abl-18
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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18 2006
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Regulierung, Telekom – 2617
36 /2006
Anlage zur Vfg. XXX
Formblatt Betriebsmeldung 50 MHz
Eingangsstempel der BNetzA
An die
Bundesnetzagentur
Außenstelle Mülheim
Aktienstr. 1-7
45473 Mülheim
Meldung der Nutzung des Frequenzbereichs
50,08 - 51,00 MHz für Inhaber einer Amateurfunkzulassung der Klasse A
Vom Rufzeicheninhaber auszufüllen:
Name, Vorname Geburtsdatum
Hauptwohnsitz (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort)
Standort der ortsfesten Amateurfunkstelle zur 50-MHz-Nutzung Vorwahl und Telefonnummer (erreichbar
während der 50-MHz-Nutzung)
Zugeteiltes Rufzeichen der Klasse A Zuteilungsnummer der Amateurfunkzulassung / Angabe der ausstellenden Behörde und des
Staates der ausländischen Amateurfunkgenehmigung bei Funkbetrieb gemäß T/R 61-01
Allgemeine Hinweise und Nutzungsbedingungen
Bitte füllen Sie die Meldung in Blockbuchstaben vollständig und leserlich aus. Die Meldung ist vor der Nutzung des
Frequenzbereiches 50,08 – 51,00 MHz schriftlich (auch per Fax oder E-Mail mit qualifizierter Signatur) bei der
Außenstelle Mülheim der Bundesnetzagentur vorzulegen. Die Zuteilungsnummer ist der Zulassungs- oder
Genehmigungsurkunde zu entnehmen oder ggf. bei einer Außenstelle mit Amateurfunkverwaltung zu erfragen. Es
gelten die Nutzungsbestimmungen der Verfügung Nr. XXX/2006, 36 die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr.
18/2006 vom 13.09.2006 S. XXX 2615 veröffentlicht ist. Informationen hierzu sind auch unter
http://www.bundesnetzagentur.de/enid/amateurfunk veröffentlicht.
Bei Funkbetrieb gemäß der CEPT T/R 61-01 ist in das Feld „Zugeteiltes Rufzeichen der Klasse A“ das aus der T/R 61-
01-fähigen ausländischen Genehmigung ersichtliche Heimatrufzeichen mit vorangestellten Präfix „DL/“ einzutragen. Die
T/R 61-01 gilt nicht für Funkamateure, die in Deutschland ansässig sind oder die eine permanente deutsche Zulassung
zur Teilnahme am Amateurfunkdienst besitzen.
Hinweis gemäß §§ 13 und 14 des Bundesdatenschutzgesetzes:
Die Erhebung von personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung der durch Gesetz der
Bundesnetzagentur (BNetzA) zugewiesenen Aufgaben unter strikter Wahrung der Datenschutzbestimmungen. Im
Hinblick auf die Wahrung der berechtigten Interessen des primären Bedarfsträgers ist die Nutzung des betreffenden
Frequenzbereiches nur zulässig, wenn die in der Meldung erbetenen Angaben vollständig gegeben werden und Sie der
Weitergabe dieser Daten an die primären Bedarfsträger zur Erfüllung der Nutzungsbestimmungen nicht widersprechen.
Mit der Unterschrift dieser Meldung verzichten Sie auf Ihr diesbezügliches Widerspruchsrecht und akzeptieren, dass die
Angaben aus dieser Meldung den Primärnutzern dieses Frequenzbereichs zur Kenntnis gegeben werden können.
Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers
Kontakt:
Bundesnetzagentur Außenstelle Mülheim, Aktienstr. 1-7, 45473 Mülheim
Email: MLHM01.Postfach@bnetza.de, Tel: +49 208 4507-255 oder +49 208 4507-284, Fax: +49 208 4507-181
Bonn, 13. September 2006
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2618
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Regulierung, Telekom – |
18 2006
Vfg Nr. 37/2006
Veröffentlichung der Fundstellen von harmonisierten Normen
zur Anwendung im Rahmen der Richtlinie 1999/5/EG (vgl. § 6
Absatz 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunika-
tionsendeinrichtungen – FTEG)
Nach § 6 Absatz 1 FTEG wird vermutet, dass ein Gerät, das den ein-
schlägigen Normen oder Teilen derselben entspricht, deren Fund-
stellen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht wurden,
die grundlegenden Anforderungen, die mit diesen harmonisierten
Normen oder Teilen derselben abgedeckt sind, erfüllt.
Hiermit wird auf die aktuelle Veröffentlichung des Verzeichnisses
harmonisierter europäischer Normen zur Anwendung im Rahmen
der Richtlinie 1999/5/EG (RTTE-RL) in der Ausgabe
Nr. C 201 vom 24. August 2006 (Mitteilung 2006/C 201/01)
des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften verwiesen.
Bisher veröffentlichte Verzeichnisse harmonisierter Normen werden
damit ersetzt.
Für den Anwendungsbereich des FTEG können in der Bundesrepu-
blik Deutschland die in diesem Verzeichnis aufgeführten harmoni-
sierten Normen im Sinne dieses Gesetzes benutzt werden.
411-8
Bonn, 13. September 2006
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18 2006
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2619
Mitteilungen
Telekommunikation
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 301/2006
TKG § 12 Absatz 1; Veröffentlichung eines Entwurfs zur Markt-
definition und Marktanalyse für die Vorleistungsmärkte im
Bereich der Breitband-Zuführung.
Nachfolgend wird gemäß § 12 Absatz 1 TKG ein Entwurf zur Markt-
definition und Marktanalyse für die Vorleistungsmärkte Breitband-
Zuführung veröffentlicht. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind
nach § 12 Absatz 1 Satz 3 TKG geschwärzt. Zu dem Entwurf kann
bis zum 13.10.2006 Stellung genommen werden.
Stellungnahmen sind auf dem Postweg oder in elektronischer Form
– jeweils in deutscher Sprache – zu richten an die Bundesnetzagen-
tur, Dienststelle 114b, Postfach 8001, 53105 Bonn oder an folgende
e-Mail Adresse 114postfach@bnetza.de. Sofern die Stellungnahme
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, wird um Übersendung
einer zusätzlichen geschwärzten Fassung gebeten.
Nach Fristablauf eingehende Stellungnahmen können nicht berück-
sichtigt werden.
BK 1-05/004
Bonn, 13. September 2006
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2620
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
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18 2006
Marktdefinition und Marktanalyse
der Märkte für
Breitband-Zuführung
ENTWURF, Stand: 30.08.2006
Geschwärzte Fassung
Geschwärzte Fassung
Bonn, 13. September 2006
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– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2621
Entwurf Stand 30.08.2006
Marktanalyse Breitband-Zuführung
Seite I
Inhaltsverzeichnis
A Zusammenfassung 1
B Einleitung 3
C Beschreibung der relevanten Leistungen 5
C.1 Definition 5
C.2 Zur Situation in Deutschland 8
C.3 Vereinbarkeit mit der Märkte-Empfehlung 10
D Gang der Ermittlungen 11
E Vorbringen der Marktteilnehmer im Rahmen des formellen Auskunftsersuchens 13
E.1 Vorbringen der Wettbewerber und Nachfrager 13
E.1.1 DSL Anschlussanbieter 14
E.1.2 Backbone-Betreiber 14
E.1.3 Internet Service Provider und Diensteanbieter 19
E.1.4 Sonstige 22
E.2 Vorbringen der DTAG, T-Online 23
F [Nationale Konsultation] 25
G [Einvernehmen des Bundeskartellamtes gemäß § 123 Absatz 1 TKG] 25
H [Europäische Konsolidierung] 25
I Die Marktabgrenzung/-definition 26
I.1 Sachliche Marktabgrenzung 27
I.1.1 Gegenstand des Marktes für Breitband-Zuführung 27
I.1.1.1 IP-Zuführung und Resale ein Markt? 35
I.1.1.2 IP-Zuführung am parent PoP und IP-Zuführung am distant PoP ein Markt? 36
I.1.1.3 Nicht vom Markt für Breitband-Zuführung erfasste Leistungen 39
I.1.2 Ergebnis der sachlichen Marktabgrenzung 40
I.2 Räumlich relevanter Markt 41
J Prüfung der Kriterien des § 10 TKG 42
J.1 Vorliegen beträchtlicher, anhaltender struktureller oder rechtlich bedingter
Marktzutrittsschranken 43
J.1.1 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Parent PoP 43
J.1.2 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Distant PoP 44
Geschwärzte Fassung
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
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18 2006
Entwurf Stand 30.08.2006
Marktanalyse Breitband-Zuführung
Seiten II
J.2 Längerfristig keine Tendenz zu wirksamem Wettbewerb 45
J.2.1 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Parent PoP 45
J.2.2 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Distant PoP 46
J.3 Dem Marktversagen kann nicht allein durch die Anwendung des allgemeinen
Wettbewerbsrechts begegnet werden 47
J.3.1 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Parent PoP 47
J.3.2 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Distant PoP 49
J.4 Ergebnis des Drei-Kriterien-Tests 50
J.4.1 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Parent PoP 50
J.4.2 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Distant PoP 50
K Beurteilung des Vorliegens beträchtlicher Marktmacht auf den Märkten für
IP-Breitband-Zuführung 50
K.1 Marktanteile 51
K.1.1 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Parent PoP 51
K.1.2 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am distant PoP 55
K.2 Leichter oder privilegierter Zugang zu Kapitalmärkten/finanzielle Ressourcen 57
K.2.1 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Parent PoP 58
K.2.2 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Distant PoP 58
K.3 Marktzutrittsschranken und Expansionshemmnisse; Kontrolle über nicht leicht zu
duplizierende Infrastruktur, Größen und Verbundvorteile 60
K.3.1 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Parent PoP 60
K.3.2 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Distant PoP 64
K.4 Vertikale Integration 66
K.4.1 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Parent PoP 66
K.4.2 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Distant PoP 67
K.5 Tatsächlicher und potenzieller Wettbewerb 67
K.5.1 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Parent PoP 67
K.5.2 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Distant PoP 68
K.6 Fehlende oder geringe ausgleichende Nachfragemacht 69
K.6.1 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Parent PoP 69
K.6.2 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Distant PoP 70
Geschwärzte Fassung
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– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2623
Entwurf Stand 30.08.2006
Marktanalyse Breitband-Zuführung
Seiten III
K.7 Weitere Kriterien (hochentwickeltes Vertriebs- und Verkaufsnetz, Diversifizierung von
Produkten/Dienstleistungen (z.B. Bündelung von Produkten und Dienstleistungen) 70
K.7.1 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Parent PoP 70
K.7.2 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Distant PoP 70
K.8 Gesamtschau und Ergebnis 71
K.8.1 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Parent PoP 71
K.8.2 Markt für IP-Breitband-Zuführungsleistungen mit Übergabe am Distant PoP 71
L Nennung des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht 72
Anhang 1: Marktabgrenzungs- und Marktbeherrschungskriterien 73
Anhang 2: Übersicht der Ergebnisse der Daten-Auswertung aus der
förmlichen Anhörung 83
Anhang 3: Begriffserläuterungen 86
Anhang 4: Qualitätskriterien 92
Anhang 5: OSI-Schichten Modell 93
Geschwärzte Fassung
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
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18 2006
Entwurf Stand 30.08.2006
Marktanalyse Breitband-Zuführung
Seite 1
A Zusammenfassung
1. Die vorliegende Untersuchung bezieht sich auf die Vorleistungsmärkte Breitband-
Zuführung. Breitband-Zuführungsmärkte sind nicht Teil der 18 TK-Märkte, die gemäß
Empfehlung der Kommission für eine Vorabregulierung in Betracht kommen.
2. Unter Breitband-Zuführungsleistungen wird die Zuführung von Datenverkehr der Breit-
banddienste-Nutzer vom Breitbandanschluss herrührend über das Konzentratornetz und
ggfls. über das Kernnetz bis zum Breitband-Point of Presence Standort (Breitband-PoP
Standort) des Zuführungsnachfragers verstanden, die die Datenübertragung in beide
Richtungen gestattet. Die Zuführung bis zur ersten Vermittlungseinrichtung (parent
PoP/switch) wird im Folgenden als regionale Zuführung bezeichnet. Schließt die Zufüh-
rung auch den Transport des IP-/ATM-Verkehrs über das Kernnetz mit ein (Übergabe am
distant pop/switch), so wird dies im Weiteren als überregionale Zuführung definiert. Wird
das Zuführungsprodukt auf der IP-Ebene (Layer 3) übergeben, so wird von IP-Breitband-
Zuführung gesprochen. Bei der ATM-Zuführung wird das Zuführungsprodukt auf der
ATM-Ebene übergeben (Layer 2)
3. Breitband-Zuführung ist netztechnisch gesehen die Verbindung zwischen Teilnehmeran-
schlussleitung (TAL) und dem Zuführungsübergabepunkt. Bei den mit dieser Transport-
leistung versorgten Breitbandanschlüssen kann es sich grundsätzlich um alle Breitband-
anschlüsse handeln, die Zugang zu dem TK-Festnetz eröffnen. In Frage kommen hier in
erster Linie xDSL-Anschlüsse, drahtlose Anschlüsse (wie z.B. WLL-Anschlüsse, WIMAX-
Anschlüsse oder UMTS-Anschlüsse) sowie Satellitenanschlüsse. Breitband-Zuführung ist
derzeit eine wichtige Vorleistung für breitbandige Internetzugangsprodukte. Die Leistung
enthält nicht die Bereitstellung und Überlassung von Breitbandanschlüssen und auch
nicht den Zugang zu Breitbanddiensten wie z.B. den Zugang zum Internet.
4. Es wurden zwei Breitband-Zuführungsmärkte definiert:
a) Markt für IP-Breitband-Zuführung mit Übergabe am parent PoP (regionale Zuführung)
Er umfasst Breitband-Zuführung mit Übergabe auf der IP-Ebene (layer 3) am
parent PoP.
b) Markt für IP-Breitband-Zuführung mit Übergabe am distant PoP (überregionale Zufüh-
rung)
Er umfasst Breitband-Zuführung mit Übergabe auf der IP-Ebene (layer 3) am
distant PoP.
5. In räumlicher Hinsicht werden beide Märkte als nationale Märkte abgegrenzt.
6. Die Aufnahme dieser Märkte in den Kreis der vorab zu regulierenden Märkte ist dadurch
begründet, dass Deutschland das einzige Land ist, in dem IP-Breitband-Zuführung als
separates Vorleistungsprodukt (d.h. ohne Anschlussteil) angeboten wird. Da die regiona-
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– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2625
Entwurf Stand 30.08.2006
Marktanalyse Breitband-Zuführung
Seite 2
le Breitband-Zuführung nach altem TKG (1996) als besonderer Netzzugang aufgefasst
wurde, wird die von der Deutschen Telekom AG angebotene regionale Breitband-
Zuführung (T-DSL ZISP) seit 2003 reguliert.
7. Die Vorleistungsprodukte „regionale und überregionale Breitband-Zuführung“ sind wie-
derum der deutschen Besonderheit geschuldet, dass der etablierte Betreiber Breitband-
Anschluss und Breitband-Dienst bis Ende 2004 ausschließlich getrennt angeboten hat.
Noch Ende 2005 waren drei Viertel seines DSL-Anschlussbestandes getrennt vermark-
tet. Die deutsche „Zwei-Vertrags-Tradition“ in Kombination mit den speziellen Zufüh-
rungsprodukten eröffnete Internet-Service Providern (ohne eigenes Netz) den Zugang
insbesondere zu dem Internetzugangsmarkt. Seit Mitte 2004 vermarktet die Deutsche
Telekom AG an Netzbetreiber und Service Provider als Resale Produkt ADSL-
Anschlüsse, so dass viele Provider mit Hilfe von Breitband-Zuführungsleistungen und
Resale-DSL jetzt auch Anschlüsse in eigenem Namen vermarkten können. Daneben ist
die Alleinvermarktung von Internetzuführung aber nach wie vor ein weit verbreitetes Ge-
schäftsmodell. Breitband-Zuführungsprodukte sind im Hinblick auf die Alleinvermarktung
von Internet-Zugängen und im Hinblick auf ihre komplementäre Bedeutung bei der Ver-
marktung von Resaleanschlüssen derzeit sehr bedeutsame Vorleistungsprodukte für die
Breitbandmärkte. ...
8. Allein der nationale Markt für IP-Breitband-Zuführung mit Übergabe am parent PoP (regi-
onale Zuführung) kommt für eine Regulierung in Betracht. Die Deutsche Telekom AG
verfügt auf diesem Markt als fast alleiniger Anbieter über beträchtliche Marktmacht.
9. Der nationale Markt für IP-Breitband-Zuführung mit Übergabe am distant PoP (überregi-
onale Zuführung) wird nicht als regulierungsbedürftig angesehen. Ein marktbeherrschen-
des Unternehmen wurde auf diesem Markt nicht festgestellt.
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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Marktanalyse Breitband-Zuführung
Seite 3
B Einleitung
Nach dem in § 9 Telekommunikationsgesetz (TKG 1 ) enthaltenen Grundsatz unterliegen
Märkte der Marktregulierung nach den Vorschriften der §§ 9 bis 43 TKG (Teil 2), auf denen
die Voraussetzungen des § 10 TKG vorliegen und für die eine Marktanalyse nach § 11 TKG
ergeben hat, dass kein wirksamer Wettbewerb vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 1 TKG legt die Bundesnetzagentur 2 die sachlich und räumlich relevanten
Telekommunikationsmärkte fest, die für eine Regulierung nach Teil 2 in Betracht kommen.
Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 TKG kommen für eine Regulierung nach Teil 2 Märkte in Be-
tracht, die durch beträchtliche und anhaltende strukturell oder rechtlich bedingte Marktzu-
trittsschranken gekennzeichnet sind, längerfristig nicht zu wirksamem Wettbewerb tendieren
und auf denen die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht ausreicht,
um dem betreffenden Marktversagen entgegenzuwirken (sog. Drei-Kriterien-Test).
Diese Märkte werden von der Bundesnetzagentur gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 TKG im Rah-
men des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums bestimmt. Dabei ist nach § 10 Abs. 2
Satz 3 TKG die Empfehlung in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstmärkte in ihrer je-
weils geltenden Fassung (Märkte-Empfehlung) 3 , die die Kommission nach Art. 15 Abs. 1 der
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über
einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste
(Rahmenrichtlinie) 4 veröffentlicht, zu berücksichtigen.
Gemäß § 10 Abs. 3 TKG hat die Bundesnetzagentur das Ergebnis der Marktdefinition der
Kommission im Verfahren nach § 12 TKG in den Fällen vorzulegen, in denen die Marktdefini-
tion Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat.
Im Rahmen der Festlegung der nach § 10 TKG für eine Regulierung nach Teil 2 in Betracht
kommenden Märkte prüft die Bundesnetzagentur gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 TKG, ob auf
dem untersuchten Markt wirksamer Wettbewerb besteht. Wirksamer Wettbewerb besteht
gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 TKG nicht, wenn ein oder mehrere Unternehmen auf diesem
Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen. Beträchtliche Marktmacht liegt gemäß § 3
Nr. 4 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 TKG vor, wenn ein Unternehmen entweder allein oder
1 BGBl. Teil I vom 25.06.2004, S. 1190ff.
2 Gemäß § 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen (BGBl. Teil I vom 12.07.2005, S. 2009ff.) wurde die auf der Grundlage des TKG errichtete Re-
gulierungsbehörde für Telekommunikation und Post in Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommu-
nikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) umbenannt.
3 Bei der derzeit geltenden Fassung handelt es sich um die Empfehlung der Kommission vom 11. Februar
2003 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund
der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechts-
rahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen
(ABl. EG Nr. L 114, S. 45ff.).
4 ABl. EG Nr. L 108, S. 33ff..
Geschwärzte Fassung
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