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                                          Amtsblatt der Bundesnetzagentur

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                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                      – Regulierung, Telekommunikation –                                   |
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       Die Kammer entspricht dem Wunsch einiger Kommentatoren und akzeptiert statt der Zahlung
       einer Kaution die Vorlage einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen,
       selbstschuldnerischen Bankbürgschaft eines inländischen oder eines als Zoll- und Steuerbürge
       zugelassenen Kreditinstitutes in Höhe der jeweiligen Kaution für die Regionen, in denen das
       jeweilige Unternehmen Bietrechte ausüben will. Die Bankbürgschaft ist in deutscher Sprache
       spätestens 14 Tage vor Beginn der Auktion bei der Bundesnetzagentur, Referat 226, Berlin,
       vorzulegen. Mit der Beschränkung auf ein inländisches oder ein als Zoll- und Steuerbürge
       zugelassenes Kreditinstitut soll die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf die Durchsetzung der
       Forderung erreicht und die Vollstreckbarkeit nach deutschem Recht sichergestellt werden.
       Der Bieter hat bei Zahlung der Kaution oder Vorlage der Bankbürgschaft anzugeben, wie sich
       die Kautionssumme oder die in der Bürgschaft genannte Summe auf die Bietrechte, die er
       auszuüben beabsichtigt, verteilt. Diese Angaben sind insofern für die Teilnahme an der Auktion
       verbindlich, als die Software die Ausübung von Bietrechten nur ermöglichen wird, soweit im
       Einzelnen für die entsprechende Region eine Kaution oder Bürgschaft gestellt wurde.
       Alternative Zuordnungen von Beträgen zur Ausübung von Bietrechten - z.B. abhängig vom
       Versteigerungsverlauf - sind nicht möglich.
       Der Nachweis der Leistungsfähigkeit als Teilnahmevoraussetzung bleibt hiervon unberührt (vgl.
       unter II. Ziffer 1.3).
       Die Kammer verschließt sich nicht gegen die Argumente, die gegen die möglicherweise bereits
       während des Zulassungsverfahrens notwendig werdende Hinterlegung der Kaution geäußert
       werden. Da jedoch die Frequenzen im Bereich 3,5 GHz möglichst schnell dem Markt zur
       Verfügung gestellt werden sollen, ist geplant, das Versteigerungsverfahrens zeitnah nach
       Zustellung der Zulassungsbescheide durchzuführen. Um die 14-Tage-Frist zu wahren, ist es
       deshalb erforderlich, dass die Hinterlegung der Kaution bzw. der Bankbürgschaft noch vor
       Abschluss des Zulassungsverfahrens zu erfolgen hat.
       Die Kaution wird unverzüglich nach der Entscheidung über die Zulassung bzw. nach dem Ende
       des Versteigerungsverfahrens zurückerstattet, wenn ein Unternehmen nicht zum
       Versteigerungsverfahren zugelassen wird oder wenn ein Bieter keinen Zuschlag erhalten hat.
       Entsprechendes gilt für die Bankbürgschaft. Im Falle eines erfolgreichen Gebots wird die
       Kaution auf den Zuschlagspreis angerechnet (vgl. Ziffer 3).
       Eine Verzinsung der Kaution findet - auch im Hinblick auf den relativ kurzen
       Hinterlegungszeitraum – nicht statt.
       Der Tenor wird abweichend von dem zur Anhörung gestellten Eckpunkt nunmehr wie
       folgt gefasst:
       Unternehmen, die eine Zulassung zur Teilnahme am Frequenzvergabeverfahren im Bereich
       3,5 GHz beantragt haben, müssen spätestens 14 Tage vor Beginn der Auktion eine Kaution auf
       das von der Bundesnetzagentur noch zu bestimmende Konto hinterlegen. Die Höhe der Kaution
       pro Region ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. Die jeweilige Kautionshöhe entspricht in
       der Höhe dem Mindestgebot, das in den jeweiligen Regionen für das Frequenzpaket A (21 MHz
       (gepaart)) festgelegt wurde. Die Gesamtsumme der zu hinterlegenden Kaution richtet sich nach
       den Regionen, in denen das jeweilige Unternehmen Bietrechte ausüben will.
       Anstatt einer Barkaution kann das Unternehmen auch eine unbedingte, unbefristete,
       unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines inländischen oder eines als Zoll-
       und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes in Höhe der zu zahlenden Kaution stellen.
       Die Kautionen betragen für die jeweiligen Regionen im Einzelnen:
               Region 01 – Schleswig                                                        287.000 €
               Region 02 – Hamburg                                                          660.000 €
               Region 03 – Weser-Ems                                                        468.000 €
               Region 04 – Bremen / Lüneburg                                                430.000 €
               Region 05 – Hannover / Braunschweig                                          660.000 €
               Region 06 – Mecklenburg                                                      192.000 €
               Region 07 – Vorpommern                                                       151.000 €
               Region 08 – Köln / Düsseldorf                                              1.819.000 €




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                     Region 09 – Detmold / Arnsberg                                                672.000 €
                     Region 10 – Münster                                                           934.000 €
                     Region 11 – Sachsen-Anhalt                                                    277.000 €
                     Region 12 – Berlin / Brandenburg                                            1.016.000 €
                     Region 13 – Trier / Koblenz                                                   340.000 €
                     Region 14 – Saarland / Pfalz                                                  455.000 €
                     Region 15 – Rhein / Main                                                      859.000 €
                     Region 16 – Kassel / Gießen                                                   440.000 €
                     Region 17 – Thüringen                                                         383.000 €
                     Region 18 – Halle / Leipzig                                                   399.000 €
                     Region 19 – Dresden / Lausitz                                                 411.000 €
                     Region 20 – Chemnitz                                                          357.000 €
                     Region 21 – Stuttgart / Karlsruhe                                           1.353.000 €
                     Region 22 – Freiburg                                                          437.000 €
                     Region 23 – Tübingen                                                          356.000 €
                     Region 24 – Franken                                                           717.000 €
                     Region 25 – Oberpfalz                                                         207.000 €
                     Region 26 – Schwaben                                                          386.000 €
                     Region 27 – Oberbayern                                                        757.000 €
                     Region 28 – Niederbayern                                                      205.000 €


            Zu Ziffer 1.3 (Autorisierte Personen):

            Die Entscheidung beruht auf Eckpunkt III.A.1.3 der Anhörung der betroffenen Kreise (Mitteilung
            252/2006, Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 13 vom 5. Juli 2006).
            Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:
            Vereinzelt wird die Zahl der zu autorisierenden Personen kritisiert.
            Während ein Kommentator vor dem Hintergrund der Komplexität des Versteigerungsverfahrens
            vorschlägt, die Teilnehmerzahl während der Auktion auf vier Personen und für die Schulung auf
            sechs Personen zu erhöhen, um in jeder Bietrunde eine ausreichende Bewertung der gültigen
            Gebote durchführen zu können, schlägt ein anderer Kommentator vor, lediglich zwei Personen
            zu verpflichten, an der Bieterschulung teilzunehmen. Weitere Personen sollten auf freiwilliger
            Basis teilnehmen können. Anderenfalls sei die Regelung, nach der vier autorisierte Personen
            an einer Bieterschulung teilnehmen müssen, aus Sicht des Kommentators geeignet,
            mittelständische Unternehmen mit einer deutlich geringeren Personalausstattung als größere
            Bewerber von der Teilnahme am Zulassungsverfahren abzuhalten.
            Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
            Im Sinne eines geordneten und zügigen Versteigerungsablaufes ist es erforderlich, dass die
            Bieter sich vor Beginn der Auktion mit den Versteigerungsregeln und den Modalitäten der
            computergestützten Durchführung derselben vertraut gemacht haben. Es muss sichergestellt
            sein, dass die Bieter durch sachkundige Personen bei der Versteigerung selbst vertreten
            werden.
            Zu diesem Zweck wird vor Beginn der Versteigerung eine Bieterschulung durchgeführt werden.
            (vgl. auch Ziffer 1.4). Zu dieser Bieterschulung hat jeder Bieter vier Personen zu entsenden.
            Während des Versteigerungsverfahrens selbst müssen je Bieter mindestens zwei geschulte und
            autorisierte Personen pro Bieter vor Ort sein.
            Vereinzelt wird gefordert, die Zahl der Teilnehmer an der Bieterschulung zu reduzieren. Diesem
            Wunsch kann aus folgenden Gründen nicht entsprochen werden:
            Um einen reibungslosen und zügigen Auktionsverlauf zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass
            zwei autorisierte und geschulte Personen bei der Versteigerung zugegen sind. Höhere Gewalt
            kann dazu führen, dass vor oder während der Versteigerung eine oder gar beide Personen
            ausfallen. Um zu vermeiden, dass dadurch das gesamte Versteigerungsverfahren verzögert
            wird oder gar unterbrochen werden muss, ist vorgesehen, dass zwei „Ersatzpersonen“ an der




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       Bieterschulung teilnehmen, die im Ernstfall ebenfalls das Unternehmen bei der Gebotsabgabe
       vertreten können.
       Die Bieterschulung wird innerhalb eines Tages abgeschlossen sein. Der damit verbundene
       Aufwand erscheint insbesondere in Relation zu dem Gesamtaufwand bei der Auktionsteilnahme
       vergleichsweise gering. Hinzu kommt, dass eine Nachschulung während der Auktion nur in
       begründeten Ausnahmefällen möglich ist.
       Eine Entscheidung über die Nachschulung und Nachautorisierung fällt der Auktionator nach
       pflichtgemäßem Ermessen.
       Vereinzelt wird angeregt, dass während der Auktion vier Personen und während der
       Bieterschulung sechs Personen anwesend sein müssen. Die Kammer sieht es als nicht
       erforderlich an, entsprechend viele Personen zur Teilnahme zu verpflichten. Mehr als zwei
       Personen vor Ort scheinen nicht zwingend erforderlich zu sein, zumal eine
       Kommunikationsmöglichkeit nach draußen besteht, sodass eine eventuell benötigte
       Unterstützung mit Blick auf die Auswertung der Rundenergebnisse und Bietstrategieentwicklung
       grundsätzlich auch an einem anderen Ort möglich ist. Die Bieter haben die Option, vier
       autorisierte Personen zu Versteigerung zu entsenden. Ob sie von dieser Möglichkeit tatsächlich
       Gebrauch machen wollen, ist ihnen selbst überlassen.
       Der Tenor wird entsprechend dem zur Anhörung gestellten Eckpunkt wie folgt gefasst:
       Unternehmen, die einen Antrag auf Zulassung zur Teilnahme am Versteigerungsverfahren im
       Bereich 3,5 GHz beantragt haben, müssen spätestens bis zum Zeitpunkt der Bieterschulung
       vier Personen autorisieren, die an der Bieterschulung teilnehmen und die berechtigt sind, bei
       der Versteigerung Gebote für das Unternehmen abzugeben. Während der Auktion müssen
       jeweils mindestens zwei autorisierte und geschulte Personen vor Ort anwesend sein. Die
       Autorisierung ist durch Vollmacht gegenüber der Bundesnetzagentur, Referat 215,
       nachzuweisen.

       Zu Ziffer 1.4 (Bieterschulung):

       Die Entscheidung beruht auf Eckpunkt III.A.2 der Anhörung der betroffenen Kreise (Mitteilung
       252/2006, Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 13 vom 5. Juli 2006).

       Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:
       Wegen der besonderen Komplexität des Verfahrens wird angeregt, dass die
       Bundesnetzagentur in der Bieterschulung zum Schutz der Bieter über typische
       „Entscheidungsfallen“ aufklärt, damit irrationales oder auf falschen Erwartungen basierendes
       Bieten vermieden werden kann. Dazu gehörten etwa der ‚Winners’ Curse’, das Exposure-
       Problem sowie potenzielle Koordinationsprobleme, die auf falschen Erwartungen über das
       Verhalten anderer Bieter beruhen.

       Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
       Zur praktischen Durchführung einer simultanen mehrstufigen Auktion bedarf es zum einen
       klarer Versteigerungsregeln und zum anderen einer entsprechend gestalteten Software, die
       zuverlässig und benutzerfreundlich ist sowie den Kriterien der Vertraulichkeit und Sicherheit
       genügt. Die Bieter müssen sich bereits im Vorfeld der Auktion mit den Auktionsregeln und der
       zum Einsatz kommenden Software vertraut machen.
       Die Auktionsregeln sind im Grundsatz bereits im Anhörungsverfahren im Amtsblatt der
       Bundesnetzagentur veröffentlicht worden. Mit der jetzigen Veröffentlichung der
       Präsidentenkammerentscheidungen werden nunmehr die endgültigen Versteigerungsregeln
       allgemein bekannt, sodass die Bieter genügend Zeit haben, sich mit den Feinheiten der
       Versteigerungsregeln vertraut zu machen.
       Die Software hingegen, die die Versteigerungsregeln konkret umsetzt und damit die
       elektronische Durchführung des Verfahrens erst ermöglicht, wird den Bietern im Rahmen der
       Bieterschulung umfassend erläutert werden.




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            Da die Bieterschulung ein unverzichtbares Element eines reibungslosen Versteigerungsverlaufs
            ist, ist die Teilnahme an dieser Schulung verpflichtend. Im Anschluss an die Bieterschulung hat
            der Bieter, vertreten durch die vier autorisierten Personen der Bundesnetzagentur, eine
            schriftliche Erklärung abzugeben, dass die Auktionsregeln und das elektronische Bietverfahren
            verstanden wurden und eingehalten werden.
            Hat die Bundesnetzagentur sicherzustellen, dass die Umsetzung der Versteigerungsregeln
            verstanden wurde, so obliegt es dem einzelnen Bieter, Risiken zu erkennen, diese zu umgehen
            und eine angemessene Bietstrategie zu entwickeln. Zudem steht es den Teilnehmern frei, sich
            auktionstheoretisch beraten zu lassen.
            Der genaue Termin der Bieterschulung und der Versteigerung steht noch nicht fest. Um
            aktuelles Wissen über die Versteigerungsregeln und den sicheren Umgang mit der
            Auktionssoftware zu gewährleisten, wird die Bieterschulung zeitnah vor der Versteigerung
            stattfinden. Abhängig von der Anzahl der Zulassungsanträge wird die Bieterschulung
            voraussichtlich bereits parallel zur Prüfung der Anträge auf Zulassung zur Versteigerung
            durchgeführt werden müssen.
            Der Ausschluss eines Bieters bei vorsätzlichem Fehlverhalten dient dazu, einen zügigen und
            reibungslosen Verlauf der Auktion zu gewährleisten und kollusives Verhalten zu verhindern.
            Der Tenor wird entsprechend dem zur Anhörung gestellten Eckpunkt wie folgt gefasst:
            Die zum Versteigerungsverfahren zugelassenen Bieter müssen, vertreten durch die
            autorisierten Personen, vor der Durchführung der Auktion an einer Bieterschulung teilnehmen,
            in der sie in die Praxis der Durchführung des Versteigerungsverfahrens eingewiesen werden.
            Der Termin der im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur in Mainz stattfindenden
            Bieterschulung wird den Auktionsteilnehmern rechtzeitig vor Durchführung der Bieterschulung
            bekanntgegeben. Die Bieterschulung wird zeitnah zum Versteigerungsverfahren stattfinden.
            Die autorisierten Personen haben am Ende der Bieterschulung schriftlich gegenüber der
            Bundesnetzagentur, Referat 215, zu erklären, die Auktionsregeln sowie das elektronische
            Bietverfahren verstanden zu haben und sich zu verpflichten, diese Regeln zu beachten.
            Die Teilnahme an der Bieterschulung sowie die Erklärung, die Auktionsregeln und das
            elektronische Bietverfahren verstanden zu haben und diese beachten zu wollen, sind
            Voraussetzung für die Teilnahme an der Auktion.
            Sollte ein Bieter durch sein Verhalten den Auktionsverlauf stören, kann der Auktionator diesen
            Bieter von der weiteren Teilnahme an der Auktion ausschließen. In diesem Fall ist der Bieter zur
            Zahlung seiner Gebote verpflichtet, soweit er zum Zeitpunkt des Ausschlusses Höchstbieter war
            und das entsprechende Frequenzpaket im weiteren Verlauf der Auktion nicht mehr von einem
            anderen Bieter überboten wird.

            Zu Ziffer 1.5 (Durchführung der Versteigerung):

            Die Entscheidung beruht auf den Eckpunkten III.A.3.1 bis III.A.3.3 der Anhörung der betroffenen
            Kreise (Mitteilung 252/2006, Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 13 vom 5. Juli 2006).
            Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:
            Zur Ausstattung und Kommunikation während der Versteigerung liegt ein Kommentar vor. Es
            wird dort angeregt, den jeweiligen Firmenzentralen eine Möglichkeit einzuräumen, elektronisch
            auf die jeweiligen Ergebnisse der Auktionsrunde zugreifen zu können. Dies könne
            beispielsweise mittels gesicherter Web-Plattform oder durch Übermittlung per E-Mail
            geschehen. Durch den direkten Zugriff der Unternehmenszentralen könnten die Auswertung
            und die Entscheidungsprozesse verbessert und so das Verfahren insgesamt beschleunigt
            werden.
            In Bezug auf die Information der Öffentlichkeit geht ein Kommentator von einem ähnlich hohen
            Interesse der Öffentlichkeit wie bei dem Auktionsverfahren für die Vergabe der Lizenzen für
            UMTS/IMT-2000 aus. Dementsprechend wird vorgeschlagen, auch hier die Ergebnisse der
            einzelnen Auktionsrunden, d. h. das Höchstgebot pro Block und Region sowie die Identität des




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       Höchstbieters öffentlich zugänglich zu machen. Wünschenswert sei eine Bereitstellung dieser
       Informationen im Internet.

       Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
       Die Versteigerung wird zentral im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur in Mainz stattfinden.
       Genauere Angaben werden die Zulassungsbescheide bzw. entsprechende Einladungen an die
       Bieter enthalten.
       Da die Bundesnetzagentur aufgrund der sehr großen Nachfrage ein großes Interesse daran
       hat, die Frequenzen im Bereich 3,5 GHz möglichst schnell dem Markt zur Verfügung zu stellen,
       wird das Versteigerungsverfahren vor Ort zentral, d.h. über lokal vernetzte Computer
       durchgeführt. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass das Frequenzvergabeverfahren
       schnell, effizient und reibungslos durchgeführt werden kann.
       Die Auktion findet ganztägig statt, wobei gegen Mittag eine Pause vorgesehen ist, die nach
       Ankündigung des Auktionators am Ende einer Auktionsrunde erfolgt.
       Um den Bietern die Möglichkeit ungestörter Teilnahme und interner Beratungen während der
       Versteigerung zu gewährleisten und um kollusives Verhalten während der Versteigerung zu
       verhindern, wird den Bietern bzw. deren autorisierte Personen ein separater Raum zur
       Verfügung gestellt. Die beiden dort bereitgestellten Telefone stehen für die Kommunikation zum
       Auktionator einerseits und zu den Entscheidungsträgern der Unternehmen andererseits zur
       Verfügung, da zu erwarten ist, dass eine Rücksprache der autorisierten Personen der Bieter mit
       den Entscheidungsträgern der Unternehmen erforderlich ist, wenn die Gebote eine bestimmte
       Höhe überschreiten. Zudem wird in jedem Bieterraum ein Faxgerät installiert werden, welches
       eine direkte Verbindung zur Firmenzentrale bietet.
       Unabhängig von der von der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellten
       Kommunikationsinfrastruktur ermöglicht die eingesetzte Software, dass von jeder
       Bildeinstellung des Bietermonitors jederzeit ein Papierausdruck gemacht werden kann. Dieser
       Ausdruck kann als Fax jederzeit an die Firmenzentrale versandt werden, sodass diese nahezu
       umgehend über den Verlauf der Auktion informiert werden können. Insoweit ist dem Bedürfnis
       der jeweiligen Firmenzentralen, elektronisch auf die Ergebnisse der Auktionsrunden zugreifen
       zu können, Genüge getan.
       Ein direkter elektronischer Zugriff der Unternehmenszentralen auf die Rundenergebnisse wird
       aus Sicherheitsgründen nicht ermöglicht.
       Darüber hinaus bleibt es den Bietern überlassen, Verschlüsselungsgeräte zur Kommunikation
       mit den Entscheidungsträgern zu benutzen. Sofern solche Geräte verwandt werden sollen, sind
       diese von den Bietern bereitzustellen. Da von der Bundesnetzagentur während der
       Versteigerung analoge Wählanschlüsse in den Bieterräumen zur Verfügung gestellt werden, ist
       ein dafür geeignetes Verschlüsselungsgerät zu verwenden. Es wird darauf hingewiesen, dass
       technische Defekte an den von den Bietern gestellten Geräten oder an anderen von den Bietern
       genutzten technischen Einrichtungen nicht zu einer Unterbrechung der Auktion führen.
       Soweit gewünscht, werden die Bieter nach vorheriger Terminvereinbarung im Vorfeld des
       Versteigerungsverfahrens Gelegenheit bekommen, ihre Verschlüsselungsgeräte vor Ort zu
       testen.
       Um auch dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit an dem Verlauf der Auktion Rechnung zu
       tragen, wird das Ergebnis der Auktion öffentlich bekanntgegeben. Das Ergebnis der Auktion
       wird am Ende der Auktion auf der Homepage der Bundesnetzagentur abrufbar sein. Ob darüber
       hinausgehend Zwischenergebnisse öffentlich bekanntgegeben werden, liegt im pflichtgemäßen
       Ermessen des Auktionators, wobei selbstverständlich das Informationsbedürfnis der
       Allgemeinheit Berücksichtigung finden wird. Dem Aspekt der Transparenz und
       Nachvollziehbarkeit wird in jedem Fall dadurch Rechnung getragen, dass jeder Bieter zu Beginn
       der Auktionsrunde sämtliche validen Gebote der vorangegangenen Auktionsrunde und die
       geltenden Höchstgebote sowie die Identität der jeweiligen Bieter mitgeteilt bekommt (Ziffer 1.8).
       Der Tenor wird entsprechend dem zur Anhörung gestellten Eckpunkt wie folgt gefasst:




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           Die Versteigerung findet im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Canisiusstrasse 21 in
           Mainz, unter Anwesenheit der zugelassenen Bieter statt, wobei die Bieter durch ihre
           autorisierten und geschulten Personen vertreten werden. Die Versteigerung findet von Montag
           bis Freitag statt. Sie beginnt um 8 Uhr. Die letzte Runde am Tag beginnt spätestens um 17 Uhr.
           Jede Unterbrechung der Versteigerung wird vom Auktionator bekanntgegeben. Der Zeitpunkt,
           zu dem das Versteigerungsverfahren nach einer Unterbrechung fortgeführt wird, wird den
           Bietern vom Auktionator mitgeteilt.
           Innerhalb des Veranstaltungsgebäudes wird für jeden Bieter ein separater Raum zur Verfügung
           gestellt. In diesem befindet sich ein Auktions-PC zur Abgabe der Gebote sowie ein Telefon, das
           Verbindungen ausschließlich zum Auktionator ermöglicht und ein weiteres Telefon sowie ein
           Faxgerät, welche Verbindungen ausschließlich zu den Entscheidungsträgern des zugelassenen
           Unternehmens ermöglichen.
           Das Ergebnis der Versteigerung wird öffentlich bekanntgegeben.

           Zu Ziffer 1.6 (Auktionsdesign):

           Die Entscheidung beruht auf Eckpunkt III.A.3.4 der Anhörung der betroffenen Kreise (Mitteilung
           252/2006, Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 13 vom 5. Juli 2006).
           Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:
           Zum Auktionsdesign sind insgesamt vier Kommentare eingegangen.
           Während ein Kommentator die Abhaltung einer verdeckten Auktion bzw. eines gemischten
           Auktionsverfahrens anstatt der offen ansteigenden simultanen Mehrrundenauktion favorisiert,
           sieht ein anderer Kommentator die Eckpunkte zum Frequenzvergabeverfahren im Grundsatz
           als ausgewogen und gelungen an, schlägt angesichts der Komplexität des Verfahrens
           allerdings eine Variante des Verfahrens vor, welche die Vorteile von Auktions- und
           Verhandlungslösung verbindet. Weitere kritische Stellungnahmen fordern, dass das
           Auktionsdesign gewährleisten müsse, dass kleine und mittlere Unternehmen eine Chance auf
           die Ersteigerung einer Frequenz erhalten.
           Die Stellungnahme, in der die Durchführung einer offenen ansteigenden simultanen
           Mehrrundenauktion abgelehnt und die Abhaltung einer verdeckten Auktion bzw. eines
           gemischten Auktionsverfahrens favorisiert wird, führt zur Begründung an, dass bei einer
           verdeckten Auktion neue Unternehmen eine größere Chance hätten, eine Lizenz zu erhalten.
           Denn reagierendes Überbieten durch die etablierten Unternehmen sei in einer verdeckten
           Versteigerung nicht möglich. Außerdem seien bei einer verdeckten Auktion die Möglichkeiten
           zur Kollusion über Signalisieren durch die Gebote nicht vorhanden. Schließlich sei kollusives
           Verhalten auch deshalb schwieriger als bei einer aufsteigenden Auktion, weil Abweichungen
           von abgesprochenem Verhalten erst entdeckt werden kann, wenn es zu spät ist, wenn nämlich
           das Ergebnis der Auktion bekanntgegeben wird.
           Der Kommentator, der die Eckpunkte zum Frequenzvergabeverfahren im Grundsatz als
           ausgewogen und gelungen ansieht, gibt zu bedenken, dass die geplante Auktion der
           Bundesnetzagentur in vielfacher Hinsicht weitaus komplexer als viele frühere
           Frequenzversteigerungen in und außerhalb von Deutschland sei. Das habe zum einen mit den
           außergewöhnlich flexiblen Nutzungsmöglichkeiten der Frequenzen zu tun, zum anderen mit
           dem Zuschnitt und der Heterogenität der Frequenzpakete.
           In der Stellungnahme wird bemängelt, dass die vorgeschlagenen Auktionsregeln diesem
           Umstand nicht ausreichend Rechnung tragen und zu Ineffizienzen und unerwünschten
           Preiseffekten führen könnten. Insbesondere das Verbot, vor und während der Auktion
           Koordinations- und Kooperationsmöglichkeiten auszuloten, würde die Bieter in große
           Bedrängnis bringen und zwangsläufig zu Ineffizienzen in der Allokation führen. Der Hinweis,
           man könne nach der Auktion verhandeln und zum Beispiel Frequenzen tauschen, überlassen
           oder übertragen, helfe hier nur bedingt weiter, denn seien erst einmal Fakten geschaffen, seien
           Verhandlungen typischerweise schwierig und führten nicht zu der gewünschten Effizienz.




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       Aus diesen Gründen plädiert der Kommentator für einen hybriden Allokationsmechanismus, der
       die Vorteile von Auktions- und Verhandlungslösung verbinde. Dabei werde die Auktion zu
       einem Zeitpunkt unterbrochen, zu dem ein Teil der Bietrechte bereits aufgegeben wurde, die
       Nachfrage jedoch immer noch das Angebot an Paketen übersteigt. In der Unterbrechungsphase
       könne es zu Koordinations- und Kooperationsverhandlungen kommen, wie sie in etwas anderer
       Form ursprünglich vor der Auktion vorgesehen waren. Die Verhandlungen führten zu effizienten
       Ergebnissen, ohne dass die Anzahl der Frequenzpakete und der im Markt aktiven
       Wettbewerber eingeschränkt werden würde.
       Ein anderer Kommentar befürchtet, dass bei dem von der Bundesnetzagentur gewählten
       Versteigerungsdesign kleine und mittlere Unternehmen von finanzstarken Unternehmen oder
       Investoren aus der Versteigerung herausgedrängt würden und keine gesicherte Chance auf
       Ersteigerung einer Frequenz bekämen. Ohne ein alternatives Auktionsdesign zu empfehlen,
       wird gefordert, während des Versteigerungsverfahrens die Bildung von Bietergemeinschaften
       zuzulassen und die Versteigerungsgebote auf den Zeitraum nach dem Rollout zu stunden.
       Darüber hinaus seien zwei von vier Lizenzen für kleine und mittlere Unternehmen zu
       reservieren.
       Ein vierter Kommentar schlägt ein maßvolleres Mindestgebot, eine einzige oder zumindest
       wenige Auktionsrunden sowie den Verzicht auf Mindestinkrementen vor, legt sich aber in Bezug
       auf ein konkretes Auktionsdesign ebenfalls nicht fest. Durch die Ausgestaltung des
       Versteigerungsdesigns gelte es zu vermeiden, dass Frequenzen ausschließlich aus
       spekulativen Gründen erworben werden, ohne dass das erfolgreiche Unternehmen das Ziel
       verfolgt, entsprechende Dienste anzubieten. Gleichzeitig sollte vermieden werden, dass ein
       Erwerb von Spektrum nur deshalb erfolgt, um anderen Netzbetreibern das Angebot
       vergleichbarer Dienste im Wettbewerb zu erschweren oder zu unmöglich zu machen.

       Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
       Die Kammer hält an ihrer Entscheidung, die Versteigerung als simultan mehrstufige Auktion
       durchzuführen, fest. Hierfür sind folgende Gründe ausschlaggebend: In jeder Auktionsrunde
       stehen alle Frequenzpakete in allen Regionen als Angebot zur Verfügung, sodass abhängig von
       dem jeweiligen Preisniveau die Teilnehmer entscheiden können, für welches Frequenzpaket in
       einer Region und in welcher Höhe unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Bietberechtigung sie
       bieten. Aufgrund der Simultanität ist es den Auktionsteilnehmern auch möglich, damit implizit
       bestehende Wertinterdependenzen zwischen den Frequenzpaketen verschiedener Regionen
       zum Ausdruck zu bringen. Im Rahmen einer simultan mehrstufigen Auktion bestehen diese
       Optionen grundsätzlich bis zum Ende der Auktion (vgl. II, Ziffer 2.3.4). Bis dahin kann
       vorbehaltlich der jeweiligen Bietberechtigung grundsätzlich für alle Frequenzpakete geboten
       werden. Da sämtliche neuen (validen) Gebote mit der Identität der Bieter allen Bietern
       bekanntgegeben werden, ist es den Teilnehmern während der Auktion möglich,
       Einschätzungen über die Wertschätzung der Frequenzpakete bei anderen Teilnehmern zu
       gewinnen. Auf diese Weise kann das Winners’ Curse Risiko, welches bei unrealistisch
       optimistischen Erwartungen mit Blick auf den Wert der Frequenzpakete besteht, in der Tendenz
       verringert werden. Aufgrund der Bietmöglichkeiten ist zu erwarten, dass am Ende der simultan
       mehrstufigen Auktion die zu zahlenden Preise für gleichwertige Frequenzpakete nahezu gleich
       sind.
       Demgegenüber wird in einer Stellungnahme gefordert, gänzlich von der Durchführung einer
       simultan mehrstufigen Auktion abzusehen und stattdessen eine verdeckte Versteigerung
       durchzuführen. Allerdings vermögen die diesbezüglichen Ausführungen nicht zu überzeugen.
       Denn soweit zur Begründung dieser Auffassung auf die bereits anlässlich der UMTS-
       Versteigerung dargelegten Ausführungen verwiesen wird, verkennt der Kommentator die
       signifikant unterschiedlichen Ausgangslagen bei der UMTS- und bei der 3.5 GHz-Versteigerung
       in Deutschland. Während im vorliegenden Fall Frequenzblöcke für 28 Regionen versteigert
       werden, die signifikante Wertinterdependenzen aufweisen können, wurden bei der UMTS-
       Auktion lediglich nationale, also bundesweite Lizenzen versteigert. Während im letzteren Fall
       einrundige Auktionen vergleichsweise einfach ausgestaltet werden können, müsste die hier in
       Frage stehende Versteigerung von 3,5 GHz-Frequenzen in insgesamt 28 Regionen als




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           kombinatorische Auktion ausgestaltet werden. Diese Auktionsform wäre im vorliegenden Fall zu
           komplex. Somit scheidet eine verdeckte, einrundige kombinatorische Auktion aus.
           Aber auch die von einem weiteren Kommentator angeregte hybride Auktionsform, die die
           Vorteile von Auktions- und Verhandlungslösung verbinden soll, ist als Verfahren der
           Frequenzvergabe im vorliegenden Fall nicht geeignet. Nach der Vorstellung des Kommentators
           soll die Auktion irgendwann unterbrochen werden, um dann unter den noch aktiven Bietern
           Verhandlungen zu ermöglichen.
           Unabhängig von der exakten Spezifizierung eines derartigen hybriden Allokationsmechanismus
           verdeutlichen folgende Überlegungen, dass eine solche hybride Form im jetzigen
           Frequenzvergabeverfahren nicht angemessen ist. Sofern die Sachlage sich bei der Auktion
           noch als komplex darstellt (weiterhin viele Teilnehmer und ein starker Überhang an Bietrechten
           im Verhältnis zu den verfügbaren Frequenzblöcken), ist es nicht Sinnvoll, eine
           Verhandlungsphase zu starten. Die Komplexität der Ausgangssituation ließe nicht erwarten,
           dass in vertretbarer Zeit ein für alle Seiten akzeptierbares Ergebnis erzielt werden kann. Sofern
           nur noch wenige Teilnehmer und nur ein geringer Nachfrageüberhang an Bietrechten gegeben
           ist, schafft auch die Auktion die Möglichkeit der Herbeiführung eines schnellen Endes der
           Auktion. Wenn dies nicht der Fall ist, deutet dies auf stark entgegengesetzte Interessen hin, die
           auch im Wege einer anderweitigen Verhandlung nicht unbedingt effizienter gelöst würden.
           Ein solches Mischverfahren würde aber auch einen erheblichen organisatorischen Aufwand
           bedeuten, der wiederum den zeitnahen Beginn der Versteigerung konterkarieren würde. So
           wären Zeitvorgaben für die Verhandlungen notwendig und müssten Räumlichkeiten zur
           Verfügung gestellt werden, um hier nur einige Aspekte zu nennen. Auch müsste geklärt werden,
           ob und gegebenenfalls wann mit der Auktion fortgefahren wird, wenn es zu keiner Einigung
           kommt und wann dies der Fall sein sollte.
           Das intendierte Auktionsverfahren ist mit Blick auf Klarheit, Transparenz und Objektivität das
           weitaus bessere Verfahren. Aufgrund des klaren und transparenten Prozesses sind die zu
           erwartenden administrativen Kosten weitaus geringer als die bei einem hybriden Verfahren.
           Ferner sind Verhandlungen zum Zwecke des Tausches oder des Kaufes bzw. Verkaufes von
           Frequenznutzungsrechten im Rahmen des § 55 Abs. 7 TKG nach Abschluss der Auktion nicht
           ausgeschlossen. Eventuelle Fehlallokationen können dann behoben werden. Die dann
           stattfindenden Verhandlungen erfolgen jedoch bei klarer Ausgangssituation mit Blick auf die zu
           diesem Zeitpunkt geltenden Frequenznutzungsrechte. Dies wird in der ökonomischen Literatur
           als eine zentrale Voraussetzung angesehen, damit ökonomisch effiziente Allokationen das
           Ergebnis der Verhandlungen sind, insbesondere bei Vorliegen von externen Effekten (siehe
           Coase Theorem). In einem Zwischenstadium der Auktion wäre die Ausgangslage äußerst diffus,
           da zu diesem Zeitpunkt noch keine Frequenznutzungsrechte bestehen, sondern nur ein
           aktueller Auktionsstand mit einer Fülle von möglichem Bietverhalten der Teilnehmer im weiteren
           Auktionsverlauf.
           Die simultan mehrstufige Auktion kann als das klassische Versteigerungsverfahren für die
           gegebene Ausgangslage bezeichnet werden. Deshalb und aus den oben genannten Gründen
           wird an dem intendierten, verfahrenstechnisch klar konzipierten Auktionsdesign festgehalten.
           Alle bisher in Deutschland durchgeführten Frequenzversteigerungen (ERMES 1996, GSM
           1999, UMTS 2000) wurden als simultan mehrstufige Auktion durchgeführt. Aus regulatorischer
           Sicht sind keine Gründe ersichtlich, im vorliegenden Fall von diesem Verfahren abzuweichen.
           Auch aufgrund internationaler Erfahrungen wie beispielsweise in Österreich, Australien, den
           USA ist dieses Verfahren als hinreichend erprobt, verständlich, transparent und
           diskriminierungsfrei zu bezeichnen.
           Die Bietberechtigung des Auktionsteilnehmers bestimmt sich nach dessen Zulassungsanträgen.
           Sofern er nur für eine Region einen Antrag gestellt hat, darf er auch nur in dieser Region ein
           Frequenzpaket ersteigern. Dies bedeutet, dass ein Bieter in jeder Auktionsrunde in dieser
           Region für maximal ein Frequenzpaket ein aktives Gebot abgeben darf (geltendes Höchstgebot
           oder (neues) valides Gebot, vgl. Ziffer 2.3.1). Zu Beginn der Auktion hat der Teilnehmer ein
           Bietrecht für alle Regionen, für die er einen Antrag gestellt hat. Danach bestimmt sich die




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       Bietberechtigung, welche in „Lot Ratings“ ausgedrückt wird, nach der Aktivitätsregel (siehe dazu
       im Einzelnen unter Ziffer 2.6).
       Die elektronische Durchführung des Verfahrens bedeutet, dass die Abgabe eines Gebotes
       seitens des Bieters zum Auktionator über vernetzte Computer elektronisch mittels einer
       speziellen Auktionssoftware erfolgt. Die Verarbeitung der Gebote erfolgt automatisch durch eine
       speziell entwickelte Software. Die relevanten Ergebnisse einer Auktionsrunde werden jedem
       Bieter auf seinen Computer übermittelt. Die elektronische Abwicklung vermindert die
       Fehleranfälligkeit und den Zeitbedarf des Verfahrens. Sollte dennoch ein technischer Defekt
       auftreten, entscheidet der Auktionator, ob die Auktion zur kurzfristigen Behebung des Fehlers
       unterbrochen und wieder fortgesetzt wird oder ob die Auktion abzubrechen und zu einem
       anderen Zeitpunkt erneut durchzuführen ist (siehe unter Ziffer 2.11).
       Der Tenor wird entsprechend dem zur Anhörung gestellten Eckpunkt wie folgt gefasst:
       Die Versteigerung erfolgt in Form einer offenen, aufsteigenden, simultanen Mehrrundenauktion.
       Die Bieter dürfen in jeder Auktionsrunde, vorbehaltlich der Bietberechtigung, gleichzeitig,
       unabhängig voneinander und geheim Gebote abgeben, wobei sie vorbehaltlich der
       Bietberechtigung frei sind, für welche Frequenzblöcke sie bieten.
       Die Abgabe der Gebote erfolgt auf elektronischem Wege mittels spezieller Auktionssoftware.

       Zu Ziffer 1.7 (Höchstgebot):

       Die Entscheidung beruht auf Eckpunkt III.A.3.5 der Anhörung der betroffenen Kreise (Mitteilung
       252/2006, Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 13 vom 5. Juli 2006).
       Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:
       Ein Kommentator schlägt vor, bei der Ermittlung des Höchstgebotes bei gleichlautenden
       Geboten einen Zufallsgenerator einzusetzen; denn würde allein die Schnelligkeit der
       Gebotsabgabe entscheidend sein, würden Bieter, die gründlich nachdenken und solche, die auf
       viele Regionen bieten, benachteiligt werden.
       Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
       Bei der Auswertung der Gebote in einer Auktionsrunde werden nur valide Gebote und
       ausgewiesene Höchstgebote berücksichtigt.
       Nach den Auktionsregeln ist vorgesehen, dass bei gleich hohen Höchstgeboten dasjenige
       ausgewählt wird, welches als erstes abgegeben wurde. Demgegenüber hält ein Kommentator
       die Zufallsentscheidung für ein sinnvolleres Auswahlkriterium. Beide Auswahlprinzipien sind
       nach Auffassung der Kammer grundsätzlich zwar akzeptabel. Das jetzt gewählte Prinzip des
       ‚First Come, First Served’ setzt allerdings einen Anreiz, möglichst frühzeitig ein Gebot
       abzugeben, was wiederum in der Tendenz einen zügigeren Verlauf der Auktion bewirkt und die
       mit der Auktion verbundenen administrativen Kosten verringert.
       Ob das Auswahlprinzip letztlich einen entscheidenden Einfluss auf die Effizienz des
       Ergebnisses der Auktion hat, darf jedoch bezweifelt werden. Zum einen kann man in der
       nächsten Auktionsrunde ein höheres Gebot abgeben, welches insbesondere gegen Ende der
       Auktion voraussichtlich lediglich um 2 % über dem bestehenden liegt. Ferner kann man auch
       durch die Wahl des Gebotes (unter den verfügbaren) darauf hinwirken, Höchstbieter am Ende
       einer spezifischen Auktionsrunde zu sein. Schnelligkeit als auch ein Bieten näher zum
       Markträumungspreis wird somit belohnt, wenn die Abgabezeit das Auswahlkriterium darstellt.
       Der Tenor wird entsprechend dem zur Anhörung gestellten Eckpunkt wie folgt gefasst:
       Am Ende jeder Auktionsrunde wird für jedes Frequenzpaket durch die Rundenauswertung das
       Höchstgebot ermittelt. Das Höchstgebot ist das höchste aktive Gebot für dieses Frequenzpaket
       am Ende der Auktionsrunde. Das höchste Gebot für ein bestimmtes Frequenzpaket ist das
       geltende Höchstgebot für dieses Frequenzpaket zu Beginn der nächsten Auktionsrunde.
       Sofern gleich lautende Höchstgebote für einen Frequenzblock abgegeben wurden, hält
       derjenige Bieter das Höchstgebot, der als erster sein Gebot abgegeben hat.




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A
                                                 Amtsblatt der Bundesnetzagentur


     |
20 2006
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                             – Regulierung, Telekommunikation –                           3123

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            Derjenige, der ein Höchstgebot am Ende einer Auktionsrunde hält, ist zur Zahlung dieses
            Betrages verpflichtet. Diese Verpflichtung erlischt, sobald in einer folgenden Auktionsrunde ein
            neues Höchstgebot ausgewiesen wird.

            Zu Ziffer 1.8 (Information an die Auktionsteilnehmer):

            Die Entscheidung beruht auf Eckpunkt III.A.3.6 der Anhörung der betroffenen Kreise (Mitteilung
            252/2006, Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 13 vom 5. Juli 2006).
            Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:
            Zwei Stellungnahmen setzen sich damit auseinander, welche Informationen die Bieter während
            der Versteigerung über die Auktionssoftware erhalten.
            Während ein Kommentator betont, wie wichtig es sei, dass die Auktionssoftware die Bieter
            jeweils darüber informiert, wie viele „Lot Ratings“ mit dem vorgesehenen Gebot erworben
            würden, bevor das Gebot endgültig abgegeben wird, hebt ein anderer die Bedeutung der
            Information über alle validen Gebote sowie die Identität der dazugehörigen Bieter hervor.
            Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
            Zu Beginn einer Auktionsrunde werden allen Bietern vom Auktionator die wichtigsten
            Rahmenbedingungen der nächsten Auktionsrunde elektronisch übermittelt. Diese
            Verfahrensweise gewährleistet ein Höchstmaß an Information und Transparenz, ohne dass die
            Diskriminierungsfreiheit des Verfahrens in Frage gestellt wird und eine Verzögerung eintritt.
            Gleichzeitig ermöglicht dies den Teilnehmern ein angemessenes Bietverhalten.
            Wie von zwei Kommentatoren angeregt, zeigt die Auktionssoftware an, in welchem Umfang
            man Bietrechte ausgedrückt in „Lot Ratings“ mit der Abgabe des Gebotes zu Beginn der
            nächsten Auktionsrunde hat. Diese Anzeige erfolgt permanent je nach Sachlage der
            eingegebenen aktiven Gebote für einzelne Frequenzblöcke. Der Bieter wird somit laufend über
            sein aktuelles Aktivitätsniveau, seine ursprünglichen Bietrechte (in „Lot Ratings“) und die
            verfügbaren Bietrechte zu Beginn der nachfolgenden Auktionsrunde (in Lot Ratings) informiert.
            Vor der letztendlichen Abgabe des Gebotes erhält der Auktionsteilnehmer im Rahmen der
            Auktionssoftware nochmals vollständig angezeigt, für welche Frequenzpakete er gemäß diesem
            Gebot aktive Gebote abgibt und in welcher Höhe. Auf diese Weise kann er nochmals
            kontrollieren, ob er Eingabefehler gemacht hat oder nicht bzw. welchen Betrag er insgesamt
            entrichten muss, sofern er erfolgreich mit allen aktiven Geboten wäre.
            Wie sich aus Ziffer 1.8 ergibt, werden alle aktiven Gebote allen Teilnehmern am Ende einer
            Auktionsrunde mitgeteilt werden. Insofern ist dem oben genannten Kommentator Genüge
            getan.
            Der Tenor wird entsprechend dem zur Anhörung gestellten Eckpunkt wie folgt gefasst:
            Nach Abschluss einer Auktionsrunde teilt der Auktionator mittels Auktionssoftware jedem Bieter
            für jedes Frequenzpaket das geltende Höchstgebot und die Identität des entsprechenden
            Bieters sowie die aktiven Gebote aller Bieter mit.
            Ferner teilt der Auktionator jedem Bieter zu Beginn einer Auktionsrunde folgende Informationen
            mit:
                 -   die aktuelle Auktionsrunde,
                 -   die aktuelle Aktivitätsphase,
                 -   die Dauer der Auktionsrunde,
                 -   für jedes Frequenzpaket das Höchstgebot und den entsprechenden Höchstbieter,
                 -   für jedes Frequenzpaket das Mindestgebot und die Höhe des absoluten
                     Mindestinkrementes,
                 -   eine Liste mit validen Geboten, aus denen der Bieter den Gebotsbetrag wählen kann
                     (Click-Box),
                 -   die ausgeschiedenen bzw. ausgeschlossenen Bieter,




Bonn, 11. Oktober 2006
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