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A
                                                         Amtsblatt der Bundesnetzagentur

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18 2006
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                                              – Regulierung, Telekom –                                                   2617

                        36 /2006
      Anlage zur Vfg. XXX
      Formblatt Betriebsmeldung 50 MHz
                                                                                                     Eingangsstempel der BNetzA
      An die
      Bundesnetzagentur
      Außenstelle Mülheim
      Aktienstr. 1-7
      45473 Mülheim



                                     Meldung der Nutzung des Frequenzbereichs
                       50,08 - 51,00 MHz für Inhaber einer Amateurfunkzulassung der Klasse A


        Vom Rufzeicheninhaber auszufüllen:
        Name, Vorname                                                                                Geburtsdatum




        Hauptwohnsitz (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort)




        Standort der ortsfesten Amateurfunkstelle zur 50-MHz-Nutzung                                 Vorwahl und Telefonnummer (erreichbar
                                                                                                     während der 50-MHz-Nutzung)



        Zugeteiltes Rufzeichen der Klasse A       Zuteilungsnummer der Amateurfunkzulassung / Angabe der ausstellenden Behörde und des
                                                  Staates der ausländischen Amateurfunkgenehmigung bei Funkbetrieb gemäß T/R 61-01




      Allgemeine Hinweise und Nutzungsbedingungen
      Bitte füllen Sie die Meldung in Blockbuchstaben vollständig und leserlich aus. Die Meldung ist vor der Nutzung des
      Frequenzbereiches 50,08 – 51,00 MHz schriftlich (auch per Fax oder E-Mail mit qualifizierter Signatur) bei der
      Außenstelle Mülheim der Bundesnetzagentur vorzulegen. Die Zuteilungsnummer ist der Zulassungs- oder
      Genehmigungsurkunde zu entnehmen oder ggf. bei einer Außenstelle mit Amateurfunkverwaltung zu erfragen. Es
      gelten die Nutzungsbestimmungen der Verfügung Nr. XXX/2006, 36        die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr.
      18/2006      vom 13.09.2006 S. XXX     2615 veröffentlicht     ist. Informationen hierzu sind auch unter
      http://www.bundesnetzagentur.de/enid/amateurfunk veröffentlicht.
      Bei Funkbetrieb gemäß der CEPT T/R 61-01 ist in das Feld „Zugeteiltes Rufzeichen der Klasse A“ das aus der T/R 61-
      01-fähigen ausländischen Genehmigung ersichtliche Heimatrufzeichen mit vorangestellten Präfix „DL/“ einzutragen. Die
      T/R 61-01 gilt nicht für Funkamateure, die in Deutschland ansässig sind oder die eine permanente deutsche Zulassung
      zur Teilnahme am Amateurfunkdienst besitzen.

      Hinweis gemäß §§ 13 und 14 des Bundesdatenschutzgesetzes:
      Die Erhebung von personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung der durch Gesetz der
      Bundesnetzagentur (BNetzA) zugewiesenen Aufgaben unter strikter Wahrung der Datenschutzbestimmungen. Im
      Hinblick auf die Wahrung der berechtigten Interessen des primären Bedarfsträgers ist die Nutzung des betreffenden
      Frequenzbereiches nur zulässig, wenn die in der Meldung erbetenen Angaben vollständig gegeben werden und Sie der
      Weitergabe dieser Daten an die primären Bedarfsträger zur Erfüllung der Nutzungsbestimmungen nicht widersprechen.
      Mit der Unterschrift dieser Meldung verzichten Sie auf Ihr diesbezügliches Widerspruchsrecht und akzeptieren, dass die
      Angaben aus dieser Meldung den Primärnutzern dieses Frequenzbereichs zur Kenntnis gegeben werden können.




          Ort, Datum                                                       Unterschrift des Antragstellers

      Kontakt:
      Bundesnetzagentur Außenstelle Mülheim, Aktienstr. 1-7, 45473 Mülheim
      Email: MLHM01.Postfach@bnetza.de, Tel: +49 208 4507-255 oder +49 208 4507-284, Fax: +49 208 4507-181



Bonn, 13. September 2006
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                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                                       – Regulierung, Telekom –                                |
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Vfg Nr. 37/2006
Veröffentlichung der Fundstellen von harmonisierten Normen
zur Anwendung im Rahmen der Richtlinie 1999/5/EG (vgl. § 6
Absatz 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunika-
tionsendeinrichtungen – FTEG)
Nach § 6 Absatz 1 FTEG wird vermutet, dass ein Gerät, das den ein-
schlägigen Normen oder Teilen derselben entspricht, deren Fund-
stellen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht wurden,
die grundlegenden Anforderungen, die mit diesen harmonisierten
Normen oder Teilen derselben abgedeckt sind, erfüllt.
Hiermit wird auf die aktuelle Veröffentlichung des Verzeichnisses
harmonisierter europäischer Normen zur Anwendung im Rahmen
der Richtlinie 1999/5/EG (RTTE-RL) in der Ausgabe
        Nr. C 201 vom 24. August 2006 (Mitteilung 2006/C 201/01)
des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften verwiesen.
Bisher veröffentlichte Verzeichnisse harmonisierter Normen werden
damit ersetzt.
Für den Anwendungsbereich des FTEG können in der Bundesrepu-
blik Deutschland die in diesem Verzeichnis aufgeführten harmoni-
sierten Normen im Sinne dieses Gesetzes benutzt werden.
411-8




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                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   2619
Mitteilungen

Telekommunikation


Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur

Mitteilung Nr. 301/2006


TKG § 12 Absatz 1; Veröffentlichung eines Entwurfs zur Markt-
definition und Marktanalyse für die Vorleistungsmärkte im
Bereich der Breitband-Zuführung.
Nachfolgend wird gemäß § 12 Absatz 1 TKG ein Entwurf zur Markt-
definition und Marktanalyse für die Vorleistungsmärkte Breitband-
Zuführung veröffentlicht. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind
nach § 12 Absatz 1 Satz 3 TKG geschwärzt. Zu dem Entwurf kann
bis zum 13.10.2006 Stellung genommen werden.
Stellungnahmen sind auf dem Postweg oder in elektronischer Form
– jeweils in deutscher Sprache – zu richten an die Bundesnetzagen-
tur, Dienststelle 114b, Postfach 8001, 53105 Bonn oder an folgende
e-Mail Adresse 114postfach@bnetza.de. Sofern die Stellungnahme
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, wird um Übersendung
einer zusätzlichen geschwärzten Fassung gebeten.
Nach Fristablauf eingehende Stellungnahmen können nicht berück-
sichtigt werden.
BK 1-05/004




Bonn, 13. September 2006
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                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
            – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                    |
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           Marktdefinition und Marktanalyse
                           der Märkte für
                     Breitband-Zuführung




             ENTWURF, Stand: 30.08.2006

                         Geschwärzte Fassung




                        Geschwärzte Fassung




                                                                                         Bonn, 13. September 2006
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18 2006
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        2621

                                                   Entwurf Stand 30.08.2006
                                            Marktanalyse Breitband-Zuführung
                                                                Seite I


            Inhaltsverzeichnis

            A Zusammenfassung                                                                                       1

            B Einleitung                                                                                            3

            C Beschreibung der relevanten Leistungen                                                                5

                C.1 Definition                                                                                      5

                C.2 Zur Situation in Deutschland                                                                    8

                C.3 Vereinbarkeit mit der Märkte-Empfehlung                                                        10

            D Gang der Ermittlungen                                                                                11

            E Vorbringen der Marktteilnehmer im Rahmen des formellen Auskunftsersuchens                            13

                E.1 Vorbringen der Wettbewerber und Nachfrager                                                     13

                      E.1.1 DSL Anschlussanbieter                                                                  14

                      E.1.2 Backbone-Betreiber                                                                     14

                      E.1.3 Internet Service Provider und Diensteanbieter                                          19

                      E.1.4 Sonstige                                                                               22

                E.2 Vorbringen der DTAG, T-Online                                                                  23

            F [Nationale Konsultation]                                                                             25

            G [Einvernehmen des Bundeskartellamtes gemäß § 123 Absatz 1 TKG]                                       25

            H [Europäische Konsolidierung]                                                                         25

            I   Die Marktabgrenzung/-definition                                                                    26

                I.1   Sachliche Marktabgrenzung                                                                    27

                      I.1.1 Gegenstand des Marktes für Breitband-Zuführung                                         27

                       I.1.1.1 IP-Zuführung und Resale ein Markt?                                                  35

                       I.1.1.2 IP-Zuführung am parent PoP und IP-Zuführung am distant PoP ein Markt? 36

                       I.1.1.3 Nicht vom Markt für Breitband-Zuführung erfasste Leistungen                         39

                      I.1.2 Ergebnis der sachlichen Marktabgrenzung                                                40

                I.2   Räumlich relevanter Markt                                                                    41

            J Prüfung der Kriterien des § 10 TKG                                                                   42

                J.1 Vorliegen beträchtlicher, anhaltender struktureller oder rechtlich bedingter
                      Marktzutrittsschranken                                                                       43

                      J.1.1 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Parent PoP                 43

                      J.1.2 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Distant PoP                44

                                                     Geschwärzte Fassung




Bonn, 13. September 2006
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                                               Amtsblatt der Bundesnetzagentur

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                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                        – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                                |
                                                                                                           18 2006
                                            Entwurf Stand 30.08.2006
                                     Marktanalyse Breitband-Zuführung
                                                       Seiten II


         J.2 Längerfristig keine Tendenz zu wirksamem Wettbewerb                                           45

              J.2.1 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Parent PoP                 45

              J.2.2 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Distant PoP                46

         J.3 Dem Marktversagen kann nicht allein durch die Anwendung des allgemeinen
              Wettbewerbsrechts begegnet werden                                                            47

              J.3.1 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Parent PoP                 47

              J.3.2 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Distant PoP                49

         J.4 Ergebnis des Drei-Kriterien-Tests                                                             50

              J.4.1 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Parent PoP                 50

              J.4.2 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Distant PoP                50

       K Beurteilung des Vorliegens beträchtlicher Marktmacht auf den Märkten für
         IP-Breitband-Zuführung                                                                            50

         K.1 Marktanteile                                                                                  51

              K.1.1 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Parent PoP                 51

              K.1.2 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am distant PoP                55

         K.2 Leichter oder privilegierter Zugang zu Kapitalmärkten/finanzielle Ressourcen                  57

              K.2.1 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Parent PoP                 58

              K.2.2 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Distant PoP                58

         K.3 Marktzutrittsschranken und Expansionshemmnisse; Kontrolle über nicht leicht zu
              duplizierende Infrastruktur, Größen und Verbundvorteile                                      60

              K.3.1 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Parent PoP                 60

              K.3.2 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Distant PoP                64

         K.4 Vertikale Integration                                                                         66

              K.4.1 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Parent PoP                 66

              K.4.2 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Distant PoP                67

         K.5 Tatsächlicher und potenzieller Wettbewerb                                                     67

              K.5.1 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Parent PoP                 67

              K.5.2 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Distant PoP                68

         K.6 Fehlende oder geringe ausgleichende Nachfragemacht                                            69

              K.6.1 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Parent PoP                 69

              K.6.2 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Distant PoP                70




                                              Geschwärzte Fassung




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                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        2623

                                                  Entwurf Stand 30.08.2006
                                            Marktanalyse Breitband-Zuführung
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               K.7 Weitere Kriterien (hochentwickeltes Vertriebs- und Verkaufsnetz, Diversifizierung von
                    Produkten/Dienstleistungen (z.B. Bündelung von Produkten und Dienstleistungen)                70

                    K.7.1 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Parent PoP                  70

                    K.7.2 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Distant PoP                 70

               K.8 Gesamtschau und Ergebnis                                                                       71

                    K.8.1 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Parent PoP                  71

                    K.8.2 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Distant PoP                 71

            L Nennung des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht                                              72

            Anhang 1:      Marktabgrenzungs- und Marktbeherrschungskriterien                                      73

            Anhang 2:      Übersicht der Ergebnisse der Daten-Auswertung aus der
                           förmlichen Anhörung                                                                    83

            Anhang 3:      Begriffserläuterungen                                                                  86

            Anhang 4:      Qualitätskriterien                                                                     92

            Anhang 5:      OSI-Schichten Modell                                                                   93




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                                                                                                                  |
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                                       Entwurf Stand 30.08.2006
                                 Marktanalyse Breitband-Zuführung
                                                    Seite 1


   A Zusammenfassung

   1.    Die vorliegende Untersuchung bezieht sich auf die Vorleistungsmärkte Breitband-
        Zuführung. Breitband-Zuführungsmärkte sind nicht Teil der 18 TK-Märkte, die gemäß
        Empfehlung der Kommission für eine Vorabregulierung in Betracht kommen.

   2.    Unter Breitband-Zuführungsleistungen wird die Zuführung von Datenverkehr der Breit-
        banddienste-Nutzer vom Breitbandanschluss herrührend über das Konzentratornetz und
        ggfls. über das Kernnetz bis zum Breitband-Point of Presence Standort (Breitband-PoP
        Standort) des Zuführungsnachfragers verstanden, die die Datenübertragung in beide
        Richtungen gestattet. Die Zuführung bis zur ersten Vermittlungseinrichtung (parent
        PoP/switch) wird im Folgenden als regionale Zuführung bezeichnet. Schließt die Zufüh-
        rung auch den Transport des IP-/ATM-Verkehrs über das Kernnetz mit ein (Übergabe am
        distant pop/switch), so wird dies im Weiteren als überregionale Zuführung definiert. Wird
        das Zuführungsprodukt auf der IP-Ebene (Layer 3) übergeben, so wird von IP-Breitband-
        Zuführung gesprochen. Bei der ATM-Zuführung wird das Zuführungsprodukt auf der
        ATM-Ebene übergeben (Layer 2)

   3.    Breitband-Zuführung ist netztechnisch gesehen die Verbindung zwischen Teilnehmeran-
        schlussleitung (TAL) und dem Zuführungsübergabepunkt. Bei den mit dieser Transport-
        leistung versorgten Breitbandanschlüssen kann es sich grundsätzlich um alle Breitband-
        anschlüsse handeln, die Zugang zu dem TK-Festnetz eröffnen. In Frage kommen hier in
        erster Linie xDSL-Anschlüsse, drahtlose Anschlüsse (wie z.B. WLL-Anschlüsse, WIMAX-
        Anschlüsse oder UMTS-Anschlüsse) sowie Satellitenanschlüsse. Breitband-Zuführung ist
        derzeit eine wichtige Vorleistung für breitbandige Internetzugangsprodukte. Die Leistung
        enthält nicht die Bereitstellung und Überlassung von Breitbandanschlüssen und auch
        nicht den Zugang zu Breitbanddiensten wie z.B. den Zugang zum Internet.

   4.   Es wurden zwei Breitband-Zuführungsmärkte definiert:

        a) Markt für IP-Breitband-Zuführung mit Übergabe am parent PoP (regionale Zuführung)

        Er umfasst Breitband-Zuführung mit Übergabe auf der IP-Ebene (layer 3) am
        parent PoP.

        b) Markt für IP-Breitband-Zuführung mit Übergabe am distant PoP (überregionale Zufüh-
        rung)

        Er umfasst Breitband-Zuführung mit Übergabe auf der IP-Ebene (layer 3) am
        distant PoP.

   5. In räumlicher Hinsicht werden beide Märkte als nationale Märkte abgegrenzt.

   6. Die Aufnahme dieser Märkte in den Kreis der vorab zu regulierenden Märkte ist dadurch
      begründet, dass Deutschland das einzige Land ist, in dem IP-Breitband-Zuführung als
      separates Vorleistungsprodukt (d.h. ohne Anschlussteil) angeboten wird. Da die regiona-


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                                                                                                       Bonn, 13. September 2006
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18 2006
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                                            Entwurf Stand 30.08.2006
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                                                        Seite 2


             le Breitband-Zuführung nach altem TKG (1996) als besonderer Netzzugang aufgefasst
             wurde, wird die von der Deutschen Telekom AG angebotene regionale Breitband-
             Zuführung (T-DSL ZISP) seit 2003 reguliert.

         7. Die Vorleistungsprodukte „regionale und überregionale Breitband-Zuführung“ sind wie-
            derum der deutschen Besonderheit geschuldet, dass der etablierte Betreiber Breitband-
            Anschluss und Breitband-Dienst bis Ende 2004 ausschließlich getrennt angeboten hat.
            Noch Ende 2005 waren drei Viertel seines DSL-Anschlussbestandes getrennt vermark-
            tet. Die deutsche „Zwei-Vertrags-Tradition“ in Kombination mit den speziellen Zufüh-
            rungsprodukten eröffnete Internet-Service Providern (ohne eigenes Netz) den Zugang
            insbesondere zu dem Internetzugangsmarkt. Seit Mitte 2004 vermarktet die Deutsche
            Telekom AG an Netzbetreiber und Service Provider als Resale Produkt ADSL-
            Anschlüsse, so dass viele Provider mit Hilfe von Breitband-Zuführungsleistungen und
            Resale-DSL jetzt auch Anschlüsse in eigenem Namen vermarkten können. Daneben ist
            die Alleinvermarktung von Internetzuführung aber nach wie vor ein weit verbreitetes Ge-
            schäftsmodell. Breitband-Zuführungsprodukte sind im Hinblick auf die Alleinvermarktung
            von Internet-Zugängen und im Hinblick auf ihre komplementäre Bedeutung bei der Ver-
            marktung von Resaleanschlüssen derzeit sehr bedeutsame Vorleistungsprodukte für die
            Breitbandmärkte. ...

         8. Allein der nationale Markt für IP-Breitband-Zuführung mit Übergabe am parent PoP (regi-
            onale Zuführung) kommt für eine Regulierung in Betracht. Die Deutsche Telekom AG
            verfügt auf diesem Markt als fast alleiniger Anbieter über beträchtliche Marktmacht.

         9. Der nationale Markt für IP-Breitband-Zuführung mit Übergabe am distant PoP (überregi-
            onale Zuführung) wird nicht als regulierungsbedürftig angesehen. Ein marktbeherrschen-
            des Unternehmen wurde auf diesem Markt nicht festgestellt.




                                              Geschwärzte Fassung



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       B Einleitung

       Nach dem in § 9 Telekommunikationsgesetz (TKG 1 ) enthaltenen Grundsatz unterliegen
       Märkte der Marktregulierung nach den Vorschriften der §§ 9 bis 43 TKG (Teil 2), auf denen
       die Voraussetzungen des § 10 TKG vorliegen und für die eine Marktanalyse nach § 11 TKG
       ergeben hat, dass kein wirksamer Wettbewerb vorliegt.

       Gemäß § 10 Abs. 1 TKG legt die Bundesnetzagentur 2 die sachlich und räumlich relevanten
       Telekommunikationsmärkte fest, die für eine Regulierung nach Teil 2 in Betracht kommen.

       Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 TKG kommen für eine Regulierung nach Teil 2 Märkte in Be-
       tracht, die durch beträchtliche und anhaltende strukturell oder rechtlich bedingte Marktzu-
       trittsschranken gekennzeichnet sind, längerfristig nicht zu wirksamem Wettbewerb tendieren
       und auf denen die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht ausreicht,
       um dem betreffenden Marktversagen entgegenzuwirken (sog. Drei-Kriterien-Test).

       Diese Märkte werden von der Bundesnetzagentur gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 TKG im Rah-
       men des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums bestimmt. Dabei ist nach § 10 Abs. 2
       Satz 3 TKG die Empfehlung in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstmärkte in ihrer je-
       weils geltenden Fassung (Märkte-Empfehlung) 3 , die die Kommission nach Art. 15 Abs. 1 der
       Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über
       einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste
       (Rahmenrichtlinie) 4 veröffentlicht, zu berücksichtigen.

       Gemäß § 10 Abs. 3 TKG hat die Bundesnetzagentur das Ergebnis der Marktdefinition der
       Kommission im Verfahren nach § 12 TKG in den Fällen vorzulegen, in denen die Marktdefini-
       tion Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat.

       Im Rahmen der Festlegung der nach § 10 TKG für eine Regulierung nach Teil 2 in Betracht
       kommenden Märkte prüft die Bundesnetzagentur gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 TKG, ob auf
       dem untersuchten Markt wirksamer Wettbewerb besteht. Wirksamer Wettbewerb besteht
       gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 TKG nicht, wenn ein oder mehrere Unternehmen auf diesem
       Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen. Beträchtliche Marktmacht liegt gemäß § 3
       Nr. 4 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 TKG vor, wenn ein Unternehmen entweder allein oder



        1 BGBl. Teil I vom 25.06.2004, S. 1190ff.
        2 Gemäß § 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
          Eisenbahnen (BGBl. Teil I vom 12.07.2005, S. 2009ff.) wurde die auf der Grundlage des TKG errichtete Re-
          gulierungsbehörde für Telekommunikation und Post in Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommu-
          nikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) umbenannt.
        3 Bei der derzeit geltenden Fassung handelt es sich um die Empfehlung der Kommission vom 11. Februar
          2003 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund
          der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechts-
          rahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen
          (ABl. EG Nr. L 114, S. 45ff.).
        4 ABl. EG Nr. L 108, S. 33ff..


                                              Geschwärzte Fassung



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