abl-08
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
1042 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – |
8 2006
1.13 Für die Leistung T-Com – Z.16 (Verbindungen zum Ser- 1.14.1.2 Für die Dienstekennzahlen 0180-2, 0180 4
vice 0900 von ICP – im Offline-Billing-Verfahren –)
Haupttarif Nebentarif
1.13.1 Für Verbindungen mit Ursprung im Telefonnetz der T-Com
(außer Gasse 032) werktags werktags
(Montag-Freitag) 18.00 – 09.00 Uhr;
Haupttarif Nebentarif 09.00 Uhr – 18.00 Uhr sowie an Samstagen,
werktags werktags Sonntagen und
(Montag-Freitag) 18.00 – 09.00 Uhr; bundeseinheitlichen
09.00 Uhr – 18.00 Uhr sowie an Samstagen, Feiertagen
Sonntagen und 00.00 Uhr – 24.00 Uhr
bundeseinheitlichen €/Verbindung €/Verbindung
Feiertagen
00.00 Uhr – 24.00 Uhr Tarifzone I 0,0227 0,0158
€/Min €/Min Tarifzone II 0,0341 0,0230
Tarifzone I 0,0054 0,0038 Tarifzone III 0,0496 0,0327
Tarifzone II 0,0090 0,0061 Der ausgewiesene Blocktarif je Verbindung unterstellt eine
Tarifzone III 0,0138 0,0091 durchschnittliche Verbindungsdauer von 3,30 Minuten. Bei
einer Überschreitung der durchschnittlichen Verbindungs-
1.13.2 Für Verbindungen mit Ursprung in anderen Festnetzen (außer dauer von mehr als 30% erfolgt eine Nachberechnung der
Gasse 032) Transportkostenerstattung auf Basis des Minutenpreises in
Höhe der über die unterstellte durchschnittliche Verbin-
Haupttarif Nebentarif
dungsdauer hinausgehenden tatsächlichen Verbindungs-
werktags werktags dauer.
(Montag-Freitag) 18.00 – 09.00 Uhr;
09.00 Uhr – 18.00 Uhr sowie an Samstagen, 1.14.2 Für Verbindungen mit Ursprung in Mobilfunknetzen
Sonntagen und 1.14.2.1 Für die Dienstekennzahlen 0180-1, 0180 3, 0180-5
bundeseinheitlichen
Feiertagen Haupttarif Nebentarif
00.00 Uhr – 24.00 Uhr
werktags werktags
€/Min €/Min (Montag-Freitag) 18.00 – 09.00 Uhr;
Tarifzone I 0,0142 0,0096 09.00 Uhr – 18.00 Uhr sowie an Samstagen,
Sonntagen und
Tarifzone II 0,0169 0,0113 bundeseinheitlichen
Tarifzone III 0,0212 0,0140 Feiertagen
00.00 Uhr – 24.00 Uhr
1.13.3 Für Verbindungen mit Ursprung in anderen Festnetzen (nur €/Min €/Min
Gasse 032)
0,0058 0,0041
Haupttarif Nebentarif
zzgl. Auszahlungssatz an den
werktags werktags Mobilfunknetzbetreiber
(Montag-Freitag) 18.00 – 09.00 Uhr;
09.00 Uhr – 18.00 Uhr sowie an Samstagen, 1.14.2.2 Für die Dienstekennzahlen 0180-2, 0180 4
Sonntagen und
bundeseinheitlichen Haupttarif Nebentarif
Feiertagen
werktags werktags
00.00 Uhr – 24.00 Uhr
(Montag-Freitag) 18.00 – 09.00 Uhr;
€/Min €/Min 09.00 Uhr – 18.00 Uhr sowie an Samstagen,
Gasse 032 0,0061 0,0042 Sonntagen und
bundeseinheitlichen
zzgl. Auszahlungssatz an den Feiertagen
Ursprungsnetzbetreiber 00.00 Uhr – 24.00 Uhr
1.14 Für die Leistung ICP – O.6 (Verbindungen zum Shared €/Verbindung €/Verbindung
Cost Service 0180 von ICP – im Online-Billing-Verfahren –) 0,0192 0,0134
1.14.1 Für Verbindungen mit Ursprung im Netz der T-Com und in zzgl. Auszahlungssatz an den
anderen Festnetzen (außer Gasse 032) Mobilfunknetzbetreiber
1.14.1.1 Für die Dienstekennzahlen 0180-1, 0180 3, 0180-5 Der ausgewiesene Blocktarif je Verbindung unterstellt eine
Haupttarif Nebentarif durchschnittliche Verbindungsdauer von 3,30 Minuten. Bei
einer Überschreitung der durchschnittlichen Verbindungs-
werktags werktags dauer von mehr als 30% erfolgt eine Nachberechnung der
(Montag-Freitag) 18.00 – 09.00 Uhr; Transportkostenerstattung auf Basis des Minutenpreises in
09.00 Uhr – 18.00 Uhr sowie an Samstagen, Höhe der über die unterstellte durchschnittliche Verbin-
Sonntagen und dungsdauer hinausgehenden tatsächlichen Verbindungs-
bundeseinheitlichen dauer.
Feiertagen
00.00 Uhr – 24.00 Uhr
€/Min €/Min
Tarifzone I 0,0069 0,0048
Tarifzone II 0,0103 0,0070
Tarifzone III 0,0150 0,0099
Bonn, 26. April 2006
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8 2006 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1043
1.14.3 Für Verbindungen mit Ursprung in anderen Festnetzen (nur 1.15.2 Für Verbindungen mit Ursprung in Mobilfunknetzen
Gasse 032)
Haupttarif Nebentarif
1.14.3.1 Für die Dienstekennzahlen 0180-1, 0180 3, 0180-5
werktags werktags
Haupttarif Nebentarif (Montag-Freitag) 18.00 – 09.00 Uhr;
09.00 Uhr – 18.00 Uhr sowie an Samstagen,
werktags werktags
Sonntagen und
(Montag-Freitag) 18.00 – 09.00 Uhr;
bundeseinheitlichen
09.00 Uhr – 18.00 Uhr sowie an Samstagen,
Feiertagen
Sonntagen und
00.00 Uhr – 24.00 Uhr
bundeseinheitlichen
Feiertagen €/Verbindung €/Verbindung
00.00 Uhr – 24.00 Uhr 0,0009 0,0006
€/Min €/Min zzgl. Auszahlungssatz an den
Gasse 032 0,0061 0,0042 Mobilfunknetzbetreiber
zzgl. Auszahlungssatz an den
1.15.3 Für Verbindungen mit Ursprung in anderen Festnetzen (nur
Ursprungsnetzbetreiber
Gasse 032)
1.14.3.2 Für die Dienstekennzahlen 0180-2, 0180 4 Haupttarif Nebentarif
Haupttarif Nebentarif werktags werktags
(Montag-Freitag) 18.00 – 09.00 Uhr;
werktags werktags
09.00 Uhr – 18.00 Uhr sowie an Samstagen,
(Montag-Freitag) 18.00 – 09.00 Uhr;
Sonntagen und
09.00 Uhr – 18.00 Uhr sowie an Samstagen,
bundeseinheitlichen
Sonntagen und
Feiertagen
bundeseinheitlichen
00.00 Uhr – 24.00 Uhr
Feiertagen
00.00 Uhr – 24.00 Uhr €/Verbindung €/Verbindung
€/Verbindung €/Verbindung 0,0009 0,0006
Gasse 032 0,0200 0,0139 zzgl. Auszahlungssatz an den
Ursprungsnetzbetreiber
zzgl. Auszahlungssatz an den
Ursprungsnetzbetreiber
Die ausgewiesenen Blocktarife je Verbindung (Ziffern 1.15.1
bis 1.15.3) unterstellen eine durchschnittliche Verbindungs-
Der ausgewiesene Blocktarif je Verbindung unterstellt eine dauer von 9 Sekunden. Bei einer Überschreitung der durch-
durchschnittliche Verbindungsdauer von 3,30 Minuten. Bei schnittlichen Verbindungsdauer von mehr als 30% erfolgt
einer Überschreitung der durchschnittlichen Verbindungs- eine Nachberechnung der Transportkostenerstattung in
dauer von mehr als 30% erfolgt eine Nachberechnung der Höhe der über die unterstellte durchschnittliche Verbin-
Transportkostenerstattung auf Basis des Minutenpreises in dungsdauer hinausgehenden tatsächlichen Verbindungs-
Höhe der über die unterstellte durchschnittliche Verbin- dauer.
dungsdauer hinausgehenden tatsächlichen Verbindungs-
dauer. 1.16 Für die Leistung ICP – O.11 (Verbindungen zum Service
0700 von ICP – im Online-Billing-Verfahren –)
1.15 Für die Leistung ICP – O.7 (Verbindungen zum Vote-Call
von ICP unter den Zugangskennzahlen 0137 1-9 – im 1.16.1 Für Verbindungen mit Ursprung im Telefonnetz der T-Com
Online-Billing-Verfahren –) und in anderen Festnetzen (außer Gasse 032)
1.15.1 Für Verbindungen mit Ursprung im Telefonnetz der T-Com Haupttarif Nebentarif
und in anderen Festnetzen (außer Gasse 032)
werktags werktags
Haupttarif Nebentarif (Montag-Freitag) 18.00 – 09.00 Uhr;
09.00 Uhr – 18.00 Uhr sowie an Samstagen,
werktags werktags
Sonntagen und
(Montag-Freitag) 18.00 – 09.00 Uhr;
bundeseinheitlichen
09.00 Uhr – 18.00 Uhr sowie an Samstagen,
Feiertagen
Sonntagen und
00.00 Uhr – 24.00 Uhr
bundeseinheitlichen
Feiertagen €/Min €/Min
00.00 Uhr – 24.00 Uhr Tarifzone I 0,0069 0,0048
€/Verbindung €/Verbindung Tarifzone II 0,0103 0,0070
Tarifzone I 0,0010 0,0007 Tarifzone III 0,0150 0,0099
Tarifzone II 0,0015 0,0010
Tarifzone III 0,0023 0,0015
Bonn, 26. April 2006
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1044 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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8 2006
1.16.2 Für Verbindungen mit Ursprung in Mobilfunknetzen 1.19 Für die Leistung BT – Z.14 (Verbindungen zum Unified
Messaging Service GeoVerse unter der Dienstekennzahl
Haupttarif Nebentarif 0088210 – im Online-Billing-Verfahren –)
werktags werktags 1.19.1 Für Verbindungen mit Ursprung im Telefonnetz der T-Com
(Montag-Freitag) 18.00 – 09.00 Uhr; (außer Gasse 032)
09.00 Uhr – 18.00 Uhr sowie an Samstagen,
Sonntagen und Haupttarif Nebentarif
bundeseinheitlichen
werktags werktags
Feiertagen
(Montag-Freitag) 18.00 – 09.00 Uhr;
00.00 Uhr – 24.00 Uhr
09.00 Uhr – 18.00 Uhr sowie an Samstagen,
€/Min €/Min Sonntagen und
bundeseinheitlichen
0,0058 0,0041
Feiertagen
zzgl. Auszahlungssatz an den 00.00 Uhr – 24.00 Uhr
Mobilfunknetzbetreiber
€/Min €/Min
1.16.3 Für Verbindungen mit Ursprung in anderen Festnetzen (nur Tarifzone I 0,0054 0,0038
Gasse 032) Tarifzone II 0,0090 0,0061
Haupttarif Nebentarif Tarifzone III 0,0138 0,0091
werktags werktags
(Montag-Freitag) 18.00 – 09.00 Uhr;
1.19.2 Für Verbindungen mit Ursprung in anderen Festnetzen (außer
Gasse 032)
09.00 Uhr – 18.00 Uhr sowie an Samstagen,
Sonntagen und Haupttarif Nebentarif
bundeseinheitlichen
Feiertagen werktags werktags
00.00 Uhr – 24.00 Uhr (Montag-Freitag) 18.00 – 09.00 Uhr;
09.00 Uhr – 18.00 Uhr sowie an Samstagen,
€/Min €/Min Sonntagen und
0,0061 0,0042 bundeseinheitlichen
Feiertagen
zzgl. Auszahlungssatz an den
00.00 Uhr – 24.00 Uhr
Ursprungsnetzbetreiber
€/Min €/Min
1.17 Für die Leistung ICP – Z.11 (Verbindungen mit Ursprung Tarifzone I 0,0142 0,0096
in nationalen Mobilfunknetzen zum Auskunftsdienst von Tarifzone II 0,0169 0,0113
ICP unter der Dienstekennzahl 118xy – im Online-Billing-
Verfahren –) Tarifzone III 0,0212 0,0140
0 – 24 Uhr 1.19.3 Für Verbindungen mit Ursprung in Mobilfunknetzen
€/Min
Haupttarif Nebentarif
0,0046
werktags werktags
zzgl. Auszahlungssatz an den (Montag-Freitag) 18.00 – 09.00 Uhr;
Mobilfunknetzbetreiber 09.00 Uhr – 18.00 Uhr sowie an Samstagen,
Sonntagen und
1.18 Für die Leistung ICP – Z.13 (Verbindungen mit Ursprung bundeseinheitlichen
in nationalen Mobilfunknetzen zum VPN-Service von ICP Feiertagen
unter der Dienstekennzahl 0181-0189 – im Online-Billing- 00.00 Uhr – 24.00 Uhr
Verfahren –) €/Min €/Min
Haupttarif Nebentarif 0,0058 0,0041
werktags werktags zzgl. Auszahlungssatz an den
(Montag-Freitag) 18.00 – 09.00 Uhr; Mobilfunknetzbetreiber
09.00 Uhr – 18.00 Uhr sowie an Samstagen,
Sonntagen und 1.19.4 Für Verbindungen mit Ursprung in anderen Festnetzen (nur
bundeseinheitlichen Gasse 032)
Feiertagen
00.00 Uhr – 24.00 Uhr Haupttarif Nebentarif
€/Min €/Min werktags werktags
(Montag-Freitag) 18.00 – 09.00 Uhr;
0,0058 0,0041 09.00 Uhr – 18.00 Uhr sowie an Samstagen,
zzgl. Auszahlungssatz an den Sonntagen und
Mobilfunknetzbetreiber bundeseinheitlichen
Feiertagen
00.00 Uhr – 24.00 Uhr
€/Min €/Min
0,0061 0,0042
zzgl. Auszahlungssatz an den
Ursprungsnetzbetreiber
Bonn, 26. April 2006
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8 2006 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1045
1.20 Für die Leistung ICP – Z.17 (Verbindungen aus nationalen
Mobilfunknetzen zum Service 0900 von ICP über die
Mobilfunk-Service-Vorwahl (MSV) – im Online-Billing-
Verfahren –)
0 – 24 Uhr
€/Min
0,0048
zzgl. Auszahlungssatz an den
Mobilfunknetzbetreiber
2. Die Genehmigung bezüglich der Entgelte unter Ziffer 1.14.1,
1.15.1 und 1.16.1 des Tenors ist befristet bis zum 30.11.06.
Die Genehmigung der übrigen Entgelte ist befristet bis zum
30.11.08.
3. Die Genehmigung für die Leistung T-Com-O.2 unter Ziffer 1.3
des Tenors steht unter der auflösenden Bedingung, dass die
Antragstellerin mit Zusammenschaltungspartnern Entgelte
für die Leistung ICP-B.1 vereinbart, die von den genehmigten
Entgelten für die Leistung T-Com-B.1 abweichen und keinen
einheitlichen Aufschlag vorsehen bzw. solche Entgelte ange-
ordnet oder genehmigt werden.
4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
BK4b-06-005 / E02.02.2006
Bonn, 26. April 2006
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1046 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – |
8 2006
Mitteilung Nr. 120/2006
TKG § 110 Abs. 8; Veröffentlichung der Jahresstatistik 2005 der strafprozessualen Überwachungsmaßnahmen
Die nach den §§ 100a und 100b der Strafprozessordnung verpflichteten Betreiber von Telekommunikationsanlagen erstellen eine Jahres-
statistik über die nach diesen Vorschriften durchgeführten Überwachungsmaßnahmen. Die Bundesnetzagentur hat die von den Unterneh-
men gelieferten Angaben für das Jahr 2005 zusammengefasst und gemeinsam mit den Zahlen des Vorjahres in der folgenden Tabelle dar-
gestellt. Die Statistik wird hiermit gemäß § 110 Abs. 8 TKG veröffentlicht.
2004 2005
Jahresstatistik nach § 110 Abs. 8 TKG
1 Anordnungen insgesamt 34 374 42 508
1.1 Anzahl der im Kalenderjahr den Unternehmen vorgelegten Anordnungen
( ohne Verlängerungsanordnungen nach Nummer 1.2 ) 29 017 35 015
1.2 Anzahl der im Kalenderjahr vorgelegten Verlängerungsanordnungen 5 357 7 493
2 Kennungen insgesamt 40 973 49 243
Anzahl der in den Anordnungen benannten Kennungen für:
2.1 analoge Telefon-Anschlüsse insgesamt 4 173 4 226
betroffen von den Anordnungen nach Nummer 1.1 3 372 3 484
betroffen von Anordnungen nach Nummer 1.2 801 742
2.2 ISDN-Basis-Anschlüsse insgesamt 2 046 2 384
betroffen von den Anordnungen nach Nummer 1.1 1 634 1 856
betroffen von Anordnungen nach Nummer 1.2 412 528
2.3 ISDN-Primärmultiplex- Anschlüsse insgesamt 44 64
betroffen von den Anordnungen nach Nummer 1.1 41 58
betroffen von Anordnungen nach Nummer 1.2 3 6
2.4 Mobiltelefon-Anschlüsse insgesamt 34 540 42 011
betroffen von den Anordnungen nach Nummer 1.1 29 490 34 855
betroffen von Anordnungen nach Nummer 1.2 5 050 7 156
2.5 E-Mail insgesamt 78 365
betroffen von den Anordnungen nach Nummer 1.1 63 279
betroffen von Anordnungen nach Nummer 1.2 15 86
2.6 Internetzugänge (z.B. DSL, CATV) insgesamt 92 193
betroffen von den Anordnungen nach Nummer 1.1 86 169
betroffen von Anordnungen nach Nummer 1.2 6 24
Bonn, 26. April 2006
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8 2006 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1047
Mitteilung Nr. 121/2006 – Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Internet-
zugang (Internet-AGB)
TKG § 140 Satz 1; CEPT/ECC, hier: Hinweis auf öffentliche Kom-
mentierung Die genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen sind erhältlich:
Die Arbeitsgruppe Nummerierung, Namen und Adressen [Numbe- – im Internet unter der Firmen-Homepage der wilhelm.tel GmbH
ring, Naming & Addressing Working Group (WG NNA)] des Aus- (www.willytel.de) unter dem Link „Downloads“ und
schusses für elektronische Kommunikation [Electronic Communica- – in den Geschäftsräumen des willy.tel-Service-Centers, Friedrich-
tions Committee (ECC)] der Europäischen Konferenz der Ebert-Damm 30, 22049 Hamburg.
Verwaltungen für Post und Telekommunikation [Conférence 211a
Européenne des Administrations des Postes et des Télécommuni-
cations (CEPT)] hat folgende Entwürfe von ECC-Berichten zur
öffentlichen Kommentierung verabschiedet:
Draft new ECC Report 86 on Consumer abuses and fraud issues Mitteilung Nr. 123/2006
relating to High Tariff Services TKV § 27 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5;
Der Berichtsentwurf beinhaltet eine Sammlung von Informa- Hinweis auf die Fundstelle der Allgemeinen Geschäftsbedin-
tionen über Missbrauchsszenarien im Zusammenhang mit gungen der wilhelm.tel GmbH, Norderstedt, für die Erbringung
hochtarifierten Diensten über internationale Nummern. von Telekommunikations- und Rundfunkdienstleistungen an
Privatkunden
Draft new ECC Report 87 on the Future of Numbering
Seit dem 21.3.2006 gelten bei der wilhelm.tel GmbH für Privatkun-
Die E.164-Nummerierung ist der am meisten benutzte Adres- den folgende neue Allgemeine Geschäftsbedingungen:
sierungs-Standard in öffentlichen Kommunikationsnetzen.
Dieses von der ITU standardisierte Rufnummernschema – Allgemeine Geschäftsbedingungen für Multimediadienste (Multi-
bildet das Regelwerk für die internationalen Rufnummern. Der media-AGB),
Zweck des Berichts ist, mögliche derzeitige und denkbare – Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Herstel-
zukünftig notwendige Änderungen in der Nummerierung auf- lung eines Hausanschlusses (Hausanschluss-AGB)
zuzeigen und auch die Entwicklungen außerhalb der EU- – Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fernsehen
Regularien zu beleuchten. (Fernseh-AGB)
Die Entwürfe stehen in englischer Sprache zur allgemeinen Einsicht- – Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für Pay-TV
nahme beim Europäischen Funkbüro (ERO) in Kopenhagen unter (Pay-TV-AGB)
der Internetadresse www.ero.dk/consultation zur Verfügung. – Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für Sprachtelefo-
Die Kommentierungsfrist endet am 29. Mai 2006. nie (Sprachtelefonie-AGB)
– Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Internet-
Kommentare sind zu richten an Herrn Jukka Rakkolainen (möglichst
zugang (Internet-AGB)
als e-Mail: rakkolainen@ero.dk).
Die genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind erhältlich:
Die Kontaktadresse lautet:
– im Internet unter der Firmen-Homepage der wilhelm.tel GmbH
European Radiocommunications Office (ERO) (www.wilhelm-tel.de) unter dem Link „Impressum“ und
Peblingehus – in den Geschäftsräumen der wilhelm.tel GmbH (Heidbergstraße
Nansensgade 19 101-111, 22846 Norderstedt).
DK 1366 Copenhagen
Danmark 211a
Tel. +45 33896300 Fax +45 33896330
e-Mail: pedersen@ero.dk
Beim ERO eingegangene Kommentare werden in den zuständigen Mitteilung Nr. 124/2006
ECC-Gremien (Arbeitsgruppe, Projektgruppe oder Vollversamm- Veröffentlichungen des Ausschusses für elektronische Kom-
lung) behandelt. munikation (ECC) der Europäischen Konferenz der Verwaltun-
Bei einer Einreichung von Kommentaren beim ERO wird eine Kopie gen für Post und Telekommunikation
erbeten an Herrn Walter Funk (E-Mail: walter.funk@bnetza.de). Folgende Entwürfe von vorläufigen ECC-Berichten und einer ECC-
115a 4933 Entscheidung sind derzeit Gegenstand der öffentlichen Kommentie-
rung :
Draft ECC Report 83 on Licence Exemption and its Impact on
Mitteilung Nr. 122/2006 the funding of the Radio Administration
TKV § 27 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5; Dieser ECC-Bericht untersucht die Auswirkungen von allgemeinen
Hinweis auf die Fundstelle der Allgemeinen Geschäftsbedin- Frequenzzuteilungen für verschiedene Funkanwendungen innerhalb
gungen der Thiele Kommunikationstechnik GmbH, Hamburg, der CEPT-Administrationen auf die Finanzierung der Frequenzver-
für die Erbringung von Telekommunikations- und Rundfunk- waltungen. Auch werden weitere Funkanwendungen auf die Mög-
dienstleistungen an Privatkunden lichkeit einer künftigen Allgemeinzuteilung untersucht.
Seit dem 21.3.2006 gelten bei der Thiele Kommunikationstechnik Draft ECC Report 84 on analysis of Responses on Fees for
GmbH – willy.tel – für Privatkunden folgende neue Allgemeine Broadcasting and Fees for Non-Commercial and passive Servi-
Geschäftsbedingungen: ces
– Allgemeine Geschäftsbedingungen für Multimediadienste (Multi- Dieser ECC-Bericht beinhaltet eine Untersuchung, in der die Finan-
media-AGB), zierung für Frequenzmanagement-Aktivitäten und die Spektrums-
– Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Herstel- nutzung für Rundfunkbänder einerseits und nicht-kommerzielle und
lung eines Hausanschlusses (Hausanschluss-AGB) passive Funkdienste andererseits in 20 CEPT-Mitgliedsverwaltun-
– Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fernsehen gen aufgezeigt werden.
(Fernseh-AGB) Draft ECC Report 85 on Guidance for 24 GHz Short Range
– Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für Pay-TV Radar (SRR) enforcement
(Pay-TV-AGB) Dieser ECC-Bericht beschreibt die Einführung von Kurzstreckenra-
– Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für Sprachtelefo- dar im 24 GHz-Bereich als Übergangslösung hauptsächlich für die
nie (Sprachtelefonie-AGB) Autoindustrie. Weiterhin beinhaltet er Einschätzungskriterien bezüg-
Bonn, 26. April 2006
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
1048 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – |
8 2006
lich möglicher Störungen durch Kurzstreckenradar im 24 GHz- Anträge sind zu senden an die
Bereich.
Bundesnetzagentur
Kommentierungsfrist beim Europäischen Funkbüro (ERO): Nummernverwaltung
14. Mai 2006 Postfach 8001
Kommentare an : Herrn Adriaan Brinkerink brinkerink@ero.dk 55003 Mainz
Kopie der Kommentare werden erbeten an : bzw.
Herrn Harald Oberhaus harald.oberhaus@bnetza.de Bundesnetzagentur
Draft new ECC/DEC/(06)EE on the harmonised conditions for Nummernverwaltung
devices using Ultra-Wideband (UWB) technology in the fre- Canisiusstraße 21
quency band 3.1-4.8 GHz 55122 Mainz.
Diese ECC-Entscheidung beschreibt die Bedingungen für die euro- Bei persönlicher Abgabe eines Antrags wird von der Bundesnetz-
paweit harmonisierte Einführung von Funkanwendungen im Fre- agentur das Eingangsdatum an Arbeitstagen von montags bis don-
quenzbereich 3,1 – 4,8 GHz, welche die Ultra-Weitband (UWB) nerstags von 7.30 Uhr bis 16.15 Uhr und freitags von 7.30 Uhr bis
Technologie nutzen. Diese ECC-Entscheidung ergänzt die ECC- 15.00 Uhr mit einem Eingangsstempel bestätigt.
Entscheidung ECC/DEC (06)04 für UWB-Anwendungen unter Im Antrag kann angegeben werden, zu welchem Datum die Zu-
10,6 GHz. teilung wirksam werden soll. Ein Antrag kann frühestens 180 Ka-
Kommentierungsfrist beim Europäischen Funkbüro (ERO): lendertage vor dem Datum gestellt werden, zu dem die Zuteilung
29. Mai 2006 wirksam werden soll.
Kommentare an : Herrn Fatih Yurdal yurdal@ero.dk
3. Bearbeitung der Anträge
Kopie der Kommentare werden erbeten an :
Herrn Harald Oberhaus harald.oberhaus@bnetza.de Die Bearbeitung der Anträge richtet sich nach der Reihenfolge ihres
Eingangs (Eingangsstempel der Bundesnetzagentur). Maßgeblich
Der Inhalt dieser Entwürfe steht in englischer Sprache zur allgemei-
ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag vollständig vorliegt. Alle im
nen Einsichtnahme beim Europäischen Funkbüro (ERO) in Kopen-
Laufe eines Tages eingehenden Anträge gelten als zeitgleich einge-
hagen unter der Internetadresse www.ero.dk/consultation zur Ver-
gangen. In den Hausbriefkasten der Bundesnetzagentur eingewor-
fügung. Die Kontaktadresse lautet:
fene Anträge gelten als am nächsten Arbeitstag eingegangen.
European Radiocommunications Office (ERO)
Wenn mehrere Antragsteller die Zuteilung der gleichen Betreiber-
Peblingehus
kennzahl zeitgleich beantragen, entscheidet das Los über die Zutei-
Nansensgade 19
lung der Betreiberkennzahl. Im Losverfahren unterlegenen Antrag-
DK 1366 Copenhagen
stellern wird entsprechend ihrem Antrag eine Betreiberkennzahl aus
Danmark
dem noch zur Verfügung stehenden Nummernraum zugeteilt.
Tel. +45 33896300 Fax +45 33896330
e-Mail: pedersen@ero.dk Einem Antragsteller wird nur eine Betreiberkennzahl zugeteilt.
Kommentare sind gemäß den oben genannten Kommentierungs- Jede Antragsbearbeitung ist grundsätzlich gebührenpflichtig.
fristen und E-Mailadressen an das ERO zu senden.
4. Bearbeitungsfrist
Beim ERO eingegangene Kommentare werden in den zuständigen
ECC-Arbeitsgruppen, Projektgruppen bzw. der ECC-Vollversamm- Die Entscheidung über die Zuteilung einer Kennzahl erfolgt in der
lung behandelt. Regel innerhalb von sieben Kalendertagen nach Eingang des voll-
ständigen Antrages. Sollte die Bearbeitung eines Antrags innerhalb
221-14 von sieben Kalendertagen nicht möglich sein, teilt die Bundesnetz-
agentur dem Antragsteller die Gründe und die voraussichtliche
Bearbeitungszeit schriftlich mit.
Mitteilung Nr. 125/2006 5. Wirksamwerden der Zuteilung
Zuteilungsverfahren für Betreiberkennzahlen Hat der Antragsteller ein Datum angegeben, zu dem die Zuteilung
wirksam werden soll, wird sie – soweit unter Berücksichtigung der
1. Rechtsgrundlage, Ziel und Zweck Bearbeitungsfrist möglich – zu diesem Datum wirksam. Hat er kein
Datum angegeben, wird sie in der Regel 30 Kalendertage nach dem
Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 Telekommunikationsgesetzes (TKG) in der
Eingang des vollständigen Antrags wirksam.
Fassung vom 22.06.2004 (BGBl. I Nr. 29 vom 25.6.2004, S. 1190 ff.)
teilt die Bundesnetzagentur Nummern an Betreiber von Telekommu- 6. Inkrafttreten
nikationsnetzen, Anbieter von Telekommunikationsdiensten und End-
nutzer zu. Diese Regelungen treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der
Bundesnetzagentur in Kraft. Sie ersetzen die Verfügung 62/1997
Betreiberkennzahlen sind Nummern gemäß § 3 Nr. 13 TKG. Diese des BMPT und die Verfügungen 43/1898 und 32/2003 der Bundes-
Verwaltungsanweisung beschreibt das Zuteilungsverfahren der netzagentur.
Bundesnetzagentur für Betreiberkennzahlen. Die Strukturierung und
Ausgestaltung des Nummernbereichs für Betreiberkennzahlen wird Anlage
in Form einer Allgemeinverfügung gesondert festgelegt (siehe Amts- Antrag auf Zuteilung einer Betreiberkennzahl
blatt der Bundesnetzagentur 08/2006 vom 26.4.2006, Verfügung
23/2006) und ist die Grundlage der Zuteilung.
Bei der Ausgestaltung des Verfahrens wird das Ziel verfolgt, diskri-
minierungsfrei, technologieneutral und unter Wahrung der Interes-
sen der Verbraucher jederzeit eine ausreichende Verfügbarkeit von
Betreiberkennzahlen sicherzustellen. Für alle Beteiligten soll langfri-
stige Planungssicherheit bestehen und der Verwaltungsaufwand
soll möglichst gering gehalten werden.
Die Bundesnetzagentur kann Änderungen des Verfahrens vorneh-
men, wenn sich diese als erforderlich erweisen.
2. Antrag auf Zuteilung einer Betreiberkennzahl
Für einen Antrag auf Zuteilung einer Betreiberkennzahl ist das Antrags-
formular der Bundesnetzagentur zu verwenden (siehe Anlage).
Bonn, 26. April 2006
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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8 2006 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1049
Anlage
Antrag auf Zuteilung einer Betreiberkennzahl
I. Angaben zum Antragsteller
________________________________________________________________________________
Name (Firma)
________________________________________________________________________________
Straße oder Postfach
________________________________________________________________________________
PLZ, Ort
________________________________________________________________________________
Ansprechpartner
__________________________ _____________ ___________________________________
Telefon Fax E-Mail (optional)
Empfangsbevollmächtigter im Inland (sofern abweichend vom Antragsteller; die Angabe ist
erforderlich, wenn der Antragsteller im Ausland ansässig ist):
________________________________________________________________________________
Name (Firma)
________________________________________________________________________________
Straße
D-______________________________________________________________________________
PLZ, Ort
__________________________ _____________ ___________________________________
Telefon Fax E-Mail (optional)
Der Antragsteller und ein nach § 40 Abs.1 TKG verpflichtetes Unternehmen haben
eine Zusammenschaltung vertraglich vereinbart.
beidseitig eine Absichtserklärung zur vertraglichen Vereinbarung einer Zusammenschaltung
unterzeichnet.
Bonn, 26. April 2006
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
1050 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – |
8 2006
II. Gegenstand des Antrags
Es wird die Zuteilung einer beliebigen Betreiberkennzahl beantragt.
Es wird die Zuteilung der Betreiberkennzahl 010________ beantragt. Sollte diese
Kennzahl nicht zugeteilt werden können,
soll eine beliebige Kennzahl zugeteilt werden.
wird ersatzweise die Betreiberkennzahl 010________ beantragt. Sollte auch
diese Kennzahl nicht zugeteilt werden können,
soll eine beliebige Kennzahl zugeteilt werden.
wird ersatzweise die Betreiberkennzahl 010________ beantragt.
Sollte auch diese Kennzahl nicht zugeteilt werden können,
soll eine beliebige Kennzahl zugeteilt werden.
wird ersatzweise die Betreiberkennzahl 010________ beantragt.
Sollte auch diese Kennzahl nicht zugeteilt werden können,
soll eine beliebige Kennzahl zugeteilt werden.
Die Zuteilung soll zum _____________ wirksam werden. Die Bearbeitungsfrist gemäß Abschnitt 4 des
”Zuteilungsverfahrens für Betreiberkennzahlen” bleibt davon unberührt.
III. Nachweis der Voraussetzungen für eine Zuteilung
Die zum Nachweis der Voraussetzungen für eine Zuteilung erforderlichen Unterlagen liegen bei:
A) Beschreibung des Dienstes, für den die Kennzahl genutzt werden soll.
B) Gewerbeanmeldung, aktueller Handelsregisterauszug und bei Sitz im Ausland Nachweise
entsprechend § 13e Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB).
C) Vertrag über die Zusammenschaltung zwischen dem Antragsteller und einem nach § 40 Abs.1
TKG verpflichteten Unternehmen oder beidseitig unterzeichnete Absichtserklärung zu einem
solchen Vertrag.
___________________________________________________________________
Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers/Bevollmächtigten
3 Anlagen
117a 3833-1
Bonn, 26. April 2006
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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8 2006 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter – 1051
Mitteilungen
Telekommunikation
Teil B
Mitteilungen der Diensteanbieter
Veröffentlichungshinweis
Die Bundesnetzagentur ist aufgrund des § 305a BGB und der §§ 27 f. TKV verpflichtet,
Diensteanbietern die Veröffentlichung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
anderen allgemeinen Kundeninformationen in ihrem Amtsblatt zu ermöglichen. Das
Amtsblatt dient insoweit nur als Veröffentlichungsmedium. Die Mitteilungen der Diens-
teanbieter unterliegen weder der Kontrolle noch der Genehmigung der Bundesnetz-
agentur. Für den Inhalt der Mitteilungen sind allein die Diensteanbieter verantwortlich.
Bonn, 26. April 2006