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Amtsblatt der Bundesnetzagentur

3166                A               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                              – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –     14 2007|
  CuDA 4 Dr mit ZwR                       ENTGELTE / EURO         1.3    Nutzungsänderung
   Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige                           1.3.1 Änderung der TAL – Ausführungsvariante
   Umschaltung des Endkunden            24,34 €                         (CuDA 2 Dr von niederbitratig in hochbitratig)
   Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger                                  Änderungsvariante                        ENTGELTE/EURO
   Umschaltung des Endkunden               5,21 €                        TAL CuDA 2 Dr > TAL CuDA 2 Dr
                                                                         (hochbitratige Nutzung)
  CCA-A                                   ENTGELTE / EURO
                                                                          Ohne Umschaltung im Verbindungs-
   Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige                                   kabel und ohne Umschaltung im Netz 15,97 €
   Umschaltung des Endkunden            20,93 €                           Mit Umschaltung im Verbindungs-
   Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger                                   kabel und ohne Umschaltung im Netz 41,01 €
   Umschaltung des Endkunden               5,21 €                         Ohne Umschaltung im Verbindungs-
                                                                          kabel und mit Umschaltung im Netz       54,97 €
  CCA-B                                   ENTGELTE / EURO
                                                                          Mit Umschaltung im Verbindungs-
   Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige                                   kabel und mit Umschaltung im Netz       58,61 €
   Umschaltung des Endkunden            20,93 €
                                                                          Nutzungsänderung nicht möglich          15,97 €
   Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger
   Umschaltung des Endkunden               5,21 €                 1.3.2 Änderung des Übertragungsverfahrens unter Beibehaltung
                                                                        der Produktvariante CuDA 2 Dr hochbitratig:
  CCA-B mit ZWR                           ENTGELTE / EURO
                                                                         Änderungsvariante                        ENTGELTE/EURO
   Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige                                  TAL CuDA 2 Dr (hochbitratig)
   Umschaltung des Endkunden            20,93 €                          > Änderung Ü-Verfahren
   Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger                                   Ohne Umschaltung im Verbindungs-
   Umschaltung des Endkunden               5,21 €                         kabel und ohne Umschaltung im Netz 11,23 €
  CCA-P                                   ENTGELTE / EURO                 Mit Umschaltung im Verbindungs-
                                                                          kabel und ohne Umschaltung im Netz 36,25 €
   Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige
   Umschaltung des Endkunden            81,35 €                           Ohne Umschaltung im Verbindungs-
                                                                          kabel und mit Umschaltung im Netz       50,20 €
   Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger
   Umschaltung des Endkunden              46,27 €                         Mit Umschaltung im Verbindungs-
                                                                          kabel und mit Umschaltung im Netz       53,85 €
  TelAsL bei OPAL                         ENTGELTE / EURO                 Nutzungsänderung nicht möglich          11,23 €
   Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige
   Umschaltung des Endkunden            10,03 €                   1.4    Bereitstellung zu besonderen Zeiten

   Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger                           1.4.1 Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung zu besonderen Zeiten
   Umschaltung des Endkunden               5,21 €                        Anzahl der Schaltungen im Zeitfenster:      Preis/Schaltung
  BaAsL bei OPAL                          ENTGELTE / EURO                  1 bis 3                                   133,94 €
   Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige                                    4 bis 12                                      75,65 €
   Umschaltung des Endkunden            10,03 €                           13 bis 53                                  36,52 €
   Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger                                   ab 53                                      23,28 €
   Umschaltung des Endkunden               5,21 €
                                                                  1.4.2 Projekte zu besonderen Zeiten
  TelAsL bei ISIS                         ENTGELTE / EURO
                                                                         Für die Bereitstellung des Zugangs zur Teilnehmeranschlus-
   Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige                                  sleitung im Rahmen von Projekten zu besonderen Zeiten wird
   Umschaltung des Endkunden            10,03 €                          eine Abrechnung nach Aufwand entsprechend den AGB-
   Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger                                  Stundensätzen gemäß der AGB-Preisliste „Montage nach
   Umschaltung des Endkunden               5,21 €                        Aufwand“ (Stand 01.12.2003) der Antragstellerin genehmigt

  BaAsL bei ISIS                          ENTGELTE / EURO         1.5    Faxzuschlag

   Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige                                                                           ENTGELTE / EURO
   Umschaltung des Endkunden            10,03 €
                                                                          Faxzuschlag                             5,08 €
   Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger
   Umschaltung des Endkunden               5,21 €
                                                                  1.6    Entgelt für zusätzliche Anfahrt im Bereitstellungs- und
  PMxAsL bei ISIS                         ENTGELTE / EURO                Entstörprozess
                                                                                                                  ENTGELTE / EURO
   Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige
   Umschaltung des Endkunden            68,31 €                           Zusätzliche Anfahrt                     Nach Aufwand
   Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger
   Umschaltung des Endkunden              46,27 €                 2.     Die Genehmigung ist befristet bis zum 30.06.08
                                                                  3.     Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt
                                                                  BK4b-07-004/E20.04.07




                                                                                                                  Bonn, 18. Juli 2007
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur


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14 2007                   A                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –              3167
Mitteilung Nr. 555/2007
                                                                           Entgelte CFV 64 S2                        Entgelte ohne USt
TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5;                                                                                        (in Euro)
Tenor der Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur vom
                                                                           Anschlussliniennetz
29.06.07 auf Grund des Antrages der Deutschen Telekom AG,
T-Com, auf Genehmigung der Entgelte für den gemeinsamen                    Überlassungspreis
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung („Line Sharing“)                     (jährlich – im Voraus)
Die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,              Pauschal                                  300,00
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat aufgrund der              zuzüglich pro angefangenem km             100,00
öffentlich-mündlichen Verhandlung vom 23.05.07 beschlossen:
1. Ab dem 01.07.07 werden folgende Entgelte für den gemeinsa-              Entgelte CFV S01/TS01                     Entgelte ohne USt
   men Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung („Line Sharing“)                                                        (in Euro)
   genehmigt:
                                                                           Anschlussliniennetz
   a) Einmalige Bereitstellungsentgelte:
                                                                           Überlassungspreis
         Übernahme                              44,73 €                    (jährlich – im Voraus)
         Neuschaltung mit Arbeiten am KVz                                  Pauschal                                  300,00
         ohne Arbeiten beim Endkunden           80,25 €                    zuzüglich pro angefangenem km             100,00
         Neuschaltung mit Arbeiten am KVz
         und mit Arbeiten beim Endkunden        94,05 €                    Entgelte CFV S02/TS02                     Entgelte ohne USt
         Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz                                                                           (in Euro)
         ohne Arbeiten beim Endkunden           60,82 €                    Anschlussliniennetz
         Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz                                 Überlassungspreis
         und mit Arbeiten beim Endkunden        73,96 €                    (jährlich – im Voraus)
   b) Kündigung                                                            Pauschal                                  300,00
      a. mit gleichzeitiger Umschaltung des Endkunden      7,67 €          zuzüglich pro angefangenem km             100,00
      b. ohne gleichzeitige Umschaltung des Endkunden 48,65 €
      c. mit gleichzeitiger Übernahme der betroffenen TAL 37,26 €          Entgelte CFV 2MS/T2MS/2MU                 Entgelte ohne USt
   c) Zusätzliche Anfahrten im                                                                                       (in Euro)
      Bereitstellungs- bzw. Entstörungsprozess nach Aufwand                Anschlussliniennetz
   d) Monatliches Überlassungsentgelt                       1,91 €         Überlassungspreis
2. Die Genehmigung der Entgelte ist befristet bis zum 30.06.08             (jährlich – im Voraus)
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.                                   Pauschal                                  1.075,00
BK4d-07-005/E20.04.07                                                      zuzüglich pro angefangenem km             1.370,00

                                                                           Entgelte CFV 16 x T2MS/2MU                Entgelte ohne USt
                                                                                                                     (in Euro)
Mitteilung Nr. 556/2007
                                                                           Anschlussliniennetz
§ 36 Abs. 2 TKG;
Tenor der Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur vom                     Bereitstellungspreis (einmalig)           850,00
29.06.07 auf Antrag der Deutschen Telekom AG für Carrier-                  Kollokationszuführung
Festverbindungen (CFV) und die Express-Entstörung
                                                                           Bereitstellungspreis (einmalig)           850,00
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat aufgrund des
o.a. Entgeltantrages folgende Entgeltgenehmigung erteilt:                  Entgelte CFV 21 x T2MS/2MU                Entgelte ohne USt
                                                                                                                     (in Euro)
1. Ab dem 01.07.2007 werden für Carrier-Festverbindungen mit
   Bandbreiten von 64 kbit/s bis 622 Mbit/s sowie für deren jeweils        Anschlussliniennetz
   zugehörige Express-Entstörung die von der Antragstellerin               Bereitstellungspreis (einmalig)           850,00
   beantragten Entgelte gemäß Anlage 1 des Antrags mit Aus-
                                                                           Kollokationszuführung
   nahme der nachstehend aufgeführten Entgelte genehmigt:
                                                                           Bereitstellungspreis (einmalig)           850,00
    Entgelte CFV 64 U/S                      Entgelte ohne USt
                                             (in Euro)
                                                                           Entgelte CFV 63 x T2MS/2MU                Entgelte ohne USt
    Anschlussliniennetz                                                                                              (in Euro)
    Überlassungspreis                                                      Anschlussliniennetz
    (jährlich – im Voraus)
                                                                           Bereitstellungspreis (einmalig)           850,00
    Pauschal                                 300,00
                                                                           Kollokationszuführung
    zuzüglich pro angefangenem km            100,00
                                                                           Bereitstellungspreis (einmalig)           850,00

                                                                      2. Die Genehmigung der Entgelte ist befristet bis zum 31.03.2008.
                                                                      3. Die Genehmigung der Entgelte ist auflösend bedingt für den Fall
                                                                         und in dem Umfang, sofern und soweit die Entgeltgenehmi-
                                                                         gungspflicht nach § 30 Abs. 1 S. 1 TKG entfällt.
                                                                      4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
                                                                      BK 3a-07/005



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Amtsblatt der Bundesnetzagentur

3168                    A               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                  – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                                        |
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Mitteilung Nr. 557/2007
Aufnahme der Rufnummer 115 in den Nationalen Nummerplan
und Zuteilung an das Bundesministerium des Innern; Anhörung
Das Bundesministerium des Innern hat bei der Bundesnetzagentur
einen Antrag auf Zuteilung der Rufnummer 115 gestellt.
Über die behördeneinheitliche Rufnummer 115 sollen Bürger,
Unternehmen und Institutionen die gesamte Verwaltung in Deutsch-
land erreichen („Behördenruf“). Viele einfache, wiederkehrend auf-
tretende Anliegen sollen sofort im Erstkontakt erledigt werden.
Komplexere Fragen sollen in einem Verbund aus Service-Centern
der verschiedenen Verwaltungsebenen an die zuständigen Stellen
elektronisch oder per Telefon zur Beantwortung weitergeleitet wer-
den.
Die Bundesnetzagentur beabsichtigt eine Änderung des Nationalen
Nummernplans. Die Rufnummer 115 soll in den Nationalen Num-
mernplan aufgenommen werden, um sie dem Bundesministerium
des Innern zuteilen zu können.
Die Bundesnetzagentur gibt den interessierten Kreisen im Rahmen
einer öffentlichen Anhörung die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die
mündliche Anhörung findet statt am Dienstag, den 11.09.2007 von
10.00 bis 13.00 Uhr, Bonn, Tulpenfeld 4, Raum 0.10. Um eine
Voranmeldung per E-Mail bis Freitag, den 07.09.2007, an
Referat117@bnetza.de wird gebeten.
Eine schriftliche Stellungnahme zu der beabsichtigten Vorgehens-
weise der Bundesnetzagentur ist spätestens bis zum 02.10.2007
einzureichen. Die Stellungnahmen sind zusätzlich als editierbare
Datei per E-Mail zu übersenden. Die Bundesnetzagentur behält sich
vor, die Stellungnahmen zu veröffentlichen (in einer zusammenge-
fassten Form oder vollständig). Ausführungen, bei denen es sich um
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, sind entsprechend zu
kennzeichnen. Gegebenenfalls wird eine Fassung der Stellung-
nahme veröffentlicht, bei der die als Betriebs- und Geschäftsge-
heimnisse gekennzeichneten Ausführungen nicht enthalten sind.
Bundesnetzagentur
Referat 117
Postfach 8001
53105 Bonn
Telefax: 0228 14-6117
E-Mail: Referat117@bnetza.de
117-1 3826-7




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14 2007                   A               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           3169
Mitteilung Nr. 558/2007
Auslegungsgrundsätze der Bundesnetzagentur zu § 9a TKG
Aufgrund der Veröffentlichung des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I Nr. 5 2007 vom 23.02.2007,
S. 106ff.) sind die §§ 9a und 3 Nr. 12b Telekommunikationsgesetz (TKG) am 24.02.2007 in Kraft getreten. Damit wurden erstmals Regelun-
gen für neue Märkte in das TKG aufgenommen.
Die Bundesnetzagentur hatte bereits im Amtsblatt vom 22.02.2006 eine Anhörung zur Identifizierung „neuer Märkte“ im Bereich Telekom-
munikation sowie zu deren regulatorischer Behandlung veröffentlicht (Mit-Nr. 79 vom 22.02.2006, S. 703). Dabei sind insgesamt 35 Stel-
lungnahmen eingegangen, die auf der Homepage der Bundesnetzagentur unter http://www.bundesnetzagentur.de/enid/
184b4c1fb8f0329b6082ac3e94bacab4,0/Regulierung_Telekommunikation/Neue_Maerkte_2jg.html abrufbar sind. Die Bundesnetzagentur
verfolgte mit dieser Anhörung das Ziel, die Diskussionen rund um das Thema zu bündeln, den Begriff „neuer Markt“ zu präzisieren sowie die
regulatorische Behandlung neuer Märkte grundsätzlich zu erörtern.
Um dem Markt Transparenz und Planungssicherheit im Hinblick auf zukünftige Entscheidungen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang
mit neuen Märkten zu gewährleisten, hat die Bundesnetzagentur nun auf der Basis des Gesetzestextes, der Gesetzesmaterialien, des Wett-
bewerbsrechts und der Ergebnisse der o. g. Anhörung Auslegungsgrundsätze erarbeitet. Sie sollen einen Beitrag zur Herstellung eines
gemeinsamen Verständnisses der Thematik leisten.
Mit den Auslegungsgrundsätzen soll auf der Basis einer abstrakten Abhandlung dargelegt werden, wie die Bundesnetzagentur beabsich-
tigt, die für Entscheidungen im Zusammenhang mit neuen Märkten relevanten Vorschriften auszulegen. Sie dienen dabei als Orientierungs-
hilfe und sind keine Verwaltungsvorschriften, die vorhandene Ermessensspielräume einschränken und eine Bindungswirkung für künftige
Entscheidungen entfalten. Wegen der Komplexität der rechtlichen, ökonomischen und technischen Fragen kann einer Bewertung im Ein-
zelfall nicht vorgegriffen werden. Endgültige Auslegungsprinzipien werden sich letztlich erst in der Praxis aus der tatsächlichen Rechtsan-
wendung im Einzelfall ergeben. Die nachfolgenden Überlegungen stellen jedoch eine Grundlage für die Herangehensweise bei künftigen
Entscheidungen dar.
Das Dokument ist auch auf der Website der Bundesnetzagentur unter „Regulierung Telekommunikation / Neue Märkte“ verfügbar.
114c 3939




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                             – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        |
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                    Auslegungsgrundsätze der Bundesnetzagentur zu § 9a TKG
                                                        Seite I / 50


   Auslegungsgrundsätze der Bundesnetzagentur zu § 9a TKG

   Inhaltsverzeichnis

   A Einleitung                                                                                                 1

   B Zusammenfassung                                                                                            2

   C Entstehungsgeschichte                                                                                      5

   D Europäischer Normzusammenhang                                                                              8

   E Anhörung                                                                                                  10

   F Auslegungsgrundsätze zu § 9a TKG                                                                          12

       F.1    Der Begriff des neuen Marktes                                                                    12

             F.1.1 Markt für Dienste und Produkte                                                              12

             F.1.2 Unterschied zu bislang vorhandenen Diensten und Produkten                                   14

             F.1.3 Endkunden- und Vorleistungsmärkte                                                           15

             F.1.4 Abgrenzungskriterien der Legaldefinition                                                    17

                   F.1.4.1     Verhältnis der Kriterien                                                        17

                   F.1.4.2     Erheblichkeit der Unterschiede                                                  18

                   F.1.4.3     Leistungsfähigkeit                                                              18

                   F.1.4.4     Reichweite                                                                      19

                   F.1.4.5     Verfügbarkeit für größere Benutzerkreise (Massenmarktfähigkeit)                 20

                   F.1.4.6     Preis      20

                   F.1.4.7     Qualität 21

             F.1.5 Neu entstehende Märkte                                                                      21

       F.2    Die Konzeption des § 9a TKG                                                                      22

             F.2.1 Voraussetzungen des Regulierungstatbestands                                                 22

                   F.2.1.1     Begriff der Tatsache                                                            23

                   F.2.1.2     Prognoseentscheidung                                                            23

             F.2.2 Gegenstand der Prognoseentscheidung                                                         24

                   F.2.2.1     Fehlende Regulierung                                                            24

                   F.2.2.2     Langfristige Behinderung der Entwicklung eines nachhaltig
                               wettbewerbsorientierten Marktes im Bereich der
                               Telekommunikationsdienste oder –netze                                           24

                   F.2.2.3     Verhältnis zum Drei-Kriterien-Test                                              27




                                                                                                                Bonn, 18. Juli 2007
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur

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14 2007                  A                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        3171

                             Auslegungsgrundsätze der Bundesnetzagentur zu § 9a TKG
                                                               Seite II / 50


                      F.2.3 Anwendung des § 9a Abs. 2 TKG                                                              29

                           F.2.3.1     Ermessensentscheidung                                                           29

                           F.2.3.2     Kriterien des Entschließungsermessens                                           29

                      F.2.4 Vorrangige Berücksichtigung der Regulierungszielbestimmung des
                           § 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG                                                                        31

          G Verfahrensfragen                                                                                           32

              G.1      Zuständigkeit                                                                                   33

              G.2      Verfahren                                                                                       33

          H Anhang: Zusammenfassung der im Rahmen der Anhörung eingegangenen
              Stellungnahmen                                                                                           37

              Frage 1: Wie können „neue“ Märkte im Bereich der Telekommunikation definiert werden?
                          Worin besteht der Unterschied zu „alten“ Märkten? Wann wird aus einem
                          „neuen“ Markt ein „alter“ Markt?                                                             37

              Frage 2: Sind neben der üblicherweise zu prüfenden Nachfrage- und
                          Angebotssubstituierbarkeit für die Abgrenzung weitere Kriterien denkbar?
                          Welche Rolle spielt hierbei das Kriterium der Technologieneutralität?                        40

              Frage 3: Welche Bedeutung hat das Verhältnis zwischen korrespondierenden
                          Endkunden- und Vorleistungsmärkten im Hinblick auf die Einstufung
                          „neuer“ Markt?                                                                               41

              Frage 4: Unter welchen Bedingungen führen Innovationen bei der Infrastruktur zur
                          Entstehung eines Produktes, das einen neuen Markt bildet, wann führen sie
                          lediglich zur Weiterentwicklung vorhandener Produkte?                                        42

              Frage 5: Welche Bedeutung haben die Interdependenzen zwischen „alten“ und
                          „neuen“ Märkten mit Blick auf daraus resultierende Asymmetrien zwischen
                          etabliertem Netzbetreiber und Wettbewerbern?                                                 43

              Frage 6: Welche Bedeutung kommt der zunehmenden Bündelung von
                          Telekommunikationsdiensten und Inhalten für die Definition „neuer“ Märkte zu? 44

              Frage 7: Wie ist die Regulierungsbedürftigkeit („Drei-Kriterien-Test“) im Hinblick auf
                          „neue“ Märkte zu prüfen?                                                                     44

              Frage 8: Auf welche Weise kann im Falle „neuer“ Märkte das damit verbundene Potential
                          genutzt und gleichzeitig eine Gefährdung der Wettbewerbsentwicklung
                          ausgeschlossen werden? Ist ein zeitlich befristeter Innovations- bzw.
                          Wettbewerbsvorsprung zu rechtfertigen und wenn ja, unter welchen
                          Bedingungen?                                                                                 46

              Frage 9: Wie kann verhindert werden, dass Marktmacht in den Anschlussmärkten
                          auf „neue“ Märkte übertragen wird und damit Wettbewerb und Innovation
                          bei den Dienstleistungs- und Inhaltemärkten behindert wird?                                  47




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                     Auslegungsgrundsätze der Bundesnetzagentur zu § 9a TKG
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   A Einleitung

   Aufgrund der Veröffentlichung des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher
   Vorschriften1 sind die §§ 9a und 3 Nr. 12b Telekommunikationsgesetz (TKG) am 24.02.2007
   in Kraft getreten. Damit wurden erstmals folgende Regelungen für neue Märkte in das TKG
   aufgenommen:

                  § 9a:
                  (1) Vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes unterliegen neue
                  Märkte grundsätzlich nicht der Regulierung nach Teil 2.

                  (2) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei fehlender
                  Regulierung die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten
                  Marktes im Bereich der Telekommunikationsdienste oder -netze
                  langfristig behindert wird, kann die Bundesnetzagentur einen neuen
                  Markt abweichend von Absatz 1 nach den Bestimmungen der §§ 9,
                  10, 11 und 12 der Regulierung nach Teil 2 unterwerfen. Bei der
                  Prüfung der Regulierungsbedürftigkeit und der Auferlegung von
                  Maßnahmen berücksichtigt die Bundesnetzagentur insbesondere das
                  Ziel der Förderung von effizienten Infrastrukturinvestitionen und die
                  Unterstützung von Innovationen.

                  § 3 Nr. 12b:
                  „neuer Markt“ ein Markt für Dienste und Produkte, die sich von den
                  bislang vorhandenen Diensten und Produkten hinsichtlich der
                  Leistungsfähigkeit,  Reichweite,       Verfügbarkeit für    größere
                  Benutzerkreise (Massenmarktfähigkeit), des Preises oder der Qualität
                  aus Sicht eines verständigen Nachfragers nicht nur unerheblich
                  unterscheiden und diese nicht lediglich ersetzen.

   Die folgenden Auslegungsgrundsätze sollen dazu dienen, dem Markt Transparenz und
   Planungssicherheit im Hinblick auf zukünftige Entscheidungen der Bundesnetzagentur im
   Zusammenhang mit neuen Märkten zu gewährleisten. So soll auf der Basis einer abstrakten
   Abhandlung dargelegt werden, wie die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die für
   Entscheidungen im Zusammenhang mit neuen Märkten relevanten Vorschriften auszulegen.
   Die vorliegenden Auslegungsgrundsätze dienen dabei als Orientierungshilfe. Es kann jedoch
   nicht das Ziel dieser Grundsätze sein, Entscheidungen im Einzelfall vorzugreifen.

   Die Erarbeitung von Auslegungsgrundsätzen wird darüber hinaus auch vom Beirat bei der
   Bundesnetzagentur unterstützt. Der Beirat hat in seiner 53. Sitzung am 29.01.2007
   beschlossen, die Bundesnetzagentur zu bitten, Leitlinien und Auslegungsgrundsätze zur
   regulatorischen Behandlung neuer Märkte sowie von Kriterien zur Identifizierung neuer
   Märkte zu erarbeiten und zu veröffentlichen.




       1 BGBl. I Nr. 5 2007 vom 23.02.2007, S. 106ff.




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                          Auslegungsgrundsätze der Bundesnetzagentur zu § 9a TKG
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          Auch die Monopolkommission hat in ihrem 43. Sondergutachten die Vorlage eines Konzepts
          zur Behandlung von Innovationen und neuen Märkten durch die Bundesnetzagentur
          angeregt2.

          Für die nachfolgenden Auslegungsgrundsätze wurde in erster Linie neben dem Gesetzestext
          die Gesetzesbegründung zu § 9a sowie § 3 Nr. 12b TKG herangezogen. Daneben konnte
          insbesondere auch auf die Erkenntnisse der im Rahmen der von der Bundesnetzagentur
          durchgeführten Anhörung zur regulatorischen Behandlung neuer Märkte (vgl. hierzu auch
          Abschnitt E) zurückgegriffen werden.



          B Zusammenfassung

          Mit der Regelung des § 9a TKG wurde in die Verfahrensvorschriften zur Marktregulierung
          eine Vorschrift zur Behandlung neuer Märkte eingefügt. Es handelt sich dabei um eine
          Konkretisierung zu dem in § 9 TKG enthaltenen „Grundsatz“ der Marktregulierung. Nach
          diesem Grundsatz unterliegen Märkte, auf denen die Voraussetzungen des § 10 TKG
          vorliegen und für die eine Marktanalyse nach § 11 TKG ergeben hat, dass kein wirksamer
          Wettbewerb vorliegt, der Marktregulierung. Für neue Märkte gilt dies nur unter den
          besonderen Voraussetzungen des § 9a Abs. 2 TKG.

          In konkreten Verfahren wird die Vorschrift des § 9a TKG dabei im Rahmen der Prüfung der
          §§ 10, 11 TKG behandelt. Die Bundesnetzagentur wird § 9a TKG also stets in Verbindung
          mit den Verfahrensvorschriften der §§ 10 bis 12 TKG anwenden. Das bedeutet, dass bereits
          die Frage, ob es sich um einen neuen Markt handelt, und ob dieser regulierungsbedürftig ist,
          im Rahmen eines Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahrens von der Präsidentenkammer
          der Bundesnetzagentur geklärt wird. Im Anschluss daran werden gemäß § 12 TKG
          Konsultations- und Konsolidierungsverfahren durchgeführt.

          Aus der Sicht der Bundesnetzagentur kann dabei aus heutiger Sicht offen bleiben, an
          welcher Stelle des Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahrens § 9a TKG konkret zu prüfen
          sein wird. Es spricht einiges dafür, § 9a TKG als Ergänzung zu § 9 TKG in die Prüfung der
          §§ 10 und 11 TKG einzugliedern und die jeweiligen Tatbestandsmerkmale immer dann zu
          prüfen, wenn die Vorschrift des § 9a TKG relevant werden kann. Auf der anderen Seite ist es
          denkbar, § 9a TKG erst inzident am Ende des Drei-Kriterien-Tests zu prüfen, weil § 9a TKG
          eine Konkretisierung der Frage der im Rahmen des Drei-Kriterien-Tests zu prüfenden Frage
          der Regulierungsbedürftigkeit darstellt. Diese Frage wird sich letztlich anhand konkreter
          Regulierungsfragen beantworten und bedarf keiner Festlegung vorab.

          Die Entscheidung darüber, ob es sich bei einem Markt um einen neuen Markt im Sinne des
          § 9a i. V. m. § 3 Nr. 12b TKG handelt, wird die Bundesnetzagentur im Rahmen einer



             2 Sondergutachten 43 der Monopolkommission, Wettbewerbsentwicklung bei der Telekommunikation 2005:
               Dynamik unter neuen Rahmenbedingungen, Ziffer 184.




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                     Auslegungsgrundsätze der Bundesnetzagentur zu § 9a TKG
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   Marktabgrenzung ermitteln, die auf der Basis der im Wettbewerbsrecht üblichen Kriterien zu
   erfolgen hat.

   Ausgangspunkt dieser Prüfung sind stets potentiell neue Produkte. Diese werden in der
   Regel nur neu im Sinne der hier relevanten Vorschriften sein, wenn sie nicht bereits im
   Rahmen früherer Marktanalysen untersucht wurden. Bei Produkten, die noch nicht in
   früheren Marktanalysen untersucht wurden oder untersucht werden konnten, ist anhand der
   konkreten Umstände des Einzelfalls darüber zu entscheiden, ob es sich um neue oder
   bereits vorhandene Produkte oder Dienstleistungen im Sinne der §§ 9a, 3 Nr. 12b TKG
   handelt. Dabei ist nicht vorrangig auf die zeitliche Komponente abzustellen, sondern vor
   allem auf die materiellen Unterschiede zwischen den Produkten. Insofern ist im Rahmen
   eines zu analysierenden Marktes insbesondere zu prüfen, ob sich unter den zu
   untersuchenden Diensten und Produkten innovative Dienste und Produkte befinden.

   Es ist sodann anhand des Bedarfsmarktkonzeptes bzw. des Konzeptes der funktionellen
   Austauschbarkeit zu ermitteln, inwieweit diese Produkte einen eigenständigen Markt bilden
   oder zusammen mit anderen Produkten einen gemeinsamen Markt bilden.

   Bei der Prüfung der Austauschbarkeit werden die in der Legaldefinition enthaltenen Kriterien
   berücksichtigt. Entsprechend der Begründung zu § 3 Nr. 12b TKG müssen sie jedoch nicht
   kumulativ erfüllt sein. Vielmehr ist anhand des konkreten Verwendungszwecks zu
   entscheiden, auf welche Kriterien bei der Prüfung der Austauschbarkeit abzustellen ist.
   Maßgeblich ist hierbei stets eine wertende Gesamtschau aller einschlägigen Prüfkriterien.
   Dabei kann auch auf den hypothetischen Monopolistentest zurückgegriffen werden.
   Entscheidend ist mithin eine Bewertung der Nachfragesubstituierbarkeit. Ergänzend wird die
   Bundesnetzagentur entsprechend ihrer bisherigen Praxis der Marktabgrenzung im Einzelfall
   gegebenenfalls      auf    die    in   den    Leitlinien   genannten       Kriterien     der
   Angebotsumstellungsflexibilität und der Homogenität der Wettbewerbsbedingungen
   abstellen3.

   Sollten die überprüften Produkte mit anderen, bereits vorhandenen Produkten austauschbar
   sein, dann bilden sie zusammen einen gemeinsamen Markt. Aus der Zuordnung zu einem
   bereits bestehenden Markt aufgrund der Austauschbarkeit mit den dort vorhandenen
   Produkten ergibt sich dann automatisch das Ergebnis, dass die überprüften Produkte nicht
   mehr einen neuen Markt bilden können. Ist also die Prüfung der Austauschbarkeit zu
   bejahen, ist der Definitionstatbestand des § 3 Nr. 12b TKG nicht erfüllt.

   Bilden die neuen Produkte einen eigenständigen Markt, spricht einiges dafür, dass es sich
   um einen neuen Markt handelt. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass sich die den
   Markt bildenden Produkte nicht nur unerheblich von den bislang vorhandenen Produkten



       3 Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem
         gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste vom 11.07.2002,
         2002/C 165/03, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 165/6, Abschnitt 2, dort insbesondere Ziffern
         39, 44 und 52.




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                        Auslegungsgrundsätze der Bundesnetzagentur zu § 9a TKG
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          unterscheiden und diese nicht lediglich ersetzen. Maßgeblich für diese Erheblichkeit können
          neben den in der Legaldefinition enthaltenen Abgrenzungskriterien beispielsweise auch
          betriebswirtschaftliche Kriterien wie etwa das Ausmaß der Veränderungen von Leistungs-
          und Kostenprofilen der abgesetzten Leistungen sowie Herstellungsprozesse eines
          Unternehmens oder auch das Ausmaß der zur Innovationsnutzung auf der Kundenseite
          erforderlichen Verhaltens- oder Kompetenzänderungen sein.

          Handelt es sich um einen neuen Markt, konstituiert § 9a TKG ein Verhältnis, in dem die
          Nicht-Regulierung der Normalfall und die Regulierung nach Teil 2 TKG der zu begründende
          Ausnahmefall ist. Grundlage jeder Prüfung müssen gemäß § 9a Abs. 2 TKG Tatsachen sein,
          also objektiv überprüfbare Sachverhalte.

          Diese Tatsachen sind von der Bundesnetzagentur sodann im Rahmen einer
          Prognoseentscheidung dahingehend zu bewerten, ob sie die Annahme rechtfertigen, dass
          bei fehlender Regulierung die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes
          langfristig behindert würde. Der Bundesnetzagentur steht dabei ein Beurteilungsspielraum
          zu.

          Diese Bewertung erfordert eine Marktanalyse des neuen Marktes sowie die Durchführung
          eines Drei-Kriterien-Tests unter besonderer Berücksichtigung der Vorgaben des § 9a Abs. 2
          TKG. Ohne diese Untersuchungen ist eine Bewertung der Marktgegebenheiten sowie die zu
          treffende Prognoseentscheidung nicht möglich.

          Gründe für eine Regulierung können beispielsweise in bestehenden Asymmetrien bzw.
          ungleichen Ausgangsbedingungen zwischen dem etablierten Betreiber und seinen
          Wettbewerbern liegen. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass
          Vorreitervorteile in netzgebundenen Industrien aufgrund der Bottleneck-Problematik anders
          zu bewerten sind als in anderen Märkten.

          Hält die Bundesnetzagentur die Voraussetzungen des § 9a Abs. 2 TKG für gegeben, kann
          sie den neuen Markt der Regulierung unterwerfen. Dabei handelt es sich um eine
          Ermessensentscheidung, bei der insbesondere das in § 9a Abs. 2 Satz 2 TKG genannte
          Regulierungsziel zu berücksichtigen ist. Diese vorrangige Berücksichtigung ist gemäß dieser
          Regelung auch bei der Auferlegung konkreter Regulierungsmaßnahmen vorzunehmen. Das
          im Zusammenhang mit neuen Märkten regelmäßig vorgetragene Investitionsrisiko auf Seiten
          des innovierenden Anbieters könnte dabei auch im Rahmen der Auferlegung einer
          Zugangsverpflichtung (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TKG) und im Rahmen eines
          Entgeltgenehmigungsverfahrens (§ 31 Abs. 4 Nr. 3 TKG) angemessen berücksichtigt
          werden.

          Die Erforderlichkeit der Durchführung von Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren ergibt
          sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift im Zusammenhang mit den Verfahrensvorschriften
          zur Marktregulierung in den §§ 9 bis 15 TKG sowie den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben.
          Demnach erfordern Entscheidungen zur Marktregulierung zunächst die Durchführung von




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