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Amtsblatt der Bundesnetzagentur

3188             A              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                     Auslegungsgrundsätze der Bundesnetzagentur zu § 9a TKG
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   F.1.4 Abgrenzungskriterien der Legaldefinition

   Die in der Definition genannten Kriterien konkretisieren die Unterscheidungsmerkmale
   zwischen den bislang vorhandenen Diensten und Produkten sowie den neuen Diensten und
   Produkten. Anhand dieser Merkmale sollen sich die Dienste und Produkte aus Sicht eines
   verständigen Nachfragers nicht nur unerheblich unterscheiden und diese nicht lediglich
   ersetzen.



   F.1.4.1 Verhältnis der Kriterien

   Die Begründung zu § 3 Nr. 12b TKG weist darauf hin, dass die aus Nachfragersicht zu
   bewertende Feststellung der Austauschbarkeit auf der Grundlage der konkreten Ausprägung
   von Qualitätsmerkmalen der Produkte, dem spezifischen Verwendungszweck und dem Preis
   erfolge. Die in der Definition aufgeführten Qualitätsmerkmale wie „Reichweite“ und
   „Verfügbarkeit“ seien beispielhafte, nicht abschließende Aufzählungen für den Oberbegriff
   „Qualität“ eines Produktes. Die Kriterien des Bedarfsmarktkonzepts dürften dabei nicht
   mechanisch, sondern müssten zweckbezogen angewandt werden. Ob und inwieweit nur
   einzelne oder kumulativ mehrere Merkmale für die Frage der Austauschbarkeit relevant
   seien, sei im Einzelfall durch die Bundesnetzagentur zu prüfen. Letztlich entscheidend sei
   die funktionelle Austauschbarkeit des konkreten Produktes aus der Nachfragerperspektive
   im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck23.

   Die Ausführungen in der Begründung werden auch durch Sinn und Zweck der Norm gestützt.
   So ist es offensichtlich, dass nicht alle Kriterien in allen Fällen gleichberechtigt
   nebeneinander stehen können. Einerseits sind die Kriterien Qualität und Preis im Rahmen
   des Bedarfsmarktkonzepts immer als wesentliche Kriterien anzusehen, auch in Märkten, die
   nicht der Telekommunikation zuzurechnen sind. Andererseits könnte beispielsweise das
   Kriterium Reichweite auf Endkundenmärkten eine geringere Rolle als auf Vor-
   leistungsmärkten spielen, oder die Massenmarktfähigkeit ist als Kriterium eher den
   Endkundenmärkten als den Vorleistungsmärkten zuzuordnen. Dies verdeutlicht, warum die
   Gewichtung der Kriterien letztlich vom Einzelfall abhängt. Es ist auch denkbar, dass von den
   in § 3 Nr. 12b TKG aufgeführten Kriterien im Einzelfall nur ein Kriterium in Betracht kommt.
   An dessen Vorliegen werden dann allerdings in der Regel erhöhte Anforderungen zu stellen
   sein, um den untersuchten Markt als neu definieren zu können. Darüber hinaus entspricht es
   den anerkannten und entwickelten Kriterien des Wettbewerbsrechts, dass sich die
   Marktabgrenzung auf der Basis des Bedarfsmarktkonzeptes oder des Konzeptes der
   funktionellen Austauschbarkeit nicht anhand fester Kriterien vollzieht, sondern dass sich die
   bei der Prüfung der Austauschbarkeit zu berücksichtigenden Kriterien stets aus dem
   konkreten Verwendungszweck des Produktes ergeben.




       23 Begründung S. 42.




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                        Auslegungsgrundsätze der Bundesnetzagentur zu § 9a TKG
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          F.1.4.2 Erheblichkeit der Unterschiede

          Mit der Formulierung „nicht nur unerheblich unterscheiden und diese nicht lediglich ersetzen“
          bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass ein neuer Markt nur vorliegen kann, wenn die
          festgestellten Unterschiede erheblich sind. Die Regelung sorgt damit für eine klare
          Abgrenzung, weil verdeutlicht wird, dass sie nur in eindeutigen Fällen angewendet werden
          kann. Dies ist gerade in einem Bereich wie der Telekommunikation wichtig, weil die dort
          existierenden Produkte und Dienstleistungen ständig technischen Weiterentwicklungen
          unterliegen und sich somit regelmäßig verändern. Dies führt in der Regel jedoch nicht zum
          Entstehen eines neuen Marktes. Es ist vielmehr ein wesentliches Merkmal der
          Telekommunikation, dass sie sich infolge technologischer Innovationen ständig verändert
          und weiterentwickelt. Innovationen, die zu neuen Märkten führen können, müssen über diese
          üblichen technischen Weiterentwicklungen hinausgehen.

          Dies wird bestätigt durch die bei der Anhörung im Zusammenhang mit Frage 4 (vgl.
          Abschnitt H) gewonnenen Erkenntnisse. Dabei ging es um die Auswirkungen von
          Innovationen auf Produkteigenschaften.
          Fasst man Innovationen demnach als eine Änderung bestehender Produkte, Prozesse oder
          Dienste auf, die etwas Neues, bisher nicht Existentes schaffen, so ist davon auszugehen,
          dass neue, nicht substituierbare Produkte immer das Ergebnis einer Produktinnovation sein
          müssen.
          Der innovative Charakter eines Produktes ist im Rahmen einer wertenden Gesamtschau zu
          prüfen: Eine Produktinnovation ermöglicht die Befriedigung neuer Bedürfnisse. Dem
          Nachfrager entsteht ein zusätzlicher Nutzen, der als qualitativer Sprung verstanden wird.
          Weitere Anhaltspunkte können in der Anwendung patentierbaren Wissens, in einer
          bestehenden Unsicherheit hinsichtlich der Marktakzeptanz, in veränderten Leistungs- und
          Kostenstrukturen sowie Herstellungsprozessen, in einem veränderten Kreis der Zulieferer
          und Wettbewerber oder in Verhaltensveränderungen auf Nachfragerseite liegen.
          Die mit Hilfe der oben aufgeführten Parameter ermittelte Produktinnovation ist eine
          notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für die Bildung neuer Märkte. Entscheidend
          ist, dass die Produktinnovation zu neuen Produkten führt, die mit vorhandenen Produkten
          nicht austauschbar sind.


          F.1.4.3 Leistungsfähigkeit

          Leistungsfähigkeit ist ein Qualitätskriterium im engeren Sinne. Es verdeutlicht, dass der
          Gesetzgeber einerseits Qualität als ausdrückliches Kriterium aufgeführt hat und andererseits
          konkrete Qualitätskriterien nennt. Bei der Leistungsfähigkeit wird es sich in der Regel um
          technische Qualitätsparameter wie Verbindungsaufbauzeiten, Laufzeitverzögerungen,
          Ausfallzeiten, Bandbreiten, Paketverlustraten, Paketlaufzeiten etc. oder auch betriebliche
          Merkmale wie Bereitstellungsfristen und Entstörungsleistungen handeln. Darüber hinaus sind
          dienstespezifische Aussagen möglich. So ist es etwa denkbar, dass die Einhaltung




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   bestimmter Qualitätsparameter die Nutzung bestimmter Dienste erst ermöglicht. Insofern
   sind im Zusammenhang mit der Leistungsfähigkeit auch die Auswirkungen einzelner
   technischer Merkmale auf die konkrete Produktgestaltung zu berücksichtigen.



   F.1.4.4 Reichweite

   Reichweite ist ausweislich der Begründung ein Qualitätsmerkmal, das zusammen mit der
   Verfügbarkeit beispielhaft für den Oberbegriff der „Qualität“ eines Produktes steht.

   Unter der Reichweite eines Produktes können je nach der Art des zu prüfenden Produktes
   verschiedene Ausprägungen verstanden werden. So könnte man bei Anschlussprodukten
   darunter die maximal mögliche Entfernung verstehen, die das Produkt bei einer
   Datenübertragung ohne weitere technische Verstärkung zwischen Sender und Empfänger
   überbrücken kann. Bei drahtlosen Anschlüssen bezieht sich die Reichweitenangabe immer
   auf die tatsächliche Verfügbarkeit. Jenseits der angegebenen Reichweite ist das Produkt
   nicht mehr verfügbar. Dies bestätigt die Ausführungen in der Begründung, wonach
   Reichweite    und    Verfügbarkeit    beispielhafte  Qualitätskriterien darstellen. Bei
   drahtgebundenen Anschlüssen ist die Reichweite insbesondere bei Kupferleitungen auch
   immer mit der Frage der Bandbreite verknüpft. Hier sind Reichweiten immer nur bei
   gegebenen Bandbreiten vergleichbar.

   Andererseits kann Reichweite aber auch die Kundenabdeckung bedeuten; dies entweder im
   Sinne von Kundennutzung oder aber im Sinne von geographischer Erreichbarkeit der
   potentiellen Kunden. Reichweite im Sinne von potentieller Kundenabdeckung wiederum
   resultiert aus dem Umfang des Netzausbaus und der Übertragungskapazität der jeweiligen
   Technologie. Daran wird ebenfalls deutlich, dass Reichweite kein eindeutig fassbarer Begriff
   ist, sondern im konkreten Zusammenhang mit anderen Prüfkriterien wie Qualität oder
   Leistungsfähigkeit zu sehen ist.

   Auf Vorleistungsmärkten spielt die Frage der Leistungsfähigkeit eines Vorleistungsproduktes
   eine bedeutende Rolle. Wenn man aber speziell Reichweite als ein Kriterium verwenden
   wollte, das die Austauschbarkeit von Vorleistungsprodukten bestimmt, müsste aus ihm ein
   klar abgrenzbarer Nutzen abgeleitet werden können. Sicherlich kann es für einen
   Vorleistungsnachfrager ein Nutzenvorteil sein, wenn mit Vorleistungsprodukt A eine höhere
   Anzahl von Kunden erreicht werden kann als mit Produkt B. Gerade in netzgebundenen
   Industrien ist die Erreichbarkeit von Kunden keine originäre Eigenschaft des jeweiligen
   Vorleistungsproduktes, sondern hängt von dem Netzausbaugrad ab. So hat sich
   beispielsweise die Kundenabdeckung mit DSL-Anschlüssen mit zunehmender DSL-Fähigkeit
   der Hauptverteiler und durch Weiterentwicklung der DSL-Technologie permanent erhöht. In
   gleicher Weise war auch die Reichweite der ISDN-Technologie eine sich ständig
   verändernde Größe, die für die Frage der Substituierbarkeit im Ergebnis jedoch nicht
   ausschlaggebend war. Die Frage der Kundenerreichbarkeit ist darüber hinaus im Rahmen
   der Prüfung der Austauschbarkeit von Vorleistungsprodukten ohnehin bereits im




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                          Auslegungsgrundsätze der Bundesnetzagentur zu § 9a TKG
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          Zusammenhang mit dem Zweck des jeweiligen Produktes zu berücksichtigen. Denn zu
          welchem Zweck ein Vorleistungsprodukt genutzt werden kann, hängt auch damit zusammen,
          welche Kunden damit erreichbar sind.

          Versteht man unter Reichweite aber, dass mehr Kunden eine gegebene (hohe) Bandbreite
          erhalten können, so geht es wieder um die Bandbreiten, d.h. Qualitäten eines Produktes, die
          man abzuprüfen hat. Der tatsächliche Nutzen wird in erster Linie durch die Bandbreite
          bestimmt und nicht durch die Reichweite. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass im
          Vorleistungsbereich die abstrakte Prüfung von Reichweite wegen der Ambivalenz dieses
          Begriffes große Interpretationsspielräume eröffnet.

          Das Kriterium dürfte außerdem auf Endkundenmärkten eine eher geringe Rolle spielen. Für
          die meisten Endkunden ist es zweitrangig, wie groß die theoretische Marktabdeckung eines
          Produktes ist. Sie interessieren sich lediglich dafür, ob sie das Produkt selbst nutzen können
          oder nicht. Gleichwohl kann das Kriterium eine Rolle spielen, wenn geprüft wird, ob ein
          relevanter Teil der Nachfrager in der Lage ist, von einem Produkt zu einem anderen zu
          wechseln. Denn wenn nur ein geringer Teil der Nachfrager als potentielle Wechsler in
          Fragen kommen, kann dies gegen eine Austauschbarkeit der Produkte sprechen.



          F.1.4.5 Verfügbarkeit für größere Benutzerkreise (Massenmarktfähigkeit)

          Das Kriterium der Massenmarktfähigkeit ist mit dem Kriterium der Reichweite im
          Zusammenhang zu sehen. Denn eine Massenmarktfähigkeit im Sinne einer Verfügbarkeit für
          größere Benutzerkreise kann nur dann gegeben sein, wenn eine hinreichend große Zahl an
          potentiellen Nachfragern überhaupt in der Lage ist, zu einem bestimmten Produkt zu
          wechseln.

          Auf der anderen Seite ist davon auszugehen, dass das Kriterium bei Vorleistungsmärkten
          eine nachgelagerte Rolle spielen dürfte, bzw. sich allenfalls mittelbar auswirken kann.



          F.1.4.6 Preis

          Der Preis ist ein bei der Prüfung der Austauschbarkeit stets zu berücksichtigendes Kriterium.
          Er stellt bei allen Kaufentscheidungen eines der wesentlichen Entscheidungskriterien dar. Er
          ist messbar und somit für den Nachfrager fassbar. Überlegungen zum Preis werden daher
          üblicherweise bei jeder Prüfung der Austauschbarkeit anzustellen sein. Erhebliche
          Preisdifferenzen könnten auf unterschiedliche Märkte – insbesondere durch einen
          Innovationssprung – hindeuten.




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   F.1.4.7 Qualität

   Ausweislich der Begründung handelt es sich bei dem Kriterium Qualität um den Oberbegriff
   der in der Definition aufgeführten sonstigen Qualitätsmerkmale wie Reichweite und
   Verfügbarkeit. Insofern handelt es sich bei der Qualität insgesamt um eines der wesentlichen
   bei der Prüfung der Austauschbarkeit zu berücksichtigenden Kriterien. Qualität kann mehrere
   Komponenten enthalten. So gibt es einerseits messbare Qualitätsparameter wie etwa
   Verbindungsaufbauzeiten und Ausfallzeiten sowie sonstige bereits in Abschnitt F.1.4.3
   genannte Merkmale. Diese sind dem bereits behandelten Kriterium der Leistungsfähigkeit
   zuzuordnen. Andererseits gibt es subjektive Qualitätsparameter, die zwar nicht messbar
   sind, aber dennoch bei der Prüfung der Austauschbarkeit wertend zu berücksichtigen sein
   können. Der Ruf eines Produktes oder eines Anbieters, gute Testergebnisse oder auch die
   Größe eines Anbieters kann von Nachfragern als Qualitätskriterium angesehen werden,
   auch wenn sich diese Aspekte nicht zwingend auf die tatsächliche Qualität eines Produktes
   auswirken müssen. Insofern hat die eigenständige Nennung des Kriteriums Qualität
   durchaus eine Berechtigung, obwohl sie laut Begründung gleichzeitig Oberbegriff ist. Sie
   dürfte als eigenständiges Kriterium immer dann zu berücksichtigen sein, wenn im konkreten
   Einzelfall Qualitätsmerkmale zu berücksichtigen sind, die von den anderen in der
   Legaldefinition ausdrücklich genannten Kriterien nicht abgedeckt werden. Dadurch wird
   letztlich auch die Aussage in der Begründung verdeutlicht, dass die Bundesnetzagentur
   abhängig vom jeweiligen Einzelfall zu entscheiden hat, welche Abgrenzungskriterien
   bezogen auf die jeweiligen Produkte oder Dienstleistungen maßgeblich sind.



   F.1.5 Neu entstehende Märkte

   Das TKG kennt weder in seiner ursprünglichen, noch in der nunmehr geltenden Fassung neu
   entstehende Märkte. Während des Gesetzgebungsverfahrens gab es jedoch Überlegungen,
   auch neu entstehende Märkte zu definieren. Der Gesetzgeber hat jedoch letztlich darauf
   verzichtet und hierzu in der Begründung folgende Ausführungen gemacht: „Neu entstehende
   Märkte“ zeichneten sich dadurch aus, dass sie noch zu neu und unberechenbar seien, um
   überhaupt einer Prüfung unterzogen werden zu können. Der Drei-Kriterien-Test nach § 10
   Abs. 2 TKG könne noch nicht durchgeführt werden. Ein „neu entstehender Markt“ sei eine
   zeitliche Vorstufe zu einem neuen Markt. „Neu entstehende Märkte“ kämen deshalb für eine
   Regulierung noch nicht in Betracht. Einer Definition des Begriffs des „neu entstehenden
   Marktes“ bedürfe es deshalb nicht.

   Praktische Relevanz wird diese Unterscheidung immer dann haben, wenn die
   Bundesnetzagentur einen potentiell neuen Markt untersucht und dabei feststellt, dass der
   Markt noch so neu ist, dass es sich noch gar nicht um einen neuen Markt, sondern „nur“ um
   einen neu entstehenden Markt handelt. Ausweislich der Begründung handelt es sich dann
   um einen Markt, der für eine Regulierung noch nicht in Betracht kommt. Da jedoch das
   Gesetz selbst diese Unterscheidung nicht vornimmt, wird dies in erster Linie im Rahmen des




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                        Auslegungsgrundsätze der Bundesnetzagentur zu § 9a TKG
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          Drei-Kriterien-Tests und der darin zu klärenden Frage der Regulierungsbedürftigkeit zu
          behandeln sein (vgl. hierzu Abschnitt F.2.2.3).

          Neu entstehende Märkte sind jedoch von solchen Vorleistungsmärkten abzugrenzen, auf
          denen der etablierte Betreiber entsprechende Zugangsprodukte nicht freiwillig anbietet.
          Diese Märkte bilden einen Sonderfall, da sie in der Regel nur durch Regulierung entstehen.
          Es wird sich daher häufig nicht um neue bzw. neu entstehende Märkte handeln. Dies gilt
          dann, wenn Ursache für das Entstehen des Vorleistungsmarktes nicht der innovative
          Charakter des Produktes ist, sondern die Verweigerung des Zugangs und die dadurch
          gegebenenfalls erforderliche Auferlegung entsprechender Zugangsverpflichtungen.

          Darüber hinaus gibt die in der Begründung enthaltene Differenzierung einen wichtigen
          Hinweis auf zu klärende Verfahrensfragen (vgl. hierzu Abschnitt G).



          F.2 Die Konzeption des § 9a TKG

          Gemäß § 9a Abs. 1 TKG unterliegen neue Märkte vorbehaltlich des Absatzes 2 dieser
          Vorschrift grundsätzlich nicht der Regulierung nach Teil 2 TKG. Die Vorschrift konstituiert
          somit vergleichbar dem § 10 TKG ein Verhältnis, in dem die Nichtregulierung von neuen
          Märkten zur Regel erklärt wird und die Regulierung unter den Voraussetzungen des § 9 Abs.
          2 TKG die Ausnahme darstellt.

          § 9a TKG ergänzt insofern für neue Märkte die Systematik der Marktregulierung im TKG, als
          für sonstige Märkte gemäß dem in § 9 TKG enthaltenen „Grundsatz“ eine Marktregulierung
          nur dann in Frage kommt, wenn die Voraussetzungen des § 10 TKG vorliegen und eine
          Marktanalyse gemäß § 11 TKG ergeben hat, dass kein wirksamer Wettbewerb vorliegt. § 9a
          TKG stellt somit eine Konkretisierung für neue Märkte zum „Grundsatz“ der Marktregulierung
          gemäß § 9 TKG dar.



          F.2.1 Voraussetzungen des Regulierungstatbestands

          Der in § 9a Abs. 2 TKG vorgesehene Regulierungsfall kann nur eintreten, wenn Tatsachen
          die Annahme rechtfertigen, dass bei fehlender Regulierung die Entwicklung eines nachhaltig
          wettbewerbsorientierten Marktes im Bereich der Telekommunikationsdienste oder –netze
          langfristig behindert wird.

          Daraus ergeben sich insbesondere zwei Feststellungen. Ausgangspunkt der Überprüfung
          der Regulierungsbedürftigkeit durch die Bundesnetzagentur können ausschließlich Tat-
          sachen sein (vgl. hierzu Abschnitt F.2.1.1). Diese Tatsachen dienen dann als Grundlage für
          eine Prognose der Bundesnetzagentur im Hinblick auf die weitere wettbewerbliche
          Entwicklung auf dem betroffenen Markt. Die zu treffende Entscheidung ist somit eine
          prognostische Entscheidung (vgl. hierzu Abschnitt F.2.1.2).




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   F.2.1.1 Begriff der Tatsache

   Der Begriff der Tatsache findet bereits an anderen Stellen im TKG Verwendung. So enthält
   insbesondere der hier relevante Teil 2 TKG in den §§ 14 Abs. 1, 38 Abs. 2 Satz 1, 39 Abs. 1
   Satz 1 und 42 Abs. 2 den Begriff Tatsache24. Auch das allgemeine Verwaltungsrecht kennt
   den Begriff der Tatsache, etwa in § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.

   Daneben ist die Tatsache insbesondere im Prozessrecht ein wesentlicher Begriff der
   Rechtswissenschaft. Als Tatsachen gelten dort alle gegenwärtigen oder vergangenen,
   äußeren oder inneren Zustände oder Geschehnisse, also auch Absichten, Willensrichtungen
   etc., die einem Beweis zugänglich sind.

   All diesen Verwendungen des Begriffes „Tatsache“ ist gemeinsam, dass es sich um objektiv
   überprüfbare Sachverhalte halten muss. Sie sind insoweit abzugrenzen von Behauptungen,
   Vermutungen, Prognosen oder Annahmen.

   Im Bereich der Marktabgrenzung stellen insbesondere Marktanteile und die zugrunde
   liegenden Absatz- und Umsatzzahlen Tatsachen dar. Aber auch einige der im Rahmen von
   § 11 TKG zu prüfenden Kriterien zur Feststellung beträchtlicher Marktmacht können
   Tatsachen sein. So können etwa das Vorhandensein einer nicht leicht zu duplizierenden
   Infrastruktur, vorhandene finanzielle Ressourcen, der privilegierte Zugang zu Kapitalmärkten
   oder ein hoch entwickeltes Vertriebs- und Verkaufsnetz Tatsachen darstellen. Bewertungen
   dieser Sachverhalte stellen jedoch keine Tatsachen dar. Dies gilt insbesondere für
   Schlussfolgerungen, die aus den vorliegenden Tatsachen gezogen werden, also etwa
   Aussagen       zu   erwarteten     wettbewerblichen    Auswirkungen       der   festgestellten
   Marktverhältnisse. Insofern ist im Hinblick auf den Begriff der Tatsache streng zwischen den
   zugrunde liegenden Fakten und den darauf basierenden Schlussfolgerungen zu trennen.



   F.2.1.2 Prognoseentscheidung

   Wie soeben ausgeführt, können allein Tatsachen Ausgangspunkt der zu treffenden
   Entscheidung sein. Die vorliegenden Tatsachen sind dann im Hinblick auf ihre
   wettbewerblichen Implikationen zu bewerten. Dabei hat die Bundesnetzagentur zu prüfen, ob
   dies die Annahme rechtfertigt, dass bei fehlender Regulierung die Entwicklung eines
   nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes im Bereich der Telekommunikationsdienste oder
   –netze langfristig behindert wird. Die zu treffende Entscheidung beruht somit stets auf
   prognostischen Annahmen. Insofern sind hier Parallelen zur Würdigung beträchtlicher
   Marktmacht festzustellen, die ebenfalls hauptsächlich auf Prognosen zu stützen ist25. Daher
   steht der Bundesnetzagentur hier, wie in den Leitlinien ausgeführt, ein Bewertungsspielraum
   zu. Allerdings bedarf die Ausübung dieses Bewertungsspielraumes im Rahmen der zu



       24 Darüber hinaus findet sich der Begriff in den §§ 67 Abs. 3, 86 Abs. 1 Satz 1, 88 Abs. 1 Satz 1, 88 Abs. 3
          Satz 2, 89 Abs. 2, 127 Abs. 6 Satz 4 und 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG.
       25 Leitlinien, Ziffer 70.




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                             – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3195

                        Auslegungsgrundsätze der Bundesnetzagentur zu § 9a TKG
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          treffenden prognostischen Entscheidung einer hinreichenden Begründung unter Abwägung
          aller in Betracht kommenden Möglichkeiten. Dabei muss gegebenenfalls insbesondere
          begründet werden, dass bei fehlender Regulierung anzunehmen ist, dass die Entwicklung
          eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes langfristig behindert wird (vgl. hierzu den
          nachfolgenden Abschnitt F.2.2).



          F.2.2 Gegenstand der Prognoseentscheidung

          Im Rahmen ihrer prognostischen Entscheidung hat die Bundesnetzagentur beim Vorliegen
          eines neuen Marktes zu prüfen, ob fehlende Regulierung die Entwicklung eines nachhaltig
          wettbewerbsorientierten Marktes im Bereich der Telekommunikationsdienste oder –netze
          langfristig behindern würde.



          F.2.2.1 Fehlende Regulierung

          Das in § 9a TKG enthaltene Verhältnis sieht vor, dass entweder überhaupt nicht reguliert
          wird, oder dass nach Teil 2 TKG reguliert wird. In einem ersten Schritt ist somit eine
          Abwägung      zwischen    diesen   beiden     Möglichkeiten     vorzunehmen.       Denkbare
          Zwischenlösungen wie etwa eine geringe Regulierungstiefe bei der Auswahl der
          Abhilfemaßnahmen sind an dieser Stelle noch nicht in die Erwägungen einzubeziehen. Sie
          sind gegebenenfalls in einem zweiten Schritt zu erörtern, sofern festgestellt wird, dass der
          neue Markt ausnahmsweise reguliert werden soll. Wie bei der Prüfung der
          Regulierungsbedürftigkeit ist auch bei der dann vorzunehmenden Auswahl der
          Abhilfemaßnahmen insofern § 9a Abs. 2 Satz 2 TKG zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch
          Abschnitt F.2.4).

          Es ist daher an dieser Stelle zu prüfen, inwieweit sich der Regelfall der fehlenden
          Regulierung auf die langfristige Marktentwicklung auswirken würde.



          F.2.2.2 Langfristige Behinderung der Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten
                  Marktes im Bereich der Telekommunikationsdienste oder –netze

          Ein nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt ist gemäß § 3 Nr. 12 TKG ein Markt, auf dem
          der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er auch nach Rückführung der sektorspezifischen
          Regulierung fortbesteht. Darüber hinaus ist die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter
          Märkte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG eine Regulierungszielbestimmung.

          Da es vorliegend um die Entwicklung der Märkte geht, ist der Entwicklungszeitraum
          maßgeblich. Langfristig ist eine Behinderung beispielsweise dann, wenn nachstoßender
          Wettbewerb deutlich erschwert wird. Die Bundesnetzagentur hat somit im Rahmen einer
          Prognose die Frage zu beantworten, ob die fehlende Regulierung eines neuen Marktes die




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                     Auslegungsgrundsätze der Bundesnetzagentur zu § 9a TKG
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   Entwicklung dieses Marktes zu einem nachhaltig wettbewerbsorientierten Markt behindern
   würde.

   Grundlage dieser Entscheidung muss eine genaue Untersuchung der Marktverhältnisse sein,
   die inhaltlich einer Marktanalyse entspricht (vgl. zu Verfahrensfragen Abschnitt G). Denn die
   Entwicklung zu einem nachhaltig wettbewerbsorientierten Markt kann nur dann untersucht
   werden, wenn zunächst die gegenwärtige wettbewerbliche Situation auf dem Markt bekannt
   ist. Es ist daher auch hier gemäß § 11 Abs. 1 TKG zu untersuchen, ob auf dem relevanten
   Markt, obwohl er neu ist, bereits wirksamer Wettbewerb besteht.

   Darüber hinaus erfordert eine Beurteilung der zukünftigen Marktentwicklung auch eine
   Untersuchung gegebenenfalls bestehender Marktzutrittsschranken. Insofern stellt sich dabei
   auch die nachfolgend (Abschnitt F.2.2.3) erörterte Frage nach dem Verhältnis dieser
   Untersuchung zu dem in § 10 Abs. 2 Satz 1 TKG enthaltenen Drei-Kriterien-Test.

   Die Bedeutung von Marktzutrittsschranken wird auch durch die Begründung verdeutlicht,
   nach der die temporäre Möglichkeit übernormaler Gewinne zwar aus wettbewerbspolitischer
   und aus gesamtwirtschaftlicher Sicht nicht generell problematisch ist, wohl aber dann, wenn
   sich die Vorreiterrolle auf der Basis ungleicher Ausgangsbedingungen herausgebildet hat
   und die Angreifbarkeit solcher Monopole durch imitierenden Wettbewerb nicht jederzeit
   möglich ist. Demnach besteht eindeutig Bedarf für regulatorische Eingriffe, wenn
   Monopolstellungen aus Asymmetrien bzw. ungleichen Ausgangsbedingungen resultierten
   oder die Gefahr einer Verfestigung von Monopolen bestünde. Als Beispiel nennt der
   Gesetzgeber den Zugang des Innovators zu wesentlichen Einrichtungen, die Wettbewerbern
   nicht offen stehen26.

   Auch im Rahmen der Anhörung der Bundesnetzagentur (vgl. Abschnitt H) wurden diese
   Aspekte thematisiert. So wurde in Frage 5 nach der Bedeutung der Interdependenzen
   zwischen „alten“ und „neuen“ Märkten mit Blick auf daraus resultierende Asymmetrien
   zwischen etabliertem Netzbetreiber und Wettbewerbern gefragt sowie in Frage 6 nach der
   speziellen Problematik von Bündelangeboten.

   Danach ist es im Kern unstrittig, dass zwischen dem ehemaligen Monopolisten und seinen
   Wettbewerbern historisch bedingte Asymmetrien vorliegen. Zu diskutieren ist vielmehr,
   inwieweit    sich   diese    auf     die   Frage   nach    Marktzutrittsschranken  und
   Wettbewerbsperspektiven auf einem neuen Markt auswirken. Hierzu ist zunächst zwischen
   unterschiedlichen Ausprägungen von Asymmetrien zu differenzieren und in einem zweiten
   Schritt nach den Bedingungen zu fragen, unter denen diese zu einer langfristigen
   Behinderung der Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes führen
   können. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass Vorreitervorteile in
   netzgebundenen Industrien aufgrund der Bottleneck-Problematik anders zu bewerten sind
   als in anderen Märkten.



       26 Begründung, S. 43.




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                        Auslegungsgrundsätze der Bundesnetzagentur zu § 9a TKG
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          Grundsätzlich zu unterscheiden sind dabei zum einen Unterschiede hinsichtlich einer
          flächendeckenden Infrastruktur und der vertikalen Integration, zum anderen Vorteile des
          ehemaligen Monopolunternehmens, die aus historisch bedingten Kundenbeziehungen
          resultieren. Letztere manifestieren sich typischerweise in relativ hohen Marktanteilen, aber
          etwa auch in einer breiten Produktpalette. Beide Aspekte zusammengenommen eröffnen
          zudem die Möglichkeit, vergleichsweise hohe Skalenerträge und Verbundvorteile im Vertrieb
          zu realisieren. Hieraus wiederum ergeben sich aufgrund der vertikalen Integration des
          ehemaligen Monopolisten Rückwirkungen auf den Infrastrukturbereich, da höhere
          Auslastungsgrade zu niedrigeren Kosten im Vergleich zu kleineren und spezialisierten
          Wettbewerbern führen können. Auf dieser Grundlage lässt sich schließlich die Amortisation
          künftiger Investitionen beschleunigen oder gegebenenfalls überhaupt erst realisieren.
          Darüber hinaus kann der ehemalige Monopolist aufgrund seiner flächendeckenden
          Infrastruktur und vertikalen Integration weitere Größen- und Verbundvorteile sowie daraus
          resultierende Kostendegressionen nutzen.

          Diese Überlegungen zeigen, dass die Frage etwaiger Asymmetrien für die
          Wettbewerbsentwicklung neuer Märkte von hoher Bedeutung sein kann. Entscheidend ist
          hierfür letztlich, wie stark die Interdependenzen zwischen bestehenden und neuen Märkten
          ausgeprägt sind. Denn wenn die Märkte nicht vollständig unabhängig voneinander sind,
          können die oben genannten Asymmetrien unter bestimmten Voraussetzungen auf einen
          neuen Markt übertragen werden. Soweit enge Interdependenzen zwischen alten und neuen
          Märkten bestehen, können die Netzbetreiber nicht ohne weiteres zu gleichen Bedingungen
          am Marktgeschehen teilnehmen.

          Neben der Infrastrukturebene können auch aus Kundenbindung resultierende Asymmetrien
          für die Entwicklung des Wettbewerbs relevant sein. So erscheint es etwa denkbar, dass es
          für alternative Anbieter deutlich schwieriger sein kann, aus neuen Produkten (in
          vergleichbarer Zeit) einen Massenmarkt zu kreieren. Daran zeigt sich, dass auch aus der
          hohen     Marktdurchdringung    des   ehemaligen     Monopolunternehmens      potentielle
          Wettbewerbsbeeinträchtigungen in neuen Bereichen folgen können.

          Einen speziellen Fall der Übertragung von Asymmetrien auf neue Märkte bei vorliegenden
          Interdependenzen zwischen alten und neuen Märkten stellt die Bündelung von
          Produktbestandteilen aus alten und neuen Märkten dar. Die Bündelung von Produkten ist
          zwar ein vertriebs- und marketingtechnisch übliches Mittel und als solches grundsätzlich
          auch nicht zu beanstanden. Dem entsprechend betrachtet das TKG auch nur sachlich
          ungerechtfertigte Bündelung als missbräuchlich im Sinne von § 28 TKG.
          Produktbündelungen bergen allerdings Risiken wie zum Beispiel die Verfestigung
          bestehender Marktmacht und die Übertragung von Marktmacht auf einen neuen Bereich. Die
          bestehenden Asymmetrien können auf den neuen Markt übertragen werden, wenn die
          Wettbewerber aufgrund von vorhandenen Interdependenzen keine Möglichkeit haben, unter
          gleichen Bedingungen wie der ehemalige Monopolist, später dann in den neuen Markt
          einzutreten. Daher ist es auf der einen Seite erforderlich, alternativen Anbietern durch
          entsprechende Zugangsverpflichtungen des marktbeherrschenden Unternehmens die




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