abl-09
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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9 2006
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Regulierung, Telekommunikation – 1141
Anlage 1d
Aufstellung zum Verbund von Netzzugängen
.......................................................
(Firmenname)
Standort der Anlage Ortsnetz- Anzahl der Zugänge Anzahl der
(Straße, Hausnummer, kennzahl zum öffentlichen Tele- Endeinrichtungen
PLZ, Ort) fonnetz
*1) *2) *3) *4) *5) *6)
(ggf. auf weiterem Blatt fortsetzen)
*1) Anzahl der Telefonanschlüsse mit einem Endgerät
*2) Anzahl der Mehrgeräte-Basisanschlüsse
*3) Anzahl der Mehrgeräte-Primärmultiplexanschlüsse
*4) Anzahl sonstige Netzzugänge (Zugangsart bitte in Anlage erläutern)
*5) sofort
*6) mit allen in den nächsten 12 Monaten geplanten Erweiterungen (max. doppelter Wert wie "sofort")
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– Regulierung, Telekommunikation – |
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Anlage 2
Maßnahmen bei Kündigung oder Änderung des Vertrages über den Netzzugang
Wird der Vertrag über den Netzzugang (NZ) gekündigt oder geändert, ohne dass sich der Teilnehmer
ändert, müssen bezüglich der zugeteilten Rufnummern durch den Anbieter die in der nachfolgenden
Tabelle aufgeführten Maßnahmen durchgeführt werden.
Die in der Tabelle verwendeten Zugangstypen
1: NZ mit Einzelrufnummern
2: NZ mit zusammenhängenden Rufnummern und einer definierten Anzahl von Nutzkanälen
3: NZ mit zusammenhängenden Rufnummern und ohne definierte Anzahl von Nutzkanälen
sind in Anlage 1 näher erläutert.
Von Nach Maßnahme
1 Beliebiger NZ Kein NZ (Kündigung Dem Teilnehmer muss mitgeteilt werden, dass
ohne gleichzeitige Auf- die Zuteilung der Rufnummer(n) mit der Aufhe-
tragserteilung bei ei- bung des NZ entfällt.
nem anderen Anbieter)
oder beliebiger NZ au-
ßerhalb des ONB
2 Beliebiger NZ Identischer NZ an an- Der Teilnehmer kann die ihm zugeteilten Ruf-
derem Standort inner- nummern beibehalten.
halb des ONB
3 Mehrere NZ vom Typ 1 Ein NZ vom Typ 1 Der Teilnehmer kann bis zu 10 der ihm zugeteil-
im selben ONB ten Rufnummern behalten; dem Teilnehmer muss
mitgeteilt werden, dass die Zuteilung der übrigen
Rufnummern mit der Änderung des NZ entfällt.
4 Zugangstyp 1 Mehrere NZ vom Typ 1 Wünscht der Teilnehmer eine Zuordnung der bis-
herigen Rufnummern auf verschiedene NZ, kann
dem nachgekommen werden.
5 Zugangstyp 1 Zugangstyp 2 oder 3 Wünscht der Teilnehmer statt der Zuteilung zu-
sammenhängender Rufnummern die Beibehal-
tung der Rufnummer(n), kann dem nachgekom-
men werden. Ansonsten muss dem Teilnehmer
mitgeteilt werden, dass die Zuteilung der Ruf-
nummer(n) mit der Änderung des NZ entfällt; die
Zuteilung von Rufnummern für den neuen NZ
richtet sich dann nach Anlage 1.
6 Zugangstyp 2 oder 3 Zugangstyp 1 Dem Teilnehmer muss mitgeteilt werden, dass
die Zuteilung der Rufnummern mit der Änderung
des NZ entfällt; die Zuteilung von Rufnummern
für den neuen Zugang richtet sich dann nach
Anlage 1.
7 Zugangstyp 2 Zugangstyp 2 mit we- Der Anbieter kann den Rufnummernbedarf ge-
niger Nutzkanälen mäß Anlage 1 neu ermitteln und ggf. die Anzahl
der Rufnummern reduzieren. Die dem Teilneh-
mer verbleibenden Rufnummern sollen dabei
einen zusammenhängenden Bereich am Anfang
oder Ende des Rufnummernbereichs bilden. Dem
Teilnehmer muss im Fall der Reduzierung mit-
geteilt werden, dass die Zuteilung der übrigen
Rufnummern mit der Änderung des NZ entfällt.
Eine Verpflichtung zur Ermittlung des Rufnum-
mernbedarfs sowie ggf. zur Reduzierung beste-
hen bis auf weiteres nicht.
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– Regulierung, Telekommunikation – 1143
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8 Zugangstyp 2 Zugangstyp 2 mit mehr Hat der Teilnehmer durch die Änderung An-
Nutzkanälen spruch auf mehr Rufnummern, müssen ihm bei
entsprechendem Wunsch zusätzliche Rufnum-
mern zugeteilt werden. Der Teilnehmer hat dabei
keinen Anspruch auf bestimmte Rufnummern.
9a Zugangstyp 2 Zwei NZ des Typs 2; Die bisherigen Rufnummern dürfen auf die bei-
einer der Zugänge hat den NZ aufgeteilt werden. Für den NZ, der weni-
mindestens so viele ger Nutzkanäle hat als der bisherige NZ, muss
Nutzkanäle wie der der Rufnummernbedarf dabei neu ermittelt wer-
bisherige NZ den. Dem NZ, der mindestens so viele Nutzka-
näle wie der bisherige NZ hat, dürfen beliebig
viele der bisherigen Rufnummern zugeordnet
werden. Eine Zuordnung von Rufnummern des
bisherigen NZ zu den beiden neuen NZ ist auch
zulässig, wenn diese nicht die eigentlich erforder-
liche Länge haben.
9b Zugangstyp 2 Zwei NZ des Typs 2; Der Rufnummernbedarf kann für beide NZ neu
beide NZ haben jeweils ermittelt werden. Eine Zuordnung von Rufnum-
weniger Nutzkanäle als mern des bisherigen NZ ist zulässig, auch wenn
der bisherige NZ diese nicht die eigentlich erforderliche Länge ha-
ben. Im Falle einer Reduzierung muss dem Teil-
nehmer mitgeteilt werden, dass die Zuteilung der
etwaig übrigen Rufnummern mit der Änderung
des NZ entfällt. Die dem Teilnehmer verbleiben-
den Rufnummern sollen dabei einen zusammen-
hängenden Bereich am Anfang oder Ende des
Rufnummernbereichs bilden.
Eine Verpflichtung zur Ermittlung des Rufnum-
mernbedarfs sowie ggf. zur Reduzierung beste-
hen bis auf weiteres nicht.
10a Zwei NZ vom Typ 2 am Ein Zugang vom Typ 2; Eine Zuordnung der Rufnummern der bisherigen
selben Standort die Anzahl der Nutzka- Zugänge ist zulässig.
näle ist mindestens so
hoch wie die Summe
der Nutzkanäle der
bisherigen Zugänge
10b Zwei NZ vom Typ 2 am Ein NZ vom Typ 2; die Der Rufnummernbedarf kann gemäß Anlage 1
selben Standort Anzahl der Nutzkanäle neu ermittelt werden. Eine Zuordnung von Ruf-
ist niedriger als die nummern der bisherigen NZ ist zulässig, auch
Summe der Nutzkanäle wenn diese nicht die eigentlich erforderliche Län-
der bisherigen NZ ge haben. Im Fall einer Reduzierung muss dem
Teilnehmer mitgeteilt werden, dass die Zuteilung
der etwaig übrigen Rufnummern mit der Ände-
rung des NZ entfällt. Die dem Teilnehmer ver-
bleibenden Rufnummern sollen dabei einen zu-
sammenhängenden Bereich am Anfang oder En-
de des Rufnummernbereichs bilden.
Eine Verpflichtung zur Ermittlung des Rufnum-
mernbedarfs sowie ggf. zur Reduzierung beste-
hen bis auf weiteres nicht.
11 Zugangstyp 2 Zugangstyp 3 Der Rufnummernbedarf kann gemäß Anlage 1b
neu ermittelt werden. Eine Zuordnung von Ruf-
nummern der bisherigen Zugänge ist zulässig,
auch wenn diese nicht die eigentlich erforderliche
Länge haben. Im Fall einer Reduzierung muss
dem Teilnehmer mitgeteilt werden, dass die Zu-
teilung der etwaig übrigen Rufnummern mit der
Änderung des Zugangs entfällt. Die dem Teil-
nehmer verbleibenden Rufnummern sollen dabei
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einen zusammenhängenden Bereich am Anfang
oder Ende des Rufnummernbereichs bilden.
Eine Verpflichtung zur Ermittlung des Rufnum-
mernbedarfs sowie ggf. zur Reduzierung beste-
hen bis auf weiteres nicht.
12 Zugangstyp 3 Zugangstyp 2 oder 3, Der Rufnummernbedarf kann gemäß Anlage 1
jeweils mit weniger Ne- neu ermittelt werden. Ggf. kann die Anzahl der
benstellen Rufnummern reduziert werden. Die dem Teil-
nehmer verbleibenden Rufnummern sollen dabei
einen zusammenhängenden Bereich am Anfang
oder Ende des Rufnummernbereichs bilden. Im
Fall der Reduzierung muss dem Teilnehmer mit-
geteilt werden, dass die Zuteilung der übrigen
Rufnummern mit der Änderung des NZ entfällt.
Eine Verpflichtung zur Ermittlung des Rufnum-
mernbedarfs sowie ggf. zur Reduzierung beste-
hen bis auf weiteres nicht.
13 Zugangstyp 3 Zugangstyp 2 oder 3 Hat der Teilnehmer durch die Änderung An-
mit mehr Nebenstellen spruch auf mehr Rufnummern, müssen ihm bei
entsprechendem Wunsch zusätzliche Rufnum-
mern zugeteilt werden. Der Teilnehmer hat dabei
keinen Anspruch auf bestimmte Rufnummern.
14a Zugangstyp 3 Zwei NZ des Typs 2 Die bisherigen Rufnummern dürfen auf die bei-
oder 3; einer der NZ den NZ aufgeteilt werden. Für den NZ, der weni-
hat mindestens so viele ger Nebenstellen hat als der bisherige NZ, muss
Nebenstellen wie der der Rufnummernbedarf dabei neu ermittelt wer-
bisherige NZ den. Dem NZ, der mindestens so viele Neben-
stellen wie der bisherige Zugang hat, dürfen be-
liebig viele der bisherigen Rufnummern zugeord-
net werden. Eine Zuordnung von Rufnummern
des bisherigen NZ zu den beiden neuen NZ ist
auch zulässig, wenn diese nicht die eigentlich
erforderliche Länge haben.
14b Zugangstyp 3 Zwei NZ des Typs 2 Der Rufnummernbedarf kann für beide NZ neu
oder 3; beide NZ haben ermittelt werden. Eine Zuordnung von Rufnum-
jeweils weniger Nutz- mern des bisherigen NZ ist zulässig, auch wenn
kanäle als der bisheri- diese nicht die eigentlich erforderliche Länge ha-
ge NZ ben. Im Fall einer Reduzierung muss dem Teil-
nehmer mitgeteilt werden, dass die Zuteilung der
etwaig übrigen Rufnummern mit der Änderung
des NZ entfällt. Die dem Teilnehmer verbleiben-
den Rufnummern sollen dabei einen zusammen-
hängenden Bereich am Anfang oder Ende des
Rufnummernbereichs bilden.
Eine Verpflichtung zur Ermittlung des Rufnum-
mernbedarfs sowie ggf. zur Reduzierung beste-
hen bis auf weiteres nicht.
15a Zwei NZ vom Typ 2 Ein NZ vom Typ 2 oder Eine Zuordnung der Rufnummern der bisherigen
oder 3 am selben 3; die Anzahl der Ne- Zugänge ist zulässig.
Standort benstellen ist minde-
stens so hoch wie die
Summe der Neben-
stellen der bisherigen
NZ
15b Zwei NZ vom Typ 2 Ein NZ vom Typ 2; die Der Rufnummernbedarf kann gemäß Anlage 1
oder 3 am selben Anzahl der Nebenstel- neu ermittelt werden. Eine Zuordnung von Ruf-
Standort len ist niedriger als die nummern der bisherigen NZ ist zulässig, auch
Summe der Neben- wenn diese nicht die eigentlich erforderliche Län-
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– Regulierung, Telekommunikation – 1145
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stellen der bisherigen ge haben. Im Fall einer Reduzierung muss dem
Zugänge Teilnehmer mitgeteilt werden, dass die Zuteilung
der etwaig übrigen Rufnummern mit der Ände-
rung des NZ entfällt. Die dem Teilnehmer ver-
bleibenden Rufnummern sollen dabei einen zu-
sammenhängenden Bereich am Anfang oder En-
de des Rufnummernbereichs bilden.
Eine Verpflichtung zur Ermittlung des Rufnum-
mernbedarfs sowie ggf. zur Reduzierung beste-
hen bis auf weiteres nicht.
Wird ein NZ gekündigt, der mindestens sechs Monate bestand, dürfen Telekommunikationsleistungen
unter Verwendung der Rufnummern des vormaligen NZ für maximal 24 Monate für die Schaltung von
Ansagen mit einem Hinweis auf die Änderung verwendet werden. Die abgeleitete Zuteilung erlischt in
dieser Zeit nicht.
Tritt ein Fall ein, der vorstehend nicht geregelt ist, ist nach folgenden Prinzipien zu entscheiden:
· Die Lösung soll die Identifikation des Teilnehmers mit den ihm zugeteilten Rufnummern berück-
sichtigen.
· Die Lösung sollte für alle Beteiligten wirtschaftlich sein.
· Die Lösung darf nicht im Widerspruch zu Regelungen der Zuteilungsregeln stehen.
· Die Lösung darf nicht eine Umgehung der Regelungen zur Rufnummernlänge bzw. zur Anzahl der
zuzuteilenden Rufnummern ermöglichen.
In Zweifelsfällen ist der Fall der Bundesnetzagentur zur Entscheidung vorzulegen.
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Anlage 3
Datenformat für die Rückgabe ungenutzter RNB
Die Daten müssen auf einem Datenträger als Textdatei übermittelt werden. Als Datenträger können
Disketten, CD´s oder DVD´s verwendet werden. Reicht die Kapazität eines Datenträgers nicht aus,
können mehrere Datenträger verwandt werden. Dabei müssen Ortsnetzbereiche jeweils komplett auf
dem jeweiligen Datenträger sein. Jeder Datenträger darf nur eine Datei enthalten. Jeder Datenträger
muss mit dem Dateinamen beschriftet sein. Die Datenträger sind mit einem Anschreiben zu verschik-
ken, aus dem die Anzahl der verschickten Datenträger zu entnehmen ist.
Die Dateinamen müssen wie folgt gebildet werden:
Betreiberkennung Stichtag, für den die Laufende Nummer Kennung, dass es sich um eine Datei mit
(siehe Zuteilungsbe- Meldung erfolgt *1) Rufnummern aus zurückgegebenen RNB
scheid) handelt
5 Ziffern JJJJMMTT 5 Ziffern _R
*1) Wird nur ein Datenträger (eine Datei) übersandt, ist die „00001“ einzutragen, wenn mehrere Da-
tenträger übersandt werden, sind diese je Stichtag fortlaufend zu nummerieren.
Die Datei muss folgende Struktur haben:
Feld 1 Feld 2 Feld 3
ONKZ Rufnummer von Rufnummer bis
2-5 stelliges Feld 2-10 stelliges Feld 2-10 stelliges Feld
Eintrag ohne führende (num) (num)
Null (num)
Beispiel: Beispiel Beispiel:
228 5550000 5559999
6131 1234000 1234999
Beim Ausfüllen der Tabelle ist auf Folgendes zu achten:
1. Es müssen alle originär zugeteilten RNB aufgeführt werden, die vollständig frei sind. Dies umfasst
auch RNB, die gemäß Abschnitt 5.1.2 unter einer auflösenden Bedingung zugeteilt wurden.
2. Alle aufgeführten RNB müssen definitiv frei sein, so dass sie neu zugeteilt werden können.
3. Alle Felder müssen ausgefüllt sein.
4. Feld 1 und Feld 2 dürfen zusammengenommen nie mehr als 12 Ziffern haben. Feld 2 und Feld 3
müssen die selbe Länge haben.
5. Jeder RNB darf nur einmal in der Tabelle auftreten.
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– Regulierung, Telekommunikation – 1147
Anlage 4
Datenformat für Rückgabe genutzter RNB
Die Daten müssen auf einem Datenträger als Textdatei übermittelt werden. Als Datenträger können
Disketten, CD´s oder DVD´s verwendet werden. Reicht die Kapazität eines Datenträgers nicht aus,
können mehrere Datenträger verwandt werden. Dabei müssen Ortsnetzbereiche jeweils komplett auf
dem jeweiligen Datenträger sein. Jeder Datenträger darf nur eine Datei enthalten. Jeder Datenträger
muss mit dem Dateinamen beschriftet sein. Die Datenträger sind mit einem Anschreiben zu verschik-
ken, aus dem die Anzahl der verschickten Datenträger zu entnehmen ist.
Die Dateinamen müssen wie folgt gebildet werden:
Betreiberkennung Stichtag, für den die Laufende Nummer Kennung, dass es sich um eine Datei mit
(siehe Zuteilungsbe- Meldung erfolgt *1) vormals Importierter Rufnummern han-
scheid) delt
5 Ziffern JJJJMMTT 5 Ziffern _I
*1) Wird nur ein Datenträger (eine Datei) übersandt, ist die „00001“ einzutragen, wenn mehrere Da-
tenträger übersandt werden, sind diese je Stichtag fortlaufend zu nummerieren.
Die Datei muss folgende Struktur haben:
Feld 1 Feld 2 Feld 3 Feld 4
ONKZ Rufnummer von Rufnummer bis Portierungskennung (PK-ID)
2-5 stelliges Feld 2-10 stelliges Feld 2-10 stelliges Feld 4-stelliges Feld
Eintrag ohne führende (num) (num) (alphanum)
Null (num)
Beispiel: Beispiel: Beispiel: Beispiel:
228 3456778 D000
228 5550000 5559999 D021
6131 123400 123429 D021
6151 123430 123499 D032
6151 123501 D005
6151 123502 D021
6151 153400 D000
511 22337 D001
Beim Ausfüllen der Tabelle ist auf Folgendes zu achten:
1. Es müssen alle originär zugeteilten Rufnummerneingetragen werden, zu denen nicht eine Mel-
dung mittels Anlage 9 abgegeben wird.
2. Die Felder 1, 2 und 4 müssen ausgefüllt sein; Feld 3 kann ausgefüllt sein.
Bei Netzzugängen mit Einzelrufnummern bleibt das Feld 3 leer. Bei Netzzugängen mit mehreren
Einzelrufnummern müssen die Rufnummern einzeln untereinander im Feld 2 eingetragen werden.
Bei Netzzugängen mit zusammenhängenden Rufnummern muss im Feld 3 die letzte Teilnehmer-
rufnummer des Netzzugangs eingetragen werden.
3. Feld 1 und Feld 2 dürfen zusammengenommen nie mehr als 12 Ziffern haben. Feld 2 und Feld 3
müssen die selbe Länge haben.
Feld 4 ist wie folgt zu befüllen:
Rufnummer wurde exportiert PK-ID des Netzbetreibers, zu dem die Rufnum-
mer portiert wurde
Rufnummer wurde abgeschaltet PK-ID der Bundesnetzagentur (D000)
4. Jede Rufnummer darf nur einmal in der Tabelle auftreten.
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Anlage 5
Datenformat für die Halbjahresmeldung der geschalteten Rufnummern
Die Daten müssen auf einem Datenträger als Textdatei übermittelt werden. Als Datenträger können
CD´s oder DVD´s verwendet werden. Reicht die Kapazität eines Datenträgers nicht aus, können meh-
rere Datenträger verwandt werden. Dabei müssen Ortsnetzbereiche jeweils komplett auf dem jeweili-
gen Datenträger sein. Jeder Datenträger darf nur eine Datei enthalten. Jeder Datenträger muss mit
dem Dateinamen beschriftet sein. Die Datenträger sind mit einem Anschreiben zu verschicken, aus
dem die Portierungskennung des Anbieters und die Anzahl der verschickten Datenträger zu entneh-
men ist.
Die Dateinamen müssen wie folgt gebildet werden:
Betreiberkennung Stichtag, für den die Laufende Nummer *1)Kennung, dass es sich um
(siehe Zuteilungsbe- Meldung erfolgt eine Schaltungsdatei han-
scheid) delt
5 Ziffern JJJJMMTT 5 Ziffern _S
*1) Wird nur ein Datenträger (eine Datei) übersandt, ist die „00001“ einzutragen, wenn mehrere Da-
tenträger übersandt werden, sind diese je Stichtag fortlaufend zu nummerieren.
Die Datei muss folgende Struktur haben:
Feld 1 Feld 2 Feld 3
ONKZ Rufnummer von Rufnummer bis
2-5 stelliges Feld Eintrag ohne 2-10 stelliges Feld (num) 2-10 stelliges Feld (num)
führende Null (num)
Beispiel: Beispiel: Beispiel:
228 3456778
228 5550000 5559999
6131 123400 123429
6131 123729
6151 123430 123499
6151 123501
6151 123502
6151 153400 153499
511 22337
Beim Ausfüllen der Tabelle ist auf Folgendes zu achten:
1. Es müssen alle abgeleitet zugeteilten Rufnummern aufgelistet werden, die unter Verwendung der
Portierungskennung des meldenden Unternehmens geschaltet sind (mit importierten Rufnum-
mern, ohne wegportierte Rufnummern.
2. Die Felder 1 und 2 müssen ausgefüllt sein; Feld 3 kann ausgefüllt sein.
Bei Netzzugängen mit Einzelrufnummern bleibt das Feld 3 leer. Bei Netzzugängen mit mehreren
Einzelrufnummern müssen die Rufnummern einzeln untereinander im Feld 2 eingetragen werden.
Bei Netzzugängen mit zusammenhängenden Rufnummern muss im Feld 3 die letzte Teilnehmer-
rufnummer des durchwahlfähigen Netzzugangs eingetragen werden.
3. Feld 1 und Feld 2 dürfen zusammengenommen nie mehr als 12 Ziffern haben. Feld 2 und Feld 3
müssen die selbe Länge haben.
4. Jede Rufnummer darf nur einmal in der Tabelle auftreten.
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1149
Regulierung
Telekommunikation
Mitteilung Nr. 160/2006
TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i.V.m. § 5;
Veröffentlichung der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens zum
Entwurf einer Regulierungsverfügung wegen der Auferlegung
von Verpflichtungen nach dem 2. Teil des TKG auf dem Markt
Nr. 12 „Breitbandzugang für Großkunden“ der Märkte-Empfeh-
lung der EU-Kommission (ATM-Bitstrom-Zugang)
Nachfolgend werden gemäß §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i.V.m. § 5 TKG
die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung zu dem im Amtsblatt
06/2006 vom 22.3.2006 als Mitteilung Nr. 90 sowie auf den Internet-
seiten der Bundesnetzagentur veröffentlichten Entwurf einer Regu-
lierungsverfügung gegenüber der Deutschen Telekom AG wegen
der Auferlegung von Verpflichtungen nach dem 2. Teil des TKG auf
dem Markt Nr. 12 „Breitbandzugang für Großkunden“ der Märkte-
Empfehlung der EU-Kommission (ATM-Bitstrom-Zugang) veröffent-
licht. Eine entsprechende Veröffentlichung der Ergebnisse erfolgt
auch auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur. Innerhalb der
einmonatigen Stellungnahmefrist, die am 24.4.2006 endete, sind elf
schriftliche Stellungnahmen eingegangen. Drei Unternehmen haben
im Rahmen Ihrer Stellungnahmen bzw. gesondert darüber hinaus
förmliche Anträge auf Auferlegung einer Zugangsverpflichtung nach
§ 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG gegenüber der Deutschen Telekom AG
gestellt.
Nicht abgedruckt worden sind die in den Stellungnahmen enthalte-
nen und von den Unternehmen als solche bezeichneten Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse.
Die zuständige Beschlusskammer wertet derzeit die Stellungnah-
men aus und prüft den Entscheidungsentwurf dahingehend, ob und
ggf. inwieweit er im Lichte der Stellungnahmen anzupassen ist. Es
ist beabsichtigt, den überarbeiteten Entwurf nach behördeninterner
Information und Abstimmung (§ 132 Abs. 4 TKG) und der Betei-
ligung des Bundeskartellamtes (§ 123 Abs. 1) gemäß §§ 13 Abs. 1,
12 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 TKG zügig der EU-Kommission und den übrigen
nationalen Regulierungsbehörden zur Verfügung zu stellen. Der Ent-
scheidungsentwurf ist dann auf den Internetseiten der EU-Kommis-
sion abrufbar.
Im Anschluss an das Konsolidierungsverfahren ergeht die endgül-
tige Regulierungsverfügung zusammen mit den Ergebnissen der
Marktdefinition und Marktanalyse als einheitlicher Verwaltungsakt
(§ 13 Abs. 3 TKG). Diese Entscheidung wird zu gegebener Zeit
ebenfalls im Amtsblatt und auf den Internetseiten der Bundesnetz-
agentur veröffentlicht.
BK 4a-06-006/R
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – |
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