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21 2006
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –    3375

                                                           Festlegung

          den, in die häufig teureren digitalen Empfangsgeräte zu investieren. Innerhalb der Wert-
          schöpfungskette Inhalteanbieter / Übertragungsdienstleister / Endgerätehersteller scheinen
          deshalb die Beteiligten abzuwarten, mit welchen Übergangsszenario die Medienpolitik den
          Durchbruch der Technik herbeiführen will.210 Die bisherigen Förderprogramme der Landes-
          medienanstalten, die einen wesentlichen Teil der Übertragungskosten übernommen haben,
          haben bisher jedenfalls keinen Markterfolg herbeiführen können.
          Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, welchen wettbewerblichen „Mehrwert“ eine tele-
          kommunikationsrechtliche Regulierung und dabei insbesondere die Möglichkeit, mit einer
          Entgeltregulierung anhand eines Kostenmaßstabs i.S.v. § 31 TKG zu drohen bzw. diese
          durchzuführen, gegenüber dem derzeitigen Status quo hätte. Es reicht deshalb bei den
          Märkten für die Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung digitaler
          Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern das allgemeine Wettbewerbsrecht aus, um ei-
          nem etwaigen Marktversagen entgegenzuwirken.211 Die Märkte kommen deshalb nicht für
          eine Regulierung nach dem zweiten Teil des TKG in Betracht.


          VI.         Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung digitaler
                      Hörfunksignale gegenüber Anbietern von Telekommunikationsdiensten
          Das Ausbleiben des wirtschaftlichen Erfolgs bei DAB hat nicht nur Auswirkungen auf die Ü-
          bertragungsangebote der DAB-Sendebetriebsgesellschaften bzw. der T-Systems gegenüber
          Inhalteanbietern, sondern auch auf die Übertragungsangebote, die auf den vorgelagerten
          Märkten von Netzbetreibern gegenüber DAB-Sendebetriebsgesellschaften unterbreitet wer-
          den. Hinsichtlich dieser Märkte reicht aus denselben Gründen, die oben genannt wurden, die
          Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts aus, um einem etwaigen Marktversagen
          entgegenzuwirken.


          VII.        Ergebnis
          Für eine Regulierung nach dem zweiten Teil des TKG kommen folgende Märkte in Betracht:
          (1) – (7)        Die netzweiten Märkte der Unternehmen
                           x   ewt GmbH,
                           x   Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co,
                           x   Kabel Deutschland GmbH,
                           x   Kabelfernsehen München ServiCenter GmbH & Co. KG,
                           x   NetCologne GmbH,
                           x   PrimaCom AG,
                           x   Unity Media GmbH,
                           mitsamt der jeweils verbundenen Unternehmen (§ 3 Nr. 29 TKG) für die Ein-
                           speisung von Rundfunksignalen in ihre Breitbandkabelnetze (Einspeisemärk-
                           te).
                           Soweit hier nicht aufgeführte Unternehmen derzeit oder künftig ebenfalls Ein-
                           speiseleistungen in eigene Netze anbieten und damit einen netzweiten Markt

          210
              Vgl. etwa das Ausschussprotokoll 13/1444 der 49. Sitzung des Medienausschusses des Landtags
          Nordrhein-Westfalen vom 21.01.2005, S. 12 ff.; siehe ferner das Schreiben der APR – Arbeitsgemein-
          schaft Privater Rundfunk vom 26.04.2004, S. 2 und 5, und den Bericht „Neue deutsche Wellen“ in der
          „Süddeutschen Zeitung“ vom 21.04.2006.
          211
              Eine vergleichbare Entscheidung hat die schwedische Regulierungsbehörde PTS für den schwedi-
          schen Markt getroffen, siehe dazu die Stellungnahme der Kommission vom 08.06.2005 in der Sache
          SE/2005/0188, S. 4.

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                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                         – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
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                                                    Festlegung

                     im Sinne der vorliegenden Untersuchung begründen, kommen auch diese
                     Märkte für eine Regulierung nach dem zweiten Teil des TKG in Betracht.
       (8) – (10)    Die Märkte für die Belieferung von NE 4-Clustern ” 500 Wohneinheiten mit
                     Rundfunksignalen durch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten Ebene in den
                     Gebieten
                     x   Baden-Württemberg,
                     x   Hessen und Nordrhein-Westfalen,
                     x   im restlichen Bundesgebiet.
       (11) – (13)   Die Märkte für die Belieferung von NE 4-Clustern > 500 Wohneinheiten mit
                     Rundfunksignalen durch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten Ebene in den
                     Gebieten
                     x   Baden-Württemberg,
                     x   Hessen und Nordrhein-Westfalen,
                     x   im restlichen Bundesgebiet.
       (14)          Der nationale Markt für die Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für
                     die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern.




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                                – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      3377

                                                          Festlegung


          K.        Beträchtliche Marktmacht
          Im Rahmen der Festlegung der nach § 10 für eine Regulierung nach dem 2. Teil des TKG in
          Betracht kommenden Märkte prüft die Regulierungsbehörde gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 TKG,
          ob auf dem untersuchten Markt wirksamer Wettbewerb besteht.
          Wirksamer Wettbewerb besteht nach § 11 Abs. 1 S. 2 TKG nicht, wenn ein oder mehrere
          Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen. Ein Unternehmen
          gilt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemein-
          sam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, das heißt eine
          wirtschaftliche starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhän-
          gig von Wettbewerbern und Endkunden zu verhalten, § 11 Abs. 1 S. 3 TKG.212 Die Regulie-
          rungsbehörde berücksichtigt dabei weitestgehend die von der Kommission aufgestellten Kri-
          terien, niedergelegt in den Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung be-
          trächtlicher Marktmacht nach Art. 15 Abs. 2 Rahmenrichtlinie, § 11 Abs. 1 S. 4 TKG.
          Die Würdigung, inwiefern beträchtliche Marktmacht besteht, beruht auf einer vorausschau-
          enden Marktanalyse, die sich auf die bestehenden Marktverhältnisse stützt.213 Beträchtliche
          Marktmacht kann anhand einer Reihe von Kriterien festgestellt werden, die in einer Gesamt-
          schau zu bewerten sind.214 Die Unerlässlichkeit einer wertenden Gesamtschau ergibt sich
          daraus, dass es eine „umfassend ausgearbeitete Theorie der Wettbewerbsvoraussetzungen,
          die vom Vorliegen bestimmter Umstände einen zwingenden Schluss auf Unternehmensver-
          halten zuließe, bis heute nicht gibt und angesichts der netzartigen Verkoppelung sämtlicher
          Zustands- und Kontrollvariablen für Unternehmen vielleicht nie geben wird.“215 Die einzelnen
          relevanten Faktoren können thematisch als Ausdruck der Marktstruktur, der Unternehmens-
          struktur oder des Marktverhaltens einsortiert werden.216
          Nach dieser Maßgabe sind im Folgenden die Einspeisemärkte, die Signallieferungsmärkte
          und die Märkte für die Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung
          analoger UKW-Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern zu analysieren. Dabei werden
          aufgrund unterschiedlicher Wettbewerbsbedingungen auf den Einspeisemärkten der Regio-
          nalgesellschaften einerseits und sonstiger NE 3-Betreibern andererseits die Einspeisemärkte
          dieser zwei Gruppen getrennt untersucht.


          I.        Einspeisemärkte der Unternehmen KBW, KDG und UM
          Die Unternehmen KBW, KDG und UM verfügen auf dem jeweiligen Markt für die Einspeisung
          von Rundfunksignalen in ihr Breitbandkabelnetz über beträchtliche Marktmacht.
          Dies ergibt sich daraus, dass die an das Netz der jeweiligen Regionalgesellschaft ange-
          schlossenen Kunden nur über das jeweilige Netz erreicht werden können und die jeweilige
          Gesellschaft insoweit über ein Monopol verfügt.217 Eine Kontrolle durch horizontalen Wett-
          bewerb findet nicht statt. Letzterer kann derzeit allenfalls in Form von potenziellem Wettbe-
          werb festgestellt werden, der jedoch nicht in der Lage ist, auf die Verhaltensspielräume des
          jeweiligen Kabelnetzbetreibers derartig Einfluss zu nehmen, dass eine Marktbeherrschung
          entfällt. Potenzielle Neueinsteiger in den Markt sehen sich erheblichen Marktzutrittsschran-
          ken vor allem in Form der notwendigen Investitionen in eigene Kabelnetze gegenüber. Der


          212
              Wie auch im Anhang 1 unter III. und IV. ausführlich erläutert wird, entspricht also das Fehlen wirk-
          samen Wettbewerbs dem Begriff der beträchtlichen Marktmacht sowie dem wettbewerbsrechtlichen
          Begriff der marktbeherrschenden Stellung, d.h. alle drei Umschreibungen sind synonym.
          213
              Leitlinien, Rn. 75.
          214
              Leitlinien, Rn. 75 und 79.
          215
              So Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 2001, § 19 Rn. 54 m.w.N. zum – im Gegensatz zu
          Artikel 82 EG-Vertrag – sogar einen konkreten Kriterienkatalog enthaltenden § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
          GWB.
          216
              Vergleiche Dirksen, in: Langen/Bunte, Kartellrecht, 2001, Art. 82 Rn. 37
          217
              Vergleiche BGH, Urteil vom 19.03.1996, WuW/E BGH 3058, 3062 – Pay-TV-Durchleitung.

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                                                      Festlegung

       Verhaltensspielraum der Kabelnetzbetreiber gegenüber den Inhalteanbietern wird auch nicht
       durch Vorlieferanten, namentlich durch SES Astra, kontrolliert.218 Abgesehen davon, dass
       sich zumindest KBW und UM durch den Aufbau eigener Glasfaserverbindungen in zuneh-
       mendem Maße von SES Astra unabhängig machen, ist nicht ersichtlich, durch welche kon-
       kreten Maßnahmen dieses Unternehmen kontrollierenden Einfluss auf den Verhaltensspiel-
       raum der Kabelnetzbetreiber auf ihren jeweiligen Einspeisemärkten nehmen sollte.
       Schließlich gleicht auch nicht die Nachfragemacht der Inhalteanbieter die Angebotsmacht
       der Kabelnetzbetreiber aus.


       1.       Bedeutung von gegengewichtiger Marktmacht
       Grundsätzlich kann gegengewichtige Marktmacht die beträchtliche Marktmacht der Regio-
       nalgesellschaften nicht beseitigen.
       Die deutsche Rechtsprechung hat schon die Berücksichtigung von Gegenmacht als solche
       bei der Beurteilung der Marktmacht insofern ausgeschlossen, als durch sie der Handlungs-
       spielraum des zu beurteilenden Unternehmens nur in gleicher Weise begrenzt wird wie der
       seiner Wettbewerber.219 Darüber hinaus geht es bei der Beurteilung wirksamen Wettbewerbs
       und einer darauf aufsetzenden Regulierung nicht allein um das vertikale Verhältnis zwischen
       Inhalteanbieter und Kabelnetzbetreiber. Vielmehr ist dieses Verhältnis im Kontext der allge-
       meinen Regulierungsziele gemäß § 2 Abs. 2 TKG zu sehen, namentlich der Ziele der Wah-
       rung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommu-
       nikation und der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und der Förderung
       nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekom-
       munikationsdienste und –netze sowie der zugehörigen Einrichtungen und Dienste, auch in
       der Fläche, sowie des Ziels, effiziente Infrastrukturinvestitionen zu fördern und Innovationen
       zu stützen. Hieraus wird erkennbar, dass die gegengewichtige Marktmacht des einzelnen
       Nachfragers für die Frage beträchtlicher Marktmacht allenfalls einen Einzelaspekt in der Ge-
       samtbetrachtung darstellen kann. Es ist daher schon im Ausgangspunkt fraglich, ob gegen-
       gewichtige Marktmacht die strukturellen Probleme eines natürlichen Monopols gänzlich aus-
       räumen kann (siehe aber auch Abschnitte K.II.und IV. – Beträchtliche Marktmacht).220
       Gleichwohl wird im Folgenden untersucht, über welche Instrumente ein Inhalteanbieter ver-
       fügt, um die Angebotsmacht von KBW, KDG oder UM auszugleichen. Dabei geht es aller-
       dings nicht darum, aus konkreten Verhandlungsergebnissen (also etwa aus den im Winter
       2005/2006 geschlossenen Einspeiseverträgen zwischen den Regionalgesellschaften und
       den großen Privatsendergruppen) die Machtverteilung zwischen Netzbetreibern und Inhal-
       teanbietern ableiten zu wollen. Denn Ziel der Analyse ist es, das Machtpotenzial zu beurtei-
       len, welches die Netzbetreiber im Falle von Interessengegensätzen ausreizen könnten.
       Selbst Verhandlungsergebnisse, die zumindest auf den ersten Blick als Zugeständnisse des
       vermeintlichen Marktbeherrschers gegenüber dem Nachfrager erscheinen, können jedoch
       lediglich Ausdruck eines (zeitweisen) Interessengleichlaufs zwischen den Verhandlungspart-
       nern sein. Scheinbare Zugeständnisse müssen also nicht zwangsläufig widerspiegeln, wie
       sich die Verhandlungspositionen darstellen würden, sollte es einmal „hart auf hart“ zwischen
       Netzbetreibern und Inhalteanbietern kommen. Aus diesem Grund rücken die Markt- und Un-
       ternehmensstrukturen in den Vordergrund der nachfolgenden Untersuchung. Das Verhalten
       der Netzbetreiber und Inhalteanbieter wird lediglich zur Überprüfung der dabei gewonnenen
       Ergebnisse herangezogen.



       218
           So aber KDG, Schreiben vom 05.04.2006, S. 4.
       219
           KG, Beschluss vom 7.2.1978, WuW/E OLG 1921, 1924 – Thyssen/Hüller; vgl. auch BGH, Be-
       schluss vom 21.2.1978, WuW/E BGH 1501, 1504 – Kfz-Kupplungen; Beschluss vom 2.12.1980,
       WuW/E 1749, 1754 – Klöckner/Becorit.
       220
           Vergleiche hierzu auch BKartA, Beschluss B7-22/05 vom 20.06.2005 – Ish/Iesy, Rz. 152 ff.; BKar-
       tA, Beschluss B7-38/05 vom 21.06.2005 – Ish/CIE, Rz. 143 ff.

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                                                         Festlegung

          2.        Durchsetzung medienrechtlicher Ansprüche
          Die Verhandlungsposition der Inhalteanbieter gegenüber den Kabelnetzbetreibern wird je-
          denfalls nicht dadurch entscheidend gestärkt, dass erstere die Einspeisung und angemesse-
          ne Einspeisebedingungen unter Berufung auf medienrechtliche Ansprüche durchsetzen
          könnten.221
          Nicht zu verkennen ist allerdings, dass ein Kabelnetzbetreiber diejenigen Programme, für die
          medienrechtliche Must-Carry-Regelungen gelten, in aller Regel auch in sein Kabelnetz wird
          einspeisen müssen.222 Medienrechtlich nicht geklärt ist jedoch, zu welchen Konditionen dies
          zu geschehen hat.223 In den §§ 52 und 53 RStV sind lediglich einige Aspekte der Leistungs-
          beziehung geregelt. Eine umfassende Aufsicht über die Einspeisung findet hingegen me-
          dienrechtlich nicht statt.224 Entsprechend verweist UM darauf, dass insbesondere die Ent-
          geltaufsicht bislang vom Telekommunikationsrecht geleistet worden sei.225
          Darüber hinaus gelten Must-Carry-Regelungen nur für bestimmte Programme, die einen Bei-
          trag zur Vielfaltssicherung leisten. Hinsichtlich der großen Zahl sonstiger Programme werden
          dem Kabelnetzbetreiber jedoch beträchtliche Freiräume überlassen. Dies gilt auch für Pro-
          gramme der großen Inhalteanbieter. So genießen von der Vielzahl öffentlich-rechtlicher Pro-
          gramme im analogen Bereich pro Bundesland nur 7 oder 8 Programme Must-Carry-
          Schutz.226 Ebenso wenig verfügen etwa die Programme „9Live“ der Pro7Sat1-Gruppe oder
          der „RTL-Shop“ über einen solchen Schutz. Die entsprechenden Programme stellen die „A-
          chillesferse“ der großen Inhalteanbieter dar (dazu näher unten). Außerdem werden Must-
          Carry-Regelungen insbesondere im digitalen Bereich abgebaut. So bestehen etwa in den
          Bundesländern Sachsen und Baden-Württemberg nur noch in sehr geringem Umfang Must-
          Carry-Verpflichtungen.
          Medienrechtliche Ansprüche können deshalb den begünstigten Inhalteanbietern nur in be-
          grenztem Umfang Schutz gewähren. Schon aus diesem Grund verhelfen sie letzteren nicht
          zu beträchtlicher Nachfragemacht. Im vorliegenden Zusammenhang kommt allerdings noch
          hinzu, dass medienrechtliche Regelungen aus grundsätzlichen Erwägungen heraus beträcht-
          liche Marktmacht nicht beseitigen können. Must-Carry-Regelungen setzen implizit voraus,
          dass selbst Programme, die bei den Zuschauer besonders beliebt sind, nicht in jedem Fall
          von den Kabelnetzbetreibern freiwillig eingespeist würden. Andernfalls hätte es nämlich der
          Must-Carry-Regelungen nicht bedurft. Dieser Wertung würde es aber widersprechen, sollte
          nunmehr gerade wegen dieser Regelungen festgestellt werden, dass die Kabelnetzbetreiber
          einer sich aus dem Wettbewerb ergebenden Kontrolle unterliegen.227




          221
              Die Lage in Deutschland unterscheidet sich damit namentlich von derjenigen im Vereinigten König-
          reich, wo das Zusammenwirken mehrerer Faktoren dazu geführt hat, dass die Märkte für Kabelein-
          speisungen nicht reguliert werden. Vgl. Ofcom, Broadcasting transmission services: A review of the
          market, 2004, Rz. 3.24 und 3.25: Die Kabelunternehmen verlangten keine Übertragungsgebühren,
          könnten “must-carry”-Verpflichtungen unterworfen werden und hätten, nachdem schon 2001 eine be-
          trächtliche Marktmacht auf dem Endkundenmarkt nicht festgestellt werden konnte, seitdem noch wei-
          ter an Marktanteilen verloren. Deshalb sehe Ofcom von einer tiefergehenden Marktuntersuchung ab.
          Vgl. auch KommAustria/RTR, Marktabgrenzung Rundfunk, 2003, Rz. 4.2.
          222
              Vgl. die Stellungnahmen der KBW vom 22.03.2006, S. 12 ff., der UM vom 22.03.0606, S. 13 ff.,
          und der KDG vom 05.04.2006, S. 19 ff.
          223
              [BuGG...]
          224
              Vgl. die Interviews „Premiere ist nur das erste Opfer“ in der FAZ vom 18.02.2006 und „Ein neues
          Wunder“ in der taz vom 31.03.2006.
          225
              Stellungnahme der Unity Media vom 22.03.2006, S. 13 ff.
          226
              Vgl. das Schreiben von ARD/ZDF vom 18.05.2006, S. 3 f.
          227
              So auch die Ansicht von ARD/ZDF, Schreiben vom 18.05.2006, S. 1 f.

                                                                                                                 89



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                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                          – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                                    |
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                                                     Festlegung

       Die in § 52 Abs. 3 Nr. 5 und der Begründung zu § 53 RStV228 enthaltenen Verweise auf Vor-
       schriften des Telekommunikationsrechts bestätigen schließlich diese Überlegungen, setzen
       sie doch die parallele Anwendbarkeit des TKG neben dem Medienrecht voraus.


       3.       Förderung alternativer Empfangswege
       Den Inhalteanbietern steht als relevantes Gegenmittel gegen die Marktmacht der Netzbetrei-
       ber auch nicht die Drohung zur Verfügung, alternative Empfangswege zu fördern und so die
       Endkundenbasis der Kabelnetzbetreiber anzugreifen.229 Zwar hat insbesondere Premiere in
       der Vergangenheit versucht, über subventionierte Satelliten-STB und SatZF-Anlagen sowie
       über einen Digitalisierungsfonds Endkunden zum Wechsel vom Kabel- hin zum Satelliten-
       empfang zu bewegen. Diese Bemühungen sind aber ohne sichtbaren Erfolg geblieben.230
       Letztendlich liegt es nicht in der Hand der Inhalteanbieter, ob sich der Endkunde für einen
       Kabelanschluss, einen Satellitenanschluss oder – zukünftig – einen xDSL-Anschluss ent-
       scheidet.


       4.       Verlangen „überhöhter“ Weitersendeentgelte
       Ebenfalls als Druckmittel ungeeignet ist ein Verlangen „überhöhter“ Weitersendeentgelte
       durch die Inhalteanbieter.231 Gemäß § 87 Abs. 5 UrhG ist die Weitersendung von den Inhal-
       teanbietern zu „angemessenen Bedingungen“ zu ermöglichen. Diese Bedingungen unterlie-
       gen einer Überprüfung durch Schiedsstellen bzw. ordentliche Gerichte.232 Den Inhalteanbie-
       tern ist es deshalb nicht möglich, das „Ob“ und „Wie“ einer Einspeiseleistung mit Hilfe der
       von ihnen verlangten Weitersendeentgelte maßgeblich zu beeinflussen. Im Übrigen scheitert
       eine einseitige Festsetzung von Lizenzgebühren auch an der Tatsache, dass im Urheber-
       recht Gesamtverträge und Globalverträge – an denen auch alle großen Kabelnetzbetreiber
       einschließlich der KDG beteiligt sind – üblich und angesichts der Vielfalt der Nutzer bzw. Ur-
       heber auch nötig sind. Ein bzw. mehrere Globalverträge stehen einseitigen Festlegungen
       durch einen Sender entgegen. Denn sie setzen die Koordinierung aller Interessen voraus,
       weil mehrere Interessengruppen – einschließlich der Verwertungsgesellschaften – Parteien
       dieser Verträge sind.


       5.       Verweigerung von Weitersenderechten
       Schließlich stellt sich auch die Verweigerung von Weitersenderechten nicht als taugliches
       Mittel der Inhalteanbieter dar, um der Angebotsmacht der Regionalgesellschaften zu begeg-
       nen. Dabei kann dahin stehen, inwieweit bereits die Regelungen zur Zwangslizenz in § 87
       Abs. 5 i.V.m. § 20b UrhG den Entscheidungsspielraum der Inhalteanbieter begrenzen. Je-
       denfalls erlauben es die tatsächlichen Umstände den Inhalteanbietern nicht, den Regional-
       gesellschaften die Rechte für die Weitersendung ihrer Programme zu verweigern. Die aus
       einer solchen Verweigerung resultierenden Nachteile wären für die Inhalteanbieter zu groß,
       als dass sie dieses Instrument einsetzen könnten.
       Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass zwar nicht eine Verweigerung von Weitersen-
       derechten kleinerer Inhalteanbieter (die sind untereinander austauschbar, allein SES Astra
       verbreitete Anfang 2006 für den deutschsprachigen Markt 316 Fernseh- und 360 Radiopro-
       gramme), wohl aber eine Verweigerung eines der drei großen Fernsehinhalteanbieter



       228
           Begründung zum Achten Rundfunkstaatsänderungsvertrag, S. 11; siehe auch König/Kösling, ZUM
       2005, S. 289 (296).
       229
           So aber die KDG, Schreiben vom 05.04.2006, S. 14.
       230
           Vgl. das Schreiben von Premiere vom 20.04.2006, S. 3.
       231
           So jedoch UM, Schreiben vom 22.03.2006, S. 12 f., und KDG, Schreiben vom 05.04.2006, S. 22.
       232
           [BuGG...]

                                                                                                                    90



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21 2006
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                              – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –    3381

                                                        Festlegung

          (ARD/ZDF, Pro7Sat1-Gruppe, RTL-Gruppe) erhebliche Beeinträchtigungen für den jeweils
          betroffenen Kabelnetzbetreiber nach sich ziehen würde.233
          Im analogen Bereich würde die Ausspeisung eines besonders beliebten Programms (vgl. zu
          den Marktanteilen der einzelnen Programme Abschnitt C.II. – Übersicht über Rundfunk-
          Übertragungsdienste, über Marktanteile von jeweils mehr als 10%234 verfügen die Hauptpro-
          gramme von ARD, ZDF, SAT1 und RTL) nicht nur Imageschäden des Netzbetreibers, son-
          dern konkrete Wechselbestrebungen zumindest eines Teils der Kabelanschlusskunden nach
          sich ziehen. Es ist schlechterdings unvorstellbar, dass die Endkunden es widerspruchslos
          und ohne Wechselbemühungen hinnehmen würden, sollten sie – je nach Bevölkerungsgrup-
          pe – nicht die beliebtesten öffentlich-rechtlichen Programme oder aber die beliebtesten priva-
          ten Programme sehen können. Allerdings ist einschränkend anzumerken, dass über 50% der
          Kabelendkunden über Sammelinkassoverträge an den Kabelanschluss gebunden sind und
          daher jedenfalls nicht unmittelbar wechseln könnten. Darüber hinaus dürfte die Kundenbin-
          dung an den Kabelnetzbetreiber in Zukunft über „Triple-Play“-Angebote und Plattformange-
          bote gefestigt werden.235
          Im digitalen Bereich ist das Angebot attraktiver und möglichst exklusiver Programme Vor-
          aussetzung dafür, dass die Endkunden sich überhaupt einen – möglicherweise vom Kabel-
          netzbetreiber subventionierten – Digitalreceiver anschaffen. Ende 2005 verfügten erst knapp
          über 10% der bundesdeutschen Kabelhaushalte über einen digitalen Kabelanschluss. Digita-
          le Kabelanschlüsse erlauben es den Kabelnetzbetreibern zum einen, ihren Anschlusskunden
          ein größeren Angebot von Programmen bei gleichzeitig gesteigerter Bildqualität (im Falle von
          HDTV-Übertragungen) und gesteigertem Bedienungskomfort (z.B. durch elektronische Pro-
          grammführer) zu unterbreiten und damit im Wettbewerb um Endkunden und Gestattungsver-
          träge zu reüssieren. Zum anderen ermöglichen es die mit der Digitalisierung einhergehenden
          erhöhten Kapazitäten und verbesserten Abrechnungsmöglichkeiten Netzbetreibern wie KDG
          und UM, eine eigene Inhaltestrategie zu verfolgen und Plattformangebote zu entwickeln. Um
          dieses mit der Digitalisierung verbundene Potenzial ausschöpfen zu können, sind die Netz-
          betreiber jedoch auf die Erteilung von Weitersenderechten zumindest für die beliebtesten
          Programme angewiesen.
          Eine Verweigerung von Weitersenderechten brächte also durchaus gravierende Nachteile für
          die Kabelnetzbetreiber mit sich. Gleichwohl steht den (großen) Inhalteanbietern damit kein
          geeignetes Instrument zur Ausübung beträchtlicher Nachfragemacht zur Verfügung. Ent-
          sprechende Verweigerungsdrohungen wären nicht glaubhaft. Mit einer Verweigerung von
          Weitersenderechten würde der Inhalteanbieter seine Existenz aufs Spiel setzen. Er kann
          deshalb von diesem Instrument keinen Gebrauch machen.
          Bei einer Ausspeisung aus den analogen Netzen von KDG und UM würde das betroffene
          Programm auf einen Schlag mehr als 25% bzw. 15% seiner Zuschauer verlieren. Dies würde
          nicht nur dazu führen, dass wegen der Nichterfüllung medienrechtlich vorgegebener Regio-
          nalfensterverpflichtungen teure Sendungen dritter Anbieter eingekauft werden müssten und
          Nachteile bei konzentrationsrechtlichen Beurteilungen nach dem RStV eintreten könnten.236
          Ein solcher Verlust würde vielmehr auch unmittelbare Zahlungsausfälle von Seiten der Wer-
          betreibenden nach sich ziehen. Bei Vereinbarung von Vertragsstrafenzahlungen würde sich
          der Schaden noch weiter erhöhen. Gleichzeitig aber würden die Kosten für die erworbenen
          Filmlizenzen oder sonstige Senderechte weiterlaufen. Eine solche Situation könnten die In-
          halteanbieter – einschließlich ARD und ZDF, die ihre Hauptprogramme zu 43% über Wer-
          bung finanzieren – nur für eine extrem kurze Zeit verkraften.237 Hinzu käme, dass andere


          233
              Vgl. KDG, Schreiben vom 05.04.2006, S. 19.
          234
              KBW bezeichnet (allein) diese Programme als unverzichtbar, siehe das Schreiben der KBW vom
          22.03.2006, S. 12 ff.
          235
              So KDG, Amended Interim Consolidated Financial Statements and Management Discussion and
          Analyisis for the Quarter and the Nine Months Ended December 31, 2005, S. 24 und 26.
          236
              Auskunft der RTL in der Besprechung vom 07.04.2006.
          237
              So auch KBW, Schreiben vom 22.03.2006, S. 12 ff. [BuGG...]

                                                                                                                91



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                           – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                                     |
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                                                      Festlegung

       Programme mit größerer Reichweite versuchen würden, sich auf den Werbemärkten und
       den Rechtemärkten an die Stelle der ausgespeisten Programme zu setzen.238 Weil die Refi-
       nanzierung der Inhalteanbieter aber maßgeblich von der Reichweite ihrer Programme ab-
       hängt, würden sich ausgespeiste Programme auf den Werbe- und Rechtemärkten im deutli-
       chen Nachteil gegenüber eingespeisten Programmen befinden. Schließlich wäre bei einer
       Ausspeisung auch die Erfüllung des gesetzlichen Grundversorgungsauftrags der öffentlich-
       rechtlichen Sender gefährdet.
       Die gleiche Beurteilung gilt für eine etwaige Ausspeisung beliebter Programme aus dem ana-
       logen Netz der KBW. Über das Netz der KBW sind ca. 7% der deutschen Rundfunkhaushal-
       te zu erreichen. Unter diesen Haushalten befindet sich – KBW bedient den deutschen Süd-
       westen – ein hoher Anteil von Haushalten mit überdurchschnittlichem Einkommen. Die Inhal-
       teanbieter sind gegenüber Werbetreibenden, aber auch gegenüber Rechtegebern etwa bei
       Kindersendungen (Merchandising) darauf angewiesen, diese Haushalte erreichen zu kön-
       nen.239 Es kann sich damit keiner der großen Inhalteanbieter leisten, seine (teuren) Haupt-
       programme nicht über das KBW-Netz zu verbreiten. Auch Pro7Sat1, die im Rahmen der Ein-
       speiseverhandlungen mit einer Ausspeisung ihrer Programme aus dem KBW-Netz gedroht
       hatte,240 hat diese Drohung letzten Endes nicht wahr gemacht. [BuGG...]
       Aus den vorgenannten Gründen kann selbst ein großer Inhalteanbieter nicht auf eine analo-
       ge Einspeisung in die Netze von KDG, UM oder KBW verzichten. Ebenso wenig können die-
       se Unternehmen allerdings von einer digitalen Einspeisung in die Netze der Regionalgesell-
       schaften absehen. Ein solches Absehen ist unter Umständen in den letzten Jahren während
       eines gewissen Zeitfensters möglich gewesen. Dieses Zeitfenster hat sich aber mittlerweile
       geschlossen.
       Auf den ersten Blick allerdings scheint sich ein Inhalteanbieter nichts zu vergeben, sollte er –
       bei derzeit nur knapp über 10% digitaler Kabelanschlüsse – auf eine digitale Einspeisung
       verzichten. Im Gegenteil, mit der Förderung der Digitalisierung droht eine Erhöhung der Kon-
       kurrenz, und zum anderen stellen sich schwierige Fragen des Signalschutzes.
       Gleichwohl kann es sich heute keiner der großen Inhalteanbieter (mehr) leisten, dass seine
       Programme nicht digital verbreitet werden. Denn es hat sich in den letzten Jahren nicht nur
       der politische Druck erhöht, die Kabelnetze zu digitalisieren.241 Auch der (begrenzte) inter-
       modale Wettbewerb mit Satellit und DVB-T sowie die Entwicklung von Triple-Play-Angeboten
       führen dazu, dass die Kabelnetzbetreiber die Digitalisierung ernsthaft in Angriff nehmen.
       Mit der Digitalisierung gehen indes analoge und digitale Kapazitätsverknappungen aufgrund
       Simulcast und der Übertragung von HDTV-Signalen einher. Darüber hinaus beginnen Netz-
       betreiber wie KDG und UM, Plattformangebote zu entwickeln und sich damit in Konkurrenz
       zu den etablierten Inhalteanbietern auf den Rechte-, Werbe- und Endkundenmärkten zu be-
       geben. Diese Konkurrenz ist durchaus ernst zu nehmen, wie namentlich der Erwerb der Live-
       Übertragungsrechte für die Bundesliga 2006-2009 durch das UM-Tochterunternehmen Are-
       na zeigt. Schließlich wandeln sich in der Perspektive auch die Refinanzierungsformen der
       privaten Inhalteanbieter weg von der Werbung hin zu alternativen Modellen wie Transakti-
       onsfernsehen oder Pay-TV-Fernsehen, die mit einem digitalen, rückkanalfähigen und ver-
       schlüsselten Übertragungsweg eher zu verwirklichen sind als mit den bisherigen analogen
       Modellen (vgl. Abschnitt C.II. – Übersicht über Rundfunk-Übertragungsdienste).
       Jedes dieser mit der Digitalisierung verknüpften Themen berührt existenzielle Interessen der
       etablierten Netzbetreiber. Letzteren bleibt deshalb im derzeitigen Stadium nichts anderes
       übrig als zu versuchen, so weit wie möglich Einfluss sowohl auf die Gestaltung der analogen
       Abschmelzung als auch auf die Besetzung künftiger digitaler Kapazitäten, die Gestaltung von


       238
           Vgl. das Schreiben von Pro7Sat1 vom 24.05.2006, S. 3.
       239
           Auskunft von Spiegel TV vom 05.05.2006.
       240
           Hierauf weisen KBW, Schreiben vom 22.03.2006, S. 12 ff., UM, Schreiben vom 22.03.2006, S. 5 f.,
       und KDG, Schreiben vom 05.04.2006, S. 14 und 22, hin.
       241
           Vgl. Abschnitt C.II. – Übersicht über Rundfunk-Übertragungsdienste.

                                                                                                                     92



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                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                               – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –     3383

                                                         Festlegung

          Programmplattformen sowie die Einrichtung von Verschlüsselungs- und Abrechnungssyste-
          men242 zu nehmen. Eine Aussicht auf Einflussmöglichkeiten lässt sich aber nicht durch die
          Zurückhaltung von (digitalen)243 Weitersenderechte erreichen. Denn eine solche Zurückhal-
          tung würde nur dazu führen, dass die maßgeblichen Einspeisebedingungen ohne Beteiligung
          und ohne Rücksicht auf die existenziellen Interessen des jeweiligen Inhalteanbieters festge-
          legt würden.
          Eine Verweigerung von Weitersenderechten ist deshalb am Ende weder einem „kleinen“
          noch einem „großen“ Inhalteanbieter wirtschaftlich möglich.


          6.        Machtverteilung und Verhandlungsergebnisse
          Unter markt- und unternehmensstrukturellen Gesichtspunkten sind die Inhalteanbieter nicht
          in der Lage, die Angebotsmacht der Regionalgesellschaften auszugleichen. Gegenüber dem
          Monopol der Kabelnetzbetreiber können die Inhalteanbieter weder mit medienrechtlichen
          Ansprüchen noch mit der Förderung alternativer Empfangswege, mit dem Verlangen „über-
          höhter“ Weitersendeentgelte oder mit der Drohung, Weitersenderechte nicht zu erteilen,
          durchdringen.
          Diese grundsätzliche Machtverteilung muss sich allerdings nicht durchgängig in einer einsei-
          tigen Bevorzugung der Kabelgesellschaften in den Vertragsbeziehungen niederschlagen.
          Zumindest zwischen einerseits KDG und UM, die eigene Plattforminteressen verfolgen, und
          andererseits den beiden großen Privatsendergruppen besteht nämlich durchaus ein gewis-
          ser Interessengleichlauf insofern, als beide Seiten an einer Umstellung vom bisher vorherr-
          schenden Free-TV-Modell hin zu einem Mischmodell aus Free-TV- und Pay-TV-Angeboten
          mitsamt zusätzlichen „Freischaltgebühren“ interessiert sind. Auch wenn KDG und UM über
          das Potenzial zur Durchsetzung ihrer eigenen Interessen verfügen, dürfte dieser Interessen-
          gleichlauf zu einem gewissen Entgegenkommen der Kabelnetzbetreiber zumindest gegen-
          über den beiden großen Privatsendergruppen – nicht aber gegenüber kleineren Inhalteanbie-
          tern – führen. KBW hingegen versteht sich als reiner „Transportdienstleister.“ Von diesem
          Unternehmen ist deshalb im Ausgangspunkt eine etwas „robustere“ Verhandlungsweise zu
          erwarten.
          Tatsächlich bestätigt das Verhalten der Marktteilnehmer die Einschätzungen hinsichtlich der
          Machtverteilung. Die verschiedenen Aktionsparameter sind von Seiten der Kabelnetzbetrei-
          ber nur insoweit verhandelbar, als dies ihren eigenen Interessen nicht grundsätzlich zuwider-
          läuft. Dort, wo sich im Rahmen der Digitalisierungsstrategie eine „Win-Win-Situation“ mit den
          großen Privatsendergruppen schaffen lässt, sind KDG und UM – und in geringerem Maße
          auch KBW – durchaus zu Zugeständnissen bereit.


          a.        Netzausbaustrategie
          Zu den nicht verhandelbaren Parametern aller Regionalgesellschaften gehört zunächst ganz
          entscheidend die Netzausbaustrategie des Kabelnetzbetreibers. Ein Netzausbau auf 862
          MHz oder 606 (610, 614) MHz entscheidet über die Knappheit der Kapazitäten in diesem
          Netz. Der Kabelnetzbetreiber kann Ausmaß und Zeitplan des Ausbaus an den eigenen Be-
          dürfnissen (die sich durchaus wieder aus der Konkurrenz mit Betreibern anderer Übertra-
          gungswege ergeben können)244 ausrichten. Er kann entscheiden, wo die Kapazitäten erwei-
          tert werden und wem er diese zur Verfügung stellt, ob er diese zum Beispiel für Video on
          Demand oder zusätzliche Fernsehkanäle verwendet. Er kann über den Aufbau eines Rück-

          242
              Siehe die parallelen Entwicklungen im Satellitensektor, Stichwort: „Blue Dolphin,“ dazu etwa
          http://www.infosat.de/INFOSAT/INFOTORIAL/?ausgabe=216#423, Stand: 09.06.2006.
          243
              Es soll hier allerdings nicht entschieden werden, ob sich Weitersenderechte urheberrechtlich über-
          haupt nach analoger und digitaler Verbreitungsart getrennt vergeben lassen.
          244
              Darauf weisen UM, Schreiben vom 22.03.2006, S. 10 f., und KDG, Schreiben vom 05.04.2006, S.
          30, hin.

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Bonn, 25. Oktober 2006
159

A
                                                  Amtsblatt der Bundesnetzagentur

3384
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                           – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                                     |
                                                                                                                21 2006

                                                      Festlegung

       kanals entscheiden. Dieser entscheidet darüber, ob Inhalteanbieter ihren Zuschauern echte
       Interaktivität anbieten können, und damit über ihre Möglichkeiten zur Produktdifferenzierung.


       b.       Geschäftsmodell
       Digitalisierung und Netzausbau schaffen mit der Beseitigung der Knappheit an Programm-
       plätzen die Voraussetzung für die Entscheidung des Kabelnetzbetreibers, welches grund-
       sätzliche Geschäftsmodell er verfolgen will, ob er beispielsweise selbst Pay-TV anbieten will,
       ein reiner technischer Dienstleister bleibt oder (auch) eine Telekommunikationsausrichtung
       mit High-Speed-Internet und Telefonie verfolgt. Bei den Entscheidungen über den Ausbau
       kann der Kabelnetzbetreiber die etwa bestehenden eigenen Pay-TV-Interessen berücksichti-
       gen, die Auswirkungen auf die aus seiner Sicht „optimale“ Anzahl von Free-TV-Programmen
       im Netz haben. Die Frage, wie viel Kapazität im Netz ungenutzt zur Verfügung steht, hat er-
       heblichen Einfluss auf den Verhandlungsspielraum der nachfragenden Fernsehsender. Ein
       Einfluss Letzterer auf den Parameter Netzausbau ist allerdings nicht feststellbar. Ob, in wel-
       chem Maße und wo die jeweilige Regionalgesellschaft Kapazitäten ausbaut, und wie sie die-
       se grundsätzlich verteilt, müssen die Sender hinnehmen. Dass diese in Verhandlungen über
       Einspeiseverträge in relevantem Umfang Einfluss auf die Ausbaustrategie nehmen könnten,
       ist nicht erkennbar.


       c.       Verschlüsselungsplattform
       Zu den letztlich unkontrollierbaren Entscheidungen namentlich der KDG und der UM gehört
       auch der Betrieb einer eigenen Verschlüsselungsplattform (KBW betreibt jedenfalls derzeit
       noch keine solche Plattform).245 Mit dem Betrieb eines eigenen Verschlüsselungssystems
       und einer hierauf abgestimmten Set-Top-Boxen-Population beeinflussen KDG und UM er-
       heblich die Einspeisebedingungen für einen Pay-TV-Inhalteanbieter, der die Einspeisung in
       das Kabelnetz nachfragt und dessen Interesse an einer transparenten Durchleitung der in
       der Regel bereits für die Satellitenübertragung verschlüsselten Programme häufig schon
       technisch nicht mehr durchsetzbar ist. Dies begründet regelmäßig die Notwendigkeit zumin-
       dest für den Pay-TV-Anbieter, den Zugang zur Plattform entweder durch Simulcrypt oder
       durch eine Zone auf der SmartCard des Kabelnetzbetreibers zu erhalten. Der Betrieb einer
       eigenen Plattform versetzt den Kabelnetzbetreiber außerdem in der Lage, die sog. Grund-
       verschlüsselung für Free-TV-Programme anzubieten. Dies bringt jeden Pay-TV-Anbieter in
       die Gefahr, über die digitale Plattform – entweder durch eine getrennte STB oder eine ge-
       trennte SmartCard – vom Free-TV isoliert zu werden, ein Umstand, der sich entscheidend
       auf die Wettbewerbsbedingungen auswirkt.246


       d.       Einspeiseentgelte
       Zu den zwar verhandelten, aber dennoch jedenfalls für die Netze der hier betroffenen Regio-
       nalgesellschaften durch Gegenmacht nicht kontrollierten Parametern gehören die analogen
       Einspeiseentgelte. Dabei ist ein entscheidender Gesichtspunkt der gegengewichtigen
       Marktmacht die Frage, ob der Kabelnetzbetreiber überhaupt Einspeiseentgelte erzielt.247
       Tatsache ist hierbei zunächst, dass nur die Regionalgesellschaften in relevantem Umfang
       Einspeiseentgelte auch gegen große Inhalteanbieter wie RTL, Pro7Sat1 und die öffentlich-

       245
           Zu den Schwierigkeiten, eine Verschlüsselungsplattform aufzubauen, vgl. UM, Schreiben vom
       22.03.2006, S. 11 f., und KDG, Schreiben vom 05.04.2006, S. 33.
       246
           Auch hier würde es einen Zirkelschluss darstellen, aus der – vom Vorliegen beträchtlicher Markt-
       macht abhängigen, § 50 Abs. 5 TKG – Regelung in § 50 Abs. 3 TKG zu Zugangsberechtigungssyste-
       men ableiten zu wollen, dass dieser Verhaltensparameter durch den Wettbewerb kontrolliert werde; so
       aber KDG, Schreiben vom 05.04.2006, S. 33.
       247
           So auch VPRT, Schreiben vom 06.04.2006, S. 5, RTL, Schreiben vom 05.04.2006, S. 2, und
       Pro7Sat1, Schreiben vom 24.05.2006, S. 5.

                                                                                                                     94



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