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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
19 2007| A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter – 3771
12.3 DIAL 023 behält sich vor, die Inanspruchnahme der offenen und Dauer der Speicherung der Verkehrs- und Abrechnungs-
call-by-call-Dienstleistungen ganz oder teilweise zu sperren, daten nach den Bestimmungen, die der Kunde mit der Deut-
insbesondere bei Vorliegen eines Grundes für die Sperrung schen Telekom vereinbart hat. Die im Rahmen einer Entgelt-
gemäß einer Bestimmung der Ziff. 12.1 b) – d). 12.4 Die rechnung ausgewiesenen Verkehrsdaten werden unter
Kosten des Sperrens und Entsperrens sind vom Kunden zu Verkürzung der Rufnummern gespeichert und spätestens
tragen, wenn die Sperrung auf Gründe zurückzuführen ist, sechs Monate nach Versendung der Entgeltrechnung gelöscht
die von ihm zu vertreten sind. oder auf Verlangen des Kunden mit Versendung der Rechnung
gelöscht. Bei Löschung der Daten durch die Deutsche Telekom
ist DIAL 023 von der Pflicht zur Vorlage dieser Daten an den
13. Haftung / Höhere Gewalt
Kunden zum Beweis der Richtigkeit der Entgeltrechnung frei.
13.1 Für Vermögens- und Sachschäden des Kunden haftet DIAL
14.4 Wird die Abrechnung der Entgelte von DIAL 023 vorgenom-
023 für sich und ihre Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem
men (vgl. Ziff. 10.4 ff.), so werden Verkehrs- und Abrechnungs-
Rechtsgrund, nur in den Fällen, in denen DIAL 023 oder ihre
daten zu Beweiszwecken für die Richtigkeit der berechneten
Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft
Entgelte unter Kürzung der von dem Kunden gewählten Ziel-
in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzen
rufnummern um die letzten drei Ziffern für einen Zeitraum von
oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von
höchstens sechs Monaten nach Versand der Rechnung
DIAL 023 oder ihren Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
gespeichert. Auf Verlangen des Kunden werden Verkehrs- und
13.2 Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Ver- Abrechnungsdaten ungekürzt gespeichert oder mit Versand
tragspflicht nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haf- der Rechnung vollständig gelöscht. Im letzteren Falle ist DIAL
tung von DIAL 023 auf solche vertragstypischen Schäden 023 von der Pflicht zur Vorlage dieser Daten an den Kunden
begrenzt, die für DIAL 023 zum Zeitpunkt des Vertrags- zum Beweis der Richtigkeit der Entgeltberechnung frei.
schlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren. Dies gilt
14.5 DIAL 023 ist berechtigt, Bestands-, Verkehrs- und Abrech-
auch für den Schadensumfang.
nungsdaten an Dritte zu übermitteln, wenn diese Übermitt-
13.3 Ungeachtet der Ziff. 13.1 und 13.2 haftet DIAL 023 bei nicht lung für die Erbringung der Dienstleistungen, für die Erstel-
vorsätzlich verursachten Vermögensschäden jedoch höchs- lung und Versendung von Rechnungen oder für die
tens bis zu einem Betrag von EUR 12.500,00 je Schadensfall. Miss-brauchsbekämpfung erforderlich ist.
Gegen-über der Gesamtheit der Geschädigten ist die Haf-
14.6 DIAL 023 behält sich vor, zum Zwecke der Bonitätsprüfung
tung auf EUR 10 Millionen je schadensverursachendes Ereig-
des Kunden bei der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kre-
nis begrenzt. Übersteigt die Summe der Einzelschäden, die
ditsicherung, bei Wirtschaftsauskunftsdateien oder Kredit-
mehreren Geschädigten aufgrund desselben Ereignisses zu
versicherungsgesellschaften Auskünfte zur Kreditwürdigkeit
ersetzen sind, die Höchstgrenze von EUR 10 Millionen, wird
des Kunden einzuholen. Die jeweilige Datenübermittlung
der einzelne Schadensersatzanspruch in dem Verhältnis
erfolgt nur, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen
gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche
von DIAL 023 erforderlich ist und kein Anlass zu der
zur Höchstgrenze steht.
Annahme besteht, dass der Kunde ein überwiegendes
13.4 Unberührt bleibt jegliche zwingende gesetzliche Haftung, berechtigtes Interesse am Ausschluss der Datenverarbeitung
insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, und die oder -nutzung hat.
Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesund-
heit. In allen übrigen Fällen ist die Haftung ausgeschlossen.
15. Schlussbestimmungen
13.5 Ereignisse, die die vertraglichen Leistungen wesentlich er-
15.1 Diese Geschäftsbedingungen, die Leistungs-beschreibun-
schweren oder unmöglich machen („Höhere Gewalt“), be-
gen und Preislisten (sowie ihre etwaigen Änderungen) wer-
rechtigen DIAL 023, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen für die
den im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Dauer der Behinderung sowie eine angemessene Anlaufzeit
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlicht; sie
hinauszuschieben. In diesen Fällen haftet DIAL 023 nicht. Der
können bei dem Kundencenter (vgl. Ziff. 1.3) schriftlich oder
Höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder sonstige
unter der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung angegebe-
Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwie-
nen Rufnummer oder über die dort ebenfalls genannte Web-
gend und durch DIAL 023 unverschuldet sind. DIAL 023 wird
site angefordert werden.
den Kunden unverzüglich über den Eintritt eines solchen
Ereignisses unterrichten, soweit dies nach den Umständen 15.2 Im Falle sämtlicher Dienstleistungen mit Ausnahme von offe-
möglich und zumutbar ist. nen call-by-call-Dienstleistungen werden Änderungen des
Vertrages zu Ungunsten des Kunden dem Kunden durch
Übersendung einer Kopie der geänderten Fassung mitgeteilt.
14. Datenschutz
Die Änderungen treten zu dem mitgeteilten Datum in Kraft.
14.1 DIAL 023 darf personenbezogene Daten des Kunden erhe- Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb
ben, verarbeiten und nutzen, soweit die Daten erforderlich einer mitgeteilten, angemessenen Frist den Vertrag schriftlich
sind, um das Vertragsverhältnis, einschließlich dessen inhalt- kündigt. Der Kunde wird auf dieses Kündigungsrecht aus-
licher Ausgestaltung zu begründen oder zu ändern (Be- drücklich hingewiesen.
standsdaten). DIAL 023 darf diese Daten auch verarbeiten
15.3 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
und nutzen, soweit dies zur Beratung des Kunden, zur Wer-
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat
bung und zur Marktforschung für eigene Zwecke sowie zur
der Kunde im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist
bedarfsgerechten Gestaltung der Dienstleistungen erforder-
Frankfurt am Main ausschließlicher Gerichtsstand.
lich ist und der Kunde vorher schriftlich eingewilligt hat.
15.4 Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bun-
14.2 Verkehrsdaten, insbesondere Rufnummern des Anrufers oder
desrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regelungen des
des Angerufenen, IP-Nummern, personenbezogene Berechti-
Internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der
gungskennungen, Kartennummern, Standortkennungen von
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
mobilen Anschlüssen, Beginn und Ende der Verbindungen
Warenkauf vom 11. April 1980.
sowie in Anspruch genommene Dienste dürfen von DIAL 023
nur im Rahmen der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen 15.5 Sollten eine oder mehrere der Bedingungen dieses Vertrages
er-hoben, verarbeitet und genutzt werden. DIAL 023 darf diese unwirksam oder lückenhaft sein, so bleibt die Wirksamkeit
Daten zur bedarfsgerechten Gestaltung der Dienstleistungen der restlichen Bedingungen davon unberührt. DIAL 023 und
nutzen, wenn der Kunde vorher schriftlich eingewilligt hat. Die der Kunde verpflichten sich, die unwirksam gewordene oder
Daten der Angerufenen werden dabei anonymisiert. lückenhafte Bedingung durch eine ihrem wirtschaftlichen
Zweck möglichst nahe kommende Bedingung zu ersetzen.
14.3 Wird die Abrechnung der Entgelte von der Deutschen Telekom
vorgenommen (vgl. Ziff. 10.2 und 10.3), richten sich Umfang DIAL 023 GmbH
Bonn, 26. September 2007
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19 2007
Mitteilung Nr. 667/2007
Preisliste für Gespräche im Call-by-Call ohne vorherige Anmeldung, bzw. Registrierung (Einwahl über
Netzkennziffer 010023). Alle Preise in Cent pro Minute (inkl. MwSt.) Gültig ab 15.10.2007
Nationale Nationale
Tarife Inland:
Ferngespräche Mobilfunknetze
ct/Min ct/Min*
7 – 19 Uhr 3,9 19,9
19 – 7 Uhr 2,9 19,9
Sa / So 2,9 19,9
* 7 Cent Einwahlgebühr pro hergestellter Verbindung ins nationale Mobilfunknetz (D1, D2, E+ und O2).
Festnetz zu Festnetz Festnetz zu Festnetz
Gesprächsziel Gesprächsziel
Festnetz zu Mobil** Festnetz zu Mobil**
AFGHANISTAN € 1,030 € 1,030 BRUNEI € 1,030 € 1,240
ÄGYPTEN € 0,770 € 1,240 BULGARIEN € 0,420 € 0,620
ALBANIEN € 0,310 € 0,310 BURKINA FASO € 1,030 € 1,030
ALGERIEN € 0,470 € 0,690 BURUNDI € 1,030 € 1,240
ANDORRA € 1,030 € 1,240 CAYMAN-INSELN € 1,030 € 1,030
ANGOLA € 1,030 € 1,240 CHILE € 0,670 € 0,930
ANGUILLA € 1,030 € 1,030 CHINA € 0,039 € 0,930
ANTARKTIS € 1,030 € 1,030 COCOS-INSELN € 1,030 € 1,030
ANTIGUA & BARBUDA € 1,030 € 1,240 COOK INSELN € 1,030 € 1,030
ÄQUATORIAL GUINEA € 1,030 € 1,030 COSTA RICA € 1,030 € 1,240
ARGENTINIEN € 1,030 € 1,030 DÄNEMARK € 0,039 € 0,299
ARMENIEN € 1,030 € 1,240 DEMOKRATISCHE REP.KONGO € 1,030 € 1,240
ARUBA € 1,030 € 1,030 DIEGO GARCIA € 1,030 € 1,030
ASCENSIÓN - INSELN € 1,030 € 1,030 DJIBUTI € 1,030 € 1,240
ASERBAIDSCHAN € 1,030 € 1,240 DOMINICA € 1,030 € 1,240
ÄTHIOPIEN € 1,030 € 1,030 DOMINIKANISCHE REPUBLIK € 0,770 € 1,240
AUSTRALIEN € 0,046 € 0,299 ECUADOR € 1,030 € 1,240
BAHAMAS € 1,030 € 1,030 EL SALVADOR € 1,030 € 1,240
BAHRAIN € 1,030 € 1,240 ELFENBEINKÜSTE € 1,030 € 1,240
BALEAREN € 0,039 € 0,040 ERITREA € 1,030 € 1,030
BANGLADESCH € 1,030 € 1,240 ESTLAND € 0,260 € 0,930
BARBADOS € 1,030 € 1,240 FALKLAND INSELN € 1,030 € 1,030
BELGIUM € 0,039 € 0,360 FÄRÖER INSELN € 1,030 € 1,030
BELIZE € 1,030 € 1,030 FIDSCHI € 1,030 € 1,240
BENIN € 1,030 € 1,030 FINNLAND € 0,039 € 0,299
BERMUDAS € 1,030 € 1,030 FRANKREICH € 0,039 € 0,299
BHUTAN € 1,030 € 1,030 FRANZÖSISCH POLYNESIEN € 1,030 € 1,030
BOLIVIEN € 1,030 € 1,240 FRANZÖSISCH-GUYANA € 1,030 € 1,030
BOSNIEN-HERZEGOWINA € 0,310 € 0,540 GABUN € 1,030 € 1,240
BOTSWANA € 1,030 € 1,240 GAMBIA € 1,030 € 1,030
BRASILIEN € 0,670 € 0,900 GEORGIEN € 1,030 € 1,240
Bonn, 26. September 2007
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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19 2007 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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Festnetz zu Festnetz Festnetz zu Festnetz
Gesprächsziel Gesprächsziel
Festnetz zu Mobil** Festnetz zu Mobil**
FRANKREICH € 0,039 € 0,299 LIBYEN € 1,240 € 1,240
FRANZÖSISCH POLYNESIEN € 1,030 € 1,030 LIECHTENSTEIN € 1,030 € 1,030
FRANZÖSISCH-GUYANA € 1,030 € 1,030 LITAUEN € 0,099 € 0,399
GAMBIA € 1,030 € 1,240 LUXEMBURG € 0,470 € 0,770
GEORGIEN € 1,030 € 1,030 MACAO € 0,039 € 0,199
GHANA € 1,030 € 1,240 MADAGASKAR € 1,030 € 1,240
GIBRALTAR € 1,030 € 1,240 MADEIRA € 0,099 € 0,110
GRENADA € 0,260 € 0,470 MALAWI € 1,030 € 1,240
GRIECHENLAND € 1,030 € 1,030 MALAYSIA € 0,260 € 0,470
GRÖNLAND € 0,260 € 0,470 MALEDIVEN € 1,030 € 1,240
GROßBRITANNIEN € 1,030 € 1,240 MALI € 1,030 € 1,030
GUADELOUPE € 0,039 € 0,299 MALTA € 0,260 € 0,470
GUAM € 1,030 € 1,240 MAROKKO € 0,470 € 0,770
GUATEMALA € 1,030 € 1,030 MARSHALL INSELN € 1,030 € 1,030
GUINEA € 1,030 € 1,240 MARTINIQUE € 1,030 € 1,240
GUINEA-BISSAU € 1,030 € 1,030 MAURETANIEN € 1,030 € 1,030
GUYANA € 1,030 € 1,240 MAURITIUS € 1,030 € 1,030
HAITI € 1,030 € 1,030 MAYOTTE € 1,030 € 1,030
HONDURAS € 1,030 € 1,240 MAZEDONIEN € 0,420 € 0,620
HONG KONG € 1,030 € 1,240 MEXIKO € 0,169 € 0,770
INDIEN € 0,260 € 0,470 MIDWAY INSELN € 1,030 € 1,030
INDONESIEN € 1,030 € 1,240 MIKRONESIEN € 1,030 € 1,030
IRAK € 1,030 € 1,240 MOLDAWIEN € 0,470 € 0,770
IRAN € 1,030 € 1,030 MONACO € 0,099 € 0,399
IRLAND € 1,030 € 1,240 MONGOLEI € 1,030 € 1,030
ISLAND € 0,039 € 0,199 MONTSERRAT € 1,030 € 1,240
ISRAEL € 0,260 € 0,470 MOSAMBIK € 1,030 € 1,240
ITALIEN (INKL. VATIKAN) € 0,260 € 0,470 MYANMAR € 1,030 € 1,030
JAMAIKA € 0,039 € 0,199 NAMIBIA € 1,030 € 1,240
JAPAN € 1,030 € 1,240 NAURU € 1,030 € 1,030
JEMEN € 0,260 € 0,470 NEPAL € 1,030 € 1,240
JORDANIEN € 1,030 € 1,240 NEUKALEDONIEN € 1,030 € 1,240
JUNGFERNINSELN - BRITISCHE € 1,030 € 1,240 NEUSEELAND € 0,260 € 0,470
JUNGFERNINSELN USA € 1,030 € 1,030 NICARAGUA € 1,030 € 1,240
KAMBODSCHA € 0,210 € 0,210 NIEDERLANDE € 0,039 € 0,199
KAMERUN € 1,030 € 1,240 NIEDERLÄNDISCHE ANTILLEN € 1,030 € 1,240
KANADA € 1,030 € 1,030 NIGER € 1,030 € 1,240
KANARISCHE INSELN € 0,039 € 0,039 NIGERIA € 1,030 € 1,240
KAPVERDISCHE INSELN € 0,039 € 0,040 NIUE INSELN € 1,030 € 1,030
KASACHSTAN € 1,030 € 1,240 NORDKOREA € 1,030 € 1,030
KENIA € 1,030 € 1,240 NORDMARIANA INSELN € 1,030 € 1,030
KIRGISISCHE REPUBLIK € 1,030 € 1,240 NORFOLK INSELN € 1,030 € 1,030
KIRIBATI € 1,030 € 1,240 NORWEGEN € 0,039 € 0,199
KOLUMBIEN € 1,030 € 1,240 OMAN € 1,030 € 1,030
KOMOREN € 1,030 € 1,240 ÖSTERREICH € 0,039 € 0,199
KROATIEN € 1,030 € 1,030 OSTTIMOR € 1,030 € 1,030
KUBA € 0,260 € 0,470 PAKISTAN € 1,030 € 1,240
KUWAIT € 1,030 € 1,030 PALAU € 1,030 € 1,030
LAOS € 1,030 € 1,240 PALESTINE € 0,310 € 0,570
LESOTHO € 1,030 € 1,030 PANAMA € 1,030 € 1,240
LETTLAND € 1,030 € 1,240 PAPUA-NEUGUINEA € 1,030 € 1,240
LIBANON € 0,470 € 0,770 PARAGUAY € 1,030 € 1,240
LIBERIA € 0,470 € 0,770 PERU € 1,030 € 1,240
Bonn, 26. September 2007
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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19 2007
Festnetz zu Festnetz zu Festnetz zu Festnetz
Gesprächsziel Gesprächsziel
Festnetz Mobil** Festnetz zu Mobil**
PHILIPPINEN € 1,030 € 1,240 SÜDAFRIKA € 0,360 € 0,720
POLEN € 0,039 € 0,399 SUDAN € 1,030 € 1,030
PORTUGAL € 0,039 € 0,199 SÜDKOREA € 0,670 € 0,930
PORTUGAL AZOREN € 0,099 € 0,399 SURINAM € 1,030 € 1,240
PUERTO RICO € 0,110 € 0,110 SWASILAND € 1,030 € 1,030
QATAR € 1,030 € 1,240 SYRIEN € 1,030 € 1,240
REPUBLIK KONGO € 1,000 € 1,240 TADSCHIKISTAN € 1,030 € 1,240
REUNION-INSEL € 1,030 € 1,030 TAIWAN € 0,260 € 0,670
RUANDA € 1,030 € 1,240 TANSANIA € 1,030 € 1,240
RUMÄNIEN € 0,099 € 0,720 THAILAND € 1,030 € 1,240
RUSSLAND € 0,159 € 0,720 TOGO € 1,030 € 1,240
SAMBIA € 1,030 € 1,240 TOKELAU € 1,030 € 1,030
SAMOA USA € 1,030 € 1,030 TONGA € 1,030 € 1,240
SAMOA WEST € 1,030 € 1,030 TRINIDAD & TOBAGO € 1,030 € 1,240
SAN MARINO € 0,099 € 0,399 TSCHAD € 1,030 € 1,030
SAOTOMÉ & PRINCIPE € 1,030 € 1,030 TSCHECHISCHE REPUBLIK € 0,099 € 0,399
SAUDI ARABIEN € 1,030 € 1,240 TUNESIEN € 0,470 € 0,720
SCHWEDEN € 0,039 € 0,199 TÜRKEI € 0,099 € 0,470
SCHWEIZ € 0,039 € 0,199 TURKMENISTAN € 1,030 € 1,030
SENEGAL € 1,030 € 1,240 TURKS & CAICOS INSELN € 1,030 € 1,030
SERBIEN & MONTENEGRO € 0,310 € 0,720 TUVALU € 1,030 € 1,240
SEYCHELLEN € 1,030 € 1,240 UGANDA € 1,030 € 1,030
SIERRA LEONE € 1,030 € 1,240 UKRAINE € 0,310 € 0,470
SIMBABWE € 1,030 € 1,240 UNGARN € 0,260 € 0,470
SINGAPUR € 0,160 € 0,470 URUGUAY € 1,030 € 1,240
SLOWAKEI € 0,069 € 0,399 USA € 0,039 € 0,039
SLOWENIEN € 0,069 € 0,399 USBEKISTAN € 1,030 € 1,240
SOLOMON INSELN € 1,030 € 1,240 VANUATU € 1,030 € 1,240
SOMALIA € 1,030 € 1,030 VENEZUELA € 1,030 € 1,240
SPANIEN € 0,039 € 0,199 VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE € 0,890 € 0,990
SRI LANKA € 1,030 € 1,240 VIETNAM € 1,030 € 1,240
ST. HELENA € 1,030 € 1,030 WALLIS & FUTUNA € 1,030 € 1,030
ST. KITTS € 1,030 € 1,030 WEIHNACHTS INSELN € 1,030 € 1,030
ST. LUCIA € 1,030 € 1,240 WEIßRUSSLAND € 1,030 € 1,240
ST. PIERRE & MIQUELON € 1,030 € 1,030 ZENTRALAFRIKA REPUBLIK € 1,030 € 1,030
ST. VINCENT & DIE GRENADINEN € 1,030 € 1,240 ZYPERN € 0,260 € 0,470
ZYPERN TÜRKEI € 0,462 € 0,250
** 7 Cent Einwahlgebühr pro hergestellter Verbindung ins Internationale Mobilfunknetz
Geschäftszeit – 7.00 bis 19.00 Uhr Mo bis Fr, Freizeit – 19.00 bis 7.00 Mo bis Fr, Wochende - Samstag u. Sonntag rund um die Uhr / Je
nach Verfügbarkeit und gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen / 60-Sekunden Takt nach Mindestberechnung / Alle Preise inkl.
MwSt / Ortsgespräche werden von der Deutschen Telekom abgerechnet / Einige nicht-geografische Rufnummern und Service-
rufnummern sind nicht verfügbar / Verwendung setzt internationale Rufsperren außer Kraft. Weitere Preisinformationen finden sie auf
unserer Webseite www.dial023.de.
Bonn, 26. September 2007
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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Mitteilung Nr. 668/2007
Die im Amtsblatt 18/2007 unter der Mitteilung Nr.642/2006 veröffentlichte Preisliste für den
Auskunftsdienst der telegate GmbH ändert sich zum 26. September 2007 wie folgt:
Die im Amtsblatt 10/2007 unter der Mitteilung Nr.369/2007 veröffentlichte Preisliste für den Auskunftsdienst
der telegate AG ändert sich zum 01. September 2007 wie folgt:
telegate Auskunftsdienste GmbH – Preisliste für die Weitervermittlung zu telefonischen
telegate AG – PreislisteStand
Informationsdiensten für den Auskunftsdienst mit Weitervermittlung - Stand 01.09.2007
26.09.2007
I.Die
Diefolgenden
folgendenPreise
Preisegelten
geltenbei
beiVerbindungen
Verbindungen aus
aus dem
dem Festnetz
Festnetz der
der Deutschen
Deutschen Telekom
Telekom AG
AG und
Weitervermittlung zu den telefonischen Informationsdiensten der telegate Auskunftsdienste GmbH
gemäß Ziffer 2.3 ff und Ziffer 3 der Leistungsbeschreibung.
Leistung Preis
ohne USt. mit USt.
Leistung EUR Preis
EUR
ohne mit USt.
1. Auskunft Inland 11880, 11877, 11887 USt. EUR
EUR
1.
1.1 Auskunftspreis je angefangene 60 Sekunden 1,16807
1,16807 1,39
1,39
Kosten der telegate Auskunftsdienste GmbH eigene und
2. fremde telefonische
Auskunft Informationsdienste im Rahmen der
Ausland 11890
Weitervermittlung, sofern nicht gesondert ausgewiesen, je
2.1 angefangene
Eventgebühr je60Verbindung
Sekunden. 1,16807 1,39
2.
2.2 Zusätzlich je angefangene 60 Sekunden Verbindungszeit 1,16807 1,39
Kosten der telegate Auskunftsdienste GmbH Auslandsauskunft
im Rahmen der Weitervermittlung über 11881 und 11882 sowie 1,16807 1,39
3. WeitervermittlungAuskunft,
englischsprachige Inland 11880, 11877, 11890
je angefangene 60 Sekunden.
3.1 Weitervermittlung Inland Festnetz und VoiP (032)
3.
3.1.1 Kosten der Nationale
Eventpreis telegate Auskunftsdienste GmbH Auslandsauskunft
Ziele lokale Rufnummern 0,01250
0,41176 0,01488
0,49
3.1.2 im Rahmenjeder
Zusätzlich Weitervermittlung
angefangene über 11889 je Sekunde.
60 Sekunden 0,04117 0,049
3.2 Mobilfunk je angefangene Minute 0,41176 0,49
4.
3.3 Kosten der telegate Auskunftsdienste GmbH im Rahmen der 0,00868 0,01033
3.3.1 Weitervermittlung der 11889 zum Reiseservice der Bahn je
Service 0180 National
Sekunde.
Service 0180-1, 0180-2, 0180-3, 0180-4, 0180-5
3.3.2 je angefangene Minute 0,41176 0,49
3.4 Freephone 0800 je angefangene Minute 0,04117 0,049
Die
3.5 Preise für AnrufeRufnummern
Persönliche aus den Mobilfunknetzen und den Festnetzen
0700 je angefangene Minute alternativer
0,41176 Anbieter
0,49 sind bei den
jeweiligen Anbietern zu erfahren.
3.6 Televotum 0137, 0138, je angefangene Minute 0,41176 0,49
3.7 Service 01888 je angefangene Minute 0,41176 0,49
3.8 Premium Rate 0900 nicht erreich-
bar
Bonn, 26. September 2007
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
3776 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
|
19 2007
Energie
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 669/2007 Mitteilung Nr. 672/2007
EnWG § 23a; EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie- Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 29.06.2007 auf Grund rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 25.06.2007 auf Grund
des Antrags der Energie und Wasser Wahlstedt/ Bad Segeberg des Antrags der Stadtwerke Rendsburg GmbH
GmbH & Co. KG
Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen:
Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen:
1. Der Antragstellerin werden Entgelte für den Netzzugang
1. Der Antragstellerin werden Entgelte für den Netzzugang gem. dem Preisblatt (Anlage 1) des Beschlusses BK8-05/260
gem. dem Preisblatt (Anlage 1) des Beschlusses BK8-05/231 vom 22.12.2006 genehmigt. Im Übrigen wird der Antrag
vom 22.02.2007 genehmigt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
abgelehnt.
2. Die Genehmigung ist vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008
2. Die Genehmigung ist vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 befristet.
befristet.
3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
4. Soweit sich im Genehmigungszeitraum Kostensenkungen im
4. Soweit sich im Genehmigungszeitraum Kostensenkungen im Hinblick auf die Kostenart „Aufwendung an vorgelagerte
Hinblick auf die Kostenart „Aufwendung an vorgelagerte Netzbetreiber“ ergeben, sind die genehmigten Entgelte an
Netzbetreiber“ ergeben, sind die genehmigten Entgelte an diese anzupassen.
diese anzupassen.
– BK 8-07/130 –
– BK 8-07/143 –
Mitteilung Nr. 673/2007
Mitteilung Nr. 670/2007
EnWG § 23a;
EnWG § 23a; Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie- rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 18.06.2007 auf Grund
rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 25.06.2007 auf Grund des Antrags der Elektrizitätswerk Satrup, Heinrich N. Clausen
des Antrags der Stadtwerke Pinnberg GmbH GmbH & Co. KG
Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen: Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen:
1. Der Antragstellerin werden Entgelte für den Netzzugang 1. Der Antragstellerin werden Entgelte für den Netzzugang
gem. dem Preisblatt (Anlage 1) des Beschlusses BK8-05/258 gem. dem Preisblatt (Anlage 1) des Beschlusses BK8-05/229
vom 03.01.2007 genehmigt. Im Übrigen wird der Antrag vom 26.02.2007 genehmigt. Im Übrigen wird der Antrag
abgelehnt. abgelehnt.
2. Die Genehmigung ist vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 2. Die Genehmigung ist vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008
befristet. befristet.
3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs. 3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
4. Soweit sich im Genehmigungszeitraum Kostensenkungen im 4. Soweit sich im Genehmigungszeitraum Kostensenkungen im
Hinblick auf die Kostenart „Aufwendung an vorgelagerte Hinblick auf die Kostenart „Aufwendung an vorgelagerte
Netzbetreiber“ ergeben, sind die genehmigten Entgelte an Netzbetreiber“ ergeben, sind die genehmigten Entgelte an
diese anzupassen. diese anzupassen.
– BK 8-07/132 – – BK 8-07/082 –
Mitteilung Nr. 671/2007 Mitteilung Nr. 674/2007
EnWG § 23a; EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie- Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 25.06.2007 auf Grund rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 18.06.2007 auf Grund
des Antrags der Gemeindewerke Heikendorf GmbH des Antrags der Energieversorgung Sylt GmbH
Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen: Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen:
1. Der Antragstellerin werden Entgelte für den Netzzugang 1. Der Antragstellerin werden Entgelte für den Netzzugang
gem. dem Preisblatt (Anlage 1) des Beschlusses BK8-05/236 gem. dem Preisblatt (Anlage 1) des Beschlusses BK8-05/232
vom 31.01.2007 genehmigt. Im Übrigen wird der Antrag vom 02.11.2006 genehmigt. Im Übrigen wird der Antrag
abgelehnt. abgelehnt.
2. Die Genehmigung ist vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 2. Die Genehmigung ist vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008
befristet. befristet.
3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs. 3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
4. Soweit sich im Genehmigungszeitraum Kostensenkungen im 4. Soweit sich im Genehmigungszeitraum Kostensenkungen im
Hinblick auf die Kostenart „Aufwendung an vorgelagerte Hinblick auf die Kostenart „Aufwendung an vorgelagerte
Netzbetreiber“ ergeben, sind die genehmigten Entgelte an Netzbetreiber“ ergeben, sind die genehmigten Entgelte an
diese anzupassen. diese anzupassen.
– BK 8-07/131 – – BK 8-07/084 –
Bonn, 26. September 2007
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
|
19 2007 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3777
Mitteilung Nr. 675/2007 Mitteilung Nr. 678/2007
EnWG § 23a; EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie- Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 18.06.2007 auf Grund rungsbehörde Niedersachen vom 18.06.2007 auf Grund des
des Antrags der Elektrizitätswerk Stadt Garding Antrags der Stadtwerke Garbsen GmbH
Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen: Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen:
1. Der Antragstellerin werden Entgelte für den Netzzugang 1. Der Antragstellerin werden Entgelte für den Netzzugang
gem. dem Preisblatt (Anlage 1) des Beschlusses BK8-05/230 gem. dem Preisblatt (Anlage 1) des Beschlusses BK8-05/199
vom 26.03.2007 genehmigt. Im Übrigen wird der Antrag vom 16.01.2007 genehmigt. Im Übrigen wird der Antrag
abgelehnt. abgelehnt.
2. Die Genehmigung ist vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 2. Die Genehmigung ist vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008
befristet. befristet.
3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs. 3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
4. Soweit sich im Genehmigungszeitraum Kostensenkungen im 4. Soweit sich im Genehmigungszeitraum Kostensenkungen im
Hinblick auf die Kostenart „Aufwendung an vorgelagerte Hinblick auf die Kostenart „Aufwendung an vorgelagerte
Netzbetreiber“ ergeben, sind die genehmigten Entgelte an Netzbetreiber“ ergeben, sind die genehmigten Entgelte an
diese anzupassen. diese anzupassen.
– BK 8-07/083 – – BK 8-07/079 –
Mitteilung Nr. 676/2007 Mitteilung Nr. 679/2007
EnWG § 23a; EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie- Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Niedersachen vom 25.06.2007 auf Grund des rungsbehörde Niedersachen vom 18.06.2007 auf Grund des
Antrags der Stadtwerke Peine GmbH Antrags der Stadtwerke Georgsmarienhütte Netz GmbH
Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen: Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen:
1. Der Antragstellerin werden Entgelte für den Netzzugang 1. Der Antragstellerin werden Entgelte für den Netzzugang
gem. dem Preisblatt (Anlage 1) des Beschlusses BK8-05/205 gem. dem Preisblatt (Anlage 1) des Beschlusses BK8-05/200
vom 20.12.2006 genehmigt. Im Übrigen wird der Antrag vom 23.04.2007 genehmigt. Im Übrigen wird der Antrag
abgelehnt. abgelehnt.
2. Die Genehmigung ist vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 2. Die Genehmigung ist vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008
befristet. befristet.
3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs. 3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
4. Soweit sich im Genehmigungszeitraum Kostensenkungen im 4. Soweit sich im Genehmigungszeitraum Kostensenkungen im
Hinblick auf die Kostenart „Aufwendung an vorgelagerte Hinblick auf die Kostenart „Aufwendung an vorgelagerte
Netzbetreiber“ ergeben, sind die genehmigten Entgelte an Netzbetreiber“ ergeben, sind die genehmigten Entgelte an
diese anzupassen. diese anzupassen.
– BK 8-07/129 – – BK 8-07/078 –
Mitteilung Nr. 677/2007 Mitteilung Nr. 680/2007
EnWG § 23a; EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie- Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Niedersachen vom 18.06.2007 auf Grund des rungsbehörde Niedersachen vom 18.06.2007 auf Grund des
Antrags der Stadtwerke Bramsche GmbH Antrags der Stadtwerke Verden GmbH
Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen: Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen:
1. Der Antragstellerin werden Entgelte für den Netzzugang 1. Der Antragstellerin werden Entgelte für den Netzzugang
gem. dem Preisblatt (Anlage 1) des Beschlusses BK8-05/332 gem. dem Preisblatt (Anlage 1) des Beschlusses BK8-05/215
vom 26.01.2007 genehmigt. Im Übrigen wird der Antrag vom 30.01.2007 genehmigt. Im Übrigen wird der Antrag
abgelehnt. abgelehnt.
2. Die Genehmigung ist vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 2. Die Genehmigung ist vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008
befristet. befristet.
3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs. 3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
4. Soweit sich im Genehmigungszeitraum Kostensenkungen im 4. Soweit sich im Genehmigungszeitraum Kostensenkungen im
Hinblick auf die Kostenart „Aufwendung an vorgelagerte Hinblick auf die Kostenart „Aufwendung an vorgelagerte
Netzbetreiber“ ergeben, sind die genehmigten Entgelte an Netzbetreiber“ ergeben, sind die genehmigten Entgelte an
diese anzupassen. diese anzupassen.
– BK 8-07/080 – – BK 8-07/077 –
Bonn, 26. September 2007
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
3778 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
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19 2007
Mitteilung Nr. 681/2007 Mitteilung Nr. 684/2007
EnWG § 23a; EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie- Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Niedersachen vom 25.06.2007 auf Grund des rungsbehörde Niedersachen vom 02.07.2007 auf Grund des
Antrags der Elektrizitätsgenossenschaft Wittmund eG Antrags der Stadtwerke Einbeck GmbH
Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen: Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen:
1. Der Antragstellerin werden Entgelte für den Netzzugang 1. Der Antragstellerin werden Entgelte für den Netzzugang
gem. dem Preisblatt (Anlage 1) des Beschlusses BK8-05/175 gem. dem Preisblatt (Anlage 1) genehmigt.
vom 30.01.2007 genehmigt. Im Übrigen wird der Antrag
2. Die Genehmigung ist vom 01.07.2007 bis zum 31.12.2008
abgelehnt.
befristet.
2. Die Genehmigung ist vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008
3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
befristet.
4. Soweit sich im Genehmigungszeitraum Kostensenkungen im
3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Hinblick auf die Kostenart „Aufwendung an vorgelagerte
4. Soweit sich im Genehmigungszeitraum Kostensenkungen im Netzbetreiber“ ergeben, sind die genehmigten Entgelte an
Hinblick auf die Kostenart „Aufwendung an vorgelagerte diese anzupassen.
Netzbetreiber“ ergeben, sind die genehmigten Entgelte an
diese anzupassen.
– BK 8-07/076 –
Mitteilung Nr. 682/2007
EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Niedersachen vom 18.06.2007 auf Grund des
Antrags der Stadtwerke Schüttorf GmbH
Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen:
1. Der Antragstellerin werden Entgelte für den Netzzugang
gem. dem Preisblatt (Anlage 1) des Beschlusses BK8-05/209
vom 11.01.2007 genehmigt. Im Übrigen wird der Antrag
abgelehnt.
2. Die Genehmigung ist vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008
befristet.
3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
4. Soweit sich im Genehmigungszeitraum Kostensenkungen im
Hinblick auf die Kostenart „Aufwendung an vorgelagerte
Netzbetreiber“ ergeben, sind die genehmigten Entgelte an
diese anzupassen.
– BK 8-07/075 –
Mitteilung Nr. 683/2007
EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Niedersachen vom 18.06.2007 auf Grund des
Antrags der SWN Stadtwerke Northeim GmbH
Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen:
1. Der Antragstellerin werden Entgelte für den Netzzugang
gem. dem Preisblatt (Anlage 1) des Beschlusses BK8-05/219
vom 05.02.2007 genehmigt. Im Übrigen wird der Antrag
abgelehnt.
2. Die Genehmigung ist vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008
befristet.
3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
4. Soweit sich im Genehmigungszeitraum Kostensenkungen im
Hinblick auf die Kostenart „Aufwendung an vorgelagerte
Netzbetreiber“ ergeben, sind die genehmigten Entgelte an
diese anzupassen.
– BK 8-07/074 –
Bonn, 26. September 2007
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
|
19 2007 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3779
– BK 8-07/073 –
Bonn, 26. September 2007
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
3780 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
|
19 2007
Mitteilung Nr. 685/2007 Mitteilung Nr. 688/2007
EnWG § 23a; EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie- Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Niedersachen vom 18.06.2007 auf Grund des rungsbehörde Niedersachen vom 16.07.2007 auf Grund des
Antrags der Stadtwerke Bad Pyrmont Energie und Verkehrs Antrags der Eichsfelder Energie- und Wasserversorgungsge-
GmbH sellschaft mbH
Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen: Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen:
1. Der Antragstellerin werden Entgelte für den Netzzugang 1. Der Antragstellerin werden Entgelte für den Netzzugang
gem. dem Preisblatt (Anlage 1) des Beschlusses BK8-05/192 gem. dem Preisblatt (Anlage 1) genehmigt.
vom 25.01.2007 genehmigt. Im Übrigen wird der Antrag
2. Die Genehmigung ist vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008
abgelehnt.
befristet.
2. Die Genehmigung ist vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008
3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
befristet.
4. Soweit sich im Genehmigungszeitraum Kostensenkungen im
3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Hinblick auf die Kostenart „Aufwendung an vorgelagerte
4. Soweit sich im Genehmigungszeitraum Kostensenkungen im Netzbetreiber“ ergeben, sind die genehmigten Entgelte an
Hinblick auf die Kostenart „Aufwendung an vorgelagerte diese anzupassen.
Netzbetreiber“ ergeben, sind die genehmigten Entgelte an
diese anzupassen.
– BK 8-07/072 –
Mitteilung Nr. 686/2007
EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Niedersachen vom 18.06.2007 auf Grund des
Antrags der Stadtwerke Lingen GmbH
Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen:
1. Der Antragstellerin werden Entgelte für den Netzzugang
gem. dem Preisblatt (Anlage 1) des Beschlusses BK8-05/201
vom 23.01.2007 genehmigt. Im Übrigen wird der Antrag
abgelehnt.
2. Die Genehmigung ist vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008
befristet.
3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
4. Soweit sich im Genehmigungszeitraum Kostensenkungen im
Hinblick auf die Kostenart „Aufwendung an vorgelagerte
Netzbetreiber“ ergeben, sind die genehmigten Entgelte an
diese anzupassen.
– BK 8-07/071 –
Mitteilung Nr. 687/2007
EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Niedersachen vom 25.06.2007 auf Grund des
Antrags der Stadtwerke Stade GmbH
Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen:
1. Der Antragstellerin werden Entgelte für den Netzzugang
gem. dem Preisblatt (Anlage 1) des Beschlusses BK8-05/212
vom 23.01.2007 genehmigt. Im Übrigen wird der Antrag
abgelehnt.
2. Die Genehmigung ist vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008
befristet.
3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
4. Soweit sich im Genehmigungszeitraum Kostensenkungen im
Hinblick auf die Kostenart „Aufwendung an vorgelagerte
Netzbetreiber“ ergeben, sind die genehmigten Entgelte an
diese anzupassen.
– BK 8-07/070 –
Bonn, 26. September 2007