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Amtsblatt der Bundesnetzagentur

2376                    A           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                                 – Regulierung, Telekommunikation –                                     |
                                                                                                                  11 2007
Regulierung


Telekommunikation


Verfügung Nr. 24/2007
Änderungen im aktuellen Frequenznutzungsplan vom Mai 2006
Im Mai 2006 hat die Bundesnetzagentur ihren aktuellen Frequenznutzungsplan gemäß § 54 TKG in Kraft gesetzt und veröffentlicht. Es han-
delt sich hierbei um eine umfangreiche Übersicht über alle Frequenznutzungen in der Bundesrepublik Deutschland. Sie umfasst den gesam-
ten Frequenzbereich von 9 kHz bis 275 GHz und enthält Informationen über die Frequenzbereichszuweisungen an Funkdienste sowie über
die in den einzelnen Frequenzteilbereichen zulässigen Frequenznutzungen und über deren Frequenznutzungsbedingungen.
Im April 2007 wurden nach Durchführung des Planänderungsverfahrens gemäß § 9 der Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung vom
April 2001 unter Beteiligung der von den Änderungen betroffenen Inhaber von Frequenzzuteilungen die Befristungen für die Nutzungsdauer
der Frequenznutzung „Funkanwendungen öffentlicher Eisenbahnen“ in bestimmten Einträgen des aktuellen Frequenznutzungsplans vom
Mai 2006 wie folgt aufgehoben bzw. geändert:

  Frequenznutzungs-                                                                Alte                 Neue
                                  Eintrag       Frequenzteilbereich
       teilplan                                                                 Befristung           Befristung
         177                      177003         68,62 - 69,56 MHz              31.12.2007             (keine)
         178                      178003         70,04 - 70,90 MHz              31.12.2007           31.12.2012
         181                      181008         78,42 - 78,70 MHz              31.12.2007             (keine)
         182                      182003         80,04 - 80,90 MHz              31.12.2007           31.12.2012
         193                      193002        146,36 - 146,92 MHz             31.12.2007             (keine)
         198                      198043        166,44 - 166,84 MHz             31.12.2007             (keine)
         198                      198046        166,86 - 166,90 MHz             31.12.2007             (keine)
         198                      198049        166,92 - 166,94 MHz             31.12.2007             (keine)
         198                      198052        166,96 - 166,98 MHz             31.12.2007             (keine)
         198                      198055        167,10 - 167,18 MHz             31.12.2007             (keine)
         198                      198074        171,04 - 171,44 MHz             31.12.2007             (keine)
         198                      198076        171,46 - 171,50 MHz             31.12.2007             (keine)
         198                      198078        171,52 - 171,54 MHz             31.12.2007             (keine)
         198                      198080        171,56 - 171,58 MHz             31.12.2007             (keine)
         198                      198082        171,70 - 171,78 MHz             31.12.2007             (keine)

Diese Änderungen im aktuellen Frequenznutzungsplan vom Mai 2006 treten hiermit in Kraft.


Hinweis:
Gedruckte Exemplare des aktuellen Frequenznutzungsplans können über die folgende Anschrift unter Angabe des Empfängers schriftlich
(mittels Brief, Telefax oder elektronischer Post) bestellt werden:
Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Dienststelle 214a (Frequenznutzungsplan)
Tulpenfeld 4       oder      Postfach 8001
53113 BONN                   53105 BONN
Telefax: 0228/14-6125
e-mail: Wolfgang.Becker@bnetza.de
Der Versand des Frequenznutzungsplans erfolgt für Behörden oder Firmen gegen Rechnung, bei Privatpersonen vorzugsweise gegen
Nachnahme. Der Frequenznutzungsplan kann als Paket nicht an eine Postfachanschrift versendet werden.
Der Abgabepreis für den Frequenznutzungsplan beträgt für die komplette Ausgabe als Loseblattsammlung im 4fach-Ringordner (über 330
zweiseitig bedruckte Blätter) je Exemplar 18 EURO zuzüglich Versand- und ggf. Nachnahmekosten.
Der aktuelle Frequenznutzungsplan kann auch unter der INTERNET-Adresse http://www.bundesnetzagentur.de/enid/frequenznutzungsplan
in elektronischer Form als pdf-Dokument mit Lesezeichen eingesehen werden.
214a




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Amtsblatt der Bundesnetzagentur


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11 2007                  A           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                                   – Regulierung, Telekommunikation –                                         2377
Verfügung Nr. 25/2007
Anhörung von Eckpunkten für eine zukünftige Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch Betreiber von Luft-
fahrzeugen für Mobilfunkanlagen nach dem GSM-Standard an Bord von Luftfahrzeugen
Im November 2006 hat das ECC der CEPT (Ausschuss für Elektronische Kommunikation der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für
Post und Telekommunikation) eine Entscheidung über die harmonisierte Nutzung von GSM Systemen an Bord von Luftfahrzeugen verab-
schiedet (ECC Decision of 1 December 2006 on the harmonised use of airborne GSM systems in the frequency bands 1710-1785 and 1805-
1880 MHz (ECC/DEC/(06)07).
Die nationale Umsetzung soll noch im Jahr 2007 erfolgen. Diese erfordert gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 TKG eine entsprechende Frequenz-
zuteilung.
Bestehende Lizenzrechte (GSM/UMTS) stehen der Zuteilung nicht entgegen. Bei GSM an Bord von Luftfahrzeugen handelt es sich um ein
von dem digitalen zellularen terrestrischen öffentlichen Mobilfunk zu unterscheidendes, andersartiges Produkt (aliud), so dass die Möglich-
keit einer parallelen Nutzung der Frequenzen gegeben ist.
Die technischen und betrieblichen Parameter der ECC - Entscheidung sollen den störungsfreien Betrieb sicherstellen. Die Zuteilung auf die-
ser Basis sollte in Form einer Allgemeinzuteilung erfolgen. In einem Mandat an das COCOM (Kommunikationsausschuss der Europäischen
Union) wird die Zielstellung einer Allgemeinzuteilung in den EU Mitgliedstaaten ebenfalls herausgestellt.
Sonstige Aspekte, insbesondere der Luftverkehrssicherheit, werden nicht Gegenstand der Frequenzzuteilung (s. considering m) der ECC-
Decision und Hinweis im COCOCM Mandat).
Die Bundesnetzagentur wird bei der zukünftigen Allgemeinzuteilung zwischenzeitlich vorliegende Arbeitsergebnisse der relevanten europäi-
schen Gremien, die o.g. ECC -Entscheidung ergänzen, ebenfalls berücksichtigen.


A. Eckpunkte einer zukünftige Allgemeinzuteilung

1. System- und Funktionsbeschreibung
Die Zuteilung soll eine im Luftfahrzeug installierte GSM-Basisstation, einen Rauschgenerator (Network Control Unit (NCU)) und die GSM-
Mobilstationen (Mobilfunkendgeräte) der Passagiere während des Flugbetriebes betreffen. Durch die Funktion des Rauschgenerators wer-
den die Mobilfunkendgeräte der Passagiere daran gehindert, Verbindungen zu den terrestrischen Mobilfunknetzen aufzunehmen. Die Ver-
bindungen der Mobilfunkendgeräte mit der luftfahrzeugeigenen GSM-Basisstation werden ihrerseits über eine Satellitenverbindung an das
weltweite Telekommunikationsnetz angeschlossen.

2. Frequenznutzungsparameter
Die NCU verrauscht innerhalb des Luftfahrzeuges die Frequenzspektren der weltweit üblichen öffentlichen Mobilfunkanwendungen nach
Tabelle 1.
                                                               Tabelle 1

                                        Frequenzband             Terrestrisch betriebene und zu
                                            (MHz)                     schützende Systeme
                                           460–470                 CDMA2000, FLASH OFDM
                                           921–960                         GSM, WCDMA
                                          1805–1880                        GSM, WCDMA
                                          2110–2170                          WCDMA


Die GSM-Basisstation im Luftfahrzeug darf nur und ausschließlich im 1800-MHz-GSM-Band betrieben werden (Unterband = 1710-1785
MHz = Empfangsband, Oberband = 1805-1880 MHz = Sendeband).
Die Abstrahlungsleistungen der NCU und der GSM-Basisstation auf den Oberbändern der in Tabelle 1 genannten Frequenzbänder dürfen
die Werte der Tabelle 2 nicht überschreiten.

                                                                 Tabelle 2

                                   Maximale isotrope Strahlungsleistung (eirp) durch NCU und GSM-Basisstation
                   Flughöhe                   außerhalb des Luftfahrzeugs in dBm pro Kanalbandbreite
                  über Grund       Band: 450 MHz       Band: 900 MHz       Band: 1800 MHz        Band: 2 GHz
                      (m)        Kanalbandbreite     Kanalbandbreite       Kanalbandbreite   Kanalbandbreite
                                 =1.25 MHz           =200 kHz                  =200 kHz      =3.84 MHz
                      3000              -17.0               -19.0                -13.0               1.0
                      4000              -14.5               -16.5                -10.5               3.5
                      5000              -12.6               -14.5                 -8.5               5.4
                      6000              -11.0               -12.9                 -6.9               7.0
                      7000               -9.6               -11.6                 -5.6               8.3
                      8000               -8.5               -10.5                 -4.4               9.5

Die Abstrahlungsleistung durch Mobilfunkendgeräte im Unterband des 1800-MHz-GSM-Bandes aus dem Luftfahrzeug heraus dürfen die
Werte der Tabelle 3 nicht überschreiten.




Bonn, 6. Juni 2007
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2378                    A           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                                                              Tabelle 3

                                                           Maximale eirp außerhalb des
                                         Flughöhe             Luftfahrzeuges, die von
                                        über Grund       Mobilfunkendgeräten herrühren in
                                            (m)                 dBm pro GSM-Kanal
                                                             im 1800-MHz-GSM-Band
                                           3000                         -3.3
                                           4000                         -1.1
                                           5000                          0.5
                                           6000                          1.8
                                           7000                          2.9
                                           8000                          3.8

3. Bestimmungen zur Vermeidung von Störungen bei Funkanlagen, die innerhalb der o. g. Frequenzbereiche terrestrisch betrieben
   werden


Die in oben genannten Tabellen aufgeführten Grenzwerte der Strahlungsleistungen aus dem Luftfahrzeug heraus dienen ausschließlich dem
Schutz terrestrisch betriebener Funkanwendungen. Für die Funktion des Mobilfunkverkehres innerhalb des Luftfahrzeuges ist der Betreiber
selbst verantwortlich. Ein Anspruch auf eine ungestörte Frequenznutzung besteht nicht.
Die GSM-Basisstation und die NCU im Luftfahrzeug bedürfen der Zulassung des jeweiligen Landes, in welchem das Luftfahrzeug registriert
ist (Flaggenstaat).
Der Halter des Luftfahrzeugs ist verantwortlich dafür und stellt sicher, dass zum Schutz der terrestrischen Mobilfunknetze weder die GSM-
Basisstation, noch die NCU und die Mobilfunkendgeräte der Passagiere unterhalb einer Flughöhe von 3000 m über Grund in Betrieb genom-
men werden.
Der Betrieb von Mobilfunkendgeräten in Luftfahrzeugen ist u.a. wegen großer Störreichweiten auf terrestrische GSM-Netze während des
Fluges ohne die Installation des beschriebenen Systems unzulässig.

4. Befristung
Die Allgemeinzuteilung soll zunächst für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Erlass gelten und soll in Abhängigkeit von der europäischen
Harmonisierung fortgeschrieben werden.

5. Räumlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinzuteilung soll im gesamten Luftraum über der Bundesrepublik Deutschland gelten.
In Grenzgebieten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Nachbarländern, die die „ECC Decision of 1 December 2006 on the harmo-
nised use of airborne GSM systems in the frequency bands 1710-1785 and 1805-1880 MHz” (ECC/DEC/(06)07) nicht umgesetzt haben, sind
die Frequenzen so zu nutzen, das von deutschem Luftraum keine Störungen der Frequenznutzungen in den Nachbarländern ausgehen.

B. Aufruf zur Kommentierung
Kommentare zu den Eckpunkten sind in deutscher Sprache bis zum 01. August 2007 schriftlich bei der
                                                          Bundesnetzagentur
                                                             Referat 224
                                                            Canisiusstr. 21
                                                             55122 Mainz
und elektronisch (Word- und PDF-Dateiformat) an
                                                  E-Mail: Heinz.Hoennekes@bnetza.de
einzureichen.
224-10




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11 2007                   A               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –            2379
Mitteilungen                                                           zweck – im Einklang steht, handelt es sich um eine rechtswidrige
                                                                       Nutzung von Rufnummern, gegen die die Bundesnetzagentur im
                                                                       Rahmen ihres Entschließungs- und Auswahlermessens nach § 67
                                                                       Abs. 1 S. 1 TKG vorgehen kann.
                                                                       In ihrer bisherigen Verwaltungspraxis konzentrierte sich die Bundes-
Telekommunikation                                                      netzagentur im Wesentlichen darauf, durch Testanrufe zu überprü-
                                                                       fen, ob auf ausdrückliche Nachfrage tatsächlich Auskünfte zu Ruf-
                                                                       nummern erteilt werden konnten. Dies betraf insbesondere
                                                                       Premium-Dienste, die unter Verwendung der 118xy-Rufnummer
Teil A                                                                 beworben wurden (zum Beispiel „Wähle die Telefonauskunft 118xy
                                                                       und verlange ABC“). Hier wurde insbesondere geprüft, ob bei der
Mitteilungen der Bundesnetzagentur                                     Nennung des Namens „ABC“ unter der 118xy stets auch eine eigen-
                                                                       ständige Rufnummer für „ABC“ angesagt werden konnte (in der
Mitteilung Nr. 423/2007                                                Regel 0900-Rufnummern). Auf weitergehende Überprüfungen der
                                                                       Einhaltung der Nutzungsbedingungen hat die Bundesnetzagentur in
Auskunftsrufnummern – Künftige Verwaltungspraxis im Bereich            der Vergangenheit bislang weitestgehend verzichtet.
der Nutzungskontrolle und Änderung der Nutzungsbedingun-
gen; Anhörung
                                                                       III. Aktuelle Erkenntnisse über die tatsächliche Verwendung
I. Nutzungsbedingungen im Rufnummernbereich 118xy                           der 118xy-Rufnummern
Nach den aktuellen Nutzungsbedingungen dürfen 118xy-Rufnum-
                                                                       Eine im Sommer 2005 aus Anlass der Rufnummernknappheit durch-
mern nur für Auskunftsdienste verwendet werden. Dabei kann eine
                                                                       geführte Anhörung lieferte erste Hinweise, und ein im Sommer 2006
Rufnummer für eine Inlandsauskunft oder für eine Auslandsauskunft
                                                                       an alle Zuteilungsnehmer gerichtetes Auskunftsverlangen bestätigte
zugeteilt werden. Einem Unternehmen werden maximal fünf Ruf-
                                                                       umfassend, dass bei einem erheblichen Anteil der zurzeit 86 zuge-
nummer zugeteilt. Verbundenen Unternehmen im Sinne des § 36
                                                                       teilten 118xy-Rufnummern die skizzierte Nutzungsform „Wähle die
Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
                                                                       Telefonauskunft 118xy und verlange ABC“ vorherrschend sein
schränkungen werden maximal sieben Rufnummern zugeteilt. Diese
                                                                       dürfte. Diese Form der Nutzung hat offenbar im Hinblick auf das
relativ hohe Anzahl von Rufnummern pro Zuteilungsnehmer sollte
                                                                       Auslaufen des 0190-Rufnummernbereichs zum 31.12.2005 erheb-
die Möglichkeit eröffnen, mehrere Auskunftsdienste anzubieten, die
                                                                       lich zugenommen. Sie ist ursächlich dafür, dass im Rufnummernbe-
im Ablauf der Auskunftserteilung unterschiedlich ausgestaltet sind.
                                                                       reich 118xy keine freien Rufnummern mehr zur Verfügung stehen.
Dies soll also zum Beispiel das gesonderte Angebot eines Aus-
                                                                       Die Nachfrage nach 118xy-Rufnummern ist größer als deren Ange-
kunftsdienstes in einer bestimmten Fremdsprache oder eines
                                                                       bot: Zurzeit liegen acht schriftliche Anträge auf Zuteilung einer
sprachcomputergesteuerten Auskunftsdienstes ermöglichen.
                                                                       118xy-Rufnummer vor.
Von zentraler Bedeutung ist die Definition der Auskunftsdienste. In
                                                                       Der Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e.V. unter-
den 1997 veröffentlichten Zuteilungsregeln sind diese definiert als
                                                                       scheidet bei den unter den 09001-, 09003-, 09005-Rufnummern
„bundesweit jederzeit telefonisch vorwahlfrei erreichbare Informati-
                                                                       angebotenen Inhalten zwischen Informationsangeboten auf der
onsdienste, die ausschließlich der Weitergabe von Rufnummer,
                                                                       einen Seite und Unterhaltungsangeboten auf der anderen Seite.
Name, Anschrift und zusätzlichen Angaben von Telekommunikations-
                                                                       Knüpft man an diese Klassifikation an, so fällt auf, dass es sich bei
nutzern dienen. Zusätzliche Angaben sind Beruf, Branche, Art des
                                                                       den unter den 118xy-Rufnummern beworbenen Weiterleitungs-
Anschlusses und Mitbenutzer. (...) Die Weitervermittelung zu einer
                                                                       angeboten in der Regel nicht ausschließlich um Informationsange-
erfragten Rufnummer kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein.“
                                                                       bote handelt, sondern vor allem um Unterhaltungsangebote. Für die
Im Jahr 2002 hat die Regulierungsbehörde zu dieser Regelung unter      Anbieter ist dabei offenbar vor allem die werbewirksame Kurzstellig-
anderem folgende Erläuterungen veröffentlicht:                         keit der 118xy-Rufnummern attraktiv. Zudem besteht eine Verpflich-
• Bei Werbemaßnahmen muss zwischen der unter einer Auskunfts-          tung zur Preisansage bei einem Anruf einer 118xy-Rufnummer bis-
  rufnummer erreichbaren Telefonauskunft und den eventuell nach        lang nur dann, wenn die Weitervermittlung mit einer
  einer Weitervermittlung erreichbaren weiteren Dienstleistungen       Tarifveränderung verbunden ist oder wenn zu einer 0900-Rufnum-
  deutlich unterschieden werden.                                       mer weitervermittelt wird.
• Eine Weitervermittlung ist nur zulässig, wenn das Ziel auch direkt
  über eine eigenständige Rufnummer aus dem öffentlichen Tele-         IV. Bewertung der aktuellen Erkenntnisse anhand der Nut-
  fonnetz angewählt werden kann. Die Weiterleitung zu Zielen, für          zungsbedingungen
  die dem Anrufer keine eigenständige Rufnummer benannt wer-           Der Rufnummernbereich 118xy ist gegenwärtig – mit Ausnahme der
  den kann, ist unzulässig.                                            110, 112 und 116116 – der einzige verfügbare Kurzwahlnummern-
• Eine Weitervermittlung ist nur zulässig, wenn zu dem Ziel            bereich innerhalb des nationalen Rufnummernplans. Daneben
  grundsätzlich auch von anderen Auskunftsdiensten weitervermit-       obliegt es der Bundesnetzagentur, künftig den Kurzwahlnummern-
  telt werden kann.                                                    raum im Mobilfunkbereich ebenfalls zu strukturieren und auszuge-
• Auskunftsdienste müssen sich bei der Erteilung von Auskünften        stalten.
  und bei Weitervermittlungen neutral verhalten. Sie dürfen bei all-   Eine Nutzung der 118xy-Rufnummern, die sich darauf konzentriert,
  gemein gehaltenen Anfragen nicht bestimmte Marktteilnehmer           auf die vom Zuteilungsnehmer oder von Dritten unter Verwendung
  bevorzugen, damit Auskunftsdienste diskriminierungsfrei er-          der 118xy-Rufnummer beworbenen und vom Anbieter des Aus-
  bracht werden. Auskunftsdienste müssen sich auf die Verbin-          kunftsdienstes ausgewählten Premium-Dienste exklusiv weiterzulei-
  dung einer genannten postalischen Adresse zu einer Rufnummer         ten, entspricht nicht dem in den Nutzungsbedingungen definierten
  bzw. die Nennung der in den Zuteilungsregeln genannten Anga-         privilegierten Nutzungszweck für die kurzstelligen und somit beson-
  ben konzentrieren. Weitergehende Angaben stellen hingegen            ders einprägsamen 118xy-Rufnummern: Unter einer 118xy-Ruf-
  einen Mehrwertdienst dar.                                            nummer muss ein qualifizierter Informationsdienst in Gestalt eines
• Vor einer Weitervermittlung muss die nachgefragte Rufnummer          Auskunftsdienstes betrieben werden.
  grundsätzlich angesagt werden. Die Ansage kann unterbleiben,
  wenn der Anrufer auf die Ansage ausdrücklich oder konkludent         Wie die Regelungen des am 01. September 2007 in Kraft tretenden
  verzichtet.                                                          § 66b i.V.m. dem Umgehungsverbot nach § 66l zeigen, geht auch
                                                                       der Gesetzgeber davon aus, dass unter 118xy-Rufnummern
                                                                       tatsächlich eine Telefonauskunft betrieben wird und nicht nur ein
II. Bisherige Verwaltungspraxis im Bereich der Nutzungskon-
                                                                       „Weiterleitungsportal“ mit kostenpflichtiger Preisansage zu exklusiv
    trolle
                                                                       ausgewählten Premium-Diensten. Denn der Gesetzgeber hat Aus-
Bei einer Nutzung von Rufnummern, die nicht mit den Nutzungsbe-        kunftsdienste mit einem besonderen Privileg ausgestattet: Im
dingungen – insbesondere nicht mit dem definierten Nutzungs-           Gegensatz zu den sonstigen sprachgestützten Premium-Diensten



Bonn, 6. Juni 2007
7

Amtsblatt der Bundesnetzagentur

2380                     A                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                                              |
                                                                                                                        11 2007
besteht bei einem Preis von unter 2 Euro pro Minute keine Ver-              der Rufnummer sind auch die Vorgaben des § 66a TKG zur
pflichtung, den Preis vor der Leistungserbringung entgeltfrei anzu-         Preisangabe zu beachten.
sagen.
                                                                         4. Zu einer Rufnummer darf über eine Auskunftsrufnummer weiter-
Gegenstand eines Auskunftsdienstes ist folglich nicht die bloße             vermittelt werden, sofern sich die Auskunftsdienste bei der Wei-
Weiterleitung des Anrufers. Die Weitervermittlung ist vielmehr nur          tervermittlung neutral verhalten. Insbesondere muss stets auch
ein Bestandteil einer Telefonauskunft, die im Wesentlichen durch            eine Weitervermittlungsmöglichkeit von anderen Auskunftsdien-
die Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift und zusätzlichen              sten gegeben sein. Die Weitervermittlung zu einem anderen
Angaben von Telekommunikationsnutzern charakterisiert ist.                  Dienst ist also nur zulässig, wenn derselbe Dienst auch über alle
                                                                            anderen Auskunftsdienste, die eine Weitervermittlung anbieten,
Exklusive Weiterleitungsangebote zu Premium-Diensten können
                                                                            ebenso zuverlässig erreichbar ist. Beispielsweise muss dem
hingegen über 0900-Rufnummern angeboten werden, die in ausrei-
                                                                            Anrufer bei der Nennung des Namens eines Premium-Dienstes
chender Zahl zur Verfügung stehen. Im 0900-Rufnummernbereich
                                                                            auch bei allen anderen Auskunftsdiensten, die eine Weiterver-
werden zurzeit Premium-Dienste über ca. 95.000 Rufnummern
                                                                            mittlung zu Premium-Diensten anbieten, die Weitergabe der in
angeboten. Anbieter, die die 118xy-Rufnummer für das Angebot
                                                                            den Nutzungsbedingungen genannten Informationen sowie die
von exklusiv ausgewählten Premium-Diensten zweckentfremden,
                                                                            Weitervermittlung zu dem benannten Premium-Dienst angebo-
verschaffen sich somit gegenüber den Anbietern, die dafür ord-
                                                                            ten werden. Dies ist durch einen entsprechenden Eintrag in
nungsgemäß 0900-Rufnummern verwenden, insbesondere dadurch
                                                                            öffentlich zugänglichen Teilnehmerverzeichnissen im Sinne von
einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil, dass sie über Ruf-
                                                                            §§ 104, 105 i.V.m. § 47 TKG sicherzustellen.
nummern verfügen, die aufgrund ihrer Kurzstelligkeit besonders ein-
prägsam und somit besonders werbewirksam sind.                           Die Bundesnetzagentur erwägt im Rahmen ihrer künftigen Verwal-
Die heute am Markt befindlichen „Wähle die Telefonauskunft 118xy         tungspraxis, ihr Entschließungs- und Auswahlermessen nach § 67
und verlange ABC“-Dienste sind folglich nur dann als zulässig zu         Abs. 1 TKG unter der besonderen Beachtung der oben genannten
bewerten, wenn insbesondere die folgenden Punkte beachtet wer-           Punkte auszuüben. Als Maßnahmen nach § 67 Abs. 1 TKG im Falle
den:                                                                     einer missbräuchlichen Nutzung kommen insbesondere der Entzug
                                                                         und die Abschaltung der Rufnummern sowie die Anordnung
• Aufgrund des Gesamteindrucks der Werbung muss eindeutig                nachträglicher Fakturierungs- und Inkassoverbote in Betracht.
  erkennbar sein, dass es sich bei der 118xy-Rufnummer um eine
  Telefonauskunft handelt.
                                                                         VI. Erwogene Nutzung des Rufnummernbereichs 118xy für
• Eine neutrale Weitervermittlung beispielsweise zu Premium-
                                                                             andere qualifizierte Informationsdienste
  Diensten erfolgt nur dann, wenn bei der Nennung des Namens
  dem Anrufer auch bei allen anderen Auskunftsdiensten, die eine         Im Hinblick auf die sachliche Nähe zu dem Informationsdienst „Tele-
  Weitervermittlung zu Premium-Diensten anbieten, die Weiterver-         fonauskunft“ wird eine Änderung der bestehenden Nutzungsbedin-
  mittlung zu dem benannten Premium-Dienst angeboten wird.               gungen dahingehend erwogen, dass unter einer 118xy-Rufnummer
• Eine Rufnummernansage darf nur unterbleiben, wenn der Anrufer          auch weitere Premium-Dienste angeboten werden dürfen, sofern es
  auf die Ansage der Rufnummer tatsächlich verzichtet hat. Die           sich bei diesen – ähnlich wie bei einer Telefonauskunft – um beson-
  Annahme eines „konkludenten Verzichts“ auf die Rufnummer-              ders qualifizierte Informationsdienste handelt, an denen ein bundes-
  nansage ist nicht gerechtfertigt, wenn für den Anrufer aufgrund        weites besonderes öffentliches Interesse besteht. Diese Eigen-
  der Bewerbung der Rufnummer nicht eindeutig erkennbar ist,             schaft müsste auf gesonderten Antrag im Einzelfall konkret
  dass unter der Rufnummer ausschließlich eine Telefonauskunft           festgestellt werden. Alternativ könnte der Reservenummernbereich
  angeboten wird.                                                        1180xy allein diesen besonders qualifizierten Informationsdiensten
                                                                         vorbehalten werden, weil die Zahl der 118xy-Rufnummern bei einer
                                                                         regelkonformen Nutzung für das Angebot von Telefonauskunfts-
V. Erwogene künftige Verwaltungspraxis im Bereich der Nut-
                                                                         diensten voraussichtlich ausreicht.
   zungskontrolle
Um im Interesse eines chancengleiches Wettbewerbs einen diskri-
minierungsfreien Zugang zu der besonders knappen Rufnum-                 VII. Entwurf aktualisierter Nutzungsbedingungen
mernressource 118xy sicherzustellen und um sicherzustellen, dass         Ein Entwurf der - im Hinblick auf eine Neuvergabe von Rufnummern
die 1997 erstmalig veröffentlichten und 2002 erläuterten Nutzungs-       – aktualisierten Vergabe- und Nutzungsbedingungen („Struktur und
bedingungen vollständig beachtet werden, erwägt die Bundes-              Ausgestaltung des Nummernbereichs für Auskunftsdienste“ und
netzagentur im Hinblick auf ihre künftige Verwaltungspraxis fol-         „Zuteilungsverfahren für Auskunftsrufnummern“) kann bei der Bun-
gende Hinweise zu veröffentlichen:                                       desnetzagentur unter der E-Mail-Adresse Referat117@bnetza.de
1. Unter einer Auskunftsrufnummer müssen im Falle einer Inlands-         angefordert werden. Der Entwurf enthält die unter VI. dargelegten
   auskunft zumindest zu allen Daten von Teilnehmern Auskünfte           Änderungen und die in unter V. aufgeführten Hinweise.
   erteilt werden, die in Teilnehmerverzeichnissen nach Maßgabe
   der §§ 104, 105 i.V.m. § 47 TKG veröffentlicht sind. Im Falle einer   VIII. Öffentliche Anhörung
   Auslandsauskunft müssen Auskünfte zu den entsprechenden
   Daten von allen ausländischen Teilnehmern erteilt werden kön-         Die Bundesnetzagentur stellt die erwogene Vorgehensweise im
   nen, soweit diese zu angemessenen Entgelten zur Verfügung             Rahmen einer mündlichen und schriftlichen Anhörung allen interes-
   stehen. Verfügt ein Anbieter über mehrere Auskunftsrufnum-            sierten Kreisen zur Diskussion.
   mern für eine Inlands- bzw. Auslandsauskunft, muss der Ablauf
                                                                         Die mündliche öffentliche Anhörung findet statt am Dienstag, den
   der Auskunftserteilung deutlich unterscheidbar ausgestaltet
                                                                         19.06.2007 von 10.00 bis 13.00 Uhr, Bonn, Tulpenfeld 4, Raum
   sein.
                                                                         0.01. Um eine Voranmeldung per E-Mail bis Freitag, den
2. Wenn die Auskunftsrufnummer vorwiegend im Zusammenhang                15.06.2007, wird gebeten.
   mit weiteren Dienstleistungen, wie insbesondere dem Angebot
                                                                         Eine schriftliche Stellungnahme zu der beabsichtigten Vorgehens-
   von Premium-Unterhaltungsdiensten, beworben wird, spricht
                                                                         weise der Bundesnetzagentur ist spätestens bis zum 06.07.2007
   dies dafür, dass die Auskunftsrufnummer nicht für den Betrieb
                                                                         einzureichen. Die Stellungnahmen sind zusätzlich als editierbare
   eines Auskunftsdienstes, sondern entgegen der Nutzungsbedin-
                                                                         Datei per E-Mail zu übersenden. Die Bundesnetzagentur behält sich
   gungen für die Weiterleitung zu ausgewählten weiteren Dienst-
                                                                         vor, die Stellungnahmen zu veröffentlichen (in einer zusammenge-
   leistungen genutzt wird.
                                                                         fassten Form oder vollständig). Ausführungen, bei denen es sich um
3. Im Falle des Weiterleitungswunsches beispielsweise zu einem           Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, sind entsprechend zu
   Premium-Dienst darf der Anbieter des Auskunftsdienstes nicht          kennzeichnen. Gegebenenfalls wird eine Fassung der Stellun-
   ohne weiteres davon ausgehen, dass der Anrufer auf die Ansage         gnahme veröffentlicht, bei der die als Betriebs- und
   der Rufnummer verzichtet. Vielmehr ist der Anrufer zu fragen, ob      Geschäftsgeheimnisse gekennzeichneten Ausführungen nicht ent-
   er die Rufnummer angesagt bekommen möchte. Bei der Ansage             halten sind.



                                                                                                                         Bonn, 6. Juni 2007
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur


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11 2007                   A                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –            2381
Bundesnetzagentur                                                       rungskonzeptes behandelt werden. Im übrigen beabsichtigt die
Referat 117                                                             Bundesnetzagentur aus Anlass der letzten TKG-Änderung eine Prü-
Postfach 8001                                                           fung, wie die heutige Nutzung von Kurzwahlnummern im Mobilfunk
53105 Bonn                                                              regulatorisch zu bewerten ist und welche Konsequenzen zu ziehen
                                                                        sind.
Telefax: 0228 14-6117
E-Mail: Referat117@bnetza.de                                            117-1 3826-7
117a/118-5 3823-1

                                                                        Mitteilung Nr. 425/2007
                                                                        Teil 4 TKG, Rundfunkübertragung;
Mitteilung Nr. 424/2007                                                 Anwendung des § 48 TKG Interoperabilität von digitalen Fern-
Auswertung der Anhörung zur Bereitstellung einer Rufnummer              sehempfangsgeräten für IPTV
für netzseitige Anrufbeantworter                                        § 48 Abs. 3 Nr.1 TKG in der vor dem 23.02.07 geltenden Fassung
Im Amtsblatt Nr. 6/2007 vom 21.03.2007 wurde in Mitteilung Nr. 209      forderte ursprünglich, dass ausnahmslos jedes digitale Fernseh-
um Stellungnahme zur beantragten Bereitstellung der Rufnummer           empfangsgerät, das für eine Zugangsberechtigung vorgesehen ist,
(0)3131 für netzseitige Anrufbeantworter (nAB) gebeten.                 auch Signale darstellen können muss, die dem einheitlichen
                                                                        europäischen Kodieralgorithmus Common Scrambling entspre-
Insgesamt wurde die Möglichkeit der Kommentierung von zwei              chen.
Unternehmen genutzt.
                                                                        Zur Umsetzung dieser Vorschrift im Bereich IPTV führte die Bun-
In einer Stellungnahme wurde die Bereitstellung der (0)3131 befür-      desnetzagentur eine öffentlichen Anhörung durch (Mitteilung
wortet. Allerdings solle das zulässige Leistungsspektrum weiter als     Nr. 18/2006 im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 2/2006). Die
vorgeschlagen gefasst werden. So sollten Funktionen, die heute          Entscheidung wurde mit der Mitteilung Nr. 251/2006 im Amtsblatt
bereits verfügbar sind, wie beispielsweise Faxempfang, Mail/SMS         Nr. 13/2006 veröffentlicht.
to Speech oder Voice to Mail, möglich sein.
                                                                        § 48 Abs. 3 Nr.1 TKG wurde mit Art. 2 Nr. 15 des Gesetzes
Hinsichtlich der geplanten Kostenansagepflicht vor Weitervermitt-       zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom
lung wurde auf den § 66b TKG Absatz 3 verwiesen, wonach nur im          18.02.07 (BGBl I S. 106 bis 121) ergänzt. Danach kann die Bundes-
Rahmen einer Auskunftsdienstleistung eine solche Pflicht bestehe.       netzagentur nun für Geräte, bei denen die Zugangsberechtigung
Daher könne dieser Passus entfallen. Vielmehr sollten die dann ent-     mittels eines Digital Rights Management Systems realisiert wird,
stehenden Kosten in den AGB aufgeführt werden. Auch die Rege-           abweichende Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen zur
lung zu den Verbindungsentgelten bei Anwahl der (0)3131 sei nicht       Sicherstellung der Interoperabilität für digitale Fernsehempfangs-
notwendig, da dies durch die Konkurrenzsituation am Markt eigens-       geräte treffen. Die Gesetzesbegründung ist der Bundestagsdruck-
tändig geregelt werden könne.                                           sache 16/3615 vom 29.11.06 zu entnehmen.
Ferner solle ein nAB nicht nur ausschließlich vom entsprechenden        Aufgrund der Gesetzesänderung und der ohnehin nur zeitlich befris-
Netzzugang angewählt werden können. Es wurde auf die Mobilfunk-         teten Duldung bis 01.07.07 gemäß Amtsblatt Nr. 13/2006 ist nun die
netzbetreiber hingewiesen, deren Mailboxen auch durch eine Fern-        o. g. Entscheidung zu überprüfen. Den Marktbeteiligten (Inhaltean-
abfrage abgehört werden könnten. Hierbei könne beispielsweise           bieter, Programmveranstalter; Netzbetreiber, Betreiber von IPTV-
eine Verifizierung durch Eingabe einer PIN erfolgen.                    Übertragungsplattformen; Hersteller von digitalen Fernsehemp-
In der anderen Stellungnahme wurde die Bereitstellung der (0)3131       fangsgeräten; Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen) soll
abgelehnt. Es wurde darauf hingewiesen, dass ein Produkt, das die       erneut Gelegenheit geben werden, sich zu dem Sachverhalt umfas-
Leistungen eines nAB umfasse, am Markt unter einer (0)800er Ruf-        send zu äußern.
nummer bereits realisiert werde. Dies zeige, dass eine Bereitstellung   Dabei sind für die Bundesnetzagentur folgende Fragestellungen von
einer eigenen Rufnummer aus einem bisher nicht genutzten Num-           besonderem Interesse:
mernbereich nicht notwendig sei. Darüber hinaus stelle der Bereich
                                                                        1. Welche konkreten (insbesondere technischen) Anforderungen
(0)31 einen der wenigen noch frei verfügbaren Bereiche aus dem
                                                                           werden von Inhalteanbietern/Programmveranstaltern bezüglich
geographischen Nummernraum dar, der in Zukunft bei einer mög-
                                                                           der Übertragung ihrer zu schützenden Inhalte im IPTV-Bereich
lichen verschärften Ressourcenknappheit genutzt werden könne.
                                                                           an Zugangsberechtigungssysteme (z. B. DRM Systeme) und die
Begrüßt wurde allerdings die grundsätzliche Überlegung, kurze Ruf-         dafür zu verwendenden Kodieralgorithmen (z. B. Schlüs-
nummern zur Verfügung zu stellen. Angesichts eines großen                  sellänge, hardware- bzw. softwaremäßige Realisierung) gestellt?
Bedarfs an solchen Nummern sollte jedoch von einem einzelfallbe-           Welche Anforderungen sind davon abweichend ggf. zukünftig zu
zogenen Vorgehen abgesehen und vielmehr ein Gesamtkonzept                  erwarten?
erarbeitet werden.
                                                                        2. Die Vorschrift des § 50 Abs. 3 TKG sichert den Rundfunkveran-
Nach Auswertung dieser Stellungnahmen und der Bewertung der                staltern die Nutzung bestehender (auch technisch vertikal inte-
darin aufgeführten Argumente wurde entschieden, dem Antrag nicht           grierter) Übertragungsplattformen mit einem einheitlichen DRM-
zu entsprechen.                                                            System. Können damit z. Zt. die in der Frage 1 nachgefragten
Zum einen deutet der Umstand, dass lediglich zwei Unternehmen              Anforderungen abgedeckt werden?
sich zur Anhörung geäußert haben, darauf hin, dass am Markt kein        3. Ist von Betreibern von IPTV-Übertragungsplattformen die Reali-
großes Interesse an einer kurzen Rufnummer für nAB besteht.                sierung von Geschäftsmodellen geplant, die eine Übertragung
                                                                           von Inhalten vorsehen, die mit unterschiedlichen Zugangsbe-
Des weiteren muss der Tatsache, dass ein nAB auch in bereits
                                                                           rechtigungssystemen (z. B. unterschiedlichen DRM-Systemen)
geöffneten Nummernbereichen erbracht werden kann, aus
                                                                           geschützt werden?
Gesichtspunkten der ökonomischen Verwaltung der knappen Res-
source „Rufnummer“ Rechnung getragen werden. Während bei-               4. Wie wird der Fortgang und der zeitliche Abschluss der Standar-
spielsweise bei den (0)800er Rufnummern keine Knappheit zu                 disierungsaktivitäten insbesondere bei ETSI und beim DVB-Pro-
befürchten ist, würde durch die Bereitstellung der (0)3131 ein Num-        jekt bezüglich des Common Scrambling Algorithmus (CSA 3)
mernbereich, der zukünftig möglicherweise für geographische Ruf-           und der Zugangsberechtigungssysteme (insbesondere bezüg-
nummern genutzt werden könnte, blockiert. Dies steht im Wider-             lich der DRM-Systeme) für den Bereich IPTV eingeschätzt?
spruch dazu, dass aufgrund drohender Knappheit bei den
                                                                        5. Rechtfertigen aus der Sicht der Betroffenen die Antworten zu
geographischen Nummern in manchen Ortsnetzen sogar eine
                                                                           den Fragen 1 bis 4 die Verlängerung der 2006 ausgesprochenen
Zwölfstelligkeit notwendig werden könnte.
                                                                           Duldung für eine weitere feste Frist mit dem Ziel der Herstellung
Vielmehr soll die Thematik der Kurzrufnummern, an denen generell           eines vorschriftenkonformen Zustands im Hinblick auf die Neu-
ein großes Interesse besteht, im Rahmen des geplanten Nummerie-            fassung des § 48 Abs. 3 Nr. 1 TKG?



Bonn, 6. Juni 2007
9

Amtsblatt der Bundesnetzagentur

2382                  A               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                                      |
                                                                                                                  11 2007
Den interessierten Kreisen wird die Möglichkeit zu einer Kom-       Teil B
mentierung bis zum 22.06.07 gegeben. Stellungnahmen sind an
folgende Anschrift zu richten:                                      Mitteilungen der Diensteanbieter
                     Bundesnetzagentur
                        Referat 423                                 Veröffentlichungshinweis
                     Fehrbelliner Platz 3
                        10707 Berlin                                Die Bundesnetzagentur ist aufgrund des
Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, eine Zusammenfassung der        § 305a BGB und der §§ 27 f. TKV verpflich-
Kommentare zu veröffentlichen. In Anlehnung an die Bestimmung
des § 136 TKG wird deshalb darum gebeten, in den Stellungnah-       tet, Diensteanbietern die Veröffentlichung
men, die vorgelegt werden, solche Teile zu kennzeichnen, die        von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten.
                                                                    und anderen allgemeinen Kundeninforma-
                                                                    tionen in ihrem Amtsblatt zu ermöglichen.
                                                                    Das Amtsblatt dient insoweit nur als Ver-
                                                                    öffentlichungsmedium. Die Mitteilungen der
                                                                    Diensteanbieter unterliegen weder der
                                                                    Kontrolle noch der Genehmigung der
                                                                    Bundesnetzagentur. Für den Inhalt der Mit-
                                                                    teilungen sind allein die Diensteanbieter
                                                                    verantwortlich.




                                                                                                                  Bonn, 6. Juni 2007
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur


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11 2007                   A                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –          2383
Mitteilung Nr. 426/2007




         Die im Amtsblatt 20/2006 unter Mitteilung 337 veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Arcor
         Call-by-Call, Arcor Internet-by-Call, Arcor Auskunftsdienst (AGB by Call) ändern sich zum 01.06.2007 wie
         folgt:

         Allgemeine Geschäftsbedingungen Arcor Call-by-Call, Arcor Internet-by-Call, Arcor Internet-by-Call
         flatrate, Arcor-Auskunftsdienst (AGB by Call)

             1   Geltungsbereich

                 Soweit diese AGB, die jeweiligen Leistungsbeschreibungen oder Preislisten keine abweichenden
                 Regelungen treffen, gelten die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die
                 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV).

             2   Einbeziehung von AGB, Leistungsbeschreibung und Preisliste

                 Diese AGB, die jeweiligen Leistungsbeschreibungen und Preislisten werden im Amtsblatt der
                 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA)
                 veröffentlicht und treten, sofern nichts Abweichendes geregelt ist, am Tag der Veröffentlichung im
                 Amtsblatt in Kraft.

                 Der Kunde kann die AGB, die jeweiligen Leistungsbeschreibungen und Preislisten darüber hinaus in
                 den Geschäftsstellen der Arcor-Fachhändler einsehen oder bei Arcor anfordern.

             3   Zustandekommen des Kundenverhältnisses

                 Das Vertragsverhältnis kommt mit jeder erfolgreich hergestellten Verbindung neu zu Stande und
                 endet jeweils mit der Beendigung der Verbindung.
                 Bei dem Tarif „Arcor Internet by Call flatrate“ kommt das Vertragsverhältnis mit der sich an die
                 Buchung des Tarifs durch Online-Registrierung über eine spezielle Einwahlgasse anschließenden
                 Bestätigung seitens Arcor zustande. Es bezieht sich nur auf die ausgehende Rufnummer (MSN) des
                 Kunden, mit der sich der Kunde registriert hat und endet automatisch mit Ablauf des jeweiligen
                 Kalendermonats (Monatsletzten des Registrierungsmonats).

             4   Weitergabe an Dritte

                 Der Kunde darf die Leistungen von Arcor nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Arcor an
                 Dritte entgeltlich oder gegen sonstige Vorteile weitergeben, insbesondere weiterverkaufen. Dritte im
                 Sinne dieser Regelung sind auch verbundene Unternehmen des Kunden gemäß § 15 ff.
                 Aktiengesetz (AktG).

             5   Verantwortlichkeit für Inhalte

                 5.1      Soweit Arcor dem Kunden den Zugang zur Nutzung des Internets vermittelt, unterliegen die
                          übermittelten Inhalte keiner Überprüfung durch Arcor, insbesondere nicht darauf hin, ob sie
                          schadenstiftende Software (z. B. Viren) enthalten.
                 5.2      Soweit Arcor dem Kunden unentgeltlich das Internetportal www.arcor.de zur Verfügung
                          stellt, haftet Arcor nicht für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der über dieses Portal
                          übermittelten Informationen und Inhalte Dritter. Soweit hinsichtlich der Nutzung von
                          Angeboten anderer Anbieter, zu welchen Arcor über das Portal den Zugang zur Verfügung
                          stellt, Vertragsverhältnisse zustande kommen, geschieht dies ausschließlich zwischen dem
                          anderen Anbieter und dem Kunden. Arcor übernimmt keinerlei Haftung für die Erfüllung der
                          entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen.

             6   Missbrauch

                 6.1      Der Kunde verpflichtet sich, den Zugang zum Dienst sowie den Dienst selbst nicht
                          missbräuchlich zu nutzen, insbesondere

                          – das Arcor-Netz oder andere Netze nicht zu stören, zu verändern oder zu beschädigen;
                          – keine Kettenbriefe, unzulässige Werbesendungen oder sonstige belästigende Nachrichten
                          („spam“) oder Viren zu übertragen;


                 Allgemeine Geschäftsbedingungen Arcor-by-Call Juni 2007                                     Seite 1 von 3




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Amtsblatt der Bundesnetzagentur

2384               A                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –
                                                                                                                           |
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                    - unter Beachtung der Rechte Dritter, insb. Schutzrechte wie Urheber- und Markenrechte zu
                    nutzen;
                    – nicht gegen strafrechtliche Vorschriften zu verstoßen, vor allem §§ 184 ff. StGB
                    (Verbreitung pornografischer Schriften), §§ 86 f. StGB (Verbreiten von Propagandamitteln
                    verfassungswidriger Organisationen),§ 111 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten), §
                    126 StGB (Androhung von Straftaten), § 129a Abs. 3 StGB (Werbung für eine terroristische
                    Vereinigung), § 130 StGB (Volksverhetzung), § 130a (Anleitung zu Straftaten) und § 131
                    StGB (Gewaltdarstellung) sowie nicht gegen Vorschriften zum Schutze der Jugend zu
                    verstoßen;
                    – keine Inhalte zu übermitteln oder darauf hinzuweisen, die ehrverletzende Äußerungen oder
                    sonstige rechts- und sittenwidrige Inhalte enthalten oder das Ansehen von Arcor schädigen
                    können.

           6.2      Der Kunde hat die ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um den unbefugten Zugriff
                    Dritter auf das Netz von Arcor unter Verwendung der Endeinrichtungen des Kunden zu
                    verhindern. Hierzu wird der Kunde insbesondere nur Endeinrichtungen verwenden, die
                    insoweit dem Stand der Technik und den einschlägigen gesetzlichen und behördlichen
                    Vorschriften entsprechen. Der Kunde wird die vor oder nach dem Erwerb der Endeinrichtung
                    erteilten Sicherheitshinweise des Herstellers beachten.
           6.3      Verstößt der Kunde gegen die Pflichten gemäß Ziff. 6.1 ist Arcor berechtigt, alle
                    erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung des Missbrauchs zu ergreifen.
           6.4      Der Kunde haftet Arcor für Schäden, die durch Verstöße gegen seine sich aus den Ziffern
                    6.1 und 6.2 ergebenden Pflichten entstehen und stellt Arcor von diesbezüglichen
                    Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt nicht, wenn er den Verstoß nicht zu vertreten hat. Dem
                    Kunden obliegt der Nachweis, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat. Arcor ist
                    berechtigt, den Zugang zu einem Angebot, dass einen rechts- oder sittenwidrigen Inhalt
                    aufweist, jederzeit ohne vorherige Ankündigung zu sperren.

       7   Vergütung

           7.1      Der Kunde ist zur Zahlung der Rechnungsbeträge verpflichtet, wie sie sich aus der jeweils
                    gültigen, im Amtsblatt veröffentlichten Preisliste ergeben.
           7.2      Die Rechnungsbeträge werden in der Rechnung des Kunden, die dieser von seinem
                    Teilnehmernetzbetreiber        erhält,   ausgewiesen      und    sind    entsprechend     der
                    Zahlungsvereinbarung zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und dem Kunden gemeinsam
                    mit der Forderung des Teilnehmernetzbetreibers an diesen zu begleichen. Bei Anschlüssen,
                    die Arcor bereitstellt oder für die Arcor dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt
                    ist, werden die Rechnungsbeträge für die Leistung Arcor Internet by Call von Arcor erhoben.
                    Die Rechnungsbeträge sind binnen sieben Tagen seit Zugang der Rechnung auf das in der
                    Rechnung angegebene Konto zu zahlen.
           7.3      Die Zahlungspflicht besteht auch für Rechnungsbeträge, die durch befugte oder unbefugte
                    Nutzung des Kundenanschlusses durch Dritte entstanden sind, es sei denn, der Kunde hat
                    die Nutzung nicht zu vertreten. Dem Kunden obliegt der Nachweis, dass er die Nutzung nicht
                    zu vertreten hat.
           7.4      Hat der Kunde Einwendungen gegen berechnete Forderungen, sind diese schriftlich bei der
                    auf der Rechnung bezeichneten Anschrift zu erheben.
           7.5      Soweit aus technischen Gründen keine Verbindungsdaten gespeichert oder gespeicherte
                    Verbindungsdaten aufgrund rechtlicher Verpflichtung gelöscht wurden, trifft Arcor keine
                    Nachweispflicht für die Einzelverbindungen.

       8   Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

           8.1      Gegen Forderungen von Arcor kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
                    festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
           8.2      Dem Kunden, der ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
                    öffentlich-rechtliches   Sondervermögen      ist,  steht die   Geltendmachung      eines
                    Zurückbehaltungsrechts oder eines Leistungsverweigerungsrechts nur wegen unbestrittener
                    oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu.




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Amtsblatt der Bundesnetzagentur


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11 2007                 A                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –          2385


             9   Haftung

                 9.1     Arcor haftet bei der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für nicht vorsätzlich
                         verursachte Vermögensschäden nur bis zu einem Betrag von € 12.500 je Nutzer.
                         Gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten ist eine Haftung auf 10 Mio. € jeweils je
                         schadensverursachendes Ereignis begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die
                         mehreren aufgrund des selben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der
                         Schadensersatz        in     dem      Verhältnis   gekürzt,    indem     die   Summe       aller
                         Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.
                 9.2     Für Personenschäden haftet Arcor unbegrenzt. Für Sach- und für Vermögensschäden, die
                         nicht unter Ziffer 9.1 fallen, haftet Arcor unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im
                         Übrigen haftet Arcor nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei
                         die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt ist.
                         Als vertragstypisch und vorhersehbar gilt ein Schaden von maximal 12.500 €.
                 9.3    Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso unberührt, wie die Haftung
                        aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die eine Haftung auch ohne Verschulden vorsehen.

             10 Gerichtsstand

                 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Frankfurt am Main, sofern der Kunde eine juristische
                 Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Kaufmann ist und
                 der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. Arcor kann ihre Ansprüche auch bei den
                 Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Kunden geltend machen. Ein etwaiger
                 ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Arcor
                 und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien
                 maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.



                 Arcor AG & Co. KG, Juni 2007




                 Allgemeine Geschäftsbedingungen Arcor -by-Call Juni 2007                                    Seite 3 von 3




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