abl-21
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
3342
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
|
21 2006
Festlegung
Ish vor dem Bundeskartellamts davon ausgegangen, dass sich durch DVB-T insgesamt der
Anteil der terrestrischen Versorgung insgesamt kaum ändern wird.98
Selbst von denjenigen Zuschauern, die zum Empfang über DVB-T wechseln könnten, wird –
wie im Falle des Satellitenempfangs – ein großer Teil dies für einen einzelnen Sender nicht
tun.99 Denn viele Zuschauer werden das Angebot über DVB-T gegenüber dem Angebot über
Breitbandkabel und Satellit zumindest für das Erstgerät als wesentlich eingeschränkt emp-
finden.100 Über DVB-T werden auch mittelfristig nur durchschnittlich 24 Fernsehsender emp-
fangbar sein. Hinzu kommt, dass derzeit eine Reihe von DVB-T-Regionen allein mit Sendun-
gen öffentlich-rechtlicher Sender versorgt werden. Bereits das analoge, nicht ausgebaute
Kabelnetz bietet demgegenüber 30 bis 35 Sender. In Ausbauregionen sind es – digital –
auch schon deutlich mehr. Wie viele es künftig sein können, zeigt der Empfangsweg „Satel-
lit,“ über den mehrere hundert Sender empfangbar sind, davon allein mindestens hundert,
die für deutsche Zuschauer interessant sind. Kaum Platz gibt es nach den derzeit absehba-
ren Planungen im DVB-T-System für ausländische Sender, Spartenprogramme und Medien-
dienste. Ebenso wenig ist erkennbar, dass es ein Pay-TV-Angebot über DVB-T geben wird.
Der Verlust an Reichweite ist angesichts der oben dargestellten Faktoren für einen Free-TV-
Sender auch nicht hinnehmbar. Wie dargelegt, sind über Breitbandkabelnetze derzeit in
Deutschland mehr als 55% der Fernsehhaushalte erreichbar.
iii. Breitbandige Telekommunikationsnetze
Auch der Transport der Fernsehsignale von Free-TV-Sendern über breitbandige Telekom-
munikationsnetze ist für den Prognosezeitraum aus Nachfrager- und Anbietersicht nicht
demselben Markt wie die Einspeisung analoger Free-TV-Signale in Breitbandkabelnetze zu-
zurechnen.
Rein technisch erscheint zwar eine derartige Übertragung bereits heute machbar. Angebote
wie „FreeBox TV“ von free.fr zeigen dies. Typische Breitbandanschlüsse in Deutschland
(insbesondere DSL) bieten Übertragungsraten von 1 bis 6 Mbit/s; Steigerungen werden hier
noch folgen. Mit dem heute weit verbreiteten und auch für die digitale Fernsehübertragung
im DVB-Standard eingesetzten Kompressionsverfahren MPEG-2 benötigt eine Fernsehüber-
tragung eine Bitrate von 2 bis 4 Mbit/s. Modernere Kompressionsverfahren wie MPEG-4 und
H.264/AVC dürften die benötigte Bitrate für herkömmliche Fernsehbilder auf einen Wert in
der Größenordnung von 1 – 1,5 Mbit/s sinken lassen.
Dennoch ist im Prognosezeitraum nicht zu erwarten, dass diejenigen Kabelhaushalte, in de-
nen gleichzeitig DSL-Anschlüsse vorhanden sind, Fernsehprogramme nunmehr ausschließ-
lich oder auch nur alternativ über diese DSL-Abschlüsse empfangen und sehen werden.
Die erste Hürde zu einer solchen Nutzung stellt für die Haushalte das Erfordernis spezieller
Endgeräte dar. Derzeitige Endgeräte können den über das Internet übertragenen Daten-
strom nicht auswerten. Notwendig sind vielmehr entweder PC oder speziell auf diesen
Einsatzzweck optimierte Computer, an die sich ggf. – ähnlich einer STB – auch ein her-
kömmlicher Fernseher anschließen lässt. Solche Geräte sind noch vergleichsweise teuer
und im Fall spezialisierter Computer kaum erhältlich und nicht standardisiert bzw. im Fall von
PC häufig in Wohnräumen unter Einrichtungsgesichtspunkten nicht akzeptiert.101
98
BKartA, Beschluss B7-38/05 vom 21.06.2005 – Ish/CIE, Rz. 53; BKartA, Beschluss B7-22/05 vom
20.06.2005 – Ish/Iesy, Rz. 62.
99
Gleichwohl mag es im Einzelfall zu einem Endkundenwechsel vom Kabel zu DVB-T kommen, siehe
dazu die Ausführungen von UM im Schreiben vom 22.03.2006, S. 5, und von KDG im Schreiben vom
05.04.2006, S. 15 f.
100
Vergleiche auch das Urteil des BGH vom 20.07.2005 (VIII ZR 253/04), auszugsweise abgedruckt in
CR 2005, S. 866 ff., wonach der Anschluss einer Wohnanlage an ein rückkanalfähiges Breitbandka-
belnetz auch im Empfangsbereich des terrestrischen Digitalfernsehens als Maßnahme zur Verbesse-
rung der Mietsache anzusehen sei.
101
Vgl. zur „Usability“ näher Goldmedia, IPTV 2010, S. 40 ff.
52
Bonn, 25. Oktober 2006
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
|
21 2006
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3343
Festlegung
Die zweite Hürde stellt die Struktur des Internets dar. Ein Fernsehsender stellt bestimmte
Anforderungen an die Dienstegüte (garantierte Bandbreite/Laufzeiten im Netz, „Quality of
Service“). Die erforderliche Dienstegüte kann derzeit im Internet nicht bereit gestellt werden.
Ein für effizientes flächendeckendes Fernsehen über das Internet hinreichender Aus- und
Umbau der Infrastruktur dürfte hingegen schon für den Bereich der Senderanbindung und
des Backbones einen gravierenden Kostenfaktor darstellen.
Auch die Verbindungsleistungen zu den Haushalten müssten weiter aufgerüstet werden.
Denn mit einer Datenrate von wenigen Mbit pro Sekunde (tatsächlich haben derzeit ca. 75%
der DSL-Kunden eine Datenrate von lediglich 1 Mbit/s abonniert) lässt sich nur das Äquiva-
lent eines einzigen Fernsehkanals übertragen. Für die gleichzeitige Übertragung mehrerer
Fernsehkanäle wäre dementsprechend ein Mehrfaches dieser Übertragungskapazität not-
wendig. Andernfalls könnte in einem Haushalt auch bei einem Split-Screen-Gerät oder bei
mehreren Fernsehgeräten immer nur ein Sender zu einem gegebenen Zeitpunkt gesehen
werden.
Eine höhere Datenrate könnten Endkunden in Ballungsräumen zwar nach dem insbesondere
von der Deutschen Telekom AG angekündigten Ausbau eines VDSL-Netzes erhalten.102 Der-
zeit ist aber noch nicht absehbar, welchen Erfolg VDSL-Angebote bei den Endkunden – und
insbesondere bei bisherigen Kabelanschlusskunden – haben werden.103 Zumindest für den
hier relevanten Zeitraum sind breitbandige Telekommunikationsnetze deshalb noch kein
Weg, auf den Inhalteanbieter verwiesen werden könnten, um (bisherige) Kabelanschluss-
kunden mit ihren Sendungen zu versorgen.
(2) Einspeisung Pay-TV
Die oben dargestellten Überlegungen gelten im Ergebnis auch für die Einspeisung von Pay-
TV-Signalen. Die technische Reichweite hat bei der Veranstaltung von Pay-TV eine ver-
gleichbare Bedeutung wie bei der Veranstaltung von Free-TV, so dass auch hier eine Kom-
plementarität der Verbreitungswege anzunehmen ist.
i. Bestimmung des Nachfragers bei der Pay-TV-Einspeisung
Wesentliches Kennzeichen von Pay-TV ist die Finanzierung der Programme durch Abonnen-
ten-Entgelte. Dies hat zur Folge, dass der Pay-TV-Anbieter eine direkte Beziehung zum A-
bonnenten, d.h. zum Zuschauer unterhält. Darin unterscheidet sich der Pay-TV-Anbieter vom
Free-TV-Anbieter. Neben der direkten Leistungsbeziehung zum Zuschauer/Abonnenten
muss der Pay-TV-Anbieter aber auch über eine Leistungsbeziehung zu dem Betreiber der
Übertragungseinrichtung verfügen. Genau wie der Free-TV-Anbieter fragt der Pay-TV-
Anbieter also eine Einspeiseleistung nach.
Bei der Bestimmung des Nachfragers von Einspeiseleistungen im Bereich des Pay-TV ist
zwischen dem Pay-TV-Anbieter selbst und den Anbietern einzelner Kanäle zu unterschei-
den. Eine Einspeiseleistung wird nur von demjenigen Anbieter nachgefragt, der die Endkun-
denbeziehung unterhält und dem Endkunden ein ganzes Bouquet von Pay-TV-Programmen
anbietet. Der Anbieter einzelner Kanäle dagegen ist in der Regel nicht Nachfrager einer Ein-
speiseleistung der Übertragungseinrichtungsbetreiber, sondern Vertragspartner des Pay-TV-
Anbieters, der die Spartenkanäle für seine so genannte Programm-Plattform einkauft.
Auf einer Programm-Plattform werden eigen- und/oder fremderstellte Fernsehprogramme,
insbesondere Spartenprogramme, zu Programmpaketen gebündelt und vom Betreiber der
Plattform im eigenen Namen vermarktet. Zwar verpflichtet sich der Plattformbetreiber in den
Vermarktungsverträgen gegenüber den TV-Spartenkanälen auch zur Einspeisung und Wei-
102
Vgl. die Schreiben von UM vom 22.03.2006, S. 3 ff., und von KDG vom 05.04.2006, S. 14 ff., je-
weils mit Belegen zu den VDSL-Ausbauplänen der Deutschen Telekom AG.
103
Siehe Jahresbericht 2005 der Bundesnetzagentur, S. 21.
53
Bonn, 25. Oktober 2006
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
3344
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
|
21 2006
Festlegung
terverbreitung der Signale. Hierin kann jedoch keine unmittelbare Nachfrage nach der Ein-
speisung gesehen werden, zumal Plattformbetreiber – insbesondere Premiere – die nötige
Infrastruktur regelmäßig nicht besitzen. Dies entspricht auch den überwiegend vorhandenen
Zahlungsströmen. Bei der Nachfrage nach der Einspeisung von Rundfunksignalen bezahlt
der Programmanbieter bei einer entsprechenden Größe des Kabelnetzes Einspeiseentgelte
an den Betreiber. Bei der Nachfrage nach Spartenkanälen zahlt dagegen der Betreiber der
Programmplattform ein Entgelt an den Spartenkanal für die Überlassung des Kanals. Dies
besteht in der Regel aus einem Grundentgelt sowie einer Umsatzbeteiligung an den Abon-
nentenentgelten. Die Rollen von Anbieter und Nachfrager verhalten sich bei der Programm-
Plattform somit genau umgekehrt wie bei der Einspeisung. Die Kommission behandelt dem
gemäß zu Recht die Nachfrage nach Spartenkanälen im Zusammenhang mit der Nachfrage
nach Rechten.104 Entgegen ihrem Vortrag ist folglich auch insbesondere Premiere nicht als
Wiederverkäuferin von Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber Spartenkanalanbie-
tern tätig.105 Ein entsprechender Resale-Markt besteht nicht.
Zumindest in Deutschland ist Pay-TV gekennzeichnet durch Inhalte von hoher „Qualität,“ d.h.
insbesondere aktuelle Spielfilme (Hollywood; 1. und 2. Verwertungsstufe) und Live-
Berichterstattung über Spitzensportereignisse (so genannter „Premium Content“).106 Auf den
Zugang zu derartigen Inhalten kommt es für die erfolgreiche Veranstaltung von Pay-TV ganz
wesentlich an.107 Im Hinblick auf die in Deutschland vorherrschende, von Free-TV geprägte
Medienlandschaft, kann nur die Ausstrahlung hochwertiger Programme das Interesse poten-
zieller Abonnenten wecken.108 Denn Anbieter von Pay-TV müssen, wenn sie in Deutschland
langfristig erfolgreich sein wollen, ihren Abonnenten einen spezifischen Zusatznutzen in
Form von Premium-Spielfilmen, Live-Spitzensportereignissen und Erotik bieten, welche die
Zuschauer im Free-TV entweder gar nicht oder nur mit zeitlicher Verzögerung sehen kön-
nen.109 Der Anreiz für die Fernsehzuschauer, zusätzlich Pay-TV zu abonnieren, ist um so
geringer, je vielfältiger und attraktiver das Free-TV-Programm ist.110
ii. Bedeutung der technischen Reichweite
Bei dieser Sachlage spielt die technische Reichweite für einen Pay-TV-Anbieter eine wesent-
liche Rolle, da Premium-Content besonders kostenintensiv ist und die Pay-TV-Anbieter zur
Refinanzierung ihrer Pay-TV-Rechte auf eine ausreichende Anzahl von Abonnenten ange-
wiesen sind (etwa 500.000 bis 2 Mio. Abonnenten). Hierbei kann der Pay-TV-Anbieter jedoch
nicht auf ca. 55% der erreichbaren Fernsehhaushalte (Kabelhaushalte) für die Akquisition
von Abonnenten verzichten. Um eine ausreichende Abonnentenzahl zu erhalten, müssen für
einen Pay-TV-Sender sowohl die Satelliten- als auch die Kabelkunden erreichbar sein. Die
Verteilung der Abonnenten von Premiere auf diese Übertragungswege bestätigt dieses Er-
gebnis.
Die Anzahl der erreichbaren Haushalte spielt in ganz erster Linie im Hinblick auf die Refinan-
zierung der Pay-TV-Rechte für eigene Kanäle des Pay-TV-Anbieters eine wesentliche Rolle.
Pay-TV-Anbieter betreiben neben eigenen Programmangeboten jedoch auch eine Pro-
104
Kommission, Beschluss vom 02.04.2004 in der Sache COMP/M.2876, ABl. 2004, Nr. L 110/73 –
Newscorp/Telepiù, Rn. 55ff., 74. Zur vergleichbaren (konzentrationsrechtlichen) Praxis der KEK vgl.
die Ausführungen von Premiere, Stellungnahme vom 20.04.2006, S. 7 f., mit Verweis auf die dort bei-
gefügte Anlage 8.
105
So aber Premiere, Schreiben vom 20.04.2006, S. 9.
106
Kommission, Beschluss vom 29.12.2003 in der Sache COMP/C.2-38.287 – Telenor/Canal+/Canal
Digital, Rz. 26.
107
Vgl. Kommission, Beschluss vom 27.05.1999 in der Sache IV/M.993, ABl. 1999, Nr. L 53/1 - Ber-
telsmann/Kirch/Premiere, Rz. 34.
108
Vgl. Kommission, a.a.O., Rz. 48.
109
BKartA, Beschluss B6-72/98 vom 01.10.1998, WuW/E DE-V 53 – Premiere, S. 60.
110
Kommission, Beschluss vom 27.05.1999 in der Sache IV/M.993, ABl. 1999, Nr. L 53/1 - Bertels-
mann/Kirch/Premiere, Rz. 48.
54
Bonn, 25. Oktober 2006
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
|
21 2006
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3345
Festlegung
grammplattform, die mit Spartenkanälen von Drittanbietern gefüllt wird. Die Spartenkanäle
vereinbaren in der Regel mit einem Plattform-Betreiber die Vergütung pro Abonnent, so ge-
nanntes Modell der „per subscriber fee.“ Es spielt für die Spartenkanäle bei der Auswahl ih-
rer Plattform damit zumindest teilweise eine Rolle, welche Anzahl an Abonnenten der Platt-
form-Betreiber aufweisen kann und welches Entwicklungspotenzial er hat. Allerdings werden
die Spartenkanäle häufig nicht exklusiv auf einer Plattform vertrieben. Vielmehr werden die
bestehenden Programmplattformen komplementär bestückt und so die technische Reichwei-
te vergrößert.
Eine eventuell anzunehmende Austauschbarkeit der Übertragungswege aus Endkundensicht
wirkt sich hier ebenfalls nicht auf den komplementären Reichweitenbedarf des Pay-TV-
Anbieters aus. Zwar leitet der Pay-TV-Anbieter anders als der Free-TV-Anbieter seinen Be-
darf an der Einspeiseleistung unmittelbar von den Abonnenten ab. Es muss jedoch auch hier
berücksichtigt werden, dass ein Wechsel des Abonnenten vom Kabel zu Satellit nach wie vor
mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist und nicht in einem für die Refinianzierung
ausreichenden Zeitraum realisiert werden kann. Es ist darüber hinaus auch hier nach der
Lebenserfahrung kaum anzunehmen, dass der Endkunde im Hinblick auf ein einzelnes Pay-
TV-Programm den Übertragungsweg wechseln würde.
Dagegen kann nicht eingewendet werden, dass der Pay-TV-Anbieter durch seinen direkten
Endkundenzugang Einfluss auf die Wechselbereitschaft des Abonnenten nehmen könnte.
Premiere hat zwar mit einer so genannten „Satellitenkampagne“ durch Subventionierung von
STB/Sat-Schüsseln versucht, Einfluss auf die Art und Weise des Empfangs von Rundfunk-
signalen zu nehmen. Diese Kampagne richtete sich jedoch an vorhandene analoge Satelli-
tenhaushalte. Ein Großteil der Satellitenhaushalte verfügt nach wie vor über analoge Satelli-
tenreceiver, mit denen ein Empfang des ausschließlich digital übertragenen Premiere-
Programms nicht möglich ist. Es ging damit bei dieser Werbemaßnahme um einen Aus-
tausch der Satelliten-STB bei den Satellitenkunden und nicht um den Wechsel des Übertra-
gungsweges. Die Möglichkeit eines Pay-TV-Anbieters, durch Subventionierung von STB und
Sat-Schüsseln den Wechsel eines Kunden vom Kabel zu Satellit zu erreichen, ist von Pre-
miere im Hinblick auf die bereits dargestellten Wechselschwierigkeiten (Südseitenzugang,
mietrechtliche Vorgaben, etc.) und den zeitlichen Lock-in-Effekt sehr pessimistisch einge-
schätzt worden.111
Im Gegensatz zu den Free-TV-Anbietern muss ein Pay-TV-Anbieter allerdings auf die ter-
restrische Übertragung verzichten. Dies ergibt sich bei der analogen terrestrischen Verbrei-
tung bereits aus technischen (fehlende Kapazitäten) und medienrechtlichen (must-carry-
Belegung der vorhandenen Kapazitäten) Gründen. Auch bei DVB-T sind die Übertragungs-
kapazitäten auf maximal 24 bis 28 Programme beschränkt. Darüber hinaus verursacht die
Einspeisung von DVB-T extrem hohe Kosten.112 Wirtschaftlich ist aus Sicht eines Pay-TV-
Anbieters der Verzicht auf einen Übertragungsweg nur dann möglich, wenn die zu erwarten-
den Abonnentenerlöse geringer sind als die Kosten der Übertragung und des Fixkostenan-
teils für den Premium-Content. Davon muss nach dem Vortrag von Premiere allerdings aus-
gegangen werden.
Im Ergebnis ist daher auch für Pay-TV-Anbieter die Einspeisung in die Kabelnetze komple-
mentär im Verhältnis zur Übertragung über Satellit.
(3) Einspeisung Hörfunk
Hörfunk wird überwiegend über den terrestrischen Übertragungsweg empfangen. Denn an-
ders als Kabel oder Satellit hat die Terrestrik die Vorteile der mobilen (Autoradio, Joggen
111
Siehe auch BKartA, Beschluss B7-38/05 vom 21.06.2005 – Ish/CIE, Rz. 72; BKartA, Beschluss B7-
22/05 vom 20.06.2005 – Ish/Iesy, Rz. 81.
112
Vgl. z.B. LfM Nordrhein-Westfalen, Stellungnahme zur Öffentlichen Anhörung zum Thema „DVB-
T,“ 09.05.2003, Landtag Nordrhein-Westfalen, S. 11ff., http://www.lfm-nrw.de/downloads/lt-dvbt-
09052003.pdf.
55
Bonn, 25. Oktober 2006
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
3346
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
|
21 2006
Festlegung
usw.) und der leichten stationären Empfangbarkeit bei Zweitgeräten (Radiowecker, Küchen-
radio usw.) für sich. Ohne terrestrische Übertragung könnten die Inhalteanbieter die meisten
Hörer nicht erreichen und folglich weder ihren Grundversorgungsauftrag erfüllen noch den
Werbetreibenden genügend Reichweite anbieten. Das Kabel stellt für diese Anbieter keinen
Ersatz für die Terrestrik dar, sondern wird nur ergänzend in Anspruch genommen.113 An-
dersherum gibt es einige wenige Anbieter, die nur über Kabel zu empfangen sind. Für diese
Nischenanbieter kommt insbesondere eine terrestrische Verbreitung wegen der damit ver-
bundenen relativ höheren Kosten nicht in Betracht.114 Die Einspeisung von Rundfunkpro-
grammen in Kabelnetze bildet damit weder für die eine noch für die andere Nachfragergrup-
pe einen gemeinsamen Markt mit der Übertragung über Terrestrik oder Satellit.
b. Kein gemeinsamer Markt für Signaleinspeisungen in alle Breitbandkabelnetze
Bei der Einspeisung von Rundfunkprogrammen bildet das Kabelnetz eines jeden Anbieters
einen eigenen sachlich relevanten Markt.115 Die Abgrenzung eines einzelnetzbezogenen
Marktes steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Entschei-
dung Pay-TV-Durchleitung.116
(1) Free-TV
Die Free-TV-Anbieter sind – wie oben dargestellt – auf mindestens 95% Reichweite und da-
mit grundsätzlich auf die Einspeisung in jedes Netz angewiesen. Es besteht daher auch hier
eine Komplementarität der Netze, die nicht gegeneinander austauschbar sind.117 Eine Aus-
tauschbarkeit besteht auch nicht hinsichtlich der kleineren Netze.118 Auch wenn diese Netze
für die einzelnen Inhalteanbieter letzten Endes jeweils wirtschaftlich verzichtbar sind (verglei-
che dazu Abschnitt K.II. – Beträchtliche Marktmacht), so stellten sie aus Sicht der Nachfrager
gleichwohl komplementäre Netze dar: nach Möglichkeit will ein Nachfrager eben sämtliche
Netze erreichen.
(2) Pay-TV
Für die Einspeisung von Pay-TV ist der Bundesgerichtshof von einer Netzbezogenheit der
Märkte ausgegangen, weil der Pay-TV-Anbieter bestimmte Endkunden „im Auge“ hat, die er
nur über die Einspeisung gerade desjenigen Netzes erreichen kann, an das der Kunde an-
geschlossen ist. Eine Austauschbarkeit mit anderen Netzen kann hiernach nicht angenom-
men werden. Hier ist also der Ort, an dem der Bedarf entsteht, und die dann aus der Sicht
des Pay-TV-Anbieters vorhandenen Austauschmöglichkeiten für die Befriedigung dieses
Bedarfs ist das entscheidende Kriterium. Diese ökonomisch zutreffende Betrachtungsweise
führt allerdings zu einer engen Marktabgrenzung, die genau genommen bedeutet, dass jeder
Kabelanschluss einen Markt bildet, da der angeschlossene Haushalt nicht gegen einen an-
113
So auch ComReg, Response to Consultation: Market Analysis – Wholesale Broadcasting Trans-
mission Services, 2004, Rz. 4.16ff., und KommAustria/RTR, Marktabgrenzung Rundfunk, 2003, Rz.
3.5.
114
Vgl. das Schreiben der APR – Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk vom 26.04.2004, S. 2.
115
Dieser Punkt könnte auch erst bei der Abgrenzung des oder der räumlich relevanten Märkte erör-
tert werden. Auf das Ergebnis hätte dies keine Auswirkungen.
116
BGH, Urteil vom 19.03.1996, WuW/E BGH 3058 – Pay-TV-Durchleitung; mit gleichem Ergebnis für
Österreich KommAustria/RTR, Marktabgrenzung Rundfunk, 2003, Rz. 3.4.1.4.
117
Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Kündigung der ursprünglich zentral von der MSG ausge-
handelten Einspeiseverträge stellt sich nicht mehr die Frage, ob der Umstand der zentralen Aushand-
lung nicht eine Zusammenfassung der Einzelmärkte nach sich ziehen müsste.
118
Das Bundeskartellamt stellt dies im Schreiben vom 17.07.2006, S. 1 f., in Frage, teilt aber jeden-
falls das Ergebnis (vgl. dazu Abschnitt K.II. – Beträchtliche Marktmacht), andere NE 4- Betreiber als
die Regionalgesellschaften mangels beträchtlicher Marktmacht auf einem Einspeisemarkt nicht einer
Regulierung zu unterwerfen.
56
Bonn, 25. Oktober 2006
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
|
21 2006
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3347
Festlegung
deren Haushalt austauschbar ist. Wie in anderen Fällen auch würde eine solche Marktab-
grenzung allerdings nicht nur unpraktikabel sein, sondern die vorherrschenden Wettbe-
werbsverhältnisse auch nicht adäquat abbilden.
Die Komplementarität der Netze ergibt sich daraus, dass der Pay-TV-Anbieter darauf ange-
wiesen ist, für alle Kabelkunden erreichbar zu sein, auch wenn ein Vertragsschluss mit allen
Kunden für die Finanzierung seiner Programme nicht erforderlich ist.119 Die Einspeisung sei-
ner Programme ermöglicht dem Pay-TV-Anbieter überhaupt erst das Angebot seiner Pro-
gramme. Gerade weil nicht zu erwarten ist, dass alle Kunden auch ein Abonnement ab-
schließen würden und regionale Unterschiede hierbei nicht ersichtlich sind, ist der Pay-TV-
Anbieter auf das bundesweite Angebot seiner Programme angewiesen, um eine ausreichen-
de Anzahl von Abonnenten für die Finanzierung seines Unternehmens akquirieren zu kön-
nen. Im Hinblick auf den Verzicht von Premiere auf die DVB-T Einspeisung könnte ein Pay-
TV-Anbieter möglicherweise auf einen bestimmten Prozentsatz verzichten, soweit er abse-
hen kann, dass die Übertragungskosten die Abonnentenerlöse bei Weitem übersteigen. Der
Verzicht auf eine der Regionalgesellschaften erscheint jedoch wenig wahrscheinlich.
(3) Hörfunk
Auch die Hörfunkanbieter können diejenigen Endkunden, die Hörfunk über ihren Kabelan-
schluss empfangen möchten, nur über das jeweilige Netz des jeweiligen Kabelnetzbetreibers
erreichen. Die einzelnen Breitbandkabelnetze sind deshalb für Hörfunkveranstalter ebenfalls
nicht untereinander austauschbar.
c. Gemeinsamer Markt für Einspeisungen von Fernseh- und Hörfunksignalen
Soweit die Übertragung über das einzelne Kabelnetz betroffen ist, gehören Einspeisungen
von Fernseh- und Hörfunksignalen einem gemeinsamen Markt an.
Der wirtschaftlichen Bedeutung nach geht es den Kabelnetzbetreibern zwar in erster Linie
um die Einspeisung von Fernsehsignalen. Die Einspeisung von Hörfunksignalen ins Kabel-
netz ist ein Zusatzgeschäft, welches zur Abrundung des Angebots an den Endkunden be-
trieben wird.120 Gleichwohl aber ist die für den jeweiligen Inhalteanbieter zur Verfügung ste-
hende Reichweite grundsätzlich vergleichbar,121 selbst wenn nicht jeder Radiosender etwa
im KDG-Netz eine netzweite Verbreitung nachfragt.122 Dabei sind jedenfalls in der Vergan-
genheit die Einspeisungen von Radio- und Fernsehsignalen auch durchaus einheitlich ver-
handelt worden, soweit – wie es bei den öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten als
den wichtigsten Nachfragern nach Radioeinspeiseleistungen der Fall ist – Einspeisungen für
beide Übertragungsarten nachfragt wurden.123 Darüber hinaus besteht im Fall von Radio-
und Fernsehübertragungen eine zumindest bedingte Angebotsumstellungsflexibilität auf Sei-
ten der Kabelnetzbetreiber insofern, als sie auf dauerhafte Preiserhöhungen einer dieser
beiden Einspeiseleistungen mit – wenn auch begrenzten – Angebotsverlagerungen (von me-
dienrechtlichen Vorgaben abgesehen) reagieren könnten und würden. Insbesondere in der
digitalen Welt unterscheiden sich Fernseh- und Hörfunkübertragungen im Wesentlichen nur
noch durch die unterschiedlichen Bandbreiten, die die jeweiligen Sendungen erfordern, nicht
aber nach der jeweils einzusetzenden Verbreitungstechnik. Unterschiedliche Bandbreitener-
fordernisse innerhalb eines einheitlichen Übertragungsweges stellen jedoch kein Merkmal
dar, welches als solches eine grundsätzliche Trennung zwischen Fernseh- und Hörfunküber-
tragungen rechtfertigen könnte. Letztlich gibt es auch beim Fernsehen je nach Übertragungs-
119
So auch das Schreiben von Premiere vom 20.04.2006, S. 3 f. und 8 f.
120
Siehe das Schreiben der APR – Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk vom 26.04.2004, S. 2.
121
So auch ComReg, Response to Consultation: Market Analysis – Wholesale Broadcasting Trans-
mission Services, 2004, Rz. 4.15, vgl. auch Rz. 4.87.
122
Siehe Schreiben der KDG vom 05.04.2006, S. 27.
123
[BuGG...].
57
Bonn, 25. Oktober 2006
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
3348
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
|
21 2006
Festlegung
inhalt und Übertragungsgüte (namentlich SDTV oder HDTV) verschiedene Bandbreitenan-
forderungen, die ebenfalls nicht zu einer Aufspaltung der Märkte führen.
Ohne weiteren Belang ist in diesem Zusammenhang, dass Fernsehen und Radio für den
Endkunden keine Substitute darstellen. Im Gegensatz zum Hörfunk verbindet das Fernsehen
Ton und Bild. Für den typischen Kabelkunden bietet der Kabelhörfunk deshalb nur eine Er-
gänzung zum Kabelfernsehen. Auf die Endkundensicht kommt es aber bei der Abgrenzung
des Vorleistungsmarktes nicht maßgeblich an. Darüber hinaus sind aber selbst auf der End-
kundenseite die Bezugsbedingungen für Fernseh- und Hörfunkübertragungen insofern ver-
gleichbar, als der Endkunde nicht Fernseh- und Hörfunkübertragungen separat bestellen
bzw. getrennte Rechnungen erhalten kann.
Am Ende sind Einspeisungen von Fernseh- und Hörfunkprogrammen in Kabelnetze aufgrund
homogener Wettbewerbsverhältnisse dem jeweils gleichen Markt zuzuordnen.124
Im Übrigen würde sich aber auch bei einer Trennung der Einspeisemärkte nach Fernseh-
und Hörfunkeinspeisungen an dem letztendlichen Ergebnis – Bejahung von Drei-Kriterien-
Test und beträchtlicher Marktmacht von KDG, UM und KBW und Verneinung beträchtlicher
Marktmacht bei sonstigen Kabelnetzbetreibern – nichts ändern. Mit Blick auf die grundsätzli-
chen Machtkonstellationen würden sich die solcherart abgegrenzten Märkte nicht von den
hier abgegrenzten Märkten unterscheiden. Im Falle von KDG, UM und KBW hätte man es
auch bei aufgespaltenen Märkten mit natürlichen Monopolisten auf der Anbieterseite zu tun,
denen kein Nachfrager eine ausgleichende Nachfragemacht entgegensetzen könnte. Umge-
kehrt verhielte es sich bei sonstigen Kabelnetzbetreibern.
d. Gemeinsamer Markt für Einspeisungen analoger und digitaler Signale
Bei der Abgrenzung der Einspeisemärkte ist im Hinblick auf die anstehende Digitalisierung
zu prüfen, ob die digitale Einspeisung von der analogen Einspeisung getrennt und insoweit
ein eigener Markt für die analoge Einspeisung von Free-TV und Hörfunk angenommen wer-
den muss. Denn Pay-TV wird schon jetzt ausschließlich digital eingespeist. Eine Trennung
der Märkte ist jedoch im Rahmen der auch bei der Marktabgrenzung vorzunehmenden Prog-
nose der Weiterentwicklung der Märkte zu verneinen.
Zwar muss nach derzeitiger Situation streng genommen auf der Grundlage des Bedarfs-
marktkonzepts davon ausgegangen werden, dass die analoge Einspeisung nicht durch eine
digitale Einspeisung ersetzt werden kann, da hierfür eine ausreichende Anzahl von Set-Top-
Boxen bei den Endkunden noch nicht vorhanden ist.125 Die heutigen Fernseh- und Radioge-
räte sind nicht für die Wiedergabe digital übertragener Rundfunksignale geeignet. Der End-
kunde müsste sich erst ein Zusatzgerät, die Set-Top-Box anschaffen, um die digitalen Signa-
le entsprechend umzuwandeln. Der gegenwärtige Ausstattungsgrad der Kabelhaushalte mit
solchen STB ist gering. Die Abschaltung der analogen Programme ohne ausreichende STB-
Basis bei den Endkunden hätte eine erhebliche und existenzgefährdende Reichweitenver-
kürzung für die Free-TV-Anbieter zur Folge.
124
Die im Schreiben 114-2 B 6671 an BK 3 vom 20.01.1999, S. 3, vertretene entgegengesetzte Auf-
fassung wird hiermit aufgegeben. Die schwedische Regulierungsbehörde PTS kommt für den entspre-
chenden Bereich in Schweden zu einem vergleichbaren Ergebnis, vgl. Kommission, Stellungnahme in
der Sache SE/2005/0188 vom 08.06.2005, S. 3. ComReg (Response to Consultation: Market Analysis
– Wholesale Broadcasting Transmission Services, 2004, Rz. 4.87) nimmt hingegen für Irland einen
großen Markt für Fernseh- und Hörfunkübertragungen über Kabel und Satellit an, während Kom-
mAustria/RTR (Marktabgrenzung Rundfunk, 2003, Rz. 3.3.) von einem gemeinen Markt von Hörfunk-
übertragungen über Kabel und Satellit ausgehen.
125
So auch KDG, Schreiben vom 05.04.2006, S. 17 f. Für Österreich siehe KommAustria/RTR, Markt-
abgrenzung Rundfunk, 2003, Rz. 3.4.1.5, wonach aufgrund der unterschiedlichen Anzahl von End-
kunden, die mit digitaler bzw. analoger Übertragung erreicht werden könnten, sowie der von den Ka-
belnetzbetreibern verfolgten Politik die digitale Kabelübertragung zwar noch nicht bis 2004/2005, mög-
licherweise aber danach als Substitut zur analogen Übertragung betrachtet werden könnte.
58
Bonn, 25. Oktober 2006
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
|
21 2006
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3349
Festlegung
Die Einspeisemärkte befinden sich jedoch derzeit in der Übergangsphase. Während das
Pay-TV schon jetzt ausschließlich digital eingespeist wird, beginnt für das Free-TV nunmehr
die Umstellung auf die digitale Einspeisung. Einige Free-TV-Sender werden bereits digital
eingespeist – insbesondere die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind schon seit eini-
ger Zeit (auch) mit einem Digital-Bouquet im Kabel vertreten. Auch die großen Privatsender-
gruppen haben mittlerweile entsprechende Einspeiseverträge mit KDG, UM und KBW ge-
schlossen. Die Umstellung der bisher analog verbreiteten Free-TV-Programme wird zu-
nächst durch einen Simulcast-Betrieb erfolgen, d.h. die Programme werden sowohl analog
als auch digital gesendet. Eine Abschaltung der analogen Programme wird erfolgen, wenn
genügend STB vorhanden sind, wobei hier unterschiedliche Abschaltungs- und Umstel-
lungsszenarien denkbar sind. Wenn auch die zeitliche Perspektive für die tatsächliche Ab-
schaltung der analogen Einspeisung noch unklar ist, muss jedoch das Ziel der digitalen Ein-
speisung bei der Beurteilung der Märkte und der Marktentwicklung schon jetzt einbezogen
werden, zumal ein Netzausbau für Simulcast nicht erforderlich ist. Dies hat sich im Übrigen
auch in den Vereinbarungen der großen Privatsendergruppen mit KDG, UM und KBW ge-
zeigt, in denen die Ausgestaltung der Simulcastphase in kapazitäts- und entgeltmäßiger Hin-
sicht sowie die Fortentwicklung der Zusammenarbeit zwischen Netzbetreibern und Inhal-
teanbietern ganz im Vordergrund standen.126 Die Betrachtung eines analogen Einspeise-
marktes getrennt von einem digitalen Einspeisemarkt würde deshalb dem Zusammenhang
dieser Vorgänge, insbesondere im Hinblick auf den Simulcast-Betrieb, nicht gerecht werden
und die Wettbewerbsverhältnisse nicht zutreffend abbilden.127
e. Technische Plattform und Verschlüsselungsdienstleistungen
Grundsätzlich nicht in die Marktdefinition einzubeziehen sind technische Dienstleistungen,
mit deren Hilfe die letztlich eingespeisten Datencontainer erstellt werden (siehe zu diesen
Leistungen oben Abschnitt B.II. – Übersicht über Rundfunkübertragungsdienste). Insbeson-
dere bei Kodierung, Modulation und Multiplexing der Programmströme handelt es sich nicht
um Leistungen, die zwangsläufig zusammen mit der Einspeiseleistung verkauft werden.
Zwar unterbreiten insbesondere KDG und UM entsprechende Dienstleistungsangebote.128
Zumindest die großen Inhalteanbieter unterhalten jedoch ihre eigenen Sendezentren (Play-
out-Center) bzw. kaufen die Leistungen andernorts ein. Sie nehmen deshalb nicht unbedingt
technische Plattformen der Kabelnetzbetreiber in Anspruch. Außerdem gibt es mit KBW zu-
mindest einen bedeutenden Kabelnetzbetreiber, der diese technischen Dienstleistungen
nicht selbst anbietet. Im Grundsatz sind deshalb die Leistungen einer technischen Plattform
nicht mit in den Markt einzubeziehen.
Anders verhält es sich allerdings, sobald neben den allgemeinen technischen Leistungen
auch Verschlüsselungsdienstleistungen erbracht werden sollen. Diese Verschlüsselungs-
dienstleistungen werden, soweit sie von Kabelnetzbetreibern angeboten werden (dies ist
derzeit namentlich bei KDG und UM der Fall), faktisch immer zusammen mit der eigentlichen
Einspeiseleistung und den sonstigen technischen Dienstleistungen verkauft. In diesen Fällen
umfasst der Markt neben der eigentlichen Einspeiseleistung sämtliche Leistungen einer
technischen Plattform.129
Entgegen den ursprünglichen Ausführungen im Konsultationsentwurf ist der Einbezug dieser
Leistungen in den vorliegenden Markt auch zulässig. Insbesondere die Bestimmungen in Art.
126
Die KDG geht gleichwohl von unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen zwischen analogen und
digitalen Signaleinspeisungen aus, siehe das Schreiben der KDG vom 05.04.2006, S. 17 f.
127
Vgl. auch die Bewertung der Digitalisierung bei der Satellitenübertragung in BKartA, Beschluss B7-
150/04 vom 28.12.2004 – SES Astra/DPC, Rz. 59ff. Eine andere Auffassung vertritt die KDG, Schrei-
ben vom 05.04.2006, S. 17 f.
128
Vgl. das Schreiben der KDG vom 05.04.2006, S. 26 f., wo die Bedeutung dieser Leistungen her-
vorgehoben wird.
129
Vgl. auch BKartA, Beschluss B7-22/05 vom 20.06.2005 – Ish/Iesy, Rz. 87 ff.; BKartA, Beschluss
B7-38/05 vom 21.06.2005 – Ish/CIE, Rz. 78 ff.
59
Bonn, 25. Oktober 2006
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
3350
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
|
21 2006
Festlegung
5 und 6 Zugangsrichtlinie130 in Verbindung mit dessen Anhang I sowie die korrespondieren-
den Vorschriften des vierten Teils des TKG sowie von § 53 RStV, in denen sich Regelungen
hinsichtlich der Bedingungen für Zugangsberechtigungssysteme, Anwendungsprogramm-
Schnittstellen und elektronischen Programmführern finden, stehen dem nicht entgegen.131 In
anderem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof für das deutsche GWB festgestellt,
dass sich die räumlichen Grenzen eines Marktes allein nach ökonomischen und nicht nach
rechtlichen Kriterien bemessen lassen.132 Gleiches hat auch bei der Abgrenzung des sach-
lich relevanten Marktes zu gelten. Wie auch sonst kommt es bei der Marktabgrenzung ledig-
lich darauf an, ob für bestimmte Leistungen homogene Wettbewerbsbedingungen festzustel-
len sind oder nicht. Der sachlich relevante Markt ist nicht normativ beschränkt.
Anders als von einigen Marktteilnehmern angenommen, ist mit dem Einbezug dieser Leis-
tungen in die Marktabgrenzung weder ein Urteil über die Zulässigkeit und/oder Ausgestal-
tung dieser Koppelung noch eine Aussage zu der Marktabgrenzung für das Angebot techni-
scher Plattformen sonstiger Anbieter verbunden.133 Im Rahmen der hier vorzunehmenden
Marktdefinition wird die Koppelung lediglich zur Kenntnis genommen. Ebenfalls ist im vorlie-
genden Rahmen der Marktdefinition nicht zu klären, wie sich auf der Regulierungsebene die
Vorschriften des vierten Teils des TKG zu denjenigen des zweiten Teils und des § 53 RStV
verhalten. Dieses wird vielmehr im Rahmen der Marktregulierung zu prüfen sein.
f. Ergebnis
Als sachlich relevante Märkte sind die jeweiligen Märkte der Unternehmen
x ewt GmbH,
x Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co,
x Kabel Deutschland GmbH,
x Kabelfernsehen München ServiCenter GmbH & Co. KG,
x NetCologne GmbH,
x PrimaCom AG und
x Unity Media GmbH,
mitsamt der jeweils verbundenen Unternehmen (§ 3 Nr. 29 TKG) für die analoge und digitale
Einspeisung von Rundfunksignalen in ihre Breitbandkabelnetze (Einspeisemärkte) abzu-
grenzen.
Soweit hier nicht aufgeführte Unternehmen derzeit oder künftig ebenfalls Einspeiseleistun-
gen in eigene Netze anbieten, begründen auch sie einen sachlich relevanten Markt im Sinne
der vorliegenden Untersuchung.
130
Art. 6 Abs. 3 S. 2 lit. b) Zugangs-RL: „[...] Aussichten für einen wirksamen Wettbewerb auf den
Märkten für i) digitale Fernseh- und Rundfunkdienste des Einzelhandels und ii) Zugangsberechti-
gungssysteme und andere zugehörige Einrichtungen [...].“
131
Vgl. zur gemeinschaftsrechtlichen Praxis Kommission, Beschluss vom 09.11.1994 in der Sache
IV/M.469, ABl. 1994, Nr. L 364/1 – MSG Media Service, Rz. 20; Kommission, Beschluss vom
27.05.1998 in der Sache IV/M.1027, ABl. 1999, Nr. L 53/31 – Deutsche Telekom/BetaResearch, Rz.
16; Kommission, Beschluss vom 27.05.1999 in der Sache IV/M.993, ABl. 1999, Nr. L 53/1 - Bertels-
mann/Kirch/Premiere, Rz. 19 f. Vgl. auch die Begründung der Kommission zur Empfehlung
2003/311/EG, S. 38.
132
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.10.2004 in der Sache KVR 14/03 – Staubsaugerbeutel-
markt, S. 14.
133
Vgl. diesbezüglich die Schreiben von KDG vom 05.03.2006, S. 26 f., von UM vom 22.03.2006, S.
7, Schreiben der RTL Television vom 05.04.2006, S. 3 f., und das Schreiben des VPRT vom
06.04.2006, S. 2 f.
60
Bonn, 25. Oktober 2006
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
|
21 2006
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3351
Festlegung
2. Belieferung von NE 4-Clustern 500 Wohneinheiten mit Rundfunksignalen
durch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten Ebene
Auf den so genannten Signallieferungsmärkten stehen sich Kabelnetzbetreiber der NE 3 als
Anbieter und Kabelnetzbetreiber der NE 4 als Nachfrager von analogen und digitalen Hör-
funk- und Fernsehfunksignalen gegenüber.
Die Existenz eines eigenen Marktes für die Lieferung von Signalen gegen Entgelt zwischen
NE 3- und NE 4-Betreibern ist im Ursprung Ergebnis der historisch-politischen Trennung von
NE 3 und NE 4. Die NE 4 umfasst den Betrieb des Kabelnetzes vom Übergabepunkt bis zur
Kabelanschlussdose. Dieser Teil wurde in den 80er Jahren von dem Netz der damaligen
Deutschen Bundespost abgetrennt und kleinen und mittleren Unternehmen übergeben (sog.
Handwerkererklärung). Die Unternehmen der NE 4 beziehen die Signale zum größten Teil
nach wie vor von den Nachfolgegesellschaften der Deutschen Bundespost bzw. der Deut-
schen Telekom AG. Allerdings hat sich ein Teil der NE 4-Betreiber von der Leistung der Re-
gionalgesellschaften im Laufe der Jahre unabhängig gemacht, indem sie eigene NE 3-
Abschnitte (mittels eigener Kabelkopfstationen, sog. SMATV-Anlagen) aufgebaut haben („in-
tegrierte Netze,“ ca. 2-3 Mio. Haushalte). Hieraus sind einige größere Netzbetreiber entstan-
den, die über ganz Deutschland verteilt integrierte Netze betreiben und nunmehr ihrerseits –
wenn auch in vergleichsweise geringem Umfang – kleinere Netzbetreiber der NE 4 mit Sig-
nalen beliefern.
Die Nachfragerseite des Marktes umfasst vor allem professionelle NE 4-Netzbetreiber, aber
unter Umständen auch Rundfunkhandwerks- und Elektrobetriebe und andere kleinere Unter-
nehmen, die als Hauptgeschäftszweck NE 4-Netze in Wohngebäuden unabhängig vom
Wohnungseigentümer oder Vermieter betreiben. Nicht dem Signallieferungsmarkt zuzurech-
nen sind jedoch die klassischen Unternehmen der Wohnungswirtschaft, die zwar zum Teil
als Netzbetreiber fungieren und dazu mitunter auch eigene Gesellschaften ausgegliedert
haben, aber deren Hauptgeschäftszweck nicht der Netzbetrieb ist. Diese Wohnungsgesell-
schaften stehen im Lager des Endkunden und agieren als deren Verbrauchsdisponenten.
Ihnen geht es hauptsächlich um eine Steigerung des Wohnwertes.134
Bei dem Signallieferungsmarkt handelt es sich um einen „Telekommunikationsmarkt“ im Sin-
ne des § 10 Abs. 1 TKG. Der Begriff des Telekommunikationsmarktes resultiert aus dem
vom neuen Rechtsrahmen bestimmten Ansatz, eine technologieneutrale Regulierung zu
verwirklichen. Der zumindest potenzielle Anwendungsbereich der Regulierung nach dem
zweiten Teil des TKG umfasst damit die gesamte öffentliche Kommunikationsinfrastruktur
mitsamt der dazugehörigen Dienste, allerdings nicht – jedenfalls dem Grundsatz nach – die
Regulierung von Inhalten oder Anwendungen.135 Zusammen mit den Übertragungsleistungen
werden im Fall der Signallieferungen zwar auch entsprechende Rechte mitverkauft. Dieser
Umstand kann allerdings nicht dazu führen, dass die telekommunikativen Elemente der Leis-
tung einer Regulierung entzogen werden können.136 Er hat lediglich zur Folge, dass sich eine
etwaige Regulierung des Marktes auf die telekommunikativen Leistungen zu beschränken
hat (und Markt Nr. 18 der Empfehlung 2003/311/EG dementsprechend nur diese telekom-
munikativen Leistungen betrifft).
a. Gemeinsamer Markt für die Signallieferung aus überlappenden Breitbandka-
belnetzen
Aus Sicht der nachfragenden NE 4-Betreiber sind Signallieferungen aus vorgelagerten Ka-
belnetzebenen grundsätzlich untereinander austauschbar, soweit sich diese Netze überlap-
pen und so eine tatsächliche Versorgung möglich ist. Zwar mag es in Einzelfällen möglich
sein, dass NE 4-Betreiber aufgrund des besonderen Programmangebots eines NE 3-
134
So auch die KDG, Schreiben vom 05.04.2006, S. 7.
135
Siehe auch Art. 1 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 sowie Erwägungsgrund Nr. 5 Rahmen-RL.
136
So aber die KDG in ihrem Schreiben vom 05.04.2006, S. 8 f.
61
Bonn, 25. Oktober 2006