abl-13
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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analysiert nicht die Kosten, die bei der Verwendung von Kabelkanälen oder der
unbeschalteten Glasfaser der DT bei der Erweiterung der Infrastruktur zu den
Kabelverzweigern entstehen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass in
bestimmten Fällen, in denen die Gesamtzahl der Endkunden und die Einnahmen pro
Nutzer, die potentiell an einem Kabelverzweiger erreicht werden können, unterhalb eines
bestimmten Schwellenwertes fallen, für die Wettbewerber die Erschließung von
Kabelverzweigern nur dann ökonomisch sinnvoll ist, wenn sie Zugang zur unbeschalteten
Glasfaser der DT haben und nicht ihre eigene Glasfaser legen müssen. Deshalb fordert
die Kommission die BNetzA dazu auf, erneut zu überprüfen, ob es verhältnismäßig und im
Licht der in Artikel 8 der Rahmenrichtlinie festgelegten Ziele gerechtfertigt wäre, die
vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen in der Weise festzulegen, dass abhängig von dem
realisierbaren Gesamteinnahmen und den Einnahmen per Nutzer im Vergleich zu den
durch den Netzausbau entstehenden Kosten den Wettbewerbern die Möglichkeit gegeben
wird, den Zugang zur unbeschalteten Glasfaser auch in den Fällen in Anspruch zu
nehmen, in denen noch genügend verfügbarer Raum im Kabelkanal vorhanden ist.
(4) Die Kollokation im und am Kabelverzweiger
Die Verpflichtung zur Gewährung von Kollokation spezifiziert nicht, wo genau die
Kollokation bereitgestellt werden muss. Die Wettbewerber machen geltend, dass ihnen die
Verpflichtung nicht die Kollokation im und am Kabelverzweiger erlauben wird. In ihrem
Antwortschreiben auf das Auskunftsersuchen stellte die BNetzA klar, dass die Bedeutung
der Kollokation beide Formen der Kollokation abdeckt. Diese Schlussfolgerung kann
jedoch weder aus dem Wortlaut der Verpflichtung noch aus dem erläuternden Teil des
Entscheidungsentwurfes über Abhilfenmaßnahmen gezogen werden. Die Kommission
fordert die BNetzA daher auf, in ihrer endgültigen Entscheidung klarzustellen, dass die
auferlegte Kollokationsverpflichtung sowohl die Kollokation in als auch am
Kabelverzweiger erfasst.“
Stellungnahmen anderer nationaler Regulierungsbehörden sind nicht eingegangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
Gründe
I. Regulierungsverfügung
Rechtliche Grundlage für die Beibehaltung der in Ziffer 1. bzw. die Auferlegung der in Ziffer 2.
des Tenors aufgeführten Maßnahmen gegenüber der Betroffenen sind
x § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 3 Nr. 1, soweit in Ziffer 1.1.1 die Verpflichtung
beibehalten worden ist, vollständig entbündelten Zugang zur TAL in Form der Kupfer-
doppelader am Hauptverteiler oder einem näher an der Teilnehmeranschlusseinheit gelege-
nen Punkt (Kabel- bzw. Endverzweiger - APL) sowie des gemeinsamen Zuganges zu diesen
Teilnehmeranschlüssen durch Aufteilung des nutzbaren Frequenzspektrums zu gewähren,
x § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG, soweit in Ziffer 1.1.2 die
Verpflichtung beibehalten worden ist, gebündelten Zugang zur TAL in Form der Kupfer-
doppelader einschließlich der Varianten OPAL/ISIS am Hauptverteiler zu gewähren,
x § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG, soweit in Ziffer 1.1.3 die
Verpflichtung beibehalten worden ist, zum Zwecke der Zugangsgewährung zur ge- und
entbündelten TAL Kollokation und im Rahmen dessen Nachfragern bzw. deren Beauftragten
jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu gewähren,
x § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 2 Nr. 6 TKG, soweit in Ziffer 1.1.4 die
Verpflichtung beibehalten worden ist, im Rahmen der Erfüllung der Verpflichtung zur
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Kollokationsgewährung nach Ziffer 1.1.3 Kooperationsmöglichkeiten zwischen den zum
Zugang berechtigten Unternehmen in der Weise zuzulassen, dass solche Unternehmen ihre
jeweils am gleichen Standort eines Hauptverteilers bei der Betroffenen für Zwecke des
Zugangs zur TAL angemieteten Kollokationsflächen miteinander verbinden können, indem
ein Unternehmen einem oder mehreren anderen Unternehmen den Zugang zu seinen selber
bereitgestellten oder angemieteten Übertragungswegen gewähren kann,
x § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 19 TKG, soweit in Ziffer 1.2. die Verpflichtung
beibehalten worden ist, dass Vereinbarungen über Zugänge nach Ziffer 1.1 auf objektiven
Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang gewähren und den
Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen,
x § 9 Abs. 2 i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 30 Abs. 1 S. 1 TKG, soweit gemäß Ziffer 1.3 die Entgelte für
die Gewährung des Zugangs zur ge- und entbündelten TAL sowie der Gewährung von
Kollokation der Genehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG unterliegen,
x 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 2 Nr. 1, soweit sie gemäß Ziffer 2.1 bzw. Ziffer 2.2
dazu verpflichtet worden ist, zum Zwecke des Zugangs zur TAL am Kabelverzweiger den
Zugang zu Kabelkanälen zwischen dem Kabelverzweiger und dem Hauptverteiler zu
gewähren, soweit hierfür die erforderlichen Leerkapazitäten vorhanden sind, bzw. für den
Fall, dass aus technischen oder Kapazitätsgründen die Gewährung des Zugangs zu
Kabelkanälen nicht möglich ist, den Zugang zu unbeschalteter Glasfaser zu gewähren,
einschließlich der Zurverfügungstellung der benötigten Informationen über die vorhandenen
Kapazitäten nach Ziffer 2.3,
x § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG, soweit in Ziffer 2.3 die
Verpflichtung auferlegt worden ist, im Rahmen der Erfüllung der Verpflichtung zur
Kollokationsgewährung nach Ziffer 1.1.3 auf Anfrage Informationen zum Ausbau ihrer
Kabelverzweiger für die Aufnahme von DSLAM zur Verfügung zu stellen,
x § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 19 TKG, soweit in Ziffer 2.4. die Verpflichtung auferlegt
worden ist, dass Vereinbarungen über Zugänge nach Ziffer 2.1 und 2.2 auf objektiven
Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang gewähren und den
Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen, und
x § 9 Abs. 2 i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 30 Abs. 1 S. 1 TKG, soweit die Entgelte für die Gewährung
des Zugangs zu Kabelkanälen bzw. unbeschalteter Glasfaser gemäß Ziffer 2.5 der
Genehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG unterliegen.
1. Zuständigkeit und Verfahren über die Auferlegung und Beibehaltung von Maßnahmen
nach dem 2. Teil des Telekommunikationsgesetzes
Die Zuständigkeit der Beschlusskammer für die Auferlegung der tenorierten Verpflichtungen
gemäß §§ 9 Abs. 2 i.Vm. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 19, 21 Abs. 2 Nrn. 1 und 6, Abs. 3 Nrn. 1 und 4
sowie § 30 TKG ergibt sich aus § 116 TKG i.V.m. § 132 Abs. 1 S. 1 TKG.
Danach entscheidet die Bundesnetzagentur im Bereich der im 2. Teil des TKG normierten
Marktregulierung durch Beschlusskammern. Dies gilt im Hinblick auf die Regelung in § 132 Abs.
4 S. 2 TKG nicht für in diesem Bereich zu treffende Festlegungen nach den §§ 10 und 11 TKG.
Letztere sind von der Präsidentenkammer erfolgt (s. u. II. 2.).
Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Regulierungsverfügung sind
eingehalten worden:
Der Entwurf einer Regulierungsverfügung sowie das Ergebnis des nationalen
Konsultationsverfahrens sind jeweils gemäß §§ 13 Abs. 1 S. 1 , 12 Abs. 1 TKG i.V.m. § 5 TKG
im Amtsblatt und auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden.
Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis ist die Entscheidung gemäß § 132 Abs. 4 TKG
behördenintern abgestimmt worden. Darüber hinaus ist dem BKartA Gelegenheit gegeben
worden, sich zum Entscheidungsentwurf zu äußern (§ 123 Abs. 1 S. 2 TKG).
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Schließlich ist der Entwurf der Regulierungsverfügung der EU-Kommission und gleichzeitig den
nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß §§ 13 Abs. 1 S. 1, 12
Abs. 2 Nr. 1 TKG zur Verfügung gestellt worden, weil die beabsichtigten Maßnahmen
Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben können.
2. Beträchtliche Marktmacht der Betroffenen
Nach dem Ergebnis einer auf der Grundlage der §§ 10 ff. TKG durchgeführten Marktdefinition
und Marktanalyse ist der bundesweite Markt für den Zugang zur TAL auch zukünftig regulie-
rungsbedürftig i.S.d. § 10 Abs. 2 TKG. Dieser Markt umfasst als Varianten des Zugangs zur TAL
den entbündelten und gebündelten Zugang zur TAL in Form der Kupferdoppelader am
Hauptverteiler oder einem anderen näher an der Teilnehmeranschlusseinheit gelegenen Punkt
sowie den gemeinsamen Zugang zur TAL (Line Sharing). Ebenfalls zu diesem Markt gehören
der entbündelter und gebündelte Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung auf Basis von
OPAL/ISIS am Hauptverteiler oder einem näher an der Teilnehmeranschlusseinheit gelegenen
Punkt. Auf diesem Markt verfügt die Betroffene weiterhin über eine beträchtliche Marktmacht im
Sinne des § 11 TKG. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage beigefügten Ergebnisse
der Marktdefinition und Marktanalyse sowie die daraufhin erfolgte Festlegung der
Präsidentenkammer, die gemäß § 13 Abs. 3 TKG mit dieser Regulierungsverfügung einen
einheitlichen Verwaltungsakt bildet, Bezug genommen.
3. Auswahl und Umfang der einzelnen Verpflichtungen
Nach dem Regulierungsansatz des TKG 2004 und dem diesem zugrunde liegenden
Richtlinienpaket1 ergeben sich die Verpflichtungen eines Unternehmens mit beträchtlicher
Marktmacht nicht mehr automatisch aus dem Gesetz, sondern diese werden ihm aufgrund des
Ergebnisses eines zuvor nach §§ 10 ff TKG durchgeführten Marktdefinitions- und
Marktanalyseverfahrens durch eine Regulierungsverfügung gemäß § 13 TKG auferlegt.
Voraussetzung für die Anwendung der im TKG vorgesehenen Maßnahmen nach dem 2. Teil des
TKG durch eine Regulierungsverfügung ist gemäß § 9 TKG mithin, dass die Bundesnetzagentur
zunächst sachlich und räumlich relevante Telekommunikationsmärkte festlegt, die für eine
Marktregulierung nach den Vorschriften des zweiten Teils des TKG in Betracht kommen
(Marktdefinition, § 10 Abs. 1 TKG) und im Rahmen einer Marktanalyse feststellt, ob auf den
betreffenden Märkten wirksamer Wettbewerb besteht (§ 11 Abs. 1 S. 1 TKG). Erst wenn die
Marktanalyse ergeben hat, dass – wie dies vorliegend auf dem Markt für den Zugang zur TAL
der Fall ist (s.o., Ziffer 2.) - auf einem relevanten Telekommunikationsmarkt kein wirksamer
Wettbewerb besteht, weil ein oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche
Marktmacht verfügen (§ 11 Abs. 1 S. 2 TKG), werden solchen Unternehmen Maßnahmen nach
dem 2. Teil des TKG auferlegt, § 9 Abs. 2 TKG. Ein Entschließungsermessen hinsichtlich des
„ob“ einer Regulierung von Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht besteht daher nicht. Solche
Maßnahmen, die durch eine Regulierungsverfügung (§ 13 Abs. 1 S. 1 TKG) auferlegt werden,
können u.a. die Auferlegung eines Diskriminierungsverbots (§ 19 TKG), einer
Transparenzverpflichtung (§ 20 TKG), von Zugangsverpflichtungen (§ 21 TKG) und einer
getrennten Rechnungsführung (§ 24 TKG) sein. Welche dieser Maßnahmen einem
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auferlegt werden, steht innerhalb der durch die
(ihrerseits durch die Vorgaben des o.a. Richtlinienpaketes geprägten)
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Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen
für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 33); Richtlinie 2002/20/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und –
dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 21); Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren
Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 7); Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten
(Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 51) sowie Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen
Kommunikation (Datenschutzrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 201 S. 37)
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Tatbestandsvoraussetzungen der einzelnen Maßnahmen, der Regulierungsziele und der
allgemeinen Verhältnismäßigkeitsanforderungen gezogenen Grenzen grundsätzlich im
Auswahlermessen der Beschlusskammer.
In pflichtgemäßer Ausübung ihres Auswahlermessens hat die Beschlusskammer die der
Betroffenen auf dem verfahrengegenständlichen Markt bereits in der Regulierungsverfügung
vom 20.04.2005 auferlegten Verpflichtungen beibehalten, ihr darüber hinaus weitere
Verpflichtungen erstmalig auferlegt und von der Auferlegung weitergehender Verpflichtungen
nach dem 2. Teil des TKG abgesehen.
3.1. Vollständig entbündelter Zugang
Materiell-rechtliche Grundlage für die in Ziffer I. 1.1 des Tenors der Betroffenen auferlegte
Verpflichtung, vollständig entbündelten Zugang zur TAL in Form der Kupferdoppelader am
Hauptverteiler oder einem näher an der Teilnehmeranschlusseinheit gelegenen Punkt, nämlich
insbesondere am Kabelverzweiger oder am APL, sowie gemeinsamen Zugang zur TAL, das
sog. „Line Sharing“ zu gewähren, sind §§ 9 Abs. 2, 21 Abs. 3 Nr. 1 TKG.
Nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 TKG soll die Bundesnetzagentur Betreibern öffentlicher
Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmarkt verfügen, die Verpflichtung
auferlegen, vollständig entbündelten Zugang zur TAL sowie gemeinsamen Zugang zur TAL
(Bereitstellung des Zugangs zur TAL oder zum Teilnetz in der Weise, das die Nutzung des
gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung ermöglicht wird) zu gewähren.
Nach der gesetzlichen Definition in § 3 Nr. 21 TKG ist der Teilnehmeranschluss (auch „letzte
Meile“ genannt) „die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den
Räumlichkeiten des Teilnehmers mit den Hauptverteilerknoten oder mit einer gleichwertigen
Einrichtung in festen öffentlichen Telefonnetzen verbunden wird“ (Anm.: Synonym zu dieser
gesetzlichen Definition ist für diese Verbindung auch der Begriff „Teilnehmeranschlussleitung“
(„TAL“) in der Praxis gebräuchlich). Damit ermöglicht die TAL den Kunden Zugang zum Netz der
Betroffenen und damit zu den von ihr angebotenen Telefon- und Datendiensten.
Das Entbündelungsgebot besagt, dass keine Leistungen abgenommen werden müssen, die
nicht nachgefragt werden, sei es, dass die Leistungen selbst realisiert oder anderweitig
günstiger zugekauft werden. Damit bestimmt im Grungsatz allein die technische Teilbarkeit die
auf Nachfrage anzubietende kleinste Leistung. Es kommt daher nicht darauf an, ob und in
welchem Umfang eine Leistung in der Netzstruktur der Betroffenen eine eigenständige Einheit
darstellt oder nicht. Entscheidend ist allein, ob die entbündelte Leistung isoliert nutzbar ist
Bestimmt – wie vorliegend – eine Rechtsvorschrift, dass eine Behörde sich bei einer Ermes-
sensentscheidung in bestimmter Weise verhalten soll, bedeutet dies in der Regel eine strikte
Bindung für den Regelfall. Aus wichtigem Grund oder in atypischen Fällen kann die Behörde
jedoch von der vom Gesetzgeber für den Normalfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichen.
Demgemäß führt auch die Fassung des § 21 Abs. 3 TKG als Soll-Vorschrift zu einer
Einschränkung des Ermessensspielraums der Beschlusskammer insofern, als die in Absatz 3
genannten Verpflichtungen in der Regel auferlegt werden müssen und nur in atypischen
Sonderfällen hiervon abgesehen werden kann (vgl. VG Köln, Urteil vom 08.03.2007 – Az. 1 K
3918/06 – S. 15 des amtl. Umdrucks).
Der Bindungsumfang ist aber auch bei Soll-Vorschriften letztlich von der Auslegung der
jeweiligen Einzelbestimmung abhängig (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Auflage,
§ 40 Rdnr. 40 m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die in Absatz 3
genannten Verpflichtungen „nach Absatz 1“ auferlegt werden sollen. Aus der sprachlichen
Differenzierung zur Formulierung des Absatzes 2, wonach die Behörde „unter Beachtung von
Absatz 1“ bestimmte Verpflichtungen auferlegen kann, ließe sich zwar folgern, dass im Rahmen
des Absatzes 3 eine Prüfung der Kriterien nach Absatz 1 bis 7 nicht erforderlich ist (vgl. VG
Köln, a.a.O.).
Dafür, dass diese Gesichtspunkte aber auch bei der Auferlegung einer Verpflichtung,
entbündelten Zugang zur TAL zu gewähren, mit zu berücksichtigen sind, spricht andererseits
jedoch die Vorschrift des Artikel 12 der Zugangs-RL, der durch § 21 TKG in nationales Recht
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umgesetzt worden ist. Denn bei der Auferlegung von Verpflichtungen nach Artikel 12 Abs. 1
Zugangs-RL, mithin auch bei der Verpflichtung nach lit a), nämlich „Dritten Zugang zu
bestimmten Netzkomponenten, einschließlich des Zugangs zur TAL zu gewähren“, ist nach
Artikel 12 Abs. 2 Zugangs-RL den dort aufgeführten Faktoren, die mit Ausnahme von Nr. 7 den
in § 21 Abs. 1 aufgeführten Kriterien entsprechen, Rechnung zu tragen. Aber auch dann wäre
der Betroffenen weiterhin eine Verpflichtung zur Gewährung zum Zugang zur TAL aufzuerlegen.
Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
x Die Verpflichtung zur Zugangsgewährung zur vollständig entbündelten TAL einschließlich des
„Line Sharing“ ist geeignet, um die Entwicklung nachhaltig wettbewerbsorientierter
nachgelagerter Endkundenmärkte zu fördern und die Interessen der Endkunden zu wahren.
Denn auf dieser Basis können alternative Anschlussnetzbetreiber ihren Kunden das vollständige
Leistungsbündel und innovative Dienste aus einer Hand anbieten und dementsprechend auch
eine langfristig stabile Kundenbeziehung etablieren. Durch den Zugang zur TAL wird den
Wettbewerbern zudem ein schnellerer Markteintritt ermöglicht, weil sie lediglich bis zum
jeweiligen Übergabepunkt ihr Netz ausbauen müssen und auf aufwändige Baumaßnahmen bis
zum Endkunden zunächst verzichten können. Dies ermöglicht – wie die bisherigen Erfahrungen
bestätigt haben - ein schnelleres Entstehen wettbewerblicher Strukturen auf sämtlichen
nachgelagerten Endkundenmärkten. Aufgrund ihrer bisherigen gesetzlichen Verpflichtungen,
entbündelten Zugang zur TAL anzubieten, hatte die Betroffene auf entsprechende Nachfragen
von Wettbewerbern zum Zeitpunkt der Entscheidung etwa 5 Mio. Teilnehmeranschlüsse an jene
vermietet. Hierdurch konnten nach den Erkenntnissen der Bundesnetzagentur einzelne
Wettbewerber in einigen Ballungszentren binnen weniger Jahre bereits in nennenswerte
Konkurrenz zur Betroffenen auf den Endkundenmärkten treten und dort signifikante Marktanteile
erreichen.
x Die auferlegte Verpflichtung ist auch erforderlich, um die Entwicklung nachhaltig
wettbewerbsorientierter nachgelagerter Endkundenmärkte zu fördern und die Interessen der
Endkunden zu wahren
Nach der Definition in § 3 Nr. 12 TKG ist ein Markt dann nachhaltig wettbewerbsorientiert, wenn
der Wettbewerb dort so abgesichert ist, dass er auch nach Rückführung der sektorspezifischen
Regulierung fortbesteht.
Dies ist auch im zehnten Jahr nach Öffnung des Telekommunikationsmarktes im Bereich der
Anschlüsse nicht der Fall. Ein erfolgreicher Marktzutritt (bzw. -verbleib) alternativer Teilnehmer-
netzbetreiber setzt wenigstens mittelfristig den Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen der Be-
troffenen voraus. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass nach den Erkenntnissen der
Bundesnetzagentur noch immer mindestens 90% aller von den Wettbewerbern bereitgestellten
Endkundenanschlüsse auf angemieteten Teilnehmeranschlüssen der Betroffenen basieren.
Ein Wettbewerber kann diese weiterhin nicht kurzfristig ersetzen. Hierfür wären umfangreiche
flächendeckende Baumaßnahmen erforderlich, die in zeitlicher Hinsicht nicht so realisiert
werden könnten, dass dadurch der Wettbewerb nicht unwesentlich verzögert würde. Darüber
hinaus wären die Wettbewerber kaum in der Lage, kurzfristig das dafür erforderliche erhebliche
Kapital aufzubringen. Denn unter Zugrundelegung der von der Beschlusskammer im Rahmen
des Genehmigungsverfahrens für die monatlichen Überlassungsentgelte für den Zugang zur
TAL ermittelten Investitionskosten je TAL ergäbe sich ein finanzieller Aufwand in Höhe eines
deutlich zweistelligen Milliardenbetrages, den kein Wettbewerber aufbringen könnte, um ebenso
wie die Betroffene eine auch nur annähend flächendeckende Anschlussinfrastruktur
aufzubauen. An diesem Befund ändert auch nichts, dass einzelne Wettbewerber jetzt eigene
Teilnehmeranschlüsse verlegt haben. Zum einen sind solche Netze nur punktuell und auch nur
in sehr engen bzw. geschlossenen Bebauungen erfolgt (etwa zur Anbindung einzelner
Großkunden, Innenstadtbereiche, neu erschlossene Baugebiete). Zum anderen beschränkt sich
die Zahl auf wenige tausend TAL.
Alternative Anschlussinfrastrukturen wie z.B. WLL, WIMAX oder HFC-Breitbandkabel stehen
nach dem Ergebnis der Marktanalyse (vgl. Anlage) ebenfalls weiterhin nicht bzw. noch nicht in
ausreichendem Umfang zur Verfügung.
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Es ist schließlich erforderlich, dass die Wettbewerber den Zugang zu den Teilnehmeranschlüs-
sen auch in vollständig entbündelter Form als Zugriff auf den „blanken Draht“ am Hauptverteiler,
am Kabelverzweiger oder am Endverzweiger sowie in Gestalt des „Line Sharing“ erhalten. Nur
durch eine solche Entbündelung erhalten die Wettbewerber eine uneingeschränkte
Zugriffsmöglichkeit zu der vollen Kapazität einer TAL, wie sie sich auch die Betroffene selbst
gewähren kann. Der Zugriff auf den „blanken Draht“ versetzt die Wettbewerber in die Lage, ohne
technische Einflussmöglichkeiten und Kapazitätsbeschränkungen durch die Betroffene neue
Telekommunikationsdienste zu konzipieren und Endkunden anzubieten. Erst dadurch erhalten
die Wettbewerber mithin eine vergleichbar uneingeschränkte unternehmerische
Dispositionsfreiheit, über die auch die Betroffene aufgrund ihres flächendeckenden An-
schlussnetzes bei der Gestaltung ihrer Telekommunikationsdienste und -angebote verfügt, und
die ihnen einen chancengleichen Wettbewerb im Verhältnis zur Betroffenen ermöglicht.
x Die Verpflichtung, entbündelten Zugang zur TAL zu gewähren, steht zudem in einem
angemessen Verhältnis zu den Regulierungszielen des § 2 Abs. 2 TKG.
Bei der Prüfung, ob eine Zugangsverpflichtung gerechtfertigt ist und ob diese in einem ange-
messenen Verhältnis zu den in § 2 Abs. 2 TKG beschriebenen Regulierungszielen der Sicher-
stellung eines chancengleichen Wettbewerbs und der Förderung nachhaltig wettbewerbsorien-
tierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und –netze
sowie der zugehörigen Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche, steht, sind insbesondere
die in § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 7 TKG aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
Die Kriterien entstammen weitgehend Art. 12 Abs. 2 Zugangs-RL. Sie konkretisieren den in
Erwägungsgrund 19 der Zugangsrichtlinie enthaltenen Gedanken, nach dem das Recht des
Infrastruktureigentümers zur kommerziellen Nutzung seines Eigentums mit den Rechten anderer
Diensteanbieter auf Zugang abzuwägen ist.
- Technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung
Das Abwägungskriterium der technischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Nutzung oder
Installation konkurrierender Einrichtungen ( § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG) ist in der Begründung
zum Regierungsentwurf des TKG näher erläutert (vgl. BT-Drucks. 755/03, 88). Danach soll bei
diesem Kriterium insbesondere geprüft werden, ob die Kosten der Nutzung alternativer Ange-
bote im Vergleich zum nachgefragten Angebot oder eine Eigenfertigung das beabsichtigte
Dienstangebot unwirtschaftlich machen würden, ob unzumutbare zeitliche Verzögerungen durch
die Nutzung alternativer Zugangsmöglichkeiten entstünden, ob mit der Nutzung alternativer Zu-
gangsmöglichkeiten eine wesentliche Verminderung der Qualität des beabsichtigten Dienstan-
gebots einherginge und welche Auswirkungen die Inanspruchnahme einer alternativen Zu-
gangsmöglichkeit auf den Netzbetrieb haben könnte.
Nach diesen Kriterien ist die auferlegte Verpflichtung angemessen.
Wie bereits oben erwähnt, sind die Wettbewerber trotz punktuell zu verzeichnender
Anstrengungen weiterhin nicht in der Lage, aus eigenen Mitteln die von der Rechtsvorgängerin
über Jahre hinweg aufgebaute flächendeckende Anschlussinfrastruktur nachzubauen oder zu
ersetzen, um sich auf diese Weise eigene Zugänge zu Endkunden zu verschaffen. Zudem
würde damit die Förderung eines nachhaltigen Wettbewerbs auf der Endkundenseite in
zeitlicher Hinsicht behindert. Denn ein Endkunde würde mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu
einem Wettbewerber wechseln, wenn er längere Zeit auf die Einrichtung seines Anschlusses
warten müsste, weil dieser zuvor vom Wettbewerber erst noch gebaut werden muss. Alternative
Anschlussinfrastrukturen stehen – wie bereits oben ausgeführt – immer noch nicht in solchem
Umfang zur Verfügung, dass ein ausreichender Wettbewerbsdruck auf die Betroffene erzeugt
werden könnte. Das Anschlussnetz der Betroffenen stellt damit weiterhin einen noch aus der
Monopolzeit herrührenden Engpass dar, der von Wettbewerbern nicht mit den ihnen zur
Verfügung stehenden finanziellen Mitteln und mit einer zum erfolgreichen Agieren am Markt
erforderlichen Geschwindigkeit überwunden werden kann.
Hinzu kommt, dass lediglich eine weitgehend von vielen Kunden gemeinsame Nutzung der Inf-
rastruktur (insbesondere der Kabelkanäle) effizient ist. Eine Doppelung der Infrastruktur kann
deshalb auch nur dann erfolgen, wenn gleichzeitig ein erheblicher Anteil der Endkunden
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gewonnen wird bzw. schon gewonnen wurde. Durch den Zugang zur TAL wird dem Nachfrager
ein schneller Markteintritt ermöglicht, weil er lediglich bis zum jeweiligen Übergabepunkt sein
Netz ausbauen muss. Am Übergabepunkt kann er jeweils mehrere Kunden erreichen. So ist
auch bei einem geringeren Marktanteil schon eine relevante Konzentration möglich.
- Verfügbare Kapazität
Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist ferner abzuwägen, ob die verfügbare Kapazität (§
21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TKG) für die Zugangsgewährung ausreicht. Der Gesetzgeber hat in der
Begründung zu diesem Abwägungskriterium ausgeführt, dass ein Kapazitätsausbau grundsätz-
lich nicht ausgeschlossen sein soll. Denn andernfalls besteht die Gefahr, dass die auferlegte
Zugangsverpflichtung ins Leere läuft.
Zu beachten ist aber, dass Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht durch die Ausbauver-
pflichtung keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen dürfen. Nach der Vorstellung des Gesetz-
gebers sollen die Nachfrager daher die Investitionsrisiken in vollem Umfang übernehmen.
Die Betroffene wird lediglich verpflichtet, entbündelten Zugang zu ihrer vorhandenen Infrastruk-
tur, nämlich den vorhandenen Teilnehmeranschlüssen, zu gewähren. Zudem sind
Kapazitätsprobleme nicht zu befürchten. Denn in der Regel wird mit der Nachfrage eines Wett-
bewerbers auch ein Endkunde seinen Anschluss bei der Betroffenen kündigen, weil er zum
Wettbewerbsunternehmen wechseln will.
Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit besteht für die Betroffene allerdings keine
Verpflichtung zur Gewährung eines entbündelten Zugangs zur TAL, soweit sie Tatsachen
nachweist, aufgrund derer diese Verpflichtung im Einzelfall sachlich nicht gerechtfertigt ist. Eine
entbündelte TAL kann danach dann nicht verlangt werden und muss von der Betroffenen nicht
bereitgestellt werden, wenn sie keine freie entbündelte Leitung bereitstellen kann oder wenn sie
wegen der bestehenden Überlastung der Leitung bereits übertragungstechnische Systeme zu
ihrer Mehrfachausnutzung eingesetzt hat und über diese Leitung auch künftig andere
Endkunden als die des den Zugang begehrenden Wettbewerbers versorgt werden müssen. In
solchen Fällen besteht lediglich eine Verpflichtung, „gebündelten Zugang“ zur TAL zu gewähren
(s.u.).
Ebenfalls aus Gründen der Verhältnismäßigkeit war auch nicht die beantragte generelle
Verpflichtung der Betroffenen zum Kapazitätsausbau für die Zugangsgewährung zur TAL
aufzunehmen, wenn der Nachfrager hierfür das Investitionsrisiko übernimmt. Ein solcher kommt
– wie erwähnt – nur dann in Betracht, wenn andernfalls der auferlegte Zugangsanspruch zu
ihren TAL ins Leere liefe. Dies muss jedoch einer Einzelfallprüfung und der dabei erst möglichen
Feinabstimmung im Rahmen der dafür statthaften Beschlusskammerverfahren vorbehalten
bleiben.
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- Anfangsinvestitionen des Eigentümers
Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TKG sind die Anfangsinvestitionen des Eigentümers der Ein-
richtung unter Berücksichtigung der Investitionsrisiken zu berücksichtigen. Die
Bundesnetzagentur muss bei ihrer Beurteilung prüfen, ob und in welchem Zeitraum sich die zu
tätigenden Investitionen amortisieren werden.
Gegen die Auferlegung der Verpflichtung, entbündelten Zugang zur TAL zu gewähren, können
wie bisher die Investitionen für den Bau der TAL nicht angeführt werden. Denn diese sind zu
Monopolzeiten von der Rechtsvorgängerin der Betroffenen gebaut worden. Insofern hat die
Betroffene gar keine Anfangsinvestitionen getätigt und ist mithin keinem besonderem
Investitionsrisiko ausgesetzt.
Ungeachtet dessen erhält die Betroffene eine angemessene Vergütung für die
Zugangsgewährung zu ihren Teilnehmeranschlüssen. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass bei der Festlegung der Entgelte für die Zugangsgewährung eine
angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals vorzusehen ist (§ 31 Abs. 2 TKG), bei
deren Festlegung die in § 31 Abs. 4 TKG ausgeführten Kriterien zu berücksichtigen sind.
- Langfristige Sicherung des Wettbewerbs
Im Rahmen der nach § 21 Abs. 1 TKG erforderlichen Abwägung ist ferner die Notwendigkeit der
langfristigen Sicherung des Wettbewerbs (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TKG) zu beachten.
Die Verpflichtung, entbündelten Zugang zur TAL zu gewähren, dient der langfristigen Sicherung
des Wettbewerbs, weil die Wettbewerber mittels des Zugangs zur TAL eine nachhaltige
Kundenbindung erreichen können. Über den Zugang zur TAL werden Anreize zu Investitionen in
effiziente Infrastruktureinrichtungen gefördert, weil der Zugang gegenüber der vollständigen
Eigenrealisierung schneller und wegen der enormen Größenvorteile der Betroffenen
ökonomisch tragfähiger möglich ist. Der Zugang ermöglicht darum, frühzeitig rentable
Geschäftsmodelle zu etablieren, die dem Wettbewerber als Grundlage für einen sukzessiven
Ausbau einer eigenen alternativen Infrastruktur entsprechend seinem Erfolg auf den
Endkundenmärkten dienen können. Denn der Wettbewerber erhält damit die Möglichkeit, einen
eigenen Kundenstamm für seine Dienste aufzubauen und an sich zu binden, der ihm wiederum
diejenige Basis dafür geben kann, zu wagen, in eigene Anschlussinfrastruktur zu investieren mit
der Folge eines sich selbst tragenden Wettbewerbs.
Der Wettbewerb durch alternative Teilnehmernetzbetreiber, der im Wesentlichen auf den Ver-
pflichtungen zum Zugang zur TAL basiert (s.o.), wird insbesondere deshalb als nachhaltig
angesehen, weil alternative Teilnehmernetzbetreiber zwar auf die TAL, nicht jedoch etwa auf
Zuführungsleistungen des etablierten Betreibers angewiesen sind. Insofern ermöglicht der
Zugang zur TAL umfassende Angebotsbündel aus einer Hand und eine intensivere Form der
Kundenbindung. Daraus resultiert ein relativ hohes Maß an Unabhängigkeit vom Unternehmen
mit beträchtlicher Marktmacht, das jedoch einen weitgehenden Infrastrukturausbau in die Fläche
(bis auf die Hauptverteiler-Ebene) voraussetzt. Insbesondere in eben diesen (zum
Anschlussnetz komplementären) Infrastrukturinvestitionen manifestieren sich die langfristig
wettbewerbsfördernden bzw. -sichernden Effekte der Verpflichtungen zum Zugang zur TAL.
- Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum
Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 5 TKG) werden durch
die Zugangsverpflichtung nicht berührt.
- Europaweite Dienste
Die Verpflichtung, entbündelten Zugang zur TAL zu gewähren, ermöglicht auch die Bereitstel-
lung europaweiter Dienste (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TKG).
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- Bereits auferlegte Verpflichtungen und freiwillige Angebote
Im Rahmen der Abwägung ist schließlich auch zu berücksichtigen, ob bereits auferlegte
Verpflichtungen oder freiwillige Angebote, die von einem großen Teil des Marktes angenommen
werden, zur Sicherstellung der Regulierungsziele ausreichen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TKG).
Weder eine Zusammenschaltungsverpflichtung noch ein Zugang zu Diensten i.S.d. § 21 Abs. 2
Nr. 3 TKG sind hinreichend, um einen nachhaltig infrastrukturbasierten Wettbewerb zu fördern
oder sicherzustellen. Die Zusammenschaltung ermöglicht (für sich) keinem Wettbewerber den
Zutritt auf den Endkundenmärkten für den Zugang zum öffentlichen Telefonnetz an festen
Standorten (Märkte 1 und 2 der EU-Empfehlung). Dies ist zwar über den Wiederverkauf von
Anschlüssen grundsätzlich möglich. Allerdings ist gemäß § 150 Abs. 5 TKG die
Zugangsverpflichtung in § 21 Abs. 2 Nr. 3 TKG bis zum 30.06.2008 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass Anschlüsse nur in Verbindung mit Verbindungsleistungen zur Verfügung
gestellt werden müssen (sog. „gebündeltes Resale“).
Ungeachtet dessen ist eine Beschränkung auf einen reinen „Dienstewettbewerb“ auch nicht
hinreichend, um einen nachhaltigen, sich langfristig selbsttragenden Wettbewerb zu fördern
oder sicherzustellen. Zwar ermöglicht der Wiederverkauf die erforderliche Bildung eines Kun-
denstammes, doch bedingt der Wiederverkauf allein noch keinen sukzessiven Infrastrukturauf-
bau, wie dies die auferlegte Zugangsleistung ermöglicht.
Zwar hat die Bundesnetzagentur der Betroffenen mit Regulierungsverfügungen vom 13.09.2006
und 07.03.2007 eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung zum IP-Bitstromzugang bzw. zum
ATM-Bitstromzugang auferlegt. Diese Zugangsverpflichtungen sind auch erforderlich, um die
Breitbandpenetration, insbesondere in der Fläche, weiter zu fördern (siehe dazu im einzelnen
die Begründung in der Regulierungsverfügung BK4-06-039, S. 12 ff.). Allerdings gestattet der
Zugang zur TAL einen noch weitergehenden Ausbau eigener Infrastruktur durch Wettbewerber
und damit eine noch weitergehende Unabhängigkeit von den Produkten der Betroffenen,
wodurch ein sich selbst tragender Wettbewerb noch weiter gefördert wird. Durch die infolge des
Zugangs zur vollständig entbündelten TAL noch größere technische Unabhängigkeit von
Produkten der Betroffenen werden den Wettbewerbern darüber hinaus Innovationen ermöglicht.
Im Hinblick auf das Kriterium des Vorliegens eines „freiwilligen Angebots, das von einem großen
Teil des Marktes angenommen wird“, ist zwar zu konstatieren, dass die Betroffene mit ihren
Wettbewerbern Verträge über den entbündelten Zugang zu ihren Teilnehmeranschlüssen
einschließlich des Zugangs zum Kabelverzweiger und über das „Line Sharing“ abgeschlossen
hat und auch die vorangegangene Regulierungsverfügung vom 20.04.2005 gegenüber der
Betroffenen bestandskräftig geworden ist, weil sie nicht dagegen geklagt hat. Angesichts der
überragenden Wichtigkeit der Zugangsmöglichkeit zu den Teilnehmeranschlüssen der
Betroffenen für Wettbewerber ist die abstrakte Gefahr, dass die Betroffene diese
Zugangsmöglichkeit nicht mehr gewährt oder auch nur zu Lasten der Nachfrager erschwert,
ausreichend für die Beibehaltung der Zugangsverpflichtung. In diesem Zusammenhang ist daran
zu erinnern, dass diese Verträge erst zustande kamen, nachdem das BMPT bzw. die RegTP auf
der Grundlage der Regelungen über die Gewährung des Netzzugangs des TKG 1996 die
Betroffene zur Abgabe entsprechender Angebote verpflichtet hatte und die von der Betroffenen
gegen diese Entscheidungen angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren im
Eilrechtsschutz erfolglos geblieben waren.
x Umfang des Zugangs
Neben der eigentlichen Verpflichtung, vollständig entbündelten Zugang zu ihren
Teilnehmeranschlüssen, etwa am Hauptverteiler, am Kabelverzweiger oder am Endverzweiger,
zu gewähren, umfasst die Zugangsverpflichtung auch sämtliche zusätzliche Leistungen, welche
die Nutzung dieser Zugangsform überhaupt erst ermöglichen. Was unter der „Gewährung eines
Netzzugangs“ zu verstehen ist, war bereits unter der Geltung des TKG1996 Gegenstand zahl-
reicher Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlicher Auseinandersetzungen. In ständiger
Rechtsprechung haben die Verwaltungsgerichte die Entscheidungspraxis der damaligen
Regulierungsbehörde jedoch bestätigt und entschieden, dass unter dem Begriff „Netzzugang“
nicht nur die Herstellung der physischen und logischen Netzverbindung fällt, sondern all das,
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was eine Nutzung des Zugangs erst ermöglicht bzw. für diesen wesentlich ist. Denn andernfalls
bestünde die Möglichkeit, über eine Verweigerung solcher Nebenleistungen die
Inanspruchnahme der eigentlichen Leistung faktisch erheblich zu erschweren bzw. sogar
unmöglich zu machen. Nach dieser Rechtsprechung wird bisher als erforderlich für den Zugang
zur TAL und folglich ebenfalls als (Netz-)Zugang angesehen das Angebot einer Carrier-Express-
Entstörung, das Schalten der Teilnehmeranschlüsse zu besonderen Zeiten außerhalb der
üblichen Geschäftszeiten und die Netzverträglichkeitsprüfung.
Unter diesem Blickwinkel könnten auch bereits die in Ziffern 2.1 bis 2.3 tenorierten
Verpflichtungen, Zugang zu Kabelleerrohren, erforderlichenfalls Zugang zur unbeschalteten
Glasfaser sowie die dafür und für die Kabelverzweiger-Kollokation erforderliche
Informationsbereitstellung von der Zugangsverpflichtung zur entbündelten TAL umfasst sein.
Denn ohne diese Leistungen wäre ein Abgreifen der Kupfer-TAL am Kabelverzweiger, mithin der
eigentliche Zugang zur (entbündelteren) TAL für nachfragende Wettbewerber mit Blick auf
andernfalls erforderliche Baumaßnahmen faktisch erheblich erschwert bzw. sogar ganz
unmöglich.
Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil es sich beim Zugang Kabelleerrohren und
unbeschalteter Glasfaser jedenfalls um Netzkomponenten handelt, zu denen ein Zugang im
Zusammenhang mit dem Zugang zur entbündelten TAL auch auf der Grundlage von § 21 Abs. 2
Nr. 1 TKG und mithin einer eigenständigen Abwägung anhand der Kriterien des § 21 Abs. 1 Nr.
1 bis 7 TKG auferlegt werden kann (s. u. Ziffer 3.5).
Der zu gewährende Zugang umfasst aber nicht die reine Glasfaser-TAL, weil diese nicht
Gegenstand der Marktdefinition und Marktanalyse des Marktes 11 ist, die dieser
Regulierungsverfügung zu Grunde liegt. Die entsprechenden Anträge der Wettbewerber waren
daher zurückzuweisen.
3.2 Gebündelter Zugang
Die Beibehaltung der Auferlegung der Verpflichtung, im erforderlichen Umfang gebündelten
Zugang zur TAL in Form der Kupferdoppelader sowie der schmalbandigen hybriden Varianten
OPAL und ISIS am Hauptverteiler zu gewähren, gründet auf §§ 9 Abs. 2, 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG.
Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG kann die Bundesnetzagentur Betreiber öffentlicher Telekom-
munikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, verpflichten, Zugang zu be-
stimmten Netzkomponenten oder -einrichtungen einschließlich des entbündelten Breitbandzu-
gangs zu gewähren.
Die (gebündelten) Teilnehmeranschlüsse der Betroffenen sind Teil ihres öffentlichen Telefon-
netzes und ihres DSL-Anschlussnetzes, es handelt sich um Netzkomponenten i.S.d.
§ 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG.
Wie oben dargelegt, ist die Gewährung des Zugangs zur TAL weiterhin geeignet, erforderlich
und angemessen, um auf diese Weise die Entwicklung nachhaltig wettbewerbsorientierter
nachgelagerter Endkundenmärkte zu fördern und die Interessen der Endkunden zu wahren.
Wenn die Wettbewerber den Zugang zur TAL aufgrund der technischen Umstände im Einzelfall
nicht vollständig entbündelt erhalten können, dann muss ihnen der Zugang jedoch zumindest in
gebündelter Form gewährt werden. Dies gilt insbesondere für den Zugang zu den HYTAS-
Varianten OPAL/ISIS, bei denen ein vollständig entbündelter Zugang am Hauptverteiler wegen
der ausschließlichen Glasfaserrealisierung im Hauptkabel aus technischen Gründen nicht
möglich ist. Der gebündelte Zugang zu den OPAL/ISIS-Varianten ist daher in einigen Gegenden
die einzige Möglichkeit für die Wettbewerber, überhaupt Endkunden über den Hauptverteiler
anzubinden.
Hinsichtlich der zusätzlichen Leistungen, welche die Nutzung dieser Zugangsform überhaupt
erst ermöglichen, gelten die obigen Ausführungen entsprechend.
Der zu gewährende Zugang umfasst aber nicht den Zugang zum breitbandigen hybriden TAL
am Hauptverteiler, weil diese nicht Gegenstand der Marktdefinition und Marktanalyse des
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