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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Eckpunkt 7: Marktgerechte und ressourcenschonende Abgrenzung des prioritären
Bereiches
Nur für den „Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder“ ist eine Priorisierung der Bereit-
stellung von Übertragungskapazitäten geboten. Deshalb müssen die Inhalte „Rundfunk“ und
„Nicht-Rundfunk“ klar voneinander abgegrenzt werden. Hilfreich wären zudem Festlegungen
zur Anzahl von Tonrundfunk- bzw. Fernsehrundfunkprogrammen insbesondere öffentlich-
rechtlicher Programmanbieter.
Begründung:
Im bestehenden Rechtsrahmen können Frequenzen des Rundfunkdienstes nur dann für an-
dere Zwecke als der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder ver-
wendet werden, wenn dem Rundfunk die auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festle-
gungen der Länder zustehende Kapazität zur Verfügung steht. Eine größere Menge an prio-
ritär eingestuften Rundfunkinhalten zieht damit unweigerlich einen höheren Ressourcenbe-
darf nach sich. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk macht zudem eine Entwicklungsgarantie
geltend, nach welcher ihm eine Beteiligung auch an sich entwickelnden und zukünftigen
Formen der Rundfunkverbreitung zu gewährleisten sei. Um die für die Informationsgesell-
schaft als solche verbleibenden Übertragungskapazitäten mit ausreichender Planungssi-
cherheit ausweisen zu können, müssen eindeutige, objektive und transparente Kriterien fest-
gelegt werden, welche „Rundfunk“ und „Nicht-Rundfunk“ klar voneinander abgrenzen und
hiermit einen Rahmen für die Entwicklungsgarantie vorgeben.
Die Länder nehmen die gebotene Sicherung der Meinungsfreiheit und der kulturellen Vielfalt
anhand der Beanspruchung der Übertragungskapazitäten vor. Dies erzwingt in jedem Ein-
zelfall, dass der Frequenzzuteilungsnehmer die von ihm erzeugten Übertragungskapazitäten
nicht frei vermarkten kann, sondern seine Kunden an seiner Stelle von einer Landesbehörde
ausgesucht und bestimmt werden.
Auf Seiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besteht die Möglichkeit, einzelne Frequen-
zen ohne länderrechtliches Korrektiv den einzelnen Programmketten zuzuschalten. Deshalb
besteht keine Eingriffsmöglichkeit, wenn Mehrfach- bzw. Überversorgungen einzelner Pro-
gramme erzeugt werden. Ebenso wenig kann eingegriffen werden, wenn – ggf. in einem
weiteren Schritt – vorhandene Mehrfachversorgungen zugunsten der Verbreitung neuer Pro-
gramme aufgegeben werden. Aufgrund länderrechtlicher Vorrangregelungen zugunsten der
Landesrundfunkanstalten können dadurch auch eigentlich gar nicht benötigte Kapazitäten
abgeschöpft und „gesammelt“ werden.
Ein größerer Bedarf an Übertragungskapazitäten für Rundfunk wird aber in der Praxis nicht
allein dadurch erzeugt, dass eine größere Quantität an Inhalten mit diesen Kapazitäten aus-
gestattet wird. Zum Teil wird auch der Bedarf an örtlichen und regionalen Besonderheiten
einer transparenten Festlegung entzogen. Dies gilt z. B. für die frequenz- und kapazitätsin-
tensive Belegung von Übertragungskapazitäten mit so genannten Fensterprogrammen (Pro-
gramme, die zu bestimmten Zeiten für eine Regionalisierung auseinander geschaltet wer-
den). Letztere haben zur Folge, dass selbst bei einer nur für eine kurze Zeit unterschiedli-
chen inhaltlichen Nutzung in jedem Fall eine vollständige, eigenständige Ressource benötigt
wird. Dies wirft die Frage der Effizienz dieser Frequenznutzung auf.
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Eckpunkt 8: Zukünftige Kapazitätsgewinne
Neue Verfahren der Inhaltekodierung ermöglichen zukünftig die Zusammenlegung der heute
übertragenen Rundfunkinhalte in etwa der Hälfte der heutigen Bouquets. Entstehende Kapa-
zitätsreserven sollten für Nicht-Rundfunk-Inhalte vorgesehen werden. Dies gilt auch für den
Fall, dass bei vorhandenen Netzen die Betriebsarten und Senderkonfigurationen geändert
werden, um mehr Übertragungskapazität zu erzeugen.
Begründung:
Wesentlicher Bestandteil der Signalaufbereitung für die zu übertragenden Inhalte ist die Art
und Weise ihrer Digitalisierung, die mittels so genannter Quellkodierungsverfahren bzw.
Quellkomprimierungsverfahren erfolgt. Aktuell bereits verfügbare Quellkodierungsverfahren
werden bei allen digitalen Übertragungssystemen die Quantität der mit vergleichbarer Qua-
lität übertragbaren Inhalte deutlich erhöhen. Beispielsweise werden in den heutigen realen
DVB-T-Netzen in Deutschland in 8 MHz-Kanälen in der Regel vier in MPEG-2 kodierte
großformatige Programmäquivalente übertragen. Bei der Kodierung mit H.264/AVC ließe
sich dieser Wert ohne Änderung der Übertragungsverfahren auf etwa zehn Programmäqui-
valente ohne nennenswerten Qualitätsverlust steigern. Alternativ lassen sich ca. dreißig un-
abhängige Diensteangebote mit jeweils 300 kBit/s übertragen. Bei T-DAB wird die Übertra-
gung eines großformatigen Video-Programmäquivalentes oder mehrerer unabhängiger
Dienste in einem Frequenzblock ermöglicht, der heute in der Regel lediglich sechs Audio-
Programme in CD-Qualität überträgt.
Diese durch neue Verfahren der Inhaltekodierung entstehenden Kapazitätsreserven (Faktor
2 bis 3 bei der Anzahl der übertragbaren Programmäquivalente pro Bouquet) werden in an-
deren Industriestaaten durchaus für vom klassischen Rundfunk völlig verschiedene Nutzun-
gen vorgesehen. Damit wäre auch in Deutschland z. B. eine Zusammenlegung von Rund-
funkangeboten in der Hälfte der heutigen sechs Bouquets und die Bereitstellung der restli-
chen Kapazitäten für sonstige Inhalte und Dienste möglich.
Bei Beanspruchung einer Übertragungskapazität für die Übertragung von Rundfunk im Zu-
ständigkeitsbereich eines Landes wird im Grunde lediglich die Mindestübertragungskapazität
festgelegt. Daraus ergeben sich für den Netzbetreiber prinzipiell Vermarktungsmöglichkeiten
von zusätzlichen Übertragungskapazitätsanteilen, sofern er durch die Netzkonfiguration in
der Praxis solche Kapazitäten erzeugen kann, da Frequenzzuteilungen für T-DAB und DVB-
T ohne Maßgabe zur so genannten Betriebsart, zum Schutzintervall usw., erteilt werden.
Dies kann dadurch erfolgen, dass er in seinem Netz Betriebsparameter wählt, die eine höhe-
re Übertragungsrate und damit eine größere Übertragungskapazität aus der Frequenznut-
zung erzielen. Die damit regelmäßig einhergehende Verschlechterung der Stabilität des ge-
sendeten Signals (schlechterer Empfang) könnte er durch ein dichteres Sendernetz (mehr
Sender, bessere und homogenere Verteilung der Feldstärke im Versorgungsgebiet) ausglei-
chen, allerdings zu höheren Betriebskosten. Diese Kostenerhöhung ließe sich in der Regel
von der Bereitstellung der Übertragungskapazität für Rundfunk trennen, wenn damit die
Möglichkeit der freien Vermarktung der zusätzlich erzeugten Übertragungskapazitäten ver-
bunden werden könnte.
Bei bisherigen DVB-T-Frequenzvergabeverfahren bleibt die beschriebene Möglichkeit, zu-
sätzliche Übertragungskapazität zu generieren und zu vermarkten und damit das verfügbare
Frequenzspektrum effizienter zu nutzen, theoretisch. Die Länder haben bei der Meldung ih-
rer Versorgungsbedarfe sämtliche erzeugten Kapazitätsanteile bereits für die Übertragung
von Rundfunk eingefordert. Diese Forderung schließt auch die Kapazitätsanteile ein, die zu-
künftig durch technische Verbesserungen zugänglich werden könnten. Die entsprechende
Forderung war unabhängig von einem konkreten oder absehbaren Bedarf für Rundfunk.
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Eckpunkt 9: Realisierung der Grundversorgung
Die Länder haben im Rundfunkstaatsvertrag verankert, dass die öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanbieter ihrem Grundversorgungsauftrag durch Nutzung aller Übertragungswege
nachkommen können. Diese Grundversorgung wird bereits über Kabel und Satellit realisiert
und der terrestrische Verbreitungsweg dient höchstens noch als Ergänzung, was bei der In-
anspruchnahme von Übertragungskapazitäten berücksichtigt werden sollte.
Begründung:
Mittlerweile gibt es in § 52a Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag eine staatsvertraglich verankerte
Festlegung, dass die öffentlich-rechtlichen Programmveranstalter ihrem Versorgungsauftrag
durch die Nutzung aller Übertragungswege (Kabel, Satellit oder Terrestrik) nachkommen
können. Damit ist der Anspruch auf Grundversorgung nach länderseitiger Festlegung bereits
dann erfüllt, wenn der Empfang auf einem der oben aufgezählten Verbreitungswege ange-
boten wird. Bisher galt, dass die Grundversorgung über die terrestrische Versorgung zu rea-
lisieren ist.
Im Falle der terrestrischen Übertragung von Rundfunk sind diese Änderungen von besonde-
rer Bedeutung. Für diesen Bereich gilt nämlich, dass
1. derzeit nur noch etwa 6 % der Bevölkerung ihren Fernsehempfang (von Rundfunk-
programmen) hauptsächlich über das terrestrische Angebot realisieren,
2. die Verbreitungskosten pro Teilnehmer um ein Vielfaches höher sind als bei der Ver-
breitung über Kabel oder Satellit und dadurch
3. die Verbreitungskosten für die Versorgung von 6 % der Teilnehmer über die Terre-
strik um ein Mehrfaches über der Gesamtsumme der Verbreitungskosten für die ver-
bleibenden 94 % der Teilnehmer über Kabel und Satellit liegen.
Das duale Rundfunksystem in Deutschland ebenso wie die besondere Rechtsstellung des
Rundfunks im Grundgesetz haben ganz wesentlich zum Ziel, die Meinungsfreiheit zu ermög-
lichen und zu unterstützen. Damit steht nicht fest, dass dieselbe gefährdet wäre, wenn der
Zugang zu bestimmten Verbreitungswegen und Kapazitäten für den Rundfunk nicht reali-
siert würde. Dies sollte bei der Entscheidung über die Inanspruchnahme der Übertragungs-
kapazitäten für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder berücksichtigt werden.
Eckpunkt 10: Liberalisierung des Multiplexangebotes
Die Dienstleistung „Multiplexangebot“ sollte losgelöst von medienrechtlichen Vorgaben er-
möglicht werden. Dabei ist es ausreichend, die medienrechtliche Lizenzierung wahlweise auf
der Ebene der Programmerzeugung oder der Programmzusammenstellung vorzunehmen.
Begründung:
Technisch gesehen werden in einem so genannten Transportstrom, der einem digitalen
Übertragungsweg zugeführt wird, im Regelfall einzelne Datenströme vermischt (Multiple-
xing). Diese Datenströme können zu unterschiedlichen, voneinander getrennten Inhalten
gehören (einzelne so genannte Programmströme bzw. „Streams“). Bei den breitbandigen
Verteilsystemen T-DAB und DVB-T belegt in der heutigen Praxis nicht ein einziger Pro-
grammstrom die vollständige Übertragungskapazität. Dies schaffen im Normalfall nur mehre-
re Programmäquivalente in der Summe.
Mit einer höheren Anzahl an möglichen Programmen pro Multiplex (repräsentiert durch den
vermischten Transportstrom) steigt unweigerlich auch die Notwendigkeit, Inhalte je nach
kommerzieller Eignung zusammenzustellen. Dazu ist das Vergabesystem für Übertragungs-
kapazitäten in vielen EU-Staaten so eingestellt, dass dort z. B. von der Möglichkeit Gebrauch
gemacht wird,
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· den Netzbetrieb,
· den Betrieb des Multiplexers (Zusammenfügen der Bitströme der einzelnen Inhalte)
und
· die Herstellung der Inhalte
als jeweils eigenständige Dienstleistungen anzubieten. In Deutschland ist dies nach der ge-
genwärtigen Rechtslage nicht zulässig, da bereits das Zusammenfügen von Inhalten als ei-
genständiges Inhalteangebot nach den länderrechtlichen Regelungen nur dafür lizenzierten
Inhalteanbietern zusteht.
Diese Praxis steht im Widerspruch zu einer effizienten Frequenznutzung und geht mögli-
cherweise an den marktlichen Bedürfnissen (Inhalteangebot über Rundfunk hinaus) vorbei.
Dienste und Inhalte werden in der Regel dann entwickelt, wenn über einen unmittelbaren
Endkunden- bzw. Teilnehmerbezug tragfähige Geschäftsmodelle realisiert werden können.
Diese Geschäftsmodelle unterliegen dem unternehmerischen Risiko eines Teilnehmers am
Markt. Konsequenterweise sollte aber auch die Entscheidung und Gestaltung des Angebotes
dann bei diesem Marktteilnehmer liegen, zumal dieser auch die kommerzielle Verantwortung
gegenüber seinem Kunden übernimmt. Dazu bedarf es nicht einer zusätzlichen rund-
funkrechtlichen Lizenzierung des betreffenden Marktteilnehmers, sondern lediglich einer
Rahmenregelung, nach der jeder übertragene Inhalt den rundfunkrechtlichen Erfordernissen
zu genügen hat.
Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass für ein Grundangebot an Rundfunk die
erforderlichen Kapazitäten durch die Länder bereits eingefordert sind, so dass Bürokratieab-
bau und eine effizientere Frequenznutzung durch eine Vereinfachung medienrechtlicher
Verfahren ohne Gefährdung der Grundversorgung gestaltbar sein könnte.
Eckpunkt 11: Bundesweite Angebote und einheitliche Verfahren
Für länderübergreifende bzw. bundesweite Angebote sollten einheitliche Rahmenbedingun-
gen geschaffen werden, um eine effiziente Nutzung von Frequenzen sicherzustellen.
Begründung:
Den Markterfolg neuer Systeme im Rundfunkdienst beeinflussen die
- Angebotsvielfalt/Inhalte
- Erschwinglichkeit der Endgeräte
- Konkurrenz durch andere (analoge und digitale) Übertragungssysteme
Die Angebotsvielfalt lässt sich, wie die Erfahrung zeigt, kaum durch am Markt bereits operie-
rende Inhalteanbieter erweitern. Neue Anbieter müssen mit neuen Angeboten neue Märkte
schaffen. Dieser Innovationszyklus läuft schneller ab, je stärker Inhalte, Sendernetze und
Endgeräte kombiniert angeboten werden können. Neue Angebote entstehen, wenn sie Erfolg
versprechen, wenn also abzusehen oder abzuschätzen ist, dass es Verbraucher gibt, die mit
den bestehenden Angeboten nicht zufriedenstellend oder ausreichend bedient werden. Neue
Anbieter finden sich, wenn Aussicht besteht, auf kalkulierbarer Grundlage eine bestehende
oder aufkommende Nachfrage Gewinn bringend bedienen zu können.
Die bei hohen Investitionen zu erwirtschaftenden Skalenerträge lassen sich nur bei der Ein-
beziehung des größtmöglichen Marktpotenzials in ausreichendem Maß erzielen, zumal dann,
wenn auch substitutive Angebote dieses Marktpotenzial anstreben oder sogar schon aus-
schöpfen. Im Fall der Entwicklung neuer Inhalteangebote ist ein Markterfolg eher bei einem
bundesweitem n Angebot als bei einem kommunalen oder einem regionalen Angebot wahr-
scheinlich. Dies führt derzeit sowohl medienrechtlich als auch frequenztechnisch an Gren-
zen.
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Dem Grunde nach können in 16 Bundesländern jeweils eigenständige (unterschiedliche!)
medienrechtliche Entscheidungen getroffen werden, so dass es problematisch ist, Bundes-
land übergreifende Inhalteangebote mit Übertragungskapazitäten auszustatten. In der Praxis
führt dies selbst bei bundesweit tätigen Programmveranstaltern beispielsweise dazu, dass
regional so genannte Fensterprogramme angeboten werden müssen und damit Frequenzef-
fizienzverluste eintreten. Trotz der engen Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten ist
festzustellen, dass ein einheitliches Regelwerk für Bundeslandgrenzen überschreitende An-
gebote wenn überhaupt, dann nur rudimentär vorhanden ist. In der Regel ist es einem Dien-
steanbieter nicht vermittelbar, dass er aufgrund der medienrechtlichen Struktur in Deutsch-
land von Land zu Land unterschiedliche Rahmenregelungen vorfindet. Zudem entsteht bei
jedem Anbieter eine sukzessive Abhängigkeit von einzelnen medienrechtlichen Zuweisungs-
entscheidungen der in diesem Punkt souveränen Länder.
Ein einheitlicher Rahmen würde zudem zu einer effizienteren Nutzung der Frequenzressour-
cen führen. In der derzeitigen Bundesland bezogenen Ausgestaltung ist der Frequenzver-
brauch beträchtlich, da die Abstrahlung unterschiedlicher Inhalte nur über jeweils eigenstän-
dige Frequenzen möglich ist (z. B. bei Fensterprogrammen). Tendenziell ist der „Frequenz-
verbrauch“ geringer, je größer die Zellen sind. Dies hängt damit zusammen, dass bei größe-
rer Ausdehnung der Zellen die Konfiguration der Netze (z. B. Senderstandorte, Antennen-
auswahl) flexibler gestaltet werden kann, um ein relativ günstiges Verhältnis von Frequen-
zwiederholabstand (Abstand zwischen zwei Gebieten, die mit der gleichen Frequenz ver-
sorgt werden können) und Fläche des versorgten Gebietes zu erreichen. In der Summe steht
also mehr Übertragungskapazität zur Verfügung.
Beispiel:
Bei DVB-T kann bisher eine einzige Bedeckung bundesweit, d. h. unabhängig von den
Grenzen der Bundesländer, realisiert werden. Beim Zuschnitt der Frequenzverteilungsge-
biete (Allotments) müssen politische Grenzen nicht berücksichtigt werden. Diese Bedeckung
der Bundesrepublik wird im flächendeckenden Endausbau mit etwa 40 Frequenzverteilungs-
gebieten realisiert werden, wofür etwa 5 bis 6 verschiedene Kanäle in unterschiedlicher re-
gionaler Zuordnung benötigt werden. Bei Bundesland bezogenen Bedeckungen werden hin-
gegen ca. 60 Frequenzverteilungsgebiete in der Summe über das Bundesgebiet benötigt.
Diese schöpfen im Durchschnitt den Frequenzvorrat von 8 Kanälen aus, da die Allotments
wegen der Berücksichtigung künstlicher Einschränkungen (politische statt physikalische
Grenzen) entsprechend kleiner sind als in der Bundeslandgrenzen überschreitenden Bedek-
kung. Bei etwas weniger als 50 Kanälen, die überhaupt zur Verfügung stehen, wären also
überschlägig etwa 9 flächendeckende Multiplexe bei Bundeslandgrenzen überschreitenden
Allotments möglich gegenüber etwa 6 bei Berücksichtigung der politischen Grenzen.
Eckpunkt 12: Vielfaltsicherung ohne Einzelfallentscheidung
An die Stelle von Zuordnungen bzw. Zuweisungen für Übertragungskapazitäten im Einzelfall
sollten Vielfalt sichernde Rahmenregelungen treten.
Begründung:
Die derzeitigen Kompetenzregelungen bei der Zuweisung von Übertragungskapazitäten im
Rundfunkbereich sind mit einem überaus hohen Einzelfallbezug ausgestaltet. Die Länderbe-
hörden entscheiden über die Zuordnung bzw. Zuweisung einzelner Übertragungskapazitäten
in den verschiedenen Übertragungswegen. Die Sicherstellung der Meinungsfreiheit und der
kulturellen Vielfalt könnte im heutigen Umfeld jedoch mit allgemeinen Maßnahmen der Viel-
faltsicherung ausreichend und marktwirtschaftlich unterstützt werden. Im Bereich des Kabels
gibt es bereits erste Regelungen der Länder weg vom Einzelfallbezug hin zu einer Vielfalt
sichernden Rahmenregelung (Unterschied „Must carry“- und „Non-must-carry“-Bereiche). In
der Terrestrik werden bisher jedoch ausnahmslos die traditionellen Mechanismen verwendet.
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Die zuständigen Landesbehörden sichern in der Praxis die gebotene Vielfalt dadurch, dass
sie interessierte Programmanbieter mit Übertragungskapazitäten ausstatten. Dies führt dazu,
dass geeignete Übertragungskapazitäten bei aktuellem oder absehbarem Interesse eines
Programmanbieters auf jeden Fall für die Übertragung von Rundfunk eingefordert werden.
Darüber hinaus werden von den Landesbehörden auch Kapazitäten für Bedarfe gefordert,
für die zum aktuellen Zeitpunkt noch keine substantiierte Begründung vorliegt, um einen
Vorhalt zu schaffen. Diese Maßnahme führt dazu, dass Übertragungskapazitäten dem Markt
entzogen werden, auch wenn
· die erforderliche Vielfalt im Einzelfall bereits ohne eine zusätzliche Programmbele-
gung ausreichend gesichert wäre bzw.
· die tatsächliche Belegung der Übertragungskapazität nicht nur nicht gesichert ist,
sondern absehbar sogar ausbleiben wird.
Grundlage für diese Entwicklung ist, dass die Meinungsfreiheit und kulturelle Vielfalt durch
die Zuordnung bzw. Zuweisung der Übertragungskapazitäten im Einzelfall gesichert werden
soll. Diese Zuordnungs- und Zuweisungspraxis führt – wie bereits ausgeführt – in der Regel
dazu, dass alle verfügbaren und zukünftig verfügbar werdenden Übertragungskapazitäten für
Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder eingefordert werden, unabhängig davon, ob
entsprechende Programme verfügbar sind, oder nicht. Die Folge davon ist eine Ineffizienz
der Frequenznutzung in zweifacher Hinsicht: Einerseits besteht für den Sendernetzbetreiber
nur ein geringer Anreiz, sein Netz weiter auszubauen, um die effizienteste Ausnutzung der
eingesetzten Ressourcen zu erreichen, da er die dadurch entstehenden zusätzlichen Kapa-
zitäten nicht eigenständig an die Anbieter neuer multimedialer Dienste vermarkten kann. An-
dererseits besteht die Gefahr, dass die eingeforderten Kapazitäten aufgrund von mangeln-
den Programmangeboten nicht vollständig belegt werden.
Dem könnte dadurch begegnet werden, dass seitens der Landesbehörden die derzeitigen
Verfahren dahin gehend überprüft werden, ob nicht der Einzelfallbezug der medienrechtli-
chen Zuordnungs- bzw. Zuweisungsregelungen bzw. -verfahren für Übertragungskapazitäten
aufgegeben wird. An dessen Stelle könnten Vielfalt sichernde Rahmenregelungen, ver-
gleichbar mit den Regelungen für den Kabelbereich in § 52 RStV, treten. Sofern dabei über-
gangsweise in Teilbereichen („Must carry“) auch im Einzelfall Zuordnungs- bzw. Zuwei-
sungsentscheidungen als unabdingbar angesehen werden, müssten zumindest
· die Anzahl der Programme, insbesondere der öffentlich-rechtlichen Programmketten,
und
· ihr Versorgungsanspruch
transparent geregelt werden.
Neben der Sicherstellung der effizienten Frequenznutzung würde eine solche Regelung dazu
führen, dass sich marktwirtschaftliche Mechanismen besser entfalten könnten.
Kommentare zu diesem Papier können bis zum 31.03.2006 bei der Bundesnetzagentur,
Referat Rundfunk, E-Mail: rundfunk@bnetza.de eingereicht werden.
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3 Zusammenstellung von Begriffen und Abkürzungen
2G Second generation mobile
3G Third generation mobile
BS Broadcasting Service
BSS Broadcasting Satellite Service
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Chester 1997 Multilaterale Koordinierungsvereinbarung Chester 1997 über techni-
sche Kriterien, Koordinierungsgrundsätze und –verfahren für die
Einführung des terrestrischen digitalen Fernsehrundfunks (DVB-T)
DAB Digital Audio Broadcasting
DMB Digital Multimedia Broadcasting
DTT Digital Terrestrial Television
DVB Digital Video Broadcasting
DVB-C Digital Video Broadcasting (Cable)
DVB-H Digital Video Broadcasting (Handheld)
DVB-S Digital Video Broadcasting (Satellite)
DVB-T Digital Video Broadcasting (Terrestrial)
FS Fixed Service
FSS Fixed Satellite Service
FWA Fixed Wireless Access
HDTV High Definition Television, hochauflösendes Fernsehen
ITU International Telecommunication Union
Maastricht 2002 Besondere Vereinbarung der Europäischen Konferenz der Verwal-
tungen für Post und Telekommuniaktion (CEPT) über die Nutzung
des Frequenzbereichs 1452-1478,5 MHz für den terrestrischen digi-
talen Tonrundfunk (T-DAB)
MP-MP Multipoint to Multipoint fixed links
MS Mobile Service
MSS Mobile Satellite Service
P-MP Point to Multipoint fixed links
P-P Point to Point fixed links
PAMR Public Access Mobile Radio
PMR Professional (Private) Mobile Radio
Radio Regulations Vollzugsordnung für den Funkdienst
RRC-06 Regional Radio Conference 2006
RSPG Radio Spectrum Policy Group. Arbeitsgruppe der Europäischen
Kommission für Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemein-
schaft
Stockholm 1961 Regionales Abkommen für die Europäische Rundfunkzone für die
Bereiche VHF/UHF
T-DAB Terrestrial Digital Audio Broadcasting
VO Funk Vollzugsordnung für den Funkdienst (Radio Regulations)
WAPECS Wireless Access Policy for Electronic Communications Services
WLAN Wireless Local Area Networks
WRC-07 World Radio Conference 2007
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Mitteilung Nr. 11/2006 Teil B
Nutzung der Kennzahl (0)1577 des Nummernraums für das
öffentliche Telefonnetz/ISDN Mitteilungen der Diensteanbieter
Die E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG hat mitgeteilt, dass zum
1. Januar 2006 mit der Nutzung des Teilbereichs (0)1577 des Num- Veröffentlichungshinweis
mernraums für das öffentliche Telefonnetz/ISDN begonnen wird.
Die Bundesnetzagentur ist aufgrund des
118-7 3855
§ 305a BGB und der §§ 27 f. TKV verpflich-
Mitteilung Nr. 12/2006 tet, Diensteanbietern die Veröffentlichung
Regelungen zum Inverkehrbringen von „NAVTEX“ Empfangs- von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
funkanlagen und anderen allgemeinen Kundeninforma-
NAVTEX- Empfänger sind Funkanlagen an Bord von Schiffen, die
zum automatischen Empfang von navigatorischen und meteorolo-
tionen in ihrem Amtsblatt zu ermöglichen.
gischen Warnungen und anderen dringenden Informationen sowie Das Amtsblatt dient insoweit nur als Ver-
von „Search And Rescue“- Nachrichten, die von Küstenfunkstellen
des NAVTEX- Systems gesendet werden, benutzt werden.
öffentlichungsmedium. Die Mitteilungen
Hinsichtlich der Inverkehrbringung und Inbetriebnahme gelten die der Diensteanbieter unterliegen weder der
Regelungen der R&TTE- Richtlinie (Amtsblatt der Europäischen Kontrolle noch der Genehmigung der
Gemeinschaften L 91/10, 7.4.1999) sowie deren Umsetzung durch
das FTEG (BGBl. 2001 I S.170). Bundesnetzagentur. Für den Inhalt der Mit-
Gemäß den Festlegungen vom Ausschuss für Konformitätsbewer- teilungen sind allein die Diensteanbieter
tung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung verantwortlich.
(TCAM – Telecommunication Conformity Assessment and Market
Surveillance Committee) gehören reine Empfangsfunkanlagen zur
Geräteklasse 1. Diese Geräte dürfen demnach in allen Mitgliedstaa-
ten der EU ohne Einschränkung in Betrieb genommen und betrieben
werden.
Eine Mitteilungspflicht für das Inverkehrbringen gem. Art. 6 (4)
R&TTE- Richtlinie besteht für „NAVTEX“- Empfangsfunkanlagen
nicht.
Die für das ordnungsgemäße Inverkehrbringen von Funkanlagen
bedeutsamen grundlegenden Anforderungen gem. Art. 3.2 und
3.3(e) R&TTE- Richtlinie sind in den harmonisierten Normen ETSI
• EN 300 065-2 Electromagnetic compatibility and Radio spec-
trum Matters (ERM); Narrow-band direct-printing telegraph
equipment for receiving meteorological or navigational informa-
tion (NAVTEX); Part 2: Harmonized EN under article 3.2 of the
R&TTE directive und
• EN 300 065-3 Electromagnetic compatibility and Radio spec-
trum Matters (ERM); Narrow-band direct-printing telegraph
equipment for receiving meteorological or navigational informa-
tion (NAVTEX); Part 3: Harmonized EN under article 3.3(e) of the
R&TTE directive
enthalten. Für den Nachweis der Konformität wird die Einhaltung
dieser harmonisierten Normen empfohlen.
Die o.g. Normen sind im Amtsblatt der EU gelistet (Mitteilung der
Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 1999/5/EG
des europäischen Parlamentes und des Rates, 2005/C 246/02,
5.10.05).
Die Zulassungsvorschrift BAPT 211 ZV 022/065 tritt mit sofortiger
Wirkung außer Kraft.
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Mitteilung Nr. 13/2006
Sicherheit in der Telekommunikation;
hier: Leitfaden zur Erstellung eines Sicherheitskonzeptes
gemäß § 109 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG)
Der „Katalog von Sicherheitsanforderungen nach § 87 Telekommu-
nikationsgesetz (TKG)“ – § 87 TKG i. d. Fassung vom 25.07.1996 -
ist im gültigen TKG nicht mehr vorgesehen. Ein Ersatz als Informati-
ons- und Hilfsmittel für TK-Unternehmen und TK-Diensteanbieter
steht zum Herunterladen auf den Internetseiten der BNetzA zur Ver-
fügung; dort zu finden auf der Hauptseite über „Druckschriften all-
gemein“ und „6. Sicherheit in der Telekommunikation“.
Titel der Druckschrift: „Leitfaden zur Erstellung eines Sicherheits-
konzeptes gemäß § 109 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG)“.
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Mitteilung Nr. 14/2006 Kunden auf die 01019. Die automatische Verbindungs-
führung aller Verbindungen (Pre-Selection) kann technisch
Achtung! Wichtiger Hinweis:
erst erfolgen, nachdem der Anschlussnetzbetreiber in seiner
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthal- Ortsvermittlungsstelle eine entsprechende Schaltung veran-
ten wichtige Informationen zur Einwilligung des Kunden in die lasst hat. Der Kunde nimmt dies zur Kenntnis und hält die
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen 01019 bzw. die Telefongesellschaft von allen Ansprüchen
Daten (Ziffer 12). frei, die aus einer nicht von 01019 zu vertretenden Verzöge-
rung oder Terminveränderung bei der Durchführung des Pre-
Selection Auftrages entstehen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen freenetPhone über die 01019
Telefondienste GmbH. 2.2 Zur Annahme des Antrages des Kunden zur Teilnahme am
Stand: 19.12.2005 Festnetzdienst behält sich 01019 vor,
a) im Rahmen einer Bonitätsprüfung bei der für den Wohn-
sitz des Kunden zuständigen SCHUFA-Gesellschaft
Die 01019 Telefondienste GmbH (nachstehend 01019 genannt) (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung)
stellt Festnetztelefondienstleistungen aufgrund der nachfolgenden bzw. einer sonstigen Wirtschaftsauskunftei oder einem
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Verfügung. Die AGB angegebenen Kreditinstitut gemäß Ziffer 13 Auskünfte
werden Bestandteil eines jeden Vertrags mit der Firma 01019 über einzuholen und die Annahme des Antrages davon abhän-
die Teilnahme am Festnetzdienst. gig zu machen;
Abweichende AGB des Kunden gelten nicht. b) die Annahme des Antrages abzulehnen, wenn der Antrag-
steller mit den Verpflichtungen aus anderen bestehenden
oder früheren Kundenverhältnissen mit der Firma 01019
1 Allgemeines oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen (der Unter-
1.1 Die 01019 stellt für den Kunden ab dem unter Punkt 2 nehmensgruppe) im Rückstand ist oder unrichtige Anga-
genannten Zeitpunkt Verbindungen zu Anschlüssen inner- ben macht, die für die Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit
halb und außerhalb des Ortsnetzes her. von Bedeutung sind;
1.2 Die Nutzung des Verbindungsnetzes kann entweder im Call c) die vertraglichen Leistungen von einer durch den Kunden
by Call-Verfahren oder im Pre-Selection-Verfahren erfolgen: zu erbringenden angemessenen Sicherheitsleistung gem.
§ 11 TKV abhängig zu machen;
a) Call by Call-Verfahren: Der Kunde wählt vorab die Netz-
vorwahl des Verbindungsnetzbetreibers. Mit Zustande- d) den Vertragsabschluss ganz oder teilweise aus wichtigem
kommen der gewählten Verbindung kommt auch das Ver- Grund zu verweigern.
tragsverhältnis zustande. 3 Dienstleistung und Rechte von 01019
b) Pre-Selection-Verfahren: Hierfür wird für alle Verbindun- 3.1 Angebote und Leistungen von 01019 stehen unter dem Vor-
gen der Verbindungsnetzbetreiber fest voreingestellt. Die behalt technischer und betrieblicher Realisierbarkeit.
Pre-Selection erfolgt in Abhängigkeit von dem gewählten
Tarif nur für Ferngespräche, nur für Ortsgespräche oder 3.2 Mögliche Verbindungsarten sind Telefonate, Faxe und
für Fern- und Ortsgespräche. Nach Bearbeitung des Auf- Datenübertragungen. Die Telefongesellschaft bedient sich
trags durch den Anschlussnetzbetreiber, i.d.R. die Deut- zur Herstellung der Verbindungen der Kommunikationsnetze
sche Telekom AG, und Umschaltung in der zuständigen anderer Netzbetreiber. Die 01019 ist berechtigt, die Netzbe-
Ortsvermittlungsstelle kann der Teilnehmer alle Verbin- treiber festzulegen, über deren Netz Verbindungen herge-
dungen über den Verbindungsnetzbetreiber führen. stellt und abgewickelt werden. Die Verpflichtung von 01019
zur Leistungserbringung wird beschränkt durch die Verfüg-
Sofern ein Preselection-Kunde eine dauerhafte Vorein- barkeit von Vorleistungen, insbesondere der Übertragungs-
stellung auf die 01019 mit dieser vereinbart und für einen wege der an der jeweiligen Verbindung beteiligten Netzbe-
ununterbrochenen Zeitraum von drei Monaten nicht über treiber.
die vereinbarte Voreinstellung telefoniert, kann 01019 die
zukünftigen Gespräche über die 01019 zum jeweils gel- 3.3 Werden bei der Installation oder Erweiterung von Kundenan-
tenden Call-by-Call Tarif abrechnen. schlüssen oder für sonstige Leistungen Übertragungswege
oder Hardware- bzw. Software-Erweiterungen Dritter
1.3 Im Pre-Selection-Verfahren werden Änderungen dieser benötigt, gelten diese als Vorleistungen. Die Verpflichtung zur
Bedingungen oder Preisänderungen sowie Änderungen im Bereitstellung neuer Kundenanschlüsse gilt vorbehaltlich
Leistungsumfang dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Die richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung dieser Vorlei-
Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen stungen.
nicht schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Zugang
widerspricht. 01019 wird auf diese Folge im Mitteilungs- 3.4 Die 01019 behält sich das Recht zur zeitweiligen Beschrän-
schreiben besonders hinweisen. kung der Festnetzleitungen bei Kapazitätsengpässen in den
Betreibernetzen, bei Störungen wegen technischer Änderun-
1.4 Im Call by Call - Verfahren werden Allgemeine Geschäftsbe-
gen an den Anlagen der Betreiber, z.B. Verbesserung des
dingungen im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Tele-
Netzes, Änderungen der Standorte der Anlagen, Anbindun-
kommunikation und Post veröffentlicht. Sie finden jeweils
gen an das öffentliche Leitungsnetz, Betriebsstörungen,
durch Inanspruchnahme bzw. Erbringung der Dienstleistung
Energieversorgungsschwierigkeiten oder wegen sonstiger
Anwendung gemäß § 305a Nr. 2b BGB. Gleichzeitig sind
Maßnahmen (z.B. Wartungsarbeiten, Reparaturen etc.), die
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet unter
für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb des
www.01019.net für den Kunden einsehbar.
Festnetzdienstes erforderlich sind, vor. Störungen der Über-
2 Vertragsabschluss tragungsqualität sind nicht auszuschließen. Zeitweilige
Unterbrechung und Beschränkung können sich ebenfalls
2.1 Das Vertragsverhältnis beginnt, sofern nichts anderes ver-
auch aus Gründen höherer Gewalt, einschließlich Streiks und
einbart ist, gemäß Ziffer 1 im Call by Call-Verfahren mit
Aussperrungen, ergeben. Schadensersatzansprüche des
Zustandekommen der Verbindung. Pre-Selection-Verfahren
Kunden sind ausgeschlossen, vorbehaltlich verweisen wir auf
gibt der Kunde das Angebot auf den Abschluss eines Ver-
Punkt 11 dieser AGB.
trages über freenetPhone schriftlich ab. Die 01019 behält
sich die Annahme des Antrags vor; alle Angebote der 01019 3.5 Die 01019 behält sich vor, unter Berücksichtigung der Inter-
sind freibleibend. Der Kunde ist für eine Frist von vier (4) essen des Kunden, einzelne Zielrufnummern, Zielrufnum-
Wochen an sein Angebot gebunden. Die Annahme durch die merngruppen oder Länderkennzahlen zu sperren. Auf
01019 erfolgt mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Kun- Anfrage des Kunden erteilt die 01019 Auskunft, welche Num-
den, spätestens jedoch mit der festen Voreinstellung des mern hierunter fallen.
Bonn, 11. Januar 2006
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
|
1 2006
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter – 53
3.6 Die vereinbarten Bereitstellungstermine und Verfügbarkeiten g) Änderungen der für die Abwicklung des Vertragsverhält-
gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Erfüllung nisses benötigten persönlichen Daten ist 01019 unver-
aller relevanten Pflichten des Kunden. züglich anzuzeigen.
3.7 Verzögerungen bei erstmaliger Umschaltung gehen nicht zu 5 Weitergabe und Abtretung
Lasten von 01019. Schadensersatzansprüche seitens des
5.1 Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur
Kunden gegenüber der 01019 sind ausgeschlossen, soweit
nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch 01019 auf
01019 nicht nach Ziffer 11 haftet.
Dritte übertragen. Der Kunde haftet für alle von ihm zu vertre-
3.8 01019 ist berechtigt, die Leistungen zu unterbrechen, in der tenden Schäden, die aus der Nutzung des Telefonanschlus-
Dauer zu beschränken oder die Leistungen zeitweise, teil- ses durch Dritte entstehen. Entsprechendes gilt für die
weise oder ganz einzustellen, soweit dies aus Gründen der infolge der befugten oder unbefugten Nutzung durch Dritte
öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, der entstandenen Entgelte.
Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität der 5.2 Ein Weiterverkauf von Leistungen, die die 01019 im Rahmen
Dienste, des Datenschutzes oder auf Grund betriebsbeding- dieses Vertrages gegenüber dem Kunden erbringt, ist dem
ter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist. Kunden untersagt, es sei denn, die 01019 hat dem Weiter-
3.9 Die 01019 wird jede Leistungsunterbrechung des Netzbetrie- verkauf vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Für jeden
bes unverzüglich beheben. Fall der Zuwiderhandlung schuldet der Kunde der 01019 eine
Vertragsstrafe in Höhe des durch den Weiterverkauf der Lei-
3.10 Soweit 01019 Dienste und Leistungen unentgeltlich erbringt, stungen der 01019 erzielten Umsatzes sowie den Ersatz
können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt eines eventuell darüber hinausgehenden Schadens. Der
werden. Irgendwelche Ansprüche des Kunden ergeben sich Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Kunden
daraus nicht. vorbehalten.
3.11 01019 ist berechtigt, die Leistung nach Maßgabe der gesetz- 6 Vertragsdauer
lichen Bestimmungen und insbesondere zum Schutz des
Kunden zu sperren für den Fall, 6.1 Das Vertragsverhältnis beim Pre-Selection Verfahren wird,
sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, auf unbestimmte
a) dass ein eindeutiger Verdacht des Missbrauchs des Zeit abgeschlossen. Die Vertragslaufzeit beginnt mit der
Anschlusses besteht; Annahme des Auftrages bzw. der Leistungsbereitstellung.
b) des Vorliegens der Voraussetzungen der Ziff. 6.5.e; 6.2 Sofern im jeweiligen Auftragsformular, besonderen Ge-
schäftsbedingungen oder einer anderen schriftlichen Verein-
c) der Verletzung der Ziff. 4.;
barung mit 01019 keine besondere Kündigungsfrist vorgese-
d) dass der Kunde 01019 keinen postzustellfähigen Wohn- hen ist, sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag
sitz mitteilt und die Rechnung mit dem Vermerk „unzu- mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Abrech-
stellbar, unbekannt verzogen, etc.“ zurückkommt, bis zur nungsmonats bzw. bei vereinbarter Mindestvertragslaufzeit
Vermittlung einer neuen postzustellungsfähigen Anschrift, zum Ende der Mindestlaufzeit zu kündigen. Wird ein Vertrag
um die sich die Firma 01019 durch Nachfrage bei dem mit vereinbarter Mindestlaufzeit nicht zum Ende der Mindest-
zuständigen Einwohnermeldeamt/Gewerbeamt bemüht. laufzeit gekündigt, verlängert er sich automatisch um jeweils
Es wird für die Ermittlung ein Betrag in Höhe von EUR 11,- 3 Monate. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
zzgl. gesetzlicher MwSt. erhoben, resultierend aus dem
6.3 01019 ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei
entsprechenden Aufwand. Dem Kunden bleibt es vorbe-
Wochen zum Monatsende zu kündigen, sofern innerhalb von
halten, der 01019 geringere Kosten nachzuweisen.
zwei Monaten nach Aktivierung der Pre-Selection keine Inan-
3.12 Eine Entsperrung von Anschlüssen kann immer nur zu den spruchnahme der vereinbarten Leistung erfolgt.
üblichen Geschäftszeiten erfolgen. 6.4 Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem
4 Mitwirkungspflichten des Kunden Grund bleibt unberührt.
4.1 Der Kunde schafft im Bereich seiner Betriebssphäre bzw. 6.5 01019 ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages u.a. berech-
Wohnung alle Voraussetzungen, die zu einer ordnungs- tigt, wenn:
gemäßen Durchführung des Vertrages erforderlich sind. Die a) der Kunde Dienstleistungen missbräuchlich in Anspruch
01019 wird dem Kunden hierzu ihre Anforderung mitteilen. nimmt, bei Benutzung gegen Strafvorschriften verstößt
Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, oder wenn ein entsprechender dringender Tatverdacht
a) den Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen von 01019 die besteht;
für ihre Tätigkeiten notwendigen Informationen und b) der Kunde seine Zahlungen nach entsprechender Ankün-
Unterlagen zu verschaffen; digung einstellt;
b) neue Anwendungen oder Veränderungen in bestehenden c) der Kunde bei seinen Gläubigern ein Schuldenmoratorium
Anwendungen, die Auswirkungen auf die Leistungserbrin- anstrebt;
gung haben könnten, nur nach vorheriger Zustimmung d) gegen den Kunden ein Verfahren zur Abgabe der eides-
von 01019 einzuführen; stattlichen Versicherung eingeleitet, über sein Vermögen
c) die Inanspruchnahme der vereinbarten Leistungen nach ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird oder
Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmun- in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine sonstige
gen zu nutzen; wesentliche Verschlechterung eintritt, die befürchten
lässt, dass dieser seinen Verpflichtungen zeitweise oder
d) ausschließlich solche Einrichtungen und Anwendungen dauernd nicht nachkommen kann;
mit dem Anschluss zu verbinden, die den einschlägigen
Vorschriften, insbesondere den Vorschriften der RegTP e) der Kunde mit der Zahlung seiner fälligen Rechnungsbe-
gemäß Telekommunikationsgesetz (TKG), entsprechen träge in Höhe des gesetzlichen Rahmens in Verzug gerät;
und in den öffentlichen Netzen der Bundesrepublik zuläs- f) der Kunde trotz mehrmaliger berechtigter Zahlungsauf-
sig sind; forderungen nicht zahlt;
e) im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, g) der Kunde mit zwei aufeinander folgenden Rechnungsbe-
die eine Feststellung der Mängel und Schäden und ihrer trägen in Verzug gerät;
Ursachen zu ermöglichen;
h) der Kunde mit der Erfüllung seiner übrigen Pflichten und
f) den Anschluss nicht missbräuchlich zu nutzen, insbeson- Obliegenheiten in Verzug kommt oder diese schuldhaft
dere keine Anrufe zu tätigen, durch die Dritte bedroht verletzt. 01019 kann Ersatz für den entstandenen Scha-
oder belästigt werden; den, einschließlich Mehraufwendungen, verlangen.
Bonn, 11. Januar 2006