abl-15
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
ISSN 1434-8128 G 9390
Bonn, 1. August 2007
Bundesnetzagentur
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Amtsblatt 15
Regulierung
Vfg-Nr. Telekommunikation
Seite
35 Allgemeinzuteilung von Frequenzen für Funkbewegungsmelder kleiner Leistung und
Tank- Radar (Tank Level Probing Radar, TLPR) ................................................................. 3239
36 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften; hier: § 66f TKG Modi-
fizierung der Verfügungen 54/2003 und 4/2005 ................................................................. 3240
37 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften; hier: Legitimationsver-
fahren gemäß § 66d Abs. 3 S. 1 und § 66e Abs. 2 S. 1 ...................................................... 3241
38 Schnittstellenbeschreibung für Funkanlagen des Automatischen Schiffsidentifizierungs-
systems (AIS) für NON-SOLAS-Schiffe und Landstationen, SSB SE-NOE 005, Ausgabe
Juli 2007 .............................................................................................................................. 3244
39 Schnittstellenbeschreibung für Radaranlagen auf nicht ausrüstungspflichtigen Schiffen
(Non-SOLAS), SSB OR-N 004, Ausgabe Juli 2007 ............................................................ 3244
40 Schnittstellenbeschreibung für Radarantwortbaken (RACONs), SSB OR-N 005, Ausgabe
Juli 2007 .............................................................................................................................. 3244
41 Schnittstellenbeschreibung für Radaranlagen auf Schiffen für die Navigation auf Binnen-
wasserstraßen, SSB OR-N 007, Ausgabe Juli 2007 ........................................................... 3244
42 Schnittstellenbeschreibung für Such- und Rettungstransponder für die Seenotrettung
(SART), SSB OR-N 008, Ausgabe Juli 2007 ....................................................................... 3245
Mitteilungen
Mit-Nr. Telekommunikation
Seite
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
570 TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5; Veröffentlichung des Entwurfs einer Regulie-
rungsverfügung im Bereich der Abschluss- und Fernübertragungssegmente von Miet-
leitungen (Märkte Nr. 13 und 14 der Empfehlung 2003/311/EG der Europäischen Kom-
mission) ............................................................................................................................... 3246
571 TKG § 23 Abs. 3 i. V. m. § 26 TKG; Tenor des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom
06.07.2007 auf Grund des Verwaltungsverfahren der T-Mobile Deutschland GmbH
wegen der Überprüfung des vorgelegten Standardangebots für die Terminierung Mobil-
funk ..................................................................................................................................... 3265
572 TKG § 23 Abs. 3 i. V. m. § 26 TKG; Tenor des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom
06.07.2007 auf Grund des Verwaltungsverfahren der Vodafone D2 GmbH wegen der
Überprüfung des vorgelegten Standardangebots für die Terminierung Mobilfunk ............ 3265
573 TKG § 23 Abs. 3 i. V. m. § 26 TKG; Tenor des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom
06.07.2007 auf Grund des Verwaltungsverfahren der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG
wegen der Überprüfung des vorgelegten Standardangebots für die Terminierung Mobil-
funk ..................................................................................................................................... 3266
574 TKG § 23 Abs. 3 i. V. m. § 26 TKG; Tenor des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom
06.07.2007 auf Grund des Verwaltungsverfahren der O2 (Germany) GmbH & Co. OHG
wegen der Überprüfung des vorgelegten Standardangebots für die Terminierung Mobil-
funk ..................................................................................................................................... 3266
Mit-Nr. Seite
575 TKG § 23 i. V. m. § 26 TKG; Verwaltungsverfahren wegen Überprüfung des Standardan-
gebots für den Zugang zum Teilnehmeranschluss einschließlich des gemeinsamen
Zugangs zum Teilnehmeranschluss und der Kollokation der Deutschen Telekom AG,
T-Com, Friedrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bonn ................................................................. 3267
576 TKG § 23 Abs. 3 i. V. m. § 26 TKG; Verwaltungsverfahren wegen Überprüfung des vorge-
legten Standardangebotes für Zusammenschaltungsleistungen (IC) der Deutschen
Telekom AG, T-Com, Friedrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bonn ........................................... 3268
577 TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 TKG; Antrag der Deutschen Telekom AG, T-Com, auf Geneh-
migung der Entgelte für die "Carrier-Express-Entstörung" im Zusammenhang mit dem
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung sowie gemeinsamen Zugang zur Teilnehmer-
anschlussleitung ................................................................................................................. 3270
578 TKG §§ 55, 57 Abs. 1; hier: UKW-Frequenzen zur Realisierung von Rundfunk-Versor-
gungsbedarfen der Länder ................................................................................................. 3271
579 TKG § 140 Satz 1; CEPT/ECC, hier: Hinweis auf öffentliche Kommentierung ................... 3272
580 Änderung der Ortsnetzbereichsgrenzen aufgrund des Ausbaus des Flughafens Berlin-
Brandenburg International (BBI); Schriftliche Anhörung ..................................................... 3272
581 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften; hier: Anhörung zur
Regelung für Abweichen von der Preisanzeige des § 66c Abs. 1 TKG gemäß § 66c
Abs. 2 TKG .......................................................................................................................... 3273
582 Mitteilung zur Anwendung von § 66f Abs. 3 TKG ............................................................... 3274
583 Mitteilung der Anwendung der §§ 66a ff TKG bei der Bewerbung von Rufnummern ........ 3274
Teil B
Veröffentlichungshinweis .................................................................................................... 3276
Mitteilungen der Diensteanbieter
584 O2 (Germany) GmbH & Co OHG; Allgemeine Geschäftsbedingungen für Prepaid-Mobil-
funkdienstleistungen („O2 LOOP“), Stand: Juli 2007 .......................................................... 3277
Energie
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
585 EnWG § 23a; Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulierungsbehörde
Niedersachsen vom 29.05.2007 auf Grund des Antrages der Energieversorgung Berg-
krug GmbH ......................................................................................................................... 3281
586 Konsultation eines Positionspapiers der Bundesnetzagentur zur Findung eines Aus-
schreibungsverfahrens für Verlustenergie .......................................................................... 3287
Qualifizierte elektronische Signatur
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
587 Anzeige des Betriebs als Zertifizierungsdiensteanbieter gemäß § 4 Signaturgesetz (SigG) 3288
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15 2007
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Regulierung, Telekommunikation – 3239
Regulierung
Telekommunikation
Verfügung Nr. 35/2007
Allgemeinzuteilung von Frequenzen für Funkbewegungsmelder kleiner Leistung und Tank-Radar (Tank Level Probing Radar, TLPR)
Auf Grund des § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) werden hiermit Frequenzen zur Nutzung durch die Allgemeinheit für Funkbe-
wegungsmelder kleiner Leistung und Tank-Radar zugeteilt. Die Nutzung der Frequenzen ist nicht an einen bestimmten technischen Stan-
dard gebunden.
Die Amtsblattverfügung Nr. 72/2003 „Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für Funk – Bewe-
gungsmelder kleiner Leistung“, veröffentlicht im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) Nr. 25/2003
vom 17.12.2003, S. 1364, wird aufgehoben.
1. Frequenznutzungsparameter:
Frequenzbereich Maximale Maximale
in GHz Kanalbandbreite / äquivalente
Kanalraster Strahlungsleistung in mW
(EIRP)
a) 2,400 – 2,4835 Keine Einschränkung 25
b) 9,20 – 9,50 Keine Einschränkung 25
c) 13,40 – 14,00 Keine Einschränkung 25
d) 24,00 – 24,25 Keine Einschränkung 100
e) 61,00 – 61,50 Keine Einschränkung 100
f) 122,00 – 123,00 Keine Einschränkung 100
g) 244,00 – 246,00 Keine Einschränkung 100
Frequenzbereich Maximale Maximal zulässige spektra-
in GHz 1) Kanalbandbreite / le Strahlungsleistungsdich-
Kanalraster te in dBm/MHz (EIRP) 2) ,3)
h) 4,50 – 7,00 Keine Einschränkung -41,3
i) 8,50 – 10,60 4) Keine Einschränkung -41,3
j) 24,05 – 27,00 Keine Einschränkung -41,3
k) 57,00 – 64,00 Keine Einschränkung -41,3
l) 75,00 – 85,00 Keine Einschränkung -41,3
) Die Frequenzbereiche h) bis l) sind ausschließlich für Tank-Radar bestimmt.
1
) Die Grenzwerte beziehen sich auf die außerhalb geschlossener Behältnisse gemessene Strahlung
2
) Innerhalb geschlossener Behältnisse gelten folgende Grenzwerte:
3
Frequenzbereich h): +24 dBm/MHz (EIRP)
Frequenzbereich i): +30 dBm/MHz (EIRP)
Frequenzbereiche j), k), l): +43 dBm/MHz (EIRP)
) Im Frequenzbereich 10,6 – 10,7 GHz müssen unbeabsichtigte Aussendungen außerhalb von geschlossenen Behältnissen unterhalb von
4
–60 dBm/MHz liegen.
2. Bestimmungen zur Vermeidung von Störungen bei Funkanwendungen, die innerhalb der o.g. Frequenzbereiche betrieben wer-
den:
Die Nutzung der Frequenzen ist nur im Zusammenhang mit der Aussendung eines Nutzsignals gestattet.
3. Befristung
Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2017 befristet.
Hinweise:
1. Die oben genannten Frequenzbereiche werden teilweise auch für andere Funkanwendungen genutzt. Die Bundesnetzagentur über-
nimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funkverkehrs. Ein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere
bestimmungsgemäße Frequenznutzungen kann nicht in jedem Fall gewährleistet werden. Insbesondere sind bei gemeinschaftlicher Fre-
quenznutzung gegenseitige Beeinträchtigungen der Funk-Bewegungsmelder bzw. der Tank-Radare nicht auszuschließen und hinzu-
nehmen.
2. Geräte, die im Rahmen dieser Frequenznutzung eingesetzt werden, unterliegen den Bestimmungen des „Gesetzes über Funkanlagen
und Telekommunikationsendeinrichtungen“ (FTEG) und des „Gesetzes über die Elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten“
(EMVG).
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3. Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer aus anderen öffentlich-rechtlichen Vor-
schriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtungen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Geneh-
migungs- oder Erlaubnisvorbehalte (z.B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art).
4. Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für die Folgen von Verstößen, z. B. Abhilfemaßnahmen und
Ordnungswidrigkeiten verantwortlich.
5. Der Frequenznutzer unterliegt hinsichtlich des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen entstehenden elek-
tromagnetischen Feldern den jeweils gültigen Vorschriften.
6. Beauftragten der Bundesnetzagentur ist gemäß §§ 7 und 8 EMVG der Zugang zu Grundstücken, Räumlichkeiten und Wohnungen, in
denen sich Funkanlagen und Zubehör befinden, zur Prüfung der Anlagen und Einrichtungen zu gestatten bzw. zu ermöglichen.
7. Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer Überprüfungen werden für die Frequenzbereiche a – g die Parameter der
europäisch harmonisierten Norm EN 300 440, für die Frequenzbereiche h – l die der europäisch harmonisierten Norm EN 302 372 zu
Grunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und Testmethoden, die zur Überprüfung der o. g. Parameter beachtet werden müssen,
sind ebenfalls diesen Normen zu entnehmen.
225-8
Verfügung Nr. 36/2007 6. Unter A. III. ist die Bezeichnung „Reg TP“ sowie „Regulierungs-
behörde“ jeweils durch das Wort „Bundesnetzagentur“ zu ersetzen.
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften;
hier: § 66f TKG Modifizierung der Verfügungen 54/2003 und 7. Im Text unter der Überschrift zu Abschnitt B. ist die Bezeichnung
4/2005 „Reg TP“ jeweils durch das Wort „Bundesnetzagentur“ zu erset-
zen. Ebenso tritt an die Stelle des § 43b Abs. 5 TKG“ der „§ 66f
Durch das Inkrafttreten des § 66 f TKG zum 01.09.2007 wird es not- Abs. 1 TKG“.
wendig die bestehenden Verfügungen 54/2003 und 4/2005 anzu-
passen. 8. Im Text unter Abschnitt C. wird „§ 43b Abs. 5 TKG“ durch „§ 66f
Abs. 2 TKG“. An die Stelle von „Regulierungsbehörde für Tele-
I. Regelung kommunikation und Post“ tritt die Bezeichnung „Bundesnetza-
1. Modifizierung der Verfügung 54/2003 gentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
bahnen“.
1. In der Überschrift sowie in der Gliederung unter A. sind die
9. In Abschnitt C. XI. 16. wird die Bezeichnung „Reg TP“ durch
Angaben „§ 43b Abs. 5 und Abs. 6 TKG“ bzw. „§ 43b Abs. 5
„Bundesnetzagentur“ ersetzt.
TKG“ jeweils durch „§ 66f Abs. 1 und Abs. 2 TKG“ zu ersetzen.
10. Unter Abschnitt D. I. ist „§ 43b Abs. 6 TKG“ durch „§ 66f Abs. 1
2. Die Überschrift „§ 43b TKG Bedingungen über die Nutzung von S. 2 TKG“ zu ersetzen.
0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern“ wird ersetzt
durch „§ 66f TKG Anwählprogramme (Dialer)“. 11. In Abschnitt D. IV. sind die Bezeichnungen „Reg TP“ und „Regu-
lierungsbehörde“ durch „Bundesnetzagentur“ zu ersetzen,
3. Im folgenden ist der Gesetzestext des § 43b Abs. 5 und 6 TKG ebenso „www.regtp.de“ durch „www.bundesnetzagentur.de“.
durch den Wortlaut des § 66f Abs. 1 und 2 TKG zu ersetzen.
Weiterhin ist in Variante 2 die E-Mail-Adresse von „MEDE01.POST-
4. Im Text unter Punkt A. und der Überschrift von Punkt A. ist FACH@regtp.de“ in „MEDE01.POSTFACH@bnetza.de“ zu ändern.
„§ 43b Abs. 5 TKG“ durch „§66f Abs. 1 und 2 TKG“ zu ersetzen.
Der Abschnitt
5. Unter A. I. ist § 43b Abs. 5 TKG“ jeweils durch „§ 66f Abs. 1
„Variante 3: Schließlich kann mittels der Druckfunktion des Pro-
TKG“ und das Wort „Reg TP“ durch „Bundesnetzagentur“ zu
gramms auch eine pdf-Datei generiert werden. Diese ist mit den
ersetzen.
übrigen elektronischen Daten einer E-Mail als Anhang beizufü-
Ferner wird der Abschnitt gen. Anschließend ist die E-Mail mit einer qualifizierten elektroni-
schen Signatur zu versehen und an die Reg TP zu übersenden.
„Anwählprogramme (Dialer) im Sinne des § 43b Abs. 5 TKG Nähere Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation – auch
sind Programme oder Teilprogramme, welche direkt oder mittel- zur korrekten Gestaltung des Betreffs der E-Mail – mit der Reg
bar eine Telekommunikationsverbindung zu einem Mehrwert- TP siehe http://www.regtp.de unter „Die Regulierungsbehörde“,
dienst (MWD) herstellen oder herstellen und kontrollieren. „Elektronische Kommunikation“.“
Anwählprogramme im obigen Sinne sind auch solche Pro-
gramme oder Teilprogramme, die direkt oder mittelbar die Kon- wird ersetzt durch
figu-ration des Endgeräts des Nutzers zur Herstellung einer „Variante 3: Schließlich kann mittels der Druckfunktion des Pro-
Telekommunikationsverbindung beeinflussen oder verändern.“ gramms auch eine pdf-Datei generiert werden. Diese ist mit den
ersetzt durch übrigen elektronischen Daten einer E-Mail als Anhang beizufü-
gen. Anschließend ist die E-Mail mit einer qualifizierten elektroni-
„Anwählprogramme im Sinne des § 66f Abs. 1 TKG sind solche schen Signatur zu versehen und an die Bundesnetzagentur zu
Programme, die Verbindungen zu einer Nummer herstellen und übersenden. Nähere Einzelheiten zur elektronischen Kommuni-
bei denen neben der Telekommunikationsdienstleistung Inhalte kation – auch zur korrekten Gestaltung des Betreffs der E-Mail –
abgerechnet werden. mit der Bundesnetzagentur siehe http://www.bundesnetzagen-
Unter „Programm“ werden vollständige oder Teilprogramme, tur.de unter „Über die Agentur“, „Elektronische Kommunika-
welche direkt oder mittelbar eine Telekommunikationsverbin- tion“.“
dung zu einem Mehrwertdienst (MWD) herstellen oder herstellen 12. Abschnitt D. VI.
und kontrollieren, verstanden. Anwählprogramme im obigen
Sinne sind aber auch solche Programme oder Teilprogramme, „VI. Registrierungsanträge sind zu richten an:
die direkt oder mittelbar die Konfiguration des Endgeräts des 1. folgende postalische Anschriften:
Nutzers zur Herstellung einer Telekommunikationsverbindung
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
beeinflussen oder verändern.“
Außenstelle Meschede
5. Unter A. II. ist die Bezeichnung „Reg TP“ jeweils durch „Bunde- Nördeltstraße 5
snetzagentur“ zu ersetzen. 59872 Meschede
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oder 2. In Abschnitt I. 2. a) wird der Teil D.VII.
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post „Sammelanträge
Außenstelle Meschede In einem einzelnen Sammelantrag dürfen nur solche Dialer
Postfach 11 51 zusammengefasst werden, welche die selbe Rufnummer
59851 Meschede anwählen und eine identische Verhaltensweise haben.“
2. per Fax an folgende Fax-Rufnummer: ersetzt durch
0180-5 73 48 70 – 90 08* „Sammelanträge
In einem einzelnen Sammelantrag dürfen nur solche Dialer
sowie per E-Mail an: MEDE01.POSTFACH@regtp.de. zusammengefasst werden, welche eine identische Verhaltens-
3. qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf elektroni- weise haben.“
schem Wege: 3. In Abschnitt I. 2. c) XI. wird die Bezeichnung „Regulierungs-
unter Berücksichtigung der Zugangsvoraussetzungen der behörde“ durch „Bundesnetzagentur“ ersetzt.
elektronischen Kommunikation mit der Reg TP (qualifizierte Ferner ist „§ 152 Abs. 1 TKG i.V.m. § 43b Abs. 5 TKG“ durch
elektronische Signatur) für den Zugang im Sinne des § 3a „§ 66f Abs. 1 und 2 TKG“ zu ersetzen.
VwVfG (siehe http://www.regtp.de unter „Die Regulierungs-
behörde“, „Elektronische Kommunikation“). 4. In Abschnitt II. 4. ersetzt die Bezeichnung „Bundesnetzagentur“
die bisherige Bezeichnung „Regulierungsbehörde“.
E-Mail-Adresse: poststelle@regtp.de
II. Inkrafttreten
Die Registrierungsanträge werden in der Reihenfolge ihres
Diese Verfügung tritt zeitgleich mit Artikel 3 des Gesetzes zur Ände-
Eingangs bearbeitet. Eine rückwirkende Registrierung
rung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18. 02.2007
erfolgt nicht. Die erfolgreich durchgeführte Registrierung
zum 01.09.2007 in Kraft.
wird schriftlich bestätigt.
512
Unter folgender Rufnummer können Rückfragen an die
Regulierungsbehörde gerichtet werden:
0291-99 55-0“ Verfügung Nr. 37/2007
wird ersetzt durch: Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
Hier: Legitimationsverfahren gemäß § 66d Abs. 3 S. 1 und § 66e
„VI. Registrierungsanträge sind zu richten an: Abs. 2 S. 1
1. folgende postalische Anschriften: Artikel 3 des „Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtli-
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, cher Vorschriften“ tritt am 1. September 2007 in Kraft.
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Dienstleistungszentrum 21 Damit werden u.a. die Vorschriften des § 43b Abs. 3 und Abs. 4 zum
Legitimationsverfahren in § 66d Abs. 3 und § 66e Abs. 2 überführt.
Standort Meschede
Nördeltstraße 5 Die neuen Vorschriften lauten wie folgt:
59872 Meschede § 66d Preishöchstgrenzen
oder (1) Der Preis für zeitabhängig über Rufnummern für Premium-
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Dienste abgerechnete Dienstleistungen darf höchsten 3 Euro
Post und Eisenbahnen pro Minute betragen, soweit nach Absatz 3 keine abweichen-
Dienstleistungszentrum 21 den Preise erhoben werden können. Dies gilt auch im Falle
Standort Meschede der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst. Die
Postfach 11 51 Abrechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen.
59851 Meschede (2) Der Preis für zeitunabhängig über Rufnummern für Pre-
2. per Fax an folgende Fax-Rufnummer: mium-Dienste abgerechnete Dienstleistungen darf höch-
stens 30 Euro pro Verbindung betragen, soweit nach Absatz
0180-5 73 48 70 – 90 08* 3 keine abweichenden Preise erhoben werden können. Wird
* Kosten entsprechend der Preisliste Ihres Teilnehmernetz- der Preis von Dienstleistungen aus zeitabhängigen und zeit-
betreibers unabhängigen Leistungsanteilen gebildet, so müssen diese
Preisanteile entweder im Einzelverbindungsnachweis, soweit
sowie per E-Mail an: MEDE01.POSTFACH@bnetza.de. dieser erteilt wird, getrennt ausgewiesen werden oder Ver-
3. qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf elektroni- fahren nach Absatz 3 Satz 3 zur Anwendung kommen. Der
schem Wege: Preis nach Satz 2 darf höchstens 30 Euro je Verbindung
betragen, soweit nach Absatz 3 keine abweichenden Preise
unter Berücksichtigung der Zugangsvoraussetzungen der erhoben werden können.
elektronischen Kommunikation mit der Bundesnetzagentur
(qualifizierte elektronische Signatur) für den Zugang im Sinne (3) Über die Preisgrenzen der Absätze 1 und 2 hinausge-
des § 3a VwVfG (siehe http://www.bundesnetzagentur.de hende Preise dürfen nur erhoben werden, wenn sich der
unter „Über die Agentur“, „Elektronische Kommunikation“). Kunde vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber
dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren legiti-
E-Mail-Adresse: poststelle@bnetza.de miert. Die Einzelheiten regelt die Bundesnetzagentur. Sie
Die Registrierungsanträge werden in der Reihenfolge ihres kann durch Verfügung im Amtsblatt Einzelheiten zu zulässi-
Eingangs bearbeitet. Eine rückwirkende Registrierung gen Verfahren in Bezug auf Tarifierungen nach den Absätzen
erfolgt nicht. Die erfolgreich durchgeführte Registrierung 1 und 2 und zu den Ausnahmen nach Absatz 2 Satz 2 und 3
wird schriftlich bestätigt. festlegen. Darüber hinaus kann die Bundesnetzagentur ent-
sprechend dem Verfahren nach § 67 Abs. 2 von den Absät-
Unter folgender Rufnummer können Rückfragen an die zen 1 und 2 abweichende Preishöchstgrenzen festsetzen,
Regulierungsbehörde gerichtet werden: wenn die allgemeine Entwicklung der Preise oder des Mark-
0291-99 55-0“ tes dies erforderlich macht.
2. Modifizierung der Verfügung 4/2005 § 66e Verbindungstrennung
1. Die Überschrift „§ 152 Abs. 1 TKG i.V.m. § 43b Abs. 5“ ist zu (1) Der Diensteanbieter, bei dem die Rufnummer für Pre-
ersetzen durch § 66f Abs. 1 und 2 TKG. mium-Dienste oder Kurzwahl-Sprachdienste eingerichtet ist,
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hat jede zeitabhängig abgerechnete Verbindung zu dieser 5. Methodik bei Eingabe und Prüfung der PIN
nach 60 Minuten zu trennen. Dies gilt auch, wenn zu einer
5.1 Sprachbasierte Dienste
Rufnummer für Premium-Dienste oder für Kurzwahl-Sprach-
dienste weitervermittelt wurde. Bei sprachbasierten Diensten muss die PIN nach Aufforderung
(2) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 kann abgewichen durch einen Operator oder einen Ansagetext verbal oder durch eine
werden, wenn sich der Endnutzer vor der Inanspruchnahme Tastatureingabe übermittelt werden.
der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein Eingabe und Prüfung der PIN müssen vor Beginn der Kostenpflich-
geeignetes Verfahren legitimiert. Die Einzelheiten regelt die tigkeit der Verbindung erfolgen.
Bundesnetzagentur. Sie kann durch Verfügung die Einzelhei-
ten der zulässigen Verfahren zur Verbindungstrennung festle- Bezüglich der Überschreitung der Zeitgrenze ist es hinreichend,
gen. wenn die Legitimation nach Ablauf der Stunde erfolgt.
Aufgrund der geänderten Rechtsgrundlage erfolgt die erneute for- 5.2 Dialogfähige Datendienste
melle Veröffentlichung der Verfügung Nr. 36/2003 (veröffentlicht im Bei Datendiensten, bei denen z. B. über eine Tastatur und einen
Amtsblatt der Regulierungsbehörde Nr. 16 vom 13.08.2003) unter Bildschirm ein Dialog zwischen dem Kunden und dem Dienstean-
redaktioneller Anpassung an die geänderten Vorschriften. Inhaltlich bieter möglich ist, muss die PIN nach einer Eingabeaufforderung
erfolgt keine Änderung der Verfügung Nr. 36/2003, so dass eine durch eine Tastatureingabe übermittelt werden.
erneute Anhörung nicht erforderlich war.
Eingabe und Prüfung der PIN müssen vor Beginn der Kostenpflich-
Zu den Legitimationsverfahren werden die nachfolgenden Einzelhei- tigkeit der Verbindung erfolgen.
ten geregelt. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-
munikation, Post und Eisenbahnen kann Änderungen dieser Regeln Bezüglich der Überschreitung der Zeitgrenze ist es hinreichend,
vornehmen, wenn sich dies als erforderlich erweist. wenn die Legitimation nach Ablauf der Stunde erfolgt.
5.3 Nicht dialogfähige Dienste
1. Adressat der Regelung
Bei nicht dialogfähigen Diensten (z. B. Telefaxdienste und Daten-
1.1 Verpflichteter bei Überschreitung der Preisgrenzen dienste, bei denen keine Tastatureingabe möglich ist) muss die
1.1.1 Online-Billing Legitimation vor der Anwahl des legitimationspflichtigen Dienstes
erfolgen. Hierzu muss sich der Kunde im Rahmen eines kostenlosen
Bezüglich der Preisgrenzen muss das Legitimationsverfahren beim sprachbasierten Dienstes oder eines kostenlosen dialogfähigen
sogenannten Online-Billing durch den Teilnehmernetzbetreiber Datendienstes durch seine PIN für die einmalige Nutzung des nicht
(TNB) durchgeführt werden. Liegt die Tarifhoheit nicht beim Teilneh- dialogfähigen Dienstes legitimieren.
mernetzbetreiber, sondern bei einem anderen Anbieter, muss dieser
das Legitimationsverfahren durchführen.
6. Dokumentation der PIN-Eingabe
1.1.2 Offline-Billing
Derjenige, der zur Durchführung eines Legitimationsverfahrens ver-
Bezüglich der Preisgrenzen muss das Legitimationsverfahren beim pflichtet ist, muss bei Rechnungsstreitigkeiten nachweisen, dass
sogenannten Offline-Billing durch den diensterealisierenden Netz- sich der Kunde vor Inanspruchnahme des Dienstes mit der PIN legi-
betreiber (VNB-SP) durchgeführt werden. timiert hat.
1.2 Verpflichteter bei Überschreitung der Zeitgrenze
Bezüglich der Zeitgrenze muss die Legitimation unabhängig vom 7. Sperrung einer PIN
Abrechnungsverfahren durch den VNB-SP durchgeführt werden.
Der Rechnungsempfänger muss eine an ihn vergebene PIN bei der
1.3 Beauftragung eines Dritten Vergabestelle jederzeit mit sofortiger Wirkung sperren können. Bei
In allen vorgenannten Fällen kann ein Dritter mit der Durchführung dreimaliger Fehleingabe muss die PIN automatisch gesperrt wer-
des Legitimationsverfahrens beauftragt werden. den.
2. Grundsätzliche Methodik Begründung:
Der Verpflichtete vergibt an den Anschlussinhaber eine an die Ruf- A) Grundsätzliches
nummer bzw. die Rufnummern des Anschlussinhabers gekoppelte
Nach dem Wortlaut der Regelungen muss sich der Endnutzer
vierstellige PIN.
sowohl bei gewollter Überschreitung der Preisgrenzen als auch bei
Der Anrufer muss sich vor jeder Inanspruchnahme eines Dienstes, gewollter Überschreitung der Zeitgrenze vor der Inanspruchnahme
für den eine Legitimation erforderlich ist, durch die Eingabe der PIN der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein von
legitimieren. der Bundesnetzagentur vorgegebenes Verfahren legitimieren.
Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgelts gemäß § 66 g Nr. 3
3. Anforderung einer PIN durch den Anschlussinhaber
TKG nicht verpflichtet, wenn und soweit nach Maßgabe des § 66d
Der Anschlussinhaber muss schriftlich oder elektronisch mit qualifi- die Preishöchstgrenzen nicht eingehalten wurden oder gegen die
zierter elektronischer Signatur um die Vergabe einer PIN bitten. Verfahren zu Tarifierungen nach § 66d Abs. 2 Satz 2 und 3 ver-
Er muss dabei nachweisen, dass er tatsächlich der Inhaber des stoßen wurde. Der Endnutzer ist ferner zur Zahlung eines Entgelts
Anschlusses ist. Der Nachweis kann z.B. durch die Vorlage einer gemäß § 66 g Nr. 4 TKG nicht verpflichtet, wenn nach Maßgabe des
Kopie des Vertrages über den Anschluss oder eine geschwärzte § 66e die zeitliche Obergrenze nicht eingehalten wurde.
oder ungeschwärzte Fassung der letzten Telefonrechnung erfolgen. Ziel des Gesetzgebers ist es demnach, bei hochpreisigen bzw. über
eine Stunde dauernden Diensten sicherzustellen, dass nur derjenige
4. Vergabe der PIN an den Anschlussinhaber den Dienst in Anspruch nehmen kann, der später auch das Entgelt
Eine PIN darf nur vergeben werden, wenn der Anschlussinhaber zu entrichten hat. Zur Vermeidung langwieriger Rechtsstreite muss
hierum schriftlich oder elektronisch mit qualifizierter elektronischer das Legitimationsverfahren zudem einen Nachweis ermöglichen,
Signatur gebeten hat. dass der Dienst durch den Anschlussinhaber oder mit seinem Ein-
verständnis in Anspruch genommen wurde.
Die Vergabe muss schriftlich in einem verschlossenen Umschlag
oder elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur erfolgen. Daraus ergeben sich folgende Anforderungen an die Legitimation:
Die Vergabe der PIN kann durch den Verpflichteten oder einen Drit- – Sie muss eine eindeutige Erklärung bezogen auf den Willen zur
ten erfolgen. Es ist möglich, dass der Dritte eine PIN an den Überschreitung der Preis- bzw. Zeitgrenze darstellen.
Anschlussinhaber vergibt, die bei mehreren Verpflichteten verwen- – Sie darf nur dem Anschlussinhaber oder einer von ihm ermäch-
det werden kann. tigten Person möglich sein.
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– Regulierung, Telekommunikation – 3243
– Sie muss nachweisbar sein (Abgabe der Erklärung, Zeitpunkt der minelle Energie einem Unberechtigten möglich wird, erheblich redu-
Abgabe, Rufnummer etc.). ziert. In Abwägung von Aufwand und Nutzen erscheint die Ver-
– Sie muss vor Inanspruchnahme der legitimationspflichtigen pflichtung zu einem TAN-Verfahren aber nicht zweckdienlich. Für
Dienstleistung erfolgen. die Diensteanbieter wäre ein TAN-Verfahren wesentlich komplizier-
ter. Dies gilt vor allem, wenn mehrere oder alle Diensteanbieter TAN
B) Zu den einzelnen Regelungen aus derselben Serie zu prüfen hätten. Auch für Verbraucher wäre ein
TAN-Verfahren schwieriger anzuwenden. Sollte jeder Diensteanbie-
Zu 1. Adressat der Regelungen ter eigene TAN-Serien herausgeben, müsste der Verbraucher darauf
Zu 1.1 Verpflichteter bei Überschreitung der Preisgrenzen achten, bei jedem Dienst die richtige TAN-Serie zu verwenden.
Nach dem Wortlaut von § 66d Abs. 3 TKG muss die Legitimation Eine Eingabe der PIN bei jeder Inanspruchnahme eines Dienstes ist
bezüglich der Preisgrenzen gegenüber dem „Diensteanbieter“ erfol- notwendig, da ansonsten der mit der gesetzlichen Regelung
gen. Der Begriff des Diensteanbieters ist im TKG nicht legaldefiniert. bezweckte Schutz nicht ausreichend gewährleistet wäre. Die Warn-
funktion, die die Eingabe einer PIN haben soll, wäre nur bei einem
Beim „Online-Billing“ legt in der Regel der TNB den Preis für einen Gespräch gegeben. Würde man eine Legitimation lediglich bei der
Anruf fest. Er bietet dem Kunden den Dienst insoweit an und ist des- erstmaligen Anwahl eines Dienstes vorschreiben, könnten darüber
halb als „Diensteanbieter“ zu betrachten. Anders ist die Frage des hinaus dann auch mit dem Anschlussinhaber nicht identische Per-
Adressaten der Regelungen zum Legitimationsverfahren zu beurtei- sonen diese Rufnummern ungehindert anwählen.
len, wenn ein anderer Anbieter die Tarifhoheit hat. In diesem Fall ist
dieser der Verpflichtete. Zu 3. Anforderung einer PIN durch den Anschlussinhaber
Beim „Offline-Billing“ hat der VNB-SP die Tarifhoheit über seinen Die PIN muss an die Rufnummer bzw. die Rufnummern des
Dienst. Er bietet diesen dem Kunden an. Dieses Verständnis ergibt Anschlussinhabers gekoppelt sein, so dass sie nur bei Anrufen von
sich auch aufgrund folgender Erwägungen: dem Anschluss mit dieser Nummer gültig ist. Bei der Anwahl von
Rufnummern für Premium-Dienste und Kurzwahl-Sprachdienste
• Maßgeblich für die Abrechnung ist der vom VNB-SP technisch können Rechnungsbeträge in erheblicher Höhe aufkommen, die
eingestellte Preis. vom Anschlussinhaber zu zahlen sind. Es ist daher notwendig, dass
• Der VNB-SP kennt durch das Zeichengabeprotokoll im Gegen- der Anschlussinhaber seine Identität bei der Vergabe der PIN nach-
satz zum Angerufenen auch dann die Rufnummer des Anrufers, weist.
wenn dieser die Funktion CLIR (Unterdrückung der Rufnummern-
Die Anforderung muss schriftlich oder elektronisch mit qualifizierter
anzeige) ausgewählt hat. Die Kenntnis der Rufnummer ist not-
elektronischer Signatur erfolgen und einen Nachweis enthalten,
wendig, um die Legitimation anschlussbezogen prüfen zu kön-
dass sie tatsächlich vom Anschlussinhaber kommt. Nur so kann von
nen.
allen TNB und allen VNB-SP gleichermaßen sichergestellt werden,
• Den Inhalteanbieter als Verpflichteten zu betrachten, scheidet dass tatsächlich der Anschlussinhaber die PIN anfordert.
schon deshalb aus, weil er in aller Regel über keine Technik ver-
fügt und insofern keine Legitimation dokumentieren kann. Zu 4. Vergabe der PIN an den Anschlussinhaber
Folglich muss bezüglich der Preisgrenzen beim Online-Billing der Die Vergabestelle muss in jedem Fall sicherstellen, dass die Ver-
TNB und beim Offline-Billing der VNB-SP die PIN vergeben und gabe einer PIN ausschließlich an den Anschlussinhaber erfolgt.
überprüfen. Die Verantwortlichkeiten entsprechen dann denen für Die Vergabe der PIN muss wie deren Anforderung schriftlich mit ver-
die Preisansage nach § 66b Abs. 1 TKG. schlossenem Umschlag oder elektronisch mit qualifizierter elektro-
Die Differenzierung nach Online- und Offline-Billing ist auch aus fol- nischer Signatur erfolgen. Eine mündliche Vergabe am Telefon oder
gendem Grund sinnvoll: Eine Prüfung der PIN durch den TNB auch eine Vergabe per SMS kommen nicht in Betracht, weil die PIN dann
beim Offline-Billing wäre nicht möglich, weil der TNB nicht weiß, ob dem jeweiligen Gesprächspartner bzw. Leser der SMS bekannt
bei einem konkreten Dienst die Preisgrenze überschritten wird. Aus würde und dieser nicht in jedem Fall der Anschlussinhaber ist.
dem gleichen Grund scheidet beim Online-Billing eine Prüfung der Zu 5. Methodik bei Eingabe und Prüfung der PIN
PIN durch den Inhalteanbieter oder den VNB-SP aus.
Zu 5.1 Sprachbasierte Dienste
Zu 1.2 Verpflichteter bei Überschreitung der Zeitgrenze
Die PIN kann durch einen Operator oder einen Ansagetext abgefragt
Nach dem Wortlaut von § 66e Abs. 2 TKG muss die Legitimation werden. Der Anrufer kann seine PIN sagen oder über die Telefonta-
bezüglich der Zeitgrenze erfolgen gegenüber dem „Diensteanbieter, statur eingeben. Dann kann der verpflichtete Netzbetreiber die über-
bei dem die Rufnummer für Premium-Dienste oder Kurzwahl- mittelte PIN mit der für die Rufnummer der Anrufers registrierten PIN
Sprachdienste eingerichtet ist“. Dies ist sowohl beim Offline-Billing vergleichen und die Verbindung mit der gewählten Rufnummer von
als auch beim Online-Billing der VNB-SP. der Richtigkeit der PIN abhängig machen. Die Legitimation erfolgt
Zu 1.3 Beauftragung eines Dritten also vor dem Aufbau der Verbindung zur Zielrufnummer. Diese
Methodik ist nur bei Sprachdiensten und nicht bei Telefax- oder
Die Regelung entspricht dem allgemeinen Vertragsrecht. Datendiensten möglich.
Jeder, der zur Durchführung eines Legitimationsverfahrens ver- Bei Überschreitung der Zeitgrenze ist es hinreichend, wenn die
pflichtet ist, kann grundsätzlich eigene PIN vergeben. Aus Verbrau- Legitimation nach Ablauf einer Stunde erfolgt. Bei Anwahl der Ruf-
chersicht wünschenswert wäre, dass die gesamte Branche eine nummer weiß der Anrufer unter Umständen nicht, wie lange er die
Institution mit der Vergabe beauftragt, so dass sich der Kunde mit Verbindung aufrecht erhalten wird.
einer PIN bei allen Diensteanbietern legitimieren kann. Denkbar
wäre auch, dass einige Unternehmen gemeinsam eine PIN verge- Zu 5.2 Dialogfähige Datendienste
ben, bzw. gemeinsam eine Institution beauftragen. Diese Lösungen Bei dialogfähigen Datendiensten ist eine Abfrage durch einen Ope-
lassen sich regulatorisch nicht erzwingen, sind aber zulässig. rator oder einen Ansagetext nicht möglich. Die PIN muss daher
Zu 2. Grundsätzliche Methodik durch eine Tastatureingabe übermittelt werden.
Die gesetzlichen Anforderungen werden durch ein Verfahren erfüllt, Zu 5.3 Nicht dialogfähige Dienste
bei dem sich der Kunde in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen vor Auch bei nicht dialogfähigen Diensten ist eine Legitimation notwen-
Beginn der Kostenpflichtigkeit der Verbindung durch die Eingabe dig, da die Regelungen keine Ausnahmeregelung vorsehen. Die
einer PIN legitimiert. Legitimation kann hier aber nur durch eine Nutzung der Methoden
Eine vierstellige PIN erscheint hinreichend. Auch im bargeldlosen für sprachbasierte und dialogfähige Datendienste erfolgen.
Zahlungsverkehr sind PIN dieser Länge üblich. Zu 6. Dokumentation der PIN-Eingabe
Eine höhere Sicherheit könnte durch ein Verfahren erreicht werden, Um für den Verbraucher Rechtssicherheit und für den Netzbetreiber
bei dem der Kunde einen Satz von Transaktionsnummern (TAN) Investitionssicherheit zu schaffen, muss von vornherein klar sein,
bekommt, von denen jede nach der Benutzung ungültig wird. Damit wer im Falle von Streitigkeiten nachweisen muss, dass eine Legiti-
würde die Gefahr, dass die Legitimation durch Leichtsinn oder kri- mation erfolgt ist.
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Regulierung, Telekommunikation – |
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Da der Anschlussinhaber in aller Regel nicht nachweisen können desnetzagentur) schriftlich, per Telefax oder per Internet bestellt
wird, ob eine Legitimation mittels PIN erfolgt ist, muss der nach (Bestellnummer: 406 421 008-1) und gegen Rechnung bezogen
Abschnitt 1 dieser Regelung zur Durchführung eines Legitimations- werden.
verfahrens Verpflichtete in seinen Betriebssystemen gerichtsfest
Die Anschrift lautet:
dokumentieren, dass die PIN mitgeteilt wurde, so dass er im Falle
von Streitigkeiten hierüber einen Nachweis führen kann. Bundesnetzagentur
Außenstelle Erfurt
Zu 7. Sperrung einer PIN
Druckschriftenversand
Der Anschlussinhaber muss eine an ihn vergebene PIN bei der Ver- Zeppelinstraße 16
gabestelle jederzeit mit sofortiger Wirkung sperren können. 99096 Erfurt
Wenn die PIN ausschließlich vom eigenen Anschluss aus verwendet Telefon: (0361) 7398-272
werden kann, könnte sie auch nur vom eigenen Anschluss aus Telefax: (0361) 7398-184
durch manuelles oder automatisiertes Ausprobieren aller möglichen eMail: druckschriften.versand@bnetza.de
PIN zunächst ermittelt und dann missbräuchlich verwendet werden.
Des Weiteren kann die SSB als PDF-Datei in Kürze im Internet unter
Das manuelle oder automatisierte Ausprobieren aller möglichen PIN
http://www.bundesnetzagentur.de (Amtsblatt / Publikationen –
wird zusätzlich durch eine automatische Sperrung bei dreimaliger
Schnittstellenbeschreibungen) eingesehen und abgerufen werden.
Fehleingabe verhindert.
Für Fragen zu dieser SSB steht die E-Mail Adresse:
512 SSB@BNETZA.de zur Verfügung.
Die Zulassungsvorschrift BAPT 211 ZV 05/33 ist außer Kraft getre-
ten.
Verfügung Nr. 38/2007 421
Schnittstellenbeschreibung für Funkanlagen des Automati-
schen Schiffsidentifizierungssystems (AIS) für NON-SOLAS-
Schiffe und Landstationen, SSB SE-NOE 005, Ausgabe Juli 2007
Verfügung Nr. 40/2007
Das Notifizierungsverfahren für die o. g. Schnittstellenbeschreibung
(SSB) nach Richtlinie 98/34/EG, geändert durch die Richtlinie Schnittstellenbeschreibung für Radarantwortbaken (RACONs),
98/48/EG, ist abgeschlossen. SSB OR-N 005, Ausgabe Juli 2007
Die Notifizierung ist bei der Kommission unter der Nr. 2007/0130/D Das Notifizierungsverfahren für die o. g. Schnittstellenbeschreibung
registriert. (SSB) nach Richtlinie 98/34/EG, geändert durch die Richtlinie
98/48/EG, ist abgeschlossen.
Ausdrucke der Schnittstellenbeschreibung für Funkanlagen des
Automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS) für NON- Die Notifizierung ist bei der Kommission unter der Nr. 2007/0133/D
SOLAS-Schiffe und Landstationen, SSB SE-NOE 005, Ausgabe Juli registriert.
2007, können bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele- Ausdrucke der Schnittstellenbeschreibung für Radarantwortbaken
kommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) (RACONs), SSB OR-N 005, Ausgabe Juli 2007, können bei der Bun-
schriftlich, per Telefax oder per Internet bestellt (Bestellnummer: desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
402 421 009-1) und gegen Rechnung bezogen werden. Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) schriftlich, per Telefax oder per
Die Anschrift lautet: Internet bestellt (Bestellnummer: 406 421 005-1) und gegen Rech-
nung bezogen werden.
Bundesnetzagentur
Außenstelle Erfurt Die Anschrift lautet:
Druckschriftenversand Bundesnetzagentur
Zeppelinstraße 16 Außenstelle Erfurt
99096 Erfurt Druckschriftenversand
Telefon: (0361) 7398-272 Zeppelinstraße 16
Telefax: (0361) 7398-184 99096 Erfurt
eMail: druckschriften.versand@bnetza.de Telefon: (0361) 7398-272
Des Weiteren kann die SSB als PDF-Datei in Kürze im Internet unter Telefax: (0361) 7398-184
http://www.bundesnetzagentur.de (Amtsblatt / Publikationen – eMail: druckschriften.versand@bnetza.de
Schnittstellenbeschreibungen) eingesehen und abgerufen werden. Des Weiteren kann die SSB als PDF-Datei in Kürze im Internet unter
Für Fragen zu dieser SSB steht die E-Mail Adresse: http://www.bundesnetzagentur.de (Amtsblatt / Publikationen –
SSB@BNETZA.de zur Verfügung. Schnittstellenbeschreibungen) eingesehen und abgerufen werden.
421 Für Fragen zu dieser SSB steht die E-Mail Adresse:
SSB@BNETZA.de zur Verfügung.
421
Verfügung Nr. 39/2007
Schnittstellenbeschreibung für Radaranlagen auf nicht ausrüs-
tungspflichtigen Schiffen (Non-SOLAS), SSB OR-N 004, Aus- Verfügung Nr. 41/2007
gabe Juli 2007 Schnittstellenbeschreibung für Radaranlagen auf Schiffen für
Das Notifizierungsverfahren für die o. g. Schnittstellenbeschreibung die Navigation auf Binnenwasserstraßen, SSB OR-N 007, Aus-
(SSB) nach Richtlinie 98/34/EG, geändert durch die Richtlinie gabe Juli 2007
98/48/EG, ist abgeschlossen. Das Notifizierungsverfahren für die o. g. Schnittstellenbeschreibung
Die Notifizierung ist bei der Kommission unter der Nr. 2007/0127/D (SSB) nach Richtlinie 98/34/EG, geändert durch die Richtlinie
registriert. 98/48/EG, ist abgeschlossen.
Die Notifizierung ist bei der Kommission unter der Nr. 2007/0132/D
Ausdrucke der Schnittstellenbeschreibung für Radaranlagen auf
registriert.
nicht ausrüstungspflichtigen Schiffen (Non-SOLAS), SSB OR-N
004, Ausgabe Juli 2007, können bei der Bundesnetzagentur für Ausdrucke der Schnittstellenbeschreibung für Radaranlagen auf
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bun- Schiffen für die Navigation auf Binnenwasserstraßen, SSB OR-N
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Regulierung, Telekommunikation – 3245
007, Ausgabe Juli 2007, können bei der Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bun-
desnetzagentur) schriftlich, per Telefax oder per Internet bestellt
(Bestellnummer: 406 421 006-1) und gegen Rechnung bezogen
werden.
Die Anschrift lautet:
Bundesnetzagentur
Außenstelle Erfurt
Druckschriftenversand
Zeppelinstraße 16
99096 Erfurt
Telefon: (0361) 7398-272
Telefax: (0361) 7398-184
eMail: druckschriften.versand@bnetza.de
Des Weiteren kann die SSB als PDF-Datei in Kürze im Internet unter
http://www.bundesnetzagentur.de (Amtsblatt / Publikationen –
Schnittstellenbeschreibungen) eingesehen und abgerufen werden.
Für Fragen zu dieser SSB steht die E-Mail Adresse:
SSB@BNETZA.de zur Verfügung.
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Verfügung Nr. 42/2007
Schnittstellenbeschreibung für Such- und Rettungstransponder
für die Seenotrettung (SART), SSB OR-N 008, Ausgabe Juli 2007
Das Notifizierungsverfahren für die o. g. Schnittstellenbeschreibung
(SSB) nach Richtlinie 98/34/EG, geändert durch die Richtlinie
98/48/EG, ist abgeschlossen.
Die Notifizierung ist bei der Kommission unter der Nr. 2007/0131/D
registriert.
Ausdrucke der Schnittstellenbeschreibung für Such- und Rettungs-
transponder für die Seenotrettung (SART), SSB OR-N 008, Ausgabe
Juli 2007, können bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur)
schriftlich, per Telefax oder per Internet bestellt (Bestellnummer:
406 421 007-1) und gegen Rechnung bezogen werden.
Die Anschrift lautet:
Bundesnetzagentur
Außenstelle Erfurt
Druckschriftenversand
Zeppelinstraße 16
99096 Erfurt
Telefon: (0361) 7398-272
Telefax: (0361) 7398-184
eMail: druckschriften.versand@bnetza.de
Des Weiteren kann die SSB als PDF-Datei in Kürze im Internet unter
http://www.bundesnetzagentur.de (Amtsblatt / Publikationen –
Schnittstellenbeschreibungen) eingesehen und abgerufen werden.
Für Fragen zu dieser SSB steht die E-Mail Adresse:
SSB@BNETZA.de zur Verfügung.
Die Zulassungsvorschrift BAPT 211 ZV 04/SART ist außer Kraft
getreten.
421
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
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Mitteilungen
Telekommunikation
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 570/2007
TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5;
Veröffentlichung des Entwurfs einer Regulierungsverfügung im
Bereich der Abschluss- und Fernübertragungssegmente von
Mietleitungen (Märkte Nr. 13 und 14 der Empfehlung 2003/
311/EG der Europäischen Kommission)
Nachfolgend wird gemäß §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5 TKG
der Entwurf der Regulierungsverfügung im Bereich der Abschluss-
und Fernübertragungssegmente von Mietleitungen veröffentlicht.
Zu dem Entwurf kann nach Erscheinen dieses Amtsblattes Stellung
genommen werden (Fristende: 03.09.2007).
Stellungnahmen sind unter Angabe des jeweiligen Aktenzeichens
auf dem Postweg oder in elektronischer Form – jeweils in deutscher
Sprache – zu richten an die Bundesnetzagentur, Beschlusskam-
mer 3, Postfach 8001, 53105 Bonn oder an folgende E-Mail-
Adresse:
bk3-regulierungsverfügung@bnetza.de
Nach Fristablauf eingehende Stellungnahmen können nicht berück-
sichtigt werden.
Die öffentlich-mündliche Anhörung zu dem Entwurf findet statt am
15.08.2007 um 13:00 Uhr im Dienstgebäude der Bundesnetzagen-
tur, Tulpenfeld 4, 53115 Bonn, Raum 0.10.
Anlage
BK 3b-07-007 R
Bonn, 1. August 2007