abl-17
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
3440
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Regulierung, Telekommunikation – |
17 2007
Hinweise:
1. Der oben genannte Frequenzbereich wird auch für andere Funkanwendungen genutzt. Die Bundesnetzagentur übernimmt keine
Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funkverkehrs. Ein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere bestim-
mungsgemäße Frequenznutzungen kann nicht gewährleistet werden. Insbesondere sind bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung
gegenseitige Beeinträchtigungen von BFWA-Anwendungen nicht auszuschließen und hinzunehmen.
2. Die Nutzung der Frequenzen ist nicht an einen bestimmten technischen Standard gebunden. Geräte, die im Rahmen dieser Fre-
quenznutzung eingesetzt werden, unterliegen den Bestimmungen des „Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsend-
einrichtungen“ (FTEG) und des „Gesetzes über die Elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten“ (EMVG).
3. Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer aus anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtungen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für
Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte (z.B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art).
4. Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für die Folgen von Verstößen, z. B. Abhilfemaßnahmen
und Ordnungswidrigkeiten, verantwortlich.
5. Der Frequenznutzer unterliegt hinsichtlich des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen entstehenden elek-
tromagnetischen Feldern den jeweils gültigen Vorschriften.
6. Beauftragten der Bundesnetzagentur ist gemäß §§ 7 und 8 EMVG der Zugang zu Grundstücken, Räumlichkeiten und Wohnungen,
in denen sich Funkanlagen und Zubehör befinden, zur Prüfung der Anlagen und Einrichtungen zu gestatten bzw. zu ermöglichen.
7. Beim Auftreten von Störungen werden für BFWA-Geräte die Parameter der europäischen Norm EN 302 502 in der jeweils gültigen
Fassung zu Grunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und Testmethoden, die zur Überprüfung der o. g. Parameter beachtet
werden müssen, sind ebenfalls dieser Norm zu entnehmen.
225-8
Bonn, 29. August 2007
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
|
17 2007
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Regulierung, Telekommunikation – 3441
Verfügung Nr. 48/2007 c) Es wird vermutet, dass ein Dienst im öffentlichen Interesse gem.
§ 66c Abs. 2 TKG erbracht wird, wenn er unter eine der von der
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
Bundesnetzagentur veröffentlichten Fallgruppen fällt.
Hier: § 66f TKG Modifizierung der Verfügungen 54/2003 und
4/2005 d) Ob ein Dienst im Einzelfall unter eine der veröffentlichten Fall-
gruppen fällt, ist im Zweifel von dem nach § 66c Abs. 1 S. 1 TKG
Durch das Inkrafttreten des § 66 f TKG zum 01.09.2007 wird es not-
Verpflichteten darzulegen.
wendig die bestehende Verfügung 54/2003 anzupassen.
e) Die Bundesnetzagentur behält sich vor, Dienste stichproben-
I. Regelung artig daraufhin zu überprüfen, ob ein Absehen von der Preisan-
zeigepflicht zu Recht erfolgt.
1. Modifizierung der Verfügung 54/2003
In Abschnitt D. VI. wird 2. Fallgruppen
2. per Fax an folgende Fax-Rufnummer: Fallgruppe 1:
0180-5 734870 – 9008* Unterstützung mildtätiger, wohltätiger und gemeinnütziger Zwecke
(z.B. Spenden).
*Kosten entsprechend der Preisliste Ihres Teilnehmernetz-
betreibers Fallgruppe 2:
ersetzt durch: Entrichten von Gebühren und Beiträgen der öffentlichen Verwal-
tung.
2. per Fax an folgende Fax-Rufnummer:
0291-9955180 Fallgruppe 3:
Lösen von Fahrkarten für den öffentlichen Personenverkehr (z.B.
II. Inkrafttreten Eisenbahn, Straßenbahn, Bus, U-Bahn, S-Bahn).
Diese Verfügung tritt zeitgleich mit Artikel 3 des Gesetzes zur Ände- Fallgruppe 4:
rung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18. 02.2007 Lösen von Parkscheinen für öffentlich zugänglichen Parkraum (z.B.
zum 01.09.2007 in Kraft. Parkhäuser, die in ein kommunales Betreiberkonzept eingebunden
sind).
512
3. Antragsberechtigung
Anträge auf Aufnahme neuer Fallgruppen in den Fallgruppenkatalog
können von demjenigen gestellt werden, der den vom Endnutzer zu
Verfügung Nr. 49/2007 zahlenden Preis festlegt.
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
4. Antragsverfahren
Hier: Regelung für Abweichen von der Preisanzeige des § 66c
Abs. 1 TKG gemäß § 66c Abs. 2 TKG Anträge auf Aufnahme neuer Fallgruppen in den Fallgruppenkatalog
sind bei der Bundesnetzagentur in Schriftform an folgende Anschrift
Artikel 3 des „Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrecht-
zu richten:
licher Vorschriften“ tritt am 1. September 2007 in Kraft.
Bundesnetzagentur
Damit wird u.a. die Vorschrift des § 66c in das Telekommunika-
Referat 512
tionsgesetz (TKG) eingeführt.
Fallgruppe § 66c
Die Vorschrift lautet wie folgt: Tulpenfeld 4
53115 Bonn
§ 66c
Anträge sollen von der Bundesnetzagentur im Regelfall innerhalb
Preisanzeige von zwei Wochen beschieden werden.
(1) Für Kurzwahl-Datendienste hat außer im Falle des § 45l der-
jenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die 5. Evaluierungszeitraum
Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt, vor Beginn der
Diese Regelung wird für einen Zeitraum von 12 Monaten evaluiert.
Entgeltpflichtigkeit den für die Inanspruchnahme dieses
Dienstes zu zahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer
und sonstiger Preisbestandteile ab einem Preis von 2 Euro Begründung
pro Inanspruchnahme deutlich sichtbar und gut lesbar anzu- A. Allgemein
zeigen und sich vom Endnutzer den Erhalt der Information
bestätigen zu lassen. Satz 1 gilt auch für nichtsprachge- Vor Erlass dieser Regelung hat die Bundesnetzagentur eine
stützte Neuartige Dienste ab einem Preis von 2 Euro pro Anhörung durchgeführt. Die eingegangenen Stellungnahmen wur-
Inanspruchnahme. den ausgewertet und berücksichtigt.
(2) Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 kann abgewichen Gemäß § 66c Abs. 2 S. 2 TKG regelt und veröffentlicht die Bundes-
werden, wenn der Dienst im öffentlichen Interesse erbracht netzagentur Einzelheiten zur Möglichkeit, von der Pflicht zur Preisan-
wird oder sich der Endkunde vor Inanspruchnahme der zeige des § 66c Abs. 1 TKG abzuweichen. Voraussetzung dabei ist,
Dienstleistung gegenüber dem Verpflichteten nach Absatz 1 dass der Dienst im öffentlichen Interesse erbracht wird. Der Begriff
durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. Die Einzelheiten des öffentlichen Interesses ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der
regelt und veröffentlicht die Bundesnetzagentur. sich auf Belange des Allgemeinwohls bezieht und diese von den Indi-
vidualinteressen abgrenzt. Zu unterscheiden ist der Begriff des öffent-
lichen Interesses insofern insbesondere vom Begriff des allgemeinen
1. Regelung
Interesses. Während Dienste, wie z.B. die Abfrage von Veranstal-
a) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht gesondert im Amtsblatt tungskalendern oder die Wohnungssuche mittels Kurzwahldiensten,
und auf der Internetpräsenz der Bundesnetzagentur Fallgruppen durchaus von allgemeinem Interesse sein dürften, kann in diesem
von Diensten, bei denen der Ausnahmetatbestand des § 66c Zusammenhang nicht von einem öffentlichen Interesse gesprochen
Abs. 2 S. 1 TKG vorliegt. werden. Hier fehlt es an einem Bezug zum Allgemeinwohl.
b) Die Bundesnetzagentur fügt dem Fallgruppenkatalog von Amts Die Bundesnetzagentur weist ausdrücklich darauf hin, dass der
wegen oder auf Antrag neue Fallgruppen hinzu, bei denen der Verzicht auf die Preisanzeige bei Diensten im öffentlichen Interesse
Ausnahmetatbestand des § 66c Abs. 2 S. 1 TKG gegeben ist. keinen Zwang, sondern lediglich eine Option darstellt. Im Sinne
Bonn, 29. August 2007
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
3442
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Regulierung, Telekommunikation – |
17 2007
einer umfassenden Verbraucherinformation, einer durchgehenden Die Festlegung erfolgt, weil für Geteilte-Kosten-Dienste die Tarifho-
Preistransparenz sowie zur Vermeidung überflüssiger Rechtsstrei- heit bei dem Anbieter liegt, der den Teilnehmeranschluss bereit-
tigkeiten ist insofern die Durchführung einer Preisanzeige auch bei stellt, und deshalb unterschiedliche Entgelte für Anrufe aus den
Diensten im öffentlichen Interesse aus Sicht der Bundesnetzagentur Festnetzen gelten würden. Im Hinblick auf die im Gesetzeswortlaut
wünschenswert. gewählte Möglichkeitsform („würden“) ist die Vorschrift bereits dann
anzuwenden, wenn die Möglichkeit besteht, dass am Markt unter-
B. Im Einzelnen schiedliche Entgelte erhoben werden.
Zu 1) Regelung Die festgelegten Entgelte entsprechen nach einer von der Bundes-
Die Regelung sieht vor, dass die Bundesnetzagentur Fallgruppen netzagentur durchgeführten öffentlichen Anhörung den zurzeit
veröffentlicht, bei denen vermutet wird, dass ein unter eine solche überwiegend im Markt angebotenen Preisen für Anrufe aus den
Fallgruppe fallender Dienst im öffentlichen Interesse erbracht wird. Festnetzen zu (0)180er-Rufnummern.
Von der Möglichkeit, das Vorliegen von öffentlichem Interesse für Die Festlegung erfolgt im Hinblick auf das In-Kraft-Treten des § 66a
einzelne Dienste festzustellen, wird im Sinne eines effizienten und TKG zum 01.09.2007. Sie berührt nicht die in Amtsblatt-Mitteilung
schlanken Verwaltungshandelns zunächst nicht Gebrauch gemacht. Nr. 507/2007 (Amtsbl-Nr.13) unter Punkt 2.1.2 geäußerte rechtliche
Auffassung der Bundesnetzagentur zum Entgeltmaßstab. Danach
Zu 2) Fallgruppen
sind die am Markt angebotenen Verbindungsentgelte Maßstab für
Die Bundesnetzagentur geht bei Veröffentlichung der Fallgruppen
die Entgeltfestsetzung. Diese Thematik ist Gegenstand der noch
restriktiv vor, da es sich bei § 66c Abs. 2 TKG um eine Ausnahme
laufenden Anhörung zu den in der vorgenannten Amtsblatt-Mittei-
vom Transparenzgebot handelt. Die Anzahl der in der Anhörung auf-
lung aufgeworfenen Fragen 1 bis 5. Die vorliegende Festlegung
geführten Fallgruppen wurde gestrafft und um zwei weitere Fall-
beinhaltet folglich insbesondere noch keine Überprüfung der Preise
gruppen ergänzt. Desweiteren wurden die Fallgruppen teilweise mit
im Sinne von § 67 Abs. 2 TKG.
Beispielen hinterlegt. Bei der Aufnahme der Fallgruppe 4 (Park-
scheine) ist zu beachten, dass nicht bei jeglicher Vermietung von Die Befristung erfolgt zudem in Anbetracht des benötigten Zeitbe-
Parkraum zwingend ein öffentliches Interesse angenommen werden darfs für eine grundsätzliche Entscheidung zur zukünftigen Struktu-
kann. Ein öffentliches Interesse kann jedoch beispielsweise dann rierung und Gestaltung des Rufnummernbereichs (0)180 und deren
angenommen werden, wenn ein Parkhaus in ein kommunales Umsetzung.
Betreiberkonzept eingebunden ist und durch ein solches Betreiber-
In einer Vielzahl von Stellungnahmen wird darauf hingewiesen, dass
konzept und den damit einhergehenden einheitlichen Tarifen bei-
insbesondere im Falle neuer Preise zur entsprechenden Umsetzung
spielsweise der Parksuchverkehr verringert werden kann, da die
Übergangsfristen von sechs bis zwölf Monaten benötigt würden.
Suche nach dem günstigsten Parkhaus entfällt.
Die Bundesnetzagentur wird diesen Überlegungen bei der im Rah-
Zu 3) Antragsberechtigung men der jetzigen Frist zu treffenden Entscheidung Rechnung tragen.
Die Antragsberechtigung entspricht der Regelung über den Ver- 117b 3825-2
pflichteten in § 66c Abs. 1 TKG.
Zu 4) Antragsverfahren
Als Richtschnur für Antragsteller wurde eine Regelbearbeitungsfrist
von zwei Wochen aufgenommen. Verfügung Nr. 51/2007
Zu 5) Evaluierungszeitraum Schnittstellenbeschreibung für tragbare UKW-Sprechfunkanla-
Die Regelung steht unter einem Evaluierungsvorbehalt. Sollte sich gen des Seefunkdienstes für den Einsatz in Überlebensfahrzeu-
im Evaluierungszeitraum zeigen, dass die vorgesehene Regelung gen, SSB SE-NOE 007, Ausgabe Juli 2007
nicht praktikabel ist und beispielsweise zu einem hohen Beschwer- Das Notifizierungsverfahren für die o. g. Schnittstellenbeschreibung
deaufkommen führt, behält sich die Bundesnetzagentur vor, nicht (SSB) nach Richtlinie 98/34/EG, geändert durch die Richtlinie
zuletzt auf die dienstebezogene Einzelfeststellung von öffentlichem 98/48/EG, ist abgeschlossen.
Interesse zurückzugreifen.
Die Notifizierung ist bei der Kommission unter der Nr. 2007/0202/D
512 registriert.
Ausdrucke der Schnittstellenbeschreibung für tragbare UKW-
Sprechfunkanlagen des Seefunkdienstes für den Einsatz in Überle-
bensfahrzeugen, SSB SE-NOE 007, Ausgabe Juli 2007, können bei
Verfügung Nr. 50/2007 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Rufnummernbereich (0)180 für Geteilte-Kosten-Dienste; Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) schriftlich, per Telefax
Preisfestlegung und Veröffentlichung nach § 67 Abs. 2 TKG oder per Internet bestellt (Bestellnummer: 402 421 010-1) und
gegen Rechnung bezogen werden.
Die Bundesnetzagentur legt auf der Grundlage des § 67 Abs. 2 Tele-
kommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S.1190), Die Anschrift lautet:
welches durch das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrecht-
Bundesnetzagentur
licher Vorschriften vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) geändert
Außenstelle Erfurt
worden ist, zum Zwecke der Preisangabe nach § 66a TKG in Bezug
auf (0)180er-Rufnummern für Geteilte-Kosten-Dienste zunächst Druckschriftenversand
befristet bis zum 30.06.2008 folgende Entgelte für Anrufe aus den Zeppelinstraße 16
Festnetzen (einschließlich MWSt) fest: 99096 Erfurt
Telefon: (0361) 7398-272
Preis in ct/min Preis in ct/Anruf Telefax: (0361) 7398-184
eMail: druckschriften.versand@bnetza.de
(0)180-1 3,9 -
Des Weiteren kann die SSB als PDF-Datei in Kürze im Internet unter
http://www.bundesnetzagentur.de (Amtsblatt / Publikationen –
(0)180-2 - 6
Schnittstellenbeschreibungen) eingesehen und abgerufen werden.
(0)180-3 9 - Für Fragen zu dieser SSB steht die E-Mail Adresse:
SSB@BNETZA.de zur Verfügung.
(0)180-4 - 20
Die Zulassungsvorschrift BAPT 211 ZV 014/225 ist außer Kraft
getreten.
(0)180-5 14 -
421
Bonn, 29. August 2007
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
|
17 2007
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Regulierung, Telekommunikation – 3443
Verfügung Nr. 52/2007
Schnittstellenbeschreibung für Punkt-zu-Mehrpunkt-Digital-
Richtfunkanlagen des festen Funkdienstes im 28-GHz-Bereich,
SSB FE-OE 018, Ausgabe Juli 2007
Das Notifizierungsverfahren für die o. g. Schnittstellenbeschreibung
(SSB) nach Richtlinie 98/34/EG, geändert durch die Richtlinie
98/48/EG, ist abgeschlossen.
Die Notifizierung ist bei der Kommission unter der Nr. 2007/0203/D
registriert.
Ausdrucke der Schnittstellenbeschreibung für Punkt-zu-Mehr-
punkt-Digital-Richtfunkanlagen
des festen Funkdienstes im 28-GHz-Bereich, SSB FE-OE 018, Aus-
gabe Juli 2007, können bei
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) schriftlich, per Telefax
oder per Internet bestellt (Bestellnummer: 409 421 017-1) und
gegen Rechnung bezogen werden.
Die Anschrift lautet:
Bundesnetzagentur
Außenstelle Erfurt
Druckschriftenversand
Zeppelinstraße 16
99096 Erfurt
Telefon: (0361) 7398-272
Telefax: (0361) 7398-184
eMail: druckschriften.versand@bnetza.de
Des Weiteren kann die SSB als PDF-Datei in Kürze im Internet unter
http://www.bundesnetzagentur.de (Amtsblatt / Publikationen –
Schnittstellenbeschreibungen) eingesehen und abgerufen werden.
Für Fragen zu dieser SSB steht die E-Mail Adresse:
SSB@BNETZA.de zur Verfügung.
421
Bonn, 29. August 2007
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
3444
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Regulierung, Telekommunikation – |
17 2007
Verfügung Nr. 53/2007
Strukturierung und Ausgestaltung von Nummernbereichen für harmonisierte Dienste von sozialem Wert
1. Rechtsgrundlage, Ziel und Zweck
Gemäß § 66 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in der Fassung vom 22.06.2004 (BGBl. I Nr. 29 vom 25.06.2004, S.
1190 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.2007 (BGBl. I Nr. 5 vom
23.02.2007, S. 106 ff.), obliegt der Bundesnetzagentur die Aufgabe der Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernraums mit dem Ziel,
den Anforderungen von Endnutzern, Betreibern von Telekommunikationsnetzen und Anbietern von Telekommunikationsdiensten zu genü-
gen. Die Bundesnetzagentur teilt ferner gemäß § 66 Absatz 1 Satz 3 TKG Nummern an Betreiber von Telekommunikationsnetzen, Anbieter
von Telekommunikationsdiensten und Endnutzer zu.
Nummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert (HDSW) sind Nummern gemäß § 3 Nr. 13 TKG. Diese Allgemeinverfügung legt die
Strukturierung und Ausgestaltung von Nummernbereichen für HDSW in Hinblick auf die Entscheidung der EU-Kommission (Az. K(2007) 249)
vom 15. Februar 2007 über die Reservierung der mit 116 beginnenden nationalen Nummernbereiche für einheitliche Rufnummern für HDSW
fest (Amtsblatt der Europäischen Union, L 49 vom 17.02.2007, S. 30 ff.).
Die Bundesnetzagentur kann Änderungen dieser Verfügung vornehmen, wenn sich diese als erforderlich erweisen. Nimmt die Bundes-
netzagentur Änderungen dieser Verfügung vor, regelt sie dabei, inwieweit diese auch für bereits erfolgte Zuteilungen gelten.
2. Nummernbereiche
2.1 Grundsatz
Für HDSW werden folgende Nummernbereiche bereitgestellt:
a) Teilnehmerrufnummern im Nummernraum für die öffentliche Telekommunikation
b) Nationale Rufnummern im Nummernraum für die öffentliche Telekommunikation
c) Kurzwahlnummern in Mobilfunknetzen
Hinweis: Mit Verfügung 3/2005 vom 12.01.2005, veröffentlicht im Amtsblatt der RegTP 1/2005 wurde festgelegt, dass Betreiber von Tele-
kommunikationsnetzen den Teilbereich (0)1987 des nationalen Nummernraums für die Ansteuerung von Nummern der Struktur 116 xyz nut-
zen können.
2.2 Teilnehmerrufnummern im Nummernraum für die öffentliche Telekommunikation
Der deutsche Nummernraum für die öffentliche Telekommunikation ist durch die Empfehlung E.164 der Internationalen Fernmeldeunion
definiert. In diesem Nummernraum sind durch Ortsnetzkennzahlen definierte Nummernteilbereiche und der durch die Kennzahl (0)32 defi-
nierte Nummernbereich für Nationale Teilnehmerrufnummern (NTR) festgelegt, aus denen die einzelnen Nummern für Zugänge zum öffent-
lichen Telefonnetz an Teilnehmer zugeteilt werden. In diesen Nummernteilbereichen bzw. in diesem Nummernbereich wird jeweils der Num-
mernteilbereich 116 für HDSW bereitgestellt. Die Gesamtheit dieser Nummernteilbereiche bildet den Nummernbereich 116 der
Teilnehmerrufnummern für HDSW.
Die Teilnehmerrufnummern sind sechs Stellen lang, wobei die letzten drei Ziffern eine Dienstekennung darstellen.
Teilnehmerrufnummern im Nummernraum für die öffentliche Telekommunikation für HDSW sind somit wie folgt strukturiert:
Teilnehmerrufnummer für HDSW (6 Stellen)
Ziffernfolge Dienstekennung
116
xyz mit x, y, z = 0,...,9
2.3 Nationale Rufnummern im Nummernraum für die öffentliche Telekommunikation
Um eine Auslandserreichbarkeit zu ermöglichen, wird im deutschen Nummernraum für die öffentliche Telekommunikation der Nummernbe-
reich 116 für HDSW bereitgestellt.
Die nationalen Rufnummern sind sechs Stellen lang, wobei die letzten drei Ziffern eine Dienstekennung darstellen. Bei der Anwahl einer
nationalen Rufnummer für HDSW aus dem Ausland sind die internationale Verkehrsausscheidungsziffer (in der Regel 00) und die Länder-
kennzahl 49 voranzustellen.
Nationale Rufnummern für HDSW im Nummernraum für die öffentliche Telekommunikation sind somit wie folgt strukturiert:
Nationale Rufnummer für HDSW (6 Stellen)
Prefix
Ziffernfolge Dienstekennung
0049
116 xyz mit x, y, z = 0,...,9
2.4 Kurzwahlnummern in Mobilfunknetzen
Aus dem Nummernraum der Kurzwahlnummern in Mobilfunknetzen wird der Nummernbereich 116 für HDSW bereitgestellt.
Die Nummern sind sechs Stellen lang, wobei die letzten drei Ziffern eine Dienstekennung darstellen.
Bonn, 29. August 2007
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
|
17 2007
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Regulierung, Telekommunikation – 3445
Kurzwahlnummern für HDSW in Mobilfunknetzen sind somit wie folgt strukturiert:
Kurzwahlnummern für HDSW (6 Stellen)
Ziffernfolge Dienstekennung
116 xyz mit x, y, z = 0,...,9
3. Nutzungszweck
Nummern der Nummernbereiche für HDSW dürfen ausschließlich für Dienste genutzt werden, für die durch eine Entscheidung der EU-Kom-
mission in der „Liste der für harmonisierte Dienste von sozialem Wert reservierten Rufnummern“ eine Einzelnummer reserviert ist. Nummern
der Nummernbereiche für HDSW, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind, dürfen nicht genutzt werden (vgl. Artikel 1 und 3 i.V.m. dem
Anhang sowie dem Erwägungsgrund (7) der Entscheidung der EU-Kommission vom 15. Februar 2007).
Ein HDSW ist ein Dienst, der einer gemeinsamen Beschreibung auf der Ebene der Europäischen Union entspricht, der jederzeit bundesweit
telefonisch vorwahlfrei erreichbar ist und für dessen Inanspruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat (d.h. die Kosten des
Gesprächs trägt der Angerufene; die an der Verbindung beteiligten Netzbetreiber sind nicht verpflichtet, Anrufe zu einer 116er Nummer auf
eigene Kosten zu übertragen). Bei der Anwahl aus dem Ausland ist die Erhebung eines Entgelts zulässig. Der Dienst nützt potenziell Besu-
chern aus anderen Ländern, und es besteht für ihn ein konkreter sozialer Bedarf. Der Dienst trägt insbesondere zum Wohlbefinden oder zur
Sicherheit der Bürger oder bestimmter Bevölkerungsgruppen bei oder hilft Bürgern, die sich in Schwierigkeiten befinden (vgl. Artikel 2 i.V.m.
Erwägungsgrund (1) bis (3) der Entscheidung der EU-Kommission vom 15. Februar 2007).
Das Recht zur Nutzung einheitlicher Nummern für HDSW setzt ferner voraus, dass die folgenden Bedingungen erfüllt werden (vgl. Artikel 4
der Entscheidung der EU-Kommission vom 15. Februar 2007):
a) Der Dienst bietet den Bürgern Informationen oder Hilfestellung oder eine Meldestelle oder eine Kombination davon;
b) der Dienst steht allen Bürgern ohne vorherige Anmeldung offen;
c) der Dienst ist nicht befristet;
d) als Voraussetzung für die Nutzung des Dienstes wird keine Zahlung oder Zahlungszusage verlangt;
e) während eines Anrufs sind folgende Tätigkeiten ausgeschlossen: Werbung, Unterhaltung, Verkaufsförderung und Verkauf, Nutzung des
Anrufs für den künftigen Verkauf kommerzieller Dienstleistungen.
Darüber hinaus können im Rahmen der Entscheidung der Kommission weitere besondere Bedingungen an das Recht zur Nutzung einer
bestimmten Einzelnummer geknüpft werden (vgl. Artikel 4 am Ende i.V.m. Erwägungsgrund (5) der Entscheidung der EU-Kommission vom
15. Februar 2007).
4. Zuteilungsverfahren
Nummern für HDSW werden durch die Bundesnetzagentur direkt an den Anbieter des Dienstes zugeteilt (direkte Zuteilung).
Die Zuteilung setzt voraus, dass durch eine Entscheidung der EU-Kommission eine Einzelnummer für einen bestimmten Dienst in der „Liste
der für harmonisierte Dienste von sozialem Wert reservierten Rufnummern“ reserviert ist.
Das Zuteilungsverfahren wird in Form einer Verwaltungsanweisung gesondert veröffentlicht (siehe Amtsblatt der Bundesnetzagentur
17/2007 vom 29.08.2007, Mitteilung 618/2007).
Mit der Zuteilung erwirbt der Zuteilungsnehmer das Nutzungsrecht an den jeweiligen Teilnehmerrufnummern, der jeweiligen nationalen Ruf-
nummer und der jeweiligen Kurzwahlnummer. Die durch die Zuteilung erworbenen Rechte sind durch das TKG, diese Verfügung und den
Zuteilungsbescheid beschränkt.
5. Nutzungsbedingungen
Bei der Nutzung einer Nummer für HDSW müssen die nachfolgenden Bedingungen erfüllt werden. Die Einhaltung von Verpflichtungen nach
sonstigen Rechtsvorschriften bleibt davon unberührt.
5.1 Beachtung des Nutzungszwecks
Nummern für HDSW dürfen ausschließlich gemäß des im Abschnitt 3 geregelten Nutzungszwecks verwendet werden.
5.2 Nutzungsfrist nach Zuteilung und Informationspflicht über den Beginn der Nutzung
Teilnehmerrufnummern und Kurzwahlnummern für HDSW müssen grundsätzlich innerhalb einer Frist von 180 Tagen nach Wirksamwerden
der Zuteilung genutzt werden (Nutzungsfrist). Der Zuteilungsnehmer muss spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf dieser Frist die
Bundesnetzagentur schriftlich darüber informieren, seit wann die Nummern genutzt werden und bei welchem Netzbetreiber die Nummern
geschaltet sind. Eine Nummer gilt als genutzt, wenn unter der Nummer der jeweilige in der Entscheidung der EU-Kommission reservierte
Dienst ordnungsgemäß erbracht wird. Eine längere Nutzungsfrist kann eingeräumt werden, wenn der Zuteilungsnehmer nachweist, dass
dies erforderlich ist.
Die Nutzung der jeweiligen nationalen Rufnummer für HDSW ist optional.
Die Zuteilung wird mit dem Zugang des Zuteilungsbescheids wirksam.
5.3 Sonstige Informationspflichten gegenüber der Bundesnetzagentur
5.3.1 Allgemeine Informationspflichten
Ein Wechsel des Netzbetreibers muss der Bundesnetzagentur unverzüglich schriftlich angezeigt werden.
Zuteilungsnehmer müssen die Bundesnetzagentur unverzüglich schriftlich informieren, wenn sich ihr Name oder ihre Anschrift geändert hat.
Antragsteller, die im Ausland ansässig sind, müssen stets auch eine aktuelle Anschrift (Straße, Ort) im Inland angeben (Benennung eines
Empfangsbevollmächtigten).
Bonn, 29. August 2007
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
3446
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Regulierung, Telekommunikation – |
17 2007
Bei Änderungen eines Eintrags zum Beispiel im Handelsregister, Vereinsregister u.ä. beziehungsweise in entsprechenden Registern eines
anderen Staates sind der Bundesnetzagentur unverzüglich aktuelle Registerauszüge vorzulegen.
5.3.2 Informationen auf Anforderung
Der Zuteilungsnehmer muss der Bundesnetzagentur auf Anforderung schriftliche Informationen zur Nutzung der Nummern für HDSW ertei-
len.
5.4 Übertragung einer Zuteilung
Der Handel mit Nummern für HDSW, d. h. eine rechtsgeschäftliche Weitergabe oder Übertragung von direkten Zuteilungen, ist unzulässig.
Hierzu zählen auch Vereinbarungen, in denen die Rückgabe einer Nummer für HDSW mit einer Zahlung an den bisherigen Zuteilungsneh-
mer verknüpft ist. Ebenso sind Werbe- und Vermarktungsmaßnahmen unzulässig, in denen der Eindruck erweckt wird, dass der Verkauf
oder die Überlassung einer Nummer für HDSW gegen Abstandszahlung möglich ist. Ebenso unzulässig ist es, die Ausübung von Nut-
zungsrechten an einer Nummer für HDSW Dritten zu überlassen.
Im Falle einer Rechtsnachfolge ist unverzüglich schriftlich die Bestätigung der Zuteilung sowie deren Berichtigung bei der Bundesnetza-
gentur zu beantragen (Änderung des Zuteilungsbescheids). In dem Antrag ist die Rechtsnachfolge nachzuweisen (Handelsregisterauszug,
Gesellschaftsvertrag etc.). Als Rechtsnachfolge gelten neben der Rechtsnachfolge von Todes wegen insbesondere der Erwerb einer Mehr-
heitsbeteiligung an einem Unternehmen sowie Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel.
Wird der Antrag unverzüglich gestellt, darf eine Nummer für HDSW vorläufig bis zur Entscheidung der Bundesnetzagentur weiter genutzt
werden. Die Bestätigung wird erteilt, wenn der Rechtsnachfolger die Antragskriterien mindestens so gut erfüllt wie dies vom ursprünglichen
Zuteilungsnehmer in dessen Antrag angegeben worden war.
5.5 Rückgabe der Nummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert
Der Zuteilungsnehmer muss die Nummern für HDSW, die er nicht mehr nutzt, spätestens nach 90 Tagen zurückgeben. Insbesondere müs-
sen Nummern für HDSW zurückgegeben werden, wenn die Geschäftstätigkeit eingestellt wird.
Soll der Dienst anders erbracht werden als im Antrag angegeben, muss dies von der Bundesnetzagentur vor der Änderung genehmigt wer-
den. Die Bundesnetzagentur genehmigt die Änderung, wenn nach ihr noch die Mindestanforderungen erfüllt sind und beim ursprünglichen
Auswahlverfahren auch unter Berücksichtigung der Änderung die Zuteilung erfolgt wäre.
Wird ein Antrag auf Bestätigung der Zuteilung abgelehnt, sind die Nummern unverzüglich zurückzugeben.
Die Rückgabe erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesnetzagentur.
5.6 Gebührenzahlung
Die für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Zuteilung erhobenen Gebühren werden in einem gesonderten Gebührenbescheid fest-
gesetzt und sind fristgerecht zu zahlen. Die Gebühr ist spätestens bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zuteilung zu zahlen, es sei
denn, der Gebührenbescheid enthält eine davon abweichende Zahlungsfrist.
6. Widerruf einer rechtmäßigen Zuteilung
Die Zuteilung einer Nummer für HDSW kann von der Bundesnetzagentur insbesondere in folgenden Fällen widerrufen werden:
a) Der Zuteilungsnehmer verstößt gegen Regelungen dieser Verfügung oder sonstiges geltendes Recht.
b) Der Zuteilungsnehmer bleibt seine Gebührenschuld für die zugeteilten Nummern schuldig.
c) Es wird eine die Nummern für HDSW betreffende Änderung nach § 66 TKG durchgeführt.
d) Die in § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) genannten Voraussetzungen sind erfüllt.
Die Bundesnetzagentur führt vor einem beabsichtigten Widerruf eine Anhörung durch.
7. Veröffentlichung
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite, welche Nummern in den Nummernbereichen für HDSW
aufgrund der Aufnahme in die Liste der EU-Kommission für die Erbringung der betreffenden harmonisierten Dienste von sozialem Wert zur
Verfügung stehen.
Im Anschluss gibt die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite bekannt, dass die Zuteilung dieser Nummern bean-
tragt werden kann (vgl. Artikel 5 Absatz 3 der Entscheidung der EU-Kommission vom 15. Februar 2007). Im Falle einer Rückgabe oder eines
Widerrufs von Nummern für HDSW gibt die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite bekannt, wenn die Zuteilung
einer Nummer neu beantragt werden kann.
Nach erfolgter Zuteilung gibt die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt bekannt, welchem Antragsteller welche 116er Nummern für welchen
Dienst zugeteilt wurden.
Die Bundesnetzagentur veröffentlich auf ihrer Internetseite ein laufend aktualisiertes Register aller HDSW, die in Deutschland in den Num-
mernbereichen für HDSW verfügbar sind einschließlich der Anschrift des Zuteilungsnehmer (vgl. Artikel 5 Absatz 4 der Entscheidung der EU-
Kommission vom 15. Februar 2007).
8. Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
Diese Verfügung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur in Kraft.
Diese Verfügung berührt nicht die Bestandskraft des Zuteilungsbescheides über das Nutzungsrecht an den Rufnummern 116 116 und
(0)116 116.
117-1 3827-7
Bonn, 29. August 2007
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
|
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2007 – Regulierung, Energie – 3447
Regulierung Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenfor-
mate vom 20.08.2007 (Az. BK7-06-067) oder einer diese
Festlegung ersetzenden oder ergänzenden Festlegung der
Bundesnetzagentur.“
6. Ein Widerruf bleibt vorbehalten.
7. Eine Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Energie
Rechtsmittelbelehrung
Verfügung Nr. 54/2007 Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Frist von einem Monat
ab Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist
EnWG § 29; GasNZV §§ 42 Abs. 7 Nr. 4, 43; schriftlich bei der Bundesnetzagentur (Hausanschrift: Tulpenfeld 4,
Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate 53113 Bonn) einzureichen. Es genügt, wenn die Beschwerde inner-
beim Wechsel des Lieferanten bei der Belieferung mit Gas halb der Frist bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Hausanschrift:
Die Beschlusskammer 7 hat am 20.08.2007 durch Beschluss die Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf) eingeht.
folgende Festlegung getroffen: Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebe-
1. Zur Abwicklung des Wechsels von Lieferanten bei der lei- gründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der
tungsgebundenen Versorgung von Letztverbrauchern mit Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden
Gas sind die in der Anlage „Geschäftsprozesse Lieferanten- des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerde-
wechsel Gas – (GeLi Gas)“ näher beschriebenen Geschäft- begründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefoch-
sprozesse ab dem 01.08.2008 anzuwenden. Dies umfasst ten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die
insbesondere die: Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die
Beschwerde stützt, enthalten. Die Beschwerdeschrift und die
a) Prozesse beim Wechsel des Lieferanten aufgrund ver- Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unter-
traglicher Lieferbeziehungen („Lieferantenwechsel“, „Lie- zeichnet sein. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§
ferende“, „Lieferbeginn“), 76 Abs. 1 EnWG).
b) Prozesse beim Wechsel des Lieferanten aufgrund gesetz- Die Anlage „Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)
licher Lieferbeziehungen („Beginn der Ersatz-/Grundver- ist nachstehend zustellungshalber abgedruckt. Der vollständige
sorgung“, „Ende der Ersatzversorgung“) sowie Beschluss einschließlich der Anlage ist im Internet unter www.bun-
c) Annexprozesse beim Wechsel des Lieferanten („Mess- desnetzagentur.de abrufbar.
wertübermittlung“, „Stammdatenänderung“, „Geschäfts- – BK7-06-067 –
datenanfrage“, „Netznutzungsabrechnung“, „Grundsätze
der Mengenzuordnung“).
2. Bei der Abwicklung der Geschäftsprozesse nach Ziff. 1 ist ab
dem 01.08.2008 das Datenformat EDIFACT zu verwenden.
Die hierbei anzuwendenden Nachrichtentypen und weiteren
Einzelheiten ergeben sich aus Ziff. A.3. der Anlage
„Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas – GeLi Gas“.
3. Neben der Verwendung des in Ziff. 2 genannten Datenfor-
mats und der in der Anlage „Geschäftsprozesse Lieferanten-
wechsel Gas – GeLi Gas“ benannten zugehörigen Nachrich-
tentypen können zur Abwicklung der Geschäftsprozesse
nach Ziff. 1 freiwillige bilaterale Vereinbarungen zur Verwen-
dung eines anderen Datenformats oder anderer Nachrich-
tentypen sowie zur Anpassung einzelner im Rahmen des
Datenaustauschs anfallender Prozessschritte getroffen wer-
den. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass allen Dritten
diese Vereinbarung zur Abwicklung der Geschäftsprozesse
nach Ziff. 1 unter Verwendung des von Ziff. 2 abweichenden
Datenformats oder zugehöriger Nachrichtentypen auf
Anfrage ebenfalls angeboten wird. Betreiber von Gasversor-
gungsnetzen haben den Wortlaut einer solchen Vereinba-
rung der Bundesnetzagentur vorzulegen, die Möglichkeit
einer solchen Vereinbarung auf ihrer Internetseite zu veröf-
fentlichen und Netznutzern auf Nachfrage ein ausformulier-
tes Angebot über den Abschluss einer solchen Vereinbarung
vorzulegen, das ohne weitere Verhandlungen angenommen
werden kann.
4. Der Datenaustausch im Rahmen der Anwendung der
Geschäftsprozesse nach Ziff. 1 darf für eine mit dem Betrei-
ber eines Gasversorgungsnetzes im Sinne von § 3 Nr. 38
EnWG verbundene Vertriebsorganisation von Ziff. 2 abwei-
chen, sofern dies diskriminierungsfrei erfolgt. Macht ein
Netzbetreiber von dieser Ausnahme Gebrauch, hat er der
Beschlusskammer vorab sowie auf Verlangen nachzuwei-
sen, wie die Diskriminierungsfreiheit sichergestellt wird. Er
hat den Gebrauch auf seiner Internetseite anzuzeigen. Der
Gebrauch ist bis zum 01.10.2010 befristet.
5. In abgeschlossene sowie in neu abzuschließende Ausspei-
severträge ist folgende Regelung aufzunehmen:
„Die Abwicklung der Belieferung von Entnahmestellen mit
Gas erfolgt nach der von der Bundesnetzagentur getroffenen
Bonn, 29. August 2007
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
|
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3448 – Regulierung, Energie – 17 2007
Anlage zu dem Beschluss BK7-06-067
vom 20. August 2007
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas
(GeLi Gas)
Bonn, 29. August 2007
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
|
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2007 – Regulierung, Energie – 3449
Inhaltsverzeichnis
A. Rahmen der Geschäftsprozesse .............................................................. 5
1. Gegenstand der Anlage ....................................................................... 5
2. Definitionen/Begriffserläuterungen ....................................................... 6
3. Datenaustausch, Datenformate und Nachrichtentypen........................ 6
4. Identifizierung einer Entnahmestelle .................................................... 7
5. Vollmachten ......................................................................................... 8
6. Zuordnung der Entnahmestellen zu einem Lieferanten und zu
Bilanzkreisen (Bestandslisten) ............................................................. 8
7. Stornierung und Rückabwicklung......................................................... 9
8. Kurzbeschreibung der Geschäftsprozesse ........................................ 10
B. Geschäftsprozesse beim Wechsel des Lieferanten aufgrund
vertraglicher Lieferbeziehungen ............................................................ 11
1. Prozess „Lieferantenwechsel“ ............................................................ 11
1.1.Kurzbeschreibung.................................................................... 11
1.2.Bildliche Darstellung ................................................................ 12
1.3.Detaillierte Beschreibung......................................................... 14
1.4.Stornierung .............................................................................. 19
1.5.Auflösung Konfliktszenarien bei
Lieferantenkonkurrenz ............................................................. 20
2. Prozess „Lieferende“.......................................................................... 29
2.1.Kurzbeschreibung.................................................................... 29
2.2.Grundregeln............................................................................. 29
2.3.An- und Abmeldeszenarien für Entnahmestellen mit
Standardlastprofilen................................................................. 30
2.4.Bildliche Darstellung ................................................................ 33
2.5.Detaillierte Beschreibung......................................................... 35
2.6.Stornierung .............................................................................. 37
3. Prozess „Lieferbeginn“ ....................................................................... 38
3.1.Kurzbeschreibung.................................................................... 38
3.2.Grundregeln............................................................................. 38
3.3.An- und Abmeldeszenarien für Entnahmestellen mit
Standardlastprofilen................................................................. 38
3.4.Bildliche Darstellung ................................................................ 39
3.5.Detaillierte Beschreibung......................................................... 41
2
Bonn, 29. August 2007