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Amtsblatt der Bundesnetzagentur

19 2007|                  A                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                        – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –               3771
12.3   DIAL 023 behält sich vor, die Inanspruchnahme der offenen                  und Dauer der Speicherung der Verkehrs- und Abrechnungs-
       call-by-call-Dienstleistungen ganz oder teilweise zu sperren,              daten nach den Bestimmungen, die der Kunde mit der Deut-
       insbesondere bei Vorliegen eines Grundes für die Sperrung                  schen Telekom vereinbart hat. Die im Rahmen einer Entgelt-
       gemäß einer Bestimmung der Ziff. 12.1 b) – d). 12.4 Die                    rechnung ausgewiesenen Verkehrsdaten werden unter
       Kosten des Sperrens und Entsperrens sind vom Kunden zu                     Verkürzung der Rufnummern gespeichert und spätestens
       tragen, wenn die Sperrung auf Gründe zurückzuführen ist,                   sechs Monate nach Versendung der Entgeltrechnung gelöscht
       die von ihm zu vertreten sind.                                             oder auf Verlangen des Kunden mit Versendung der Rechnung
                                                                                  gelöscht. Bei Löschung der Daten durch die Deutsche Telekom
                                                                                  ist DIAL 023 von der Pflicht zur Vorlage dieser Daten an den
13. Haftung / Höhere Gewalt
                                                                                  Kunden zum Beweis der Richtigkeit der Entgeltrechnung frei.
13.1   Für Vermögens- und Sachschäden des Kunden haftet DIAL
                                                                           14.4   Wird die Abrechnung der Entgelte von DIAL 023 vorgenom-
       023 für sich und ihre Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem
                                                                                  men (vgl. Ziff. 10.4 ff.), so werden Verkehrs- und Abrechnungs-
       Rechtsgrund, nur in den Fällen, in denen DIAL 023 oder ihre
                                                                                  daten zu Beweiszwecken für die Richtigkeit der berechneten
       Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft
                                                                                  Entgelte unter Kürzung der von dem Kunden gewählten Ziel-
       in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzen
                                                                                  rufnummern um die letzten drei Ziffern für einen Zeitraum von
       oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von
                                                                                  höchstens sechs Monaten nach Versand der Rechnung
       DIAL 023 oder ihren Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
                                                                                  gespeichert. Auf Verlangen des Kunden werden Verkehrs- und
13.2   Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Ver-                 Abrechnungsdaten ungekürzt gespeichert oder mit Versand
       tragspflicht nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haf-          der Rechnung vollständig gelöscht. Im letzteren Falle ist DIAL
       tung von DIAL 023 auf solche vertragstypischen Schäden                     023 von der Pflicht zur Vorlage dieser Daten an den Kunden
       begrenzt, die für DIAL 023 zum Zeitpunkt des Vertrags-                     zum Beweis der Richtigkeit der Entgeltberechnung frei.
       schlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren. Dies gilt
                                                                           14.5   DIAL 023 ist berechtigt, Bestands-, Verkehrs- und Abrech-
       auch für den Schadensumfang.
                                                                                  nungsdaten an Dritte zu übermitteln, wenn diese Übermitt-
13.3   Ungeachtet der Ziff. 13.1 und 13.2 haftet DIAL 023 bei nicht               lung für die Erbringung der Dienstleistungen, für die Erstel-
       vorsätzlich verursachten Vermögensschäden jedoch höchs-                    lung und Versendung von Rechnungen oder für die
       tens bis zu einem Betrag von EUR 12.500,00 je Schadensfall.                Miss-brauchsbekämpfung erforderlich ist.
       Gegen-über der Gesamtheit der Geschädigten ist die Haf-
                                                                           14.6   DIAL 023 behält sich vor, zum Zwecke der Bonitätsprüfung
       tung auf EUR 10 Millionen je schadensverursachendes Ereig-
                                                                                  des Kunden bei der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kre-
       nis begrenzt. Übersteigt die Summe der Einzelschäden, die
                                                                                  ditsicherung, bei Wirtschaftsauskunftsdateien oder Kredit-
       mehreren Geschädigten aufgrund desselben Ereignisses zu
                                                                                  versicherungsgesellschaften Auskünfte zur Kreditwürdigkeit
       ersetzen sind, die Höchstgrenze von EUR 10 Millionen, wird
                                                                                  des Kunden einzuholen. Die jeweilige Datenübermittlung
       der einzelne Schadensersatzanspruch in dem Verhältnis
                                                                                  erfolgt nur, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen
       gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche
                                                                                  von DIAL 023 erforderlich ist und kein Anlass zu der
       zur Höchstgrenze steht.
                                                                                  Annahme besteht, dass der Kunde ein überwiegendes
13.4   Unberührt bleibt jegliche zwingende gesetzliche Haftung,                   berechtigtes Interesse am Ausschluss der Datenverarbeitung
       insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, und die                       oder -nutzung hat.
       Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesund-
       heit. In allen übrigen Fällen ist die Haftung ausgeschlossen.
                                                                           15. Schlussbestimmungen
13.5   Ereignisse, die die vertraglichen Leistungen wesentlich er-
                                                                           15.1   Diese Geschäftsbedingungen, die Leistungs-beschreibun-
       schweren oder unmöglich machen („Höhere Gewalt“), be-
                                                                                  gen und Preislisten (sowie ihre etwaigen Änderungen) wer-
       rechtigen DIAL 023, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen für die
                                                                                  den im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
       Dauer der Behinderung sowie eine angemessene Anlaufzeit
                                                                                  Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlicht; sie
       hinauszuschieben. In diesen Fällen haftet DIAL 023 nicht. Der
                                                                                  können bei dem Kundencenter (vgl. Ziff. 1.3) schriftlich oder
       Höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder sonstige
                                                                                  unter der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung angegebe-
       Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwie-
                                                                                  nen Rufnummer oder über die dort ebenfalls genannte Web-
       gend und durch DIAL 023 unverschuldet sind. DIAL 023 wird
                                                                                  site angefordert werden.
       den Kunden unverzüglich über den Eintritt eines solchen
       Ereignisses unterrichten, soweit dies nach den Umständen            15.2   Im Falle sämtlicher Dienstleistungen mit Ausnahme von offe-
       möglich und zumutbar ist.                                                  nen call-by-call-Dienstleistungen werden Änderungen des
                                                                                  Vertrages zu Ungunsten des Kunden dem Kunden durch
                                                                                  Übersendung einer Kopie der geänderten Fassung mitgeteilt.
14. Datenschutz
                                                                                  Die Änderungen treten zu dem mitgeteilten Datum in Kraft.
14.1   DIAL 023 darf personenbezogene Daten des Kunden erhe-                      Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb
       ben, verarbeiten und nutzen, soweit die Daten erforderlich                 einer mitgeteilten, angemessenen Frist den Vertrag schriftlich
       sind, um das Vertragsverhältnis, einschließlich dessen inhalt-             kündigt. Der Kunde wird auf dieses Kündigungsrecht aus-
       licher Ausgestaltung zu begründen oder zu ändern (Be-                      drücklich hingewiesen.
       standsdaten). DIAL 023 darf diese Daten auch verarbeiten
                                                                           15.3   Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
       und nutzen, soweit dies zur Beratung des Kunden, zur Wer-
                                                                                  Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat
       bung und zur Marktforschung für eigene Zwecke sowie zur
                                                                                  der Kunde im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist
       bedarfsgerechten Gestaltung der Dienstleistungen erforder-
                                                                                  Frankfurt am Main ausschließlicher Gerichtsstand.
       lich ist und der Kunde vorher schriftlich eingewilligt hat.
                                                                           15.4   Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bun-
14.2   Verkehrsdaten, insbesondere Rufnummern des Anrufers oder
                                                                                  desrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regelungen des
       des Angerufenen, IP-Nummern, personenbezogene Berechti-
                                                                                  Internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der
       gungskennungen, Kartennummern, Standortkennungen von
                                                                                  Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
       mobilen Anschlüssen, Beginn und Ende der Verbindungen
                                                                                  Warenkauf vom 11. April 1980.
       sowie in Anspruch genommene Dienste dürfen von DIAL 023
       nur im Rahmen der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen             15.5   Sollten eine oder mehrere der Bedingungen dieses Vertrages
       er-hoben, verarbeitet und genutzt werden. DIAL 023 darf diese              unwirksam oder lückenhaft sein, so bleibt die Wirksamkeit
       Daten zur bedarfsgerechten Gestaltung der Dienstleistungen                 der restlichen Bedingungen davon unberührt. DIAL 023 und
       nutzen, wenn der Kunde vorher schriftlich eingewilligt hat. Die            der Kunde verpflichten sich, die unwirksam gewordene oder
       Daten der Angerufenen werden dabei anonymisiert.                           lückenhafte Bedingung durch eine ihrem wirtschaftlichen
                                                                                  Zweck möglichst nahe kommende Bedingung zu ersetzen.
14.3   Wird die Abrechnung der Entgelte von der Deutschen Telekom
       vorgenommen (vgl. Ziff. 10.2 und 10.3), richten sich Umfang         DIAL 023 GmbH



Bonn, 26. September 2007
79

Amtsblatt der Bundesnetzagentur

3772                   A                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –
                                                                                                                            |
                                                                                                                       19 2007
Mitteilung Nr. 667/2007




      Preisliste für Gespräche im Call-by-Call ohne vorherige Anmeldung, bzw. Registrierung (Einwahl über
      Netzkennziffer 010023). Alle Preise in Cent pro Minute (inkl. MwSt.) Gültig ab 15.10.2007

                               Nationale               Nationale
         Tarife Inland:
                             Ferngespräche           Mobilfunknetze
                                  ct/Min                ct/Min*
       7 – 19 Uhr                 3,9                    19,9
       19 – 7 Uhr                 2,9                    19,9
       Sa / So                    2,9                    19,9

      * 7 Cent Einwahlgebühr pro hergestellter Verbindung ins nationale Mobilfunknetz (D1, D2, E+ und O2).


                                         Festnetz zu      Festnetz                                      Festnetz zu       Festnetz
                 Gesprächsziel                                                  Gesprächsziel
                                          Festnetz       zu Mobil**                                      Festnetz        zu Mobil**

       AFGHANISTAN                         € 1,030        € 1,030     BRUNEI                              € 1,030         € 1,240
       ÄGYPTEN                             € 0,770        € 1,240     BULGARIEN                           € 0,420         € 0,620
       ALBANIEN                            € 0,310        € 0,310     BURKINA FASO                        € 1,030         € 1,030
       ALGERIEN                            € 0,470        € 0,690     BURUNDI                             € 1,030         € 1,240
       ANDORRA                             € 1,030        € 1,240     CAYMAN-INSELN                       € 1,030         € 1,030
       ANGOLA                              € 1,030        € 1,240     CHILE                               € 0,670         € 0,930
       ANGUILLA                            € 1,030        € 1,030     CHINA                               € 0,039         € 0,930
       ANTARKTIS                           € 1,030        € 1,030     COCOS-INSELN                        € 1,030         € 1,030
       ANTIGUA & BARBUDA                   € 1,030        € 1,240     COOK INSELN                         € 1,030         € 1,030
       ÄQUATORIAL GUINEA                   € 1,030        € 1,030     COSTA RICA                          € 1,030         € 1,240
       ARGENTINIEN                         € 1,030        € 1,030     DÄNEMARK                            € 0,039         € 0,299
       ARMENIEN                            € 1,030        € 1,240     DEMOKRATISCHE REP.KONGO             € 1,030         € 1,240
       ARUBA                               € 1,030        € 1,030     DIEGO GARCIA                        € 1,030         € 1,030
       ASCENSIÓN - INSELN                  € 1,030        € 1,030     DJIBUTI                             € 1,030         € 1,240
       ASERBAIDSCHAN                       € 1,030        € 1,240     DOMINICA                            € 1,030         € 1,240
       ÄTHIOPIEN                           € 1,030        € 1,030     DOMINIKANISCHE REPUBLIK             € 0,770         € 1,240
       AUSTRALIEN                          € 0,046        € 0,299     ECUADOR                             € 1,030         € 1,240
       BAHAMAS                             € 1,030        € 1,030     EL SALVADOR                         € 1,030         € 1,240
       BAHRAIN                             € 1,030        € 1,240     ELFENBEINKÜSTE                      € 1,030         € 1,240
       BALEAREN                            € 0,039        € 0,040     ERITREA                             € 1,030         € 1,030
       BANGLADESCH                         € 1,030        € 1,240     ESTLAND                             € 0,260         € 0,930
       BARBADOS                            € 1,030        € 1,240     FALKLAND INSELN                     € 1,030         € 1,030
       BELGIUM                             € 0,039        € 0,360     FÄRÖER INSELN                       € 1,030         € 1,030
       BELIZE                              € 1,030        € 1,030     FIDSCHI                             € 1,030         € 1,240
       BENIN                               € 1,030        € 1,030     FINNLAND                            € 0,039         € 0,299
       BERMUDAS                            € 1,030        € 1,030     FRANKREICH                          € 0,039         € 0,299
       BHUTAN                              € 1,030        € 1,030     FRANZÖSISCH POLYNESIEN              € 1,030         € 1,030
       BOLIVIEN                            € 1,030        € 1,240     FRANZÖSISCH-GUYANA                  € 1,030         € 1,030
       BOSNIEN-HERZEGOWINA                 € 0,310        € 0,540     GABUN                               € 1,030         € 1,240
       BOTSWANA                            € 1,030        € 1,240     GAMBIA                              € 1,030         € 1,030
       BRASILIEN                           € 0,670        € 0,900     GEORGIEN                            € 1,030         € 1,240




                                                                                                                 Bonn, 26. September 2007
80

Amtsblatt der Bundesnetzagentur


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19 2007                 A            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –              3773

                                      Festnetz zu      Festnetz                                         Festnetz zu    Festnetz
                 Gesprächsziel                                               Gesprächsziel
                                       Festnetz       zu Mobil**                                         Festnetz     zu Mobil**

      FRANKREICH                         € 0,039       € 0,299     LIBYEN                                 € 1,240      € 1,240
      FRANZÖSISCH POLYNESIEN             € 1,030       € 1,030     LIECHTENSTEIN                          € 1,030      € 1,030
      FRANZÖSISCH-GUYANA                 € 1,030       € 1,030     LITAUEN                                € 0,099      € 0,399
      GAMBIA                             € 1,030       € 1,240     LUXEMBURG                              € 0,470      € 0,770
      GEORGIEN                           € 1,030       € 1,030     MACAO                                  € 0,039      € 0,199
      GHANA                              € 1,030       € 1,240     MADAGASKAR                             € 1,030      € 1,240
      GIBRALTAR                          € 1,030       € 1,240     MADEIRA                                € 0,099      € 0,110
      GRENADA                            € 0,260       € 0,470     MALAWI                                 € 1,030      € 1,240
      GRIECHENLAND                       € 1,030       € 1,030     MALAYSIA                               € 0,260      € 0,470
      GRÖNLAND                           € 0,260       € 0,470     MALEDIVEN                              € 1,030      € 1,240
      GROßBRITANNIEN                     € 1,030       € 1,240     MALI                                   € 1,030      € 1,030
      GUADELOUPE                         € 0,039       € 0,299     MALTA                                  € 0,260      € 0,470
      GUAM                               € 1,030       € 1,240     MAROKKO                                € 0,470      € 0,770
      GUATEMALA                          € 1,030       € 1,030     MARSHALL INSELN                        € 1,030      € 1,030
      GUINEA                             € 1,030       € 1,240     MARTINIQUE                             € 1,030      € 1,240
      GUINEA-BISSAU                      € 1,030       € 1,030     MAURETANIEN                            € 1,030      € 1,030
      GUYANA                             € 1,030       € 1,240     MAURITIUS                              € 1,030      € 1,030
      HAITI                              € 1,030       € 1,030     MAYOTTE                                € 1,030      € 1,030
      HONDURAS                           € 1,030       € 1,240     MAZEDONIEN                             € 0,420      € 0,620
      HONG KONG                          € 1,030       € 1,240     MEXIKO                                 € 0,169      € 0,770
      INDIEN                             € 0,260       € 0,470     MIDWAY INSELN                          € 1,030      € 1,030
      INDONESIEN                         € 1,030       € 1,240     MIKRONESIEN                            € 1,030      € 1,030
      IRAK                               € 1,030       € 1,240     MOLDAWIEN                              € 0,470      € 0,770
      IRAN                               € 1,030       € 1,030     MONACO                                 € 0,099      € 0,399
      IRLAND                             € 1,030       € 1,240     MONGOLEI                               € 1,030      € 1,030
      ISLAND                             € 0,039       € 0,199     MONTSERRAT                             € 1,030      € 1,240
      ISRAEL                             € 0,260       € 0,470     MOSAMBIK                               € 1,030      € 1,240
      ITALIEN (INKL. VATIKAN)            € 0,260       € 0,470     MYANMAR                                € 1,030      € 1,030
      JAMAIKA                            € 0,039       € 0,199     NAMIBIA                                € 1,030      € 1,240
      JAPAN                              € 1,030       € 1,240     NAURU                                  € 1,030      € 1,030
      JEMEN                              € 0,260       € 0,470     NEPAL                                  € 1,030      € 1,240
      JORDANIEN                          € 1,030       € 1,240     NEUKALEDONIEN                          € 1,030      € 1,240
      JUNGFERNINSELN - BRITISCHE         € 1,030       € 1,240     NEUSEELAND                             € 0,260      € 0,470
      JUNGFERNINSELN USA                 € 1,030       € 1,030     NICARAGUA                              € 1,030      € 1,240
      KAMBODSCHA                         € 0,210       € 0,210     NIEDERLANDE                            € 0,039      € 0,199
      KAMERUN                            € 1,030       € 1,240     NIEDERLÄNDISCHE ANTILLEN               € 1,030      € 1,240
      KANADA                             € 1,030       € 1,030     NIGER                                  € 1,030      € 1,240
      KANARISCHE INSELN                  € 0,039       € 0,039     NIGERIA                                € 1,030      € 1,240
      KAPVERDISCHE INSELN                € 0,039       € 0,040     NIUE INSELN                            € 1,030      € 1,030
      KASACHSTAN                         € 1,030       € 1,240     NORDKOREA                              € 1,030      € 1,030
      KENIA                              € 1,030       € 1,240     NORDMARIANA INSELN                     € 1,030      € 1,030
      KIRGISISCHE REPUBLIK               € 1,030       € 1,240     NORFOLK INSELN                         € 1,030      € 1,030
      KIRIBATI                           € 1,030       € 1,240     NORWEGEN                               € 0,039      € 0,199
      KOLUMBIEN                          € 1,030       € 1,240     OMAN                                   € 1,030      € 1,030
      KOMOREN                            € 1,030       € 1,240     ÖSTERREICH                             € 0,039      € 0,199
      KROATIEN                           € 1,030       € 1,030     OSTTIMOR                               € 1,030      € 1,030
      KUBA                               € 0,260       € 0,470     PAKISTAN                               € 1,030      € 1,240
      KUWAIT                             € 1,030       € 1,030     PALAU                                  € 1,030      € 1,030
      LAOS                               € 1,030       € 1,240     PALESTINE                              € 0,310      € 0,570
      LESOTHO                            € 1,030       € 1,030     PANAMA                                 € 1,030      € 1,240
      LETTLAND                           € 1,030       € 1,240     PAPUA-NEUGUINEA                        € 1,030      € 1,240
      LIBANON                            € 0,470       € 0,770     PARAGUAY                               € 1,030      € 1,240
      LIBERIA                            € 0,470       € 0,770     PERU                                   € 1,030      € 1,240




Bonn, 26. September 2007
81

Amtsblatt der Bundesnetzagentur

3774                A                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                  – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –
                                                                                                                               |
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                                         Festnetz zu Festnetz zu                                                Festnetz zu     Festnetz
              Gesprächsziel                                                       Gesprächsziel
                                          Festnetz     Mobil**                                                   Festnetz      zu Mobil**

  PHILIPPINEN                               € 1,030       € 1,240     SÜDAFRIKA                                   € 0,360       € 0,720
  POLEN                                     € 0,039       € 0,399     SUDAN                                       € 1,030       € 1,030
  PORTUGAL                                  € 0,039       € 0,199     SÜDKOREA                                    € 0,670       € 0,930
  PORTUGAL AZOREN                           € 0,099       € 0,399     SURINAM                                     € 1,030       € 1,240
  PUERTO RICO                               € 0,110       € 0,110     SWASILAND                                   € 1,030       € 1,030
  QATAR                                     € 1,030       € 1,240     SYRIEN                                      € 1,030       € 1,240
  REPUBLIK KONGO                            € 1,000       € 1,240     TADSCHIKISTAN                               € 1,030       € 1,240
  REUNION-INSEL                             € 1,030       € 1,030     TAIWAN                                      € 0,260       € 0,670
  RUANDA                                    € 1,030       € 1,240     TANSANIA                                    € 1,030       € 1,240
  RUMÄNIEN                                  € 0,099       € 0,720     THAILAND                                    € 1,030       € 1,240
  RUSSLAND                                  € 0,159       € 0,720     TOGO                                        € 1,030       € 1,240
  SAMBIA                                    € 1,030       € 1,240     TOKELAU                                     € 1,030       € 1,030
  SAMOA USA                                 € 1,030       € 1,030     TONGA                                       € 1,030       € 1,240
  SAMOA WEST                                € 1,030       € 1,030     TRINIDAD & TOBAGO                           € 1,030       € 1,240
  SAN MARINO                                € 0,099       € 0,399     TSCHAD                                      € 1,030       € 1,030
  SAOTOMÉ & PRINCIPE                        € 1,030       € 1,030     TSCHECHISCHE REPUBLIK                       € 0,099       € 0,399
  SAUDI ARABIEN                             € 1,030       € 1,240     TUNESIEN                                    € 0,470       € 0,720
  SCHWEDEN                                  € 0,039       € 0,199     TÜRKEI                                      € 0,099       € 0,470
  SCHWEIZ                                   € 0,039       € 0,199     TURKMENISTAN                                € 1,030       € 1,030
  SENEGAL                                   € 1,030       € 1,240     TURKS & CAICOS INSELN                       € 1,030       € 1,030
  SERBIEN & MONTENEGRO                      € 0,310       € 0,720     TUVALU                                      € 1,030       € 1,240
  SEYCHELLEN                                € 1,030       € 1,240     UGANDA                                      € 1,030       € 1,030
  SIERRA LEONE                              € 1,030       € 1,240     UKRAINE                                     € 0,310       € 0,470
  SIMBABWE                                  € 1,030       € 1,240     UNGARN                                      € 0,260       € 0,470
  SINGAPUR                                  € 0,160       € 0,470     URUGUAY                                     € 1,030       € 1,240
  SLOWAKEI                                  € 0,069       € 0,399     USA                                         € 0,039       € 0,039
  SLOWENIEN                                 € 0,069       € 0,399     USBEKISTAN                                  € 1,030       € 1,240
  SOLOMON INSELN                            € 1,030       € 1,240     VANUATU                                     € 1,030       € 1,240
  SOMALIA                                   € 1,030       € 1,030     VENEZUELA                                   € 1,030       € 1,240
  SPANIEN                                   € 0,039       € 0,199     VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE                € 0,890       € 0,990
  SRI LANKA                                 € 1,030       € 1,240     VIETNAM                                     € 1,030       € 1,240
  ST. HELENA                                € 1,030       € 1,030     WALLIS & FUTUNA                             € 1,030       € 1,030
  ST. KITTS                                 € 1,030       € 1,030     WEIHNACHTS INSELN                           € 1,030       € 1,030
  ST. LUCIA                                 € 1,030       € 1,240     WEIßRUSSLAND                                € 1,030       € 1,240
  ST. PIERRE & MIQUELON                     € 1,030       € 1,030     ZENTRALAFRIKA REPUBLIK                      € 1,030       € 1,030
  ST. VINCENT & DIE GRENADINEN              € 1,030       € 1,240     ZYPERN                                      € 0,260       € 0,470
                                                                      ZYPERN TÜRKEI                               € 0,462       € 0,250


  ** 7 Cent Einwahlgebühr pro hergestellter Verbindung ins Internationale Mobilfunknetz


  Geschäftszeit – 7.00 bis 19.00 Uhr Mo bis Fr, Freizeit – 19.00 bis 7.00 Mo bis Fr, Wochende - Samstag u. Sonntag rund um die Uhr / Je
  nach Verfügbarkeit und gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen / 60-Sekunden Takt nach Mindestberechnung / Alle Preise inkl.
  MwSt / Ortsgespräche werden von der Deutschen Telekom abgerechnet / Einige nicht-geografische Rufnummern und Service-
  rufnummern sind nicht verfügbar / Verwendung setzt internationale Rufsperren außer Kraft. Weitere Preisinformationen finden sie auf
  unserer Webseite www.dial023.de.




                                                                                                                  Bonn, 26. September 2007
82

Amtsblatt der Bundesnetzagentur


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19 2007                   A             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –   3775
Mitteilung Nr. 668/2007




          Die im Amtsblatt 18/2007 unter der Mitteilung Nr.642/2006 veröffentlichte Preisliste für den
          Auskunftsdienst der telegate GmbH ändert sich zum 26. September 2007 wie folgt:
         Die im Amtsblatt 10/2007 unter der Mitteilung Nr.369/2007 veröffentlichte Preisliste für den Auskunftsdienst
         der telegate AG ändert sich zum 01. September 2007 wie folgt:
          telegate Auskunftsdienste GmbH – Preisliste für die Weitervermittlung zu telefonischen
         telegate AG – PreislisteStand
          Informationsdiensten     für den Auskunftsdienst mit Weitervermittlung - Stand 01.09.2007
                                         26.09.2007

         I.Die
            Diefolgenden
                folgendenPreise
                          Preisegelten
                                  geltenbei
                                          beiVerbindungen
                                             Verbindungen aus
                                                           aus dem
                                                               dem Festnetz
                                                                    Festnetz der
                                                                             der Deutschen
                                                                                 Deutschen Telekom
                                                                                           Telekom AG
                                                                                                   AG und
           Weitervermittlung zu den telefonischen Informationsdiensten der telegate Auskunftsdienste GmbH
           gemäß Ziffer 2.3 ff und Ziffer 3 der Leistungsbeschreibung.
                  Leistung                                                                 Preis
                                                                                           ohne USt. mit USt.
                  Leistung                                                                 EUR   Preis
                                                                                                     EUR
                                                                                           ohne          mit USt.
          1.      Auskunft Inland 11880, 11877, 11887                                      USt.          EUR
                                                                                           EUR
          1.
          1.1     Auskunftspreis je angefangene 60 Sekunden                                1,16807
                                                                                           1,16807       1,39
                                                                                                         1,39
                  Kosten der telegate Auskunftsdienste GmbH eigene und
          2.      fremde telefonische
                  Auskunft            Informationsdienste im Rahmen der
                            Ausland 11890
                  Weitervermittlung, sofern nicht gesondert ausgewiesen, je
          2.1     angefangene
                  Eventgebühr je60Verbindung
                                   Sekunden.                                               1,16807       1,39

          2.
          2.2      Zusätzlich je angefangene 60 Sekunden Verbindungszeit                   1,16807       1,39
                  Kosten der telegate Auskunftsdienste GmbH Auslandsauskunft
                  im Rahmen der Weitervermittlung über 11881 und 11882 sowie               1,16807       1,39
          3.       WeitervermittlungAuskunft,
                  englischsprachige    Inland 11880, 11877, 11890
                                               je angefangene 60 Sekunden.

          3.1      Weitervermittlung Inland Festnetz und VoiP (032)
          3.
          3.1.1   Kosten  der Nationale
                   Eventpreis telegate Auskunftsdienste  GmbH Auslandsauskunft
                                        Ziele lokale Rufnummern                            0,01250
                                                                                           0,41176       0,01488
                                                                                                         0,49
          3.1.2   im Rahmenjeder
                   Zusätzlich      Weitervermittlung
                                angefangene          über 11889 je Sekunde.
                                              60 Sekunden                                  0,04117       0,049


          3.2     Mobilfunk je angefangene Minute                                          0,41176       0,49
          4.
          3.3   Kosten der telegate Auskunftsdienste GmbH im Rahmen der                    0,00868       0,01033
          3.3.1 Weitervermittlung der 11889 zum Reiseservice der Bahn je
                Service 0180 National
                Sekunde.
                Service 0180-1, 0180-2, 0180-3, 0180-4, 0180-5
          3.3.2 je angefangene Minute                                                      0,41176       0,49

          3.4     Freephone 0800 je angefangene Minute                                     0,04117       0,049
          Die
           3.5 Preise für AnrufeRufnummern
                  Persönliche    aus den Mobilfunknetzen und den Festnetzen
                                            0700 je angefangene  Minute     alternativer
                                                                                0,41176 Anbieter
                                                                                          0,49 sind bei den
          jeweiligen Anbietern zu erfahren.
          3.6     Televotum 0137, 0138, je angefangene Minute                              0,41176       0,49

          3.7     Service 01888 je angefangene Minute                                      0,41176       0,49

          3.8     Premium Rate 0900                                                        nicht         erreich-
                                                                                                         bar




Bonn, 26. September 2007
83

Amtsblatt der Bundesnetzagentur

3776                  A               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                      – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                                         |
                                                                                                                    19 2007
Energie

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 669/2007                                              Mitteilung Nr. 672/2007
EnWG § 23a;                                                          EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-             Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 29.06.2007 auf Grund             rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 25.06.2007 auf Grund
des Antrags der Energie und Wasser Wahlstedt/ Bad Segeberg           des Antrags der Stadtwerke Rendsburg GmbH
GmbH & Co. KG
                                                                     Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen:
Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen:
                                                                        1. Der Antragstellerin werden Entgelte für den Netzzugang
   1. Der Antragstellerin werden Entgelte für den Netzzugang               gem. dem Preisblatt (Anlage 1) des Beschlusses BK8-05/260
      gem. dem Preisblatt (Anlage 1) des Beschlusses BK8-05/231            vom 22.12.2006 genehmigt. Im Übrigen wird der Antrag
      vom 22.02.2007 genehmigt. Im Übrigen wird der Antrag                 abgelehnt.
      abgelehnt.
                                                                        2. Die Genehmigung ist vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008
   2. Die Genehmigung ist vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008                befristet.
      befristet.
                                                                        3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
                                                                        4. Soweit sich im Genehmigungszeitraum Kostensenkungen im
   4. Soweit sich im Genehmigungszeitraum Kostensenkungen im               Hinblick auf die Kostenart „Aufwendung an vorgelagerte
      Hinblick auf die Kostenart „Aufwendung an vorgelagerte               Netzbetreiber“ ergeben, sind die genehmigten Entgelte an
      Netzbetreiber“ ergeben, sind die genehmigten Entgelte an             diese anzupassen.
      diese anzupassen.
                                                                     – BK 8-07/130 –
– BK 8-07/143 –

                                                                     Mitteilung Nr. 673/2007
Mitteilung Nr. 670/2007
                                                                     EnWG § 23a;
EnWG § 23a;                                                          Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-             rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 18.06.2007 auf Grund
rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 25.06.2007 auf Grund             des Antrags der Elektrizitätswerk Satrup, Heinrich N. Clausen
des Antrags der Stadtwerke Pinnberg GmbH                             GmbH & Co. KG
Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen:                               Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen:
   1. Der Antragstellerin werden Entgelte für den Netzzugang            1. Der Antragstellerin werden Entgelte für den Netzzugang
      gem. dem Preisblatt (Anlage 1) des Beschlusses BK8-05/258            gem. dem Preisblatt (Anlage 1) des Beschlusses BK8-05/229
      vom 03.01.2007 genehmigt. Im Übrigen wird der Antrag                 vom 26.02.2007 genehmigt. Im Übrigen wird der Antrag
      abgelehnt.                                                           abgelehnt.
   2. Die Genehmigung ist vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008             2. Die Genehmigung ist vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008
      befristet.                                                           befristet.
   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.          3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
   4. Soweit sich im Genehmigungszeitraum Kostensenkungen im            4. Soweit sich im Genehmigungszeitraum Kostensenkungen im
      Hinblick auf die Kostenart „Aufwendung an vorgelagerte               Hinblick auf die Kostenart „Aufwendung an vorgelagerte
      Netzbetreiber“ ergeben, sind die genehmigten Entgelte an             Netzbetreiber“ ergeben, sind die genehmigten Entgelte an
      diese anzupassen.                                                    diese anzupassen.
– BK 8-07/132 –                                                      – BK 8-07/082 –


Mitteilung Nr. 671/2007                                              Mitteilung Nr. 674/2007
EnWG § 23a;                                                          EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-             Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 25.06.2007 auf Grund             rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 18.06.2007 auf Grund
des Antrags der Gemeindewerke Heikendorf GmbH                        des Antrags der Energieversorgung Sylt GmbH
Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen:                               Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen:
   1. Der Antragstellerin werden Entgelte für den Netzzugang            1. Der Antragstellerin werden Entgelte für den Netzzugang
      gem. dem Preisblatt (Anlage 1) des Beschlusses BK8-05/236            gem. dem Preisblatt (Anlage 1) des Beschlusses BK8-05/232
      vom 31.01.2007 genehmigt. Im Übrigen wird der Antrag                 vom 02.11.2006 genehmigt. Im Übrigen wird der Antrag
      abgelehnt.                                                           abgelehnt.
   2. Die Genehmigung ist vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008             2. Die Genehmigung ist vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008
      befristet.                                                           befristet.
   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.          3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
   4. Soweit sich im Genehmigungszeitraum Kostensenkungen im            4. Soweit sich im Genehmigungszeitraum Kostensenkungen im
      Hinblick auf die Kostenart „Aufwendung an vorgelagerte               Hinblick auf die Kostenart „Aufwendung an vorgelagerte
      Netzbetreiber“ ergeben, sind die genehmigten Entgelte an             Netzbetreiber“ ergeben, sind die genehmigten Entgelte an
      diese anzupassen.                                                    diese anzupassen.
– BK 8-07/131 –                                                      – BK 8-07/084 –



                                                                                                              Bonn, 26. September 2007
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur


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19 2007                   A            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                      – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –             3777
Mitteilung Nr. 675/2007                                             Mitteilung Nr. 678/2007
EnWG § 23a;                                                         EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-            Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 18.06.2007 auf Grund            rungsbehörde Niedersachen vom 18.06.2007 auf Grund des
des Antrags der Elektrizitätswerk Stadt Garding                     Antrags der Stadtwerke Garbsen GmbH
Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen:                              Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen:
   1. Der Antragstellerin werden Entgelte für den Netzzugang            1. Der Antragstellerin werden Entgelte für den Netzzugang
      gem. dem Preisblatt (Anlage 1) des Beschlusses BK8-05/230            gem. dem Preisblatt (Anlage 1) des Beschlusses BK8-05/199
      vom 26.03.2007 genehmigt. Im Übrigen wird der Antrag                 vom 16.01.2007 genehmigt. Im Übrigen wird der Antrag
      abgelehnt.                                                           abgelehnt.
   2. Die Genehmigung ist vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008             2. Die Genehmigung ist vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008
      befristet.                                                           befristet.
   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.          3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
   4. Soweit sich im Genehmigungszeitraum Kostensenkungen im            4. Soweit sich im Genehmigungszeitraum Kostensenkungen im
      Hinblick auf die Kostenart „Aufwendung an vorgelagerte               Hinblick auf die Kostenart „Aufwendung an vorgelagerte
      Netzbetreiber“ ergeben, sind die genehmigten Entgelte an             Netzbetreiber“ ergeben, sind die genehmigten Entgelte an
      diese anzupassen.                                                    diese anzupassen.
– BK 8-07/083 –                                                     – BK 8-07/079 –



Mitteilung Nr. 676/2007                                             Mitteilung Nr. 679/2007
EnWG § 23a;                                                         EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-            Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Niedersachen vom 25.06.2007 auf Grund des              rungsbehörde Niedersachen vom 18.06.2007 auf Grund des
Antrags der Stadtwerke Peine GmbH                                   Antrags der Stadtwerke Georgsmarienhütte Netz GmbH
Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen:                              Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen:
   1. Der Antragstellerin werden Entgelte für den Netzzugang            1. Der Antragstellerin werden Entgelte für den Netzzugang
      gem. dem Preisblatt (Anlage 1) des Beschlusses BK8-05/205            gem. dem Preisblatt (Anlage 1) des Beschlusses BK8-05/200
      vom 20.12.2006 genehmigt. Im Übrigen wird der Antrag                 vom 23.04.2007 genehmigt. Im Übrigen wird der Antrag
      abgelehnt.                                                           abgelehnt.
   2. Die Genehmigung ist vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008             2. Die Genehmigung ist vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008
      befristet.                                                           befristet.
   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.          3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
   4. Soweit sich im Genehmigungszeitraum Kostensenkungen im            4. Soweit sich im Genehmigungszeitraum Kostensenkungen im
      Hinblick auf die Kostenart „Aufwendung an vorgelagerte               Hinblick auf die Kostenart „Aufwendung an vorgelagerte
      Netzbetreiber“ ergeben, sind die genehmigten Entgelte an             Netzbetreiber“ ergeben, sind die genehmigten Entgelte an
      diese anzupassen.                                                    diese anzupassen.
– BK 8-07/129 –                                                     – BK 8-07/078 –



Mitteilung Nr. 677/2007                                             Mitteilung Nr. 680/2007
EnWG § 23a;                                                         EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-            Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Niedersachen vom 18.06.2007 auf Grund des              rungsbehörde Niedersachen vom 18.06.2007 auf Grund des
Antrags der Stadtwerke Bramsche GmbH                                Antrags der Stadtwerke Verden GmbH
Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen:                              Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen:
   1. Der Antragstellerin werden Entgelte für den Netzzugang            1. Der Antragstellerin werden Entgelte für den Netzzugang
      gem. dem Preisblatt (Anlage 1) des Beschlusses BK8-05/332            gem. dem Preisblatt (Anlage 1) des Beschlusses BK8-05/215
      vom 26.01.2007 genehmigt. Im Übrigen wird der Antrag                 vom 30.01.2007 genehmigt. Im Übrigen wird der Antrag
      abgelehnt.                                                           abgelehnt.
   2. Die Genehmigung ist vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008             2. Die Genehmigung ist vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008
      befristet.                                                           befristet.
   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.          3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
   4. Soweit sich im Genehmigungszeitraum Kostensenkungen im            4. Soweit sich im Genehmigungszeitraum Kostensenkungen im
      Hinblick auf die Kostenart „Aufwendung an vorgelagerte               Hinblick auf die Kostenart „Aufwendung an vorgelagerte
      Netzbetreiber“ ergeben, sind die genehmigten Entgelte an             Netzbetreiber“ ergeben, sind die genehmigten Entgelte an
      diese anzupassen.                                                    diese anzupassen.
– BK 8-07/080 –                                                     – BK 8-07/077 –




Bonn, 26. September 2007
85

Amtsblatt der Bundesnetzagentur

3778                  A               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                      – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                                         |
                                                                                                                    19 2007
Mitteilung Nr. 681/2007                                              Mitteilung Nr. 684/2007
EnWG § 23a;                                                          EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-             Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Niedersachen vom 25.06.2007 auf Grund des               rungsbehörde Niedersachen vom 02.07.2007 auf Grund des
Antrags der Elektrizitätsgenossenschaft Wittmund eG                  Antrags der Stadtwerke Einbeck GmbH
Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen:                               Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen:
   1. Der Antragstellerin werden Entgelte für den Netzzugang            1. Der Antragstellerin werden Entgelte für den Netzzugang
      gem. dem Preisblatt (Anlage 1) des Beschlusses BK8-05/175            gem. dem Preisblatt (Anlage 1) genehmigt.
      vom 30.01.2007 genehmigt. Im Übrigen wird der Antrag
                                                                        2. Die Genehmigung ist vom 01.07.2007 bis zum 31.12.2008
      abgelehnt.
                                                                           befristet.
   2. Die Genehmigung ist vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008
                                                                        3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
      befristet.
                                                                        4. Soweit sich im Genehmigungszeitraum Kostensenkungen im
   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
                                                                           Hinblick auf die Kostenart „Aufwendung an vorgelagerte
   4. Soweit sich im Genehmigungszeitraum Kostensenkungen im               Netzbetreiber“ ergeben, sind die genehmigten Entgelte an
      Hinblick auf die Kostenart „Aufwendung an vorgelagerte               diese anzupassen.
      Netzbetreiber“ ergeben, sind die genehmigten Entgelte an
      diese anzupassen.
– BK 8-07/076 –



Mitteilung Nr. 682/2007
EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Niedersachen vom 18.06.2007 auf Grund des
Antrags der Stadtwerke Schüttorf GmbH
Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen:
   1. Der Antragstellerin werden Entgelte für den Netzzugang
      gem. dem Preisblatt (Anlage 1) des Beschlusses BK8-05/209
      vom 11.01.2007 genehmigt. Im Übrigen wird der Antrag
      abgelehnt.
   2. Die Genehmigung ist vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008
      befristet.
   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
   4. Soweit sich im Genehmigungszeitraum Kostensenkungen im
      Hinblick auf die Kostenart „Aufwendung an vorgelagerte
      Netzbetreiber“ ergeben, sind die genehmigten Entgelte an
      diese anzupassen.
– BK 8-07/075 –



Mitteilung Nr. 683/2007
EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Niedersachen vom 18.06.2007 auf Grund des
Antrags der SWN Stadtwerke Northeim GmbH
Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen:
   1. Der Antragstellerin werden Entgelte für den Netzzugang
      gem. dem Preisblatt (Anlage 1) des Beschlusses BK8-05/219
      vom 05.02.2007 genehmigt. Im Übrigen wird der Antrag
      abgelehnt.
   2. Die Genehmigung ist vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008
      befristet.
   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
   4. Soweit sich im Genehmigungszeitraum Kostensenkungen im
      Hinblick auf die Kostenart „Aufwendung an vorgelagerte
      Netzbetreiber“ ergeben, sind die genehmigten Entgelte an
      diese anzupassen.
– BK 8-07/074 –




                                                                                                              Bonn, 26. September 2007
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    |
19 2007               A    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                           – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3779




    – BK 8-07/073 –




Bonn, 26. September 2007
87

Amtsblatt der Bundesnetzagentur

3780                  A               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                      – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                                         |
                                                                                                                    19 2007
Mitteilung Nr. 685/2007                                              Mitteilung Nr. 688/2007
EnWG § 23a;                                                          EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-             Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Niedersachen vom 18.06.2007 auf Grund des               rungsbehörde Niedersachen vom 16.07.2007 auf Grund des
Antrags der Stadtwerke Bad Pyrmont Energie und Verkehrs              Antrags der Eichsfelder Energie- und Wasserversorgungsge-
GmbH                                                                 sellschaft mbH
Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen:                               Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen:
   1. Der Antragstellerin werden Entgelte für den Netzzugang            1. Der Antragstellerin werden Entgelte für den Netzzugang
      gem. dem Preisblatt (Anlage 1) des Beschlusses BK8-05/192            gem. dem Preisblatt (Anlage 1) genehmigt.
      vom 25.01.2007 genehmigt. Im Übrigen wird der Antrag
                                                                        2. Die Genehmigung ist vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008
      abgelehnt.
                                                                           befristet.
   2. Die Genehmigung ist vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008
                                                                        3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
      befristet.
                                                                        4. Soweit sich im Genehmigungszeitraum Kostensenkungen im
   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
                                                                           Hinblick auf die Kostenart „Aufwendung an vorgelagerte
   4. Soweit sich im Genehmigungszeitraum Kostensenkungen im               Netzbetreiber“ ergeben, sind die genehmigten Entgelte an
      Hinblick auf die Kostenart „Aufwendung an vorgelagerte               diese anzupassen.
      Netzbetreiber“ ergeben, sind die genehmigten Entgelte an
      diese anzupassen.
– BK 8-07/072 –



Mitteilung Nr. 686/2007
EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Niedersachen vom 18.06.2007 auf Grund des
Antrags der Stadtwerke Lingen GmbH
Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen:
   1. Der Antragstellerin werden Entgelte für den Netzzugang
      gem. dem Preisblatt (Anlage 1) des Beschlusses BK8-05/201
      vom 23.01.2007 genehmigt. Im Übrigen wird der Antrag
      abgelehnt.
   2. Die Genehmigung ist vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008
      befristet.
   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
   4. Soweit sich im Genehmigungszeitraum Kostensenkungen im
      Hinblick auf die Kostenart „Aufwendung an vorgelagerte
      Netzbetreiber“ ergeben, sind die genehmigten Entgelte an
      diese anzupassen.
– BK 8-07/071 –



Mitteilung Nr. 687/2007
EnWG § 23a;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Niedersachen vom 25.06.2007 auf Grund des
Antrags der Stadtwerke Stade GmbH
Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen:
   1. Der Antragstellerin werden Entgelte für den Netzzugang
      gem. dem Preisblatt (Anlage 1) des Beschlusses BK8-05/212
      vom 23.01.2007 genehmigt. Im Übrigen wird der Antrag
      abgelehnt.
   2. Die Genehmigung ist vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008
      befristet.
   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
   4. Soweit sich im Genehmigungszeitraum Kostensenkungen im
      Hinblick auf die Kostenart „Aufwendung an vorgelagerte
      Netzbetreiber“ ergeben, sind die genehmigten Entgelte an
      diese anzupassen.
– BK 8-07/070 –




                                                                                                              Bonn, 26. September 2007
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