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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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12 2006
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1715
Mitteilung Nr. 224/2006 Mitteilung Nr. 225/2006
TKG §§ 25, 26 i. V. m. § 5; TKG §§ 25, 26 i. V. m. § 5;
Tenor des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 31.5.2006 Tenor des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 31.5.2006
auf Grund des Antrages der WOBCOM GmbH auf Anordnung auf Grund des Antrages der TROPOLYS Service GmbH auf
der Entgelte für die Zusammenschaltungsleistungen WOB- Anordnung der Entgelte für die Zusammenschaltungsleistun-
COM-B.1 und WOBCOM-B.2 gen TROPOLYS-B.1 und TROPOLYS-B.2
Die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur hat beschlossen: Die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur hat beschlossen:
1. Für die Leistung WOBCOM-B.1, welche die Antragsgegnerin 1. Für die Leistung TROPOLYS-B.1, welche die Antragsgegnerin
aufgrund der mit Beschluss BK4a-04-022/Z 29.03.04 vom aufgrund der mit Beschluss BK4d-04-040/Z 28.05.04 vom
20.4.2004 angeordneten Zusammenschaltung bei der Antrag- 8.6.2004 angeordneten Zusammenschaltung bei der Antragstel-
stellerin nachfragt, werden ab dem 1.6.2006 die folgenden Ent- lerin nachfragt, werden ab dem 1.6.2006 die folgenden Entgelte
gelte angeordnet: angeordnet:
Haupttarif Nebentarif Haupttarif Nebentarif
werktags werktags werktags werktags
(Montag-Freitag) 18.00 – 09.00 Uhr; (Montag-Freitag) 18.00 – 09.00 Uhr;
09.00 Uhr – 18.00 Uhr sowie an Samstagen, 09.00 Uhr – 18.00 Uhr sowie an Samstagen,
Sonntagen und Sonntagen und
bundeseinheitlichen bundeseinheitlichen
Feiertagen Feiertagen
00.00 Uhr – 24.00 Uhr 00.00 Uhr – 24.00 Uhr
€/Min €/Min €/Min €/Min
Tarifzone I 0,0069 0,0053 Tarifzone I 0,0069 0,0053
Tarifzone II 0,0105 0,0076 Tarifzone II 0,0105 0,0076
Tarifzone III 0,0153 0,0106 Tarifzone III 0,0153 0,0106
Abweichend davon gilt das Entgelt für die Tarifzone I, wenn der Abweichend davon gilt das Entgelt für die Tarifzone I, wenn der
LEZB, in dem die Verbindung terminiert wird, nur für andere LEZB, in dem die Verbindung terminiert wird, nur für andere
Leistungen (Telekom-B.1, Telekom-B.2 oder Telekom-O.12) Leistungen (Telekom-B.1, Telekom-B.2 oder Telekom-O.12)
erschlossen ist, oder der LEZB, in dem die Verbindung terminiert erschlossen ist, oder der LEZB, in dem die Verbindung terminiert
wird, nicht erschlossen ist, weil die Antragstellerin einer Bestell- wird, nicht erschlossen ist, weil die Antragstellerin einer Bestell-
aufforderung nicht innerhalb von 20 Werktagen nachgekommen aufforderung nicht innerhalb von 20 Werktagen nachgekommen
ist oder ICAs nicht abgenommen hat. Für Verbindungen, die auf- ist oder ICAs nicht abgenommen hat. Für Verbindungen, die auf-
grund der Leistung „Automatisches Überlaufrouting WOBCOM- grund der Leistung „Automatisches Überlaufrouting TROPO-
B.1“ nicht im LEZB übergeben werden, gilt das Entgelt für die LYS-B.1“ nicht im LEZB übergeben werden, gilt das Entgelt für
Tarifstufe I. Für Verbindungen, die aufgrund der Leistung „Auto- die Tarifstufe I. Für Verbindungen, die aufgrund der Leistung
matisches Überlaufrouting WOBCOM-B.1“ nicht im GEZB über- „Automatisches Überlaufrouting TROPOLYS-B.1“ nicht im
geben werden, gilt das Entgelt für die Tarifstufe II. GEZB übergeben werden, gilt das Entgelt für die Tarifstufe II.
2. Die Genehmigung ist befristet bis längstens zum 30.11.2008. 2. Die Genehmigung ist befristet bis längstens zum 30.11.2008.
3. Der Antragstellerin wird auferlegt, die Entgelte für die Leistungen 3. Der Antragstellerin wird auferlegt, die Entgelte für die Leistungen
WOBCOM-B.1, die sie in Zusammenschaltungsverträgen mit TROPOLYS-B.1, die sie in Zusammenschaltungsverträgen mit
anderen Netzbetreibern als der Antragsgegnerin vereinbart hat, anderen Netzbetreibern als der Antragsgegnerin vereinbart hat,
unverzüglich an die in Ziffer 1. ab dem 1.6.2006 angeordneten unverzüglich an die in Ziffer 1. ab dem 1.6.2006 angeordneten
Entgelte anzupassen und der Beschlusskammer die erfolgten Entgelte anzupassen und der Beschlusskammer die erfolgten
Anpassungen bis zum 1.8.2006 nachzuweisen. Anpassungen bis zum 01.08.06 nachzuweisen.
4. Die Anordnung der Entgelte steht unter dem Vorbehalt des 4. Die Anordnung der Entgelte steht unter dem Vorbehalt des
Widerrufs für den Fall, dass Widerrufs für den Fall, dass
a. die Antragstellerin und die Antragsgegnerin sich über die a. die Antragstellerin und die Antragsgegnerin sich über die
Entgelte für die Leistungen WOBCOM-B.1 vertraglich einigen, Entgelte für die Leistungen TROPOLYS-B.1 vertraglich einigen,
b. die Antragstellerin die in Ziffer 3. auferlegte Verpflichtung b. die Antragstellerin die in Ziffer 3. auferlegte Verpflichtung
nicht erfüllt. nicht erfüllt.
5. Der Beschluss BK4a-04-022/Z 29.03.04 vom 20.4.2004 wird 5. Der Beschluss BK4d-04-040/Z 28.05.04 vom 8.6.2004 wird
hinsichtlich der Anordnung der Leistung WOBCOM-B.2 widerru- hinsichtlich der Anordnung der Leistung TROPOLYS-B.2 wider-
fen. rufen.
6. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 6. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
BK4b-06-028/ E 15.3.2006 BK4b-06-029/ E 15.3.2006
Bonn, 21. Juni 2006
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1716
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – |
12 2006
Mitteilung Nr. 226/2006 Mitteilung Nr. 227/2006
TKG §§ 25, 26 i. V. m. § 5; TKG §§ 25, 26 i. V. m. § 5;
Tenor des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 31.5.2006 Tenor des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 31.5.2006
auf Grund des Antrages der TROPOLYS NRW GmbH auf An- auf Grund des Antrages der Versatel Berlin GmbH auf An-
ordnung der Entgelte für die Zusammenschaltungsleistungen ordnung der Entgelte für die Zusammenschaltungsleistungen
TROPOLYS-B.1 und TROPOLYS-B.2 Versatel-B.1 und Versatel-B.2
Die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur hat beschlossen: Die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur hat beschlossen:
1. Für die Leistung TROPOLYS-B.1, welche die Antragsgegnerin 1. Für die Leistung Versatel-B.1, welche die Antragsgegnerin auf-
aufgrund der mit den Beschlüssen BK4e-03-031/Z 25.06.03, grund der mit Beschluss BK4c-03-028/Z 25.06.03 vom 3.9.2003
BK4a-03-043/Z 26.06.03, BK4c-03-052/Z 26.06.03, BK4d-03- angeordneten Zusammenschaltung bei der Antragstellerin
060/Z 26.06.03 und BK4c-03-061/Z 26.06.03 vom 3.9.2003 nachfragt, werden ab dem 1.6.2006 die folgenden Entgelte
angeordneten Zusammenschaltungen bei der Antragstellerin angeordnet:
nachfragt, werden ab dem 1.6.2006 die folgenden Entgelte
angeordnet: Haupttarif Nebentarif
werktags werktags
Haupttarif Nebentarif
(Montag-Freitag) 18.00 – 09.00 Uhr;
werktags werktags 09.00 Uhr – 18.00 Uhr sowie an Samstagen,
(Montag-Freitag) 18.00 – 09.00 Uhr; Sonntagen und
09.00 Uhr – 18.00 Uhr sowie an Samstagen, bundeseinheitlichen
Sonntagen und Feiertagen
bundeseinheitlichen 00.00 Uhr – 24.00 Uhr
Feiertagen
€/Min €/Min
00.00 Uhr – 24.00 Uhr
Tarifzone I 0,0069 0,0053
€/Min €/Min
Tarifzone II 0,0105 0,0076
Tarifzone I 0,0069 0,0053
Tarifzone III 0,0153 0,0106
Tarifzone II 0,0105 0,0076
Tarifzone III 0,0153 0,0106 Abweichend davon gilt das Entgelt für die Tarifzone I, wenn der
LEZB, in dem die Verbindung terminiert wird, nur für andere
Abweichend davon gilt das Entgelt für die Tarifzone I, wenn der Leistungen (Telekom-B.1, Telekom-B.2 oder Telekom-O.12)
LEZB, in dem die Verbindung terminiert wird, nur für andere erschlossen ist, oder der LEZB, in dem die Verbindung terminiert
Leistungen (Telekom-B.1, Telekom-B.2 oder Telekom-O.12) wird, nicht erschlossen ist, weil die Antragstellerin einer Bestell-
erschlossen ist, oder der LEZB, in dem die Verbindung terminiert aufforderung nicht innerhalb von 20 Werktagen nachgekommen
wird, nicht erschlossen ist, weil die Antragstellerin einer Bestell- ist oder ICAs nicht abgenommen hat. Für Verbindungen, die auf-
aufforderung nicht innerhalb von 20 Werktagen nachgekommen grund der Leistung „Automatisches Überlaufrouting Versatel-
ist oder ICAs nicht abgenommen hat. Für Verbindungen, die auf- B.1“ nicht im LEZB übergeben werden, gilt das Entgelt für die
grund der Leistung „Automatisches Überlaufrouting TROPO- Tarifstufe I. Für Verbindungen, die aufgrund der Leistung „Auto-
LYS-B.1“ nicht im LEZB übergeben werden, gilt das Entgelt für matisches Überlaufrouting Versatel-B.1“ nicht im GEZB über-
die Tarifstufe I. Für Verbindungen, die aufgrund der Leistung geben werden, gilt das Entgelt für die Tarifstufe II.
„Automatisches Überlaufrouting TROPOLYS-B.1“ nicht im 2. Die Genehmigung ist befristet bis längstens zum 30.11.2008.
GEZB übergeben werden, gilt das Entgelt für die Tarifstufe II.
3. Der Antragstellerin wird auferlegt, die Entgelte für die Leistung
2. Die Genehmigung ist befristet bis längstens zum 30.11.2008. Versatel-B.1, die sie in Zusammenschaltungsverträgen mit
3. Der Antragstellerin wird auferlegt, die Entgelte für die Leistungen anderen Netzbetreibern als der Antragsgegnerin vereinbart hat,
TROPOLYS-B.1, die sie in Zusammenschaltungsverträgen mit unverzüglich an die in Ziffer 1. ab dem 1.6.2006 angeordneten
anderen Netzbetreibern als der Antragsgegnerin vereinbart hat, Entgelte anzupassen und der Beschlusskammer die erfolgten
unverzüglich an die in Ziffer 1. ab dem 1.6.2006 angeordneten Anpassungen bis zum 1.8.2006 nachzuweisen.
Entgelte anzupassen und der Beschlusskammer die erfolgten 4. Die Anordnung der Entgelte steht unter dem Vorbehalt des
Anpassungen bis zum 1.8.2006 nachzuweisen. Widerrufs für den Fall, dass
4. Die Anordnung der Entgelte steht unter dem Vorbehalt des a. die Antragstellerin und die Antragsgegnerin sich über die
Widerrufs für den Fall, dass Entgelte für die Leistungen Versatel-B.1 vertraglich einigen,
a. die Antragstellerin und die Antragsgegnerin sich über die b. die Antragstellerin die in Ziffer 3. auferlegte Verpflichtung
Entgelte für die Leistungen TROPOLYS-B.1 vertraglich einigen, nicht erfüllt.
b. die Antragstellerin die in Ziffer 3. auferlegte Verpflichtung 5. Der Beschluss BK4c-03-028/Z 25.06.03 vom 3.9.2003 wird
nicht erfüllt. hinsichtlich der Anordnung der Leistung ICP-B.2 widerrufen.
5. Die Beschlüsse BK4e-03-031/Z 25.06.03, BK4a-03-043/Z 6. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
26.06.03, BK4c-03-052/Z 26.06.03, BK4d-03-060/Z 26.06.03
und BK4c-03-061/Z 26.06.03 vom 3.9.2003 werden hinsichtlich BK4b-06-031/ E 15.3.2006
der Anordnung der Leistung ICP-B.2 widerrufen.
6. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
BK4b-06-030/ E 15.3.2006
Bonn, 21. Juni 2006
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12 2006
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1717
Mitteilung Nr. 228/2006 Mitteilung Nr. 229/2006
TKG §§ 25, 26 i. V. m. § 5; TKG §§ 25, 26 i. V. m. § 5;
Tenor des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 31.5.2006 Tenor des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 31.5.2006
auf Grund des Antrages der Versatel Nord-Deutschland GmbH auf Grund des Antrages der Versatel West-Deutschland GmbH
auf Anordnung der Entgelte für die Zusammenschaltungs- & Co. KG auf Anordnung der Entgelte für die Zusammenschal-
leistungen Versatel-B.1 und Versatel-B.2 tungsleistungen Versatel-B.1 und Versatel-B.2
Die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur hat beschlossen: Die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur hat beschlossen:
1. Für die Leistung Versatel-B.1, welche die Antragsgegnerin auf- 1. Für die Leistung Versatel-B.1, welche die Antragsgegnerin auf-
grund der mit Beschluss BK4c-03-019/Z 15.04.03 vom grund der mit Beschluss BK4e-03-020/Z 15.04.03 vom
26.6.2003 angeordneten Zusammenschaltung bei der Antrag- 26.6.2003 angeordneten Zusammenschaltung bei der Antrag-
stellerin nachfragt, werden ab dem 1.6.2006 die folgenden Ent- stellerin nachfragt, werden ab dem 1.6.2006 die folgenden Ent-
gelte angeordnet: gelte angeordnet:
Haupttarif Nebentarif Haupttarif Nebentarif
werktags werktags werktags werktags
(Montag-Freitag) 18.00 – 09.00 Uhr; (Montag-Freitag) 18.00 – 09.00 Uhr;
09.00 Uhr – 18.00 Uhr sowie an Samstagen, 09.00 Uhr – 18.00 Uhr sowie an Samstagen,
Sonntagen und Sonntagen und
bundeseinheitlichen bundeseinheitlichen
Feiertagen Feiertagen
00.00 Uhr – 24.00 Uhr 00.00 Uhr – 24.00 Uhr
€/Min €/Min €/Min €/Min
Tarifzone I 0,0069 0,0053 Tarifzone I 0,0069 0,0053
Tarifzone II 0,0105 0,0076 Tarifzone II 0,0105 0,0076
Tarifzone III 0,0153 0,0106 Tarifzone III 0,0153 0,0106
Abweichend davon gilt das Entgelt für die Tarifzone I, wenn der Abweichend davon gilt das Entgelt für die Tarifzone I, wenn der
LEZB, in dem die Verbindung terminiert wird, nur für andere LEZB, in dem die Verbindung terminiert wird, nur für andere
Leistungen (Telekom-B.1, Telekom-B.2 oder Telekom-O.12) Leistungen (Telekom-B.1, Telekom-B.2 oder Telekom-O.12)
erschlossen ist, oder der LEZB, in dem die Verbindung terminiert erschlossen ist, oder der LEZB, in dem die Verbindung terminiert
wird, nicht erschlossen ist, weil die Antragstellerin einer Bestell- wird, nicht erschlossen ist, weil die Antragstellerin einer Bestell-
aufforderung nicht innerhalb von 20 Werktagen nachgekommen aufforderung nicht innerhalb von 20 Werktagen nachgekommen
ist oder ICAs nicht abgenommen hat. Für Verbindungen, die auf- ist oder ICAs nicht abgenommen hat. Für Verbindungen, die auf-
grund der Leistung „Automatisches Überlaufrouting Versatel- grund der Leistung „Automatisches Überlaufrouting Versatel-
B.1“ nicht im LEZB übergeben werden, gilt das Entgelt für die B.1“ nicht im LEZB übergeben werden, gilt das Entgelt für die
Tarifstufe I. Für Verbindungen, die aufgrund der Leistung „Auto- Tarifstufe I. Für Verbindungen, die aufgrund der Leistung „Auto-
matisches Überlaufrouting Versatel-B.1“ nicht im GEZB über- matisches Überlaufrouting Versatel-B.1“ nicht im GEZB über-
geben werden, gilt das Entgelt für die Tarifstufe II. geben werden, gilt das Entgelt für die Tarifstufe II.
2. Die Genehmigung ist befristet bis längstens zum 30.11.2008. 2. Die Genehmigung ist befristet bis längstens zum 30.11.2008.
3. Der Antragstellerin wird auferlegt, die Entgelte für die Leistung 3. Der Antragstellerin wird auferlegt, die Entgelte für die Leistung
Versatel-B.1, die sie in Zusammenschaltungsverträgen mit Versatel-B.1, die sie in Zusammenschaltungsverträgen mit
anderen Netzbetreibern als der Antragsgegnerin vereinbart hat, anderen Netzbetreibern als der Antragsgegnerin vereinbart hat,
unverzüglich an die in Ziffer 1. ab dem 1.6.2006 angeordneten unverzüglich an die in Ziffer 1. ab dem 1.6.2006 angeordneten
Entgelte anzupassen und der Beschlusskammer die erfolgten Entgelte anzupassen und der Beschlusskammer die erfolgten
Anpassungen bis zum 1.8.2006 nachzuweisen. Anpassungen bis zum 1.8.2006 nachzuweisen.
4. Die Anordnung der Entgelte steht unter dem Vorbehalt des 4. Die Anordnung der Entgelte steht unter dem Vorbehalt des
Widerrufs für den Fall, dass Widerrufs für den Fall, dass
a. die Antragstellerin und die Antragsgegnerin sich über die a. die Antragstellerin und die Antragsgegnerin sich über die
Entgelte für die Leistungen Versatel-B.1 vertraglich einigen, Entgelte für die Leistungen Versatel-B.1 vertraglich einigen,
b. die Antragstellerin die in Ziffer 3. auferlegte Verpflichtung b. die Antragstellerin die in Ziffer 3. auferlegte Verpflichtung
nicht erfüllt. nicht erfüllt.
5. Der Beschluss BK4c-03-019/Z 15.04.03 vom 26.6.2003 wird 5. Der Beschluss BK4e-03-020/Z 15.04.03 vom 26.6.2003 wird
hinsichtlich der Anordnung der Leistung ICP-B.2 widerrufen. hinsichtlich der Anordnung der Leistung ICP-B.2 widerrufen.
6. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 6. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
BK4b-06-032/ E 15.3.2006 BK4b-06-033/ E 15.3.2006
Bonn, 21. Juni 2006
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1718
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – |
12 2006
Mitteilung Nr. 230/2006 Mitteilung Nr. 231/2006
TKG §§ 25, 26 i. V. m. § 5; TKG §§ 25, 26 i. V. m. § 5;
Tenor des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 31.5.2006 Tenor des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 31.5.2006
auf Grund des Antrages der Versatel Süd-Deutschland GmbH auf Grund des Antrages der BT (Germany) GmbH & Co. oHG auf
auf Anordnung der Entgelte für die Zusammenschaltungs- Anordnung der Entgelte für die Zusammenschaltungsleistun-
leistungen Versatel-B.1 und Versatel-B.2 gen BT-B.1 und BT-B.2
Die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur hat beschlossen: Die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur hat beschlossen:
1. Für die Leistung Versatel-B.1, welche die Antragsgegnerin auf- 1. Für die Leistung BT-B.1, welche die Antragsgegnerin aufgrund
grund der mit Beschluss BK4e-03-025/Z 19.05.03 vom der mit Beschluss BK4c-04-009/Z 12.02.04 vom 5.4.2004 ange-
26.6.2003 angeordneten Zusammenschaltung bei der Antrag- ordneten Zusammenschaltung bei der Antragstellerin nachfragt,
stellerin nachfragt, werden ab dem 1.6.2006 die folgenden werden ab dem 1.6.2006 die folgenden Entgelte angeordnet:
Entgelte angeordnet:
Haupttarif Nebentarif
Haupttarif Nebentarif
werktags werktags
werktags werktags (Montag-Freitag) 18.00 – 09.00 Uhr;
(Montag-Freitag) 18.00 – 09.00 Uhr; 09.00 Uhr – 18.00 Uhr sowie an Samstagen,
09.00 Uhr – 18.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und
Sonntagen und bundeseinheitlichen
bundeseinheitlichen Feiertagen
Feiertagen 00.00 Uhr – 24.00 Uhr
00.00 Uhr – 24.00 Uhr
€/Min €/Min
€/Min €/Min
Tarifzone I 0,0069 0,0053
Tarifzone I 0,0069 0,0053 Tarifzone II 0,0105 0,0076
Tarifzone II 0,0105 0,0076
Tarifzone III 0,0153 0,0106
Tarifzone III 0,0153 0,0106
Abweichend davon gilt das Entgelt für die Tarifzone I, wenn der
Abweichend davon gilt das Entgelt für die Tarifzone I, wenn der LEZB, in dem die Verbindung terminiert wird, nur für andere
LEZB, in dem die Verbindung terminiert wird, nur für andere Leistungen (Telekom-B.1, Telekom-B.2 oder Telekom-O.12)
Leistungen (Telekom-B.1, Telekom-B.2 oder Telekom-O.12) erschlossen ist, oder der LEZB, in dem die Verbindung terminiert
erschlossen ist, oder der LEZB, in dem die Verbindung terminiert wird, nicht erschlossen ist, weil die Antragstellerin einer Bestell-
wird, nicht erschlossen ist, weil die Antragstellerin einer Bestell- aufforderung nicht innerhalb von 20 Werktagen nachgekommen
aufforderung nicht innerhalb von 20 Werktagen nachgekommen ist oder ICAs nicht abgenommen hat. Für Verbindungen, die auf-
ist oder ICAs nicht abgenommen hat. Für Verbindungen, die auf- grund der Leistung „Automatisches Überlaufrouting BT-B.1“
grund der Leistung „Automatisches Überlaufrouting Versatel- nicht im LEZB übergeben werden, gilt das Entgelt für die Tarif-
B.1“ nicht im LEZB übergeben werden, gilt das Entgelt für die stufe I. Für Verbindungen, die aufgrund der Leistung „Automa-
Tarifstufe I. Für Verbindungen, die aufgrund der Leistung „Auto- tisches Überlaufrouting BT-B.1“ nicht im GEZB übergeben wer-
matisches Überlaufrouting Versatel-B.1“ nicht im GEZB über- den, gilt das Entgelt für die Tarifstufe II.
geben werden, gilt das Entgelt für die Tarifstufe II.
2. Die Genehmigung ist befristet bis längstens zum 30.11.2008.
2. Die Genehmigung ist befristet bis längstens zum 30.11.2008.
3. Der Antragstellerin wird auferlegt, die Entgelte für die Leistungen
3. Der Antragstellerin wird auferlegt, die Entgelte für die Leistung BT-B.1, die sie in Zusammenschaltungsverträgen mit anderen
Versatel-B.1, die sie in Zusammenschaltungsverträgen mit Netzbetreibern als der Antragsgegnerin vereinbart hat, unver-
anderen Netzbetreibern als der Antragsgegnerin vereinbart hat, züglich an die in Ziffer 1. ab dem 1.6.2006 angeordneten Ent-
unverzüglich an die in Ziffer 1. ab dem 1.6.2006 angeordneten gelte anzupassen und der Beschlusskammer die erfolgten
Entgelte anzupassen und der Beschlusskammer die erfolgten Anpassungen bis zum 1.8.2006 nachzuweisen.
Anpassungen bis zum 1.8.2006 nachzuweisen.
4. Die Anordnung der Entgelte steht unter dem Vorbehalt des
4. Die Anordnung der Entgelte steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass
Widerrufs für den Fall, dass
a. die Antragstellerin und die Antragsgegnerin sich über die
a. die Antragstellerin und die Antragsgegnerin sich über die Entgelte für die Leistungen BT-B.1 vertraglich einigen,
Entgelte für die Leistungen Versatel-B.1 vertraglich einigen,
b. die Antragstellerin die in Ziffer 3. auferlegte Verpflichtung
b. die Antragstellerin die in Ziffer 3. auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt.
nicht erfüllt.
5. Der Beschluss BK4c-04-009/Z 12.02.04 vom 5.4.2004 wird
5. Der Beschluss BK4e-03-025/Z 19.05.03 vom 26.6.2003 wird hinsichtlich der Anordnung der Leistung BT-B.2 widerrufen.
hinsichtlich der Anordnung der Leistung ICP-B.2 widerrufen.
6. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
6. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
BK4b-06-035/ E 15.3.2006
BK4b-06-034/ E 15.3.2006
Bonn, 21. Juni 2006
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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12 2006
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1719
Mitteilung Nr. 232/2006 Mitteilung Nr. 233/2006
TKG §§ 25, 26 i. V. m. § 5; TKG §§ 25, 26 i. V. m. § 5;
Tenor des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 31.5.2006 Tenor des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 31.5.2006
auf Grund des Antrages der COLT TELECOM GmbH auf Anord- auf Grund des Antrages der HanseNet Telefongesellschaft mbH
nung der Entgelte für die Zusammenschaltungsleistungen auf Anordnung der Entgelte für die Zusammenschaltungslei-
COLT-B.1 und COLT-B.2 stungen HanseNet-B.1 und HanseNet-B.2
Die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur hat beschlossen: Die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur hat beschlossen:
1. Für die Leistung COLT-B.1, welche die Antragsgegnerin auf- 1. Für die Leistung HanseNet-B.1, welche die Antragsgegnerin auf-
grund der mit BK4c-04-010/Z 26.02.04 vom 5.4.2004 angeord- grund der mit Beschluss BK4a-03-039/Z 25.06.03 vom 3.9.2003
neten Zusammenschaltung bei der Antragstellerin nachfragt, angeordneten Zusammenschaltung bei der Antragstellerin
werden ab dem 1.6.2006 die folgenden Entgelte angeordnet: nachfragt, werden ab dem 1.6.2006 die folgenden Entgelte
angeordnet:
Haupttarif Nebentarif
Haupttarif Nebentarif
werktags werktags
(Montag-Freitag) 18.00 – 09.00 Uhr; werktags werktags
09.00 Uhr – 18.00 Uhr sowie an Samstagen, (Montag-Freitag) 18.00 – 09.00 Uhr;
Sonntagen und 09.00 Uhr – 18.00 Uhr sowie an Samstagen,
bundeseinheitlichen Sonntagen und
Feiertagen bundeseinheitlichen
00.00 Uhr – 24.00 Uhr Feiertagen
00.00 Uhr – 24.00 Uhr
€/Min €/Min
€/Min €/Min
Tarifzone I 0,0069 0,0053
Tarifzone I 0,0069 0,0053
Tarifzone II 0,0105 0,0076
Tarifzone II 0,0105 0,0076
Tarifzone III 0,0153 0,0106
Tarifzone III 0,0153 0,0106
Abweichend davon gilt das Entgelt für die Tarifzone I, wenn der
LEZB, in dem die Verbindung terminiert wird, nur für andere Abweichend davon gilt das Entgelt für die Tarifzone I, wenn der
Leistungen (Telekom-B.1, Telekom-B.2 oder Telekom-O.12) LEZB, in dem die Verbindung terminiert wird, nur für andere
erschlossen ist, oder der LEZB, in dem die Verbindung terminiert Leistungen (Telekom-B.1, Telekom-B.2 oder Telekom-O.12)
wird, nicht erschlossen ist, weil die Antragstellerin einer Bestell- erschlossen ist, oder der LEZB, in dem die Verbindung terminiert
aufforderung nicht innerhalb von 20 Werktagen nachgekommen wird, nicht erschlossen ist, weil die Antragstellerin einer Bestell-
ist oder ICAs nicht abgenommen hat. Für Verbindungen, die auf- aufforderung nicht innerhalb von 20 Werktagen nachgekommen
grund der Leistung „Automatisches Überlaufrouting COLT-B.1“ ist oder ICAs nicht abgenommen hat. Für Verbindungen, die auf-
nicht im LEZB übergeben werden, gilt das Entgelt für die Tarif- grund der Leistung „Automatisches Überlaufrouting HanseNet-
stufe I. Für Verbindungen, die aufgrund der Leistung „Automa- B.1“ nicht im LEZB übergeben werden, gilt das Entgelt für die
tisches Überlaufrouting COLT-B.1“ nicht im GEZB übergeben Tarifstufe I. Für Verbindungen, die aufgrund der Leistung „Auto-
werden, gilt das Entgelt für die Tarifstufe II. matisches Überlaufrouting HanseNet-B.1“ nicht im GEZB über-
2. Die Genehmigung ist befristet bis längstens zum 30.11.2008. geben werden, gilt das Entgelt für die Tarifstufe II.
3. Der Antragstellerin wird auferlegt, die Entgelte für die Leistungen 2. Die Genehmigung ist befristet bis längstens zum 30.11.2008.
COLT-B.1, die sie in Zusammenschaltungsverträgen mit ande- 3. Der Antragstellerin wird auferlegt, die Entgelte für die Leistungen
ren Netzbetreibern als der Antragsgegnerin vereinbart hat, HanseNet-B.1, die sie in Zusammenschaltungsverträgen mit
unverzüglich an die in Ziffer 1. ab dem 1.6.2006 angeordneten anderen Netzbetreibern als der Antragsgegnerin vereinbart hat,
Entgelte anzupassen und der Beschlusskammer die erfolgten unverzüglich an die in Ziffer 1. ab dem 1.6.2006 angeordneten
Anpassungen bis zum 1.8.2006 nachzuweisen. Entgelte anzupassen und der Beschlusskammer die erfolgten
4. Die Anordnung der Entgelte steht unter dem Vorbehalt des Anpassungen bis zum 1.8.2006 nachzuweisen.
Widerrufs für den Fall, dass 4. Die Anordnung der Entgelte steht unter dem Vorbehalt des
a. die Antragstellerin und die Antragsgegnerin sich über die Widerrufs für den Fall, dass
Entgelte für die Leistungen COLT-B.1 vertraglich einigen, a. die Antragstellerin und die Antragsgegnerin sich über die
Entgelte für die Leistungen HanseNet-B.1 vertraglich einigen,
b. die Antragstellerin die in Ziffer 3. auferlegte Verpflichtung
nicht erfüllt. b. die Antragstellerin die in Ziffer 3. auferlegte Verpflichtung
nicht erfüllt.
5. Der Beschluss BK4c-04-010/Z 26.02.04 vom 5.4.2004 wird
hinsichtlich der Anordnung der Leistung COLT-B.2 widerrufen. 5. Der Beschluss BK4a-03-039/Z 25.06.03 vom 3.9.2003 wird
hinsichtlich der Anordnung der Leistung HanseNet-B.2 wider-
6. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
rufen.
BK4b-06-036/ E 15.3.2006
6. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
BK4d-06-037/ E 22.3.2006
Bonn, 21. Juni 2006
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
1720
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – |
12 2006
Mitteilung Nr. 234/2006 Mitteilung Nr. 235/2006
TKG §§ 25, 26 i. V. m. § 5; TKG §§ 25, 26 i. V. m. § 5;
Tenor des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 31.5.2006 Tenor des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 31.5.2006
auf Grund des Antrages der VSE NET GmbH auf Anordnung der auf Grund des Antrages der GöTel GmbH auf Anordnung der
Entgelte für die Zusammenschaltungsleistungen VSE NET-B.1 Entgelte für die Zusammenschaltungsleistungen GöTel-B.1 und
und VSE NET-B.2 GöTel-B.2
Die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur hat beschlossen: Die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur hat beschlossen:
1. Für die Leistung VSE NET-B.1, welche die Antragsgegnerin auf- 1. Für die Leistung GöTel-B.1, welche die Antragsgegnerin auf-
grund der mit Beschluss BK4d-04-078/Z 29.12.04 vom 2.2.2005 grund der mit Beschluss BK4d-05-014/Z 03.06.05 vom 7.7.2005
angeordneten Zusammenschaltung bei der Antragstellerin angeordneten Zusammenschaltung bei der Antragstellerin
nachfragt, werden ab dem 1.6.2006 die folgenden Entgelte nachfragt, werden ab dem 1.6.2006 die folgenden Entgelte
angeordnet: angeordnet:
Haupttarif Nebentarif Haupttarif Nebentarif
werktags werktags werktags werktags
(Montag-Freitag) 18.00 – 09.00 Uhr; (Montag-Freitag) 18.00 – 09.00 Uhr;
09.00 Uhr – 18.00 Uhr sowie an Samstagen, 09.00 Uhr – 18.00 Uhr sowie an Samstagen,
Sonntagen und Sonntagen und
bundeseinheitlichen bundeseinheitlichen
Feiertagen Feiertagen
00.00 Uhr – 24.00 Uhr 00.00 Uhr – 24.00 Uhr
€/Min €/Min €/Min €/Min
Tarifzone I 0,0069 0,0053 Tarifzone I 0,0069 0,0053
Tarifzone II 0,0105 0,0076 Tarifzone II 0,0105 0,0076
Tarifzone III 0,0153 0,0106 Tarifzone III 0,0153 0,0106
Abweichend davon gilt das Entgelt für die Tarifzone I, wenn der Abweichend davon gilt das Entgelt für die Tarifzone I, wenn der
LEZB, in dem die Verbindung terminiert wird, nur für andere LEZB, in dem die Verbindung terminiert wird, nur für andere
Leistungen (Telekom-B.1, Telekom-B.2 oder Telekom-O.12) Leistungen (Telekom-B.1, Telekom-B.2 oder Telekom-O.12)
erschlossen ist, oder der LEZB, in dem die Verbindung terminiert erschlossen ist, oder der LEZB, in dem die Verbindung terminiert
wird, nicht erschlossen ist, weil die Antragstellerin einer Bestell- wird, nicht erschlossen ist, weil die Antragstellerin einer Bestell-
aufforderung nicht innerhalb von 20 Werktagen nachgekommen aufforderung nicht innerhalb von 20 Werktagen nachgekommen
ist oder ICAs nicht abgenommen hat. Für Verbindungen, die auf- ist oder ICAs nicht abgenommen hat. Für Verbindungen, die auf-
grund der Leistung „Automatisches Überlaufrouting VSE NET- grund der Leistung „Automatisches Überlaufrouting GöTel-B.1“
B.1“ nicht im LEZB übergeben werden, gilt das Entgelt für die nicht im LEZB übergeben werden, gilt das Entgelt für die Tarif-
Tarifstufe I. Für Verbindungen, die aufgrund der Leistung „Auto- stufe I. Für Verbindungen, die aufgrund der Leistung „Automa-
matisches Überlaufrouting VSE NET-B.1“ nicht im GEZB über- tisches Überlaufrouting GöTel-B.1“ nicht im GEZB übergeben
geben werden, gilt das Entgelt für die Tarifstufe II. werden, gilt das Entgelt für die Tarifstufe II.
2. Die Genehmigung ist befristet bis längstens zum 30.11.2008. 2. Die Genehmigung ist befristet bis längstens zum 30.11.08.
3. Der Antragstellerin wird auferlegt, die Entgelte für die Leistungen 3. Der Antragstellerin wird auferlegt, die Entgelte für die Leistungen
VSE NET-B.1, die sie in Zusammenschaltungsverträgen mit GöTel-B.1, die sie in Zusammenschaltungsverträgen mit ande-
anderen Netzbetreibern als der Antragsgegnerin vereinbart hat, ren Netzbetreibern als der Antragsgegnerin vereinbart hat,
unverzüglich an die in Ziffer 1. ab dem 1.6.2006 angeordneten unverzüglich an die in Ziffer 1. ab dem 1.6.2006 angeordneten
Entgelte anzupassen und der Beschlusskammer die erfolgten Entgelte anzupassen und der Beschlusskammer die erfolgten
Anpassungen bis zum 1.8.2006 nachzuweisen. Anpassungen bis zum 1.8.2006 nachzuweisen.
4. Die Anordnung der Entgelte steht unter dem Vorbehalt des 4. Die Anordnung der Entgelte steht unter dem Vorbehalt des
Widerrufs für den Fall, dass Widerrufs für den Fall, dass
a. die Antragstellerin und die Antragsgegnerin sich über die a. die Antragstellerin und die Antragsgegnerin sich über die
Entgelte für die Leistungen VSE NET-B.1 vertraglich einigen, Entgelte für die Leistungen GöTel-B.1 vertraglich einigen,
b. die Antragstellerin die in Ziffer 3. auferlegte Verpflichtung b. die Antragstellerin die in Ziffer 3. auferlegte Verpflichtung
nicht erfüllt. nicht erfüllt.
5. Der Beschluss BK4d-04-078/Z 29.12.04 vom 2.2.2005 wird 5. Der Beschluss BK4d-05-014/Z 03.06.05 vom 7.7.2005 wird
hinsichtlich der Anordnung der Leistung VSE NET-B.2 wider- hinsichtlich der Anordnung der Leistung GöTel-B.2 widerrufen.
rufen. 6. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
6. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. BK4d-06-041/ E 2.5.2006
BK4d-06-040/ E 2.5.2006
Bonn, 21. Juni 2006
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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12 2006
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1721
Mitteilung Nr. 236/2006 induktive Funkanwendungen über einen weiten Frequenzbereich
mit einer niedrigen Feldstärke zu betreiben. Des Weiteren wurde das
TKG §§ 25, 26 i. V. m. § 5;
Frequenzband l3 (400 – 600 kHz) für RFID Anwendungen eingeführt.
Tenor des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 31.5.2006
auf Grund des Antrages der wilhelm.tel GmbH auf Anordnung Draft Revised ERC/REC 70-03 Annex 10
der Entgelte für die Zusammenschaltungsleistungen Radio Microphones and Assistive Listening Devices
wilhelm.tel-B.1 und wilhelm.tel-B.2 Im Anhang 10 wurde festgestellt, dass die Unsicherheit in der Aus-
Die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur hat beschlossen: legung der Bandgrenzen der Bänder 1a) (169.406250 kHz) und 3b)
(169.468750 kHz) gem. ECC/DEC(05)02 auf die unterschiedlichen
1. Für die Leistung wilhelm.tel-B.1, welche die Antragsgegnerin
möglichen Kanalbandbreiten von 12,5 kHz bis 50 kHz zurückzu-
aufgrund der mit Beschluss BK4d-05-008/Z 18.03.05 vom
führen sei und daher wurde vorgeschlagen, das Band h1) wie folgt
2.5.2005 angeordneten Zusammenschaltung bei der Antragstel-
zu definieren:
lerin nachfragt, werden ab dem 1.6.2006 die folgenden Entgelte
angeordnet: h1) 169.400 – 169.4750 MHz 10 mW e.r.p. up to 100% max 50 kHz
Mit dieser Festlegung sind die Bandgrenzen beschrieben und der
Haupttarif Nebentarif
Industrie ist die Möglichkeit gegeben, flexibel Geräte zu entwickeln
werktags werktags mit einer Bandbreite bis zu 50 kHz.
(Montag-Freitag) 18.00 – 09.00 Uhr;
Aus dem gleichen Grund wurde vorgeschlagen, auch in den Bän-
09.00 Uhr – 18.00 Uhr sowie an Samstagen,
dern h2) (169,4875 – 169,5875 MHz) und i) ( 169,4 – 174,0 MHz) die
Sonntagen und
Angabe der maximale Bandbreite von 50 kHz einzuführen.
bundeseinheitlichen
Feiertagen Draft Revised ERC/REC 70-03 Annex 12
00.00 Uhr – 24.00 Uhr Wireless Applications in Healthcare
€/Min €/Min Der Anhang 12 wurde um das Frequenzband e) 12.5 – 20 MHz
erweitert. Die in diesem Frequenzband vorgesehene Funkanwen-
Tarifzone I 0,0069 0,0053
dung ist ausschließlich für Implantate bei Tieren vorgesehen, die in
Tarifzone II 0,0105 0,0076 Laboratorien gehalten werden.
Tarifzone III 0,0153 0,0106 Kommentierungsfrist beim Europäischen Funkbüro (ERO):
18. Juli 2006
Abweichend davon gilt das Entgelt für die Tarifzone I, wenn der
LEZB, in dem die Verbindung terminiert wird, nur für andere Kommentare an : Herrn Fatih Yurdal yurdal@ero.dk
Leistungen (Telekom-B.1, Telekom-B.2 oder Telekom-O.12) Kopie der Kommentare werden erbeten an :
erschlossen ist, oder der LEZB, in dem die Verbindung terminiert
Herrn Harald Oberhaus harald.oberhaus@bnetza.de
wird, nicht erschlossen ist, weil die Antragstellerin einer Bestell-
aufforderung nicht innerhalb von 20 Werktagen nachgekommen ECC/DEC/(06)FF + Annex
ist oder ICAs nicht abgenommen hat. Für Verbindungen, die auf- The harmonised use of airborne GSM systems in the frequency
grund der Leistung „Automatisches Überlaufrouting wilhelm.tel- bands 1710-1785 MHz and 1805-1880 MHz (including technical
B.1“ nicht im LEZB übergeben werden, gilt das Entgelt für die annex from WGSE)
Tarifstufe I. Für Verbindungen, die aufgrund der Leistung „Auto- Dieser Entwurf einer neuen ECC-Entscheidung beschreibt die
matisches Überlaufrouting wilhelm.tel-B.1“ nicht im GEZB über- Anforderungen an ein GSM System an Bord von Flugzeugen im Fre-
geben werden, gilt das Entgelt für die Tarifstufe II. quenzbereich 1710 – 1785 MHz und 1805 – 1880 MHz. Eine der
2. Die Genehmigung ist befristet bis längstens zum 30.11.2008. wichtigsten Anforderungen an das System ist die Verhinderung
eines Einbuchens der Handys in terrestrische Mobilfunknetze bei
3. Der Antragstellerin wird auferlegt, die Entgelte für die Leistungen
Start und Landung.
wilhelm.tel-B.1, die sie in Zusammenschaltungsverträgen mit
anderen Netzbetreibern als der Antragsgegnerin vereinbart hat, ECC Report 89
unverzüglich an die in Ziffer 1. ab dem 1.6.2006 angeordneten Radio Amateur entry level examination and licence
Entgelte anzupassen und der Beschlusskammer die erfolgten Dieser ECC-Bericht beschreibt die Einführung einer neuen „Lizenz-
Anpassungen bis zum 1.8.2006 nachzuweisen. einsteigerklasse“ für Funkamateure, welche von einigen Administra-
4. Die Anordnung der Entgelte steht unter dem Vorbehalt des tionen gewünscht wurde. Diese Lizenz soll in erster Linie sicherstel-
Widerrufs für den Fall, dass len, dass der Funkamateur bei eingeschränkter Frequenznutzung
und Sendeleistung keine anderen Frequenzspektrumsnutzer stört.
a. die Antragstellerin und die Antragsgegnerin sich über die
Entgelte für die Leistungen wilhelm.tel-B.1 vertraglich einigen, Kommentierungsfrist beim Europäischen Funkbüro (ERO):
01 August 2006
b. die Antragstellerin die in Ziffer 3. auferlegte Verpflichtung
nicht erfüllt. Kommentare an : Herrn Brinkerink brinkerink@ero.dk
Kopie der Kommentare werden erbeten an :
5. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Herrn Harald Oberhaus harald.oberhaus@bnetza.de
BK4b-06-042/ E 3.5.2006 ECC/REC/(06)04
Use of the band 5725-5875 MHz for Broadband Fixed Wireless
Access (BFWA)
Dieser Entwurf einer neuen ECC-Empfehlung bietet die Rahmenbe-
Mitteilung Nr. 237/2006 dingungen für drahtlose Zugangssysteme (BFWA, Broadband Fixed
Veröffentlichungen des Ausschusses für elektronische Kom- Wireless Access), die innerhalb des Frequenzbereichs 5725 - 5875
munikation (ECC) der Europäischen Konferenz der Verwaltun- MHz zum Einsatz kommen sollen. BFWA umfasst dabei ortsfeste
gen für Post und Telekommunikation und nomadische Teilnehmerstationen. Diese Funkanwendung ist
grundsätzlich sowohl für den privaten als auch für den öffentlichen
Folgende Entwürfe von vorläufigen ECC-Entscheidungen, -Empfeh-
Bereich geplant, wobei bereits vorhandene Funkdienste mit
lungen, -Berichten sind derzeit Gegenstand der öffentlichen Kom-
primärem Status zu schützen sind.
mentierung :
ECC Report 90
Draft Revised ERC/REC 70-03 Annex 9
Compatibility of Wind Profiler Radars in the RLS with the RNSS
Inductive Applications
in the band 1270-1295 MHz
Der Anhang 9 wurde um die beiden Frequenzbänder l1 (148,5 kHz – Dieser ECC-Bericht untersucht den Einfluss von satellitengestützten
5 MHz) und l2 (5 – 30 MHz) ergänzt, die die Möglichkeit eröffnen, Funknavigationssystemen (RNSS) auf Radare zur Messung von
Bonn, 21. Juni 2006
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
1722
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – |
12 2006
Windgeschwindigkeiten (WPR) im Frequenzbereich 1260 -1300 Teil B
MHz. Ausführliche Simulationen und Kompatibilitätstests wurden
hinsichtlich des europäischen Satellitensystems Galileo durchge- Mitteilungen der Diensteanbieter
führt, welches im E6-Band sich den Frequnzbereich mit WPR-
Anwendungen teilen muss.
Veröffentlichungshinweis
ECC Report 91
Compatibility of Earth Stations on board Vessels (ESV) trans- Die Bundesnetzagentur ist aufgrund des
mitting within the gaps in the CEPT Fixed Service channel plan
for the lower 6 GHz band (5925-6425 MHz) § 305a BGB und der §§ 27 f. TKV verpflich-
Im Bereich 5925 – 6425 MHz ist sowohl der Feste Funkdienst tet, Diensteanbietern die Veröffentlichung
(terrestrisch) wie auch der Feste Satellitenfunkdienst auf primärer
Basis untergebracht.
von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Derzeit wird für Erdfunkstellen auf Schiffen (Earth Stations on Bord und anderen allgemeinen Kundeninfor-
of Vessels (ESV)) gefordert, dass der Sendebetrieb nur auf dem offe- mationen in ihrem Amtsblatt zu ermög-
nen Meer erfolgt. Dabei ist ein Mindestabstand von 300 km zur
nächstliegenden Küstenlinie einzuhalten. Damit soll die Wahr- lichen. Das Amtsblatt dient insoweit nur
scheinlichkeit, dass eine ESV-Station eine Station des Festen Funk- als Veröffentlichungsmedium. Die Mittei-
dienstes stören kann, extrem gering gehalten werden.
lungen der Diensteanbieter unterliegen
Im Extremfall kann:
weder der Kontrolle noch der Genehmi-
– die Antenne einer ESV-Station im Azimut auf eine Richtfunksta-
tion gerichtet sein kann gung der Bundesnetzagentur. Für den
– die Antenne der betroffenen Richtfunkstation auf die ESV-Station Inhalt der Mitteilungen sind allein die
gerichtet sein
- der Sendebetrieb der ESV-Station und der Empfangsbetrieb der
Diensteanbieter verantwortlich.
FS-Station auf der selben Frequenz, also im Gleichkanalbetrieb,
erfolgen.
Da dieser Fall nur ausnahmsweise eintritt, soll mit dem neuen ECC-
Bericht eine Richtlinie herausgegeben werden, die die individuelle
Konstellation zwischen ESV-Station und Festen Funkdienst berück-
sichtigt.
ECC Report 92
Coexistence between ULP-AMI devices and existing radiocom-
munication systems and services in the frequency bands 401-
402 MHz and 405-406 MHz
Dieser ECC-Bericht untersucht die Verträglichkeit von aktiven medi-
zinischen Implantaten mit sehr geringer HF-Leistung (ULP-AMI) und
den dazugehörenden Peripheriegeräte (ULP-AMI-P) mit anderen
Funkanwendungen in den Frequenzbereichen 401 – 402 MHz und
405 – 406 MHz, wie z.B. den Wetterhilfenfunkdienst (Meteorological
Aids Service) einen Funkdienst für Beobachtungen und Untersu-
chungen in der Wetterkunde, einschließlich der Gewässerkunde.
ECC Report 93
The compatibility between GSM equipment on board aircraft
and terrestrial networks
Dieser ECC-Bericht betrachtet die Beeinflussung von terrestrischen
Mobilfunkdiensten durch den GSM Service an Bord von Flugzeugen
(GSMOB). Folgende Mobilfunkdienste wurden hierzu betrachtet:
GSM900, GSM1800, UMTS1800, UMTS 2 GHz FDD und CDMA-
450/FLASH-OFDM (CDMA2000/FLASH-OFDM bei 450 MHz)
Kommentierungsfrist beim Europäischen Funkbüro (ERO):
01.August 2006
Kommentare an : Herrn Medeisis medeisis@ero.dk
Kopie der Kommentare werden erbeten an :
Herrn Harald Oberhaus harald.oberhaus@bnetza.de
Der Inhalt dieser Entwürfe steht in englischer Sprache zur allgemei-
nen Einsichtnahme beim Europäischen Funkbüro (ERO) in Kopen-
hagen unter der Internetadresse www.ero.dk/consultation zur Ver-
fügung. Die Kontaktadresse lautet:
Europaen Radiocommunications Office (ERO)
Peblingehus
Nansensgade 19
DK 1366 Copenhagen
Danmark
Tel. +45 33896300 Fax +45 33896330
e-Mail: pedersen@ero.dk
Kommentare sind gemäß den oben genannten Kommentierungs-
fristen und E-Mailadressen an das ERO zu senden.
Beim ERO eingegangene Kommentare werden in den zuständigen
ECC-Arbeitsgruppen, Projektgruppen bzw. der ECC-Vollversamm-
lung behandelt.
Bonn, 21. Juni 2006
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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12 2006
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter – 1723
Mitteilung Nr. 238/2006
Preisliste
Auskunftsdienst. !"§==Com===
1 Preise mit Umsatzsteuer
Die angegebenen Preise mit Umsatzsteuer (USt) sind auf ein zehntel Cent aufgerundete Beträge. Maßgeblich für die Abrechnung der
in Anspruch genommenen Leistungen sind die angegebenen Preise ohne USt. Diese werden von der Deutschen Telekom AG, T-Com
(im Folgenden T-Com genannt) für die Rechnungslegung zusammengefasst und sind Grundlage für die Berechnung des Umsatzsteu-
erbetrages. Daher ist es möglich, dass der vom Kunden zu zahlende Betrag niedriger ist als die Summe der Preise mit USt.
Die Preise mit USt errechnen sich aus den Preisen ohne USt zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen
Höhe. Bei einer Änderung des Umsatzsteuersatzes werden die Preise mit USt entsprechend angepasst.
2 Standardleistung der T-Com
Preis Artikel-/
Nr. Leistung ohne USt mit USt Leistungs-
EUR EUR Nr.
Erteilung von telefonischen Auskünften bei Anruf des Kunden von Tele-
fonanschlüssen und ISDN Anschlüssen
1 bei der Inlandsauskunft in deutscher, türkischer und englischer Sprache unter
den Rufnummern 1 18 33, 1 18 36 und 1 18 37, je angefangene Minute Ver-
1)
bindungszeit .................................................................................................... 1,1120 1,290
2 bei der Inlandsauskunft unter der Rufnummer 1 18 64 mittels Sprachdialog-
2)
system, je Verbindung ..................................................................................... 0,6810 0,790
3 bei der Auslandsauskunft unter der Rufnummer 1 18 34
3)
3.1 Grundpreis ...................................................................................................... 0,8534 0,990
3)
3.2 zusätzlich, je angefangene Minute Verbindungszeit ........................................ 1,0258 1,190
1)
Inlandsauskunft in deutscher Sprache unter der Rufnummer 1 18 33:
Artikel-/Leistungs-Nr. 76046 für Verbindungen von T-Net Anschlüssen, 76045 für Verbindungen von T-ISDN Anschlüssen
Inlandsauskunft in türkischer Sprache unter der Rufnummer 1 18 36: Artikel-/Leistungs-Nr. 76047
Inlandsauskunft in englischer Sprache unter der Rufnummer 1 18 37: Artikel-/Leistungs-Nr. 76048
2)
Artikel-/Leistungs-Nr. 76105 für Verbindungen von T-Net Anschlüssen, 76106 für Verbindungen von T-ISDN Anschlüssen
3)
Artikel-/Leistungs-Nr. 76044 für Verbindungen von T-Net Anschlüssen, 76043 für Verbindungen von T-ISDN Anschlüssen
T-Com, Stand: 01.07.2006 1
Bonn, 21. Juni 2006
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
1724
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter – |
12 2006
Preisliste, Auskunftsdienst.
3 Zusätzliche Leistungen der T-Com
Für weitervermittelte Verbindungen zu Anschlüssen bestimmter anderer Teilnehmernetzbetreiber entstehen der T-Com höhere Kosten.
Die T-Com berechnet daher für weitervermittelte Verbindungen zu diesen Anschlüssen einen Zuschlag1) von ganztägig 0,0017 EUR
(ohne USt) bzw. 0,002 EUR (mit USt) je angefangener Minute. Für welche Rufnummern der Zuschlag berechnet wird, kann kostenfrei
unter der Rufnummer 0800 33 0 95 76 ermittelt werden.
Preis Artikel-/
Nr. Leistung ohne USt mit USt Leistungs-
EUR EUR Nr.
1 Weitervermittlung zu dem gewünschten Anschluss bei der Inlandsaus-
kunft unter den Rufnummern 1 18 33, 1 18 36 und 1 18 37 und 1 18 64
1.1 zu Rufnummern der Ortsnetzbereiche in Deutschland2)
1.1.1 für die ersten fünf Minuten der weitergeleiteten Verbindung ............................ 0,42243) 0,4903) 4)
1.1.2 zusätzlich, für jede weitere angefangene Minute der weitergeleiteten Verbin-
dung ................................................................................................................ 0,04223) 0,0493) 5)
1.2 in deutsche Mobilfunknetze, je angefangene Minute der weitergeleiteten Ver-
6)
bindung ........................................................................................................... 0,4224 0,490
7)
1.3 zu Rufnummern mit den Zugangskennzahlen 01 80, 07 00 und 08 00 ............ Es gelten die für den
jeweiligen Anschluss
vereinbarten Preise
2 Weitervermittlung zu dem gewünschten Anschluss bei der Auslands-
auskunft unter der Rufnummer 1 18 34, je angefangene Minute der weiter-
geleiteten Verbindung ...................................................................................... 0,4224 0,490 71091
3 Weitervermittlung zu Serviceangeboten unter den Rufnummern 1 18 33,
1 18 36 und 1 18 37, je angefangene Minute der weitergeleiteten Verbindung. 0,8534 0,990 17598
Die Inhalte der Serviceangebote sind nicht Bestandteil des Vertrages über
den Auskunftsdienst. Die Inhalte sind teilweise kostenpflichtig und werden
gemäß Preisansage gesondert berechnet.
4 Weitervermittlung zu Serviceangeboten unter der Rufnummer 1 18 64 .... unentgeltlich
Die Inhalte der Serviceangebote sind nicht Bestandteil des Vertrages über
den Auskunftsdienst. Die Inhalte sind teilweise kostenpflichtig und werden
gemäß Preisansage gesondert berechnet.
5 Weitervermittlung zu anderen Auskunftsdiensten der T-Com ................... Es gilt der Preis für den Aus-
kunftsdienst zu dem weiter-
vermittelt wird gemäß Punkt 2
dieser Preisliste
1)
Artikel-/Leistungs-Nr. 71949 für Verbindungen von T-Net Anschlüssen 71950 für Verbindungen von T-ISDN Anschlüssen
2)
Keine Rufnummern von Ortsnetzbereichen sind gemäß den derzeit gültigen Regelungen der Bundesnetzagentur zur Strukturierung und Ausgestal-
tung des Nummernraums für das öffentliche Telefonnetz / ISDN in Deutschland die Rufnummern, die unter den Vorwahlen 00, 01, 0 31, 0 32,
05 00, 05 01, 06 01, 07 00, 07 01, 08 00, 08 01 und 09 00 bis 09 05 erreicht werden.
3)
Zuschlag für weitervermittelte Verbindungen zu Anschlüssen bestimmter anderer Teilnehmernetzbetreiber von 0,0017 EUR (ohne USt) bzw.
0,002 EUR (mit USt) je angefangene Minute.
4)
Artikel-/Leistungs-Nr. 71088 bei der Inlandsauskunft unter den Rufnummern 1 18 33, 1 18 36 und 1 18 37
Artikel-/Leistungs-Nr. 49545 bei der Inlandsauskunft unter der Rufnummer 1 18 64
5)
Artikel-/Leistungs-Nr. 71088 bei der Inlandsauskunft unter den Rufnummern 1 18 33, 1 18 36 und 1 18 37
Artikel-/Leistungs-Nr. 49545 bei der Inlandsauskunft unter der Rufnummer 1 18 64
6)
Artikel-/Leistungs-Nr. 71090 bei der Inlandsauskunft unter den Rufnummern 1 18 33, 1 18 36 und 1 18 37
Artikel-/Leistungs-Nr. 49547 bei der Inlandsauskunft unter der Rufnummer 1 18 64
7)
Artikel-/Leistungs-Nr. 60763 für Verbindungen zu SharedCost-Diensten mit der Zugangskennzahlen 0 18 01 bis 0 18 05
Artikel-/Leistungs-Nr. 60650 für Verbindungen zu Persönlichen Rufnummern mit der Zugangskennzahl 07 00
T-Com, Stand: 01.07.2006 2
Bonn, 21. Juni 2006