abl-07

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018

/ 192
PDF herunterladen
A
                                                   Amtsblatt der Bundesnetzagentur

828
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                            – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       |
                                                                                                                7 2006

      Carrier-Selection-Verpflichtungen von anderen europäischen Regulierungsbehörden auf den Märkten
      1 bis 6 nicht vorgenommen wurde, da diese auf im Rahmen der Vorleistungsmärkte 8 bis 10
      bestehen.

      III. „Sprachorientierten Systemlösungen“

      Darüber hinaus möchte die IEN noch einmal ausdrücklich begrüßen, dass die BNetzA die so
      genannten „Sprachorientierten Systemlösungen“ die im Rahmen von Gesamtverträgen mit einem
      einzelnen Kunden und einem Jahresumsatz von bis zu als einer Million EUR netto erbracht werden,
      infolge der Einbeziehung in die Marktdefinition und Marktanalyse nunmehr auch Gegenstand der im
      gegenständlichen Entwurf auferlegten Abhilfemaßnahmen sind.

      Vorsorglich möchte die IEN darauf hinweisen, dass diesem Ansatz auch nicht die gegenwärtige
      Entwicklung in anderen europäischen Ländern entgegengehalten werden kann. Soweit etwa in
      Großbritannien die Regulierungsbehörde in einem Konsultationsdokument erwägt zu beschließen,
      dass auf den Märkten 1-6 zwar weiterhin nur die veröffentlichten Preise zur Anwendung kommen
      dürfen, der dortige etablierte Betreiber jedoch bei Kunden, die jährlich mehr als eine Million britische
      Pfund (rund 1.5 Mio. €) für Leistungen des etablierten Betreibers ausgeben, vom veröffentlichten Preis
      unter bestimmten Voraussetzungen abweichen darf, so gilt dies nur bei Einhaltung bestimmter
      Sicherheitsbedingungen und bedarf der Zustimmung der Regulierungsbehörde.

      Auch in Großbritannien ist mithin die Abgrenzung der Märkte 1 bis 6 unabhängig von der Größe des
      Kunden; auf den solchermaßen einheitlich definierten Märkten hat die nationale Regulierungsbehörde
      aber eine Differenzierung der Remedies vorgeschlagen. Individualverträge mit abweichendem Preis,
      wie sie etwa in § 39 Abs. 3 Satz 4 TKG vorausgesetzt werden, sind auch nach dem
      Konsultationsdokument grundsätzlich unzulässig und nur unter engen Voraussetzungen zulässig.

      Im Vergleich zur Marktdefinition der BNetzA besteht also der Unterschied, dass in Großbritannien bei
      der Definition der Märkte 1 bis 6 keine betragsmäßige Grenze angenommen wird und nur bei der
      Auferlegung von Abhilfemaßnahmen ab einer bestimmten betragsmäßigen Grenze das eine flexiblere
      Gestaltung des Preiskontrollregimes erwogen wird. Nach der nationalen Marktdefinition der BNetzA
      sind Leistungen an Kunden mit mehr als 1 Mio. € Jahresumsatz den Märkten 1 bis 6 jedoch überhaupt
      nicht zuzurechnen. Aus diesem Grund sind die aufgezeigten Entwicklungen für die hier
      gegenständliche Regulierungsverfügung nicht relevant.

      IV. Resale-Angebote

      Schließlich begrüßt die IEN auch die Feststellung der BNetzA, dass die Betroffene auch weiterhin
      verpflichtet ist, Telekommunikationsdiensteanbietern analoge Telefonanschlüsse und ISDN-
      Anschlüsse entsprechend den derzeit geltenden AGB zu den jeweils gültigen Endkundenpreisen
      anzubieten. Damit bestätigt die BNetzA, dass die im zitierten Missbrauchsverfahren (BK2a04/028 vom
      11.11.2005) genannten Grundsätze auch weiterhin Bestand haben.


      Stellungnahme der RA’e B.B.O.R.S als Verfahrensbevollmächtigte der Communication
      Services Tele 2 GmbH vom 22.03.2006

      1.    Zutreffende Auferlegung der Call-by-Call und Preselection-Verpflichtung

            Tele2 begrüßt die vorgesehene Verpflichtung der Deutschen Telekom zur
            Ermöglichung von Call-by-Call und Preselection an ihren festen öffentlichen
            Telefonanschlüssen.

      a)    Basis- und ISDN-Anschlüsse

            Die Beschlusskammer ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Verpflichtung
            nicht auf den Basisanschluss von Deutsche Telekom beschränkt, sondern alle
            Anschlussarten umfasst. Die Präsidentenkammer hat in ihrer Marktdefinition den
            analogen Endkundenanschluss mit dem ISDN-Basisanschluss und dem ISDN-PMX-
            Anschluss einem sachlichen Markt zugeordnet (Seite 49 der Marktdefinition und
            Marktanalyse). Nach § 40 Abs. 1 TKG ist dem auf diesem Markt ermittelten




                                                                                                              Bonn, 5. April 2006
44

A
                                                      Amtsblatt der Bundesnetzagentur

  |
7 2006
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                               – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           829


                 Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die Call-by-Call und Preselection-
                 Verpflichtung für alle Anschlussarten dieses Marktes aufzuerlegen. Für eine
                 Differenzierung zwischen Basisanschlüssen und anderen Anschlüssen – wie sie
                 offenbar von Deutsche Telekom argumentiert wird – lässt § 40 Abs. 1 TKG keinen
                 Raum.

                 Allerdings weist Tele2 darauf hin, dass sich die Call-by-Call und Preselection-
                 Verpflichtung in der derzeit formulierten Fassung auch auf Anschlüsse erstrecken
                 würde, die im Rahmen von Großkundeneinzelverträgen bereitgestellt werden. Die
                 Präsidentenkammer hat jedoch auf dem Markt für Zugangsleistungen, die im
                 Rahmen von Gesamtverträgen mit einzelnen Kunden und einem Jahresumsatz von
                 mehr als EUR 1 Mio. (ohne MwSt) erbracht werden, (noch) keine beträchtliche
                 Marktmacht von Deutsche Telekom festgestellt, sondern eine gesonderte
                 Untersuchungen dieses Marktes angekündigt. Die Reichweite der Call-by-Call und
                 Preselection-Verpflichtung sollte daher klargestellt werden.

         b)      Erstreckung auf nicht mehr regulierte Verbindungsmärkte

                 Tele2 teilt die Auffassung der Beschlusskammer, dass sich die Call-by-Call und
                 Preselection-Verpflichtung der Deutschen Telekom auch auf Verbindungen erstreckt,
                 die als solches nicht mehr einer Regulierung unterliegen wie z.B. öffentliche
                 Auslandsgespräche.

                 Nach § 40 Abs. 1 TKG ist es für die Call-by-Call und Preselection-Verpflichtung
                 lediglich erforderlich, dass die beträchtliche Marktmacht auf dem Anschlussmarkt
                 festgestellt worden ist. Auf das Bestehen beträchtlicher Marktmacht auch auf den
                 Verbindungsmärkten kommt es dabei aber nicht an. Zudem würde es Deutsche
                 Telekom anderenfalls ermöglicht, ihre Marktmacht vom Anschlussbereich wieder auf
                 den Verbindungsbereich auszudehnen. Denn auch wenn auf dem Markt für
                 öffentliche Auslandsgespräche an festen Standorten mittlerweile eine höhere
                 Wettbewerbsintensität besteht, so ist dieser Wettbewerb – wie die Beschlusskammer
                 unter Verweis auf die EU-Kommission zutreffend feststellt - letztlich noch
                 regulierungsinduziert. Ohne die Fortgeltung der Call-by-Call und Preselection-
                 Verpflichtung auch für öffentliche Auslandsgespräche an festen Standorten würde
                 der Wettbewerb auf diesem Markt unmittelbar wieder beseitigt.

         c)      Auslegung unabhängig von "Freiwilligkeit"

                 Gegen die Call-by-Call und Preselection-Verpflichtung kann Deutsche Telekom auch
                 nicht mit Erfolg einwenden, die Verpflichtung sei nicht erforderlich, da sie an ihren
                 bestehenden Teilnehmeranschlüssen die Möglichkeit zum Call-by-Call und zur
                 Preselection bereits freiwillig einräume.

                 Anders als bei § 21 TKG verfügt die Bundesnetzagentur bei § 40 Abs. 1 TKG über
                 keinerlei Spielraum, ob sie die Verpflichtung zum Call-by-Call/Preselection auferlegt
                 oder nicht. Zudem wäre eine Selbstverpflichtung der Deutsche Telekom jederzeit
                 widerruflich und entfaltet damit nicht die gleiche Bindungswirkung wie die
                 Regulierungsverfügung. Die förmliche Auferlegung einer Call-by-Call und
                 Preselection-Verpflichtung ist zudem dann erforderlich, wenn man – was hier nicht
                 zu entscheiden ist – annehmen würde, eine Missbrauchskontrolle nach § 42 Abs. 1
                 TKG sei nur für auferlegte Zugangsleistungen möglich.

         2.      Verpflichtung zur Bereitstellung                 der     elektronischen           Schnittstelle   für
                 Preselection-Aufträge

                 Aus Sicht von Tele2 sollte die vorgesehene Call-by-Call und Preselection-
                 Verpflichtung allerdings um eine Verpflichtung der Deutschen Telekom zur




Bonn, 5. April 2006
45

A
                                               Amtsblatt der Bundesnetzagentur

830
                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                        – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       |
                                                                                                            7 2006

       Bereitstellung einer elektronischen Schnittstelle für Preselection-Aufträge ergänzt
       werden.

       Die Betreiber(vor)auswahl ist eines der wichtigsten Regulierungsinstrumente für die
       wettbewerbliche Entwicklung der Telekommunikationsmärkte. Dies zeigt sich bereits
       daran, dass der Bundesnetzagentur in § 40 Abs. 1 TKG kein Ermessen eingeräumt
       wird, ob sie die Betreiber(vor)auswahl einem Unternehmen mit beträchtlicher
       Marktmacht auf dem Markt für feste öffentliche Telefonanschlüsse auferlegt oder
       nicht. Die Call-by-Call und Preselection-Verpflichtung ist jedoch in ihrer Effizienz als
       Regulierungsinstrument in erheblichen Umfang davon abhängig, dass Preselection-
       Aufträge diskriminierungsfrei, kostengünstig und zeitnah entgegengenommen und
       bearbeitet werden. Dies ist nur durch die elektronische Schnittstelle gewährleistet.
       Der manuelle Aufwand eines Telefax-Verfahrens – das alternativ in Betracht käme –
       wäre für die Preselection-Anbieter immens und würde deren Wettbewerbsfähigkeit
       erheblich beschränken. Um die Effizienz des Regulierungsinstruments der
       Betreiber(vor)auswahl nicht in das Belieben des regulierten Unternehmens zu
       stellen, sollte die Verpflichtung zur Bereitstellung der elektronischen Schnittstelle für
       Preselection-Aufträge als flankierende Maßnahme zur Call-by-Call und Preselection-
       Verpflichtung auferlegt werden.

       Die hierfür notwendige Verpflichtungsbefugnis ergibt sich für die Bundesnetzagentur
       aus § 21 Abs. 2 Nr. 2 TKG. Wird eine Zugangsleistung bereits erbracht, kann in
       diesen Fällen dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zumindest die
       Verpflichtung nach     § 21 Abs. 2 Nr. 2 TKG auferlegt werden, den Zugang nicht
       nachträglich zu verweigern (so auch Thomaschki in: Säcker, Berliner Kommentar
       zum TKG, 1. Auflage 2006, § 21 Rdnr. 94).

  a)   Grundsätzliche Befugnis zur Zugangsverpflichtung

       Die elektronische Schnittstelle wird derzeit von Deutsche Telekom als Folge der
       Preisregulierung der Preselection-Umstellungsentgelte gemäß §§ 25 Abs. 1, 24 Abs.
       1 TKG 1996 am Markt angeboten und von dem ganz überwiegenden Teil des Marktes
       auch genutzt. Die Bundesnetzagentur wäre anderenfalls nach neuem TKG gemäß §
       21 Abs. 2 Nr. 5 grundsätzlich berechtigt, Deutsche Telekom zum Zugang zur
       elektronischen Schnittstelle zu verpflichten.

  aa) Zugangseinrichtung nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 TKG

       Bei der elektronischen Schnittstelle handelt es sich um eine Zugangseinrichtung
       i.S.d. § 21 Abs. 2 Nr. 5 TKG. Sie ist als System für die Betriebsunterstützung
       einzustufen (ebenso Thomaschki in: Säcker, aaO., § 21 Rdnr. 108).

  bb) Notwendigkeit der elektronischen Schnittstelle i.S.d. § 21 Abs. 2 Nr. 5 TKG

       Die elektronische Schnittstelle für Preselection-Aufträge ist notwendig, um
       chancengleichen Wettbewerb bei der Bereitstellung von Verbindungsdienstleistungen
       für Endnutzer zu gewährleisten (§ 21 Abs. 2 Nr. 5 TKG).

       Zwar ist es denkbar, dass die Wettbewerber ihre Preselection-Aufträge per Telefax
       an die Betroffene übermitteln. Dies würde jedoch einen erheblich größeren Aufwand
       auf beiden Seiten bedeuten, was zu entsprechenden Kosten und verlängerten
       Umstellungszeiten führen müsste. Die Wettbewerbsmöglichkeiten der Preselection-
       Anbieter würden dadurch erheblich verschlechtert. Die bei der Telefax-Übermittlung
       anfallenden höheren Kosten würden entweder die Gewinnspanne der Preselection-
       Anbieter reduzieren oder sie müssten an die Endkunden über die Verbindungstarife
       weitergegeben werden. In beiden Fällen würde die Konkurrenzfähigkeit der
       Preselection-Anbieter gegenüber Deutsche Telekom reduziert. Die langsamere
       Auftragsentgegennahme      und     –bearbeitung   würde    ferner    zu   längeren




                                                                                                          Bonn, 5. April 2006
46

A
                                                      Amtsblatt der Bundesnetzagentur

  |
7 2006
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                               – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   831


                 Umstellungszeiten führen, was voraussichtlich Kundenbeschwerden nach sich ziehen
                 würde. Zudem könnten die Preselection-Anbieter mit den gewonnenen Kunden erst
                 zu einem späteren Zeitpunkt Umsatz generieren, was ebenfalls ihre
                 Wettbewerbsposition auf dem Endkundenmarkt in Konkurrenz zu Deutsche Telekom
                 schwächen würde.

          cc)    Geeignetheit und Erforderlichkeit der Verpflichtung

                 Die Verpflichtung der Betroffenen zur Bereitstellung der elektronischen Schnittstelle
                 für Preselection-Aufträge wäre auch geeignet und erforderlich, um zu verhindern,
                 dass die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten
                 Endnutzermarktes behindert wird (§ 21 Abs. 1 Satz 1 TKG).

                 Deutsche Telekom ist nach neuem TKG nicht explizit gehindert, die bestehenden
                 Verträge über die elektronische Schnittstelle mit den Wettbewerbern zu kündigen
                 und sie wieder auf das Telefax-Verfahren verweisen. Dies würde zu erheblichen
                 Einschränkungen bei der Preselection-Einrichtung führen und den Wettbewerb auf
                 den Verbindungsmärkten erheblich behindern. Die Wirksamkeit der Call-by-Call und
                 Preselection-Verpflichtung könnte auf diese Weise von Deutsche Telekom
                 empfindlich eingeschränkt werden. Um dies zu vermeiden, wäre die Verpflichtung
                 zur Bereitstellung der elektronischen Schnittstelle für Preselection-Aufträge eine
                 geeignete Maßnahme. Ein gleich geeignetes, aber weniger belastendes Mittel als die
                 Verpflichtung zur Bereitstellung der elektronischen Schnittstelle ist nicht ersichtlich.

          dd) Angemessenheit der Verpflichtung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 TKG

                 Die Verpflichtung der Betroffenen zur Bereitstellung der elektronischen Schnittstelle
                 für Preselection-Aufträge stünde zudem gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 TKG in einem
                 angemessenen Verhältnis zu den Regulierungszielen des § 2 Abs. 2 TKG.

          (1)    Sie dient der Wahrung der Nutzer- und Verbraucherinteressen an einer zügigen und
                 zugleich kostengünstigen Möglichkeit zur Einrichtung einer Preselection auf einen
                 Wettbewerber. Zudem unterstützt sie die Sicherstellung eines chancengleichen
                 Wettbewerbs und fördert nachhaltig wettbewerbsorientierte Telekommuni-
                 kationsmärkte, indem sie das Verfahren der Preselection-Umstellung vereinfacht und
                 verkürzt.

          (2)    Dies gilt auch vor dem Hintergrund der weiteren in § 21 Abs. 1 Satz 2 TKG
                 vorgegebenen und im Einzelnen zu beachtenden Prüfungspunkte. Konkurrierende
                 Einrichtungen zur elektronischen Schnittstelle der Deutschen Telekom sind am Markt
                 nicht erhältlich, so dass die Wettbewerber auf die Bereitstellung der elektronischen
                 Schnittstelle durch Deutsche Telekom angewiesen sind. Die elektronische
                 Schnittstelle ist seit mittlerweile drei Jahren in Betrieb und verfügt insofern auch
                 über die erforderliche Kapazität zur Entgegennahme und Abwicklung der
                 Preselection-Aufträge der Wettbewerber. Die Investitionen und das Investitionsrisiko
                 der Deutschen Telekom sind von der Bundesnetzagentur bereits im Rahmen ihrer
                 Anordnungen zur Höhe des Preselection-Umstellungsentgelts berücksichtigt worden,
                 so dass auch dies der Verpflichtung zur Bereitstellung der elektronischen
                 Schnittstelle nicht entgegenstehen würde. Zudem ist die elektronische Schnittstelle
                 zur     langfristigen     Sicherung       des    Wettbewerbs      bei    öffentlichen
                 Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit notwendig. Wie dargestellt, würde
                 das Preselection-Umstellungsverfahren ohne die elektronische Schnittstelle
                 aufwendiger, teurer und langsamer ablaufen, was zur erheblichen Schwächung der
                 Wettbewerbsposition der Preselection-Anbieter führen würde.




Bonn, 5. April 2006
47

A
                                               Amtsblatt der Bundesnetzagentur

832
                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                        – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       |
                                                                                                            7 2006


      b)   Bestehendes Zugangsangebot von Deutsche Telekom

           Durch das derzeitige Angebot der elektronischen Schnittstelle ist die
           Beschlusskammer jedoch nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TKG derzeit nicht berechtigt,
           Deutsche Telekom zur Bereitstellung der elektronischen Schnittstelle nach § 21 Abs.
           2 Nr. 5 TKG zu verpflichten.

           Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 TKG kann die Kammer aber sicherstellen, dass Deutsche
           Telekom den Zugang nicht nachträglich verweigert. In Anbetracht der enormen
           Bedeutung, die der Bereitstellung der elektronischen Schnittstelle für das
           Regulierungsinstrument    Call-by-Call/Preselection   zukommt,       sollte    die
           Beschlusskammer daher nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 TKG eine entsprechende
           Verpflichtung der Deutschen Telekom aussprechen. Dies würde es zudem
           ermöglichen, die Nutzungsbedingungen der elektronischen Schnittstelle in einem
           Standardangebot zu regeln. Gem. § 23 Abs. 1 TKG soll die Bundesnetzagentur das
           Unternehmen      mit   beträchtlicher    Marktmacht     für     jede    auferlegte
           Zugangsverpflichtung nach § 21 TKG auffordern, in der Regel innerhalb von drei
           Monaten ein Standardangebot für die Zugangsleistung vorzulegen.

      3.   Verpflichtung zum entbündelten Anschlussresale

           In ihrem Entwurf zur Regulierungsverfügung bringt die Beschlusskammer zum
           Ausdruck, eine Verpflichtung von Deutsche Telekom zum „entbündelten“
           Anschlussresale sei derzeit rechtlich ausgeschlossen. Tele2 teilt diese Auffassung
           nicht.

           § 150 Abs. 5 TKG, der den Ausschluss des entbündelten Anschlussresale bis zum
           30.06.2008 enthält, ist offensichtlich mit den EG-Richtlinien vom 07.03.2002 nicht
           vereinbar und steht mangels Anwendbarkeit daher einer Verpflichtung von Deutsche
           Telekom zur Ermöglichung des entbündelten Anschlussresale nicht entgegen.

           Ginge man gleichwohl davon aus, dass Deutsche Telekom das entbündelte
           Anschlussresale erst zum 01.07.2008 zur Verfügung stellen muss, so kann und muss
           die Beschlusskammer im Rahmen der anstehenden Regulierungsverfügung Deutsche
           Telekom jedenfalls verpflichten, das entbündelte Anschlussresale zum 01.07.2008
           bereitzustellen.

           Im Beschluss vom 18.07.2003, Az: BK3a-03/011, ist die Reg TP von einem
           Implementierungszeitraum von 18 Monaten für das entbündelte Anschlussresale
           ausgegangen. Deutsche Telekom müsste daher spätestens zum 01.01.2007 mit der
           Implementierung beginnen, um tatsächlich am 01.07.2008 zur Bereitstellung des
           entbündelten Anschlussresale in der Lage zu sein. Die Verpflichtung von Deutsche
           Telekom zur Implementierung von Maßnahmen, um zum 01.07.2008 das
           entbündelte Anschlussresale zur Verfügung stellen zu können, wird – unabhängig
           von der EG-rechtlichen Bewertung - durch § 150 Abs. 5 TKG nicht ausgeschlossen.

      a)   § 150 Abs. 5 TKG

           Bereits seinem Wortlaut nach schließt § 150 Abs. 5 TKG lediglich die Verpflichtung
           von Deutsche Telekom zur Bereitstellung des entbündelten Anschlussresale vor dem
           01.07.2008 aus. § 150 Abs. 5 TKG enthält kein Verbot, das Unternehmen mit
           beträchtlicher Marktmacht auf dem Anschlussmarkt bereits vor dem 01.07.2008 zu
           verpflichten,   die   erforderlichen   Implementierungsmaßnahmen        für     ein
           Vorleistungsangebot zum Anschlussresale ab 01.07.2008 vorzunehmen.

           Die Entstehungsgeschichte des § 150 Abs. 5 TKG sowie der Sinn und Zweck des §
           150 Abs. 5 TKG stehen einer Verpflichtung von Deutsche Telekom zur
           Implementierung   von    Maßnahmen     zur   Bereitstellung des   entbündelten




                                                                                                          Bonn, 5. April 2006
48

A
                                                     Amtsblatt der Bundesnetzagentur

  |
7 2006
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                              – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   833


                 Anschlussresale ebenfalls nicht entgegen. § 150 Abs. 5 TKG ist erst aufgrund der
                 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 05.05.2004 in das TKG
                 aufgenommen worden. In einer Sitzung des Beirates der RegTP vom 03.05.2005, die
                 der ersten Sitzung des Vermittlungsausschusses am gleichen Tage vorausgegangen
                 war, hatte der Vertreter von Deutsche Telekom erklärt, T-Com brauche, um zu
                 investieren, Ergebnisse aus dem klassischen Voice-Bereich der Telefonanschlüsse
                 und der darüber abgewickelten Telefonverbindungen. Es sei daher notwendig,
                 sowohl gesetz-geberisch wie auch regulatorisch mit viel Augenmaß heranzugehen,
                 um zu einer gewissen Sicherheit für die Ergebnisentwicklung im Kerngeschäft zu
                 kommen. Die Intention des § 150 Abs. 5 TKG war daher, der Deutschen Telekom die
                 Gewinne aus ihrem klassischen Kerngeschäft bis zum 30.06.2008 zu erhalten.

                 Durch die Verpflichtung der Deutschen Telekom zu Implementierungsmaßnahmen
                 wird diese gesetzgeberische Zielsetzung des § 150 Abs. 5 TKG nicht berührt. Eine
                 vorzeitige Bereitstellung des entbündelten Anschlussresale vor dem 01.07.2008 wird
                 gerade nicht verlangt, das Endkundengeschäft der Deutschen Telekom bleibt mit
                 Telefonanschlüssen bis zum 30.06.2008 unangetastet.

                 Umgekehrt gibt es jedoch auch keine sachliche Rechtfertigung, die Regelung des §
                 150 Abs. 5 TKG über dessen Regelungsgehalt hinaus auszudehnen. Dabei ist zu
                 beachten, dass § 150 Abs. 5 TKG eine Ausnahmebestimmung zu § 21 Abs. 1 TKG
                 darstellt, die als solche restriktiv auszulegen ist. Wollte man § 150 Abs. 5 TKG so
                 verstehen,     dass    Deutsche     Telekom    auch    erst   zum   01.07.2008   zu
                 Implementierungsmaßnahmen verpflichtet werden darf, so würde Deutsche Telekom
                 der Anschlussbereich aufgrund der 18-monatigen Implementierungszeit sogar
                 mindestens bis zum 31.12.2009 erhalten bleiben. Dies stünde aber offensichtlich
                 nicht mit dem gesetzgeberischen Willen in Einklang, wonach – als Ausnahme zu § 21
                 Abs. 1, 2 Nr. 3 TKG - das entsprechende Geschäftsfeld der Deutschen Telekom eben
                 nur bis zum 30.06.2008 geschützt werden sollte.

         b)      Bewertung nach § 21 Abs. 1 TKG

                 Die Möglichkeit zur Verpflichtung von Deutsche Telekom zur Implementierung von
                 Maßnahmen zur Bereitstellung eines entbündelten Anschlussresale ergibt sich aus §
                 21 Abs. 2 Nr. 3 TKG. Die unter § 21 Abs. 2 Nr. 3 TKG fallende Verpflichtung zum
                 entbündelten Anschlussresale kann naturgemäß auch die Verpflichtung zu
                 Implementierungsmaßnahmen umfassen.

                 Die Verpflichtung von Deutsche Telekom, spätestens ab dem 01.07.2008 ein
                 entbündeltes Anschlussresale zu ermöglichen, erscheint vor dem Hintergrund der
                 derzeitigen Wettbewerbssituation auf dem festen öffentlichen Telefonanschlussmarkt
                 auch geboten. Die Beschlusskammer hebt in ihrem Entwurf der Regulierungs-
                 verfügung auf Seite 12 selbst hervor, dass sich trotz der Möglichkeit des
                 entbündelten Zugangs zur TAL

                         „der Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt für Anschlüsse deutlich weniger
                         stark entwickelt hat als im Verbindungsbereich.“

                 Das entbündelte Anschlussresale könnte die wettbewerbliche Entwicklung des festen
                 öffentlichen Telefonanschlussmarktes fördern. Dies zeigt bereits ein Vergleich mit
                 dem DSL-Resale, das von der Betroffenen seit Juli 2004 ermöglicht wird. Seit der
                 Einführung des DSL-Resale ist zum Vorteil der Endkunden ein deutlicher Wettbewerb
                 auch auf den Breitbandmärkten in Gang gekommen. Es ist davon auszugehen, dass
                 auch der feste öffentliche Telefonanschlussmarkt eine ähnliche Entwicklung nehmen
                 würde.

         c)      Regulierungsziele




Bonn, 5. April 2006
49

A
                                                Amtsblatt der Bundesnetzagentur

834
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                         – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       |
                                                                                                             7 2006


           Die Verpflichtung von Deutsche Telekom zum entbündelten Anschlussresale steht
           zudem in einem angemessenen Verhältnis zu den Regulierungszielen des § 2 Abs. 2
           TKG.

           Sie dient den Nutzer- und Verbraucherinteressen, die auf diese Weise im
           Anschlussmarkt      größere    Wahlmöglichkeiten     erhalten.  Das    entbündelte
           Anschlussresale kann zudem dazu beitragen, chancengleichen Wettbewerb
           sicherzustellen und nachhaltig wettbewerbsorientierte Telekommunikationsmärkte zu
           fördern, da die Anschlussreseller auf diese Weise eine eigene umfassende
           Kundenbindung zu ihren Kunden aufbauen können, was ihnen bisher über das
           Preselection bei den Verbindungsdienstleistungen nicht möglich ist. Es werden auf
           diese Weise auch effiziente Infrastrukturinvestitionen gefördert und Innovationen
           unterstützt, da Wettbewerber, die einen Kunden über das entbündelte
           Anschlussresale an sich binden, auf dieser Grundlage sichere Investitionen in
           Infrastruktur tätigen können.

           Auch die Bundesnetzagentur hat die Eignung des entbündelten Anschlussresale zur
           Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen anerkannt. In dem Beschluss der
           Beschlusskammer 3 vom 18.07.2003, Az: BK3b-03/01, in dem Deutsche Telekom
           zum entbündelten Anschlussresale verpflichtet wurde, heißt es dazu zutreffend:

                   „Demgegenüber ist entbündeltes Resale geeignet, den stufenweisen Aufbau
                   von Infrastruktur zu ermöglichen, und zwar dadurch, dass die eingekaufte
                   Resale-Leistung durch eigene Infrastruktur substituiert wird, wenn sich dies
                   ökonomisch lohnt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der erreichte
                   Kundenstamm bzw. das erreichte Verkehrsvolumen den Kapitaleinsatz für
                   die Errichtung einer eigenen Infrastruktur rechtfertigt“ (Seite 31).

      d)   Zugangskriterien

           Die Möglichkeit, das entbündelte Anschlussresale anzuordnen, stünde zudem im
           Einklang mit den Prüfungskriterien des § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-7 TKG.

           Die Anfangsinvestitionen der Betroffenen stünden dem entbündelten Anschlussresale
           nicht entgegen, da die Betroffene das Anschlussnetz nicht durch eigene Investitionen
           aufgebaut hat, sondern von ihrer Rechtsvorgängerin, der Deutschen Bundespost,
           übernommen hat. Im Übrigen wäre es möglich, über eine entsprechende
           Preisgestaltung des Resalepreises die seit 1998 getätigten Investitionen der
           Deutschen Telekom zu berücksichtigen. Das entbündelte Anschlussresale wäre
           ferner   zur   langfristigen   Sicherung     des    Wettbewerbs    bei   öffentlichen
           Telekommunikationsnetzen und -diensten für die Öffentlichkeit notwendig. Wie die
           Beschlusskammer        selbst    dargestellt     hat,    waren     die    bisherigen
           Regulierungsinstrumente nicht ausreichend, um wirksamen Wettbewerb auf dem
           Markt für feste Telefonanschlüsse zu ermöglichen. Die Verpflichtung zum
           entbündelten Anschlussresale ist daher auch nach § 21 Abs. 1       Satz 2 Nr. 4 TKG
           angemessen. Schließlich stehen auch keine gewerblichen Schutzrechte oder Rechte
           an geistigem Eigentum, die Bereitstellung europaweiter Dienste oder bereits
           auferlegte Verpflichtungen bzw. freiwillige Angebote am Markt der Verpflichtung zum
           entbündelten Anschlussresale entgegen.

      e)   Kein Innovationsschutz

           Auch die Regelung des § 21 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 TKG stünde dem entbündelten
           Anschlussresale nicht entgegen. Ein besonderer Innovationsschutz, wie ihn Deutsche
           Telekom derzeit für VDSL für sich beansprucht, ist beim entbündelten
           Anschlussresale nicht erkennbar.




                                                                                                           Bonn, 5. April 2006
50

A
                                                    Amtsblatt der Bundesnetzagentur

  |
7 2006
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                             – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   835

              Deutsche Telekom sollte daher im Rahmen der jetzt zu erlassenden
              Regulierungsverfügung verpflichtet werden, ab 01.07.2008 ein entbündeltes
              Anschlussresale anzubieten und mit dem erforderlichen Vorlauf die technische
              Implementierung des entbündelten Anschlussresale vorzunehmen. Auch hier würde
              dies ermöglichen, Deutsche Telekom bereits jetzt zur Vorlage eines
              Standardangebots nach § 23 Abs. 1 TKG aufzufordern. Dies hätte den Vorteil, dass
              die Einzelheiten der Nutzung des entbündelten Anschlussresale zum 01.07.2008
              geklärt wären und die Wettbewerber von dem entbündelten Anschlussresale ohne
              weitere Zeitverzögerungen Gebrauch machen könnten.

       4.     Hilfsweise: Befristung der Regulierungsverfügung

              Sollte aus Sicht der Beschlusskammer die Auferlegung des entbündelten
              Anschlussresale ab 01.07.2008 derzeit nicht möglich sein, wäre aus Sicht von Tele2
              die jetzt zu erlassende Regulierungsverfügung jedenfalls so zu gestalten, dass eine
              Überprüfung der Regulierungsverfügung zum 01.01.2007 vorgenommen wird. Hierzu
              sollte eine Befristung der Regulierungsverfügung in diesem Punkt vorgesehen
              werden.

              Die in der Regulierungsverfügung enthaltenen Entscheidungen ergehen nach § 13
              Abs. 3 TKG als einheitlicher Verwaltungsakt. Gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG darf
              ein Verwaltungsakt, dessen Erlass im Ermessen der Behörde steht, mit einer
              Befristung versehen werden. Die Beschlusskammer wäre daher berechtigt, die
              Anzeigepflicht der Entgelte für die Anschlussprodukte der Deutschen Telekom bis
              zum 31.12.2006 zu befristen. Dies würde es – hilfsweise - ermöglichen, zum
              01.01.2007 erneut über die notwendigen Verpflichtungen auf dem Anschlussmarkt
              zu entscheiden.

              Hierfür wäre kein neues Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren erforderlich.
              Nach § 14 Abs. 2 TKG sollen die Marktdefinition und -analyse grundsätzlich nur alle
              zwei Jahre überprüft werden. Eine Ausnahme gilt lediglich in den Fällen, in denen
              Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Ergebnisse der Marktdefinition und –
              analyse nicht mehr den tatsächlichen Marktgegebenheiten entsprechen oder sich die
              Märkteempfehlung der Kommission geändert hat (§ 14 Abs. 1 TKG). Keiner dieser
              Fälle wäre bei einer Befristung einzelner Verpflichtungen einschlägig. Die
              Beschlusskammer könnte daher zum 01.01.2007 auf der Grundlage der bereits
              vorliegenden Ergebnisse der Marktdefinition und Marktanalyse über die
              aufzuerlegenden Verpflichtungen entscheiden.

       5.     Ex-ante-/Ex-post-Regulierung

              Die Beschlusskammer sieht in ihrem Entwurf in Ziffer 1 b) und Ziffer 2 des Tenors
              vor, dass die Endnutzerentgelte von Deutsche Telekom für Telefonanschlüsse und
              Inlandsverbindungen an festen Standorten gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 TKG der ex-
              post Regulierung unterliegen.

              Tele2 kann dieser Einschätzung der Beschlusskammer allenfalls für die
              Inlandsverbindungen an festen Standorten zustimmen. Die Endnutzerentgelte für
              feste öffentliche Telefonanschlüsse sollten dagegen aus Sicht von Tele2 der
              Genehmigungspflicht unterworfen werden.

       a)     Vorleistungsbereich

              Die Beschlusskammer hat überzeugend dargestellt, dass die derzeit bestehenden
              Regulierungsinstrumente im Vorleistungsbereich nicht ausreichen, um die
              Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 TKG auf dem Endkundenmarkt für Anschlüsse zu
              erreichen. Dies liegt vor allem auch daran, dass eines der wirksamsten
              Regulierungsinstrumente     des    Vorleistungsbereichs zur    Öffnung    des




Bonn, 5. April 2006
51

A
                                             Amtsblatt der Bundesnetzagentur

836
                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –             |
                                                                                                                7 2006

       Endkundenanschlussmarktes – das entbündelte                        Anschlussresale         –     bis    zum
       01.07.2008 nicht zur Verfügung steht.

  b)   Regulierungsziele

       Die Anzeigepflicht für die Endkundenentgelte für Anschlüsse reicht jedoch nicht aus,
       um die Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 TKG auf den Endkundenanschlussmärkten
       zu      erreichen.    Sie    kann      allenfalls   offensichtlich   missbräuchliche
       Endkundenpreisgestaltungen unterbinden. Tele2 kann der Beschlusskammer nicht
       darin    zustimmen,     ihre  Ermessenserwägungen       auf    die Erreichung     der
       Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 TKG zu begrenzen. Auch die in § 2 Abs.
       2 Nr. 3 – 8 TKG genannten Regulierungsziele sollen durch geeignete
       Regulierungsmaßnahmen sichergestellt werden. Ein Rangverhältnis innerhalb der
       einzelnen Regulierungsziele etwa dergestalt, dass die Ziele der Nr. 1 und 2 den
       Zielen der Nr. 3 – 8 vorgehen, sieht das TKG nicht vor. Es kann daher nicht – wie die
       Beschlusskammer auf Seite 13 vorsieht - dahinstehen, „ob aufgrund vorliegender
       Tatsachen die Annahme gerechtfertigt wäre, dass ohne den Erlass zusätzlicher
       regulatorischer Verpflichtungen gegebenenfalls auch die Erreichung weiterer
       Regulierungsziele gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 – 8 TKG, wie etwa die Förderung
       effizienter Infrastrukturen oder die Förderung der Entwicklung des europäischen
       Binnenmarktes, nicht hinreichend sichergestellt wäre.“

  c)   Genehmigungspflicht für Anschlussentgelte

       Bis zur Verpflichtung der Deutschen Telekom zur Ermöglichung des entbündelten
       Anschlussresale können die Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 TKG auf dem festen
       öffentlichen Telefonanschlussmarkt aus Sicht von Tele2 nur durch die Auferlegung
       einer Genehmigungspflicht für die Endkundenentgelte für Anschlüsse der Deutschen
       Telekom sichergestellt werden. Wie bereits erwähnt, kann die Anzeigepflicht lediglich
       offensichtliche Missbräuche bei der Preisgestaltung verhindern. Die Anzeigepflicht
       beschränkt sich in ihrer Wirkung daher darauf, lediglich einen Beitrag zur Erreichung
       der Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG (Wahrung der Nutzer- und
       Verbraucherinteressen) und Nr. 2 TKG (Sicherstellung eines chancengleichen
       Wettbewerbs) zu leisten. Sichergestellt wird der chancengleiche Wettbewerb auf
       dem Anschlussmarkt - wie dies § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG fordert - durch die
       Anzeigepflicht jedoch nicht. Dies kann nur die Auferlegung der Genehmigungspflicht
       nach § 39 I 1 TKG leisten.

  d)   Reichweite Ex-post-Regulierung

       Tele2 stimmt der Beschlusskammer jedoch zu, dass für den Markt der
       Inlandsgespräche an festen Standorten lediglich die ex-post-Regulierung der
       Endnutzertarife von Deutsche Telekom in Betracht kommt. Tele2 begrüßt insofern
       die ausdrückliche Feststellung durch die Beschlusskammer. Zwar ergibt sich die
       fortbestehende ex-post-Regulierung bereits aus dem Gesetz. Durch die Feststellung
       in der Regulierungsverfügung wird jedoch klargestellt, dass die Endnutzerentgelte
       von Deutsche Telekom für Inlandsverbindungen an festen Standorten weiterhin der
       sektorspezifischen Regulierung unterfallen. Allerdings wäre es wünschenswert, wenn
       die Beschlusskammer die Klarstellung auch auf die mit Deutsche Telekom nach § 36
       Abs. 2 und 37 Abs. 1 und 2 GWB verbundenen Unternehmen (T-Systems und T-
       Online) erstrecken würde, so wie § 3 Nr. 29 TKG dies vorsieht. Dies würde der
       Marktanalyse der Präsidentenkammer entsprechen und damit die angestrebte
       Rechtsklarheit erhöhen.

  6.   Auferlegung der Anzeigepflicht der Entgelte für Anschlussprodukte

       Sollte   die     Beschlusskammer     die    Genehmigungspflicht   für     die
       Endnutzeranschlussentgelte von Deutsche Telekom nicht anordnen wollen, so ist




                                                                                                              Bonn, 5. April 2006
52

A
                                                    Amtsblatt der Bundesnetzagentur

  |
7 2006
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                             – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   837

               auch aus Sicht von Tele2 zumindest die Auferlegung der Anzeigepflicht geboten. Der
               Beschlusskammer ist zuzustimmen, dass Verpflichtungen im Zugangsbereich sowie
               die Betreiber(vor)-auswahl allein nicht ausreichen, um die Regulierungsziele nach §
               2 Abs. 2 TKG zu erreichen.

        a)     Voraussetzungen nach § 39 Abs. 3 Satz 2 TKG

               Nach § 39 Abs. 3 Satz 2 TKG ist die Auferlegung der Anzeigepflicht davon abhängig,
               dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die Verpflichtungen im Zugangsbereich
               oder zur Betreiber(vor)auswahl nach § 40 würden nicht ausreichen, um die
               Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG zu erreichen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 TKG). Das
               VG Köln hat in seiner Entscheidung vom 26.01.2006, Az: 1 K 266/05 die Auffassung
               vertreten, dass die Bundesnetzagentur bei der Prüfung der Voraussetzungen des §
               39 Abs. 1 Satz 1 TKG ihre Erwägungen auf „Tatsachen“ stützen müsse. Zudem
               sollen ihre auf Tatsachen gestützten Erwägungen einen Bezug zur konkreten Lage
               auf dem in Betracht kommenden Endnutzermarkt erkennen lassen.

               Die Beschlusskammer führt in ihrem Entwurf an, dass Deutsche Telekom Ende 2005
               ihre Tarife für ISDN-Anschlüsse innerhalb von Optionstarifen abgesenkt hat, sofern
               der Kunde zugleich einen DSL-Anschluss zubucht. Wettbewerbswidriges Verhalten
               der   Deutschen     Telekom    im   Anschlussbereich    wird  zudem    durch    die
               unverhältnismäßig langen und behindernden Kündigungsfristen bestätigt, welche
               Deutsche Telekom für Anschlusspakete vorgesehen hatte (vgl. Beschluss der RegTP
               vom 27.08.2004, Az. BK 2a-04/015). Als weiteren Beleg für wettbewerbswidriges
               Verhalten der Deutschen Telekom ließe sich aus Sicht von Tele2 zudem der von der
               Deutschen Telekom seit dem 01.07.2005 – auch gegenüber Privatkunden -
               angebotene Tarif „Call Profi“ anführen, der nicht nur eine unverhältnismäßig lange
               Kündigungsfrist enthält, sondern auch noch eine Mindestumsatzklausel vorsieht, die
               einen Wechsel zu einem Wettbewerber erheblich erschwert.

               Die Ermessenserwägungen zu den Regulierungszielen nach § 2 Abs. 2 TKG sollten
               allerdings nicht auf die ersten beiden Ziele (Wahrung der Nutzer und
               Verbraucherinteressen; Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und
               Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte) beschränkt bleiben, sondern
               auch die übrigen Regulierungsziele in die Erwägungen einbeziehen.
               Zudem könnte die Beschlusskammer zur weiteren Absicherung ihre Erwägungen in
               Bezug auf den Endkundenmarkt für Inlandsverbindungen weiter konkretisieren.

        b)     Anzeigepflicht bei Anschlusspaketen

               Die von der Beschlusskammer vertretene Auffassung, unter bestimmten
               Bedingungen seien Anschlussbündelprodukte, die auch nichtanzeigepflichtige
               Leistungsbestandteile beinhalten, von der Anzeigepflicht ausgenommen, wird von
               Tele2 dagegen nicht geteilt. Eine solche Ausnahme verstößt sowohl gegen § 39 Abs.
               3 Satz 3 TKG als auch gegen § 28 Abs. 2 Nr. 3 TKG.

        aa) Verstoß gegen § 39 Abs. 3 Satz 3 TKG

               Nach dem Entwurf der Regulierungsverfügung will die Beschlusskammer solche
               Paketangebote keiner Anzeigepflicht unterwerfen, bei denen die enthaltenen
               Standardanschlussleistungen einzeln angeboten und vom Endkunden auch weiterhin
               zu den angezeigten Tarifen in Anspruch genommen werden können und die weiteren
               im Paket enthaltenen, nicht anzeigepflichtigen Leistungen kostendeckend sind, d.h.
               nicht durch die Anschlussentgelte querfinanziert werden müssen.

               Diese Bedingungen, die von der Anzeigepflicht befreien sollen, stehen mit den
               gesetzlichen Anforderungen des § 39 Abs. 3 Satz 3 TKG nicht in Einklang. Danach
               soll die Behörde die ihr angezeigten Entgelte daraufhin überprüfen, ob sie




Bonn, 5. April 2006
53

Zur nächsten Seite