abl-11
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
2376 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Regulierung, Telekommunikation – |
11 2007
Regulierung
Telekommunikation
Verfügung Nr. 24/2007
Änderungen im aktuellen Frequenznutzungsplan vom Mai 2006
Im Mai 2006 hat die Bundesnetzagentur ihren aktuellen Frequenznutzungsplan gemäß § 54 TKG in Kraft gesetzt und veröffentlicht. Es han-
delt sich hierbei um eine umfangreiche Übersicht über alle Frequenznutzungen in der Bundesrepublik Deutschland. Sie umfasst den gesam-
ten Frequenzbereich von 9 kHz bis 275 GHz und enthält Informationen über die Frequenzbereichszuweisungen an Funkdienste sowie über
die in den einzelnen Frequenzteilbereichen zulässigen Frequenznutzungen und über deren Frequenznutzungsbedingungen.
Im April 2007 wurden nach Durchführung des Planänderungsverfahrens gemäß § 9 der Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung vom
April 2001 unter Beteiligung der von den Änderungen betroffenen Inhaber von Frequenzzuteilungen die Befristungen für die Nutzungsdauer
der Frequenznutzung „Funkanwendungen öffentlicher Eisenbahnen“ in bestimmten Einträgen des aktuellen Frequenznutzungsplans vom
Mai 2006 wie folgt aufgehoben bzw. geändert:
Frequenznutzungs- Alte Neue
Eintrag Frequenzteilbereich
teilplan Befristung Befristung
177 177003 68,62 - 69,56 MHz 31.12.2007 (keine)
178 178003 70,04 - 70,90 MHz 31.12.2007 31.12.2012
181 181008 78,42 - 78,70 MHz 31.12.2007 (keine)
182 182003 80,04 - 80,90 MHz 31.12.2007 31.12.2012
193 193002 146,36 - 146,92 MHz 31.12.2007 (keine)
198 198043 166,44 - 166,84 MHz 31.12.2007 (keine)
198 198046 166,86 - 166,90 MHz 31.12.2007 (keine)
198 198049 166,92 - 166,94 MHz 31.12.2007 (keine)
198 198052 166,96 - 166,98 MHz 31.12.2007 (keine)
198 198055 167,10 - 167,18 MHz 31.12.2007 (keine)
198 198074 171,04 - 171,44 MHz 31.12.2007 (keine)
198 198076 171,46 - 171,50 MHz 31.12.2007 (keine)
198 198078 171,52 - 171,54 MHz 31.12.2007 (keine)
198 198080 171,56 - 171,58 MHz 31.12.2007 (keine)
198 198082 171,70 - 171,78 MHz 31.12.2007 (keine)
Diese Änderungen im aktuellen Frequenznutzungsplan vom Mai 2006 treten hiermit in Kraft.
Hinweis:
Gedruckte Exemplare des aktuellen Frequenznutzungsplans können über die folgende Anschrift unter Angabe des Empfängers schriftlich
(mittels Brief, Telefax oder elektronischer Post) bestellt werden:
Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Dienststelle 214a (Frequenznutzungsplan)
Tulpenfeld 4 oder Postfach 8001
53113 BONN 53105 BONN
Telefax: 0228/14-6125
e-mail: Wolfgang.Becker@bnetza.de
Der Versand des Frequenznutzungsplans erfolgt für Behörden oder Firmen gegen Rechnung, bei Privatpersonen vorzugsweise gegen
Nachnahme. Der Frequenznutzungsplan kann als Paket nicht an eine Postfachanschrift versendet werden.
Der Abgabepreis für den Frequenznutzungsplan beträgt für die komplette Ausgabe als Loseblattsammlung im 4fach-Ringordner (über 330
zweiseitig bedruckte Blätter) je Exemplar 18 EURO zuzüglich Versand- und ggf. Nachnahmekosten.
Der aktuelle Frequenznutzungsplan kann auch unter der INTERNET-Adresse http://www.bundesnetzagentur.de/enid/frequenznutzungsplan
in elektronischer Form als pdf-Dokument mit Lesezeichen eingesehen werden.
214a
Bonn, 6. Juni 2007
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
|
11 2007 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Regulierung, Telekommunikation – 2377
Verfügung Nr. 25/2007
Anhörung von Eckpunkten für eine zukünftige Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch Betreiber von Luft-
fahrzeugen für Mobilfunkanlagen nach dem GSM-Standard an Bord von Luftfahrzeugen
Im November 2006 hat das ECC der CEPT (Ausschuss für Elektronische Kommunikation der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für
Post und Telekommunikation) eine Entscheidung über die harmonisierte Nutzung von GSM Systemen an Bord von Luftfahrzeugen verab-
schiedet (ECC Decision of 1 December 2006 on the harmonised use of airborne GSM systems in the frequency bands 1710-1785 and 1805-
1880 MHz (ECC/DEC/(06)07).
Die nationale Umsetzung soll noch im Jahr 2007 erfolgen. Diese erfordert gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 TKG eine entsprechende Frequenz-
zuteilung.
Bestehende Lizenzrechte (GSM/UMTS) stehen der Zuteilung nicht entgegen. Bei GSM an Bord von Luftfahrzeugen handelt es sich um ein
von dem digitalen zellularen terrestrischen öffentlichen Mobilfunk zu unterscheidendes, andersartiges Produkt (aliud), so dass die Möglich-
keit einer parallelen Nutzung der Frequenzen gegeben ist.
Die technischen und betrieblichen Parameter der ECC - Entscheidung sollen den störungsfreien Betrieb sicherstellen. Die Zuteilung auf die-
ser Basis sollte in Form einer Allgemeinzuteilung erfolgen. In einem Mandat an das COCOM (Kommunikationsausschuss der Europäischen
Union) wird die Zielstellung einer Allgemeinzuteilung in den EU Mitgliedstaaten ebenfalls herausgestellt.
Sonstige Aspekte, insbesondere der Luftverkehrssicherheit, werden nicht Gegenstand der Frequenzzuteilung (s. considering m) der ECC-
Decision und Hinweis im COCOCM Mandat).
Die Bundesnetzagentur wird bei der zukünftigen Allgemeinzuteilung zwischenzeitlich vorliegende Arbeitsergebnisse der relevanten europäi-
schen Gremien, die o.g. ECC -Entscheidung ergänzen, ebenfalls berücksichtigen.
A. Eckpunkte einer zukünftige Allgemeinzuteilung
1. System- und Funktionsbeschreibung
Die Zuteilung soll eine im Luftfahrzeug installierte GSM-Basisstation, einen Rauschgenerator (Network Control Unit (NCU)) und die GSM-
Mobilstationen (Mobilfunkendgeräte) der Passagiere während des Flugbetriebes betreffen. Durch die Funktion des Rauschgenerators wer-
den die Mobilfunkendgeräte der Passagiere daran gehindert, Verbindungen zu den terrestrischen Mobilfunknetzen aufzunehmen. Die Ver-
bindungen der Mobilfunkendgeräte mit der luftfahrzeugeigenen GSM-Basisstation werden ihrerseits über eine Satellitenverbindung an das
weltweite Telekommunikationsnetz angeschlossen.
2. Frequenznutzungsparameter
Die NCU verrauscht innerhalb des Luftfahrzeuges die Frequenzspektren der weltweit üblichen öffentlichen Mobilfunkanwendungen nach
Tabelle 1.
Tabelle 1
Frequenzband Terrestrisch betriebene und zu
(MHz) schützende Systeme
460–470 CDMA2000, FLASH OFDM
921–960 GSM, WCDMA
1805–1880 GSM, WCDMA
2110–2170 WCDMA
Die GSM-Basisstation im Luftfahrzeug darf nur und ausschließlich im 1800-MHz-GSM-Band betrieben werden (Unterband = 1710-1785
MHz = Empfangsband, Oberband = 1805-1880 MHz = Sendeband).
Die Abstrahlungsleistungen der NCU und der GSM-Basisstation auf den Oberbändern der in Tabelle 1 genannten Frequenzbänder dürfen
die Werte der Tabelle 2 nicht überschreiten.
Tabelle 2
Maximale isotrope Strahlungsleistung (eirp) durch NCU und GSM-Basisstation
Flughöhe außerhalb des Luftfahrzeugs in dBm pro Kanalbandbreite
über Grund Band: 450 MHz Band: 900 MHz Band: 1800 MHz Band: 2 GHz
(m) Kanalbandbreite Kanalbandbreite Kanalbandbreite Kanalbandbreite
=1.25 MHz =200 kHz =200 kHz =3.84 MHz
3000 -17.0 -19.0 -13.0 1.0
4000 -14.5 -16.5 -10.5 3.5
5000 -12.6 -14.5 -8.5 5.4
6000 -11.0 -12.9 -6.9 7.0
7000 -9.6 -11.6 -5.6 8.3
8000 -8.5 -10.5 -4.4 9.5
Die Abstrahlungsleistung durch Mobilfunkendgeräte im Unterband des 1800-MHz-GSM-Bandes aus dem Luftfahrzeug heraus dürfen die
Werte der Tabelle 3 nicht überschreiten.
Bonn, 6. Juni 2007
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
2378 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Regulierung, Telekommunikation – |
11 2007
Tabelle 3
Maximale eirp außerhalb des
Flughöhe Luftfahrzeuges, die von
über Grund Mobilfunkendgeräten herrühren in
(m) dBm pro GSM-Kanal
im 1800-MHz-GSM-Band
3000 -3.3
4000 -1.1
5000 0.5
6000 1.8
7000 2.9
8000 3.8
3. Bestimmungen zur Vermeidung von Störungen bei Funkanlagen, die innerhalb der o. g. Frequenzbereiche terrestrisch betrieben
werden
Die in oben genannten Tabellen aufgeführten Grenzwerte der Strahlungsleistungen aus dem Luftfahrzeug heraus dienen ausschließlich dem
Schutz terrestrisch betriebener Funkanwendungen. Für die Funktion des Mobilfunkverkehres innerhalb des Luftfahrzeuges ist der Betreiber
selbst verantwortlich. Ein Anspruch auf eine ungestörte Frequenznutzung besteht nicht.
Die GSM-Basisstation und die NCU im Luftfahrzeug bedürfen der Zulassung des jeweiligen Landes, in welchem das Luftfahrzeug registriert
ist (Flaggenstaat).
Der Halter des Luftfahrzeugs ist verantwortlich dafür und stellt sicher, dass zum Schutz der terrestrischen Mobilfunknetze weder die GSM-
Basisstation, noch die NCU und die Mobilfunkendgeräte der Passagiere unterhalb einer Flughöhe von 3000 m über Grund in Betrieb genom-
men werden.
Der Betrieb von Mobilfunkendgeräten in Luftfahrzeugen ist u.a. wegen großer Störreichweiten auf terrestrische GSM-Netze während des
Fluges ohne die Installation des beschriebenen Systems unzulässig.
4. Befristung
Die Allgemeinzuteilung soll zunächst für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Erlass gelten und soll in Abhängigkeit von der europäischen
Harmonisierung fortgeschrieben werden.
5. Räumlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinzuteilung soll im gesamten Luftraum über der Bundesrepublik Deutschland gelten.
In Grenzgebieten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Nachbarländern, die die „ECC Decision of 1 December 2006 on the harmo-
nised use of airborne GSM systems in the frequency bands 1710-1785 and 1805-1880 MHz” (ECC/DEC/(06)07) nicht umgesetzt haben, sind
die Frequenzen so zu nutzen, das von deutschem Luftraum keine Störungen der Frequenznutzungen in den Nachbarländern ausgehen.
B. Aufruf zur Kommentierung
Kommentare zu den Eckpunkten sind in deutscher Sprache bis zum 01. August 2007 schriftlich bei der
Bundesnetzagentur
Referat 224
Canisiusstr. 21
55122 Mainz
und elektronisch (Word- und PDF-Dateiformat) an
E-Mail: Heinz.Hoennekes@bnetza.de
einzureichen.
224-10
Bonn, 6. Juni 2007
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
|
11 2007 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2379
Mitteilungen zweck – im Einklang steht, handelt es sich um eine rechtswidrige
Nutzung von Rufnummern, gegen die die Bundesnetzagentur im
Rahmen ihres Entschließungs- und Auswahlermessens nach § 67
Abs. 1 S. 1 TKG vorgehen kann.
In ihrer bisherigen Verwaltungspraxis konzentrierte sich die Bundes-
Telekommunikation netzagentur im Wesentlichen darauf, durch Testanrufe zu überprü-
fen, ob auf ausdrückliche Nachfrage tatsächlich Auskünfte zu Ruf-
nummern erteilt werden konnten. Dies betraf insbesondere
Premium-Dienste, die unter Verwendung der 118xy-Rufnummer
Teil A beworben wurden (zum Beispiel „Wähle die Telefonauskunft 118xy
und verlange ABC“). Hier wurde insbesondere geprüft, ob bei der
Mitteilungen der Bundesnetzagentur Nennung des Namens „ABC“ unter der 118xy stets auch eine eigen-
ständige Rufnummer für „ABC“ angesagt werden konnte (in der
Mitteilung Nr. 423/2007 Regel 0900-Rufnummern). Auf weitergehende Überprüfungen der
Einhaltung der Nutzungsbedingungen hat die Bundesnetzagentur in
Auskunftsrufnummern – Künftige Verwaltungspraxis im Bereich der Vergangenheit bislang weitestgehend verzichtet.
der Nutzungskontrolle und Änderung der Nutzungsbedingun-
gen; Anhörung
III. Aktuelle Erkenntnisse über die tatsächliche Verwendung
I. Nutzungsbedingungen im Rufnummernbereich 118xy der 118xy-Rufnummern
Nach den aktuellen Nutzungsbedingungen dürfen 118xy-Rufnum-
Eine im Sommer 2005 aus Anlass der Rufnummernknappheit durch-
mern nur für Auskunftsdienste verwendet werden. Dabei kann eine
geführte Anhörung lieferte erste Hinweise, und ein im Sommer 2006
Rufnummer für eine Inlandsauskunft oder für eine Auslandsauskunft
an alle Zuteilungsnehmer gerichtetes Auskunftsverlangen bestätigte
zugeteilt werden. Einem Unternehmen werden maximal fünf Ruf-
umfassend, dass bei einem erheblichen Anteil der zurzeit 86 zuge-
nummer zugeteilt. Verbundenen Unternehmen im Sinne des § 36
teilten 118xy-Rufnummern die skizzierte Nutzungsform „Wähle die
Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
Telefonauskunft 118xy und verlange ABC“ vorherrschend sein
schränkungen werden maximal sieben Rufnummern zugeteilt. Diese
dürfte. Diese Form der Nutzung hat offenbar im Hinblick auf das
relativ hohe Anzahl von Rufnummern pro Zuteilungsnehmer sollte
Auslaufen des 0190-Rufnummernbereichs zum 31.12.2005 erheb-
die Möglichkeit eröffnen, mehrere Auskunftsdienste anzubieten, die
lich zugenommen. Sie ist ursächlich dafür, dass im Rufnummernbe-
im Ablauf der Auskunftserteilung unterschiedlich ausgestaltet sind.
reich 118xy keine freien Rufnummern mehr zur Verfügung stehen.
Dies soll also zum Beispiel das gesonderte Angebot eines Aus-
Die Nachfrage nach 118xy-Rufnummern ist größer als deren Ange-
kunftsdienstes in einer bestimmten Fremdsprache oder eines
bot: Zurzeit liegen acht schriftliche Anträge auf Zuteilung einer
sprachcomputergesteuerten Auskunftsdienstes ermöglichen.
118xy-Rufnummer vor.
Von zentraler Bedeutung ist die Definition der Auskunftsdienste. In
Der Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e.V. unter-
den 1997 veröffentlichten Zuteilungsregeln sind diese definiert als
scheidet bei den unter den 09001-, 09003-, 09005-Rufnummern
„bundesweit jederzeit telefonisch vorwahlfrei erreichbare Informati-
angebotenen Inhalten zwischen Informationsangeboten auf der
onsdienste, die ausschließlich der Weitergabe von Rufnummer,
einen Seite und Unterhaltungsangeboten auf der anderen Seite.
Name, Anschrift und zusätzlichen Angaben von Telekommunikations-
Knüpft man an diese Klassifikation an, so fällt auf, dass es sich bei
nutzern dienen. Zusätzliche Angaben sind Beruf, Branche, Art des
den unter den 118xy-Rufnummern beworbenen Weiterleitungs-
Anschlusses und Mitbenutzer. (...) Die Weitervermittelung zu einer
angeboten in der Regel nicht ausschließlich um Informationsange-
erfragten Rufnummer kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein.“
bote handelt, sondern vor allem um Unterhaltungsangebote. Für die
Im Jahr 2002 hat die Regulierungsbehörde zu dieser Regelung unter Anbieter ist dabei offenbar vor allem die werbewirksame Kurzstellig-
anderem folgende Erläuterungen veröffentlicht: keit der 118xy-Rufnummern attraktiv. Zudem besteht eine Verpflich-
• Bei Werbemaßnahmen muss zwischen der unter einer Auskunfts- tung zur Preisansage bei einem Anruf einer 118xy-Rufnummer bis-
rufnummer erreichbaren Telefonauskunft und den eventuell nach lang nur dann, wenn die Weitervermittlung mit einer
einer Weitervermittlung erreichbaren weiteren Dienstleistungen Tarifveränderung verbunden ist oder wenn zu einer 0900-Rufnum-
deutlich unterschieden werden. mer weitervermittelt wird.
• Eine Weitervermittlung ist nur zulässig, wenn das Ziel auch direkt
über eine eigenständige Rufnummer aus dem öffentlichen Tele- IV. Bewertung der aktuellen Erkenntnisse anhand der Nut-
fonnetz angewählt werden kann. Die Weiterleitung zu Zielen, für zungsbedingungen
die dem Anrufer keine eigenständige Rufnummer benannt wer- Der Rufnummernbereich 118xy ist gegenwärtig – mit Ausnahme der
den kann, ist unzulässig. 110, 112 und 116116 – der einzige verfügbare Kurzwahlnummern-
• Eine Weitervermittlung ist nur zulässig, wenn zu dem Ziel bereich innerhalb des nationalen Rufnummernplans. Daneben
grundsätzlich auch von anderen Auskunftsdiensten weitervermit- obliegt es der Bundesnetzagentur, künftig den Kurzwahlnummern-
telt werden kann. raum im Mobilfunkbereich ebenfalls zu strukturieren und auszuge-
• Auskunftsdienste müssen sich bei der Erteilung von Auskünften stalten.
und bei Weitervermittlungen neutral verhalten. Sie dürfen bei all- Eine Nutzung der 118xy-Rufnummern, die sich darauf konzentriert,
gemein gehaltenen Anfragen nicht bestimmte Marktteilnehmer auf die vom Zuteilungsnehmer oder von Dritten unter Verwendung
bevorzugen, damit Auskunftsdienste diskriminierungsfrei er- der 118xy-Rufnummer beworbenen und vom Anbieter des Aus-
bracht werden. Auskunftsdienste müssen sich auf die Verbin- kunftsdienstes ausgewählten Premium-Dienste exklusiv weiterzulei-
dung einer genannten postalischen Adresse zu einer Rufnummer ten, entspricht nicht dem in den Nutzungsbedingungen definierten
bzw. die Nennung der in den Zuteilungsregeln genannten Anga- privilegierten Nutzungszweck für die kurzstelligen und somit beson-
ben konzentrieren. Weitergehende Angaben stellen hingegen ders einprägsamen 118xy-Rufnummern: Unter einer 118xy-Ruf-
einen Mehrwertdienst dar. nummer muss ein qualifizierter Informationsdienst in Gestalt eines
• Vor einer Weitervermittlung muss die nachgefragte Rufnummer Auskunftsdienstes betrieben werden.
grundsätzlich angesagt werden. Die Ansage kann unterbleiben,
wenn der Anrufer auf die Ansage ausdrücklich oder konkludent Wie die Regelungen des am 01. September 2007 in Kraft tretenden
verzichtet. § 66b i.V.m. dem Umgehungsverbot nach § 66l zeigen, geht auch
der Gesetzgeber davon aus, dass unter 118xy-Rufnummern
tatsächlich eine Telefonauskunft betrieben wird und nicht nur ein
II. Bisherige Verwaltungspraxis im Bereich der Nutzungskon-
„Weiterleitungsportal“ mit kostenpflichtiger Preisansage zu exklusiv
trolle
ausgewählten Premium-Diensten. Denn der Gesetzgeber hat Aus-
Bei einer Nutzung von Rufnummern, die nicht mit den Nutzungsbe- kunftsdienste mit einem besonderen Privileg ausgestattet: Im
dingungen – insbesondere nicht mit dem definierten Nutzungs- Gegensatz zu den sonstigen sprachgestützten Premium-Diensten
Bonn, 6. Juni 2007
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
2380 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
|
11 2007
besteht bei einem Preis von unter 2 Euro pro Minute keine Ver- der Rufnummer sind auch die Vorgaben des § 66a TKG zur
pflichtung, den Preis vor der Leistungserbringung entgeltfrei anzu- Preisangabe zu beachten.
sagen.
4. Zu einer Rufnummer darf über eine Auskunftsrufnummer weiter-
Gegenstand eines Auskunftsdienstes ist folglich nicht die bloße vermittelt werden, sofern sich die Auskunftsdienste bei der Wei-
Weiterleitung des Anrufers. Die Weitervermittlung ist vielmehr nur tervermittlung neutral verhalten. Insbesondere muss stets auch
ein Bestandteil einer Telefonauskunft, die im Wesentlichen durch eine Weitervermittlungsmöglichkeit von anderen Auskunftsdien-
die Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift und zusätzlichen sten gegeben sein. Die Weitervermittlung zu einem anderen
Angaben von Telekommunikationsnutzern charakterisiert ist. Dienst ist also nur zulässig, wenn derselbe Dienst auch über alle
anderen Auskunftsdienste, die eine Weitervermittlung anbieten,
Exklusive Weiterleitungsangebote zu Premium-Diensten können
ebenso zuverlässig erreichbar ist. Beispielsweise muss dem
hingegen über 0900-Rufnummern angeboten werden, die in ausrei-
Anrufer bei der Nennung des Namens eines Premium-Dienstes
chender Zahl zur Verfügung stehen. Im 0900-Rufnummernbereich
auch bei allen anderen Auskunftsdiensten, die eine Weiterver-
werden zurzeit Premium-Dienste über ca. 95.000 Rufnummern
mittlung zu Premium-Diensten anbieten, die Weitergabe der in
angeboten. Anbieter, die die 118xy-Rufnummer für das Angebot
den Nutzungsbedingungen genannten Informationen sowie die
von exklusiv ausgewählten Premium-Diensten zweckentfremden,
Weitervermittlung zu dem benannten Premium-Dienst angebo-
verschaffen sich somit gegenüber den Anbietern, die dafür ord-
ten werden. Dies ist durch einen entsprechenden Eintrag in
nungsgemäß 0900-Rufnummern verwenden, insbesondere dadurch
öffentlich zugänglichen Teilnehmerverzeichnissen im Sinne von
einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil, dass sie über Ruf-
§§ 104, 105 i.V.m. § 47 TKG sicherzustellen.
nummern verfügen, die aufgrund ihrer Kurzstelligkeit besonders ein-
prägsam und somit besonders werbewirksam sind. Die Bundesnetzagentur erwägt im Rahmen ihrer künftigen Verwal-
Die heute am Markt befindlichen „Wähle die Telefonauskunft 118xy tungspraxis, ihr Entschließungs- und Auswahlermessen nach § 67
und verlange ABC“-Dienste sind folglich nur dann als zulässig zu Abs. 1 TKG unter der besonderen Beachtung der oben genannten
bewerten, wenn insbesondere die folgenden Punkte beachtet wer- Punkte auszuüben. Als Maßnahmen nach § 67 Abs. 1 TKG im Falle
den: einer missbräuchlichen Nutzung kommen insbesondere der Entzug
und die Abschaltung der Rufnummern sowie die Anordnung
• Aufgrund des Gesamteindrucks der Werbung muss eindeutig nachträglicher Fakturierungs- und Inkassoverbote in Betracht.
erkennbar sein, dass es sich bei der 118xy-Rufnummer um eine
Telefonauskunft handelt.
VI. Erwogene Nutzung des Rufnummernbereichs 118xy für
• Eine neutrale Weitervermittlung beispielsweise zu Premium-
andere qualifizierte Informationsdienste
Diensten erfolgt nur dann, wenn bei der Nennung des Namens
dem Anrufer auch bei allen anderen Auskunftsdiensten, die eine Im Hinblick auf die sachliche Nähe zu dem Informationsdienst „Tele-
Weitervermittlung zu Premium-Diensten anbieten, die Weiterver- fonauskunft“ wird eine Änderung der bestehenden Nutzungsbedin-
mittlung zu dem benannten Premium-Dienst angeboten wird. gungen dahingehend erwogen, dass unter einer 118xy-Rufnummer
• Eine Rufnummernansage darf nur unterbleiben, wenn der Anrufer auch weitere Premium-Dienste angeboten werden dürfen, sofern es
auf die Ansage der Rufnummer tatsächlich verzichtet hat. Die sich bei diesen – ähnlich wie bei einer Telefonauskunft – um beson-
Annahme eines „konkludenten Verzichts“ auf die Rufnummer- ders qualifizierte Informationsdienste handelt, an denen ein bundes-
nansage ist nicht gerechtfertigt, wenn für den Anrufer aufgrund weites besonderes öffentliches Interesse besteht. Diese Eigen-
der Bewerbung der Rufnummer nicht eindeutig erkennbar ist, schaft müsste auf gesonderten Antrag im Einzelfall konkret
dass unter der Rufnummer ausschließlich eine Telefonauskunft festgestellt werden. Alternativ könnte der Reservenummernbereich
angeboten wird. 1180xy allein diesen besonders qualifizierten Informationsdiensten
vorbehalten werden, weil die Zahl der 118xy-Rufnummern bei einer
regelkonformen Nutzung für das Angebot von Telefonauskunfts-
V. Erwogene künftige Verwaltungspraxis im Bereich der Nut-
diensten voraussichtlich ausreicht.
zungskontrolle
Um im Interesse eines chancengleiches Wettbewerbs einen diskri-
minierungsfreien Zugang zu der besonders knappen Rufnum- VII. Entwurf aktualisierter Nutzungsbedingungen
mernressource 118xy sicherzustellen und um sicherzustellen, dass Ein Entwurf der - im Hinblick auf eine Neuvergabe von Rufnummern
die 1997 erstmalig veröffentlichten und 2002 erläuterten Nutzungs- – aktualisierten Vergabe- und Nutzungsbedingungen („Struktur und
bedingungen vollständig beachtet werden, erwägt die Bundes- Ausgestaltung des Nummernbereichs für Auskunftsdienste“ und
netzagentur im Hinblick auf ihre künftige Verwaltungspraxis fol- „Zuteilungsverfahren für Auskunftsrufnummern“) kann bei der Bun-
gende Hinweise zu veröffentlichen: desnetzagentur unter der E-Mail-Adresse Referat117@bnetza.de
1. Unter einer Auskunftsrufnummer müssen im Falle einer Inlands- angefordert werden. Der Entwurf enthält die unter VI. dargelegten
auskunft zumindest zu allen Daten von Teilnehmern Auskünfte Änderungen und die in unter V. aufgeführten Hinweise.
erteilt werden, die in Teilnehmerverzeichnissen nach Maßgabe
der §§ 104, 105 i.V.m. § 47 TKG veröffentlicht sind. Im Falle einer VIII. Öffentliche Anhörung
Auslandsauskunft müssen Auskünfte zu den entsprechenden
Daten von allen ausländischen Teilnehmern erteilt werden kön- Die Bundesnetzagentur stellt die erwogene Vorgehensweise im
nen, soweit diese zu angemessenen Entgelten zur Verfügung Rahmen einer mündlichen und schriftlichen Anhörung allen interes-
stehen. Verfügt ein Anbieter über mehrere Auskunftsrufnum- sierten Kreisen zur Diskussion.
mern für eine Inlands- bzw. Auslandsauskunft, muss der Ablauf
Die mündliche öffentliche Anhörung findet statt am Dienstag, den
der Auskunftserteilung deutlich unterscheidbar ausgestaltet
19.06.2007 von 10.00 bis 13.00 Uhr, Bonn, Tulpenfeld 4, Raum
sein.
0.01. Um eine Voranmeldung per E-Mail bis Freitag, den
2. Wenn die Auskunftsrufnummer vorwiegend im Zusammenhang 15.06.2007, wird gebeten.
mit weiteren Dienstleistungen, wie insbesondere dem Angebot
Eine schriftliche Stellungnahme zu der beabsichtigten Vorgehens-
von Premium-Unterhaltungsdiensten, beworben wird, spricht
weise der Bundesnetzagentur ist spätestens bis zum 06.07.2007
dies dafür, dass die Auskunftsrufnummer nicht für den Betrieb
einzureichen. Die Stellungnahmen sind zusätzlich als editierbare
eines Auskunftsdienstes, sondern entgegen der Nutzungsbedin-
Datei per E-Mail zu übersenden. Die Bundesnetzagentur behält sich
gungen für die Weiterleitung zu ausgewählten weiteren Dienst-
vor, die Stellungnahmen zu veröffentlichen (in einer zusammenge-
leistungen genutzt wird.
fassten Form oder vollständig). Ausführungen, bei denen es sich um
3. Im Falle des Weiterleitungswunsches beispielsweise zu einem Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, sind entsprechend zu
Premium-Dienst darf der Anbieter des Auskunftsdienstes nicht kennzeichnen. Gegebenenfalls wird eine Fassung der Stellun-
ohne weiteres davon ausgehen, dass der Anrufer auf die Ansage gnahme veröffentlicht, bei der die als Betriebs- und
der Rufnummer verzichtet. Vielmehr ist der Anrufer zu fragen, ob Geschäftsgeheimnisse gekennzeichneten Ausführungen nicht ent-
er die Rufnummer angesagt bekommen möchte. Bei der Ansage halten sind.
Bonn, 6. Juni 2007
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
|
11 2007 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2381
Bundesnetzagentur rungskonzeptes behandelt werden. Im übrigen beabsichtigt die
Referat 117 Bundesnetzagentur aus Anlass der letzten TKG-Änderung eine Prü-
Postfach 8001 fung, wie die heutige Nutzung von Kurzwahlnummern im Mobilfunk
53105 Bonn regulatorisch zu bewerten ist und welche Konsequenzen zu ziehen
sind.
Telefax: 0228 14-6117
E-Mail: Referat117@bnetza.de 117-1 3826-7
117a/118-5 3823-1
Mitteilung Nr. 425/2007
Teil 4 TKG, Rundfunkübertragung;
Mitteilung Nr. 424/2007 Anwendung des § 48 TKG Interoperabilität von digitalen Fern-
Auswertung der Anhörung zur Bereitstellung einer Rufnummer sehempfangsgeräten für IPTV
für netzseitige Anrufbeantworter § 48 Abs. 3 Nr.1 TKG in der vor dem 23.02.07 geltenden Fassung
Im Amtsblatt Nr. 6/2007 vom 21.03.2007 wurde in Mitteilung Nr. 209 forderte ursprünglich, dass ausnahmslos jedes digitale Fernseh-
um Stellungnahme zur beantragten Bereitstellung der Rufnummer empfangsgerät, das für eine Zugangsberechtigung vorgesehen ist,
(0)3131 für netzseitige Anrufbeantworter (nAB) gebeten. auch Signale darstellen können muss, die dem einheitlichen
europäischen Kodieralgorithmus Common Scrambling entspre-
Insgesamt wurde die Möglichkeit der Kommentierung von zwei chen.
Unternehmen genutzt.
Zur Umsetzung dieser Vorschrift im Bereich IPTV führte die Bun-
In einer Stellungnahme wurde die Bereitstellung der (0)3131 befür- desnetzagentur eine öffentlichen Anhörung durch (Mitteilung
wortet. Allerdings solle das zulässige Leistungsspektrum weiter als Nr. 18/2006 im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 2/2006). Die
vorgeschlagen gefasst werden. So sollten Funktionen, die heute Entscheidung wurde mit der Mitteilung Nr. 251/2006 im Amtsblatt
bereits verfügbar sind, wie beispielsweise Faxempfang, Mail/SMS Nr. 13/2006 veröffentlicht.
to Speech oder Voice to Mail, möglich sein.
§ 48 Abs. 3 Nr.1 TKG wurde mit Art. 2 Nr. 15 des Gesetzes
Hinsichtlich der geplanten Kostenansagepflicht vor Weitervermitt- zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom
lung wurde auf den § 66b TKG Absatz 3 verwiesen, wonach nur im 18.02.07 (BGBl I S. 106 bis 121) ergänzt. Danach kann die Bundes-
Rahmen einer Auskunftsdienstleistung eine solche Pflicht bestehe. netzagentur nun für Geräte, bei denen die Zugangsberechtigung
Daher könne dieser Passus entfallen. Vielmehr sollten die dann ent- mittels eines Digital Rights Management Systems realisiert wird,
stehenden Kosten in den AGB aufgeführt werden. Auch die Rege- abweichende Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen zur
lung zu den Verbindungsentgelten bei Anwahl der (0)3131 sei nicht Sicherstellung der Interoperabilität für digitale Fernsehempfangs-
notwendig, da dies durch die Konkurrenzsituation am Markt eigens- geräte treffen. Die Gesetzesbegründung ist der Bundestagsdruck-
tändig geregelt werden könne. sache 16/3615 vom 29.11.06 zu entnehmen.
Ferner solle ein nAB nicht nur ausschließlich vom entsprechenden Aufgrund der Gesetzesänderung und der ohnehin nur zeitlich befris-
Netzzugang angewählt werden können. Es wurde auf die Mobilfunk- teten Duldung bis 01.07.07 gemäß Amtsblatt Nr. 13/2006 ist nun die
netzbetreiber hingewiesen, deren Mailboxen auch durch eine Fern- o. g. Entscheidung zu überprüfen. Den Marktbeteiligten (Inhaltean-
abfrage abgehört werden könnten. Hierbei könne beispielsweise bieter, Programmveranstalter; Netzbetreiber, Betreiber von IPTV-
eine Verifizierung durch Eingabe einer PIN erfolgen. Übertragungsplattformen; Hersteller von digitalen Fernsehemp-
In der anderen Stellungnahme wurde die Bereitstellung der (0)3131 fangsgeräten; Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen) soll
abgelehnt. Es wurde darauf hingewiesen, dass ein Produkt, das die erneut Gelegenheit geben werden, sich zu dem Sachverhalt umfas-
Leistungen eines nAB umfasse, am Markt unter einer (0)800er Ruf- send zu äußern.
nummer bereits realisiert werde. Dies zeige, dass eine Bereitstellung Dabei sind für die Bundesnetzagentur folgende Fragestellungen von
einer eigenen Rufnummer aus einem bisher nicht genutzten Num- besonderem Interesse:
mernbereich nicht notwendig sei. Darüber hinaus stelle der Bereich
1. Welche konkreten (insbesondere technischen) Anforderungen
(0)31 einen der wenigen noch frei verfügbaren Bereiche aus dem
werden von Inhalteanbietern/Programmveranstaltern bezüglich
geographischen Nummernraum dar, der in Zukunft bei einer mög-
der Übertragung ihrer zu schützenden Inhalte im IPTV-Bereich
lichen verschärften Ressourcenknappheit genutzt werden könne.
an Zugangsberechtigungssysteme (z. B. DRM Systeme) und die
Begrüßt wurde allerdings die grundsätzliche Überlegung, kurze Ruf- dafür zu verwendenden Kodieralgorithmen (z. B. Schlüs-
nummern zur Verfügung zu stellen. Angesichts eines großen sellänge, hardware- bzw. softwaremäßige Realisierung) gestellt?
Bedarfs an solchen Nummern sollte jedoch von einem einzelfallbe- Welche Anforderungen sind davon abweichend ggf. zukünftig zu
zogenen Vorgehen abgesehen und vielmehr ein Gesamtkonzept erwarten?
erarbeitet werden.
2. Die Vorschrift des § 50 Abs. 3 TKG sichert den Rundfunkveran-
Nach Auswertung dieser Stellungnahmen und der Bewertung der staltern die Nutzung bestehender (auch technisch vertikal inte-
darin aufgeführten Argumente wurde entschieden, dem Antrag nicht grierter) Übertragungsplattformen mit einem einheitlichen DRM-
zu entsprechen. System. Können damit z. Zt. die in der Frage 1 nachgefragten
Zum einen deutet der Umstand, dass lediglich zwei Unternehmen Anforderungen abgedeckt werden?
sich zur Anhörung geäußert haben, darauf hin, dass am Markt kein 3. Ist von Betreibern von IPTV-Übertragungsplattformen die Reali-
großes Interesse an einer kurzen Rufnummer für nAB besteht. sierung von Geschäftsmodellen geplant, die eine Übertragung
von Inhalten vorsehen, die mit unterschiedlichen Zugangsbe-
Des weiteren muss der Tatsache, dass ein nAB auch in bereits
rechtigungssystemen (z. B. unterschiedlichen DRM-Systemen)
geöffneten Nummernbereichen erbracht werden kann, aus
geschützt werden?
Gesichtspunkten der ökonomischen Verwaltung der knappen Res-
source „Rufnummer“ Rechnung getragen werden. Während bei- 4. Wie wird der Fortgang und der zeitliche Abschluss der Standar-
spielsweise bei den (0)800er Rufnummern keine Knappheit zu disierungsaktivitäten insbesondere bei ETSI und beim DVB-Pro-
befürchten ist, würde durch die Bereitstellung der (0)3131 ein Num- jekt bezüglich des Common Scrambling Algorithmus (CSA 3)
mernbereich, der zukünftig möglicherweise für geographische Ruf- und der Zugangsberechtigungssysteme (insbesondere bezüg-
nummern genutzt werden könnte, blockiert. Dies steht im Wider- lich der DRM-Systeme) für den Bereich IPTV eingeschätzt?
spruch dazu, dass aufgrund drohender Knappheit bei den
5. Rechtfertigen aus der Sicht der Betroffenen die Antworten zu
geographischen Nummern in manchen Ortsnetzen sogar eine
den Fragen 1 bis 4 die Verlängerung der 2006 ausgesprochenen
Zwölfstelligkeit notwendig werden könnte.
Duldung für eine weitere feste Frist mit dem Ziel der Herstellung
Vielmehr soll die Thematik der Kurzrufnummern, an denen generell eines vorschriftenkonformen Zustands im Hinblick auf die Neu-
ein großes Interesse besteht, im Rahmen des geplanten Nummerie- fassung des § 48 Abs. 3 Nr. 1 TKG?
Bonn, 6. Juni 2007
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
2382 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
|
11 2007
Den interessierten Kreisen wird die Möglichkeit zu einer Kom- Teil B
mentierung bis zum 22.06.07 gegeben. Stellungnahmen sind an
folgende Anschrift zu richten: Mitteilungen der Diensteanbieter
Bundesnetzagentur
Referat 423 Veröffentlichungshinweis
Fehrbelliner Platz 3
10707 Berlin Die Bundesnetzagentur ist aufgrund des
Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, eine Zusammenfassung der § 305a BGB und der §§ 27 f. TKV verpflich-
Kommentare zu veröffentlichen. In Anlehnung an die Bestimmung
des § 136 TKG wird deshalb darum gebeten, in den Stellungnah- tet, Diensteanbietern die Veröffentlichung
men, die vorgelegt werden, solche Teile zu kennzeichnen, die von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten.
und anderen allgemeinen Kundeninforma-
tionen in ihrem Amtsblatt zu ermöglichen.
Das Amtsblatt dient insoweit nur als Ver-
öffentlichungsmedium. Die Mitteilungen der
Diensteanbieter unterliegen weder der
Kontrolle noch der Genehmigung der
Bundesnetzagentur. Für den Inhalt der Mit-
teilungen sind allein die Diensteanbieter
verantwortlich.
Bonn, 6. Juni 2007
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
|
11 2007 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter – 2383
Mitteilung Nr. 426/2007
Die im Amtsblatt 20/2006 unter Mitteilung 337 veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Arcor
Call-by-Call, Arcor Internet-by-Call, Arcor Auskunftsdienst (AGB by Call) ändern sich zum 01.06.2007 wie
folgt:
Allgemeine Geschäftsbedingungen Arcor Call-by-Call, Arcor Internet-by-Call, Arcor Internet-by-Call
flatrate, Arcor-Auskunftsdienst (AGB by Call)
1 Geltungsbereich
Soweit diese AGB, die jeweiligen Leistungsbeschreibungen oder Preislisten keine abweichenden
Regelungen treffen, gelten die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die
Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV).
2 Einbeziehung von AGB, Leistungsbeschreibung und Preisliste
Diese AGB, die jeweiligen Leistungsbeschreibungen und Preislisten werden im Amtsblatt der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA)
veröffentlicht und treten, sofern nichts Abweichendes geregelt ist, am Tag der Veröffentlichung im
Amtsblatt in Kraft.
Der Kunde kann die AGB, die jeweiligen Leistungsbeschreibungen und Preislisten darüber hinaus in
den Geschäftsstellen der Arcor-Fachhändler einsehen oder bei Arcor anfordern.
3 Zustandekommen des Kundenverhältnisses
Das Vertragsverhältnis kommt mit jeder erfolgreich hergestellten Verbindung neu zu Stande und
endet jeweils mit der Beendigung der Verbindung.
Bei dem Tarif „Arcor Internet by Call flatrate“ kommt das Vertragsverhältnis mit der sich an die
Buchung des Tarifs durch Online-Registrierung über eine spezielle Einwahlgasse anschließenden
Bestätigung seitens Arcor zustande. Es bezieht sich nur auf die ausgehende Rufnummer (MSN) des
Kunden, mit der sich der Kunde registriert hat und endet automatisch mit Ablauf des jeweiligen
Kalendermonats (Monatsletzten des Registrierungsmonats).
4 Weitergabe an Dritte
Der Kunde darf die Leistungen von Arcor nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Arcor an
Dritte entgeltlich oder gegen sonstige Vorteile weitergeben, insbesondere weiterverkaufen. Dritte im
Sinne dieser Regelung sind auch verbundene Unternehmen des Kunden gemäß § 15 ff.
Aktiengesetz (AktG).
5 Verantwortlichkeit für Inhalte
5.1 Soweit Arcor dem Kunden den Zugang zur Nutzung des Internets vermittelt, unterliegen die
übermittelten Inhalte keiner Überprüfung durch Arcor, insbesondere nicht darauf hin, ob sie
schadenstiftende Software (z. B. Viren) enthalten.
5.2 Soweit Arcor dem Kunden unentgeltlich das Internetportal www.arcor.de zur Verfügung
stellt, haftet Arcor nicht für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der über dieses Portal
übermittelten Informationen und Inhalte Dritter. Soweit hinsichtlich der Nutzung von
Angeboten anderer Anbieter, zu welchen Arcor über das Portal den Zugang zur Verfügung
stellt, Vertragsverhältnisse zustande kommen, geschieht dies ausschließlich zwischen dem
anderen Anbieter und dem Kunden. Arcor übernimmt keinerlei Haftung für die Erfüllung der
entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen.
6 Missbrauch
6.1 Der Kunde verpflichtet sich, den Zugang zum Dienst sowie den Dienst selbst nicht
missbräuchlich zu nutzen, insbesondere
– das Arcor-Netz oder andere Netze nicht zu stören, zu verändern oder zu beschädigen;
– keine Kettenbriefe, unzulässige Werbesendungen oder sonstige belästigende Nachrichten
(„spam“) oder Viren zu übertragen;
Allgemeine Geschäftsbedingungen Arcor-by-Call Juni 2007 Seite 1 von 3
Bonn, 6. Juni 2007
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
2384 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –
|
11 2007
- unter Beachtung der Rechte Dritter, insb. Schutzrechte wie Urheber- und Markenrechte zu
nutzen;
– nicht gegen strafrechtliche Vorschriften zu verstoßen, vor allem §§ 184 ff. StGB
(Verbreitung pornografischer Schriften), §§ 86 f. StGB (Verbreiten von Propagandamitteln
verfassungswidriger Organisationen),§ 111 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten), §
126 StGB (Androhung von Straftaten), § 129a Abs. 3 StGB (Werbung für eine terroristische
Vereinigung), § 130 StGB (Volksverhetzung), § 130a (Anleitung zu Straftaten) und § 131
StGB (Gewaltdarstellung) sowie nicht gegen Vorschriften zum Schutze der Jugend zu
verstoßen;
– keine Inhalte zu übermitteln oder darauf hinzuweisen, die ehrverletzende Äußerungen oder
sonstige rechts- und sittenwidrige Inhalte enthalten oder das Ansehen von Arcor schädigen
können.
6.2 Der Kunde hat die ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um den unbefugten Zugriff
Dritter auf das Netz von Arcor unter Verwendung der Endeinrichtungen des Kunden zu
verhindern. Hierzu wird der Kunde insbesondere nur Endeinrichtungen verwenden, die
insoweit dem Stand der Technik und den einschlägigen gesetzlichen und behördlichen
Vorschriften entsprechen. Der Kunde wird die vor oder nach dem Erwerb der Endeinrichtung
erteilten Sicherheitshinweise des Herstellers beachten.
6.3 Verstößt der Kunde gegen die Pflichten gemäß Ziff. 6.1 ist Arcor berechtigt, alle
erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung des Missbrauchs zu ergreifen.
6.4 Der Kunde haftet Arcor für Schäden, die durch Verstöße gegen seine sich aus den Ziffern
6.1 und 6.2 ergebenden Pflichten entstehen und stellt Arcor von diesbezüglichen
Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt nicht, wenn er den Verstoß nicht zu vertreten hat. Dem
Kunden obliegt der Nachweis, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat. Arcor ist
berechtigt, den Zugang zu einem Angebot, dass einen rechts- oder sittenwidrigen Inhalt
aufweist, jederzeit ohne vorherige Ankündigung zu sperren.
7 Vergütung
7.1 Der Kunde ist zur Zahlung der Rechnungsbeträge verpflichtet, wie sie sich aus der jeweils
gültigen, im Amtsblatt veröffentlichten Preisliste ergeben.
7.2 Die Rechnungsbeträge werden in der Rechnung des Kunden, die dieser von seinem
Teilnehmernetzbetreiber erhält, ausgewiesen und sind entsprechend der
Zahlungsvereinbarung zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und dem Kunden gemeinsam
mit der Forderung des Teilnehmernetzbetreibers an diesen zu begleichen. Bei Anschlüssen,
die Arcor bereitstellt oder für die Arcor dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt
ist, werden die Rechnungsbeträge für die Leistung Arcor Internet by Call von Arcor erhoben.
Die Rechnungsbeträge sind binnen sieben Tagen seit Zugang der Rechnung auf das in der
Rechnung angegebene Konto zu zahlen.
7.3 Die Zahlungspflicht besteht auch für Rechnungsbeträge, die durch befugte oder unbefugte
Nutzung des Kundenanschlusses durch Dritte entstanden sind, es sei denn, der Kunde hat
die Nutzung nicht zu vertreten. Dem Kunden obliegt der Nachweis, dass er die Nutzung nicht
zu vertreten hat.
7.4 Hat der Kunde Einwendungen gegen berechnete Forderungen, sind diese schriftlich bei der
auf der Rechnung bezeichneten Anschrift zu erheben.
7.5 Soweit aus technischen Gründen keine Verbindungsdaten gespeichert oder gespeicherte
Verbindungsdaten aufgrund rechtlicher Verpflichtung gelöscht wurden, trifft Arcor keine
Nachweispflicht für die Einzelverbindungen.
8 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
8.1 Gegen Forderungen von Arcor kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
8.2 Dem Kunden, der ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, steht die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts oder eines Leistungsverweigerungsrechts nur wegen unbestrittener
oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Arcor -by-Call Juni 2007 Seite 2 von 3
Bonn, 6. Juni 2007
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
|
11 2007 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter – 2385
9 Haftung
9.1 Arcor haftet bei der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für nicht vorsätzlich
verursachte Vermögensschäden nur bis zu einem Betrag von € 12.500 je Nutzer.
Gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten ist eine Haftung auf 10 Mio. € jeweils je
schadensverursachendes Ereignis begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die
mehreren aufgrund des selben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der
Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, indem die Summe aller
Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.
9.2 Für Personenschäden haftet Arcor unbegrenzt. Für Sach- und für Vermögensschäden, die
nicht unter Ziffer 9.1 fallen, haftet Arcor unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im
Übrigen haftet Arcor nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei
die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt ist.
Als vertragstypisch und vorhersehbar gilt ein Schaden von maximal 12.500 €.
9.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso unberührt, wie die Haftung
aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die eine Haftung auch ohne Verschulden vorsehen.
10 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Frankfurt am Main, sofern der Kunde eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Kaufmann ist und
der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. Arcor kann ihre Ansprüche auch bei den
Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Kunden geltend machen. Ein etwaiger
ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Arcor
und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien
maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Arcor AG & Co. KG, Juni 2007
Allgemeine Geschäftsbedingungen Arcor -by-Call Juni 2007 Seite 3 von 3
Bonn, 6. Juni 2007