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Amtsblatt der Bundesnetzagentur

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14 2007               A              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                               – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3179

                         Auslegungsgrundsätze der Bundesnetzagentur zu § 9a TKG
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          Entschließung empfohlen12, wonach der Bundesrat die Regelungen zu den so genannten
          „Neuen Märkten" für nicht EU-rechtskonform halte. Der Bundesrat hat dieser Empfehlung
          jedoch nicht zugestimmt. Gleichzeitig wurde beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag
          am 30.11.2006 verabschiedeten Gesetz gemäß Art. 87f Abs. 1 und Art. 80 Abs. 2 GG
          zuzustimmen13.

          Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 23.02.200714 konnten die für die
          Behandlung neuer Märkte relevanten Vorschriften am 24.02.2007 in Kraft treten.



          D Europäischer Normzusammenhang

          In der Rahmenrichtlinie15, Erwägungsgrund 27 heißt es im drittletzten Satz:

                      „In diesen Leitlinien ist auch die Frage neu entstehender Märkte zu
                      behandeln, auf denen der Marktführer über einen beträchtlichen
                      Marktanteil verfügen dürfte, ohne dass ihm jedoch unangemessene
                      Verpflichtungen auferlegt werden sollten.“

          In den Leitlinien heißt es in Ziffer 32:

                      „In Bezug auf neu entstehende Märkte, auf denen der Marktführer
                      über einen beträchtlichen Marktanteil verfügen dürfte, wird in
                      Erwägungsgrund 27 der Rahmenrichtlinie gesagt, dass diesem keine
                      unangemessenen Verpflichtungen auferlegt werden sollten. Eine
                      verfrühte Ex-ante-Regulierung könnte die Wettbewerbsbedingungen
                      auf einem neu entstehenden Markt unverhältnismäßig stark
                      beeinflussen. Gleichzeitig sollte jedoch auf solchen neu entstehenden
                      Märkten ein Wettbewerbsausschluss durch das führende
                      Unternehmen verhindert werden. Unbeschadet der Tatsache, dass
                      eine Intervention der Wettbewerbsbehörden in Einzelfällen
                      gerechtfertigt sein mag, sollten die NRB sicherstellen, dass sie jede
                      Form einer frühen Ex-ante-Intervention auf einem neu entstehenden
                      Markt begründen können, insbesondere da sie im Rahmen der
                      regelmäßigen Neubewertung der relevanten Märkte die Möglichkeit
                      haben, auch noch zu einem späteren Zeitpunkt zu intervenieren.“

          Erwägungsgrund 15 der Märkte-Empfehlung16 bestimmt:




           12 BR Drs. 886/1/06 vom 11.12.2006.
           13 BR Drs. 886/06 (Beschluss) vom 15.12.2006.
           14 Vgl. hierzu bereits Fußnote 1.
           15 Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. März 2002 über einen
              gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste.
           16 Empfehlung der Kommission über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen
              Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des
              Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –Dienste für
              eine Vorabregulierung in Betracht kommen vom 11.02.2003, 2003/311/EG, Amtsblatt der Europäischen
              Union L 114/45.




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                      Auslegungsgrundsätze der Bundesnetzagentur zu § 9a TKG
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                   „(...) Überdies kommen neue und sich abzeichnende Märkte, auf
                   denen Marktmacht aufgrund von „Vorreitervorteilen“ besteht,
                   grundsätzlich nicht für eine Vorabregulierung in Betracht.“

   Mitte 2006 hat die Europäische Kommission einen Diskussionsprozess über die Zukunft des
   Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation eingeleitet. Hierzu veröffentlichte sie
   unter anderem eine Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den
   Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die
   Überprüfung des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und –
   dienste17. Darin sind in dem Abschnitt „Bewertung des Rechtsrahmens – Verwirklichung der
   Ziele“ auch folgende Ausführungen zu neuen bzw. neu entstehenden Märkten enthalten:

                   „Der Rechtsrahmen sieht bereits vor, dass neu entstehende Märkte
                   keiner unangemessenen Regulierung unterworfen werden sollen
                   (Erwägung 27 der Rahmenrichtlinie). Als neu entstehende Märkte
                   betrachtet die Kommission jene Märkte, die so neu sind und sich so
                   schnell verändern, dass noch nicht entschieden werden kann, ob die
                   in ihrer Empfehlung festgelegten drei Kriterien für eine
                   Vorabregulierung erfüllt sind. Auf reifen Märkten, die diese Kriterien
                   erfüllen, gibt der Rechtsrahmen den Regulierungsbehörden jedoch
                   eine beachtliche Flexibilität in Bezug auf die Honorierung innovativer
                   oder riskanter Investitionen (Art. 12 Abs. 2 Zugangsrichtlinie). Im
                   Rechtsrahmen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
                   Regulierungsstellen angemessene Wiederbeschaffungskosten für
                   bestehende Anlagegüter berücksichtigen müssen, und dass
                   Innovation und neue, riskante Investitionen angemessen zu vergüten
                   sind. Die NRBs sind aufgerufen „insbesondere den folgenden
                   Faktoren Rechnung zu tragen: … Anfangsinvestition des Eigentümers
                   der Einrichtung unter Berücksichtigung der Investitionsrisiken;“
                   (ebenda).“

   Des Weiteren enthält die Anhörung zur Überarbeitung der Märkte-Empfehlung18 unter der
   Überschrift „Emerging Markets“ folgende Ausführungen:

                   „The framework states that emerging markets should not be subject to
                   inappropriate regulation. The framework aims to take into account the
                   risks inherent in making investments to create new and innovative
                   services, whilst at the same time guarding against the re-emergence
                   of monopolies. The Commission considers that ‘emerging markets’ are
                   markets which are so new and volatile that it is not possible to
                   determine whether or not the ‘3 criteria’ test is met. Only markets
                   which satisfy the three criteria warrant consideration for ex-ante
                   economic regulation, although consumer protection rules may
                   nonetheless apply.



       17 KOM(2006) 334 vom 29.06.2006.
       18 Commission Staff Working Document; Public Consultation on a draft Commission Recommendation on
          relevant product and service markets within the electronic communications sector susceptible to ex ante
          regulation in accordance with Directive 2002/21/EC of the European Parliament and of the Council on a
          common regulatory framework for electronic communication networks and services; SEC(2006) 837 vom
          28.06.2006.




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                                – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3181

                          Auslegungsgrundsätze der Bundesnetzagentur zu § 9a TKG
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                       When the first products are introduced to the market, it is unclear
                       whether the same service could be provided in some other manner.
                       As a market matures however, there will be sufficient certainty to
                       conclude on the nature of entry barriers and how long they are likely to
                       persist. If there are no entry barriers and the service matures
                       successfully and starts to become a mass market, entry should be
                       expected under normal circumstances. Announcements that firms
                       intend to enter independently would certainly point to the fact that
                       entry barriers are not high. However, caution must be taken in relation
                       to making the opposite conclusion as announcements may not be
                       made in advance of market entry.

                       Even when entry barriers can be identified and their non-transitory
                       nature confirmed, there is still the question of the dynamic behind the
                       entry barrier. It may be that new services are associated with
                       considerable expenditure both on networks, content and other
                       services. This may lead to a firm realising that the only way to recoup
                       this investment over a reasonable period of time is to allow third party
                       access. Provided that it is offered in an open and pro-competitive way,
                       such access could help to provide a level of service competition and
                       move the market away from an outcome that causes considerable
                       harm to consumers. Notwithstanding, the normal considerations
                       relating to the second criterion also apply.”

          Unmittelbar     nach      der    Veröffentlichung  des     Gesetzes      zur   Änderung
          telekommunikationsrechtlicher Vorschriften hat die Europäische Kommission der
          Bundesregierung gemäß Art. 226 EG-Vertrag Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der
          Vereinbarkeit der Regelungen zu neuen Märkten mit dem Gemeinschaftsrecht gegeben und
          darauf hingewiesen, dass sie sich in dieser Angelegenheit die Eröffnung eines
          Vertragsverletzungsverfahrens vorbehält. Die Bundesregierung hat hierzu am 28.03.2007
          Stellung genommen. Die Europäische Kommission hat daraufhin am 03.05.2007 eine mit
          Gründen versehene Stellungnahme abgegeben und die Bundesrepublik Deutschland darin
          aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme binnen
          eines Monats nachzukommen.



          E Anhörung

          Die Bundesnetzagentur hatte bereits unmittelbar nach Vorlage des Referentenentwurfs eine
          Anhörung zur Identifizierung „neuer Märkte“ im Bereich Telekommunikation sowie zu deren
          regulatorischer Behandlung durchgeführt. Sie hat hierzu im Amtsblatt vom 22.02.2006 eine
          entsprechende Mitteilung veröffentlicht19.




           19 Mit-Nr. 79 im Amtsblatt 4 der Bundesnetzagentur vom 22.02.2006, S. 703.




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                     Auslegungsgrundsätze der Bundesnetzagentur zu § 9a TKG
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   Die Stellungnahmefrist endete am 19.04.2006. Es sind insgesamt 35 Stellungnahmen
   eingegangen, die auf der Homepage der Bundesnetzagentur abrufbar sind20. Die
   Stellungnahmen stammen von:

          x   Arcor AG & Co. KG, Eschborn (Arcor)
          x   Prof. Dr. Charles B. Blankart, Humboldt-Universität zu Berlin (Prof. Blankart)
          x   BREKO – Bundesverband Breitbandkommunikation e.V., Bonn (BREKO)
          x   Bundeskartellamt, Bonn (Bundeskartellamt)
          x   Bundesverband der Deutschen Industrie, Berlin (BDI)
          x   Cable & Wireless, Frankfurt a. M. (C&W)
          x   COLT Telecom GmbH, Frankfurt a. M. (COLT)
          x   COMMUNICATION SERVICES TELE2 GMBH, Düsseldorf (TELE2)
          x   Deutsche Telekom AG, Bonn (DTAG)
          x   Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM)
          x   DIHK – Deutscher Industrie- und Handelskammertag, Berlin (DIHK)
          x   DVPT – Deutscher Verband für Post und Telekommunikation e.V., Offenbach (DVPT)
          x   eco – Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V, Köln (eco)
          x   ECTA European Competitive Telecommunications Association (ECTA)
          x   Dr. Stefan L. Eichner, Wuppertal (Eichner)
          x   freenet.de AG, Hamburg (freenet)
          x   FRK – Fachverband für Rundfunkempfangs- und Kabelanlagen, Lauchhammer,
              vertreten durch RAe Schalast & Partner (FRK)
          x   Univ.-Prof. Dr. Torsten J. Gerpott, Universität Duisburg-Essen (Prof. Gerpott)
          x   Univ.-Prof. Dr. Ludwig Gramlich, TU Chemnitz (Prof. Gramlich)
          x   HanseNet GmbH, Hamburg (HanseNet)
          x   Prof. Dr. Bernd Holznagel, LL.M., Westfälische Wilhelms-Universität Münster (Prof.
              Holznagel)
          x   IEN – Initiative Europäischer Netzbetreiber, Berlin (IEN)
          x   Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG, Heidelberg (Kabel BW)
          x   Kabel Deutschland GmbH, Unterföhring (Kabel Deutschland)
          x   Microsoft Corporation, Redmond, Washington, USA (Microsoft)
          x   Ofcom, Office of Communications, London, UK (Ofcom)
          x   Prof. Dr. Dres. h.c. Arnold Picot, Ludwig-Maximilians-Universität München (Prof.
              Picot)
          x   Dietmar Pohlmann Consulting AG, Mannheim (Pohlmann)
          x   Siemens AG, München (Siemens)
          x   Telefónica Deutschland GmbH, Verl (Telefónica)
          x   VATM – Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V.,
              Köln (VATM)
          x   ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Berlin (ver.di)
          x   Vodafone D2 GmbH, Düsseldorf (Vodafone)
          x   Prof. Dr. Paul J. J. Welfens, Bergische Universität Wuppertal (Prof. Welfens)
          x   D. Wörz (Wörz)


   Im Anhang befindet sich eine Kurzzusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen.



       20 http://www.bundesnetzagentur.de/enid/184b4c1fb8f0329b6082ac3e94bacab4,0/Regulierung_
          Telekommunikation/Neue_Maerkte_2jg.html.




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                                – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3183

                          Auslegungsgrundsätze der Bundesnetzagentur zu § 9a TKG
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          F     Auslegungsgrundsätze zu § 9a TKG

          Gemäß § 9a Abs. 1 TKG unterliegen neue Märkte vorbehaltlich des Absatzes 2 dieser
          Vorschrift grundsätzlich nicht der Regulierung nach Teil 2 TKG, in dem die Vorschriften über
          die Marktregulierung enthalten sind. Im Folgenden wird daher anhand der in § 3 Nr. 12b TKG
          enthaltenen Legaldefinition zunächst der Begriff „neuer Markt“ untersucht (vgl. hierzu
          nachfolgend Abschnitt F.1). Sodann wird das Verhältnis der Absätze 1 und 2 des § 9a TKG
          dargelegt (vgl. hierzu im Einzelnen Abschnitt F.2).



          F.1 Der Begriff des neuen Marktes

          Der Begriff „neuer Markt“ wird in § 3 Nr. 12b TKG definiert. Demnach handelt es sich bei
          einem neuen Markt um einen Markt für Dienste und Produkte, die sich von den bislang
          vorhandenen Diensten und Produkten hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, Reichweite,
          Verfügbarkeit für größere Benutzerkreise (Massenmarktfähigkeit), des Preises oder der
          Qualität aus Sicht eines verständigen Nachfragers nicht nur unerheblich unterscheiden und
          diese nicht lediglich ersetzen.



          F.1.1 Markt für Dienste und Produkte

          Regelungsgegenstand des Abschnittes 1 sind Telekommunikationsmärkte, § 10 Abs. 1
          i. V. m. § 9 Abs. 1 TKG. Es muss sich daher auch bei neuen Märkten gemäß § 9a i. V. m. § 3
          Nr. 12b TKG um Telekommunikationsmärkte handeln. § 9a TKG ist insoweit als
          Konkretisierung zu dem in § 9 TKG enthaltenen „Grundsatz“ der Marktregulierung
          anzusehen.

          Die in § 3 Nr. 12b TKG enthaltene Legaldefinition wurde erst am Ende des
          Gesetzgebungsverfahrens      in   den     Entwurf   des    Gesetzes     zur   Änderung
          telekommunikationsrechtlicher Vorschriften eingefügt. Nach der Begründung    21  zu § 3
          Nr. 12b TKG knüpft die Legaldefinition an die in der Gesetzesbegründung enthaltenen
          Ausführungen zur Abgrenzung relevanter Märkte an. Die Begründung stellt in diesem
          Zusammenhang klar, dass nach den im Wettbewerbsrecht üblichen, durch die
          Rechtsprechung anerkannten und entwickelten Kriterien einem sachlich relevanten Markt
          sämtliche Produkte (Waren oder Dienstleistungen) angehören, die aus Sicht des
          Nachfragers hinreichend austauschbar sind (Bedarfsmarktkonzept oder Konzept der
          funktionellen Austauschbarkeit). Der Gesetzgeber stellt somit klar, dass auch ein neuer
          Markt nach den im Wettbewerbsrecht üblichen Kriterien abzugrenzen ist. Entscheidend ist
          mithin eine Bewertung der Nachfragesubstituierbarkeit. Dabei kann auch auf den
          hypothetischen Monopolistentest zurückgegriffen werden. Ergänzend wird die



           21 Siehe oben Fußnote 10; soweit im Folgenden der Begriff „Begründung“ verwendet wird, bezieht sich dies
              stets auf die Begründung zu den §§ 3 Nr. 12b, 9a TKG.




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                       Auslegungsgrundsätze der Bundesnetzagentur zu § 9a TKG
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   Bundesnetzagentur entsprechend ihrer bisherigen Praxis der Marktabgrenzung im Einzelfall
   gegebenenfalls      auf     die   in  den     Leitlinien  genannten     Kriterien  der
   Angebotsumstellungsflexibilität und der Homogenität der Wettbewerbsbedingungen
   zurückgreifen22. Auch dies wird von der Begründung durch die Bezugnahme auf die
   allgemeinen Aussagen zur Abgrenzung relevanter Märkte und den darin enthaltenen
   Verweis auf die Leitlinien abgedeckt.

   Grundsätzlich handelt es sich bei den zu untersuchenden Telekommunikationsmärkten um
   existierende Märkte, bei denen tatsächlich Angebot und Nachfrage aufeinander treffen. Es
   kann sich jedoch auch um künftige Märkte handeln oder um Märkte, die erst durch
   Regulierung entstehen und für die es zwar Nachfrager, aber keine Anbieter gibt. Dies ergibt
   sich einerseits aus der Systematik des Marktdefinitionsverfahrens, nachdem zu regulierende
   Märkte vorab festzulegen sind. Die Festlegung beruht dabei regelmäßig auch auf einer
   Prognose der zukünftigen Marktentwicklung. Andererseits ist es ein Wesensmerkmal der
   Marktregulierung im Bereich der Telekommunikation, dass Vorleistungsmärkte durch die
   Auferlegung von geeigneten und angemessenen Zugangsprodukten erst erschlossen
   werden, sofern entsprechende Produkte vom Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
   nicht auf freiwilliger Basis angeboten werden.

   Die Anwendung der im Wettbewerbsrecht üblichen Abgrenzungskriterien wird auch durch die
   von der Bundesnetzagentur durchgeführte Anhörung gestützt. In Frage 2 (vgl. hierzu
   Abschnitt H) wurde danach gefragt, ob neben der üblicherweise zu prüfenden Nachfrage-
   und Angebotssubstituierbarkeit für die Abgrenzung weitere Kriterien denkbar wären.

   Die in den Stellungnahmen vorgebrachten Antworten zu Frage 2 stimmen im Grundsatz
   darin überein, dass für die Abgrenzung neuer Märkte ebenfalls die üblicherweise zu
   prüfenden Kriterien der Nachfrage- und Angebotssubstitution heranzuziehen sind. Die
   Einhaltung dieser wettbewerbsrechtlichen Bewertungsmaßstäbe in Bezug auf neue Märkte
   erscheint aus mehreren Gründen auch als zutreffend. Gerade bei neuen Märkten kommt der
   Entscheidung, ob eine ex-ante-Regulierung eingreift oder das parallel anwendbare
   allgemeine Wettbewerbsrecht ausreichend ist, eine besondere Bedeutung zu. Im Falle von
   parallel nach allgemeinem Wettbewerbsrecht zu ergreifenden Maßnahmen würde die
   Bewertung der Märkte auf Schwierigkeiten stoßen, wenn für Art. 82 EG-Vertrag eine andere
   Marktabgrenzung zugrunde gelegt werden würde als im Bereich der sektorspezifischen
   Regulierung. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass es mittel- oder langfristiges Ziel ist,
   regulierte Märkte aus der sektorspezifischen Wettbewerbsaufsicht in die des allgemeinen
   Wettbewerbsrechts zu überführen. Bei „Entlassung“ von neuen Märkten aus der Regulierung
   wäre die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts nicht sinnvoll möglich, wenn die
   deregulierten Märkte nicht auch Märkte nach allgemeinem Wettbewerbsrecht wären.

   Bezüglich der in der Fragestellung aufgeworfenen Rolle der Technologieneutralität ergab die
   Anhörung, dass der Gesichtspunkt der verwendeten Technologie bei der sachlichen



       22 Leitlinien, Abschnitt 2, dort insbesondere Ziffern 39, 44 und 52.




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                        Auslegungsgrundsätze der Bundesnetzagentur zu § 9a TKG
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          Marktabgrenzung eher wenig als Kriterium geeignet ist. Es ist lediglich denkbar, dass sich
          unterschiedliche Technologien auf die Funktionalitäten der Produkte oder deren spezifischen
          Verwendungszweck auswirken. Dies hat der Gesetzgeber in der Begründung bestätigt,
          indem er ausführt, dass die Definition in § 3 Nr. 12b TKG ausdrücklich technikneutral aus-
          gestaltet sei, so dass es bei der Frage, ob ein neuer Markt vorliege, nicht allein darauf
          ankomme, ob eine neue Technologie zum Einsatz komme, da Infrastrukturen als solche
          keine neuen Märkte darstellten.

          Die von einigen Parteien geforderte Ergänzung der üblicherweise zu prüfenden Angebots-
          und Nachfragesubstituierbarkeit um die Kriterien der Ausbringung neuer Technologien, der
          Investitionshöhe und des Innovationscharakters ist kritisch zu beurteilen. Allein die
          Neuartigkeit eines Produktes kann nicht zur Abweichung von den Prinzipien des allgemeinen
          Wettbewerbsrechts führen, die gerade nicht zwischen Kriterien zur Abgrenzung alter und
          neuer Märkte unterscheiden, sondern allgemeine Gültigkeit haben. Ferner kann auch von
          der Frage nach der Höhe der getätigten Investitionen nicht die Einstufung eines Marktes als
          neu abhängig gemacht werden. Denn insbesondere im Bereich der Telekommunikation ist
          die Höhe der getätigten Investition kein geeignetes Indiz für den innovativen Charakter einer
          Investition. Gerade dieser Bereich zeichnet sich durch seinen Bedarf an sehr
          kapitalintensiven Ersatzinvestitionen aus. Die Höhe einer Investition kann dabei für sich
          genommen auch keinen Rückschluss auf das damit eingegangene unternehmerische Risiko
          geben. Auch wäre jede Einstufung, wann eine Investition als hoch und wann als zu niedrig
          für die Festlegung eines neuen Marktes gilt, dem Vorwurf der Willkür ausgesetzt. Das
          Kriterium der Investitionshöhe ist deshalb nicht zielführend, die Einstufung eines Marktes als
          neu zu begründen.

          Der Gesetzgeber hat dies durch seinen Verweis auf die im Wettbewerbsrecht üblichen
          Kriterien bestätigt und damit zum Ausdruck gebracht, dass Kriterien wie die Ausbringung
          neuer Technologien, die Investitionshöhe oder der Innovationscharakter keine tauglichen
          Marktabgrenzungskriterien darstellen können.



          F.1.2 Unterschied zu bislang vorhandenen Diensten und Produkten

          Wie soeben ausgeführt, ist die Formulierung „Markt für Dienste und Produkte“ dem
          allgemeinen Wettbewerbsrecht zuzuordnen. Demgegenüber bringt die nun folgende
          Formulierung einen ersten Bezug zu dem Attribut „neu“, indem auf die „bislang vorhandenen
          Dienste und Produkte“ Bezug genommen wird.

          Die Unterscheidung zwischen den Diensten oder Produkten, die gegebenenfalls einen neuen
          Markt bilden könnten, und den bislang vorhandenen Diensten und Produkten hat somit
          neben den materiellen Abgrenzungskriterien (vgl. hierzu Abschnitt F.1.4) auch eine zeitliche
          Komponente. Fraglich ist allerdings der maßgebliche Zeitpunkt. Wann können Dienste und
          Produkte als bislang vorhanden im Sinne dieser Vorschrift bezeichnet werden? Einerseits ist
          dabei der jeweils aktuelle Zeitpunkt der Betrachtung bzw. Marktuntersuchung als maßgeblich




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   denkbar; allerdings dürften zu diesem Zeitpunkt auch die potentiell neuen Dienste und
   Produkte in der Regel bereits vorhanden sein. Insofern muss es sich um einen früheren
   Zeitpunkt handeln. In Betracht kommt daher der Zeitpunkt der letzten Betrachtung bzw.
   Marktuntersuchung, der eine eindeutige und praktikable Abgrenzung ermöglichen würde.
   Dieser Zeitpunkt liegt gemäß § 14 Abs. 2 TKG höchstens zwei Jahre zurück. Hiervon werden
   jedoch nur solche Dienste und Produkte erfasst, die tatsächlich untersucht wurden, nicht
   jedoch solche, die zwar existierten, aber nicht untersucht wurden oder noch nicht untersucht
   werden konnten. Bei diesen Diensten und Produkten kann es im Einzelfall schwierig sein,
   den für die Betrachtung maßgeblichen Zeitpunkt zu ermitteln. Dies wird immer dann der Fall
   sein, wenn die Produkte keinem bestimmten, bereits untersuchten Markt zugeordnet werden
   können. In diesen Fällen muss anhand des konkreten Einzelfalls entschieden werden, ob es
   sich um neue oder bereits vorhandene Produkte oder Dienstleistungen handelt. Das
   maßgebliche Kriterium ist dabei vor allem der Zeitraum, seit dem die untersuchten Produkte
   oder Dienstleistungen am Markt angeboten werden.

   Allerdings lassen sich allgemeingültige Kriterien an dieser Stelle nicht aufstellen.
   Entscheidend dürfte dabei weniger der Zeitpunkt sein, ab dem Produkte bestehen, sondern
   der Zeitraum, der zwischen den betrachteten Produkten und den bislang bestehenden
   Produkten vorliegt. Dies liegt daran, dass der Gesetzgeber die Dienste und Produkte, die
   gegebenenfalls einen neuen Markt bilden können, ins Verhältnis zu bislang vorhandenen
   Diensten und Produkten setzt. Insofern ist im Rahmen eines zu analysierenden Marktes
   anhand der potentiell diesem Markt zuzuordnenden Dienste und Produkte zu prüfen, ob sich
   darunter neue, innovative Dienste und Produkte befinden. Im Ergebnis dürfte die zeitliche
   Dimension jedoch damit weniger Relevanz besitzen als die materiellen Unterschiede
   zwischen den Produkten.

   Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass durch die Bündelung von Produkten in der Regel
   noch kein neuer Markt entsteht. Dies gilt prinzipiell auch dann, wenn neue mit bereits
   vorhandenen Produkten gebündelt werden. Bei dem Produktbündel kommt es vorrangig auf
   die einzelnen Bestandteile an und nicht darauf, ob sie gebündelt oder nicht gebündelt
   angeboten werden. Auch in diesen Fällen hat die Abgrenzung eines gegebenenfalls neuen
   Marktes nach wettbewerbsrechtlichen Kriterien zu erfolgen.



   F.1.3 Endkunden- und Vorleistungsmärkte

   In der Begründung wird ausgeführt, dass es sich bei den relevanten Märkten im Sinne des
   § 3 Nr. 12b TKG sowohl um Endkunden- als auch um Vorleistungsmärkte handeln kann.

   In diesem Zusammenhang kann sich jedoch die Frage stellen, inwieweit sich eine eventuelle
   Einstufung als neuer Markt bei miteinander korrespondierenden Endkunden- und
   Vorleistungsmärkten auswirken kann. Diese Frage war ebenfalls Gegenstand der von der
   Bundesnetzagentur durchgeführten Anhörung (vgl. Abschnitt H).




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                        Auslegungsgrundsätze der Bundesnetzagentur zu § 9a TKG
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          Unter Berücksichtigung der hierzu eingegangenen Stellungnahmen kann festgehalten
          werden, dass Vorleistungsmärkte und korrespondierende Endkundenmärkte insofern in einer
          abhängigen Beziehung zueinander stehen, als die Nachfrage nach Vorleistungsprodukten
          von der Nachfrage nach Endkundenprodukten bestimmt wird und damit die Nachfrage auf
          dem Vorleistungsmarkt als eine vom Endkundenmarkt abgeleitete Nachfrage zu bezeichnen
          ist. Aus diesem Grund kann auch die Prognose zukünftiger Wettbewerbsentwicklungen im
          Falle der Öffnung von noch nicht bzw. nur rudimentär existierenden Vorleistungsmärkten im
          Rahmen von Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren auch auf der Grundlage der
          Marktgegebenheiten auf dem korrespondierenden Endkundenmarkt getroffen werden
          (Beispiel Marktdefinition und Marktanalyse zu Markt Nr. 12 der Märkte-Empfehlung).

          Daraus kann jedoch nicht der Grundsatz hergeleitet werden, dass die Entstehung neuer
          Endkundenmärkte zwangsläufig die Einstufung der korrespondierenden Vorleistungsmärkte
          als neu impliziert. Denn neue Endkundenmärkte können unter Verwendung von bereits
          bestehenden Vorleistungsprodukten entstehen, die zudem auf einem Vorleistungsmarkt
          angesiedelt sein können, auf dem kein wirksamer Wettbewerb besteht. Eine Entlassung
          eines solchen Vorleistungsmarktes aus der Regulierung allein aufgrund der Tatsache, dass
          er für einen neuen Endkundenmarkt relevant ist, nicht aber wegen einer Veränderung der
          wettbewerblichen Marktgegebenheiten, widerspricht dem Grundsatz der Marktregulierung,
          wonach beträchtliche Marktmacht die Voraussetzung für ein regulatorisches Eingreifen ist.
          Des Weiteren ist zu bedenken, dass ein solcher Vorleistungsmarkt nicht nur für die
          Infrastruktur neuer Endkundenmärkte relevant sein kann, sondern zugleich auch bereits
          bestehende Endkundenmärkte bedienen kann.

          Vor diesem Hintergrund sind daher korrespondierende Endkunden- und Vorleistungsmärkte
          im Hinblick auf die Einstufung als neuer Markt generell getrennt zu untersuchen.
          Schlussendlich ist es danach möglich, dass ein neues Endkundenprodukt auf einem neuen
          Vorleistungsprodukt basiert. Die Feststellung, dass es sich dabei jeweils um neue Märkte
          handelt, ist dann aber Ergebnis der zuvor jeweils gesondert unter wettbewerblichen
          Bewertungsmaßstäben durchgeführten Marktabgrenzung.

          Auch bei Vorleistungsmärkten ist zunächst zu prüfen, ob es sich um neue Märkte handelt.
          Die Einordnung als neuer Markt kann sich jedoch nicht allein aus dem Umstand ergeben,
          dass die relevanten Produkte nicht freiwillig am Markt angeboten werden; vielmehr müssen
          sie einen innovativen Charakter aufweisen und die Unterscheidungskriterien des § 3 Nr. 12b
          TKG erfüllen. Grund hierfür ist, dass bei Vorleistungsmärkten generell damit zu rechnen ist,
          dass Vorleistungsprodukte vom Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht für die
          konkurrierenden Wettbewerber nicht freiwillig angeboten werden. Daher entstehen
          wettbewerblich geprägte Märkte mit solchen Produkten erst durch Regulierung.




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   F.1.4 Abgrenzungskriterien der Legaldefinition

   Die in der Definition genannten Kriterien konkretisieren die Unterscheidungsmerkmale
   zwischen den bislang vorhandenen Diensten und Produkten sowie den neuen Diensten und
   Produkten. Anhand dieser Merkmale sollen sich die Dienste und Produkte aus Sicht eines
   verständigen Nachfragers nicht nur unerheblich unterscheiden und diese nicht lediglich
   ersetzen.



   F.1.4.1 Verhältnis der Kriterien

   Die Begründung zu § 3 Nr. 12b TKG weist darauf hin, dass die aus Nachfragersicht zu
   bewertende Feststellung der Austauschbarkeit auf der Grundlage der konkreten Ausprägung
   von Qualitätsmerkmalen der Produkte, dem spezifischen Verwendungszweck und dem Preis
   erfolge. Die in der Definition aufgeführten Qualitätsmerkmale wie „Reichweite“ und
   „Verfügbarkeit“ seien beispielhafte, nicht abschließende Aufzählungen für den Oberbegriff
   „Qualität“ eines Produktes. Die Kriterien des Bedarfsmarktkonzepts dürften dabei nicht
   mechanisch, sondern müssten zweckbezogen angewandt werden. Ob und inwieweit nur
   einzelne oder kumulativ mehrere Merkmale für die Frage der Austauschbarkeit relevant
   seien, sei im Einzelfall durch die Bundesnetzagentur zu prüfen. Letztlich entscheidend sei
   die funktionelle Austauschbarkeit des konkreten Produktes aus der Nachfragerperspektive
   im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck23.

   Die Ausführungen in der Begründung werden auch durch Sinn und Zweck der Norm gestützt.
   So ist es offensichtlich, dass nicht alle Kriterien in allen Fällen gleichberechtigt
   nebeneinander stehen können. Einerseits sind die Kriterien Qualität und Preis im Rahmen
   des Bedarfsmarktkonzepts immer als wesentliche Kriterien anzusehen, auch in Märkten, die
   nicht der Telekommunikation zuzurechnen sind. Andererseits könnte beispielsweise das
   Kriterium Reichweite auf Endkundenmärkten eine geringere Rolle als auf Vor-
   leistungsmärkten spielen, oder die Massenmarktfähigkeit ist als Kriterium eher den
   Endkundenmärkten als den Vorleistungsmärkten zuzuordnen. Dies verdeutlicht, warum die
   Gewichtung der Kriterien letztlich vom Einzelfall abhängt. Es ist auch denkbar, dass von den
   in § 3 Nr. 12b TKG aufgeführten Kriterien im Einzelfall nur ein Kriterium in Betracht kommt.
   An dessen Vorliegen werden dann allerdings in der Regel erhöhte Anforderungen zu stellen
   sein, um den untersuchten Markt als neu definieren zu können. Darüber hinaus entspricht es
   den anerkannten und entwickelten Kriterien des Wettbewerbsrechts, dass sich die
   Marktabgrenzung auf der Basis des Bedarfsmarktkonzeptes oder des Konzeptes der
   funktionellen Austauschbarkeit nicht anhand fester Kriterien vollzieht, sondern dass sich die
   bei der Prüfung der Austauschbarkeit zu berücksichtigenden Kriterien stets aus dem
   konkreten Verwendungszweck des Produktes ergeben.




       23 Begründung S. 42.




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