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Amtsblatt der Bundesnetzagentur

4372            A             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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       Beschlusskammer 3
       BK 3b-07/007




                                                  Beschluss



                                             In dem Verwaltungsverfahren


       wegen der Beibehaltung und Auferlegung von Verpflichtungen auf dem bundesweiten Markt für
       Abschlusssegmente von Mietleitungen auf der Vorleistungsebene sowie wegen des Widerrufs
       von Verpflichtungen auf dem bundesweiten Markt für Fernübertragungssegmente von Mietlei-
       tungen auf der Vorleistungsebene



       betreffend:


       Deutsche Telekom AG, Friedrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bonn, vertreten durch den Vorstand,

                                                                                                            Betroffene,



       hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation
       Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur), Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,


       durch

       den Vorsitzenden Ernst Ferdinand Wilmsmann,
       den Beisitzer Helmut Scharnagl und
       den Beisitzer Dr. Ulrich Geers



       nach der von der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur beschlossenen Festlegung:

               „Das Unternehmen Deutsche Telekom AG und die mit ihm verbundenen Unter-
               nehmen (§ 3 Nr. 29 TKG) verfügen auf dem bundesweiten Markt für Abschluss-
               segmente von Mietleitungen auf der Vorleistungsebene im Sinne des § 11 TKG
               über beträchtliche Marktmacht.
               Für den bundesweiten Markt für Fernübertragungssegmente von Mietleitungen
               auf der Vorleistungsebene besteht keine Regulierungsbedürftigkeit im Sinne
               des § 10 Abs. 1 TKG.“




                                                                                                      Bonn, 14. November 2007
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                                                           I.
        folgende

                                  Regulierungsverfügung


        beschlossen:



             1.    Die der Betroffenen mit der Regulierungsverfügung BK 2b-04/027 vom 30.11.2004 auf-
                   erlegten Verpflichtungen werden, soweit sie den bundesweiten Markt für Abschluss-
                   segmente von Mietleitungen auf der Vorleistungsebene betreffen und nicht rechtskräftig
                   aufgehoben worden sind, beibehalten bzw. der Betroffenen werden folgende Verpflich-
                   tungen auferlegt, nämlich

                   1.1 anderen Unternehmen Zugang zu Abschlusssegmenten von Mietleitungen zu ge-
                       währen,
                   1.2 zum Zwecke des Zugangs gemäß Ziffer 1.1 Kollokation zu ermöglichen sowie im
                       Rahmen dessen Nachfragern bzw. deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen
                       Einrichtungen zu gewähren, und
                   1.3 dass Vereinbarungen über Zugänge gemäß Ziffern 1.1 und 1.2 auf objektiven Maß-
                       stäben beruhen, nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang gewähren und
                       den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen.
             2.    Die Entgelte für die Zugangsgewährung gemäß Ziffern 1.1 und 1.2 unterliegen der Ge-
                   nehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG.
             3.    Die Verpflichtungen nach Ziffer 1. und 2. stehen bezüglich Mietleitungen mit einer klei-
                   neren Bandbreite als 2 Mbit/s unter der auflösenden Bedingung, dass die der Betroffe-
                   nen zuletzt mit Regulierungsverfügung BK 3b-06-037 und -039/R vom 15.05.2007 auf-
                   erlegte Verpflichtung zur Bereitstellung eines Mindestangebots entfällt. Bei Eintritt die-
                   ser Bedingung gelten für die Betroffene folgende Verpflichtungen:
                   3.1 Vereinbarungen über Zugänge zu Abschlusssegmenten von Mietleitungen mit einer
                       kleineren Bandbreite als 2 Mbit/s müssen auf objektiven Maßstäben beruhen, nach-
                       vollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang gewähren und den Geboten der
                       Chancengleichheit und Billigkeit genügen.
                   3.2 Die Entgelte für die unter Ziffer 3.1 genannten Zugangsleistungen unterliegen der
                       nachträglichen Regulierung nach § 38 TKG.
             4.    Die der Betroffenen mit der Regulierungsverfügung BK 2b-04/027 vom 30.11.2004 auf-
                   erlegten Verpflichtungen werden widerrufen, soweit sie den bundesweiten Markt für
                   Fernübertragungssegmente von Mietleitungen auf der Vorleistungsebene betreffen und
                   nicht bereits rechtskräftig aufgehoben worden sind.




                                                           II.


        Der Betroffenen wird auferlegt, ein Standardangebot für Zugangsleistungen, zu deren Angebot
        sie gemäß Ziffern 1.1 und 1.2 der unter I. ergangenen Regulierungsverfügung verpflichtet ist und


                                                     Öffentliche Fassung!



Bonn, 14. November 2007
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   für die eine allgemeine Nachfrage besteht, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe die-
   ser Entscheidung zu veröffentlichen.
   Die Angaben zu den Standorten des Zugangs bzw. der Kollokation müssen nicht veröffentlicht,
   aber auf Nachfrage interessierten Unternehmen zugänglich gemacht werden.




                                                 Sachverhalt


   Die Betroffene ist Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost bzw. der Deutschen Bundes-
   post Telekom und als solche Eigentümerin der von dieser aufgebauten Telekommunikationsnet-
   ze sowie der zugehörigen technischen Einrichtungen. Sie betreibt u.a. Übertragungswege, mit
   denen eine permanente leitungsgebundene und/oder funkgestützte Verbindung zwischen ver-
   schiedenen Standorten hergestellt wird. Diese Übertragungswege nutzt sie teils selbst, teils
   vermietet sie diese aber auch an Anbieter von Telekommunikationsdiensten und an Endnutzer.
   Soweit die Betroffene Übertragungswege an Endnutzer vermietet, wird sie im Bereich des soge-
   nannten Mindestangebots an Mietleitungen gemäß Beschluss BK 3b-06-037 und -039/R vom
   15.05.2007, veröffentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur 2007, S. 2076 ff., reguliert. Das
   über dieses Mindestangebot hinausgehende Angebot von Endnutzermietleitungen unterliegt
   keiner Regulierung.
   Im Vorleistungsbereich ist der Betroffenen mit der vorläufigen Regulierungsverfügung BK 2b-
   04/027 vom 30.11.2004 eine umfassende Zugangsverpflichtung bezüglich derjenigen Übertra-
   gungswege auferlegt worden, deren Entgelte und entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen
   Geschäftsbedingungen gemäß § 25 TKG1996 der Genehmigungspflicht unterlegen hatten. Dies be-
   traf letztlich alle digitalen Standard-Festverbindungen (dSFV) sowie alle Carrier-Festverbindungen
   (CFV), und zwar unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zum Abschluss- oder Fernübertragungsbe-
   reich.
   Gegen diese vorläufige Regulierungsverfügung hatte die Betroffene ursprünglich vollumfänglich
   Klage vor dem VG Köln erhoben. Mit Beschluss 1 L 3522/04 vom 02.02.2005 ordnete das Ge-
   richt die aufschiebende Wirkung der Klage an. Vor dem Hintergrund eines erneut eingeleiteten
   Beschlusskammerverfahrens (Az. BK 3b-05/028) nahm die Betroffene ihre Klage am
   17.05.2005 zurück, soweit diese CFV mit einer geringeren Bandbreite als 2,5 GBit/s betraf.
   Hinsichtlich der sonstigen Leitungstypen wurde die Regulierungsverfügung mit Urteil des VG
   Köln, Az. 1 K 9190/04, vom 04.05.2006 rechtskräftig aufgehoben. Das erwähnte zweite Be-
   schlusskammerverfahren wurde eingestellt, nachdem die Betroffene ihre Klagerücknahme an-
   gekündigt sowie zugesagt hatte, bis zum Erlass einer endgültigen Regulierungsverfügung dSFV
   und digitale CFV mit 2,5 Gbit/s weiter zu den bisherigen Preisen anzubieten.
   In der Zwischenzeit hat die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur das nach den §§ 9 ff.
   TKG2004 vorgesehene Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren für die in der Empfehlung
   2003/311/EG der Kommission aufgeführten Märkte für Abschlusssegmente von Mietleitungen
   (Markt Nr. 13) und für Fernübertragungssegmente von Mietleitungen (Markt Nr. 14) eingeleitet. Die-
   ses Verfahren ist am 08.10.2007 mit der entsprechenden Festlegung der Präsidentenkammer be-
   endet worden. Danach verfügen das Unternehmen Deutsche Telekom AG und die mit ihm ver-
   bundenen Unternehmen (§ 3 Nr. 29 TKG) auf dem bundesweiten Markt für Abschlusssegmente
   von Mietleitungen auf der Vorleistungsebene im Sinne des § 11 TKG über beträchtliche Markt-
   macht. Der bundesweite Markt für Fernübertragungssegmente von Mietleitungen auf der Vor-
   leistungsebene kommt hingegen nicht für eine Regulierung nach dem zweiten Teil des TKG in
   Betracht.
   Wegen einer vertiefenden Darstellung der wettbewerblichen Gegebenheiten in diesen Bereichen
   wird auf die oben genannte und als Anlage beigefügte Festlegung der Präsidentenkammer ver-
   wiesen.


                                             Öffentliche Fassung!



                                                                                                       Bonn, 14. November 2007
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         Mit Schreiben vom 21.06.2007 hat die Beschlusskammer der Betroffenen mitgeteilt, dass nach
         Abschluss des nationalen Konsultationsverfahrens zur Marktdefinition und Marktanalyse und
         dessen vorläufiger Auswertung die Betroffene und die mit ihm verbundenen Unternehmen (§ 3
         Nr. 29 TKG) auf dem bundesweiten Markt für Abschlusssegmente von Mietleitungen auf der
         Vorleistungsebene im Sinne des § 11 TKG über beträchtliche Marktmacht verfügten. Auf dem
         bundesweiten Markt für Fernübertragungssegmente von Mietleitungen auf der Vorleistungsebe-
         ne herrsche hingegen wirksamer Wettbewerb. Die Beschlusskammer beabsichtige, eine Regu-
         lierungsverfügung zu erlassen, in welcher hinsichtlich des Marktes für Abschlusssegmente ein
         Diskriminierungsverbot nach § 19 TKG, eine Zugangsverpflichtung nach § 21 TKG, eine Ver-
         pflichtung zur getrennten Rechnungsführung nach § 24 TKG sowie eine Entgeltgenehmigungs-
         pflicht nach § 30 Abs. 1 S. 1 TKG beibehalten bzw. auferlegt würden. Daneben sei eine Ver-
         pflichtung zur Vorlage eines Standardangebots gemäß § 23 TKG vorgesehen. Auf dem Markt für
         Fernübertragungssegmente sollten hingegen die dort gemäß Beschluss BK2b-04/027 vom
         30.11.2004 geltenden Regulierungsverpflichtungen widerrufen werden. Eine Auferlegung neuer
         Verpflichtungen sei auf dem letztgenannten Markt nicht vorgesehen.
         Die Betroffene hat mit Schreiben vom 06.07.2007 vorgetragen, die Auferlegung einer Entgeltge-
         nehmigungspflicht nach § 30 Abs. 1 S. 1 TKG sei unverhältnismäßig. Vielmehr sei die Anwen-
         dung des § 30 Abs. 3 TKG geboten. § 30 Abs. 3 S. 2 TKG solle nach dem Willen des Gesetzge-
         bers dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen. Die Voraussetzungen für eine An-
         wendung dieser Norm lägen hier – jedenfalls bezogen auf Abschlusssegmente über 2 MBit/s
         und CSN-Systemlösungen – vor.
         Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Kommission sei die Präsidentenkammer im
         Entwurf von Marktdefinition und Marktanalyse zwar nunmehr davon ausgegangen, dass ein ein-
         heitlicher Markt für Abschlusssegmente von Mietleitungen anzunehmen sei. Gleichwohl sei die
         Betroffene jedenfalls bei Mietleitungen mit Bandbreiten über 2 MBit/s spürbarem Wettbewerb
         ausgesetzt. Eine Ex-post-Kontrolle der Entgelte sei vor diesem Hintergrund ausreichend. Hierfür
         spreche auch, dass die Bundesnetzagentur bei der Entgeltgenehmigung für Mietleitungen bisher
         ganz überwiegend auf eine Vergleichsmarktbetrachtung zurückgegriffen habe.
         In noch stärkerem Maße gälten diese Überlegungen für CSN-Systemlösungen. Im Rahmen die-
         ser Systemlösungen würden eine Vielzahl von Produkten zusammengestellt. Die Betroffene
         stehe hier in spürbarem Wettbewerb zu anderen Telekommunikationsunternehmen, die eben-
         falls in der Lage seien, solche Systemlösungen anzubieten. Eine Ex-ante-Genehmigungspflicht
         würde in diesem Zusammenhang einen erheblichen Wettbewerbsnachteil für die Betroffene be-
         deuten, weil sie Flexibilität – die etwa § 38 Abs. 1 S. 2 TKG gewähre – verlieren würde.
         Bei Mietleitungen mit kleineren Bandbreiten als 2 MBit/s sei eine klar rückläufige Nachfrage am
         Markt erkennbar. Die Wettbewerbsverhältnisse unterschieden sich in diesem Marktsegment
         wesentlich vom Angebot anderer Mietleitungen.
         Eine Verpflichtung zur getrennten Rechnungsführung käme nach der bisherigen Spruchpraxis
         der Bundesnetzagentur nur in Betracht, wenn – zu Recht – von der Anordnung einer Entgeltge-
         nehmigungspflicht abgesehen werde. Die gleichzeitige Auferlegung einer Entgeltgenehmi-
         gungspflicht und einer Verpflichtung zur getrennten Rechnungsführung wäre, wie die Bundes-
         netzagentur bereits mehrfach betont habe, nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig.
         Selbst bei Absehen von einer Entgeltgenehmigungspflicht sei die Auferlegung einer getrennten
         Rechnungsführung nicht zu rechtfertigen. § 24 Abs. 2 S. 1 TKG ginge über Art. 11 Abs. 2 Zu-
         gang-RL hinaus, sei deshalb europarechtswidrig und dürfe nicht angewandt werden. Außerdem
         dürfe die Bundesnetzagentur ohnehin keine Kostennachweise anfordern, solange eine Ex-post-
         Regulierung auf Grundlage von Vergleichsmarktbetrachtungen möglich sei und/oder kein Ver-
         dacht eines Verstoßes gegen § 28 TKG gegeben sei. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass
         die Auferlegung einer Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 S. 1 TKG erforderlich wäre, um die mit der
         Regulierungsverfügung verfolgten Zwecke zu erreichen. Die Überwachung des Diskriminie-
         rungsgebotes würde schon allein durch die transparente Gestaltung der betreffenden Vorleis-
         tungspreise gewährleistet werden.
         Von einer Verpflichtung zur Vorlage eines Standardangebotes sei abzusehen. Mietleitungen
         würden bereits seit mehreren Jahren auf vertraglicher Grundlage angeboten und bereitgestellt.


                                                   Öffentliche Fassung!



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   Nennenswerte Probleme seien hierbei in den letzten Jahren nicht aufgetreten. Ein Standardan-
   gebot sei deshalb nicht notwendig.
   Der Entwurf einer Regulierungsverfügung ist im Amtsblatt Nr. 15/2007 vom 01.08.2007 als Mit-
   teilung Nr. 570/2007 und auf den Internetseiten der BNetzA veröffentlicht worden. Zugleich ist
   den interessierten Parteien Gelegenheit gegeben worden, innerhalb einer Frist von einem Monat
   ab der Veröffentlichung dazu Stellung zu nehmen.
   Innerhalb dieser Frist sind sieben Stellungnahmen eingegangen.
   Die Betroffene wiederholt und vertieft ihr Vorbringen. Sie halte die Zusammenfassung sämtlicher
   Bandbreiten in einen Markt und die Einbeziehung von Ethernet-Schnittstellen und CSN-
   Lösungen nach wie vor für unzutreffend. Von einer nochmaligen Stellungnahme sehe sie jedoch
   mit Blick auf die Bindung der Beschlusskammer an Marktdefinition und Marktanalyse der Präsi-
   dentenkammer ab.
   Die Auferlegung einer Entgeltgenehmigungspflicht nach § 30 Abs. 1 S. 1 TKG wäre unverhält-
   nismäßig. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 30 Abs. 3 TKG lägen – jedenfalls be-
   zogen auf Abschlusssegmente > 2 Mbit/s, Ethernet-Schnittstellen und CSN-Systemlösungen –
   vor.
   Bei den Mietleitungen mit Ethernet-Schnittstelle sei die ex-ante-Regulierung der Entgelte nicht
   das passende Instrument und unverhältnismäßig, weil die Betroffene hier nicht Marktführer sei,
   sondern einer Entwicklung folge, bei der Wettbewerber früher am Markt gewesen wären und
   daher einen Vorsprung hätten. Ein Preishöhenmissbrauch sei bei einem Produkt, dass die Be-
   troffene noch gar nicht anbiete, nicht denkbar. Denn die Betroffene müsse sich bei ihrer Preis-
   setzung an den etablierten Wettbewerbspreisen orientieren und flexibel bleiben.
   Bei Mietleitungen > 2 Mbit/s sei die Betroffene spürbarem Wettbewerb ausgesetzt. Dass auf-
   grund der den Vorstellungen der EU-Kommission folgenden anderen Marktabgrenzung die be-
   troffenen Leistungen überhaupt der Regulierung unterfielen, schließe nicht aus, dem festgestell-
   ten differenzierten Wettbewerb in Bezug auf einzelne Leistungen zumindest dadurch Rechnung
   zu tragen, dass eine nachträgliche Entgeltregulierung vorgesehen werde. Hinzu komme, dass
   die BNetzA den Marktanteil ohnehin gar nicht exakt bestimmen konnte. Sie musste nach der
   vorgenommenen Szenarienbetrachtung mangels genauer Abgrenzung eines Teils der Wettbe-
   werberumsätze einen breiten Marktanteilsfächer (zwischen 50 und 65% für Markt 13) zulassen.
   Angesichts dieser Unsicherheit, die hier im Zweifel eher für die Zugrundelegung eines Marktan-
   teils am unteren Ende des Rahmens spreche, sei eine ex-ante-Regulierung zusätzlich unver-
   hältnismäßig. Eine ex-post-Kontrolle sei vor diesem Hintergrund ausreichend. Außerdem habe
   die Beschlusskammer bei der Entgeltgenehmigung für Mietleitungen bisher ganz überwiegend
   auf eine Vergleichsmarktbetrachtung zurückgegriffen. Also sei das Instrumentarium der nach-
   träglichen Entgeltkontrolle, die auf einer Vergleichsmarktbetrachtung aufbaue, hier ausreichend.
   In noch stärkerem Maße gälten diese Überlegungen für CSN-Systemlösungen, bei denen es
   sich um individuell vereinbarte Leistungen handele, die nicht ohne weiteres auf eine Vielzahl
   anderer Nachfrager übertragbar sei. Die Betroffene müsse in diesem Fall ihre Flexibilität behal-
   ten.
   In Bezug auf die Mietleitungen < 2 Mbit/s begrüße die Betroffene die Flexibilisierung der Ver-
   pflichtung und die damit einhergehende Berücksichtigung der sich entwickelnden Marktverhält-
   nisse. Dabei sei auch bei Auslaufen der Verpflichtung nicht davon auszugehen, dass die ange-
   botenen Leistungen abrupt vom Markt genommen würden. Vielmehr solle diese im Gleichklang
   mit der Marktentwicklung sukzessiv durch angemessene, technisch fortgeschrittenere Leistun-
   gen ersetzt werden.
   Allerdings sei auch insoweit bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Auferlegung einer Ge-
   nehmigungspflicht für die Entgelte von Mietleitungen < 2 Mbit/s angesichts des damit verbunde-
   nen Aufwands unverhältnismäßig. Denn die Leistungen würden aufgrund des Eintretens der
   auflössenden Bedingungen mit einiger Wahrscheinlichkeit sogar noch innerhalb des letzten Ge-
   nehmigungszeitraums der Entgelte aus der Genehmigungspflicht herausfallen. Die Mindestan-
   gebotsverpflichtung möge die Zugangsverpflichtung motivieren, könne aber nicht den Bedarf
   nach einer Genehmigungspflicht erklären.


                                             Öffentliche Fassung!



                                                                                                     Bonn, 14. November 2007
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        Die Betroffene begrüße, dass der Entwurf der Regulierungsverfügung keine Verpflichtung zur
        getrennten Rechnungsführung vorsehe.
        Von der Auferlegung einer Verpflichtung zur Vorlage eines Standardangebotes nach § 23 TKG
        sei abzusehen. Mietleitungen würden bereits seit mehreren Jahren auf vertraglicher Grundlage
        bereitgestellt. Nennenswerte Probleme seien in den letzten Jahren nicht aufgetreten. Soweit die
        Beschlusskammer demgegenüber auf eine Vielzahl streitiger rechtlicher und technischer Frage-
        stellungen verweise, bleibe diese Aussage gänzlich im Unbestimmten und könne deshalb nicht
        als Rechtfertigung für die Vorlage eines Standardangebotes herangezogen werden. Ein aktuel-
        ler Bedarf nach einem Standardangebot sei nicht zu erkennen. Der Umstand, dass die Betroffe-
        ne in der Praxis ohnehin im Wesentlichen einheitliche Verträge verwende, demonstriere die feh-
        lende Erforderlichkeit desselben.
        Schließlich begrüße die Betroffene, dass der Entwurf der Regulierungsverfügung keine Ver-
        pflichtung vorsehe, die Tarifierungsmesspunkte offenzulegen. Die Betroffene würde mit einer
        weitreichenden Veröffentlichung dieser Netzinfrastrukturdaten die Kontrolle über deren Verwen-
        dung verlieren. Damit bestehe ein potenzielles Risiko, dass Unbefugte die Daten zu Sabotage-
        akten beispielsweise auf HVt-Standorte verwenden könnten. Die BNetzA sei daher zu Recht
        stets davon ausgegangen, dass eine solche Verpflichtung nicht auferlegt werden könne.
        Die BT (Germany) GmbH & Co. KG (im Folgenden: BT) begrüßt, dass der Entwurf eine Markt-
        segmentierung nach Bandbreiten aufgebe und Mietleitungen mit alternativer technischer oder
        kommerzieller Gestaltung Gegenstand der Marktanalyse seien. Es sei erfreulich, dass die BNet-
        zA mit der Trennung von Markt 13 und Markt 14 ein netzelementbasiertes Konzept für die Miet-
        leitungszusammenschaltung vorschlage.
        Dennoch hege BT bezüglich der Marktanalyse von Markt 14 Zweifel, dass dort ein ausreichen-
        der Wettbewerb stattfinde, da bei den 76 Kernnetzstandorten im Durchschnitt nur zwei oder we-
        niger alternative Anbieter präsent seien. Es bestehe das Risiko, dass sich dies insoweit auf
        Markt 13 auswirke, als dort der Zugang zum Kunden daran scheitere, dass das Fernübertra-
        gungssegment (Markt 14) in Zukunft fehlen könnte.
        Hinsichtlich des vorgelegten Konsultationsentwurfs sei zunächst anzumerken, dass der Adres-
        satenkreis der Regulierungsverfügung auf die verbundenen Unternehmen i.S.d. § 3 Nr. 29 TKG
        ausgeweitet werden müsse, wie es bereits die Präsidentenkammer bei der Marktanalyse getan
        habe.
        Auf dem Markt für Abschlusssegmente von Mietleitungen auf der Vorleistungsebene begrüße
        BT die von der Beschlusskammer vorgeschlagenen Verpflichtungen, insbesondere lege sie auf
        die auferlegte Kollokationsverpflichtung großen Wert.
        Jedoch könne BT nicht nachvollziehen, weshalb keine getrennte Rechnungsführung auferlegt
        worden sei. Die Verpflichtungen des § 24 TKG seien nicht Alternative, sondern notwendige Er-
        gänzung zur parallel auferlegten Entgeltgenehmigungspflicht, was sich bereits aus dem Wortlaut
        der Norm ergebe. Diese Verpflichtungen nach § 24 TKG seien essentielle Werkzeuge, die eine
        effiziente Anwendung der Abhilfemaßnahmen nach §§ 31, 19 TKG erst ermöglichten. Weiterhin
        ergebe sich dies aus einer Empfehlung der Kommission, welcher nach Art. 19 I der Rahmen-
        richtlinie weitestgehend Rechnung zu tragen sei und eine Abweichung begründet werden müs-
        se.
        Auch sei zu kritisieren, dass die Verpflichtungen für Mietleitungen kleiner 2 Mbit/s auf Markt 13
        entfallen sollen, sobald die Verpflichtungen auf dem korrespondierenden Endnutzermarkt entfie-
        len. Dieser widerspräche Art. 17 der Universaldienstrichtlinie.
        Der Verzicht auf Abhilfemaßnahmen auf Markt 14 sei im Hinblick auf den festgestellten Wettbe-
        werb zwar folgerichtig, beruhe allerdings auf einem Zirkelschluss. Eine Wettbewerblichkeit von
        Markt 14 ergebe sich erst daraus, dass Wettbewerber bereits heute in der Lage seien, die fragli-
        chen Leistungen zu substituieren. Hierfür sei allerdings eine Wettbewerbspräsenz mit Bandbrei-
        tenzusammenschaltung an allen 76 Endpunkten des Marktes 13 erforderlich. Diese werde durch
        die entworfene Regulierungsverfügung erstmals konzipiert.




                                                   Öffentliche Fassung!



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   Deshalb sei der Zugangsanspruch auf Markt 13 an den Orten wertlos, wo kein alternativer
   Betreiber eines Fernübertragungsnetzes zur Verfügung stehe, weil der Zugangsnachfrager kei-
   ne Möglichkeit habe, die Bandbreite abzuführen. Daraus ließe sich schließen, dass eine voll-
   ständige Deregulierung von Markt 14 erst dann erfolgen dürfe, wenn in allen Kernnetzstandort-
   gebäuden der Betroffenen ein alternativer Betreiber eines Fernübertragungsnetzes vorhanden
   sei.
   Eine Verpflichtung nach § 23 TKG sei in der Tat erforderlich, gerade weil die auferlegten Ver-
   pflichtungen in der Art neu seien und dadurch ein großes Bedürfnis nach einem Standardvertrag
   bestehe. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass der hier gegenständliche Zugangsanspruch zu
   den Abschlusssegmenten von Mietleitungen von der Betroffenen bisweilen gerade nicht angebo-
   ten werde. Ein entsprechender Einwand der Betroffenen laufe hier ins Leere, da die angebotene
   CFV zwar derartige Segmente beinhalte, diese aber ebenso wie eine Bandbreitenkollokation
   nicht isoliert beziehbar seien.
   Der FRK - Fachverband für Rundfunkempfangs- und Kabelanlagen e.V. geht grundsätzlich mit
   der Marktanalyse der Märkte 13 und 14 konform. Auch sei es richtig, die Ethernet-basierenden
   Verbindungen in die Regulierungsverfügung einzubeziehen und den Schwerpunkt auf die Ver-
   bindungen größer 2 Mbit/s zu legen. Die ex-ante-Regulierung der Abschlusssegmente auf der
   Basis der Kosten effizienten Leistungsbereitstellung werde begrüßt, wenngleich die Höhe der
   genehmigten Kosten entscheidend dafür sein werde, ob wirksamer Wettbewerb entstehen kön-
   ne.
   Die Initiative Europäischer Netzbetreiber (im Folgenden: IEN) befürwortet die Feststellung be-
   trächtlicher Marktmacht auf dem nationalen Markt für Abschlusssegmente von Mietleitungen,
   bezweifelt aber das Fehlen derselben und damit den Widerruf von Verpflichtungen auf dem nati-
   onalen Markt für Fernübertragungssegmente von Mietleitungen.
   Die IEN erachtet die vorgeschlagenen Verpflichtungen als geeignet, erforderlich und verhältnis-
   mäßig, um dem festgestellten Marktversagen entgegen zu wirken. Dies betreffe einmal die Kol-
   lokationsverpflichtung. Darüber hinaus sei auch die Auferlegung zur Abgabe eines Standardan-
   gebotes zu begrüßen. Infolge der Einführung des netzelementbasierten Konzeptes der Mietlei-
   tungszusammenschaltung handele es sich um eine neue Gestaltung der Marktsegmentierung.
   Es bestehe insoweit ein großes Bedürfnis nach einem Standardvertrag.
   Der Adressatenkreis der Regulierungsverfügung sei insoweit zu korrigieren, dass die genannten
   Verpflichtungen allen Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht aufzuerlegen seien.
   Es bestünden Zweifel an der Vereinbarkeit der auflösenden Bedingung hinsichtlich der Mietlei-
   tungen < 2 Mbit/s mit der Intention des Art. 17 Universaldienstrichtlinie. Außerdem fehle eine
   Verpflichtung zur getrennten Rechnungsführung nach § 24 TKG. Nach einer Empfehlung der
   EU-Kommission solle eine solche Verpflichtung auferlegt werden.
   Die Plusnet GmbH & Co. KG (im Folgenden: Plusnet) äußert sich zu verschiedenen Aspekten
   der Marktabgrenzung, so zum Verhältnis von Mietleitungen zu Bitstrom, Dark Fiber und sonsti-
   gen alternativen Übertragungstechniken, zur Trennung der Märkte nach Abschluss- und Fern-
   übertragungssegment sowie zum Drei-Kriterien-Test. Aufgrund der Gefahr von Quersubventio-
   nierungen zwischen den beiden definierten Märkten sollte auf jeden Fall eine ex-ante-
   Entgeltregulierung der Abschlusssegmente erfolgen, die zudem national einheitliche Entgelte
   vorgeben müsse. Auf dem Endnutzermarkt für Mietleitungen müssten zumindest die Abschluss-
   segmente einer Entgeltgenehmigungspflicht unterworfen werden.
   Die Telefónica Deutschland GmbH (im Folgenden: Telefónica) begrüßt die im Entwurf vorgese-
   henen Regulierungsverpflichtungen. Insbesondere sei die Auferlegung einer Genehmigungs-
   pflicht für die Mietleitungsentgelte geboten. Sofern die Betroffene eine geteilte Regulierungsver-
   fügung für Mietleitungen von über (einschließlich) 2 Mbit/s und kleiner anrege, sei dies mit dem
   TKG nicht vereinbar. Der Markt für Abschlusssegmente von Mietleitungen sei von der Präsiden-
   tenkammer einheitlich und unabhängig von Bandbreiten und unter Einbeziehung von Systemlö-
   sungen festgelegt worden. Lägen demnach keine unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen
   vor, seien auch abgestufte Regulierungsmaßnahmen nicht zulässig.



                                             Öffentliche Fassung!



                                                                                                     Bonn, 14. November 2007
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         Bei der Prüfung, ob eine ex-post-Kontrolle ausnahmsweise ausreichend sei, habe die Be-
         schlusskammer insbesondere das Regulierungsziel der Förderung nachhaltig wettbewerbsorien-
         tierter Telekommunikationsmärkte (auch) in der Fläche zu berücksichtigen. Wettbewerber der
         Betroffenen benötigten die Mietleitungen namentlich für die Anbindung der HVt in „ländlicheren“
         Bereichen. Ebenso spreche das Regulierungsziel der Wahrung der Nutzer- und Verbraucherin-
         teressen für die Auferlegung der Genehmigungspflicht. Es bestehe ein Missbrauchspotenzial bei
         der Betroffenen in dem Sinne, dass sie nicht den Kosten entsprechende Preiserhöhungen für
         die Abschlusssegmente durchsetzen wolle. Eine ex-post-Kontrolle wäre auch schon deshalb
         nicht ausreichend, da ansonsten angesichts der Kette nachgelagerter Wertschöpfungsstufen
         und der gebotenen Konsistenz zwischen den Entgelten auf diesen Stufen die Regulierungsziele
         in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 TKG nicht erreicht werden könnten. Schließlich bestehe die Gefahr von
         „Regulierungslücken,“ weil Verfahren der ex-post-Kontrolle eine erhebliche Zeit in Anspruch
         nehmen würden und nur mit ex-nunc-Wirkung abgeschlossen werden könnten.
         Die vorgesehene auflösende Bedingung, insbesondere diejenige hinsichtlich der Genehmi-
         gungspflicht, widerspreche dem Verbot zweckwidriger Nebenbestimmungen. Die Anknüpfung an
         die regulatorische Situation auf dem Endkundenmarkt sei insofern zweckwidrig, als sich die An-
         gemessenheit einer ex-post-Kontrolle zur Einhaltung der Regulierungsziele nicht monokausal
         aus den Verhältnissen auf dem Endkundenmarkt für Mietleitungen ergebe. Außerdem habe die
         Präsidentenkammer hervorgehoben, dass es keinen Gleichlauf zwischen Vorleistungs- und
         Endkundenmärkten geben solle. Schließlich sei auch nicht zu erkennen, dass die Verpflichtung
         zum Mindestangebot auf dem Endkundenmarkt ein öffentliches Interesse an der Zurverfü-
         gungstellung dieser Bandbreiten zum Ausdruck bringen würde.
         Wolle die Beschlusskammer gleichwohl an der auflösenden Bedingung festhalten, wäre jeden-
         falls eine angemessen lange Übergangsfrist vorzusehen. Infolge der auflösenden Bedingung
         würden die betroffenen Nachfrager von heute auf morgen vor veränderte Marktbedingungen
         gestellt. Es müsse daher zumindest eine dem Konsultationsprozess vergleichbare Übergangs-
         frist von zwei Monaten gewährt werden.
         Die Verizon Deutschland GmbH (im Folgenden: Verizon) weist darauf hin, dass die Forderung
         nach einer Offenlegung der Geokoordinaten („Tarifierungsmesspunkte“, TMP) durch die Betrof-
         fene bereits seit mehr als zwei Jahren ein Thema sei, dass von den Wettbewerbern im Rahmen
         der letzten Verfahren zur Genehmigung von Mietleitungsentgelten regelmäßig vorgetragen wor-
         den sei. Die Kenntnis der TMP sei für die Wettbewerber zum einen notwendig, um ihren Lei-
         tungsbestand – gerade auch in einem PPC-System – fortlaufend auf Optimierungsmöglichkeiten
         hin zu überprüfen und so ggf. effizientere Leitungsführungen im Austausch zu existierenden
         Leitungen bei der Betroffenen bestellen zu können. Zum anderen mache die Nichtoffenlegung
         der TMP den Wettbewerbern die korrekte Kalkulation von Mietleitungskosten bei der Erstellung
         von Angeboten unmöglich.
         Im Rahmen der öffentlichen Konsultation ist der Betroffenen sowie den interessierten Parteien in
         der am 15.08.2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Stel-
         lungnahme gegeben worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen
         Verhandlung Bezug genommen.
         Die Stellungnahmen der Wettbewerbsunternehmen und Verbände sind als Ergebnis des Konsul-
         tationsverfahrens im Amtsblatt Nr. 18/2007 vom 12.09.2007 als Mitteilung Nr. 570/2007 veröf-
         fentlicht worden. Hierauf wird bezüglich der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Vortrags Bezug
         genommen.
         Dem Bundeskartellamt (BKartA) ist unter dem 14.09.2007 Gelegenheit gegeben worden, sich
         zum Entscheidungsentwurf zu äußern. Das BKartA ist der Ansicht, dass abweichend von den
         Ausführungen unter 2.1 die Pflichten der Regulierungsverfügung gemäß § 3 Nr. 29 TKG auto-
         matisch auch die mit der Betroffenen verbunden Unternehmen beträfen. In Hinblick auf die Re-
         gelung in Ziffer 3 des Verfügungstenors wird angemerkt, dass eine abweichende Regulierung
         eines einzelnen Marktsegments in einem einheitlichen abgegrenzten Markt, auf dem die Betrof-
         fene im Übrigen anderen Regulierungsmaßnahmen unterliegt, grundsätzlich problematisch er-
         scheine.



                                                   Öffentliche Fassung!



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   Unter dem 27.09.2007 hat die Bundesnetzagentur den Entwurf der Regulierungsverfügung der
   EU-Kommission und gleichzeitig den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitglied-
   staaten zur Verfügung gestellt und diese davon unterrichtet.
   Mit Schreiben vom 29.10.2007 hat die Europäische Kommission erklärt, sie habe den Maßnah-
   menentwurf und die zusätzlich von der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellten Informatio-
   nen untersucht und gebe keine Stellungnahme ab.
   Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.




                                                    Gründe


   I. Regulierungsverfügung

   Rechtliche Grundlage für die der Betroffenen auferlegten Maßnahmen sind
   x § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG, soweit sie in Ziffer 1.1 zum Zugang
     zu Abschlusssegmenten bei Mietleitungen verpflichtet worden ist,
   x § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG, soweit sie in Ziffer 1.2 dazu ver-
     pflichtet worden ist, zum Zwecke der Gewährung des Zugangs zum Abschlusssegment Kol-
     lokation zu ermöglichen sowie im Rahmen dessen Nachfragern bzw. deren Beauftragten je-
     derzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu gewähren,
   x § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 19 TKG, soweit sie in Ziffer 1.3 dazu verpflichtet worden
     ist, dass Vereinbarungen über Zugänge nach Ziffern 1.1 und 1.2 auf objektiven Maßstäben
     beruhen, nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang gewähren und den Geboten der
     Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen,
   x § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 30 Abs. 1 S. 1 TKG, soweit gemäß Ziffer 2. die Entgelte
     für die Gewährung des Zugangs zum Abschlusssegment und für die Kollokation der Regulie-
     rung nach Maßgabe des § 31 TKG unterliegen,
   x § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 19 TKG, soweit sie in Ziffer 3.1 aufschiebend bedingt
     dazu verpflichtet worden ist, dass Vereinbarungen über Zugänge zu Abschlusssegmenten
     von Mietleitungen mit einer kleineren Bandbreite als 2 Mbit/s auf objektiven Maßstäben beru-
     hen, nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang gewähren und den Geboten der
     Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen,
   x § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 30 Abs. 3 S. 1 TKG, soweit gemäß Ziffer 3.2 aufschie-
     bend bedingt die Entgelte für die unter Ziffer 3.1 genannten Zugangsleistungen der nachträg-
     lichen Regulierung nach § 38 TKG unterliegen, und
   x § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. § 13 Abs. 1 TKG, soweit gemäß Ziffer 4. die der Betroffenen mit der
     Regulierungsverfügung BK 2b-04/027 vom 30.11.2004 auferlegten Verpflichtungen widerru-
     fen werden.


   1. Zuständigkeit und Verfahren für die Beibehaltung, die Auferlegung und den Widerruf
      von Maßnahmen nach dem 2. Teil des Telekommunikationsgesetzes

   Die Zuständigkeit der Beschlusskammer für die Beibehaltung, die Auferlegung und den Widerruf
   von Verpflichtungen gemäß §§ 9 Abs. 2 i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 19, 21 Abs. 2 Nr. 1 und 30
   TKG ergibt sich aus § 116 TKG i.V.m. § 132 Abs. 1 S. 1 TKG.
   Danach entscheidet die Bundesnetzagentur im Bereich der im 2. Teil des TKG normierten
   Marktregulierung durch Beschlusskammern. [Gemäß § 132 Abs. 4 S. 2 TKG erfolgten die Fest-
   legungen nach den §§ 10 und 11 TKG durch die Präsidentenkammer.]


                                             Öffentliche Fassung!



                                                                                                     Bonn, 14. November 2007
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur

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                             – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   4381
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         Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Regulierungsverfügung sind
         eingehalten worden:
         Der Entwurf einer Regulierungsverfügung sowie das Ergebnis des nationalen Konsultationsver-
         fahrens sind jeweils gemäß §§ 13 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 TKG i.V.m. § 5 TKG im Amtsblatt und
         auf den Internetseiten der BNetzA veröffentlicht worden.
         Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis ist die Entscheidung gemäß § 132 Abs. 4 TKG
         behördenintern abgestimmt worden. Darüber hinaus ist dem BKartA Gelegenheit gegeben wor-
         den, sich zum Entscheidungsentwurf zu äußern (§ 123 Abs. 1 S. 2 TKG).
         Schließlich ist der Entwurf der Regulierungsverfügung der EU-Kommission und gleichzeitig den
         nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß § 13 Abs. 1 S. 1, 12 Abs.
         2 Nr. 1 TKG zur Verfügung gestellt worden.


         2. Bundesweiter Markt für Abschlusssegmente von Mietleitungen

         2.1 Beträchtliche Marktmacht der Betroffenen

         Nach dem Ergebnis einer auf der Grundlage der §§ 10 ff. TKG durchgeführten Marktdefinition
         und Marktanalyse ist der nationale Markt für Abschlusssegmente von Mietleitungen für Groß-
         kunden regulierungsbedürftig i.S.d. § 10 Abs. 2 TKG. Auf diesem Markt verfügt die Betroffene
         über beträchtliche Marktmacht.
         Dies ergibt sich im Einzelnen aus der als Anlage beigefügten, gemäß § 132 Abs. 4 S. 2 TKG von
         der Präsidentenkammer getroffenen Festlegung, die gemäß § 13 Abs. 3 TKG Inhalt dieser Re-
         gulierungsverfügung ist und auf die entsprechend Bezug genommen wird.
         Zur Zeit ist nur die Betroffene, nicht jedoch eines der mit ihr i.S.v. § 3 Nr. 29 TKG verbundenen
         Unternehmen auf dem genannten Markt tätig. Entgegen der Forderung von BT und IEN ist des-
         halb der Adressatenkreis der vorliegenden Regulierungsverfügung nicht auf weitere Unterneh-
         men, namentlich nicht auf die T-Systems Enterprise Services GmbH, auszudehnen. Ob es einer
         ausdrücklichen Erstreckung bedürfte, bedarf deshalb hier auch keiner Klärung.


         2.2 Auswahl und Umfang der Verpflichtungen
         Voraussetzung für die Anwendung der im TKG vorgesehenen Maßnahmen nach dem 2. Teil des
         TKG durch eine Regulierungsverfügung ist gemäß § 9 TKG, dass die Bundesnetzagentur sach-
         lich und räumlich relevante Telekommunikationsmärkte festlegt, die für eine Marktregulierung
         nach den Vorschriften des zweiten Teils des TKG in Betracht kommen (Marktdefinition, § 10
         Abs. 1 TKG), und im Rahmen einer Marktanalyse feststellt, ob auf den betreffenden Märkten
         wirksamer Wettbewerb besteht (§ 11 Abs. 1 S. 1 TKG). Erst wenn die Marktanalyse ergeben
         hat, dass – wie dies vorliegend auf dem Markt für Abschlusssegmente von Mietleitungen auf der
         Vorleistungsebene der Fall ist – auf einem relevanten Telekommunikationsmarkt kein wirksamer
         Wettbewerb besteht, weil ein oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche
         Marktmacht verfügen (§ 11 Abs. 1 S. 2 TKG), werden solchen Unternehmen Maßnahmen nach
         dem 2. Teil des TKG auferlegt, § 9 Abs. 2 TKG. Ein Entschließungsermessen hinsichtlich des
         „ob“ einer Regulierung von Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht besteht daher nicht. Solche
         Maßnahmen, die durch eine Regulierungsverfügung (§ 13 Abs. 1 S. 1 TKG) auferlegt werden,
         können u.a. die Auferlegung eines Diskriminierungsverbots (§ 19 TKG), einer Transparenzver-
         pflichtung (§ 20 TKG), von Zugangsverpflichtungen (§ 21 TKG) und einer getrennten Rech-
         nungsführung (§ 24 TKG) sein. Welche dieser Maßnahmen einem Unternehmen mit beträchtli-
         cher Marktmacht auferlegt werden, steht innerhalb der durch die (ihrerseits durch die Vorgaben
         des o.a. Richtlinienpaketes geprägten) Tatbestandsvoraussetzungen der einzelnen Maßnah-
         men, der Regulierungsziele und der allgemeinen Verhältnismäßigkeitsanforderungen gezoge-
         nen Grenzen grundsätzlich im Auswahlermessen der Beschlusskammer.




                                                   Öffentliche Fassung!



Bonn, 14. November 2007
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