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21 2006
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                              – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –    3381

                                                        Festlegung

          (ARD/ZDF, Pro7Sat1-Gruppe, RTL-Gruppe) erhebliche Beeinträchtigungen für den jeweils
          betroffenen Kabelnetzbetreiber nach sich ziehen würde.233
          Im analogen Bereich würde die Ausspeisung eines besonders beliebten Programms (vgl. zu
          den Marktanteilen der einzelnen Programme Abschnitt C.II. – Übersicht über Rundfunk-
          Übertragungsdienste, über Marktanteile von jeweils mehr als 10%234 verfügen die Hauptpro-
          gramme von ARD, ZDF, SAT1 und RTL) nicht nur Imageschäden des Netzbetreibers, son-
          dern konkrete Wechselbestrebungen zumindest eines Teils der Kabelanschlusskunden nach
          sich ziehen. Es ist schlechterdings unvorstellbar, dass die Endkunden es widerspruchslos
          und ohne Wechselbemühungen hinnehmen würden, sollten sie – je nach Bevölkerungsgrup-
          pe – nicht die beliebtesten öffentlich-rechtlichen Programme oder aber die beliebtesten priva-
          ten Programme sehen können. Allerdings ist einschränkend anzumerken, dass über 50% der
          Kabelendkunden über Sammelinkassoverträge an den Kabelanschluss gebunden sind und
          daher jedenfalls nicht unmittelbar wechseln könnten. Darüber hinaus dürfte die Kundenbin-
          dung an den Kabelnetzbetreiber in Zukunft über „Triple-Play“-Angebote und Plattformange-
          bote gefestigt werden.235
          Im digitalen Bereich ist das Angebot attraktiver und möglichst exklusiver Programme Vor-
          aussetzung dafür, dass die Endkunden sich überhaupt einen – möglicherweise vom Kabel-
          netzbetreiber subventionierten – Digitalreceiver anschaffen. Ende 2005 verfügten erst knapp
          über 10% der bundesdeutschen Kabelhaushalte über einen digitalen Kabelanschluss. Digita-
          le Kabelanschlüsse erlauben es den Kabelnetzbetreibern zum einen, ihren Anschlusskunden
          ein größeren Angebot von Programmen bei gleichzeitig gesteigerter Bildqualität (im Falle von
          HDTV-Übertragungen) und gesteigertem Bedienungskomfort (z.B. durch elektronische Pro-
          grammführer) zu unterbreiten und damit im Wettbewerb um Endkunden und Gestattungsver-
          träge zu reüssieren. Zum anderen ermöglichen es die mit der Digitalisierung einhergehenden
          erhöhten Kapazitäten und verbesserten Abrechnungsmöglichkeiten Netzbetreibern wie KDG
          und UM, eine eigene Inhaltestrategie zu verfolgen und Plattformangebote zu entwickeln. Um
          dieses mit der Digitalisierung verbundene Potenzial ausschöpfen zu können, sind die Netz-
          betreiber jedoch auf die Erteilung von Weitersenderechten zumindest für die beliebtesten
          Programme angewiesen.
          Eine Verweigerung von Weitersenderechten brächte also durchaus gravierende Nachteile für
          die Kabelnetzbetreiber mit sich. Gleichwohl steht den (großen) Inhalteanbietern damit kein
          geeignetes Instrument zur Ausübung beträchtlicher Nachfragemacht zur Verfügung. Ent-
          sprechende Verweigerungsdrohungen wären nicht glaubhaft. Mit einer Verweigerung von
          Weitersenderechten würde der Inhalteanbieter seine Existenz aufs Spiel setzen. Er kann
          deshalb von diesem Instrument keinen Gebrauch machen.
          Bei einer Ausspeisung aus den analogen Netzen von KDG und UM würde das betroffene
          Programm auf einen Schlag mehr als 25% bzw. 15% seiner Zuschauer verlieren. Dies würde
          nicht nur dazu führen, dass wegen der Nichterfüllung medienrechtlich vorgegebener Regio-
          nalfensterverpflichtungen teure Sendungen dritter Anbieter eingekauft werden müssten und
          Nachteile bei konzentrationsrechtlichen Beurteilungen nach dem RStV eintreten könnten.236
          Ein solcher Verlust würde vielmehr auch unmittelbare Zahlungsausfälle von Seiten der Wer-
          betreibenden nach sich ziehen. Bei Vereinbarung von Vertragsstrafenzahlungen würde sich
          der Schaden noch weiter erhöhen. Gleichzeitig aber würden die Kosten für die erworbenen
          Filmlizenzen oder sonstige Senderechte weiterlaufen. Eine solche Situation könnten die In-
          halteanbieter – einschließlich ARD und ZDF, die ihre Hauptprogramme zu 43% über Wer-
          bung finanzieren – nur für eine extrem kurze Zeit verkraften.237 Hinzu käme, dass andere


          233
              Vgl. KDG, Schreiben vom 05.04.2006, S. 19.
          234
              KBW bezeichnet (allein) diese Programme als unverzichtbar, siehe das Schreiben der KBW vom
          22.03.2006, S. 12 ff.
          235
              So KDG, Amended Interim Consolidated Financial Statements and Management Discussion and
          Analyisis for the Quarter and the Nine Months Ended December 31, 2005, S. 24 und 26.
          236
              Auskunft der RTL in der Besprechung vom 07.04.2006.
          237
              So auch KBW, Schreiben vom 22.03.2006, S. 12 ff. [BuGG...]

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                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                           – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
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                                                      Festlegung

       Programme mit größerer Reichweite versuchen würden, sich auf den Werbemärkten und
       den Rechtemärkten an die Stelle der ausgespeisten Programme zu setzen.238 Weil die Refi-
       nanzierung der Inhalteanbieter aber maßgeblich von der Reichweite ihrer Programme ab-
       hängt, würden sich ausgespeiste Programme auf den Werbe- und Rechtemärkten im deutli-
       chen Nachteil gegenüber eingespeisten Programmen befinden. Schließlich wäre bei einer
       Ausspeisung auch die Erfüllung des gesetzlichen Grundversorgungsauftrags der öffentlich-
       rechtlichen Sender gefährdet.
       Die gleiche Beurteilung gilt für eine etwaige Ausspeisung beliebter Programme aus dem ana-
       logen Netz der KBW. Über das Netz der KBW sind ca. 7% der deutschen Rundfunkhaushal-
       te zu erreichen. Unter diesen Haushalten befindet sich – KBW bedient den deutschen Süd-
       westen – ein hoher Anteil von Haushalten mit überdurchschnittlichem Einkommen. Die Inhal-
       teanbieter sind gegenüber Werbetreibenden, aber auch gegenüber Rechtegebern etwa bei
       Kindersendungen (Merchandising) darauf angewiesen, diese Haushalte erreichen zu kön-
       nen.239 Es kann sich damit keiner der großen Inhalteanbieter leisten, seine (teuren) Haupt-
       programme nicht über das KBW-Netz zu verbreiten. Auch Pro7Sat1, die im Rahmen der Ein-
       speiseverhandlungen mit einer Ausspeisung ihrer Programme aus dem KBW-Netz gedroht
       hatte,240 hat diese Drohung letzten Endes nicht wahr gemacht. [BuGG...]
       Aus den vorgenannten Gründen kann selbst ein großer Inhalteanbieter nicht auf eine analo-
       ge Einspeisung in die Netze von KDG, UM oder KBW verzichten. Ebenso wenig können die-
       se Unternehmen allerdings von einer digitalen Einspeisung in die Netze der Regionalgesell-
       schaften absehen. Ein solches Absehen ist unter Umständen in den letzten Jahren während
       eines gewissen Zeitfensters möglich gewesen. Dieses Zeitfenster hat sich aber mittlerweile
       geschlossen.
       Auf den ersten Blick allerdings scheint sich ein Inhalteanbieter nichts zu vergeben, sollte er –
       bei derzeit nur knapp über 10% digitaler Kabelanschlüsse – auf eine digitale Einspeisung
       verzichten. Im Gegenteil, mit der Förderung der Digitalisierung droht eine Erhöhung der Kon-
       kurrenz, und zum anderen stellen sich schwierige Fragen des Signalschutzes.
       Gleichwohl kann es sich heute keiner der großen Inhalteanbieter (mehr) leisten, dass seine
       Programme nicht digital verbreitet werden. Denn es hat sich in den letzten Jahren nicht nur
       der politische Druck erhöht, die Kabelnetze zu digitalisieren.241 Auch der (begrenzte) inter-
       modale Wettbewerb mit Satellit und DVB-T sowie die Entwicklung von Triple-Play-Angeboten
       führen dazu, dass die Kabelnetzbetreiber die Digitalisierung ernsthaft in Angriff nehmen.
       Mit der Digitalisierung gehen indes analoge und digitale Kapazitätsverknappungen aufgrund
       Simulcast und der Übertragung von HDTV-Signalen einher. Darüber hinaus beginnen Netz-
       betreiber wie KDG und UM, Plattformangebote zu entwickeln und sich damit in Konkurrenz
       zu den etablierten Inhalteanbietern auf den Rechte-, Werbe- und Endkundenmärkten zu be-
       geben. Diese Konkurrenz ist durchaus ernst zu nehmen, wie namentlich der Erwerb der Live-
       Übertragungsrechte für die Bundesliga 2006-2009 durch das UM-Tochterunternehmen Are-
       na zeigt. Schließlich wandeln sich in der Perspektive auch die Refinanzierungsformen der
       privaten Inhalteanbieter weg von der Werbung hin zu alternativen Modellen wie Transakti-
       onsfernsehen oder Pay-TV-Fernsehen, die mit einem digitalen, rückkanalfähigen und ver-
       schlüsselten Übertragungsweg eher zu verwirklichen sind als mit den bisherigen analogen
       Modellen (vgl. Abschnitt C.II. – Übersicht über Rundfunk-Übertragungsdienste).
       Jedes dieser mit der Digitalisierung verknüpften Themen berührt existenzielle Interessen der
       etablierten Netzbetreiber. Letzteren bleibt deshalb im derzeitigen Stadium nichts anderes
       übrig als zu versuchen, so weit wie möglich Einfluss sowohl auf die Gestaltung der analogen
       Abschmelzung als auch auf die Besetzung künftiger digitaler Kapazitäten, die Gestaltung von


       238
           Vgl. das Schreiben von Pro7Sat1 vom 24.05.2006, S. 3.
       239
           Auskunft von Spiegel TV vom 05.05.2006.
       240
           Hierauf weisen KBW, Schreiben vom 22.03.2006, S. 12 ff., UM, Schreiben vom 22.03.2006, S. 5 f.,
       und KDG, Schreiben vom 05.04.2006, S. 14 und 22, hin.
       241
           Vgl. Abschnitt C.II. – Übersicht über Rundfunk-Übertragungsdienste.

                                                                                                                     92



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                                                      Amtsblatt der Bundesnetzagentur


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                               – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –     3383

                                                         Festlegung

          Programmplattformen sowie die Einrichtung von Verschlüsselungs- und Abrechnungssyste-
          men242 zu nehmen. Eine Aussicht auf Einflussmöglichkeiten lässt sich aber nicht durch die
          Zurückhaltung von (digitalen)243 Weitersenderechte erreichen. Denn eine solche Zurückhal-
          tung würde nur dazu führen, dass die maßgeblichen Einspeisebedingungen ohne Beteiligung
          und ohne Rücksicht auf die existenziellen Interessen des jeweiligen Inhalteanbieters festge-
          legt würden.
          Eine Verweigerung von Weitersenderechten ist deshalb am Ende weder einem „kleinen“
          noch einem „großen“ Inhalteanbieter wirtschaftlich möglich.


          6.        Machtverteilung und Verhandlungsergebnisse
          Unter markt- und unternehmensstrukturellen Gesichtspunkten sind die Inhalteanbieter nicht
          in der Lage, die Angebotsmacht der Regionalgesellschaften auszugleichen. Gegenüber dem
          Monopol der Kabelnetzbetreiber können die Inhalteanbieter weder mit medienrechtlichen
          Ansprüchen noch mit der Förderung alternativer Empfangswege, mit dem Verlangen „über-
          höhter“ Weitersendeentgelte oder mit der Drohung, Weitersenderechte nicht zu erteilen,
          durchdringen.
          Diese grundsätzliche Machtverteilung muss sich allerdings nicht durchgängig in einer einsei-
          tigen Bevorzugung der Kabelgesellschaften in den Vertragsbeziehungen niederschlagen.
          Zumindest zwischen einerseits KDG und UM, die eigene Plattforminteressen verfolgen, und
          andererseits den beiden großen Privatsendergruppen besteht nämlich durchaus ein gewis-
          ser Interessengleichlauf insofern, als beide Seiten an einer Umstellung vom bisher vorherr-
          schenden Free-TV-Modell hin zu einem Mischmodell aus Free-TV- und Pay-TV-Angeboten
          mitsamt zusätzlichen „Freischaltgebühren“ interessiert sind. Auch wenn KDG und UM über
          das Potenzial zur Durchsetzung ihrer eigenen Interessen verfügen, dürfte dieser Interessen-
          gleichlauf zu einem gewissen Entgegenkommen der Kabelnetzbetreiber zumindest gegen-
          über den beiden großen Privatsendergruppen – nicht aber gegenüber kleineren Inhalteanbie-
          tern – führen. KBW hingegen versteht sich als reiner „Transportdienstleister.“ Von diesem
          Unternehmen ist deshalb im Ausgangspunkt eine etwas „robustere“ Verhandlungsweise zu
          erwarten.
          Tatsächlich bestätigt das Verhalten der Marktteilnehmer die Einschätzungen hinsichtlich der
          Machtverteilung. Die verschiedenen Aktionsparameter sind von Seiten der Kabelnetzbetrei-
          ber nur insoweit verhandelbar, als dies ihren eigenen Interessen nicht grundsätzlich zuwider-
          läuft. Dort, wo sich im Rahmen der Digitalisierungsstrategie eine „Win-Win-Situation“ mit den
          großen Privatsendergruppen schaffen lässt, sind KDG und UM – und in geringerem Maße
          auch KBW – durchaus zu Zugeständnissen bereit.


          a.        Netzausbaustrategie
          Zu den nicht verhandelbaren Parametern aller Regionalgesellschaften gehört zunächst ganz
          entscheidend die Netzausbaustrategie des Kabelnetzbetreibers. Ein Netzausbau auf 862
          MHz oder 606 (610, 614) MHz entscheidet über die Knappheit der Kapazitäten in diesem
          Netz. Der Kabelnetzbetreiber kann Ausmaß und Zeitplan des Ausbaus an den eigenen Be-
          dürfnissen (die sich durchaus wieder aus der Konkurrenz mit Betreibern anderer Übertra-
          gungswege ergeben können)244 ausrichten. Er kann entscheiden, wo die Kapazitäten erwei-
          tert werden und wem er diese zur Verfügung stellt, ob er diese zum Beispiel für Video on
          Demand oder zusätzliche Fernsehkanäle verwendet. Er kann über den Aufbau eines Rück-

          242
              Siehe die parallelen Entwicklungen im Satellitensektor, Stichwort: „Blue Dolphin,“ dazu etwa
          http://www.infosat.de/INFOSAT/INFOTORIAL/?ausgabe=216#423, Stand: 09.06.2006.
          243
              Es soll hier allerdings nicht entschieden werden, ob sich Weitersenderechte urheberrechtlich über-
          haupt nach analoger und digitaler Verbreitungsart getrennt vergeben lassen.
          244
              Darauf weisen UM, Schreiben vom 22.03.2006, S. 10 f., und KDG, Schreiben vom 05.04.2006, S.
          30, hin.

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                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                           – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
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                                                      Festlegung

       kanals entscheiden. Dieser entscheidet darüber, ob Inhalteanbieter ihren Zuschauern echte
       Interaktivität anbieten können, und damit über ihre Möglichkeiten zur Produktdifferenzierung.


       b.       Geschäftsmodell
       Digitalisierung und Netzausbau schaffen mit der Beseitigung der Knappheit an Programm-
       plätzen die Voraussetzung für die Entscheidung des Kabelnetzbetreibers, welches grund-
       sätzliche Geschäftsmodell er verfolgen will, ob er beispielsweise selbst Pay-TV anbieten will,
       ein reiner technischer Dienstleister bleibt oder (auch) eine Telekommunikationsausrichtung
       mit High-Speed-Internet und Telefonie verfolgt. Bei den Entscheidungen über den Ausbau
       kann der Kabelnetzbetreiber die etwa bestehenden eigenen Pay-TV-Interessen berücksichti-
       gen, die Auswirkungen auf die aus seiner Sicht „optimale“ Anzahl von Free-TV-Programmen
       im Netz haben. Die Frage, wie viel Kapazität im Netz ungenutzt zur Verfügung steht, hat er-
       heblichen Einfluss auf den Verhandlungsspielraum der nachfragenden Fernsehsender. Ein
       Einfluss Letzterer auf den Parameter Netzausbau ist allerdings nicht feststellbar. Ob, in wel-
       chem Maße und wo die jeweilige Regionalgesellschaft Kapazitäten ausbaut, und wie sie die-
       se grundsätzlich verteilt, müssen die Sender hinnehmen. Dass diese in Verhandlungen über
       Einspeiseverträge in relevantem Umfang Einfluss auf die Ausbaustrategie nehmen könnten,
       ist nicht erkennbar.


       c.       Verschlüsselungsplattform
       Zu den letztlich unkontrollierbaren Entscheidungen namentlich der KDG und der UM gehört
       auch der Betrieb einer eigenen Verschlüsselungsplattform (KBW betreibt jedenfalls derzeit
       noch keine solche Plattform).245 Mit dem Betrieb eines eigenen Verschlüsselungssystems
       und einer hierauf abgestimmten Set-Top-Boxen-Population beeinflussen KDG und UM er-
       heblich die Einspeisebedingungen für einen Pay-TV-Inhalteanbieter, der die Einspeisung in
       das Kabelnetz nachfragt und dessen Interesse an einer transparenten Durchleitung der in
       der Regel bereits für die Satellitenübertragung verschlüsselten Programme häufig schon
       technisch nicht mehr durchsetzbar ist. Dies begründet regelmäßig die Notwendigkeit zumin-
       dest für den Pay-TV-Anbieter, den Zugang zur Plattform entweder durch Simulcrypt oder
       durch eine Zone auf der SmartCard des Kabelnetzbetreibers zu erhalten. Der Betrieb einer
       eigenen Plattform versetzt den Kabelnetzbetreiber außerdem in der Lage, die sog. Grund-
       verschlüsselung für Free-TV-Programme anzubieten. Dies bringt jeden Pay-TV-Anbieter in
       die Gefahr, über die digitale Plattform – entweder durch eine getrennte STB oder eine ge-
       trennte SmartCard – vom Free-TV isoliert zu werden, ein Umstand, der sich entscheidend
       auf die Wettbewerbsbedingungen auswirkt.246


       d.       Einspeiseentgelte
       Zu den zwar verhandelten, aber dennoch jedenfalls für die Netze der hier betroffenen Regio-
       nalgesellschaften durch Gegenmacht nicht kontrollierten Parametern gehören die analogen
       Einspeiseentgelte. Dabei ist ein entscheidender Gesichtspunkt der gegengewichtigen
       Marktmacht die Frage, ob der Kabelnetzbetreiber überhaupt Einspeiseentgelte erzielt.247
       Tatsache ist hierbei zunächst, dass nur die Regionalgesellschaften in relevantem Umfang
       Einspeiseentgelte auch gegen große Inhalteanbieter wie RTL, Pro7Sat1 und die öffentlich-

       245
           Zu den Schwierigkeiten, eine Verschlüsselungsplattform aufzubauen, vgl. UM, Schreiben vom
       22.03.2006, S. 11 f., und KDG, Schreiben vom 05.04.2006, S. 33.
       246
           Auch hier würde es einen Zirkelschluss darstellen, aus der – vom Vorliegen beträchtlicher Markt-
       macht abhängigen, § 50 Abs. 5 TKG – Regelung in § 50 Abs. 3 TKG zu Zugangsberechtigungssyste-
       men ableiten zu wollen, dass dieser Verhaltensparameter durch den Wettbewerb kontrolliert werde; so
       aber KDG, Schreiben vom 05.04.2006, S. 33.
       247
           So auch VPRT, Schreiben vom 06.04.2006, S. 5, RTL, Schreiben vom 05.04.2006, S. 2, und
       Pro7Sat1, Schreiben vom 24.05.2006, S. 5.

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                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                                                        Festlegung

          rechtlichen Rundfunkanstalten durchsetzen können. Selbst die Drohung von Pro7Sat1 ge-
          genüber KBW im Dezember 2005 mit einer Ausspeisung ihrer Programme hat hieran nichts
          ändern können (vgl. oben). Andere – regelmäßig kleinere bzw. über die Bundesrepublik ver-
          streut agierende – integrierte Netzbetreiber können, wenn überhaupt, nur geringfügige Ent-
          gelte (teilweise in Form einer Verrechnung mit Weitersendeentgelten)248 von den Inhaltean-
          bietern erzielen.
          Digitale Entgelte werden dagegen vorerst noch nicht erhoben.249 Sie entstehen erst zu einem
          späteren Zeitpunkt und teilweise abhängig vom Fortgang der Digitalisierung. Diese zeitweise
          Verzicht auf Entgelt stellt ein gewisses Zugeständnis der Kabelnetzbetreiber dar, welches im
          Zusammenhang mit dem Wunsch nach Voranbringen der Digitalisierung zu sehen ist. Mit
          Eintritt des Digitalisierungserfolges gilt dann aber wieder die hergebrachte Zahlungspflicht.


          e.        Set-Top-Boxen
          Zu den Einflussmöglichkeiten von Inhalteanbietern gehört insbesondere der Punkt, dass we-
          der KDG noch UM für ihr jeweiliges Kabelnetz Set-Top-Boxen spezifizieren und zertifizie-
          ren.250 Die Set-Top-Box und ihre Eigenschaften sind jedoch ein ganz wesentlicher Parameter
          des Kabelnetzbetreibers, mit denen insbesondere die eigenen Pay-TV-Interessen über eine
          proprietäre Strategie gesteuert werden können. Hierdurch können nicht nur andere Pay-TV-
          Anbieter vom Endkundenmarkt ferngehalten werden, sondern es kann auch in erheblichem
          Umfang auf die Qualität von Free-TV Einfluss genommen werden.
          Wichtige Funktionsblöcke einer STB sind etwa eine vorhandene Middleware/API, ein einge-
          bauter Basisnavigator oder ein fest eingebautes Verschlüsselungssystem (embedded CAS).
          Auch hinsichtlich des Vorhandenseins von Jugendschutzmechanismen, von digitalen Aus-
          gängen oder Festplatten zur Aufzeichnung von Videoströmen sind sehr unterschiedliche
          Gestaltungen denkbar. All diese Elemente beeinflussen letztlich den Wert der Einspeiseleis-
          tung für die Fernsehsender. Denn sie entscheiden zum Beispiel darüber, welche interaktiven
          Zusatzdienste ein Fernsehsender seinen Zuschauern an dem betreffenden Kabelnetz anbie-
          ten kann, oder ob Sendungen mit restriktiver Altersfreigabe auch außerhalb der Nachtzeiten
          ausgestrahlt werden können. Sie entscheiden aber auch darüber, inwieweit ein Fernsehsen-
          der sein Signal gegenüber den Zuschauern unter Kontrolle behalten und sie so daran hin-
          dern kann, mit dem Signal in einer Weise zu verfahren, die der Fernsehsender im eigenen
          Interesse verhindern möchte (Ausblenden von Werbespots, Aufzeichnen der Sendungen
          etc.).
          Bei einer eigenen STB-Boxen-Strategie spezifiziert und zertifiziert der Kabelnetzbetreiber die
          STB. Dies bedeutet, dass bestimmte Eigenschaften (häufig als „Mindestanforderungen“ be-
          zeichnet) den Herstellern vorgegeben werden, die über ein Zertifizierungsverfahren geprüft
          und abgesichert werden. Der Kabelnetzbetreiber versieht die Boxen regelmäßig mit einem
          Label, aus dem sich ergibt, dass die betreffende Box für das jeweilige Kabelnetz geeignet
          und lauffähig ist. Es ist zu erwarten, dass eine mit dem Label des jeweiligen Kabelnetz-
          betreibers versehene Box eine hohe Verbreitung finden wird, da der Endkunde einerseits
          sicher sein kann, eine passende Box anzuschließen, und andererseits bei Problemen mit der
          Box den Kabelnetzbetreiber ansprechen kann. Eine eigene STB-Strategie würde damit den
          Pay-TV-Anbieter regelmäßig dazu zwingen, neben der Einspeisung auch den Zugang zur
          technischen Plattform des Kabelnetzbetreibers nachzufragen, jedenfalls soweit er eine eige-
          ne STB-Population noch nicht etabliert hat.
          Die Aufgabe der STB-Kontrolle hat über einen längeren Zeitraum auch eine gewisse struktu-
          relle Wirkung, da mit zunehmender Verbreitung von nicht durch die Kabelnetzbetreiber kon-
          trollierten STB im eigenen Netz der komplette Austausch dieser Boxen durch eine eigene,

          248
              Vgl. KDG, Schreiben vom 05.04.2006, S. 33 mit Anlage 25a.
          249
              Darauf weisen KBW, Schreiben vom 22.03.2006, S. 16 f., und KDG, Schreiben vom 05.04.2006, S.
          31 f., hin.
          250
              Vgl. KDG, Schreiben vom 05.04.2006, S. 33 f.

                                                                                                                95



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                                                     Festlegung

       u.U. proprietäre Strategie schwieriger, jedenfalls aber mit nicht unerheblichen Investitionen
       verbunden wäre. Ausgeschlossen ist dies jedoch nicht.


       f.       Grundverschlüsselung
       Um die Jahreswende 2005/2006 haben sich die beiden großen Privatsendergruppen mit
       KDG und UM über eine verschlüsselte digitale Verbreitung einigen können.251 Auch insoweit
       ist durchaus ein gewisser Einfluss der beiden großen Privatsendergruppen auf die Digitalisie-
       rungsstrategie von KDG und UM festzustellen. Allerdings liegt die Grundverschlüsselung
       letztendlich im beiderseitigen Interesse.252
       Einmal haben die großen Privatsendergruppen ein Interesse an der Grundverschlüsselung
       ihrer Programme. Die Gründe hierfür liegen einerseits in Wünschen der Rechteinhaber. So
       legen etwa Sportrechteinhaber Wert auf eine Verschlüsselung, um dadurch die Empfangbar-
       keit der Übertragungen von Großereignissen in anderen Ländern auszuschließen, und so
       den Wert der dort vergebenen Rechte zu steigern. Andererseits ermöglicht eine Grundver-
       schlüsselung die Herstellung von Endkundenbeziehungen auch für Free-TV-Sender. Dies
       wiederum vereinfacht den Verkauf zusätzlicher Dienste an diese Endkunden (etwa Pay-TV-
       Dienste), weil der Endkunde keine zusätzlichen Investitionen in zur Entschlüsselung fähige
       STB mehr tätigen muss. Außerdem ermöglicht eine Grundverschlüsselung die Einführung
       eines Kopierschutzes. Zusätzlich haben die bei differenzierten Angeboten anfallenden Nut-
       zungsdaten der Endkunden einen eigenen Wert, der sich etwa zur Optimierung von Wer-
       bung oder auch direkt durch den Verkauf der Daten an die werbetreibende Industrie realisie-
       ren lässt.253
       Auch die Kabelnetzbetreiber haben grundsätzlich ein erhebliches Eigeninteresse an der Ein-
       führung einer Grundverschlüsselung. So bietet die Grundverschlüsselung eine Möglichkeit,
       die bisherigen „Schwarznutzer“ des Kabelsignals an der weiteren Signalnutzung zu hindern,
       ohne dazu einen Techniker in das betreffende Haus schicken zu müssen. Weiterhin gibt die
       Grundverschlüsselung einem NE 3 - Betreiber die Chance, unter Umgehung der NE 4 eine
       eigene Endkundenbeziehung aufzubauen und diese zu nutzen, Zusatzbouquets und eigene
       Pay-TV-Angebote an die Endkunden zu verkaufen. Zudem können Endgeräteausstattung
       und die Paketierung/Bepreisung bisher lediglich transportierter Kanäle optimiert auf etwaige
       eigene Ambitionen als Inhalte-Anbieter abgestimmt werden. Darüber hinaus kann der Kabel-
       netzbetreiber eine Freischaltung von bestimmten Eigenschaften (Spezifikationen) der STB
       abhängig machen (geprüft im Rahmen der Zertifizierung) und damit effektiv die Kontrolle
       über diejenigen STB erlangen, die in den an sein Netz angeschlossenen Haushalten vor-
       handen sind.
       ARD und ZDF haben diese Entwicklung, die ihren Interessen zuwiderläuft (wegen ihrer Ge-
       bührenfinanzierung soll der Empfang von Free-TV unmittelbar und ohne „Freischaltgebühr“
       möglich sein), nicht verhindern können. Auf der anderen Seite konnten die privaten Sender-
       gruppen gegenüber KBW – sei es wegen der Kosten, sei es wegen des Nachteils im End-
       kundenwettbewerb, dass sich die Endkunden eine STB anschaffen müssen – trotz entspre-
       chender Wünsche keine Grundverschlüsselung durchsetzen. Auch hier zeigt sich, dass Ver-
       handlungserfolge für die Inhalteanbieter grundsätzlich nur dann erzielbar sind, wenn ein Inte-
       ressengleichlauf mit dem jeweiligen Kabelnetzbetreiber besteht.




       251
           ARD und ZDF haben sich hingegen mit den Regionalgesellschaften im Frühjahr 2005 auf einen
       Verzicht hinsichtlich einer Grundverschlüsselung geeinigt.
       252
           [BuGG...]
       253
           Siehe das Beispiel TiVO in den USA, http://www.heise.de/newsticker/meldung/53399 (Stand:
       28.11.2005).

                                                                                                                    96



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                                                         Festlegung

          g.        Simulcast-Phase
          Insbesondere zwischen den Regionalgesellschaften und den großen Privatsendergruppen ist
          die Ausgestaltung der Simulcastphase (Phase des gleichzeitigen Transports von analogen
          und digitalen Fernsehsignalen) Gegenstand ausführlicher Verhandlungen gewesen. Auch
          hier ist ein nicht unerheblicher Einfluss der Privatsendergruppen festzustellen.
          Der Parameter an sich ist von erheblicher Bedeutung. Denn mit der Abschaltung der analo-
          gen Übertragung können die Kabelnetzbetreiber Einfluss auf die Reichweite der bislang ana-
          log übertragenen Fernsehsender nehmen, und damit auf eine für Letztere zentrale Frage.
          Dies gilt jedenfalls, solange noch keine weitgehend flächendeckende Ausrüstung der Fern-
          sehhaushalte mit STB besteht. Das konkrete Umstellungsszenario ist insoweit ebenfalls re-
          levant. Denkbar ist sowohl eine Komplettumstellung als auch eine inselweise Umstellung. Je
          nach Szenario ist die Reichweitenverkürzung unterschiedlich. Vorstellbar ist zudem die
          schrittweise Reduktion der Zahl der bisher für die analoge Übertragung zur Verfügung ste-
          henden Kanäle.
          Die Justierung dieser wichtigen Parameter liegt – abgesehen von möglichen eigenen Pay-
          TV-Angeboten der Kabelnetzbetreiber – schon deshalb im deutlichen Interesse der Kabel-
          netzbetreiber, weil sie mit einem digitalen Angebot und der damit verbundenen Ausweitung
          verfügbarer Programme ihre Attraktivität für den Endkunden erheblich steigern können.
          Im Hinblick auf eine Gegenmacht der Programmanbieter sind zwei Teilaspekte zu betrach-
          ten. Zum einen geht es darum, ob und wann bestimmte Fernsehkanäle digital eingespeist
          werden. Zum anderen handelt es sich um die Frage, ob und wann bestimmte Fernsehkanäle
          nicht mehr analog (sondern nur noch digital) eingespeist werden, also ihre analoge Übertra-
          gung abgeschaltet wird. Hinsichtlich beider Aspekte können einzelne Inhalteanbieter hin-
          sichtlich ihrer eigenen Kanäle Verhandlungen mit den Kabelnetzbetreibern führen. Gleich-
          wohl ist ihre Verhandlungsmacht insofern eingeschränkt, als sie aus medien- und kartell-
          rechtlichen Gründen nicht das Umstellungsszenario für ihnen fremde Kanäle steuern kön-
          nen. Soweit es also insbesondere die öffentlich-rechtlichen Inhalteanbieter und die großen
          Privatsendergruppen geschafft haben, sich hier auf vertraglicher Basis mehr Einflussrechte
          zu verschaffen,254 hat dies keine grundsätzliche Wirkung auf die Einspeisebedingungen für
          andere Inhalteanbieter. Darüber hinaus sollte auch nicht verkannt werden, dass sowohl die
          Kabelnetzbetreiber als auch die großen Inhalteanbieter ein beiderseitiges Interesse daran
          haben, die beim Publikum beliebten Programme im Angebotsportfolio des Kabelnetzbetrei-
          bers zu behalten255 und gleichzeitig für die Digitalisierung neue, attraktive Programme zu
          schaffen.256 Unter diesen Umständen ist es schon eher bemerkenswert, dass es den Inhal-
          teanbietern gegenüber KBW nicht gelungen ist, [BuGG...]


          7.        Ergebnis
          Die Gesamtschau der Wettbewerbsbedingungen zeigt, dass auf den hier betrachteten Ein-
          speisemärkten der Regionalgesellschaften kein wirksamer Wettbewerb im Sinne von § 11
          Abs. 1 S. 1 TKG herrscht.
          Die auf den entsprechenden Einspeisemärkten tätigen Unternehmen (§ 3 Nr. 29 TKG) KBW,
          KDG und UM verfügen über beträchtliche Marktmacht. Sie nehmen eine der Beherrschung
          gleichkommende Stellung ein, das heißt eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihnen je-
          weils gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und Endnut-
          zern zu verhalten.




          254
              Vgl. hierzu KDG, Schreiben vom 05.04.2006, S. 35.
          255
              [BuGG...]
          256
              [BuGG...]

                                                                                                                 97



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                                                     Festlegung

       II.      Einspeisemärkte alternativer NE 3-Betreiber
       Anders als auf den Einspeisemärkten der Regionalgesellschaften herrscht auf den Einspei-
       semärkten alternativer NE 3-Betreiber wirksamer Wettbewerb. Denn wenn sich auch die
       Grundbedingungen zwischen den Märkten der Regionalgesellschaften und denjenigen der
       sonstigen Netzbetreiber in mehrfacher Hinsicht ähneln, so besteht doch mit Blick auf die Ge-
       genmacht der Inhalteanbieter, die diese gegenüber dem Verlangen nach Kabeleinspeiseent-
       gelten ausüben können, ein gewichtiger und entscheidender Unterschied zwischen diesen
       Märkten.
       Deutlich werden diese Unterschiede bei einem Vergleich der kumulierten Kabeleinspeiseum-
       sätze sämtlicher anderer Kabelnetzbetreiber (unter Berücksichtigung eines Sicherheitszu-
       schlags von fünf Prozentpunkten auf die hier bekannten Umsätze dieser anderen Netz-
       betreiber) mit den Einzelumsätzen der Regionalgesellschaften (in Mio. €): [BuGG...]
       Die deutlich geringeren Umsätze der sonstigen Netzbetreiber sind Ausdruck der deutlich
       geringeren Attraktivität ihrer integrierten Netze für die Inhalteanbieter. Zwar haben die alter-
       nativen Kabelnetzbetreiber eine insgesamt durchaus ansehnliche Zahl von Endkunden unter
       Vertrag. Sie können aber nicht für diese Gesamtheit von Endkunden Einspeiseentgelte ein-
       fordern. In den Fällen nämlich, in denen eine Regionalgesellschaft die NE 3-Funktion über-
       nimmt, erhält nicht der alternative Netzbetreiber, sondern vielmehr die Regionalgesellschaft
       die Einspeiseentgelte. Nur für diejenigen Teile ihrer Netze, in denen die Netzebenen 3 und 4
       integriert sind, können die alternativen Netzbetreiber Kabeleinspeiseentgelte verlangen. Die
       Reichweiten der einzelnen integrierten Netze liegen aber bezogen auf alle Kabelhaushalte
       weit unterhalb von jeweils 5% und stellen daher aus der Sicht der Programmanbieter grund-
       sätzlich verzichtbare Netze dar.257 Alternative Netzbetreiber verfügen deshalb nicht über ei-
       nen unkontrollierten Verhaltensspielraum auf ihren Einspeisemärkten.
       Im Einklang mit vergleichbaren Entscheidungen des Bundeskartellamts258 und der niederlän-
       dischen Regulierungsbehörde259 ist das Vorhandensein wirksamen Wettbewerbs auf den
       Einspeisemärkten alternativer Kabelnetzbetreiber festzustellen.


       III.     Belieferung von NE 4-Clustern ” 500 Wohneinheiten mit Rundfunksignalen
                durch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten Ebene
       Auf den Märkten für die Belieferung von NE 4-Clustern ” 500 Wohneinheiten mit Rundfunk-
       signalen durch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten Ebene in den Gebieten (1) Baden-
       Württemberg, (2) Hessen und Nordrhein-Westfalen sowie (3) im restlichen Bundesgebiet
       herrscht kein wirksamer Wettbewerb.
       Der Marktanteil der jeweiligen Regionalgesellschaft auf dem jeweiligen räumlichen Markt
       (Baden-Württemberg – KBW, Hessen und Nordrhein-Westfalen – UM, restliches Bundesge-
       biet – KDG) liegt mengen- und wertmäßig bei über 90%. Alternative Signalanbieter sind nur
       vereinzelt lokal tätig und nicht in der Lage, das faktisch flächendeckende Signallieferungs-
       monopol der Regionalgesellschaften in Frage zu stellen.260 Untereinander stehen die drei
       Regionalgesellschaften nur in potenziellem Wettbewerb insofern, als sie durch einen Stichlei-
       tungsbau in andere Netzabdeckungsgebiete eindringen können. Der potenzielle Wettbewerb
       durch breitbandige Telekommunikationsnetze261 kann zum derzeitigen Zeitpunkt nur schwer
       eingeschätzt werden; jedenfalls sind der Bundesnetzagentur noch keine entsprechenden
       Vereinbarungen oder gar Lieferungen bekannt. Dieser Wettbewerb ist jedenfalls nach derzei-
       tiger Einschätzung (noch) nicht geeignet, den Verhaltensspielraum der jeweiligen Regional-
       gesellschaft in ihrem Versorgungsgebiet zu begrenzen.


       257
           Anders RTL, Schreiben vom 05.04.2006, S. 2, und VPRT, Schreiben vom 06.04.2006, S. 4 ff.
       258
           BKartA, Beschluss B7-38/05 vom 21.06.2005 – Ish/CIE, Rz. 113.
       259
           Siehe das Schreiben der Kommission vom 25.11.2005 in Sachen NL/2005/0270 und 0277, S. 3.
       260
           Vgl. auch ANGA, Schreiben vom 03.04.2006, S. 2.
       261
           Hierauf verweist die KDG, Schreiben vom 05.04.2006, S. 28.

                                                                                                                    98



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                                                        Amtsblatt der Bundesnetzagentur


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21 2006
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –    3389

                                                           Festlegung

          Ebenso wenig sind die Nachfrager auf dem hier untersuchten Markt für die Versorgung von
          NE 4-Clustern ” 500 Wohneinheiten in der Lage, durch das Ausweichen auf SMATV-
          Anlagen (dazu ausführlich Abschnitt I.I.2.c. – Marktabgrenzung) oder – im Bereich sehr klei-
          ner Cluster – auf Sat-ZF-Anlagen beträchtliche Gegenmacht auszuüben. Bislang haben Sat-
          ZF-Anlagen aus der Sicht der Endkunden (Haushalte), die der nachfragende NE4-Betreiber
          zu berücksichtigen hat, noch den Nachteil, dass anders als bei SMATV-Anlagen für jedes
          Fernsehgerät eine eigene STB erforderlich wird. Mit zunehmender Digitalisierung wird dies
          aber unabhängig vom Übertragungsweg der Fall sein, so dass insoweit ein wahrnehmbarer
          spezifischer Nachteil von Sat-ZF-Anlagen nicht mehr bestehen wird.262
          Um gleichwohl etwaigen Abkoppelungen zuvorzukommen, versuchen die Regionalgesell-
          schaften, die NE 4-Betreiber möglichst effektiv an sich zu binden. Dies erfolgt beispielsweise
          durch das Angebot langfristiger Bezugsverträge und umfangreiche Vermarktungskooperatio-
          nen. Auch die Vermarktung proprietärer STB bindet NE 4-Betreiber, da diese bei einem
          Wechsel der Bezugsquelle alle STB austauschen müssten. Ein weiteres Mittel zur Bindung
          der NE 4-Betreiber an die NE 3 sind schließlich auch Exklusivitätsverträge mit Programman-
          bietern in Form einer Kabelexklusivität, so dass die Programme über Satellit dann nicht emp-
          fangen werden können und ein Bezug vom Kabelnetzbetreiber erforderlich wird.
          Verstärkt werden die oben genannten Faktoren durch die Merkmale Gesamtgröße als sol-
          che, technologische Vorteile oder Überlegenheit, Diversifizierung von Produkten und/oder
          Dienstleistungen, Kostenersparnisse aufgrund von Größen- oder Verbundvorteilen sowie
          Verfügbarkeit eines hochentwickelten Vertriebs- und Verkaufsnetzes.
          Die Gesamtschau der Wettbewerbsbedingungen zeigt, dass auf den hier betrachteten Sig-
          nallieferungsmärkten in den Gebieten (1) Baden-Württemberg, (2) Hessen und Nordrhein-
          Westfalen sowie (3) im restlichen Bundesgebiet kein wirksamer Wettbewerb im Sinne von §
          11 Abs. 1 S. 1 TKG herrscht.
          KBW verfügt auf dem baden-württembergischen, UM auf dem hessisch-nordrhein-
          westfälischen und KDG auf dem Restmarkt für die Belieferung von NE 4-Clustern ” 500
          Wohneinheiten mit Rundfunksignalen durch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten Ebene
          über beträchtliche Marktmacht. Sie nehmen eine der Beherrschung gleichkommende Stel-
          lung ein, das heißt eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihnen jeweils gestattet, sich in
          beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und Endnutzern zu verhalten.


          IV.         Belieferung von NE 4-Clustern > 500 Wohneinheiten mit Rundfunksignalen
                      durch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten Ebene
          Auf den Märkten für die Belieferung von NE 4-Clustern > 500 Wohneinheiten mit Rundfunk-
          signalen durch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten Ebene in den Gebieten (1) Baden-
          Württemberg, (2) Hessen und Nordrhein-Westfalen sowie (3) im restlichen Bundesgebiet
          herrscht hingegen wirksamer Wettbewerb.
          Zwar verfügen die Regionalgesellschaften auf den jeweiligen Märkten ebenfalls über mehr
          als 90% der Marktanteile und sind auch keinem relevantem Wettbewerb durch konkurrieren-
          de Kabelnetzbetreiber ausgesetzt. Gleichwohl können sie sich auf den hier untersuchten
          Märkten für die Belieferung von NE 4-Clustern > 500 Wohneinheiten nicht unabhängig ver-
          halten.
          Die Nachfrager sind nämlich regelmäßig in der Lage, auf Eigenrealisierung durch Aufbau von
          SMATV-Anlagen auszuweichen (vgl. Abschnitt I.I.2.c. – Marktabgrenzung). Tatsächlich ist
          etwa zwischen Anfang 2003 und Anfang 2006 die Zahl der von der KDG über Signallieferung
          versorgten Wohneinheiten durch Abkopplung und alternative Signalzuführung um [BuGG...]
          Wohneinheiten, d.h. um [BuGG...], zurückgegangen.263 Darüber hinaus ist es für die meisten


          262
                Vgl. auch KDG, Schreiben vom 05.04.2006, S. 10 ff. mit Anlage 5.
          263
                KDG, Schreiben vom 05.04.2006, S. 10 ff.

                                                                                                                   99



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                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                                                                                                                     |
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                                                      Festlegung

       NE 4-Betreiber bei Auslaufen von Signallieferungsverträgen möglich, in wirtschaftlich tragfä-
       higer Weise in Abhängigkeit von der jeweiligen Clustergröße – die hier mit > 500 Wohnein-
       heiten angenommen wird - weitere große Teile der versorgten Wohnungsbestände von der
       Signallieferung durch die KDG abzukoppeln. Finanzinformationen etwa von Aletheia, der
       Beteiligungsgesellschaft von ewt, zeigen, dass in den nächsten Jahren ein weiterer massiver
       Aufbau eigener Kopfstationen geplant ist.264
       Unter den aufgezeigten Umständen ist es den Nachfragern möglich, gegengewichtige Nach-
       fragemacht auszuüben, die in der erforderlichen Gesamtschau bewirkt, dass auf den hier
       untersuchten Märkten wirksamer Wettbewerb festzustellen ist.


       V.       Markt für die analoge terrestrische UKW-Hörfunkübertragung
       Unter Einbezug der von den öffentlich-rechtlichen Sendernetzbetreiber an den Deutschland-
       funk verkauften Sendeleistungen betrugen die von der BNetzA ermittelten Gesamtumsatzvo-
       lumina auf dem Markt für die Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertra-
       gung analoger UKW-Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern im Jahr [BuGG...]). T-
       Systems betreibt dabei für [BuGG...] öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und für ca.
       [BuGG...] private Rundfunkveranstalter UKW-Sender.
       Diese auch über die Jahre stabilen Marktanteile oberhalb 90% sind Ausdruck einer Markt-
       stellung, die weder von (potenziellen) Wettbewerbern noch von der Lieferanten- oder Nach-
       fragerseite gefährdet ist.
       Zum einen zeichnet sich der Markt durch beträchtliche Marktzutrittsschranken aus. Bedeu-
       tende (potenzielle) Nachfrager nach analogen terrestrischen Übertragungsleistungen, näm-
       lich die Landesrundfunkanstalten in den alten Bundesländern, erstellen die Leistungen in
       eigener Regie. Die restlichen Inhalteanbieter sind hingegen zu einem Gutteil über langlau-
       fende Verträge an T-Systems gebunden. Dabei verfügt T-Systems (teilweise über konzern-
       verbundene Unternehmen wie die Deutsche Funkturm GmbH) über die wichtigsten, noch
       aus Monopolzeiten herrührenden Senderstandorte, die entsprechenden Senderausrüstun-
       gen sowie die entsprechenden Frequenzzuteilungen.
       Der Markt ist mangels freier Frequenzen nahezu gesättigt; er wächst nur noch in sehr gerin-
       gem Umfang.265 Ist eine Frequenz einmal zugeteilt, wird ein Wechsel während der Zutei-
       lungslaufzeit sehr umständlich.266 Der Inhalteanbieter müsste dazu die Regulierungsbehörde
       zur Aufhebung der Zuteilung veranlassen. Die Frequenz müsste anschließend dem „neuen“
       Netzbetreiber zugeteilt und von den medienrechtlich zuständigen Behörde mit einer entspre-
       chenden Nutzungsberechtigung zugunsten des betroffenen Inhalteanbieters versehen wer-
       den. Derartige Verfahren werden in der Praxis kaum durchgeführt. Theoretisch einfacher
       wäre ein Wechsel des Übertragungsanbieters nach Auslaufen von Frequenzzuteilungen und
       der entsprechenden Vertragsbindungen. Aufgrund der Koppelung der Zuteilungsfristen an
       rundfunkrechtliche Genehmigungen haben Frequenzzuteilungen (und die entsprechenden
       Verträge) faktisch eine Laufzeit von 7-10 Jahren, so dass pro Jahr etwas mehr als 1/10 der
       Frequenzen zur Neuzuteilung gelangen. Allerdings ist mit Blick auf derartige Neuvergaben T-
       Systems bereits in der Vorphase der länderseitigen Bedarfsermittlung als Ansprechpartner
       der Programmanbieter bzw. Landesmedienanstalten präsent. T-Systems ist dabei aufgrund
       ihrer personellen Ausstattung und Erfahrung – anders als potenzielle Wettbewerber – auch
       in der Lage, kurzfristig die für die einen Antrag auf Frequenzzuteilung notwendigen Angaben
       (topographische, morphologische und demographische Grunddaten sowie Einzelausführun-
       gen zur Funknetzplanung wie Frequenzökonomie, Qualitätsziele, Prognose der Ausbrei-
       tungsdämpfung usw.) zu erstellen. Das entsprechende Know-how ist zwar auch bei einigen
       Landesrundfunkanstalten vorhanden. Ein Markteintritt als Anbieter von UKW-


       264
           Siehe KDG, Schreiben vom 05.04.2006, S. 10 ff. mit Anlage 4, dort S. 9 und 14.
       265
           Schreiben der T-Systems International GmbH vom 07.04.2004, S. 15.
       266
           Vgl. das Schreiben des VPRT vom 06.04.2006, S. 3 f.

                                                                                                                   100



                                                                                                             Bonn, 25. Oktober 2006
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