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Amtsblatt der Bundesnetzagentur


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21 2007                   A             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                        – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –               4337
Mitteilung Nr. 826/2007                                               Mitteilung Nr. 829/2007
EnWG § 23a;                                                           EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-              Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Thüringen vom 12.09.2007 auf Grund des Antra-            rungsbehörde Mecklenburg-Vorpommern vom 12.09.2007 auf
ges der Ohra Hörselgas GmbH                                           Grund des Antrages der Stadtwerke Wismar GmbH
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:                                Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
   1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-         1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-
      den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/199 vom                  den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/255 vom
      27.07.2007 genehmigt.                                                  26.07.2007 genehmigt.
   2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008               2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008
      befristet.                                                             befristet.
   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.            3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
   4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-              4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-
      zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,            zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,
      die die gewälzten Kosten und/oder gewälzten Entgelte vor-              die die gewälzten Kosten und/ oder gewälzten Entgelte vor-
      gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-              gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-
      chend anzupassen.                                                      chend anzupassen.



Mitteilung Nr. 827/2007                                               Mitteilung Nr. 830/2007
EnWG § 23a;                                                           EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA vom 12.09.2007 auf Grund            Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
des Antrages der Gasversorgung Frankenwald GmbH                       rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 12.09.2007 auf Grund
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:                                des Antrages der Stadtwerke Itzehoe GmbH

   1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-     Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
      den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/283 vom               1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-
      18.05.2007 genehmigt.                                                  den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/282 vom
   2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008                  12.02.2007 genehmigt.
      befristet.                                                          2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008
   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.               befristet.

   4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-              3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
      zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,         4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-
      die die gewälzten Kosten und/oder gewälzten Entgelte vor-              zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,
      gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-              die die gewälzten Kosten und/oder gewälzten Entgelte vor-
      chend anzupassen.                                                      gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-
                                                                             chend anzupassen.


Mitteilung Nr. 828/2007
EnWG § 23a;                                                           Mitteilung Nr. 831/2007
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-              EnWG § 23a;
rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 12.09.2007 auf Grund
                                                                      Tenor der Entscheidung der BNetzA vom 12.09.2007 auf Grund
des Antrages der Stadtwerke Wedel GmbH
                                                                      des Antrages der ÜWS Netz GmbH
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
                                                                      Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
   1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-
                                                                          1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-
      den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/218 vom
                                                                             den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/304 vom
      18.05.2007 genehmigt.
                                                                             12.07.2007 genehmigt.
   2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008
                                                                          2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008
      befristet.
                                                                             befristet.
   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
                                                                          3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
   4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-
                                                                          4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-
      zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,
                                                                             zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,
      die die gewälzten Kosten und/oder gewälzten Entgelte vor-
                                                                             die die gewälzten Kosten und/oder gewälzten Entgelte vor-
      gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-
                                                                             gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-
      chend anzupassen.
                                                                             chend anzupassen.




Bonn, 31. Oktober 2007
405

Amtsblatt der Bundesnetzagentur

4338                   A                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                        – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                                          |
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Mitteilung Nr. 832/2007                                                Mitteilung Nr. 835/2007
EnWG § 23a;                                                            EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-               Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Thüringen vom 12.09.2007 auf Grund des Antra-             rungsbehörde Niedersachsen vom 12.09.2007 auf Grund des
ges der Energie- und Wasserversorgung Altenburg GmbH (Ewa)             Antrages der Gemeindewerke Lilienthal GmbH
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:                                 Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
   1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-         1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-
       den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/116 vom                 den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/211 vom
       08.02.2007 genehmigt.                                                 11.07.2007 genehmigt.
   2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008               2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008
      befristet.                                                             befristet.
   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.            3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
   4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungszeit-          4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-
       raum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte, die           zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,
       die gewälzten Kosten und/oder gewälzten Entgelte vorgela-             die die gewälzten Kosten und/oder gewälzten Entgelte vor-
       gerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entsprechend             gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-
       anzupassen.                                                           chend anzupassen.



Mitteilung Nr. 833/2007                                                Mitteilung Nr. 836 /2007
EnWG § 23a;                                                            EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
                                                                       Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Niedersachsen vom 12.09.2007 auf Grund des
                                                                       rungsbehörde Niedersachsen vom 12.09.2007 auf Grund des
Antrages der Stadtwerke Peine GmbH
                                                                       Antrages der Gemeindewerke Ritterhude GmbH
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
                                                                       Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
   1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-
                                                                          1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-
      den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/149 vom
                                                                             den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/208 vom
      14.02.2007 genehmigt.
                                                                             23.07.2007 genehmigt.
   2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008
                                                                          2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008
      befristet.
                                                                             befristet.
   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
                                                                          3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
   4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-
                                                                          4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-
      zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,
                                                                             zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,
      die die gewälzten Kosten und/oder gewälzten Entgelte vor-
                                                                             die die gewälzten Kosten und/oder gewälzten Entgelte vor-
      gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-
                                                                             gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-
      chend anzupassen.
                                                                             chend anzupassen.



Mitteilung Nr. 834/2007
                                                                       Mitteilung Nr. 837/2007
EnWG § 23a;
                                                                       EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
                                                                       Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Niedersachsen vom 12.09.2007 auf Grund des
                                                                       rungsbehörde Niedersachsen vom 12.09.2007 auf Grund des
Antrages der Stadtwerke Delmenhorst GmbH
                                                                       Antrages der Stadtwerke Garbsen GmbH
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
                                                                       Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
   1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-
                                                                          1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-
      den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/200 vom
                                                                             den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/130 vom
      10.04.2007 genehmigt.
                                                                             29.01.2007 genehmigt.
   2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008
                                                                          2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008
      befristet.
                                                                             befristet.
   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
                                                                          3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
   4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-
                                                                          4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-
      zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,
                                                                             zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,
      die die gewälzten Kosten und/oder gewälzten Entgelte vor-
                                                                             die die gewälzten Kosten und/oder gewälzten Entgelte vor-
      gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-
                                                                             gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-
      chend anzupassen.
                                                                             chend anzupassen.




                                                                                                                Bonn, 31. Oktober 2007
406

Amtsblatt der Bundesnetzagentur


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21 2007                   A             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                        – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –               4339
Mitteilung Nr. 838/2007                                               Mitteilung Nr. 841/2007
EnWG § 23a;                                                           EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-              Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 12.09.2007 auf Grund              rungsbehörde Niedersachsen vom 12.09.2007 auf Grund des
des Antrages der Gemeindewerke Halstenbek GmbH                        Antrages der Gasversorgung Grafschaft Hoya GmbH
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:                                Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
   1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-         1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-
      den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/186 vom                  den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/268 vom
      18.05.2007 genehmigt.                                                  21.05.2007 genehmigt.
   2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008               2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008
      befristet.                                                             befristet.
   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.            3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
   4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-              4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-
      zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,            zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,
      die die gewälzten Kosten und/oder gewälzten Entgelte vor-              die die gewälzten Kosten und/oder gewälzten Entgelte vor-
      gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-              gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-
      chend anzupassen.                                                      chend anzupassen.



Mitteilung Nr. 839/2007                                               Mitteilung Nr. 842/2007
EnWG § 23a;                                                           EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-              Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Niedersachsen vom 12.09.2007 auf Grund des               rungsbehörde Niedersachsen vom 12.09.2007 auf Grund des
Antrages der Versorgungsbetriebe Hann. Münden GmbH                    Antrages der Stadtwerke Burgdorf GmbH
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:                                Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
   1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-         1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-
      den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/254 vom                  den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/207 vom
      05.07.2007 genehmigt.                                                  04.04.2007 genehmigt.
   2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008               2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008
      befristet.                                                             befristet.
   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.            3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
   4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-              4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-
      zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,            zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,
      die die gewälzten Kosten und/oder gewälzten Entgelte vor-              die die gewälzten Kosten und/ oder gewälzten Entgelte vor-
      gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-              gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-
      chend anzupassen.                                                      chend anzupassen.



Mitteilung Nr. 840/2007                                               Mitteilung Nr. 843/2007
EnWG § 23a;                                                           EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-              Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Niedersachsen vom 12.09.2007 auf Grund des               rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 12.09.2007 auf Grund
Antrages der Stadtwerke Rinteln GmbH                                  des Antrages der Stadtwerke Rendsburg GmbH
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:                                Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
   1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-         1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-
      den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/276 vom                  den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/132 vom
      16.04.2007 genehmigt.                                                  14.03.2007 genehmigt.
   2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008               2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008
      befristet.                                                             befristet.
   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.            3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
   4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungszeit-          4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-
      raum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte, die            zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,
      die gewälzten Kosten und/ oder gewälzten Entgelte vorgela-             die die gewälzten Kosten und/oder gewälzten Entgelte vor-
      gerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entsprechend              gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-
      anzupassen.                                                            chend anzupassen.




Bonn, 31. Oktober 2007
407

Amtsblatt der Bundesnetzagentur

4340                   A               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                       – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                                         |
                                                                                                                   21 2007
Mitteilung Nr. 844/2007                                               Mitteilung Nr. 847/2007
EnWG § 23a;                                                           EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-              Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Thüringen vom 12.09.2007 auf Grund des Antra-            rungsbehörde Mecklenburg-Vorpommern vom 12.09.2007 auf
ges der Werragas GmbH                                                 Grund des Antrages der Gasversorgung Wismar Land GmbH
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:                                Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
   1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-        1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-
      den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/313 vom                 den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/192 vom
      18.06.2007 genehmigt.                                                 29.03.2007 genehmigt.
   2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008              2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008
      befristet.                                                            befristet.
   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.           3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
   4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-             4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-
      zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,           zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,
      die die gewälzten Kosten und/oder gewälzten Entgelte vor-             die die gewälzten Kosten und/ oder gewälzten Entgelte vor-
      gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-             gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-
      chend anzupassen.                                                     chend anzupassen.



Mitteilung Nr. 845/2007                                               Mitteilung Nr. 848/2007
EnWG § 23a;                                                           EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA vom 12.09.2007 auf Grund            Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
des Antrages der Städtische Werke Spremberg (Lausitz) GmbH            rungsbehörde vom 12.09.2007 auf Grund des Antrages der
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:                                Stadtwerke Nienburg/Weser GmbH

   1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-     Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
      den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/247 vom              1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-
      12.06.2007 genehmigt.                                                 den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/307 vom
   2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008                 19.03.2007 genehmigt.
      befristet.                                                         2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008
   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.              befristet.

   4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-             3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
      zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,        4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-
      die die gewälzten Kosten und/ oder gewälzten Entgelte vor-            zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,
      gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-             die die gewälzten Kosten und/oder gewälzten Entgelte vor-
      chend anzupassen.                                                     gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-
                                                                            chend anzupassen.


Mitteilung Nr. 846/2007
EnWG § 23a;                                                           Mitteilung Nr. 849/2007
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-              EnWG § 23a;
rungsbehörde Niedersachsen vom 12.09.2007 auf Grund des               Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
Antrages der Stadtwerke Stadtoldendorf GmbH                           rungsbehörde Thüringen vom 12.09.2007 auf Grund des Antra-
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:                                ges der Stadtwerke Jena-Pößneck GmbH

   1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-     Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
      den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/154 vom              1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-
      20.03.2007 genehmigt.                                                 den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/288 vom
   2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008                 26.07.2007 genehmigt.
      befristet.                                                         2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008
   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.              befristet.

   4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-             3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
      zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,        4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-
      die die gewälzten Kosten und/oder gewälzten Entgelte vor-             zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,
      gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-             die die gewälzten Kosten und/ oder gewälzten Entgelte vor-
      chend anzupassen.                                                     gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-
                                                                            chend anzupassen.




                                                                                                               Bonn, 31. Oktober 2007
408

Amtsblatt der Bundesnetzagentur


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21 2007                   A             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                        – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –               4341
Mitteilung Nr. 850/2007                                               Mitteilung Nr. 853/2007
EnWG § 23a;                                                           EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-              Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Niedersachsen vom 12.09.2007 auf Grund des               rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 12.09.2007 auf Grund
Antrages der Stadtwerke Schaumburg-Lippe GmbH                         des Antrages der Stadtwerke Quickborn GmbH
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:                                Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
   1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-         1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-
      den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/258 vom                  den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/185 vom
      06.06.2007 genehmigt.                                                  11.05.2007 genehmigt.
   2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008               2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008
      befristet.                                                             befristet.
   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.            3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
   4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-              4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-
      zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,            zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,
      die die gewälzten Kosten und/ oder gewälzten Entgelte vor-             die die gewälzten Kosten und/oder gewälzten Entgelte vor-
      gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-              gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-
      chend anzupassen.                                                      chend anzupassen.



Mitteilung Nr. 851/2007                                               Mitteilung Nr. 854/2007
EnWG § 23a;                                                           EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-              Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Mecklenburg-Vorpommern vom 12.09.2007 auf                rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 12.09.2007 auf Grund
Grund des Antrages der Stadtwerke Waren GmbH                          des Antrages der Stadt Neustadt in Holstein (Stadtwerke Neu-
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:                                stadt in Holstein)

   1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-     Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
      den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/298 vom               1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-
      27.04.2007 genehmigt.                                                  den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/284 vom
   2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008                  12.07.2007 genehmigt.
      befristet.                                                          2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008
   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.               befristet.

   4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-              3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
      zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,         4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-
      die die gewälzten Kosten und/ oder gewälzten Entgelte vor-             zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,
      gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-              die die gewälzten Kosten und/ oder gewälzten Entgelte vor-
      chend anzupassen.                                                      gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-
                                                                             chend anzupassen.


Mitteilung Nr. 852/2007
EnWG § 23a;                                                           Mitteilung Nr. 855/2007
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-              EnWG § 23a;
rungsbehörde Thüringen vom 12.09.2007 auf Grund des Antra-            Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
ges der Energieversorgung Rudolstadt GmbH                             rungsbehörde Mecklenburg-Vorpommern vom 12.09.2007 auf
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:                                Grund des Antrages der Gasversorgung Greifswald GmbH

   1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-     Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
      den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/120 vom               1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-
      24.01.2007 genehmigt.                                                  den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/280 vom
   2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008                  06.03.2007 genehmigt.
      befristet.                                                          2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008
   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.               befristet.

   4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-              3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
      zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,         4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-
      die die gewälzten Kosten und/ oder gewälzten Entgelte vor-             zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,
      gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-              die die gewälzten Kosten und/oder gewälzten Entgelte vor-
      chend anzupassen.                                                      gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-
                                                                             chend anzupassen.




Bonn, 31. Oktober 2007
409

Amtsblatt der Bundesnetzagentur

4342                   A                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                        – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                                          |
                                                                                                                    21 2007
Mitteilung Nr. 856/2007                                                Mitteilung Nr. 859/2007
EnWG § 23a;                                                            EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-               Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Niedersachsen vom 12.09.2007 auf Grund des                rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 12.09.2007 auf Grund
Antrages der Stadtwerke Stade GmbH                                     des Antrages der Stadtbetriebe Lauenburg/Elbe AöR
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:                                 Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
   1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-         1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-
       den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/224 vom                 den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/112 vom
       30.04.2007 genehmigt.                                                 18.05.2007 genehmigt.
   2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008               2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008
      befristet.                                                             befristet.
   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.            3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
   4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungszeit-          4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-
       raum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte, die           zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,
       die gewälzten Kosten und/oder gewälzten Entgelte vorgela-             die die gewälzten Kosten und/ oder gewälzten Entgelte vor-
       gerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entsprechend             gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-
       anzupassen.                                                           chend anzupassen.



Mitteilung Nr. 857/2007                                                Mitteilung Nr. 860/2007
EnWG § 23a;                                                            EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-               Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Niedersachsen vom 17.09.2007 auf Grund des                rungsbehörde Niedersachsen vom 17.09.2007 auf Grund des
Antrages der EVI Energieversorgung Hildesheim GmbH & Co.               Antrages der Stadtwerke Böhmetal GmbH
KG
                                                                       Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
                                                                          1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-
   1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-            den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/184 vom
      den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/182 vom                  26.04.2007 genehmigt.
      07.02.2007 genehmigt.
                                                                          2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008
   2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008                  befristet.
      befristet.
                                                                          3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
                                                                          4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-
   4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-                 zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,
      zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,            die die gewälzten Kosten und/ oder gewälzten Entgelte vor-
      die die gewälzten Kosten und/oder gewälzten Entgelte vor-              gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-
      gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-              chend anzupassen.
      chend anzupassen.


                                                                       Mitteilung Nr. 861/2007
Mitteilung Nr. 858/2007
                                                                       EnWG § 23a;
EnWG § 23a;                                                            Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-               rungsbehörde Thüringen vom 17.09.2007 auf Grund des Antra-
rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 12.09.2007 auf Grund               ges der Energieversorgung Inselsberg GmbH
des Antrages der ews-Netz GmbH
                                                                       Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
                                                                          1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-
   1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-            den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/195 vom
      den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/262 vom                  22.03.2007 genehmigt.
      12.07.2007 genehmigt.
                                                                          2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008
   2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008                  befristet.
      befristet.
                                                                          3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
                                                                          4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-
   4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-                 zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,
      zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,            die die gewälzten Kosten und/oder gewälzten Entgelte vor-
      die die gewälzten Kosten und/ oder gewälzten Entgelte vor-             gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-
      gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-              chend anzupassen.
      chend anzupassen.




                                                                                                                Bonn, 31. Oktober 2007
410

Amtsblatt der Bundesnetzagentur


     |
21 2007                   A             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                        – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –               4343
Mitteilung Nr. 862/2007                                               Mitteilung Nr. 865/2007
EnWG § 23a;                                                           EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-              Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Mecklenburg-Vorpommern vom 17.09.2007 auf                rungsbehörde Thüringen vom 17.09.2007 auf Grund des Antra-
Grund des Antrages der Stadtwerke Teterow GmbH                        ges der Energiewerke Zeulenroda GmbH
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:                                Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
   1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-         1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-
      den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/295 vom                  den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/230 vom
      26.04.2007 genehmigt.                                                  29.05.2007 genehmigt.
   2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008               2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008
      befristet.                                                             befristet.
   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.            3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
   4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-              4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-
      zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,            zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,
      die die gewälzten Kosten und/oder gewälzten Entgelte vor-              die die gewälzten Kosten und/ oder gewälzten Entgelte vor-
      gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-              gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-
      chend anzupassen.                                                      chend anzupassen.



Mitteilung Nr. 863/2007                                               Mitteilung Nr. 866/2007
EnWG § 23a;                                                           EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-              Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Thüringen vom 17.09.2007 auf Grund des Antra-            rungsbehörde Thüringen vom 17.09.2007 auf Grund des Antra-
ges der Stadtwerke Eisenberg GmbH                                     ges der Stadtwerke Neustadt (Orla) GmbH
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:                                Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
   1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-         1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-
      den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/257 vom                  den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/107 vom
      14.06.2007 genehmigt.                                                  22.05.2007 genehmigt.
   2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008               2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008
      befristet.                                                             befristet.
   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.            3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
   4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-              4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-
      zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,            zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,
      die die gewälzten Kosten und/oder gewälzten Entgelte vor-              die die gewälzten Kosten und/oder gewälzten Entgelte vor-
      gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-              gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-
      chend anzupassen.                                                      chend anzupassen.



Mitteilung Nr. 864/2007                                               Mitteilung Nr. 867/2007
EnWG § 23a;                                                           EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-              Tenor der Entscheidung der BNetzA vom 17.09.2007 auf Grund
rungsbehörde Niedersachsen vom 17.09.2007 auf Grund des               des Antrages der NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH
Antrages der Stadtwerke Verden GmbH
                                                                      Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
                                                                          1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-
   1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-            den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/147 vom
      den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/204 vom                  27.02.2007 genehmigt.
      29.03.2007 genehmigt.
                                                                          2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008
   2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008                  befristet.
      befristet.
                                                                          3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
                                                                          4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-
   4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-                 zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,
      zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,            die die gewälzten Kosten und/ oder gewälzten Entgelte vor-
      die die gewälzten Kosten und/oder gewälzten Entgelte vor-              gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-
      gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-              chend anzupassen.
      chend anzupassen.




Bonn, 31. Oktober 2007
411

Amtsblatt der Bundesnetzagentur

4344                   A               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                       – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                                         |
                                                                                                                   21 2007
Mitteilung Nr. 868/2007                                               Mitteilung Nr. 871/2007
EnWG § 23a;                                                           EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA vom 17.09.2007 auf Grund            Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
des Antrages der VSG-Netz GmbH                                        rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 17.09.2007 auf Grund
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:                                des Antrages der Energieversorgung Sylt GmbH

   1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-     Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
      den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/256 vom              1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-
      08.03.2007 genehmigt.                                                 den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/115 vom
   2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008                 08.02.2007 genehmigt.
      befristet.                                                         2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008
   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.              befristet.

   4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-             3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
      zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,        4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-
      die die gewälzten Kosten und/oder gewälzten Entgelte vor-             zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,
      gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-             die die gewälzten Kosten und/oder gewälzten Entgelte vor-
      chend anzupassen.                                                     gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-
                                                                            chend anzupassen.


Mitteilung Nr. 869/2007
EnWG § 23a;                                                           Mitteilung Nr. 872/2007
Tenor der Entscheidung der BNetzA vom 17.09.2007 auf Grund            EnWG § 23a;
des Antrages der VSG Netz GmbH                                        Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:                                rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 17.09.2007 auf Grund
                                                                      des Antrages der Stadtwerke Wilster
   1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-
      den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/287 vom           Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
      15.08.2007 genehmigt.                                              1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-
   2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008                 den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK-06/136 vom
      befristet.                                                            06.06.2007 genehmigt.

   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.           2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008
                                                                            befristet.
   4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-
      zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,        3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
      die die gewälzten Kosten und/oder gewälzten Entgelte vor-          4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-
      gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-             zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,
      chend anzupassen.                                                     die die gewälzten Kosten und/oder gewälzten Entgelte vor-
                                                                            gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-
                                                                            chend anzupassen.

Mitteilung Nr. 870/2007
EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-              Mitteilung Nr. 873/2007
rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 17.09.2007 auf Grund              EnWG § 23a;
des Antrages der Schleswiger Stadtwerke GmbH                          Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:                                rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 17.09.2007 auf Grund
                                                                      des Antrages der Gasversorgung Bad Bramstedt GmbH
   1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-
      den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/134 vom           Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
      13.03.2007 genehmigt.                                              1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-
   2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008                 den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/206 vom
      befristet.                                                            25.07.2007 genehmigt.

   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.           2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008
                                                                            befristet.
   4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-
      zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,        3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
      die die gewälzten Kosten und/oder gewälzten Entgelte vor-          4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-
      gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-             zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,
      chend anzupassen.                                                     die die gewälzten Kosten und/ oder gewälzten Entgelte vor-
                                                                            gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-
                                                                            chend anzupassen.




                                                                                                               Bonn, 31. Oktober 2007
412

Amtsblatt der Bundesnetzagentur


     |
21 2007                   A             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                        – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –               4345
Mitteilung Nr. 874/2007                                               Mitteilung Nr. 877/2007
EnWG § 23a;                                                           EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-              Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Niedersachsen vom 17.09.2007 auf Grund des               rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 17.09.2007 auf Grund
Antrages der Stadtwerke EVB Huntetal GmbH                             des Antrages der Stadtwerke Bad Langensalza NETZ GmbH
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:                                Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
   1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-         1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-
      den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/175 vom                  den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/139 vom
      16.04.2007 genehmigt.                                                  12.03.2007 genehmigt.
   2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008               2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008
      befristet.                                                             befristet.
   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.            3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
   4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-              4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-
      zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,            zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,
      die die gewälzten Kosten und/oder gewälzten Entgelte vor-              die die gewälzten Kosten und/ oder gewälzten Entgelte vor-
      gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-              gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-
      chend anzupassen.                                                      chend anzupassen.



Mitteilung Nr. 875/2007                                               Mitteilung Nr. 878/2007
EnWG § 23a;                                                           EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-              Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Mecklenburg-Vorpommern vom 17.09.2007 auf                rungsbehörde Niedersachsen vom 17.09.2007 auf Grund des
Grund des Antrages der Gasversorgung Neubrandenburg                   Antrages der Stadtwerke Königslutter GmbH
GmbH
                                                                      Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
                                                                          1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-
   1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-            den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/150 vom
      den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/291 vom                  10.04.2007 genehmigt.
      13.03.2007 genehmigt.
                                                                          2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008
   2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008                  befristet.
      befristet.
                                                                          3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
                                                                          4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-
   4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-                 zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,
      zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,            die die gewälzten Kosten und/oder gewälzten Entgelte vor-
      die die gewälzten Kosten und/oder gewälzten Entgelte vor-              gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-
      gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-              chend anzupassen.
      chend anzupassen.


                                                                      Mitteilung Nr. 879/2007
Mitteilung Nr. 876/2007
                                                                      EnWG § 23a;
EnWG § 23a;                                                           Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-              rungsbehörde Niedersachsen vom 17.09.2007 auf Grund des
rungsbehörde Mecklenburg-Vorpommern vom 17.09.2007 auf                Antrages der Stadtwerke Wolfenbüttel GmbH
Grund des Antrages der Netzgesellschaft Schwerin mbH
                                                                      Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
                                                                          1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-
   1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-            den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/222 vom
      den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/133 vom                  20.04.2007 genehmigt.
      09.03.2007 genehmigt.
                                                                          2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008
   2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008                  befristet.
      befristet.
                                                                          3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
                                                                          4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-
   4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-                 zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,
      zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,            die die gewälzten Kosten und/ oder gewälzten Entgelte vor-
      die die gewälzten Kosten und/oder gewälzten Entgelte vor-              gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-
      gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-              chend anzupassen.
      chend anzupassen.




Bonn, 31. Oktober 2007
413

Amtsblatt der Bundesnetzagentur

4346                   A               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                       – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                                         |
                                                                                                                   21 2007
Mitteilung Nr. 880/2007                                               Mitteilung Nr. 882/2007
EnWG § 23a;                                                           EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-              Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Niedersachsen vom 17.09.2007 auf Grund des               rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 17.09.2007 auf Grund
Antrages der Teutoburger Energie Netzwerk eG                          des Antrages der Stadtwerke Husum Netz GmbH
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:                                Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
   1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-        1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-
      den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/285 vom                 den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/128 vom
      18.06.2007 genehmigt.                                                 18.05.2007 genehmigt.
   2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008              2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008
      befristet.                                                            befristet.
   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.           3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
   4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-             4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-
      zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,           zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,
      die die gewälzten Kosten und/oder gewälzten Entgelte vor-             die die gewälzten Kosten und/oder gewälzten Entgelte vor-
      gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-             gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-
      chend anzupassen.                                                     chend anzupassen.


                                                                      Mitteilung Nr. 883/2007
Mitteilung Nr. 881/2007                                               EnWG § 23a;
EnWG § 23a;                                                           Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-              rungsbehörde Niedersachsen vom 20.09.2007 auf Grund des
rungsbehörde Thüringen vom 17.09.2007 auf Grund des Antra-            Antrages der Stadtwerke Bramsche GmbH
ges der EW Eichsfeldgas GmbH                                          Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:                                   1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-
   1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-           den gemäß der Anlage 1 dieses Beschlusses genehmigt.
      den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/173 vom              2. Die Genehmigung ist vom 01.10.2007 bis zum 31.12.2008
      20.12.2006 genehmigt.                                                 befristet.
   2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008              3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
      befristet.
                                                                         4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-
   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.              zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,
   4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-                die die gewälzten Kosten und/ oder gewälzten Entgelte vor-
      zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,           gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-
      die die gewälzten Kosten und/oder gewälzten Entgelte vor-             chend anzupassen.
      gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-
      chend anzupassen.




                                                                                                               Bonn, 31. Oktober 2007
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