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Amtsblatt der Bundesnetzagentur


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9 2007                 A              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                      – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –             1987

                                                              Verteilernetzes in Einzelfällen zur Vermeidung eines
                                                              Direktleitungsbaus ein gesondertes Netzentgelt auf
                                                              Grundlage der konkret erbrachten gaswirtschaftlichen
                                                              Leistung berechnet hat.
                                                              Wertmäßig äquivalente Position im Tabellenblatt C4. des
                                                              Erhebungsbogens unter C4.3.: „Gesamtsumme Erlöse [in
      3.            Erlöse aus Vertragsstrafen                €]“.
                                                              Wertmäßig äquivalente Position im Tabellenblatt C4. des
                                                              Erhebungsbogens unter C4.4.: „Gesamtsumme Erlöse [in
                                                              €]“. Gemäß § 3 KAV dürfen Versorgungsunternehmen und
                                                              Gemeinden neben oder anstelle von Konzessionsabgaben
                                                              für einfache oder ausschließliche Wegerechte
                                                              Preisnachlässe für den in Niederdruck abgerechneten
                                                              Eigenverbrauch der Gemeinde bis zu 10 vom Hundert des
                                                              Rechnungsbetrages für den Netzzugang gewähren, sofern
                    Erlöse aus Entgelten mit                  diese Preisnachlässe in der Rechnung offen ausgewiesen
      4.            Preisnachlässen gem. § 3 KAV              werden.
                    Erlöse aus unterjährigen und
                    unterbrechbaren Verträgen sowie
                    Jahresverträgen mit abweichendem
                    Laufzeitbeginn (§ 13 Abs. 2 und 3
      5.            GasNEV)                                   Siehe Tabellenblatt C4. des Erhebungsbogens unter C4.5.
                                                              Wertmäßig äquivalente Position im Tabellenblatt C4. des
                    Erlöse aus sonstigen nicht                Erhebungsbogens unter C4.6.: „Gesamtsumme Erlöse [in
      6.            genehmigungsbedürftigen Entgelten         €]“.
                    Nachrichtlich außerordentliche und
      V.            aperiodische Positionen:             Keine Definition.
                                                         Gemäß § 4 Abs. 7 GasNEV sind außerordentliche
                                                         Aufwendungen, welche die Netzkosten einer
                                                         Kalkulationsperiode beeinflussen, der
                                                         Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
                                                         Diese Kostenposition ist der nach § 10 Abs. 3 EnWG
                                                         erstellten Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen
                                                         und nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bei der Bestimmung
                                                         der Netzkosten zu berücksichtigen.
                                                         Unter dieser Position sind gem. § 277 Abs. 4 HGB
                                                         Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der
                                                         gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft*
                                                         anfallen. Dieser Posten ist hinsichtlich des Betrags und
                                                         der Art im Anhang – und im Rahmen des
                                                         Genehmigungsverfahrens Netzentgelte Gas auch im
                                                         Bericht nach § 28 GasNEV Punkt 1.1. – zu erläutern,
                                                         soweit der ausgewiesene Betrag für die Beurteilung der
                                                         Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
                                                         *Gemäß § 10 Abs. 1 EnWG haben
                                                         Energieversorgungsunternehmen ungeachtet ihrer
                                                         Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen
                                                         Jahresabschluss nach den für Kapitalgesellschaften
                                                         geltenden Vorschriften des HGB aufzustellen und prüfen
                                                         zu lassen. Dieser Jahresabschluss ist dann (s. auch § 264
                                                         Abs. 1 HGB) um einen Anhang zu erweitern, der mit der
                    Außerordentliche Aufwendungen (§ 4 Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit
                    Abs. 7 GasNEV)                       bildet.
                                                         Gemäß § 4 Abs. 7 GasNEV sind außerordentliche
                                                         Erträge, welche die Netzkosten einer Kalkulationsperiode
                                                         beeinflussen, der Regulierungsbehörde unverzüglich
                                                         anzuzeigen.
                                                         Diese Kostenposition ist der nach § 10 Abs. 3 EnWG
                                                         erstellten Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen
                    Außerordentliche Erträge (§ 4 Abs. 7 und nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bei der Bestimmung
                    GasNEV)                              der Netzkosten zu berücksichtigen.

                                                                                                              Seite 9 von 38




Bonn, 9. Mai 2007
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur

1988           A             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                             – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                             |
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                                                     Unter dieser Position sind gem. § 277 Abs. 4 HGB Erträge
                                                     auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen
                                                     Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft* anfallen. Dieser
                                                     Posten ist hinsichtlich des Betrags und der Art im Anhang
                                                     – und im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
                                                     Netzentgelte Gas auch im Bericht nach § 28 GasNEV
                                                     Punkt 1.1. – zu erläutern, soweit der ausgewiesene Betrag
                                                     für die Beurteilung der Ertragslage nicht von
                                                     untergeordneter Bedeutung ist.
                                                     *Gemäß § 10 Abs. 1 EnWG haben
                                                     Energieversorgungsunternehmen ungeachtet ihrer
                                                     Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen
                                                     Jahresabschluss nach den für Kapitalgesellschaften
                                                     geltenden Vorschriften des HGB aufzustellen und prüfen
                                                     zu lassen. Dieser Jahresabschluss ist dann (s. auch § 264
                                                     Abs. 1 HGB) um einen Anhang zu erweitern, der mit der
                                                     Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit
                                                     bildet.
                                                     Diese Kostenposition ist der nach § 10 Abs. 3 EnWG
                                                     erstellten Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen.
                                                     Dieser Posten ist hinsichtlich des Betrags und der Art im
                                                     Anhang – und im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
                                                     Netzentgelte Gas auch im Bericht nach § 28 GasNEV
                                                     Punkt 1.1. – zu erläutern, soweit der ausgewiesene Betrag
                                                     für die Beurteilung der Ertragslage nicht von
                                                     untergeordneter Bedeutung ist.
                                                     *Gemäß § 10 Abs. 1 EnWG haben
                                                     Energieversorgungsunternehmen ungeachtet ihrer
                                                     Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen
                                                     Jahresabschluss nach den für Kapitalgesellschaften
                                                     geltenden Vorschriften des HGB aufzustellen und prüfen
                                                     zu lassen. Dieser Jahresabschluss ist dann (s. auch § 264
                                                     Abs. 1 HGB) um einen Anhang zu erweitern, der mit der
                                                     Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit
            Aperiodische Aufwendungen                bildet.
                                                     Diese Kostenposition ist der nach § 10 Abs. 3 EnWG
                                                     erstellten Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen.
                                                     Dieser Posten ist hinsichtlich des Betrags und der Art im
                                                     Anhang – und im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
                                                     Netzentgelte Gas auch im Bericht nach § 28 GasNEV
                                                     Punkt 1.1. – zu erläutern, soweit der ausgewiesene Betrag
                                                     für die Beurteilung der Ertragslage nicht von
                                                     untergeordneter Bedeutung ist.
                                                     *Gemäß § 10 Abs. 1 EnWG haben
                                                     Energieversorgungsunternehmen ungeachtet ihrer
                                                     Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen
                                                     Jahresabschluss nach den für Kapitalgesellschaften
                                                     geltenden Vorschriften des HGB aufzustellen und prüfen
                                                     zu lassen. Dieser Jahresabschluss ist dann (s. auch § 264
                                                     Abs. 1 HGB) um einen Anhang zu erweitern, der mit der
                                                     Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit
            Aperiodische Erträge                     bildet.


  Tabellenblatt B1. des Erhebungsbogens: Kalkulatorisches Eigenkapital

                                                     Die kalkulatorische Eigenkapitalquote wird als Prozentzahl
                                                     ausgewiesen.
                                                     Die anzusetzende Eigenkapitalquote wird kalkulatorisch
            Eigenkapitalquote (EKQ) gem. § 6         für die Berechnung der Netzentgelte auf höchstens 40 %
  1.        GasNEV                                   begrenzt (§ 6 Abs. 2 S. 4 GasNEV).

                                                                                                     Seite 10 von 38




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Amtsblatt der Bundesnetzagentur


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9 2007                 A             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                     – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –              1989

                                                       Die Fremdkapitalquote ist die Differenz zwischen 100
                                                       Prozent und der als Prozentzahl ausgewiesenen
                    Fremdkapitalquote (FKQ) gem. § 6   kalkulatorischen Eigenkapitalquote (vgl. § 6 Abs. 2 S. 5
      2.            GasNEV                             GasNEV).
                    Kalkulatorische Restwerte des      Entspricht der Summe der kalkulatorischen Restwerte des
      3.            Anlagevermögens                    Anlagevermögens für Altanlagen und für Neuanlagen.
                                                       Mit der Eigenkapitalquote gewichtete kalkulatorische
                                                       Restwerte des Anlagevermögens für Anlagen, die vor dem
                    Kalkulatorische Restwerte          01.01.2006 erstmals aktiviert wurden, zu Anschaffungs-
      3.1.          Anlagevermögen für Altanlagen      und Herstellungskosten und zu Tagesneuwerten.
                                                       Kalkulatorische Restwerte zu Anschaffungs- und
                                                       Herstellungskosten für Anlagen, die vor dem 01.01.2006
      3.1.1.        Altanlagen zu AK/HK                erstmals aktiviert wurden.
                                                       Aktivierungsfähige immaterielle Vermögensgegenstände
                                                       im Sinne des § 248 Abs. 2 HGB, welche nicht im
                                                       Tabellenblatt B2. erfasst sind. Inhaltlich äquivalente
                                                       Position zu Position 1.1. des Tabellenblattes „A2.
                                                       Überleitung von der handelsrechtlichen Bilanz zum
                                                       elektronischen Datenerhebungsbogen“ bewertet zu
                    Immaterielle Vermögensgegenstände Anschaffungs- und Herstellungskosten (vgl. § 266 Abs. 2
      3.1.1.1.      des Anlagevermögens                A. I. HGB).
                                                       Wertmäßig äquivalente Position zu Position 1.2.4. des
                                                       Tabellenblattes „A2. Überleitung von der
                    Geleistete Anzahlungen und Anlagen handelsrechtlichen Bilanz zum elektronischen
      3.1.1.2.      im Bau                             Datenerhebungsbogen“.
                                                       Der kalkulatorische Restwert des Sachanlagevermögens
                                                       ergibt sich als Differenz zwischen den historischen
                                                       Anschaffungs- und Herstellungskosten und den
                                                       kumulierten Abschreibungen auf das
                                                       Sachanlagevermögen zu historischen Anschaffungs- und
                                                       Herstellungskosten.
                                                       Der unter 3.1.1.3. ausgewiesene Betrag hat dem in
                    Kalkulatorische Restwerte des      Tabellenblatt B2. in Spalte XIV Zeile 1421
      3.1.1.3.      Sachanlagevermögens zu AK/HK       ausgewiesenem Betrag zu entsprechen.
                                                       Grundstücke dürfen nicht abgeschrieben werden.
                                                       Planmäßige Abschreibungen sind nach § 253 Abs. 2 Satz
                                                       1 HGB nur für solche Vermögensgegenstände zulässig,
                                                       deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, wobei sich die
                                                       zeitliche Begrenzung der Nutzung aus der Eigenart des
                                                       Vermögensgegenstandes ergeben muss, was bei
                                                       Grundstücken nicht der Fall ist. In der Konsequenz sieht
                                                       auch Anlage 1 zur GasNEV für Grundstücke keine
                                                       begrenzte Nutzungsdauer vor. Soweit daher in
                                                       abschreibungsfähigen Positionen, wie z. B. Bauten,
                                                       Grundstücksanteile enthalten sind, müssen diese
                                                       Positionen um die Grundstücksanteile gekürzt werden.
                                                       Grundstücke sind daher lediglich mit den Anschaffungs-
      3.1.1.4.      Grundstücke zu AK/HK               und Herstellungskosten anzusetzen.
                                                       Hier ist zu erfassen, was nicht unter die Positionen
      3.1.1.5.      Sonstiges                          3.1.1.1. bis 3.1.1.4. fällt.
                                                       Kalkulatorische Restwerte zu Tagesneuwerten für
                                                       Anlagen, die vor dem 01.01.2006 erstmals aktiviert
      3.1.2.        Altanlagen zu TNW                  wurden.
                                                       Aktivierungsfähige immaterielle Vermögensgegenstände
                                                       im Sinne des § 248 Abs. 2 HGB, welche nicht im
                                                       Tabellenblatt B2. erfasst sind. Inhaltlich äquivalente
                                                       Position zu Position 1.1. des Tabellenblattes „A2.
                                                       Überleitung von der handelsrechtlichen Bilanz zum
                    Immaterielle Vermögensgegenstände elektronischen Datenerhebungsbogen“ bewertet zu
      3.1.2.1.      des Anlagevermögens                Tagesneuwerten (vgl. § 266 Abs. 2 A. I. HGB).


                                                                                                             Seite 11 von 38




Bonn, 9. Mai 2007
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur

1990            A             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                              – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                              |
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                                                Wertmäßig äquivalente Position zu Position 1.2.4. des
                                                Tabellenblattes „A2. Überleitung von der
             Geleistete Anzahlungen und Anlagen handelsrechtlichen Bilanz zum elektronischen
  3.1.2.2.   im Bau                             Datenerhebungsbogen“ bewertet zu Tagesneuwerten.
                                                Der kalkulatorische Restwert des Sachanlagevermögens
                                                ergibt sich als Differenz zwischen Tagesneuwerten und
                                                den kumulierten Abschreibungen auf das
                                                Sachanlagevermögen zu Tagesneuwerten.
                                                Der unter 3.1.2.3. ausgewiesene Betrag hat dem in
             Kalkulatorische Restwerte des      Tabellenblatt B2. in Spalte XV Zeile 1421 ausgewiesenem
  3.1.2.3.   Sachanlagevermögens zu TNW         Betrag zu entsprechen.
  3.1.2.4.   Grundstücke zu AK/HK               Siehe Ausführungen unter 3.1.1.4.
                                                Hier ist zu erfassen, was nicht unter die Positionen
  3.1.2.5.   Sonstiges                          3.1.2.1., 3.1.2.2., 3.1.2.3., 3.1.2.4. fällt.
                                                Der kalkulatorische Restwert des nach dem 01.01.2006
                                                erstmals aktivierten Sachanlagevermögens ergibt sich als
                                                Differenz zwischen den historischen Anschaffungs- und
                                                Herstellungskosten und den kumulierten Abschreibungen
             Kalkulatorische Restwerte          auf das Sachanlagevermögen zu historischen
  3.2.       Anlagevermögen für Neuanlagen      Anschaffungs- und Herstellungskosten.
                                                Aktivierungsfähige immaterielle Vermögensgegenstände
                                                im Sinne des § 248 Abs. 2 HGB, welche nicht im
                                                Tabellenblatt B2. erfasst sind. Inhaltlich äquivalente
                                                Position zu Position 1.1. des Tabellenblattes „A2.
                                                Überleitung von der handelsrechtlichen Bilanz zum
                                                elektronischen Datenerhebungsbogen“ bewertet zu
  3.2.1.     Immaterielle Vermögensgegenstände Tagesneuwerten (vgl. § 266 Abs. 2 A. I. HGB).
                                                Wertmäßig äquivalente Position zu Position 1.2.4. des
                                                Tabellenblattes „A2. Überleitung von der
                                                handelsrechtlichen Bilanz zum elektronischen
             Geleistete Anzahlungen und Anlagen Datenerhebungsbogen“ bewertet zu Tagesneuwerten (vgl.
  3.2.2.     im Bau                             auch § 266 Abs. 2 A. II. 4. HGB).
                                                Der kalkulatorische Restwert des Sachanlagevermögens
                                                ergibt sich als Differenz zwischen den historischen
                                                Anschaffungs- und Herstellungskosten und den
                                                kumulierten Abschreibungen auf das
                                                Sachanlagevermögen zu historischen Anschaffungs- und
                                                Herstellungskosten.
                                                Der unter 3.2.3. ausgewiesene Betrag hat dem in
             Kalkulatorische Restwerte des      Tabellenblatt B2. in Spalte XIV Zeile 1421
  3.2.3.     Sachanlagevermögens zu AK/HK       ausgewiesenem Betrag zu entsprechen.
  3.2.4.     Grundstücke zu AK/HK                     Siehe Ausführungen unter 3.1.1.4.
                                                      Hier ist zu erfassen, was nicht unter die Positionen 3.2.1.,
  3.2.5.     Sonstiges                                3.2.2., 3.2.3., 3.2.4. fällt.
                                                      Entspricht der Position „Finanzanlagen“ in der Bilanz des
                                                      Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt A. III. HGB);
                                                      Betrag ist als Summe der Positionen 4.1. bis 4.6.
  4.         Bilanzwerte der Finanzanlagen            anzugeben.

  4.a.       davon verzinsliche Finanzanlagen         Keine Definition.
                                                      Keine Definition.

                                                Cash-Pooling:
                                                Liquide Mittel der einzelnen Konzernunternehmen, die im
                                                Rahmen eines zentralen Finanzmanagements gesammelt
                                                werden und Konzernunternehmen mit geringer Liquidität
  4.b.       davon Werte aus Cash-Pooling       bei Bedarf zugeleitet werden.
                                                Entspricht der Position „Anteile an verbundenen
  4.1.       Anteile an verbundenen Unternehmen Unternehmen“ in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. § 266

                                                                                                      Seite 12 von 38




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Amtsblatt der Bundesnetzagentur


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9 2007                 A              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                      – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –              1991

                                                              Abs. 2 Abschnitt A. III. 1. HGB).

                                                              Entspricht der Position „Ausleihungen an verbundene
                    Ausleihungen an verbundene                Unternehmen“ in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. § 266
      4.2.          Unternehmen                               Abs. 2 Abschnitt A. III. 2. HGB).
                                                              Entspricht der Position „Beteiligungen“ in der Bilanz des
      4.3.          Beteiligungen                             Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt A. III. 3. HGB).
                                                              Entspricht der Position „Ausleihungen an Unternehmen,
                    Ausleihungen an Unternehmen, mit          mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht“ in der Bilanz
                    denen ein Beteiligungsverhältnis          des Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt A. III. 4.
      4.4.          besteht                                   HGB).
                                                              Entspricht der Position „Wertpapiere des
                                                              Anlagevermögens“ in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl.
      4.5.          Wertpapiere des Anlagevermögens           § 266 Abs. 2 Abschnitt A. III. 5. HGB).
                                                              Entspricht der Position „Sonstige Ausleihungen“ in der
                                                              Bilanz des Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt A.
      4.6.          Sonstige Ausleihungen                     III. 6. HGB).
                                                              Entspricht der Position „Umlaufvermögen“ in der Bilanz
                                                              des Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt B. HGB);
                                                              Betrag ist als Summe der Positionen 5.1. bis 5.4.
      5.            Bilanzwerte des Umlaufvermögens           anzugeben.
                                                              Entspricht der Position „Vorräte“ in der Bilanz des
      5.1.          Vorräte                                   Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt B. I. HGB).
                                                              Entspricht der Position „Forderungen und sonstige
                    Forderungen und sonstige                  Vermögensgegenstände“ in der Bilanz des Netzbetreibers
      5.2.          Vermögensgegenstände                      (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt B. II. HGB).
                    davon verzinsliche Forderungen und Zusammenfassung der Beträge von allen verzinslichen
      5.2.a.        sonstige Vermögensgegenstände      Positionen aus 5.2.
                                                       Entspricht der Position „Forderungen aus Lieferungen und
                    Forderungen aus Lieferungen und    Leistungen“ in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. § 266
      5.2.1.        Leistungen                         Abs. 2 Abschnitt B. II. Nr. 1 HGB).
                                                       Entspricht der Position „Forderungen gegen verbundene
                                                       Unternehmen“ in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. § 266
                                                       Abs. 2 Abschnitt B. II. Nr. 2 HGB).

                                                              Cash-Pooling:
                                                              Liquide Mittel der einzelnen Konzernunternehmen, die im
                                                              Rahmen eines zentralen Finanzmanagements gesammelt
                    Forderungen gegen verbundene              werden und Konzernunternehmen mit geringer Liquidität
      5.2.2.        Unternehmen (z.B. Cash-Pooling)           bei Bedarf zugeleitet werden.
                                                              Entspricht der Position „Forderungen gegen
                    Forderungen gegen Unternehmen,            Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
                    mit denen ein Beteiligungsverhältnis      besteht“ in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. § 266
      5.2.3.        besteht                                   Abs. 2 Abschnitt B. II. Nr. 3 HGB).
                                                              Entspricht der Position „sonstige Vermögensgegenstände“
                                                              in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2
      5.2.4.        Sonstige Vermögensgegenstände             Abschnitt B. II. Nr. 4 HGB).
                                                              Entspricht der Position „Wertpapiere“ in der Bilanz des
      5.3.          Wertpapiere                               Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt B. III. HGB).

      5.3.a.        davon verzinsliche Wertpapiere            Keine Definition.
                                                       Entspricht der Position „Anteile an verbundenen
                                                       Unternehmen“ in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. § 266
      5.3.1.        Anteile an verbundenen Unternehmen Abs. 2 Abschnitt B. III. Nr. 1 HGB).
                                                              Entspricht der Position „eigene Anteile“ in der Bilanz des
                                                              Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt B. III. Nr. 2
      5.3.2.        Eigene Anteile                            HGB).



                                                                                                              Seite 13 von 38




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Amtsblatt der Bundesnetzagentur

1992          A              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                            – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                            |
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                                            Entspricht der Position „sonstige Wertpapiere“ in der
                                            Bilanz des Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt B.
  5.3.3.   Sonstige Wertpapiere             III. Nr. 3 HGB).
                                            Entspricht der Position „Kassenbestand,
           Kassenbestand,                   Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und
           Bundesbankguthaben, Guthaben bei Schecks“ in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. § 266
  5.4.     Kreditinstituten und Schecks     Abs. 2 Abschnitt B. IV. HGB).

           davon verzinslicher Bestand an Kasse
  5.4.a.   und Guthaben                         Keine Definition.
                                                Entspricht der Position „Rechnungsabgrenzungsposten“ in
                                                der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 2 Abschnitt
  6.       Aktive Rechnungsabgrenzungsposten C. HGB).
                                                Gemäß § 7 Abs. 1 GasNEV erfolgt die Verzinsung des
                                                von Betreibern von Gasversorgungsnetzen eingesetzten
                                                Eigenkapitals im Wege einer kalkulatorischen
                                                Eigenkapitalverzinsung auf Grundlage des
                                                betriebsnotwendigen Eigenkapitals. Das
                                                betriebsnotwendige Eigenkapital ergibt sich unter
                                                Berücksichtigung der Eigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2
                                                aus der Summe der
                                                1. kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens
                                                der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet zu
                                                historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und
                                                multipliziert mit der Fremdkapitalquote,
                                                2. kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens
                                                der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet zu
                                                Tagesneuwerten und multipliziert mit der
                                                Eigenkapitalquote,
                                                3. kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens
                                                der Neuanlagen bewertet zu historischen Anschaffungs-
                                                und Herstellungskosten und
                                                4. Bilanzwerten der Finanzanlagen und Bilanzwerte des
                                                Umlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils der
                                                Sonderposten mit Rücklagenanteil
                                                und unter Abzug des Abzugskapitals und des
  I.       Betriebsnotwendiges Vermögen         verzinslichen Fremdkapitals.
           Steueranteil der Sonderposten mit
  7.       Rücklageanteil                       Keine Definition.
                                                Entspricht der Position „Rückstellungen“ in der Bilanz des
                                                Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 3 Abschnitt B. HGB);
                                                ergibt sich als Summe der Positionen 8.1. bis 8.3. Gemäß
                                                § 7 Abs. 2 Satz 2 GasNEV ist der Mittelwert aus
  8.       Rückstellungen                       Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen.
                                                    Entspricht der Position „Rückstellungen für Pensionen und
           Rückstellungen für Pensionen und         ähnliche Verpflichtungen“ in der Bilanz des Netzbetreibers
  8.1.     ähnliche Verpflichtungen                 (vgl. § 266 Abs. 3 Abschnitt B. 1. HGB).
                                                    Entspricht der Position „Steuerrückstellungen“ in der
                                                    Bilanz des Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 3 Abschnitt B.
  8.2.     Steuerrückstellungen                     2. HGB).
                                                    Entspricht der Position „sonstige Rückstellungen“ in der
                                                    Bilanz des Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 3 Abschnitt B.
                                                    3. HGB), abzüglich der Position 8.3.1., sofern
                                                    Rückstellungen für die Beseitigung von Engpässen
  8.3.     Sonstige Rückstellungen                  gebildet worden sind.
           davon Rückstellungen für die             Zurückgestellte Versteigerungserlöse, die über Erlöse
           Beseitigung von Engpässen gem. §         hinausgehen, welche bei einer Zuteilung nach § 9
  8.3.1.   10 Abs. 6 GasNZV                         GasNZV erzielt worden wären (§ 10 Abs. 6 S. 4 GasNZV).
           Erhaltene Vorauszahlungen und            Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 GasNEV ist der Mittelwert aus
  9.       Anzahlungen von Kunden                   Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen.


                                                                                                    Seite 14 von 38




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9 2007                 A               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                       – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –              1993

                    Unverzinsliche Verbindlichkeiten aus       Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 GasNEV ist der Mittelwert aus
      10.           Lieferungen und Leistungen                 Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen.
                    Erhaltene Baukostenzuschüsse
                    einschließlich passivierter Leistungen
                    der Anschlussnehmer zur Erstattung         Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 GasNEV ist der Mittelwert aus
      11.           von Netzanschlusskosten                    Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen.
                    Sonstige Verbindlichkeiten, die            Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 GasNEV ist der Mittelwert aus
      12.           zinslos zur Verfügung stehen               Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen.
                                                               Entspricht der Position „Rechnungsabgrenzungsposten“ in
                    Passive                                    der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. § 266 Abs. 3 Abschnitt
      13.           Rechnungsabgrenzungsposten                 D. HGB).
                                                               Als Abzugskapital ist gemäß § 7 Abs. 2 GasNEV das
      II.           Abzugskapital                              zinslos zur Verfügung stehende Kapital zu behandeln.
      14.           verzinsliches Fremdkapital                 Keine Definition.
      III.          Betriebsnotwendiges Eigenkapital           Keine Definition.


      Tabellenblatt B2. des Erhebungsbogens: Kalkulatorische Abschreibungen

                                                               Jahr, in dem ein bestimmtes Anlagegut angeschafft und in
      I             Anschaffungsjahr                           den betriebsbereiten Zustand versetzt wurde.
                                                       Im Zeitpunkt der Errichtung eines Anlagegutes erstmalig
                                                       aktivierte Anschaffungs- und Herstellungskosten
                    Historische Anschaffungs- und      (historische Anschaffungs- und Herstellungskosten; § 6
                    Herstellungskosten bezogen auf das Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GasNEV) bezogen auf das
      II            Anschaffungsjahr [€]               Anschaffungsjahr.
                                                         Der nach Maßgabe der Anlage 1 (zu § 6 Abs. 5 S. 1) und
                                                         § 32 Abs. 3 GasNEV in Anwendung gebrachte Zeitraum,
                    Angesetzte betriebsgewöhnliche       der Grundlage für die jährliche Ermittlung der
      III           Nutzungsdauer [Jahre]                kalkulatorischen Abschreibungen nach § 6 GasNEV ist.
                                                         Zeitraum – beginnend nach dem Anschaffungs- /
                                                         Herstellungsjahr –, in dem ein Vermögensgegenstand bis
                                                         zum Ende seiner Nutzungsdauer abgeschrieben wird. Die
                                                         Restnutzungsdauer ergibt sich aus der Differenz zwischen
                                                         Position III. "Angesetzte betriebsgewöhnliche
                                                         Nutzungsdauer [Jahre]" und dem bisherigen
      IV            Restnutzungsdauer [Jahre]            Abschreibungszeitraum.
                                                         Summe der bisher angefallenen Abschreibungen auf
                                                         Basis der historischen Anschaffungs- und
                    Kumulierte Abschreibungen auf Basis Herstellungskosten für eine Anlagegruppe eines
                    der historischen Anschaffungs- und Anschaffungsjahres unter Beachtung des § 32 Abs. 3
      V             Herstellungskosten [€]               GasNEV.
                    Jahresabschreibung im letzten        Kalkulatorischer Abschreibungsbetrag des letzten
                    abgeschlossenen Geschäftsjahr auf abgeschlossenen Geschäftsjahres auf Basis der
                    Basis der historischen Anschaffungs- historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten.
      VI            und Herstellungskosten [€]
                    Abschreibungen auf Basis der
                    historischen Anschaffungs- und
                    Herstellungskosten multipliziert mit Produkt aus der Position VI. und der Fremdkapitalquote
      VII           der Fremdkapitalquote [€]            (vgl. § 6 Abs. 2 Nr.2 GasNEV).
                    Abschreibungen auf Basis der
                    historischen Anschaffungs- und       Kalkulatorischer Abschreibungsbetrag auf Basis der
                    Herstellungskosten für Neuanlagen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der
      VIII          (ab 01.01.2006) [€]                  Neuanlage.
                                                         Der Tagesneuwert ist der unter Berücksichtigung der
                                                         technischen Entwicklung maßgebliche Anschaffungswert
                                                         zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt (vgl. § 6 Abs. 3 S. 1
      IX            Aktueller Tagesneuwert [€]           GasNEV).


                                                                                                               Seite 15 von 38




Bonn, 9. Mai 2007
397

Amtsblatt der Bundesnetzagentur

1994            A              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                               – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                               |
                                                                                                             9 2007

                                                 Summe der bisher angefallenen Abschreibungen auf
                                                 Basis der Tagesneuwerte für eine Anlagegruppe eines
             Kumulierte Abschreibungen auf Basis Anschaffungsjahres unter Beachtung des § 32 Abs. 3
  X          der Tagesneuwerte [€]               GasNEV.
             Jahresabschreibung im letzten       Kalkulatorischer Abschreibungsbetrag des letzten
             abgeschlossenen Geschäftsjahr auf abgeschlossenen Geschäftsjahres auf Basis der
  XI         Basis der Tagesneuwerte [€]         Tagesneuwerte.
             Abschreibungen auf Basis der
             Tagesneuwerte multipliziert mit der Produkt aus der Position XI. und der Eigenkapitalquote
  XII        Eigenkapitalquote [€]               (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1 GasNEV).
                                                 Summe der Positionen VII. und XII (Anlagegüter, die vor
                                                 dem 01.01.2006 aktiviert wurden (Altanlagen)) sowie
                                                 direkt ermittelter Wert für Neuanlagen (Anlagegüter, die ab
  XIII       Summe der Abschreibungen [€]        dem 01.01.2006 aktiviert werden).
                                                 Ergibt sich als Differenz zwischen der Position II.
                                                 "Historische Anschaffungs- und Herstellungskosten
             Kalkulatorischer Restwert auf Basis bezogen auf das Anschaffungsjahr" und der Position V.
             der historischen Anschaffungs- und "Kumulierte Abschreibungen auf Basis der historischen
  XIV        Herstellungskosten [€]              Anschaffungs- und Herstellungskosten".
                                                 Ergibt sich als Differenz zwischen der Position IX.
             Kalkulatorischer Restwert auf Basis "Aktueller Tagesneuwert" und der Position X. "Kumulierte
  XV         der Tagesneuwerte [€]               Abschreibungen auf Basis der Tagesneuwerte".


  Tabellenblatt C1. des Erhebungsbogens: Jährliche Netzentgelte für örtliche Verteilnetze gemäß § 18
  GasNEV

                                                     Gemäß § 18 Abs. 4 GasNEV ist für Entnahmen ohne
                                                     Leistungsmessung anstelle des Leistungs- und
                                                     Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde
                                                     festzulegen. Soweit zusätzlich ein monatlicher Grundpreis in
                                                     Euro pro Monat festgelegt wird, haben Grund- und
                                                     Arbeitspreis in angemessenem Verhältnis zueinander zu
                                                     stehen. Das sich aus dem Grund- und Arbeitspreis
                                                     ergebende Entgelt hat in einem angemessenen Verhältnis
                                                     zu jenem Entgelt zu stehen, das bei einer
                                                     leistungsgemessenen Entnahme auf Grundlage der Arbeits-
             Grund- und Arbeitspreise für            und Leistungswerte nach dem Standardlastprofil des
             Ausspeisepunkte ohne                    Netznutzers entstehen würde. Gemäß § 18 Abs. 5 Satz 3
  C1.1.      Leistungsmessung                        GasNEV können die Arbeitspreise von der Arbeit abhängen.
                                                     Eine eindeutige Nummerierung zur Identifizierung der für die
                                                     Differenzierung der Grund- und Arbeitspreise gebildeten
                                                     Arbeitsbereiche (z.B. AB1;AB2;AB3...). Sie ist vom
             Arbeitsbereich [ID-Nummer]              Netzbetreiber zu vergeben.
                                                     Untergrenze der Jahresarbeit in Kilowattstunden für die
                                                     Anwendung des für den Arbeitsbereich ausgewiesenen
             Jahresarbeit Untergrenze [in kWh]       Grund- und Arbeitspreises.
                                                     Obergrenze der Jahresarbeit in Kilowattstunden für die
                                                     Anwendung des für den Arbeitsbereich ausgewiesenen
             Jahresarbeit Obergrenze [in kWh]        Grund- und Arbeitspreises.
             Grundpreis [in €/Monat]             Keine Definition.
                                                 Absoluter Anteil von der für die Abrechnung relevanten
             durch Grundpreis abgegoltene        Entnahme im Abrechnungsjahr in Kilowattstunden, welcher
             Arbeit [in kWh]                     mit dem Grundpreis des Arbeitsbereiches abgegolten ist.
                                                 Mit der Differenz aus der Entnahme im Abrechnungsjahr
                                                 und der durch den Grundpreis abgegoltenen Arbeit zu
             Arbeitspreis der nicht abgegoltenen multiplizierender Arbeitspreis des Arbeitsbereiches in Cent
             Arbeit [in ct/kWh]                  pro Kilowattstunden.
  C1.2.      Arbeitspreise für Ausspeisepunkte       Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 GasNEV ist das Arbeitsentgelt

                                                                                                       Seite 16 von 38




                                                                                                           Bonn, 9. Mai 2007
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur


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9 2007                 A              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                      – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –              1995

                    mit Leistungsmessung                das Produkt aus dem jeweiligen Arbeitspreis in Cent pro
                                                        Kilowattstunde und der im Abrechnungsjahr jeweils
                                                        entnommenen gaswirtschaftlichen Arbeit in Kilowattstunden.
                                                        Gemäß § 18 Abs. 5 Satz 3 GasNEV können die
                                                        Arbeitspreise von der Arbeit abhängen.
                                                        Eine eindeutige Nummerierung zur Identifizierung der für die
                                                        Differenzierung der Sockelbeträge und Arbeitspreise
                                                        gebildeten Arbeitsbereiche. Sie ist vom Netzbetreiber zu
                    Arbeitsbereich [ID-Nummer]          vergeben (z.B. AB1; AB2; AB3...).
                                                        Untergrenze der Jahresarbeit in Kilowattstunden für die
                                                        Anwendung des für den Arbeitsbereich ausgewiesenen
                    Jahresarbeit Untergrenze [in kWh] Sockelbetrages und Arbeitspreises.
                                                        Obergrenze der Jahresarbeit in Kilowattstunden für die
                                                        Anwendung des für den Arbeitsbereich ausgewiesenen
                    Jahresarbeit Obergrenze [in kWh] Sockelbetrages und Arbeitspreises.
                                                        Der von einem Netzkunden mit einer Jahresarbeit im
                    Sockelbetrag [in €/Jahr]            Arbeitsbereich zu zahlende Sockelbetrag in Euro.
                                                        Absoluter Anteil von der für die Abrechnung relevanten
                    durch Sockelbetrag abgegoltene      Entnahme im Abrechnungsjahr in Kilowattstunden, welcher
                    Arbeit [in kWh]                     mit dem Sockelbetrag des Arbeitsbereiches abgegolten ist.
                                                        Mit der Differenz aus der Entnahme im Abrechnungsjahr
                                                        und der durch den Sockelbetrag abgegoltenen Arbeit zu
                    Arbeitspreis der nicht abgegoltenen multiplizierender Arbeitspreis des Arbeitsbereiches in Cent
                    Arbeit [in ct/kWh]                  pro Kilowattstunden.
                                                        Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 GasNEV ist das
                                                        Jahresleistungsentgelt das Produkt aus dem jeweiligen
                                                        Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und der
                                                        Jahreshöchstleistung in Kilowatt der jeweiligen Entnahme im
                    Leistungspreise für                 Abrechnungsjahr. Gemäß § 18 Abs. 5 Satz 3 GasNEV
                    Ausspeisepunkte mit                 können die Leistungspreise von der Jahreshöchstleistung
      C1.3.         Leistungsmessung                    abhängen.
                                                        Eine eindeutige Nummerierung zur Identifizierung der für die
                                                        Differenzierung der Sockelbeträge und Leistungspreise
                                                        gebildeten Arbeitsbereiche. Sie ist vom Netzbetreiber zu
                    Leistungsbereich [ID-Nummer]        vergeben (z.B. LB1; LB2; LB3...).
                                                        Untergrenze der Jahreshöchstleistung in Kilowatt für die
                                                        Anwendung des für den Leistungsbereich ausgewiesenen
                    Leistung Untergrenze [in kW]        Sockelbetrages und Leistungspreises.
                                                        Obergrenze der Jahreshöchstleistung in Kilowatt für die
                                                        Anwendung des für den Leistungsbereich ausgewiesenen
                    Leistung Obergrenze [in kW]         Sockelbetrages und Leistungspreises.
                                                        Der von einem Netzkunden mit einer Jahreshöchstleistung
                    Sockelbetrag [in €]                 im Leistungsbereich zu zahlende Sockelbetrag in Euro.
                                                        Absoluter Anteil von der für die Abrechnung relevanten
                                                        Jahreshöchstleistung im Abrechnungsjahr in Kilowatt,
                    durch Sockelbetrag abgegoltene      welcher mit dem Sockelbetrag des Leistungsbereiches
                    Leistung [in kW]                    abgegolten ist.
                                                        Mit der Differenz aus der Jahreshöchstleistung im
                                                        Abrechnungsjahr und der durch den Sockelbetrag
                    Leistungspreis der nicht            abgegoltenen Leistung zu multiplizierender Leistungspreis
                    abgegoltenen Leistung [in €/kW]     des Leistungsbereiches in Euro pro Kilowatt.
                    Sonstige Angaben für die Herleitung
                    der Preistabellen bei Anwendung
                    des sigmoiden Netzpartizipations-
      C1.4.         modells (falls vorhanden)           Keine Definition.
                                                        Arbeitswert in Kilowattstunden, an dem der Anteil am
                    Wendepunkt Arbeit [in kWh]          Ortsverteilernetz 50% beträgt.
                                                        Einzutragen ist, ob die Herleitung der Preistabellen C1.1.,
                    Wendepunkt Arbeit individuelle      C1.2., C1.3. auf einem individuell vom Netzbetreiber
                    Ermittlung                          ermittelten Wendepunkt Arbeit in Kilowattstunden beruht

                                                                                                              Seite 17 von 38




Bonn, 9. Mai 2007
399

Amtsblatt der Bundesnetzagentur

1996         A              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                            – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                            |
                                                                                                          9 2007

                                              („JA“) oder auf einem händisch vom Netzbetreiber
                                              gewählten Wendepunkt Arbeit in Kilowattstunden beruht
                                              („Nein“).
                                              Ausmaß der Reduzierung des Anteils am Ortsverteilernetz
                                              im Mittelteil der sigmoiden Funktion, verursacht durch die
          Exponent Arbeit                     Erhöhung der Jahresarbeit.
                                              Einzutragen ist, ob die Herleitung der Preistabellen C1.1.,
                                              C1.2., C1.3. auf einem individuell vom Netzbetreiber
                                              ermittelten Exponent Arbeit beruht („JA“) oder auf einem
          Exponent Arbeit individuelle        händisch vom Netzbetreiber gewählten Exponent Arbeit
          Ermittlung                          beruht („Nein“).
                                              Von den Netznutzern für die Nutzung der
          Briefmarke Arbeit                   Ortstransportleitungen zu zahlender durchschnittlicher
          Ortstransportleitungen [in ct/kWh] Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde.
                                              Von den Netznutzern anteilig gemäß der sigmoiden
                                              Netzpartizipationsfunktion zu zahlender durchschnittlicher
          Briefmarke Arbeit Ortsverteilernetz Arbeitspreis des Ortsverteilernetzes in Cent pro
          [in ct/kWh]                         Kilowattstunde.
                                              Leistungswert in Kilowatt, an dem der Anteil am
          Wendepunkt Leistung [in kW]         Ortsverteilernetz 50% beträgt.
                                              Einzutragen ist, ob die Herleitung der Preistabellen C1.1.,
                                              C1.2., C1.3. auf einem individuell vom Netzbetreiber
                                              ermittelten Wendepunkt Leistung in Kilowatt beruht („JA“)
          Wendepunkt Leistung individuelle oder auf einem händisch vom Netzbetreiber gewählten
          Ermittlung                          Wendepunkt Leistung in Kilowatt beruht („Nein“).
                                              Ausmaß der Reduzierung des Anteils am Ortsverteilernetz
                                              im Mittelteil der sigmoiden Funktion verursacht durch die
          Exponent Leistung                   Erhöhung der Jahreshöchstleistung.
                                              Einzutragen ist, ob die Herleitung der Preistabellen C1.1.,
                                              C1.2., C1.3. auf einem individuell vom Netzbetreiber
                                              ermittelten Exponent Leistung beruht („JA“) oder auf einem
          Exponent Leistung individuelle      händisch vom Netzbetreiber gewählten Exponent Leistung
          Ermittlung                          beruht („Nein“).
                                              Von den Netznutzern für die Nutzung der
          Briefmarke Leistung                 Ortstransportleitungen zu zahlender durchschnittlicher
          Ortstransportleitungen [in €/kW]    Leistungspreis in Euro pro Kilowatt.
                                              Von den Netznutzern anteilig gemäß der sigmoiden
          Briefmarke Leistung                 Netzpartizipationsfunktion zu zahlender durchschnittlicher
          Ortsverteilernetz [in €/kW]         Leistungspreis des Ortsverteilernetzes in Euro pro Kilowatt.
          Prognostizierter Erlös für
          Ausspeisepunkte ohne
  C1.5.   Leistungsmessung                    Keine Definition.
                                              Eineindeutige, zur Differenzierung der Sockelbeträge und
                                              Arbeitspreise in den Arbeitsbereichen von Tabelle C1.1,
          Arbeitsbereich [ID-Nummer]          gebildete Nummerierung des Arbeitsbereiches.
          kumulierte Jahresarbeit der Kunden Summe der individuellen, dem Arbeitsbereich
          [in kWh]                            zurechenbaren Jahresarbeit in Kilowattstunden.
                                              Anzahl der Kunden, deren individuelle Jahresarbeit dem
          Anzahl der Kunden                   Arbeitsbereich zurechenbar ist .
                                              Produkt aus der Anzahl der Kunden im Arbeitsbereich und
                                              dem Grundpreis im Arbeitsbereich multipliziert mit zwölf in
          Erlöse aus Grundpreis [in €]        Euro.
                                              Produkt aus dem Arbeitspreis der nicht durch den
                                              Grundpreis abgegoltenen Arbeit und Jahresarbeit im
                                              Arbeitsbereich, die nicht durch den Grundpreis des
          Erlöse aus Arbeitspreis [in €]      Arbeitsbereiches abgegolten ist in Euro.
          Einzelsummen                            Spaltensummen über alle Arbeitsbereiche.
                                                  Summe der Erlöse aus dem Grundpreis über alle
          Gesamtsumme der Erlöse [in €]           Arbeitsbereiche und der Erlöse aus dem Arbeitspreis über

                                                                                                    Seite 18 von 38




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