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                                              Amtsblatt der Bundesnetzagentur

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                             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           |
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                                                     folgende
                           Regulierungsverfügung
                                                  beschlossen:
   1.   Die Betroffene wird dazu verpflichtet, Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen
            1.1.   die Zusammenschaltung mit ihrem öffentlichen Telefonnetz an festen
                   Standorten am Vermittlungsstellenstandort der Betroffenen zu gewähren,
            1.2.   über die Zusammenschaltung Verbindungsleistungen für die Anrufzustellung in
                   ihr öffentliches Telefonnetz an festen Standorten einschließlich der lokalen
                   Anrufweiterleitung zu erbringen,
            1.3.   zum Zwecke des Zugangs gemäß Ziffern 1.1. und 1.2. Kollokation sowie im
                   Rahmen dessen Nachfragern bzw. deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu
                   diesen Einrichtungen zu gewähren.
   2.   Die Betroffene wird dazu verpflichtet, dass Vereinbarungen über Zugänge nach Ziffer 1. auf
        objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang
        gewähren und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen.
   3.   Die Betroffene wird dazu verpflichtet, Informationen zu technischen Spezifikationen,
        Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen sowie über die zu zahlenden
        Entgelte, welche die zum Zugang berechtigten Unternehmen für die Inanspruchnahme der
        vorgenannten Zugangsleistungen benötigen und für die eine Nachfrage besteht, zu
        veröffentlichen. Die Angaben zu den Standorten des Zugangs bzw. der Kollokation müssen
        nicht veröffentlicht werden, sie müssen nur auf Nachfrage interessierten Unternehmen
        zugänglich gemacht werden.
   4.   Die Entgelte für die Gewährung des Zugangs und der Kollokation gemäß Ziffer 1.
        unterliegen der nachträglichen Regulierung nach §§ 30 Abs. 1 S. 2, 38 Abs. 2 bis 4 TKG.


                                                  Sachverhalt

   Die Betroffene betreibt ein öffentliches Telekommunikationsnetz im Teilnehmeranschlussbereich
   und    bietet    den      mit    ihr    zusammengeschalteten      Netzbetreibern   unmittelbar
   Terminierungsleistungen in ihrem Netz an. Die Zusammenschaltungsregelungen enthalten
   neben den allgemeinen Vertragsbedingungen insbesondere die technischen und betrieblichen
   Regelungen über die Zusammenschaltung und weitere zusätzliche Leistungen. Im Rahmen der
   Zusammenschaltung ist die Betroffene verpflichtet, die Leistung Anrufzustellung im eigenen
   Netz zu erbringen.
   Mit Schreiben vom 17.07.2006 hat die Beschlusskammer der Betroffenen mitgeteilt, dass sie
   nach dem Ergebnis des im Rahmen der Marktanalyse für den Bereich Anrufzustellung in
   einzelnen Festnetzen durchgeführten nationalen Konsultationsverfahrens über beträchtliche
   Marktmacht verfügt und angekündigt, dass die Beschlusskammer beabsichtigt, ihr
   Verpflichtungen nach den §§ 13, 19, 20, 21, 30 Abs. 1 S. 2 TKG aufzuerlegen.
   Die Betroffene sieht ihre Terminierungsleistungen nicht als Anrufzustellungen im öffentlichen
   Telefonnetz an und hält darum den Erlass einer Regulierungsverfügung an sie nicht für
   gerechtfertigt. Die von ihr terminierten B.1-Verkehre würden aus rein technischen Gründen zu
   geographischen Rufnummern geführt, die jedoch nicht öffentlich beworben oder überhaupt
   bekannt seien. Es würden vielmehr in- und ausländische MABEZ- und Mehrwertdienstverkehre
   auf der Audiotex-Plattform der Betroffenen terminiert. Zu einem sehr geringen Teil würde auch
   Verkehr für interne Zwecke von Geschäftskunden terminiert, ein noch geringerer Teil werde
   wegen falscher Portierungskennungen von Teilnehmernetzbetreibern zugeführt. Die Betroffene
   betreibe also kein öffentliches Telekommunikationsnetz, weil die in diesem Netz der
   Öffentlichkeit nicht als Zielrufnummern für Anrufe angegeben würden.



                                                                                                         Bonn, 17. Oktober 2007
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                              – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3851

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         Der Entwurf einer Regulierungsverfügung ist im Amtsblatt Nr. 17/2006 vom 30.08.2006 als
         Mitteilung Nr. 284/2006 und auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden.
         Zugleich ist den interessierten Parteien Gelegenheit gegeben worden, innerhalb einer Frist von
         einem Monat ab der Veröffentlichung dazu Stellung zu nehmen.
         Mit Schreiben vom 31.07.2006 und 31.08.2007 hat die Betroffene gegen den Erlass einer
         Regulierungsverfügung eingewandt, dass ihre Terminierungsleistungen nicht als
         Anrufzustellungen im öffentlichen Telefonnetz zu werten seien. Die von ihr terminierten B.1-
         Verkehre würden aus rein technischen Gründen zu geographischen Rufnummern geführt, die
         jedoch nicht öffentlich beworben oder überhaupt bekannt seien. Es würden vielmehr in- und
         ausländische MABEZ- und Mehrwertdienstverkehre auf der Audiotex-Plattform der Betroffenen
         terminiert. Zu einem sehr geringen Teil würde auch Verkehr für interne Zwecke von
         Geschäftskunden terminiert, ein noch geringerer Teil werde wegen falscher
         Portierungskennungen von Teilnehmernetzbetreibern zugeführt. Die Betroffene betreibe also
         kein öffentliches Telekommunikationsnetz, weil die in diesem Netz betriebenen
         Teilnehmeranschlüsse der Öffentlichkeit nicht als Zielrufnummern für Anrufe angegeben
         würden.
         Der Betroffenen sowie den interessierten Parteien ist in der am 14.09.2006 durchgeführten
         öffentlichen mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Wegen
         der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
         Dem Bundeskartellamt (BKartA) ist mit Schreiben vom 19.07.2007 Gelegenheit gegeben
         worden, sich zum Entscheidungsentwurf zu äußern (§ 123 Abs. 1 S. 2 TKG). Mit Schreiben vom
         24.07.2007 hat das BKartA mitgeteilt, dass es zu dem Entwurf keine Stellungnahme abgibt.
         Unter dem 31.07.2007 hat die BNetzA den Entwurf der Regulierungsverfügung der EU-
         Kommission und gleichzeitig den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten
         zur Verfügung gestellt und diese davon unterrichtet.
         Mit Schreiben vom 31.07.2007 hat die EU-Kommission sich wie folgt zum Entscheidungsentwurf
         geäußert:
         Die EU-Kommission weißt darauf hin, dass die Bestimmungen des deutschen Rechts, die sich
         auf die doppelte Marktbeherrschung beziehen und die Befugnisse der Bundesnetzagentur zur
         Auferlegung von Abhilfemaßnahmen einschränken, derzeit einem Verstoßverfahren gemäß
         Artikel 226 EG-Vertrag unterliegen. Die Möglichkeit der Auferlegung einer Vorabpreiskontrolle im
         Großhandel sei durch die Zugangsrichtlinie unabhängig von der beträchtlichen Marktmacht des
         Betreibers in dem oder den betreffenden Einzelhandelsmärkten gegeben.
         Die EU-Kommission lädt ein, zu prüfen, ob die Betroffene aufgrund fehlender
         Vorabpreiskontrollen versucht, ihre Terminierungsgebühren im Festnetz zu erhöhen. Wenn das
         der Fall sei, solle die Bundesnetzagentur überdenken, eine Vorabpreiskontrolle aufzuerlegen.
         Der Maßnahmeentwurf bezieht sich auf die im Fall DE/2005/0239 durchgeführte
         Marktmachtanalyse. Um die rechtliche Sicherheit und die aufsichtsrechtliche Transparenz zu
         erhöhen, lädt die EU-Kommission die Bundesnetzagentur ein, die Argumente und Ergebnisse
         ihrer Marktmachtanalyse im Zusammenhang mit den endgültigen Maßnahmen zu verdeutlichen.
         Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.


                                                          Gründe


         1.   Auferlegung von Verpflichtungen
         Rechtliche Grundlage für die der Betroffenen in Ziffer I. 1.-4. des Tenors auferlegten
         Maßnahmen sind:




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                             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           |
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   x § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 TKG soweit sie in Ziffer
     1.1 zur Zusammenschaltung und 1.2 zur Erbringung von Verbindungsleistungen verpflichtet
     worden ist,
   x § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG soweit sie in Ziffer 1.3 dazu
     verpflichtet worden ist, zum Zwecke der Zusammenschaltung Kollokation und im Rahmen
     dessen Nachfragern bzw. deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu
     gewähren,
   x § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 19 TKG soweit sie in Ziffer 2. dazu verpflichtet worden
     ist, dass Vereinbarungen über Zugänge nach Ziffer 1. auf objektiven Maßstäben beruhen,
     nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang gewähren und den Geboten der Chan-
     cengleichheit und Billigkeit genügen müssen,
   x § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 20 TKG soweit sie in Ziffer 3. zur Transparenz
     verpflichtet worden ist,
   x § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 30 Abs. 1 S. 2 TKG soweit gemäß Ziffer 3. die Entgelte
     für die Zusammenschaltung und Verbindungsleistung sowie die Gewährung von Kollokation
     der Regulierung nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 bis 4 TKG unterliegen.
   2. Zuständigkeit und Verfahren für die Auferlegung von Maßnahmen nach dem 2. Teil des
      Telekommunikationsgesetzes
   Die Zuständigkeit der Beschlusskammer für die Auferlegung der tenorierten Verpflichtungen
   gemäß §§ 9 Abs. 2 i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 19, 20, 21 Abs. 3 Nr. 2 und 4 sowie § 30 TKG ergibt
   sich aus § 116 TKG i.V.m. § 132 Abs. 1 S. 1 TKG.
   Danach entscheidet die Regulierungsbehörde im Bereich der im 2. Teil des TKG normierten
   Marktregulierung durch Beschlusskammern. Gemäß § 132 Abs. 4 S. 2 TKG erfolgten die
   Festlegungen nach den §§ 10 und 11 TKG durch die Präsidentenkammer (s.u. II.3).
   Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Regulierungsverfügung sind
   eingehalten worden:
   Der Entwurf einer Regulierungsverfügung sowie das Ergebnis des nationalen
   Konsultationsverfahrens sind jeweils gemäß §§ 13 Abs. 1 S. 1 , 12 Abs. 1 TKG i.V.m. § 5 TKG
   im Amtsblatt und auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden.
   Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis ist die Entscheidung vor Erlass gemäß
   § 132 Abs. 4 TKG behördenintern abgestimmt worden. Dem Bundeskartellamt (BKartA) ist mit
   Schreiben vom 19.07.2007 Gelegenheit gegeben worden, sich zum Entscheidungsentwurf zu
   äußern.
   Der Entwurf der Regulierungsverfügung ist der EU-Kommission und gleichzeitig den nationalen
   Regulierungsbehörden      der    anderen     Mitgliedstaaten    gemäß      §§ 13 Abs. 1 S. 1,
   12 Abs. 2 Nr. 1 TKG zur Verfügung gestellt worden, weil die beabsichtigten Maßnahmen Aus-
   wirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben.
   3.   Beträchtliche Marktmacht der Betroffenen
   Nach dem Ergebnis einer auf der Grundlage der §§ 10ff. TKG durchgeführten Marktdefinition
   und Marktanalyse ist der Vorleistungsmarkt „Anrufzustellung (Terminierung) in das öffentliche
   Telefonnetz der Betroffenen an festen Standorten einschließlich der lokalen Anrufweiterleitung“,
   regulierungsbedürftig i.S.d. § 10 Abs. 2 TKG. Auf diesem Markt verfügt die Betroffene über eine
   beträchtliche Marktmacht.
   Dies ergibt sich im Einzelnen aus der als Anlage beigefügten, gemäß § 132 Abs. 4 S. 2 TKG von
   der Präsidentenkammer getroffenen Festlegung, die wegen § 13 Abs. 3 TKG Inhalt dieser
   Regulierungsverfügung ist und auf die daher Bezug genommen wird. Damit wird auch die
   Anregung der EU-Kommission berücksichtigt, die Argumente und Ergebnisse der
   Marktmachtanalyse im Zusammenhang mit den endgültigen Maßnahmen zu verdeutlichen.




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                              – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3853

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         Am 15.02.2005 hat die Bundesnetzagentur (damals noch RegTP) gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1
         i.V.m. § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 TKG der Kommission und den nationalen
         Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten den Definitions- und Analyseentwurf
         notifiziert.
         Nachdem die Kommission mit Entscheidung K (2005) 1442 endg. vom 17.05.2005 nach Art. 7
         Abs. 4 lit. b) Richtlinie 2002/21/EG die Bundesnetzagentur (damals noch RegTP) aufgefordert
         hat, den notifizierten Entwurf zurückzuziehen, weil die notifizierte Fassung nicht den eindeutigen
         Schluss zulasse, dass der die alternativen Teilnehmernetzbetreiber betreffende
         Maßnahmeentwurf mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, hat die Präsidentenkammer die
         Festlegung im Rahmen der Konsolidierung der Ergebnisse der Marktdefinition und -analyse zum
         Markt Nr. 9 der Empfehlung 2003/311/EG in Bezug zu den hier relevanten
         Terminierungsmärkten alternativer Teilnehmernetzbetreiber im Einklang mit der Entscheidung
         der Kommission vom 17.05.2005 abgeändert. Der überarbeitete Entwurf zur Marktdefinition und
         -analyse im Bereich der Anrufzustellung in einzelne Netze alternativer Teilnehmernetzbetreiber
         im öffentlichen Festtelefonnetz wurde am 29.08.2005 der EU-Kommission und den nationalen
         Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom
         28.09.2005 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften der Bundesnetzagentur
         mitgeteilt, dass sie von einer Stellungnahme nach Art. 7 Abs. 3 der Rahmen-RL zu dem
         überarbeiteten Entwurf einer Marktdefinition und -analyse absieht.
         Die Einwendungen der Betroffenen gegen ihre Erfassung durch die Regulierungsverfügung
         greifen nicht durch.
         Die Tatsache, dass die von ihr geschalteten Rufnummern nicht der allgemeinen Öffentlichkeit
         bekannt sind, ist für die Zuordnung der erbrachten Terminierungsleistungen zum Markt 9 nicht
         von Bedeutung. Für die Einordnung von Verbindungsleistungen als solche im Sinne der
         Definition des Marktes Nr. 9 ist entscheidend, dass Teilnehmeranschlüsse als Teil des von der
         Betroffenen betriebenen öffentlichen Telefonnetzes aus anderen öffentlichen Telefonnetzen
         erreichbar sind. Somit wird auch die Terminierungsleistung zu diesen Festnetzanschlüssen von
         der Betroffenen am Markt gegenüber anderen Anbietern angeboten. Für die Einordnung Ihrer
         Verbindungsleistungen als solche im Sinne der Definition des Marktes Nr. 9 ist die Frage der
         Bekanntheit der Rufnummern nicht erheblich. Dies gilt auch für die Rufnummern, auf denen die
         Betroffene für interne Zwecke vom Geschäftskunden Verkehr terminiert.
         4. Auferlegung der einzelnen Verpflichtungen
         In pflichtgemäßer Ausübung ihres Auswahlermessens hat die Beschlusskammer der
         Betroffenen auf dem Markt Anrufzustellung im Netz der Betroffenen die tenorierten
         Verpflichtungen auferlegt.
         Die Beschlusskammer geht dabei davon aus, dass die auferlegten Verpflichtungen der Art des
         aufgetretenen Problems entsprechen sowie angemessen und nachvollziehbar sind.
         Insbesondere wird die unterschiedliche besondere Ausgangslage der Betroffenen als
         alternativer Netzbetreiberin gegenüber der Deutschen Telekom AG, der ehemaligen
         Monopolistin für Sprachtelefonie, berücksichtigt. So werden der Betroffenen bedeutend
         geringere Verpflichtungen auferlegt als dies gegenüber der Deutschen Telekom AG mit der
         Regulierungsverfügung BK4c 05-002/R vom 05.10.2005 geschehen ist (keine Verpflichtung zur
         Veröffentlichung eines Standardangebotes, keine ex-ante Entgeltgenehmigungspflicht). Dadurch
         wird der besonderen Situation der Betroffenen in Hinsicht auf ihre Stellung auf den
         nachgelagerten Endkundenmärkten Rechnung getragen. Für eine weitergehende
         Differenzierung zwischen der Betroffenen und anderen alternativen Teilnehmernetzbetreibern
         bestand auf Grund der im Wesentlichen vergleichbaren Ausgangslage insbesondere im
         Verhältnis zur Deutschen Telekom AG kein Anlass.
         4.1. Zusammenschaltungspflicht, § 21 TKG
         Nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 TKG soll die Bundesnetzagentur Betreibern öffentlicher
         Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmarkt verfügen, die Verpflichtung
         auferlegen, die Zusammenschaltung zu ermöglichen.




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                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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   Bestimmt – wie vorliegend – eine Rechtsvorschrift, dass eine Behörde sich bei einer Ermes-
   sensentscheidung in bestimmter Weise verhalten soll, bedeutet dies grundsätzlich eine strikte
   Bindung für den Regelfall. Aus wichtigem Grund oder in atypischen Fällen kann die Behörde
   jedoch von der vom Gesetzgeber für den Normalfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichen. Der
   Bindungsumfang ist aber auch bei Soll-Vorschriften letztlich von der Auslegung der jeweiligen
   Einzelbestimmung abhängig (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage, § 40 Rdnr.
   40 m.w.N.).
   Sinn und Zweck der Regelung des § 21 TKG ist es, Wettbewerbern im Wege des Zugangs eine
   Mitnutzung der aufgebauten Infrastruktur eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht zu
   verschaffen.
   Dabei hat der TKG Gesetzgeber die in Absatz 3 der Vorschrift aufgeführten Zugangsformen als
   so essentiell betrachtet, dass ihre Auferlegung in der Regel geeignet, erforderlich und
   angemessen ist, um den Zweck der Vorschrift zu erreichen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber in
   dieser Vorschrift durch die Bezugnahme auf § 21 Abs. 1 TKG vorgegeben, dass die in jenem
   Absatz genannten Richtungsvorgaben nach Satz 1 (Wahrung der Nutzerinteressen oder
   Förderung von nachhaltigem Wettbewerb) , die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG sowie
   die Abwägungskriterien in den Ziffern 1 bis 7 jenes Absatzes auch bei der Auferlegung von „Soll-
   Zugängen“ nicht außer Acht bleiben dürfen. Dass diese Gesichtspunkte auch bei der
   Auferlegung einer Verpflichtung, Zusammenschaltung zu ermöglichen, mit zu berücksichtigen
   sind, ergibt sich auch aus Artikel 12 der Zugangs-RL, der durch § 21 TKG in nationales Recht
   umgesetzt worden ist. Denn bei der Auferlegung von Verpflichtungen nach Artikel 12 Abs. 1
   Zugangs-RL, mithin auch bei der Verpflichtung nach lit i), nämlich „die Verpflichtung zur
   Zusammenschaltung von Netzen“, ist nach Artikel 12 Abs. 2 Zugangs-RL den dort aufgeführten
   Faktoren, die mit Ausnahme von Nr. 7 den in § 21 Abs. 1 TKG aufgeführten Kriterien
   entsprechen, Rechnung zu tragen.
   Zusammenschaltung ist gemäß § 3 Nr. 34 TKG die physische und logische Verbindung zweier
   Telekommunikationsnetze . Die Zusammenschaltung dient der Kommunikation von Nutzern, sie
   erhält ihren Sinn also durch die darüber abgewickelten Verbindungsleistungen. Die Zusammen-
   schaltungspflicht ist deshalb immer dann – und nur dann – aufzuerlegen, wenn damit auch die
   Pflicht zur Gewährung des Zugangs durch Verbindungsleistungen verbunden wird.
   Die Pflicht der Betroffenen war auf die Ermöglichung der Zusammenschaltung öffentlicher Te-
   lefonnetze mit ihrem öffentlichen Telefonnetz zu begrenzen. Denn die festgestellte Marktmacht
   der Betroffenen bezieht sich auf die Nutzung öffentlicher Telefonnetze. Ein öffentliches
   Telefonnetz kann sowohl leitungsvermittelnd als auch paketvermittelnd betrieben werden, soweit
   es die Anforderungen des § 3 Nr. 16 TKG erfüllt. Eine Zusammenschaltung mit sonstigen
   Telekommunikationsnetzen ist für die Bekämpfung des in Ziffer III. der Anlage festgestellten
   Marktversagens nicht erforderlich.
   4.2    Terminierung
   Der Betroffenen war die Pflicht aufzuerlegen, ihren Zusammenschaltungspartnern Zugang durch
   die Terminierung in ihrem Telefonnetz zu gewähren.
   a. Ein Absehen von der Auferlegung der Verpflichtung würde den Interessen der Endnutzer
   zuwiderlaufen, § 21 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 TKG.
   Die im Gesetz verwendete Formulierung, nach der eine Verpflichtung auferlegt werden kann,
   wenn andernfalls „die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten
   Endkundenmarktes behindert oder diese Entwicklung den Interessen der Endnutzer zuwider
   laufen würde“ ist missverständlich. Aufgrund der Bezugnahme in der Gesetzesbegründung auf
   Art. 12 der Zugangs-RL wird deutlich, dass es im Rahmen des Merkmales nach 21 Abs. 1 S. 1
   Alt. 2 TKG nicht darauf ankommen soll, ob die Entwicklung eines nachhaltig
   wettbewerbsorientierten Marktes den Interessen der Nutzer zuwider laufen würde. Tatsächlich
   greift der Terminus „diese Entwicklung“ im Rahmen der 2. Alternative daher nicht die
   vorgenannte „Entwicklung eines wettbewerbsorientierten Endkundenmarktes“ auf, sondern
   bezieht sich auf die Entwicklung, die zu erwarten wäre, wenn von der Auferlegung einer




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         Zugangsverpflichtung abgesehen würde, d.h. es ist zu untersuchen, ob ein Verzicht auf die
         Auferlegung der Zugangsverpflichtung den Interessen der Endnutzer zuwider laufen würde.
         Die Verpflichtung zur Terminierung im Netz der Betroffenen stellt die Erreichbarkeit der
         Teilnehmer im Netz der Betroffenen aus den Netzen der Wettbewerber sicher. Damit wird die
         Kommunikation zwischen den Endnutzern ermöglicht bzw. verbessert. Die Möglichkeit jeden
         Teilnehmer im öffentlichen Telefonnetz erreichen zu können als auch die Erreichbarkeit aus
         allen öffentlichen Telefonnetzen ist ein Hauptinteresse der Nutzer des öffentlichen
         Telefonnetzes.
         Die Gewährleistung einer netzübergreifenden Erreichbarkeit bedeutet nicht, dass alle Netze
         direkt miteinander verbunden sein müssen; allerdings muss sichergestellt sein, dass
         Teilnehmernetzbetreiber, wie die Betroffene, auf Nachfrage die Terminierung gewähren. Zwar
         würde etwa im Falle der Anrufzustellung zwischen alternativen Netzbetreibern der Transit über
         das Netz der Deutschen Telekom AG grundsätzlich genügen, um auch die Teilnehmer an
         Netzen zu erreichen, die nicht unmittelbar miteinander zusammengeschaltet sind. Damit bliebe
         aber die Anrufzustellung zu alternativen Teilnehmernetzbetreibern auf Dauer von der Leistung
         der Deutschen Telekom AG abhängig, wodurch die ehedem dominante Stellung des etablierten
         Betreibers für die Zukunft zementiert würde. Entscheidend ist darüber hinaus, dass es einem
         Netzbetreiber nicht verwehrt werden darf, eine unmittelbare Zusammenschaltung zu realisieren,
         wenn aus dessen Sicht die unmittelbare Zusammenschaltung etwa auf Grund des Ausmaßes
         des Verkehrs eine Effizienzsteigerung gegenüber dem Transit über das Netz der Deutschen
         Telekom AG bedeutet. Kostenreduzierungen auf Vorleistungsebene dürften zugleich mittelbar
         den Endkunden zu gute kommen.
         Die Auferlegung der Zusammenschaltungspflicht nach § 21 TKG setzt im Übrigen nicht voraus,
         dass die Betroffene bereits zuvor den Zugang konkret verweigert bzw. unzumutbar erschwert
         hat. Die Feststellung der Regulierungsbedürftigkeit der Märkte rechtfertigt gerade den Erlass
         von abstrakten Vorabverpflichtungen. Entscheidend für die Frage der Auferlegung und Auswahl
         der einzelnen Vorabverpflichtungen sind die Ergebnisse der Marktuntersuchung.
         b. Die Verpflichtung ist gerechtfertigt und steht in einem angemessen Verhältnis zu den
         Regulierungszielen des § 2 Abs. 2 TKG.
         Bei der Prüfung, ob eine Zugangsverpflichtung gerechtfertigt ist und ob diese in einem ange-
         messenen Verhältnis zu den in § 2 Abs. 2 TKG beschriebenen, vorliegend in Betracht
         kommenden Regulierungszielen steht, sind insbesondere die in § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 7 TKG
         aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
         Die Kriterien entstammen – wie bereits erwähnt – weitgehend Art. 12 Abs. 2 Zugangs-RL. Sie
         konkretisieren den in Erwägungsgrund 19 der Zugangs-RL enthaltenen Gedanken, nach dem
         das Recht des Infrastruktureigentümers zur kommerziellen Nutzung seines Eigentums mit den
         Rechten anderer Diensteanbieter auf Zugang abzuwägen ist.
         -   Technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung
         Das Abwägungskriterium der technischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Nutzung oder
         Installation konkurrierender Einrichtungen ( § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG) ist in der Begründung
         zum Regierungsentwurf des TKG näher erläutert (vgl. BT-Drucks. 755/03, 88). Danach soll bei
         diesem Kriterium insbesondere geprüft werden, ob die Kosten der Nutzung alternativer Ange-
         bote im Vergleich zum nachgefragten Angebot oder einer Eigenfertigung das beabsichtigte
         Diensteangebot unwirtschaftlich machen würden, ob unzumutbare zeitliche Verzögerungen
         durch die Nutzung alternativer Zugangsmöglichkeiten entstünden, ob mit der Nutzung
         alternativer Zugangsmöglichkeiten eine wesentliche Verminderung der Qualität des
         beabsichtigten Diensteangebots einherginge und welche Auswirkungen die Inanspruchnahme
         einer alternativen Zugangsmöglichkeit auf den Netzbetrieb haben könnte.
         Nach diesen Kriterien ist die auferlegte Verpflichtung angemessen. Alternative Angebote sind
         aufgrund des marktimmanenten Monopols der Betroffenen nicht vorhanden.




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  -    Verfügbare Kapazität
  Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist ferner abzuwägen, ob die verfügbare Kapazität
  (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TKG) für die Zugangsgewährung ausreicht. Der Gesetzgeber hat in der
  Begründung zu diesem Abwägungskriterium ausgeführt, dass ein Kapazitätsausbau grund-
  sätzlich nicht ausgeschlossen sein soll. Denn andernfalls besteht die Gefahr, dass die auferlegte
  Zugangsverpflichtung ins Leere läuft.
  Zu beachten ist aber, dass Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht durch die Ausbauver-
  pflichtung keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen dürfen. Nach der Vorstellung des Gesetz-
  gebers sollen die Nachfrager daher diese Investitionsrisiken in vollem Umfang übernehmen.
  Die Betroffene wird verpflichtet, auf ihrer untersten Zusammenschaltungsebene Verbindungen
  zu terminieren. Die Beschlusskammer geht davon aus, dass durch eine Steigerung der
  Kundenzahl auch eine Steigerung der Terminierungsnachfrage ausgelöst wird. Soweit die
  vorhandene Kapazität für die Abwicklung dieses Verkehrs nicht hinreichend ist, steht die
  begrenzte (aktuelle) Kapazität der Verpflichtung nicht entgegen. Denn die erhöhte Nachfrage ist
  selbst gewählt und müsste schon im Interesse der eigenen Anschlusskunden bei der Planung
  berücksichtigt werden. Ein Ausbau ist daher im Interesse der angeschlossenen Endkunden
  gerade gewünscht und erforderlich.
  -    Anfangsinvestitionen des Eigentümers
  Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TKG sind die Anfangsinvestitionen des Eigentümers der Ein-
  richtung unter Berücksichtigung der Investitionsrisiken zu berücksichtigen. Die
  Bundesnetzagentur muss bei ihrer Beurteilung prüfen, ob und in welchem Zeitraum sich die zu
  tätigenden Investitionen amortisieren werden.
  Die Zugangspflichten gefährden auch nicht die Anfangsinvestition der Betroffenen. Denn die
  Betroffene muss die Zusammenschaltung und Terminierungsleistung nicht unentgeltlich
  gewähren, sondern erhält hierfür von den Zugangsberechtigten Entgelte.
  Es handelt sich bei den betreffenden Zusammenschaltungs- und Terminierungsleistungen nicht
  um Dienste, die mit einem besonders erhöhten Investitionsrisiko verbunden wären, bei welchen
  es unter Umständen gerechtfertigt sein könnte, dass für die Anfangszeit - trotz marktmächtiger
  Stellung - die Verweigerung des Zuganges zulässig sein kann (vgl. die Ausführungen der
  Kommission unter Erwägungsgrund Nr. 19 zur Zugangs-RL unter Verweis auf die Mitteilung
  über    die    Anwendung      der    Wettbewerbsregeln     auf   Zugangsvereinbarungen      im
  Telekommunikationssektor; ABl. EG Nr. C 265, v. 22. 8. 1998, S. 2.). Die auferlegten Pflichten
  betreffen Vorleistungsprodukte für Telefondienste, d.h. Leistungen, für die kein besonders
  gesteigerter Investitionsschutz wie etwa innovative Dienste geltend gemacht werden kann. Die
  Terminierungsleistung ist Voraussetzung für ein den Interessen des Anschlusskunden
  entsprechendes Angebot. Es handelt sich daher nicht um ein spezifisches Investitionsrisiko der
  Terminierung, sondern um einen Teil des dem Leistungsgegenstand „Anschluss“
  innewohnenden Produktrisikos.
  -    Langfristige Sicherung des Wettbewerbs
  Im Rahmen der nach § 21 Abs. 1 TKG erforderlichen Abwägung ist ferner die Notwendigkeit der
  langfristigen Sicherung des Wettbewerbs (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TKG) zu beachten.
  Die Verpflichtung zur Terminierung dient der langfristigen Sicherung des Wettbewerbs. Sie er-
  möglicht Wettbewerbern die Erreichbarkeit der Teilnehmer im Netz der Betroffenen. Für die
  erfolgreiche Teilnahme auf dem Markt für Teilnehmeranschlüsse oder Inlandsverbindungen ist
  es erforderlich, seinen Kunden eine möglichst weitgehende Erreichbarkeit anderer Teilnehmer
  zu gewährleisten. Die Terminierungsleistung ist deshalb essentiell für jede Form des dienste-
  und infrastrukturbasierten Wettbewerbs.
  -    Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum
  Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TKG) werden
  durch die Terminierungsverpflichtung nicht berührt.



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         -   Europaweite Dienste

         Die Verpflichtung, Zugang durch Zuführungsleistungen zu gewähren, ermöglicht auch die
         Bereitstellung europaweiter Dienste (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TKG).
         -   Bereits auferlegte Verpflichtungen und freiwillige Angebote

         Im Rahmen der Abwägung ist schließlich auch zu berücksichtigen, ob bereits auferlegte
         Verpflichtungen oder freiwillige Angebote, die von einem großen Teil des Marktes angenommen
         werden, zur Sicherstellung der Regulierungsziele ausreichen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TKG).
         Die in § 16 TKG normierte Pflicht, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf
         Verlangen ein Angebot auf Zusammenschaltung zu unterbreiten, bietet Gewähr für die
         Aufnahme       von   Zusammenschaltungsverhandlungen.          Auf   die  Ausgestaltung    der
         Verhandlungsführung und den Inhalt des vorzulegenden Angebotes hat die gesetzliche
         Verpflichtung nach § 16 TKG keinen Einfluss. Ohne den Druck, dass die streitig verbliebenen
         Bedingungen im Falle des Scheiterns auf privatrechtlicher Ebene schließlich von Seiten der
         Behörde rechtsverbindlich festgelegt werden können, könnte die Betroffene ihre unangreifbare
         Stellung auf dem Vorleistungsmarkt dazu ausnutzen, die Zusammenschaltung zu verhindern.
         Um die Zusammenschaltung von Netzen unabhängig von Behinderungsstrategien, die in dem
         festgestellten Marktversagen begründet sind, gewährleisten zu können, bedarf es daher einer
         Grundlage, im Falle des Scheiterns privatautonomer Verhandlungen die Zusammenschaltung in
         einem absehbarem Zeitraum umfassend, d.h. insbesondere auch deren technische, betriebliche
         und ökonomische Bedingungen, im Anordnungswege nach § 25 TKG festlegen zu lassen.
         Zur Gewährleistung der netzübergreifenden Erreichbarkeit und damit dem Schutz der Interessen
         der Endnutzer sowie zur Sicherung bzw. Förderung des Wettbewerbs reicht die nachträgliche
         Entgeltkontrolle nach § 30 Abs. 3 TKG allein nicht aus. Dem Teilnehmernetzbetreiber stehen
         neben dem Preis noch eine Reihe anderer Instrumente zur Verfügung, um den Wettbewerb um
         die an sein Netz angeschlossenen Endkunden zu seinen Gunsten zu beeinflussen
         (Verzögerung bei der Verhandlungsführung; der Bearbeitungsdauer von Zugangsanträgen oder
         der Zugangsgewährung; Leistung verminderter Qualität; ungerechtfertigte Bündelung z.B. mit
         dem Transit plus Terminierung in andere Netze etc.). Allein die Möglichkeit eines
         Anordnungsverfahrens nach § 25 TKG, welches auf Tatbestandsseite die vorherige Auferlegung
         einer Zugangsverpflichtung       erfordert, bietet Gewähr für die Realisierung einer
         Zusammenschaltung innerhalb eines bestimmten, für den Wettbewerber überschaubaren
         Zeitrahmens.
         Im Rahmen des § 21 Abs. 1 Nr. 7 TKG hat die Behörde ferner zu prüfen, ob ein freiwilliges
         Angebot für die Erreichung der Regulierungsziele ausreichend ist. Die Betroffene bietet die
         Leistung Anrufzustellung in ihr Netz am Markt an. Selbst wenn insoweit ein „freiwilliges Angebot“
         im Sinne des § 21 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 TKG vorliegen würde, würde dies jedoch nicht dazu führen,
         dass eine abstrakte Zugangsverpflichtung durch die Behörde nicht mehr auferlegt werden
         könnte.
         Dem Abwägungskriterium des freiwilligen Angebotes kann in Konstellationen wie der
         vorliegenden kein entscheidendes Gewicht zukommen. Die Marktteilnehmer sind auf die
         Nutzung eines nicht zu duplizierenden Vorleistungsproduktes angewiesen, um überhaupt auf
         dem Markt auftreten zu können. Ferner besteht ein überragendes Interesse der Endnutzer an
         der Erreichbarkeit aller anderen Nutzer – wie es durch §§ 18, 25 Abs. 3 TKG zum Ausdruck
         kommt. In diesen Fällen genügt auch ein freiwilliges Angebot nicht, wenn auch nur die abstrakte
         Gefahr besteht, dass das freiwillige Angebot zurückgenommen bzw. mit überhöhten Konditionen
         verknüpft wird. So würde es den Betroffenen grundsätzlich frei stehen, ihr Angebot bei Bedarf
         vom Markt zurückzuziehen bzw. ein in seinen Bedingungen unzureichendes Angebot zu
         entwerfen und somit ein Scheitern der Zusammenschaltung zu provozieren. Ein Fehlschlagen
         der Zusammenschaltung widerspricht gerade den Interessen der Nutzer an der Sicherstellung
         bzw. Förderung netzübergreifender Kommunikation. Ein Verzicht auf eine Verpflichtung zur
         Zugangsgewährung würde daher den Nutzerinteressen und der Dynamik des Geschäfts
         schaden.



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  Die konkrete Belastung für die Betroffene ist begrenzt. Im Falle des Scheiterns der
  Verhandlungen ist sie dem Risiko ausgesetzt, dass seitens der Bundesnetzagentur auch dann
  eine Zusammenschaltung angeordnet würde bzw. eine Zusammenschaltung zu Konditionen
  erfolgt, zu deren Gewährung die Betroffene in den entsprechenden Verhandlungen nicht bereit
  gewesen war. Ein Risiko, welches in Anbetracht der festgestellten unangreifbaren Marktmacht
  der Betroffenen sowie ihrer Stellung als Teilnehmernetzbetreiberin und der damit
  einhergehenden Kontrolle über den Zugang zu den angeschlossenen Endkunden allerdings
  gerechtfertigt ist. Zu berücksichtigen bleibt, dass die Betroffene die Verbindungsleistungen nicht
  unentgeltlich gewähren muss, sondern hierfür von den Zugangsberechtigten Entgelte erhält.
  Weiterhin zu berücksichtigen bleibt, dass die Auferlegung der Verpflichtung im Ergebnis nur die
  bereits nach § 37 TKG 1996 bestehende, gegenüber allen Netzbetreibern, d.h. auch gegenüber
  den nicht marktbeherrschenden Betreibern, gesetzesunmittelbar wirkende Verpflichtung zur
  Zusammenschaltung - beschränkt auf die tenorierten Leistung - fortführt. Der Pflichtenkreis der
  Betroffenen wird daher im Ergebnis gegenüber der Rechtslage nach dem TKG 1996 nicht
  erweitert.
  4.3    Kollokation, § 21 TKG
  Die in Ziffer I.1.3 tenorierte Kollokationsverpflichtung erfolgt auf der Grundlage von
  § 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG. Danach soll die Regulierungsbehörde Betreibern öffentlicher Telekom-
  munikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, die Verpflichtung auferlegen,
  Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden,
  Leitungen, und Masten zu ermöglichen sowie den Nachfragern oder deren Beauftragten
  jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu gewähren.
  Sinn und Zweck der Regelung ist es, den Wettbewerbern den Zugang zu den Netzelementen
  des zugangsverpflichteten Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht zu verschaffen, um auf
  diese Weise den eigentlichen Zugangsanspruch überhaupt erst zu ermöglichen.
  Zur Erreichung dieses Zweckes ist die auferlegte Kollokations- und Zutrittsverpflichtung
  geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung des Kriterienkataloges des § 21 Abs. 1 S. 2
  Nr. 1 bis 7 TKG auch angemessen.
  Die Auferlegung der Verpflichtung ist erforderlich, um sicher zu stellen, dass die
  Terminierungspflicht nicht durch die Behinderung der Herstellung             der physischen
  Netzzusammenschaltung faktisch unterlaufen werden kann. Die durch die Verpflichtung
  geschaffene Option, die Zusammenschaltung möglichst nah am Vermittlungsstellenort der
  Betroffenen zu realisieren, gewährleistet einen entbündelten Zugang, d.h. einen Zugang ohne
  weitere Leistungen der Betroffenen.
  Die Beschlusskammer betont, dass es nach wie vor den Zusammenschaltungspartnern
  vorbehalten bleibt, bezüglich Standort, Räumlichkeiten und den sonstigen Bedingungen der
  physischen Netzzusammenschaltung einvernehmliche Regelungen zu treffen. So ist die
  Betroffene nicht daran gehindert, eine Zusammenschaltung außerhalb ihrer Räumlichkeiten
  bzw. ihres Grundstückes anzubieten. Insbesondere erwartet die Beschlusskammer nicht, dass
  etwa eine bestehende Zusammenschaltung, die z.B. über die Kollokation bei der Deutschen
  Telekom AG bzw. in Telehäusern verwirklicht ist, nunmehr für einzelne Leistungsbestandteile
  ausgesondert      wird.   Schließlich  besteht    die    Kollokationspflicht  allein  für    die
  Terminierungsleistung der Betroffenen. Bei bidirektionalem Verkehr wird jeder der Beteiligten an
  der Beibehaltung bzw. Realisierung einer einzigen, eben der jeweils kostengünstigsten Variante,
  interessiert sein. Durch die Auferlegung der Kollokationspflicht wird der Beschlusskammer die
  Möglichkeit eröffnet, die Bedingungen der Zusammenschaltung im Streitfall in einer für beide
  Seiten akzeptablen Weise anordnen zu können.
  Die Verpflichtung der Deutschen Telekom AG zur Kollokationsgewährung reicht demgegenüber
  als Substitut für eine eigenständige Verpflichtung der Betroffenen nicht aus. Einerseits kann in
  den Räumen der Deutschen Telekom AG jeweils nur die Verkehrsübergabe mit der Deutschen
  Telekom AG bzw. anderen an dem betreffenden Standort vertretenen Netzbetreibern erfolgen;
  nicht jeder Nachfrager muss aber immer auch mit der Deutschen Telekom AG




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         zusammengeschaltet sein bzw. am gleichen Standort wie die Betroffene bei der Deutschen
         Telekom AG kollokiert sein.
         Die Verpflichtung zur Kollokation und zur Zutrittsgewährung steht auch in einem angemessenen
         Verhältnis zu dem Zweck der Regelung.
         Sofern es bei der Bereitstellung der Kollokation in den Räumlichkeiten der Betroffenen zu
         Kapazitätsproblemen kommen sollte, ließen sich diese durch alternative Kollokation wie z.B.
         Outdour-Boxen und –Kabinen beheben. Eine generelle Beschränkung auf verfügbare Kapazitä-
         ten kommt dann nicht in Betracht, wenn dadurch der Zugangsanspruch gefährdet bzw. ausge-
         schlossen würde (vgl. BT-Drs 15/2316 S. 64f. zu § 19 Abs. 1 Nr. 2 TKG-E, der § 21 Abs. 1 Nr. 2
         TKG entspricht). Wenn die Kollokation auf die Standorte mit hinreichender Freifläche im Ge-
         bäude bzw. auf dem Grundstück der Vermittlungsstelle beschränkt würde, wäre aber der
         Zugangsanspruch gefährdet, weil die Betroffene ansonsten ihr Netz gerade dahingehend
         verändern könnte, dass ein entbündelter Zugang am Vermittlungsstellenstandort vereitelt wird.
         Die Verwehrung der Kollokation am Standort der Betroffenen würde damit die Wettbewerber im
         Aufbau eigener Infrastruktur einschränken.
         Von der hier auferlegten Verpflichtung sind beide Formen der Kollokation im Sinne des
         bisherigen § 3 NZV 1996 erfasst (vgl. BT-Drs 15/2316 S. 66. zu § 19 Abs. 3 Nr. 4 TKG-E, der §
         21 Abs. 3 Nr. 4 TKG entspricht), also sowohl die physische als auch die virtuelle. Zur Erfüllung
         der auferlegten Pflicht reicht daher – sollte eine Unterbringung der für die Nutzung der Zugangs
         erforderlichen Einrichtungen in den Räumen des Verpflichteten aus tatsächlichen Gründen nicht
         oder nicht mehr gerechtfertigt sein – aus, wenn die Inanspruchnahme einer ungehinderten
         Zusammenschaltung und der darüber erbrachten Terminierungsleistungen unter gleichwertigen
         wirtschaftlichen, technischen und betrieblichen Bedingungen ermöglicht wird.
         Die Kollokation gefährdet auch nicht die Anfangsinvestition der Betroffenen. Denn die Betroffene
         muss die Kollokation nicht unentgeltlich gewähren, sondern erhält hierfür von den Zu-
         gangsberechtigten Entgelte, und zwar sowohl für die Einrichtung der Kollokationsmöglichkeit als
         auch für die Überlassung der Kollokationsfläche und der erforderlichen technischen Einrichtun-
         gen. In vielen Fällen wird die Kollokation darüber hinaus sogar zu einer besseren Nutzung der
         vorhandenen Räumlichkeiten führen. Schließlich sind die Investitionsrisiken im Falle
         erforderlicher Kapazitätserweiterungen in vollem Umfang vom Zugangsnachfrager zu
         übernehmen (vgl. BT-Drs 15/2316 S. 65 zu § 19 Abs. 1 Nr. 2 TKG-E, der § 21 Abs. 1 Nr. 2 TKG
         entspricht).
         4.4 Gleichbehandlungspflicht, § 19 TKG
         Rechtliche Grundlage für die in Ziffer I. 2. tenorierte Auferlegung eines Diskriminierungsverbotes
         sind §§ 9 Abs. 2, 13, 19 TKG.
         Gemäß § 19 TKG kann ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit
         beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichtet werden, dass Vereinbarungen über Zugänge auf
         objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang gewähren
         und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen.
         Die Entscheidung der Beschlusskammer, der Betroffenen ein Diskriminierungsverbot
         aufzuerlegen, beruht auf einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das ausgeübte Ermessen
         orientiert sich am Zweck der Ermächtigung und überschreitet die gesetzlichen Grenzen, die für
         die Ausübung des Ermessens gelten, nicht.
         Zweck des Diskriminierungsverbots ist zum einen, dass der betreffende Betreiber anderen
         Unternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige
         Bedingungen anbietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen
         und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die seiner Tochter-
         oder Partnerunternehmen (vgl. § 19 Abs. 2 TKG). Zum anderen bezweckt das
         Diskriminierungsverbot, dass einzelne Wettbewerber von einem Unternehmen mit beträchtlicher
         Marktmacht nicht ungerechtfertigt bevorzugt bzw. benachteiligt werden. Insgesamt soll damit ein
         chancengleicher Wettbewerb sowohl zwischen dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
         und anderen Unternehmen als auch zwischen Wettbewerbern, die auf Vorleistungen des



Bonn, 17. Oktober 2007
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