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Amtsblatt der Bundesnetzagentur

1010            A              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                         – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –         |
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       ber den Verlauf der Leitungen im Kernnetz kenne, denn ansonsten sei es unmöglich, Paral-
       lelen durch fraktionierte Leitungen zu eliminieren.

       Die Bundesnetzagentur habe im Übrigen versäumt zu untersuchen, inwieweit die unter dem
       Sammelbegriff „Ethernet Access“ in ganz Europa nachgefragten und teilweise auch verfüg-
       baren Produkte als Substitut für Mietleitungen aufzufassen seien.

       Es sei unklar, ob und inwieweit Leitungen aus Rahmenverträgen (insbesondere sog. TDN-
       Verträgen, Access Solution Verträgen, Carrier Services Networks), wie sie nach dem Kennt-
       nisstand der IEN von der DT AG Wettbewerbern angeboten würden, in das Ergebnis einge-
       flossen seien.

       Die IEN könne es nicht ausschließen, dass diese Produkte, die von der DT AG nicht als
       „Leitungen“, sondern als Netzwerke im Sinne von Leistungsgesamtheiten vertrieben würden,
       in der Marktdatenabfrage möglicherweise nicht korrekt erfasst wurden. Ein Fehler an dieser
       Stelle würde aber die Marktanteile massiv zugunsten der DT AG verschieben. Die IEN rege
       deshalb an, insbesondere bei der DT AG zu erheben, in welchem Umfang das Unternehmen
       Mietleitungen im Rahmen von nichtregulierten Rahmenverträgen (insbesondere sog. TDN-
       Verträgen, Access Solution Verträgen, Carrier Services Networks) oder im Rahmen von son-
       stigen Produkten Bandbreiten an andere Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen
       vermietet, und diese in die Kalkulation der Marktanteile einzubeziehen.

       Die Bundesnetzagentur unterscheide weiterhin auf den Vorleistungsmärkten nach Band-
       breiten. Die IEN teile diese Auffassung nicht, dass die Bandbreite von 2 Mbit/s eine Grenze
       darstelle, entlang derer zwei sachlich verschiedene Teilmärkte abzugrenzen seien. Die IEN
       halte zudem die Annahme, aus Nachfragersicht bestünde keine Substitutionsmöglichkeit
       zwischen diesen Teilmärkten, für willkürlich.

       Die Annahme, beide Bandbreiten dienten aus Nachfragersicht unterschiedliche Einsatz-
       zwecken, nämlich Sprache und kleine Datenmengen einerseits, große Datenmengen ande-
       rerseits, sei unzutreffend. Kleine und große Datenmengen seien rechtssicher nicht unter-
       scheidbar, solange keine Echtzeitanbindung nachgefragt würde.

       Denn würde der Endnutzer Daten übertragen wollen – etwa eine Internet- oder VPN-Anbin-
       dung herstellen – sei es für die Funktionalität weitgehend unerheblich, ob die Anbindung
       2 Mbit/s oder 2,5 Mbit/s zu übertragen im Stande sei. Dies bestätige sich am Parallelfall DSL;
       auch hier zeige sich, dass im Endnutzerbereich der Trend klar zu immer größeren Band-
       breiten gehe; so würden selbst von Privatkunden bereits heute DSL-Anbindungen mit 6
       Mbit/s und mehr nachgefragt.

       Was die Vorleistungsnachfrage anbelange, so zweifele die IEN daran, dass die Ergebnisse
       der Marktdatenerhebung mit dem Befund „Zwei-Megabit-Grenze“ übereinstimmen. Die
       Marktdatenabfrage müsste ergeben haben, dass die Nachfrage nach Mietleitungen unter
       2 Mbit/s seit Jahren stark rückläufig sei, während neue Leitungen zur Anbindung für Ge-
       schäftskunden heute nahezu ausschließlich mit 2 Mbit/s oder größer nachgefragt würden.
       Diese schleichende Migrationsbewegung hin zur größeren Bandbreite deute darauf hin, dass
       der prognostizierte Bandbreitenbedarf der Endnutzer in der Tendenz steige, ohne dass der
       Endnutzer hierbei eine funktionale Differenzierung zwischen den Bandbreitenbereichen vor-
       nehme. Auch dies spreche gegen die Zwei-Megabit-Grenze.

       Die Zwei-Megabit-Grenze widerspreche im Access-Bereich den Vorleistungsstrukturen. So-
       weit die Zwei-Megabit-Grenze mit unterschiedlichen Wettbewerbsverhältnissen begründet
       werde, so decke sich dies nicht mit dem Befund der IEN-Mitgliedsunternehmen. Wo alterna-
       tive Anbieter selbst Mietleitungen vermarkten (wie etwa die meisten Stadtnetzbetreiber),
       würden diese sehr häufig nicht über eigene Infrastrukturen (z.B. Glasfaser) realisiert, son-
       dern durch die Beschaltung einer vom Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gemie-




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             teten Teilnehmeranschlussleitung (Kupferdoppelader) mit entsprechenden Vorrichtungen
             (sehr häufig SDSL). Die Anbindung über Kupfer habe aber eine natürliche Bandbreitengren-
             ze, die häufig bei 4 Mbit/s symmetrisch liege. Größere Bandbreiten würden vom alternativen
             Netzbetreiber in sehr viel geringerem Maße angeboten. Insoweit hätte die IEN erwartet, dass
             die Marktdatenabfrage – wenn überhaupt – inhomogene Wettbewerbsverhältnisse durch
             regionalen Wettbewerb im „niederbitratigen“ Bereich ergebe. Der Befund der Bundesnetza-
             gentur, bei größeren Bandbreiten bestünde größerer Wettbewerb, widerspreche mithin zu-
             mindest der Erwartung der IEN aus eigener Marktkenntnis: Denn der Markttrend sei, dass
             bis zur Grenze der technischen Leistungsfähigkeit der Kupferdoppelader der wettbewerbli-
             che Druck von alternativen Netzbetreibern durch Nutzung des Vorleistungsproduktes Teil-
             nehmeranschlussleitung ausgeübt werde – jenseits dieser technischen Grenze seien derarti-
             ge alternative Anbieter aber nicht lieferfähig, so dass der Wettbewerbsdruck tendenziell eher
             abnehme.

             Die sachliche Marktabgrenzung sei schon daher unlogisch, weil auch die von der Bundes-
             netzagentur als „nx2 Mbit/s“ beschriebenen Bandbreiten in den Bereich „größer 2 Mbit/s"
             fielen und – wie oben ausgeführt – nicht ersichtlich sei, inwieweit Funktionalitätsunterschiede
             aus Nachfragersicht bestünden.

             Auch OFCOM unterscheide im Trunk-Bereich nicht nach Bandbreiten. Im Access-Bereich
             nehme OFCOM an, es seien grundsätzlich zwei Submärkte von Bandbreiten bis einschließ-
             lich 155 Mbit/s (wo jeweils beträchtliche Marktmacht festgestellt wurde) einerseits und einem
             Submarkt größer 155 Mbit/s (ohne beträchtliche Marktmacht) andererseits zu definieren. Die
             IEN halte – wenn überhaupt – eine derartige Grenze im mittleren Bandbreitenbereich für zu-
             treffend und rege an, dass die Bundesnetzagentur dem Beispiel OFCOMs folge. Auch die
             niederländische Regulierungsbehörde OPTA stelle im Trunk-Bereich einen einheitlichen
             Markt ohne Unterscheidung von Bandbreiten fest.

             Die Bundesnetzagentur komme zu dem Ergebnis, dass die DT AG auf allen Märkten, nicht
             aber auf den Vorleistungsmärkten für Abschluss- und Übertragungssegmente mit einer
             Bandbreite größer als 2 Mbit/s beträchtliche Marktmacht habe. Sie habe festgestellt, dass in
             Deutschland Vorleistungsprodukte nur als Ende-zu-Ende-Leitungen bestellbar seien, obwohl
             seitens des Marktes eine Nachfrage nach Partial Private Circuits bestehe. Ferner habe sie
             festgestellt, dass ein Vorleistungsangebot, das den Zugang zu den Leistungen auf Markt Nr.
             13 separat von den Leistungen auf Markt Nr. 14 eröffnen würde, heute in Deutschland nicht
             bestehe. Daraus folge, dass das etablierte Unternehmen heute auf den von der Bundes-
             netzagentur definierten Märkten eine starke Marktposition innehabe, die es dadurch ausnut-
             ze, dass es Nachfragern den entbündelten Zugang zu den Vorleistungen verweigere, indem
             es die Vorleistung auf Markt Nr. 13 vom Bezug einer Leistung auf Markt Nr. 14 abhängig
             mache und umgekehrt.

             Mithin sei empirisch belegt, dass auf beiden Märkten – und zwar losgelöst von jeglicher
             Bandbreitenunterscheidung – ein Marktversagen vorläge, das sich in der vom etablierten
             Unternehmen praktizierten Zugangsverweigerung äußere. Denn bei wirksamem Wettbewerb
             würden die Marktteilnehmer die Produkte auf den Märkten Nr. 13 und Nr. 14 separat anbie-
             ten mit der Folge, dass Nachfrager entsprechend ihres Bedarfs Leistungen beziehen könn-
             ten. Dass die angesprochenen Produkte in dieser Konstellation nicht als Vorleistungsprodukt
             für andere Wettbewerber verfügbar seien, sei kein Zeichen für eine abweichende Marktab-
             grenzung, sondern ein Zeichen für Marktversagen und unzulässige Produktbündelung.

             Insoweit verkenne das Analyseergebnis, dass schon aus der heutigen Absenz eines Ange-
             bots auf den Märkten Nr. 13 und Nr. 14 trotz Nachfrage zur Folge habe, dass unabhängig
             von der Bandbreitennachfrage ein Marktversagen und mithin kein wirksamer Wettbewerb
             bestehe.




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       Soweit die Bundesnetzagentur ausführe, die DT AG verfüge im Bereich der Bandbreiten
       größer 2 Mbit/s nur noch über geringe Marktanteile, was darauf hindeutete, dass die Nach-
       frager das Verhalten der DT AG durch ihre Nachfragemacht infolge Wechselmöglichkeit
       kontrollieren könnten, begegne dieses Ergebnis erheblichen logischen und ordnungspoliti-
       schen Bedenken.

       In weiten Teilen des Bundesgebiets, insbesondere in ländlichen Regionen, aber sogar in
       einigen Gegenden von Großstädten, existiere neben der DT AG kein zweiter Wettbewerber,
       der Mietleitungen egal welcher Bandbreite an Vorleistungsnachfrager liefern würde. Die Akti-
       vitäten der Anbieter von Mietleitungen konzentrierten sich nach dem Kenntnisstand der Mit-
       gliedsunternehmen der IEN im Wesentlichen auf die maximal 50 bis 100 größten deutschen
       Ortsnetze. Außerhalb dieser Gebiete, in denen zumindest ein Wettbewerber der DT AG tätig
       sei, sei die DT AG weiterhin der einzige Anbieter von Mietleitungen gleich welcher Art. Dies
       räume an anderer Stelle auch die Bundesnetzagentur ein.

       Schon aus diesem Grunde sei die Einschätzung der Bundesnetzagentur, die DT AG sei auf-
       grund der Wechselmöglichkeit der Nachfrager unter hinreichender wettbewerblicher Kon-
       trolle, unzutreffend. Denn eine solche Wechselmöglichkeit gebe es jedenfalls in der Fläche
       nicht.

       Der Befund der Bundesnetzagentur, der Teilmarkt jenseits 2 Mbit/s sei von wirksamem Wett-
       bewerb gekennzeichnet, stehe aus Sicht der IEN im Widerspruch zu den sonstigen Ergeb-
       nissen des Entwurfs, insbesondere der räumlichen Marktabgrenzung.

       Die Bundesnetzagentur nehme für die Märkte Nr. 13 und Nr. 14 jeweils eine bundesweite
       Ausdehnung an. Sie begründe dies auf Seite 39 ff. des Entwurfs im Wesentlichen mit der
       Annahme, dass die Wettbewerbsbedingungen bundesweit homogen seien. Die Bundes-
       netzagentur räume jedoch auf S. 61 unten ein, dass eine Wechselmöglichkeit für Nachfrager
       jedenfalls nicht flächendeckend bestehe, behauptet aber gleichzeitig, dass infolge homoge-
       ner Wettbewerbsverhältnisse die abzugrenzenden Märkte bundesweite Ausdehnung besit-
       zen würden. Diesen logischen Widerspruch löse die Bundesnetzagentur nicht auf.

       Im Ergebnis bedeute das: Entweder wäre das Ergebnis der Marktanalyse falsch (weil man-
       gels Ausweichmöglichkeit der Marktgegenseite eben kein wirksamer Wettbewerb bestehe),
       oder die geographische Marktabgrenzung wäre unrichtig (weil die Marktgegenseite eine
       Ausweichmöglichkeit in geographischen Teilbereichen habe – in diesem Falle wären aber
       inhomogene Wettbewerbsverhältnisse gegeben).

       Wenn zutreffend sei, dass der Vorleistungsnachfrager im ländlichen Raum Mietleitungen
       unabhängig von der Bandbreite nur und ausschließlich bei der DT AG nachfragen könne,
       weil diese der einzige Anbieter derartiger Leitungen sei, dann sei kaum erklärlich, warum
       eine Teilmenge dieser Mietleitungen – nämlich diejenigen größer 2 Mbit/s – von wirksamem
       Wettbewerb gekennzeichnet sein könne.

       Die Bundesnetzagentur führe als Argument für den wirksamen Wettbewerb auf den Ab-
       schluss- und Verbindungssegment-Teilmärkten größer als 2 Mbit/s an, dass geringe
       Marktzutrittshindernisse bestünden. Die IEN teile diese Einschätzung nicht. Soweit das Feh-
       len von Marktzutrittshindernissen im Bereich der Abschlusssegmente größer als 2 Mbit/s
       damit begründet werde, es sei ein erheblicher Infrastrukturausbau bei den Wettbewerbern zu
       verzeichnen, so sei dies unrichtig. Jedenfalls in der Fläche sei die Infrastruktur entweder gar
       nicht oder nicht leicht duplizierbar.

       Nach dem Kenntnisstand der IEN gebe es keinerlei tatsächlichen Befund, wonach der Aus-
       bau der Bandbreiten-Infrastrukturen alternativer Anbieter im Trunk-Bereich bis an die Teil-
       nehmervermittlungsstellen der DT AG heranreiche. Aber selbst wenn dem so wäre, verkenne
       der Entwurf doch in jedem Falle, dass der Infrastrukturaufbau der alternativen Netzbetreiber




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               nur zwischen den Standorten der einzelnen Netzbetreiber stattfinde, nicht aber den Stand-
               orten der DT AG. Es könne also keine Rede davon sein, dass die Wettbewerber exakt die
               von der DT AG verbundenen Fernübertragungsstrecken nachbilden würden; insoweit gebe
               es keinen Anhaltspunkt für fehlende Marktzutrittsschranken.

               Die IEN habe Zweifel, dass der angenommene Teilmarkt jenseits 2 Mbit/s von wirksamem
               Wettbewerb gekennzeichnet sei, schon weil aufgrund der faktischen Monopolstellung der
               DT AG in weiten Teilen des Bundesgebiets die Marktanteile regional außerordentlich unter-
               schiedlich ausfallen dürften. Insoweit habe es die Bundesnetzagentur soweit ersichtlich ver-
               säumt zu prüfen, ob die ermittelten Marktanteile tatsächlich bundesweit gering seien, oder ob
               nicht vielmehr die Marktanteile regional stark variierten.

               Dies gelte um so mehr, als nach dem Kenntnisstand der IEN eine Vielzahl der im Rahmen
               der Marktdatenabfrage befragten Unternehmen nicht in der Lage gewesen seien, ihre Um-
               satzerlöse nach Bandbreite aufzuschlüsseln. Vor diesem Hintergrund erschließe sich der
               IEN nicht, wie die Bundesnetzagentur zu dem Ergebnis kommen könne, die DT AG verfüge
               in einem Bandbreitenteilmarkt nur noch über geringe Marktanteile.

               Zudem hätten sich nach Auffassung der IEN die Marktanteile bei den Leitungen jenseits
               2 Mbit/s in den vergangenen Jahren wahrscheinlich zugunsten der DT AG verschoben. Denn
               der Anteil der Carrier-Mietleitungen größer 2 Mbit/s habe nach den Erfahrungen der IEN-
               Mitgliedsunternehmen in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen. Leitungen kleiner
               2 Mbit/s seien allenfalls noch aus historischen Gründen in Betrieb und würden in immer stär-
               kerem Maße durch Leitungen von 2 Mbit/s oder größer ersetzt. Damit wachse tendenziell
               auch die Anzahl der Leitungen, die größere Bandbreiten in ländliche Regionen bringen, wo
               die DT AG der einzige Anbieter ist. Aus diesem Grunde erwartet die IEN, dass die Marktan-
               teile der DT AG nach Umsatz im Bereich größer 2 Mbit/s tendenziell eher steigen als sinken
               würden. Die Marktdatenabfrage vom Frühjahr 2004 habe diesen Trend nicht erfassen kön-
               nen, weil sie rückwärtsgerichtet nur die Entwicklungen der Vergangenheit betrachtet habe,
               nicht aber zukünftige Entwicklungen.

               Darüber hinaus vermute die IEN, dass solche Leitungen, die von den Nachfragern im Rah-
               men von Netzwerkverträgen (insbesondere sog. TDN-Verträgen, Access Solution Verträgen,
               Carrier Services Network Verträgen) bezogen würden ganz oder jedenfalls teilweise nicht
               erfasst gewesen seien. Nach dem Kenntnisstand der IEN würden derartige Verträge im
               Mietleitungsbereich häufige Verwendung finden, weil die DT AG auch Vorleistungsnachfra-
               gern derartige Verträge anbiete. Nach Einschätzung der IEN beziehe kaum ein Kunde der
               DT AG singulär die regulierten Bandbreitenprodukte. Die IEN rege deshalb an, insbesondere
               bei der DT AG nachträglich zu erheben, in welchem Umfang diese Mietleitungen im Rahmen
               von derartigen Verträgen Bandbreiten an andere Anbieter von Telekommunikationsdienstlei-
               stungen vermiete, und diese in die Kalkulation der Marktanteile einzubeziehen. Ansonsten
               sei das Ergebnis einseitig zugunsten der DT AG verfälscht.

               Die IEN weise darauf hin, dass Mietleitungen essentielle Bausteine für den Betrieb von Tele-
               kommunikationsnetzen und damit für den Sektorwettbewerb schlechthin seien. Aus diesem
               Grunde sei eine rasche Entscheidung über den zukünftigen Bezugsrahmen im Interesse der
               Rechts- und Planungssicherheit mehr als wünschenswert. Die IEN rege deshalb an, die Ent-
               scheidung nach § 13 TKG unverzüglich nach Abschluss des Analyseverfahrens zu treffen.
               Es begegne völligem Unverständnis, dass diese zentralen Elemente gegenwärtig von der
               DT AG im Rahmen einer „freiwilligen Selbstverpflichtung“ geliefert werde, während die Re-
               gulierungsbehörde allein zwischen Marktdatenabfrage und Veröffentlichung der Marktanaly-
               se zwei Jahre verstreichen lasse.




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           VII.    Stellungnahme der Verizon Business/MCI Deutschland GmbH

       MCI schließe sich der Stellungnahme der Initiative Europäischer Netzbetreiber in vollem
       Umfang an. Ergänzend und vertiefend möchte MCI auf Folgendes hinweisen:

       MCI begrüße ausdrücklich die Betrachtung von Abschluss- und Fernübertragungssegmenten
       als separate Märkte sowie die Festlegung der Bundesnetzagentur, dass die betreffenden
       Produkte auch getrennt, d.h. entbündelt bestellbar sein sollen. Weiterhin gehe MCI davon
       aus, dass die Bundesnetzagentur diesen Punkt im Rahmen der noch zu erlassenden Regu-
       lierungsverfügung verdeutlichen werde. Insofern bedauere MCI, dass die Bundesnetzagentur
       erneut den Entwurf der Regulierungsverfügung nicht gemeinsam mit dem hier zu kommen-
       tierenden Entwurf von Marktdefinition und Marktanalyse vorgelegt habe, wie dies auch die
       Europäische Kommission bevorzuge.

       Etwas unklar erscheine indessen die vorgenommene Definition des Abschlusssegments. Im
       Zusammenspiel mit den Ausführungen auf S. 36 des Entwurfs scheine das Verständnis der
       Bundesnetzagentur von Abschlusssegmenten in der nächstmöglichen Verbindung zwischen
       einer Abschlusseinrichtung (entweder des Endkunden des nachfragenden Wettbewerbers
       oder des nachfragenden Wettbewerbers selbst) und dem in der Netzhierarchie des zugangs-
       verpflichteten Unternehmens nächstgelegenen Netzknoten zu liegen. Bei vergleichsweise
       Betrachtung des Zusammenschaltungsregimes würde demnach das Abschlusssegment auf
       Seiten des zugangsverpflichteten Unternehmens auf der niedrigsten Netzebene liegen. Im
       übertragenen Sinne gesprochen hätte demnach der Wettbewerber bei der Zusammenschal-
       tung nur die Wahl zwischen einer Zusammenschaltung auf LEZB-Ebene oder dem reinen
       Wiederverkauf der gesamten Ende-zu-Ende Verbindung. Dieser Vergleich zeige bereits,
       dass die Definition des Abschlusssegments sowie die Abgrenzung zwischen Abschluss- und
       Fernübertragungssegment differenzierter betrachtet werden müsse.

       Die Bundesnetzagentur habe zu berücksichtigen, dass es sich unter dem Regime des TKG
       2004 auf Grundlage des EU-Richtlinienpakets 2002 bei den fraglichen Mietleitungssegmen-
       ten um Zugangsprodukte handele, und nicht (mehr) um in gleicher Weise bereitgestellte
       Endkundenprodukte mit lediglich anderer Bepreisung. Dementsprechend sei in der Empfeh-
       lung auch von „Zusammenschaltung von Mietleitungen“ bzw. „Großkunden-Mietleitungska-
       pazität“ die Rede. Zu Recht lege die Bundesnetzagentur bei Ihrer Betrachtung daher die
       Nachfrage von Wettbewerbern nach so genannten „Partial Private Circuits“ (PPC) zugrunde.
       Dies erfordere einerseits eine genauere Betrachtung der Netztopologie des zugangsver-
       pflichteten Unternehmens sowie der dort erzielten Bündelvorteile und andererseits eine Be-
       rücksichtigung der den Markt bestimmenden Nachfragesituation wie sie in der Stellungnah-
       me der IEN zum Ausdruck komme.

       Die Annahme, dass im Vorleistungsbereich oberhalb einer Bandbreite von 2 Mbit/s separate
       Märkte bestünden, werde von MCI nicht geteilt. Zunächst sei schon die zugrunde liegende
       Unterscheidung nach Sprache und kleinen Datenmengen einerseits sowie nach großen Da-
       tenmengen andererseits zweifelhaft. Die schon heute vorhandene und künftig verstärkt auf-
       tretende Integration von Sprache und Daten, insbesondere durch VoIP, aber auch durch Vi-
       deo-Telefonie, rechtfertige diese Betrachtung nicht mehr. Gleiches gelte für die Entwicklung
       des Bandbreitenbedarfs im Markt allgemein wie auch im Endkundenmarkt. Schon heute wür-
       den DSL-Anschlüsse mit Übertragungskapazitäten von mehr als 2 Mbit/s angeboten. Zwar
       handele es sich dabei nicht um garantierte Bandbreiten wie bei der Mietleitungskapazität.
       Indes ergäben sich Einschränkungen der Kapazität hier weniger im Bereich des Teilnehmer-
       anschlusses – also in dem vom Mietleitungsabschlusssegment abgedeckten Bereich – als
       vielmehr auf den dahinter liegenden Verkehrsebenen. Sofern und soweit Wettbewerber da-
       her Mietleitungssegmente nachfragten, um Produkte abzubilden, die auch ein breitbandiges
       Endkundenangebot beinhalten (und dies sei häufig der Fall), müsse das endkundenseitige
       Mietleitungssegment bereits so dimensioniert sein, dass auch Übertragungsraten oberhalb
       2 Mbit/s möglich seien.




                                                                                                         Bonn, 26. April 2006
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                              – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   1015

             Folgerichtig gehe es aus Sicht des Vorleistungsnachfragers lediglich um die Bereitstellung
             von Bandbreite für unterschiedliche Produktangebote, ohne dass eine Trennlinie oberhalb
             von 2 Mbit/s erkennbar wäre.

             Auch sonst sei die Begründung der Bundesnetzagentur bezüglich unterschiedlicher Märkte
             nach Bandbreite äußerst knapp. Die ergebnisbezogene Betrachtung ließe einen ganz we-
             sentlichen Aspekt unberücksichtigt: Bislang wären für die Wettbewerber Mietleitungen bzw.
             Mietleitungskapazität nur in gleicher Weise als Ende-zu-Ende Verbindung erhältlich wie für
             Endkunden. Es verwundere daher nicht, wenn somit eine gewisse Parallelität der Märkte
             festgestellt werden könne. Vor dem Hintergrund der bislang nicht möglichen getrennten Be-
             trachtung von Abschluss- und Fernübertragungssegmenten im Vorleistungsbereich sei aller-
             dings der Schluss vom Endkunden- auf den Vorleistungsmarkt nicht mehr ohne Weiteres
             zulässig. Denn die Segmentierung von Mietleitungskapazität bedeute eben nicht nur eine
             getrennte Betrachtung der einzelnen Segmente. Vielmehr habe diese auch Auswirkungen
             auf die Nachfrage nach Kapazität in den einzelnen Segmenten. So führe die Segmentierung
             angesichts der intendierten bzw. damit verbundenen Bündeleffekte auf der Ebene der Fern-
             übertragungssegmente zu einer deutlich erhöhten Nachfrage nach Kapazitäten oberhalb von
             2 Mbit/s. Zugleich bedeute die Segmentierung aber auch, dass die Attraktivität von höherbi-
             tratigen Mietleitungen im Abschlusssegment durch die Verkürzung (Segmentierung) der bis-
             herigen Ende-zu-Ende Verbindung steige. Mit anderen Worten: heutige Marktgegebenheiten
             im Vorleistungsbereich müssten unter dem Aspekt der Segmentierung anders bewertet wer-
             den. Vor diesem Hintergrund sei daher eine Aufteilung beider Segmente nach Übertragungs-
             raten gerade nicht angezeigt.

             Für den Bereich der Abschlusssegmente lasse Bundesnetzagentur unberücksichtigt, dass es
             einen entscheidenden Unterschied zwischen der Nachfrageposition der Endkunden und
             derjenigen der Wettbewerber gebe. Der Endkunde sei zumeist an einem Ort und kann daher
             zwischen verschiedenen national und regional tätigen Anbietern bei der Nachfrage von
             Mietleitungen auswählen. Viele Wettbewerber fragten aber gerade gleichzeitig eine Vielzahl
             von Mietleitungen an unterschiedlichen Orten nach. In sachlicher Hinsicht sei daher die
             Nachfrage der Wettbewerber insbesondere dadurch bestimmt, bei einem bundesweit tätigen
             und lieferfähigen Anbieter bestellen zu können, der gerade das auch von der Bundesnetza-
             gentur als „Engpass“ gesehene Abschlusssegment an jedem Ort bereit stellen könne. Eine
             derartige Nachfrage sei nicht durch eine Vielzahl von unterschiedlichen regionalen Anbietern
             substituierbar, und zwar völlig unabhängig von Frage der Bandbreite. Es gehe also weniger
             um Übertragungsraten als vielmehr um den Nachfrageumfang in sachlicher und räumlicher
             Ausdehnung. Vor diesem Hintergrund sei allenfalls eine getrennte Betrachtung entsprechend
             dem Nachfragevolumen angezeigt, wobei die Grenze dieses Nachfragevolumens allerdings
             im Zweifel entlang der Grenze zwischen Endkunden- und Vorleistungsmarkt verliefe.

             Im Übrigen habe MCI in den zurückliegenden Jahren seit 2004 festgestellt, dass die Nach-
             frage nach Mietleitungen unter 2 Mbit/s kontinuierlich rückläufig sei. Dem gegenüber stehe in
             diesem Zeitraum eine ständig wachsende Nachfrage nach Mietleitungen mit Bandbreiten von
             2 Mbit/s oder darüber.

             [...]

             Aus den gleichen Gründen sei daher auch eine Feststellung der Bundesnetzagentur, bei
             Übertragungsraten größer 2 Mbit/s bestünde in beiden Märkten (Abschluss- und Fernüber-
             tragungssegmente) eine Tendenz zu wirksamem Wettbewerb, nicht nur verfrüht, sondern gar
             nicht möglich.

             Soweit die Bundesnetzagentur an ihrer Aufteilung nach Übertragungsraten festhalten sollte,
             seien die zusätzlichen Erwägungen zum Fehlen einer marktbeherrschenden Stellung der
             DT AG bei Übertragungsraten oberhalb 2 Mbit/s ebenfalls zweifelhaft.




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       Die seitens der Bundesnetzagentur zugrunde gelegen Marktanteilsdaten seien in keiner
       Weise mitgeteilt und daher nicht nachprüfbar. Insbesondere fehle es hier an Angaben zur
       Methodik, ob und wie die Auswirkungen von bisherigen Ende-zu-Ende Verbindungen gegen-
       über der Segmentierung der Mietleitungen berücksichtigt worden seien. Der Aufteilungs-
       schlüssel für die Berechnung sei nicht nachvollziehbar. Es werde nur nach Übertragungsra-
       ten differenziert, obwohl eine Differenzierung nach Abschluss- und Fernübertragungsseg-
       menten gerade deswegen andere Ergebnisse hervorbringen dürfte, weil die DT AG in der
       Fläche anders (besser) aufgestellt sei als Ihre Wettbewerber.

       Wie bereits erwähnt, sei die Nachfrage der Wettbewerber in sachlicher Hinsicht insbesonde-
       re dadurch bestimmt, bei einem bundesweit tätigen und lieferfähigen Anbieter bestellen zu
       können, der das Abschlusssegment an jedem Ort bereit stellen könne. Dies lege es nahe,
       auch bei höherbitratigen Leistungen im Abschlusssegment auf die Ergebnisse bei bis zu
       2 Mbit/s-Leitungen zurückzugreifen. Denn die von der Bundesnetzagentur behauptete und
       zugrunde gelegte Identität der Segmente bei der Betrachtung der Marktanteile sei lediglich
       ein Resultat der bisherigen Angebotspolitik der DT AG, beide Produkte (Segmente) nur ge-
       bündelt anzubieten. Über die im Anschlusssegment tatsächlich bestehende, auch bei höher-
       bitratigen Leitungen vorhandene Engpasssituation sage dies allerdings nichts aus.

       VIII.   Stellungnahme des VATM

       Der VATM begrüße ausdrücklich, dass der Entwurf sich mit den Märkten Nr. 13 und Nr. 14
       separat befasse und damit den Weg ebne für den Übergang vom überkommenen Ende-zu-
       Ende-System hin zum modernen Netzkonzept der Teilmietleitungen (PPCs).

       PPC würden zu einer höheren Flexibilität des Nachfragers führen, da die in Deutschland
       längst überfällige Entbündelung zu einer besseren Dimensionierung der Nachfrage führen
       werde. Hierdurch würden nicht benötigte Überkapazitäten vermieden und damit eine höhere
       Verteilungsgerechtigkeit erzielt. Zudem könnten bei einer Entbündelung auch die Wettbe-
       werber der DT AG grundsätzlich Bündelvorteile erzielen; dies sei auf den heutigen Vorlei-
       stungsmärkten in Deutschland bislang allein der DT AG vorbehalten.

       Der Konsultationsentwurf ließe allerdings eine klare Abgrenzung zwischen Markt Nr. 13 und
       Markt Nr. 14 vermissen. Der VATM halte dies im Hinblick auf die Beurteilung der beträchtli-
       chen Marktmacht sowie im Hinblick auf die möglicherweise unterschiedliche Entwicklung der
       Märkte für kritisch. Missverständlich sei insoweit, dass Markt Nr. 13 den Teil der Mietleitung
       von der Abschlusseinrichtung vom Anschluss des Nachfragers bis zum ersten Netzknoten
       des Netzes des Anbieters, an dem ein Anschluss einer Mietleitung eines anderen Unterneh-
       mens möglich sei, bilden solle. Die Bundesnetzagentur suggeriere damit, die Grenze zwi-
       schen dem Abschlusssegment (Markt Nr. 13) und dem Übertragungssegment (Markt Nr. 14)
       läge am ersten Netzknoten des Netzes des Zugang begehrenden Nachfragers. An anderer
       Stelle ihrer Darlegungen führe die Bundesnetzagentur jedoch aus, dass das Abschlussseg-
       ment kürzer sein müsse als die innerhalb der „Ortszone“ der DT AG liegenden Strecken.
       Ansonsten könne das Abschlusssegment auch über mehrere Kilometer lang sein.

       Letztendlich ließe die Bundesnetzagentur damit jedoch offen, an welchem Punkt die kon-
       krete Trennung erfolgen müsse. Dieser Mangel sei vor allem deshalb äußert kritisch, da die
       Festlegung nicht dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht – also der DT AG – über-
       lassen bleiben dürfe, sondern entsprechend der Nachfrage festgelegt werden müsse.

       Die Begründung der Bundesnetzagentur, mit der sie Mietleitungen mit einer Übertragungs-
       rate bis 2 Mbit/s einschließlich nx2 Mbit/s einem sachlich relevanten Markt zuordne und
       Mietleitungen mit einer Übertragungsrate > 2 Mbit/s einem davon sachlich getrennten Markt
       angehören sollen, sei nicht zutreffend. Kleine und große Datenmengen seien rechtssicher
       nicht unterscheidbar. Auch erscheint der Rückschluss der Bundesnetzagentur nicht plausi-
       bel, dass bei einer Mietleitung mit Übertragungsrate von 3 Mbit/s ein anderer Verwendungs-




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8 2006                 A             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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             zweck gegeben sein soll als bei einer Mietleitung mit Übertragungsrate von 2 Mbit/s. Der
             einzige Unterschied bestehe vielmehr darin, dass die Informationsübertragung mit der 3
             Mbit/s-Mietleitung schneller erfolge als mit einer 2 Mbit/s-Mietleitung. Gerade dieses Beispiel
             dokumentiere die Zweifel der Unterteilung von Vorleistungsmärkten nach Übertragungsraten.

             Nach Auffassung der Bundesnetzagentur lägen im Bereich unterhalb und oberhalb 2 Mbit/s
             auch unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen vor. Dies ergebe sich zum einen aus der
             abweichenden Zahl von Anbietern in beiden Segmenten und zum anderen aus den Absatz-
             strategien der Wettbewerber der DT AG. Unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen ließen
             sich – wie die Bundesnetzagentur an anderer Stelle jedoch selbst feststelle – lediglich in
             räumlicher Hinsicht finden. Denn im Gegensatz zur DT AG sei alternativen Anbietern kein
             flächendeckendes Angebot von Mietleitungen möglich.

             Die Bundesnetzagentur stelle im Hinblick auf den Endkunden- und Vorleistungsbereich bei
             Mietleitungen mit einer Übertragungsrate ”0ELWVHLQVFKOLH‰OLFKQ[0ELWVEHWUlFKWOLFKH
             und anhaltende strukturelle Marktzutrittsschranken fest. Sie begründe dies damit, dass allein
             die DT AG bzw. T-Systems derzeit über die notwendige bundesweite Infrastruktur verfüge.
             Insoweit sei nur die DT AG bzw. T-Systems in der Lage, flächendeckend entsprechende
             Endkundenangebote zu unterbreiten. Dieses Argument gelte jedoch gleichfalls für den End-
             kunden- und Vorleistungsbereich bei Mietleitungen mit einer Übertragungsrate > 2 Mbit/s.
             Die Bundesnetzagentur führe an anderer Stelle aus, dass die eingesetzte Infrastruktur für
             Endkunden- und Vorleistungsangebote identisch sei. Sie hätte damit folgerichtig einheitlich
             argumentieren müssen, dass – unabhängig von der Übertragungsrate – nur die DT AG bzw.
             deren verbundene Unternehmen in der Lage seien, flächendeckende Angebote zu unter-
             breiten. Dies müsse erst recht gelten, wenn sich – wie die Bundesnetzagentur selbst ausfüh-
             re – die Angebote der Wettbewerber der DT AG auf Ballungszentren konzentrierten, also in
             der Fläche praktisch kaum vertreten seien.




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Mitteilung Nr. 118/2006
TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i.V.m. § 5;
Veröffentlichung eines Entwurfs einer Regulierungsverfügung
wegen der Auferlegung von Verpflichtungen nach dem 2. Teil
des TKG auf dem Markt Nr. 12 „Breitbandzugang für Großkun-
den“ der Märkte-Empfehlung der EU-Kommission (IP-Bitstrom-
Zugang)
Nachfolgend wird gemäß §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i.V.m. § 5 TKG der
Entwurf einer Regulierungsverfügung auf dem Markt Nr. 12 „Breit-
bandzugang für Großkunden“ der Märkte-Empfehlung der EU-Kom-
mission (Bitstrom-Zugang) veröffentlicht.
Der Entscheidungsentwurf betrifft die beabsichtigten Maßnahmen
auf dem Markt für IP-Bitstrom-Zugang.
Zu dem Entwurf kann innerhalb eines Monats nach Erscheinen die-
ses Amtsblattes Stellung genommen werden (Fristende 26.5.2006).
Stellungnahmen sind unter Angabe des Aktenzeichens BK
4-06-039/R auf dem Postweg oder in elektronischer Form – jeweils
in deutscher Sprache – zu richten an die Bundesnetzagentur,
Beschlusskammer 4, Postfach 80 01, 53105 Bonn, oder an folgende
E-Mail-Adresse:
bk4-regulierungsverfuegung@bnetza.de
Nach Fristablauf eingehende Stellungnahmen können nicht berück-
sichtigt werden.
Eine öffentliche mündliche Anhörung zu dem Entwurf findet statt am
10.5.2006, 09.00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur,
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, Raum 0.10. Interessierte Parteien wer-
den um Anmeldung zu diesem Termin bis zum 8.5.2006 gebeten.
Die Anmeldungen sind zu richten an die o. a. Mailadresse oder an
die Telefax-Nr. 02 28/14-64 64.

Hinweis:
Vom Abdruck der Festlegung der Präsidentenkammer zur Marktde-
finition und Marktanalyse auf dem Markt Nr. 12 der Märkte-Empfeh-
lung vom 12.1.2006, auf den im Entwurf der Regulierungsverfügung
als „Anlage“ Bezug genommen wird, ist angesichts ihres Umfangs
und weil sich diese Konsultation auf die beabsichtigten Verpflichtun-
gen bezieht, abgesehen worden. Die Festlegung wird zusammen mit
der endgültigen Regulierungsverfügung als einheitlicher Verwal-
tungsakt (§ 13 Abs. 3 TKG) veröffentlicht.
BK 4-06-039/R




                                                                                                                      Bonn, 26. April 2006
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8 2006                 A         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                           – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   1019




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