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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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folgende
Regulierungsverfügung
beschlossen:
1. Die Betroffene wird dazu verpflichtet, Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen
1.1. die Zusammenschaltung mit ihrem öffentlichen Telefonnetz an festen
Standorten am Vermittlungsstellenstandort der Betroffenen zu gewähren,
1.2. über die Zusammenschaltung Verbindungsleistungen für die Anrufzustellung in
ihr öffentliches Telefonnetz an festen Standorten einschließlich der lokalen
Anrufweiterleitung zu erbringen,
1.3. zum Zwecke des Zugangs gemäß Ziffern 1.1. und 1.2. Kollokation sowie im
Rahmen dessen Nachfragern bzw. deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu
diesen Einrichtungen zu gewähren.
2. Die Betroffene wird dazu verpflichtet, dass Vereinbarungen über Zugänge nach Ziffer 1. auf
objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang
gewähren und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen.
3. Die Betroffene wird dazu verpflichtet, Informationen zu technischen Spezifikationen,
Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen sowie über die zu zahlenden
Entgelte, welche die zum Zugang berechtigten Unternehmen für die Inanspruchnahme der
vorgenannten Zugangsleistungen benötigen und für die eine Nachfrage besteht, zu
veröffentlichen. Die Angaben zu den Standorten des Zugangs bzw. der Kollokation müssen
nicht veröffentlicht werden, sie müssen nur auf Nachfrage interessierten Unternehmen
zugänglich gemacht werden.
4. Die Entgelte für die Gewährung des Zugangs und der Kollokation gemäß Ziffer 1.
unterliegen der nachträglichen Regulierung nach §§ 30 Abs. 1 S. 2, 38 Abs. 2 bis 4 TKG.
Sachverhalt
Die Betroffene betreibt ein öffentliches Telekommunikationsnetz im Teilnehmeranschlussbereich
und bietet den mit ihr zusammengeschalteten Netzbetreibern unmittelbar
Terminierungsleistungen in ihrem Netz an. Die Zusammenschaltungsregelungen enthalten
neben den allgemeinen Vertragsbedingungen insbesondere die technischen und betrieblichen
Regelungen über die Zusammenschaltung und weitere zusätzliche Leistungen. Im Rahmen der
Zusammenschaltung ist die Betroffene verpflichtet, die Leistung Anrufzustellung im eigenen
Netz zu erbringen.
Mit Schreiben vom 17.07.2006 hat die Beschlusskammer der Betroffenen mitgeteilt, dass sie
nach dem Ergebnis des im Rahmen der Marktanalyse für den Bereich Anrufzustellung in
einzelnen Festnetzen durchgeführten nationalen Konsultationsverfahrens über beträchtliche
Marktmacht verfügt und angekündigt, dass die Beschlusskammer beabsichtigt, ihr
Verpflichtungen nach den §§ 13, 19, 20, 21, 30 Abs. 1 S. 2 TKG aufzuerlegen.
Die Betroffene sieht ihre Terminierungsleistungen nicht als Anrufzustellungen im öffentlichen
Telefonnetz an und hält darum den Erlass einer Regulierungsverfügung an sie nicht für
gerechtfertigt. Die von ihr terminierten B.1-Verkehre würden aus rein technischen Gründen zu
geographischen Rufnummern geführt, die jedoch nicht öffentlich beworben oder überhaupt
bekannt seien. Es würden vielmehr in- und ausländische MABEZ- und Mehrwertdienstverkehre
auf der Audiotex-Plattform der Betroffenen terminiert. Zu einem sehr geringen Teil würde auch
Verkehr für interne Zwecke von Geschäftskunden terminiert, ein noch geringerer Teil werde
wegen falscher Portierungskennungen von Teilnehmernetzbetreibern zugeführt. Die Betroffene
betreibe also kein öffentliches Telekommunikationsnetz, weil die in diesem Netz der
Öffentlichkeit nicht als Zielrufnummern für Anrufe angegeben würden.
Bonn, 17. Oktober 2007
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Der Entwurf einer Regulierungsverfügung ist im Amtsblatt Nr. 17/2006 vom 30.08.2006 als
Mitteilung Nr. 284/2006 und auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden.
Zugleich ist den interessierten Parteien Gelegenheit gegeben worden, innerhalb einer Frist von
einem Monat ab der Veröffentlichung dazu Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 31.07.2006 und 31.08.2007 hat die Betroffene gegen den Erlass einer
Regulierungsverfügung eingewandt, dass ihre Terminierungsleistungen nicht als
Anrufzustellungen im öffentlichen Telefonnetz zu werten seien. Die von ihr terminierten B.1-
Verkehre würden aus rein technischen Gründen zu geographischen Rufnummern geführt, die
jedoch nicht öffentlich beworben oder überhaupt bekannt seien. Es würden vielmehr in- und
ausländische MABEZ- und Mehrwertdienstverkehre auf der Audiotex-Plattform der Betroffenen
terminiert. Zu einem sehr geringen Teil würde auch Verkehr für interne Zwecke von
Geschäftskunden terminiert, ein noch geringerer Teil werde wegen falscher
Portierungskennungen von Teilnehmernetzbetreibern zugeführt. Die Betroffene betreibe also
kein öffentliches Telekommunikationsnetz, weil die in diesem Netz betriebenen
Teilnehmeranschlüsse der Öffentlichkeit nicht als Zielrufnummern für Anrufe angegeben
würden.
Der Betroffenen sowie den interessierten Parteien ist in der am 14.09.2006 durchgeführten
öffentlichen mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Wegen
der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Dem Bundeskartellamt (BKartA) ist mit Schreiben vom 19.07.2007 Gelegenheit gegeben
worden, sich zum Entscheidungsentwurf zu äußern (§ 123 Abs. 1 S. 2 TKG). Mit Schreiben vom
24.07.2007 hat das BKartA mitgeteilt, dass es zu dem Entwurf keine Stellungnahme abgibt.
Unter dem 31.07.2007 hat die BNetzA den Entwurf der Regulierungsverfügung der EU-
Kommission und gleichzeitig den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten
zur Verfügung gestellt und diese davon unterrichtet.
Mit Schreiben vom 31.07.2007 hat die EU-Kommission sich wie folgt zum Entscheidungsentwurf
geäußert:
Die EU-Kommission weißt darauf hin, dass die Bestimmungen des deutschen Rechts, die sich
auf die doppelte Marktbeherrschung beziehen und die Befugnisse der Bundesnetzagentur zur
Auferlegung von Abhilfemaßnahmen einschränken, derzeit einem Verstoßverfahren gemäß
Artikel 226 EG-Vertrag unterliegen. Die Möglichkeit der Auferlegung einer Vorabpreiskontrolle im
Großhandel sei durch die Zugangsrichtlinie unabhängig von der beträchtlichen Marktmacht des
Betreibers in dem oder den betreffenden Einzelhandelsmärkten gegeben.
Die EU-Kommission lädt ein, zu prüfen, ob die Betroffene aufgrund fehlender
Vorabpreiskontrollen versucht, ihre Terminierungsgebühren im Festnetz zu erhöhen. Wenn das
der Fall sei, solle die Bundesnetzagentur überdenken, eine Vorabpreiskontrolle aufzuerlegen.
Der Maßnahmeentwurf bezieht sich auf die im Fall DE/2005/0239 durchgeführte
Marktmachtanalyse. Um die rechtliche Sicherheit und die aufsichtsrechtliche Transparenz zu
erhöhen, lädt die EU-Kommission die Bundesnetzagentur ein, die Argumente und Ergebnisse
ihrer Marktmachtanalyse im Zusammenhang mit den endgültigen Maßnahmen zu verdeutlichen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
Gründe
1. Auferlegung von Verpflichtungen
Rechtliche Grundlage für die der Betroffenen in Ziffer I. 1.-4. des Tenors auferlegten
Maßnahmen sind:
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x § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 TKG soweit sie in Ziffer
1.1 zur Zusammenschaltung und 1.2 zur Erbringung von Verbindungsleistungen verpflichtet
worden ist,
x § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG soweit sie in Ziffer 1.3 dazu
verpflichtet worden ist, zum Zwecke der Zusammenschaltung Kollokation und im Rahmen
dessen Nachfragern bzw. deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu
gewähren,
x § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 19 TKG soweit sie in Ziffer 2. dazu verpflichtet worden
ist, dass Vereinbarungen über Zugänge nach Ziffer 1. auf objektiven Maßstäben beruhen,
nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang gewähren und den Geboten der Chan-
cengleichheit und Billigkeit genügen müssen,
x § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 20 TKG soweit sie in Ziffer 3. zur Transparenz
verpflichtet worden ist,
x § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 30 Abs. 1 S. 2 TKG soweit gemäß Ziffer 3. die Entgelte
für die Zusammenschaltung und Verbindungsleistung sowie die Gewährung von Kollokation
der Regulierung nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 bis 4 TKG unterliegen.
2. Zuständigkeit und Verfahren für die Auferlegung von Maßnahmen nach dem 2. Teil des
Telekommunikationsgesetzes
Die Zuständigkeit der Beschlusskammer für die Auferlegung der tenorierten Verpflichtungen
gemäß §§ 9 Abs. 2 i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 19, 20, 21 Abs. 3 Nr. 2 und 4 sowie § 30 TKG ergibt
sich aus § 116 TKG i.V.m. § 132 Abs. 1 S. 1 TKG.
Danach entscheidet die Regulierungsbehörde im Bereich der im 2. Teil des TKG normierten
Marktregulierung durch Beschlusskammern. Gemäß § 132 Abs. 4 S. 2 TKG erfolgten die
Festlegungen nach den §§ 10 und 11 TKG durch die Präsidentenkammer (s.u. II.3).
Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Regulierungsverfügung sind
eingehalten worden:
Der Entwurf einer Regulierungsverfügung sowie das Ergebnis des nationalen
Konsultationsverfahrens sind jeweils gemäß §§ 13 Abs. 1 S. 1 , 12 Abs. 1 TKG i.V.m. § 5 TKG
im Amtsblatt und auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden.
Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis ist die Entscheidung vor Erlass gemäß
§ 132 Abs. 4 TKG behördenintern abgestimmt worden. Dem Bundeskartellamt (BKartA) ist mit
Schreiben vom 19.07.2007 Gelegenheit gegeben worden, sich zum Entscheidungsentwurf zu
äußern.
Der Entwurf der Regulierungsverfügung ist der EU-Kommission und gleichzeitig den nationalen
Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß §§ 13 Abs. 1 S. 1,
12 Abs. 2 Nr. 1 TKG zur Verfügung gestellt worden, weil die beabsichtigten Maßnahmen Aus-
wirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben.
3. Beträchtliche Marktmacht der Betroffenen
Nach dem Ergebnis einer auf der Grundlage der §§ 10ff. TKG durchgeführten Marktdefinition
und Marktanalyse ist der Vorleistungsmarkt „Anrufzustellung (Terminierung) in das öffentliche
Telefonnetz der Betroffenen an festen Standorten einschließlich der lokalen Anrufweiterleitung“,
regulierungsbedürftig i.S.d. § 10 Abs. 2 TKG. Auf diesem Markt verfügt die Betroffene über eine
beträchtliche Marktmacht.
Dies ergibt sich im Einzelnen aus der als Anlage beigefügten, gemäß § 132 Abs. 4 S. 2 TKG von
der Präsidentenkammer getroffenen Festlegung, die wegen § 13 Abs. 3 TKG Inhalt dieser
Regulierungsverfügung ist und auf die daher Bezug genommen wird. Damit wird auch die
Anregung der EU-Kommission berücksichtigt, die Argumente und Ergebnisse der
Marktmachtanalyse im Zusammenhang mit den endgültigen Maßnahmen zu verdeutlichen.
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Am 15.02.2005 hat die Bundesnetzagentur (damals noch RegTP) gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1
i.V.m. § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 TKG der Kommission und den nationalen
Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten den Definitions- und Analyseentwurf
notifiziert.
Nachdem die Kommission mit Entscheidung K (2005) 1442 endg. vom 17.05.2005 nach Art. 7
Abs. 4 lit. b) Richtlinie 2002/21/EG die Bundesnetzagentur (damals noch RegTP) aufgefordert
hat, den notifizierten Entwurf zurückzuziehen, weil die notifizierte Fassung nicht den eindeutigen
Schluss zulasse, dass der die alternativen Teilnehmernetzbetreiber betreffende
Maßnahmeentwurf mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, hat die Präsidentenkammer die
Festlegung im Rahmen der Konsolidierung der Ergebnisse der Marktdefinition und -analyse zum
Markt Nr. 9 der Empfehlung 2003/311/EG in Bezug zu den hier relevanten
Terminierungsmärkten alternativer Teilnehmernetzbetreiber im Einklang mit der Entscheidung
der Kommission vom 17.05.2005 abgeändert. Der überarbeitete Entwurf zur Marktdefinition und
-analyse im Bereich der Anrufzustellung in einzelne Netze alternativer Teilnehmernetzbetreiber
im öffentlichen Festtelefonnetz wurde am 29.08.2005 der EU-Kommission und den nationalen
Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom
28.09.2005 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften der Bundesnetzagentur
mitgeteilt, dass sie von einer Stellungnahme nach Art. 7 Abs. 3 der Rahmen-RL zu dem
überarbeiteten Entwurf einer Marktdefinition und -analyse absieht.
Die Einwendungen der Betroffenen gegen ihre Erfassung durch die Regulierungsverfügung
greifen nicht durch.
Die Tatsache, dass die von ihr geschalteten Rufnummern nicht der allgemeinen Öffentlichkeit
bekannt sind, ist für die Zuordnung der erbrachten Terminierungsleistungen zum Markt 9 nicht
von Bedeutung. Für die Einordnung von Verbindungsleistungen als solche im Sinne der
Definition des Marktes Nr. 9 ist entscheidend, dass Teilnehmeranschlüsse als Teil des von der
Betroffenen betriebenen öffentlichen Telefonnetzes aus anderen öffentlichen Telefonnetzen
erreichbar sind. Somit wird auch die Terminierungsleistung zu diesen Festnetzanschlüssen von
der Betroffenen am Markt gegenüber anderen Anbietern angeboten. Für die Einordnung Ihrer
Verbindungsleistungen als solche im Sinne der Definition des Marktes Nr. 9 ist die Frage der
Bekanntheit der Rufnummern nicht erheblich. Dies gilt auch für die Rufnummern, auf denen die
Betroffene für interne Zwecke vom Geschäftskunden Verkehr terminiert.
4. Auferlegung der einzelnen Verpflichtungen
In pflichtgemäßer Ausübung ihres Auswahlermessens hat die Beschlusskammer der
Betroffenen auf dem Markt Anrufzustellung im Netz der Betroffenen die tenorierten
Verpflichtungen auferlegt.
Die Beschlusskammer geht dabei davon aus, dass die auferlegten Verpflichtungen der Art des
aufgetretenen Problems entsprechen sowie angemessen und nachvollziehbar sind.
Insbesondere wird die unterschiedliche besondere Ausgangslage der Betroffenen als
alternativer Netzbetreiberin gegenüber der Deutschen Telekom AG, der ehemaligen
Monopolistin für Sprachtelefonie, berücksichtigt. So werden der Betroffenen bedeutend
geringere Verpflichtungen auferlegt als dies gegenüber der Deutschen Telekom AG mit der
Regulierungsverfügung BK4c 05-002/R vom 05.10.2005 geschehen ist (keine Verpflichtung zur
Veröffentlichung eines Standardangebotes, keine ex-ante Entgeltgenehmigungspflicht). Dadurch
wird der besonderen Situation der Betroffenen in Hinsicht auf ihre Stellung auf den
nachgelagerten Endkundenmärkten Rechnung getragen. Für eine weitergehende
Differenzierung zwischen der Betroffenen und anderen alternativen Teilnehmernetzbetreibern
bestand auf Grund der im Wesentlichen vergleichbaren Ausgangslage insbesondere im
Verhältnis zur Deutschen Telekom AG kein Anlass.
4.1. Zusammenschaltungspflicht, § 21 TKG
Nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 TKG soll die Bundesnetzagentur Betreibern öffentlicher
Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmarkt verfügen, die Verpflichtung
auferlegen, die Zusammenschaltung zu ermöglichen.
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Bestimmt – wie vorliegend – eine Rechtsvorschrift, dass eine Behörde sich bei einer Ermes-
sensentscheidung in bestimmter Weise verhalten soll, bedeutet dies grundsätzlich eine strikte
Bindung für den Regelfall. Aus wichtigem Grund oder in atypischen Fällen kann die Behörde
jedoch von der vom Gesetzgeber für den Normalfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichen. Der
Bindungsumfang ist aber auch bei Soll-Vorschriften letztlich von der Auslegung der jeweiligen
Einzelbestimmung abhängig (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage, § 40 Rdnr.
40 m.w.N.).
Sinn und Zweck der Regelung des § 21 TKG ist es, Wettbewerbern im Wege des Zugangs eine
Mitnutzung der aufgebauten Infrastruktur eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht zu
verschaffen.
Dabei hat der TKG Gesetzgeber die in Absatz 3 der Vorschrift aufgeführten Zugangsformen als
so essentiell betrachtet, dass ihre Auferlegung in der Regel geeignet, erforderlich und
angemessen ist, um den Zweck der Vorschrift zu erreichen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber in
dieser Vorschrift durch die Bezugnahme auf § 21 Abs. 1 TKG vorgegeben, dass die in jenem
Absatz genannten Richtungsvorgaben nach Satz 1 (Wahrung der Nutzerinteressen oder
Förderung von nachhaltigem Wettbewerb) , die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG sowie
die Abwägungskriterien in den Ziffern 1 bis 7 jenes Absatzes auch bei der Auferlegung von „Soll-
Zugängen“ nicht außer Acht bleiben dürfen. Dass diese Gesichtspunkte auch bei der
Auferlegung einer Verpflichtung, Zusammenschaltung zu ermöglichen, mit zu berücksichtigen
sind, ergibt sich auch aus Artikel 12 der Zugangs-RL, der durch § 21 TKG in nationales Recht
umgesetzt worden ist. Denn bei der Auferlegung von Verpflichtungen nach Artikel 12 Abs. 1
Zugangs-RL, mithin auch bei der Verpflichtung nach lit i), nämlich „die Verpflichtung zur
Zusammenschaltung von Netzen“, ist nach Artikel 12 Abs. 2 Zugangs-RL den dort aufgeführten
Faktoren, die mit Ausnahme von Nr. 7 den in § 21 Abs. 1 TKG aufgeführten Kriterien
entsprechen, Rechnung zu tragen.
Zusammenschaltung ist gemäß § 3 Nr. 34 TKG die physische und logische Verbindung zweier
Telekommunikationsnetze . Die Zusammenschaltung dient der Kommunikation von Nutzern, sie
erhält ihren Sinn also durch die darüber abgewickelten Verbindungsleistungen. Die Zusammen-
schaltungspflicht ist deshalb immer dann – und nur dann – aufzuerlegen, wenn damit auch die
Pflicht zur Gewährung des Zugangs durch Verbindungsleistungen verbunden wird.
Die Pflicht der Betroffenen war auf die Ermöglichung der Zusammenschaltung öffentlicher Te-
lefonnetze mit ihrem öffentlichen Telefonnetz zu begrenzen. Denn die festgestellte Marktmacht
der Betroffenen bezieht sich auf die Nutzung öffentlicher Telefonnetze. Ein öffentliches
Telefonnetz kann sowohl leitungsvermittelnd als auch paketvermittelnd betrieben werden, soweit
es die Anforderungen des § 3 Nr. 16 TKG erfüllt. Eine Zusammenschaltung mit sonstigen
Telekommunikationsnetzen ist für die Bekämpfung des in Ziffer III. der Anlage festgestellten
Marktversagens nicht erforderlich.
4.2 Terminierung
Der Betroffenen war die Pflicht aufzuerlegen, ihren Zusammenschaltungspartnern Zugang durch
die Terminierung in ihrem Telefonnetz zu gewähren.
a. Ein Absehen von der Auferlegung der Verpflichtung würde den Interessen der Endnutzer
zuwiderlaufen, § 21 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 TKG.
Die im Gesetz verwendete Formulierung, nach der eine Verpflichtung auferlegt werden kann,
wenn andernfalls „die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten
Endkundenmarktes behindert oder diese Entwicklung den Interessen der Endnutzer zuwider
laufen würde“ ist missverständlich. Aufgrund der Bezugnahme in der Gesetzesbegründung auf
Art. 12 der Zugangs-RL wird deutlich, dass es im Rahmen des Merkmales nach 21 Abs. 1 S. 1
Alt. 2 TKG nicht darauf ankommen soll, ob die Entwicklung eines nachhaltig
wettbewerbsorientierten Marktes den Interessen der Nutzer zuwider laufen würde. Tatsächlich
greift der Terminus „diese Entwicklung“ im Rahmen der 2. Alternative daher nicht die
vorgenannte „Entwicklung eines wettbewerbsorientierten Endkundenmarktes“ auf, sondern
bezieht sich auf die Entwicklung, die zu erwarten wäre, wenn von der Auferlegung einer
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Zugangsverpflichtung abgesehen würde, d.h. es ist zu untersuchen, ob ein Verzicht auf die
Auferlegung der Zugangsverpflichtung den Interessen der Endnutzer zuwider laufen würde.
Die Verpflichtung zur Terminierung im Netz der Betroffenen stellt die Erreichbarkeit der
Teilnehmer im Netz der Betroffenen aus den Netzen der Wettbewerber sicher. Damit wird die
Kommunikation zwischen den Endnutzern ermöglicht bzw. verbessert. Die Möglichkeit jeden
Teilnehmer im öffentlichen Telefonnetz erreichen zu können als auch die Erreichbarkeit aus
allen öffentlichen Telefonnetzen ist ein Hauptinteresse der Nutzer des öffentlichen
Telefonnetzes.
Die Gewährleistung einer netzübergreifenden Erreichbarkeit bedeutet nicht, dass alle Netze
direkt miteinander verbunden sein müssen; allerdings muss sichergestellt sein, dass
Teilnehmernetzbetreiber, wie die Betroffene, auf Nachfrage die Terminierung gewähren. Zwar
würde etwa im Falle der Anrufzustellung zwischen alternativen Netzbetreibern der Transit über
das Netz der Deutschen Telekom AG grundsätzlich genügen, um auch die Teilnehmer an
Netzen zu erreichen, die nicht unmittelbar miteinander zusammengeschaltet sind. Damit bliebe
aber die Anrufzustellung zu alternativen Teilnehmernetzbetreibern auf Dauer von der Leistung
der Deutschen Telekom AG abhängig, wodurch die ehedem dominante Stellung des etablierten
Betreibers für die Zukunft zementiert würde. Entscheidend ist darüber hinaus, dass es einem
Netzbetreiber nicht verwehrt werden darf, eine unmittelbare Zusammenschaltung zu realisieren,
wenn aus dessen Sicht die unmittelbare Zusammenschaltung etwa auf Grund des Ausmaßes
des Verkehrs eine Effizienzsteigerung gegenüber dem Transit über das Netz der Deutschen
Telekom AG bedeutet. Kostenreduzierungen auf Vorleistungsebene dürften zugleich mittelbar
den Endkunden zu gute kommen.
Die Auferlegung der Zusammenschaltungspflicht nach § 21 TKG setzt im Übrigen nicht voraus,
dass die Betroffene bereits zuvor den Zugang konkret verweigert bzw. unzumutbar erschwert
hat. Die Feststellung der Regulierungsbedürftigkeit der Märkte rechtfertigt gerade den Erlass
von abstrakten Vorabverpflichtungen. Entscheidend für die Frage der Auferlegung und Auswahl
der einzelnen Vorabverpflichtungen sind die Ergebnisse der Marktuntersuchung.
b. Die Verpflichtung ist gerechtfertigt und steht in einem angemessen Verhältnis zu den
Regulierungszielen des § 2 Abs. 2 TKG.
Bei der Prüfung, ob eine Zugangsverpflichtung gerechtfertigt ist und ob diese in einem ange-
messenen Verhältnis zu den in § 2 Abs. 2 TKG beschriebenen, vorliegend in Betracht
kommenden Regulierungszielen steht, sind insbesondere die in § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 7 TKG
aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
Die Kriterien entstammen – wie bereits erwähnt – weitgehend Art. 12 Abs. 2 Zugangs-RL. Sie
konkretisieren den in Erwägungsgrund 19 der Zugangs-RL enthaltenen Gedanken, nach dem
das Recht des Infrastruktureigentümers zur kommerziellen Nutzung seines Eigentums mit den
Rechten anderer Diensteanbieter auf Zugang abzuwägen ist.
- Technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung
Das Abwägungskriterium der technischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Nutzung oder
Installation konkurrierender Einrichtungen ( § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG) ist in der Begründung
zum Regierungsentwurf des TKG näher erläutert (vgl. BT-Drucks. 755/03, 88). Danach soll bei
diesem Kriterium insbesondere geprüft werden, ob die Kosten der Nutzung alternativer Ange-
bote im Vergleich zum nachgefragten Angebot oder einer Eigenfertigung das beabsichtigte
Diensteangebot unwirtschaftlich machen würden, ob unzumutbare zeitliche Verzögerungen
durch die Nutzung alternativer Zugangsmöglichkeiten entstünden, ob mit der Nutzung
alternativer Zugangsmöglichkeiten eine wesentliche Verminderung der Qualität des
beabsichtigten Diensteangebots einherginge und welche Auswirkungen die Inanspruchnahme
einer alternativen Zugangsmöglichkeit auf den Netzbetrieb haben könnte.
Nach diesen Kriterien ist die auferlegte Verpflichtung angemessen. Alternative Angebote sind
aufgrund des marktimmanenten Monopols der Betroffenen nicht vorhanden.
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- Verfügbare Kapazität
Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist ferner abzuwägen, ob die verfügbare Kapazität
(§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TKG) für die Zugangsgewährung ausreicht. Der Gesetzgeber hat in der
Begründung zu diesem Abwägungskriterium ausgeführt, dass ein Kapazitätsausbau grund-
sätzlich nicht ausgeschlossen sein soll. Denn andernfalls besteht die Gefahr, dass die auferlegte
Zugangsverpflichtung ins Leere läuft.
Zu beachten ist aber, dass Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht durch die Ausbauver-
pflichtung keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen dürfen. Nach der Vorstellung des Gesetz-
gebers sollen die Nachfrager daher diese Investitionsrisiken in vollem Umfang übernehmen.
Die Betroffene wird verpflichtet, auf ihrer untersten Zusammenschaltungsebene Verbindungen
zu terminieren. Die Beschlusskammer geht davon aus, dass durch eine Steigerung der
Kundenzahl auch eine Steigerung der Terminierungsnachfrage ausgelöst wird. Soweit die
vorhandene Kapazität für die Abwicklung dieses Verkehrs nicht hinreichend ist, steht die
begrenzte (aktuelle) Kapazität der Verpflichtung nicht entgegen. Denn die erhöhte Nachfrage ist
selbst gewählt und müsste schon im Interesse der eigenen Anschlusskunden bei der Planung
berücksichtigt werden. Ein Ausbau ist daher im Interesse der angeschlossenen Endkunden
gerade gewünscht und erforderlich.
- Anfangsinvestitionen des Eigentümers
Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TKG sind die Anfangsinvestitionen des Eigentümers der Ein-
richtung unter Berücksichtigung der Investitionsrisiken zu berücksichtigen. Die
Bundesnetzagentur muss bei ihrer Beurteilung prüfen, ob und in welchem Zeitraum sich die zu
tätigenden Investitionen amortisieren werden.
Die Zugangspflichten gefährden auch nicht die Anfangsinvestition der Betroffenen. Denn die
Betroffene muss die Zusammenschaltung und Terminierungsleistung nicht unentgeltlich
gewähren, sondern erhält hierfür von den Zugangsberechtigten Entgelte.
Es handelt sich bei den betreffenden Zusammenschaltungs- und Terminierungsleistungen nicht
um Dienste, die mit einem besonders erhöhten Investitionsrisiko verbunden wären, bei welchen
es unter Umständen gerechtfertigt sein könnte, dass für die Anfangszeit - trotz marktmächtiger
Stellung - die Verweigerung des Zuganges zulässig sein kann (vgl. die Ausführungen der
Kommission unter Erwägungsgrund Nr. 19 zur Zugangs-RL unter Verweis auf die Mitteilung
über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Zugangsvereinbarungen im
Telekommunikationssektor; ABl. EG Nr. C 265, v. 22. 8. 1998, S. 2.). Die auferlegten Pflichten
betreffen Vorleistungsprodukte für Telefondienste, d.h. Leistungen, für die kein besonders
gesteigerter Investitionsschutz wie etwa innovative Dienste geltend gemacht werden kann. Die
Terminierungsleistung ist Voraussetzung für ein den Interessen des Anschlusskunden
entsprechendes Angebot. Es handelt sich daher nicht um ein spezifisches Investitionsrisiko der
Terminierung, sondern um einen Teil des dem Leistungsgegenstand „Anschluss“
innewohnenden Produktrisikos.
- Langfristige Sicherung des Wettbewerbs
Im Rahmen der nach § 21 Abs. 1 TKG erforderlichen Abwägung ist ferner die Notwendigkeit der
langfristigen Sicherung des Wettbewerbs (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TKG) zu beachten.
Die Verpflichtung zur Terminierung dient der langfristigen Sicherung des Wettbewerbs. Sie er-
möglicht Wettbewerbern die Erreichbarkeit der Teilnehmer im Netz der Betroffenen. Für die
erfolgreiche Teilnahme auf dem Markt für Teilnehmeranschlüsse oder Inlandsverbindungen ist
es erforderlich, seinen Kunden eine möglichst weitgehende Erreichbarkeit anderer Teilnehmer
zu gewährleisten. Die Terminierungsleistung ist deshalb essentiell für jede Form des dienste-
und infrastrukturbasierten Wettbewerbs.
- Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum
Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TKG) werden
durch die Terminierungsverpflichtung nicht berührt.
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- Europaweite Dienste
Die Verpflichtung, Zugang durch Zuführungsleistungen zu gewähren, ermöglicht auch die
Bereitstellung europaweiter Dienste (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TKG).
- Bereits auferlegte Verpflichtungen und freiwillige Angebote
Im Rahmen der Abwägung ist schließlich auch zu berücksichtigen, ob bereits auferlegte
Verpflichtungen oder freiwillige Angebote, die von einem großen Teil des Marktes angenommen
werden, zur Sicherstellung der Regulierungsziele ausreichen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TKG).
Die in § 16 TKG normierte Pflicht, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf
Verlangen ein Angebot auf Zusammenschaltung zu unterbreiten, bietet Gewähr für die
Aufnahme von Zusammenschaltungsverhandlungen. Auf die Ausgestaltung der
Verhandlungsführung und den Inhalt des vorzulegenden Angebotes hat die gesetzliche
Verpflichtung nach § 16 TKG keinen Einfluss. Ohne den Druck, dass die streitig verbliebenen
Bedingungen im Falle des Scheiterns auf privatrechtlicher Ebene schließlich von Seiten der
Behörde rechtsverbindlich festgelegt werden können, könnte die Betroffene ihre unangreifbare
Stellung auf dem Vorleistungsmarkt dazu ausnutzen, die Zusammenschaltung zu verhindern.
Um die Zusammenschaltung von Netzen unabhängig von Behinderungsstrategien, die in dem
festgestellten Marktversagen begründet sind, gewährleisten zu können, bedarf es daher einer
Grundlage, im Falle des Scheiterns privatautonomer Verhandlungen die Zusammenschaltung in
einem absehbarem Zeitraum umfassend, d.h. insbesondere auch deren technische, betriebliche
und ökonomische Bedingungen, im Anordnungswege nach § 25 TKG festlegen zu lassen.
Zur Gewährleistung der netzübergreifenden Erreichbarkeit und damit dem Schutz der Interessen
der Endnutzer sowie zur Sicherung bzw. Förderung des Wettbewerbs reicht die nachträgliche
Entgeltkontrolle nach § 30 Abs. 3 TKG allein nicht aus. Dem Teilnehmernetzbetreiber stehen
neben dem Preis noch eine Reihe anderer Instrumente zur Verfügung, um den Wettbewerb um
die an sein Netz angeschlossenen Endkunden zu seinen Gunsten zu beeinflussen
(Verzögerung bei der Verhandlungsführung; der Bearbeitungsdauer von Zugangsanträgen oder
der Zugangsgewährung; Leistung verminderter Qualität; ungerechtfertigte Bündelung z.B. mit
dem Transit plus Terminierung in andere Netze etc.). Allein die Möglichkeit eines
Anordnungsverfahrens nach § 25 TKG, welches auf Tatbestandsseite die vorherige Auferlegung
einer Zugangsverpflichtung erfordert, bietet Gewähr für die Realisierung einer
Zusammenschaltung innerhalb eines bestimmten, für den Wettbewerber überschaubaren
Zeitrahmens.
Im Rahmen des § 21 Abs. 1 Nr. 7 TKG hat die Behörde ferner zu prüfen, ob ein freiwilliges
Angebot für die Erreichung der Regulierungsziele ausreichend ist. Die Betroffene bietet die
Leistung Anrufzustellung in ihr Netz am Markt an. Selbst wenn insoweit ein „freiwilliges Angebot“
im Sinne des § 21 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 TKG vorliegen würde, würde dies jedoch nicht dazu führen,
dass eine abstrakte Zugangsverpflichtung durch die Behörde nicht mehr auferlegt werden
könnte.
Dem Abwägungskriterium des freiwilligen Angebotes kann in Konstellationen wie der
vorliegenden kein entscheidendes Gewicht zukommen. Die Marktteilnehmer sind auf die
Nutzung eines nicht zu duplizierenden Vorleistungsproduktes angewiesen, um überhaupt auf
dem Markt auftreten zu können. Ferner besteht ein überragendes Interesse der Endnutzer an
der Erreichbarkeit aller anderen Nutzer – wie es durch §§ 18, 25 Abs. 3 TKG zum Ausdruck
kommt. In diesen Fällen genügt auch ein freiwilliges Angebot nicht, wenn auch nur die abstrakte
Gefahr besteht, dass das freiwillige Angebot zurückgenommen bzw. mit überhöhten Konditionen
verknüpft wird. So würde es den Betroffenen grundsätzlich frei stehen, ihr Angebot bei Bedarf
vom Markt zurückzuziehen bzw. ein in seinen Bedingungen unzureichendes Angebot zu
entwerfen und somit ein Scheitern der Zusammenschaltung zu provozieren. Ein Fehlschlagen
der Zusammenschaltung widerspricht gerade den Interessen der Nutzer an der Sicherstellung
bzw. Förderung netzübergreifender Kommunikation. Ein Verzicht auf eine Verpflichtung zur
Zugangsgewährung würde daher den Nutzerinteressen und der Dynamik des Geschäfts
schaden.
Bonn, 17. Oktober 2007
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
3858
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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Die konkrete Belastung für die Betroffene ist begrenzt. Im Falle des Scheiterns der
Verhandlungen ist sie dem Risiko ausgesetzt, dass seitens der Bundesnetzagentur auch dann
eine Zusammenschaltung angeordnet würde bzw. eine Zusammenschaltung zu Konditionen
erfolgt, zu deren Gewährung die Betroffene in den entsprechenden Verhandlungen nicht bereit
gewesen war. Ein Risiko, welches in Anbetracht der festgestellten unangreifbaren Marktmacht
der Betroffenen sowie ihrer Stellung als Teilnehmernetzbetreiberin und der damit
einhergehenden Kontrolle über den Zugang zu den angeschlossenen Endkunden allerdings
gerechtfertigt ist. Zu berücksichtigen bleibt, dass die Betroffene die Verbindungsleistungen nicht
unentgeltlich gewähren muss, sondern hierfür von den Zugangsberechtigten Entgelte erhält.
Weiterhin zu berücksichtigen bleibt, dass die Auferlegung der Verpflichtung im Ergebnis nur die
bereits nach § 37 TKG 1996 bestehende, gegenüber allen Netzbetreibern, d.h. auch gegenüber
den nicht marktbeherrschenden Betreibern, gesetzesunmittelbar wirkende Verpflichtung zur
Zusammenschaltung - beschränkt auf die tenorierten Leistung - fortführt. Der Pflichtenkreis der
Betroffenen wird daher im Ergebnis gegenüber der Rechtslage nach dem TKG 1996 nicht
erweitert.
4.3 Kollokation, § 21 TKG
Die in Ziffer I.1.3 tenorierte Kollokationsverpflichtung erfolgt auf der Grundlage von
§ 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG. Danach soll die Regulierungsbehörde Betreibern öffentlicher Telekom-
munikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, die Verpflichtung auferlegen,
Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden,
Leitungen, und Masten zu ermöglichen sowie den Nachfragern oder deren Beauftragten
jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu gewähren.
Sinn und Zweck der Regelung ist es, den Wettbewerbern den Zugang zu den Netzelementen
des zugangsverpflichteten Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht zu verschaffen, um auf
diese Weise den eigentlichen Zugangsanspruch überhaupt erst zu ermöglichen.
Zur Erreichung dieses Zweckes ist die auferlegte Kollokations- und Zutrittsverpflichtung
geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung des Kriterienkataloges des § 21 Abs. 1 S. 2
Nr. 1 bis 7 TKG auch angemessen.
Die Auferlegung der Verpflichtung ist erforderlich, um sicher zu stellen, dass die
Terminierungspflicht nicht durch die Behinderung der Herstellung der physischen
Netzzusammenschaltung faktisch unterlaufen werden kann. Die durch die Verpflichtung
geschaffene Option, die Zusammenschaltung möglichst nah am Vermittlungsstellenort der
Betroffenen zu realisieren, gewährleistet einen entbündelten Zugang, d.h. einen Zugang ohne
weitere Leistungen der Betroffenen.
Die Beschlusskammer betont, dass es nach wie vor den Zusammenschaltungspartnern
vorbehalten bleibt, bezüglich Standort, Räumlichkeiten und den sonstigen Bedingungen der
physischen Netzzusammenschaltung einvernehmliche Regelungen zu treffen. So ist die
Betroffene nicht daran gehindert, eine Zusammenschaltung außerhalb ihrer Räumlichkeiten
bzw. ihres Grundstückes anzubieten. Insbesondere erwartet die Beschlusskammer nicht, dass
etwa eine bestehende Zusammenschaltung, die z.B. über die Kollokation bei der Deutschen
Telekom AG bzw. in Telehäusern verwirklicht ist, nunmehr für einzelne Leistungsbestandteile
ausgesondert wird. Schließlich besteht die Kollokationspflicht allein für die
Terminierungsleistung der Betroffenen. Bei bidirektionalem Verkehr wird jeder der Beteiligten an
der Beibehaltung bzw. Realisierung einer einzigen, eben der jeweils kostengünstigsten Variante,
interessiert sein. Durch die Auferlegung der Kollokationspflicht wird der Beschlusskammer die
Möglichkeit eröffnet, die Bedingungen der Zusammenschaltung im Streitfall in einer für beide
Seiten akzeptablen Weise anordnen zu können.
Die Verpflichtung der Deutschen Telekom AG zur Kollokationsgewährung reicht demgegenüber
als Substitut für eine eigenständige Verpflichtung der Betroffenen nicht aus. Einerseits kann in
den Räumen der Deutschen Telekom AG jeweils nur die Verkehrsübergabe mit der Deutschen
Telekom AG bzw. anderen an dem betreffenden Standort vertretenen Netzbetreibern erfolgen;
nicht jeder Nachfrager muss aber immer auch mit der Deutschen Telekom AG
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zusammengeschaltet sein bzw. am gleichen Standort wie die Betroffene bei der Deutschen
Telekom AG kollokiert sein.
Die Verpflichtung zur Kollokation und zur Zutrittsgewährung steht auch in einem angemessenen
Verhältnis zu dem Zweck der Regelung.
Sofern es bei der Bereitstellung der Kollokation in den Räumlichkeiten der Betroffenen zu
Kapazitätsproblemen kommen sollte, ließen sich diese durch alternative Kollokation wie z.B.
Outdour-Boxen und –Kabinen beheben. Eine generelle Beschränkung auf verfügbare Kapazitä-
ten kommt dann nicht in Betracht, wenn dadurch der Zugangsanspruch gefährdet bzw. ausge-
schlossen würde (vgl. BT-Drs 15/2316 S. 64f. zu § 19 Abs. 1 Nr. 2 TKG-E, der § 21 Abs. 1 Nr. 2
TKG entspricht). Wenn die Kollokation auf die Standorte mit hinreichender Freifläche im Ge-
bäude bzw. auf dem Grundstück der Vermittlungsstelle beschränkt würde, wäre aber der
Zugangsanspruch gefährdet, weil die Betroffene ansonsten ihr Netz gerade dahingehend
verändern könnte, dass ein entbündelter Zugang am Vermittlungsstellenstandort vereitelt wird.
Die Verwehrung der Kollokation am Standort der Betroffenen würde damit die Wettbewerber im
Aufbau eigener Infrastruktur einschränken.
Von der hier auferlegten Verpflichtung sind beide Formen der Kollokation im Sinne des
bisherigen § 3 NZV 1996 erfasst (vgl. BT-Drs 15/2316 S. 66. zu § 19 Abs. 3 Nr. 4 TKG-E, der §
21 Abs. 3 Nr. 4 TKG entspricht), also sowohl die physische als auch die virtuelle. Zur Erfüllung
der auferlegten Pflicht reicht daher – sollte eine Unterbringung der für die Nutzung der Zugangs
erforderlichen Einrichtungen in den Räumen des Verpflichteten aus tatsächlichen Gründen nicht
oder nicht mehr gerechtfertigt sein – aus, wenn die Inanspruchnahme einer ungehinderten
Zusammenschaltung und der darüber erbrachten Terminierungsleistungen unter gleichwertigen
wirtschaftlichen, technischen und betrieblichen Bedingungen ermöglicht wird.
Die Kollokation gefährdet auch nicht die Anfangsinvestition der Betroffenen. Denn die Betroffene
muss die Kollokation nicht unentgeltlich gewähren, sondern erhält hierfür von den Zu-
gangsberechtigten Entgelte, und zwar sowohl für die Einrichtung der Kollokationsmöglichkeit als
auch für die Überlassung der Kollokationsfläche und der erforderlichen technischen Einrichtun-
gen. In vielen Fällen wird die Kollokation darüber hinaus sogar zu einer besseren Nutzung der
vorhandenen Räumlichkeiten führen. Schließlich sind die Investitionsrisiken im Falle
erforderlicher Kapazitätserweiterungen in vollem Umfang vom Zugangsnachfrager zu
übernehmen (vgl. BT-Drs 15/2316 S. 65 zu § 19 Abs. 1 Nr. 2 TKG-E, der § 21 Abs. 1 Nr. 2 TKG
entspricht).
4.4 Gleichbehandlungspflicht, § 19 TKG
Rechtliche Grundlage für die in Ziffer I. 2. tenorierte Auferlegung eines Diskriminierungsverbotes
sind §§ 9 Abs. 2, 13, 19 TKG.
Gemäß § 19 TKG kann ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit
beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichtet werden, dass Vereinbarungen über Zugänge auf
objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang gewähren
und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen.
Die Entscheidung der Beschlusskammer, der Betroffenen ein Diskriminierungsverbot
aufzuerlegen, beruht auf einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das ausgeübte Ermessen
orientiert sich am Zweck der Ermächtigung und überschreitet die gesetzlichen Grenzen, die für
die Ausübung des Ermessens gelten, nicht.
Zweck des Diskriminierungsverbots ist zum einen, dass der betreffende Betreiber anderen
Unternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige
Bedingungen anbietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen
und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die seiner Tochter-
oder Partnerunternehmen (vgl. § 19 Abs. 2 TKG). Zum anderen bezweckt das
Diskriminierungsverbot, dass einzelne Wettbewerber von einem Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht nicht ungerechtfertigt bevorzugt bzw. benachteiligt werden. Insgesamt soll damit ein
chancengleicher Wettbewerb sowohl zwischen dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
und anderen Unternehmen als auch zwischen Wettbewerbern, die auf Vorleistungen des
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