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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
3758 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 19 2007 |
C) Frequenznutzungsbestimmungen für TDD-Basisstationen (TDD (Time Division Duplex)
in den Frequenzbereichen 1900,0 – 1920,0 MHz, 2010,0 – 2025,0 MHz und 2570,0 –
2620,0 MHz:
Spektrumsmaske:
F r eq u e n c y s ep a ra tio n ' f fro m th e c ar rier [M H z]
2 .5 2 .7 3 .5 7 .5 ' f m ax
-1 5 0
Power density in 1 MHz [dBm]
Power density in 30kHz [dBm]
-2 0 PP == 4433 ddB -5
Bmm
-2 5 PP == 3399 ddB
Bmm -1 0
-3 0 -1 5
-3 5 -2 0
-4 0 PP == 3311 ddB
Bmm -2 5
I llu str a tiv e d ia g r a m o f sp e c tru m e m is sio n m a s k
Zulässige Außerblockaussendungen der Basisstationen mit einer maximalen
Ausgangsleistung P t 43 dBm
Frequenzoffset des Frequenzoffset der Maximaler Pegel Mess-
-3dB-Punkts des Mittenfrequenz des bandbreite
Messfilters, 'f Messfilters, f_offset
2,5 MHz d 'f < 2,7 2,515MHz d f_offset < -14 dBm 30 kHz
MHz 2,715MHz
2,7 MHz d 'f < 3,5 2,715MHz d f_offset < § f _ offset · 30 kHz
MHz 3,515MHz 14dBm 15 ¨ 2.715 ¸dB
© MHz ¹
(siehe Anmerkung) 3,515MHz d f_offset < -26 dBm 30 kHz
4,0MHz
3,5 MHz d 'f d 'fma 4,0MHz d f_offset < -13 dBm 1 MHz
f_offsetmax
'f ist der Abstand zwischen der Trägerfrequenz und dem nominellen -3dB-Punkt des Messfilters
mit dem geringsten Abstand zur Trägerfrequenz.
- F_offset ist der Abstand zwischen der Trägerfrequenz und der Mitte des Messfilters.
- f_offsetmax ist entweder 12,5 MHz oder der Offset gegenüber dem festgelegten Rand des Tx-
Bands, je nachdem, welches der größere Wert ist.
- 'fmax ist gleich f_offsetmax minus der halben Bandbreite des Messfilters.
Bonn, 26. September 2007
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19 2007 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3759
Zulässige Außerblockaussendungen der Basisstationen mit einer maximalen
Ausgangsleistung 39 d P < 43 dBm
Frequenzoffset des Frequenzoffset der Maximaler Pegel Mess-
-3dB-Punkts des Mittenfrequenz des bandbreite
Messfilters, 'f Messfilters, f_offset
2,5 MHz d 'f < 2,7 2,515MHz d f_offset < -14 dBm 30 kHz
MHz 2,715MHz
2,7 MHz d 'f < 3,5 2,715MHz d f_offset < § f _ offset · 30 kHz
MHz 3,515MHz 14dBm 15 ¨ 2.715 ¸dB
© MHz ¹
(siehe Anmerkung) 3,515MHz d f_offset < -26 dBm 30 kHz
4,0MHz
3,5 MHz d 'f < 7,5 4,0MHz d f_offset < 8,0MHz -13 dBm 1 MHz
MHz
7,5 MHz d 'f d 'fmax 8,0MHz d f_offset < P - 56 dB 1 MHz
f_offsetmax
Zulässige Außerblockaussendungen der Basisstationen mit einer maximalen
Ausgangsleistung 31 d P < 39 dBm
Frequenzoffset des Frequenzoffset der Maximaler Pegel Mess-
-3dB-Punkts des Mittenfrequenz des bandbreite
Messfilters,'f Messfilters, f_offset
2,5 MHz d 'f < 2,7 2,515MHz d f_offset < P - 53 dB 30 kHz
MHz 2,715MHz
2,7 MHz d 'f < 3,5 2,715MHz d f_offset < § f _ offset · 30 kHz
MHz 3,515MHz P 53dB 15 ¨ 2.715¸dB
© MHz ¹
(siehe Anmerkung) 3,515MHz d f_offset < P - 65 dB 30 kHz
4,0MHz
3,5 MHz d 'f < 7,5 4,0MHz d f_offset < 8,0MHz P - 52 dB 1 MHz
MHz
7,5 MHz d 'f d 'fmax 8,0MHz d f_offset < P - 56 dB 1 MHz
f_offsetmax
Zulässige Außerblockaussendungen der Basisstationen mit einer maximalen
Ausgangsleistung P < 31 dBm
Frequenzoffset des Frequenzoffset der Maximaler Pegel Mess-
-3dB-Punkts des Mittenfrequenz des bandbreite
Messfilters, 'f Messfilters, f_offset
2,5 MHz d 'f < 2,7 2,515MHz d f_offset < -22 dBm 30 kHz
MHz 2,715MHz
2,7 MHz d 'f < 3,5 2,715MHz d f_offset < § f _ offset · 30 kHz
MHz 3,515MHz 22dBm 15 ¨ 2.715¸dB
© MHz ¹
(siehe Anmerkung) 3,515MHz d f_offset < -34 dBm 30 kHz
4,0MHz
3,5 MHz d 'f < 7,5 4,0MHz d f_offset < 8,0MHz -21 dBm 1 MHz
MHz
7,5 MHz d 'f d 'fmax 8,0MHz d f_offset < -25 dBm 1 MHz
f_offsetmax
Bonn, 26. September 2007
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3760 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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19 2007
D) Frequenznutzungsbestimmungen für TDD-Mobilstationen (TDD (Time Division Duplex)
in den Frequenzbereichen 1900,0 – 1920,0 MHz, 2010,0 – 2025,0 MHz und 2570,0 –
2620,0 MHz:
Spektrumsmaske ( TDD) Endgeräte:
Anforderung in Bezug auf die Spektrumsmaske der Aussendungen (TDD-Option)
ǻf* in MHz Mindestanforderung Messbandbreite
§ 'f ·½
2,5 – 3,5 ® 35 15 ¨ 2.5 ¸¾dBc 30 kHz **
¯ © MHz ¹¿
§ 'f ·½
3,5 – 7,5 ® 35 1 ¨ 3.5 ¸¾dBc 1 MHz ***
¯ © MHz ¹¿
§ 'f ·½
7,5 – 8,5 ® 39 10 ¨ 7.5 ¸¾dBc 1 MHz ***
¯ © MHz ¹¿
8,5 – 12,5 -49 dBc 1 MHz ***
* 'f ist der Abstand zwischen der Trägerfrequenz und der Mitte des Messfilters.
** Die erste und die letzte Messposition mit einem 30-kHz-Filter ist bei 'f gleich 2,515 MHz und
3,485 MHz
*** Die erste und die letzte Messposition mit einem 1-MHz-Filter ist bei 'f gleich 4 MHz und 12 MHz.
Im Allgemeinen sollte die Auflösungsbandbreite der Messgeräte der Messbandbreite
entsprechen. Zur Verbesserung der Genauigkeit, Empfindlichkeit und Effizienz der Messung
kann die Auflösungsbandbreite auch von der Messbandbreite abweichen. Ist die
Auflösungsbandbreite kleiner als die Messbandbreite, so sollte das Ergebnis über die
Messbandbreite integriert werden, um die äquivalente Rauschbandbreite der Messbandbreite zu
erhalten.
Anmerkung: Der untere Grenzwert liegt bei -50dBm/3,84 MHz oder bei der in dieser Tabelle
genannten Mindestanforderung, je nachdem, welches der höhere Wert ist.
Duplexverfahren Frequenzbereich max. zulässige EIRP
Teilnehmerstation (Uplink)
TDD 1900 – 1920 MHz 24 dBm
TDD 2010 – 2025 MHz 24 dBm
TDD 2570 – 2620 MHz 24 dBm
Bonn, 26. September 2007
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19 2007 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3761
Anlage 2 / Beilage 2
Schutz der Frequenznutzungen in den Bändern 1710-1785 MHz / 1805 – 1880 MHz und 1920-
1980 MHz / 2110-2170 MHz
Das vom Spektrumserwerber benutzte Übertragungsverfahren (Zugriffsverfahren) wird nicht
vorgegeben. Dies gilt für alle zu versteigernden Bänder. Als Mindestanforderung müssen dabei zur
Sicherstellung der störungsfreien Koexistenz die in Anlage 2 / Beilage 1 beigefügten
Spektrumsmasken eingehalten werden.
Für die Bänder 1710-1785 MHz / 1805-1880 MHz und 1920-1980 MHz / 2110-2170 MHz gilt weiterhin
das Prinzip, dass der Schutz älterer Nutzungen Vorrang vor dem Recht der Einführung neuer
Nutzungen hat.
Wird in den zu versteigernden Blöcken in den Bändern 1710-1785 MHz / 1805-1880 MHz ebenfalls
GSM-Technik neben den älteren GSM-Anwendungen eingesetzt, sind zwischen den Blöcken
verschiedener Mobilfunknetze jeweils ein GSM-Kanal als Betriebskanal freizuhalten. Solche
freizuhaltenden Kanäle können als Messkanäle genutzt werden.
Für die gemischte Nutzung von GSM / UMTS (FDD) / GSM im so genannten Sandwichverfahren gilt
daher zusätzlich, dass für den unkoordinierten Fall (Nutzung verschiedener Standorte für die
Basisstationen) ein gegenseitiger störungsfreier Betrieb nur dann möglich ist, wenn zusätzlich zu den
für UMTS bereitgestellten 5 MHz an beiden Seiten des UMTS-Kanals jeweils 200 kHz (1 GSM-Kanal)
Schutzband eingefügt wird (Trägerabstand: 2,8 MHz). Für den koordinierten Fall gilt, dass kein
weiterer Schutzkanal eingefügt werden muss (Trägerabstand: 2,6 MHz).
Für alle davon abweichenden Übertragungsverfahren (Zugriffsverfahren) müssen zusätzliche
Untersuchungen durchgeführt werden, um die jeweils optimalen Randbedingungen zur Sicherstellung
des Schutzes der existierenden Anwendungen zu bestimmen.
Bonn, 26. September 2007
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
3762 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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19 2007
Bonn, 26. September 2007
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19 2007| A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3763
Mitteilung Nr. 665/2007
Zuteilungsverfahren für Rufnummern für Internationale Virtuelle Private Netze
1. Rechtsgrundlage, Ziel und Zweck
Gemäß § 66 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in der Fassung vom 22.06.2004 (BGBl. I Nr. 29 vom 25.06.2004,
S. 1190 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.2007 (BGBl. I Nr.5 vom
23.02.2007, S. 106 ff.), obliegt der Bundesnetzagentur die Aufgabe der Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernraums mit dem Ziel,
den Anforderungen von Endnutzern, Betreibern von Telekommunikationsnetzen und Anbietern von Telekommunikationsdiensten zu genü-
gen. Die Bundesnetzagentur teilt ferner gemäß § 66 Absatz 1 Satz 3 TKG Nummern an Betreiber von Telekommunikationsnetzen, Anbieter
von Telekommunikationsdiensten und Endnutzer zu.
Rufnummern für Internationale Virtuelle Private Netze (IVPN) sind Nummern gemäß § 3 Nr.13 TKG.
Diese Verwaltungsanweisung beschreibt das Zuteilungsverfahren der Bundesnetzagentur für Rufnummern für IVPN.
Bei der Ausgestaltung des Verfahrens wird das Ziel verfolgt, diskriminierungsfrei, technologieneutral und unter Wahrung der Interessen der
Verbraucher jederzeit eine ausreichende Verfügbarkeit von Rufnummern für IVPN sicherzustellen. Für alle Beteiligten soll langfristige Pla-
nungssicherheit bestehen und der Verwaltungsaufwand soll möglichst gering gehalten werden.
Die Bundesnetzagentur kann Änderungen des Verfahrens vornehmen, wenn sich diese als erforderlich erweisen.
Die Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernbereichs für IVPN wird in Form einer Allgemeinverfügung gesondert festgelegt (siehe
Amtsblatt der Bundesnetzagentur 19/2007 vom 26.09.2007, Verfügung 57/2007). Im Zuteilungsverfahren wird auf diese Allgemeinverfügung
Bezug genommen.
2. Antrag auf Zuteilung von Rufnummernblöcken für IVPN
Für die Beantragung eines Rufnummernblocks (RNB) für IVPN ist das angehängte Antragsformular zu verwenden (Anlage 1).
Anträge sind zu senden an die
Bundesnetzagentur
Nummernverwaltung
Postfach 8001
55003 Mainz
bzw.
Bundesnetzagentur
Nummernverwaltung
Canisiusstraße 21
55122 Mainz.
Bei persönlicher Abgabe eines Antrags wird von der Bundesnetzagentur das Eingangsdatum an Arbeitstagen von montags bis donnerstags
von 7.30 Uhr bis 16.15 Uhr und freitags von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr mit einem Eingangsstempel bestätigt.
Im Antrag kann angegeben werden, zu welchem Datum die Zuteilung wirksam werden soll (Wirksamkeitsdatum). Ein Antrag kann frühestens
90 Kalendertage vor dem Datum gestellt werden, zu dem die Zuteilung wirksam werden soll.
3. Bearbeitung der Anträge
Die Bundesnetzagentur teilt einem Antragsteller grundsätzlich einen RNB zu, der durch eine siebenstellige Kennzahl identifiziert ist.
Ein RNB, der durch eine sechsstellige Kennzahl identifiziert ist, wird zugeteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass technische Gründe
vorliegen, die eine verkürzte Kennzahl zwingend erforderlich machen. Die IVPN-Rufnummer ist dann maximal 13 Stellen lang.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf einen bestimmten RNB.
Die Bearbeitung der Anträge richtet sich nach der Reihenfolge ihres Eingangs (Eingangsstempel der Bundesnetzagentur). Maßgeblich ist der
Zeitpunkt, zu dem der Antrag vollständig und korrekt vorliegt. Alle im Laufe eines Tages eingehenden Anträge gelten als zeitgleich einge-
gangen. In den Hausbriefkasten der Bundesnetzagentur eingeworfene Anträge gelten als am Folgetag eingegangen.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zuteilung von Rufnummern für IVPN (vergleiche Abschnitt 3 der Allgemeinverfügung) wird
anhand folgender Unterlagen geprüft:
A) Nachweise über die Lokationen in mehreren Ländern in Form eines aktuellen Handelsregisterauszugs oder einer Bescheinigung der
Gewerbeanzeige im Falle des Betriebssitzes in Deutschland sowie Nachweise beispielsweise entsprechend § 13e Abs. 2 Handelsge-
setzbuch (HGB) im Falle des Betriebssitzes im Ausland;
B) Vorlage des gemeinsamen, einheitlichen Rufnummernplans und der Nachweis der darin nummerierten Nebenstellen. Sofern dieser nicht
bei der Antragstellung vorgelegt werden kann, ist ein vorläufiger gemeinsamer, einheitlicher Rufnummernplan vorzulegen. In diesem Fall
ist der finale Nummernplan innerhalb von 12 Monaten nach der Zuteilung der Bundesnetzagentur vorzulegen;
C) Vorlage eines Konzepts über die Realisierung der Erreichbarkeit innerhalb des IVPN und der Erreichbarkeit der Rufnummern des inte-
grierten Nummernplans aus dem öffentlichen Telefonnetz.
Durch Rückgabe, Widerruf oder Rücknahme einer Zuteilung freigewordene RNB werden von der Bundesnetzagentur in der Regel frühestens
nach sechs Monaten wieder neu zugeteilt.
Hinweis: Nicht vollständig ausgefüllte Anträge, fehlerhaft ausgefüllte Anträge, unzulässig ausgefüllte Anträge (z.B. unzulässiges Wirksam-
keitsdatum) und Anträge ohne Unterschrift werden abgelehnt.
Jede Antragsbearbeitung ist grundsätzlich gebührenpflichtig.
Bonn, 26. September 2007
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
3764 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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19 2007
4. Bearbeitungsfrist
Die Entscheidung über die Zuteilung von RNB erfolgt in der Regel innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags.
Sollte die Bearbeitung eines Antrags innerhalb von 15 Arbeitstagen nicht möglich sein, teilt die Bundesnetzagentur dem Antragsteller die
Gründe und die voraussichtliche Bearbeitungszeit schriftlich mit.
5. Wirksamwerden der Zuteilung
Hat der Antragsteller ein Datum angegeben, zu dem die direkte Zuteilung wirksam werden soll, wird sie - soweit unter Berücksichtigung der
Bearbeitungsfrist möglich - zu diesem Datum wirksam. Hat er kein Datum angegeben, wird sie in der Regel 30 Kalendertage nach dem Ein-
gang des vollständigen Antrags wirksam.
6. Übergangsvorschrift
Diese Regelungen treten zum 01.10.2007 in Kraft.
Anlage:
Formular „Antrag auf Zuteilung von Rufnummern für ein Internationales Virtuelles Privates Netz“
Bonn, 26. September 2007
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19 2007 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3765
Anlage zur Mitteilung Nr. 665/2007
Antrag auf Zuteilung von Rufnummern für ein Internationales Virtuelles Privates Netz (IVPN)
I. Angaben zum Antragsteller
________________________________________________________________________________
Name (Firma)
_________________________________________________________________________
Straße oder Postfach
________________________________________________________________________________
PLZ, Ort
_________________________________________________________________________
Ansprechpartner
__________________________ ____________________ _________________________
Telefon Fax E-Mail (optional)
Empfangsbevollmächtigter im Inland (sofern abweichend vom Antragsteller; die Angabe ist erforderlich,
wenn der Antragsteller im Ausland ansässig ist):
________________________________________________________________________________
Name (Firma)
_________________________________________________________________________
Straße
D-______________________________________________________________________________
PLZ, Ort
______________________ ______________________ ___________________________
Telefon Fax E-Mail (optional)
II. Gegenstand des Antrags
Es wird ein Rufnummernblock (RNB) zum Zwecke der Adressierung eines IVPN beantragt.
Der Rufnummernblock soll durch eine vierstellige IVPN-Kennung identifiziert sein (Normalfall)
Der Rufnummernblock soll durch eine dreistellige IVPN-Kennung identifiziert sein (Begründung
liegt dem Antrag bei)
Die Rufnummern werden durch folgenden Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen eingerichtet:
_____________________________________________________________
Name (Firma)
_____________________________________________________________
Straße
_____________________________________________________________
PLZ, Ort
_____________________________________________________________
Ansprechpartner
______________________ ______________________ ________________________
Telefon Fax E-mail
Die Zuteilung soll zum _____________ wirksam werden. Die Bearbeitungsfrist gemäß Abschnitt 4 des
„Zuteilungsverfahrens für Rufnummern für Internationale Virtuelle Private Netze” bleibt davon unberührt.
Bonn, 26. September 2007
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III. Nachweis der Voraussetzungen für eine Zuteilung
Die zum Nachweis der Voraussetzungen für eine Zuteilung erforderlichen Unterlagen liegen bei:
A) Nachweise über die Lokationen in mehreren Ländern in Form eines aktuellen Handelsregisterauszugs
oder einer Bescheinigung der Gewerbeanzeige im Falle des Betriebssitzes in Deutschland sowie
Nachweise entsprechend § 13e Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) im Falle des Betriebssitzes im Ausland;
B) Vorlage des gemeinsamen, einheitlichen Rufnummernplans und der Nachweis der darin
nummerierten Nebenstellen bzw. eines vorläufigen gemeinsamen, einheitlichen Rufnummernplans;
C) Vorlage eines Konzepts über die Realisierung der Erreichbarkeit innerhalb des IVPN und der
Erreichbarkeit der Rufnummern des integrierten Nummernplans aus dem öffentlichen Telefonnetz.
___________________________________________________________________
Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers/Bevollmächtigten
Anlagen
117c 3826-3
Bonn, 26. September 2007
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– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter – 3767
Teil B
Mitteilungen der Diensteanbieter
Veröffentlichungshinweis
Die Bundesnetzagentur ist aufgrund des § 305a BGB und der §§ 27 f. TKV verpflichtet,
Diensteanbietern die Veröffentlichung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
anderen allgemeinen Kundeninformationen in ihrem Amtsblatt zu ermöglichen. Das
Amtsblatt dient insoweit nur als Veröffentlichungsmedium. Die Mitteilungen der Dienste-
anbieter unterliegen weder der Kontrolle noch der Genehmigung der Bundesnetz-
agentur. Für den Inhalt der Mitteilungen sind allein die Diensteanbieter verantwortlich.
Bonn, 26. September 2007