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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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14 2007 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3159
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Rechtliche Grundlage für die in Ziffer I. 2. tenorierte Auferlegung eines Diskriminierungsverbotes
sind §§ 9 Abs. 2, 13, 19 TKG.
Gemäß § 19 TKG kann ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit
beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichtet werden, dass Vereinbarungen über Zugänge auf
objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang gewähren
und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen.
Die Entscheidung der Beschlusskammer, der Betroffenen ein Diskriminierungsverbot
aufzuerlegen, beruht auf einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das ausgeübte Ermessen
orientiert sich am Zweck der Ermächtigung und überschreitet die gesetzlichen Grenzen, die für
die Ausübung des Ermessens gelten, nicht.
Zweck des Diskriminierungsverbots ist zum einen, dass der betreffende Betreiber anderen
Unternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige
Bedingungen anbietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen
und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die seiner Tochter-
oder Partnerunternehmen (vgl. § 19 Abs. 2 TKG). Zum anderen bezweckt das
Diskriminierungsverbot, dass einzelne Wettbewerber von einem Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht nicht ungerechtfertigt bevorzugt bzw. benachteiligt werden. Insgesamt soll damit ein
chancengleicher Wettbewerb sowohl zwischen dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
und anderen Unternehmen als auch zwischen Wettbewerbern, die auf Vorleistungen des
Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht angewiesen sind und diese in Anspruch nehmen,
sichergestellt werden.
Zur Erreichung dieses Zwecks hat sich die Beschlusskammer aus den folgenden Erwägungen
für die Auferlegung des Diskriminierungsverbotes entschieden:
Die Gewährleistung von Rahmenbedingungen im Telekommunikationssektor, die dafür Sorge
tragen, dass in möglichst weiten Bereichen Wettbewerb entstehen kann, stellt ein zentrales Ziel
des TKG dar (BT-Drs. 15/2316, S.56). Um dieses Ziel auf einem wettbewerbsbeschränkten
Markt zu verwirklichen, ist es grundsätzlich sinnvoll, dem dominierenden Unternehmen ein
Gebot zur Gleichbehandlung aufzuerlegen. Das gilt insbesondere dann, wenn das
beherrschende Unternehmen vertikal integriert ist und für andere Unternehmen, mit denen es
konkurriert, Dienste erbringt. Denn dann besteht grundsätzlich immer ein Anreiz für das
dominante Unternehmen, dass es sich intern günstigere Konditionen einräumt als es bereit ist,
anderen Unternehmen, mit denen es im Wettbewerb steht, einzuräumen. Kommt wie vorliegend
hinzu, dass das beherrschende Unternehmen auf seinem Markt faktisch keinem Wettbewerb
ausgesetzt ist, d.h. über ein tatsächlich unangreifbare Marktstellung verfügt, ist diese Intention
stets anzunehmen, sofern keine schwerwiegenden Gründe für eine Ausnahme sprechen.
Derartige Ausnahmegründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere bietet die im
Vergleich zur Deutschen Telekom AG vergleichsweise geringe absolute Netzgröße bzw. die
niedrige Zahl von angeschlossenen Endkunden der Betroffenen keinen sachlichen Grund,
marktmissbräuchliches Verhalten zu tolerieren. Auch die Intention, eine Verbesserung der
Marktstellung auf dem nachgelagerten Endkundenmarkt zu erzielen, kann nicht dazu dienen,
missbräuchliches Verhalten auf dem vorgelagerten Markt zu rechtfertigen.
Soweit von einigen Unternehmen im Rahmen der Konsultation des Entwurfes die Ansicht
vertreten worden ist, dass die Auferlegung einer Gleichbehandlungsverpflichtung nach § 19 TKG
das vermeintliche Bedürfnis des Marktes zu Individuallösungen und damit auch den Wettbewerb
behindere, kann dies die Beschlusskammer nicht überzeugen.
Behindert wird der Wettbewerb nicht durch die Auferlegung der Verpflichtung nach § 19 TKG,
sondern durch die defizitäre Entwicklung des gegenständlichen Marktes. In einem beschränkten
Wettbewerbsmarkt wie dem vorliegenden verzerren unterschiedliche Vertragskonditionen für
gleiche Leistungsinhalte die Ausgangsbedingungen für fairen Wettbewerb. Entscheidend ist,
dass bei Nichtauferlegung der Gleichbehandlungsverpflichtung die Gefahr besteht, dass sich am
verfahrensgegenständlichen Markt in Abhängigkeit von z.B. der Verhandlungsmacht der
einzelnen Nachfrager unterschiedliche Leistungskonditionen entwickeln. In seiner Konsequenz
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würden sich damit für die einzelnen Nachfrager unterschiedliche wettbewerbliche
Ausgangslagen ergeben. Um dies zu verhindern, ist es daher erforderlich, dass die Betroffene
das von ihr angebotene Leistungs- und Preismodell für die Erbringung der
Terminierungsleistungen und die dazu erforderliche Zusammenschaltung allen Wettbewerbern
gegenüber transparent und in gleicher Weise anbietet.
Andere Mittel reichen hierfür nicht aus. Zwar werden durch die Zusammenschaltungspflicht
sowie durch Kontrolle des Zugangsentgeltes gemäß § 30 TKG grundsätzlich die
Voraussetzungen für gleiche Wettbewerbsbedingungen auf den nachgelagerten Märkten
geschaffen, jedoch stehen dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf der
Vorleistungsebene auch eine Reihe anderer Instrumente (außer dem Preis) zur Verfügung, um
den Wettbewerb zu verzerren. Ist eine Missbrauchskontrolle des Zugangspreises festgelegt und
steht der Preis daher dem marktmächtigen Unternehmen als wettbewerbsbeeinflussender
Parameter nicht zur Verfügung, so kann es beispielsweise das Produkt in einer schlechteren
Qualität bereitstellen als bei interner Bereitstellung, es könnte den Zugang zu bestimmten
notwendigen Informationen verwehren, die Bereitstellung verzögern, unangemessene
Vertragsbedingungen festlegen oder aber das Produkt mit anderen Produkten bündeln, um so
die Kosten für seine Konkurrenten zu erhöhen oder ihren Absatz einzuschränken. Das
Unternehmen hat einen (ökonomischen) Anreiz zu den oben angeführten Praktiken. Daher ist
zur Sicherstellung der Effektivität der Regulierung eine Gleichbehandlungsverpflichtung
erforderlich, die sich auf sämtliche mit der Bereitstellung des Vorleistungsproduktes verbundene
Parameter bezieht.
Eine Beschränkung der Gleichbehandlungsverpflichtung auf den Preis bzw. eine Einengung der
Verhaltenspflicht auf spezielle, konkret benannte Fallgestaltungen war nicht angezeigt.
Insbesondere ist nicht entscheidend, wie sich die Betroffene gerade auf dem Markt verhält oder
wie sie sich in der Vergangenheit verhalten hat, sondern es ist von den Möglichkeiten
auszugehen, die ihr offen stehen, um Wettbewerbsverzerrungen hervorzurufen, Mitbewerber
vom Markt zu verdrängen oder Nachfrager zu übervorteilen. Die Feststellung der
Regulierungsbedürftigkeit der Märkte rechtfertigt den Erlass von abstrakten Verpflichtungen und
ist gerade nicht auf eine nachträgliche Kontrolle beschränkt. Die Möglichkeit zur Diskriminierung
ist zugleich vielgestaltig und betrifft sämtliche der technischen, betrieblichen und preislichen
Leistungsbedingungen. Eine Beschränkung auf einzelne Verhaltensweisen würde
Diskriminierungslücken schaffen und damit Ausweichstrategien Vorschub leisten.
Die Entscheidung belastet die Betroffene insbesondere auch nicht unzumutbar. So steht es der
Betroffenen frei, die Leistungskonditionen festzulegen und - soweit die Unterschiedlichkeit der
Umstände dies rechtfertigt – in diesem Rahmen ggf. auch verschiedene Modelle am Markt
anzubieten (vgl. § 19 Abs. 2 TKG). Es ist nicht erkennbar, dass dies unüberwindbare
Schwierigkeiten aufwerfen sollte. Die hierfür erforderlichen Informationen liegen ihr aufgrund der
bereits realisierten Zusammenschaltung vor.
4.5 Transparenzverpflichtung, § 20 TKG
Rechtliche Grundlage für die in Ziffer I.3. des Tenors auferlegte Transparenzverpflichtung sind
§§ 9 Abs. 2, 13, 20 TKG.
Gemäß § 20 Abs. 1 TKG kann ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der
über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichtet werden, für die zum Zugang berechtigten
Unternehmen alle für die Inanspruchnahme der entsprechenden Zugangsleistung benötigten
Informationen zu veröffentlichen, insbesondere Informationen zur Buchführung, zu technischen
Spezifikationen, Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen sowie über die zu
zahlenden Entgelte.
Durch die Vorschrift wird Artikel 9 Zugangs-RL umgesetzt. Sinn und Zweck einer
Transparenzverpflichtung ist, wie sich aus Erwägungsgrund 16 der Zugangs-RL herleiten lässt,
dass Unternehmen, die einen Zugang bzw. eine Zusammenschaltung bei einem Unternehmen
mit beträchtlicher Marktmacht nachfragen, sich schell und auf einfache Art und Weise einen
Überblick über die einschlägigen Zugangs- bzw. Zusammenschaltungsbedingungen besorgen
können. Auf diese Weise können Verhandlungen über den Zugang und damit letztlich auch der
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Marktzugang der Nachfrager beschleunigt werden. Darüber hinaus sollen transparente
Zugangs- und Zusammenschaltungsbedingungen Streitigkeiten verhindern, den
Marktteilnehmern die Gewissheit bieten, dass ein bestimmter Dienst ohne Diskriminierung
erbracht wird, und dazu beitragen, die Interoperabilität sicherzustellen.
Zur Erreichung dieses Zwecks hat sich die Beschlusskammer aus den folgenden Erwägungen
für die Auferlegung der Transparenzverpflichtung entschieden:
Weil es sich bei der Zusammenschaltung und dem Zugang zu Terminierungsleistungen um ein
komplexes Produkt handelt, ist zur Konkretisierung sowohl der Zugangs- als auch der
Gleichbehandlungsverpflichtung die Verpflichtung zur Transparenz erforderlich. Es ist
erforderlich, dass Wettbewerber, die Interesse an der Inanspruchnahme dieser Leistungen
haben, bestimmte Mindestinformationen erhalten, um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu
können. Hierzu zählen insbesondere die Leistungsbeschreibung, die netztechnische
Realisierung einschließlich der Schnittstellenbeschreibungen sowie die Entgelte und deren
Abrechnung.
Die Transparenzverpflichtung ist darüber hinaus auch als komplementäre Verpflichtung zur
Zugangsgewährung und zum Diskriminierungsverbot statthaft, um jenen Verpflichtungen
effektiv Wirkung zu verschaffen. Denn andernfalls wäre die Betroffene in der Lage, trotz des
Zugangsgebotes sowie des Diskriminierungsverbotes einzelne Wettbewerber gegenüber
anderen zu bevorzugen bzw. zu benachteiligen. Indem die Betroffene jedoch dazu verpflichtet
wird, die für die Inanspruchnahme der Zugangsleistungen auf den verfahrensgegenständlichen
Märkten notwendigen Informationen zu veröffentlichen, werden dadurch
Informationsasymmetrien zwischen den Wettbewerbern vermieden und dadurch mögliche
Diskriminierungsmöglichkeiten beschränkt.
Die Verpflichtung zur Veröffentlichung der für die Inanspruchnahme der entsprechenden
Zugangsleistungen benötigten Informationen belastet die Betroffene auch nicht in
unangemessener Weise. Für die Terminierungsleistungen, die sie auf den
verfahrensgegenständlichen Märkten anbietet, verfügt die Betroffene aufgrund der bereits
bestehenden Zusammenschaltung über Regelungen - sei es in einem Vertrag oder einer
Anordnung -, in denen sämtliche benötigten Informationen zu technischen Spezifikationen,
Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen und über die zu zahlenden Entgelte
enthalten sind. Es ist ausreichend und der Betroffenen zuzumuten, dass sie diese Informationen
etwa auf ihren Extranetseiten veröffentlicht, wobei eine allgemeine Veröffentlichung nicht
erforderlich ist. Vielmehr geht § 20 Abs. 1 TKG selbst von einer beschränkten Veröffentlichung
an einen bestimmten Adressatenkreis aus, indem nämlich der Kreis der Begünstigten der
Transparenzverpflichtung auf die zum Zugang berechtigten Unternehmen begrenzt wird, d.h. auf
Unternehmen, die die Voraussetzungen der Definitionen in § 3 Nr. 29 und 32 TKG erfüllen und
die eine Zugangsleistung bei der Betroffenen nachfragen.
Der durch die hiermit auferlegte Transparenzpflicht für die Betroffene entstehende Aufwand
steht nicht außer Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck, nämlich einer einfachen
Ermöglichung der Inanspruchnahme dieser Leistungen durch Nachfrager und der Verhinderung
von Diskriminierungspotenzial.
Die Veröffentlichung war dabei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf die Informationen zu
begrenzen, für die eine Nachfrage besteht. Hierdurch wird vermieden, dass das
Transparenzgebot die Betroffenen zwingen würde, ein Angebot zu entwickeln, für das es noch
keine Nachfrage gibt. Insbesondere solange bei der Betroffenen keine Zusammenschaltung
über Kollokation nachgefragt wird, kann sie auch die Bedingungen für eine kundenseitige
Zusammenschaltung veröffentlichen.
4.6 Entgeltregulierung, § 30 Abs. 1 S. 2 TKG
Die Entgelte für die gemäß Ziffer I.1. des Tenors auferlegten Zugangsverpflichtungen nach § 21
TKG unterliegen gemäß Ziffer I.4. des Tenors nach § 30 Abs. 1 S. 2 TKG der nachträglichen
Regulierung gemäß § 38 Abs. 2 bis 4 TKG. Die in § 30 Abs. 1 S. 2 TKG aufgeführten
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Voraussetzungen für eine Abweichung vom Genehmigungserfordernis nach Satz 1 der
Vorschrift liegen hier vor.
Gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 TKG soll die Regulierungsbehörde solche Entgelte dann einer
nachträglichen Regulierung nach § 38 Abs. 2 bis 4 TKG unterwerfen, wenn der Betreiber
erstens nicht gleichzeitig auch auf dem Markt für Endkundenleistungen, auf dem der Betreiber
tätig ist, über beträchtliche Marktmacht verfügt; zweitens nach Inkrafttreten des Gesetzes
beträchtliche Marktmacht festgestellt worden ist, ohne dass der Betreiber vor Inkrafttreten des
Gesetzes auf dem relevanten Markt von der Regulierungsbehörde als marktbeherrschend
eingestuft wurde und drittens diese Maßnahme zur Erreichung der Regulierungsziele nach § 2
Abs. 2 TKG ausreicht.
Das Kriterium der Doppelmarktbeherrschung ist vorliegend nicht erfüllt, weil die Betroffenen
zwar auf dem Zugangsmarkt, nicht aber auf dem Endkundenmarkt (Märkte Nr. 1 bis 6. der EU –
Empfehlung) über beträchtliche Marktmacht verfügen. Entsprechend dem am 24.11.04 gemäß §
12 Abs. 1 TKG zur nationalen Konsultation veröffentlichten Entwurf zur Marktdefinition und -
analyse im Bereich des Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten, der
öffentlichen Orts- und/oder Inlandsgespräche an festen Standorten verfügt allein die Deutsche
Telekom AG auf den entsprechenden Endkundenmärkten über eine beherrschende Stellung. Im
Rahmen der Untersuchung wurde festgestellt, dass dabei alle untersuchten
Marktbeherrschungskriterien für das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung der
Deutschen Telekom AG sprechen. Zwar sind die Betroffenen jeweils auf den nachgelagerten
Endkundenmärkten aktiv. In Anbetracht der überragenden Marktposition der Deutschen
Telekom AG auf den betreffenden Endkundenmärkten ist in absehbarer Zeit also nicht mit einer
Übergang der Marktmacht auf einzelne Betroffene auf dem Endkundenmarkt zu rechnen.
Ferner ist vor Inkrafttreten des novellierten TKG allein die Deutsche Telekom AG als
marktbeherrschend auf den relevanten Märkten für Verbindungsleistungen festgestellt worden
(so Beschluss BK 4c-03-123/E22.09.03 vom 28.11.03, BK 4f-03-127/E28.11.03 vom 30.01.04
(ICP-Z.4), BK 4f-03-133/E12.12.03 vom 17.02.04 (T-Com-O.5) sowie BK 4d-04-029/E19.05.04
vom 25.06.04 (ICP-Z.17)). Eine Feststellung bezüglich der Betroffenen erfolgte demgegenüber
nicht.
Auch die Feststellung des Fehlens einer „doppelten Dominanz“ entbindet nach § 30 Abs. 1 S. 2
Nr. 3 TKG die Beschlusskammer nicht von dem Erfordernis der Durchführung einer
umfassenden Abwägungsentscheidung in Hinsicht auf die Frage der Erforderlichkeit einer
Vorabgenehmigung zur Erreichung der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG.
Die nachträgliche Entgeltkontrolle reicht auf Grund der derzeitigen Sachlage zur Erreichung der
Regulierungsziele aus. Eine Verpflichtung zur ex-ante Genehmigung der jeweiligen Entgelte und
damit zur Kostenorientierung wäre demgegenüber unverhältnismäßig. In Anbetracht der
vergleichsweise geringen Endkundenmarktanteile ist die Leistung für den Wettbewerb auf den
nachgelagerten Märkten so wie für den Schutz der an anderen Netzen angeschlossenen
Endkunden nicht von so großer Bedeutung wie die entsprechende Leistung der Deutschen
Telekom AG. Angesichts dessen wird die Prüfungstiefe der nachträglichen Entgeltkontrolle
hinreichend gerecht. Eine Verpflichtung zur ex-ante Genehmigung der jeweiligen Entgelte und
damit zur Kostenorientierung wäre demgegenüber unverhältnismäßig. Zwar sind auch im
Rahmen einer nachträglichen Entgeltkontrolle Kostenprüfungen möglich; nach § 38 Abs. 2 S. 3
TKG wird jedoch bei der nachträglichen Entgeltregulierung dem weniger aufwändigen und damit
- in Anbetracht des im Vergleich zur Deutschen Telekom geringeren Gefährdungspotentials von
Maßnahmen der Betroffenen - grundsätzlich angemessenerem Vergleichsmarktverfahren
gegenüber der Kostenprüfung der Vorrang eingeräumt. Dabei gilt es auch zu berücksichtigen,
dass die nachträgliche Entgeltregulierung zumindest nach der bislang gesammelten Erfahrung
entweder in weiten Teilen zu einer einvernehmlichen Festlegung der Entgelthöhe geführt hat
oder, soweit eine Streitbeilegung vor der Beschlusskammer gesucht wurde, eine Entgelthöhe
angeordnet wurde, die von den Verfahrensparteien, wie auch der Betroffenen, fast ausnahmslos
akzeptiert bzw. zumindest gerichtlich nicht in Frage gestellt worden ist.
Die Beschlusskammer weist zugleich darauf hin, dass sie die reziproke Abrechnung der Entgelte
für Zusammenschaltungsleistungen im Festnetzsektor, wie sie auch in anderen Ländern der EU
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entweder bereits praktiziert wird oder in Aussicht steht, in Deutschland im Ergebnis für den
sachgerechten und mittelfristig zu beschreitenden Weg erachtet. In der letzten Runde der
Anordnung nichtreziproker Terminierungsentgelte hat sie Ihrer Erwartung Ausdruck gegeben,
dass eine Grundlage für die Anordnung solcher Entgelte nach dem 30.11.08 nicht mehr
gegeben sein wird (vgl. u. a. BK 4b-06-009/E15.03.06, S. 15)
Auch die Prüfungsdichte der nachträglichen Entgeltkontrolle ist hinreichend. Gemäß
§ 37 Abs. 1 TKG ist eine Entgeltgenehmigung eine Erlaubnis, die Auferlegung einer
Entgeltgenehmigungspflicht ist also ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Damit muss jedes Entgelt
geprüft werden, bevor die Betroffene es erheben kann. Dagegen erfolgt die nachträgliche
Entgeltkontrolle fakultativ und eine Beanstandung der Entgelte wirkt nur in die Zukunft.
Für die vorliegend relevante Verhinderung eines Preishöhenmissbrauchs ist dieser Unterschied
jedoch nicht wesentlich. Soweit ein Nachfrager einer Zugangsleistung die Entgelte der
Betroffenen als überhöht ansieht, wird er um Überprüfung der Entgelte ersuchen. Deshalb ist es
anders als beim Dumping oder der Preisdifferenzierung unwahrscheinlich, dass überhöhte
Entgelte nicht kontrolliert werden. Die Wirksamkeit eines der nachträglichen Entgeltregulierung
unterliegenden Entgelts erfordert einen Vertragsschluss der Betroffenen mit dem Nachfrager.
Dadurch dürfte auch gewährleistet sein, dass der Verdacht des Preishöhenmissbrauchs schon
vor dem Wirksamwerden des Entgeltes bekannt werden und damit ein schnelles Eingreifen
möglich sein wird. Sollten sich die Parteien, wie auch in der Vergangenheit zu beobachten, über
die Höhe der zu zahlenden Terminierungsentgelte nicht einigen können, so kann die Festlegung
der heranzuziehenden Entgeltsätze auf Antrag einer der beiden Parteien im Rahmen der
Durchführung eines Verfahrens zur Streitbeilegung nach § 25 Abs. 1, 5 und 6 TKG verbindlich
angeordnet werden. Vergleichbar einer Entgeltgenehmigung wird in aller Regel die Festsetzung
der Entgelte auch im Rahmen einer Anordnung nach § 25 Abs. 1, 5 und 6 TKG bereits vor der
Zugangsgewährung getroffen. Im Ergebnis ist also weder zu befürchten, dass ein
Ausbeutungsmissbrauch unentdeckt bleibt, noch dass erst verspätet interveniert wird.
Liegen die drei Ausnahmetatbestandsmerkmale kumulativ vor, so soll die Behörde die Entgelte
einer nachträglichen Regulierung unterwerfen, d.h. auch dann, wenn die drei Merkmale erfüllt
sind, bedarf es noch einer – eingeschränkten – Ermessensausübung, um von der ex-ante
Entgeltregulierung abzuweichen. Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung ist es, ineffiziente
Überbürokratisierung zu vermeiden. Gründe für das Abweichen von dieser Sollverpflichtung sind
nicht ersichtlich.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem
Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50557 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den
Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten
Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben
werden.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine
Ausfertigung erhalten können.
Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung, § 137 Abs. 2 TKG.
Bonn, den (Datum einfügen) Anlage:
Festlegung der Präsidentenkammer
Vorsitzender Beisitzer Beisitzer
Wilmsmann Hopp Wieners
Bonn, 18. Juli 2007
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14 2007
Mitteilung Nr. 554/2007 CuDA 4 Dr ENTGELTE / EURO
TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5; Übernahme ohne Arbeiten
Tenor der Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur vom beim Endkunden 44,39 €
29.06.07 auf Grund des Antrages der Deutschen Telekom AG,
T-Com, auf Genehmigung der einmaligen Entgelte für den Übernahme mit Arbeiten
Zugang zum Teilnehmeranschluss (Bereitstellungs- und Kündi- beim Endkunden 69,18 €
gungsentgelte, Schalten zu besonderen Zeiten, Nutzungsände- Neuschaltung mit Arbeiten am KVz
rung) ohne Arbeiten beim Endkunden 49,36 €
Die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Neuschaltung mit Arbeiten am KVz
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat aufgrund der und mit Arbeiten beim Endkunden 76,32 €
mündlichen Verhandlung vom 23.05.07 beschlossen:
Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz
Ab dem 01.07.07 werden folgende Entgelte für den Zugang zur Teil- und ohne Arbeiten beim Endkunden 37,79 €
nehmeranschlussleitung genehmigt:
Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz
1.1 Einmalige Bereitstellungsentgelte: und mit Arbeiten beim Endkunden 64,72 €
CuDA 2 DR ENTGELTE / EURO
CuDA 4 Dr hoch ENTGELTE / EURO
Übernahme ohne Arbeiten
beim Endkunden 36,19 € Übernahme ohne Arbeiten
beim Endkunden 44,39 €
Übernahme mit Arbeiten
beim Endkunden 58,20 € Übernahme mit Arbeiten
beim Endkunden 69,18 €
Neuschaltung mit Arbeiten am KVz
ohne Arbeiten beim Endkunden 39,57 € Neuschaltung mit Arbeiten am KVz
ohne Arbeiten beim Endkunden 49,36 €
Neuschaltung mit Arbeiten am KVz
und mit Arbeiten beim Endkunden 63,10 € Neuschaltung mit Arbeiten am KVz
und mit Arbeiten beim Endkunden 76,32 €
Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz
und ohne Arbeiten beim Endkunden 32,22 € Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz
und ohne Arbeiten beim Endkunden 37,79 €
Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz
und mit Arbeiten beim Endkunden 55,76 € Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz
und mit Arbeiten beim Endkunden 64,72 €
CuDA 2 DR für KVz-TAL ENTGELTE / EURO
CuDA 4 DR hoch für KVz-TAL ENTGELTE / EURO
Übernahme ohne Arbeiten
beim Endkunden 36,79 € Übernahme ohne Arbeiten
beim Endkunden 90,75 €
Übernahme mit Arbeiten
beim Endkunden 64,03 € Übernahme mit Arbeiten
beim Endkunden 122,54 €
Neuschaltung ohne Arbeiten
beim Endkunden 31,31 € Neuschaltung ohne Arbeiten
beim Endkunden 82,49 €
Neuschaltung mit Arbeiten
beim Endkunden 59,62 € Neuschaltung mit Arbeiten
beim Endkunden 115,35 €
CuDA 2 DR hoch ENTGELTE / EURO
CuDA 2 Dr mit ZwR ENTGELTE / EURO
Übernahme ohne Arbeiten
beim Endkunden 36,19 € Übernahme ohne Arbeiten
beim Endkunden 36,19 €
Übernahme mit Arbeiten
beim Endkunden 58,20 € Übernahme mit Arbeiten
beim Endkunden 58,20 €
Neuschaltung mit Arbeiten am KVz
ohne Arbeiten beim Endkunden 39,57 € CuDA 4 Dr mit ZwR ENTGELTE / EURO
Neuschaltung mit Arbeiten am KVz Übernahme ohne Arbeiten
und mit Arbeiten beim Endkunden 63,10 € beim Endkunden 44,54 €
Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz Übernahme mit Arbeiten
und ohne Arbeiten beim Endkunden 32,22 € beim Endkunden 69,18 €
Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz
und mit Arbeiten beim Endkunden 55,76 € CCA-A ENTGELTE / EURO
Übernahme ohne Arbeiten
CuDA 2 DR hoch für KVz-TAL ENTGELTE / EURO beim Endkunden 36,19 €
Übernahme ohne Arbeiten Übernahme mit Arbeiten
beim Endkunden 67,98 € beim Endkunden 58,20 €
Übernahme mit Arbeiten Neuschaltung mit Arbeiten am KVz
beim Endkunden 95,18 € ohne Arbeiten beim Endkunden 39,57 €
Neuschaltung ohne Arbeiten Neuschaltung mit Arbeiten am KVz
beim Endkunden 62,50 € und mit Arbeiten beim Endkunden 63,10 €
Neuschaltung mit Arbeiten Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz
beim Endkunden 90,77 € und ohne Arbeiten beim Endkunden 32,22 €
Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz
und mit Arbeiten beim Endkunden 55,76 €
Bonn, 18. Juli 2007
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14 2007 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3165
CCA-B ENTGELTE / EURO BaAsL bei ISIS ENTGELTE / EURO
Übernahme ohne Arbeiten Übernahme ohne Arbeiten
beim Endkunden 36,19 € beim Endkunden 19,29 €
Übernahme mit Arbeiten Neuschaltung mit Arbeiten am KVz
beim Endkunden 58,20 € ohne Arbeiten beim Endkunden 45,67 €
Neuschaltung mit Arbeiten am KVz Neuschaltung mit Arbeiten am KVz
ohne Arbeiten beim Endkunden 64,34 € und mit Arbeiten beim Endkunden 80,02 €
Neuschaltung mit Arbeiten am KVz PMxAsL bei ISIS ENTGELTE / EURO
und mit Arbeiten beim Endkunden 87,91 €
Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz Übernahme ohne Arbeiten
und ohne Arbeiten beim Endkunden 57,00 € beim Endkunden 65,22 €
Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz Neuschaltung mit Arbeiten am KVz
und mit Arbeiten beim Endkunden 80,58 € ohne Arbeiten beim Endkunden 69,41 €
Neuschaltung mit Arbeiten am KVz
CCA-B mit ZWR ENTGELTE / EURO und mit Arbeiten beim Endkunden 108,36 €
Übernahme ohne Arbeiten
beim Endkunden 36,19 € 1.2 Kündigungsentgelte
Übernahme mit Arbeiten CuDA 2 DR ENTGELTE / EURO
beim Endkunden 58,20 €
Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige
Neuschaltung mit Arbeiten am KVz Umschaltung des Endkunden 20,93 €
ohne Arbeiten beim Endkunden 64,34 €
Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger
Neuschaltung mit Arbeiten am KVz Umschaltung des Endkunden 5,21 €
und mit Arbeiten beim Endkunden 87,91 €
CuDA 2 DR für KVz-TAL ENTGELTE / EURO
Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz
und ohne Arbeiten beim Endkunden 57,00 € Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige
Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz Umschaltung des Endkunden 20,70 €
und mit Arbeiten beim Endkunden 80,58 € Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger
Umschaltung des Endkunden 5,21 €
CCA-P ENTGELTE / EURO
CuDA 2 DR hoch ENTGELTE / EURO
Übernahme ohne Arbeiten
beim Endkunden 93,68 € Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige
Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz Umschaltung des Endkunden 20,93 €
und mit Arbeiten beim Endkunden 215,44 € Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger
Umschaltung des Endkunden 5,21 €
TelAsL bei OPAL ENTGELTE / EURO
CuDA 2 DR hoch für KVz-TAL ENTGELTE / EURO
Übernahme ohne Arbeiten
beim Endkunden 19,29 € Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige
Neuschaltung mit Arbeiten am KVz Umschaltung des Endkunden 27,32 €
ohne Arbeiten beim Endkunden 20,67 € Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger
Neuschaltung mit Arbeiten am KVz Umschaltung des Endkunden 5,21 €
und mit Arbeiten beim Endkunden 54,93 € CuDA 4 Dr ENTGELTE / EURO
BaAsL bei OPAL ENTGELTE / EURO Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige
Übernahme ohne Arbeiten Umschaltung des Endkunden 24,34 €
beim Endkunden 19,29 € Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger
Neuschaltung mit Arbeiten am KVz Umschaltung des Endkunden 5,21 €
ohne Arbeiten beim Endkunden 45,67 € CuDA 4 Dr hoch ENTGELTE / EURO
Neuschaltung mit Arbeiten am KVz
und mit Arbeiten beim Endkunden 80,02 € Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige
Umschaltung des Endkunden 24,34 €
TelAsL bei ISIS ENTGELTE / EURO Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger
Umschaltung des Endkunden 5,21 €
Übernahme ohne Arbeiten
beim Endkunden 19,29 € CuDA 4 DR hoch für KVz-TAL ENTGELTE / EURO
Neuschaltung mit Arbeiten am KVz
ohne Arbeiten beim Endkunden 20,67 € Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige
Umschaltung des Endkunden 33,48 €
Neuschaltung mit Arbeiten am KVz
und mit Arbeiten beim Endkunden 54,93 € Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger
Umschaltung des Endkunden 5,21 €
CuDA 2 Dr mit ZwR ENTGELTE / EURO
Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige
Umschaltung des Endkunden 20,93 €
Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger
Umschaltung des Endkunden 5,21 €
Bonn, 18. Juli 2007
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
3166 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 14 2007|
CuDA 4 Dr mit ZwR ENTGELTE / EURO 1.3 Nutzungsänderung
Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige 1.3.1 Änderung der TAL – Ausführungsvariante
Umschaltung des Endkunden 24,34 € (CuDA 2 Dr von niederbitratig in hochbitratig)
Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger Änderungsvariante ENTGELTE/EURO
Umschaltung des Endkunden 5,21 € TAL CuDA 2 Dr > TAL CuDA 2 Dr
(hochbitratige Nutzung)
CCA-A ENTGELTE / EURO
Ohne Umschaltung im Verbindungs-
Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige kabel und ohne Umschaltung im Netz 15,97 €
Umschaltung des Endkunden 20,93 € Mit Umschaltung im Verbindungs-
Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger kabel und ohne Umschaltung im Netz 41,01 €
Umschaltung des Endkunden 5,21 € Ohne Umschaltung im Verbindungs-
kabel und mit Umschaltung im Netz 54,97 €
CCA-B ENTGELTE / EURO
Mit Umschaltung im Verbindungs-
Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige kabel und mit Umschaltung im Netz 58,61 €
Umschaltung des Endkunden 20,93 €
Nutzungsänderung nicht möglich 15,97 €
Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger
Umschaltung des Endkunden 5,21 € 1.3.2 Änderung des Übertragungsverfahrens unter Beibehaltung
der Produktvariante CuDA 2 Dr hochbitratig:
CCA-B mit ZWR ENTGELTE / EURO
Änderungsvariante ENTGELTE/EURO
Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige TAL CuDA 2 Dr (hochbitratig)
Umschaltung des Endkunden 20,93 € > Änderung Ü-Verfahren
Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger Ohne Umschaltung im Verbindungs-
Umschaltung des Endkunden 5,21 € kabel und ohne Umschaltung im Netz 11,23 €
CCA-P ENTGELTE / EURO Mit Umschaltung im Verbindungs-
kabel und ohne Umschaltung im Netz 36,25 €
Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige
Umschaltung des Endkunden 81,35 € Ohne Umschaltung im Verbindungs-
kabel und mit Umschaltung im Netz 50,20 €
Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger
Umschaltung des Endkunden 46,27 € Mit Umschaltung im Verbindungs-
kabel und mit Umschaltung im Netz 53,85 €
TelAsL bei OPAL ENTGELTE / EURO Nutzungsänderung nicht möglich 11,23 €
Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige
Umschaltung des Endkunden 10,03 € 1.4 Bereitstellung zu besonderen Zeiten
Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger 1.4.1 Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung zu besonderen Zeiten
Umschaltung des Endkunden 5,21 € Anzahl der Schaltungen im Zeitfenster: Preis/Schaltung
BaAsL bei OPAL ENTGELTE / EURO 1 bis 3 133,94 €
Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige 4 bis 12 75,65 €
Umschaltung des Endkunden 10,03 € 13 bis 53 36,52 €
Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger ab 53 23,28 €
Umschaltung des Endkunden 5,21 €
1.4.2 Projekte zu besonderen Zeiten
TelAsL bei ISIS ENTGELTE / EURO
Für die Bereitstellung des Zugangs zur Teilnehmeranschlus-
Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige sleitung im Rahmen von Projekten zu besonderen Zeiten wird
Umschaltung des Endkunden 10,03 € eine Abrechnung nach Aufwand entsprechend den AGB-
Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger Stundensätzen gemäß der AGB-Preisliste „Montage nach
Umschaltung des Endkunden 5,21 € Aufwand“ (Stand 01.12.2003) der Antragstellerin genehmigt
BaAsL bei ISIS ENTGELTE / EURO 1.5 Faxzuschlag
Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige ENTGELTE / EURO
Umschaltung des Endkunden 10,03 €
Faxzuschlag 5,08 €
Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger
Umschaltung des Endkunden 5,21 €
1.6 Entgelt für zusätzliche Anfahrt im Bereitstellungs- und
PMxAsL bei ISIS ENTGELTE / EURO Entstörprozess
ENTGELTE / EURO
Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige
Umschaltung des Endkunden 68,31 € Zusätzliche Anfahrt Nach Aufwand
Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger
Umschaltung des Endkunden 46,27 € 2. Die Genehmigung ist befristet bis zum 30.06.08
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt
BK4b-07-004/E20.04.07
Bonn, 18. Juli 2007
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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14 2007 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3167
Mitteilung Nr. 555/2007
Entgelte CFV 64 S2 Entgelte ohne USt
TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5; (in Euro)
Tenor der Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur vom
Anschlussliniennetz
29.06.07 auf Grund des Antrages der Deutschen Telekom AG,
T-Com, auf Genehmigung der Entgelte für den gemeinsamen Überlassungspreis
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung („Line Sharing“) (jährlich – im Voraus)
Die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Pauschal 300,00
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat aufgrund der zuzüglich pro angefangenem km 100,00
öffentlich-mündlichen Verhandlung vom 23.05.07 beschlossen:
1. Ab dem 01.07.07 werden folgende Entgelte für den gemeinsa- Entgelte CFV S01/TS01 Entgelte ohne USt
men Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung („Line Sharing“) (in Euro)
genehmigt:
Anschlussliniennetz
a) Einmalige Bereitstellungsentgelte:
Überlassungspreis
Übernahme 44,73 € (jährlich – im Voraus)
Neuschaltung mit Arbeiten am KVz Pauschal 300,00
ohne Arbeiten beim Endkunden 80,25 € zuzüglich pro angefangenem km 100,00
Neuschaltung mit Arbeiten am KVz
und mit Arbeiten beim Endkunden 94,05 € Entgelte CFV S02/TS02 Entgelte ohne USt
Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz (in Euro)
ohne Arbeiten beim Endkunden 60,82 € Anschlussliniennetz
Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz Überlassungspreis
und mit Arbeiten beim Endkunden 73,96 € (jährlich – im Voraus)
b) Kündigung Pauschal 300,00
a. mit gleichzeitiger Umschaltung des Endkunden 7,67 € zuzüglich pro angefangenem km 100,00
b. ohne gleichzeitige Umschaltung des Endkunden 48,65 €
c. mit gleichzeitiger Übernahme der betroffenen TAL 37,26 € Entgelte CFV 2MS/T2MS/2MU Entgelte ohne USt
c) Zusätzliche Anfahrten im (in Euro)
Bereitstellungs- bzw. Entstörungsprozess nach Aufwand Anschlussliniennetz
d) Monatliches Überlassungsentgelt 1,91 € Überlassungspreis
2. Die Genehmigung der Entgelte ist befristet bis zum 30.06.08 (jährlich – im Voraus)
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Pauschal 1.075,00
BK4d-07-005/E20.04.07 zuzüglich pro angefangenem km 1.370,00
Entgelte CFV 16 x T2MS/2MU Entgelte ohne USt
(in Euro)
Mitteilung Nr. 556/2007
Anschlussliniennetz
§ 36 Abs. 2 TKG;
Tenor der Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur vom Bereitstellungspreis (einmalig) 850,00
29.06.07 auf Antrag der Deutschen Telekom AG für Carrier- Kollokationszuführung
Festverbindungen (CFV) und die Express-Entstörung
Bereitstellungspreis (einmalig) 850,00
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat aufgrund des
o.a. Entgeltantrages folgende Entgeltgenehmigung erteilt: Entgelte CFV 21 x T2MS/2MU Entgelte ohne USt
(in Euro)
1. Ab dem 01.07.2007 werden für Carrier-Festverbindungen mit
Bandbreiten von 64 kbit/s bis 622 Mbit/s sowie für deren jeweils Anschlussliniennetz
zugehörige Express-Entstörung die von der Antragstellerin Bereitstellungspreis (einmalig) 850,00
beantragten Entgelte gemäß Anlage 1 des Antrags mit Aus-
Kollokationszuführung
nahme der nachstehend aufgeführten Entgelte genehmigt:
Bereitstellungspreis (einmalig) 850,00
Entgelte CFV 64 U/S Entgelte ohne USt
(in Euro)
Entgelte CFV 63 x T2MS/2MU Entgelte ohne USt
Anschlussliniennetz (in Euro)
Überlassungspreis Anschlussliniennetz
(jährlich – im Voraus)
Bereitstellungspreis (einmalig) 850,00
Pauschal 300,00
Kollokationszuführung
zuzüglich pro angefangenem km 100,00
Bereitstellungspreis (einmalig) 850,00
2. Die Genehmigung der Entgelte ist befristet bis zum 31.03.2008.
3. Die Genehmigung der Entgelte ist auflösend bedingt für den Fall
und in dem Umfang, sofern und soweit die Entgeltgenehmi-
gungspflicht nach § 30 Abs. 1 S. 1 TKG entfällt.
4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
BK 3a-07/005
Bonn, 18. Juli 2007
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
3168 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
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14 2007
Mitteilung Nr. 557/2007
Aufnahme der Rufnummer 115 in den Nationalen Nummerplan
und Zuteilung an das Bundesministerium des Innern; Anhörung
Das Bundesministerium des Innern hat bei der Bundesnetzagentur
einen Antrag auf Zuteilung der Rufnummer 115 gestellt.
Über die behördeneinheitliche Rufnummer 115 sollen Bürger,
Unternehmen und Institutionen die gesamte Verwaltung in Deutsch-
land erreichen („Behördenruf“). Viele einfache, wiederkehrend auf-
tretende Anliegen sollen sofort im Erstkontakt erledigt werden.
Komplexere Fragen sollen in einem Verbund aus Service-Centern
der verschiedenen Verwaltungsebenen an die zuständigen Stellen
elektronisch oder per Telefon zur Beantwortung weitergeleitet wer-
den.
Die Bundesnetzagentur beabsichtigt eine Änderung des Nationalen
Nummernplans. Die Rufnummer 115 soll in den Nationalen Num-
mernplan aufgenommen werden, um sie dem Bundesministerium
des Innern zuteilen zu können.
Die Bundesnetzagentur gibt den interessierten Kreisen im Rahmen
einer öffentlichen Anhörung die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die
mündliche Anhörung findet statt am Dienstag, den 11.09.2007 von
10.00 bis 13.00 Uhr, Bonn, Tulpenfeld 4, Raum 0.10. Um eine
Voranmeldung per E-Mail bis Freitag, den 07.09.2007, an
Referat117@bnetza.de wird gebeten.
Eine schriftliche Stellungnahme zu der beabsichtigten Vorgehens-
weise der Bundesnetzagentur ist spätestens bis zum 02.10.2007
einzureichen. Die Stellungnahmen sind zusätzlich als editierbare
Datei per E-Mail zu übersenden. Die Bundesnetzagentur behält sich
vor, die Stellungnahmen zu veröffentlichen (in einer zusammenge-
fassten Form oder vollständig). Ausführungen, bei denen es sich um
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, sind entsprechend zu
kennzeichnen. Gegebenenfalls wird eine Fassung der Stellung-
nahme veröffentlicht, bei der die als Betriebs- und Geschäftsge-
heimnisse gekennzeichneten Ausführungen nicht enthalten sind.
Bundesnetzagentur
Referat 117
Postfach 8001
53105 Bonn
Telefax: 0228 14-6117
E-Mail: Referat117@bnetza.de
117-1 3826-7
Bonn, 18. Juli 2007