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                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                          – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                                  |
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                                                     Festlegung

   kommunikationskonzern Telefónica186, womit für O2 zukünftig eine Verbesserung des Zugangs
   zu finanziellen Ressourcen und damit der Ausbau einer finanzstarken Position im Markt ver-
   bunden ist.

   Im Hinblick auf die Ausführungen zur Finanzkraft des Unternehmens und die Tatsache, dass
   das Netz [...] % Netzabdeckung [...] ist und somit zum jetzigen Zeitpunkt [...] Roaming-
   Leistungen im T-Mobile-Netz für O2-Kunden generiert werden, [...], realistisch und nachvollzieh-
   bar. Damit ist gegenüber T-Mobile ein realistisches Drohpotential gegeben.

   Abschließend ist daher festzuhalten, dass O2 über eine starke Verhandlungsposition auf der
   Nachfragerseite verfügt, die der Marktmacht des Anbieters T-Mobile entgegensteht. T-Mobile
   kann sich somit nicht unabhängig von seinem Kunden bzw. einzigen Nachfrager verhalten.

   5.        Fehlen von potentiellem Wettbewerb

   Wie bereits im vorhergehenden Prüfungspunkt angesprochen, sind E-Plus und Vodafone auf-
   grund einer hohen Netzabdeckung und bestehenden Überkapazitäten in den jeweiligen Netzen
   potentiell zum Angebot von National-Roaming-Leistungen in der Lage. Die Frage, ob auch ein
   Anreiz zur Abgabe eines National-Roaming-Angebots bestehen würde, stellt sich tatsächlich
   insofern nicht, als dass allein O2 als Nachfrager in Betracht kommt, [...]. Abgesehen von diesen
   Gegebenheiten sind allerdings auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass an einem National
   Roaming-Angebot von Vodafone und E-Plus grundsätzlich kein Interesse bestehen könnte.

   Zwar [...]. Dazu ist jedoch auszuführen, dass die Marktsituation von 1998 nicht mehr mit den
   derzeitigen Marktgegebenheiten vergleichbar ist. O2 hat mittlerweile einen Grad an Wettbe-
   werbsfähigkeit erreicht, der auf dem Mobilfunkmarkt das Überleben im Wettbewerb auch ohne
   National-Roaming-Leistungen anderer Mobilfunknetzbetreiber wahrscheinlich macht. Da O2
   [...] % Netzabdeckung über einen eigenen Netzausbau sicherstellen könnte, ohne dass damit
   eine [...] anzunehmen wäre, kann es für die Wettbewerber mittlerweile wirtschaftlich sinnvoller
   erscheinen, O2 die benötigte Netzkapazität über National-Roaming-Leistungen anzubieten und
   dadurch [...].

   6.        Sonstige Kriterien

   Im vorliegenden Zusammenhang sind die sonstigen in den Leitlinien erwähnten Kriterien ohne
   weiteren Belang. Es liegen gegenwärtig keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gesamtgröße
   des Unternehmens, technologische Vorteile oder Überlegenheit, eine Diversifizierung von Pro-
   dukten und/oder Dienstleistungen, Kostenersparnisse aufgrund von Größen- oder Verbundvor-
   teilen, eine vertikale Integration und/oder ein hochentwickeltes Vertriebs- und Verkaufsnetz
   über die bereits genannten Gesichtspunkte hinaus von maßgeblicher Bedeutung für das Vorlie-
   gen oder Nichtvorliegen beträchtlicher Marktmacht der Mobilfunknetzbetreiber auf dem hier un-
   tersuchten Markt sein kann.




   186
       Telefónica erhöhte im ersten Quartal 2006 den Umsatz um 45 % auf 12,04 Mrd. €. Die Hälfte des Umsatzes kam
   dabei aus dem Mobilfunkgeschäft
   http://www.handelsblatt.com/pshb/fn/relhbi/sfn/buildhbi/cn/GoArt!200012,201197,1077913/SH/0/depot/0/index.html.


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24 2007
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                             – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –    5017

                                                       Festlegung


        7.        Gesamtschau und Ergebnis

        Auf dem hier betrachteten Markt für Zugang und Verbindungsaufbau in öffentlichen Mobilfunk-
        netzen für National Roaming besteht wirksamer Wettbewerb. T-Mobile nimmt keine der Beherr-
        schung gleichkommende Stellung ein, das heißt eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihr
        gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und Endnutzern zu
        verhalten.

        Dieses Ergebnis resultiert aus der Gesamtschau der oben untersuchten Kriterien, insbesondere
        aus dem Aspekt, dass der einzige Nachfrager O2 aufgrund der Möglichkeit, im Zweifelsfalle die
        fehlende Netzabdeckung durch einen vollständigen Netzausbau zu realisieren, nicht dauerhaft
        auf National Roaming angewiesen ist und daher gegenüber T-Mobile eine starke Verhandlungs-
        position besitzt. Zum anderen spricht auch die Tatsache, dass O2 ohne regulatorische Verpflich-
        tung auf freiwilliger Basis eine National-Roaming-Vereinbarung mit einem Netzbetreiber ab-
        schließen konnte, für wirksamen Wettbewerb.

        IV.       Gesamtergebnis

        Die Bundesnetzagentur ist nach Prüfung aller in der nationalen Konsultation vorgebrachten Ar-
        gumente bei ihrem Ergebnis geblieben, dass keine beträchtliche Marktmacht eines oder mehre-
        rer Unternehmen gemeinsam auf den sachlich relevanten Märkten vorliegt.

        Dies ergibt sich nicht nur aus den einzelnen Faktoren im Hinblick auf die drei abgegrenzten
        Teilmärkte, sondern auch aus der Prüfung des nachgelagerten Endkundenmarktes. Letztlich
        sollen im Bereich des Zugangs vor allem mögliche Wettbewerbsprobleme auf dem korrespon-
        dierenden Endkundenmarkt beseitigt werden. Hier hat aber die Prüfung der Bundesnetzagentur
        gezeigt, dass gerade in jüngster Zeit ein intensiver Preiswettbewerb um die Endkunden besteht
        und die Preise für abgehende Anrufe stark gefallen sind. Auch sind auf dem Endkundenmarkt
        nicht nur die vier Mobilfunknetzbetreiber tätig, sondern auch Diensteanbieter sowie seit neues-
        tem auch ein MVNE. Dabei hat der größte der Diensteanbieter etwa annährend so viele Kunden
        wie die beiden kleineren Netzbetreiber. Angesichts des Wettbewerbs auf der Endkundenebene
        ist in diesem konkreten Fall auf dem vorgelagerten Zugangsmarkt keine beträchtliche Markt-
        macht festzustellen.

        Dies würde selbst dann gelten, wenn auf einem der abgegrenzten Teilmärkte im Vorleistungs-
        bereich in Zukunft beträchtliche Marktmacht eines oder mehrerer Unternehmen gemeinsam
        bestehen würde, sofern die Nachfrager von Vorleistungen auf den anderen Teilmärkten sicher
        stellen könnten, dass es auf der Endkundenebene weiterhin Wettbewerb besteht.

        Daher bleibt die Bundesnetzagentur bei ihrer Einschätzung, dass auf dem Markt Nr. 15
        „Zugang und Verbindungsaufbau in öffentlichen Mobiltelefonnetzen“ der Empfehlung
        der Kommission vom 11. Februar 2003 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des
        elektronischen Kommunikationssektors mit seinen abgegrenzten Teilmärkten für Leis-
        tungen für MVNO, Leistungen für Diensteanbieter sowie Leistungen für National Roa-
        ming kein Mobilfunkunternehmen über beträchtliche Marktmacht im Sinne des § 11 TKG
        verfügt.




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                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                        – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
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                                                      Festlegung

       K.       Nennung des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht

       Auf dem regulierungsbedürftigen relevanten bundesweiten Markt Zugang und Verbindungsauf-
       bau in öffentlichen Mobiltelefonnetzen mit seinen drei Teilmärkten für Leistungen für MVNO,
       Leistungen für Diensteanbieter sowie Leistungen für National Roaming verfügt kein Unterneh-
       men über beträchtliche Marktmacht im Sinne des § 11 TKG:


       Bonn, den 26.07.2007




       Kindler                          Kurth                                    Dr. Henseler-Unger
       (Beisitzer)                      (Vorsitzender)                           (Beisitzerin und
                                                                                 Berichterstatterin)




       BK 1-06/001




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                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                 5019

                                                             Festlegung

        L.         Anhang 1: Erläuterung des angewandten deutschen Telekommunikationsrechts
                   und des dadurch umgesetzten europäischen Sekundärrechts
        Zum besseren Verständnis des Inhalts und des Hintergrunds der vorliegenden Untersuchung ist
        Folgendes auszuführen:

        Das TKG, das am 26. Juni 2004 in Kraft getreten ist, setzt den neuen europäischen Rechtsrah-
        men um, der vor allem die folgenden vier Richtlinien (Rahmenrichtlinie sowie drei Einzelrichtli-
        nien) umfasst:187

        x      Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. März 2002
              über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und
              –dienste, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 108 vom 24. April 2002, S. 33
              (Rahmenrichtlinie),

        x      Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. März 2002
              über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste, Amtsblatt der Eu-
              ropäischen Gemeinschaften Nr. L 108 vom 24. April 2002, S. 21 (Genehmigungsrichtlinie),

        x      Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. März 2002
              über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen
              sowie deren Zusammenschaltung, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 108
              vom 24. April 2002, S. 7 (Zugangsrichtlinie) sowie

        x      Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. März 2002
              über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und
              –diensten, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 108 vom 24. April 2002, S. 51
              (Universaldienstrichtlinie),188

        Ziel dieses Richtlinienpaketes ist u. a. die vom deutschen Gesetzgeber in § 2 Absatz 2 Nr. 4
        des TKG mit dem Ziel der Förderung der Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen
        Union aufgegriffene Schaffung der inhaltlichen, verfahrens- und organisationsrechtlichen Vor-
        aussetzungen für eine gemeinschaftsweit stärker harmonisierte Anwendung des europäischen
        Rechtsrahmens, vgl. Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 Rahmenrichtlinie. Hierunter fällt auch der Über-
        gang zur einheitlichen Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts. Der im TKG und in
        der durch ihn umgesetzten Richtlinie benutzten Definition der beträchtlichen Marktmacht liegt
        das Konzept der beherrschenden Stellung nach der einschlägigen Rechtsprechung des Euro-
        päischen Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
        zugrunde (vgl. die Begründung von § 11 TKG und Erwägungsgrund 25 der Rahmenrichtlinie).189

        Als Grundlage für ein Marktdefinitions- und analyseverfahren im Sinne der die Artikel 14
        bis 16 der oben genannten Rahmenrichtlinie insbesondere umsetzenden §§ 9, 10 und 11 des
        TKG sind in richtlinienkonformer Auslegung des § 72 des zu dieser Zeit noch gültigen Tele-

        187
            Am 24. April 2002 ist der neue europäische Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste
        in Kraft getreten (Artikel 29 der Rahmenrichtlinie); am 25. Juli 2003 ist die Umsetzungsfrist abgelaufen (Artikel 28
        Absatz 1, 1. Unterabsatz der Rahmenrichtlinie).
        188
            Darüber hinaus ist am 31. Juli 2002 die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
        12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektroni-
        schen Kommunikation, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 201 vom 31. Juli 2002, S. 37 (Daten-
        schutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in Kraft getreten (Artikel 20 der Datenschutzrichtlinie für elektroni-
        sche Kommunikation); am 31. Oktober 2003 ist die Umsetzungsfrist abgelaufen (Artikel 17 Absatz 1 der Daten-
        schutzrichtlinie für elektronische Kommunikation). Ergänzend zu erwähnen ist des weiteren die im Oktober 2002 in
        Kraft getretene Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märk-
        ten für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 249
        vom 17. September 2002, S. 21 (Wettbewerbsrichtlinie).
        189
            Siehe dazu noch ausführlicher unter G.


                                                                                                                             92




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                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                           – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
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                                                      Festlegung

   kommunikationsgesetzes (im Folgenden: TKG-alt) Datenabfragen bei Markteilnehmern zu ver-
   schiedenen Bereichen der Telekommunikation durchgeführt worden. Zu dem hierdurch – noch
   vor Inkrafttreten des TKG ermöglichten Beginn mit dem Marktdefinitions- und –analyseverfah-
   ren – wird zunächst folgender juristischer Hintergrund der vorliegenden Untersuchung erläutert:

   Das insoweit insbesondere durch §§ 9, 10 und 11 TKG umgesetzte neue Gemeinschaftsrecht
   trifft unter anderem umfassende Vorgaben zur Marktdefinition und Marktanalyse für verschiede-
   ne Produkt- und Dienstleistungsmärkte im Bereich der elektronischen Kommunikation (vgl. Arti-
   kel 14 bis 16 der Rahmenrichtlinie) und stellt deren (gemeinschaftsweit einheitliche) Einhaltung
   mittels – im deutschen Recht in § 12 TKG geregelte – umfangreicher Auskunfts- und Abstim-
   mungspflichten sicher. Im Rahmen des bereits oben genannten Marktdefinitions- und –analyse-
   verfahrens sind, wie § 9 TKG zu entnehmen ist, zunächst nach § 10 TKG die relevanten Märkte
   zu bestimmen und danach gemäß § 11 TKG die jeweiligen Wettbewerbsverhältnisse auf diesen
   Märkten zu beurteilen.

   Die insoweit durch den TKG umgesetzten Vorschriften der Rahmenrichtlinie werden unter I. bis
   III., die die Rahmenrichtlinie umsetzenden Paragraphen des TKG werden sodann unter IV. dar-
   gestellt und erläutert.

   I.        Marktanalyseverfahren (Artikel 16 der Rahmenrichtlinie)

   Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Rahmenrichtlinie führen die nationalen Regulierungsbehörden
   eine Analyse der relevanten Märkte durch, und zwar sobald wie möglich nach Verabschiedung
   der Märkte- Empfehlung oder deren etwaiger Aktualisierung und dies unter weitestgehender
   Berücksichtigung der Leitlinien.190 Dabei sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nationalen
   Wettbewerbsbehörden gegebenenfalls an dieser Analyse beteiligt werden.

   Gemäß Absatz 2 ermittelt die nationale Regulierungsbehörde anhand der Marktanalyse gemäß
   Absatz 1 des Artikel 16 der Rahmenrichtlinie, ob auf einem relevanten Markt wirksamer Wettbe-
   werb herrscht, wenn sie gemäß den Artikeln 16, 17, 18 oder 19 der Universaldienstrichtlinie
   oder nach Artikel 7 oder Artikel 8 der Zugangsrichtlinie feststellen muss, ob Verpflichtungen für
   Unternehmen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind.

   Bei den Regelungen der Einzelrichtlinien, auf welche in Artikel 16 der Rahmenrichtlinie verwie-
   sen wird, handelt es sich um Folgende:

   Die genannten Vorschriften der Universaldienstrichtlinie regeln Verpflichtungen für Endkunden-
   tarife für die Bereitstellung des Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz und dessen Nutzung
   nach Artikel 17 der Richtlinie 98/10/EG191, Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl nach der
   Richtlinie 97/33/EG192 und Mietleitungen nach den Artikeln 3, 4, 6, 7, 8 und 10 der Richtlinie
   92/44/EWG.

   Artikel 7 und 8 der Zugangsrichtlinie befassen sich mit dem Zugang und der Zusammenschal-
   tung gemäß den Artikeln 4, 6, 7, 8, 11, 12 und 14 der Richtlinie 97/33/EG.
   190
       Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen
   Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (2002/C 165/03), veröffentlicht im Amtsblatt der
   Europäischen Gemeinschaften Nr. C 165 vom 11. Juli 2002, S. 6 (im Folgenden: Leitlinien).
   191
       Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des
   offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in
   einem wettbewerbsorientierten Umfeld, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 101 vom
   01. April 1998, S. 24.
   192
       Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusam-
   menschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interope-
   rabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP), veröffentlicht im Amtsblatt der Euro-
   päischen Gemeinschaften Nr. L 199 vom 26. Juli 1997, S. 32, geändert durch die Richtlinie 98/61/EG, veröffentlicht
   im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 268 vom 03. Oktober 1998, S. 37.


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                                             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        5021

                                                               Festlegung


        Artikel 16 Absatz 3 der Rahmenrichtlinie regelt die Rechtsfolgen, die einzutreten haben, wenn
        festgestellt wird, dass kein wirksamer Wettbewerb vorliegt.

        Nach Absatz 4 des Artikels 16 der Rahmenrichtlinie ermittelt die nationale Regulierungsbehörde
        Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn sie feststellt, dass auf einem relevanten
        Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, auf diesem Markt gemäß Artikel 14 der Rahmen-
        richtlinie. Außerdem regelt Absatz 4 die Rechtsfolgen, die einzutreten haben, wenn die oben
        genannten Unternehmen festgestellt worden sind.

        Dies bedeutet, dass das Erfordernis der Ermittlung von Unternehmen mit beträchtlicher Markt-
        macht nur bedeutet, dass festzustellen ist, welche Unternehmen beträchtliche Marktmacht im
        Sinne von Artikel 14 Absatz 2 der Rahmenrichtlinie haben. Die Feststellung, dass kein wirksa-
        mer Wettbewerb herrscht, impliziert dabei notwendigerweise, dass es derartige Unternehmen
        gibt.

        Artikel 16 Absatz 5 der Rahmenrichtlinie schreibt vor, dass in Fällen länderübergreifender Märk-
        te, die in der Entscheidung nach Artikel 14 Absatz 4 der Rahmenrichtlinie festgelegt wurden, die
        betreffenden nationalen Regulierungsbehörden gemeinsam die Marktanalyse unter weitestge-
        hender Berücksichtigung der Leitlinien durchführen. Ferner betrifft Absatz 5 die dann eintreten-
        den Rechtsfolgen.

        Gemäß Absatz 6 unterliegen Maßnahmen, die gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 getroffen wer-
        den, den in den Artikeln 6 und 7 der Rahmenrichtlinie genannten Verfahren.193

        II.          Marktdefinitionsverfahren (Artikel 15 der Rahmenrichtlinie), Märkte-Empfehlung
                     und Leitlinien

        Artikel 15 der Rahmenrichtlinie befasst sich mit dem Marktdefinitionsverfahren. Der 1. Unterab-
        satz von Artikel 15 Absatz 1 der Rahmenrichtlinie beschäftigt sich mit der bereits oben genann-
        ten Märkte-Empfehlung. In dieser Empfehlung werden laut Richtlinie gemäß Anhang I der Rah-
        menrichtlinie diejenigen Märkte für elektronische Kommunikationsprodukte und –dienste aufge-
        führt, deren Merkmale die Auferlegung der in den so genannten Einzelrichtlinien194 dargelegten
        Verpflichtungen rechtfertigen können, und zwar unbeschadet der Märkte, die in bestimmten Fäl-
        len nach dem Wettbewerbsrecht definiert werden können. Die Europäische Kommission defi-
        niert die Märkte in Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts. Anhang I der Rah-
        menrichtlinie enthält diejenigen Märkte, die von der Europäischen Kommission in ihre erste
        Empfehlung über die relevanten Produkt- und Dienstmärkte aufzunehmen sind.

        Ziel der Märkte-Empfehlung ist es, Produkt- und Dienstemärkte festzulegen, die für eine
        Vorabregulierung in Betracht kommen.




        193
              Siehe dazu unter V.
        194
              Genehmigungsrichtlinie, Universaldienstrichtlinie und Zugangsrichtlinie.


                                                                                                                        94




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                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                          – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                                  |
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                                                       Festlegung

       Artikel 15 Absatz 1 der Rahmenrichtlinie sieht vor, dass die Europäische Kommission die Be-
       stimmung der Märkte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts vor-
       nimmt. Die Europäische Kommission hat daher die Märkte (entsprechend den im Anhang I der
       Rahmenrichtlinie aufgeführten Märkten) in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Wettbe-
       werbsrechts definiert. Im Bereich der elektronischen Kommunikation sind zumindest zwei Kate-
       gorien von relevanten Märkten zu betrachten: Märkte für Dienste oder Produkte für Endnutzer
       (Endkundenmärkte) und Märkte für Vorleistungen, die Betreiber benötigen, die Endnutzern
       Dienste und Produkte bereitstellen (Vorleistungsmärkte).

       Die neben der sachlichen Definition der Märkte nach allgemeinen Kriterien des Wettbewerbs-
       rechts von der Europäischen Kommission durchgeführte Identifikation von Märkten, die für eine
       Vorabregulierung in Betracht kommen, hat die Europäische Kommission auf Grundlage der fol-
       genden drei Kriterien vorgenommen:

       i)     Es bestehen beträchtliche, anhaltende strukturell oder rechtlich bedingte Zugangshin-
              dernisse. Angesichts des dynamischen Charakters und der Funktionsweise der Märkte
              für elektronische Kommunikation sind jedoch bei der Erstellung einer vorausschauenden
              Analyse zur Ermittlung der relevanten Märkte für eine etwaige Vorabregulierung für
              Möglichkeiten zum Abbau der Hindernisse vor einem bestimmten Zeithorizont zu be-
              rücksichtigen.
       ii)    Daher sind nur diejenigen Märkte aufzuführen, die nicht innerhalb des betreffenden Zeit-
              raums zu wirksamem Wettbewerb tendieren. Bei der Zugrundelegung dieses Kriteriums
              ist der Stand des Wettbewerbs hinter den Zugangsschranken zu prüfen.
       iii)   Dem betreffenden Marktversagen kann mit Hilfe des Wettbewerbsrechts allein nicht ent-
              gegengewirkt werden.

       Bei der regelmäßigen Überprüfung der in der jeweiligen Fassung der Märkte-Empfehlung iden-
       tifizierten Märkte sollen diese drei Kriterien kumulativ zugrunde gelegt werden. Ein Markt wird
       also vor allem in nachfolgenden Empfehlungen nicht identifiziert, wenn eines der Kriterien nicht
       zutrifft.

       Im Einzelnen sind folgende Märkte in der ersten Märkte-Empfehlung genannt, wobei die Märkte
       1 bis 7 Endkundenmärkte und die Märkte 8 bis 18 Vorleistungsmärkte darstellen:

       1)     Zugang von Privatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten.
       2)     Zugang anderer Kunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten.
       3)     Öffentliche Orts- und/oder Inlandstelefonverbindungen für Privatkunden an festen
              Standorten.
       4)     Öffentliche Auslandstelefonverbindungen für Privatkunden an festen Standorten.
       5)     Öffentliche Orts- und/oder Inlandstelefonverbindungen für andere Kunden an festen
              Standorten.
       6)     Öffentliche Auslandstelefonverbindungen für andere Kunden an festen Standorten.
       7)     Mindestangebot an Mietleitungen (mit bestimmten Mietleitungstypen bis
              einschließlich 2 Mbit/s gemäß Artikel 18 und Anhang VII der Universaldienstrichtlinie).
       8)     Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten.
       9)     Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten.
       10)    Transitdienste im öffentlichen Festtelefonnetz.
       11)    Entbündelter Großkunden-Zugang (einschließlich des gemeinsamen Zugangs) zu
              Drahtleitungen und Teilleitungen für die Erbringung von Breitband- und
              Sprachdiensten.
       12)    Breitbandzugang für Großkunden.
       13)    Abschluss-Segmente von Mietleitungen für Großkunden.
       14)    Fernübertragungs-Segmente von Mietleitungen für Großkunden.
       15)    Zugang und Verbindungsaufbau in öffentlichen Mobiltelefonnetzen.
       16)    Anrufzustellung in einzelnen Mobiltelefonnetzen.


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                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –             5023

                                                            Festlegung

         17)     Nationaler Großkundenmarkt für Auslands-Roaming in öffentlichen
                 Mobiltelefonnetzen.
         18)     Rundfunk-Übertragungsdienste zur Bereitstellung von Sendeinhalten für Endnutzer.

         Abgesehen von diesen in der Empfehlung aufgeführten Märkten können von den nationalen
         Regulierungsbehörden in bestimmten Fällen zusätzliche bzw. andere Märkte nach dem Wett-
         bewerbsrecht definiert werden. Die nationalen Regulierungsbehörden können unter Einhaltung
         von Artikel 7 der Rahmenrichtlinie Märkte festlegen, die von denen der Empfehlung abweichen.

         Laut Artikel 15 Absatz 2 der Rahmenrichtlinie veröffentlicht die Europäische Kommission
         spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie Leitlinien zur Marktanalyse
         und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht, die laut Richtlinie mit den Grundsätzen
         des Wettbewerbsrechts in Einklang stehen müssen.

         Gemäß diesen Leitlinien besteht die Aufgabe der nationalen Regulierungsbehörden in der Re-
         gel darin, die geographische Tragweite der relevanten Märkte zu bestimmen.195 Es werden je-
         doch auch Anmerkungen zur Bestimmung des sachlich relevanten Marktes gemacht, die dann
         zum Tragen kommen, wenn die nationale Regulierungsbehörde eine von der Märkte-Empfeh-
         lung abweichende Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes vornehmen wollen. Zur Defini-
         tion des sachlich relevanten Marktes sollen ggf. neben der Untersuchung der hinreichenden
         Austauschbarkeit anhand objektiver Merkmale, der Preise und des Verwendungszwecks, die
         Voraussetzungen der Austauschbarkeit auf der Nachfragerseite und die Angebotsumstellungs-
         flexibilität untersucht werden.196 Als eine Methode zur Feststellung des Bestehens von Aus-
         tauschbarkeit auf der Nachfragerseite oder von Angebotsumstellungsflexibilität wird der hypo-
         thetische Monopolistentest197 vorgeschlagen. Allerdings obliegt dessen Anwendung der Ent-
         scheidung der nationalen Regulierungsbehörde.198 Die Abgrenzung des räumlich relevanten
         Marktes erfolgt in derselben Weise wie die Würdigung des sachlich relevanten Marktes.199

         Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Rahmenrichtlinie legen die nationalen Regulierungsbehörden
         unter weitestgehender Berücksichtigung der Märkte-Empfehlung und der Leitlinien die relevan-
         ten Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten – insbesondere der innerhalb ihres
         Hoheitsgebiets relevanten geographischen Märkte – im Einklang mit den Grundsätzen des
         Wettbewerbsrechts fest. Bevor Märkte definiert werden, die von denen in der Empfehlung ab-
         weichen, wenden die nationalen Regulierungsbehörden laut dieser Vorschrift die in den Artikeln
         6 und 7 der Rahmenrichtlinie genannten Verfahren an (siehe dazu unter VI.).

         Nach Artikel 15 Absatz 4 der Rahmenrichtlinie kann die Europäische Kommission nach Anhö-
         rung der nationalen Regulierungsbehörden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 der Rahmenricht-
         linie genannten Verfahren200 eine Entscheidung zur Festlegung länderübergreifender Märkte
         erlassen.

         Den Begriff der so genannten länderübergreifenden Märkte definiert Artikel 2 lit. b) der Rahmen-
         richtlinie. Es handelt sich dabei um die in Übereinstimmung mit Artikel 14 der Rahmenrichtlinie
         festgestellten Märkte, die die Gemeinschaft oder einen wesentlichen Teil davon umfassen. Zu
         beachten ist, dass zumindest nach der europäischen Rechtsprechung zu Artikel 81 und 82 des
         EG-Vertrages ein wesentlicher Teil des gemeinsamen Marktes durchaus ein Gebiet sein kann,
         welches lediglich einen Teil eines Mitgliedstaates umfasst.201 Danach könnte also durchaus ein

         195
             Vgl. Leitlinien, Rn.36.
         196
             Vgl. Leitlinien, Rn. 48.
         197
             Vgl. Leitlinien, Rn. 40 ff.
         198
             Vgl. Leitlinien, Rn. 43.
         199
             Vgl. Leitlinien, Rn. 57.
         200
             Ausschussverfahren.
         201
             Siehe zum Beispiel für Rheinland-Pfalz als wesentlicher Teil der Gemeinschaft die Schlussanträge des General-
         anwalts Francis Jacobs vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-475/99, Ambulanz Glöckner ./. Landkreis Südwest-


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                                                                                                                  |
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                                                     Festlegung

   Teil des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland einen wesentlichen Teil der Gemeinschaft
   darstellen. Ob der Begriff des wesentlichen Teils der Gemeinschaft nach der Definition des Arti-
   kels 2 lit. b) der Rahmenrichtlinie entsprechend der Rechtsprechung zum europäischen Wett-
   bewerbsrecht auszulegen ist, erscheint fraglich. Dagegen spricht nämlich der Begriff der so ge-
   nannten länderübergreifenden Märkte, der die Notwendigkeit des Vorliegens eines grenz-
   überschreitenden Moments suggeriert.

   III.      Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht (Artikel 14 der Rahmenrichtlinie)
             und Anwendung der Leitlinien

   Absatz 1 von Artikel 14 der Rahmenrichtlinie bestimmt, dass Artikel 14 Absätze 2 und 3 der
   Rahmenrichtlinie gelten, wenn die nationalen Regulierungsbehörden aufgrund der Einzelricht-
   linien nach dem oben dargestellten, in Artikel 16 der Rahmenrichtlinie genannten Verfahren
   festzustellen haben, ob Betreiber über beträchtliche Marktmacht verfügen.

   Nach Artikel 14 Absatz 2, 1. Unterabsatz der Rahmenrichtlinie gilt ein Unternehmen dann als
   ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit
   anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, d. h. eine wirtschaftlich
   starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbe-
   werbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu verhalten.

   Der Hintergrund dieser Vorschrift wird in Erwägungsgrund 25 der Rahmenrichtlinie erläutert. Die
   in der Richtlinie benutzte Definition beruht danach auf dem Konzept der marktbeherrschenden
   Stellung nach der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Ge-
   richts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften. So enthält auch Erwägungsgrund 28
   der Rahmenrichtlinie die Erklärung, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Beurtei-
   lung der Frage, ob ein Unternehmen in einem speziellen Markt über beträchtliche Marktmacht
   verfügt, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht vorgehen sollen.

   Weitere Hinweise zum Verständnis von Sinn und Zweck der Regelung werden in Erwägungs-
   grund 27 der Rahmenrichtlinie gegeben. Danach sollen nämlich Vorabverpflichtungen nur auf-
   erlegt werden, wenn kein wirksamer Wettbewerb besteht, das heißt auf Märkten, auf denen es
   ein oder mehrere Unternehmen mit erheblicher Marktmacht gibt, und die Instrumente des natio-
   nalen und gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts nicht ausreichen, um das Problem zu lösen.
   Die nationalen Regulierungsbehörden sollten untersuchen, ob auf dem Markt für bestimmte
   Produkte oder Dienste in einem bestimmten geographischen Gebiet ein wirksamer Wettbewerb
   herrscht, wobei sich dieses Gebiet auf die Gesamtheit oder einen Teil des Hoheitsgebiets des
   betreffenden Mitgliedstaats oder auf als Ganzes betrachtete benachbarte Gebiete von Mitglied-
   staaten erstrecken könnte. Die Untersuchung der tatsächlichen Wettbewerbssituation sollte
   auch eine Klärung der Frage umfassen, ob der Markt potenziell wettbewerbsorientiert ist, und
   ob das Fehlen eines wirksamen Wettbewerbs ein dauerhaftes Phänomen ist. In den Leitlinien
   ist auch die Frage neu entstehender Märkte zu behandeln, auf denen der Marktführer über ei-
   nen beträchtlichen Marktanteil verfügen dürfte, ohne dass ihm allerdings unangemessene Ver-
   pflichtungen auferlegt werden sollten.

   Artikel 14 Absatz 2, 2. Unterabsatz, und Absatz 3 der Rahmenrichtlinie spezifizieren zwei be-
   sondere Fälle der beträchtlichen Marktmacht, nämlich den der gemeinsamen Marktbeherr-
   schung mehrerer Unternehmen und den der Behandlung benachbarter Märkte.

   So bestimmt der 2. Unterabsatz von Artikel 14 Absatz 2, dass bei der Beurteilung der Frage, ob
   zwei oder mehr Unternehmen auf einem Markt gemeinsam eine beherrschende Stellung ein-

   pfalz, Rn. 124 ff. m. w. N. (in seinem Urteil vom 25. Oktober 2001 nimmt der Gerichtshof der Europäischen Gemein-
   schaften unter Rn. 38 im Wesentlichen nur Bezug auf die oben genannten Ausführungen des Generalanwalts); vgl.
   dazu auch zusammenfassend Jung in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art. 82 EGV Rn. 52 m. w. N.


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                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                                                            Festlegung

         nehmen, die nationalen Regulierungsbehörden insbesondere im Einklang mit dem Gemein-
         schaftsrecht handeln und dabei weitestgehend die von der Europäischen Kommission nach
         Artikel 15 der Rahmenrichtlinie veröffentlichten „Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung
         beträchtlicher Marktmacht“ berücksichtigen. Ferner besagt Artikel 14 Absatz 2, 2. Unterabsatz
         der Rahmenrichtlinie, dass die bei dieser Beurteilung heranzuziehenden Kriterien in Anhang II
         der Rahmenrichtlinie aufgeführt sind. Anhang II der Rahmenrichtlinie enthält vor allem eine
         nicht abschließende, beispielhafte Aufzählung zahlreicher Kriterien202, die – unbeschadet der
         Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes im Bereich der gemeinsamen Marktbe-
         herrschung – Argumente darstellen, auf die sich Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens ei-
         ner gemeinsamen Marktbeherrschung stützen könnten.

         Hierzu werden in Erwägungsgrund 26 der Rahmenrichtlinie weitere Hinweise gegeben. Danach
         kann nämlich bei zwei oder mehr Unternehmen davon ausgegangen werden, dass sie gemein-
         sam eine marktbeherrschende Stellung nicht nur dann einnehmen, wenn strukturelle oder sons-
         tige Beziehungen zwischen ihnen bestehen, sondern auch, wenn die Struktur des betreffenden
         Marktes als förderlich für koordinierte Effekte angesehen wird, das heißt, wenn hierdurch ein
         paralleles oder angeglichenes wettbewerbswidriges Verhalten auf dem Markt gefördert wird.

         Sowohl die in Anhang II der Rahmenrichtlinie enthaltene Aufzählung als auch der Hinweis in
         Erwägungsgrund 26 der Richtlinie beinhalten erkennbar eine komprimierte Darstellung euro-
         päischer Entscheidungspraxis und Rechtsprechung.203

         Sodann bestimmt Artikel 14 Absatz 3 der Rahmenrichtlinie, dass davon ausgegangen werden
         kann, dass ein Unternehmen auch auf einem benachbarten Markt beträchtliche Marktmacht
         besitzt, wenn es auf einem bestimmten Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, und wenn
         die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, diese von dem einen auf den anderen
         Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken.

         Der Begriff der beträchtlichen Marktmacht im Sinne von Artikel 14 der Rahmenrichtlinie ent-
         spricht dem Begriff der marktbeherrschenden Stellung nach Artikel 82 EG-Vertrag gleichzuset-
         zen. Nach der ständigen europäischen Rechtsprechung zu Artikel 82 des EG-Vertrages ist
         nämlich „eine beherrschende Stellung die wirtschaftliche Stellung eines Unternehmens, die es
         in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten
         Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Konkurrenten, seinen
         Kunden und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu
         verhalten.“204 An diese Rechtsprechung lehnt sich die Rahmenrichtlinie mit der Bezugnahme
         auf die Grundsätze des Wettbewerbsrecht an. Auch gibt Artikel 14 Absatz 2, 1. Unterabsatz der
         Rahmenrichtlinie deutlich erkennbar diese ständige Rechtsprechung zu Artikel 82 des EG-
         Vertrages wieder.205

         202
             Anhang II der Rahmenrichtlinie nennt folgende Kriterien: Marktkonzentration, Transparenz, gesättigter Markt,
         stagnierendes oder begrenztes Wachstum auf der Nachfrageseite, geringe Nachfrageelastizität, gleichartiges Er-
         zeugnis, ähnliche Kostenstrukturen, ähnliche Marktanteile, Fehlen technischer Innovation, ausgereifte Technologie,
         keine Überkapazität, hohe Marktzutrittshemmnisse, Fehlen eines Gegengewichts auf der Nachfrageseite, Fehlen
         eines potenziellen Wettbewerbs, verschiedene Arten informeller oder sonstiger Verbindungen zwischen den betref-
         fenden Unternehmen, Mechanismen für Gegenmaßnahmen, fehlender Preiswettbewerb oder begrenzter Spielraum
         für Preiswettbewerb.
         203
             Als wichtig hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang insbesondere das Urteil des EuG 1. Instanz vom 25.
         März 1999 in der Rechtssache T-102/96, Gencor ./. Kommission, Rn. 273 m. w. N., und das Urteil des EuGH vom
         16. März 2000 in der Rechtssache C-395/96 P, Compagnie Maritime Belge ./. Kommission, Rn. 36, Rn. 45.
         204
             Siehe dazu zuletzt das Urteil des EuGI vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache T-65/98, Van den Bergh Foods
         ./. Kommission, Rn.154 m. w. N; siehe beispielsweise auch das Urteil des EuGI vom 22. November 2001 in der Re-
         chtssache T-139/98, Amministrazione Autonoma dei Monopoli di Stato (AAMS) ./. Kommission, Rn. 51 m. w. N.; das
         Urteil des EuGI vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-128/98, Aéroports de Paris ./. Kommission, Rn. 147
         ff. m. w. N., und das Urteil des EuGI vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-102/96, Gencor ./. Kommission, Rn.
         200 m. w. N.
         205
             Es erscheint zudem naheliegend, Erwägungsgrund 27 der Rahmenrichtlinie derart zu verstehen, dass wirksamer
         Wettbewerb nicht vorliegt, wenn es ein oder mehrere Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gibt (So auch die


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Bonn, 19. Dezember 2007
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