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Amtsblatt der Bundesnetzagentur

3758                                         A                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                                          – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                       19 2007                        |
   C)                           Frequenznutzungsbestimmungen für TDD-Basisstationen (TDD (Time Division Duplex)
                                in den Frequenzbereichen 1900,0 – 1920,0 MHz, 2010,0 – 2025,0 MHz und 2570,0 –
                                2620,0 MHz:


   Spektrumsmaske:


                                                                          F r eq u e n c y s ep a ra tio n ' f fro m th e c ar rier [M H z]
                                              2 .5      2 .7                 3 .5                             7 .5                            ' f m ax




                                           -1 5                                                                                                          0




                                                                                                                                                                Power density in 1 MHz [dBm]
            Power density in 30kHz [dBm]




                                           -2 0                                                             PP == 4433 ddB                               -5
                                                                                                                         Bmm


                                           -2 5                                                 PP == 3399 ddB
                                                                                                             Bmm                                         -1 0


                                           -3 0                                                                                                          -1 5


                                           -3 5                                                                                                          -2 0


                                           -4 0                              PP == 3311 ddB
                                                                                          Bmm                                                            -2 5


                                                     I llu str a tiv e d ia g r a m o f sp e c tru m e m is sio n m a s k


   Zulässige Außerblockaussendungen der Basisstationen mit einer maximalen
   Ausgangsleistung P t 43 dBm
   Frequenzoffset des                                      Frequenzoffset        der            Maximaler Pegel                                     Mess-
   -3dB-Punkts     des                                     Mittenfrequenz        des                                                                bandbreite
   Messfilters, 'f                                         Messfilters, f_offset
   2,5 MHz d 'f < 2,7                                      2,515MHz d f_offset <                -14 dBm                                             30 kHz
   MHz                                                     2,715MHz
   2,7 MHz d 'f < 3,5                                      2,715MHz d f_offset <                               § f _ offset         ·               30 kHz
   MHz                                                     3,515MHz                              14dBm  15 ˜ ¨             2.715 ¸dB
                                                                                                               © MHz                ¹
   (siehe Anmerkung)                                       3,515MHz d f_offset            <     -26 dBm                                             30 kHz
                                                           4,0MHz
   3,5 MHz d 'f d 'fma                                     4,0MHz      d f_offset         <     -13 dBm                                             1 MHz
                                                           f_offsetmax

        'f ist der Abstand zwischen der Trägerfrequenz und dem nominellen -3dB-Punkt des Messfilters
            mit dem geringsten Abstand zur Trägerfrequenz.

        -   F_offset ist der Abstand zwischen der Trägerfrequenz und der Mitte des Messfilters.

        -   f_offsetmax ist entweder 12,5 MHz oder der Offset gegenüber dem festgelegten Rand des Tx-
            Bands, je nachdem, welches der größere Wert ist.

        -   'fmax ist gleich f_offsetmax minus der halben Bandbreite des Messfilters.




                                                                                                                                                     Bonn, 26. September 2007
66

Amtsblatt der Bundesnetzagentur

    |
19 2007               A               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           3759


         Zulässige Außerblockaussendungen der Basisstationen mit einer maximalen
         Ausgangsleistung 39 d P < 43 dBm
         Frequenzoffset des     Frequenzoffset        der        Maximaler Pegel                            Mess-
         -3dB-Punkts     des    Mittenfrequenz        des                                                   bandbreite
         Messfilters, 'f        Messfilters, f_offset
         2,5 MHz d 'f < 2,7     2,515MHz d f_offset <            -14 dBm                                    30 kHz
         MHz                    2,715MHz
         2,7 MHz d 'f < 3,5     2,715MHz d f_offset <                           § f _ offset         ·      30 kHz
         MHz                    3,515MHz                          14dBm  15 ˜ ¨             2.715 ¸dB
                                                                                © MHz                ¹
         (siehe Anmerkung)      3,515MHz d f_offset <            -26 dBm                                    30 kHz
                                4,0MHz
         3,5 MHz d 'f < 7,5     4,0MHz d f_offset < 8,0MHz       -13 dBm                                    1 MHz
         MHz
         7,5 MHz d 'f d 'fmax   8,0MHz      d    f_offset    <   P - 56 dB                                  1 MHz
                                f_offsetmax




         Zulässige Außerblockaussendungen der Basisstationen mit einer maximalen
         Ausgangsleistung 31 d P < 39 dBm
         Frequenzoffset des     Frequenzoffset        der        Maximaler Pegel                            Mess-
         -3dB-Punkts    des     Mittenfrequenz        des                                                   bandbreite
         Messfilters,'f         Messfilters, f_offset
         2,5 MHz d 'f < 2,7     2,515MHz d f_offset <            P - 53 dB                                  30 kHz
         MHz                    2,715MHz
         2,7 MHz d 'f < 3,5     2,715MHz d f_offset <                             § f _ offset        ·     30 kHz
         MHz                    3,515MHz                          P  53dB  15 ˜ ¨             2.715¸dB
                                                                                  © MHz               ¹
         (siehe Anmerkung)      3,515MHz d f_offset <            P - 65 dB                                  30 kHz
                                4,0MHz
         3,5 MHz d 'f < 7,5     4,0MHz d f_offset < 8,0MHz       P - 52 dB                                  1 MHz
         MHz
         7,5 MHz d 'f d 'fmax   8,0MHz      d    f_offset    <   P - 56 dB                                  1 MHz
                                f_offsetmax




         Zulässige Außerblockaussendungen der Basisstationen mit einer maximalen
         Ausgangsleistung P < 31 dBm
         Frequenzoffset des     Frequenzoffset        der        Maximaler Pegel                             Mess-
         -3dB-Punkts     des    Mittenfrequenz        des                                                    bandbreite
         Messfilters, 'f        Messfilters, f_offset
         2,5 MHz d 'f < 2,7     2,515MHz d f_offset <            -22 dBm                                     30 kHz
         MHz                    2,715MHz
         2,7 MHz d 'f < 3,5     2,715MHz d f_offset <                           § f _ offset        ·        30 kHz
         MHz                    3,515MHz                          22dBm  15 ˜ ¨             2.715¸dB
                                                                                © MHz               ¹
         (siehe Anmerkung)      3,515MHz d f_offset <            -34 dBm                                     30 kHz
                                4,0MHz
         3,5 MHz d 'f < 7,5     4,0MHz d f_offset < 8,0MHz       -21 dBm                                     1 MHz
         MHz
         7,5 MHz d 'f d 'fmax   8,0MHz      d    f_offset    <   -25 dBm                                     1 MHz
                                f_offsetmax




Bonn, 26. September 2007
67

Amtsblatt der Bundesnetzagentur

3760           A               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                         – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –         |
                                                                                                            19 2007


   D)     Frequenznutzungsbestimmungen für TDD-Mobilstationen (TDD (Time Division Duplex)
          in den Frequenzbereichen 1900,0 – 1920,0 MHz, 2010,0 – 2025,0 MHz und 2570,0 –
          2620,0 MHz:


   Spektrumsmaske ( TDD) Endgeräte:


   Anforderung in Bezug auf die Spektrumsmaske der Aussendungen (TDD-Option)



        ǻf* in MHz                               Mindestanforderung                    Messbandbreite
                                                 ­            § 'f        ·½
        2,5 – 3,5                                ® 35  15 ˜ ¨      2.5 ¸¾dBc 30 kHz **
                                                 ¯            © MHz       ¹¿
                                                  ­           § 'f        ·½
        3,5 – 7,5                                 ® 35  1 ˜ ¨      3.5 ¸¾dBc        1 MHz ***
                                                  ¯           © MHz       ¹¿
                                                 ­            § 'f        ·½
        7,5 – 8,5                                ® 39  10 ˜ ¨      7.5 ¸¾dBc 1 MHz ***
                                                 ¯            © MHz       ¹¿
        8,5 – 12,5                               -49 dBc                             1 MHz ***
        *          'f ist der Abstand zwischen der Trägerfrequenz und der Mitte des Messfilters.
        **         Die erste und die letzte Messposition mit einem 30-kHz-Filter ist bei 'f gleich 2,515 MHz und
                   3,485 MHz
        ***        Die erste und die letzte Messposition mit einem 1-MHz-Filter ist bei 'f gleich 4 MHz und 12 MHz.
                   Im Allgemeinen sollte die Auflösungsbandbreite der Messgeräte der Messbandbreite
                   entsprechen. Zur Verbesserung der Genauigkeit, Empfindlichkeit und Effizienz der Messung
                   kann die Auflösungsbandbreite auch von der Messbandbreite abweichen. Ist die
                   Auflösungsbandbreite kleiner als die Messbandbreite, so sollte das Ergebnis über die
                   Messbandbreite integriert werden, um die äquivalente Rauschbandbreite der Messbandbreite zu
                   erhalten.
        Anmerkung:         Der untere Grenzwert liegt bei -50dBm/3,84 MHz oder bei der in dieser Tabelle
                   genannten Mindestanforderung, je nachdem, welches der höhere Wert ist.




        Duplexverfahren                 Frequenzbereich                         max. zulässige EIRP
        Teilnehmerstation                                                       (Uplink)
        TDD                             1900 – 1920 MHz                         24 dBm
        TDD                             2010 – 2025 MHz                         24 dBm
        TDD                             2570 – 2620 MHz                         24 dBm




                                                                                                      Bonn, 26. September 2007
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                               – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        3761


                                                                                                    Anlage 2 / Beilage 2

         Schutz der Frequenznutzungen in den Bändern 1710-1785 MHz / 1805 – 1880 MHz und 1920-
         1980 MHz / 2110-2170 MHz


         Das vom Spektrumserwerber benutzte Übertragungsverfahren (Zugriffsverfahren) wird nicht
         vorgegeben. Dies gilt für alle zu versteigernden Bänder. Als Mindestanforderung müssen dabei zur
         Sicherstellung der störungsfreien Koexistenz die in Anlage 2 / Beilage 1 beigefügten
         Spektrumsmasken eingehalten werden.

         Für die Bänder 1710-1785 MHz / 1805-1880 MHz und 1920-1980 MHz / 2110-2170 MHz gilt weiterhin
         das Prinzip, dass der Schutz älterer Nutzungen Vorrang vor dem Recht der Einführung neuer
         Nutzungen hat.

         Wird in den zu versteigernden Blöcken in den Bändern 1710-1785 MHz / 1805-1880 MHz ebenfalls
         GSM-Technik neben den älteren GSM-Anwendungen eingesetzt, sind zwischen den Blöcken
         verschiedener Mobilfunknetze jeweils ein GSM-Kanal als Betriebskanal freizuhalten. Solche
         freizuhaltenden Kanäle können als Messkanäle genutzt werden.

         Für die gemischte Nutzung von GSM / UMTS (FDD) / GSM im so genannten Sandwichverfahren gilt
         daher zusätzlich, dass für den unkoordinierten Fall (Nutzung verschiedener Standorte für die
         Basisstationen) ein gegenseitiger störungsfreier Betrieb nur dann möglich ist, wenn zusätzlich zu den
         für UMTS bereitgestellten 5 MHz an beiden Seiten des UMTS-Kanals jeweils 200 kHz (1 GSM-Kanal)
         Schutzband eingefügt wird (Trägerabstand: 2,8 MHz). Für den koordinierten Fall gilt, dass kein
         weiterer Schutzkanal eingefügt werden muss (Trägerabstand: 2,6 MHz).

         Für alle davon abweichenden Übertragungsverfahren (Zugriffsverfahren) müssen zusätzliche
         Untersuchungen durchgeführt werden, um die jeweils optimalen Randbedingungen zur Sicherstellung
         des Schutzes der existierenden Anwendungen zu bestimmen.




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3762   A         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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19 2007|                  A               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –             3763
Mitteilung Nr. 665/2007
Zuteilungsverfahren für Rufnummern für Internationale Virtuelle Private Netze

1. Rechtsgrundlage, Ziel und Zweck
Gemäß § 66 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in der Fassung vom 22.06.2004 (BGBl. I Nr. 29 vom 25.06.2004,
S. 1190 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.2007 (BGBl. I Nr.5 vom
23.02.2007, S. 106 ff.), obliegt der Bundesnetzagentur die Aufgabe der Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernraums mit dem Ziel,
den Anforderungen von Endnutzern, Betreibern von Telekommunikationsnetzen und Anbietern von Telekommunikationsdiensten zu genü-
gen. Die Bundesnetzagentur teilt ferner gemäß § 66 Absatz 1 Satz 3 TKG Nummern an Betreiber von Telekommunikationsnetzen, Anbieter
von Telekommunikationsdiensten und Endnutzer zu.
Rufnummern für Internationale Virtuelle Private Netze (IVPN) sind Nummern gemäß § 3 Nr.13 TKG.
Diese Verwaltungsanweisung beschreibt das Zuteilungsverfahren der Bundesnetzagentur für Rufnummern für IVPN.
Bei der Ausgestaltung des Verfahrens wird das Ziel verfolgt, diskriminierungsfrei, technologieneutral und unter Wahrung der Interessen der
Verbraucher jederzeit eine ausreichende Verfügbarkeit von Rufnummern für IVPN sicherzustellen. Für alle Beteiligten soll langfristige Pla-
nungssicherheit bestehen und der Verwaltungsaufwand soll möglichst gering gehalten werden.
Die Bundesnetzagentur kann Änderungen des Verfahrens vornehmen, wenn sich diese als erforderlich erweisen.
Die Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernbereichs für IVPN wird in Form einer Allgemeinverfügung gesondert festgelegt (siehe
Amtsblatt der Bundesnetzagentur 19/2007 vom 26.09.2007, Verfügung 57/2007). Im Zuteilungsverfahren wird auf diese Allgemeinverfügung
Bezug genommen.


2. Antrag auf Zuteilung von Rufnummernblöcken für IVPN
Für die Beantragung eines Rufnummernblocks (RNB) für IVPN ist das angehängte Antragsformular zu verwenden (Anlage 1).
Anträge sind zu senden an die
           Bundesnetzagentur
           Nummernverwaltung
           Postfach 8001
           55003 Mainz
bzw.
           Bundesnetzagentur
           Nummernverwaltung
           Canisiusstraße 21
           55122 Mainz.
Bei persönlicher Abgabe eines Antrags wird von der Bundesnetzagentur das Eingangsdatum an Arbeitstagen von montags bis donnerstags
von 7.30 Uhr bis 16.15 Uhr und freitags von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr mit einem Eingangsstempel bestätigt.
Im Antrag kann angegeben werden, zu welchem Datum die Zuteilung wirksam werden soll (Wirksamkeitsdatum). Ein Antrag kann frühestens
90 Kalendertage vor dem Datum gestellt werden, zu dem die Zuteilung wirksam werden soll.

3. Bearbeitung der Anträge
Die Bundesnetzagentur teilt einem Antragsteller grundsätzlich einen RNB zu, der durch eine siebenstellige Kennzahl identifiziert ist.
Ein RNB, der durch eine sechsstellige Kennzahl identifiziert ist, wird zugeteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass technische Gründe
vorliegen, die eine verkürzte Kennzahl zwingend erforderlich machen. Die IVPN-Rufnummer ist dann maximal 13 Stellen lang.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf einen bestimmten RNB.
Die Bearbeitung der Anträge richtet sich nach der Reihenfolge ihres Eingangs (Eingangsstempel der Bundesnetzagentur). Maßgeblich ist der
Zeitpunkt, zu dem der Antrag vollständig und korrekt vorliegt. Alle im Laufe eines Tages eingehenden Anträge gelten als zeitgleich einge-
gangen. In den Hausbriefkasten der Bundesnetzagentur eingeworfene Anträge gelten als am Folgetag eingegangen.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zuteilung von Rufnummern für IVPN (vergleiche Abschnitt 3 der Allgemeinverfügung) wird
anhand folgender Unterlagen geprüft:
A) Nachweise über die Lokationen in mehreren Ländern in Form eines aktuellen Handelsregisterauszugs oder einer Bescheinigung der
   Gewerbeanzeige im Falle des Betriebssitzes in Deutschland sowie Nachweise beispielsweise entsprechend § 13e Abs. 2 Handelsge-
   setzbuch (HGB) im Falle des Betriebssitzes im Ausland;
B) Vorlage des gemeinsamen, einheitlichen Rufnummernplans und der Nachweis der darin nummerierten Nebenstellen. Sofern dieser nicht
   bei der Antragstellung vorgelegt werden kann, ist ein vorläufiger gemeinsamer, einheitlicher Rufnummernplan vorzulegen. In diesem Fall
   ist der finale Nummernplan innerhalb von 12 Monaten nach der Zuteilung der Bundesnetzagentur vorzulegen;
C) Vorlage eines Konzepts über die Realisierung der Erreichbarkeit innerhalb des IVPN und der Erreichbarkeit der Rufnummern des inte-
   grierten Nummernplans aus dem öffentlichen Telefonnetz.
Durch Rückgabe, Widerruf oder Rücknahme einer Zuteilung freigewordene RNB werden von der Bundesnetzagentur in der Regel frühestens
nach sechs Monaten wieder neu zugeteilt.
Hinweis: Nicht vollständig ausgefüllte Anträge, fehlerhaft ausgefüllte Anträge, unzulässig ausgefüllte Anträge (z.B. unzulässiges Wirksam-
keitsdatum) und Anträge ohne Unterschrift werden abgelehnt.
Jede Antragsbearbeitung ist grundsätzlich gebührenpflichtig.



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                                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                                           |
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4. Bearbeitungsfrist
Die Entscheidung über die Zuteilung von RNB erfolgt in der Regel innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags.
Sollte die Bearbeitung eines Antrags innerhalb von 15 Arbeitstagen nicht möglich sein, teilt die Bundesnetzagentur dem Antragsteller die
Gründe und die voraussichtliche Bearbeitungszeit schriftlich mit.

5. Wirksamwerden der Zuteilung
Hat der Antragsteller ein Datum angegeben, zu dem die direkte Zuteilung wirksam werden soll, wird sie - soweit unter Berücksichtigung der
Bearbeitungsfrist möglich - zu diesem Datum wirksam. Hat er kein Datum angegeben, wird sie in der Regel 30 Kalendertage nach dem Ein-
gang des vollständigen Antrags wirksam.

6. Übergangsvorschrift
Diese Regelungen treten zum 01.10.2007 in Kraft.


Anlage:
Formular „Antrag auf Zuteilung von Rufnummern für ein Internationales Virtuelles Privates Netz“




                                                                                                                Bonn, 26. September 2007
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19 2007                A               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3765
Anlage zur Mitteilung Nr. 665/2007


     Antrag auf Zuteilung von Rufnummern für ein Internationales Virtuelles Privates Netz (IVPN)

     I. Angaben zum Antragsteller

     ________________________________________________________________________________
     Name (Firma)

     _________________________________________________________________________
     Straße oder Postfach

     ________________________________________________________________________________
     PLZ, Ort

     _________________________________________________________________________
     Ansprechpartner

     __________________________ ____________________ _________________________
     Telefon                Fax                    E-Mail (optional)

     Empfangsbevollmächtigter im Inland (sofern abweichend vom Antragsteller; die Angabe ist erforderlich,
     wenn der Antragsteller im Ausland ansässig ist):

     ________________________________________________________________________________
     Name (Firma)

     _________________________________________________________________________
     Straße

     D-______________________________________________________________________________
     PLZ, Ort

     ______________________ ______________________ ___________________________
     Telefon             Fax                     E-Mail (optional)

     II. Gegenstand des Antrags

     Es wird ein Rufnummernblock (RNB) zum Zwecke der Adressierung eines IVPN beantragt.

          † Der Rufnummernblock soll durch eine vierstellige IVPN-Kennung identifiziert sein (Normalfall)

          † Der Rufnummernblock soll durch eine dreistellige IVPN-Kennung identifiziert sein (Begründung
            liegt dem Antrag bei)

     Die Rufnummern werden durch folgenden Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen eingerichtet:

     _____________________________________________________________
     Name (Firma)
     _____________________________________________________________
     Straße
     _____________________________________________________________
     PLZ, Ort
     _____________________________________________________________
     Ansprechpartner
     ______________________ ______________________      ________________________
     Telefon                   Fax                      E-mail

     Die Zuteilung soll zum _____________ wirksam werden. Die Bearbeitungsfrist gemäß Abschnitt 4 des
     „Zuteilungsverfahrens für Rufnummern für Internationale Virtuelle Private Netze” bleibt davon unberührt.


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 III. Nachweis der Voraussetzungen für eine Zuteilung

 Die zum Nachweis der Voraussetzungen für eine Zuteilung erforderlichen Unterlagen liegen bei:

 A) Nachweise über die Lokationen in mehreren Ländern in Form eines aktuellen Handelsregisterauszugs
 oder einer Bescheinigung der Gewerbeanzeige im Falle des Betriebssitzes in Deutschland sowie
 Nachweise entsprechend § 13e Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) im Falle des Betriebssitzes im Ausland;
 B) Vorlage des gemeinsamen, einheitlichen Rufnummernplans und der Nachweis der darin
 nummerierten Nebenstellen bzw. eines vorläufigen gemeinsamen, einheitlichen Rufnummernplans;
 C) Vorlage eines Konzepts über die Realisierung der Erreichbarkeit innerhalb des IVPN und der
 Erreichbarkeit der Rufnummern des integrierten Nummernplans aus dem öffentlichen Telefonnetz.

 ___________________________________________________________________
 Ort,              Datum       Unterschrift des Antragstellers/Bevollmächtigten

 Anlagen


 117c 3826-3




                                                                                                       Bonn, 26. September 2007
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                           – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –   3767
Teil B
Mitteilungen der Diensteanbieter
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