abl-03
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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3 2006
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 289
Post
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 69/2006
PEntgV § 8 Abs. 2 i.V.m. §§ 19 Satz 1, 21 Abs. 1 Nr.1, 34 Satz 4
PostG; hier: Antrag der Deutschen Post AG auf Genehmigung
des Entgelts für die Leistung HIN + WEG
1. Für die durch Antragstellerin nach Maßgabe ihrer AGB HIN +
WEG erbrachten Leistungen wird wie folgende Methode der
Entgeltermittlung pro Kunde genehmigt:
(Kilometersatz der Niederlassung XY * Tourenlänge pro Kunde
+ Minutensatz der Niederlassung XY * Zeitaufwand pro Kunde)
* Anzahl der Fahrten pro Woche * Jahreswochen/Jahresmonate
= kundenindividuelle Monatspauschale
Es werden pro Niederlassung die in Anlage 1 aufgeführten Minu-
tensätze und Kilometersätze genehmigt. Hinsichtlich der Ermitt-
lung der Kilometersätze kommt das in Abschnitt 7.5 dargelegte
Verfahren zur Anwendung.
2. Das Entgelt wird für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis zum
31.12.2009 genehmigt.
Bonn, 8. Februar 2006
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
290
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – |
3 2006
Energie
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 70/2006
EnWG §§ 29 Abs. 1, 59 Abs. 1 Satz 1, 54, StromNZV §§ 22, 27
Abs. 1 Nr. 9, Nr. 11, Nr. 15 und Nr. 17: Entscheidung über die
Vorgabe einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate bei
der Belieferung von Kunden mit Elektrizität; Vorgabe als Inhalt
von Lieferantenrahmenverträgen.
Die Bundesnetzagentur hat ein Verfahren zur Vorgabe bestimmter
Geschäftsprozesse und Datenformate bei der Belieferung von Kun-
den mit Elektrizität sowie deren Vorgabe für die zwischen Netz-
betreibern und Lieferanten zur Ausgestaltung des Netzzugangs
abzuschließenden Lieferantenrahmenverträge (§ 20 Abs. 1a Satz 2
EnWG, §§ 3, 23, 25 StromNZV) eingeleitet.
Die Bundesnetzagentur wird in Kürze einen ersten Entscheidungs-
vorschlag veröffentlichen (u.a. auf der Homepage der Bundesnetz-
agentur) und den Beteiligten gemäß §§ 67 Abs. 1 und Abs. 2, 66
Abs. 2 EnWG Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Mitteilung Nr. 71/2006
EnWG §§ 65 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 1;
hier: Einstellung des Verfahrens
Mit Schreiben vom 17.1.2006 hat die Stadtwerke Saarbrücken AG
mitgeteilt, dass sie an der Erhöhung ihrer Entgelte für den Zugang
zu den Energieversorgungsnetzen zum 15.7.2005 nicht mehr fest-
halten wird.
Das gegen die Stadtwerke Saarbrücken AG geführte Missbrauchs-
verfahren nach §§ 65 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 1 EnWG wurde deshalb
eingestellt.
– BK8-05/227 –
Mitteilung Nr. 72/2006
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;
hier: Einstellung des Verfahrens
Mit Schreiben vom 29.12.2005 hat die Norddeutsche Affinerie AG
einen Antrag auf Genehmigung eines individuellen Netzentgelts
nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV gestellt. Mit Schreiben vom
17.1.2006 hat die Norddeutsche Affinerie AG den gestellten Antrag
wieder zurückgenommen.
Das Genehmigungsverfahren nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV
wurde deshalb eingestellt.
– BK8-05/170 –
Bonn, 8. Februar 2006
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