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                                                        Amtsblatt der Bundesnetzagentur

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                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                       – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           |
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Mitteilung Nr. 84/2006
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1;
hier: Veröffentlichung eines Antrags
Die Stadtwerke Hannover AG, Ihmeplatz 2 in 30449 Hannover,
beantragt die Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen
Netzentgeltes.
Betroffener Letztverbraucher ist die Teutonia Zementwerk AG in
Hannover. Das Verfahren wird hier unter dem Geschäftszeichen
BK8-05/328 geführt.




                                                                                                               Bonn, 22. Februar 2006
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                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                      – Mitteilungen, Eisenbahnen, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   713
Eisenbahnen

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur

Mitteilung Nr. 85/2006
Informationsveranstaltung zu Nutzungsbedingungen und Rah-
menverträgen
Die Bundesnetzagentur hat im Nachgang zu den Entscheidungen
und den gerichtlichen Entscheidungen (11 L 1795/05; 11 L 1860/05;
11 L 1861/05; 18 L 49/06; 18 L 175/06) mit den betroffenen Eisen-
bahninfrastrukturbetreibern Gespräche geführt. Um die notwendige
Transparenz des behördlichen Handelns für den gesamten Markt zu
gewährleisten informiert die Bundesnetzagentur die Zugangsbe-
rechtigten und die interessierten Kreise.
Dazu lädt sie für den 1.3.2006, 10.30 h, in die Räumlichkeiten der
Bundesnetzagentur (Tulpenfeld 4, 53113 Bonn) ein. Eine Anmel-
dung für die Teilnahme an der Veranstaltung wird aus organisatori-
schen Gründen via Mail Netzzugang_Schiene@bnetza.de erbeten.
Informiert werden soll insbesondere über den aktuellen Stand aus
den Erörterungsgesprächen, über die Auswirkungen auf die „beab-
sichtigten Neufassungen“ von Schienennetz-Benutzungsbestim-
mungen der DB Netz AG und Nutzungsbedingungen für Serviceein-
richtungen (DB Netz AG; DB Station & Service AG; DB Energie
GmbH). Einen weiteren Schwerpunkt wird das Thema „Rahmenver-
träge“ bilden.
Die Bundesnetzagentur erwartet aus der Veranstaltung auch posi-
tive Auswirkungen auf die Nutzungsbedingungen anderer Eisenbah-
ninfrastrukturunternehmen. Das Allgemeine Eisenbahngesetz ver-
pflichtet die Betreiberunternehmen diese der Bundesnetzagentur
vor einer Verwendung zur Unterrichtung zu übersenden.




Bonn, 22. Februar 2006
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                                             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                         – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           |
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Sonstiges

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur

Mitteilung Nr. 86/2006
SigG § 17 Abs. 4; Veröffentlichung von Herstellererklärungen für
Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen, die bei der
Bundesnetzagentur hinterlegt wurden

Veröffentlichungshinweis
Die Bundesnetzagentur ist aufgrund des § 17 Abs. 4 des Signa-
turgesetzes (SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt
geändert durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970), i.V.m. §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Bun-
desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) verpflichtet,
Erklärungen durch Hersteller von Produkten für qualifizierte
elektronische Signaturen (Herstellererklärungen) im Amtsblatt
der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Das Amtsblatt dient
insoweit nur als Veröffentlichungsmedium. Der Veröffentli-
chung ist weder eine materielle Prüfung der Herstellererklä-
rungen noch eine Prüfung der in ihnen bezuggenommenen Pro-
dukte durch die Bundesnetzagentur vorausgegangen. Für den
Inhalt der Herstellererklärungen und für die Produkte sind allein
die Hersteller verantwortlich.
Hersteller:
Mentana GmbH
Karlsruher Straße 48/50
30880 Laatzen

Produkt:
M-Doc AutoSigner Version 1

Bezeichnung der Herstellererklärung:
Herstellererklärung HE.Mentana-2006-1,
M-Doc AutoSigner Version 1

Als weitere Unterlagen wurden eingereicht:
1. Sicherheitstechnische Produktvorgaben M-Doc Autosigner
   (EVG) Version 1.0, Version 1.1, Stand 20.01.2006, 22 Seiten
2. Spezifikation der Test- und Entwicklungsumgebung für M-Doc
   Autosigner (EVG) Version 1.0, Version 1.0, Stand 14.10.2005,
   11 Seiten
Es folgt der Text der Herstellererklärung:




                                                                                                                   Bonn, 22. Februar 2006
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                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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Anlage zur Mitteilung 86/2006



                                                       Herstellererklärung



                                                           Der Hersteller

                                                        Mentana GmbH
                                                      Karlsruher Str. 48/50
                                                         30880 Laatzen



                                      erklärt hiermit gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 SigG1,
                                           in Verbindung mit § 15 Abs. 5 SigV 2,
                                                      dass sein Produkt


                                                 M-Doc AutoSigner Version 1


          Teil einer Signaturanwendungskomponente (Software) gemäß §2 Nr. 11 SigG ist, die es ermöglicht,
          qualifizierte elektronische Signaturen in PDF- und sonstige Dokumente im Batchbetrieb
          (Massensignatur) einzufügen und die die Anforderungen des Signaturgesetzes1, der
          Signaturverordnung2. sowie des Signaturänderungsgesetzes3 erfüllt.




                  Ort, Datum                                                       gez. Axel Janhoff

                  Laatzen, 14.02.2006                                              (Geschäftsführer)




          1
            Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz – SigG) in der Fassung vom
          16. Mai 2001 (BGBl. Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22)
          2
            Verordnung zur elektronischen Signatur (Signaturverordnung – SigV) in der Fassung vom 16. November 2001
          (BGBl. Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59)
          3
            Gesetz zur Änderung des Signaturgesetzes - 1. SigÄndG in der Fassung vom 4. Januar 2005



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  1.      Handelsbezeichnung

  Die Handelsbezeichnung lautet: M- Doc AutoSigner Version 1

  Auslieferung:   Der M-Doc AutoSigner ist eine Software, die auf CD ausgeliefert wird. Auf dieser CD
                  befindet sich eine Installationsroutine für den M-Doc AutoSigner sowie ein Handbuch
                  zur Installation und Administration in elektronischer Form. Außerdem wird ein USB-
                  Token als Softwareschutz (Hardware) mitgeliefert. Auf der Produkt-CD sind die für den
                  Betrieb des USB-Token benötigten Treiber enthalten.

  Hersteller:     Mentana GmbH
                  Karlsruher Str. 48/50
                  D - 30880 Laatzen


  2.      Funktionsbeschreibung

  Der M-Doc AutoSigner ist eine Signaturanwendungskomponente gemäß §2 Nr. 11 SigG, die
  elektronische Daten dem Prozess der Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen durch eine
  sichere Signaturerstellungseinheit zuführen kann. Insbesondere können PDF- und sonstige
  Dokumente im Massenbetrieb mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.

  Bei der Signatur von Dokumenten, die einem der Standards PDF 1.4, PDF 1.5, PDF 1.6 oder PDF/A
  entsprechen, wird die erstellte Signatur in das PDF-Dokument integriert. Für sonstige Dokumente wird
  eine PKCS#7-konforme, externe Signaturdatei erstellt.

  Der eigentliche Signaturvorgang kann dabei entweder anzahl- oder zeitgesteuert erfolgen: Die Anzahl
  der Signaturen, die nach einer erfolgreichen PIN-Eingabe möglich sind, sind durch Angabe einer
  maximalen Anzahl von Signaturen oder durch Angabe eines Enddatums bzw. eines Zeitraums
  einschränkbar. Dies setzt voraus, dass der Anwender eine für die Massensignatur zugelassene,
  sichere Signaturerstellungseinheit verwendet. Die Software M-Doc AutoSigner stellt hierbei sicher,
  daß die vorgegeben Einschränkungen für die Dauer bzw. die Anzahl der zu erstellenden Signaturen
  eingehalten werden. Ein Zwischenspeichern der PIN (PIN-Caching) ist weder zulässig, noch wird es
  durch Software technisch realisiert.

  Die Schnittstellen des M-Doc AutoSigners zum Anwendungssystem sind im Schaubild auf der
  folgenden Seite dargestellt.

  Zur    Erzeugung     einer   qualifizierten elektronischen Signatur    müssen  eine   sichere
  Signaturerstellungseinheit (SSEE) eines Zertifizierungsdiensteanbieters sowie ein durch die
  Bundesnetzagentur entsprechend der Vorgaben des Signaturgesetzes bestätigter Kartenleser zum
  Einsatz kommen.

  Der M-Doc AutoSigner ist unter Windows 2000 Professional und Server, Windows XP Professional
  und Windows Server 2003 Standard und Enterprise Edition sowie Debian Linux V3 und Suse Linux V9
  lauffähig. Beim Einsatz unter einem Betriebssystem der Windows-Familie ein passender
  Cryptographischer Service Provider (CSP) zum Zugriff auf die Signaturerstellungseinheit benötigt.

  Neben den oben beschriebenen Funktionen zum Signieren im Sinne des Signaturgesetzes bietet M-
  Doc AutoSigner noch weitere Funktionen zum Ver- und Entschlüsseln, zum Komprimieren sowie die
  Möglichkeit vor der eigentlichen Signatur TIFF-Dateien automatisch in das PDF-Format zu
  konvertieren. Weiterhin existiert eine Anbindung an ein Signaturportal (www.signaturportal.de) zum
  Zwecke der Verifikation durch den Empfänger. Diese zusätzlichen Funktionalitäten sind nicht
  Gegenstand der Herstellererklärung.

  Zur Aufdeckung von Integritätsverletzungen am M-Doc AutoSigner wird ein Verfahren zum Vergleich
  mit veröffentlichten Referenz-Hashwerten bereitgestellt.




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                                       – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   717

                                                    Sichere Signatur-
                                                    erstellungseinheit



                                                           CSP
                                                                                Zugriff auf Signatur-
                                                                                 erstellungseinheit


                                                                                             Routinen des
                                                                                            Betriebssystems
                                                 M-Doc PDF AutoSigner
                  IN -                                                                            OUT -
               Verzeichnis                                                                      Verzeichnis




                                                                                     BACKUP –
                           LOG -                        ERROR -
                                                                                     Verzeichnis
                         Verzeichnis                   Verzeichnis
                                                                                      (optional)



       Als zusätzlicher Softwareschutz kommt ein USB-Token der Fa. Aladdin zum Einsatz, der zusammen
       mit der Software ausgeliefert wird. Der M-Doc AutoSigner ist ohne dieses installierte USB-Token nicht
       lauffähig. Dieser zusätzliche Softwareschutz ist ebenfalls nicht Bestandteil der Herstellererklärung.

       Mentana liefert den M-Doc AutoSigner auch vorinstalliert in Verbindung mit Hardware aus. Die
       Hardware selbst ist nicht Bestandteil der Herstellererklärung.


       3.       Erfüllung der Anforderungen des SigG und der SigV

       3.1      Erfüllte Anforderungen

       M-Doc AutoSigner erfüllt die Anforderungen an Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen
       nach § 17 Abs. 2 SigG.

       Für die Darstellung zu signierender Daten sind Signaturanwendungskomponenten erforderlich, die die
       Erzeugung einer qualifizierten elektronischen Signatur vorher eindeutig anzeigen und feststellen
       lassen, auf welche Daten sich die Signatur bezieht. Für die Überprüfung signierter Daten sind
       Signaturanwendungskomponenten erforderlich, die feststellen lassen,

                1. auf welche Daten sich die Signatur bezieht,

                2. ob die signierten Daten unverändert sind,

                3. welchem Signaturschlüssel-Inhaber die Signatur zuzuordnen ist,

                4. welche Inhalte das qualifizierte Zertifikat, auf dem die Signatur beruht, und zugehörige
                   qualifizierte Attribut-Zertifikate aufweisen und

                5. zu welchem Ergebnis die Nachprüfung von Zertifikaten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 geführt hat

       Signaturanwendungskomponenten müssen nach Bedarf auch den Inhalt der zu signierenden oder
       signierten Daten hinreichend erkennen lassen. Die Signaturschlüssel-Inhaber sollen solche
       Signaturanwendungskomponenten einsetzen oder andere geeignete Maßnahmen zur Sicherheit
       qualifizierter elektronischer Signaturen treffen.




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  In Abweichung zu § 17 Abs. 2 SigG ist die Anzeige der zu signierenden Daten auf eine
  stichprobenhafte Prüfung reduziert. Der Anwender ist in der Lage, die Anzahl der zu überprüfenden
  Dokumente bzw. die Auswahlwahrscheinlichkeit einer stochastischen Stichprobenwahl vorzugeben.

  Für das Produkt Mentana Autosigner gelten außerdem die Anforderungen an Produkte für qualifizierte
  elektronische Signaturen gemäß §15 Abs. 2 SigV:

  Signaturanwendungskomponenten nach § 17 Abs. 2 des Signaturgesetzes müssen gewährleisten,
  dass

         1. bei der Erzeugung einer qualifizierten elektronischen Signatur

             a. die Identifikationsdaten nicht preisgegeben und diese nur auf der jeweiligen sicheren
                Signaturerstellungseinheit gespeichert werden,

             b. eine Signatur nur durch die berechtigt signierende Person erfolgt,

             c.   die Erzeugung einer Signatur vorher eindeutig angezeigt wird

  Weiterhin ist das Produkt durch die von der Mentana getroffenen Maßnahmen gegen
  sicherheitstechnische Veränderung gesichert und erfüllt die Vorgaben des § 15 Abs. 4 SigV:

  Sicherheitstechnische Veränderungen an technischen Komponenten nach den Absätzen 1 bis 3
  müssen für den Nutzer erkennbar werden.

  Voraussetzung dafür ist, dass die unter 3.2 ff spezifizierten Einsatzbedingungen eingehalten werden.
  Es wird ein Betrieb in einem geschützten Einsatzbereich angenommen.

  3.2 Einsatzbedingungen

  Die Sicherheit der Signaturanwendungskomponente M-Doc AutoSigner ist potentiell bedroht durch
  • Angriffe über Kommunikationsnetze
  • Angriffe über manuellen Zugriff Unbefugter/Datenaustausch per Datenträger und
  • Fehler/Manipulationen bei Installation, Betrieb/Nutzung und Wartung/Reparatur.

  Für den sicheren Einsatz von M-Doc AutoSigner und zur Verhinderung von erfolgreichen Angriffen mit
  den Zielen, dass:
  •   Daten signiert werden, die nicht signiert werden sollen und
  •   die Geheimhaltung des Identifikationsmerkmals (PIN) nicht gewährleistet ist,
  ist ein geschützter Arbeitsbereich gemäß Abschnitt 4.2 des Dokumentes „Einheitliche Spezifizierung
  der Einsatzbedingungen für Signaturanwendungskomponenten“ herzustellen, für den gilt:

  Die Signaturanwendungskomponente wird in einer „Signatur-Arbeitsstation“ eingesetzt, bei der
  gegenüber den potentiellen Bedrohungen folgender Schutz besteht:

  Potentielle Angriffe über
      x das Internet,
      x ein angeschlossenes Intranet,
      x einen manuellen Zugriff Unbefugter und
      x Datenaustausch per Datenträger

  werden durch eine Kombination von Sicherheitsvorkehrungen in der Signaturanwendungs-
  komponente selbst und der Einsatzumgebung mit hoher Sicherheit abgewehrt.

  Bei der Einrichtung des geschützten Einsatzbereiches sind die nachfolgenden Auflagen zu beachten.




                                                                                                     Bonn, 22. Februar 2006
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                                                     Amtsblatt der Bundesnetzagentur

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                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                   – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   719
      3.2.1 Einrichtung der Signaturrechners

      a) Anbindung an das Internet

      Es wird vorausgesetzt, dass der Signaturrechner gegen das Internet abgeschottet ist.

      b) Anbindung an das Intranet

      Wenn der eingesetzte Signaturrechner in einem Intranet betrieben wird, so muss diese
      Netzverbindung über eine geeignete Firewall-Software auf dem Signaturrechner abgesichert sein, so
      dass Online-Angriffe aus dem Intranet auf den Computer erkannt bzw. unterbunden werden.

      c) Sicherheit der IT-Plattform und der Applikationen

      Der Benutzer von M-Doc AutoSigner muss sich davon überzeugen, dass keine Angriffe auf den
      Server und die dort vorhandenen Applikationen durchgeführt werden können. Insbesondere muss
      gewährleistet sein, dass:

              1. die Prüffunktion des Produktes, die die Integrität der installierten Software überprüft,
                 regelmäßig angewendet wird,

              2. auf dem Signaturrechner ein aktueller Virenscanner läuft, so dass keine Viren oder
                 Trojanischen Pferde unentdeckt bleiben können,

              3. die Hardware des Signaturrechners nicht unzulässig verändert werden kann,

              4. der verwendete Kartenleser weder böswillig manipuliert noch in irgendeiner
                 anderen Form verändert wurde, um dadurch Daten (z. B. PIN, zu signierende
                 Daten, Hashwerte etc.) auszuforschen, zu verändern oder die Funktion
                 anderer Programme unzulässig zu verändern.

              5. eine Benutzerauthentifizierung am Betriebssystem des Signaturrechners erforderlich ist.
                 Nach Abschluss der Arbeiten ist eine Konsolensperrung notwendig, die eine erneute
                 Authentifizierung bei nächsten Arbeiten erforderlich macht.

              6. die PIN-Eingabe ausschließlich am Kartenleser erfolgt,

              7. die Nutzung der installierten Signaturschlüssel und Zertifikate ausschließlich dem
                 rechtmäßigen Inhaber möglich ist.

              8. für die Arbeitsverzeichnisse des M-Doc AutoSigners geeignete Benutzer-berechtigungen
                 vergeben werden, um einen unautorisierten Zugriff auf Dokumente zu verhindern.

      d) Auslieferung und Installation

      Die Installation des Signaturrechners erfolgt durch einen Mentana Mitarbeiter oder einen externen
      Techniker, der eine schriftliche Bestätigung von Mentana erhalten hat und vorweisen kann, die diesem
      Techniker die Eignung zur Installation und Inbetriebnahme bestätigt.

      Vor der Installation hat sich der Techniker von der korrekten Anwendung des Auslieferungsverfahren
      zu überzeugen: Die Signaturanwendungskomponente M-Doc AutoSigners wird vom Hersteller als
      Produkt auf einer CD ausgeliefert.

      Die Signaturanwendungskomponente M-Doc AutoSigner ist für die folgende technische Einsatzumge-
      bung vorgesehen:

              •    IBM-kompatibler PC/ Server lauffähig mit einem der unten genannten Betriebssysteme,
                   mit Anschlussmöglichkeiten für ein Read-Only-Memory-Laufwerk (z.B. ein DVD-ROM
                   oder CD-ROM) sowie für einen Kartenleser (serielle oder USB-Schnittstelle).

              •    Unterstützte Betriebssysteme sind Windows 2000 Professional, Windows 2000 Server,
                   Windows Server 2003 Standard Edition, Windows Server 2003 Enterprise Edition,



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             Windows XP Professional, Debian Linux, RedHat Enterprise Linux und Suse Linux.

        •    Sichere Signaturerstellungseinheit eines Zertifizierungsdiensteanbieters und ein
             sicherheitsbestätigter Kartenleser der Sicherheitsklassen 2 bis 4 mit PIN-Eingabefeld, der
             die sichere Eingabe der PIN unterstützt. Die PIN-Eingabe darf nur an der Tastatur des
             Kartenlesers erfolgen.

        •    Die Mentana GmbH empfiehlt die Verwendung eines der sicherheitsbestätigten
             Kartenlesegeräte:

             •   Chipdrive SCM SPR 532 pinpad, Firmware-Version 4.15, bestätigt unter der
                 Registriernummer TUVIT.09370.TE.03.2003 am 11.3.2003

             •   Kobil Chipkartenterminal B1 Professional, Firmware-Version 2.08, bestätigt unter
                 Registriernummer TUVIT.093331.TE.03.2002 am 15.3.2002

             •   REINER cyberJack pinpad Version 2.0, bestätigt unter Registriernummer
                 TUVIT.09362.TE.05.2002 am 24.5.2002

        •    Es sind insbesondere die Anforderungen zu beachten, die die Hersteller des
             sicherheitsbestätigten Kartenlesegerätes und der Herausgeber der sicheren
             Signaturerstellungseinheit für den Einsatz im Massensignaturbetrieb formuliert haben.

        •    Für den Massensignaturbetrieb dürfen nur die folgenden sicheren Signatur-
             erstellungseinheiten verwendet werden:

             •   D-Trust Card_MS Version 1.0, bestätigt unter Registriernummer
                 TUVIT.09361.TE.10.2001 am 23.10.2001

        •    Es darf keine weitere Software und keine weiteren Dienste auf dem Signaturrechner aktiv
             sein.

        •    Es ist eine, über die Standardkonfiguration hinausgehende, Absicherung des
             Signaturrechners durchzuführen, so dass nur die für den Betrieb notwendigen Protokolle,
             Ports und Dienste zur Verfügung stehen.

 Die Auswahl eines Signaturschlüssels ist nur über den M-Doc AutoSigner an der Konsole des
 Signaturrechners und die Eingabe einer PIN ist nur direkt am Kartenleser möglich. Eine Auswahl von
 Signaturschlüsseln und insbesondere die PIN-Eingabe sind nicht von Remote (Intranet/Internet)
 möglich.

 3.2.2 Maßnahmen in der Einsatzumgebung

 Zum Schutz vor manuellen Zugriffen Unbefugter und über Datenaustausch per Datenträger, ist der
 Signaturrechner in einem geschützten Einsatzbereich zu betreiben, die eine strikte Zugangskontrolle
 zur Konsole des Signaturservers und zum Eingangsverzeichnis des Mentana M-Doc AutoSigner
 beinhaltet.

 Besondere organisatorische Maßnahmen zur Absicherung des Zuganges zur sicheren
 Signaturerstellungseinheit sind vom Anwender zu unternehmen und zu dokumentieren. Die Kontrolle
 des Zuganges kann beispielsweise durch Versiegelung der Signaturarbeitsstation bzw. des
 sicherheitsbestätigten Kartenlesegerätes und durch Führen eines Siegelbuches gewährleistet
 werden.




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      3.2.3 Betrieb/Nutzung

      Während des Betriebs ist periodisch eine Überprüfung der Integrität von M-Doc AutoSigner
      durchzuführen. Hierzu veröffentlicht Mentana zu jeder Version die Referenz-Hashwerte der
      ausführbaren Dateien auf www.mentana.de. Die Versionsnummer und der Hashwert des eingesetzten
      M-Doc AutoSigner lässt sich im „?“-Menü der Software anzeigen. Dabei wird der SHA-1 Hashwert der
      aktuell ausgeführten Programmdatei zur Laufzeit berechnet und angezeigt. Dieser Hashwert kann
      dann vom Anwender mit dem veröffentlichten Referenz-Hashwert verglichen werden.

      3.2.4 Wartung / Reparatur

      Eine Wartung bzw,. Reparatur des Signaturrechners darf nur durch einen Mentana Mitarbeiter oder
      einen externen Techniker erfolgen, der eine schriftliche Bestätigung von Mentana erhalten hat und
      vorweisen kann, die diesem Techniker die Eignung zur Wartung / Reparatur bestätigt.

      3.3 Algorithmen und zugehörige Parameter

      Der für Signaturen verwendete Hashalgorithmus ist SHA-1. Die gemäß Anlage 1 Abs. I Nr. 2 SigV
      festgestellte Eignung reicht mindestens bis Ende des Jahres 2010 (siehe BAnz. Nr. 59 vom
      30.03.2005, Seite 4965-4696).


      4. Gültigkeit der Herstellererklärung

      Diese Herstellererklärung ist bis zum Widerruf durch die Mentana GmbH bzw. bis zum Ablauf der
      Vertrauenswürdigkeit des Hashalgorithmus SHA-1 - angezeigt durch die Bundesnetzagentur4
      (www.bundesnetzagentur.de), jedoch maximal bis zum 31.12.2010 gültig.




      Ende der Herstellererklärung




Bonn, 22. Februar 2006
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