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Amtsblatt der Bundesnetzagentur


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14 2007               A              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                               – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3159
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          Rechtliche Grundlage für die in Ziffer I. 2. tenorierte Auferlegung eines Diskriminierungsverbotes
          sind §§ 9 Abs. 2, 13, 19 TKG.
          Gemäß § 19 TKG kann ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit
          beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichtet werden, dass Vereinbarungen über Zugänge auf
          objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang gewähren
          und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen.
          Die Entscheidung der Beschlusskammer, der Betroffenen ein Diskriminierungsverbot
          aufzuerlegen, beruht auf einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das ausgeübte Ermessen
          orientiert sich am Zweck der Ermächtigung und überschreitet die gesetzlichen Grenzen, die für
          die Ausübung des Ermessens gelten, nicht.
          Zweck des Diskriminierungsverbots ist zum einen, dass der betreffende Betreiber anderen
          Unternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige
          Bedingungen anbietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen
          und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die seiner Tochter-
          oder Partnerunternehmen (vgl. § 19 Abs. 2 TKG). Zum anderen bezweckt das
          Diskriminierungsverbot, dass einzelne Wettbewerber von einem Unternehmen mit beträchtlicher
          Marktmacht nicht ungerechtfertigt bevorzugt bzw. benachteiligt werden. Insgesamt soll damit ein
          chancengleicher Wettbewerb sowohl zwischen dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
          und anderen Unternehmen als auch zwischen Wettbewerbern, die auf Vorleistungen des
          Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht angewiesen sind und diese in Anspruch nehmen,
          sichergestellt werden.
          Zur Erreichung dieses Zwecks hat sich die Beschlusskammer aus den folgenden Erwägungen
          für die Auferlegung des Diskriminierungsverbotes entschieden:
          Die Gewährleistung von Rahmenbedingungen im Telekommunikationssektor, die dafür Sorge
          tragen, dass in möglichst weiten Bereichen Wettbewerb entstehen kann, stellt ein zentrales Ziel
          des TKG dar (BT-Drs. 15/2316, S.56). Um dieses Ziel auf einem wettbewerbsbeschränkten
          Markt zu verwirklichen, ist es grundsätzlich sinnvoll, dem dominierenden Unternehmen ein
          Gebot zur Gleichbehandlung aufzuerlegen. Das gilt insbesondere dann, wenn das
          beherrschende Unternehmen vertikal integriert ist und für andere Unternehmen, mit denen es
          konkurriert, Dienste erbringt. Denn dann besteht grundsätzlich immer ein Anreiz für das
          dominante Unternehmen, dass es sich intern günstigere Konditionen einräumt als es bereit ist,
          anderen Unternehmen, mit denen es im Wettbewerb steht, einzuräumen. Kommt wie vorliegend
          hinzu, dass das beherrschende Unternehmen auf seinem Markt faktisch keinem Wettbewerb
          ausgesetzt ist, d.h. über ein tatsächlich unangreifbare Marktstellung verfügt, ist diese Intention
          stets anzunehmen, sofern keine schwerwiegenden Gründe für eine Ausnahme sprechen.
          Derartige Ausnahmegründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere bietet die im
          Vergleich zur Deutschen Telekom AG vergleichsweise geringe absolute Netzgröße bzw. die
          niedrige Zahl von angeschlossenen Endkunden der Betroffenen keinen sachlichen Grund,
          marktmissbräuchliches Verhalten zu tolerieren. Auch die Intention, eine Verbesserung der
          Marktstellung auf dem nachgelagerten Endkundenmarkt zu erzielen, kann nicht dazu dienen,
          missbräuchliches Verhalten auf dem vorgelagerten Markt zu rechtfertigen.
          Soweit von einigen Unternehmen im Rahmen der Konsultation des Entwurfes die Ansicht
          vertreten worden ist, dass die Auferlegung einer Gleichbehandlungsverpflichtung nach § 19 TKG
          das vermeintliche Bedürfnis des Marktes zu Individuallösungen und damit auch den Wettbewerb
          behindere, kann dies die Beschlusskammer nicht überzeugen.
          Behindert wird der Wettbewerb nicht durch die Auferlegung der Verpflichtung nach § 19 TKG,
          sondern durch die defizitäre Entwicklung des gegenständlichen Marktes. In einem beschränkten
          Wettbewerbsmarkt wie dem vorliegenden verzerren unterschiedliche Vertragskonditionen für
          gleiche Leistungsinhalte die Ausgangsbedingungen für fairen Wettbewerb. Entscheidend ist,
          dass bei Nichtauferlegung der Gleichbehandlungsverpflichtung die Gefahr besteht, dass sich am
          verfahrensgegenständlichen Markt in Abhängigkeit von z.B. der Verhandlungsmacht der
          einzelnen Nachfrager unterschiedliche Leistungskonditionen entwickeln. In seiner Konsequenz




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                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
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   würden sich damit für die einzelnen Nachfrager unterschiedliche wettbewerbliche
   Ausgangslagen ergeben. Um dies zu verhindern, ist es daher erforderlich, dass die Betroffene
   das von ihr angebotene Leistungs- und Preismodell für die Erbringung der
   Terminierungsleistungen und die dazu erforderliche Zusammenschaltung allen Wettbewerbern
   gegenüber transparent und in gleicher Weise anbietet.
   Andere Mittel reichen hierfür nicht aus. Zwar werden durch die Zusammenschaltungspflicht
   sowie durch Kontrolle des Zugangsentgeltes gemäß § 30 TKG grundsätzlich die
   Voraussetzungen für gleiche Wettbewerbsbedingungen auf den nachgelagerten Märkten
   geschaffen, jedoch stehen dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf der
   Vorleistungsebene auch eine Reihe anderer Instrumente (außer dem Preis) zur Verfügung, um
   den Wettbewerb zu verzerren. Ist eine Missbrauchskontrolle des Zugangspreises festgelegt und
   steht der Preis daher dem marktmächtigen Unternehmen als wettbewerbsbeeinflussender
   Parameter nicht zur Verfügung, so kann es beispielsweise das Produkt in einer schlechteren
   Qualität bereitstellen als bei interner Bereitstellung, es könnte den Zugang zu bestimmten
   notwendigen Informationen verwehren, die Bereitstellung verzögern, unangemessene
   Vertragsbedingungen festlegen oder aber das Produkt mit anderen Produkten bündeln, um so
   die Kosten für seine Konkurrenten zu erhöhen oder ihren Absatz einzuschränken. Das
   Unternehmen hat einen (ökonomischen) Anreiz zu den oben angeführten Praktiken. Daher ist
   zur Sicherstellung der Effektivität der Regulierung eine Gleichbehandlungsverpflichtung
   erforderlich, die sich auf sämtliche mit der Bereitstellung des Vorleistungsproduktes verbundene
   Parameter bezieht.
   Eine Beschränkung der Gleichbehandlungsverpflichtung auf den Preis bzw. eine Einengung der
   Verhaltenspflicht auf spezielle, konkret benannte Fallgestaltungen war nicht angezeigt.
   Insbesondere ist nicht entscheidend, wie sich die Betroffene gerade auf dem Markt verhält oder
   wie sie sich in der Vergangenheit verhalten hat, sondern es ist von den Möglichkeiten
   auszugehen, die ihr offen stehen, um Wettbewerbsverzerrungen hervorzurufen, Mitbewerber
   vom Markt zu verdrängen oder Nachfrager zu übervorteilen. Die Feststellung der
   Regulierungsbedürftigkeit der Märkte rechtfertigt den Erlass von abstrakten Verpflichtungen und
   ist gerade nicht auf eine nachträgliche Kontrolle beschränkt. Die Möglichkeit zur Diskriminierung
   ist zugleich vielgestaltig und betrifft sämtliche der technischen, betrieblichen und preislichen
   Leistungsbedingungen. Eine Beschränkung auf einzelne Verhaltensweisen würde
   Diskriminierungslücken schaffen und damit Ausweichstrategien Vorschub leisten.
   Die Entscheidung belastet die Betroffene insbesondere auch nicht unzumutbar. So steht es der
   Betroffenen frei, die Leistungskonditionen festzulegen und - soweit die Unterschiedlichkeit der
   Umstände dies rechtfertigt – in diesem Rahmen ggf. auch verschiedene Modelle am Markt
   anzubieten (vgl. § 19 Abs. 2 TKG). Es ist nicht erkennbar, dass dies unüberwindbare
   Schwierigkeiten aufwerfen sollte. Die hierfür erforderlichen Informationen liegen ihr aufgrund der
   bereits realisierten Zusammenschaltung vor.
   4.5 Transparenzverpflichtung, § 20 TKG
   Rechtliche Grundlage für die in Ziffer I.3. des Tenors auferlegte Transparenzverpflichtung sind
   §§ 9 Abs. 2, 13, 20 TKG.
   Gemäß § 20 Abs. 1 TKG kann ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der
   über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichtet werden, für die zum Zugang berechtigten
   Unternehmen alle für die Inanspruchnahme der entsprechenden Zugangsleistung benötigten
   Informationen zu veröffentlichen, insbesondere Informationen zur Buchführung, zu technischen
   Spezifikationen, Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen sowie über die zu
   zahlenden Entgelte.
   Durch die Vorschrift wird Artikel 9 Zugangs-RL umgesetzt. Sinn und Zweck einer
   Transparenzverpflichtung ist, wie sich aus Erwägungsgrund 16 der Zugangs-RL herleiten lässt,
   dass Unternehmen, die einen Zugang bzw. eine Zusammenschaltung bei einem Unternehmen
   mit beträchtlicher Marktmacht nachfragen, sich schell und auf einfache Art und Weise einen
   Überblick über die einschlägigen Zugangs- bzw. Zusammenschaltungsbedingungen besorgen
   können. Auf diese Weise können Verhandlungen über den Zugang und damit letztlich auch der




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          Marktzugang der Nachfrager beschleunigt werden. Darüber hinaus sollen transparente
          Zugangs-      und    Zusammenschaltungsbedingungen             Streitigkeiten verhindern, den
          Marktteilnehmern die Gewissheit bieten, dass ein bestimmter Dienst ohne Diskriminierung
          erbracht wird, und dazu beitragen, die Interoperabilität sicherzustellen.
          Zur Erreichung dieses Zwecks hat sich die Beschlusskammer aus den folgenden Erwägungen
          für die Auferlegung der Transparenzverpflichtung entschieden:
          Weil es sich bei der Zusammenschaltung und dem Zugang zu Terminierungsleistungen um ein
          komplexes Produkt handelt, ist zur Konkretisierung sowohl der Zugangs- als auch der
          Gleichbehandlungsverpflichtung die Verpflichtung zur Transparenz erforderlich. Es ist
          erforderlich, dass Wettbewerber, die Interesse an der Inanspruchnahme dieser Leistungen
          haben, bestimmte Mindestinformationen erhalten, um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu
          können. Hierzu zählen insbesondere die Leistungsbeschreibung, die netztechnische
          Realisierung einschließlich der Schnittstellenbeschreibungen sowie die Entgelte und deren
          Abrechnung.
          Die Transparenzverpflichtung ist darüber hinaus auch als komplementäre Verpflichtung zur
          Zugangsgewährung und zum Diskriminierungsverbot statthaft, um jenen Verpflichtungen
          effektiv Wirkung zu verschaffen. Denn andernfalls wäre die Betroffene in der Lage, trotz des
          Zugangsgebotes sowie des Diskriminierungsverbotes einzelne Wettbewerber gegenüber
          anderen zu bevorzugen bzw. zu benachteiligen. Indem die Betroffene jedoch dazu verpflichtet
          wird, die für die Inanspruchnahme der Zugangsleistungen auf den verfahrensgegenständlichen
          Märkten       notwendigen     Informationen   zu     veröffentlichen,    werden     dadurch
          Informationsasymmetrien zwischen den Wettbewerbern vermieden und dadurch mögliche
          Diskriminierungsmöglichkeiten beschränkt.
          Die Verpflichtung zur Veröffentlichung der für die Inanspruchnahme der entsprechenden
          Zugangsleistungen benötigten Informationen belastet die Betroffene auch nicht in
          unangemessener         Weise.   Für   die    Terminierungsleistungen,   die   sie    auf   den
          verfahrensgegenständlichen Märkten anbietet, verfügt die Betroffene aufgrund der bereits
          bestehenden Zusammenschaltung über Regelungen - sei es in einem Vertrag oder einer
          Anordnung -, in denen sämtliche benötigten Informationen zu technischen Spezifikationen,
          Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen und über die zu zahlenden Entgelte
          enthalten sind. Es ist ausreichend und der Betroffenen zuzumuten, dass sie diese Informationen
          etwa auf ihren Extranetseiten veröffentlicht, wobei eine allgemeine Veröffentlichung nicht
          erforderlich ist. Vielmehr geht § 20 Abs. 1 TKG selbst von einer beschränkten Veröffentlichung
          an einen bestimmten Adressatenkreis aus, indem nämlich der Kreis der Begünstigten der
          Transparenzverpflichtung auf die zum Zugang berechtigten Unternehmen begrenzt wird, d.h. auf
          Unternehmen, die die Voraussetzungen der Definitionen in § 3 Nr. 29 und 32 TKG erfüllen und
          die eine Zugangsleistung bei der Betroffenen nachfragen.
          Der durch die hiermit auferlegte Transparenzpflicht für die Betroffene entstehende Aufwand
          steht nicht außer Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck, nämlich einer einfachen
          Ermöglichung der Inanspruchnahme dieser Leistungen durch Nachfrager und der Verhinderung
          von Diskriminierungspotenzial.
          Die Veröffentlichung war dabei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf die Informationen zu
          begrenzen, für die eine Nachfrage besteht. Hierdurch wird vermieden, dass das
          Transparenzgebot die Betroffenen zwingen würde, ein Angebot zu entwickeln, für das es noch
          keine Nachfrage gibt. Insbesondere solange bei der Betroffenen keine Zusammenschaltung
          über Kollokation nachgefragt wird, kann sie auch die Bedingungen für eine kundenseitige
          Zusammenschaltung veröffentlichen.
          4.6 Entgeltregulierung, § 30 Abs. 1 S. 2 TKG
          Die Entgelte für die gemäß Ziffer I.1. des Tenors auferlegten Zugangsverpflichtungen nach § 21
          TKG unterliegen gemäß Ziffer I.4. des Tenors nach § 30 Abs. 1 S. 2 TKG der nachträglichen
          Regulierung gemäß § 38 Abs. 2 bis 4 TKG. Die in § 30 Abs. 1 S. 2 TKG aufgeführten




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   Voraussetzungen für eine Abweichung vom Genehmigungserfordernis nach Satz 1 der
   Vorschrift liegen hier vor.
   Gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 TKG soll die Regulierungsbehörde solche Entgelte dann einer
   nachträglichen Regulierung nach § 38 Abs. 2 bis 4 TKG unterwerfen, wenn der Betreiber
   erstens nicht gleichzeitig auch auf dem Markt für Endkundenleistungen, auf dem der Betreiber
   tätig ist, über beträchtliche Marktmacht verfügt; zweitens nach Inkrafttreten des Gesetzes
   beträchtliche Marktmacht festgestellt worden ist, ohne dass der Betreiber vor Inkrafttreten des
   Gesetzes auf dem relevanten Markt von der Regulierungsbehörde als marktbeherrschend
   eingestuft wurde und drittens diese Maßnahme zur Erreichung der Regulierungsziele nach § 2
   Abs. 2 TKG ausreicht.
   Das Kriterium der Doppelmarktbeherrschung ist vorliegend nicht erfüllt, weil die Betroffenen
   zwar auf dem Zugangsmarkt, nicht aber auf dem Endkundenmarkt (Märkte Nr. 1 bis 6. der EU –
   Empfehlung) über beträchtliche Marktmacht verfügen. Entsprechend dem am 24.11.04 gemäß §
   12 Abs. 1 TKG zur nationalen Konsultation veröffentlichten Entwurf zur Marktdefinition und -
   analyse im Bereich des Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten, der
   öffentlichen Orts- und/oder Inlandsgespräche an festen Standorten verfügt allein die Deutsche
   Telekom AG auf den entsprechenden Endkundenmärkten über eine beherrschende Stellung. Im
   Rahmen der Untersuchung wurde festgestellt, dass dabei alle untersuchten
   Marktbeherrschungskriterien für das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung der
   Deutschen Telekom AG sprechen. Zwar sind die Betroffenen jeweils auf den nachgelagerten
   Endkundenmärkten aktiv. In Anbetracht der überragenden Marktposition der Deutschen
   Telekom AG auf den betreffenden Endkundenmärkten ist in absehbarer Zeit also nicht mit einer
   Übergang der Marktmacht auf einzelne Betroffene auf dem Endkundenmarkt zu rechnen.
   Ferner ist vor Inkrafttreten des novellierten TKG allein die Deutsche Telekom AG als
   marktbeherrschend auf den relevanten Märkten für Verbindungsleistungen festgestellt worden
   (so Beschluss BK 4c-03-123/E22.09.03 vom 28.11.03, BK 4f-03-127/E28.11.03 vom 30.01.04
   (ICP-Z.4), BK 4f-03-133/E12.12.03 vom 17.02.04 (T-Com-O.5) sowie BK 4d-04-029/E19.05.04
   vom 25.06.04 (ICP-Z.17)). Eine Feststellung bezüglich der Betroffenen erfolgte demgegenüber
   nicht.
   Auch die Feststellung des Fehlens einer „doppelten Dominanz“ entbindet nach § 30 Abs. 1 S. 2
   Nr. 3 TKG die Beschlusskammer nicht von dem Erfordernis der Durchführung einer
   umfassenden Abwägungsentscheidung in Hinsicht auf die Frage der Erforderlichkeit einer
   Vorabgenehmigung zur Erreichung der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG.
   Die nachträgliche Entgeltkontrolle reicht auf Grund der derzeitigen Sachlage zur Erreichung der
   Regulierungsziele aus. Eine Verpflichtung zur ex-ante Genehmigung der jeweiligen Entgelte und
   damit zur Kostenorientierung wäre demgegenüber unverhältnismäßig. In Anbetracht der
   vergleichsweise geringen Endkundenmarktanteile ist die Leistung für den Wettbewerb auf den
   nachgelagerten Märkten so wie für den Schutz der an anderen Netzen angeschlossenen
   Endkunden nicht von so großer Bedeutung wie die entsprechende Leistung der Deutschen
   Telekom AG. Angesichts dessen wird die Prüfungstiefe der nachträglichen Entgeltkontrolle
   hinreichend gerecht. Eine Verpflichtung zur ex-ante Genehmigung der jeweiligen Entgelte und
   damit zur Kostenorientierung wäre demgegenüber unverhältnismäßig. Zwar sind auch im
   Rahmen einer nachträglichen Entgeltkontrolle Kostenprüfungen möglich; nach § 38 Abs. 2 S. 3
   TKG wird jedoch bei der nachträglichen Entgeltregulierung dem weniger aufwändigen und damit
   - in Anbetracht des im Vergleich zur Deutschen Telekom geringeren Gefährdungspotentials von
   Maßnahmen der Betroffenen - grundsätzlich angemessenerem Vergleichsmarktverfahren
   gegenüber der Kostenprüfung der Vorrang eingeräumt. Dabei gilt es auch zu berücksichtigen,
   dass die nachträgliche Entgeltregulierung zumindest nach der bislang gesammelten Erfahrung
   entweder in weiten Teilen zu einer einvernehmlichen Festlegung der Entgelthöhe geführt hat
   oder, soweit eine Streitbeilegung vor der Beschlusskammer gesucht wurde, eine Entgelthöhe
   angeordnet wurde, die von den Verfahrensparteien, wie auch der Betroffenen, fast ausnahmslos
   akzeptiert bzw. zumindest gerichtlich nicht in Frage gestellt worden ist.
   Die Beschlusskammer weist zugleich darauf hin, dass sie die reziproke Abrechnung der Entgelte
   für Zusammenschaltungsleistungen im Festnetzsektor, wie sie auch in anderen Ländern der EU




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          entweder bereits praktiziert wird oder in Aussicht steht, in Deutschland im Ergebnis für den
          sachgerechten und mittelfristig zu beschreitenden Weg erachtet. In der letzten Runde der
          Anordnung nichtreziproker Terminierungsentgelte hat sie Ihrer Erwartung Ausdruck gegeben,
          dass eine Grundlage für die Anordnung solcher Entgelte nach dem 30.11.08 nicht mehr
          gegeben sein wird (vgl. u. a. BK 4b-06-009/E15.03.06, S. 15)
          Auch die Prüfungsdichte der nachträglichen Entgeltkontrolle ist hinreichend. Gemäß
          § 37 Abs. 1 TKG ist eine Entgeltgenehmigung eine Erlaubnis, die Auferlegung einer
          Entgeltgenehmigungspflicht ist also ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Damit muss jedes Entgelt
          geprüft werden, bevor die Betroffene es erheben kann. Dagegen erfolgt die nachträgliche
          Entgeltkontrolle fakultativ und eine Beanstandung der Entgelte wirkt nur in die Zukunft.
          Für die vorliegend relevante Verhinderung eines Preishöhenmissbrauchs ist dieser Unterschied
          jedoch nicht wesentlich. Soweit ein Nachfrager einer Zugangsleistung die Entgelte der
          Betroffenen als überhöht ansieht, wird er um Überprüfung der Entgelte ersuchen. Deshalb ist es
          anders als beim Dumping oder der Preisdifferenzierung unwahrscheinlich, dass überhöhte
          Entgelte nicht kontrolliert werden. Die Wirksamkeit eines der nachträglichen Entgeltregulierung
          unterliegenden Entgelts erfordert einen Vertragsschluss der Betroffenen mit dem Nachfrager.
          Dadurch dürfte auch gewährleistet sein, dass der Verdacht des Preishöhenmissbrauchs schon
          vor dem Wirksamwerden des Entgeltes bekannt werden und damit ein schnelles Eingreifen
          möglich sein wird. Sollten sich die Parteien, wie auch in der Vergangenheit zu beobachten, über
          die Höhe der zu zahlenden Terminierungsentgelte nicht einigen können, so kann die Festlegung
          der heranzuziehenden Entgeltsätze auf Antrag einer der beiden Parteien im Rahmen der
          Durchführung eines Verfahrens zur Streitbeilegung nach § 25 Abs. 1, 5 und 6 TKG verbindlich
          angeordnet werden. Vergleichbar einer Entgeltgenehmigung wird in aller Regel die Festsetzung
          der Entgelte auch im Rahmen einer Anordnung nach § 25 Abs. 1, 5 und 6 TKG bereits vor der
          Zugangsgewährung getroffen. Im Ergebnis ist also weder zu befürchten, dass ein
          Ausbeutungsmissbrauch unentdeckt bleibt, noch dass erst verspätet interveniert wird.
          Liegen die drei Ausnahmetatbestandsmerkmale kumulativ vor, so soll die Behörde die Entgelte
          einer nachträglichen Regulierung unterwerfen, d.h. auch dann, wenn die drei Merkmale erfüllt
          sind, bedarf es noch einer – eingeschränkten – Ermessensausübung, um von der ex-ante
          Entgeltregulierung abzuweichen. Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung ist es, ineffiziente
          Überbürokratisierung zu vermeiden. Gründe für das Abweichen von dieser Sollverpflichtung sind
          nicht ersichtlich.



          Rechtsbehelfsbelehrung
          Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem
          Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50557 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des
          Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den
          Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten
          Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben
          werden.
          Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine
          Ausfertigung erhalten können.
          Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung, § 137 Abs. 2 TKG.


          Bonn, den (Datum einfügen)                                         Anlage:
                                                                             Festlegung der Präsidentenkammer




          Vorsitzender                          Beisitzer                                Beisitzer

          Wilmsmann                             Hopp                                     Wieners



Bonn, 18. Juli 2007
51

Amtsblatt der Bundesnetzagentur

3164                   A                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                                         |
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Mitteilung Nr. 554/2007                                                       CuDA 4 Dr                              ENTGELTE / EURO
TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5;                                                  Übernahme ohne Arbeiten
Tenor der Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur vom                         beim Endkunden                        44,39 €
29.06.07 auf Grund des Antrages der Deutschen Telekom AG,
T-Com, auf Genehmigung der einmaligen Entgelte für den                         Übernahme mit Arbeiten
Zugang zum Teilnehmeranschluss (Bereitstellungs- und Kündi-                    beim Endkunden                        69,18 €
gungsentgelte, Schalten zu besonderen Zeiten, Nutzungsände-                    Neuschaltung mit Arbeiten am KVz
rung)                                                                          ohne Arbeiten beim Endkunden          49,36 €
Die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,                  Neuschaltung mit Arbeiten am KVz
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat aufgrund der                  und mit Arbeiten beim Endkunden       76,32 €
mündlichen Verhandlung vom 23.05.07 beschlossen:
                                                                               Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz
Ab dem 01.07.07 werden folgende Entgelte für den Zugang zur Teil-              und ohne Arbeiten beim Endkunden      37,79 €
nehmeranschlussleitung genehmigt:
                                                                               Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz
1.1   Einmalige Bereitstellungsentgelte:                                       und mit Arbeiten beim Endkunden       64,72 €
      CuDA 2 DR                                ENTGELTE / EURO
                                                                              CuDA 4 Dr hoch                         ENTGELTE / EURO
       Übernahme ohne Arbeiten
       beim Endkunden                          36,19 €                         Übernahme ohne Arbeiten
                                                                               beim Endkunden                        44,39 €
       Übernahme mit Arbeiten
       beim Endkunden                          58,20 €                         Übernahme mit Arbeiten
                                                                               beim Endkunden                        69,18 €
       Neuschaltung mit Arbeiten am KVz
       ohne Arbeiten beim Endkunden            39,57 €                         Neuschaltung mit Arbeiten am KVz
                                                                               ohne Arbeiten beim Endkunden          49,36 €
       Neuschaltung mit Arbeiten am KVz
       und mit Arbeiten beim Endkunden         63,10 €                         Neuschaltung mit Arbeiten am KVz
                                                                               und mit Arbeiten beim Endkunden       76,32 €
       Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz
       und ohne Arbeiten beim Endkunden        32,22 €                         Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz
                                                                               und ohne Arbeiten beim Endkunden      37,79 €
       Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz
       und mit Arbeiten beim Endkunden         55,76 €                         Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz
                                                                               und mit Arbeiten beim Endkunden       64,72 €
      CuDA 2 DR für KVz-TAL                    ENTGELTE / EURO
                                                                              CuDA 4 DR hoch für KVz-TAL             ENTGELTE / EURO
       Übernahme ohne Arbeiten
       beim Endkunden                          36,79 €                         Übernahme ohne Arbeiten
                                                                               beim Endkunden                         90,75 €
       Übernahme mit Arbeiten
       beim Endkunden                          64,03 €                         Übernahme mit Arbeiten
                                                                               beim Endkunden                        122,54 €
       Neuschaltung ohne Arbeiten
       beim Endkunden                          31,31 €                         Neuschaltung ohne Arbeiten
                                                                               beim Endkunden                         82,49 €
       Neuschaltung mit Arbeiten
       beim Endkunden                          59,62 €                         Neuschaltung mit Arbeiten
                                                                               beim Endkunden                        115,35 €
      CuDA 2 DR hoch                           ENTGELTE / EURO
                                                                              CuDA 2 Dr mit ZwR                      ENTGELTE / EURO
       Übernahme ohne Arbeiten
       beim Endkunden                          36,19 €                         Übernahme ohne Arbeiten
                                                                               beim Endkunden                        36,19 €
       Übernahme mit Arbeiten
       beim Endkunden                          58,20 €                         Übernahme mit Arbeiten
                                                                               beim Endkunden                        58,20 €
       Neuschaltung mit Arbeiten am KVz
       ohne Arbeiten beim Endkunden            39,57 €                        CuDA 4 Dr mit ZwR                      ENTGELTE / EURO
       Neuschaltung mit Arbeiten am KVz                                        Übernahme ohne Arbeiten
       und mit Arbeiten beim Endkunden         63,10 €                         beim Endkunden                        44,54 €
       Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz                                       Übernahme mit Arbeiten
       und ohne Arbeiten beim Endkunden        32,22 €                         beim Endkunden                        69,18 €
       Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz
       und mit Arbeiten beim Endkunden         55,76 €                        CCA-A                                  ENTGELTE / EURO
                                                                               Übernahme ohne Arbeiten
      CuDA 2 DR hoch für KVz-TAL               ENTGELTE / EURO                 beim Endkunden                        36,19 €
       Übernahme ohne Arbeiten                                                 Übernahme mit Arbeiten
       beim Endkunden                          67,98 €                         beim Endkunden                        58,20 €
       Übernahme mit Arbeiten                                                  Neuschaltung mit Arbeiten am KVz
       beim Endkunden                          95,18 €                         ohne Arbeiten beim Endkunden          39,57 €
       Neuschaltung ohne Arbeiten                                              Neuschaltung mit Arbeiten am KVz
       beim Endkunden                          62,50 €                         und mit Arbeiten beim Endkunden       63,10 €
       Neuschaltung mit Arbeiten                                               Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz
       beim Endkunden                          90,77 €                         und ohne Arbeiten beim Endkunden      32,22 €
                                                                               Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz
                                                                               und mit Arbeiten beim Endkunden       55,76 €




                                                                                                                     Bonn, 18. Juli 2007
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur


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14 2007                 A                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –          3165
      CCA-B                                    ENTGELTE / EURO               BaAsL bei ISIS                           ENTGELTE / EURO
         Übernahme ohne Arbeiten                                               Übernahme ohne Arbeiten
         beim Endkunden                        36,19 €                         beim Endkunden                         19,29 €
         Übernahme mit Arbeiten                                                Neuschaltung mit Arbeiten am KVz
         beim Endkunden                        58,20 €                         ohne Arbeiten beim Endkunden           45,67 €
         Neuschaltung mit Arbeiten am KVz                                      Neuschaltung mit Arbeiten am KVz
         ohne Arbeiten beim Endkunden          64,34 €                         und mit Arbeiten beim Endkunden        80,02 €
         Neuschaltung mit Arbeiten am KVz                                    PMxAsL bei ISIS                          ENTGELTE / EURO
         und mit Arbeiten beim Endkunden       87,91 €
         Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz                                     Übernahme ohne Arbeiten
         und ohne Arbeiten beim Endkunden      57,00 €                         beim Endkunden                          65,22 €

         Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz                                     Neuschaltung mit Arbeiten am KVz
         und mit Arbeiten beim Endkunden       80,58 €                         ohne Arbeiten beim Endkunden            69,41 €
                                                                               Neuschaltung mit Arbeiten am KVz
      CCA-B mit ZWR                            ENTGELTE / EURO                 und mit Arbeiten beim Endkunden        108,36 €
         Übernahme ohne Arbeiten
         beim Endkunden                        36,19 €                1.2    Kündigungsentgelte
         Übernahme mit Arbeiten                                              CuDA 2 DR                                ENTGELTE / EURO
         beim Endkunden                        58,20 €
                                                                               Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige
         Neuschaltung mit Arbeiten am KVz                                      Umschaltung des Endkunden            20,93 €
         ohne Arbeiten beim Endkunden          64,34 €
                                                                               Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger
         Neuschaltung mit Arbeiten am KVz                                      Umschaltung des Endkunden               5,21 €
         und mit Arbeiten beim Endkunden       87,91 €
                                                                             CuDA 2 DR für KVz-TAL                    ENTGELTE / EURO
         Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz
         und ohne Arbeiten beim Endkunden      57,00 €                         Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige
         Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz                                     Umschaltung des Endkunden            20,70 €
         und mit Arbeiten beim Endkunden       80,58 €                         Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger
                                                                               Umschaltung des Endkunden               5,21 €
      CCA-P                                    ENTGELTE / EURO
                                                                             CuDA 2 DR hoch                           ENTGELTE / EURO
         Übernahme ohne Arbeiten
         beim Endkunden                         93,68 €                        Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige
         Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz                                     Umschaltung des Endkunden            20,93 €
         und mit Arbeiten beim Endkunden       215,44 €                        Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger
                                                                               Umschaltung des Endkunden               5,21 €
      TelAsL bei OPAL                          ENTGELTE / EURO
                                                                             CuDA 2 DR hoch für KVz-TAL               ENTGELTE / EURO
         Übernahme ohne Arbeiten
         beim Endkunden                        19,29 €                         Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige
         Neuschaltung mit Arbeiten am KVz                                      Umschaltung des Endkunden            27,32 €
         ohne Arbeiten beim Endkunden          20,67 €                         Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger
         Neuschaltung mit Arbeiten am KVz                                      Umschaltung des Endkunden               5,21 €
         und mit Arbeiten beim Endkunden       54,93 €                       CuDA 4 Dr                                ENTGELTE / EURO
      BaAsL bei OPAL                           ENTGELTE / EURO                 Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige
         Übernahme ohne Arbeiten                                               Umschaltung des Endkunden            24,34 €
         beim Endkunden                        19,29 €                         Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger
         Neuschaltung mit Arbeiten am KVz                                      Umschaltung des Endkunden               5,21 €
         ohne Arbeiten beim Endkunden          45,67 €                       CuDA 4 Dr hoch                           ENTGELTE / EURO
         Neuschaltung mit Arbeiten am KVz
         und mit Arbeiten beim Endkunden       80,02 €                         Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige
                                                                               Umschaltung des Endkunden            24,34 €
      TelAsL bei ISIS                          ENTGELTE / EURO                 Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger
                                                                               Umschaltung des Endkunden               5,21 €
         Übernahme ohne Arbeiten
         beim Endkunden                        19,29 €                       CuDA 4 DR hoch für KVz-TAL               ENTGELTE / EURO
         Neuschaltung mit Arbeiten am KVz
         ohne Arbeiten beim Endkunden          20,67 €                         Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige
                                                                               Umschaltung des Endkunden            33,48 €
         Neuschaltung mit Arbeiten am KVz
         und mit Arbeiten beim Endkunden       54,93 €                         Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger
                                                                               Umschaltung des Endkunden               5,21 €

                                                                             CuDA 2 Dr mit ZwR                        ENTGELTE / EURO
                                                                               Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige
                                                                               Umschaltung des Endkunden            20,93 €
                                                                               Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger
                                                                               Umschaltung des Endkunden               5,21 €




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Amtsblatt der Bundesnetzagentur

3166                A               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                              – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –     14 2007|
  CuDA 4 Dr mit ZwR                       ENTGELTE / EURO         1.3    Nutzungsänderung
   Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige                           1.3.1 Änderung der TAL – Ausführungsvariante
   Umschaltung des Endkunden            24,34 €                         (CuDA 2 Dr von niederbitratig in hochbitratig)
   Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger                                  Änderungsvariante                        ENTGELTE/EURO
   Umschaltung des Endkunden               5,21 €                        TAL CuDA 2 Dr > TAL CuDA 2 Dr
                                                                         (hochbitratige Nutzung)
  CCA-A                                   ENTGELTE / EURO
                                                                          Ohne Umschaltung im Verbindungs-
   Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige                                   kabel und ohne Umschaltung im Netz 15,97 €
   Umschaltung des Endkunden            20,93 €                           Mit Umschaltung im Verbindungs-
   Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger                                   kabel und ohne Umschaltung im Netz 41,01 €
   Umschaltung des Endkunden               5,21 €                         Ohne Umschaltung im Verbindungs-
                                                                          kabel und mit Umschaltung im Netz       54,97 €
  CCA-B                                   ENTGELTE / EURO
                                                                          Mit Umschaltung im Verbindungs-
   Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige                                   kabel und mit Umschaltung im Netz       58,61 €
   Umschaltung des Endkunden            20,93 €
                                                                          Nutzungsänderung nicht möglich          15,97 €
   Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger
   Umschaltung des Endkunden               5,21 €                 1.3.2 Änderung des Übertragungsverfahrens unter Beibehaltung
                                                                        der Produktvariante CuDA 2 Dr hochbitratig:
  CCA-B mit ZWR                           ENTGELTE / EURO
                                                                         Änderungsvariante                        ENTGELTE/EURO
   Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige                                  TAL CuDA 2 Dr (hochbitratig)
   Umschaltung des Endkunden            20,93 €                          > Änderung Ü-Verfahren
   Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger                                   Ohne Umschaltung im Verbindungs-
   Umschaltung des Endkunden               5,21 €                         kabel und ohne Umschaltung im Netz 11,23 €
  CCA-P                                   ENTGELTE / EURO                 Mit Umschaltung im Verbindungs-
                                                                          kabel und ohne Umschaltung im Netz 36,25 €
   Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige
   Umschaltung des Endkunden            81,35 €                           Ohne Umschaltung im Verbindungs-
                                                                          kabel und mit Umschaltung im Netz       50,20 €
   Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger
   Umschaltung des Endkunden              46,27 €                         Mit Umschaltung im Verbindungs-
                                                                          kabel und mit Umschaltung im Netz       53,85 €
  TelAsL bei OPAL                         ENTGELTE / EURO                 Nutzungsänderung nicht möglich          11,23 €
   Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige
   Umschaltung des Endkunden            10,03 €                   1.4    Bereitstellung zu besonderen Zeiten

   Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger                           1.4.1 Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung zu besonderen Zeiten
   Umschaltung des Endkunden               5,21 €                        Anzahl der Schaltungen im Zeitfenster:      Preis/Schaltung
  BaAsL bei OPAL                          ENTGELTE / EURO                  1 bis 3                                   133,94 €
   Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige                                    4 bis 12                                      75,65 €
   Umschaltung des Endkunden            10,03 €                           13 bis 53                                  36,52 €
   Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger                                   ab 53                                      23,28 €
   Umschaltung des Endkunden               5,21 €
                                                                  1.4.2 Projekte zu besonderen Zeiten
  TelAsL bei ISIS                         ENTGELTE / EURO
                                                                         Für die Bereitstellung des Zugangs zur Teilnehmeranschlus-
   Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige                                  sleitung im Rahmen von Projekten zu besonderen Zeiten wird
   Umschaltung des Endkunden            10,03 €                          eine Abrechnung nach Aufwand entsprechend den AGB-
   Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger                                  Stundensätzen gemäß der AGB-Preisliste „Montage nach
   Umschaltung des Endkunden               5,21 €                        Aufwand“ (Stand 01.12.2003) der Antragstellerin genehmigt

  BaAsL bei ISIS                          ENTGELTE / EURO         1.5    Faxzuschlag

   Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige                                                                           ENTGELTE / EURO
   Umschaltung des Endkunden            10,03 €
                                                                          Faxzuschlag                             5,08 €
   Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger
   Umschaltung des Endkunden               5,21 €
                                                                  1.6    Entgelt für zusätzliche Anfahrt im Bereitstellungs- und
  PMxAsL bei ISIS                         ENTGELTE / EURO                Entstörprozess
                                                                                                                  ENTGELTE / EURO
   Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige
   Umschaltung des Endkunden            68,31 €                           Zusätzliche Anfahrt                     Nach Aufwand
   Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger
   Umschaltung des Endkunden              46,27 €                 2.     Die Genehmigung ist befristet bis zum 30.06.08
                                                                  3.     Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt
                                                                  BK4b-07-004/E20.04.07




                                                                                                                  Bonn, 18. Juli 2007
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14 2007                   A                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –              3167
Mitteilung Nr. 555/2007
                                                                           Entgelte CFV 64 S2                        Entgelte ohne USt
TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5;                                                                                        (in Euro)
Tenor der Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur vom
                                                                           Anschlussliniennetz
29.06.07 auf Grund des Antrages der Deutschen Telekom AG,
T-Com, auf Genehmigung der Entgelte für den gemeinsamen                    Überlassungspreis
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung („Line Sharing“)                     (jährlich – im Voraus)
Die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,              Pauschal                                  300,00
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat aufgrund der              zuzüglich pro angefangenem km             100,00
öffentlich-mündlichen Verhandlung vom 23.05.07 beschlossen:
1. Ab dem 01.07.07 werden folgende Entgelte für den gemeinsa-              Entgelte CFV S01/TS01                     Entgelte ohne USt
   men Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung („Line Sharing“)                                                        (in Euro)
   genehmigt:
                                                                           Anschlussliniennetz
   a) Einmalige Bereitstellungsentgelte:
                                                                           Überlassungspreis
         Übernahme                              44,73 €                    (jährlich – im Voraus)
         Neuschaltung mit Arbeiten am KVz                                  Pauschal                                  300,00
         ohne Arbeiten beim Endkunden           80,25 €                    zuzüglich pro angefangenem km             100,00
         Neuschaltung mit Arbeiten am KVz
         und mit Arbeiten beim Endkunden        94,05 €                    Entgelte CFV S02/TS02                     Entgelte ohne USt
         Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz                                                                           (in Euro)
         ohne Arbeiten beim Endkunden           60,82 €                    Anschlussliniennetz
         Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz                                 Überlassungspreis
         und mit Arbeiten beim Endkunden        73,96 €                    (jährlich – im Voraus)
   b) Kündigung                                                            Pauschal                                  300,00
      a. mit gleichzeitiger Umschaltung des Endkunden      7,67 €          zuzüglich pro angefangenem km             100,00
      b. ohne gleichzeitige Umschaltung des Endkunden 48,65 €
      c. mit gleichzeitiger Übernahme der betroffenen TAL 37,26 €          Entgelte CFV 2MS/T2MS/2MU                 Entgelte ohne USt
   c) Zusätzliche Anfahrten im                                                                                       (in Euro)
      Bereitstellungs- bzw. Entstörungsprozess nach Aufwand                Anschlussliniennetz
   d) Monatliches Überlassungsentgelt                       1,91 €         Überlassungspreis
2. Die Genehmigung der Entgelte ist befristet bis zum 30.06.08             (jährlich – im Voraus)
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.                                   Pauschal                                  1.075,00
BK4d-07-005/E20.04.07                                                      zuzüglich pro angefangenem km             1.370,00

                                                                           Entgelte CFV 16 x T2MS/2MU                Entgelte ohne USt
                                                                                                                     (in Euro)
Mitteilung Nr. 556/2007
                                                                           Anschlussliniennetz
§ 36 Abs. 2 TKG;
Tenor der Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur vom                     Bereitstellungspreis (einmalig)           850,00
29.06.07 auf Antrag der Deutschen Telekom AG für Carrier-                  Kollokationszuführung
Festverbindungen (CFV) und die Express-Entstörung
                                                                           Bereitstellungspreis (einmalig)           850,00
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat aufgrund des
o.a. Entgeltantrages folgende Entgeltgenehmigung erteilt:                  Entgelte CFV 21 x T2MS/2MU                Entgelte ohne USt
                                                                                                                     (in Euro)
1. Ab dem 01.07.2007 werden für Carrier-Festverbindungen mit
   Bandbreiten von 64 kbit/s bis 622 Mbit/s sowie für deren jeweils        Anschlussliniennetz
   zugehörige Express-Entstörung die von der Antragstellerin               Bereitstellungspreis (einmalig)           850,00
   beantragten Entgelte gemäß Anlage 1 des Antrags mit Aus-
                                                                           Kollokationszuführung
   nahme der nachstehend aufgeführten Entgelte genehmigt:
                                                                           Bereitstellungspreis (einmalig)           850,00
    Entgelte CFV 64 U/S                      Entgelte ohne USt
                                             (in Euro)
                                                                           Entgelte CFV 63 x T2MS/2MU                Entgelte ohne USt
    Anschlussliniennetz                                                                                              (in Euro)
    Überlassungspreis                                                      Anschlussliniennetz
    (jährlich – im Voraus)
                                                                           Bereitstellungspreis (einmalig)           850,00
    Pauschal                                 300,00
                                                                           Kollokationszuführung
    zuzüglich pro angefangenem km            100,00
                                                                           Bereitstellungspreis (einmalig)           850,00

                                                                      2. Die Genehmigung der Entgelte ist befristet bis zum 31.03.2008.
                                                                      3. Die Genehmigung der Entgelte ist auflösend bedingt für den Fall
                                                                         und in dem Umfang, sofern und soweit die Entgeltgenehmi-
                                                                         gungspflicht nach § 30 Abs. 1 S. 1 TKG entfällt.
                                                                      4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
                                                                      BK 3a-07/005



Bonn, 18. Juli 2007
55

Amtsblatt der Bundesnetzagentur

3168                    A               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                  – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                                        |
                                                                                                                    14 2007
Mitteilung Nr. 557/2007
Aufnahme der Rufnummer 115 in den Nationalen Nummerplan
und Zuteilung an das Bundesministerium des Innern; Anhörung
Das Bundesministerium des Innern hat bei der Bundesnetzagentur
einen Antrag auf Zuteilung der Rufnummer 115 gestellt.
Über die behördeneinheitliche Rufnummer 115 sollen Bürger,
Unternehmen und Institutionen die gesamte Verwaltung in Deutsch-
land erreichen („Behördenruf“). Viele einfache, wiederkehrend auf-
tretende Anliegen sollen sofort im Erstkontakt erledigt werden.
Komplexere Fragen sollen in einem Verbund aus Service-Centern
der verschiedenen Verwaltungsebenen an die zuständigen Stellen
elektronisch oder per Telefon zur Beantwortung weitergeleitet wer-
den.
Die Bundesnetzagentur beabsichtigt eine Änderung des Nationalen
Nummernplans. Die Rufnummer 115 soll in den Nationalen Num-
mernplan aufgenommen werden, um sie dem Bundesministerium
des Innern zuteilen zu können.
Die Bundesnetzagentur gibt den interessierten Kreisen im Rahmen
einer öffentlichen Anhörung die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die
mündliche Anhörung findet statt am Dienstag, den 11.09.2007 von
10.00 bis 13.00 Uhr, Bonn, Tulpenfeld 4, Raum 0.10. Um eine
Voranmeldung per E-Mail bis Freitag, den 07.09.2007, an
Referat117@bnetza.de wird gebeten.
Eine schriftliche Stellungnahme zu der beabsichtigten Vorgehens-
weise der Bundesnetzagentur ist spätestens bis zum 02.10.2007
einzureichen. Die Stellungnahmen sind zusätzlich als editierbare
Datei per E-Mail zu übersenden. Die Bundesnetzagentur behält sich
vor, die Stellungnahmen zu veröffentlichen (in einer zusammenge-
fassten Form oder vollständig). Ausführungen, bei denen es sich um
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, sind entsprechend zu
kennzeichnen. Gegebenenfalls wird eine Fassung der Stellung-
nahme veröffentlicht, bei der die als Betriebs- und Geschäftsge-
heimnisse gekennzeichneten Ausführungen nicht enthalten sind.
Bundesnetzagentur
Referat 117
Postfach 8001
53105 Bonn
Telefax: 0228 14-6117
E-Mail: Referat117@bnetza.de
117-1 3826-7




                                                                                                                    Bonn, 18. Juli 2007
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