten (vgl. § 266 Abs. 2 A. I. HGB).
Wertmäßig äquivalente Position zu Position 1.2.4. des
Tabellenblattes „A2. Überleitung von der
handelsrechtlichen Bilanz zum elektronischen
Geleistete Anzahlungen und Anlagen Datenerhebungsbogen“ bewertet zu Tagesneuwerten (vgl.
3.2.2. im Bau auch § 266 Abs. 2 A. II. 4. HGB).
Der kalkulatorische Restwert des Sachanlagevermögens
ergibt sich als Differenz zwischen den historischen
Anschaffungs- und Herstellungskosten und den
kumulierten Abschreibungen auf das
Sachanlagevermögen zu historischen Anschaffungs- und
Herstellungskosten.
Der unter 3.2.3. ausgewiesene Betrag hat dem in
Kalkulatorische Restwerte des Tabellenblatt B2. in Spalte XIV Zeile 1421
3.2.3. Sachanlagevermögens zu AK/HK ausgewiesenem Betrag zu entsprechen.
3.2.4. Grundstücke zu AK/HK Siehe Ausführungen unter 3.1.1.4.
Hier ist zu erfassen, was nicht unter die Positionen 3.2.1.,
3.2.5. Sonstiges 3.2.2., 3.2.3., 3.2.4. fällt.
Entspricht der Position „Finanzanlagen“ in der Bilanz des
Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt A. III. HGB);
Betrag ist als Summe der Positionen 4.1. bis 4.6.
4. Bilanzwerte der Finanzanlagen anzugeben.
4.a. davon verzinsliche Finanzanlagen Keine Definition.
Keine Definition.
Cash-Pooling:
Liquide Mittel der einzelnen Konzernunternehmen, die im
Rahmen eines zentralen Finanzmanagements gesammelt
werden und Konzernunternehmen mit geringer Liquidität
4.b. davon Werte aus Cash-Pooling bei Bedarf zugeleitet werden.
Entspricht der Position „Anteile an verbundenen
4.1. Anteile an verbundenen Unternehmen Unternehmen“ in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. § 266
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Abs. 2 Abschnitt A. III. 1. HGB).
Entspricht der Position „Ausleihungen an verbundene
Ausleihungen an verbundene Unternehmen“ in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. § 266
4.2. Unternehmen Abs. 2 Abschnitt A. III. 2. HGB).
Entspricht der Position „Beteiligungen“ in der Bilanz des
4.3. Beteiligungen Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt A. III. 3. HGB).
Entspricht der Position „Ausleihungen an Unternehmen,
Ausleihungen an Unternehmen, mit mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht“ in der Bilanz
denen ein Beteiligungsverhältnis des Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt A. III. 4.
4.4. besteht HGB).
Entspricht der Position „Wertpapiere des
Anlagevermögens“ in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl.
4.5. Wertpapiere des Anlagevermögens § 266 Abs. 2 Abschnitt A. III. 5. HGB).
Entspricht der Position „Sonstige Ausleihungen“ in der
Bilanz des Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt A.
4.6. Sonstige Ausleihungen III. 6. HGB).
Entspricht der Position „Umlaufvermögen“ in der Bilanz
des Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt B. HGB);
Betrag ist als Summe der Positionen 5.1. bis 5.4.
5. Bilanzwerte des Umlaufvermögens anzugeben.
Entspricht der Position „Vorräte“ in der Bilanz des
5.1. Vorräte Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt B. I. HGB).
Entspricht der Position „Forderungen und sonstige
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände“ in der Bilanz des Netzbetreibers
5.2. Vermögensgegenstände (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt B. II. HGB).
davon verzinsliche Forderungen und Zusammenfassung der Beträge von allen verzinslichen
5.2.a. sonstige Vermögensgegenstände Positionen aus 5.2.
Entspricht der Position „Forderungen aus Lieferungen und
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“ in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. § 266
5.2.1. Leistungen Abs. 2 Abschnitt B. II. Nr. 1 HGB).
Entspricht der Position „Forderungen gegen verbundene
Unternehmen“ in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. § 266
Abs. 2 Abschnitt B. II. Nr. 2 HGB).
Cash-Pooling:
Liquide Mittel der einzelnen Konzernunternehmen, die im
Rahmen eines zentralen Finanzmanagements gesammelt
Forderungen gegen verbundene werden und Konzernunternehmen mit geringer Liquidität
5.2.2. Unternehmen (z.B. Cash-Pooling) bei Bedarf zugeleitet werden.
Entspricht der Position „Forderungen gegen
Forderungen gegen Unternehmen, Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht“ in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. § 266
5.2.3. besteht Abs. 2 Abschnitt B. II. Nr. 3 HGB).
Entspricht der Position „sonstige Vermögensgegenstände“
in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2
5.2.4. Sonstige Vermögensgegenstände Abschnitt B. II. Nr. 4 HGB).
Entspricht der Position „Wertpapiere“ in der Bilanz des
5.3. Wertpapiere Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt B. III. HGB).
5.3.a. davon verzinsliche Wertpapiere Keine Definition.
Entspricht der Position „Anteile an verbundenen
Unternehmen“ in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. § 266
5.3.1. Anteile an verbundenen Unternehmen Abs. 2 Abschnitt B. III. Nr. 1 HGB).
Entspricht der Position „eigene Anteile“ in der Bilanz des
Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt B. III. Nr. 2
5.3.2. Eigene Anteile HGB).
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1992 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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Entspricht der Position „sonstige Wertpapiere“ in der
Bilanz des Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt B.
5.3.3. Sonstige Wertpapiere III. Nr. 3 HGB).
Entspricht der Position „Kassenbestand,
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und
Bundesbankguthaben, Guthaben bei Schecks“ in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. § 266
5.4. Kreditinstituten und Schecks Abs. 2 Abschnitt B. IV. HGB).
davon verzinslicher Bestand an Kasse
5.4.a. und Guthaben Keine Definition.
Entspricht der Position „Rechnungsabgrenzungsposten“ in
der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt
6. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten C. HGB).
Gemäß § 7 Abs. 1 GasNEV erfolgt die Verzinsung des
von Betreibern von Gasversorgungsnetzen eingesetzten
Eigenkapitals im Wege einer kalkulatorischen
Eigenkapitalverzinsung auf Grundlage des
betriebsnotwendigen Eigenkapitals. Das
betriebsnotwendige Eigenkapital ergibt sich unter
Berücksichtigung der Eigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2
aus der Summe der
1. kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens
der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet zu
historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und
multipliziert mit der Fremdkapitalquote,
2. kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens
der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet zu
Tagesneuwerten und multipliziert mit der
Eigenkapitalquote,
3. kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens
der Neuanlagen bewertet zu historischen Anschaffungs-
und Herstellungskosten und
4. Bilanzwerten der Finanzanlagen und Bilanzwerte des
Umlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils der
Sonderposten mit Rücklagenanteil
und unter Abzug des Abzugskapitals und des
I. Betriebsnotwendiges Vermögen verzinslichen Fremdkapitals.
Steueranteil der Sonderposten mit
7. Rücklageanteil Keine Definition.
Entspricht der Position „Rückstellungen“ in der Bilanz des
Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 3 Abschnitt B. HGB);
ergibt sich als Summe der Positionen 8.1. bis 8.3. Gemäß
§ 7 Abs. 2 Satz 2 GasNEV ist der Mittelwert aus
8. Rückstellungen Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen.
Entspricht der Position „Rückstellungen für Pensionen und
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen“ in der Bilanz des Netzbetreibers
8.1. ähnliche Verpflichtungen (vgl. § 266 Abs. 3 Abschnitt B. 1. HGB).
Entspricht der Position „Steuerrückstellungen“ in der
Bilanz des Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 3 Abschnitt B.
8.2. Steuerrückstellungen 2. HGB).
Entspricht der Position „sonstige Rückstellungen“ in der
Bilanz des Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 3 Abschnitt B.
3. HGB), abzüglich der Position 8.3.1., sofern
Rückstellungen für die Beseitigung von Engpässen
8.3. Sonstige Rückstellungen gebildet worden sind.
davon Rückstellungen für die Zurückgestellte Versteigerungserlöse, die über Erlöse
Beseitigung von Engpässen gem. § hinausgehen, welche bei einer Zuteilung nach § 9
8.3.1. 10 Abs. 6 GasNZV GasNZV erzielt worden wären (§ 10 Abs. 6 S. 4 GasNZV).
Erhaltene Vorauszahlungen und Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 GasNEV ist der Mittelwert aus
9. Anzahlungen von Kunden Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen.
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Unverzinsliche Verbindlichkeiten aus Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 GasNEV ist der Mittelwert aus
10. Lieferungen und Leistungen Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen.
Erhaltene Baukostenzuschüsse
einschließlich passivierter Leistungen
der Anschlussnehmer zur Erstattung Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 GasNEV ist der Mittelwert aus
11. von Netzanschlusskosten Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen.
Sonstige Verbindlichkeiten, die Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 GasNEV ist der Mittelwert aus
12. zinslos zur Verfügung stehen Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen.
Entspricht der Position „Rechnungsabgrenzungsposten“ in
Passive der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 3 Abschnitt
13. Rechnungsabgrenzungsposten D. HGB).
Als Abzugskapital ist gemäß § 7 Abs. 2 GasNEV das
II. Abzugskapital zinslos zur Verfügung stehende Kapital zu behandeln.
14. verzinsliches Fremdkapital Keine Definition.
III. Betriebsnotwendiges Eigenkapital Keine Definition.
Tabellenblatt B2. des Erhebungsbogens: Kalkulatorische Abschreibungen
Jahr, in dem ein bestimmtes Anlagegut angeschafft und in
I Anschaffungsjahr den betriebsbereiten Zustand versetzt wurde.
Im Zeitpunkt der Errichtung eines Anlagegutes erstmalig
aktivierte Anschaffungs- und Herstellungskosten
Historische Anschaffungs- und (historische Anschaffungs- und Herstellungskosten; § 6
Herstellungskosten bezogen auf das Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GasNEV) bezogen auf das
II Anschaffungsjahr [€] Anschaffungsjahr.
Der nach Maßgabe der Anlage 1 (zu § 6 Abs. 5 S. 1) und
§ 32 Abs. 3 GasNEV in Anwendung gebrachte Zeitraum,
Angesetzte betriebsgewöhnliche der Grundlage für die jährliche Ermittlung der
III Nutzungsdauer [Jahre] kalkulatorischen Abschreibungen nach § 6 GasNEV ist.
Zeitraum – beginnend nach dem Anschaffungs- /
Herstellungsjahr –, in dem ein Vermögensgegenstand bis
zum Ende seiner Nutzungsdauer abgeschrieben wird. Die
Restnutzungsdauer ergibt sich aus der Differenz zwischen
Position III. "Angesetzte betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer [Jahre]" und dem bisherigen
IV Restnutzungsdauer [Jahre] Abschreibungszeitraum.
Summe der bisher angefallenen Abschreibungen auf
Basis der historischen Anschaffungs- und
Kumulierte Abschreibungen auf Basis Herstellungskosten für eine Anlagegruppe eines
der historischen Anschaffungs- und Anschaffungsjahres unter Beachtung des § 32 Abs. 3
V Herstellungskosten [€] GasNEV.
Jahresabschreibung im letzten Kalkulatorischer Abschreibungsbetrag des letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahr auf abgeschlossenen Geschäftsjahres auf Basis der
Basis der historischen Anschaffungs- historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten.
VI und Herstellungskosten [€]
Abschreibungen auf Basis der
historischen Anschaffungs- und
Herstellungskosten multipliziert mit Produkt aus der Position VI. und der Fremdkapitalquote
VII der Fremdkapitalquote [€] (vgl. § 6 Abs. 2 Nr.2 GasNEV).
Abschreibungen auf Basis der
historischen Anschaffungs- und Kalkulatorischer Abschreibungsbetrag auf Basis der
Herstellungskosten für Neuanlagen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der
VIII (ab 01.01.2006) [€] Neuanlage.
Der Tagesneuwert ist der unter Berücksichtigung der
technischen Entwicklung maßgebliche Anschaffungswert
zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt (vgl. § 6 Abs. 3 S. 1
IX Aktueller Tagesneuwert [€] GasNEV).
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1994 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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9 2007
Summe der bisher angefallenen Abschreibungen auf
Basis der Tagesneuwerte für eine Anlagegruppe eines
Kumulierte Abschreibungen auf Basis Anschaffungsjahres unter Beachtung des § 32 Abs. 3
X der Tagesneuwerte [€] GasNEV.
Jahresabschreibung im letzten Kalkulatorischer Abschreibungsbetrag des letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahr auf abgeschlossenen Geschäftsjahres auf Basis der
XI Basis der Tagesneuwerte [€] Tagesneuwerte.
Abschreibungen auf Basis der
Tagesneuwerte multipliziert mit der Produkt aus der Position XI. und der Eigenkapitalquote
XII Eigenkapitalquote [€] (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1 GasNEV).
Summe der Positionen VII. und XII (Anlagegüter, die vor
dem 01.01.2006 aktiviert wurden (Altanlagen)) sowie
direkt ermittelter Wert für Neuanlagen (Anlagegüter, die ab
XIII Summe der Abschreibungen [€] dem 01.01.2006 aktiviert werden).
Ergibt sich als Differenz zwischen der Position II.
"Historische Anschaffungs- und Herstellungskosten
Kalkulatorischer Restwert auf Basis bezogen auf das Anschaffungsjahr" und der Position V.
der historischen Anschaffungs- und "Kumulierte Abschreibungen auf Basis der historischen
XIV Herstellungskosten [€] Anschaffungs- und Herstellungskosten".
Ergibt sich als Differenz zwischen der Position IX.
Kalkulatorischer Restwert auf Basis "Aktueller Tagesneuwert" und der Position X. "Kumulierte
XV der Tagesneuwerte [€] Abschreibungen auf Basis der Tagesneuwerte".
Tabellenblatt C1. des Erhebungsbogens: Jährliche Netzentgelte für örtliche Verteilnetze gemäß § 18
GasNEV
Gemäß § 18 Abs. 4 GasNEV ist für Entnahmen ohne
Leistungsmessung anstelle des Leistungs- und
Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde
festzulegen. Soweit zusätzlich ein monatlicher Grundpreis in
Euro pro Monat festgelegt wird, haben Grund- und
Arbeitspreis in angemessenem Verhältnis zueinander zu
stehen. Das sich aus dem Grund- und Arbeitspreis
ergebende Entgelt hat in einem angemessenen Verhältnis
zu jenem Entgelt zu stehen, das bei einer
leistungsgemessenen Entnahme auf Grundlage der Arbeits-
Grund- und Arbeitspreise für und Leistungswerte nach dem Standardlastprofil des
Ausspeisepunkte ohne Netznutzers entstehen würde. Gemäß § 18 Abs. 5 Satz 3
C1.1. Leistungsmessung GasNEV können die Arbeitspreise von der Arbeit abhängen.
Eine eindeutige Nummerierung zur Identifizierung der für die
Differenzierung der Grund- und Arbeitspreise gebildeten
Arbeitsbereiche (z.B. AB1;AB2;AB3...). Sie ist vom
Arbeitsbereich [ID-Nummer] Netzbetreiber zu vergeben.
Untergrenze der Jahresarbeit in Kilowattstunden für die
Anwendung des für den Arbeitsbereich ausgewiesenen
Jahresarbeit Untergrenze [in kWh] Grund- und Arbeitspreises.
Obergrenze der Jahresarbeit in Kilowattstunden für die
Anwendung des für den Arbeitsbereich ausgewiesenen
Jahresarbeit Obergrenze [in kWh] Grund- und Arbeitspreises.
Grundpreis [in €/Monat] Keine Definition.
Absoluter Anteil von der für die Abrechnung relevanten
durch Grundpreis abgegoltene Entnahme im Abrechnungsjahr in Kilowattstunden, welcher
Arbeit [in kWh] mit dem Grundpreis des Arbeitsbereiches abgegolten ist.
Mit der Differenz aus der Entnahme im Abrechnungsjahr
und der durch den Grundpreis abgegoltenen Arbeit zu
Arbeitspreis der nicht abgegoltenen multiplizierender Arbeitspreis des Arbeitsbereiches in Cent
Arbeit [in ct/kWh] pro Kilowattstunden.
C1.2. Arbeitspreise für Ausspeisepunkte Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 GasNEV ist das Arbeitsentgelt
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– Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1995
mit Leistungsmessung das Produkt aus dem jeweiligen Arbeitspreis in Cent pro
Kilowattstunde und der im Abrechnungsjahr jeweils
entnommenen gaswirtschaftlichen Arbeit in Kilowattstunden.
Gemäß § 18 Abs. 5 Satz 3 GasNEV können die
Arbeitspreise von der Arbeit abhängen.
Eine eindeutige Nummerierung zur Identifizierung der für die
Differenzierung der Sockelbeträge und Arbeitspreise
gebildeten Arbeitsbereiche. Sie ist vom Netzbetreiber zu
Arbeitsbereich [ID-Nummer] vergeben (z.B. AB1; AB2; AB3...).
Untergrenze der Jahresarbeit in Kilowattstunden für die
Anwendung des für den Arbeitsbereich ausgewiesenen
Jahresarbeit Untergrenze [in kWh] Sockelbetrages und Arbeitspreises.
Obergrenze der Jahresarbeit in Kilowattstunden für die
Anwendung des für den Arbeitsbereich ausgewiesenen
Jahresarbeit Obergrenze [in kWh] Sockelbetrages und Arbeitspreises.
Der von einem Netzkunden mit einer Jahresarbeit im
Sockelbetrag [in €/Jahr] Arbeitsbereich zu zahlende Sockelbetrag in Euro.
Absoluter Anteil von der für die Abrechnung relevanten
durch Sockelbetrag abgegoltene Entnahme im Abrechnungsjahr in Kilowattstunden, welcher
Arbeit [in kWh] mit dem Sockelbetrag des Arbeitsbereiches abgegolten ist.
Mit der Differenz aus der Entnahme im Abrechnungsjahr
und der durch den Sockelbetrag abgegoltenen Arbeit zu
Arbeitspreis der nicht abgegoltenen multiplizierender Arbeitspreis des Arbeitsbereiches in Cent
Arbeit [in ct/kWh] pro Kilowattstunden.
Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 GasNEV ist das
Jahresleistungsentgelt das Produkt aus dem jeweiligen
Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und der
Jahreshöchstleistung in Kilowatt der jeweiligen Entnahme im
Leistungspreise für Abrechnungsjahr. Gemäß § 18 Abs. 5 Satz 3 GasNEV
Ausspeisepunkte mit können die Leistungspreise von der Jahreshöchstleistung
C1.3. Leistungsmessung abhängen.
Eine eindeutige Nummerierung zur Identifizierung der für die
Differenzierung der Sockelbeträge und Leistungspreise
gebildeten Arbeitsbereiche. Sie ist vom Netzbetreiber zu
Leistungsbereich [ID-Nummer] vergeben (z.B. LB1; LB2; LB3...).
Untergrenze der Jahreshöchstleistung in Kilowatt für die
Anwendung des für den Leistungsbereich ausgewiesenen
Leistung Untergrenze [in kW] Sockelbetrages und Leistungspreises.
Obergrenze der Jahreshöchstleistung in Kilowatt für die
Anwendung des für den Leistungsbereich ausgewiesenen
Leistung Obergrenze [in kW] Sockelbetrages und Leistungspreises.
Der von einem Netzkunden mit einer Jahreshöchstleistung
Sockelbetrag [in €] im Leistungsbereich zu zahlende Sockelbetrag in Euro.
Absoluter Anteil von der für die Abrechnung relevanten
Jahreshöchstleistung im Abrechnungsjahr in Kilowatt,
durch Sockelbetrag abgegoltene welcher mit dem Sockelbetrag des Leistungsbereiches
Leistung [in kW] abgegolten ist.
Mit der Differenz aus der Jahreshöchstleistung im
Abrechnungsjahr und der durch den Sockelbetrag
Leistungspreis der nicht abgegoltenen Leistung zu multiplizierender Leistungspreis
abgegoltenen Leistung [in €/kW] des Leistungsbereiches in Euro pro Kilowatt.
Sonstige Angaben für die Herleitung
der Preistabellen bei Anwendung
des sigmoiden Netzpartizipations-
C1.4. modells (falls vorhanden) Keine Definition.
Arbeitswert in Kilowattstunden, an dem der Anteil am
Wendepunkt Arbeit [in kWh] Ortsverteilernetz 50% beträgt.
Einzutragen ist, ob die Herleitung der Preistabellen C1.1.,
Wendepunkt Arbeit individuelle C1.2., C1.3. auf einem individuell vom Netzbetreiber
Ermittlung ermittelten Wendepunkt Arbeit in Kilowattstunden beruht
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(„JA“) oder auf einem händisch vom Netzbetreiber
gewählten Wendepunkt Arbeit in Kilowattstunden beruht
(„Nein“).
Ausmaß der Reduzierung des Anteils am Ortsverteilernetz
im Mittelteil der sigmoiden Funktion, verursacht durch die
Exponent Arbeit Erhöhung der Jahresarbeit.
Einzutragen ist, ob die Herleitung der Preistabellen C1.1.,
C1.2., C1.3. auf einem individuell vom Netzbetreiber
ermittelten Exponent Arbeit beruht („JA“) oder auf einem
Exponent Arbeit individuelle händisch vom Netzbetreiber gewählten Exponent Arbeit
Ermittlung beruht („Nein“).
Von den Netznutzern für die Nutzung der
Briefmarke Arbeit Ortstransportleitungen zu zahlender durchschnittlicher
Ortstransportleitungen [in ct/kWh] Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde.
Von den Netznutzern anteilig gemäß der sigmoiden
Netzpartizipationsfunktion zu zahlender durchschnittlicher
Briefmarke Arbeit Ortsverteilernetz Arbeitspreis des Ortsverteilernetzes in Cent pro
[in ct/kWh] Kilowattstunde.
Leistungswert in Kilowatt, an dem der Anteil am
Wendepunkt Leistung [in kW] Ortsverteilernetz 50% beträgt.
Einzutragen ist, ob die Herleitung der Preistabellen C1.1.,
C1.2., C1.3. auf einem individuell vom Netzbetreiber
ermittelten Wendepunkt Leistung in Kilowatt beruht („JA“)
Wendepunkt Leistung individuelle oder auf einem händisch vom Netzbetreiber gewählten
Ermittlung Wendepunkt Leistung in Kilowatt beruht („Nein“).
Ausmaß der Reduzierung des Anteils am Ortsverteilernetz
im Mittelteil der sigmoiden Funktion verursacht durch die
Exponent Leistung Erhöhung der Jahreshöchstleistung.
Einzutragen ist, ob die Herleitung der Preistabellen C1.1.,
C1.2., C1.3. auf einem individuell vom Netzbetreiber
ermittelten Exponent Leistung beruht („JA“) oder auf einem
Exponent Leistung individuelle händisch vom Netzbetreiber gewählten Exponent Leistung
Ermittlung beruht („Nein“).
Von den Netznutzern für die Nutzung der
Briefmarke Leistung Ortstransportleitungen zu zahlender durchschnittlicher
Ortstransportleitungen [in €/kW] Leistungspreis in Euro pro Kilowatt.
Von den Netznutzern anteilig gemäß der sigmoiden
Briefmarke Leistung Netzpartizipationsfunktion zu zahlender durchschnittlicher
Ortsverteilernetz [in €/kW] Leistungspreis des Ortsverteilernetzes in Euro pro Kilowatt.
Prognostizierter Erlös für
Ausspeisepunkte ohne
C1.5. Leistungsmessung Keine Definition.
Eineindeutige, zur Differenzierung der Sockelbeträge und
Arbeitspreise in den Arbeitsbereichen von Tabelle C1.1,
Arbeitsbereich [ID-Nummer] gebildete Nummerierung des Arbeitsbereiches.
kumulierte Jahresarbeit der Kunden Summe der individuellen, dem Arbeitsbereich
[in kWh] zurechenbaren Jahresarbeit in Kilowattstunden.
Anzahl der Kunden, deren individuelle Jahresarbeit dem
Anzahl der Kunden Arbeitsbereich zurechenbar ist .
Produkt aus der Anzahl der Kunden im Arbeitsbereich und
dem Grundpreis im Arbeitsbereich multipliziert mit zwölf in
Erlöse aus Grundpreis [in €] Euro.
Produkt aus dem Arbeitspreis der nicht durch den
Grundpreis abgegoltenen Arbeit und Jahresarbeit im
Arbeitsbereich, die nicht durch den Grundpreis des
Erlöse aus Arbeitspreis [in €] Arbeitsbereiches abgegolten ist in Euro.
Einzelsummen Spaltensummen über alle Arbeitsbereiche.
Summe der Erlöse aus dem Grundpreis über alle
Gesamtsumme der Erlöse [in €] Arbeitsbereiche und der Erlöse aus dem Arbeitspreis über
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