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                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                            – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3377




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           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
           – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –          |
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                            – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3379




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Mitteilung Nr. 601/2007
EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA vom 05.07.2007 für die Lan-
desregulierungsbehörde Schleswig-Holstein auf Grund des
Antrages der Gemeinde Hohenwestedt
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
   1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-
      den gemäß Anlage 1 dieses Beschlusses genehmigt. Im
      Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
   2. Die Genehmigung wird mit Zustellung des Beschlusses wirk-
      sam.
   3. Die Genehmigung ist befristet bis zum 31.03.2008.
   4. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
   5. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Bundesnetzagentur
      unverzüglich – im Falle vorgelagerter kostenorientiert-regu-
      lierter Netzbetreiber unverzüglich nach Vorliegen von deren
      erstmalig genehmigten Entgelten – die für ihr Netz geltenden
      Ausspeiseentgelte inklusive gewälzter Kosten und/oder
      gewälzter Entgelte anzuzeigen und die Berechnung der
      Kosten-/Entgeltwälzung darzulegen.
   6. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-
      zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die nach dem Tenor
      zu 5. anzuzeigenden, die gewälzten Kosten und/oder
      gewälzten Entgelte vorgelagerter Netzbetreiber enthalten-
      den Entgelte unverzüglich entsprechend anzupassen.




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                            – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3381




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                                        – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –          |
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Mitteilung Nr. 602/2007
EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA vom 18.06.2007 für die Lan-
desregulierungsbehörde Thüringen auf Grund des Antrages der
Werragas GmbH
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
   1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-
      den gemäß Anlage 1 dieses Beschlusses genehmigt. Im
      Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
   2. Die Genehmigung wird mit Zustellung des Beschlusses wirk-
      sam.
   3. Die Genehmigung ist befristet bis zum 31.03.2008.
   4. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
   5. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Bundesnetzagentur
      unverzüglich – im Falle vorgelagerter kostenorientiert-regu-
      lierter Netzbetreiber unverzüglich nach Vorliegen von deren
      erstmalig genehmigten Entgelten – die für ihr Netz geltenden
      Ausspeiseentgelte inklusive gewälzter Kosten und/oder
      gewälzter Entgelte anzuzeigen und die Berechnung der
      Kosten-/Entgeltwälzung darzulegen.
   6. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-
      zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die nach dem Tenor
      zu 5.anzuzeigenden, die gewälzten Kosten und/oder gewälz-
      ten Entgelte vorgelagerter Netzbetreiber enthaltenden Ent-
      gelte unverzüglich entsprechend anzupassen.




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                            – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3383




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           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                            – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3385




Bonn, 15. August 2007
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3386
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                                        – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –          |
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Mitteilung Nr. 603/2007
EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA vom 12.07.2007 auf Grund
des Antrages der ÜWS Netz GmbH
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
   1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-
      den gemäß Anlage 1 dieses Beschlusses genehmigt. Im
      Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
   2. Die Genehmigung wird mit Zustellung des Beschlusses wirk-
      sam.
   3. Die Genehmigung ist befristet bis zum 31.03.2008.
   4. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
   5. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Bundesnetzagentur
      unverzüglich – im Falle vorgelagerter kostenorientiert-regu-
      lierter Netzbetreiber unverzüglich nach Vorliegen von deren
      erstmalig genehmigten Entgelten – die für ihr Netz geltenden
      Ausspeiseentgelte inklusive gewälzter Kosten und/oder
      gewälzter Entgelte anzuzeigen und die Berechnung der
      Kosten-/Entgeltwälzung darzulegen.
   6. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-
      zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die nach dem Tenor
      zu 5. anzuzeigenden, die gewälzten Kosten und/oder
      gewälzten Entgelte vorgelagerter Netzbetreiber enthalten-
      den Entgelte unverzüglich entsprechend anzupassen.




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