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Amtsblatt der Bundesnetzagentur

1042                      A                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –             |
                                                                                                                                 8 2006
1.13   Für die Leistung T-Com – Z.16 (Verbindungen zum Ser-                1.14.1.2 Für die Dienstekennzahlen 0180-2, 0180 4
       vice 0900 von ICP – im Offline-Billing-Verfahren –)
                                                                                                        Haupttarif              Nebentarif
1.13.1 Für Verbindungen mit Ursprung im Telefonnetz der T-Com
       (außer Gasse 032)                                                                                 werktags                 werktags
                                                                                                     (Montag-Freitag)        18.00 – 09.00 Uhr;
                            Haupttarif                Nebentarif                                   09.00 Uhr – 18.00 Uhr   sowie an Samstagen,
                             werktags                   werktags                                                              Sonntagen und
                         (Montag-Freitag)          18.00 – 09.00 Uhr;                                                       bundeseinheitlichen
                       09.00 Uhr – 18.00 Uhr     sowie an Samstagen,                                                             Feiertagen
                                                    Sonntagen und                                                          00.00 Uhr – 24.00 Uhr
                                                  bundeseinheitlichen                                 €/Verbindung            €/Verbindung
                                                       Feiertagen
                                                 00.00 Uhr – 24.00 Uhr             Tarifzone I            0,0227                  0,0158
                              €/Min                     €/Min                      Tarifzone II           0,0341                  0,0230
       Tarifzone I            0,0054                    0,0038                     Tarifzone III          0,0496                  0,0327
       Tarifzone II           0,0090                    0,0061                    Der ausgewiesene Blocktarif je Verbindung unterstellt eine
       Tarifzone III          0,0138                    0,0091                    durchschnittliche Verbindungsdauer von 3,30 Minuten. Bei
                                                                                  einer Überschreitung der durchschnittlichen Verbindungs-
1.13.2 Für Verbindungen mit Ursprung in anderen Festnetzen (außer                 dauer von mehr als 30% erfolgt eine Nachberechnung der
       Gasse 032)                                                                 Transportkostenerstattung auf Basis des Minutenpreises in
                                                                                  Höhe der über die unterstellte durchschnittliche Verbin-
                            Haupttarif                Nebentarif
                                                                                  dungsdauer hinausgehenden tatsächlichen Verbindungs-
                             werktags                   werktags                  dauer.
                         (Montag-Freitag)          18.00 – 09.00 Uhr;
                       09.00 Uhr – 18.00 Uhr     sowie an Samstagen,       1.14.2 Für Verbindungen mit Ursprung in Mobilfunknetzen
                                                    Sonntagen und          1.14.2.1 Für die Dienstekennzahlen 0180-1, 0180 3, 0180-5
                                                  bundeseinheitlichen
                                                       Feiertagen                                       Haupttarif              Nebentarif
                                                 00.00 Uhr – 24.00 Uhr
                                                                                                         werktags                 werktags
                              €/Min                     €/Min                                        (Montag-Freitag)        18.00 – 09.00 Uhr;
       Tarifzone I            0,0142                    0,0096                                     09.00 Uhr – 18.00 Uhr   sowie an Samstagen,
                                                                                                                              Sonntagen und
       Tarifzone II           0,0169                    0,0113                                                              bundeseinheitlichen
       Tarifzone III          0,0212                    0,0140                                                                   Feiertagen
                                                                                                                           00.00 Uhr – 24.00 Uhr
1.13.3 Für Verbindungen mit Ursprung in anderen Festnetzen (nur                                           €/Min                   €/Min
       Gasse 032)
                                                                                                          0,0058                  0,0041
                            Haupttarif                Nebentarif
                                                                                                          zzgl. Auszahlungssatz an den
                             werktags                   werktags                                             Mobilfunknetzbetreiber
                         (Montag-Freitag)          18.00 – 09.00 Uhr;
                       09.00 Uhr – 18.00 Uhr     sowie an Samstagen,       1.14.2.2 Für die Dienstekennzahlen 0180-2, 0180 4
                                                    Sonntagen und
                                                  bundeseinheitlichen                                   Haupttarif              Nebentarif
                                                       Feiertagen
                                                                                                         werktags                 werktags
                                                 00.00 Uhr – 24.00 Uhr
                                                                                                     (Montag-Freitag)        18.00 – 09.00 Uhr;
                              €/Min                     €/Min                                      09.00 Uhr – 18.00 Uhr   sowie an Samstagen,
       Gasse 032              0,0061                    0,0042                                                                Sonntagen und
                                                                                                                            bundeseinheitlichen
                              zzgl. Auszahlungssatz an den                                                                       Feiertagen
                                 Ursprungsnetzbetreiber                                                                    00.00 Uhr – 24.00 Uhr

1.14   Für die Leistung ICP – O.6 (Verbindungen zum Shared                                            €/Verbindung            €/Verbindung
       Cost Service 0180 von ICP – im Online-Billing-Verfahren –)                                         0,0192                  0,0134
1.14.1 Für Verbindungen mit Ursprung im Netz der T-Com und in                                             zzgl. Auszahlungssatz an den
       anderen Festnetzen (außer Gasse 032)                                                                  Mobilfunknetzbetreiber
1.14.1.1 Für die Dienstekennzahlen 0180-1, 0180 3, 0180-5                         Der ausgewiesene Blocktarif je Verbindung unterstellt eine
                            Haupttarif                Nebentarif                  durchschnittliche Verbindungsdauer von 3,30 Minuten. Bei
                                                                                  einer Überschreitung der durchschnittlichen Verbindungs-
                             werktags                   werktags                  dauer von mehr als 30% erfolgt eine Nachberechnung der
                         (Montag-Freitag)          18.00 – 09.00 Uhr;             Transportkostenerstattung auf Basis des Minutenpreises in
                       09.00 Uhr – 18.00 Uhr     sowie an Samstagen,              Höhe der über die unterstellte durchschnittliche Verbin-
                                                    Sonntagen und                 dungsdauer hinausgehenden tatsächlichen Verbindungs-
                                                  bundeseinheitlichen             dauer.
                                                       Feiertagen
                                                 00.00 Uhr – 24.00 Uhr
                              €/Min                     €/Min
       Tarifzone I            0,0069                    0,0048
       Tarifzone II           0,0103                    0,0070
       Tarifzone III          0,0150                    0,0099




                                                                                                                             Bonn, 26. April 2006
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur

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8 2006                     A                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                         – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                1043
1.14.3 Für Verbindungen mit Ursprung in anderen Festnetzen (nur             1.15.2 Für Verbindungen mit Ursprung in Mobilfunknetzen
       Gasse 032)
                                                                                                         Haupttarif              Nebentarif
1.14.3.1 Für die Dienstekennzahlen 0180-1, 0180 3, 0180-5
                                                                                                          werktags                 werktags
                            Haupttarif                 Nebentarif                                     (Montag-Freitag)        18.00 – 09.00 Uhr;
                                                                                                    09.00 Uhr – 18.00 Uhr   sowie an Samstagen,
                             werktags                   werktags
                                                                                                                               Sonntagen und
                         (Montag-Freitag)          18.00 – 09.00 Uhr;
                                                                                                                             bundeseinheitlichen
                       09.00 Uhr – 18.00 Uhr     sowie an Samstagen,
                                                                                                                                  Feiertagen
                                                    Sonntagen und
                                                                                                                            00.00 Uhr – 24.00 Uhr
                                                  bundeseinheitlichen
                                                       Feiertagen                                      €/Verbindung            €/Verbindung
                                                 00.00 Uhr – 24.00 Uhr                                     0,0009                  0,0006
                              €/Min                      €/Min                                             zzgl. Auszahlungssatz an den
       Gasse 032              0,0061                    0,0042                                                Mobilfunknetzbetreiber
                              zzgl. Auszahlungssatz an den
                                                                            1.15.3 Für Verbindungen mit Ursprung in anderen Festnetzen (nur
                                 Ursprungsnetzbetreiber
                                                                                   Gasse 032)
1.14.3.2 Für die Dienstekennzahlen 0180-2, 0180 4                                                        Haupttarif              Nebentarif
                            Haupttarif                 Nebentarif                                         werktags                 werktags
                                                                                                      (Montag-Freitag)        18.00 – 09.00 Uhr;
                             werktags                   werktags
                                                                                                    09.00 Uhr – 18.00 Uhr   sowie an Samstagen,
                         (Montag-Freitag)          18.00 – 09.00 Uhr;
                                                                                                                               Sonntagen und
                       09.00 Uhr – 18.00 Uhr     sowie an Samstagen,
                                                                                                                             bundeseinheitlichen
                                                    Sonntagen und
                                                                                                                                  Feiertagen
                                                  bundeseinheitlichen
                                                                                                                            00.00 Uhr – 24.00 Uhr
                                                       Feiertagen
                                                 00.00 Uhr – 24.00 Uhr                                 €/Verbindung            €/Verbindung
                          €/Verbindung               €/Verbindung                                          0,0009                  0,0006
       Gasse 032              0,0200                    0,0139                                             zzgl. Auszahlungssatz an den
                                                                                                              Ursprungsnetzbetreiber
                              zzgl. Auszahlungssatz an den
                                 Ursprungsnetzbetreiber
                                                                                   Die ausgewiesenen Blocktarife je Verbindung (Ziffern 1.15.1
                                                                                   bis 1.15.3) unterstellen eine durchschnittliche Verbindungs-
       Der ausgewiesene Blocktarif je Verbindung unterstellt eine                  dauer von 9 Sekunden. Bei einer Überschreitung der durch-
       durchschnittliche Verbindungsdauer von 3,30 Minuten. Bei                    schnittlichen Verbindungsdauer von mehr als 30% erfolgt
       einer Überschreitung der durchschnittlichen Verbindungs-                    eine Nachberechnung der Transportkostenerstattung in
       dauer von mehr als 30% erfolgt eine Nachberechnung der                      Höhe der über die unterstellte durchschnittliche Verbin-
       Transportkostenerstattung auf Basis des Minutenpreises in                   dungsdauer hinausgehenden tatsächlichen Verbindungs-
       Höhe der über die unterstellte durchschnittliche Verbin-                    dauer.
       dungsdauer hinausgehenden tatsächlichen Verbindungs-
       dauer.                                                               1.16   Für die Leistung ICP – O.11 (Verbindungen zum Service
                                                                                   0700 von ICP – im Online-Billing-Verfahren –)
1.15   Für die Leistung ICP – O.7 (Verbindungen zum Vote-Call
       von ICP unter den Zugangskennzahlen 0137 1-9 – im                    1.16.1 Für Verbindungen mit Ursprung im Telefonnetz der T-Com
       Online-Billing-Verfahren –)                                                 und in anderen Festnetzen (außer Gasse 032)
1.15.1 Für Verbindungen mit Ursprung im Telefonnetz der T-Com                                            Haupttarif              Nebentarif
       und in anderen Festnetzen (außer Gasse 032)
                                                                                                          werktags                 werktags
                            Haupttarif                 Nebentarif                                     (Montag-Freitag)        18.00 – 09.00 Uhr;
                                                                                                    09.00 Uhr – 18.00 Uhr   sowie an Samstagen,
                             werktags                   werktags
                                                                                                                               Sonntagen und
                         (Montag-Freitag)          18.00 – 09.00 Uhr;
                                                                                                                             bundeseinheitlichen
                       09.00 Uhr – 18.00 Uhr     sowie an Samstagen,
                                                                                                                                  Feiertagen
                                                    Sonntagen und
                                                                                                                            00.00 Uhr – 24.00 Uhr
                                                  bundeseinheitlichen
                                                       Feiertagen                                          €/Min                   €/Min
                                                 00.00 Uhr – 24.00 Uhr              Tarifzone I            0,0069                  0,0048
                          €/Verbindung               €/Verbindung                   Tarifzone II           0,0103                  0,0070
       Tarifzone I            0,0010                    0,0007                      Tarifzone III          0,0150                  0,0099
       Tarifzone II           0,0015                    0,0010
       Tarifzone III          0,0023                    0,0015




Bonn, 26. April 2006
67

Amtsblatt der Bundesnetzagentur

1044                   A                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –             |
                                                                                                                             8 2006
1.16.2 Für Verbindungen mit Ursprung in Mobilfunknetzen                1.19   Für die Leistung BT – Z.14 (Verbindungen zum Unified
                                                                              Messaging Service GeoVerse unter der Dienstekennzahl
                         Haupttarif               Nebentarif                  0088210 – im Online-Billing-Verfahren –)
                         werktags                   werktags           1.19.1 Für Verbindungen mit Ursprung im Telefonnetz der T-Com
                     (Montag-Freitag)          18.00 – 09.00 Uhr;             (außer Gasse 032)
                   09.00 Uhr – 18.00 Uhr     sowie an Samstagen,
                                                Sonntagen und                                       Haupttarif              Nebentarif
                                              bundeseinheitlichen
                                                                                                     werktags                 werktags
                                                   Feiertagen
                                                                                                 (Montag-Freitag)        18.00 – 09.00 Uhr;
                                             00.00 Uhr – 24.00 Uhr
                                                                                               09.00 Uhr – 18.00 Uhr   sowie an Samstagen,
                          €/Min                         €/Min                                                             Sonntagen und
                                                                                                                        bundeseinheitlichen
                          0,0058                     0,0041
                                                                                                                             Feiertagen
                          zzgl. Auszahlungssatz an den                                                                 00.00 Uhr – 24.00 Uhr
                             Mobilfunknetzbetreiber
                                                                                                      €/Min                   €/Min
1.16.3 Für Verbindungen mit Ursprung in anderen Festnetzen (nur                Tarifzone I            0,0054                  0,0038
       Gasse 032)                                                              Tarifzone II           0,0090                  0,0061
                         Haupttarif               Nebentarif                   Tarifzone III          0,0138                  0,0091
                         werktags                   werktags
                     (Montag-Freitag)          18.00 – 09.00 Uhr;
                                                                       1.19.2 Für Verbindungen mit Ursprung in anderen Festnetzen (außer
                                                                              Gasse 032)
                   09.00 Uhr – 18.00 Uhr     sowie an Samstagen,
                                                Sonntagen und                                       Haupttarif              Nebentarif
                                              bundeseinheitlichen
                                                   Feiertagen                                        werktags                 werktags
                                             00.00 Uhr – 24.00 Uhr                               (Montag-Freitag)        18.00 – 09.00 Uhr;
                                                                                               09.00 Uhr – 18.00 Uhr   sowie an Samstagen,
                          €/Min                         €/Min                                                             Sonntagen und
                          0,0061                     0,0042                                                             bundeseinheitlichen
                                                                                                                             Feiertagen
                          zzgl. Auszahlungssatz an den
                                                                                                                       00.00 Uhr – 24.00 Uhr
                             Ursprungsnetzbetreiber
                                                                                                      €/Min                   €/Min
1.17   Für die Leistung ICP – Z.11 (Verbindungen mit Ursprung                  Tarifzone I            0,0142                  0,0096
       in nationalen Mobilfunknetzen zum Auskunftsdienst von                   Tarifzone II           0,0169                  0,0113
       ICP unter der Dienstekennzahl 118xy – im Online-Billing-
       Verfahren –)                                                            Tarifzone III          0,0212                  0,0140

                                           0 – 24 Uhr                  1.19.3 Für Verbindungen mit Ursprung in Mobilfunknetzen
                                             €/Min
                                                                                                    Haupttarif              Nebentarif
                                            0,0046
                                                                                                     werktags                 werktags
                               zzgl. Auszahlungssatz an den                                      (Montag-Freitag)        18.00 – 09.00 Uhr;
                                  Mobilfunknetzbetreiber                                       09.00 Uhr – 18.00 Uhr   sowie an Samstagen,
                                                                                                                          Sonntagen und
1.18   Für die Leistung ICP – Z.13 (Verbindungen mit Ursprung                                                           bundeseinheitlichen
       in nationalen Mobilfunknetzen zum VPN-Service von ICP                                                                 Feiertagen
       unter der Dienstekennzahl 0181-0189 – im Online-Billing-                                                        00.00 Uhr – 24.00 Uhr
       Verfahren –)                                                                                   €/Min                   €/Min
                         Haupttarif               Nebentarif                                          0,0058                  0,0041
                         werktags                   werktags                                          zzgl. Auszahlungssatz an den
                     (Montag-Freitag)          18.00 – 09.00 Uhr;                                        Mobilfunknetzbetreiber
                   09.00 Uhr – 18.00 Uhr     sowie an Samstagen,
                                                Sonntagen und          1.19.4 Für Verbindungen mit Ursprung in anderen Festnetzen (nur
                                              bundeseinheitlichen             Gasse 032)
                                                   Feiertagen
                                             00.00 Uhr – 24.00 Uhr                                  Haupttarif              Nebentarif

                          €/Min                         €/Min                                        werktags                 werktags
                                                                                                 (Montag-Freitag)        18.00 – 09.00 Uhr;
                          0,0058                     0,0041                                    09.00 Uhr – 18.00 Uhr   sowie an Samstagen,
                          zzgl. Auszahlungssatz an den                                                                    Sonntagen und
                             Mobilfunknetzbetreiber                                                                     bundeseinheitlichen
                                                                                                                             Feiertagen
                                                                                                                       00.00 Uhr – 24.00 Uhr
                                                                                                      €/Min                   €/Min
                                                                                                      0,0061                  0,0042
                                                                                                      zzgl. Auszahlungssatz an den
                                                                                                         Ursprungsnetzbetreiber




                                                                                                                         Bonn, 26. April 2006
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     |
8 2006                    A                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   1045
1.20     Für die Leistung ICP – Z.17 (Verbindungen aus nationalen
         Mobilfunknetzen zum Service 0900 von ICP über die
         Mobilfunk-Service-Vorwahl (MSV) – im Online-Billing-
         Verfahren –)
                                           0 – 24 Uhr
                                             €/Min
                                             0,0048
                                  zzgl. Auszahlungssatz an den
                                     Mobilfunknetzbetreiber


2.       Die Genehmigung bezüglich der Entgelte unter Ziffer 1.14.1,
         1.15.1 und 1.16.1 des Tenors ist befristet bis zum 30.11.06.
         Die Genehmigung der übrigen Entgelte ist befristet bis zum
         30.11.08.
3.       Die Genehmigung für die Leistung T-Com-O.2 unter Ziffer 1.3
         des Tenors steht unter der auflösenden Bedingung, dass die
         Antragstellerin mit Zusammenschaltungspartnern Entgelte
         für die Leistung ICP-B.1 vereinbart, die von den genehmigten
         Entgelten für die Leistung T-Com-B.1 abweichen und keinen
         einheitlichen Aufschlag vorsehen bzw. solche Entgelte ange-
         ordnet oder genehmigt werden.
4.       Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
BK4b-06-005 / E02.02.2006




Bonn, 26. April 2006
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1046                   A               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –         |
                                                                                                                      8 2006
Mitteilung Nr. 120/2006
TKG § 110 Abs. 8; Veröffentlichung der Jahresstatistik 2005 der strafprozessualen Überwachungsmaßnahmen
Die nach den §§ 100a und 100b der Strafprozessordnung verpflichteten Betreiber von Telekommunikationsanlagen erstellen eine Jahres-
statistik über die nach diesen Vorschriften durchgeführten Überwachungsmaßnahmen. Die Bundesnetzagentur hat die von den Unterneh-
men gelieferten Angaben für das Jahr 2005 zusammengefasst und gemeinsam mit den Zahlen des Vorjahres in der folgenden Tabelle dar-
gestellt. Die Statistik wird hiermit gemäß § 110 Abs. 8 TKG veröffentlicht.



                                                                                                          2004         2005
  Jahresstatistik nach § 110 Abs. 8 TKG

   1 Anordnungen                                                                   insgesamt              34 374       42 508

  1.1 Anzahl der im Kalenderjahr den Unternehmen vorgelegten Anordnungen
      ( ohne Verlängerungsanordnungen nach Nummer 1.2 )                                                   29 017       35 015


  1.2 Anzahl der im Kalenderjahr vorgelegten Verlängerungsanordnungen                                      5 357         7 493

   2 Kennungen                                              insgesamt                                     40 973       49 243

          Anzahl der in den Anordnungen benannten Kennungen für:

  2.1 analoge Telefon-Anschlüsse                                                  insgesamt               4 173         4 226
        betroffen von den Anordnungen nach Nummer 1.1                                                     3 372         3 484
        betroffen von Anordnungen nach Nummer 1.2                                                           801           742

  2.2 ISDN-Basis-Anschlüsse                                                       insgesamt               2 046         2 384
        betroffen von den Anordnungen nach Nummer 1.1                                                     1 634         1 856
        betroffen von Anordnungen nach Nummer 1.2                                                           412           528

  2.3 ISDN-Primärmultiplex- Anschlüsse                                            insgesamt                 44            64
        betroffen von den Anordnungen nach Nummer 1.1                                                       41            58
        betroffen von Anordnungen nach Nummer 1.2                                                            3             6

  2.4 Mobiltelefon-Anschlüsse                                                    insgesamt                34 540       42 011
       betroffen von den Anordnungen nach Nummer 1.1                                                      29 490       34 855
       betroffen von Anordnungen nach Nummer 1.2                                                           5 050        7 156

  2.5 E-Mail                                                                     insgesamt                  78           365
        betroffen von den Anordnungen nach Nummer 1.1                                                       63           279
        betroffen von Anordnungen nach Nummer 1.2                                                           15            86

  2.6 Internetzugänge (z.B. DSL, CATV)                                           insgesamt                  92           193
         betroffen von den Anordnungen nach Nummer 1.1                                                      86           169
         betroffen von Anordnungen nach Nummer 1.2                                                           6            24




                                                                                                                   Bonn, 26. April 2006
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur

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8 2006                    A              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –            1047
Mitteilung Nr. 121/2006                                               – Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Internet-
                                                                        zugang (Internet-AGB)
TKG § 140 Satz 1; CEPT/ECC, hier: Hinweis auf öffentliche Kom-
mentierung                                                            Die genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen sind erhältlich:

Die Arbeitsgruppe Nummerierung, Namen und Adressen [Numbe-            – im Internet unter der Firmen-Homepage der wilhelm.tel GmbH
ring, Naming & Addressing Working Group (WG NNA)] des Aus-              (www.willytel.de) unter dem Link „Downloads“ und
schusses für elektronische Kommunikation [Electronic Communica-       – in den Geschäftsräumen des willy.tel-Service-Centers, Friedrich-
tions Committee (ECC)] der Europäischen Konferenz der                   Ebert-Damm 30, 22049 Hamburg.
Verwaltungen für Post und Telekommunikation [Conférence               211a
Européenne des Administrations des Postes et des Télécommuni-
cations (CEPT)] hat folgende Entwürfe von ECC-Berichten zur
öffentlichen Kommentierung verabschiedet:
Draft new ECC Report 86 on Consumer abuses and fraud issues           Mitteilung Nr. 123/2006
relating to High Tariff Services                                      TKV § 27 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5;
      Der Berichtsentwurf beinhaltet eine Sammlung von Informa-       Hinweis auf die Fundstelle der Allgemeinen Geschäftsbedin-
      tionen über Missbrauchsszenarien im Zusammenhang mit            gungen der wilhelm.tel GmbH, Norderstedt, für die Erbringung
      hochtarifierten Diensten über internationale Nummern.           von Telekommunikations- und Rundfunkdienstleistungen an
                                                                      Privatkunden
Draft new ECC Report 87 on the Future of Numbering
                                                                      Seit dem 21.3.2006 gelten bei der wilhelm.tel GmbH für Privatkun-
      Die E.164-Nummerierung ist der am meisten benutzte Adres-       den folgende neue Allgemeine Geschäftsbedingungen:
      sierungs-Standard in öffentlichen Kommunikationsnetzen.
      Dieses von der ITU standardisierte Rufnummernschema             – Allgemeine Geschäftsbedingungen für Multimediadienste (Multi-
      bildet das Regelwerk für die internationalen Rufnummern. Der      media-AGB),
      Zweck des Berichts ist, mögliche derzeitige und denkbare        – Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Herstel-
      zukünftig notwendige Änderungen in der Nummerierung auf-          lung eines Hausanschlusses (Hausanschluss-AGB)
      zuzeigen und auch die Entwicklungen außerhalb der EU-           – Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fernsehen
      Regularien zu beleuchten.                                         (Fernseh-AGB)
Die Entwürfe stehen in englischer Sprache zur allgemeinen Einsicht-   – Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für Pay-TV
nahme beim Europäischen Funkbüro (ERO) in Kopenhagen unter              (Pay-TV-AGB)
der Internetadresse www.ero.dk/consultation zur Verfügung.            – Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für Sprachtelefo-
Die Kommentierungsfrist endet am 29. Mai 2006.                          nie (Sprachtelefonie-AGB)
                                                                      – Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Internet-
Kommentare sind zu richten an Herrn Jukka Rakkolainen (möglichst
                                                                        zugang (Internet-AGB)
als e-Mail: rakkolainen@ero.dk).
                                                                      Die genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind erhältlich:
Die Kontaktadresse lautet:
                                                                      – im Internet unter der Firmen-Homepage der wilhelm.tel GmbH
         European Radiocommunications Office (ERO)                      (www.wilhelm-tel.de) unter dem Link „Impressum“ und
                       Peblingehus                                    – in den Geschäftsräumen der wilhelm.tel GmbH (Heidbergstraße
                      Nansensgade 19                                    101-111, 22846 Norderstedt).
                   DK 1366 Copenhagen
                         Danmark                                      211a

            Tel. +45 33896300     Fax +45 33896330
                    e-Mail: pedersen@ero.dk
Beim ERO eingegangene Kommentare werden in den zuständigen            Mitteilung Nr. 124/2006
ECC-Gremien (Arbeitsgruppe, Projektgruppe oder Vollversamm-           Veröffentlichungen des Ausschusses für elektronische Kom-
lung) behandelt.                                                      munikation (ECC) der Europäischen Konferenz der Verwaltun-
Bei einer Einreichung von Kommentaren beim ERO wird eine Kopie        gen für Post und Telekommunikation
erbeten an Herrn Walter Funk (E-Mail: walter.funk@bnetza.de).         Folgende Entwürfe von vorläufigen ECC-Berichten und einer ECC-
115a 4933                                                             Entscheidung sind derzeit Gegenstand der öffentlichen Kommentie-
                                                                      rung :
                                                                      Draft ECC Report 83 on Licence Exemption and its Impact on
Mitteilung Nr. 122/2006                                               the funding of the Radio Administration
TKV § 27 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5;                                      Dieser ECC-Bericht untersucht die Auswirkungen von allgemeinen
Hinweis auf die Fundstelle der Allgemeinen Geschäftsbedin-            Frequenzzuteilungen für verschiedene Funkanwendungen innerhalb
gungen der Thiele Kommunikationstechnik GmbH, Hamburg,                der CEPT-Administrationen auf die Finanzierung der Frequenzver-
für die Erbringung von Telekommunikations- und Rundfunk-              waltungen. Auch werden weitere Funkanwendungen auf die Mög-
dienstleistungen an Privatkunden                                      lichkeit einer künftigen Allgemeinzuteilung untersucht.
Seit dem 21.3.2006 gelten bei der Thiele Kommunikationstechnik        Draft ECC Report 84 on analysis of Responses on Fees for
GmbH – willy.tel – für Privatkunden folgende neue Allgemeine          Broadcasting and Fees for Non-Commercial and passive Servi-
Geschäftsbedingungen:                                                 ces
– Allgemeine Geschäftsbedingungen für Multimediadienste (Multi-       Dieser ECC-Bericht beinhaltet eine Untersuchung, in der die Finan-
  media-AGB),                                                         zierung für Frequenzmanagement-Aktivitäten und die Spektrums-
– Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Herstel-         nutzung für Rundfunkbänder einerseits und nicht-kommerzielle und
  lung eines Hausanschlusses (Hausanschluss-AGB)                      passive Funkdienste andererseits in 20 CEPT-Mitgliedsverwaltun-
– Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fernsehen            gen aufgezeigt werden.
  (Fernseh-AGB)                                                       Draft ECC Report 85 on Guidance for 24 GHz Short Range
– Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für Pay-TV               Radar (SRR) enforcement
  (Pay-TV-AGB)                                                        Dieser ECC-Bericht beschreibt die Einführung von Kurzstreckenra-
– Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für Sprachtelefo-        dar im 24 GHz-Bereich als Übergangslösung hauptsächlich für die
  nie (Sprachtelefonie-AGB)                                           Autoindustrie. Weiterhin beinhaltet er Einschätzungskriterien bezüg-



Bonn, 26. April 2006
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur

1048                     A                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           |
                                                                                                                            8 2006
lich möglicher Störungen durch Kurzstreckenradar im 24 GHz-               Anträge sind zu senden an die
Bereich.
                                                                          Bundesnetzagentur
    Kommentierungsfrist beim Europäischen Funkbüro (ERO):                 Nummernverwaltung
                         14. Mai 2006                                     Postfach 8001
   Kommentare an : Herrn Adriaan Brinkerink brinkerink@ero.dk             55003 Mainz
          Kopie der Kommentare werden erbeten an :                        bzw.
      Herrn Harald Oberhaus harald.oberhaus@bnetza.de                     Bundesnetzagentur
Draft new ECC/DEC/(06)EE on the harmonised conditions for                 Nummernverwaltung
devices using Ultra-Wideband (UWB) technology in the fre-                 Canisiusstraße 21
quency band 3.1-4.8 GHz                                                   55122 Mainz.

Diese ECC-Entscheidung beschreibt die Bedingungen für die euro-           Bei persönlicher Abgabe eines Antrags wird von der Bundesnetz-
paweit harmonisierte Einführung von Funkanwendungen im Fre-               agentur das Eingangsdatum an Arbeitstagen von montags bis don-
quenzbereich 3,1 – 4,8 GHz, welche die Ultra-Weitband (UWB)               nerstags von 7.30 Uhr bis 16.15 Uhr und freitags von 7.30 Uhr bis
Technologie nutzen. Diese ECC-Entscheidung ergänzt die ECC-               15.00 Uhr mit einem Eingangsstempel bestätigt.
Entscheidung ECC/DEC (06)04 für UWB-Anwendungen unter                     Im Antrag kann angegeben werden, zu welchem Datum die Zu-
10,6 GHz.                                                                 teilung wirksam werden soll. Ein Antrag kann frühestens 180 Ka-
    Kommentierungsfrist beim Europäischen Funkbüro (ERO):                 lendertage vor dem Datum gestellt werden, zu dem die Zuteilung
                         29. Mai 2006                                     wirksam werden soll.
      Kommentare an : Herrn Fatih Yurdal yurdal@ero.dk
                                                                          3. Bearbeitung der Anträge
          Kopie der Kommentare werden erbeten an :
      Herrn Harald Oberhaus harald.oberhaus@bnetza.de                     Die Bearbeitung der Anträge richtet sich nach der Reihenfolge ihres
                                                                          Eingangs (Eingangsstempel der Bundesnetzagentur). Maßgeblich
Der Inhalt dieser Entwürfe steht in englischer Sprache zur allgemei-
                                                                          ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag vollständig vorliegt. Alle im
nen Einsichtnahme beim Europäischen Funkbüro (ERO) in Kopen-
                                                                          Laufe eines Tages eingehenden Anträge gelten als zeitgleich einge-
hagen unter der Internetadresse www.ero.dk/consultation zur Ver-
                                                                          gangen. In den Hausbriefkasten der Bundesnetzagentur eingewor-
fügung. Die Kontaktadresse lautet:
                                                                          fene Anträge gelten als am nächsten Arbeitstag eingegangen.
         European Radiocommunications Office (ERO)
                                                                          Wenn mehrere Antragsteller die Zuteilung der gleichen Betreiber-
                         Peblingehus
                                                                          kennzahl zeitgleich beantragen, entscheidet das Los über die Zutei-
                       Nansensgade 19
                                                                          lung der Betreiberkennzahl. Im Losverfahren unterlegenen Antrag-
                    DK 1366 Copenhagen
                                                                          stellern wird entsprechend ihrem Antrag eine Betreiberkennzahl aus
                           Danmark
                                                                          dem noch zur Verfügung stehenden Nummernraum zugeteilt.
          Tel. +45 33896300       Fax +45 33896330
                   e-Mail: pedersen@ero.dk                                Einem Antragsteller wird nur eine Betreiberkennzahl zugeteilt.
Kommentare sind gemäß den oben genannten Kommentierungs-                  Jede Antragsbearbeitung ist grundsätzlich gebührenpflichtig.
fristen und E-Mailadressen an das ERO zu senden.
                                                                          4. Bearbeitungsfrist
Beim ERO eingegangene Kommentare werden in den zuständigen
ECC-Arbeitsgruppen, Projektgruppen bzw. der ECC-Vollversamm-              Die Entscheidung über die Zuteilung einer Kennzahl erfolgt in der
lung behandelt.                                                           Regel innerhalb von sieben Kalendertagen nach Eingang des voll-
                                                                          ständigen Antrages. Sollte die Bearbeitung eines Antrags innerhalb
221-14                                                                    von sieben Kalendertagen nicht möglich sein, teilt die Bundesnetz-
                                                                          agentur dem Antragsteller die Gründe und die voraussichtliche
                                                                          Bearbeitungszeit schriftlich mit.

Mitteilung Nr. 125/2006                                                   5. Wirksamwerden der Zuteilung
Zuteilungsverfahren für Betreiberkennzahlen                               Hat der Antragsteller ein Datum angegeben, zu dem die Zuteilung
                                                                          wirksam werden soll, wird sie – soweit unter Berücksichtigung der
1. Rechtsgrundlage, Ziel und Zweck                                        Bearbeitungsfrist möglich – zu diesem Datum wirksam. Hat er kein
                                                                          Datum angegeben, wird sie in der Regel 30 Kalendertage nach dem
Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 Telekommunikationsgesetzes (TKG) in der
                                                                          Eingang des vollständigen Antrags wirksam.
Fassung vom 22.06.2004 (BGBl. I Nr. 29 vom 25.6.2004, S. 1190 ff.)
teilt die Bundesnetzagentur Nummern an Betreiber von Telekommu-           6. Inkrafttreten
nikationsnetzen, Anbieter von Telekommunikationsdiensten und End-
nutzer zu.                                                                Diese Regelungen treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der
                                                                          Bundesnetzagentur in Kraft. Sie ersetzen die Verfügung 62/1997
Betreiberkennzahlen sind Nummern gemäß § 3 Nr. 13 TKG. Diese              des BMPT und die Verfügungen 43/1898 und 32/2003 der Bundes-
Verwaltungsanweisung beschreibt das Zuteilungsverfahren der               netzagentur.
Bundesnetzagentur für Betreiberkennzahlen. Die Strukturierung und
Ausgestaltung des Nummernbereichs für Betreiberkennzahlen wird            Anlage
in Form einer Allgemeinverfügung gesondert festgelegt (siehe Amts-        Antrag auf Zuteilung einer Betreiberkennzahl
blatt der Bundesnetzagentur 08/2006 vom 26.4.2006, Verfügung
23/2006) und ist die Grundlage der Zuteilung.
Bei der Ausgestaltung des Verfahrens wird das Ziel verfolgt, diskri-
minierungsfrei, technologieneutral und unter Wahrung der Interes-
sen der Verbraucher jederzeit eine ausreichende Verfügbarkeit von
Betreiberkennzahlen sicherzustellen. Für alle Beteiligten soll langfri-
stige Planungssicherheit bestehen und der Verwaltungsaufwand
soll möglichst gering gehalten werden.
Die Bundesnetzagentur kann Änderungen des Verfahrens vorneh-
men, wenn sich diese als erforderlich erweisen.

2. Antrag auf Zuteilung einer Betreiberkennzahl
Für einen Antrag auf Zuteilung einer Betreiberkennzahl ist das Antrags-
formular der Bundesnetzagentur zu verwenden (siehe Anlage).




                                                                                                                         Bonn, 26. April 2006
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                              – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –    1049

                                                                                                                Anlage
      Antrag auf Zuteilung einer Betreiberkennzahl

      I. Angaben zum Antragsteller

      ________________________________________________________________________________
      Name (Firma)

      ________________________________________________________________________________
      Straße oder Postfach

      ________________________________________________________________________________
      PLZ, Ort

      ________________________________________________________________________________
      Ansprechpartner

      __________________________             _____________             ___________________________________
      Telefon                                Fax                       E-Mail (optional)

      Empfangsbevollmächtigter im Inland (sofern abweichend vom Antragsteller; die Angabe ist
      erforderlich, wenn der Antragsteller im Ausland ansässig ist):

      ________________________________________________________________________________
      Name (Firma)

      ________________________________________________________________________________
      Straße

      D-______________________________________________________________________________
      PLZ, Ort

      __________________________             _____________             ___________________________________
      Telefon                                 Fax                      E-Mail (optional)


      Der Antragsteller und ein nach § 40 Abs.1 TKG verpflichtetes Unternehmen haben


           eine Zusammenschaltung vertraglich vereinbart.


           beidseitig eine Absichtserklärung zur vertraglichen Vereinbarung einer Zusammenschaltung
           unterzeichnet.




Bonn, 26. April 2006
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                                                                                                              8 2006

  II. Gegenstand des Antrags

              Es wird die Zuteilung einer beliebigen Betreiberkennzahl beantragt.

              Es wird die Zuteilung der Betreiberkennzahl              010________          beantragt. Sollte diese
              Kennzahl nicht zugeteilt werden können,

                 soll eine beliebige Kennzahl zugeteilt werden.

                 wird ersatzweise die Betreiberkennzahl    010________                     beantragt. Sollte auch
                 diese Kennzahl nicht zugeteilt werden können,
                         soll eine beliebige Kennzahl zugeteilt werden.

                         wird ersatzweise die Betreiberkennzahl      010________ beantragt.
                         Sollte auch diese Kennzahl nicht zugeteilt werden können,
                                    soll eine beliebige Kennzahl zugeteilt werden.

                                    wird ersatzweise die Betreiberkennzahl     010________ beantragt.
                                    Sollte auch diese Kennzahl nicht zugeteilt werden können,
                                              soll eine beliebige Kennzahl zugeteilt werden.



  Die Zuteilung soll zum _____________ wirksam werden. Die Bearbeitungsfrist gemäß Abschnitt 4 des
  ”Zuteilungsverfahrens für Betreiberkennzahlen” bleibt davon unberührt.


  III. Nachweis der Voraussetzungen für eine Zuteilung

  Die zum Nachweis der Voraussetzungen für eine Zuteilung erforderlichen Unterlagen liegen bei:

  A) Beschreibung des Dienstes, für den die Kennzahl genutzt werden soll.

  B) Gewerbeanmeldung, aktueller Handelsregisterauszug und bei Sitz im Ausland Nachweise
     entsprechend § 13e Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB).

  C) Vertrag über die Zusammenschaltung zwischen dem Antragsteller und einem nach § 40 Abs.1
     TKG verpflichteten Unternehmen oder beidseitig unterzeichnete Absichtserklärung zu einem
     solchen Vertrag.




  ___________________________________________________________________
  Ort,              Datum       Unterschrift des Antragstellers/Bevollmächtigten




  3 Anlagen


  117a 3833-1




                                                                                                           Bonn, 26. April 2006
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                           – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –   1051
Mitteilungen

Telekommunikation

Teil B
Mitteilungen der Diensteanbieter
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