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Amtsblatt der Bundesnetzagentur

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14 2007               A            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                             – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3195

                        Auslegungsgrundsätze der Bundesnetzagentur zu § 9a TKG
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          treffenden prognostischen Entscheidung einer hinreichenden Begründung unter Abwägung
          aller in Betracht kommenden Möglichkeiten. Dabei muss gegebenenfalls insbesondere
          begründet werden, dass bei fehlender Regulierung anzunehmen ist, dass die Entwicklung
          eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes langfristig behindert wird (vgl. hierzu den
          nachfolgenden Abschnitt F.2.2).



          F.2.2 Gegenstand der Prognoseentscheidung

          Im Rahmen ihrer prognostischen Entscheidung hat die Bundesnetzagentur beim Vorliegen
          eines neuen Marktes zu prüfen, ob fehlende Regulierung die Entwicklung eines nachhaltig
          wettbewerbsorientierten Marktes im Bereich der Telekommunikationsdienste oder –netze
          langfristig behindern würde.



          F.2.2.1 Fehlende Regulierung

          Das in § 9a TKG enthaltene Verhältnis sieht vor, dass entweder überhaupt nicht reguliert
          wird, oder dass nach Teil 2 TKG reguliert wird. In einem ersten Schritt ist somit eine
          Abwägung      zwischen    diesen   beiden     Möglichkeiten     vorzunehmen.       Denkbare
          Zwischenlösungen wie etwa eine geringe Regulierungstiefe bei der Auswahl der
          Abhilfemaßnahmen sind an dieser Stelle noch nicht in die Erwägungen einzubeziehen. Sie
          sind gegebenenfalls in einem zweiten Schritt zu erörtern, sofern festgestellt wird, dass der
          neue Markt ausnahmsweise reguliert werden soll. Wie bei der Prüfung der
          Regulierungsbedürftigkeit ist auch bei der dann vorzunehmenden Auswahl der
          Abhilfemaßnahmen insofern § 9a Abs. 2 Satz 2 TKG zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch
          Abschnitt F.2.4).

          Es ist daher an dieser Stelle zu prüfen, inwieweit sich der Regelfall der fehlenden
          Regulierung auf die langfristige Marktentwicklung auswirken würde.



          F.2.2.2 Langfristige Behinderung der Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten
                  Marktes im Bereich der Telekommunikationsdienste oder –netze

          Ein nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt ist gemäß § 3 Nr. 12 TKG ein Markt, auf dem
          der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er auch nach Rückführung der sektorspezifischen
          Regulierung fortbesteht. Darüber hinaus ist die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter
          Märkte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG eine Regulierungszielbestimmung.

          Da es vorliegend um die Entwicklung der Märkte geht, ist der Entwicklungszeitraum
          maßgeblich. Langfristig ist eine Behinderung beispielsweise dann, wenn nachstoßender
          Wettbewerb deutlich erschwert wird. Die Bundesnetzagentur hat somit im Rahmen einer
          Prognose die Frage zu beantworten, ob die fehlende Regulierung eines neuen Marktes die




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                     Auslegungsgrundsätze der Bundesnetzagentur zu § 9a TKG
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   Entwicklung dieses Marktes zu einem nachhaltig wettbewerbsorientierten Markt behindern
   würde.

   Grundlage dieser Entscheidung muss eine genaue Untersuchung der Marktverhältnisse sein,
   die inhaltlich einer Marktanalyse entspricht (vgl. zu Verfahrensfragen Abschnitt G). Denn die
   Entwicklung zu einem nachhaltig wettbewerbsorientierten Markt kann nur dann untersucht
   werden, wenn zunächst die gegenwärtige wettbewerbliche Situation auf dem Markt bekannt
   ist. Es ist daher auch hier gemäß § 11 Abs. 1 TKG zu untersuchen, ob auf dem relevanten
   Markt, obwohl er neu ist, bereits wirksamer Wettbewerb besteht.

   Darüber hinaus erfordert eine Beurteilung der zukünftigen Marktentwicklung auch eine
   Untersuchung gegebenenfalls bestehender Marktzutrittsschranken. Insofern stellt sich dabei
   auch die nachfolgend (Abschnitt F.2.2.3) erörterte Frage nach dem Verhältnis dieser
   Untersuchung zu dem in § 10 Abs. 2 Satz 1 TKG enthaltenen Drei-Kriterien-Test.

   Die Bedeutung von Marktzutrittsschranken wird auch durch die Begründung verdeutlicht,
   nach der die temporäre Möglichkeit übernormaler Gewinne zwar aus wettbewerbspolitischer
   und aus gesamtwirtschaftlicher Sicht nicht generell problematisch ist, wohl aber dann, wenn
   sich die Vorreiterrolle auf der Basis ungleicher Ausgangsbedingungen herausgebildet hat
   und die Angreifbarkeit solcher Monopole durch imitierenden Wettbewerb nicht jederzeit
   möglich ist. Demnach besteht eindeutig Bedarf für regulatorische Eingriffe, wenn
   Monopolstellungen aus Asymmetrien bzw. ungleichen Ausgangsbedingungen resultierten
   oder die Gefahr einer Verfestigung von Monopolen bestünde. Als Beispiel nennt der
   Gesetzgeber den Zugang des Innovators zu wesentlichen Einrichtungen, die Wettbewerbern
   nicht offen stehen26.

   Auch im Rahmen der Anhörung der Bundesnetzagentur (vgl. Abschnitt H) wurden diese
   Aspekte thematisiert. So wurde in Frage 5 nach der Bedeutung der Interdependenzen
   zwischen „alten“ und „neuen“ Märkten mit Blick auf daraus resultierende Asymmetrien
   zwischen etabliertem Netzbetreiber und Wettbewerbern gefragt sowie in Frage 6 nach der
   speziellen Problematik von Bündelangeboten.

   Danach ist es im Kern unstrittig, dass zwischen dem ehemaligen Monopolisten und seinen
   Wettbewerbern historisch bedingte Asymmetrien vorliegen. Zu diskutieren ist vielmehr,
   inwieweit    sich   diese    auf     die   Frage   nach    Marktzutrittsschranken  und
   Wettbewerbsperspektiven auf einem neuen Markt auswirken. Hierzu ist zunächst zwischen
   unterschiedlichen Ausprägungen von Asymmetrien zu differenzieren und in einem zweiten
   Schritt nach den Bedingungen zu fragen, unter denen diese zu einer langfristigen
   Behinderung der Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes führen
   können. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass Vorreitervorteile in
   netzgebundenen Industrien aufgrund der Bottleneck-Problematik anders zu bewerten sind
   als in anderen Märkten.



       26 Begründung, S. 43.




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                        Auslegungsgrundsätze der Bundesnetzagentur zu § 9a TKG
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          Grundsätzlich zu unterscheiden sind dabei zum einen Unterschiede hinsichtlich einer
          flächendeckenden Infrastruktur und der vertikalen Integration, zum anderen Vorteile des
          ehemaligen Monopolunternehmens, die aus historisch bedingten Kundenbeziehungen
          resultieren. Letztere manifestieren sich typischerweise in relativ hohen Marktanteilen, aber
          etwa auch in einer breiten Produktpalette. Beide Aspekte zusammengenommen eröffnen
          zudem die Möglichkeit, vergleichsweise hohe Skalenerträge und Verbundvorteile im Vertrieb
          zu realisieren. Hieraus wiederum ergeben sich aufgrund der vertikalen Integration des
          ehemaligen Monopolisten Rückwirkungen auf den Infrastrukturbereich, da höhere
          Auslastungsgrade zu niedrigeren Kosten im Vergleich zu kleineren und spezialisierten
          Wettbewerbern führen können. Auf dieser Grundlage lässt sich schließlich die Amortisation
          künftiger Investitionen beschleunigen oder gegebenenfalls überhaupt erst realisieren.
          Darüber hinaus kann der ehemalige Monopolist aufgrund seiner flächendeckenden
          Infrastruktur und vertikalen Integration weitere Größen- und Verbundvorteile sowie daraus
          resultierende Kostendegressionen nutzen.

          Diese Überlegungen zeigen, dass die Frage etwaiger Asymmetrien für die
          Wettbewerbsentwicklung neuer Märkte von hoher Bedeutung sein kann. Entscheidend ist
          hierfür letztlich, wie stark die Interdependenzen zwischen bestehenden und neuen Märkten
          ausgeprägt sind. Denn wenn die Märkte nicht vollständig unabhängig voneinander sind,
          können die oben genannten Asymmetrien unter bestimmten Voraussetzungen auf einen
          neuen Markt übertragen werden. Soweit enge Interdependenzen zwischen alten und neuen
          Märkten bestehen, können die Netzbetreiber nicht ohne weiteres zu gleichen Bedingungen
          am Marktgeschehen teilnehmen.

          Neben der Infrastrukturebene können auch aus Kundenbindung resultierende Asymmetrien
          für die Entwicklung des Wettbewerbs relevant sein. So erscheint es etwa denkbar, dass es
          für alternative Anbieter deutlich schwieriger sein kann, aus neuen Produkten (in
          vergleichbarer Zeit) einen Massenmarkt zu kreieren. Daran zeigt sich, dass auch aus der
          hohen     Marktdurchdringung    des   ehemaligen     Monopolunternehmens      potentielle
          Wettbewerbsbeeinträchtigungen in neuen Bereichen folgen können.

          Einen speziellen Fall der Übertragung von Asymmetrien auf neue Märkte bei vorliegenden
          Interdependenzen zwischen alten und neuen Märkten stellt die Bündelung von
          Produktbestandteilen aus alten und neuen Märkten dar. Die Bündelung von Produkten ist
          zwar ein vertriebs- und marketingtechnisch übliches Mittel und als solches grundsätzlich
          auch nicht zu beanstanden. Dem entsprechend betrachtet das TKG auch nur sachlich
          ungerechtfertigte Bündelung als missbräuchlich im Sinne von § 28 TKG.
          Produktbündelungen bergen allerdings Risiken wie zum Beispiel die Verfestigung
          bestehender Marktmacht und die Übertragung von Marktmacht auf einen neuen Bereich. Die
          bestehenden Asymmetrien können auf den neuen Markt übertragen werden, wenn die
          Wettbewerber aufgrund von vorhandenen Interdependenzen keine Möglichkeit haben, unter
          gleichen Bedingungen wie der ehemalige Monopolist, später dann in den neuen Markt
          einzutreten. Daher ist es auf der einen Seite erforderlich, alternativen Anbietern durch
          entsprechende Zugangsverpflichtungen des marktbeherrschenden Unternehmens die




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                 Auslegungsgrundsätze der Bundesnetzagentur zu § 9a TKG
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   Nachbildung der Produktbündel zu ermöglichen. Auf der anderen Seite bedarf es auf der
   Endkundenebene einer Entgeltregulierung, mit deren Hilfe missbräuchliche Preisstrategien
   zu unterbinden sind.

   Daher ist es erforderlich, einen neuen Markt daraufhin zu überprüfen, ob und inwieweit die
   vorhandenen Asymmetrien zum Beispiel aufgrund von Interdependenzen zwischen dem
   alten und dem neuen Markt auf letzteren übertragen werden und hierdurch langfristige
   Behinderungen der Wettbewerbsentwicklung hervorrufen können.



   F.2.2.3 Verhältnis zum Drei-Kriterien-Test

   Nach dem Drei-Kriterien-Test kommen für eine Regulierung nach Teil 2 TKG Märkte in
   Betracht, die durch beträchtliche und anhaltende strukturell oder rechtlich bedingte
   Marktzutrittsschranken gekennzeichnet sind, längerfristig nicht zu wirksamem Wettbewerb
   tendieren und auf denen die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht
   ausreicht, um dem betreffenden Marktversagen entgegenzuwirken.

   Für den Fall der Regulierungsbedürftigkeit stellt § 9a Abs. 2 TKG klar, dass die
   Bundesnetzagentur einen neuen Markt nach den Bestimmungen der §§ 9, 10, 11 und 12
   TKG der Regulierung nach Teil 2 unterwerfen kann. Daraus folgt, dass in diesen Fällen § 10
   TKG und somit auch der Drei-Kriterien-Test anzuwenden ist.

   Insofern stellt sich die Frage nach dem Verhältnis der Prüfungen zueinander lediglich für die
   „Vorprüfung“ im Rahmen des § 9a Abs. 2 TKG, also die Prognoseentscheidung über die
   Auswirkungen fehlender Regulierung auf die zukünftige Wettbewerbsentwicklung auf dem
   neuen Markt.

   Hierbei fällt insbesondere die Ähnlichkeit des zweiten Kriteriums des Drei-Kriterien-Tests mit
   den Vorgaben des § 9a Abs. 2 TKG auf. Während im Rahmen des § 9a Abs. 2 TKG zu
   prüfen ist, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei fehlender Regulierung die
   Entwicklung eines nachhaltigen wettbewerbsorientierten Marktes im Bereich der
   Telekommunikationsdienste oder –netze langfristig behindert wird, stellt sich beim Drei-
   Kriterien-Test die Frage, ob ein Markt längerfristig nicht zu wirksamem Wettbewerb tendiert.
   Aber auch die Untersuchung gegebenenfalls bestehender Marktzutrittsschranken ist in
   beiden Fällen vorzunehmen, wie soeben (vgl. Abschnitt F.2.2.2) dargelegt wurde.

   Zu prüfen ist somit zunächst, wo zwischen einer Behinderung der langfristigen Entwicklung
   eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes und einem längerfristig nicht zu
   wirksamem Wettbewerb tendierenden Markt gegebenenfalls Unterschiede bestehen. Darauf
   aufbauend ist das generelle Verhältnis zwischen dem Drei-Kriterien-Test und der im Rahmen
   des § 9a Abs. 2 TKG vorzunehmenden Bewertung der Wettbewerbsverhältnisse zu
   bestimmen.




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          Ein nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt ist gemäß § 3 Nr. 12 TKG ein Markt, auf dem
          der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er auch ohne sektorspezifische Regulierung
          besteht. Demgegenüber handelt es sich bei wirksamem Wettbewerb gemäß § 3 Nr. 31 TKG
          um die Abwesenheit von beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5
          TKG. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 TKG wiederum gilt ein Unternehmen als Unternehmen mit
          beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine der
          Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt.

          Die Definitionen verdeutlichen, dass beide Begriffe eng miteinander zusammenhängen. Sie
          weisen jedoch einen unterschiedlichen Schwerpunkt auf. So liegt bei einem nachhaltig
          wettbewerbsorientierten Markt der Schwerpunkt auf der Frage, wie der Wettbewerb sich
          ohne sektorspezifische Regulierung verhalten würde, während bei dem Begriff des
          wirksamen Wettbewerbs das Vorliegen von beträchtlicher Marktmacht den Schwerpunkt
          darstellt. Die unterschiedlichen Schwerpunkte werden jedoch relativiert, wenn man
          berücksichtigt, dass im Rahmen des Drei-Kriterien-Test zu untersuchen ist, ob ein Markt
          längerfristig nicht zu wirksamem Wettbewerb tendiert. Insofern ist auch hier eine Prognose
          über die längerfristige Entwicklung der Marktverhältnisse erforderlich.

          Da eine Bewertung der Marktverhältnisse im Rahmen des § 9a Abs. 2 TKG auch eine
          Untersuchung über das Vorliegen von wirksamem Wettbewerb und gleichzeitig eine
          Prognose über die weitere Entwicklung erfordert, kann zusammengefasst werden, dass im
          Rahmen des § 9a Abs. 2 TKG inhaltlich die Voraussetzungen des Drei-Kriterien-Tests zu
          prüfen sind. Sie werden ergänzt durch den zusätzlichen Aspekt der Auswirkung fehlender
          Regulierung. Dieser wiederum findet eine gewisse Entsprechung im dritten Kriterium des
          Drei-Kriterien-Tests, also der Frage, ob die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts
          alleine nicht ausreicht, um dem betreffenden Marktversagen entgegenzuwirken.

          Für die Annahme, dass im Rahmen des § 9a Abs. 2 TKG inhaltlich ein Drei-Kriterien-Test
          durchzuführen ist, spricht auch die in der Begründung enthaltene Abgrenzung von neuen
          Märkten zu neu entstehenden Märkten (vgl. hierzu auch Abschnitt F.1.5). Demnach
          zeichneten sich neu entstehende Märkte als zeitliche Vorstufe zu einem neuen Markt
          dadurch aus, dass sie noch zu neu und unberechenbar seien, um überhaupt einer Prüfung
          unterzogen werden zu können; der Drei-Kriterien-Test könne noch nicht durchgeführt
          werden. Wenn ein neu entstehender Markt demnach daran zu erkennen ist, dass ein Drei-
          Kriterien-Test noch nicht durchgeführt werden kann, ist folglich bei jedem Markt zunächst mit
          der materiellen Prüfung der drei Kriterien zu beginnen, um die Frage der Prüfbarkeit
          beantworten zu können.

          Auch die Anhörung der Bundesnetzagentur hatte die Anwendbarkeit des Drei-Kriterien-Tests
          thematisiert (vgl. hierzu auch Abschnitt H). Die Kommentare behandelten überwiegend die
          Frage, ob der Drei-Kriterien-Test bei neuen Märkten überhaupt angewendet werden soll und
          kann. Diese Frage hat der Gesetzgeber jedoch, wie soeben ausgeführt, geklärt. Insofern
          bedarf dies keiner vertieften Erörterung an dieser Stelle.




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   Hinzuweisen ist jedoch auf die grundsätzliche Feststellung vieler Kommentierenden, dass
   die Prüfung des Drei-Kriterien-Tests bei neuen Märkten schwieriger als bei bestehenden
   Märkten sein dürfte. Andererseits kann der Drei-Kriterien-Test, wie oben ausgeführt, auch als
   Prüfkriterium dafür dienen, ob es sich nicht auch um einen neu entstehenden Markt handeln
   könnte. Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass das Gesetz
   in § 14 Abs. 1 TKG in dem Falle der Änderung der Marktgegebenheiten die Möglichkeit einer
   Korrektur der bisherigen Ergebnisse über die Durchführung einer erneuten Marktdefinition
   und –analyse vorsieht.



   F.2.3 Anwendung des § 9a Abs. 2 TKG


   F.2.3.1 Ermessensentscheidung

   Die Entscheidung, einen neuen Markt gemäß § 9a Abs. 2 TKG ausnahmsweise der
   Regulierung zu unterwerfen, ist eine Ermessensentscheidung („kann“). Dabei bezieht sich
   das Ermessen jedoch lediglich auf das „ob“ der Regulierung, also auf das
   Entschließungsermessen. Das „wie“ ist im Rahmen einer Regulierungsverfügung gemäß
   § 13 TKG auszugestalten. Dabei wirkt sich jedoch die Vorschrift des § 9a TKG insofern auf
   die Auswahl der geeigneten Abhilfemaßnahmen aus, als die Bundesnetzagentur gemäß § 9a
   Abs. 2 Satz 2 TKG bei der Auferlegung von Maßnahmen insbesondere das Ziel der
   Förderung von effizienten Infrastrukturinvestitionen und die Unterstützung von Innovationen
   zu berücksichtigen hat (vgl. hierzu den nachfolgenden Abschnitt F.2.4).



   F.2.3.2 Kriterien des Entschließungsermessens

   Ein wesentliches Kriterium der zu treffenden Ermessensentscheidung wird unmittelbar durch
   § 9a Abs. 2 Satz 2 TKG vorgegeben. Bei der Prüfung der Regulierungsbedürftigkeit
   berücksichtigt die Bundesnetzagentur insbesondere das Ziel der Förderung von effizienten
   Infrastrukturinvestitionen und die Unterstützung von Innovationen. Dies verdeutlicht, dass
   zum einen die in § 2 TKG normierten Regulierungszielbestimmungen zu berücksichtigen
   sind, und zum anderen, dass dabei das Regulierungsziel aus § 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG, die
   Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen und die Unterstützung von Innovationen
   besondere Berücksichtigung finden soll.

   Gemäß der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG soll mit dieser
   Regulierungszielbestimmung zum Ausdruck kommen, dass die Entwicklung funktionsfähiger
   Wettbewerbsstrukturen letztlich Infrastrukturinvestitionen von Wettbewerbern und
   technologische Innovationen zur Voraussetzung habe. Argument gegen eine Regulierung
   können jedoch nur Investitionen sein, die auch effizient sind. Effizient und damit
   förderungswürdig sind aber entsprechend dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG
   nur solche Investitionen, die auch im Hinblick auf statische oder dynamische




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                         Auslegungsgrundsätze der Bundesnetzagentur zu § 9a TKG
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          Wettbewerbsfunktionen diesbezüglich einen Beitrag leisten. Dies ist jedenfalls dann nicht der
          Fall, wenn die Investition bei gleichzeitiger vorübergehender Regulierungsfreistellung den
          langfristigen faktischen Ausschluss anderer Marktteilnehmer von diesem Markt zur Folge
          hat.

          Im Rahmen des Ermessens ist folglich zwischen der Förderung von effizienten
          Infrastrukturinvestitionen und der Unterstützung von Innovationen sowie den sonstigen
          Regulierungszielen abzuwägen. Das heißt, es muss im Einzelfall ermittelt werden, wie die
          Regulierung Infrastrukturinvestitionen oder Innovationen hemmt. Insofern ist dabei auch eine
          Mitwirkung des betroffenen Anbieters erforderlich. Nur er kann erläutern, in welchem Umfang
          er Infrastruktur aufbaut bzw. Innovationen verwirklicht und warum eine Regulierung seine
          Investitionen in Infrastruktur und Innovationen hemmt. Dies ist dann mit den Folgen eines
          Regulierungsverzichts abzuwägen.

          Ausgangspunkt der Ermessensentscheidung ist jedoch die Prognose der Bundesnetzagentur
          über die Auswirkungen fehlender Regulierung auf die zukünftige Wettbewerbsentwicklung
          auf dem neuen Markt. Insofern hängt die Ermessensausübung hiervon wesentlich ab. Ist
          etwa auf der Grundlage der gegenwärtigen Marktsituation mit einer gewissen
          Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Entwicklung eines nachhaltig
          wettbewerbsorientierten Marktes langfristig behindert wird, wird dies bei der
          Ermessensentscheidung entsprechend zu berücksichtigen sein.

          Im Rahmen der Ausübung der Ermessensentscheidung ist auch zu prüfen, ob eine
          Entscheidung    für   eine  Regulierungsbedürftigkeit des neuen Marktes den
          Regulierungszielbestimmungen entsprechen würde.

          Neben dem vorrangig zu behandelnden Ziel der Förderung von effizienten
          Infrastrukturinvestitionen und der Unterstützung von Innovationen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG)
          sind insbesondere die Ziele der Wahrung der Nutzer- und insbesondere der
          Verbraucherinteressen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG) sowie die Sicherstellung eines
          chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte
          (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG) zu berücksichtigen. Letztlich ist die Relevanz einzelner
          Regulierungszielbestimmungen jedoch vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

          Darüber hinaus sind an dieser Stelle der Prüfung die europäischen Vorgaben zu
          berücksichtigen, soweit sie vorhanden sind. Der Gesetzgeber legt im Rahmen der
          Begründung Wert auf die Feststellung, dass das in § 9a TKG enthaltene Verhältnis sehr eng
          an den Vorgaben der EU-Kommission angelehnt sei und verweist in diesem Zusammenhang
          auf Erwägungsgrund 15 zur Märkte-Empfehlung27. Dort wird der Grundsatz zum Ausdruck
          gebracht, dass neue und sich abzeichnende Märkte, auf denen Marktmacht aufgrund von
          Vorreitervorteilen besteht, grundsätzlich nicht für eine Vorabregulierung in Betracht kommt.
          Berücksichtigt man ergänzend die in Ziffer 32 der Leitlinien enthaltene Aussage, wonach auf



           27 Begründung, S. 42, vgl. zum europäischen Normzusammenhang auch Abschnitt D.




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                 Auslegungsgrundsätze der Bundesnetzagentur zu § 9a TKG
                                                Seite 31 / 50


   neu entstehenden Märkten ein Wettbewerbsausschluss durch das führende Unternehmen
   verhindert werden soll, ergibt sich ein Rahmen für die national zu treffende Entscheidung.
   Eine Entscheidung für Regulierung darf nicht dazu führen, dass rechtmäßige
   Vorreitervorteile des führenden Unternehmens, die dieses etwa durch eine innovative
   Produktentwicklung oder auch durch geschicktes Marketing erreicht hat, verhindert oder
   zunichte gemacht werden. Andererseits ist genau darauf zu achten, worauf sich die
   Vorreiterrolle des führenden Unternehmens begründet und welche Möglichkeiten sich
   Wettbewerbern bieten. Dabei soll insbesondere ein Wettbewerbsausschluss verhindert
   werden. Erforderlich ist also eine genaue Untersuchung der Möglichkeiten der
   Wettbewerber, vergleichbare Produkte oder Dienstleistungen anzubieten. Wie bereits in der
   Begründung ausgeführt ist, kann insbesondere bei bestehenden Asymmetrien bzw.
   ungleichen Ausgangsbedingungen wie dem Zugang des Innovators zu wesentlichen
   Einrichtungen, die Wettbewerbern nicht offen stehen, ein Bedarf für Regulierung bestehen.



   F.2.4 Vorrangige Berücksichtigung der Regulierungszielbestimmung des § 2 Abs. 2
          Nr. 3 TKG

   Bereits im vorigen Abschnitt F.2.3.2 wurde erläutert, dass bei der Prüfung der
   Regulierungsbedürftigkeit insbesondere das Ziel der Förderung von effizienten
   Infrastrukturinvestitionen und die Unterstützung von Innovationen zu berücksichtigen ist.

   Darüber hinaus stellt § 9a Abs. 2 Satz 2 TKG klar, dass diese Berücksichtigung auch bei der
   Auferlegung von Maßnahmen zu erfolgen hat. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die
   Besonderheiten neuer Märkte nicht nur bei der Grundsatzfrage, ob ein Markt der
   Regulierung unterfallen soll, zu berücksichtigen sind. Wird eine Regulierungsbedürftigkeit
   angenommen, so ist auch im Rahmen der Prüfung des Umfangs der Regulierung das
   genannte Ziel vorrangig zu berücksichtigen.

   Wie bereits in Abschnitt F.2.2.1 dargelegt wurde, ist bei der Ausgangsentscheidung, ob ein
   neuer Markt reguliert werden soll, nur zwischen Regulierung und Nicht-Regulierung
   abzuwägen. Mögliche und eventuell sinnvolle Kompromisslösungen, wie etwa eine geringe
   Regulierungstiefe, sind im ersten Schritt nicht zu prüfen. Wird jedoch eine grundsätzliche
   Regulierungsbedürftigkeit angenommen, kann dies im Zusammenhang mit der Auferlegung
   konkreter Maßnahmen Berücksichtigung finden.

   Mit der Auferlegung von Maßnahmen ist die Regulierungsverfügung gemäß § 13 Abs. 1 TKG
   gemeint. § 9a Abs. 2 Satz 2 TKG konkretisiert insoweit insbesondere die in § 13 Abs. 1 TKG
   genannten Vorschriften, die ausdrücklich auf die Erreichung der Regulierungsziele abstellen.
   Dabei handelt es sich um die §§ 21, 24, 30, 39 und 40 TKG.

   Im Rahmen der von der Bundesnetzagentur durchgeführten Anhörung zur regulatorischen
   Behandlung neuer Märkte ist in diesem Zusammenhang Frage 8 relevant (vgl. hierzu auch
   Abschnitt H). Dabei wurden häufig zwei Möglichkeiten genannt, im Rahmen von




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                        Auslegungsgrundsätze der Bundesnetzagentur zu § 9a TKG
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          regulatorischen Entscheidungen auf die Besonderheiten neuer Märkte einzugehen. So
          könnten Investitionsrisiken bei der Auferlegung von Zugangsverpflichtungen gemäß § 21
          Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TKG berücksichtigt werden. Einem höheren unternehmerischen Risiko
          könnte auf dem Weg der regulatorisch festgestellten angemessenen Verzinsung gemäß § 31
          Abs. 4 TKG Rechnung getragen werden.

          Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TKG hat die Bundesnetzagentur bei der Prüfung, ob eine
          Zugangsverpflichtung gerechtfertigt ist und ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu
          den Regulierungszielen nach § 2 Abs. 2 TKG steht, unter anderem auch die
          Anfangsinvestitionen des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung der
          Investitionsrisiken zu berücksichtigen.

          Gemäß § 31 Abs. 4 Nr. 3 TKG berücksichtigt die Bundesnetzagentur bei der Festlegung der
          angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals unter anderem die Erfordernisse
          hinsichtlich der Rendite für das eingesetzte Eigenkapital, wobei auch die
          leistungsspezifischen Risiken des eingesetzten Eigenkapitals gewürdigt werden können.

          Der Gesetzgeber gibt der Bundesnetzagentur an dieser Stelle also einen gewissen
          Gestaltungsspielraum, um flexibel und angemessen auf unterschiedliche Sachverhalte
          reagieren zu können. Das im Zusammenhang mit neuen Märkten regelmäßig vorgetragene
          Investitionsrisiko auf Seiten des innovierenden Anbieters, kann also, sofern es sich dabei um
          ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht handelt, auch im Rahmen der Auferlegung
          einer Zugangsverpflichtung und im Rahmen eines Entgeltgenehmigungsverfahrens
          angemessen berücksichtigt werden.

          Darauf hat auch der Gesetzgeber im Rahmen der Begründung hingewiesen. Demnach solle
          die Bundesnetzagentur im Falle der Regulierung beispielsweise eine Rendite zulassen, die
          mindestens den mit der Investition verbundenen Kapitalkosten und dem
          investitionsspezifischen Risiko entspricht.



          G Verfahrensfragen

          Abschließend ist die Frage zu beantworten, im Rahmen welcher Verfahren zu klären ist, ob
          ein neuer Markt vorliegt und ob dieser gegebenenfalls zu regulieren ist.

          Inhaltlich ergibt sich aus § 9a Abs. 2 Satz 1 TKG , dass im Fall der Regulierung neuer Märkte
          die Bestimmungen der §§ 9, 10, 11 und 12 Anwendung finden. Im Hinblick auf die dabei
          durchzuführenden Verfahren bedeutet dies, dass die Bundesnetzagentur eine Marktdefinition
          gemäß § 10 TKG sowie eine Marktanalyse gemäß § 11 TKG durchzuführen hat. Die
          Ergebnisse durchlaufen dann das Konsultations- und das Konsolidierungsverfahren gemäß
          § 12 TKG.

          Nicht zwingend ergibt sich aus § 9a TKG in welchem Verfahren die „Vorprüfung“ zu erfolgen
          hat, in der ein Markt gegebenenfalls als neu eingestuft wird und in dem die Voraussetzungen




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                 Auslegungsgrundsätze der Bundesnetzagentur zu § 9a TKG
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   des Tatbestands des § 9a Abs. 2 TKG geprüft werden können. Es stellt sich also die Frage,
   ob die Bundesnetzagentur die Prüfung, ob ein Markt neu im Sinne des § 3 Nr. 12b TKG ist
   und ob er gemäß § 9a Abs. 2 TKG gegebenenfalls nicht zu regulieren ist, im Rahmen des
   Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahrens gemäß §§ 10, 11 TKG vornimmt, oder ob
   hierfür ein separates Verfahren durchzuführen ist.

   Im Folgenden wird daher anhand von formellen und materiellen Erwägungen untersucht, in
   welchem Verfahren diese Fragen zu klären sind.



   G.1 Zuständigkeit

   In formeller Hinsicht ist zunächst auf allgemeingültige Regelungen zu achten. So entscheidet
   die Bundesnetzagentur gemäß § 132 Abs. 1 TKG in den Fällen des Teils 2 durch
   Beschlusskammern. Da § 9a TKG in Teil 2 eingefügt wurde, findet § 132 TKG hier ebenfalls
   Anwendung.        Entscheidungen        zu     § 9a      TKG     sind    somit     ebenfalls
   Beschlusskammerentscheidungen.

   Gemäß § 132 Abs. 4 Satz 2 TKG ist in der Geschäftsordnung der Bundesnetzagentur
   sicherzustellen, dass Festlegungen nach den §§ 10 und 11 TKG durch die
   Präsidentenkammer erfolgen. Dies erfolgte in § 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung der
   Bundesnetzagentur. Die Präsidentenkammer besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem
   und den Vizepräsidenten als beisitzenden Mitgliedern, § 132 Abs. 3 TKG.



   G.2 Verfahren

   Aus den Vorschriften über die Zuständigkeit ergibt sich somit lediglich, dass es sich um
   Beschlusskammerentscheidungen handelt. In welchem Verfahren diese Entscheidungen
   getroffen werden, wird daher nachfolgend geprüft.

   Aus den in Abschnitt F enthaltenen Darlegungen ergibt sich, dass die Bundesnetzagentur im
   Hinblick auf neue Märkte in einem ersten Schritt feststellen muss, ob ein Markt neu im Sinne
   von § 9a Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 12b TKG ist. Wie dargelegt, bedarf es hierzu einer
   Marktabgrenzung unter Berücksichtigung der Legaldefinition des § 3 Nr. 12b TKG. Sodann
   ist gegebenenfalls der Tatbestand des § 9a Abs. 2 TKG zu prüfen.

   Dabei ist davon auszugehen, dass Fragen im Zusammenhang mit § 9a TKG generell im
   Rahmen des Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahrens durchzuführen sind.

   Als Beleg hierfür ist zunächst der Wortlaut der Vorschrift anzuführen. Insoweit ist zu
   beachten, dass die §§ 9 und 9a TKG die Grundsatzvorschriften der Marktregulierung
   darstellen, die jeweils durch die Verfahrensvorschriften der §§ 10ff. TKG konkretisiert und
   umgesetzt werden. Darüber hinaus enthält das TKG keine weiteren Verfahrensvorschriften
   für die Marktregulierung.




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