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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
3166 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 14 2007|
CuDA 4 Dr mit ZwR ENTGELTE / EURO 1.3 Nutzungsänderung
Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige 1.3.1 Änderung der TAL – Ausführungsvariante
Umschaltung des Endkunden 24,34 € (CuDA 2 Dr von niederbitratig in hochbitratig)
Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger Änderungsvariante ENTGELTE/EURO
Umschaltung des Endkunden 5,21 € TAL CuDA 2 Dr > TAL CuDA 2 Dr
(hochbitratige Nutzung)
CCA-A ENTGELTE / EURO
Ohne Umschaltung im Verbindungs-
Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige kabel und ohne Umschaltung im Netz 15,97 €
Umschaltung des Endkunden 20,93 € Mit Umschaltung im Verbindungs-
Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger kabel und ohne Umschaltung im Netz 41,01 €
Umschaltung des Endkunden 5,21 € Ohne Umschaltung im Verbindungs-
kabel und mit Umschaltung im Netz 54,97 €
CCA-B ENTGELTE / EURO
Mit Umschaltung im Verbindungs-
Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige kabel und mit Umschaltung im Netz 58,61 €
Umschaltung des Endkunden 20,93 €
Nutzungsänderung nicht möglich 15,97 €
Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger
Umschaltung des Endkunden 5,21 € 1.3.2 Änderung des Übertragungsverfahrens unter Beibehaltung
der Produktvariante CuDA 2 Dr hochbitratig:
CCA-B mit ZWR ENTGELTE / EURO
Änderungsvariante ENTGELTE/EURO
Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige TAL CuDA 2 Dr (hochbitratig)
Umschaltung des Endkunden 20,93 € > Änderung Ü-Verfahren
Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger Ohne Umschaltung im Verbindungs-
Umschaltung des Endkunden 5,21 € kabel und ohne Umschaltung im Netz 11,23 €
CCA-P ENTGELTE / EURO Mit Umschaltung im Verbindungs-
kabel und ohne Umschaltung im Netz 36,25 €
Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige
Umschaltung des Endkunden 81,35 € Ohne Umschaltung im Verbindungs-
kabel und mit Umschaltung im Netz 50,20 €
Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger
Umschaltung des Endkunden 46,27 € Mit Umschaltung im Verbindungs-
kabel und mit Umschaltung im Netz 53,85 €
TelAsL bei OPAL ENTGELTE / EURO Nutzungsänderung nicht möglich 11,23 €
Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige
Umschaltung des Endkunden 10,03 € 1.4 Bereitstellung zu besonderen Zeiten
Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger 1.4.1 Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung zu besonderen Zeiten
Umschaltung des Endkunden 5,21 € Anzahl der Schaltungen im Zeitfenster: Preis/Schaltung
BaAsL bei OPAL ENTGELTE / EURO 1 bis 3 133,94 €
Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige 4 bis 12 75,65 €
Umschaltung des Endkunden 10,03 € 13 bis 53 36,52 €
Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger ab 53 23,28 €
Umschaltung des Endkunden 5,21 €
1.4.2 Projekte zu besonderen Zeiten
TelAsL bei ISIS ENTGELTE / EURO
Für die Bereitstellung des Zugangs zur Teilnehmeranschlus-
Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige sleitung im Rahmen von Projekten zu besonderen Zeiten wird
Umschaltung des Endkunden 10,03 € eine Abrechnung nach Aufwand entsprechend den AGB-
Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger Stundensätzen gemäß der AGB-Preisliste „Montage nach
Umschaltung des Endkunden 5,21 € Aufwand“ (Stand 01.12.2003) der Antragstellerin genehmigt
BaAsL bei ISIS ENTGELTE / EURO 1.5 Faxzuschlag
Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige ENTGELTE / EURO
Umschaltung des Endkunden 10,03 €
Faxzuschlag 5,08 €
Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger
Umschaltung des Endkunden 5,21 €
1.6 Entgelt für zusätzliche Anfahrt im Bereitstellungs- und
PMxAsL bei ISIS ENTGELTE / EURO Entstörprozess
ENTGELTE / EURO
Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige
Umschaltung des Endkunden 68,31 € Zusätzliche Anfahrt Nach Aufwand
Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger
Umschaltung des Endkunden 46,27 € 2. Die Genehmigung ist befristet bis zum 30.06.08
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt
BK4b-07-004/E20.04.07
Bonn, 18. Juli 2007
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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14 2007 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3167
Mitteilung Nr. 555/2007
Entgelte CFV 64 S2 Entgelte ohne USt
TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5; (in Euro)
Tenor der Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur vom
Anschlussliniennetz
29.06.07 auf Grund des Antrages der Deutschen Telekom AG,
T-Com, auf Genehmigung der Entgelte für den gemeinsamen Überlassungspreis
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung („Line Sharing“) (jährlich – im Voraus)
Die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Pauschal 300,00
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat aufgrund der zuzüglich pro angefangenem km 100,00
öffentlich-mündlichen Verhandlung vom 23.05.07 beschlossen:
1. Ab dem 01.07.07 werden folgende Entgelte für den gemeinsa- Entgelte CFV S01/TS01 Entgelte ohne USt
men Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung („Line Sharing“) (in Euro)
genehmigt:
Anschlussliniennetz
a) Einmalige Bereitstellungsentgelte:
Überlassungspreis
Übernahme 44,73 € (jährlich – im Voraus)
Neuschaltung mit Arbeiten am KVz Pauschal 300,00
ohne Arbeiten beim Endkunden 80,25 € zuzüglich pro angefangenem km 100,00
Neuschaltung mit Arbeiten am KVz
und mit Arbeiten beim Endkunden 94,05 € Entgelte CFV S02/TS02 Entgelte ohne USt
Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz (in Euro)
ohne Arbeiten beim Endkunden 60,82 € Anschlussliniennetz
Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz Überlassungspreis
und mit Arbeiten beim Endkunden 73,96 € (jährlich – im Voraus)
b) Kündigung Pauschal 300,00
a. mit gleichzeitiger Umschaltung des Endkunden 7,67 € zuzüglich pro angefangenem km 100,00
b. ohne gleichzeitige Umschaltung des Endkunden 48,65 €
c. mit gleichzeitiger Übernahme der betroffenen TAL 37,26 € Entgelte CFV 2MS/T2MS/2MU Entgelte ohne USt
c) Zusätzliche Anfahrten im (in Euro)
Bereitstellungs- bzw. Entstörungsprozess nach Aufwand Anschlussliniennetz
d) Monatliches Überlassungsentgelt 1,91 € Überlassungspreis
2. Die Genehmigung der Entgelte ist befristet bis zum 30.06.08 (jährlich – im Voraus)
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Pauschal 1.075,00
BK4d-07-005/E20.04.07 zuzüglich pro angefangenem km 1.370,00
Entgelte CFV 16 x T2MS/2MU Entgelte ohne USt
(in Euro)
Mitteilung Nr. 556/2007
Anschlussliniennetz
§ 36 Abs. 2 TKG;
Tenor der Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur vom Bereitstellungspreis (einmalig) 850,00
29.06.07 auf Antrag der Deutschen Telekom AG für Carrier- Kollokationszuführung
Festverbindungen (CFV) und die Express-Entstörung
Bereitstellungspreis (einmalig) 850,00
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat aufgrund des
o.a. Entgeltantrages folgende Entgeltgenehmigung erteilt: Entgelte CFV 21 x T2MS/2MU Entgelte ohne USt
(in Euro)
1. Ab dem 01.07.2007 werden für Carrier-Festverbindungen mit
Bandbreiten von 64 kbit/s bis 622 Mbit/s sowie für deren jeweils Anschlussliniennetz
zugehörige Express-Entstörung die von der Antragstellerin Bereitstellungspreis (einmalig) 850,00
beantragten Entgelte gemäß Anlage 1 des Antrags mit Aus-
Kollokationszuführung
nahme der nachstehend aufgeführten Entgelte genehmigt:
Bereitstellungspreis (einmalig) 850,00
Entgelte CFV 64 U/S Entgelte ohne USt
(in Euro)
Entgelte CFV 63 x T2MS/2MU Entgelte ohne USt
Anschlussliniennetz (in Euro)
Überlassungspreis Anschlussliniennetz
(jährlich – im Voraus)
Bereitstellungspreis (einmalig) 850,00
Pauschal 300,00
Kollokationszuführung
zuzüglich pro angefangenem km 100,00
Bereitstellungspreis (einmalig) 850,00
2. Die Genehmigung der Entgelte ist befristet bis zum 31.03.2008.
3. Die Genehmigung der Entgelte ist auflösend bedingt für den Fall
und in dem Umfang, sofern und soweit die Entgeltgenehmi-
gungspflicht nach § 30 Abs. 1 S. 1 TKG entfällt.
4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
BK 3a-07/005
Bonn, 18. Juli 2007
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
3168 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
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14 2007
Mitteilung Nr. 557/2007
Aufnahme der Rufnummer 115 in den Nationalen Nummerplan
und Zuteilung an das Bundesministerium des Innern; Anhörung
Das Bundesministerium des Innern hat bei der Bundesnetzagentur
einen Antrag auf Zuteilung der Rufnummer 115 gestellt.
Über die behördeneinheitliche Rufnummer 115 sollen Bürger,
Unternehmen und Institutionen die gesamte Verwaltung in Deutsch-
land erreichen („Behördenruf“). Viele einfache, wiederkehrend auf-
tretende Anliegen sollen sofort im Erstkontakt erledigt werden.
Komplexere Fragen sollen in einem Verbund aus Service-Centern
der verschiedenen Verwaltungsebenen an die zuständigen Stellen
elektronisch oder per Telefon zur Beantwortung weitergeleitet wer-
den.
Die Bundesnetzagentur beabsichtigt eine Änderung des Nationalen
Nummernplans. Die Rufnummer 115 soll in den Nationalen Num-
mernplan aufgenommen werden, um sie dem Bundesministerium
des Innern zuteilen zu können.
Die Bundesnetzagentur gibt den interessierten Kreisen im Rahmen
einer öffentlichen Anhörung die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die
mündliche Anhörung findet statt am Dienstag, den 11.09.2007 von
10.00 bis 13.00 Uhr, Bonn, Tulpenfeld 4, Raum 0.10. Um eine
Voranmeldung per E-Mail bis Freitag, den 07.09.2007, an
Referat117@bnetza.de wird gebeten.
Eine schriftliche Stellungnahme zu der beabsichtigten Vorgehens-
weise der Bundesnetzagentur ist spätestens bis zum 02.10.2007
einzureichen. Die Stellungnahmen sind zusätzlich als editierbare
Datei per E-Mail zu übersenden. Die Bundesnetzagentur behält sich
vor, die Stellungnahmen zu veröffentlichen (in einer zusammenge-
fassten Form oder vollständig). Ausführungen, bei denen es sich um
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, sind entsprechend zu
kennzeichnen. Gegebenenfalls wird eine Fassung der Stellung-
nahme veröffentlicht, bei der die als Betriebs- und Geschäftsge-
heimnisse gekennzeichneten Ausführungen nicht enthalten sind.
Bundesnetzagentur
Referat 117
Postfach 8001
53105 Bonn
Telefax: 0228 14-6117
E-Mail: Referat117@bnetza.de
117-1 3826-7
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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14 2007 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3169
Mitteilung Nr. 558/2007
Auslegungsgrundsätze der Bundesnetzagentur zu § 9a TKG
Aufgrund der Veröffentlichung des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I Nr. 5 2007 vom 23.02.2007,
S. 106ff.) sind die §§ 9a und 3 Nr. 12b Telekommunikationsgesetz (TKG) am 24.02.2007 in Kraft getreten. Damit wurden erstmals Regelun-
gen für neue Märkte in das TKG aufgenommen.
Die Bundesnetzagentur hatte bereits im Amtsblatt vom 22.02.2006 eine Anhörung zur Identifizierung „neuer Märkte“ im Bereich Telekom-
munikation sowie zu deren regulatorischer Behandlung veröffentlicht (Mit-Nr. 79 vom 22.02.2006, S. 703). Dabei sind insgesamt 35 Stel-
lungnahmen eingegangen, die auf der Homepage der Bundesnetzagentur unter http://www.bundesnetzagentur.de/enid/
184b4c1fb8f0329b6082ac3e94bacab4,0/Regulierung_Telekommunikation/Neue_Maerkte_2jg.html abrufbar sind. Die Bundesnetzagentur
verfolgte mit dieser Anhörung das Ziel, die Diskussionen rund um das Thema zu bündeln, den Begriff „neuer Markt“ zu präzisieren sowie die
regulatorische Behandlung neuer Märkte grundsätzlich zu erörtern.
Um dem Markt Transparenz und Planungssicherheit im Hinblick auf zukünftige Entscheidungen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang
mit neuen Märkten zu gewährleisten, hat die Bundesnetzagentur nun auf der Basis des Gesetzestextes, der Gesetzesmaterialien, des Wett-
bewerbsrechts und der Ergebnisse der o. g. Anhörung Auslegungsgrundsätze erarbeitet. Sie sollen einen Beitrag zur Herstellung eines
gemeinsamen Verständnisses der Thematik leisten.
Mit den Auslegungsgrundsätzen soll auf der Basis einer abstrakten Abhandlung dargelegt werden, wie die Bundesnetzagentur beabsich-
tigt, die für Entscheidungen im Zusammenhang mit neuen Märkten relevanten Vorschriften auszulegen. Sie dienen dabei als Orientierungs-
hilfe und sind keine Verwaltungsvorschriften, die vorhandene Ermessensspielräume einschränken und eine Bindungswirkung für künftige
Entscheidungen entfalten. Wegen der Komplexität der rechtlichen, ökonomischen und technischen Fragen kann einer Bewertung im Ein-
zelfall nicht vorgegriffen werden. Endgültige Auslegungsprinzipien werden sich letztlich erst in der Praxis aus der tatsächlichen Rechtsan-
wendung im Einzelfall ergeben. Die nachfolgenden Überlegungen stellen jedoch eine Grundlage für die Herangehensweise bei künftigen
Entscheidungen dar.
Das Dokument ist auch auf der Website der Bundesnetzagentur unter „Regulierung Telekommunikation / Neue Märkte“ verfügbar.
114c 3939
Bonn, 18. Juli 2007
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3170 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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14 2007
Auslegungsgrundsätze der Bundesnetzagentur zu § 9a TKG
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Auslegungsgrundsätze der Bundesnetzagentur zu § 9a TKG
Inhaltsverzeichnis
A Einleitung 1
B Zusammenfassung 2
C Entstehungsgeschichte 5
D Europäischer Normzusammenhang 8
E Anhörung 10
F Auslegungsgrundsätze zu § 9a TKG 12
F.1 Der Begriff des neuen Marktes 12
F.1.1 Markt für Dienste und Produkte 12
F.1.2 Unterschied zu bislang vorhandenen Diensten und Produkten 14
F.1.3 Endkunden- und Vorleistungsmärkte 15
F.1.4 Abgrenzungskriterien der Legaldefinition 17
F.1.4.1 Verhältnis der Kriterien 17
F.1.4.2 Erheblichkeit der Unterschiede 18
F.1.4.3 Leistungsfähigkeit 18
F.1.4.4 Reichweite 19
F.1.4.5 Verfügbarkeit für größere Benutzerkreise (Massenmarktfähigkeit) 20
F.1.4.6 Preis 20
F.1.4.7 Qualität 21
F.1.5 Neu entstehende Märkte 21
F.2 Die Konzeption des § 9a TKG 22
F.2.1 Voraussetzungen des Regulierungstatbestands 22
F.2.1.1 Begriff der Tatsache 23
F.2.1.2 Prognoseentscheidung 23
F.2.2 Gegenstand der Prognoseentscheidung 24
F.2.2.1 Fehlende Regulierung 24
F.2.2.2 Langfristige Behinderung der Entwicklung eines nachhaltig
wettbewerbsorientierten Marktes im Bereich der
Telekommunikationsdienste oder –netze 24
F.2.2.3 Verhältnis zum Drei-Kriterien-Test 27
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14 2007 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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Auslegungsgrundsätze der Bundesnetzagentur zu § 9a TKG
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F.2.3 Anwendung des § 9a Abs. 2 TKG 29
F.2.3.1 Ermessensentscheidung 29
F.2.3.2 Kriterien des Entschließungsermessens 29
F.2.4 Vorrangige Berücksichtigung der Regulierungszielbestimmung des
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG 31
G Verfahrensfragen 32
G.1 Zuständigkeit 33
G.2 Verfahren 33
H Anhang: Zusammenfassung der im Rahmen der Anhörung eingegangenen
Stellungnahmen 37
Frage 1: Wie können „neue“ Märkte im Bereich der Telekommunikation definiert werden?
Worin besteht der Unterschied zu „alten“ Märkten? Wann wird aus einem
„neuen“ Markt ein „alter“ Markt? 37
Frage 2: Sind neben der üblicherweise zu prüfenden Nachfrage- und
Angebotssubstituierbarkeit für die Abgrenzung weitere Kriterien denkbar?
Welche Rolle spielt hierbei das Kriterium der Technologieneutralität? 40
Frage 3: Welche Bedeutung hat das Verhältnis zwischen korrespondierenden
Endkunden- und Vorleistungsmärkten im Hinblick auf die Einstufung
„neuer“ Markt? 41
Frage 4: Unter welchen Bedingungen führen Innovationen bei der Infrastruktur zur
Entstehung eines Produktes, das einen neuen Markt bildet, wann führen sie
lediglich zur Weiterentwicklung vorhandener Produkte? 42
Frage 5: Welche Bedeutung haben die Interdependenzen zwischen „alten“ und
„neuen“ Märkten mit Blick auf daraus resultierende Asymmetrien zwischen
etabliertem Netzbetreiber und Wettbewerbern? 43
Frage 6: Welche Bedeutung kommt der zunehmenden Bündelung von
Telekommunikationsdiensten und Inhalten für die Definition „neuer“ Märkte zu? 44
Frage 7: Wie ist die Regulierungsbedürftigkeit („Drei-Kriterien-Test“) im Hinblick auf
„neue“ Märkte zu prüfen? 44
Frage 8: Auf welche Weise kann im Falle „neuer“ Märkte das damit verbundene Potential
genutzt und gleichzeitig eine Gefährdung der Wettbewerbsentwicklung
ausgeschlossen werden? Ist ein zeitlich befristeter Innovations- bzw.
Wettbewerbsvorsprung zu rechtfertigen und wenn ja, unter welchen
Bedingungen? 46
Frage 9: Wie kann verhindert werden, dass Marktmacht in den Anschlussmärkten
auf „neue“ Märkte übertragen wird und damit Wettbewerb und Innovation
bei den Dienstleistungs- und Inhaltemärkten behindert wird? 47
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3172 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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Auslegungsgrundsätze der Bundesnetzagentur zu § 9a TKG
Seite 1 / 50
A Einleitung
Aufgrund der Veröffentlichung des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher
Vorschriften1 sind die §§ 9a und 3 Nr. 12b Telekommunikationsgesetz (TKG) am 24.02.2007
in Kraft getreten. Damit wurden erstmals folgende Regelungen für neue Märkte in das TKG
aufgenommen:
§ 9a:
(1) Vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes unterliegen neue
Märkte grundsätzlich nicht der Regulierung nach Teil 2.
(2) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei fehlender
Regulierung die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten
Marktes im Bereich der Telekommunikationsdienste oder -netze
langfristig behindert wird, kann die Bundesnetzagentur einen neuen
Markt abweichend von Absatz 1 nach den Bestimmungen der §§ 9,
10, 11 und 12 der Regulierung nach Teil 2 unterwerfen. Bei der
Prüfung der Regulierungsbedürftigkeit und der Auferlegung von
Maßnahmen berücksichtigt die Bundesnetzagentur insbesondere das
Ziel der Förderung von effizienten Infrastrukturinvestitionen und die
Unterstützung von Innovationen.
§ 3 Nr. 12b:
„neuer Markt“ ein Markt für Dienste und Produkte, die sich von den
bislang vorhandenen Diensten und Produkten hinsichtlich der
Leistungsfähigkeit, Reichweite, Verfügbarkeit für größere
Benutzerkreise (Massenmarktfähigkeit), des Preises oder der Qualität
aus Sicht eines verständigen Nachfragers nicht nur unerheblich
unterscheiden und diese nicht lediglich ersetzen.
Die folgenden Auslegungsgrundsätze sollen dazu dienen, dem Markt Transparenz und
Planungssicherheit im Hinblick auf zukünftige Entscheidungen der Bundesnetzagentur im
Zusammenhang mit neuen Märkten zu gewährleisten. So soll auf der Basis einer abstrakten
Abhandlung dargelegt werden, wie die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die für
Entscheidungen im Zusammenhang mit neuen Märkten relevanten Vorschriften auszulegen.
Die vorliegenden Auslegungsgrundsätze dienen dabei als Orientierungshilfe. Es kann jedoch
nicht das Ziel dieser Grundsätze sein, Entscheidungen im Einzelfall vorzugreifen.
Die Erarbeitung von Auslegungsgrundsätzen wird darüber hinaus auch vom Beirat bei der
Bundesnetzagentur unterstützt. Der Beirat hat in seiner 53. Sitzung am 29.01.2007
beschlossen, die Bundesnetzagentur zu bitten, Leitlinien und Auslegungsgrundsätze zur
regulatorischen Behandlung neuer Märkte sowie von Kriterien zur Identifizierung neuer
Märkte zu erarbeiten und zu veröffentlichen.
1 BGBl. I Nr. 5 2007 vom 23.02.2007, S. 106ff.
Bonn, 18. Juli 2007
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14 2007 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3173
Auslegungsgrundsätze der Bundesnetzagentur zu § 9a TKG
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Auch die Monopolkommission hat in ihrem 43. Sondergutachten die Vorlage eines Konzepts
zur Behandlung von Innovationen und neuen Märkten durch die Bundesnetzagentur
angeregt2.
Für die nachfolgenden Auslegungsgrundsätze wurde in erster Linie neben dem Gesetzestext
die Gesetzesbegründung zu § 9a sowie § 3 Nr. 12b TKG herangezogen. Daneben konnte
insbesondere auch auf die Erkenntnisse der im Rahmen der von der Bundesnetzagentur
durchgeführten Anhörung zur regulatorischen Behandlung neuer Märkte (vgl. hierzu auch
Abschnitt E) zurückgegriffen werden.
B Zusammenfassung
Mit der Regelung des § 9a TKG wurde in die Verfahrensvorschriften zur Marktregulierung
eine Vorschrift zur Behandlung neuer Märkte eingefügt. Es handelt sich dabei um eine
Konkretisierung zu dem in § 9 TKG enthaltenen „Grundsatz“ der Marktregulierung. Nach
diesem Grundsatz unterliegen Märkte, auf denen die Voraussetzungen des § 10 TKG
vorliegen und für die eine Marktanalyse nach § 11 TKG ergeben hat, dass kein wirksamer
Wettbewerb vorliegt, der Marktregulierung. Für neue Märkte gilt dies nur unter den
besonderen Voraussetzungen des § 9a Abs. 2 TKG.
In konkreten Verfahren wird die Vorschrift des § 9a TKG dabei im Rahmen der Prüfung der
§§ 10, 11 TKG behandelt. Die Bundesnetzagentur wird § 9a TKG also stets in Verbindung
mit den Verfahrensvorschriften der §§ 10 bis 12 TKG anwenden. Das bedeutet, dass bereits
die Frage, ob es sich um einen neuen Markt handelt, und ob dieser regulierungsbedürftig ist,
im Rahmen eines Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahrens von der Präsidentenkammer
der Bundesnetzagentur geklärt wird. Im Anschluss daran werden gemäß § 12 TKG
Konsultations- und Konsolidierungsverfahren durchgeführt.
Aus der Sicht der Bundesnetzagentur kann dabei aus heutiger Sicht offen bleiben, an
welcher Stelle des Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahrens § 9a TKG konkret zu prüfen
sein wird. Es spricht einiges dafür, § 9a TKG als Ergänzung zu § 9 TKG in die Prüfung der
§§ 10 und 11 TKG einzugliedern und die jeweiligen Tatbestandsmerkmale immer dann zu
prüfen, wenn die Vorschrift des § 9a TKG relevant werden kann. Auf der anderen Seite ist es
denkbar, § 9a TKG erst inzident am Ende des Drei-Kriterien-Tests zu prüfen, weil § 9a TKG
eine Konkretisierung der Frage der im Rahmen des Drei-Kriterien-Tests zu prüfenden Frage
der Regulierungsbedürftigkeit darstellt. Diese Frage wird sich letztlich anhand konkreter
Regulierungsfragen beantworten und bedarf keiner Festlegung vorab.
Die Entscheidung darüber, ob es sich bei einem Markt um einen neuen Markt im Sinne des
§ 9a i. V. m. § 3 Nr. 12b TKG handelt, wird die Bundesnetzagentur im Rahmen einer
2 Sondergutachten 43 der Monopolkommission, Wettbewerbsentwicklung bei der Telekommunikation 2005:
Dynamik unter neuen Rahmenbedingungen, Ziffer 184.
Bonn, 18. Juli 2007
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
3174 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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Auslegungsgrundsätze der Bundesnetzagentur zu § 9a TKG
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Marktabgrenzung ermitteln, die auf der Basis der im Wettbewerbsrecht üblichen Kriterien zu
erfolgen hat.
Ausgangspunkt dieser Prüfung sind stets potentiell neue Produkte. Diese werden in der
Regel nur neu im Sinne der hier relevanten Vorschriften sein, wenn sie nicht bereits im
Rahmen früherer Marktanalysen untersucht wurden. Bei Produkten, die noch nicht in
früheren Marktanalysen untersucht wurden oder untersucht werden konnten, ist anhand der
konkreten Umstände des Einzelfalls darüber zu entscheiden, ob es sich um neue oder
bereits vorhandene Produkte oder Dienstleistungen im Sinne der §§ 9a, 3 Nr. 12b TKG
handelt. Dabei ist nicht vorrangig auf die zeitliche Komponente abzustellen, sondern vor
allem auf die materiellen Unterschiede zwischen den Produkten. Insofern ist im Rahmen
eines zu analysierenden Marktes insbesondere zu prüfen, ob sich unter den zu
untersuchenden Diensten und Produkten innovative Dienste und Produkte befinden.
Es ist sodann anhand des Bedarfsmarktkonzeptes bzw. des Konzeptes der funktionellen
Austauschbarkeit zu ermitteln, inwieweit diese Produkte einen eigenständigen Markt bilden
oder zusammen mit anderen Produkten einen gemeinsamen Markt bilden.
Bei der Prüfung der Austauschbarkeit werden die in der Legaldefinition enthaltenen Kriterien
berücksichtigt. Entsprechend der Begründung zu § 3 Nr. 12b TKG müssen sie jedoch nicht
kumulativ erfüllt sein. Vielmehr ist anhand des konkreten Verwendungszwecks zu
entscheiden, auf welche Kriterien bei der Prüfung der Austauschbarkeit abzustellen ist.
Maßgeblich ist hierbei stets eine wertende Gesamtschau aller einschlägigen Prüfkriterien.
Dabei kann auch auf den hypothetischen Monopolistentest zurückgegriffen werden.
Entscheidend ist mithin eine Bewertung der Nachfragesubstituierbarkeit. Ergänzend wird die
Bundesnetzagentur entsprechend ihrer bisherigen Praxis der Marktabgrenzung im Einzelfall
gegebenenfalls auf die in den Leitlinien genannten Kriterien der
Angebotsumstellungsflexibilität und der Homogenität der Wettbewerbsbedingungen
abstellen3.
Sollten die überprüften Produkte mit anderen, bereits vorhandenen Produkten austauschbar
sein, dann bilden sie zusammen einen gemeinsamen Markt. Aus der Zuordnung zu einem
bereits bestehenden Markt aufgrund der Austauschbarkeit mit den dort vorhandenen
Produkten ergibt sich dann automatisch das Ergebnis, dass die überprüften Produkte nicht
mehr einen neuen Markt bilden können. Ist also die Prüfung der Austauschbarkeit zu
bejahen, ist der Definitionstatbestand des § 3 Nr. 12b TKG nicht erfüllt.
Bilden die neuen Produkte einen eigenständigen Markt, spricht einiges dafür, dass es sich
um einen neuen Markt handelt. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass sich die den
Markt bildenden Produkte nicht nur unerheblich von den bislang vorhandenen Produkten
3 Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem
gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste vom 11.07.2002,
2002/C 165/03, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 165/6, Abschnitt 2, dort insbesondere Ziffern
39, 44 und 52.
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14 2007 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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Auslegungsgrundsätze der Bundesnetzagentur zu § 9a TKG
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unterscheiden und diese nicht lediglich ersetzen. Maßgeblich für diese Erheblichkeit können
neben den in der Legaldefinition enthaltenen Abgrenzungskriterien beispielsweise auch
betriebswirtschaftliche Kriterien wie etwa das Ausmaß der Veränderungen von Leistungs-
und Kostenprofilen der abgesetzten Leistungen sowie Herstellungsprozesse eines
Unternehmens oder auch das Ausmaß der zur Innovationsnutzung auf der Kundenseite
erforderlichen Verhaltens- oder Kompetenzänderungen sein.
Handelt es sich um einen neuen Markt, konstituiert § 9a TKG ein Verhältnis, in dem die
Nicht-Regulierung der Normalfall und die Regulierung nach Teil 2 TKG der zu begründende
Ausnahmefall ist. Grundlage jeder Prüfung müssen gemäß § 9a Abs. 2 TKG Tatsachen sein,
also objektiv überprüfbare Sachverhalte.
Diese Tatsachen sind von der Bundesnetzagentur sodann im Rahmen einer
Prognoseentscheidung dahingehend zu bewerten, ob sie die Annahme rechtfertigen, dass
bei fehlender Regulierung die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes
langfristig behindert würde. Der Bundesnetzagentur steht dabei ein Beurteilungsspielraum
zu.
Diese Bewertung erfordert eine Marktanalyse des neuen Marktes sowie die Durchführung
eines Drei-Kriterien-Tests unter besonderer Berücksichtigung der Vorgaben des § 9a Abs. 2
TKG. Ohne diese Untersuchungen ist eine Bewertung der Marktgegebenheiten sowie die zu
treffende Prognoseentscheidung nicht möglich.
Gründe für eine Regulierung können beispielsweise in bestehenden Asymmetrien bzw.
ungleichen Ausgangsbedingungen zwischen dem etablierten Betreiber und seinen
Wettbewerbern liegen. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass
Vorreitervorteile in netzgebundenen Industrien aufgrund der Bottleneck-Problematik anders
zu bewerten sind als in anderen Märkten.
Hält die Bundesnetzagentur die Voraussetzungen des § 9a Abs. 2 TKG für gegeben, kann
sie den neuen Markt der Regulierung unterwerfen. Dabei handelt es sich um eine
Ermessensentscheidung, bei der insbesondere das in § 9a Abs. 2 Satz 2 TKG genannte
Regulierungsziel zu berücksichtigen ist. Diese vorrangige Berücksichtigung ist gemäß dieser
Regelung auch bei der Auferlegung konkreter Regulierungsmaßnahmen vorzunehmen. Das
im Zusammenhang mit neuen Märkten regelmäßig vorgetragene Investitionsrisiko auf Seiten
des innovierenden Anbieters könnte dabei auch im Rahmen der Auferlegung einer
Zugangsverpflichtung (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TKG) und im Rahmen eines
Entgeltgenehmigungsverfahrens (§ 31 Abs. 4 Nr. 3 TKG) angemessen berücksichtigt
werden.
Die Erforderlichkeit der Durchführung von Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren ergibt
sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift im Zusammenhang mit den Verfahrensvorschriften
zur Marktregulierung in den §§ 9 bis 15 TKG sowie den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben.
Demnach erfordern Entscheidungen zur Marktregulierung zunächst die Durchführung von
Bonn, 18. Juli 2007